Vorblatt

Problem:

Die österreichischen Universitäten und Universitäten der Künste sind derzeit teilrechtsfähige Anstalten des Bundes, deren Gestaltungsmöglichkeiten durch bis ins Detail gehende Regelungen eingeschränkt sind.

Ziele:

Mehr Handlungsspielraum zur Eigengestaltung bei gesicherter Finanzierung durch den Staat, Steigerung der Leistungsfähigkeit und Qualität im internationalen Wettbewerb, neue Formen der Mitbestimmung im europäischen Gleichklang, internationale Standards in Forschung, Kunst und Lehre, Qualitätssicherung und regelmäßige Evaluierung mit Konsequenzen zur Verbesserung von Forschung, Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre, Beibehaltung der hohen Standards der Frauenförderung an den Universitäten, moderne Leitungsstrukturen durch klare Verantwortlichkeit, Zusammenführung von Entscheidungs- und Verantwortungsebenen, effizientes Management und flexibler Einsatz der vorhandenen Ressourcen.

Inhalt:

       Umwandlung der Universitäten und Universitäten der Künste von teilrechtsfähigen Anstalten des Bundes in vollrechtsfähige juristische Personen des öffentlichen Rechts;

      Schaffung vollrechtsfähiger Medizinischer Universitäten in Wien, Graz und Innsbruck;

      autonome Gestaltung der Binnenorganisation, Weiterführung der Europäisierung des Studienrechts, Neuordnung des Personalrechts mit der Universität als Arbeitgeberin auf der Basis des Angestelltenrechts und in Weiterführung der Grundsätze des Dienstrechts 2001;

       Leistungsvereinbarungen zwischen Staat und Universität, Management by Objectives;

       Konzentration der universitätsrechtlichen Gesetzesbestimmungen (Organisationsrecht, Studienrecht, Personalrecht) in einem einzigen Bundesgesetz;

      Einführung von dreijährigen Globalbudgets, Entfall der Kameralistik.

Alternativen:

Beibehaltung des derzeitigen Organisations- und Studienrechts sowie des Dienstrechts und damit der Universitäten als Anstalten des Bundes. Eine Weiterentwicklung als international konkurrenzfähige Einrichtungen wäre damit nur sehr eingeschränkt möglich.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die vorgeschlagenen Regelungen werden zwar keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Beschäftigung haben, aber längerfristig zu einer Verbesserung der Ausbildung und Bildung der Studierenden und zu einer Erhöhung der Forschungsleistungen der Universitäten führen und die Mobilität der Lehrenden und der Studierenden fördern.

Finanzielle Auswirkungen der im Entwurf vorgesehenen Maßnahmen:

Siehe § 141 samt erläuternden Bemerkungen.

Auswirkungen auf andere Gebietskörperschaften:

Es gibt keine unmittelbaren Auswirkungen auf andere Gebietskörperschaften.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgeschlagene Regelung steht im Einklang mit dem geltenden Recht der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Besondere Beschlusserfordernisse im Gesetzgebungsverfahren sind nicht gegeben.

§ 139 unterliegt, soweit er sich auf Verfügungen über Bundesvermögen bezieht, nicht der Mitwirkung des Bundesrats.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

A. Entstehungsgeschichte:

Bereits Anfang der Neunzigerjahre wurde eine Reform des österreichischen Universitätswesens in Gang gesetzt, welche die konsequente Umwandlung der Universitäten von staatlich gelenkten in autonome, eigenverantwortliche und leistungsstarke Institutionen bedeutete. Das Ziel waren leistungsfähigere und effizientere Universitäten. Die Reformgesetze des letzten Jahrzehnts waren Zwischenstufen auf diesem Weg:

1.      Das Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten 1993 (UOG 1993) führte zu einer Übertragung von Kompetenzen der Bundesministerin oder des Bundesministers an die Universität. Als weitere Neuerungen brachte das UOG 1993 die Globalbudgetzuteilung in vier Größen, die Verteilung der Mittel durch die Rektorin oder den Rektor, eine eigene Satzung, die Rektorin oder den Rektor, die Dekanin oder den Dekan als geschäftsführende Organe, satzungsgebende und kontrollierende Kollegialorgane und die Studiendekanin oder den Studiendekan als Verantwortliche für den Studienbetrieb.

2.      Die UOG 1993 – Novelle 1997 führte zur Selbstständigkeit der Medizinischen Fakultäten in Budgetangelegenheiten.

3.      Die UOG 1993 – Novelle 1999 stärkte und präzisierte die Kompetenzen der Arbeitskreise für Gleichbehandlungsfragen.

4.      Die UOG 1993 – Novelle 2001 übertrug die Universitätslehrgänge in die Teilrechtsfähigkeit.

5.      Das Bundesgesetz über die Studien an Universitäten 1997 (UniStG) brachte eine Autonomie in der inhaltlichen Gestaltung der Studien.

6.      Die UniStG 1997 – Novelle 1998 bezog die künstlerischen Studien in das Universitäts-Studiengesetz ein.

7.      Die UniStG 1997 – Novelle 1999 ermöglichte eine Umwandlung der Diplomstudien in Bakkalaureats- und Magisterstudien.

8.      Mit dem Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten der Künste 1998 (KUOG) wurde das Organisationsrecht der Universitäten der Künste dem UOG 1993 nachgebildet.

9.      Die Novellen zum KUOG in den Jahren 1999 und 2001 enthielten analoge Regelungen zu den UOG 1993-Novellen aus denselben Jahren.

10.    Die „Dienstrechtsnovelle 2001 – Universitäten“ führte neue Vertragsbediensteten-Dienstverhältnisse für Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer sowie eine Ausbildungsphase nach dem Diplomstudium statt eines Dienstverhältnisses ein.

Mit dem Universitätsgesetz 2002 wird das schon im Regierungsprogramm 1990 verankerte Vorhaben, den Universitäten die volle Rechtsfähigkeit zu verleihen, verwirklicht. Damit folgt Österreich einem internationalen Trend im Universitätswesen.

B. Entwicklungstrends in Europa:

In der Bologna-Erklärung 1999, deren Kernstück die freiwillige Annäherung der Hochschulsysteme der europäischen Staaten ist, wurde die große Bedeutung der Unabhängigkeit und Autonomie der Universitäten hervorgehoben. Durch sie wird gewährleistet, dass sich die Universitäts- und Forschungssysteme den sich wandelnden Erfordernissen, den gesellschaftlichen Anforderungen und dem Fortschritt in der Wissenschaft laufend anpassen.

Überall in Europa wurde kürzlich oder wird derzeit die rechtliche und wirtschaftliche Selbstständigkeit der Universitäten hergestellt oder gestärkt. Der europäische Trend lässt sich mit den Worten „Management statt Verwaltung“ umschreiben. Die Vermehrung der Selbststeuerungsbefugnisse der Universitäten geht einher mit einer Stärkung und Professionalisierung der Leitung und einer Orientierung an der Erfüllung von Aufgaben.

Europaweit ist es das Ziel, die Universitäten für Studierende und Wissenschafterinnen und Wissenschafter attraktiv zu machen oder attraktiv zu erhalten.

Die österreichische Universitätspolitik orientiert sich an diesen europäischen Entwicklungen zur Schaffung eines gemeinsamen europäischen Hochschulraums bis 2010, die die Bologna-Erklärung 1999, das Ministertreffen in Prag 2001, das Universitätstreffen in Salamanca 2001 und das der Studierenden in Göteborg 2001 vorgaben.

C. Zielsetzungen und wesentliche Reformpunkte:

a) Rechtsform und Verhältnis zwischen Staat und Universität:

Mit dem Universitätsgesetz 2002 werden die Universitäten vollrechtsfähig. Dies bedeutet, dass sie als juristische Personen des öffentlichen Rechts voll rechts- und geschäftsfähig sind und im Rahmen staatlicher Vorgaben ihre Organisation selbst bestimmen können. Das Verhältnis zwischen Staat und Universität wird neu geregelt. Der Staat zieht sich im rechtlichen Bereich auf eine Rahmengesetzgebung und auf die Rechtsaufsicht zurück. An die Stelle von detaillierten Regelungen (Gesetze, Verordnungen und Erlässe) treten Leistungsvereinbarungen. Die Verpflichtung zur Finanzierung hat aber weiterhin der Bund.

Die Budgetierung aus öffentlichen Mitteln verpflichtet allerdings den Bund zur Ausgabenkontrolle: In Leistungsvereinbarungen werden gemeinsam mit der Universität wissenschaftlich und gesellschaftlich erwünschte Ziele definiert, die Einhaltung dieser Vereinbarungen wird evaluiert. Diese Leistungsvereinbarungen bilden gemeinsam mit dem auf drei Jahre garantierten Finanzbetrag („Globalbudget“), der Freiheit in der Verwendung der Mittel, den Eigentumsrechten an universitärem Vermögen, dem Gebot zur Wahrung übergeordneter Interessen, der Garantie der Lehr- und Forschungsfreiheit usw. den Rahmen, in dem die Universität autonom ist.

b) Entscheidung und Verantwortung:

Die Autonomie der Universitäten erfordert ein effizientes und eigenverantwortliches Universitätsmanagement. Da bürokratische Regelungen entfallen, werden die Entscheidungsbefugnisse aller Leiterinnen und Leiter von Organisationseinheiten der Universitäten stark ausgeweitet. Dies erfordert eine klare Zurechenbarkeit von Entscheidungen und eine entsprechende Verantwortlichkeit der Entscheidungsträgerinnen und Entscheidungsträger. An die Stelle der ministeriellen Kontrolle der Einhaltung von Regeln tritt die Evaluation der erzielten Wirkungen universitärer Tätigkeit.

Autonomie bedeutet auch Selbstverantwortung der Universität für den Aufbau der inneren Organisation. Das Universitätsgesetz 2002 enthält diesbezüglich nur wenige gesetzliche Vorgaben. Auch die Herstellung von Rechtsicherheit, Vorhersehbarkeit und Kontinuität von Entscheidungs- und Verfahrensabläufen obliegt den Universitäten. Eine staatliche Regelung dieser Verhältnisse widerspräche dem Gedanken der Autonomie.

Das mit der Verleihung der Vollrechtsfähigkeit einhergehende Recht, eine eigene Organisation aufzubauen und Entscheidungsabläufe einzurichten, ist die Grundvoraussetzung dafür, dass die Universitäten in der Forschung, in der Entwicklung und Erschließung der Künste sowie in der Lehre erfolgreich mit den Spitzenuniversitäten international konkurrieren können.

c) Leitung:

Auf Grund dieser Überlegungen schreibt das Universitätsgesetz nur mehr wenige Gremien mit Entscheidungsbefugnis vor, die definierten Leitungsgremien sind der Universitätsrat, der Senat und das Rektorat.

Für die Position der Rektorin oder des Rektors und für die Inhaberinnen und Inhaber anderer Leitungsfunktionen gilt das Prinzip der „doppelten Legitimation“: die Bestätigung durch die organisatorisch nachgelagerte und die übergeordnete Ebene.

Die für die Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) und Lehre zentralen Positionen der Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren in einem dauernden Arbeitsverhältnis werden nach neuen Prinzipien besetzt. Die Entscheidung in Berufungsverfahren hat auf der Grundlage von Gutachten und Hearings zu erfolgen.

d) Mitbestimmung:

Die bisherige Form der Mitbestimmung wurde in den letzten Jahren allgemein als reformbedürftig betrachtet. Abgesehen davon wird eine Umgestaltung der Mitbestimmung auch dadurch notwendig, dass künftig die Belange des Personals von Betriebsräten vertreten werden.

Mitsprache wird es daher nicht nur im Senat geben, in dem auch die studentische Mitsprache institutionalisiert ist, sondern auch in den Berufungs- und Habilitationskommissionen (in diesem Zusammenhang wird auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 29. November 1995, G 1249/95, G 1289/95 verwiesen) sowie den für die Erlassung der Curricula zuständigen Kollegialorganen, durch die Einbeziehung der Evaluationsergebnisse in die Leistungsvereinbarungen und durch die Teilnahme von Belegschaftsvertreterinnen und Belegschaftsvertretern an den Sitzungen des Universitätsrats.

Generell wird die Mitverantwortung durch zwei Prinzipien neu geordnet und verstärkt, nämlich durch Einführung der „doppelten Legitimation“ und durch die Regelung, dass Führung durch Zielvereinbarung (Management by Objectives) auszuüben ist. Dieses neue Prinzip verlangt von allen Beteiligten, Leistungsvorstellungen zu entwickeln, abzusprechen und im Konsens verbindlich festzulegen.

e) Leistungsvereinbarungen und Globalbudget:

Leistungsvereinbarungen sind das wesentliche Steuerungsinstrument, mit dem einerseits die von der Universität zu erbringenden Leistungen definiert und „gemessen“ werden sollen und andererseits die Bereitstellung der Ressourcen durch das Bundesministerium geregelt werden soll. Durch das für drei Jahre festgelegte Globalbudget wird die Planungssicherheit der Universität erhöht und ihr auch ermöglicht, nicht nur flexibler auf Veränderungen und Chancen in der Bildungs- und Forschungs(Kunst)umwelt zu reagieren, sondern diese auch mitzugestalten.

