1131 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Nachdruck vom 8. 7. 2002

Regierungsvorlage


Bundesgesetz über die betriebliche Mitarbeitervorsorge (Betriebliches Mitarbeitervor­sorgegesetz – BMVG) und mit dem das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Angestelltengesetz, das Arbeiter-Abfertigungsgesetz, das Gutsangestelltengesetz, das Landarbeitsgesetz 1984, das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, das Mutterschutz­gesetz 1979, das Väter-Karenzgesetz, das Arbeitsverfassungsgesetz, das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, das Bankwesengesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Investmentfondsgesetz, das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuer­gesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Erb­schafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, das ORF-Gesetz, das Vertragsbediensteten­gesetz 1948, das Bundesbediensteten-Sozialplangesetz, das Landesvertragslehrergesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und das Jour­nalistengesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1                         Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz – BMVG

Artikel 2                         Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes

Artikel 3                         Änderung des Angestelltengesetzes

Artikel 4                         Änderung des Arbeiter-Abfertigungsgesetzes

Artikel 5                         Änderung des Gutsangestelltengesetzes

Artikel 6                         Änderung des Landarbeitsgesetzes 1984

Artikel 7                         Änderung des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes

Artikel 8                         Änderung des Mutterschutzgesetzes 1979

Artikel 9                         Änderung des Väter-Karenzgesetzes

Artikel 10                         Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes

Artikel 11                         Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes

Artikel 12                         Änderung des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes

Artikel 13                         Änderung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes

Artikel 14                         Änderung des Bankwesengesetzes

Artikel 15                         Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes

Artikel 16                         Änderung des Investmentfondsgesetzes

Artikel 17                         Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Artikel 18                         Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

Artikel 19                         Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994

Artikel 20                         Änderung des Versicherungssteuergesetzes 1953

Artikel 21                         Änderung des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955

Artikel 22                         Änderung des ORF-Gesetzes

Artikel 23                         Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

Artikel 24                         Änderung des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes

Artikel 25                         Änderung des Landesvertragslehrergesetzes 1966

Artikel 26                         Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetzes

Artikel 27                         Änderung des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes

Artikel 28                         Änderung des Gehaltskassengesetzes 2002

Artikel 29                         Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Artikel 30                         Änderung des Journalistengesetzes

Artikel 1

Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz – BMVG

Inhaltsverzeichnis

1. Teil

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§§ 1. und 2.                         Geltungsbereich

§ 3.                         Begriffsbestimmungen

§ 4.                         Sprachliche Gleichbehandlung

§ 5.                         Verweisungen

2. Abschnitt

Beitragsrecht

§ 6. Beginn und Höhe der Beitragszahlung

§ 7. Beitragsleistung für entgeltfreie Zeiträume

§ 8. Verfügungs- und Exekutionsbeschränkungen

3. Abschnitt

Auswahl und Wechsel der Mitarbeitervorsorgekasse (MV-Kasse)

§§ 9. und 10.                         Auswahl der MV-Kasse

§ 11.                         Beitrittsvertrag und Kontrahierungszwang

§ 12.                         Beendigung des Beitrittsvertrages und Wechsel der MV-Kasse

§ 13.                         Mitwirkungsverpflichtung

4. Abschnitt

Leistungsrecht

§ 14.                         Anspruch auf Abfertigung

§ 15.                         Höhe der Abfertigung

§ 16.                         Fälligkeit der Abfertigung

§ 17.                         Verfügungsmöglichkeiten des Anwartschaftsberechtigten über die Abfertigung

2. Teil

1. Abschnitt

Organisation der MV-Kasse

§ 18.                         Mitarbeitervorsorgekassen

§ 19.                         Rechtsform und Geschäftsbeschränkungen

§ 20.                         Eigenmittel

§ 21.                         Aufsichtsrat

§ 22.                         Schutz von Bezeichnungen

§ 23.                         Erwerbsverbote

2. Abschnitt

Organisatorische Rahmenbedingungen

§ 24.                         Garantie

§ 25.                         Konten

§ 26.                         Verwaltungskosten

§ 27.                         Kooperation

3. Abschnitt

Veranlagung

§ 28.                         Veranlagungsgemeinschaft

§ 29.                         Veranlagungsbestimmungen

§ 30.                         Veranlagungsvorschriften

§ 31.                         Bewertungsregeln

§ 32.                         Depotbank

§ 33.                         Ergebniszuweisung

4. Abschnitt

Schutzbestimmungen

§ 34.                         Haftungsverhältnisse

§ 35.                         Verfügungsbeschränkungen

§ 36.                         Insolvenz

§ 37.                         Kurator

§ 38.                         Befriedigung der Ansprüche

5. Abschnitt

Aufsichtsrechtliche Vorschriften

§ 39.                         Meldungen

§ 40.                         Jahresabschluss und Rechenschaftsbericht

§ 41.                 Übertragung des einer Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens

§ 42.                         Staatskommissär

§§ 43. bis 45.                         Verfahrens- und Strafbestimmungen

3. Teil

In-Kraft-Treten, Übergangsrecht

§ 46.                 In-Kraft-Treten

§ 47.                         Übergangsbestimmungen

§ 48.                         Unabdingbarkeit

§ 49.                         Vollziehung

Anlagen

Anlage 1         zu § 40

Anlage 2         zu § 40

1. Teil

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. (1) Die Bestimmungen des 1. Teiles und des 3. Teiles gelten für Arbeitsverhältnisse, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen.

(2) Ausgenommen sind Arbeitsverhältnisse

           1. zu Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden;

           2. der land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter im Sinne des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287;

           3. zum Bund, auf die dienstrechtliche Vorschriften anzuwenden sind, die den Inhalt der Arbeitsverhältnisse zwingend regeln;

           4. zu Stiftungen, Anstalten, Fonds oder sonstigen Einrichtungen, auf die das Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86, gemäß § 1 Abs. 2 VBG oder auf Grund sonstiger gesetzlicher Bestimmungen anzuwenden ist;

           5. die dem Kollektivvertrag gemäß § 13 Abs. 6 des Bundesforstegesetzes 1996, BGBl. Nr. 793, unterliegen.

§ 2. Für Arbeitsverhältnisse, die dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972, unterliegen, gelten die Bestimmungen des 1. Teiles sowie §§ 46, 48 und 49 dieses Bundesgesetzes nach Maßgabe der Bestimmungen des BUAG.

Begriffsbestimmungen

§ 3. Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

           1. Altabfertigungsanwartschaft:

fiktive Abfertigung nach dem Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, dem Arbeiter-Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 107/1979, und dem Gutsangestelltengesetz, BGBl. Nr. 538/1923, dem § 32 Abs. 5 und 6 ORF-Gesetz, BGBl. I Nr. 83/2001, fiktive Abfertigungen der Angestellten der Österreichischen Bundesbahnen, auf deren Dienstverhältnisse die allgemeinen Vertragsbedingungen für Dienstverträge bei den Österreichischen Bundesbahnen (AVB) zu Anwendung kommen, sowie fiktives außerordentliches Entgelt nach dem Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, BGBl. Nr. 235/1962, zum Zeitpunkt des Übertritts nach § 47;

           2. Anwartschaftsberechtigter:

der Arbeitnehmer, für den Beiträge nach §§ 6 oder 7 an die Mitarbeitervorsorgekasse (MV-Kasse) zu leisten sind oder waren oder für den Übertragungsbeträge nach § 47 gezahlt wurden;

           3. Abfertigungsanwartschaft:

die in einer MV-Kasse verwalteten Ansprüche eines Anwartschaftsberechtigten; diese setzen sich zusammen aus

                 den in diese MV-Kasse eingezahlten Abfertigungsbeiträgen abzüglich der einbehaltenen Verwaltungskosten und/oder einer allenfalls in diese MV-Kasse übertragenen Altabfertigungsanwartschaft abzüglich der jeweils einbehaltenen Verwaltungskosten zuzüglich

                 allfälliger der MV-Kasse zugeflossener Verzugszinsen für Abfertigungsbeiträge und/oder für eine Altabfertigungsanwartschaft zuzüglich

                 der allenfalls aus einer anderen MV-Kasse in diese MV-Kasse übertragenen Abfertigungsanwartschaft zuzüglich

                 der zugewiesenen Veranlagungsergebnisse.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 4. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

Verweisungen

§ 5. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

2. Abschnitt

Beitragsrecht

Beginn und Höhe der Beitragszahlung

§ 6. (1) Der Arbeitgeber hat für den Arbeitnehmer ab dem Beginn des Arbeitsverhältnisses einen laufenden Beitrag in Höhe von 1,53 vH des monatlichen Entgelts sowie allfälliger Sonderzahlungen an den für den Arbeitnehmer zuständigen Träger der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, nach Maßgabe des § 58 Abs. 1 bis 6 ASVG zur Weiterleitung an die MV-Kasse zu überweisen, sofern das Arbeitsverhältnis länger als ein Monat dauert. Der erste Monat ist jedenfalls beitragsfrei. Wird innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten ab dem Beginn eines Arbeitsverhältnisses mit demselben Arbeitgeber erneut ein Arbeitsverhältnis geschlossen, setzt die Beitragspflicht mit dem ersten Tag dieses Arbeitsverhältnisses ein. Der zuständige Träger der Krankenversicherung hat die vom Arbeitgeber geleisteten Beiträge hinsichtlich ihrer Richtigkeit dem Grunde und der Höhe nach zu überprüfen. Für Verzugszinsen und die Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge sind die §§ 59, 62 und 64 ASVG anzuwenden. Weiters sind die §§ 65 bis 69 sowie 113 ASVG anzuwenden. Der zuständige Träger der Krankenversicherung hat die vom Arbeitgeber zu leistenden Beiträge an die MV-Kasse weiterzuleiten, wobei § 63 ASVG mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass anstelle der Wortfolge „Träger der Unfall- und Pensionsversicherung“ der Begriff „MV-Kasse“ tritt.

(2) Für eine nach gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Regelungen länger als ein Monat dauernde Probezeit ist zunächst kein Beitrag zu leisten. Wird das Arbeitsverhältnis während der Probezeit nicht gelöst, sind die Beiträge ab dem zweiten Monat vom Arbeitgeber mit dem nächst folgenden fälligen Beitrag zur Gänze nachzuzahlen.

(3) Fällt der Beginn des zweiten Monats des Arbeitsverhältnisses oder das Ende der Probezeit (Abs. 2) auf einen Monatsersten, hat die Beitragszahlung nach Abs. 1 mit diesem Monatsersten zu beginnen, sonst mit dem darauffolgenden Monatsersten.

(4) Für die Dauer der Inanspruchnahme der Altersteilzeit nach § 27 des Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, des Solidaritätsprämienmodells nach § 13 des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, sowie die Dauer einer Kurzarbeit nach § 27 Abs. 1 lit. b des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, ist als Bemessungsgrundlage für den Beitrag des Arbeitgebers das monatliche Entgelt auf Grundlage der Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit heranzuziehen.

(5) Welche Leistungen als Entgelt im Sinne der Abs. 1 bis 4 anzusehen sind, bestimmt sich nach § 49 ASVG unter Außerachtlassung der Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG und der Höchstbeitragsgrundlage nach § 108 ASVG.

(6) Hinsichtlich von Verzugszinsen gilt § 58 ASVG mit der Maßgabe, dass die Höhe der Verzugszinsen 6 vH pro Jahr des jeweiligen Beitrags betragen. Für die Dauer des Auswahlverfahrens nach den §§ 9 und 10 sind keine Verzugszinsen zu leisten, sofern das Auswahlverfahren vom Arbeitgeber nicht mutwillig verzögert wird. Für die Dauer des Auswahlverfahrens können die Beiträge mit schuldbefreiender Wirkung an den jeweils zuständigen Träger der Krankenversicherung geleistet werden.

(7) Erfolgt die Zahlung des Beitrages zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der Fälligkeit, sind keine Verzugszinsen zu entrichten.

Beitragsleistung für entgeltfreie Zeiträume

§ 7. (1) Der Arbeitnehmer hat jeweils für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach den §§ 19 und 37, 38 und 65 des Wehrgesetzes 2001 – WG 2001, BGBl. I Nr. 146, bei weiterhin aufrechtem Arbeitsverhältnis Anspruch auf eine Beitragsleistung durch den Arbeitgeber in Höhe von 1,53 vH der fiktiven Bemessungsgrundlage in Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs. 1 des Kinderbetreuungsgeldgesetzes (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001.

(2) Der Arbeitnehmer hat jeweils für die Dauer des Zivildienstes nach § 6a sowie für die Dauer des Auslandsdienstes nach § 12b des Zivildienstgesetzes (ZDG), BGBl. Nr. 679/1986, bei weiterhin aufrechtem Arbeitsverhältnis Anspruch auf eine Beitragsleistung durch den Arbeitgeber in Höhe von 1,53 vH der fiktiven Bemessungsgrundlage in Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs. 1 KBGG.

(3) Für die Dauer eines Anspruchs auf Wochen- oder Krankengeld nach dem ASVG hat der Arbeitnehmer bei weiterhin aufrechtem Arbeitsverhältnis Anspruch auf eine Beitragsleistung durch den Arbeitgeber in Höhe von 1,53 vH der jeweiligen Geldleistung aus dem ASVG. Der zuständige Träger der Krankenversicherung hat dem Arbeitgeber die Höhe der jeweiligen Geldleistungen sowie Änderungen der Höhe bekannt zu geben.

(4) Für Zeiten des Kinderbetreuungsgeldbezuges, oder falls kein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld besteht, für die Dauer einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften oder des Väter-Karenzgesetzes, BGBl. Nr. 651/1989, hat der Arbeitnehmer oder der Arbeitslose, sofern er die Voraussetzungen des § 14 AlVG erfüllt, Anspruch auf eine Beitragsleistung gegen den Familienlastenausgleichsfonds (FLAF) in Höhe von 1,53 vH des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs. 1 KBGG. Die Beiträge für den Arbeitslosen sind in die MV-Kasse seines letzten Arbeitgebers zu zahlen.

(5) Für Zeiten der Dauer einer Maßnahme nach den §§ 14a oder 14b AVRAG hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Beitragsleistung gegen den FLAF in Höhe von 1,53 vH des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs. 1 KBGG.

(6) Hinsichtlich der Fälligkeit der Beitragsleistungen nach Abs. 1 bis 5 ist § 6 Abs. 6 und 7 anzuwenden.

Verfügungs- und Exekutionsbeschränkungen

§ 8. Die Abtretung oder Verpfändung von Abfertigungsanwartschaften im Sinne des § 3 Z 3 ist rechtsunwirksam, soweit der Anwartschaftsberechtigte darüber nicht als Abfertigungsanspruch verfügen kann. Für die Pfändung gilt die Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896.

3. Abschnitt

Auswahl und Wechsel der MV-Kasse

Auswahl der MV-Kasse

§ 9. (1) Die Auswahl der MV-Kasse hat durch eine Betriebsvereinbarung nach § 97 Abs. 1 Z 1b ArbVG oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften, zu erfolgen.

(2) Sind bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch Beiträge nach den §§ 6 und 7 samt Verzugszinsen zu leisten, sind diese Beiträge samt Verzugszinsen in die MV-Kasse des bisherigen Arbeitgebers zu zahlen. Wurde bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch keine MV-Kasse gewählt, kann der Arbeitnehmer die MV-Kasse auswählen, in die die ausständigen Beiträge samt Verzugszinsen durch den bisherigen Arbeitgeber einzuzahlen sind.

§ 10. (1) Für Arbeitnehmer, die von keinem Betriebsrat vertreten sind, hat die Auswahl der MV-Kasse zunächst durch den Arbeitgeber rechtzeitig zu erfolgen.

(2) Über die beabsichtigte Auswahl der MV-Kasse sind alle Arbeitnehmer binnen einer Woche schriftlich zu informieren. Wenn mindestens ein Drittel der Arbeitnehmer binnen zwei Wochen gegen die beabsichtigte Auswahl schriftlich Einwände erhebt, muss der Arbeitgeber eine andere MV-Kasse vorschlagen. Auf Verlangen dieser Arbeitnehmer ist eine kollektivvertragsfähige freiwillige Interessenvertretung der Arbeitnehmer zu den weiteren Beratungen über diesen Vorschlag beizuziehen. Wird trotz Einbeziehung einer kollektivvertragsfähigen freiwilligen Interessenvertretung der Arbeitnehmer binnen zwei Wochen kein Einvernehmen über die Auswahl der MV-Kasse erzielt, hat über Antrag eines der beiden Streitteile die Schlichtungsstelle gemäß § 144 ArbVG oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften über die Auswahl der MV-Kasse zu entscheiden. Bei der Errichtung einer solchen Schlichtungsstelle sind die sonst dem Betriebsrat zukommenden Rechte und Pflichten von der kollektivvertragsfähigen freiwilligen Interessenvertretung wahrzunehmen. Abweichend von § 144 ArbVG oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften sind der Arbeitgeber und die kollektivvertragsfähigen freiwilligen Interessenvertretung antragsberechtigt.

(3) Sind bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch Beiträge nach den §§ 6 und 7 samt Verzugszinsen zu leisten, sind diese Beiträge samt Verzugszinsen an den jeweils zuständigen Träger der Krankenversicherung zur Weiterleitung an die MV-Kasse des bisherigen Arbeitgebers zu zahlen. Wurde bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch keine MV-Kasse gewählt, kann der Arbeitnehmer die MV-Kasse auswählen, in die die ausständigen Beiträge samt Verzugszinsen durch den bisherigen Arbeitgeber einzuzahlen sind.

Beitrittsvertrag und Kontrahierungszwang

§ 11. (1) Der Beitrittsvertrag ist zwischen der MV-Kasse und dem beitretenden Arbeitgeber abzuschließen.

(2) Der Beitrittsvertrag hat insbesondere zu enthalten:

           1. die ausgewählte MV-Kasse;

           2. Grundsätze der Veranlagungspolitik;

           3. die näheren Voraussetzungen für die Kündigung des Beitrittsvertrages;

           4. die Höhe der Verwaltungskosten gemäß § 29 Abs. 2 Z 5;

           5. die Meldepflichten des Arbeitgebers gegenüber der MV-Kasse;

           6. eine allfällige Zinsgarantie gemäß § 24 Abs. 2.

(3) Lehnt die MV-Kasse ein gesetzesgemäßes Anbot eines Arbeitgebers zum Abschluss eines Beitrittvertrages ab, hat sie trotzdem, sofern der Arbeitgeber schriftlich auf einem Vertragsabschluss besteht, das Anbot anzunehmen (Kontrahierungszwang) und zwar zu den gleichen Bedingungen wie für ihre sonst üblicherweise abgeschlossenen Beitrittsverträge mit anderen Arbeitgebern, insbesondere zu den gleichen Verwaltungskosten gemäß § 29 Abs. 2 Z 5.

(4) Ist die MV-Kasse in einem Fall der Inanspruchnahme des Kontrahierungszwangs durch einen Arbeitgeber gemäß Abs. 3 der Ansicht, dass die Verwaltungskosten gemäß § 29 Abs. 2 Z 5 und/oder sonstige Vertragsbedingungen aus kaufmännischen Gründen bei diesem Arbeitgeber nicht angemessen sind, kann sie innerhalb eines halben Jahres nach erfolgtem Vertragsabschluss die Angemessenheit der Verwaltungskosten oder die sonstigen Vertragsbedingungen im Einzelfall beim örtlich zuständigen Gerichtshof in Arbeits- und Sozialrechtssachen überprüfen lassen. Der Gerichtshof hat im Einzelfall die Verwaltungskosten auf einen von der MV-Kasse nachzuweisenden, angemessenen Prozentsatz und/oder angemessene Vertragsbedingungen festzusetzen. Die Differenz zwischen den vom Gerichtshof festgesetzten höheren Verwaltungskosten zu den Verwaltungskosten der MV-Kasse gemäß § 29 Abs. 2 Z 5 ist vom Arbeitgeber zu tragen.

Beendigung des Beitrittsvertrages und Wechsel der MV-Kasse

§ 12. (1) Eine Kündigung des Beitrittsvertrages durch den Arbeitgeber oder durch die MV-Kasse
oder einvernehmliche Beendigung des Beitrittsvertrages ist nur rechtswirksam, wenn die Übertragung der Abfertigungsanwartschaften auf eine andere MV-Kasse sichergestellt ist. Die Kündigung oder einvernehmliche Beendigung des Beitrittsvertrages kann rechtswirksam nur für alle von diesem Beitrittsvertrag erfassten Anwartschaftsberechtigten gemeinsam erfolgen.