Die Leistungsvereinbarungen sind das Ergebnis von Verhandlungen zwischen der einzelnen Universität und dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die zu erbringenden Leistungen der Universität und über die seitens des Bundes dafür bereitzustellenden Ressourcen. Für einen Teil des Budgets werden formelgebundene Berechnungen eingeführt. Das Universitätsgesetz 2002 orientiert sich damit an Erfahrungen in anderen Ländern mit einem vorwiegend diskursiv gestalteten Prozess zur Einhaltung der Leistungsvereinbarung.

f) Personal und Kollektivvertrag:

Das Personalrecht der vollrechtsfähigen Universitäten wurde bereits durch die „Dienstrechtsnovelle 2001 – Universitäten“ vorbereitet. Nunmehr soll an die Stelle des Bundesdienstrechts das Angestelltenrecht treten. Zur Sicherung der besonderen Erfordernisse des Universitätsbereichs (Freiheit der Forschung, der Kunst und der Lehre, Gewissensfreiheit, Frauenförderung usw.) enthält das Universitätsgesetz 2002 spezielle personalrechtliche Regelungen.

Die autonome Universität ist Dienstgeberin aller bei ihr Beschäftigten. Ein gemeinsamer Dachverband aller Universitäten wird künftig auf der Dienstgeberseite kollektivvertragsfähig sein.

g) Liegenschaften:

Derzeit kann dem Wunsch der Universitäten nach Übertragung des Eigentums an den von ihnen genutzten Liegenschaften, Bauwerken und Räumlichkeiten der Bundesimmobilien-Gesellschaft nicht entsprochen werden. Den Universitäten soll daher ein Mietrecht eingeräumt werden.

h) Geltungsbereich und Übergangsfristen:

Das Universitätsgesetz soll am 1. Oktober 2002 in Kraft treten, an den wissenschaftlichen Universitäten am 1. Jänner 2004 und an den Universitäten der Künste ein Jahr später voll wirksam werden.

Dieser Zeitraum mag kurz erscheinen, die Erfahrungen mit der Implementierung des UOG 1993 und des KUOG haben aber gezeigt, dass zu lange Implementierungszeiten den Prozess unnötig verlangsamen und die Qualität der Lösungen nicht unbedingt erhöhen. Die österreichischen Universitäten werden auf Grund ihres hohen Niveaus die erforderliche Umstellung auch in dieser relativ kurzen Zeit bewältigen, zumal diese Reform nicht überraschend kommt (siehe Entstehungsgeschichte) und bis zum Wirksamwerden der Leistungsvereinbarungen drei Jahre vergehen werden.

i) Auswirkungen auf das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:

Die Reform der Universitäten wird auch eine Reihe von Auswirkungen auf das Selbstverständnis, die Aufgaben, die Arbeitsweise und die Größe des Bundesministeriums haben.

Finanzielle Auswirkungen:

Siehe dazu § 141 samt erläuternde Bemerkungen.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz, soweit es sich um rein hochschulrechtliche Angelegenheiten handelt, auf Art. 14 Abs. 1 B-VG.

Hinsichtlich der übrigen Materien stützt es sich bezüglich:

1.      Arbeitsrecht auf Art. 10 Abs. 1 Z 11;

2.      Dienstrecht der Bundesbediensteten auf Art. 10 Abs. 1 Z 16;

3.      Patentrecht auf Art. 10 Abs. 1 Z 8;

4.      Urheberrecht auf Art. 10 Abs. 1 Z 6;

5.      Mietrecht auf Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG.

Erläuterungen

Besonderer Teil

Zu § 1:

In dieser Präambel werden die Ziele der Universitäten festgelegt.

Zu §§ 2 und 3:

Die Grundsätze und die Aufgaben der vollrechtsfähigen Universitäten entsprechen im Wesentlichen jenen des UOG 1993, des KUOG (1998) und des UniStG (1997).

Bei der Erfüllung der zentralen Aufgaben der Universitäten ist auf die Interessen der Studierenden Bedacht zu nehmen und ihnen insbesondere in Studienangelegenheiten ein entsprechendes Mitspracherecht einzuräumen. Die Universität hat auch geeignete Angebote für Behinderte, Berufstätige, Studierende mit Betreuungspflichten, Senioren und Fernstudierende zu machen und eine geeignete Infrastruktur für behinderte Menschen durch behindertenfreundliches Bauen und behindertengerechte Lehrangebote (zB blindengerechte Online-Lehrveranstaltungen, Gebärdensprachdolmetscher) zur Verfügung zu stellen.

Entsprechend dem Prinzip des Gender Mainstreaming, zu dem sich die Bundesregierung verpflichtet hat (Ministerratsbeschluss vom 7. Juli 2000), ist eines der Ziele der Reform auch die Gleichstellung von Frauen und Männern. Diese wurde daher in die Grundsätze und Aufgaben der Universitäten aufgenommen.

Zu § 4:

Diese Bestimmung soll die Frage beantworten, wie Universitäten als möglichst eigenständige Einheiten konstruiert werden können, aber dennoch weiterhin vom Staat zu erhalten und zu finanzieren sind. Universitäten sollen als Institutionen Verantwortung übernehmen können, gegenüber anderen Universitäten des In- und Auslands sowie gegenüber außeruniversitären Forschungseinrichtungen wettbewerbsfähig und vor staatlichen Eingriffen geschützt sein. Die Lösungsvariante der Einrichtung der Universitäten als Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften wird – wie schon im Begutachtungsverfahren – nicht vorgeschlagen, da die besondere Aufgabenstellung der Universität und ihre gesellschaftliche Funktion zur Folge hätten, dass privatrechtliche Rechtsformen mit umfangreichen Ausnahme- und Spezialregelungen versehen werden müssten und damit der mit einer privatrechtlichen Rechtsform erstrebte Gewinn an rechtlicher Effizienz verloren ginge. Überdies würden die steuerlichen Konsequenzen, wie etwa die Verpflichtung zur Abführung der Kommunalsteuer, die Budgets erheblich belasten. Auch die Form der Stiftung erscheint nicht geeignet, da dafür die adäquaten rechtlichen Rahmenbedingungen fehlen. Stiftungen eignen sich eher für Vermögensverwaltungen, sie bieten keine gesetzliche Grundlage für eine entsprechende interne Organisation. Es wäre bei Universitäten auch kaum möglich, den durch eine Stiftung begünstigten Personenkreis zu definieren.

Die hier vorgeschlagene Lösung bedeutet, dass Universitäten jeweils in ihrer Gesamtheit die volle Rechtsfähigkeit haben und als autonome Einrichtungen über eine umfassende Geschäftsfähigkeit verfügen, die es ihnen ermöglicht, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Geschäfte zu tätigen und Verträge abzuschließen. Die Aktivitäten der Universitäten haben dabei der wissenschaftlichen Forschung und Lehre bzw. der Entwicklung und Erschließung der Künste sowie der Vermittlung der Kunst zu dienen. Als Einrichtungen des Bundes sind die Universitäten durch den Bund garantiert und daher auch durch ihn zu finanzieren.

Zu § 5:

Der Inhalt dieser Bestimmung entspricht den §§ 2 UOG 1993 und KUOG (1998).

Zu § 6:

Die Errichtung und Auflassung von Universitäten als juristische Personen des öffentlichen Rechts hat durch Bundesgesetz zu erfolgen. Das heißt, dass der Bestand der vorhandenen Universitäten weiterhin gesetzlich abgesichert ist. Die im KUOG genannte Universität der Künste Innsbruck wurde bisher nicht eingerichtet und ist daher im vorliegenden Gesetzentwurf nicht vorgesehen.

Der Gesetzentwurf sieht die Herauslösung der Medizinischen Fakultäten aus den Universitäten Wien, Graz und Innsbruck als eigene vollrechtsfähige Medizinische Universitäten vor.

Für das Universitätszentrum für Weiterbildung „Donau-Universität Krems“, das in einem eigenen Bundesgesetz geregelt ist (BGBl. Nr. 269/1994), soll das Universitätsgesetz nur insofern gelten, als im DUK-Gesetz hierauf verwiesen wird. Die Verweise beziehen sich insbesondere auf studienrechtliche Bestimmungen.

Zu § 7:

Da der Bund Erhalter der Universitäten ist, muss klargestellt sein, in welchen fachlichen Bereichen die einzelnen Universitäten tätig werden. Auszugehen ist von den Studien und Forschungseinrichtungen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes an den einzelnen Universitäten eingerichtet sind.

Damit ist auch eine Absicherung des derzeitigen Wirkungsbereichs der Universitäten gegeben. Eine Änderung kann nur einvernehmlich zwischen der Universität und der Bundesministerin oder dem Bundesminister im Wege der Leistungsvereinbarung oder auf Vorschlag der Bundesministerin oder des Bundesministers durch Verordnung der Bundesregierung gemäß § 8 herbeigeführt werden.

Der Aufgabenbereich der Universitäten Wien, Graz, Innsbruck, Salzburg, der Technischen Universitäten Wien und Graz sowie der Universitäten Linz und Klagenfurt war durch die Fakultätsgliederung des § 12 UOG (1975) vorgegeben. Die Fakultätsgliederung der Universität Wien, der Universität Innsbruck, der Technischen Universität Wien und der Technischen Universität Graz wurden mit der Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur, BGBl. II Nr. 373/2000, neu geordnet. Die im UOG (1975) unter den Fakultäten der Universität Salzburg genannte Medizinische Fakultät wurde nicht realisiert und zählt daher auch nicht zum Wirkungsbereich dieser Universität.

Die Montanuniversität Leoben, die Universität für Bodenkultur in Wien, die Veterinärmedizinische Universität Wien und die Wirtschaftsuniversität Wien sind bisher gemäß § 12 Abs. 7 UOG (1975) nicht in Fakultäten gegliedert.

Gleiches gilt für die Universitäten der Künste gemäß KUOG. Ihre grundsätzliche fachliche Ausrichtung ist bereits aus dem Namen der Universität ersichtlich. Bei der Festlegung des Wirkungsbereichs der Universitäten ist von der geltenden Rechtslage und dem Istzustand zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes auszugehen.

Der Wirkungsbereich der neuen Medizinischen Universitäten soll daher jeweils dem Aufgabenbereich der derzeitigen Medizinischen Fakultäten des gleichen Standorts entsprechen.

Zu § 8:

Von ihrem oder seinem Recht auf Antragstellung an die Bundesregierung zur Erlassung einer solchen Verordnung wird die Bundesministerin oder der Bundesminister nur in Ausnahmefällen Gebrauch machen, und zwar dann, wenn es im Wege der Leistungsvereinbarung zu keiner Regelung über die Einrichtung eines bestimmten Studiums an einer oder mehreren Universitäten kommt, obwohl dies aus übergeordneten bildungspolitischen bzw. wissenschaftspolitischen Gründen unbedingt erforderlich ist.

Zu § 9:

Diese Bestimmung ergibt sich aus der Letztverantwortung des Staates für die Universitäten, deren Aufgabenerfüllung aus öffentlichen Mitteln finanziert wird. Zur Ausgestaltung der Rechtsaufsicht siehe die Ausführungen zu § 45.

Die Lehr- und Prüfungstätigkeit wird nach wie vor dem Bereich staatlicher Verpflichtungen zugezählt. Die Bestimmung des § 51 Abs. 1 ist eine Konsequenz daraus und bestärkt die Bindung universitärer Aufgaben an den Staat bzw. die Bindung des Staates an seine Universitäten.

Zu § 10:

Diese Ermächtigung bedeutet eine Erweiterung gegenüber den derzeit geltenden Bestimmungen über die Teilrechtsfähigkeit der Universitäten und der Universitäten der Künste. Den Universitäten soll künftig nicht nur die Mitgliedschaft bzw. die Beteiligung an Vereinen und juristischen Personen offen stehen, deren Zweck die Förderung von Aufgaben der Universität ist, sondern auch an Gesellschaften, Stiftungen und Vereinen jeglicher Art, sofern diese Mitgliedschaft oder Beteiligung der Erfüllung der Aufgaben der Universität dient und die Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) sowie die Lehre nicht beeinträchtigt werden. Weiterhin nicht zulässig wäre eine Mitgliedschaft oder Beteiligung, die den Aufgaben der Universität nicht oder nur mittelbar dient.

Zu § 11:

Bei dieser Bestimmung handelt es sich um die Nachfolgeregelung nach den §§ 18 Abs. 9 UOG 1993 und 19 Abs. 9 KUOG (Hochschulbericht). Bei diesem Bericht soll künftig ein besonderer Akzent auf die Nachwuchsförderung und die Entwicklung der Personalstruktur gelegt werden, da der Personalbereich künftig nicht mehr umfasssend durch das Bundesdienstrecht geregelt wird.

Zu § 12:

Die Leistungsvereinbarung regelt, welche Leistungen von jeder Universität im Auftrag des Bundes erbracht werden sollen und welche finanziellen Leistungen der Bund hiefür erbringt. Sie wird auf jeweils drei Jahre abgeschlossen. Die Leistungsvereinbarung dient zunächst der gemeinsamen Definition der gegenseitigen Verpflichtungen. In der Leistungsvereinbarung werden die Verpflichtungen der Universität in den Bereichen Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste), Lehre, Organisation des Lernens, Weiterbildung und interne Verwaltung festgelegt. Auf dieser Basis wird die Bereitstellung der Finanzmittel und sonstiger eventuell erforderlicher Unterstützungen durch die Bundesministerin oder den Bundesminister festgesetzt. Überdies werden in der Leistungsvereinbarung Regelungen über die Berichtslegung und die Finanzierungsmodalitäten getroffen.

Die Leistungsvereinbarung erfordert eine systematische Definition von Wirkungen, die eine Universität im Rahmen ihrer Aufgaben und mit den zur Verfügung gestellten Budgets und Ressourcen erzielen will und kann. Aus internationalen Erfahrungen ergibt sich, dass die Wirksamkeit von Leistungsvereinbarungen erst aus dem kontinuierlichen Dialog zwischen der Universität und dem Bundesministerium entsteht. Dieser Dialog fördert die Transparenz sowie die Ergebnis- und Leistungsorientierung.

Der besondere Wert der Leistungsvereinbarung liegt in der Erhöhung der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit des universitären Handelns und in der Erhöhung der Planungssicherheit. Leistungsvereinbarungen funktionieren auf der Grundlage von gegenseitigem Vertrauen und bedeuten einen permanenten Lernprozess. Die Leistungsvereinbarung wird auf der Basis eines von der Universität entwickelten Vorschlags zwischen der Universität und der Bundesministerin oder dem Bundesminister verhandelt.

Die Leistungsvereinbarung wird universitätsspezifisch auf der Grundlage der im Gesetz festgelegten Inhalte formuliert und stellt auf die besondere Situation jeder einzelnen Universität ab.

Es ist möglich, die Vereinbarung innerhalb der Laufzeit im Einvernehmen zwischen den Vertragspartnern abzuändern, wenn Entwicklungen und wesentliche Veränderungen der universitären Situation dies zweckmäßig erscheinen lassen.

Zu Abs. 1:

Die Leistungsvereinbarung ist kein privatrechtlicher, sondern ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, die ordentlichen Gerichte sind daher nicht zuständig. Es besteht die Möglichkeit einer Klage nach Art. 137
B-VG beim Verfassungsgerichtshof.

Zu Abs. 2 Z 1:

Die genannten Inhalte lassen sich beispielsweise folgendermaßen beschreiben:

a)     Mit der Festlegung strategischer Ziele beschreibt die Universität ihre mittel- bis langfristig gültigen Zielsetzungen. Profilbildung heißt, dass die Universität ihre besonderen Stärken und Kompetenzen definiert und festlegt, welche vorhandenen Kapazitäten so ausgebaut werden können, dass sich die Universität auch in den nächsten Jahren im internationalen Wettbewerb erfolgreich positionieren kann.

         Unter Universitätsentwicklung wird das Konzept zur Abstimmung von Profilentwicklung und strategischen Zielen verstanden: hier werden die längerfristige Verteilung und der Ausbau universitätsspezifischer Ressourcen beschrieben, die zur geplanten Profilbildung und zur Zielerreichung beitragen sollen.

b)     Forschung sowie Entwicklung und Erschließung der Künste:

         Unter diesem Titel sind die Forschungsleistungen (Leistungen bei der Entwicklung und Erschließung der Künste), der Nachweis von Erfolgen, künftige Vorhaben und die Evaluierung zu behandeln.

c)     Studien und Weiterbildung:

         Hier sind die allgemeinen Lehr- und Lernkonzepte der Universität für den Studienbetrieb und die Weiterbildung zu beschreiben; die Studienrichtungen und die Lehrangebote werden quantitativ und qualitativ dargestellt. Weitere Themen sind die Erfolge mit Studieneingangsphasen und die Beurteilung der Lehrveranstaltungen durch Studierende.

d)       Gesellschaftliche Zielsetzungen:

         Hierunter fallen gesellschaftlich wünschenswerte, von der Politik formulierte Vorgaben oder von der Universität an sie herangetragene Anregungen, wie zB ein bestimmter Anteil von Frauen in leitenden Positionen; die Forderung, das Studium durch spezifische Angebote für Berufstätige attraktiv zu machen; Auflagen, durch Organisation und Angebot die Studiermöglichkeiten von Behinderten zu verbessern.

e)       Internationalität und Mobilität:

         Diese lassen sich durch internationale Partnerschaften, Projekte, Zusammenarbeit, Austauschprogramme für Studierende und für Forscherinnen und Forscher, durch Mobilität von Forscherinnen und Forschern, Lehrenden und Studierenden (etwa durch den Anteil ausländischer Studierender konkretisiert) nachweisen.

f)       Interuniversitäre Kooperationen:

         Dieser Punkt bezieht sich auf konkrete Maßnahmen und Projekte in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) und Lehre mit in- und ausländischen Universitäten, wie zB ressourcensparende und die Internationalität fördernde gemeinsame Einrichtungen von Studienrichtungen oder von Teilen von Studien.

Zu Abs. 2 Z 2:

Bei der Anwendung der Kriterien für die Finanzierung sind die jeweilige spezifische Situation der Universität und die nach Fächern oder Fachbereichen unterschiedlichen Standards der Qualifikationszuschreibung zu berücksichtigen.

Zu Abs. 2 Z 4 und Abs. 9:

Die Zuteilung der Budgetmittel soll grundsätzlich in gleich hohen monatlichen Teilbeträgen erfolgen, entsprechend dem universitären Bedarf sollen aber auch unterschiedlich hohe Zuweisungsraten möglich sein.

Zu Abs. 2 Z 5:

Erfüllt eine Universität die vereinbarten Leistungen nicht, bedeutet das nicht automatisch eine Reduzierung des folgenden Globalbudgets. Konsequenzen bzw. Korrekturmaßnahmen werden – nach einer genauen Analyse und Begründung – in den Verhandlungen für die nächste Leistungsvereinbarung festgelegt. Diese Regelung ergibt sich aus der Grundannahme, dass mit der Budgetierung Leistungen und Verbesserungen der Leistungen erzielt werden sollen.

Zu Abs. 3:

Durch das Grundbudget wird die grundsätzliche Aufrechterhaltung der universitären Leistungserstellung sichergestellt. Die Höhe des Grundbudgets wird auf Grund der Leistungsvereinbarung festgelegt.

Das zugewiesene Globalbudget ist für die Universität frei disponierbar, dh., dass die nach dem UOG 1993 und dem KUOG gültigen Unterteilungen (UT 0, UT 3, UT 7, UT 8 ...) für die inneruniversitäre Mittelverwendung nicht mehr zum Tragen kommen. Die Universitätsleitung kann im Rahmen der Leistungsvereinbarung frei und eigenverantwortlich über die Budgetverteilung und -verwendung entscheiden.

Die Budgetplanung und Budgetsteuerung haben jedenfalls sicherzustellen, dass die verfügbaren Budgetmittel sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig verwendet werden und von der Universität keine unfinanzierbaren Verpflichtungen eingegangen werden. Die volle Nutzung der Möglichkeiten der Haushaltsverrechnung und der Kosten- und Leistungsrechnung sind für die Budgetplanung, -steuerung und -kontrolle erforderlich.

Allfällige Reduktionen des Globalbudgets einer Universität dürfen gegenüber der Vorperiode im ersten Jahr höchstens 2%, im zweiten 4% und im dritten Jahr höchstens 6% eines Drittels des Globalbudgets der dreijährigenVorperiode betragen. Diese Einschleifregel stellt eine wesentliche Absicherung für die Aufrechterhaltung des Betriebs und des Leistungsangebots dar und ermöglicht ein hohes Maß an Planungssicherheit.

Zu Abs. 4:

Wenn sich innerhalb der Vereinbarungsperiode unvorhergesehene Möglichkeiten eröffnen bzw. unvorhergesehene Ereignisse eintreten, kann die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister auf Antrag der Universität eine Finanzierung außerhalb der laufenden Leistungsvereinbarung vornehmen.

Zu Abs. 5:

Basis für die Verhandlung der jeweils aktuellen Leistungsvereinbarung ist das Grundbudget der Vorperiode. Das Verhandlungsergebnis über das Grundbudget richtet sich nach dem Grad der Zielerreichung und der Einschätzung der Vorhaben für die Folgejahre.

Die Bemessung des Grundbudgets hat sich an folgenden Kategorien von Kriterien zu orientieren:

a)       Bedarfskriterien:

         Der Bedarf stellt kurz- und mittelfristig Fixausgaben für die Universität dar und umfasst insbesondere Personal, Anlagevermögen, Ersatzinvestitionen, Instandhaltung und laufende Ausgaben. Der Finanzbedarf hiefür verändert sich typischerweise schrittweise. Dies trifft insbesondere für die unter dem UOG 1993 und dem KUOG gültigen Budgetpositionen UT 0 (Personal) und UT 8 (laufende Ausgaben) zu. Die Ausstattung bzw. die (Ersatz-)Investitionen (UT 3) sowie die extern zugekaufte Lehre (UT 7) beeinflussen ebenfalls die Grundausstattung.

b)       Nachfragekriterien:

         Nachfragekriterien beziehen sich vorwiegend auf die studentische Nachfrage nach bestimmten Studien, aber auch auf den Bedarf von Abnehmern von Absolventinnen und Absolventen. Auch die Nachfrage nach Ergebnissen auf bestimmten Forschungsfeldern wird hier zu berücksichtigen sein.

         Die studentische Nachfrage wirkt sich direkt auf die nach dem UOG 1993 und dem KUOG gültige Budgetposition UT 7 (extern zugekaufte Lehre) aus.

c)       Leistungskriterien:

         „Leistung“ bezieht sich insbesondere auf die Erreichung der Ziele in Forschung und Lehre und bei der Organisation des Lernens, bei der Entwicklung, Erschließung und Vermittlung der Künste und bei der Weiterbildung. Als Leistung sind aber auch erreichte Vorteile in der Organisation der Verwaltung anzusehen. Die Ergebnisse von Evaluierungen (§ 13) sind bei der Leistungsvereinbarung zu berücksichtigen.

d)       Gesellschaftliche Kriterien:

         Diese beinhalten etwa die Gleichstellung der Geschlechter, Leistungen für Berufstätige bzw. Teilzeitstudierende, Maßnahmen für Behinderte, Auslandsaufenthalte von Studierenden und den Anteil der ausländischen Studierenden.

Bei der Konkretisierung der einzelnen Kritierienkategorien ist immer auf die leitenden Grundsätze und die Aufgaben der Universität Bedacht zu nehmen.

Zu Abs. 6:

Das Konzept zielt auf eine Veränderung der Budgets bzw. auf eine Umverteilung von Budgets zwischen Universitäten in kleineren Schritten ab. Dabei müssen Stabilität und Planbarkeit der Ausgaben und damit der Leistungen der Universitäten hinreichend gewährleistet sein.

Die Basis zur Berechnung des formelgebundenen Budgets ist ein Anteil von höchstens 20% des dreifachen Universitätsbudgets 2004 gemäß § 141 unter Berücksichtigung angefallener Bezugserhöhungen. Dieser Betrag wird den in der Verordnung festgelegten Faktoren zur Berechnung der Indikatoren gegenübergestellt.

Zu Abs. 7:

In dieser Verordnung werden die Faktoren festgelegt, die zur Berechnung der Indikatoren herangezogen werden und die Berechnungsweise der Formel bestimmen. Der formelgebundene Teil des Budgets errechnet sich gemäß der durch diese Indikatoren abgebildeten Ergebnisse der jeweiligen Universität im Vergleich zum Durchschnitt der wissenschaftlichen Universitäten, der Medizinischen Universitäten und der Universitäten der Künste. In dem Jahr, in dem die Leistungsvereinbarung verhandelt wird, werden jeweils die Daten der beiden vergangenen Jahre als Basis für die Berechnung des formelgebundenen Budgets herangezogen.

Dabei ist auf das spezifische Profil der jeweiligen Universität, die in der Leistungsvereinbarung festgehaltenen Ziele sowie die im Leistungsauftrag definierten Aufgaben Bedacht zu nehmen.

Durch eine unterschiedliche Gewichtung der Kriterien können unsachliche Ungleichgewichte zwischen den Universitäten ausgeglichen werden. Es kann daher zweckmäßig sein, in bestimmten Bereichen (zB Studierende, Publikationen, Drittmittel) eine unterschiedliche Gewichtung von Kriterien (zB nach Fächergruppen, Geschlecht) vorzunehmen.

Die Universitäten haben die Freiheit, jene Indikatoren selbst vorzuschlagen, die sie für die Steuerung des formelgebundenen Budgets als zweckmäßig erachten. Diese Vorgangsweise wahrt die Interessen und die Autonomie der Universitäten bestmöglich. Sie stellt auch sicher, dass nur Indikatoren verwendet werden, die den Zwecken und Ansprüchen der Universitäten gerecht werden.

Zu Abs. 10:

Der Leistungsbericht ist jährlich zu erstellen und der Bundesministerin oder dem Bundesminister im Wege des Universitätsrats zu übermitteln. Im Leistungsbericht wird die quantitative und qualitative Entwicklung der Universität in Bezug auf die Ziele der Leistungsvereinbarung innerhalb des Berichtszeitraumes dargestellt. Der Leistungsbericht ist bis spätestens 30. April des Folgejahres vorzulegen.

Zu Abs. 11:

Mit einer „Wissensbilanz“ legt die Universität eine Bestandsaufnahme des zur Zeit in der Organisation verfügbaren Wissens vor, das für die Forschungs-, Lehr-, Lern-, Weiterbildungs- und Verwaltungsprozesse wichtig ist und auf das zugegriffen werden kann. Die Wissensbilanz soll den Universitäten vor dem Hintergrund politischer und selbstdefinierter Ziele als Instrument zur ganzheitlichen Darstellung, Bewertung und Kommunikation von immateriellem Vermögen, Leistungsprozessen und deren Wirkungen dienen. Diese Form der „Bilanz“ soll der Tatsache Rechnung tragen, dass für Universitäten – mehr noch als für andere Organisationen – Wissen ein zentraler Produktionsfaktor ist.