(2) Die Kündigung oder einvernehmliche Beendigung des Beitrittsvertrages darf nur mit Wirksamkeit zum Bilanzstichtag der MV-Kasse ausgesprochen werden. Die Frist für die Kündigung des Beitrittsvertrages beträgt sechs Monate. Die einvernehmliche Beendigung des Beitrittsvertrages wird frühestens zu dem Bilanzstichtag der MV-Kasse wirksam, der zumindest drei Monate nach der Vereinbarung der einvernehmlichen Beendigung des Beitrittsvertrages liegt.

(3) Die Übertragung der Abfertigungsanwartschaften auf die neue MV-Kasse hat unter Berücksichtigung einer allfälligen Garantieleistung gemäß § 24 binnen eines Monats nach dem Bilanzstichtag der MV-Kasse zu erfolgen. Nach Übertragung hervorkommende, noch zu diesen Abfertigungsanwartschaften gehörige Beträge sind als Nachtragsüberweisung unverzüglich auf die neue MV-Kasse zu übertragen. Ab dem Bilanzstichtag sind die Abfertigungsbeiträge unabhängig davon, ob sie noch vor dem Bilanzstichtag gelegene Monate betreffen, an die neue MV-Kasse zu überweisen.

(4) Hinsichtlich der Auswahl der MV-Kasse durch den Arbeitgeber bei Wechsel der MV-Kasse sind die §§ 9 und 10 anzuwenden.

Mitwirkungsverpflichtung

§ 13. Die Arbeitgeber sowie die Anwartschaftsberechtigten sind verpflichtet, den MV-Kassen über alle für das Vertragsverhältnis und für die Verwaltung der Anwartschaft sowie für die Prüfung von Auszahlungsansprüchen maßgebenden Umstände unverzüglich wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen.

4. Abschnitt

Leistungsrecht

Anspruch auf Abfertigung

§ 14. (1) Der Anwartschaftsberechtigte hat bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen die MV-Kasse Anspruch auf eine Abfertigung.

(2) Der Anspruch auf Auszahlung der Abfertigung besteht nicht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses infolge

           1. Kündigung durch den Anwartschaftsberechtigten, ausgenommen bei Kündigung während einer Teilzeitbeschäftigung nach dem Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221, oder dem Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBl. Nr. 651/1989,

           2. verschuldeter Entlassung,

           3. unberechtigten vorzeitigen Austritts oder,

           4. sofern noch keine drei Einzahlungsjahre seit der ersten Beitragszahlung gemäß § 6 oder § 7 nach der erstmaligen Aufnahme der Erwerbstätigkeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses oder der letztmaligen Auszahlung einer Abfertigung vergangen sind. Beitragszeiten nach § 6 oder § 7 sind zusammenzurechnen, unabhängig davon, ob sie bei einem oder mehreren Arbeitgebern zurückgelegt worden sind. Beitragszeiten nach § 6 oder § 7 aus zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs weiterhin aufrechten Arbeitsverhältnissen sind nicht einzurechnen.

(3) Die Auszahlung dieser Abfertigung (Abs. 2) kann vom Anwartschaftsberechtigten erst bei Anspruch auf Auszahlung einer Abfertigung bei Beendigung eines oder mehrerer darauffolgender Arbeitsverhältnisse verlangt werden.

(4) Die Auszahlung der Abfertigung kann jedenfalls verlangt werden

           1. bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Vollendung des Anfallsalters für die vorzeitige Alterspension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung oder

           2. wenn der Arbeitnehmer seit mindestens fünf Jahren in keinem Arbeitsverhältnis mehr steht, auf Grund dessen Beiträge nach diesem Bundesgesetz zu leisten sind.

(5) Bei Tod des Anwartschaftsberechtigten gebührt die Abfertigung den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war. Sind keine solchen Erben vorhanden, fällt die Abfertigung in die Verlassenschaft gemäß § 531 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches, JGS. Nr. 946/1811.

(6) Der Anwartschaftsberechtigte hat die von ihm beabsichtigte Verfügung über die Abfertigung der MV-Kasse schriftlich bekannt zu geben. Darin kann der Anwartschaftsberechtigte die MV-Kasse weiters beauftragen, auch die Auszahlung von Abfertigungen oder Verfügungen im Sinne des § 17 Abs. 1 über Abfertigungen aus anderen MV-Kassen zu veranlassen.

Höhe der Abfertigung

§ 15. Die Höhe der Abfertigung ergibt sich aus der Abfertigungsanwartschaft zum Ende jenes Monats, zu dem ein fälliger Anspruch gemäß § 14 Abs. 6 geltend gemacht worden ist, einschließlich einer allfälligen Garantieleistung gemäß § 24 bei Verfügung gemäß § 17 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 oder Abs. 3.

Fälligkeit der Abfertigung

§ 16. Die Abfertigung ist binnen fünf Werktagen nach Ende des zweiten Monats nach Geltendmachung des Anspruch gemäß § 14 Abs. 6 zur Zahlung fällig. Nach Zahlung hervorkommende, noch zu dieser Abfertigungsanwartschaft gehörige Beträge sind als Nachtragszahlung unverzüglich zur Zahlung fällig.

Verfügungsmöglichkeiten des Anwartschaftsberechtigten über die Abfertigung

§ 17. (1) Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann der Anwartschaftsberechtigte, ausgenommen in den in § 14 Abs. 2 genannten Fällen,

           1. die Auszahlung der Abfertigung als Kapitalbetrag verlangen;

           2. den gesamten Abfertigungsbetrag bis zum Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 3 weiterhin in der MV-Kasse veranlagen;

           3. die Übertragung des gesamten Abfertigungsbetrages in die MV-Kasse des neuen Arbeitgebers verlangen;

           4. die Überweisung der Abfertigung an ein Versicherungsunternehmen seiner Wahl als Einmalprämie für eine vom Anwartschaftsberechtigten nachweislich abgeschlossene Pensionszusatzversicherung (§ 108b des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400) – abweichend von § 108b Abs. 1 Z 2 EStG 1988 kann vorgesehen werden, dass die Zusatzpension frühestens mit Vollendung des 40. Lebensjahres auszuzahlen ist – oder die Überweisung der Abfertigung an ein Kreditinstitut seiner Wahl zum ausschließlichen Zwecke des Erwerbs von Anteilen an einem Pensionsinvestmentfonds durch Abschluss eines unwiderruflichen Auszahlungsplans gemäß § 23g Abs. 2 Z 2 des Investmentfondsgesetzes – InvFG 1993, BGBl. Nr. 532, verlangen.

(2) Gibt der Anwartschaftsberechtigte die Erklärung über die Verwendung des Abfertigungsbetrages nicht binnen sechs Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ab, ist der Abfertigungsbetrag weiter zu veranlagen.

(3) Gibt der Anwartschaftsberechtigte binnen zwei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses infolge Inanspruchnahme einer Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung keine Erklärung über die Verwendung des Abfertigungsbetrages ab, so ist die Abfertigung als Kapitalbetrag auszuzahlen.

2. Teil

1. Abschnitt

Organisation der Mitarbeitervorsorgekasse

Mitarbeitervorsorgekassen

§ 18. (1) Wer berechtigt ist, Abfertigungsbeiträge hereinzunehmen und zu veranlagen (§ 1 Abs. 1 Z 21 Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993; Mitarbeitervorsorgekassengeschäft) ist eine Mitarbeitervorsorgekasse (MV-Kasse) und unterliegt den Vorschriften dieses Bundesgesetzes.

(2) Die der MV-Kasse überwiesenen Abfertigungsbeiträge stehen im Eigentum der MV-Kasse, die diese treuhändig für die Anwartschaftsberechtigten hält und verwaltet (offene Verwaltungstreuhand).

(3) Die gesetzliche Interessenvertretung der MV-Kassen hat für jede MV-Kasse eine MVK-Leitzahl zu vergeben und diese sowie die Firma der MV-Kasse und allfällige Änderungen dieser Daten dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger bekannt zu geben.

Rechtsform und Geschäftsbeschränkungen

§ 19. (1) Das Mitarbeitervorsorgekassengeschäft darf nur von Aktiengesellschaften oder von Gesellschaften mit beschränkter Haftung betrieben werden.

(2) MV-Kassen dürfen nur die in § 1 Abs. 1 Z 21 BWG angeführten Geschäftstätigkeiten ausüben.

(3) MV-Kassen dürfen keine Beteiligungen an anderen Unternehmen halten, sofern diese Unternehmen nicht operative oder sonstige mit dem Mitarbeitervorsorgekassengeschäft verbundene Aufgaben wahrnehmen.

Eigenmittel

§ 20. (1) Eine MV-Kasse muss jederzeit über anrechenbare Eigenmittel gemäß § 23 BWG in Höhe von 0,25 vH der Gesamtsumme der Abfertigungsanwartschaften verfügen.

(2) Zusätzlich zu Abs. 1 sind von den Verwaltungskosten (§ 26 Abs. 1 und 2) mindestens 5 vH einer besonderen Rücklage zuzuführen, bis 1 vH der Gesamtsumme der Abfertigungsanwartschaften erreicht sind. Diese Rücklage darf nur zur Erfüllung der Kapitalgarantie (§ 24 Abs. 1) herangezogen werden.

(3) Gewährt die MV-Kasse eine zusätzliche Zinsgarantie (§ 24 Abs. 2), so muss die MV-Kasse eine zusätzliche Rücklage in Höhe der mit dem Garantiefaktor multiplizierten Gesamtsumme der Abfertigungsanwartschaften bilden. Der Garantiefaktor wird mit der Hälfte des Garantiezinssatzes festgesetzt.

(4) Sichert die MV-Kasse die Erfüllung der Kapitalgarantie (§ 24 Abs. 1) und/oder der Zinsgarantie (§ 24 Abs. 2) vollständig durch ein Kreditinstitut gemäß § 1 Abs. 1 oder § 9 Abs. 1 BWG ab, entfällt die Pflicht zur Bildung von Rücklagen gemäß Abs. 2 und/oder Abs. 3. Die Kosten dieser Absicherung dürfen nicht dem einer Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögen angelastet werden. Bei befristeten Absicherungen hat die Absicherung auch sicherzustellen, dass die MV-Kasse zeitgleich mit dem Auslaufen der Absicherung über Rücklagen gemäß Abs. 2 und/oder Abs. 3 verfügt, die nicht geringer sein dürfen, als diese Rücklagen zu diesem Zeitpunkt bei einer gesetzeskonformen Dotierung ohne Inanspruchnahme der Absicherungsmöglichkeit dieses Absatzes wären. Die Vollständigkeit der Absicherung ist vom Bankprüfer der MV-Kasse zu bestätigen.

Aufsichtsrat

§ 21. (1) Der Aufsichtsrat einer MV-Kasse besteht aus vier von der General/Hauptversammlung gewählten Vertretern des Nennkapitals und aus zwei Arbeitnehmervertretern. Die Satzung/Der Gesellschaftsvertrag der MV-Kasse hat nähere Bestimmungen über die Entsendung der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat zu enthalten.

(2) § 110 ArbVG gilt mit der Maßgabe, dass der Betriebsrat (Betriebsausschuss, Zentralbetriebsrat) der MV-Kasse berechtigt ist, zusätzlich zu den in Abs. 1 festgelegten Aufsichtsratssitzen einen Vertreter in den Aufsichtsrat zu entsenden.

(3) Neben den in § 95 Abs. 5 AktG geregelten Geschäften bedürfen folgende weitere Geschäfte der Zustimmung des Aufsichtsrates:

           1. Die Veranlagungsbestimmungen,

           2. die Gewährung einer Zinsgarantie (§ 24 Abs. 2),

           3. der Abschluss des Kooperationsvertrages (§ 27 Abs. 1).

Die Satzung/Der Gesellschaftsvertrag kann darüber hinaus weitere Geschäfte der Zustimmung des Aufsichtsrates vorbehalten.

(4) Die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat der MV-Kassen üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Es darf ihnen daher nur Ersatz ihrer Barauslagen gewährt werden. Den von der General/Hauptversammlung gewählten Aufsichtsratsmitgliedern in MV-Kassen darf neben dem Ersatz der Barauslagen ein angemessenes Entgelt für ihre Tätigkeit gewährt werden. Die Höhe dieses Entgeltes ist in der General/Hauptversammlung festzulegen.

Schutz von Bezeichnungen

§ 22. (1) Die Bezeichnungen „Mitarbeitervorsorgekasse“, „MV-Kasse“ oder Wortverbindungen, die diese Bezeichnungen enthalten, dürfen im Firmenwortlaut, im Geschäftsverkehr und in der Werbung nur von MV-Kassen oder von an diesen mittelbar oder unmittelbar beteiligten Unternehmen zum Zweck der Vermittlung von Mitarbeitervorsorgekassengeschäft verwendet werden.

(2) Die Werbung, die in irreführender Weise den Anschein erweckt, dass eine MV-Kasse betrieben wird, ist verboten.

Erwerbsverbote

§ 23. Geschäftsleiter oder Mitglieder des Aufsichtsrates einer MV-Kasse dürfen weder Vermögenswerte aus dem einer Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögen erwerben, noch der MV-Kasse Vermögenswerte, die dem Vermögen einer Veranlagungsgemeinschaft zugeordnet werden sollen, verkaufen. Gleiches gilt für die Depotbank sowie deren Geschäftsleiter oder Mitglieder des Aufsichtsrates.

2. Abschnitt

Organisatorische Rahmenbedingungen

Garantie

§ 24. (1) In den Fällen des § 12 Abs. 3 und § 17 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 sowie Abs. 3 beträgt der Mindestanspruch des Anwartschaftsberechtigten gegenüber der MV-Kasse

           1. die Summe der dieser MV-Kasse zugeflossenen Abfertigungsbeiträge zuzüglich

           2. einer allenfalls übertragenen Altabfertigungsanwartschaft sowie

           3. der allenfalls aus einer anderen MV-Kasse übertragenen Abfertigungsanwartschaft.

(2) Die MV-Kasse kann eine über das Mindestausmaß gemäß Abs. 1 hinausgehende Zinsgarantie gewähren. Dieser Garantiezinssatz muss für alle Anwartschaftsberechtigten gleich sein und darf nur für ein folgendes Geschäftsjahr geändert werden.

Konten

§ 25. Die MV-Kasse hat für jeden Anwartschaftsberechtigten ein Konto zu führen. Dieses Konto muss alle wesentlichen Daten enthalten und dient der Berechnung des Abfertigungsanspruches. Die Anwartschaftsberechtigten sind jährlich zum Bilanzstichtag sowie nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, für das Beiträge geleistet wurden, schriftlich über

           1. die zum letzten Bilanzstichtag erworbene Abfertigungsanwartschaft,

           2. die im Geschäftsjahr vom Arbeitgeber geleisteten Beiträge,

           3. die vom Anwartschaftsberechtigten zu tragenden Barauslagen und Verwaltungskosten,

           4. die zugewiesenen Veranlagungsergebnisse sowie

           5. die insgesamt erworbene Abfertigungsanwartschaft zum Bilanzstichtag bzw. zum Stichtag der Erstellung des Kontoauszuges

zu informieren. Wesentliche Daten sind neben Namen und Sozialversicherungsnummer des Anwartschaftsberechtigten die für die Erfüllung der in Z 1 bis 5 angeführten Verpflichtungen erforderlichen Daten. Weiters hat die Information die Grundzüge der Veranlagungspolitik sowie die zum Abschlussstichtag gehaltenen Veranlagungen zu enthalten. Nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten kann im gegenseitigen Einvernehmen dem Anwartschaftsberechtigten auf diese Information auch eine gesicherte elektronische Zugriffsmöglichkeit bei der MV-Kasse ermöglicht werden.

Verwaltungskosten

§ 26. (1) Die MV-Kassen sind berechtigt, von den hereingenommenen Abfertigungsbeiträgen Verwaltungskosten abzuziehen. Diese Verwaltungskosten müssen prozentmäßig für sämtliche Beitragszahler einer MV-Kasse gleich sein und in einer Bandbreite zwischen 1 vH und 3,5 vH der Abfertigungsbeiträge festgesetzt werden.

(2) Wird eine Altabfertigungsanwartschaft auf eine MV-Kasse übertragen (§ 47 oder gleichartige österreichische Rechtsvorschriften), so ist die MV-Kasse berechtigt, einen einmaligen Kostenbeitrag in Höhe von höchstens 1,5 vH des Übertragungswertes einzubehalten, wobei der Prozentsatz von der MV-Kasse einheitlich festgesetzt werden muss und der Kostenbeitrag den Betrag von 500 Euro je Altabfertigungsanwartschaft nicht übersteigen darf.

(3) Für die Veranlagung des Abfertigungsvermögens sind MV-Kassen berechtigt,

           1. Barauslagen, wie Depotgebühren, Bankspesen usw. weiter zu verrechnen sowie

           2. von den Veranlagungserträgen eine Vergütung für die Vermögensverwaltung einzubehalten, die 1 vH pro Geschäftsjahr des veranlagten Abfertigungsvermögens nicht übersteigen darf. Wenn die Veranlagungserträge eines Geschäftsjahres für die Vergütung nicht ausreichen, ist der Unterschiedsbetrag auf neue Rechnung vorzutragen; eine Belastung des Abfertigungsvermögens ist nicht zulässig.

(4) Die Übertragung der Abfertigungsanwartschaft von einer MV-Kasse auf eine andere MV-Kasse sowie die Auszahlung des Abfertigungsanwartschaft hat durch die übertragende und übernehmende oder auszahlende MV-Kasse verwaltungskostenfrei zu erfolgen. Im Zuge der Überweisung oder Auszahlung anfallende Barauslagen wie Bankspesen, Kosten einer Postanweisung oder Ähnliches dürfen jedoch verrechnet und einbehalten werden.

(5) Der jeweils zuständige Träger der Krankenversicherung kann für die Einhebung und Weiterleitung der Beiträge eine Vergütung von höchstens 0,3 vH der eingehobenen Beiträge von der jeweiligen MV-Kasse einheben. Die MV-Kasse kann diese Vergütung als Barauslagen gemäß Abs. 3 Z 1 verrechnen.

Kooperation

§ 27. (1) Die MV-Kasse ist verpflichtet, mit zumindest einem Versicherungsunternehmen, das zum Betrieb der Lebensversicherung berechtigt ist, und/oder zumindest einer Kapitalanlagegesellschaft, die zumindest einen Pensionsinvestmentfonds verwaltet, einen Dienstleistungsvertrag abzuschließen. Zweck dieses Dienstleistungsvertrages ist es, die Anwartschaftsberechtigten im Wege der MV-Kasse über die Möglichkeit der Überweisung der Abfertigung an ein Versicherungsunternehmen und/oder ein Kreditinstitut zum ausschließlichen Zwecke des Erwerbs von Anteilen an einem Pensionsinvestmentfonds gemäß § 17 Abs. 1 Z 4 oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften zu informieren.

(2) Wenn ein Leistungsfall gemäß § 17 Abs. 1 Z 4 zu erwarten ist, ist die MV-Kasse berechtigt, dem Versicherungsunternehmen und/oder der Kapitalanlagegesellschaft gemäß Abs. 1 jene Daten in indirekt personenbezogener Form zur Verfügung zu stellen, die für eine ausreichend konkrete Information erforderlich sind. Die vom Versicherungsunternehmen und/oder der Kapitalanlagegesellschaft gemäß Abs. 1 erstellte Information ist von der MV-Kasse an den Anwartschaftsberechtigten rechtzeitig vor Auszahlung der Abfertigung zu übermitteln, wobei auch das informationserstellende Unternehmen zu bezeichnen ist.

(3) Der Anwartschaftsberechtigte ist hinsichtlich der Verwendung der Information gemäß Abs. 2 völlig frei.

(4) Die Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, die Fälle der Inanspruchnahme einer Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung durch Anwartschaftsberechtigte sowie die Todesmeldungen, Stammdaten der Anwartschaftsberechtigte (Sozialversicherungsnummer, Name, Anschrift, Geburtsdatum, Geschlecht), Stammdaten des Arbeitgebers (DGNR, Firma, Anschrift), Beginn, Ende und Beendigungsgrund jedes Arbeitsverhältnisses eines Anwartschaftsberechtigten, MVK-Leitzahl pro Arbeitgeber (DGNR) in automationsunterstützter Form im Wege des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger gegen Ersatz der Kosten den jeweils betroffenen MV-Kassen zur Verfügung zu stellen.

(5) Die Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, die jährlichen Beitragsgrundlagennachweise in automationsunterstützter Form im Wege des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger gegen Ersatz der Kosten den jeweils betroffenen MV-Kassen zur Verfügung zu stellen. Bei unterjähriger Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ist ein gesonderter Beitragsgrundlagennachweis von den Sozialversicherungsträgern in automationsunterstützter Form im Wege des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger gegen Ersatz der Kosten den jeweils betroffenen MV-Kassen unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, den zuständigen Sozialversicherungsträgern bei unterjährigen Beendigungen von Arbeitsverhältnissen unverzüglich einen gesonderten Beitragsgrundlagennachweis zu übermitteln.

(6) MV-Kassen dürfen die in Abs. 4 und 5 genannten Daten auch aus eigenem ausschließlich für Zwecke der Verwaltung der Anwartschaften sowie der Klärung und Abwicklung von Auszahlungstatbeständen von den Sozialversicherungsträgern im Wege des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger ermitteln. Für diese Zwecke darf von den Sozialversicherungsträgern ein Online-Zugriff eingeräumt werden.

3. Abschnitt

Veranlagung

Veranlagungsgemeinschaft

§ 28. (1) Die MV-Kasse hat für die Veranlagung der Abfertigungsbeiträge eine Veranlagungsgemeinschaft einzurichten.

(2) Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann frühestens drei Jahre nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes und nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank eine Verordnung erlassen, mit der

           1. die Bildung mehrerer Veranlagungsgemeinschaften durch jede MV-Kasse ermöglicht wird, wobei die zulässige Anzahl innerhalb einer Bandbreite von zwei bis vier Veranlagungsgemeinschaften festzusetzen ist und

           2. Vorschriften hinsichtlich

                a) der Mindestgröße der Veranlagungsgemeinschaften,

               b) der Auswahl einer Veranlagungsgemeinschaft sowie

                c) des Wechsels zwischen den Veranlagungsgemeinschaften innerhalb einer MV-Kasse

erlassen werden.

Verordnungen der FMA nach diesem Absatz bedürfen der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen.

(3) Für jede Veranlagungsgemeinschaft sind Veranlagungsbestimmungen (§ 29) zu erstellen.

Veranlagungsbestimmungen

§ 29. (1) Die MV-Kasse hat Veranlagungsbestimmungen aufzustellen, die das Rechtsverhältnis der Anwartschaftsberechtigten zur MV-Kasse sowie zur Depotbank regeln. Nach Zustimmung des Aufsichtsrates der MV-Kasse sind sie der Depotbank zur Zustimmung vorzulegen. Die Veranlagungsbestimmungen bedürfen der Bewilligung der FMA. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Veranlagungsbestimmungen den berechtigten Interessen der Anwartschaftsberechtigten nicht widersprechen.

(2) Die Veranlagungsbestimmungen haben außer den sonst in diesem Bundesgesetz vorgeschriebenen Angaben Bestimmungen darüber zu enthalten:

           1. Nach welchen Grundsätzen die Wertpapiere ausgewählt werden, die für das der Veranlagungsgemeinschaft zugeordnete Vermögen erworben werden;

           2. welcher Anteil des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens höchstens in Bankguthaben gehalten werden darf;

           3. ob und bejahendenfalls in welcher Höhe ein Mindestanteil des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens in Bankguthaben zu halten ist;

           4. welche Vergütung die Depotbank bei Abwicklung des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens erhält;

           5. die Höhe der Verwaltungskosten (§ 26).

Veranlagungsvorschriften

§ 30. (1) Die MV-Kasse hat die MV-Kassengeschäfte im Interesse der Anwartschaftsberechtigten zu führen und hiebei insbesondere auf die Sicherheit, Rentabilität und auf den Bedarf an flüssigen Mitteln sowie auf eine angemessene Mischung und Streuung der Vermögenswerte Bedacht zu nehmen.

(2) Die Veranlagung des einer Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens darf nur in folgenden Vermögensgegenständen erfolgen:

           1. Guthaben bei Kreditinstituten und Kassenbestände,

           2. Darlehen und Kredite, die bei Anwendung der Bestimmung des § 27 Abs. 3 Z 1 BWG einer Nullgewichtung unterliegen würden,

           3. Forderungswertpapiere, für die kein Tilgungsbetrag geschuldet wird, der um mehr als 2 vH niedriger ist, als der Ausgabekurs,

           4. sonstige Forderungswertpapiere sowie Beteiligungswertpapiere,

           5. Anteilscheine von Kapitalanlagefonds gemäß dem I. und Ia. Abschnitt des InvFG 1993, sowie Anteilscheine von Kapitalanlagefonds, die gemäß

                a) dem II. Abschnitt des InvFG 1993 oder

               b) dem III. Abschnitt des InvFG 1993

zum Vertrieb berechtigt sind.

(3) Die Veranlagungen des Abs. 2 dürfen nur unter den folgenden Voraussetzungen und Beschränkungen erfolgen:

           1. Vermögensgegenstände gemäß Abs. 2 Z 1 dürfen nur bis zu einer Höhe von 25 vH des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens bei der gleichen Kreditinstitutsgruppe (§ 30 BWG) gehalten werden;

           2. Wertpapiere gemäß Abs. 2 Z 3 und 4, ausgenommen Wertpapiere des Bundes, eines Bundeslandes, eines anderen EWR-Mitgliedstaates oder einer sonstigen Regionalregierung eines anderen EWR-Mitgliedstaates,

                a) müssen an einer Wertpapierbörse im Inland, in einem Mitgliedstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD amtlich notiert oder an einem anderen anerkannten, geregelten, für das Publikum offenen und ordnungsgemäß funktionierenden Wertpapiermarkt in einem dieser Staaten gehandelt werden und

               b) dürfen im ersten Jahr seit Beginn ihrer Ausgabe erworben werden, wenn die Ausgabebedingungen die Verpflichtung enthalten, dass die Zulassung zur amtlichen Notierung oder zum Handel an einem der unter lit. a angeführten Märkte beantragt wird;

           3. abweichend von Z 2 dürfen Wertpapiere gemäß Abs. 2 Z 3 und 4, die von Unternehmen mit Sitz im Inland, in einem Mitgliedstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD begeben werden und deren Wert jederzeit oder zumindest in den in § 7 Abs. 3 InvFG 1993 vorgesehenen Zeitabständen genau bestimmt werden kann, bis höchstens 10 vH des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens erworben werden;

           4. Veranlagungen gemäß Abs. 2 Z 5

                a) müssen von einer Kapitalanlagegesellschaft begeben werden, die ihren Sitz in einem OECD-Mitgliedstaat hat,

               b) sind entsprechend der tatsächlichen Gestionierung auf die Veranlagungen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4 aufzuteilen,

                c) dürfen derivative Produkte gemäß § 21 InvFG 1993, die nicht zur Absicherung von Kursrisiken erworben wurden, bis zu 5 vH des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens enthalten;

           5. Veranlagungen in Vermögenswerten gemäß Abs. 2 Z 4 sind mit höchstens 40 vH des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt;

           6. Veranlagungen in auf ausländische Währung lautenden Vermögenswerten gemäß Abs. 2 Z 1 bis 5 sind mit insgesamt höchstens 50 vH des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt; unbeschadet dieser Grenze sowie der Grenze gemäß Z 4 sind Veranlagungen in auf ausländische Währung lautenden Vermögenswerten gemäß Abs. 2 Z 4 mit höchstens 25 vH des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt;

           7. Veranlagungen gemäß Abs. 2 Z 5 lit. a sind mit höchstens 10 vH des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt und

           8. für Veranlagungen gemäß Abs. 2 Z 3 und 4 sind folgende Beschränkungen anzuwenden:

                a) Wertpapiere desselben Ausstellers dürfen nur bis zu 10 vH des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens erworben werden, wobei der Gesamtwert der Wertpapiere von
Emittenten, in deren Wertpapieren mehr als 5 vH des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens angelegt sind, 40 vH des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens nicht übersteigen darf. Wertpapiere von zwei Wertpapierausstellern, von denen der eine am Grundkapital des anderen unmittelbar oder mittelbar mit mehr als 50 vH beteiligt ist, gelten als Wertpapiere desselben Ausstellers. Optionsscheine sind dem Aussteller des Wertpapieres zuzurechnen, auf das die Option ausgeübt werden kann. Wertpapiere eines EWR-Mitgliedstaates müssen nicht mit Wertpapieren von Emittenten, an deren Gesellschaftskapital der betreffende EWR-Mitgliedstaat mittelbar oder unmittelbar zu mehr als 50 vH beteiligt ist, zusammengerechnet werden;

               b) Wertpapiere, die von demselben ZoneAStaat (§ 2 Z 18 BWG) oder die vom Bund oder den Ländern oder von internationalen Organisationen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen ein oder mehrere EWR-Mitgliedstaaten angehören, begeben oder garantiert werden, dürfen bis zu 35 vH des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens erworben werden;

                c) Schuldverschreibungen, die von einem Kreditinstitut ausgegeben werden, das seinen Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat hat und auf Grund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt, dürfen bis zu 25 vH des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens erworben werden. Die Erlöse aus der Emission dieser Schuldverschreibungen sind in Vermögenswerten anzulegen, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend decken und vorrangig für die beim Ausfall des Emittenten fällig werdende Rückzahlung des Kapitals und der Zinsen bestimmt sind. Übersteigt die Veranlagung in solchen Schuldverschreibungen desselben Emittenten 5 vH des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens , so darf der Gesamtwert solcher Anlagen 80 vH des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens nicht übersteigen;

               d) die in lit. b und c genannten Wertpapiere bleiben bei der Anwendung der in lit. a vorgesehenen Grenze von 40 vH unberücksichtigt. Die Grenzen der lit. a bis c dürfen nicht kumuliert werden;

                e) Stammaktien desselben Ausstellers dürfen nur bis zu 7,5 vH des Grundkapitals der ausstellenden Aktiengesellschaft erworben werden; Aktien desselben Ausstellers dürfen nur bis zu 10 vH des Grundkapitals der ausstellenden Aktiengesellschaft erworben werden; Schuldverschreibungen desselben Emittenten dürfen nur bis zu 10 vH des Gesamtemissionsvolumens des Emittenten erworben werden;

                f) der Erwerb von nicht voll eingezahlten Aktien und von Bezugsrechten auf solche ist bis zu 10 vH des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens zulässig, wenn die Veranlagungsbestimmungen dies ausdrücklich für zulässig erklären.

(4) Mit Ausnahme von Veranlagungen in Vermögenswerten des Bundes und der Länder ist die Rückveranlagung bei Arbeitgebern, die Beiträge zur Veranlagungsgemeinschaft leisten, nur bei Veranlagungen gemäß Abs. 2 Z 5 zulässig.

(5) Wird bei Veranlagungen gemäß Abs. 2 Z 3 und 4, die auf ausländische Währung lauten, durch Kurssicherungsgeschäfte das Währungsrisiko beseitigt, so können diese Veranlagungen den auf Euro lautenden Veranlagungen zugeordnet werden.

Bewertungsregeln

§ 31. (1) Die der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögenswerte sind mit folgenden Werten anzusetzen:

           1. Auf einen festen Geldbetrag lautende Forderungen dürfen, soweit in Z 3 nichts anderes bestimmt ist, höchstens zum Nennwert angesetzt werden;

           2. Aktiva in fremder Währung sind mit dem Devisen-Mittelkurs anzusetzen;

           3. Forderungswertpapiere und Beteiligungswertpapiere sind

                a) mit dem jeweiligen Börsenkurs oder dem jeweiligen Preis am anerkannten Wertpapiermarkt anzusetzen oder

               b) mit dem Marktwert zu bewerten; existiert für einen Vermögenswert kein liquider Markt, so kann als Marktwert jener rechnerische Wert herangezogen werden, der sich aus der Zugrundelegung von Marktbedingungen ergibt;

           4. Anteilsscheine von Kapitalanlagefonds sind mit dem Rückgabepreis im Sinne des § 10 Abs. 2 InvFG 1993 oder vergleichbarer Regelungen in den OECD-Mitgliedstaaten anzusetzen.

(2) Bei Ermittlung des Gesamtwertes der den Veranlagungsgemeinschaften zugeordneten Vermögenswerte zum Abschlussstichtag sind erkennbare Risiken und drohende Verluste, die in dem Geschäftsjahr oder in einem früheren Geschäftsjahr entstanden sind, zu berücksichtigen, selbst wenn diese Umstände erst zwischen dem Abschlussstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt geworden sind. Notwendige Wertberichtigungen sind bei der Bewertung der einzelnen Vermögensgegenstände selbst zu berücksichtigen.

Depotbank

§ 32. (1) Die MV-Kasse hat mit der Verwahrung der zu der Veranlagungsgemeinschaft gehörigen Wertpapiere und mit der Führung der zur Veranlagungsgemeinschaft gehörigen Konten eine Depotbank zu beauftragen. Als Depotbank kann nur ein Kreditinstitut, das zum Betrieb des Depotgeschäftes (§ 1 Abs. 1 Z 5 BWG) berechtigt ist oder eine gemäß § 9 Abs. 4 BWG errichtete inländische Zweigstelle eines EWR-Kreditinstitutes bestellt werden. Die Bestellung und der Wechsel der Depotbank bedarf der Bewilligung der FMA. Sie darf nur erteilt werden, wenn anzunehmen ist, dass das Kreditinstitut die Erfüllung der Aufgaben einer Depotbank gewährleistet. Die Bestellung und der Wechsel der Depotbank ist zu veröffentlichen, die Veröffentlichung hat den Bewilligungsbescheid anzuführen.

(2) Der Depotbank ist bei allen für ein Beitragsvermögen abgeschlossenen Geschäften unverzüglich der Gegenwert für die von ihr geführten Depots und Konten der Veranlagungsgemeinschaft zur Verfügung zu stellen. Die Depotbank zahlt die Ansprüche an die Begünstigten aus. Die der MV-Kasse nach den Veranlagungsbestimmungen für die Verwaltung zustehende Vergütung und der Ersatz für die mit der Verwaltung zusammenhängenden Aufwendungen sind von der Depotbank zu Lasten der für die Veranlagungsgemeinschaft geführten Konten zu bezahlen. Die Depotbank darf die ihr für die Verwahrung der Wertpapiere des Beitragsvermögens und für die Kontenführung zustehende Vergütung dem Beitragsvermögen anlasten. Bei diesen Maßnahmen kann die Depotbank nur auf Grund eines Auftrages der MV-Kasse handeln.

(3) Die Depotbank ist berechtigt und verpflichtet, im eigenen Namen gemäß § 37 EO durch Klage Widerspruch zu erheben, wenn auf einen zu einer Veranlagungsgemeinschaft gehörigen Vermögenswert Exekution geführt wird, sofern es sich nicht um eine gemäß § 34 begründete Forderung gegen die Veranlagungsgemeinschaft handelt.

(4) Die Depotbank hat bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und die Veranlagungsbestimmungen und die Interessen der Begünstigten zu beachten. Die Depotbank haftet gegenüber der MV-Kasse und den Begünstigten für jede Schädigung, die durch ihre schuldhafte Pflichtverletzung verursacht worden ist.

Ergebniszuweisung

§ 33. (1) Die Zuweisung der Veranlagungsergebnisse auf die Konten der Anwartschaftsberechtigten hat jährlich zum letzten Bilanzstichtag zu erfolgen. Bei unterjähriger Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Anwartschaftsberechtigten, für das Beiträge an die MV-Kasse geleistet wurden, hat eine gesonderte Zuweisung der Veranlagungsergebnisse zum Ende des zweiten Kalendermonats zu erfolgen, das der Übermittlung des Beitragsgrundlagennachweises für dieses Arbeitsverhältnis an die MV-Kasse folgt.

(2) Die Veranlagungsergebnisse sind auf die Anwartschaftsberechtigten in jenem Ausmaß zuzuteilen, das sich aus dem Verhältnis der Abfertigungsanwartschaft zum Jahresanfang zuzüglich der Abfertigungsbeiträge bis zum Stichtag der Ergebniszuweisung jedes Anwartschaftsberechtigten zur Gesamtsumme der so ermittelten Abfertigungsanwartschaften aller Anwartschaftsberechtigten ergibt.

4. Abschnitt

Schutzbestimmungen

Haftungsverhältnisse

§ 34. (1) Zur Sicherstellung oder zur Hereinbringung von Verbindlichkeiten, die von der MV-Kasse für das der von ihr verwalteten Veranlagungsgemeinschaft zugeordnete Vermögen wirksam begründet wurden, kann nur auf dieses Exekution geführt werden.

(2) Zur Sicherstellung oder Hereinbringung von Verbindlichkeiten, die von der MV-Kasse nicht für das der von ihr verwalteten Veranlagungsgemeinschaft zugeordnete Vermögen begründet wurden, kann auf dieses nicht Exekution geführt werden.

Verfügungsbeschränkungen

§ 35. (1) Die in der Veranlagungsgemeinschaft zusammengefassten Vermögenswerte können rechtswirksam weder verpfändet oder sonst belastet noch zur Sicherung übereignet oder abgetreten werden.

(2) Kurssicherungsgeschäfte sind nur zulässig, wenn sie als Nebengeschäfte im Zusammenhang mit Veranlagungen gemäß § 30 zu deren Absicherung dienen.

(3) Forderungen gegen die MV-Kasse und Forderungen, die zu der Veranlagungsgemeinschaft gehören, können rechtswirksam nicht gegeneinander aufgerechnet werden.

Insolvenz

§ 36. (1) Die einer Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögenswerte bilden im Konkurs eine Sondermasse (§ 48 Abs. 1 KO).

(2) Durch die Konkurseröffnung enden die Vertragsverhältnisse aus den Beitrittsverträgen.

Kurator

§ 37. (1) Das Konkursgericht hat bei Konkurseröffnung einen Kurator zur Geltendmachung der Ansprüche aus den Beitrittsverträgen gegen die MV-Kasse zu bestellen. Ansprüche aus den Beitrittsverträgen gegen die MV-Kasse können nur vom Kurator geltend gemacht werden. Der Kurator ist verpflichtet, die Begünstigten auf ihr Verlangen vor Anmeldung des Anspruches zu hören. Die aus den Büchern der MV-Kasse feststellbaren Ansprüche gelten als angemeldet.

(2) Der Masseverwalter hat dem Kurator auf Verlangen der Anwartschaftsberechtigten Einsicht in die Bücher und Aufzeichnungen des Unternehmen zu gewähren.

(3) Der Kurator hat gegen die Konkursmasse Anspruch auf Ersatz seiner Barauslagen und auf eine angemessene Vergütung seiner Mühewaltung. § 125 KO gilt sinngemäß.

Befriedigung der Ansprüche

§ 38. (1) Das Konkursgericht hat eine abschließende Aufstellung der Konten (§ 25) für den Zeitpunkt der Konkurseröffnung zu veranlassen.

(2) Die Anwartschaftsberechtigten haben auf die ihrer Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögenswerte entsprechend dem gemäß Abs. 1 ermittelten Stand ihres Kontos Anspruch.

(3) Soweit die den Anwartschaftsberechtigten aus dem Beitrittsvertrag zustehenden Ansprüche gemäß Abs. 2 nicht zur Gänze befriedigt wurden, gehen sie den übrigen Konkursforderungen vor.

5. Abschnitt

Aufsichtsrechtliche Vorschriften

Meldungen

§ 39. (1) Ergänzend zu den in § 74 BWG vorgesehenen Meldungen haben die MV-Kassen binnen vier Wochen nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank Quartalsausweise, mit denen die Einhaltung der §§ 20 und 30 nachgewiesen wird, entsprechend der in der Verordnung gemäß Abs. 3 vorgesehenen Gliederung zu übermitteln.

(2) Die Oesterreichische Nationalbank hat auf Grund der Quartalsausweise zur Einhaltung der Bestimmungen des § 20 der FMA gutachtliche Äußerungen zu erstatten.

(3) Die FMA hat die Gliederung der Quartalsausweise durch Verordnung festzusetzen; bei Erlassung dieser Verordnung hat sie auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen MV-Kassenwesen Bedacht zu nehmen. Sie ist ermächtigt, durch Verordnung auf die Übermittlung nach Abs. 1 an sie zu verzichten. Verordnungen der FMA nach diesem Absatz erfordern die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen.

(4) Die Meldungen nach Abs. 1 sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung oder elektronischer Datenträger zu erstatten. Die Übermittlung muss bestimmten, von der FMA nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt zu gebenden Mindestanforderungen entsprechen.

(5) Vor Erlassung von Verordnungen gemäß Abs. 3 ist die Oesterreichische Nationalbank anzuhören.

Jahresabschluss und Rechenschaftsbericht

§ 40. (1) Das Geschäftsjahr der MV-Kasse und der Veranlagungsgemeinschaften ist das Kalenderjahr.