Als Humankapital ist das für die Aufgaben der Universität relevante Wissen des wissenschaftlichen und nicht wissenschaftlichen Personals zu verstehen. Mit Strukturkapital wird die nicht personengebundene Ausstattung bezeichnet, wie zB Labors, Datenbanken, organisatorische Lösungen usw. Die Terminologie „Human-, Struktur- und Beziehungskapital“ entspricht der üblichen Form der Erfassung des intellektuellen Vermögens. Unter Beziehungskapital wird das Netzwerk von sozialen Beziehungen verstanden, das die Universität bei der Leistungserbringung unterstützt. Insbesondere sind darunter jene Beziehungen zu verstehen, durch die eine Universität Zugang zu komplementärem Wissen bekommt.

Zu Abs. 12 bis 14:

In diesen drei Absätzen sind der Zeitablauf für die Verhandlungen über die Leistungsvereinbarung sowie die Maßnahmen enthalten, die im Falle einer Verzögerung oder des Scheiterns der Verhandlungen über die Leistungsvereinbarungen ergriffen werden müssen.

Selbstverständlich müssen der Verlauf und die wesentlichen Ergebnisse der Verhandlungen zu den in Abs. 2 angeführten Inhalten der Leistungsvereinbarung dokumentiert werden.

Kommt es in den Verhandlungen über die Leistungsvereinbarung zu keiner Einigung zwischen dem Bundesministerium und der Universität, soll eine Schlichtungskommission die Positionen der beiden Verhandlungspartner gutachtlich beurteilen und auf eine Einigung hinwirken. Die Zusammensetzung dieses Gremiums soll dessen Akzeptanz auf beiden Seiten gewährleisten.

Kommt es dennoch zu keinem Abschluss der Leistungsvereinbarung, erhält die Universität bis zum Abschluss einer neuen Leistungsvereinbarung jährlich ein gegenüber der vorhergegangen Leistungsvereinbarung jeweils um 2% gekürztes Budget.

Zu § 13:

Evaluierungen sind eine wesentliche Komponente des Qualitätsmanagements. Sie können sich daher auf alle Aufgaben und Leistungen einer Universität beziehen. Sowohl auf universitätsinterne als auch auf externe Evaluierungen sollen international übliche Evaluierungsmethoden angewendet werden, um die Akzeptanz der Ergebnisse im internationalen Kontext sicherzustellen.

Auf einzelne Universitäten bezogene Evaluierungen sollen Gegenstand der Leistungsvereinbarung mit der jeweiligen Universität sein. Auf diese Weise wird ein regelmäßiger Diskurs zwischen dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur und den einzelnen Universitäten über die Evaluierungsdichte und die fachlichen Schwerpunkte von Evaluierungsaktivitäten ermöglicht.

Die Ergebnisse der vorgesehenen Evaluierungen und daraus abgeleitete Entscheidungen und Maßnahmen des Universitätsmanagements sollen im Rahmen des jährlichen Leistungsberichts der Universität beschrieben werden. Die Universitäten sind verpflichtet, die Ergebnisse der Evaluierungen zu veröffentlichen (siehe § 22 Abs. 1 Z 10 als Aufgabe des Rektorats) und bei den Entscheidungen der Universitätsorgane zu berücksichtigen.

Bei der Veröffentlichung der Evaluierungsergebnisse ist aber zu bedenken, dass die Kommunikation von Evaluierungsergebnissen in der Academic Community zwar prinzipiell funktioniert, jedoch kaum Erfahrungen im Umgang mit Evaluierungsergebnissen im Rahmen der universitären Öffentlichkeitsarbeit bestehen.

Abs. 5 bestimmt die möglichen Auftraggeberinnen oder Auftraggeber für Evaluierungen. Für Evaluierungen, die sich auf eine einzige Universität beziehen, sind dies im Regelfall der Universitätsrat und das Rektorat. In besonderen Anlassfällen, etwa bei mehrmaliger Nichterfüllung der Leistungsvereinbarung durch die Universität, kann auch die Bundesministerin oder der Bundesminister den Auftrag zur Evaluierung einer Universität erteilen. Auch eine solche Evaluierung ist Gegenstand der Leistungsvereinbarung. Evaluierungen, die sich auf mehr als eine Universität beziehen, sind von den Universitätsräten oder den Rektoraten dieser Universitäten oder von der Bundesministerin oder vom Bundesminister zu veranlassen. Derartige universitätsübergreifende Evaluierungen können wohl von den Universitäten veranlasst werden, sind jedoch nicht Gegenstand der Leistungsvereinbarungen mit den betroffenen Universitäten.

Abs. 6 statuiert eine generelle Verpflichtung der jeweils betroffenen Universität und ihrer Organe zur Bereitstellung der erforderlichen Informationen und zur Mitwirkung am Evaluierungsverfahren, ohne die eine Evaluierung nicht erfolgreich durchgeführt werden kann.

Für die Durchführung externer Evaluierungen kann auch eine international anerkannte Evaluierungsagentur als Dienstleister herangezogen werden. Unter „international anerkannt“ könnte im EU-Kontext insbesondere die Mitgliedschaft der Agentur im European Network for Quality Assurance in Higher Education (ENQA) verstanden werden. In Österreich gibt es derzeit keine derartige Evaluierungsagentur. Eine verpflichtende Inanspruchnahme einer Evaluierungsagentur ist gesetzlich aber nicht vorgesehen, den Universitäten soll vielmehr freigestellt bleiben, die Dienstleistung international anerkannter Evaluierungsagenturen in Anspruch zu nehmen.

Zu Abs. 7:

Bei kürzerer Dauer des Arbeitsverhältnisses ist jedenfalls vor einer Verlängerung eine Evaluierung durchzuführen.

Zu § 14:

Mit dieser Bestimmung wird sichergestellt, dass die Universitäten wie bisher vom Bund zu finanzieren sind. Zur Planungssicherheit und zur Vorbereitung auf die Verhandlungen für die Leistungsvereinbarungen sollen sich die zuständigen beiden Bundesministerinnen oder Bundesminister rechtzeitig über den für die nächste Leistungsvereinbarungsperiode zur Verfügung stehenden Budgetrahmen einigen. Parameter für die Festsetzung dieses Budgetrahmens sind der erforderliche Aufwand für die von den Universitäten zu erbringenden Leistungen, aber auch die budgetäre Situation des Bundes.

Die Entwicklung der Personalkosten für die der Universität zugeteilten Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten (einschließlich der Personen, die von ihrem Optionsrecht Gebrauch gemacht haben) und für die ehemaligen Vertragsbediensteten des Bundes muss dabei in dem Ausmaß berücksichtigt werden, das sich aus den allgemeinen Gehaltsverhandlungen für den öffentlichen Dienst und der Umsetzung dieses Verhandlungsergebnisses im Personalaufwand des jeweiligen Bundesvoranschlags ergibt.

Zu Abs. 4:

Durch die Einbehaltung von Mitteln wird die zuständige Bundesministerin bzw. der zuständige Bundesminister in die Lage versetzt, während einer Leistungsvereinbarungsperiode in unerwartet auftretenden Fällen Universitäten die erforderlichen finanziellen Mittel zur Verfügung zu stellen. Der Betrag von 1 vH wird zur Gänze im jeweiligen Bundesfinanzgesetz rücklagenfähig zu machen sein.

Zu § 15:

Das Bundeshaushaltsgesetz ist auf die vollrechtsfähigen Universitäten nicht anwendbar, gilt aber für das Budgetverfahren zwischen dem Bundesministerium für Finanzen und dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur. Die Systematik des Bundesfinanzgesetzes ist für die interne Gebarung der Universitäten unmaßgeblich.

Ein Hinweis auf die „kaufmännische Sorgfalt“ wurde nicht aufgenommen, weil er missverständlich und unpassend wäre. Die Zielsetzungen der Universität sind vorrangig nicht kaufmännische; die vorgesehene objektive Sorgfaltsverpflichtung ist daher an den Verhältnissen der Universitäten auszurichten. Weiters fehlt es den Universitäten an jener personellen Infrastruktur, die einen Vergleich mit Kapitalgesellschaften erlauben würde. Dieser für Kapitalgesellschaften relevante Standard würde aber mit einem generellen Verweis auf kaufmännische Sorgfalt in das Universitätsrecht implementiert werden und das Rektorat mit einem nicht gerechtfertigten Haftungsrisiko belasten.

Durch die Umwandlung der Universitäten in juristische Personen des öffentlichen Rechts ergibt sich zwingend, dass der Bund für die Verbindlichkeiten der Universitäten nicht mehr haftet.

Zu § 16:

Ein Betrieb von der Größe einer Universität setzt ein funktions- und leistungsfähiges Rechnungswesen voraus. Ein wesentlicher Bestandteil des Rechnungswesens ist eine Kosten- und Leistungsrechnung.

Mit Abs. 1 wird als Grundgerüst die doppelte Buchhaltung des Handelsgesetzbuches (HGB) vorgegeben. In dem Verweis ist auch eine Eröffnungsbilanz umfasst, wobei aber die Möglichkeit besteht, im Wege der vorgesehenen Verordnung Vereinfachungen vorzusehen. Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass für einzelne Gruppen von Universitäten abweichende Regelungen getroffen werden, die deren Besonderheiten berücksichtigen. Die Bestimmungen des ersten Abschnitts des dritten Buches des HGB kommen zur Anwendung, soweit die Verordnung keine anderen Regelungen enthält.

In der Verordnung wird der Drittmittelbereich der Universitäten zu berücksichtigen sein, für den eine gesonderte Darstellung in einem eigenen Rechnungskreis zweckmäßig ist.

Universitäten haben die Option, ihren Rechnungsabschluss auch nach dem zweiten Abschnitt des dritten Buches des HGB aufzustellen und nach dem vierten Abschnitt prüfen zu lassen. Der so erstellte Rechnungsabschluss samt Erläuterungen und Bericht hat den Erfordernissen der Verordnung gleichwertig zu sein und muss einen Vergleich zwischen den Universitäten ermöglichen.

Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur benötigt für seine Aufgaben, insbesondere für Planung, Steuerung und Statistik, vor allem aber zur Vorbereitung auf die Budgetverhandlungen mit dem Bundesministerium für Finanzen und die Verhandlungen mit den Universitäten über die Leistungsvereinbarungen, Daten über den Universitätsbereich. Abs. 5 soll die Zugangsmöglichkeit zu den an den Universitäten vorhandenen Daten sichern, die Universitäten sollen aber nicht gezwungen sein, unabhängig vom konkreten Bedarf des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur laufend umfangreiche Daten zu übermitteln.

Zu § 17:

Mit Ausnahme der Besoldung der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten sind die Universitäten künftig nicht mehr verpflichtet, ihre Verrechnung über das Bundesrechenzentrum abzuwickeln.

Sie sollen aber weiterhin die Möglichkeit haben, sich der Anwendungen der Bundesrechenzentrum GmbH gegen Entgelt zu bedienen. Selbstverständlich sind bei einer allfälligen Beauftragung der BRZ GmbH vergaberechtliche Vorschriften zu beachten.

Die im Begutachtungsentwurf vorgesehene Berechtigung der Universitäten, Leistungen der BundesbeschaffungGmbH in Anspruch zu nehmen, wurde auf Grund der Kritik im Zuge des Begutachtungsverfahrens gestrichen. Diese Berechtigung besteht auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung.

Zu § 18:

In den Universitäten und deren Organisationseinheiten sind wie bisher hoheitliche und privatwirtschaftliche Tätigkeiten untrennbar miteinander verbunden, wobei die hoheitlichen Aufgaben überwiegen. Die Definition des § 2 Körperschaftssteuergesetz trifft daher auf Universitäten und deren Einrichtungen nicht zu. Einer ausdrücklichen Regelung bedarf es nicht.

Eine über die im Abs. 2 angeführten abgaben- und gebührenrechtlichen Begünstigungen hinausgehende Befreiung der vollrechtsfähigen Universitäten als juristische Personen des öffentlichen Rechts wäre im Hinblick auf Privatuniversitäten wegen des Gleichheitsgrundsatzes verfassungsrechtlich bedenklich.

Zu § 19:

Die weiterhin autonom zu erlassende Satzung der Universität bedarf in Hinkunft nicht mehr der Genehmigung der Bundesministerin oder des Bundesministers als Aufsichtsbehörde. Nicht mehr Gegenstand der Satzung ist die interne Gliederung der Universität (Organisationsplan). Der Organisationsplan wird künftig vom Universitätsrat auf Vorschlag des Rektorats beschlossen.

Jedenfalls hat die Satzung die Einrichtung eines für die Vollziehung studienrechtlicher Angelegenheiten in erster Instanz zuständigen monokratischen Organs vorzusehen.

Zur Fortführung der frauenspezifischen Servicestellen, zur Koordination der Gleichstellung, der Frauenförderung und der Gender Studies soll in der Satzung jeder Universität eine eigene Organisationseinheit eingerichtet werden. Damit sollen die bereits bestehenden Einrichtungen, wie zB die Interuniversitäre Koordinationsstelle für Frauen- und Geschlechterforschung in Graz, die Interfakultäre Koordinationsstelle für frauenspezifische und feministische Forschung und Lehre an der Universität Innsbruck, das Projektzentrum Frauen- und Geschlechterforschung an der Universität Wien und die Stabsstelle für Frauenförderung an der Universität Linz, in funktioneller Hinsicht erhalten bleiben. Zu den Aufgaben dieser in der Satzung einzurichtenden Organisationseinheit sollen auch Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Beruf und Studium sowie Kinderbetreuung und die Bereitstellung von Infrastruktur zur Umsetzung Europäischer Programme für Frauen in Wissenschaft, Forschung und Kunst zählen.