(2) Neben der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung der MV-Kasse, in der die Vermögensgegenstände, Schulden, Erträge und Aufwendungen der Veranlagungsgemeinschaft in zusammengefasster Form enthalten sind, ist für jede Veranlagungsgemeinschaft ein Rechenschaftsbericht aufzustellen. Der Rechenschaftsbericht ist vom Bankprüfer der MV-Kasse zu prüfen.

(3) Die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung der MV-Kasse sind entsprechend der Gliederung der in der Anlage 1 enthaltenen Formblätter aufzustellen. Der Rechenschaftsbericht jeder Veranlagungsgemeinschaft ist entsprechend der Gliederung der in der Anlage 2 enthaltenen Formblätter aufzustellen. Die FMA kann durch Verordnung die Formblätter ändern, sofern geänderte Rechnungslegungsvorschriften dies erfordern.

(4) Der Bankprüfer hat diejenigen Teile des Prüfungsberichtes über den Jahresabschluss, die sich auf die Posten Aktiva, Pos. D. und Passiva, Pos. F der Anlage 1, Formblatt A, sowie auf Pos. A der Anlage 1, Formblatt B, beziehen, gesondert bei den jeweiligen Veranlagungsgemeinschaften zu erläutern. Eine gesonderte Erläuterung der die Veranlagungsgemeinschaften betreffenden Posten hat im Prüfungsbericht über die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung zu unterbleiben.

(5) Sind nach dem abschließenden Ergebnis der Prüfung des Rechenschaftsberichtes der Veranlagungsgemeinschaft keine Einwendungen zu erheben, so hat der Bankprüfer dies durch folgenden Vermerk zu bestätigen: „Die Buchführung und der Abschluss entsprechen nach meiner/unserer pflichtgemäßen Prüfung den gesetzlichen Vorschriften. Der Rechenschaftsbericht vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ein möglichst getreues Bild der Lage der Veranlagungsgemeinschaft.“

(6) Die geprüften Rechenschaftsberichte der Veranlagungsgemeinschaften und der Prüfungsbericht über die Rechenschaftsberichte der Veranlagungsgemeinschaften sind längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank vorzulegen.

(7) Die Rechenschaftsbericht der Veranlagungsgemeinschaften sind den Mitgliedern des Aufsichtsrates der MV-Kasse sowie für die jeweilige Veranlagungsgemeinschaft auf Verlangen den beitragleistenden Arbeitgebern oder den zuständigen Betriebsräten unverzüglich zu übermitteln. Darüber hinaus bestehen keine Verpflichtungen zur Offenlegung oder Veröffentlichung des Rechenschaftsberichtes.

Übertragung des einer Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens

§ 41. (1) Die FMA hat das einer Veranlagungsgemeinschaft zugeordnete Vermögen mittels Bescheid auf eine andere MV-Kasse nach Einholung von deren Zustimmung zu übertragen, wenn

           1. die Konzession der die Veranlagungsgemeinschaft verwaltenden MV-Kasse zurückgenommen wird oder erlischt;

           2. der Antrag auf Eröffnung des Konkurses der die Veranlagungsgemeinschaft verwaltenden MV-Kasse gemäß § 36 Abs. 3 gestellt wird;

           3. von der MV-Kasse die Konzession zurückgelegt wird oder

           4. ein Antrag auf Auflösung der MV-Kasse bewilligt wird.

(2) Die Zurücklegung der Konzession ist nur dann rechtswirksam möglich, wenn die MV-Kasse hinsichtlich der Übertragung des einer Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens eine andere MV-Kasse namhaft gemacht hat und deren Zustimmung der FMA nachgewiesen wurde.

(3) Die Auflösung der MV-Kasse und die Übertragung des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens sind im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu verlautbaren.

(4) Die Übertragung des einer Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens auf eine andere MV-Kasse bewirkt deren Eintritt in alle von der früheren MV-Kasse für die Veranlagungsgemeinschaft abgeschlossenen Verträge im Wege der Gesamtrechtsnachfolge.

(5) Die FMA hat bis zur Durchführung der Übertragung des einer Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens dessen provisorische Verwaltung durch eine andere MV-Kasse nach Einholung deren Zustimmung anzuordnen.

Staatskommissär

§ 42. Der Bundesminister für Finanzen hat zur Wahrnehmung seines Aufsichtsrechts einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter für eine Funktionsperiode von längstens fünf Jahren zu bestellen; die Wiederbestellung ist zulässig. Der Staatskommissär und dessen Stellvertreter handeln als Organe der FMA und sind in dieser Funktion ausschließlich deren Weisungen unterworfen. § 76 Abs. 2 bis 9 BWG ist anzuwenden.

Verfahrens- und Strafbestimmungen

§ 43. (1) Die FMA hat den MV-Kassen, ausgenommen bei Aufsichtsmaßnahmen nach § 70 Abs. 2 BWG oder bei Überschuldung der MV-Kasse, für folgende Beträge Zinsen vorzuschreiben:

           1. 2 vH der Unterschreitung der erforderlichen Eigenmittel gemäß § 20, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage;

           2. 5 vH der Überschreitung einer Veranlagungsgrenze gemäß § 30, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage.

(2) Die nach Abs. 1 zu zahlenden Zinsen sind an den Bund abzuführen und dürfen nicht dem der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögen angelastet werden.

(3) Die MV-Kassen haben der FMA

           1. Unterschreitungen der erforderlichen Eigenmittel gemäß § 20 sowie

           2. Überschreitungen einer Veranlagungsgrenze gemäß § 30

unverzüglich bekannt zu geben.

§ 44. (1) Wer als Verantwortlicher (§ 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52) einer MV-Kasse seinen Meldepflichten gegenüber der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank gemäß § 39 nicht nachkommt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.

§ 45. (1) Wer den Bestimmungen der §§ 22 und 23 zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Euro, bei fahrlässiger Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.

(2) Dem Zuwiderhandelnden ist aufzutragen, seine gesetzwidrige Handlung unverzüglich einzustellen.

(3) Die Verjährungsfrist (§ 31 VStG) beträgt bei Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 18 Monate.

3. Teil

In-Kraft-Treten, Übergangsrecht

In-Kraft-Treten

§ 46. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft und ist auf Arbeitsverhältnisse anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2002 abgeschlossen werden. Durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit und des Bundesministers für Finanzen kann bei Vorliegen der organisatorischen Voraussetzungen bei den MV-Kassen und den Sozialversicherungsträgern die Einbeziehung von Arbeitsverhältnissen in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes auch hinsichtlich Abs. 2 und 3 sowie der §§ 47 und 48 vorverlegt werden.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist dieses Bundesgesetz auf journalistische oder programmgestaltende Arbeitnehmer im Sinne des § 32 Abs. 4 des ORF-Gesetzes, BGBl. I Nr. 83/2001, die bereits vor dem 1. Jänner 2003 erstmalig ein befristetes Arbeitsverhältnis im Sinne des § 32 Abs. 5 ORF-Gesetz mit dem ORF abgeschlossen haben, nicht anzuwenden.

(3) Werden nach dem 31. Dezember 2002 auf Grund von Wiedereinstellungszusagen oder Wiedereinstellungsvereinbarungen oder auf Grund eines Wechsels eines Arbeitnehmers innerhalb eines Konzerns unterbrochene Arbeitsverhältnisse unter Anrechnung von Vordienstzeiten bei dem selben Arbeitgeber fortgesetzt, so gelten die Abfertigungsregelungen nach dem Angestelltengesetz, dem Arbeiter-Abfertigungsgesetz, dem Gutsangestelltengesetz, dem Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz sowie kollektivvertragliche Abfertigungsbestimmungen weiter, es sei denn, es liegt eine Vereinbarung im Sinne des § 47 Abs. 1 vor.

Übergangsbestimmungen

§ 47. (1) Für zum 31. Dezember 2002 bestehende Arbeitsverhältnisse kann ab 1. Jänner 2003 in einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ab einem zu vereinbarenden Stichtag für die weitere Dauer des Arbeitsverhältnisses die Geltung dieses Bundesgesetzes anstelle der Abfertigungsregelungen nach dem Angestelltengesetz, dem Arbeiter-Abfertigungsgesetz, dem Gutsangestelltengesetz, dem ORF-Gesetz, den allgemeinen Vertragsbedingungen für Dienstverträge bei den Österreichischen Bundesbahnen (AVB) und dem Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz festgelegt werden.

(2) Falls in der Vereinbarung nach Abs. 1 keine Übertragung der Altabfertigungsanwartschaft nach Abs. 3 festgelegt wird, finden auf die Altabfertigungsanwartschaft bis zum Stichtag weiterhin die Abfertigungsbestimmungen nach dem Angestelltengesetz, dem Arbeiter-Abfertigungsgesetz und dem Gutsangestelltengesetz, dem ORF-Gesetz, den allgemeinen Vertragsbedingungen für Dienstverträge bei den Österreichischen Bundesbahnen (AVB), die Bestimmungen über das außerordentliche Entgelt nach dem Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz sowie nach Kollektivverträgen mit der Maßgabe Anwendung, dass sich das Ausmaß der Abfertigung aus der Anzahl der zum Zeitpunkt des Stichtags fiktiv erworbenen Monatsentgelte ergibt. Der Berechnung der Abfertigung ist das für den letzten Monat des Arbeitsverhältnisses gebührende Entgelt zu Grunde zu legen.

(3) Die Übertragung von Altabfertigungsanwartschaften auf Grund von zum 31. Dezember 2002 bestehenden Arbeitsverhältnissen auf eine MV-Kasse im Sinne dieses Bundesgesetzes ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

           1. Die Übertragung von Altabfertigungsanwartschaften bedarf einer schriftlichen Einzelvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die von den Abfertigungsbestimmungen nach dem Angestelltengesetz, dem Arbeiter-Abfertigungsgesetz, dem Gutsangestelltengesetz, dem ORF-Gesetz, den allgemeinen Vertragsbedingungen für Dienstverträge bei den Österreichischen Bundesbahnen (AVB), dem Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz sowie nach Kollektivverträgen abweichen kann.

           2. Die Überweisung des vereinbarten Übertragungsbetrages an die MV-Kasse hat ab dem Zeitpunkt der Übertragung binnen längstens fünf Jahren zu erfolgen.

           3. Die Überweisung des vereinbarten Übertragungsbetrages hat jährlich mindestens mit je einem Fünftel zuzüglich der Rechnungszinsen von 6 vH des jährlichen Übertragungsbetrages zu erfolgen, vorzeitige Überweisungen sind zulässig.

           4. Im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, ausgenommen die in § 14 Abs. 2 genannten Fälle, hat der Arbeitgeber den aushaftenden Teil des vereinbarten Übertragungsbetrages vorzeitig an die MV-Kasse zu überweisen.

(4) Auf in die MV-Kasse übertragene Altabfertigungsanwartschaften finden die Bestimmungen des 1. Teiles, 4. Abschnitt (Leistungsrecht), Anwendung.

(5) Übertragungen nach Abs. 3 sind nur bis zum 31. Dezember 2012 zulässig.

(6) Soweit die in Abs. 1 genannten gesetzlichen Abfertigungsregelungen für den Anspruch auf Abfertigung das Erfordernis einer mindestens zehnjährigen ununterbrochenen Dienstzeit vorsehen, sind auch Dienstzeiten im selben Arbeitsverhältnis nach dem Übertritt nach Abs. 1 auf dieses Erfordernis anzurechnen.

Unabdingbarkeit

§ 48. (1) Die Rechte, die dem Arbeitnehmer auf Grund dieses Bundesgesetzes zustehen, können durch Arbeitsvertrag oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung weder aufgehoben noch beschränkt werden. Regelungen im Sinne des Abs. 2 werden dadurch nicht berührt.

(2) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Einzelvereinbarungen, die Abfertigungsansprüche über dem gesetzlich festgelegten Ausmaß vorsehen, werden durch die Regelungen dieses Bundesgesetzes nicht berührt. Solche Normen treten für Arbeitsverhältnisse, die nach dem 31. Dezember 2002 abgeschlossen wurden, oder für Arbeitsverhältnisse, bei denen eine Vereinbarung gemäß § 47 Abs. 1 geschlossen wird, ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit dieser Vereinbarung insoweit außer Kraft, als sie nicht einen die Höhe des gesetzlichen Abfertigungsanspruches unter Anwendung der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Abfertigungsbestimmungen übersteigenden Anspruch vorsehen. Wird bei einer Vereinbarung gemäß § 47 Abs. 1 dieser übersteigende Anspruch in ausdrücklicher Form berücksichtigt, treten insoweit die vorangeführten Regelungen außer Kraft.

Vollziehung

§ 49. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich

           1. des 1. sowie des 3. Teiles (Übergangsrecht) der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit;

           2. des 2. Teiles der Bundesminister für Finanzen;

           3. des § 8 der Bundesminister für Justiz

betraut.

Anlage 1 zu § 40

Formblatt A – Bilanz der Mitarbeitervorsorgekasse

AKTIVA

          A. Anlagevermögen [1])

                 I. Immaterielle Vermögensgegenstände

               II. Sachanlagen

              III. Finanzanlagen

          B. Umlaufvermögen 1)

                 I. Vorräte

               II. Forderungen

               II. Wertpapiere und Anteile

              IV. Kassenbestand, Schecks, Guthaben bei Banken

          C. Rechnungsabgrenzungsposten

          D. Aktiva der Veranlagungsgemeinschaft

                 I. Bargeld und Guthaben auf Euro lautend

               II. Bargeld und Guthaben auf ausländische Währungen lautend

              III. Darlehen und Kredite auf Euro lautend

              IV. Ausleihungen auf ausländische Währungen lautend

               V. Forderungswertpapiere auf Euro lautend

              VI. Forderungswertpapiere auf ausländische Währungen lautend

             VII. sonstige Forderungswertpapiere und Beteiligungswertpapiere auf Euro lautend

           VIII. sonstige Forderungswertpapiere und Beteiligungswertpapiere auf ausländische Währungen lautend

              IX. Forderungen

               X. Aktive Rechnungsabgrenzungsposten

              XI. Sonstige Aktiva

PASSIVA

          A. Eigenkapital

                 I. Grundkapital

               II. Kapitalrücklagen 1)

              III. Gewinnrücklagen 1)

              IV. Rücklage für die Erfüllung der Kapitalgarantie

               V. Rücklage für die Erfüllung der Zinsgarantie

              VI. Bilanzgewinn/Bilanzverlust

          B. Unversteuerte Rücklagen 1)

          C. Rückstellungen

                 I. Andere Rückstellungen 1)

          D. Verbindlichkeiten 1)

           E. Rechnungsabgrenzungsposten

           F. Passiva der Veranlagungsgemeinschaften

                 I. Abfertigungsanwartschaft

               II. Verbindlichkeiten

              III. Passive Rechnungsabgrenzungsposten

              IV. Sonstige Passiva

 

1) Die mit Fußnote „1)“ gekennzeichneten, mit Buchstaben oder römischen Zahlen bezeichneten Hauptposten sind in die im HGB mit arabischen Zahlen bezeichneten Einzelposten zu untergliedern.

Anlage 1 zu § 40

Formblatt B – Gewinn- und Verlustrechnung der Mitarbeitervorsorgekasse

          A. Ergebnis der Veranlagungsgemeinschaft

                 I. Veranlagungserträge

               II. Garantie

              III. Beiträge

              IV. Kosten

               V. Auszahlungen von Abfertigungsleistungen

              VI. Ergebnis der Veranlagungsgemeinschaft

             VII. Verwendung des Ergebnisses der Veranlagungsgemeinschaft

          B. Erträge und Aufwendungen der MV-Kasse

                1. Verwaltungskosten

                2. Betriebsaufwendungen

                       a) Personalaufwand

                            Löhne

                            Gehälter

                            Aufwendungen für Abfertigungen

                            Aufwendungen für Altersversorgung

                            Aufwendungen für gesetzlich vorgeschriebene Sozialabgaben sowie vom Entgelt abhängige Abgaben und Pflichtbeiträge

                            sonstige Sozialaufwendungen

                       b) Abschreibungen auf das Anlagevermögen

                       c) sonstige Betriebs- Verwaltungs- und Vertriebsaufwendungen

                3. Finanzerträge

                       a) Erträge aus Beteiligungen

                       b) Zinsenerträge und sonstige laufende Erträge aus der Veranlagung der Eigenmittel und der nicht zu Veranlagungsgemeinschaften zugeordneten Fremdmittel

                       c) Erträge aus dem Abgang von und der Zuschreibung zu Finanzanlagen, die nicht den Veranlagungsgemeinschaften zugeordnet sind

                4. Finanzaufwendungen

                       a) Aufwendungen aus Beteiligungen

                       b) Abschreibungen auf sonstige Finanzanlagen, die nicht den Veranlagungsgemeinschaften zugeordnet sind

                       c) Zinsen und ähnliche Aufwendungen

                5. Sonstige Erträge und Aufwendungen

                       a) Erträge

                       b) Aufwendungen

                6. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit

                7. Außerordentliches Ergebnis

                       a) außerordentliche Erträge

                       b) außerordentliche Aufwendungen

                8. Steuern von Einkommen und vom Ertrag

                9. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag

              10. Veränderung von Rücklagen

                       a) Zuweisungen

                            zu unversteuerten Rücklagen

                            zu Gewinnrücklagen

                            zur Kapitalgarantierücklage

                            zur Zinsgarantierücklage

                       b) Auflösungen

                            unversteuerter Rücklagen

                            von Kapitalrücklagen

                            von Gewinnrücklagen

                            der Kapitalgarantierücklage

                            der Zinsgarantierücklage

              11. Gewinn-/Verlustvortrag

              12. Bilanzgewinn/-verlust

Anlage 2 zu § 40

Formblatt A – Vermögensaufstellung der Veranlagungsgemeinschaft

AKTIVA

            I. Bargeld und Guthaben auf Euro lautend

                1. Bargeld

                2. Guthaben bei Kreditinstituten

          II. Bargeld und Guthaben auf ausländische Währungen lautend

                1. Bargeld

                2. Guthaben bei Kreditinstituten

         III. Darlehen und Kredite auf Euro lautend

                1. Darlehen und Kredite mit Haftung der öffentlichen Hand

                2. Darlehen und Kredite mit Haftung eines Kreditinstitutes

                3. Hypothekardarlehen

         IV. Ausleihungen auf ausländische Währungen lautend

                1. Darlehen und Kredite mit Haftung der öffentlichen Hand

                2. Darlehen und Kredite mit Haftung eines Kreditinstitutes

                3. Hypothekardarlehen

          V. Forderungswertpapiere auf Euro lautend

                1. börsenotierte Forderungswertpapiere

                2. nicht börsenotierte Forderungswertpapiere

                3. Anteilscheine von Kapitalanlagefonds

         VI. Forderungswertpapiere auf ausländische Währungen lautend

                1. börsenotierte Forderungswertpapiere

                2. nicht börsenotierte Forderungswertpapiere

                3. Anteilscheine von Kapitalanlagefonds

        VII. sonstige Forderungswertpapiere und Beteiligungswertpapiere auf Euro lautend

                1. börsenotierte Wertpapiere

                2. nicht börsenotierte Wertpapiere

                3. Anteilscheine von Kapitalanlagefonds

      VIII. sonstige Forderungswertpapiere und Beteiligungswertpapiere auf ausländische Währungen lautend

                1. börsenotierte Wertpapiere

                2. nicht börsenotierte Wertpapiere

                3. Anteilscheine von Kapitalanlagefonds

         IX. Forderungen

                1. für ausstehende Beiträge

                       a) laufende Beiträge

                       b) Beiträge aus einer Übertragung gemäß § 47

                2. für Zinsen

                       a) abgegrenzte Zinsen

                       b) Zinsforderungen aus einer Übertragung gemäß § 47

                3. gegenüber einer anderen Veranlagungsgemeinschaft

                4. gegenüber der MV-Kasse AG

                5. sonstige

          X. Aktive Rechnungsabgrenzungsposten

         XI. Sonstige Aktiva

PASSIVA

            I. Abfertigungsanwartschaft

                1. mit laufenden Beiträgen

                2. beitragsfreigestellt

          II. Verbindlichkeiten

                1. aus dem Ankauf von Vermögenswerten

                2. gegenüber Anwartschaftsberechtigten

                3. gegenüber Arbeitgebern

                4. gegenüber Kreditinstituten

                5. gegenüber einer anderen Veranlagungsgemeinschaft

                6. gegenüber der MV-Kasse AG

                7. sonstige

         III. Passive Rechnungsabgrenzungsposten

         IV. Sonstige Passiva

Anlage 2 zu § 40

Formblatt B – Gewinn- und Verlustrechnung der Veranlagungsgemeinschaft

            I. Veranlagungserträge

                 Zinsenerträge aus Guthaben und Ausleihungen

                 Zinsenerträge aus der Übertragung einer Altabfertigungsanwartschaft

                 Erträge aus Forderungswertpapieren

                 Erträge aus unbesicherten Forderungswertpapieren

                 Erträge aus Beteiligungspapieren

                 Erträge aus Kapitalanlagefonds

                 Sonstige laufende Veranlagungserträge

                 Zinsenaufwendungen

          II. Garantie

                 Erfüllung einer Kapitalgarantie

                 Erfüllung einer Zinsgarantie

         III. Beiträge

                 laufende Abfertigungsbeiträge

                 Übertragung einer Abfertigungsanwartschaft aus einer anderen MV-Kasse

                 Übertragung einer Altabfertigungsanwartschaft

         IV. Kosten

                 laufende Verwaltungskosten

                 Kostenbeitrag für die Übertragung einer Altabfertigungsanwartschaft

                 Verwaltungskosten der Veranlagung

          V. Auszahlungen von Abfertigungsleistungen

                 Auszahlung als Kapitalbetrag

                 Übertragung in eine andere MV-Kasse

                 Überweisung an ein Versicherungsunternehmen

         VI. Ergebnis der Veranlagungsgemeinschaft

        VII. Verwendung des Ergebnisses der Veranlagungsgemeinschaft

                 Einstellung in die Abfertigungsanwartschaft

                 Entnahme aus der Abfertigungsanwartschaft

Anlage 2 zu § 40

Formblatt C – Anhang zur Vermögensaufstellung und Ertragsrechnung einer Veranlagungs­gemeinschaft

            I. Eckdaten der Veranlagungsgemeinschaft

          II. Erläuterungen zur Vermögensaufstellung der Veranlagungsgemeinschaft nach Formblatt A

         III. Erläuterungen zur Ertragsrechnung der Veranlagungsgemeinschaft nach Formblatt B

         IV. Erläuterungen zur Bewertung

                1. Allgemeines

                2. Berücksichtigung erkennbarer Risken und drohender Verluste sowie Vornahme notwendiger Wertberichtigungen (§ 31 Abs. 2)

          V. Erläuterungen zur Führung der Konten

         VI. Erläuterungen zur Internen Kontrolle

        VII. Anzahl der

                 Anwartschaftsberechtigten mit Beitragsleistung

                 beitragsfrei gestellten Anwartschaftsberechtigten

      VIII. Bestätigung des Bankprüfers

Artikel 2

Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes

Das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, BGBl. Nr. 459/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2002, wird wie folgt geändert:

1. Am Ende des § 2 Abs. 2 Z 12 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt, dem § 2 Abs. 2 wird folgende Z 13 angefügt:

       „13. Name und Anschrift der Mitarbeitervorsorgekasse (MV-Kasse) des Arbeitnehmers oder für Arbeitnehmer, die dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), BGBl. Nr. 414/ 1972, unterliegen, Name und Anschrift der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse.“

2. Im § 6 Abs. 3 wird das Zitat „Art. I des Gesellschaftsrechtsänderungsgesetzes 1993, BGBl. Nr. 458/ 1993,“ durch das Zitat „Art. XIII des EU-Gesellschaftsrechtsänderungsgesetzes, BGBl. Nr. 304/1996,“ ersetzt.

3. Im § 19 Abs. 1 wird die bisherige Z 12 ersetzt durch die folgenden Z 12 und 13:

         12. § 3a und § 6 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2002 treten mit 1. Juli 2002 in Kraft und gelten für Betriebsübergänge, die sich nach dem 30. Juni 2002 ereignen. § 6 Abs. 2 erster und zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2002 gilt auch für Betriebsübergänge vor dem 1. Juli 2002 mit der Maßgabe, dass die 5-Jahres-Frist mit 1. Juli 2002 zu laufen beginnt.

         13. § 7b Abs. 3 und 6, die Überschrift zu § 18 sowie § 19 Abs. 2 Z 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2002 tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.“

4. Dem § 19 Abs. 1 wird folgende Z 15 angefügt:

       „15. § 2 Abs. 2 Z 12 und 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2002 tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft, soweit nicht durch Verordnung gemäß § 46 Abs. 1 letzter Satz des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG), BGBl. I Nr. XXX/2002, etwas anderes angeordnet wird.“

Artikel 3

Änderung des Angestelltengesetzes

Das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 42 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die §§ 23 und 23a sind auf Dienstverhältnisse, die nach dem 31. Dezember 2002 abgeschlossen werden, nicht mehr anzuwenden, soweit nicht durch Verordnung gemäß § 46 Abs. 1 letzter Satz des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG), BGBl. I Nr. XXX/2002, etwas anderes angeordnet wird. Sie sind jedoch weiterhin auf Dienstverhältnisse anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2003 oder dem durch Verordnung festgelegten Zeitpunkt abgeschlossen wurden. Soweit eine Vereinbarung gemäß § 47 Abs. 1 und 3 BMVG erfolgt, sind diese Bestimmungen bis zum In-Kraft-Treten dieser Vereinbarung anzuwenden.“

2. Dem Artikel X Abs. 2 wird folgende Z 7 angefügt:

         „7. § 42 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2002 tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Arbeiter-Abfertigungsgesetzes

Das Arbeiter-Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 107/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 335/1993, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Im Regelungsbereich des Kollektivvertrages gemäß § 13 Abs. 6 des Bundesforstegesetzes, BGBl. Nr. 793/1996, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden.“

2. Dem Art. VII Abs. 2a werden folgende Sätze angefügt:

„§ 2 Abs. 1 ist auf Arbeitsverhältnisse, die nach dem 31. Dezember 2002 abgeschlossen werden, nicht mehr anzuwenden, soweit nicht durch Verordnung gemäß § 46 Abs. 1 letzter Satz des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG), BGBl. I Nr. XXX/2002, etwas anderes angeordnet wird. § 2 Abs. 1 ist jedoch weiterhin auf Arbeitsverhältnisse anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2003 oder dem durch Verordnung festgelegten Zeitpunkt abgeschlossen wurden. Soweit eine Vereinbarung gemäß § 47 Abs. 1 und 3 BMVG erfolgt, sind diese Bestimmungen bis zum In-Kraft-Treten dieser Vereinbarung anzuwenden.“

3. Im Artikel VII wird folgender Abs. 2b eingefügt:

„(2b) § 1 Abs. 4 und Art. VII Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2002 treten mit 1. Juli 2002 in Kraft.“

Artikel 5

Änderung des Gutsangestelltengesetzes

Das Gutsangestelltengesetz, BGBl. Nr. 538/1923, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 44/2000, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Im Regelungsbereich des Kollektivvertrages gemäß § 13 Abs. 6 des Bundesforstegesetzes, BGBl. Nr. 793/1996, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden.“

2. § 16 Abs. 2 lautet:

„(2) Ein Dienstverhältnis auf Probe kann nur für die Höchstdauer eines Monats vereinbart und während dieser Zeit von jedem Vertragsteil jederzeit gelöst werden.“

3. § 41 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. § 41 Abs. 2 lautet:

„(2) Die §§ 22 und 22a sind auf Dienstverhältnisse, die nach dem 31. Dezember 2002 abgeschlossen werden, nicht mehr anzuwenden, soweit nicht durch Verordnung gemäß § 46 Abs. 1 letzter Satz des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG), BGBl. I Nr. XXX/2002, etwas anderes angeordnet wird. Sie sind jedoch weiterhin auf Dienstverhältnisse anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2003 oder dem durch Verordnung festgelegten Zeitpunkt abgeschlossen wurden. Soweit eine Vereinbarung gemäß § 47 Abs. 1 und 3 BMVG erfolgt, sind diese Bestimmungen bis zum In-Kraft-Treten dieser Vereinbarung anzuwenden. § 16 Abs. 2 in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist auf Dienstverhältnisse anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2002 abgeschlossen werden.“

4. Dem § 42 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) § 2 Abs. 3, § 16 Abs. 2 und § 41 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2002 treten mit 1. Juli 2002 in Kraft.“

Artikel 6

Änderung des Landarbeitsgesetzes 1984

Das Landarbeitsgesetz 1984, BGBl. Nr. 287, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2001, wird wie folgt geändert:

1. (Grundsatzbestimmung) § 4 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Abschnitte 2, 2a, 6, 7, 10 und 11 sowie die §§ 40 bis 51 des Abschnittes 3 und die §§ 67 bis 75 des Abschnittes 4 sind auf die Angestellten in der Land- und Forstwirtschaft nicht anzuwenden.“

2. (Grundsatzbestimmung) In § 7 Abs. 2 werden in Z 11 das Wort „und“ sowie in Z 12 der Punkt jeweils durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 13 angefügt:

       „13. Name und Anschrift der Mitarbeitervorsorgekasse (MV-Kasse) des Dienstnehmers.“

3. (Grundsatzbestimmung) Nach § 26m wird folgender § 26n samt Überschrift eingefügt:

„Austritt aus Anlass der Geburt eines Kindes

§ 26n. Der Dienstnehmer kann bei Inanspruchnahme einer Karenz nach §§ 26a, 26b, 26d, 26e oder 26l bis spätestens sechs Wochen nach Ende der Karenz, seinen vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären.“

4. (Grundsatzbestimmung) In § 31 Abs. 5 Z 2 wird der Ausdruck „dessen Beendigung“ durch den Ausdruck „deren Beendigung“ ersetzt.

5. (Grundsatzbestimmung) Dem § 31 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Abschnitt 2a ist auf Abs. 1 bis 8 nicht anzuwenden.“

6. (Grundsatzbestimmung) In § 39e Abs. 3 wird das Zitat „§ 27 des Wehrgesetzes 1990 (WG), BGBl. Nr. 305“ durch das Zitat „§ 19 des Wehrgesetzes 2001 (WG), BGBl. I Nr. 146“ ersetzt.

7. (Grundsatzbestimmungen und unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Nach § 39i wird folgender Abschnitt 2a (§§ 39j bis 39s samt Überschriften) eingefügt:

„2a. Betriebliche Mitarbeitervorsorge

Beginn und Höhe der Beitragszahlung

§ 39j. (Grundsatzbestimmung) (1) Der Dienstgeber hat für den Dienstnehmer ab dem Beginn des Dienstverhältnisses einen laufenden Beitrag in Höhe von 1,53 vH des monatlichen Entgelts sowie allfälliger Sonderzahlungen an den für den Dienstnehmer zuständigen Träger der Krankenversicherung nach dem des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, nach Maßgabe des § 58 Abs. 1 bis 6 ASVG zur Weiterleitung an die MV-Kasse zu überweisen, sofern das Dienstverhältnis länger als ein Monat dauert. Der erste Monat ist beitragsfrei. Wird innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten ab dem Beginn eines Dienstverhältnisses mit demselben Dienstgeber erneut ein Dienstverhältnis geschlossen, setzt die Beitragspflicht mit dem ersten Tag dieses Dienstverhältnisses ein.

(2) Für eine nach § 10 Abs. 1 oder kollektivvertraglichen Regelungen länger als ein Monat dauernde Probezeit ist zunächst kein Beitrag zu leisten. Wird das Dienstverhältnis während der Probezeit nicht gelöst, sind die Beiträge ab dem zweiten Monat vom Dienstgeber mit dem nächst folgenden fälligen Beitrag nachzuzahlen.

(3) Fällt der Beginn des zweiten Monats des Dienstverhältnisses oder das Ende der Probezeit (Abs. 2) auf einen Monatsersten, hat die Beitragszahlung nach Abs. 1 mit diesem Monatsersten zu beginnen, sonst mit dem darauf folgenden Monatsersten.

(4) Für die Dauer der Inanspruchnahme der Altersteilzeit nach § 27 des Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, in der jeweils geltenden Fassung, des Solidaritätsprämienmodells nach § 39g sowie die Dauer einer Kurzarbeit nach § 27 Abs. 1 lit. b des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, in der jeweils geltenden Fassung, ist als Bemessungsgrundlage für den Beitrag des Dienstgebers das monatliche Entgelt auf Grundlage der Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit heranzuziehen.

(5) Welche Leistungen als Entgelt im Sinne der Abs. 1 bis 4 anzusehen sind, bestimmt sich nach § 49 ASVG unter Außerachtlassung der Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG und der Höchstbeitragsgrundlage nach § 108 ASVG.

(6) Hinsichtlich von Verzugszinsen gilt § 58 ASVG mit der Maßgabe, dass die Höhe der Verzugszinsen 6 vH pro Jahr des jeweiligen Beitrags betragen. Für die Dauer des Auswahlverfahrens nach § 39m sind keine Verzugszinsen zu leisten, sofern das Auswahlverfahren vom Dienstgeber nicht mutwillig verzögert wird. Für die Dauer des Auswahlverfahrens können die Beiträge mit schuldbefreiender Wirkung an den jeweils zuständigen Träger der Krankenversicherung geleistet werden.

(7) Erfolgt die Zahlung des Beitrages zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der Fälligkeit, sind keine Verzugszinsen zu entrichten.

(8) Anwartschaftsberechtigter ist ein Dienstnehmer, für den Beiträge nach Abs. 1 bis 5 oder nach § 39k an die Mitarbeitervorsorgekasse (MV-Kasse) zu leisten sind oder waren oder für den Übertragungsbeträge gezahlt wurden.

(9) Abfertigungsanwartschaft sind die in einer MV-Kasse verwalteten Ansprüche eines Anwartschaftsberechtigten; diese setzen sich zusammen aus

            den in diese MV-Kasse eingezahlten Abfertigungsbeiträgen abzüglich der einbehaltenen Verwaltungskosten und/oder einer allenfalls in diese MV-Kasse übertragenen Altabfertigungsanwartschaft abzüglich der jeweils einbehaltenen Verwaltungskosten zuzüglich

            allfälliger der MV-Kasse zugeflossener Verzugszinsen für Abfertigungsbeiträge und/oder für eine Altabfertigungsanwartschaft zuzüglich

            der allenfalls aus einer anderen MV-Kasse in diese MV-Kasse übertragenen Abfertigungsanwartschaft zuzüglich

            der zugewiesenen Veranlagungsergebnisse.

(10) Altabfertigungsanwartschaft ist die fiktive Abfertigung nach § 31 zum Zeitpunkt des Übertrittes.

(11) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Der zuständige Träger der Krankenversicherung hat die vom Dienstgeber geleisteten Beiträge hinsichtlich ihrer Richtigkeit dem Grunde und der Höhe nach zu überprüfen. Für Verzugszinsen und die Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge sind die §§ 59, 62 und 64 ASVG anzuwenden. Weiters sind die §§ 65 bis 69 sowie 113 ASVG anzuwenden. Der zuständige Träger der Krankenversicherung hat die vom Dienstgeber zu leistenden Beiträge an die MV-Kasse weiterzuleiten, wobei § 63 ASVG mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass anstelle der Wortfolge „Träger der Unfall- und Pensionsversicherung“ der Begriff „Abfertigungskasse“ tritt.

Beitragsleistung für entgeltfreie Zeiträume

§ 39k. (Grundsatzbestimmung) (1) Der Dienstnehmer hat jeweils für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach den §§ 19 und 37, 38 und 65 WG 2001 bei weiterhin aufrechtem Dienstverhältnis Anspruch auf eine Beitragsleistung durch den Dienstgeber in Höhe von 1,53 vH der fiktiven Bemessungsgrundlage in Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs. 1 des Kinderbetreuungsgeldgesetzes (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Der Dienstnehmer hat jeweils für die Dauer des Zivildienstes nach § 6a sowie für die Dauer des Auslandsdienstes nach § 12b des Zivildienstgesetzes (ZDG) bei weiterhin aufrechtem Dienstverhältnis Anspruch auf eine Beitragsleistung durch den Dienstgeber in Höhe von 1,53 vH der fiktiven Bemessungsgrundlage in Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs. 1 KBGG.

(3) Für die Dauer eines Anspruchs auf Wochen- oder Krankengeld nach dem ASVG hat der Dienstnehmer bei weiterhin aufrechtem Dienstverhältnis Anspruch auf eine Beitragsleistung durch den Dienstgeber in Höhe von 1,53 vH der jeweiligen Geldleistung aus dem ASVG. Der zuständige Träger der Krankenversicherung hat dem Dienstgeber die Höhe der jeweiligen Geldleistungen sowie Änderungen der Höhe bekannt zu geben.

(4) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Für Zeiten des Kinderbetreuungsgeldbezuges oder falls kein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld besteht, für die Dauer einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften oder des Väter-Karenzgesetzes, BGBl. Nr. 651/1989, hat der Dienstnehmer oder der Arbeitslose, sofern er die Voraussetzungen des § 14 AlVG erfüllt, Anspruch auf eine Beitragsleistung gegen den Familienlastenausgleichsfonds (FLAF) in Höhe von 1,53 vH des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs. 1 KBGG. Die Beiträge für den Arbeitslosen sind in die MV-Kasse seines letzten Dienstgebers zu zahlen.

(5) (Grundsatzbestimmung) Hinsichtlich der Fälligkeit der Beitragsleistungen nach Abs. 1 bis 4 ist § 39j Abs. 6 und 7 anzuwenden.

Verfügungs- und Exekutionsbeschränkungen

§ 39l. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Abtretung oder Verpfändung von Abfertigungsanwartschaften und ist rechtsunwirksam, soweit der Dienstnehmer darüber nicht als Abfertigungsanspruch verfügen kann. Für die Pfändung gilt die Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, in der jeweils geltenden Fassung.

Auswahl der MV-Kasse

§ 39m. (Grundsatzbestimmung) (1) Die Auswahl der MV-Kasse hat durch eine Betriebsvereinbarung nach § 202 Abs. 1 Z 1a zu erfolgen.

(2) Für Dienstnehmer, die von keinem Betriebsrat vertreten sind, hat die Auswahl der MV-Kasse zunächst durch den Dienstgeber rechtzeitig zu erfolgen.

(3) Über die beabsichtigte Auswahl der MV-Kasse sind im Falle des Abs. 2 alle Dienstnehmer binnen einer Woche schriftlich zu informieren. Wenn mindestens ein Drittel der Dienstnehmer binnen zwei Wochen gegen die beabsichtigte Auswahl schriftlich Einwände erhebt, muss der Dienstgeber eine andere MV-Kasse vorschlagen. Auf Verlangen dieser Dienstnehmer ist eine kollektivvertragsfähige freiwillige Interessenvertretung der Dienstnehmer zu den weiteren Beratungen über diesen Vorschlag beizuziehen. Wird trotz Einbeziehung einer kollektivvertragsfähigen freiwilligen Interessenvertretung der Dienstnehmer binnen zwei Wochen kein Einvernehmen über die Auswahl der MV-Kasse erzielt, hat über Antrag eines der beiden Streitteile die Schlichtungsstelle gemäß § 231 über die Auswahl der MV-Kasse zu entscheiden. Bei der Errichtung einer solchen Schlichtungsstelle sind die sonst dem Betriebsrat zukommenden Rechte und Pflichten von der kollektivvertragsfähigen freiwilligen Interessenvertretung wahrzunehmen. Abweichend von § 231 oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften sind der Arbeitgeber und die kollektivvertragsfähigen freiwilligen Interessenvertretung antragsberechtigt.

(4) Sind bei Beendigung des Dienstverhältnisses noch Beiträge nach den §§ 39j und 39k zu leisten, sind diese Beiträge samt Verzugszinsen an den jeweils zuständigen Träger der Krankenversicherung zur Weiterleitung an die MV-Kasse des bisherigen Dienstgebers zu zahlen. Wurde bei Beendigung des Dienstverhältnisses noch keine MV-Kasse gewählt, kann der Dienstnehmer die MV-Kasse auswählen, in die die ausständigen Beiträge samt Verzugszinsen durch den bisherigen Dienstgeber einzuzahlen sind.

Beitrittsvertrag und Kontrahierungszwang

§ 39n. (Grundsatzbestimmung) (1) Der Beitrittsvertrag ist zwischen der MV-Kasse und dem beitretenden Dienstgeber abzuschließen.

(2) Der Beitrittsvertrag hat insbesondere zu enthalten:

           1. die ausgewählte MV-Kasse;

           2. Grundsätze der Veranlagungspolitik;

           3. die näheren Voraussetzungen für die Kündigung des Beitrittsvertrages;

           4. die Höhe der Verwaltungskosten gemäß § 29 Abs. 2 Z 5 BMVG;

           5. die Meldepflichten des Dienstgebers gegenüber der MV-Kasse;

           6. eine allfällige Zinsgarantie gemäß § 24 Abs. 2 BMVG.