Zu § 20:

Die derzeit geltenden Organisationsvorschriften des UOG 1993 und des KUOG lassen den Universitäten zwar bezüglich der Institutsgliederung erheblichen Spielraum, geben aber sonst die Struktur und die Organe bindend vor. Das neue Gesetz bestimmt nur die Leitungsorgane der Universität, räumt aber den Universitäten unterhalb dieser Ebene völlige Gestaltungsfreiheit ein. Damit kann jede Universität besser als bisher den unterschiedlichen Anforderungen sowie den speziellen Erfordernissen der unterschiedlichen Fächer gerecht werden und flexibler als bisher auf einen Änderungsbedarf ihrer Strukturen reagieren. Künftig sind neben den derzeit gesetzlich vorgegebenen Organisationseinheiten Institut und Fakultät auch andere Organisationseinheiten möglich (zB Departments). Im Rahmen des Organisationsplans ist auszuweisen, welche ihrer oder seiner Aufgaben die Rektorin oder der Rektor an die Leiterinnen und Leiter von Organisationseinheiten delegiert.

Kollegialorgane mit Entscheidungsbefugnissen sind die Leitungsorgane, nämlich der Universitätsrat, der Senat und das Rektorat. Die Kollegialorgane unter der Senatsebene sollen grundsätzlich nur beratende Funktion haben. Der Senat kann aber zur Erfüllung einzelner Aufgaben auch entscheidungsbefugte Kollegialorgane einrichten, die in seinem Namen entscheiden. Siehe dazu die Ausführungen zu § 25.

Schon das UOG 1993 und das KUOG enthielten Unvereinbarkeitsbestimmungen bezüglich der Mitgliedschaft in mehreren Organen. Mit Rücksicht auf die Aufgabenteilung und die notwendige Kontrolle zwischen den Leitungsorganen schließt Abs. 2 des vorliegenden Entwurfes eine Mitgliedschaft in mehr als einem Leitungsorgan aus.

Zu Abs. 5:

Die zwischen dem Bundesministerium und der Universität abgeschlossene Leistungsvereinbarung muss universitätsintern für jede Organisationseinheit konkretisiert und umgesetzt werden. Dies soll in Form von Zielvereinbarungen erfolgen. Der Universitätsrat hat eine solche Vereinbarung mit der Rektorin oder dem Rektor zu schließen (§ 21 Abs. 1 Z 4), das Rektorat mit den Leiterinnen und Leitern der Organisationseinheiten (§ 22 Abs. 1 Z 6) und diese wiederum mit dem ihrer Organisationseinheit zugeordneten Personal. Auf den mit Rücksicht auf den Grundsatz der Freiheit der Wissenschaft bzw. Kunst notwendigen Freiraum für Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste ist dabei Bedacht zu nehmen.

Zu Abs. 6:

Wie bisher sind die Universitäten verpflichtet, ein eigenes Mitteilungsblatt als offizielles Publikationsorgan herauszugeben, in dem die wichtigsten Entscheidungen der Universität zu verlautbaren sind. Die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes sind dabei zu beachten. Als Neuerung soll das Mitteilungsblatt verpflichtend per Internet (Homepage der Universität) der Öffentlichkeit zugänglich sein und damit den Entscheidungen der Universitätsorgane die wünschenswerte Transparenz und die notwendige Publizität verleihen. Damit kann auch die erforderliche Rechtssicherheit, zB über erteilte Ermächtigungen, im Namen der Universität rechtsverbindlich handeln zu dürfen, erzielt werden. Durch die Veröffentlichung im Mitteilungsblatt wird auch jene Publizität erzielt, die bei Kapitalgesellschaften durch die Eintragung in das Firmenbuch erreicht wird.

Zur Vermeidung von Auslegungsproblemen über den Wirksamkeitstermin werden die Universitäten dafür zu sorgen haben, dass die Veröffentlichung des Mitteilungsblatts in Papierform und im Internet gleichzeitig erfolgt.

Zu § 21:

Bei der Konstruktion des Universitätsrats wurde von den Erfahrungen mit den durch das UOG 1993 eingeführten Universitätsbeiräten und von Universitätsräten schweizerischer und deutscher Universitäten ausgegangen. Der Universitätsrat ist eines der drei leitenden Kollegialorgane der Universität. Durch die Bestellung zum Mitglied des Universitätsrats wird jedes Mitglied organisationsrechtlich mit der Universität verbunden und damit zum Organ der Universität.

Der Universitätsrat hat Kontroll- und Steuerungsaufgaben und soll darüber hinaus Aufsichtsfunktionen übernehmen, die bisher der Bundesministerin oder dem Bundesminister zukommen. Im Gegensatz zu den Aufgaben des Rektorats sind die Aufgaben des Universitätsrats erschöpfend aufgezählt. Der Katalog der Aufgaben des Universitätsrats gemäß Abs. 1 wurde im Hinblick auf die Kritik im Begutachtungsverfahren, der Universitätsrat habe immer noch operative Aufgaben, überprüft und gestrafft.

Der Universitätsrat kann von sich aus nicht tätig werden. Er hat vielmehr auf Grund von Vorlagen des Rektorats im Zusammenwirken mit dem Senat die zukünftige Ausrichtung der Universität und die zur Zielerreichung zu verfolgenden Strategien festzulegen. Dabei ist insbesondere von der fachlichen Ausrichtung der geplanten Schwerpunktsetzungen in Forschung, Kunst und Lehre auszugehen. Die strategische Planung umfasst auch den Personal- und Sachmitteleinsatz, Investitionsvorhaben und Finanzierung.

Zentrale Fragen von Studienangelegenheiten sollen in die Kompetenzen der Universitätsleitung fallen. Damit soll der Bedeutung dieser Agenden entsprochen und auch sichergestellt werden, dass die strategische Ausrichtung und Entwicklung der Universität eng mit dem Studienangebot verknüpft ist.

Die Abs. 3 bis 6 resultieren aus der Absicht, den Universitätsrat als unabhängiges, handlungsfähiges und daher kleines Organ zu konzipieren. Die Anzahl der Mitglieder des Universitätsrats (fünf, sieben oder neun) soll der Größe der Universität und der Zahl der Fächer angepasst sein. Unabhängig von der Größe des Universitätsrats haben der Senat und die Bundesregierung gleich viele Mitglieder zu bestimmen, ein zusätzliches Mitglied ist von den beiden Personengruppen einvernehmlich zu bestellen.

Die Konstruktion des Universitätsrats soll gewährleisten, dass dieser eine Mittlerrolle zwischen Staat, Gesellschaft und Universität spielen wird. Durch die Nominierung von Mitgliedern durch den Senat soll die Bindung an die Universität gegeben sein. Um die Unabhängigkeit der Universitätsräte zu stärken, sollen in den Universitätsräten weder Politikerinnen und Politiker noch Angehörige der betreffenden Universität vertreten sein. Aus der Aufgabenverteilung zwischen dem Universitätsrat und dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur ergibt sich, dass dem Universitätsrat auch keine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur angehören sollen.

Aus der Bestimmung des Abs. 5, dass Angehörige der betreffenden Universität nicht zu Mitgliedern des Universitätsrats bestellt werden dürfen, ist nicht abzuleiten, dass der Universitätsrat bzw. die einzelnen Mitglieder des Universitätsrats keine Organe der Universität sind.

In schwerwiegenden Fällen (Abs. 14) oder bei mangelnder körperlicher oder geistiger Eignung sollen Mitglieder des Universitätsrats von der Bundesministerin oder vom Bundesminister aus ihrer Funktion abberufen werden können.

Der Universitätsrat ist grundsätzlich bei der Einladung von Auskunftspersonen zu bestimmten Themenbereichen frei, die in Abs. 15 genannten Funktionäre haben jedoch einen Rechtsanspruch, zu bestimmten Tagesordnungspunkten angehört zu werden. Die Vorsitzenden der beiden Betriebsräte haben das Recht, an allen Sitzungen des Universitätsrats teilzunehmen, anzuhören sind sie jedoch nur in den ihre Aufgaben nach ArbVG betreffenden Angelegenheiten. Im Begutachtungsverfahren wurde gefordert, dem Betriebsrat im Universitätsrat die Stellung einzuräumen, die den Betriebsräten im Aufsichtsrat von Aktiengesellschaften zukommt. Diesem Verlangen kann nicht entsprochen werden, der Universitätsrat hat zwar ua. auch Aufsichtskompetenzen, die Universität ist aber keine Kapitalgesellschaft und der Universitätsrat kein Aufsichtsrat im Sinne des Aktiengesetzes.

Der Universitätsrat sollte ein ständig besetztes Büro an der Universität haben. Die entsprechende Infrastruktur sollte vom Rektorat zur Verfügung gestellt werden.

Zu § 22:

Die Universitäten sollen in Hinkunft nicht durch ein monokratisches Organ (Rektorin oder Rektor), sondern durch eine kollegiale Führung, das Rektorat, geleitet werden. Dem Rektorat kommen grundsätzlich alle Aufgaben zu, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ, insbesondere dem Universitätsrat oder dem Senat, zugewiesen sind.

Das bisherige System eines allein verantwortlichen Rektors mit weisungsgebundenen Vizerektorinnen und Vizerektoren soll angesichts der umfangreichen, komplexen Aufgaben der vollrechtsfähigen Universitäten durch ein Team, die Rektorin oder den Rektor mit gleichberechtigten, nicht weisungsgebundenen Vizerektorinnen oder Vizerektoren, ersetzt werden. Das Rektorat soll über Kenntnisse des Universitätsbetriebs sowie über entsprechende Management- und Verwaltungsführungskompetenzen verfügen.

Die Fülle der Aufgaben, die an einer vollrechtsfähigen Universität der Universitätsleitung zukommen werden, können von einer Rektorin oder einem Rektor allein auch dann nicht umfassend wahrgenommen werden, wenn sie oder er von mehreren ihnen gegenüber weisungsgebundenen Vizerektorinnen oder Vizerektoren unterstützt wird. Die Einsetzung eines Teams mit Aufgabenteilung erfordert auch entsprechende Handlungsspielräume für die einzelnen Partnerinnen und Partner dieses Teams. Bei allen Entscheidungen des Rektorats, die nicht zum täglichen Geschäftsbetrieb gehören, sollte aber grundsätzlich das „4-Augen-Prinzip“ Anwendung finden, das heißt, solche weitreichenden Entscheidungen sollten zumindest von zwei Mitgliedern des Rektorats getroffen werden. Entscheidungen in wirtschaftlichen Angelegenheiten sind jedenfalls zumindest von zwei Mitgliedern des Rektorats zu treffen.

Die Geschäftsordnung des Rektorats ist im Mitteilungsblatt zu veröffentlichen, um die Zuständigkeiten und Vertretungsbefugnisse offen zu legen (Abs. 6). Vertragspartnerinnen und Vertragspartner müssen Kenntnis haben, wie weit die einzelnen Vizerektorinnen und Vizerektoren für die Universität vertretungsbefugt sind und in welchem Rahmen sie ermächtigt sind, Rechtsgeschäfte für die Universität abzuschließen.

Zu Abs. 1 Z 6:

Die Zielvereinbarung (Management by Objectives) beruht auf Gesprächen zwischen einer Führungskraft und der ihr organisatorisch nachgeordneten Ebene und legt fest, innerhalb welchen Zeitraums von wem welche Leistungen erbracht werden müssen, wie die Leistungen evaluiert werden und in welcher Form die Rückmeldungen über die Einschätzung dieser Leistungen erfolgen. Die übergeordnete Instanz hat sich bei der Zielvereinbarung an den strategischen Zielen der Universität und der Leistungsvereinbarung zu orientieren und mit der nachgeordneten Ebene und deren Vorstellungen abzustimmen. Bei dieser Abstimmung zwischen den Zielen der Universität und den Leistungsvorstellungen einer Organisationseinheit oder einer Funktionsträgerin bzw. eines Funktionsträgers ist den Interessen beider Verhandlungspartner Rechnung zu tragen und Konsens zu erzielen.

Zu Abs. 2:

Auf Grund seiner Leitungskompetenz soll das Rektorat eine Entscheidung eines anderen Universitätsorgans (ausgenommen Entscheidungen des Universitätsrats) an das betreffende Organ zurückverweisen können, wenn es diese für rechtswidrig erachtet. Das Universitätsorgan wird in diesem Fall eine neuerliche Entscheidung zu treffen und dabei die vom Rektorat aufgezeigten rechtlichen Mängel zu beheben haben.

Ein Rechtsmittel im Sinne des Verfahrensrechts steht dem betreffenden Universitätsorgan gegen die Entscheidung des Rektorats nicht offen.

Zu §§ 23 und 24:

Wie bisher muss die Rektorin oder der Rektor keine Universitätsprofessorin oder kein Universitätsprofessor sein, aber über jene Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, die sie oder ihn zur Leitung des komplexen Universitätsbetriebs befähigen.

Die Rektorin oder der Rektor ist nicht nur Sprecherin oder Sprecher des Rektorats, sondern auch oberste Vorgesetzte oder oberster Vorgesetzter des gesamten Universitätspersonals. Durch diese Kompetenzen wird die Rektorin oder der Rektor innerhalb des Rektorats vom Gesetz hervorgehoben. Daher soll sie oder er auch ohne gesonderten Übertragungsakt die Leitung des „Amts der Universität …“ innehaben, sofern sie oder er im Bundesdienst (zB als Universitätsprofessorin oder Universitätsprofessor) steht. Andernfalls bedarf die Betrauung mit der Leitung des Amts der Universität einer Entschließung des Bundespräsidenten. Die Aufgaben des Amts der Universität und der Leiterin oder des Leiters des Amts der Universität sind in den Übergangsbestimmungen für das Personal umschrieben.