(3) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Lehnt die MV-Kasse ein gesetzesgemäßes Anbot eines Dienstgebers zum Abschluss eines Beitrittvertrages ab, hat sie trotzdem, sofern der Dienstgeber schriftlich auf einem Vertragsabschluss besteht, das Anbot anzunehmen (Kontrahierungszwang), und zwar zu den gleichen Bedingungen wie für ihre sonst üblicherweise abgeschlossenen Beitrittsverträge mit anderen Dienstgebern, insbesondere zu den gleichen Verwaltungskosten gemäß § 29 Abs. 2 Z 5 BMVG.

(4) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Ist die MV-Kasse in einem Fall der Inanspruchnahme des Kontrahierungszwangs durch einen Dienstgeber gemäß Abs. 3 der Ansicht, dass die Verwaltungskosten gemäß § 29 Abs. 2 Z 5 BMVG und/oder sonstige Vertragsbedingungen aus kaufmännischen Gründen bei diesem Dienstgeber nicht angemessen sind, kann sie innerhalb eines halben Jahres nach erfolgtem Vertragsabschluss die Angemessenheit der Verwaltungskosten oder die sonstigen Vertragsbedingungen im Einzelfall beim örtlich zuständigen Gerichtshof in Arbeits- und Sozialrechtssachen überprüfen lassen. Der Gerichtshof hat im Einzelfall die Verwaltungskosten auf einen von der MV-Kasse nachzuweisenden, angemessenen Prozentsatz und/oder angemessene Vertragsbedingungen festzusetzen. Die Differenz zwischen den vom Gerichtshof festgesetzten höheren Verwaltungskosten zu den Verwaltungskosten der MV-Kasse gemäß § 29 Abs. 2 Z 5 BMVG ist vom Dienstgeber zu tragen.

Beendigung des Beitrittsvertrages und Wechsel der MV-Kasse

§ 39o. (Grundsatzbestimmung) (1) Eine Kündigung des Beitrittsvertrages durch den Dienstgeber oder durch die MV-Kasse oder einvernehmliche Beendigung des Beitrittsvertrages ist nur rechtswirksam, wenn eine Übertragung der Abfertigungsanwartschaften auf eine andere MV-Kasse sichergestellt ist. Die Kündigung oder einvernehmliche Beendigung des Beitrittsvertrages kann rechtswirksam nur für alle von diesem Beitrittsvertrag erfassten Anwartschaftsberechtigten gemeinsam erfolgen.

(2) Die Kündigung oder einvernehmliche Beendigung des Beitrittsvertrages darf nur mit Wirksamkeit zu dem Bilanzstichtag der MV-Kasse ausgesprochen werden. Die Frist für die Kündigung des Beitrittsvertrages beträgt sechs Monate. Die einvernehmliche Beendigung des Beitrittsvertrages wird frühestens zum Bilanzstichtag der MV-Kasse wirksam, der zumindest drei Monate nach der Vereinbarung der einvernehmlichen Beendigung des Beitrittsvertrages liegt.

(3) Die Übertragung der Abfertigungsanwartschaften auf die neue MV-Kasse hat unter Berücksichtigung einer allfälligen Garantieleistung gemäß § 24 binnen eines Monats nach dem Bilanzstichtag der MV-Kasse zu erfolgen. Nach Übertragung hervorkommende, noch zu diesen Abfertigungsanwartschaften gehörige Beträge sind als Nachtragsüberweisung unverzüglich auf die neue MV-Kasse zu übertragen. Ab dem Bilanzstichtag sind die Abfertigungsbeiträge unabhängig davon, ob sie noch vor dem Bilanzstichtag gelegene Monate betreffen, an die neue MV-Kasse zu überweisen.

(4) Hinsichtlich der Auswahl der MV-Kasse durch den Dienstgeber bei Wechsel der MV-Kasse ist § 39m anzuwenden.

Mitwirkungsverpflichtung

§ 39p. (Grundsatzbestimmung) Die Dienstgeber sowie die Anwartschaftsberechtigten sind verpflichtet, den MV-Kassen über alle für das Vertragsverhältnis und für die Verwaltung der Anwartschaft sowie für die Prüfung von Auszahlungsansprüchen maßgebenden Umstände unverzüglich wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen.

Anspruch auf Abfertigung

§ 39q. (Grundsatzbestimmung) (1) Der Anwartschaftsberechtigte hat bei Beendigung des Dienstverhältnisses gegen die MV-Kasse Anspruch auf eine Abfertigung.

(2) Der Anspruch auf Auszahlung der Abfertigung besteht nicht bei Beendigung des Dienstverhältnisses infolge

           1. Kündigung durch den Anwartschaftsberechtigten, ausgenommen bei Kündigung während einer Teilzeitbeschäftigung nach §§ 26j, 26k oder 105f,

           2. verschuldeter Entlassung,

           3. unberechtigten vorzeitigen Austritts, oder

           4. sofern noch keine drei Einzahlungsjahre seit der ersten Beitragszahlung gemäß § 39j oder § 39k nach der erstmaligen Aufnahme der Erwerbstätigkeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses oder der letztmaligen Auszahlung einer Abfertigung vergangen sind. Beitragszeiten nach § 39j oder § 39k sind zusammenzurechnen, unabhängig davon, ob sie bei einem oder mehreren Dienstgebern zurückgelegt worden sind. Beitragszeiten nach § 39j oder § 39k aus zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs weiterhin aufrechten Dienstverhältnissen sind nicht einzurechnen.

(3) Die Auszahlung dieser Abfertigung (Abs. 2) kann vom Anwartschaftsberechtigten erst bei Anspruch auf Auszahlung einer Abfertigung bei Beendigung eines oder mehrerer darauffolgender Dienstverhältnisse verlangt werden.

(4) Die Auszahlung der Abfertigung kann jedenfalls verlangt werden

           1. bei Beendigung des Dienstverhältnisses nach Vollendung des Anfallsalters für die vorzeitige Alterspension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung oder

           2. wenn der Dienstnehmer seit mindestens fünf Jahren in keinem Dienstverhältnis mehr steht, auf Grund dessen Beiträge nach Abschnitt 2a zu leisten sind.

(5) Bei Tod des Anwartschaftsberechtigten gebührt die Abfertigung den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war.

(6) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Sind keine solchen Erben vorhanden, fällt die Abfertigung in die Verlassenschaft gemäß § 531 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches, JGS. Nr. 946/1811.

(7) (Grundsatzbestimmung) Der Anwartschaftsberechtigte hat die von ihm beabsichtigte Verfügung über die Abfertigung der MV-Kasse schriftlich bekannt zu geben. Darin kann der Anwartschaftsberechtigte die MV-Kasse weiters beauftragen, auch die Auszahlung von Abfertigungen oder Verfügungen im Sinne des § 39s Abs. 1 über Abfertigungen aus anderen MV-Kassen zu veranlassen.

Höhe und Fälligkeit der Abfertigung

§ 39r. (Grundsatzbestimmung) (1) Die Höhe der Abfertigung ergibt sich aus der Abfertigungsanwartschaft zum Ende jenes Monats, zu dem ein fälliger Anspruch gemäß § 39q Abs. 7 geltend gemacht worden ist, einschließlich einer allfälligen Garantieleistung gemäß § 24 BMVG bei Verfügung gemäß § 39s Abs. 1 Z 1, 3 und 4 oder Abs. 3.

(2) Die Abfertigung ist binnen fünf Werktagen nach Ende des zweiten Monates nach Geltendmachung des Anspruches gemäß § 39q Abs. 7 zur Zahlung fällig. Nach Zahlung hervorkommende, noch zu dieser Abfertigungsanwartschaft gehörige Beträge sind als Nachtragszahlung unverzüglich zur Zahlung fällig.

Verfügungsmöglichkeiten des Anwartschaftsberechtigten über die Abfertigung

§ 39s. (Grundsatzbestimmung) (1) Nach Beendigung des Dienstverhältnisses kann der Anwartschaftsberechtigte, ausgenommen in den in § 39q Abs. 2 genannten Fällen

           1. die Auszahlung der Abfertigung als Kapitalbetrag verlangen;

           2. den gesamten Abfertigungsbetrag bis zum Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 3 weiterhin in der MV-Kasse veranlagen;

           3. die Übertragung des gesamten Abfertigungsbetrages in die MV-Kasse des neuen Dienstgebers verlangen;

           4. die Überweisung der Abfertigung an ein Versicherungsunternehmen seiner Wahl als Einmalprämie für eine vom Anwartschaftsberechtigten nachweislich abgeschlossene Pensionszusatzversicherung (§ 108b EStG 1988) – abweichend von § 108b Abs. 1 Z 2 EStG 1988 kann vorgesehen werden, dass die Zusatzpension frühestens mit Vollendung des 40. Lebensjahres auszuzahlen ist – oder die Überweisung der Abfertigung an ein Kreditinstitut seiner Wahl zum ausschließlichen Zwecke des Erwerbs von Anteilen an einem Pensionsinvestmentfonds durch Abschluss eines unwiderruflichen Auszahlungsplans gemäß § 23g Abs. 2 Z 2 des Investmentfondsgesetzes – InvFG 1993, BGBl. Nr. 532, in der jeweils geltenden Fassung verlangen.

(2) Gibt der Anwartschaftsberechtigte die Erklärung über die Verwendung des Abfertigungsbetrages nicht binnen sechs Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses ab, ist der Abfertigungsbetrag weiter zu veranlagen.

(3) Gibt der Anwartschaftsberechtigte binnen zwei Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses infolge Inanspruchnahme einer Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung keine Erklärung über die Verwendung des Abfertigungsbetrages ab, so ist die Abfertigung als Kapitalbetrag auszuzahlen.“

8. (Grundsatzbestimmung) Nach § 105f wird folgender § 105g samt Überschrift eingefügt:

„Austritt aus Anlass der Geburt eines Kindes

§ 105g. Die Dienstnehmerin kann

           1. nach der Geburt eines lebenden Kindes innerhalb von drei Monaten,

           2. nach der Annahme eines Kindes, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes statt (§ 105c Abs. 1 Z 1) oder nach Übernahme eines solchen Kindes in unentgeltliche Pflege (§ 105c Abs. 1 Z 2) innerhalb von drei Monaten,

           3. bei Inanspruchnahme einer Karenz nach §§ 105, 105a, 105c, 105d oder 105f Abs. 1 letzter Satz in Verbindung mit § 26l bis spätestens sechs Wochen nach Ende der Karenz,

ihren vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären.“

9. (Grundsatzbestimmung) Nach § 202 Abs. 1 Z 1 wird folgende Z 1a eingefügt:

       „1a. Auswahl der MV-Kasse nach § 39m oder nach dem BMVG;“

10. (Grundsatzbestimmung) Am Ende des § 202 Abs. 1 Z 25 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 26 angefügt:

       „26. Festlegung von Rahmenbedingungen für die Übertrittsmöglichkeit in das Abfertigungsrecht nach den §§ 39j bis 39s oder nach dem BMVG.“

11. (Grundsatzbestimmung) § 238 lautet:

„§ 238. Die Rechte, welche den Dienstnehmern auf Grund der Ausführungsgesetze zu diesem Bundesgesetz zustehen, können durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Dienstvertrag nur insoweit aufgehoben oder beschränkt werden, als dieses Bundesgesetz ausdrücklich abweichende Vereinbarungen zulässt.“

12. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht und Grundsatzbestimmung) Dem § 239 werden folgende Abs. 16 bis 18 angefügt:

„(16) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 4 Abs. 1, § 7 Abs. 2, § 26n, § 31 Abs. 5 und 9, § 39j Abs. 1 bis 10, § 39k Abs. 1 bis 3 und 5, § 39m, § 39n Abs. 1 und 2, § 39o, § 39p, § 39q Abs. 1 bis 5 und 7, § 39r, § 39s, § 105g, § 202 Abs. 1 und § 238, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2002 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.

(17) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den Änderungen durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2002 haben vorzusehen, dass

           1. die Ausführungsbestimmungen zu § 39j Abs. 1 bis 10, § 39k Abs. 1 bis 3 und 5, § 39m, § 39n Abs. 1 und 2, § 39o, § 39p, § 39q Abs. 1 bis 5 und 7, § 39r sowie § 39s für Dienstverhältnisse gelten, die nach dem In-Kraft-Treten des Ausführungsgesetzes abgeschlossen wurden;

           2. die Ausführungsbestimmungen zu § 31 auf Dienstverhältnisse, die nach dem In-Kraft-Treten des Ausführungsgesetzes abgeschlossen werden, nicht mehr anzuwenden sind, jedoch weiterhin auf Dienstverhältnisse, die vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen wurden. Soweit eine Vereinbarung gemäß den Ausführungsbestimmungen zu Z 4 und 6 erfolgt, sind die Ausführungsbestimmungen zu § 31 bis zum In-Kraft-Treten dieser Vereinbarung anzuwenden;

           3. die Ausführungsbestimmungen zu § 31 weiter gelten, wenn nach dem In-Kraft-Treten des Ausführungsgesetzes auf Grund von Wiedereinstellungszusagen oder Wiedereinstellungsvereinbarungen oder auf Grund eines Wechsels eines Dienstnehmers innerhalb eines Konzerns ununterbrochene Dienstverhältnisse unter Anrechnung von Vordienstzeiten bei dem selben Dienstgeber fortgesetzt werden, es sei denn, es liegt eine Vereinbarung im Sinne der Z 4 vor;

           4. für zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Ausführungsbestimmungen bestehende Dienstverhältnisse in einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer ab einem zu vereinbarenden Stichtag für die weitere Dauer des Dienstverhältnisses die Geltung der Ausführungsbestimmungen zu § 39j Abs. 1 bis 10, § 39k Abs. 1 bis 3 und 5, § 39m, § 39n Abs. 1 und 2, § 39o, § 39p, § 39q Abs. 1 bis 5 und 7, § 39r sowie § 39s anstelle der Ausführungsbestimmungen zu § 31 festgelegt werden kann;

           5. für den Fall, dass in der Vereinbarung nach den Ausführungsbestimmungen zu Z 4 keine Übertragung der Altabfertigungsanwartschaft nach den Ausführungsbestimmungen zu Z 6 festgelegt wird, bis zum Stichtag weiterhin die Ausführungsbestimmungen zu § 31 mit der Maßgabe Anwendung finden, dass sich das Ausmaß der Abfertigung aus der Anzahl der zum Zeitpunkt des Stichtags fiktiv erworbenen Monatsentgelte ergibt; der Berechnung der Abfertigung ist das für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Entgelt zu Grunde zu legen;

           6. die Übertragung von Altabfertigungsanwartschaften auf Grund von zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Ausführungsgesetzes bestehenden Dienstverhältnissen auf eine MV-Kasse nur bis zum Ablauf von zehn Jahren nach In-Kraft-Treten des Ausführungsgesetzes und nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig ist:

                a) Die Übertragung von Altabfertigungsanwartschaften bedarf einer schriftlichen Einzelvereinbarung zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer, die von den Ausführungsbestimmungen zu § 31 oder Kollektivverträgen abweichen kann;

               b) die Überweisung des vereinbarten Übertragungsbetrages an die MV-Kasse hat ab dem Zeitpunkt der Übertragung binnen längstens fünf Jahren zu erfolgen;

                c) die Überweisung des vereinbarten Übertragungsbetrages hat jährlich mindestens mit je einem Fünftel zuzüglich der Rechnungszinsen von 6 vH des jährlichen Übertragungsbetrages zu erfolgen; vorzeitige Überweisungen sind zulässig;

               d) im Falle der Beendigung des Dienstverhältnisses, ausgenommen die in den Ausführungsbestimmungen zu § 39q Abs. 2 genannten Fälle, hat der Dienstgeber den aushaftenden Teil des vereinbarten Übertragungsbetrages vorzeitig an die MV-Kasse zu überweisen;

           7. auf in die MV-Kasse übertragene Altabfertigungsanwartschaften die Ausführungsbestimmungen zu § 39j Abs. 1 bis 10, § 39k Abs. 1 bis 3 und 5, § 39m, § 39n Abs. 1 und 2, § 39o, § 39p, § 39q Abs. 1 bis 5 und 7, § 39r sowie § 39s Anwendung finden;

           8. im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Ausführungsgesetzes bestehende Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Einzelvereinbarungen, die Abfertigungsansprüche über dem gesetzlich festgelegten Ausmaß vorsehen, durch die Ausführungsbestimmungen nicht berührt werden. Solche Normen treten für Dienstverhältnisse, die nach dem In-Kraft-Treten des Ausführungsgesetzes abgeschlossen wurden, oder für Dienstverhältnisse, bei denen eine Vereinbarung gemäß Z 4 geschlossen wird, ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit dieser Vereinbarung insoweit außer Kraft, als sie nicht einen die Höhe des gesetzlichen Abfertigungsanspruches unter Anwendung der Ausführungsbestimmungen zu § 31 übersteigenden Anspruch vorsehen. Wird bei einer Vereinbarung gemäß Z 4 dieser übersteigende Anspruch in ausdrücklicher Form berücksichtigt, treten insoweit die Ausführungsbestimmungen zu § 31 außer Kraft.

(18) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) § 39j Abs. 11, § 39k Abs. 4, § 39l, § 39n Abs. 3 und 4 sowie § 39q Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2002 sind anzuwenden auf

           1. Dienstverhältnisse, die nach dem In-Kraft-Treten der Ausführungsbestimmungen zu den Änderungen durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2002 abgeschlossen werden, soweit nicht nach den Ausführungsbestimmungen zu Abs. 17 Z 3 die Ausführungsbestimmungen zu § 31 weiter gelten,

           2. im Falle einer Vereinbarung nach den Ausführungsbestimmungen zu Abs. 17 Z 4 für Dienstverhältnisse, die vor In-Kraft-Treten der Ausführungsbestimmungen zu den Änderungen durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2002 abgeschlossen werden, ab In-Kraft-Treten dieser Vereinbarung.

§ 39q Abs. 6 ist weiters auf in die MV-Kasse übertragenen Altabfertigungsanwartschaften anzuwenden.“

Artikel 7

Änderung des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes

Das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, BGBl. Nr. 235/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 25 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 17 ist auf Dienstverhältnisse, die nach dem 31. Dezember 2002 abgeschlossen werden, nicht mehr anzuwenden, soweit nicht durch Verordnung gemäß § 46 Abs. 1 letzter Satz des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG), BGBl. I Nr. XXX/2002, etwas anderes angeordnet wird. Er ist jedoch weiterhin auf Dienstverhältnisse anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2003 oder dem durch Verordnung festgelegten Zeitpunkt abgeschlossen wurden. Soweit eine Vereinbarung gemäß § 47 Abs. 1 und 3 BMVG erfolgt, sind diese Bestimmungen bis zum In-Kraft-Treten dieser Vereinbarung anzuwenden.“

2. Dem § 27 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) § 25 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2002 tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.“

Artikel 8

Änderung des Mutterschutzgesetzes 1979

Das Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2002, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 15j wird folgender § 15k samt Überschrift eingefügt:

„Austritt aus Anlass der Geburt eines Kindes

§ 15k. Die Dienstnehmerin kann

           1. nach der Geburt eines lebenden Kindes während der Schutzfrist nach § 5 Abs. 1,

           2. nach der Annahme eines Kindes, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes statt (§ 15c Abs. 1 Z 1) oder nach Übernahme eines solchen Kindes in unentgeltliche Pflege (§ 15c Abs. 1 Z 2) innerhalb von acht Wochen,

           3. bei Inanspruchnahme einer Karenz nach §§ 15, 15a, 15c, 15d oder 15j bis spätestens drei Monate vor Ende der Karenz

ihren vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären.“

2. Dem § 23 wird folgender Abs. 15 angefügt:

„(15) § 15k ist nicht anzuwenden auf

           1. öffentlich-rechtliche Dienstnehmerinnen und

           2. Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2003 begründet wurde, soweit nicht durch Verordnung gemäß § 46 Abs. 1 letzter Satz des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG), BGBl. I Nr. XXX/2002, etwas anderes angeordnet wird.“

3. Dem § 40 wird folgender Abs. 14 angefügt:

„(14) § 15k und § 23 Abs. 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2002 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft, soweit nicht durch Verordnung gemäß § 46 Abs. 1 letzter Satz BMVG etwas Anderes angeordnet wird.“

Artikel 9

Änderung des Väter-Karenzgesetzes

Das Väter-Karenzgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 103/2001, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 9 wird folgender § 9a samt Überschrift eingefügt:

„Austritt aus Anlass der Geburt eines Kindes

§ 9a. Der Arbeitnehmer kann bei Inanspruchnahme einer Karenz nach §§ 2, 3, 5, 6 oder 9 bis spätestens drei Monate vor Ende der Karenz seinen vorzeitigen Austritt aus dem Arbeitsverhältnis erklären.“

2. Dem § 10 wird folgender Abs. 16 angefügt:

„(16) § 9a ist nicht anzuwenden auf

           1. öffentlich-rechtliche Dienstnehmer und

           2. Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2003 begründet wurde, soweit nicht durch Verordnung gemäß § 46 Abs. 1 letzter Satz des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG), BGBl. I Nr. XXX/2002, etwas anderes angeordnet wird.“

3. Dem § 14 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) § 9a und § 10 Abs. 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2002 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft, soweit nicht durch Verordnung gemäß § 46 Abs. 1 letzter Satz BMVG etwas anderes angeordnet wird“

Artikel 10

Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes

Das Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 97 Abs. 1 Z 1a wird folgende Z 1b eingefügt:

       „1b. Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse (MV-Kasse) nach dem Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetz – BMVG, BGBl. I Nr. XXX/2002;“

2. Am Ende des § 97 Abs. 1 Z 25 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 26 angefügt:

       „26. Festlegung von Rahmenbedingungen für die in § 47 Abs. 3 BMVG vorgesehene Übertrittsmöglichkeit in das Abfertigungsrecht nach dem BMVG.“

3. Am Ende des § 113 Abs. 4 Z 5 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 6 angefügt:

         „6. Abschluss von Betriebsvereinbarungen nach § 97 Abs. 1 Z 1b.“

4. Im § 208 wird der bisherige Abs. 11 ersetzt durch die folgenden Abs. 11 bis 13:

„(11) § 110 Abs. 8 und § 133a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(12) § 160 Abs. 1 und § 207 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(13) § 97 Abs. 1 Z 1b und Z 26 sowie § 113 Abs. 4 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2002 treten mit 1. Juli 2002 in Kraft.“

Artikel 11

Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes

Das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert:

1. § 21 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Der Aufwand der Urlaubs- und Abfertigungskasse an Urlaubsentgelten einschließlich der Leistungen gemäß § 21a Abs. 7, an Abfindungen gemäß § 10, an Entgelten gemäß § 9, an Nebenleistungen gemäß § 26, ferner der Aufwand der Urlaubs- und Abfertigungskasse an Abfertigungsbeiträgen an die Mitarbeitervorsorgekasse gemäß § 33b und an Abfertigungen gemäß Abschnitt III sowie der Aufwand an Verwaltungskosten wird durch die Entrichtung von Zuschlägen zum Lohn bestritten.“

2. § 21 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Höhe des Zuschlages zur Deckung des Aufwandes für die Abfertigungsregelung einschließlich der anteiligen Verwaltungskosten ist jährlich einheitlich für Arbeitsverhältnisse, für die gemäß § 33a das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz – BMVG, BGBl. I Nr. XXX/2002, gilt, und für Arbeitsverhältnisse, die dem Abschnitt III unterliegen, festzusetzen, wobei zu berücksichtigen sind:

           1. für Abfertigungen, für die gemäß § 33a das BMVG gilt:

                a) ein Abfertigungsbeitrag in Höhe des nach § 6 Abs. 2 Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz festgelegten Prozentsatzes des für die Beschäftigungswoche gebührenden Lohnes, bezogen auf die Berechnungsgrundlage für den Sachbereich der Abfertigungsregelung nach § 21a Abs. 3, unter anteilsmäßiger Berücksichtigung von Sonderzahlungen, sowie

               b) für Zeiten nach § 7 BMVG ein Abfertigungsbeitrag in Höhe desselben Prozentsatzes, bezogen auf die jeweilige Berechnungsgrundlage nach § 7 BMVG,

           2. für Abfertigungen nach Abschnitt III:

                a) die Betriebsergebnisse des vorjährigen Rechnungsabschlusses für den Sachbereich der Abfertigungsregelung sowie

               b) der voraussichtliche Leistungsaufwand des laufenden Jahres und des Folgejahres.“

3. Nach § 21 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat der Mitarbeitervorsorgekasse nach § 33b von den eingehobenen Zuschlägen nach Abs. 3 binnen zwei Wochen nach deren Fälligkeit die Abfertigungsbeiträge zu überweisen.“

4. Nach § 33 wird folgender Abschnitt VIa samt Überschrift eingefügt:

„Abschnitt VIa

Mitarbeitervorsorgekasse

Geltungsbereichsabgrenzung

§ 33a. (1) Für Arbeitnehmer gemäß § 1 in Betrieben (Unternehmungen) gemäß § 2 Abs. 2, die am 1. Jänner 2003 diesem Bundesgesetz unterliegen, gelten hinsichtlich des Abfertigungsanspruchs die Bestimmungen des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes – BMVG, BGBl. I Nr. XXX/2002, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Bestimmungen des Abschnittes III gelten weiterhin für Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2002 die Voraussetzungen des § 13b erfüllen oder diese am 31. Dezember 2002 nicht erfüllen, aber
bereits Beschäftigungswochen nach den §§ 5 und 6 erworben haben und die Voraussetzungen des
§ 13b bis zum 31. Dezember 2005 erfüllen. Arbeitnehmer, die die Voraussetzungen des § 13b innerhalb des 3-Jahres-Zeitraumes wegen einer länger als 22 Wochen dauernden Unterbrechung der Beschäftigung beim selben Arbeitgeber oder wegen der Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses zu einem anderen Arbeitgeber nicht mehr erfüllen können, unterliegen mit Beginn jenes Arbeitsverhältnisses, das auf die länger als 22 Wochen dauernde Unterbrechung folgt, oder mit Beginn eines Arbeitsverhältnisses zu einem anderen Arbeitgeber den Bestimmungen des BMVG.

(3) Lehrlinge, die am 1. Jänner 2003 in einem Lehrverhältnis stehen, unterliegen mit diesem Tag den Bestimmungen des BMVG. Die im Lehrverhältnis erworbenen Beschäftigungszeiten sind anzurechnen.

(4) Arbeitnehmer, die vor dem 1. Jänner 2003 ihr Lehrverhältnis beendet haben und die Voraussetzungen des § 13c Abs. 6 erfüllen, unterliegen den Bestimmungen des Abschnittes III. Arbeitnehmer, die vor dem 1. Jänner 2003 ihr Lehrverhältnis beendet haben, aber die Voraussetzungen des § 13c Abs. 6 nicht erfüllen, unterliegen mit diesem Tag den Bestimmungen des Abschnittes III, wobei die Voraussetzungen des § 13b als erfüllt gelten. Mit 1. Jänner 2003 sind die Zeiten des Lehrverhältnisses sowie die Beschäftigungszeiten bei jenem Arbeitgeber, zu dem am 1. Jänner 2003 ein Arbeitsverhältnis besteht, für den Abfertigungsanspruch anrechenbare Beschäftigungswochen. Diese Anrechnung von Lehrzeiten findet nicht statt, wenn der Arbeitnehmer im Zeitraum vom 1. Jänner 2000 bis 31. Dezember 2002 keine Beschäftigungswochen nach den §§ 5 und 6 erworben hat.

(5) Mit der Geltendmachung einer Abfertigung nach dem Abschnitt III scheidet der Arbeitnehmer aus dem Geltungsbereich der Bestimmungen des Abschnittes III aus und unterliegt im Hinblick auf zukünftige Abfertigungsansprüche den Bestimmungen des BMVG.

Errichtung einer Mitarbeitervorsorgekasse

§ 33b. (1) Die Urlaubs- und Abfertigungskasse ist berechtigt und verpflichtet, eine Mitarbeitervorsorgekasse nach den Bestimmungen des BMVG zu errichten und zu betreiben, die im Alleineigentum der Urlaubs- und Abfertigungskasse steht.

(2) Die Errichtung der Mitarbeitervorsorgekasse sowie die Ausübung sämtlicher Gesellschafterrechte obliegt den Verwaltungsorganen des Sachbereiches der Abfertigungsregelung.

(3) Das Anfangskapital gemäß § 3 Abs. 7 Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993, ist aus dem Sachbereich der Abfertigungsregelung zu finanzieren. Dies gilt auch für die gemäß § 20 Abs. 1 BMVG jederzeit notwendigen Eigenmittel.

(4) § 3 Abs. 7 zweiter Satzteil Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993, betreffend die Anwendung des § 5 Abs. 1 Z 13 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Geschäftsleiter auch sein kann, wer einen Hauptberuf in der Urlaubs- und Abfertigungskasse ausübt oder – unbeschadet eines anderen Hauptberufes – eine Funktion in einem Verwaltungsorgan der Urlaubs- und Abfertigungskasse innehat.

Wirkungsbereich

§ 33c. (1) Arbeitgeber, die Betriebe (Unternehmungen) gemäß § 2 Abs. 2 betreiben und Arbeitnehmer gemäß § 1 beschäftigen, für die hinsichtlich des Abfertigungsanspruchs gemäß § 33a das BMVG anzuwenden ist, sind verpflichtet, für diese Arbeitnehmer jedenfalls der Mitarbeitervorsorgekasse nach § 33b beizutreten; §§ 9, 10 und 12 BMVG kommen nicht zur Anwendung; § 11 BMVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Beitrittsvertrages eine Information der Mitarbeitervorsorgekasse für diese Arbeitgeber tritt, die die in § 11 Abs. 2 Z 2 sowie 4 bis 6 festgelegten Punkte beinhaltet.

(2) Der Mitarbeitervorsorgekasse nach § 33b können auch andere Arbeitgeber bzw. die in Abs. 1 genannten Arbeitgeber bezüglich anderer Arbeitnehmergruppen beitreten, wobei die entsprechenden Bestimmungen des BMVG anzuwenden sind.“

5. § 38 samt Überschrift lautet:

„Verweisungen

§ 38. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“

6. Nach § 40 Abs. 2 werden folgende Abs. 3, 4 und 5 angefügt:

„(3) Abschnitt VIa und § 38 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2002 treten mit 1. Juli 2002 in Kraft. § 21 Abs. 1 erster Satz, Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2002 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft, soweit nicht durch Verordnung gemäß § 46 Abs. 1 letzter Satz BMVG etwas anderes angeordnet wird.

(4) Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat nach dem 31. Dezember 2005 jedem Arbeitnehmer mitzuteilen, ob er den Bestimmungen des Abschnittes III unterliegt. Arbeitnehmer, die bis 31. Dezember 2006 keine solche Mitteilung erhalten oder ihre Zuordnung zum Abschnitt III nicht bis 31. Dezember 2006 geltend machen, unterliegen den Bestimmungen des BMVG.

(5) Die Anrechnung der Beschäftigungszeiten nach § 33a Abs. 3 hat unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmung des § 21 Abs. 3 Z 1 lit. a zu erfolgen, wobei kollektivvertragliche Lohnerhöhungen zu berücksichtigen sind. Die Beiträge für diese Beschäftigungszeiten sind vom Sachbereich der Abfertigungsregelung zu leisten.“

Artikel 12

Änderung des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes

Das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 103/2001, wird wie folgt geändert:

1. Am Ende des § 50 Abs. 1 Z 6 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; nach Abs. 1 Z 6 wird folgende Z 7 angefügt:

         „7. zwischen Arbeitnehmern und der Mitarbeitervorsorgekasse (MV-Kasse) oder gleichartigen Leistungsträgern im Zusammenhang mit gesetzlichen Abfertigungsansprüchen.“

2. Dem § 98 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) § 50 Abs. 1 Z 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2002 tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft, soweit nicht durch Verordnung gemäß § 46 Abs. 1 letzter Satz des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG), BGBl. I Nr. XXX/2002, etwas anderes angeordnet wird.“

Artikel 13

Änderung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes

Das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG), BGBl. Nr. 324/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 88/2001, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 13c wird folgender § 13d samt Überschrift eingefügt:

„Beiträge nach dem Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetz – BMVG

§ 13d. (1) Für die vom Arbeitgeber an eine Mitarbeitervorsorgekasse (MV-Kasse) zu leistenden Beiträge nach dem Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetz (BMVG), BGBl. I Nr. XXX/2002, oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften, gilt § 13a Abs. 1 bis 4 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Dienstnehmerbeitragsanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung die MV-Kassenbeiträge treten und an die Stelle des Sozialversicherungsträgers die MV-Kasse tritt.

(2) Wurde eine Vereinbarung nach § 47 Abs. 3 BMVG oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften getroffen, wonach zur Ablösung von Altabfertigungsanwartschaften im Sinne des § 3 Z 1 BMVG der Arbeitgeber Überweisungsbeträge nach Maßgabe des § 47 Abs. 3 BMVG oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften zu leisten hat, schuldet der Fonds der MV-Kasse die vom Arbeitgeber nicht bezahlten Beträge. § 13a Abs. 3 und 4 ist anzuwenden, wobei an die Stelle der Dienstnehmerbeitragsanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung die Übertragungsbeträge treten und an die Stelle des Sozialversicherungsträgers die MV-Kasse tritt.

(3) Abs. 1 gilt für die dem Sachbereich der Abfertigungsregelung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz unterliegenden Arbeitnehmer (Lehrlinge) und den diese beschäftigenden Betrieben (Unternehmungen) mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Sozialversicherungsträgers die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse tritt. § 13b Abs. 2 zweiter Satz ist nicht anzuwenden.

(4) Der Fonds hat Verzugszinsen gemäß § 6 Abs. 6 BMVG ab dem in dieser Gesetzesstelle genannten Zeitpunkt für die nach den Abs. 1 bis 3 erfolgenden Zahlungen zu entrichten.“

3. Dem § 17a wird folgender Abs. 32 angefügt:

„(32) § 13d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2002 tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft, soweit nicht durch Verordnung gemäß § 46 Abs. 1 letzter Satz BMVG etwas anderes angeordnet wird.“

Artikel 14

Änderung des Bankwesengesetzes

Das Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 45/2002, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 1 Abs. 1 Z 20 wird folgende Z 21 angefügt:

       „21. die Hereinnahme und Veranlagung von Abfertigungsbeiträgen (Mitarbeitervorsorgekassengeschäft)“

2. Nach § 2 Z 58 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 59 angefügt:

       „59. Abfertigungsbeiträge: die Beitrage gemäß §§ 6 und 7 des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes – BMVG, BGBl. I Nr. XXX/2002, die der Mitarbeitervorsorgekasse (MV-Kasse) tatsächlich zugeflossen sind, einschließlich allfälliger Verzugszinsen.“

3. Dem § 3 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:

„Auf Kreditinstitute, die ausschließlich zum Betrieb des E-Geldgeschäftes berechtigt sind, ist § 69a Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Berechnung der Kostenzahl das Gesamteigenmittelerfordernis, das sich aus dem im Quartalsausweis gemäß § 5 E-Geldgesetz für das letztvorangegangene vierte Quartal eines Kalenderjahres ausgewiesene Eigenmittelerfordernis gemäß § 4 E-Geldgesetz in Verbindung mit dem Eigenmittelerfordernis dieses Absatzes errechnet, heranzuziehen ist.“

4. Nach § 3 Abs. 6 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Auf Kreditinstitute, die zum Betrieb des Mitarbeitervorsorgekassengeschäfts berechtigt sind,

           a) ist § 5 Abs. 1 Z 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle von 5 Millionen Euro Anfangskapital 1,5 Millionen Euro treten,

          b) ist § 69a Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Berechnung der Kostenzahl das im Quartalsausweis gemäß § 39 BMVG für das letztvorangegangene vierte Quartal eines Kalenderjahres ausgewiesene Eigenmittelerfordernis gemäß § 20 BMVG mitheranzuziehen ist,

           c) sind § 1 Abs. 3, § 25 Abs. 2 bis 14 sowie § 29 nicht anzuwenden.“

5. In § 69 wird vor der Wortgruppe „des E-Geldgesetzes“ das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Wort „E-Geldgesetzes“ die Wortgruppe „und des BMVG“ eingefügt.

6. In § 70 Abs. 4 wird nach dem Wort „E-Geldgesetzes,“ die Wortgruppe „des BMVG,“ eingefügt.

7. In § 93 Abs. 2a Z 3 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 4 angefügt:

         „4. das Mitarbeitervorsorgekassengeschäft (§ 1 Abs. 1 Z 21).“

8. In § 93 Abs. 3d Z 2 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 3 angefügt:

         „3. Vermögenswerte, die einer Veranlagungsgemeinschaft einer MV-Kasse zugeordnet sind, sind unabhängig von der Art der Veranlagung der Anlegerentschädigung zuzurechnen; der Höchst­betrag von 20 000 Euro gemäß Abs. 3a bezieht sich beim Mitarbeitervorsorgekassengeschäft jeweils auf die Abfertigungsanwartschaft des einzelnen Anwartschaftsberechtigten der MV-Kasse.“

9. Nach § 107 Abs. 31 wird folgender Abs. 32 angefügt:

„(32) § 1 Abs. 1 Z 21, § 2 Z 59, § 3 Abs. 6 und 7, § 5 Abs. 5, § 69, § 70 Abs. 4, § 93 Abs. 2a Z 3 und 4 und § 93 Abs. 3d Z 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2002 treten mit 1. Juli 2002 in Kraft .“

Artikel 15

Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes

Das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, BGBl. I Nr. 97/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 45/2002, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 entfällt vor der Wortgruppe „im E-Geldgesetz“ das Wort „und“ und nach dem Ausdruck „Nr. XXX/2002“ wird die Wortgruppe „und im Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetz, BGBl. I Nr. XXX/2002“ eingefügt.

2. Nach § 28 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 2 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2002 tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.“

Artikel 16

Änderung des Investmentfondsgesetzes

Das Investmentfondsgesetz – InvFG 1993, BGBl. Nr. 532, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2001, wird wie folgt geändert:

1. In § 23g Abs. 1 ist im zweiten Anstrich das Wort „und“ durch das Wort „sowie“ zu ersetzen, im dritten Anstrich der Punkt durch das Wort „und“ zu ersetzen und folgender Anstrich anzufügen:

          „– an Mitarbeitervorsorgekassen im Rahmen der Veranlagung des einer Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens.“

2. Dem § 49 Abs. 13 wird folgender Abs. 14 angefügt:

„(14) § 23g Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2002 tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.“

Artikel 17

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 54/2002, wird wie folgt geändert:

1. § 14 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2002 enden, kann eine Abfertigungsrückstellung im Ausmaß bis zu 47,5%, für die folgenden Wirtschaftsjahre eine solche bis zu 45% der am Bilanzstichtag bestehenden fiktiven Abfertigungsansprüche gebildet werden.“

2. In § 25 Abs. 1 Z 2 wird als lit. d angefügt:

              „d) Bezüge und Vorteile aus Mitarbeitervorsorgekassen (MV-Kassen).“

3. In § 26 Z 7 wird als lit. d angefügt:

              „d) Beiträge, die der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer an eine MV-Kasse leistet, im Ausmaß von höchstens 1,53% des monatlichen Entgeltes im Sinne arbeitsrechtlicher Bestimmungen (§ 6 des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes – BMVG, BGBl. I Nr. XXX/2002, oder gleichartige österreichische Rechtsvorschriften) bzw. von höchstens 1,53% der Bemessungsgrundlage für entgeltfreie Zeiträume (§ 7 BMVG oder gleichartige österreichische Rechtsvorschriften), weiters Beiträge, die nach § 124b Z 66 geleistet werden, sowie Beträge, die auf Grund des BMVG oder gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften durch das Übertragen von Anwartschaften an eine andere MV-Kasse oder als Überweisung der Abfertigung an ein Versicherungsunternehmen als Einmalprämie für eine Pensionszusatzversicherung gemäß § 108b oder als Überweisung der Abfertigung an ein Kreditinstitut zum ausschließlichen Erwerb von Anteilen an einem prämienbegünstigten Pensionsinvestmentfonds gemäß § 108b geleistet werden.“

4. In § 29 Z 1 zweiter Satz wird die Wortfolge „soweit für die Beiträge eine Prämie nach § 108a in Anspruch genommen worden ist,“ durch die Wortfolge „soweit für die Beiträge eine Prämie nach § 108a in Anspruch genommen worden ist oder es sich um Bezüge handelt, die auf Grund einer Überweisung einer MV-Kasse (§ 17 BMVG oder gleichartige österreichische Rechtsvorschriften) geleistet werden,“ ersetzt.