Die Auswahl aus einem Besetzungsvorschlag für eine Professur und die Berufungsverhandlungen kommen der Rektorin oder dem Rektor zu.

Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat wie bisher keinen Einfluss auf die Wahl der Rektorin oder des Rektors. Diese oder dieser wird im Zusammenwirken zwischen Senat und Universitätsrat bestellt.

Aus der Steuerungs- und Aufsichtsfunktion des Universitätsrats ergibt sich seine Zuständigkeit zur Wahl und allfälligen Abberufung der Mitglieder des Rektorats. Im Hinblick auf die Tragweite einer Abberufungsentscheidung ist dafür sowohl die Befassung des Universitätsrats als auch des Senats vorgesehen. Entweder ist dafür ein Antrag des Senats und die Zustimmung des Universitätsrats oder eine qualifizierte Mehrheit im Universitätsrat sowie die Einholung einer Stellungnahme des Senats erforderlich. Mit der Abberufung endet auch das Arbeitsverhältnis der Rektorin oder des Rektors zur Universität.

Je nach der Größe der Universität können bis zu vier voll- oder teilbeschäftigte Vizerektorinnen und
Vizerektoren eingesetzt werden. Über die Zahl der Vizerektorinnen und Vizerektoren und deren Beschäftigungsausmaß entscheidet die Rektorin oder der Rektor. Da das Rektorat als Team konzipiert ist, sollen auch die Funktionsperioden der Vizerektorinnen und Vizerektoren mit jenen der Rektorin oder des Rektors abgestimmt sein.

Zu § 25:

Der Senat ist das Organ der Universitätsleitung, in dem die traditionelle Mitbestimmung konzentriert ist. Die wesentlichsten Entscheidungskompetenzen betreffen die Studien- und Prüfungsangelegenheiten, insbesondere die Erlassung und Abänderung der Curricula, bei denen die Mitwirkung der Studierenden besonders wichtig ist, sowie die Satzung.

Um der unterschiedlichen Größe der Universitäten und der fachlichen Bandbreite Rechnung tragen zu können, kann die Größe des Senats zwischen zwölf und vierundzwanzig Mitgliedern festgesetzt werden. Diese Entscheidung kommt zunächst dem Gründungskonvent zu, der Senat ist aber befugt, diese Entscheidung mit einer entsprechenden Begründung später abzuändern. Der Senat muss ein funktionsfähiges Organ sein, das rasche Entscheidungen treffen kann.

Die Zusammensetzung des Senats ist nicht vollständig vorgegeben, es soll aber sichergestellt sein, dass die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren die Mehrheit haben. Die Studierenden sind zu wählen und sollen ein Viertel der Stimmen führen. Die Wahl der Vertreter der Studierenden ist im Hochschülerschaftsgesetz geregelt.

Für eine derartige Zusammensetzung des Senats finden sich Beispiele auch in anderen Ländern mit vergleichbaren Universitätssystemen.

Von den Vertreterinnen und Vertretern der Gruppe der anderen Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer mit Lehrbefugnis (venia docendi) und der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb muss an den wissenschaftlichen Universitäten zumindest eine oder einer habilitiert sein (Abs. 4 Z 2). An den künstlerischen Universitäten sind Habilitationen bisher vergleichsweise selten, dieser Tatsache wird durch eine abweichende Regelung für diese Universitäten Rechnung getragen.

Der Senat kann zur Erfüllung einzelner seiner Aufgaben beratende oder entscheidungsbefugte Kollegialorgane einrichten, die in seinem Namen entscheiden. Diese dürfen grundsätzlich nur halb so groß sein wie der Senat.

Für die Zusammensetzung der Berufungskommissionen (§ 98) und der Habilitationskommissionen (§ 103) gelten eigene Bestimmungen (siehe dort). In dem entscheidungsbefugten Kollegialorgan für die Erlassung der Curricula sollen die Studierenden mindestens ein Viertel der Mitglieder stellen, wobei die Vertretung der übrigen Gruppen in diesem Kollegialorgan gesetzlich nicht geregelt ist. Für die Zusammensetzung der anderen vom Senat eingesetzten Kollegialorgane enthält das Gesetz überhaupt keine Vorgaben. Die Mitglieder der Kollegialorgane werden vom Senat bestimmt.

Berufungskommissionen und Habilitationskommissionen sind jedenfalls mit Entscheidungsvollmacht auszustatten. Auch zur Erlassung der Curricula für ordentliche Studien und Lehrgänge (§ 25 Abs. 1 Z 10) sind entscheidungsbefugte Kollegialorgane einzurichten.

Die Beschlüsse der entscheidungsbefugten Kollegialorgane mit Ausnahme der Habilitations- und Berufungskommissionen bedürfen aber der Genehmigung des Senats. Dieser kann zwar die Genehmigung verweigern, aber die Beschlüsse dieser Kollegialorgane inhaltlich nicht abändern. Im Fall der Verweigerung der Genehmigung müsste das betreffende Kollegialorgan unter Berücksichtigung der Auffassung des Senats einen neuen Beschluss fassen.

Über Rechtsmittel in Studienangelegenheiten entscheidet der Senat, bei dem auch wie bisher der Instanzenzug in Studienangelegenheiten endet.

Zu § 26:

Die Bestimmungen des § 26 regeln die Durchführung von ad personam übernommenen Projekten mit der Unterstützung der betreffenden Universitätseinrichtung.

Jede oder jeder Angehörige des wissenschaftlichen Personals soll das Recht haben, Forschungsförderungsmittel und nationale und internationale Forschungsprojekte zu beantragen und zu übernehmen. Damit soll sichergestellt werden, dass dies nicht von der Genehmigung der Leiterin oder des Leiters der betreffenden Organisationseinheit abhängen soll. Eine Untersagung kommt nur unter den eingeschränkten Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 in Betracht.

Der im Begutachtungsverfahren erhobenen Forderung, bei Projekten im Klinischen Bereich auch die Sicherung der Erfüllung des Versorgungsauftrags zur Voraussetzung für die Zulässigkeit der Durchführung eines Vorhabens zu machen, kann schon deshalb nicht Rechnung getragen werden, weil der Versorgungsauftrag, also die Sicherstellung der Patientenversorgung, rechtlich nicht die universitären Einrichtungen, sondern den Rechtsträger der Krankenanstalt betrifft.

Neu ist, dass zur Durchführung von ad personam übernommenen Projekten notwendige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gegen Kostenersatz in ein Arbeitsverhältnis zur Universität aufgenommen werden.

Zu § 27:

Im neuen Universitätsgesetz sind keine teilrechtsfähigen Universitätseinrichtungen vorgesehen, rechtsfähig ist künftig nur die Universität als Ganzes. Bei der Neuregelung sind die Erfahrungen zu berücksichtigen, die sowohl während der Geltungsdauer des UOG (1975) als auch jener des UOG 1993 und des KUOG mit der Teilrechtsfähigkeit gewonnen worden sind.

Es muss einerseits gewährleistet sein, dass die Universität die Verantwortung für alle ihre Organisationseinheiten tragen und angesichts der daraus resultierenden Haftung auch die erforderliche Kontrolle über sie ausüben kann, andererseits aber den einzelnen Organisationseinheiten ein ihrer Spezialisierung entsprechender Handlungsspielraum eingeräumt wird.

Ein sachgerechter Interessensausgleich wird auf zweifache Weise erreicht:

Einerseits sind die Leiterinnen und Leiter der einzelnen Organisationseinheiten mit Lehr- und Forschungsaufgaben unmittelbar auf Grund des Gesetzes berechtigt, entsprechende Verträge abzuschließen (Abs. 1), andererseits können auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Universität durch die Rektorin oder den Rektor auf Grund von Richtlinien des Universitätsrats ermächtigt werden, im Namen der Universität Rechtsgeschäfte in einem genau zu bezeichnenden Ausmaß abzuschließen (Abs. 2). Grundsätzlich sind dies alle Angehörigen der Universität, die in einem Arbeitsverhältnis zur Universität stehen. Mit dieser Bestimmung soll es auch Angehörigen des Verwaltungsapparats, wie insbesondere den Leiterinnen oder Leitern von Dienstleistungseinrichtungen, ermöglicht werden, Rechtsgeschäfte für die Universität abzuschließen.

Ebenso wie bei den ad personam-Aufträgen ist dem Vertrauensverhältnis zwischen der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber und der fachlich unmittelbar zuständigen Expertin oder dem Experten Rechnung zu tragen.

Jede Projektleiterin und jeder Projektleiter soll auch das Recht haben, über die eingeworbenen Drittmittel zur Durchführung dieser Aufgaben verfügen zu können. Sie oder er entscheidet über die Verwendung der Projektmittel.

Die eingeworbenen Drittmittel werden zwar von der Universität verwaltet, sind aber zweckgewidmet für jene Organisationseinheit zu verwenden, die sie eingeworben hat. Damit soll ua. verhindert werden, dass die Motivation der Universitätsangehörigen zur Bewerbung um Forschungsprojekte (zB FWF-Projekte, EU-Forschungsprojekte) und zum Abschluss von Forschungsaufträgen anderer Dritter verloren geht. Gleiches gilt für Projektanträge und Aufträge im Kunstbereich.

Daraus folgt aber auch, dass im Fall der Haftung der Universität für solche Rechtsgeschäfte primär die Mittel dieser Organisationseinheit heranzuziehen sind.

Mit der Neuregelung soll auch bezweckt werden, dass die Universität mit Hilfe einer speziellen Einrichtung oder einer externen Institution fachliche Hilfestellung beim Abschluss und bei der Durchführung von Forschungsaufträgen im Auftrag Dritter sowie beim Abschluss von Projekten im Rahmen der Forschungsprojekte der Europäischen Union leisten kann.

Zu § 26 Abs. 3 und § 27 Abs. 3:

Unter dem in diesen Absätzen angeführten „vollen Kostenersatz“ ist der Ersatz sowohl der fixen als auch der variablen Kosten zu verstehen.

Zu § 28:

Der Sonderstellung der Medizinischen Fakultäten wurde bereits mit der Novelle 1997 zum UOG 1993 Rechnung getragen. Diese Sonderstellung ergibt sich einerseits aus dem Zusammenwirken der Fakultät mit einer Krankenanstalt und damit mit einem anderen Rechtsträger bzw. auf Grund der ärztlichen Aufgaben in einem Spital, sie erstreckt sich andererseits über den Klinischen Bereich hinaus auch auf eine autonome Budgetierung für die gesamte Fakultät. Eine derartige Sonderstellung einer Medizinischen Fakultät ist innerhalb einer vollrechtsfähigen Universität mit einem Globalbudget nicht realisierbar.

Die sowohl in der Zeit vor der Aussendung des Begutachtungsentwurfs als auch in der Zwischenzeit stattgefundenen Beratungen mit den Rektoren, Vertretern der Medizinischen Fakultäten und der Krankenanstaltenträger und Funktionären der diversen Vertretungsorgane sowie die Beschlüsse der Fakultätskollegien der Medizinischen Fakultäten zeigten sehr unterschiedliche Auffassungen bezüglich einer Herauslösung der Medizinischen Fakultäten aus der jeweiligen Universität. Übereinstimmend wurde aber in gemeinsamen Beschlüssen der Rektoren und Dekane auf einem nicht teilbaren Paket von Sonderregelungen für den Bereich der Medizin beharrt.

Will man diesen Forderungen Rechnung tragen, ist eine Herauslösung der Medizinischen Fakultäten aus den Universitäten Wien, Graz und Innsbruck als eigene vollrechtsfähige Medizinische Universitäten unumgänglich. Der Gesetzentwurf trägt diesem Anliegen Rechnung.

Ein gemeinsamer Koordinationsrat der Medizinischen Universität und jener Universität desselben Standorts, der die Medizinische Fakultät derzeit angehört, soll auch in Hinkunft eine enge Kooperation zwischen den beiden Universitäten in Forschung und Lehre sowie in bestimmten Bereichen der Verwaltung gewährleisten, also eine Art „Brückenfunktion“ ausüben. Der Koordinationsrat soll planen, koordinieren und Entscheidungen in Angelegenheiten treffen, die beide im Koordinationsrat vertretenen Universitäten betreffen. Damit können auch Synergien erzielt werden.

Bei der Beschlussfassung über die Errichtung von Organisationseinheiten, deren Wirkungsbereich sich auf beide Universitäten erstreckt (Abs. 4 Z 3), ist gleichzeitig auch die Finanzierung und Ausstattung dieser Organisationseinheiten gemeinsam und daher im Koordinationsrat zu regeln.

Der Koordinationsrat kann ua. auch die gemeinsame Nutzung von Liegenschaften und Gebäuden planen (Abs. 4 Z 5). Die durch die gemeinsame Nutzung entstehenden Kosten sind zwischen den beiden Universitäten entsprechend aufzuteilen.

Die Größe und Zusammensetzung des Koordinationsrats gewährleistet seine Arbeits- und Entscheidungsfähigkeit, führt zu keinem nennenswerten Mehraufwand in der Verwaltung und erfordert keine zusätzlichen Funktionäre. Durch die gesetzlich vorgesehen Kompetenzen des Koordinationsrats ist keine Einschränkung der notwendigen Freiräume beider Universitäten zu erwarten.