5. In § 67 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Die Lohnsteuer von Abfertigungen aus MV-Kassen beträgt 6%. Wird der Abfertigungsbetrag an ein Versicherungsunternehmen zur Rentenauszahlung oder an ein Kreditinstitut zum ausschließlichen Erwerb von Anteilen an einem prämienbegünstigten Pensionsinvestmentfonds übertragen (§ 108b in Verbindung mit § 17 BMVG oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften), fällt keine Lohnsteuer an. Die Kapitalabfertigung angefallener Renten unterliegt einer Lohnsteuer von 6%.“

6. § 67 Abs. 6 wird wie folgt geändert:

a) Im ersten Satz lautet der Klammerausdruck „(wie zum Beispiel freiwillige Abfertigungen und Abfindungen, ausgenommen von MV-Kassen ausbezahlte Abfertigungen)“.

b) Es wird folgender Satz angefügt:

„Die vorstehenden Bestimmungen zu freiwilligen Abfertigungen gelten nur für jene Zeiträume, für die keine Anwartschaften gegenüber einer MV-Kasse bestehen.“

7. In § 94 Z 6 lit. c tritt an die Stelle der Wortfolge „einer befreiten Pensionskasse“ die Wortfolge „einer befreiten Pensions- oder Mitarbeitervorsorgekasse“.

8. § 108a Abs. 1 drittletzter Satz lautet:

„Von der Erstattung ausgenommen sind Einmalprämien im Sinne des § 108b Abs. 2 sowie Einmalprämien in Verbindung mit § 17 BMVG oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften.“

9. In § 124b erhält die Z 62 mit dem Wortlaut „§ 4 Abs. 4 Z 4a sowie § 4 Abs. 4 Z 8, jeweils in der Fassung des Konjunkturbelebungsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 68, sind auf Aufwendungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 anfallen.“ die Bezeichnung „Z 65“.

10. In § 124b werden folgende Z 66 bis 69 angefügt:

       „66. Werden Abfertigungsansprüche bis zum Ausmaß des sich nach § 23 des Angestelltengesetzes oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder des sich nach den am 1. Jänner 2002 bestehenden kollektivvertraglichen Regelungen ergebenden Betrages nach Maßgabe des BMVG oder gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften auf MV-Kassen übertragen, gilt Folgendes: Der Unterschiedsbetrag zwischen der steuerwirksam gebildeten Abfertigungsrückstellung (§ 14) und dem an die MV-Kasse zu leistenden Betrag ist gleichmäßig verteilt auf fünf Jahre abzusetzen. Dies gilt sinngemäß für steuerfreie Beträge nach § 14 Abs. 6.

         67. § 14 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2002 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2003 anzuwenden. § 14 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2002 ist auch auf Rückstellungen anzuwenden, die bereits zum Ende des letzten vor dem 1. Jänner 2003 endenden Wirtschaftsjahr gebildet worden sind. Auflösungsgewinne, die sich aus der erstmaligen Anwendung des in § 14 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2002 vorgesehenen Satzes ergeben, sind anzusetzen

                 im ersten Wirtschaftsjahr, das nach dem 31. Dezember 2002 endet, soweit der Satz 47,5% beträgt,

                 im ersten Wirtschaftsjahr, das nach dem 31. Dezember 2003 endet, soweit der Satz 45% beträgt.

Die vorstehenden Sätze gelten sinngemäß für steuerfreie Beträge nach § 14 Abs. 6.

         68. Wurde am Ende des letzten vor dem 1. Jänner 2003 endenden Wirtschaftsjahres eine Abfertigungsrückstellung gebildet, gilt Folgendes:

                a) Der Gesamtbetrag der Abfertigungsrückstellung kann, soweit die zu Grunde liegenden Abfertigungsansprüche nicht an eine MV-Kasse übertragen werden oder eine Abfertigung ausbezahlt wird, im folgenden Wirtschaftsjahr auf das Kapitalkonto oder auf eine als versteuert geltende Rücklage steuerfrei übertragen werden.

               b) Erfolgt eine Übertragung im Sinne der lit. a, kann der Steuerpflichtige ab dem Wirtschaftsjahr der Übertragung keine Abfertigungsrückstellung bilden.

                c) Treten nach einer Übertragung im Sinne der lit. a Verpflichtungen zur Auszahlung von Abfertigungen im Sinne des § 14 Abs. 1 Z 1 und 2 ein oder erfolgt eine Übertragung der Abfertigungsansprüche an eine MV-Kasse, wird der Abzug als Betriebsausgabe folgendermaßen begrenzt: Die entstehenden Aufwendungen (Ausgaben) sind nur insoweit als Betriebsausgaben absetzbar, als die Abfertigungen oder Übertragungsbeträge jenem Betrag entspricht, der sich bei Fortbestand der zum Auflösungsstichtag vorhandenen Abfertigungsrückstellung als Unterschiedsbetrag zwischen einer Verminderung der Abfertigungsrückstellung und der eingetretenen Verpflichtung zur Auszahlung der Abfertigung oder den Übertragungsbeträgen ergeben hätte.

Die lit. a bis c gelten sinngemäß für steuerfreie Beträge nach § 14 Abs. 6.

         69. Die Wertpapierdeckung im Sinne des § 14 Abs. 5 vermindert sich in den nach dem 31. Dezember 2002 endenden Wirtschaftsjahren wie folgt:

                 im ersten Wirtschaftsjahr auf 40%,

                 im zweiten Wirtschaftsjahr auf 30%,

                 im dritten Wirtschaftsjahr auf 20%,

                 im vierten Wirtschaftsjahr auf 10%,

des am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres ausgewiesenen Rückstellungsbetrages. Ab dem fünften Wirtschaftsjahr besteht keine Verpflichtung zur Wertpapierdeckung.“

Artikel 18

Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

Das Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2002, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Z 7 lautet:

         „7. Pensions-, Unterstützung- und Mitarbeitervorsorgekassen nach Maßgabe des § 6“

2. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift lautet:

„Pensions-, Unterstützungs- und Mitarbeitervorsorgekassen“

b) Als Abs. 5 wird angefügt:

„(5) Mitarbeitervorsorgekassen im Sinne des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes – BMVG, BGBl. I Nr. XXX/2002, sind hinsichtlich des einer Veranlagungsgemeinschaft zuzurechnenden Teiles des Einkommens befreit.“

3. In § 17 Abs. 3 lautet der letzte Satz:

„Dies gilt nicht für Pensionszusatzversicherungen im Sinne des § 108b des Einkommensteuergesetzes 1988 einschließlich von Pensionszusatzversicherungen im Sinne des § 17 BMVG oder gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften.“

4. In § 21 Abs. 2 Z 3 tritt an die Stelle der Wortfolge „innerhalb einer Veranlagungs- oder Risikogemeinschaft einer Pensionskasse (§ 6 Abs. 1)“ die Wortfolge „innerhalb einer Veranlagungs- oder Risikogemeinschaft einer Pensions- oder Mitarbeitervorsorgekasse (§ 6 Abs. 1 und 5)“.

Artikel 19

Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994

Das Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2002, wird wie folgt geändert:

In § 6 Abs. 1 Z 9 lit. c tritt an die Stelle des Strichpunktes ein Beistrich; als Halbsatz wird angefügt:

„weiters die Umsätze aus dem Mitarbeitervorsorgekassengeschäft im Sinne des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes – BMVG, BGBl. I Nr. XXX/2002;“

Artikel 20

Änderung des Versicherungssteuergesetzes 1953

Das Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2001, wird wie folgt geändert:

In § 4 wird als Z 11 angefügt:

       „11. für eine Versicherung, die die Voraussetzungen des § 108b des Einkommensteuergesetzes 1988 in Verbindung mit § 17 des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes – BMVG, BGBl. I Nr. XXX/2002, oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften erfüllt.“

Artikel 21

Änderung des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955

Das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2001, wird wie folgt geändert:

In § 15 Abs. 1 Z 16 tritt an die Stelle der Wortfolge „abgeschlossenen Pensionszusatzversicherung (§ 108b des Einkommensteuergesetzes 1988)“ die Wortfolge „abgeschlossenen Pensionszusatzversicherung (§ 108b des Einkommensteuergesetzes 1988) einschließlich von Pensionszusatzversicherungen in Verbindung mit § 17 des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes – BMVG, BGBl. I Nr. XXX/2002, oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften erfüllt“.

Artikel 22

Änderung des ORF-Gesetzes

Das ORF-Gesetz, BGBl. I Nr. 83/2001, wird wie folgt geändert:

1. Im § 32 Abs. 6 wird der Ausdruck „Abs. 7 Z 2“ durch den Ausdruck „Abs. 5 Z 2“ ersetzt.

2. Dem § 32 werden folgende Abs. 7 und 8 angefügt:

„(7) Die Bestimmungen des Abs. 6 sind auf befristete Arbeitsverhältnisse gemäß Abs. 5 nicht anzuwenden, wenn zwischen dem journalistischen oder programmgestaltenden Arbeitnehmer im Sinne des Abs. 4 und dem Österreichischen Rundfunk erstmals ein befristetes Arbeitsverhältnis nach dem 31. Dezember 2002 abgeschlossen wurde.

(8) Für Arbeitnehmer gemäß Abs. 5 ist der Beitrag gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die betriebliche Mitarbeitervorsorge (BMVG), BGBl. I Nr. XXX/2002, unabhängig von der Dauer und zeitlichen Lagerung des Arbeitsverhältnisses zu leisten.“

3. Dem § 35 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 32 Abs. 6 bis 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2002 tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft, soweit nicht durch Verordnung gemäß § 46 Abs. 1 letzter Satz BMVG etwas anderes angeordnet wird.“

Artikel 23

Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2002, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis

a) lautet die § 35 betreffenden Zeile:

„§ 35.                Anwendung des BMVG“

b) lautet die § 84 betreffenden Zeile:

„§ 84.                Abfertigung“

c) wird im Abschnitt VIII, 3. Unterabschnitt folgende § 92c betreffende Zeile eingefügt:

„§ 92c.                Abfertigung der Vertragslehrer“

2. Im § 3a entfällt der letzte Satz.

3. § 35 samt Überschrift lautet:

„Anwendung des BMVG

§ 35. (1) Das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz (BMVG), BGBl. I Nr. XXX/2002, ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

           1. Entgelt im Sinne des § 6 Abs. 1 bis 4 BMVG ist das Monatsentgelt gemäß § 8a Abs. 1.

           2. Abweichend von § 9 Abs. 1 BMVG hat die Auswahl der Mitarbeitervorsorge-Kasse für Bedienstete des Bundes durch den Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport nach Anhörung der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst zu erfolgen.

           3. § 6 Abs. 5, § 9 Abs. 1, § 10 und § 47 BMVG sind nicht anzuwenden.

(2) Abs. 1 ist abweichend von den Bestimmungen des § 1 auf alle Bundesbediensteten anzuwenden, die nicht Beamte sind.“

4. Der bisherige § 49 samt Überschrift erhält die Bezeichnung „§ 92c“.

5. Im § 49k, im § 49r, im § 54f, im § 58c und im § 92c wird jeweils das Zitat „§ 35 Abs. 2 Z 1“ durch das Zitat „§ 84 Abs. 2 Z 1“, das Zitat „§ 35 Abs. 3“ durch das Zitat „§ 84 Abs. 3“ ersetzt und das Zitat „§ 35“ durch das Zitat „§ 84“ ersetzt.

6. Im § 49f Abs. 7 und im § 49l Abs. 1 wird jeweils der Ausdruck „sowie § 30 Abs. 5 und 6“ durch den Ausdruck „ , 30 Abs. 5 und 6 sowie § 35“ ersetzt.

7. Im § 50 Abs. 2 Z 2 wird der Ausdruck „und 49“ durch den Ausdruck „und 92c“ ersetzt.

8. Im § 55 Abs. 4 und im § 57 Abs. 7 wird jeweils der Ausdruck „sowie § 36“ durch den Ausdruck „ , 35 sowie § 36“ ersetzt.

9. § 84 samt Überschrift entfällt. Der bisherige § 35 samt Überschrift erhält die Bezeichnung „§ 84“.

10. An die Stelle des § 84 Abs. 1 treten folgende Bestimmungen:

„(1) Auf die nachstehend angeführten Vertragsbediensteten sind die folgenden Abs. 1a bis 8 anzuwenden:

           1. auf Vertragsbedienstete der Entlohnungsschemata v, h, I, II, k und der Entlohnungsgruppe u1, wenn ihr Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2003 begonnen hat,

           2. auf Vertragslehrer, soweit sich aus § 92c nicht anderes ergibt und ihr Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2003 begonnen hat,

           3. auf Universitätslehrer gemäß Abschnitt IIa, 2. und 3. Unterabschnitt, soweit sich für bestimmte Universitätslehrer aus den §§ 49k und 49r nicht anderes ergibt,

           4. auf Universitätslehrer gemäß den Abschnitten III und IV, soweit sich aus den §§ 54f und 58c für bestimmte Universitätslehrer nicht anderes ergibt.

Die Anwendbarkeit von Bestimmungen der Abs. 1a bis 8 schließt eine Anwendung des § 35 jedenfalls aus.

(1a) Den von Abs. 1 erfassten Vertragsbediensteten gebührt beim Enden des Dienstverhältnisses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Abfertigung.“

11. Dem § 84 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Auf die Berücksichtigung der im § 3a angeführten Zeit ist für die Bemessung der Abfertigung im nachfolgenden Dienstverhältnis Abs. 5 Z 3 anzuwenden.“

12. Im § 100 wird folgender Abs. 34 angefügt:

„(34) § 3a, § 35 samt Überschrift, § 49f Abs. 7, § 49k, § 49l Abs. 1, § 49r, § 50 Abs. 2 Z 2, § 54f, § 55 Abs. 4, § 57 Abs. 7, § 58c, § 84 samt Überschrift und § 92c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2002 treten mit 1. Juli 2002 in Kraft.“

Artikel 24

Änderung des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes

Das Bundesbediensteten-Sozialplangesetz, BGBl. I Nr. 138/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 155/2001, wird wie folgt geändert:

1. Im § 12 Abs. 3, im § 20 Abs. 3 und im § 22c Abs. 4 wird jeweils das Zitat „§ 35 Abs. 3b Z 1 lit. b des Vertragsbedienstetengesetzes 1948“ durch das Zitat „§ 84 Abs. 3b Z 1 lit. b des VBG“ ersetzt.

2. Im § 24 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 12 Abs. 3, § 20 Abs. 3 und § 22c Abs. 4 treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2002 mit 1. Juli 2002 in Kraft.“

Artikel 25

Änderung des Landesvertragslehrergesetzes 1966

Das Landesvertragslehrergesetz 1966, BGBl. Nr. 172, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2002, wird wie folgt geändert:

1. Im § 2 Abs. 2 wird am Ende der lit. k der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. l angefügt:

          „l) abweichend von § 35 Abs. 1 Z 2 VBG sich die Zuständigkeit für die Auswahl der Mitarbeitervorsorge-Kasse nach § 3 richtet.“

2. Im § 6 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) § 2 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2002 tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.“

Artikel 26

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetzes

Das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz, BGBl. Nr. 244/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2002, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 Abs. 2 wird am Ende der lit. f der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. g angefügt:

         „g) abweichend von § 35 Abs. 1 Z 2 VBG sich die Zuständigkeit für die Auswahl der Mitarbeitervorsorge-Kasse nach § 2 richtet.“

2. Im § 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 1 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2002 tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.“

Artikel 27

Änderung des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes

Das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 280/1980, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2002, wird wie folgt geändert:

1. Der bisherige § 28 samt Überschrift erhält die Bezeichnung „§ 92b“.

2. § 28 samt Überschrift lautet:

„Anwendung des BMVG

§ 28. (1) Das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz (BMVG), BGBl. I Nr. XXX/2002, ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

           1. Abweichend von § 9 Abs. 1 BMVG hat die Auswahl der Mitarbeitervorsorge-Kasse für Bedienstete des Bundes durch den Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport zu erfolgen.

           2. § 9 Abs. 1, § 10 und § 47 BMVG sind nicht anzuwenden.

(2) Für Arbeiter der Österreichischen Bundesforste AG, die gemäß § 13 Abs. 5 des Bundesforstegesetzes, BGBl. Nr. 793/1996, diesem Bundesgesetz unterliegen, ist das BMVG ohne die Maßgaben der Z 1 und 2 des Abs. 1 anzuwenden.“

3. Dem § 92b wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Die Abs. 1 bis 5 sind nur auf Dienstnehmer anwendbar, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2003 begonnen hat.“

4. Dem § 93 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) § 28 und § 92b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2002 treten mit 1. Juli 2002 in Kraft.“

Artikel 28

Änderung des Gehaltskassengesetzes 2002

Das Gehaltskassengesetz 2002, BGBl. I Nr. 154/2001, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 33 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

„(3) Im Falle einer Vereinbarung gemäß § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes  BMVG, BGBl. I Nr. XXX/2002, zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer wickelt die Gehaltskasse die bis zum vereinbarten Stichtag entstandenen Abfertigungsansprüche nach den Bestimmungen des Angestelltengesetzes gemäß Abs. 2 auf Basis des im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses geltenden Gehaltsschemas und der entsprechenden Umlage ab. Vereinbarungen gemäß § 47 Abs. 1 BMVG sind vom Dienstgeber der Gehaltskasse zur Kenntnis zu bringen.

(4) Die Übertragung von Altabfertigungsanwartschaften gemäß § 47 Abs. 1 und 3 BMVG aus zum 31. Dezember 2002 bestehenden Dienstverhältnissen bedarf einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer. Den Überweisungsbetrag hat ausschließlich der Dienstgeber zu leisten. Bezüglich der Altabfertigungsanwartschaften erfolgt im Falle einer Übertragung an eine Mitarbeitervorsorgekasse (MV-Kasse) gemäß § 47 Abs. 3 BMVG keinerlei Abwicklung über die Gehaltskasse.“

2. Im § 74 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) § 33 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2002 tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft, soweit nicht durch Verordnung gemäß § 46 Abs. 1 letzter Satz BMVG etwas anderes angeordnet wird.“

Artikel 29

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 41/2002, wird wie folgt geändert:

1. § 34b samt Überschrift lautet:

„Meldungen zum Aufbau einer Evidenz für die Zugehörigkeit zu einer MV-Kasse

§ 34b. (1) Der Dienstgeber hat dem Krankenversicherungsträger bei erstmaliger Anmeldung eines Dienstnehmers, für den das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz – BMVG, BGBl. I Nr. XXX/2002, oder vergleichbare österreichische Rechtsvorschriften gelten, die zur jeweiligen Dienstgeberkontonummer gehörende MVK-Nummer (§ 18 Abs. 3 BMVG) zu melden.

(2) Der Dienstgeber hat dem Krankenversicherungsträger jede Änderung der MVK-Nummer, bezogen auf die jeweilige Dienstgeberkontonummer, unverzüglich zu melden.“

2. Im § 41 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der Z 4 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 5 und 6 werden angefügt:

         „5. die Tatsache, dass für den Versicherten das BMVG oder vergleichbare österreichische Rechtsvorschriften nicht gelten;

           6. die Versicherten, die in das neue Abfertigungssystem vereinbarungsgemäß wechseln (§ 47 BMVG oder vergleichbare österreichische Rechtsvorschriften).“

3. Im § 49 Abs. 3 Z 18 lit. b wird nach dem Ausdruck „Betriebspensionsgesetzes“ der Ausdruck „oder im Sinne der §§ 6 und 7 des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes oder vergleichbare österreichische Rechtsvorschriften“ eingefügt.

4. Nach § 598 wird folgender § 599 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Artikel 29 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2002

§ 599. Die §§ 34b, 41 Abs. 2 Z 5 und 6 sowie 49 Abs. 3 Z 18 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2002 treten mit 1. Juli 2002 in Kraft.“

Artikel 30

Änderung des Journalistengesetzes

Das Journalistengesetz, StGBl. Nr. 88/1920, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 8 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Besteht nach § 14 des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes – BMVG, BGBl. I Nr. xxx/ 2002, Anspruch auf Auszahlung einer Abfertigung aus dem nach Abs. 1 beendeten Vertrag, ist diese auf die nach Abs. 2 gebührende Entschädigung anzurechnen.“

2. Dem § 24 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 8 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2002 tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft, soweit nicht durch Verordnung gemäß § 46 Abs. 1 letzter Satz BMVG etwas anderes angeordnet wird.“



[1]) Die mit Fußnote „1)“ gekennzeichneten, mit Buchstaben oder römischen Zahlen bezeichneten Hauptposten sind in die im HGB mit arabischen Zahlen bezeichneten Einzelposten zu untergliedern.