Zu §§ 29 bis 35:

Schon das geltende Recht sieht umfangreiche Sonderbestimmungen nicht nur für den Klinischen Bereich, sondern auch für die übrigen Teile der Medizinischen Fakultäten vor. Diese Sonderbestimmungen ergeben sich zum Teil zwingend aus dem Spitalsbetrieb und damit aus dem Krankenanstaltenrecht und dem Ärztegesetz, gehen aber insbesondere seit der Novelle 1997 zum UOG 1993 darüber hinaus und räumen den Medizinischen Fakultäten vor allem hinsichtlich des Budgets eine Sonderstellung ein. Eine Reihe von Kompetenzen des Rektors und des Senats sind für den Bereich der Medizinischen Fakultäten an den Dekan und das Fakultätskollegium übertragen.

An einer vollrechtsfähigen Universität ist eine derart weitgehende Sonderstellung im Rahmen einer Medizinischen Fakultät nicht mehr möglich. Es ist daher vorgesehen, die Medizinischen Fakultäten als eigene vollrechtsfähige Universitäten weiterzuführen (siehe § 6 Z 4 bis 6 und § 28). Die hier vorgesehenen Sonderbestimmungen beziehen sich daher nur mehr auf den Klinischen Bereich oder ergeben sich aus ärzterechtlichen Vorschriften.

Im Klinischen Bereich der Medizin kann der Forschungs- und Lehrbetrieb nur im Zusammenwirken mit einer Krankenanstalt durchgeführt werden. Der Bund betreibt jedoch keine eigenen Universitätsspitäler, sondern nützt Landeskrankenanstalten (AKH der Stadt Wien, LKH Graz, LKH Innsbruck) zur Durchführung seiner universitären Aufgaben in Lehre und Forschung. Hiezu bestehen Vereinbarungen mit den Rechtsträgern dieser Krankenanstalten bezüglich der Organisationsstruktur. Der Kostenersatz für die Nutzung der Krankenanstalten für universitäre Aufgaben ist in den §§ 55 und 56 des (Bundes-)Kranken­anstaltengesetzes geregelt. Die als Zahnärztinnen und Zahnärzte oder als Ärztinnen und Ärzte im Bundesdienst stehenden Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer sind zusätzlich zu den Forschungs- und Lehraufgaben im Rahmen ihres Bundesdienstverhältnisses auch zur Erbringung ärztlicher Leistungen im Spitalsbetrieb verpflichtet (§ 155 Abs. 5 BDG 1979, § 49b Abs. 4 Vertragsbedienstetengesetz 1948). Dieses Prinzip soll grundsätzlich beibehalten werden.

Zu §§ 29 und 33:

Die Organisationsstrukturen für den Universitätsbetrieb und für den Spitalsbetrieb müssen wie bisher aufeinander abgestimmt sein. Zur Erreichung dieses Ziels hat das Rektorat namens der Medizinischen Universität mit dem Rechtsträger der Krankenanstalt eine Vereinbarung zu schließen, in der insbesondere die übereinstimmende organisatorische Gliederung des Klinischen Bereichs festzulegen ist.

Dieser Teil des Organisationsplans der Medizinischen Universität soll wegen der damit verbundenen gravierenden budgetären Auswirkungen der Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers bedürfen.

Das Rektorat hat bei der Erstellung des Klinischen Organisationsplans sicherzustellen, dass die aus diesem Organisationsplan für den Bereich der medizinischen Versorgung resultierenden Auswirkungen dem jeweils geltenden ÖKAP/GGP nicht widersprechen.

Für die ärztlichen Aufgaben im Spitalsbetrieb hat zwar auch an Universitätskliniken primär der Rechtsträger der Krankenanstalt Vorsorge zu treffen, neben seinen eigenen Ärztinnen und Ärzten übernehmen aber auch die Universitätsärztinnen und Universitätsärzte im Sinne der Verbindung von Forschung, Lehre und ärztlicher Praxis Aufgaben in der Krankenversorgung.

Das als Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Ärztinnen und Ärzte im Klinischen Bereich tätige Universitätspersonal erfüllt seine Aufgaben in der Krankenversorgung funktionell für den Rechtsträger der Krankenanstalt. Die Verpflichtung zur Erfüllung auch dieser Aufgaben ergibt sich auf Grund gesetzlicher Anordnung aus dem Arbeitsverhältnis zur Universität. Dies entspricht der derzeitigen Rechtslage. Alle im Bundesdienst stehenden Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken und Klinischen Instituten sind je nach Art ihres Dienstverhältnisses zum Bund gemäß § 155 Abs. 5 BDG 1979 oder § 49b Abs. 4 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 oder § 6b Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste zur Mitwirkung an der Erfüllung der Aufgaben verpflichtet, die den Universitätseinrichtungen im Rahmen des öffentlichen Gesundheitswesens und der Untersuchung und Behandlung von Menschen obliegen.

Auf Grund dessen wird aber kein zusätzliches Arbeitsverhältnis zum Rechtsträger der Krankenanstalt begründet. Wie bisher ist die Tätigkeit der Universitätsärztinnen und Universitätsärzte im Spitalsbetrieb dem Träger der Krankenanstalt zuzurechnen, die Haftung aus dem Behandlungsvertrag trifft daher den Rechtsträger der Krankenanstalt.

Wie bisher sind die Spitalsaufgaben unter der Verantwortung des Rechtsträgers der Krankenanstalt zu besorgen, sie müssen daher von der Universitätsautonomie ausgenommen sein.

Nach der geltenden Rechtslage ist der Bund gemäß § 55 KAG verpflichtet, den Trägern der Universitätskliniken jene Mehrkosten zu ersetzen, die sich aus der Inanspruchnahme der Spitalseinrichtungen für Zwecke der Forschung und Lehre ergeben (so genannter „Klinischer Mehraufwand“). Nähere Regelungen sind gemäß § 56 KAG durch Verordnung zu treffen.

Die Medizinischen Universitäten sollen verpflichtet werden, wesentliche Grundlagen zu erarbeiten, die es dem Bund ermöglichen, unter Berücksichtigung internationaler Erfahrungen und Erkenntnisse ein sachgerechtes Modell zur Ermittlung und Abwicklung des Klinischen Mehraufwandes zu erarbeiten und nach Befassung der zuständigen Landesregierungen als Verordnung gemäß § 56 KAG zu erlassen.

Ziel ist, ab 2007 die inhaltliche Abstimmung des Bedarfs für Forschung und Lehre zwischen Universität und Krankenanstaltenträger zu vereinbaren, was eindeutig auch den Zielsetzungen des vorliegenden Gesetzentwurfes entspricht. Gemäß § 2 Abs. 2 Finanzverfassungsgesetz (F-VG) bleibt auch in diesem Fall der Bund Schuldner des Klinischen Mehraufwandes.

Zu § 30:

Gemäß § 8c KAG ist für jede Krankenanstalt eine Ethikkommission einzusetzen. Bei Universitätskliniken entfällt die Verpflichtung zur Einsetzung einer solchen Kommission durch den Rechtsträger der Krankenanstalt, sobald die Medizinische Fakultät eine gleichwertige Kommission nach universitätsrechtlichen Vorschriften einsetzt. Im Hinblick auf die Relevanz insbesondere für die klinische Forschung soll ein analoger Vorrang der universitären Ethikkommission für die nunmehr selbstständigen Medizinischen Universitäten gelten.

Zu § 31:

Wie schon oben erwähnt, muss die Organisationsstruktur im Klinischen Bereich auf Universitätsseite und auf Seite der Krankenanstalt deckungsgleich sein. Die seit langem üblichen Bezeichnungen „Universitätsklinik“ für eine Krankenabteilung und „Klinisches Institut“ für die Einrichtungen wie Pathologie, Laboratoriumsmedizin usw. sollen beibehalten werden.

Zu § 32:

Die Leitung einer Organisationseinheit im Klinischen Bereich umfasst nicht nur Führungsaufgaben im Universitätsbetrieb, sondern auch die ärztliche oder zahnärztliche Letztverantwortung im entsprechenden Spitalsbereich („Primariat“). Daher dürfen nur entsprechend qualifizierte Ärztinnen und Ärzte des jeweiligen Sonderfaches mit einer solchen Führungsfunktion (und der Stellvertretung) betraut werden. Gleiches gilt für den Bereich der Zahnmedizin.

Nach den bisherigen Erfahrungen wird es als zweckmäßig erachtet, Primariate, wie dies auch außerhalb von Universitätskliniken zunehmend üblich ist, zunächst nur zeitlich befristet zu besetzen und eine Verlängerung der Betrauung mit dieser Führungsfunktion auf unbestimmte Zeit erst nach einer Bewährungsphase vorzunehmen. Die Medizinische Universität wird bei der Begründung und der Festlegung der Dauer des Dienstverhältnisses einer Universitätsprofessorin oder eines Universitätsprofessors darauf Bedacht zu nehmen haben.

Zu §§ 34 und 35:

Diese Regelungen entsprechen dem geltenden Recht.

Zu §§ 36 und 37:

Die bestehenden Sonderregelungen für das Tierspital der Veterinärmedizinischen Universität Wien sollen grundsätzlich beibehalten werden. Ähnlich wie in der Humanmedizin erfordert auch die Untersuchung und Behandlung von Tieren eine Strukturierung der Universität, die den einzelnen Spezialgebieten der Veterinärmedizin Rechnung trägt. Die einzurichtenden Universitätskliniken werden organisatorisch im „Tierspital“ zusammengeschlossen. Die vom Rektorat zu erlassende Anstaltsordnung für das Tierspital umfasst auch eine Honorarordnung (vgl. § 72 Abs. 2 und 3 UOG 1993).

Mit dem neuen Universitätsgesetz soll zur Verbesserung und Intensivierung der praktischen tierärztlichen Ausbildung auch die Einrichtung von veterinärmedizinischen Lehrinstituten ermöglicht werden.

Zu § 38:

Die Universitäten, die auch die Katholische Theologie in Forschung und Lehre zu betreuen haben, müssen bei ihrer internen Organisation, bei der Gestaltung der Studienvorschriften und bei der Sicherstellung des Lehr- und Forschungsbetriebs die Vorgaben des Konkordats zwischen dem Heiligen Stuhle und der Republik Österreich, BGBl. II Nr. 2/1934, berücksichtigen.

Die Verpflichtung, die Einhaltung der im Konkordat festgelegten Vereinbarungen sicherzustellen, trifft den Bund als Vertragspartner. Daher können Entscheidungsbefugnisse, die in die betreffenden Materien eingreifen, nicht in das Ermessen der weisungsfreien Universitätsorgane übertragen werden. Es bedarf einer gesetzlichen Regelung, die die Universitäten verpflichtet, die Umsetzung der Vorgaben des Konkordats zu gewährleisten; gegebenenfalls kann die Bundesministerin oder der Bundesminister im Wege aufsichtsbehördlicher Maßnahmen einer nicht vertragskonformen Ausgestaltung durch die Universitäten entgegenwirken.

Nach dem Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich besteht bezüglich der Katholisch-Theologischen Fakultäten generell eine Verpflichtung zur Aufrechterhaltung als selbstständige Organisationseinheiten, die vom Staat zu erhalten sind, die aber nicht notwendigerweise als Fakultät bezeichnet sein müssen. Aus der Verpflichtung, die Katholisch-Theologische Fakultät an der Universität Innsbruck in ihrer Eigenart (Übertragung an den Jesuitenorden) zu erhalten, folgt für diese eine entsprechende Bestandsgarantie, aber auch die vollrechtsfähigen Universitäten Wien, Graz und Salzburg sind verpflichtet, die derzeitigen Katholisch-Theologischen Fakultäten wieder als eigene Organisationseinheiten einzurichten, wenngleich nicht zwingend als Fakultäten.

Die Regelung der inneren Einrichtung und des Lehrbetriebs in der Katholischen Theologie ist weitgehend an kirchenrechtliche Vorgaben gebunden.

Ernennungen und Zulassungen von Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren sowie Dozentinnen und Dozenten (zB Bestellungen von Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren, Habilitationen), aber auch des übrigen Lehrpersonals an Katholisch-Theologischen Fakultäten bedürfen der kirchlichen Zustimmung, auf Aufforderung der kirchlichen Behörden sind Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren sowie Dozentinnen und Dozenten von ihrer Lehrtätigkeit zu entheben.

Die entsprechenden universitären Maßnahmen, wie die Einholung des „nihil obstat“ und eine allfällige Enthebung von der Ausübung der Lehrverpflichtung, sind von der Rektorin oder vom Rektor zu setzen. Allfällige dienst- und pensionsrechtliche Konsequenzen bei beamteten Universitätslehrerinnen und Universitätslehrern sind durch die Bundesministerin oder den Bundesminister als dafür zuständige Dienstbehörde zu ziehen.

Die Universität Wien hat bei ihrer internen Organisation, bei der Gestaltung der Studienvorschriften und bei der Sicherstellung des Lehr- und Forschungsbetriebs auch die Vorgaben des § 15 des Bundesgesetzes über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche, BGBl. Nr. 182/1961, zu berücksichtigen. Daher können Entscheidungsbefugnisse, die in die in § 15 des Bundesgesetzes über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche geregelten Materien eingreifen, nicht in das Ermessen der weisungsfreien Universitätsorgane übertragen werden. Vielmehr bedarf es einer gesetzlichen Regelung, die die Universität verpflichtet, die Vorgaben der Norm einzuhalten; gegebenenfalls kann die Bundesministerin oder der Bundesminister im Wege aufsichtsbehördlicher Maßnahmen einer dem § 15 des Bundesgesetzes über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche widersprechenden Ausgestaltung durch die Universität entgegenwirken.

Nach dem Bundesgesetz über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche kommt der Evangelisch-Theologischen Fakultät an der Universität Wien eine im Sinne der Verpflichtung zur Aufrechterhaltung als selbstständige Organisationseinheit zu verstehende Bestandsgarantie zu. Sie ist vom Staat zu erhalten, muss aber nicht notwendigerweise als Fakultät bezeichnet werden.

Inhaltlich hat die Organisationseinheit mindestens sechs „ordentliche Lehrkanzeln“ – darunter sind Stellen für den höchsten im Gesetz vorgesehenen Universitätslehrertypus zu verstehen – aufzuweisen, wobei jeweils eine der Systematischen Theologie AB und HB zugeordnet sein muss.

In Bezug auf Stellenbesetzungen kommt der Evangelischen Kirche nur ein sachlich auf die Besetzung von Universitätsprofessorenstellen beschränktes Anhörungsrecht zu. Darüber hinaus müssen die Mitglieder des Lehrkörpers der Evangelischen Kirche angehören.

Die nach § 15 Abs. 4 dem „Professorenkollegium“ zukommende Verpflichtung zur „Fühlungnahme“ mit der Evangelischen Kirche soll künftig in der Form gewährleistet werden, dass die Rektorin oder der Rektor vor seiner Auswahlentscheidung aus dem Besetzungsvorschlag mit der Evangelischen Kirche zum Zweck der Anhörung Kontakt aufnimmt.

Zu § 39:

Wie schon das KUOG sieht auch dieser Gesetzentwurf Sonderbestimmungen für die Gemäldegalerie der Akademie der bildenden Künste Wien vor, da es sich bei dieser Einrichtung ursprünglich um eine Stiftung handelte.

Die Gemäldegalerie ist die zweitgrößte Gemäldesammlung Österreichs, die die Geschichte der europäischen Malerei vom Spätmittelalter bis in das 20. Jahrhundert repräsentiert. Sie fungiert sowohl als Lehrsammlung als auch als Bundessammlung. Der Sammlungsbestand der Gemäldegalerie ist ausschließlich durch Schenkungen, Widmungen und Legate entstanden, deren Schenkungsintentionen oder Auflagen hinsichtlich des Bestands und der Präsentation der Kunstwerke zu beachten sind. An den Eigentumsrechten an der Sammlung der Gemäldegalerie darf keine Änderung eintreten.

Der Weiterbestand der Gemäldegalerie als eigene Organisationseinheit mit entsprechenden Rahmenbedingungen für die Betriebsführung als Lehr- und Forschungseinrichtung und als öffentlich zugängliche museale Einrichtung ist daher zu gewährleisten.

Auch der Weiterbestand des Kupferstichkabinetts soll dadurch gesichert werden, dass dieses als eigene Organisationseinheit an der Akademie der bildenden Künste wieder eingerichtet wird. Der bisherige Aufgabenbereich des Kupferstichkabinetts soll von dieser neuen gleichnamigen Organisationseinheit unverändert fortgeführt werden.

Da jedenfalls die Gemäldegalerie, aber auch das Kupferstichkabinett ua. die Funktion eines öffentlich zugänglichen Museums haben, muss bei der Besetzung der beiden Leitungsfunktionen von einem vergleichbaren Anforderungsprofil ausgegangen werden wie bei der Besetzung der Leitungsfunktionen in den Bundesmuseen.

Um beiden Einrichtungen das erforderliche Budget zu sichern, sind diese Sammlungen in der Leistungsvereinbarung und im Rechnungsabschluss sowie im Leistungsbericht der Akademie der bildenden Künste Wien gesondert auszuweisen.

Zu § 40:

Mit unterschiedlichen historischen Voraussetzungen und Entwicklungen wurden an allen Universitätsstandorten Österreichs – Wien, Graz, Innsbruck, Salzburg, Leoben, Linz und Klagenfurt – Universitäts-Sportinstitute eingerichtet, die den Studierenden sowie den übrigen Angehörigen und den Absolventinnen und Absolventen der Universitäten sowie auch der Fachhochschul-Studiengänge bzw. Fachhochschulen die Ausübung sportlicher Tätigkeiten in ausreichendem Maße gewährleisten.

Zu den Aufgaben der Universitäts-Sportinstitute zählt auch die Veranstaltung lokaler und regionaler akademischer Meisterschaften, die Durchführung österreichischer akademischer Meisterschaften (auch mit internationaler Beteiligung), die Veranstaltung von Wettkämpfen mit in- und ausländischer Beteiligung sowie die Mitwirkung bei und die Durchführung von Angelegenheiten des gesamtösterreichischen Universitätssports in Österreich, insbesondere bei der Entsendung österreichischer Studierender bzw. StudentenInnenmannschaften zu internationalen Sportveranstaltungen, akademischen Weltmeisterschaften und Universiaden.

Die Weiterführung dieser Einrichtungen als eigene Organisationseinheiten soll durch § 40 ermöglicht werden.

Zu §§ 41 bis 44:

Die Gleichstellung von Frauen und Männern ist ein gesellschaftspolitischer Auftrag, zu dem sich die österreichische Bundesregierung mehrfach bekannt hat und der auch in der österreichischen Rechtsordnung verankert ist:

Das Prinzip der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern ist in der österreichischen Bundesverfassung normiert. Österreich hat den Amsterdamer Vertrag 1998 ratifiziert, der die Gleichstellung von Frauen und Männern bekräftigt und der Europäischen Gemeinschaft die Aufgabe überträgt, Ungleichheiten zwischen den Geschlechtern zu beseitigen und die Gleichstellung in allen ihren Aktivitäten durchzusetzen.

Die Analyse der Istsituation an den Universitäten zeigt, dass Frauen als Forscherinnen (Künstlerinnen) und akademische Lehrerinnen noch immer unterrepräsentiert sind. Wissenschaft als Beruf ist nach wie vor eine Männerdomäne.

Bezogen auf die Studienabschlüsse ist ein Ungleichgewicht von Frauen und Männern festzustellen. Trotz hoher Absolventinnenzahlen, die in vielen Studienrichtungen die Zahlen der Absolventen sogar übersteigen, ist der Anteil der Frauen am wissenschaftlichen und künstlerischen Personal an den Universitäten verhältnismäßig gering. Insbesondere in Führungs- und Leitungspositionen sind Frauen, wie das aktuelle Zahlenmaterial des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur belegt, selten oder gar die rare Ausnahme.

Angesichts des europaweit rückläufigen Interesses junger Menschen an einer wissenschaftlichen bzw. künstlerischen Universitätslaufbahn werden es sich die vollrechtsfähigen Universitäten in Zukunft nicht leisten können, auf das wissenschaftliche und künstlerische Potential der Frauen zu verzichten. Die Gleichstellung der Geschlechter an den Universitäten muss daher ein wesentliches Ziel der Reform der Universitäten sein. Frauenförderungspläne an den Universitäten sind somit nach wie vor unumgänglich. Die Beibehaltung der Frauenförderung entsprechend den Standards des Bundes-Gleichbehandlungsge­setzes (B-GBG) und der derzeit geltenden Organisationsgesetze (UOG 1993, KUOG) ist dafür die notwendige Voraussetzung. Eine Einschränkung ist nur für die Bereiche akzeptabel, in denen gesetzliche Sondernormen zu berücksichtigen sind (zB § 38 Abs. 1 bezüglich der Kernfächer der Katholischen Theologie).

Die Universität soll als Dienststelle und Zentralstelle im Sinne des B-GBG gelten. Das heißt, der Frauenförderungsplan auf der gesetzlichen Basis des B-GBG soll damit in Hinkunft für die Universitäten nicht mehr von der Bundesministerin oder vom Bundesminister, sondern in der Satzung jeder Universität erlassen werden. Damit soll es in Hinkunft nicht mehr zwei Frauenförderpläne, nämlich einen auf Grund des B-GBG und einen zweiten auf Grund des UOG 1993 bzw. KUOG, sondern nur mehr jenen auf der gesetzlichen Basis des B-GBG geben, der aber von der Universität selbst erlassen wird.

Wie im UOG 1993 und im KUOG soll auch im neuen Organisationsgesetz an jeder Universität die Einrichtung eines Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen mit weitgehenden Informations-, Mitwirkungs- und Kontrollrechten in Gleichbehandlungsfragen und in Personalangelegenheiten vorgesehen werden. Seine bisherigen Rechte sollen erhalten bleiben.

Im Hinblick auf die angestrebte Erhöhung der Zahl der Frauen an den Universitäten ist es entscheidend, bei Verdacht einer Diskriminierung auf Grund des Geschlechts auch an einer vollrechtsfähigen Universität das Einspruchsrecht des Arbeitskreises und die anschließende Hemmung des weiteren Ablaufs des Verfahrens in Personalangelegenheiten zu erhalten, wie dies das UOG 1993 und das KUOG vorsehen. Die Erfahrung mit Beschwerden vor der Bundes-Gleichbehandlungskommission aus anderen Bereichen zeigt, dass ein Schadenersatzanspruch der diskriminierten Person keinen Ersatz für einen nicht erhaltenen Arbeitsplatz oder einen trotz entsprechender Qualifikation und erworbener Verdienste nicht erreichten beruflichen Aufstieg bieten kann. Dass dies umso mehr für Bewerberinnen um hoch spezialisierte und oftmals sehr rare Stellen in bestimmten Forschungsbereichen gilt, liegt auf der Hand.

Bei einem Vergleich zwischen den bisherigen und den vorgesehenen künftigen Regelungen ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Universitäten in Hinkunft von Einrichtungen des Bundes zu vollrechtsfähigen juristischen Personen öffentlichen Rechts werden, für die bestimmte bisherige Verfahren nicht mehr passen. Zur Zielerreichung sind daher auch neue Instrumente einzusetzen.

Dem neuen System entsprechend soll die abschließende Entscheidung in einem Beschwerdeverfahren nicht mehr durch die Bundesministerin oder den Bundesminister erfolgen, sondern bereits an der Universität fallen. Im Übrigen sollen gravierende Konfliktfälle an der Universität primär im Mediationsweg bereinigt werden. § 41 sieht dafür an jeder Universität eine Schiedskommission als weisungsfreies universitäres Kollegialorgan mit Entscheidungsvollmacht vor.

Die Mitglieder der Schiedskommission sollen im Hinblick auf ihre Akzeptanz innerhalb der Universität vom Universitätsrat, vom Senat und vom Arbeitskreis entsendet werden und je zur Hälfte mit Frauen und Männern besetzt sein.

Wird diese Schiedskommission vom Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen mittels Beschwerde angerufen, entscheidet sie mit Bescheid, falls eine gütliche Einigung zwischen den Beteiligten nicht erzielt werden kann.

Gegen den Bescheid der Schiedskommission ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. Die Schiedskommission soll solche universitätsinterne Streitfragen endgültig entscheiden. Das für Personalentscheidungen zuständige Organ (in der Regel die Rektorin oder der Rektor) soll an die Entscheidung dieser Schiedskommission gebunden sein, also seiner neuerlichen Entscheidung die Rechtsanschauung der Schiedskommission zugrunde legen müssen.

Der Arbeitskreis und das betroffene Universitätsorgan können gegen den Bescheid der Schiedskommission den Verwaltungsgerichtshof anrufen.

Arbeitsverträge, die während der zweiwöchigen Frist für die Erhebung einer Beschwerde, während eines anhängigen Beschwerdeverfahrens oder gegen die Entscheidung der Schiedskommission abgeschlossen werden, sollen unwirksam sein. Gleiches soll für Änderungen von Arbeitsverhältnissen gelten. Personen, die entgegen dieser Vorschrift beschäftigt werden, stehen gegenüber der Universität für die Dauer der Beschäftigung die gleichen Ansprüche wie auf Grund eines gültigen Arbeitsvertrags zu.

Unabhängig davon besteht für die Betroffene oder den Betroffenen und den Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen – wie bisher – die Möglichkeit der Anrufung der Bundes-Gleichbehandlungskom­mission (§ 23 Abs. 2 B-GBG).

Ohne die Sonderregelung des § 44 wäre auf die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Universität das Gleichbehandlungsgesetz anzuwenden, auf die Bundesbediensteten weiterhin das Bundes-Gleichbehand­lungsgesetz. Da die Anwendung von zwei unterschiedlichen Gesetzen nicht sinnvoll ist, wären entweder Sonderregelungen zur Anpassung des Gleichbehandlungsgesetzes an die spezifischen Bedingungen der Universitäten erforderlich oder die Anwendung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes auf alle Arbeitsverhältnisse zur Universität zu normieren. Die letztere Lösung, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz formell und materiell im neuen Universitätsgesetz für anwendbar zu erklären, ist vorzuziehen, da das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz bereits jetzt Sonderbestimmungen für Angehörige der Universitäten vorsieht.

Diese Sonderbestimmungen für Angehörige von Universitäten wurden durch die Novelle, BGBl. I Nr. 132/1999, ins Bundes-Gleichbehandlungsgesetz aufgenommen. Durch diese Novelle wurden auch Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer, die in keinem Dienstverhältnis zum Bund stehen (insbesondere Lehrbeauftragte, Gastprofessorinnen und Gastprofessoren), Studienassistentinnen und Studienassistenten sowie Gastvortragende in den Anwendungsbereich einbezogen, wodurch nun alle Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer und das wissenschaftliche Hilfspersonal gegen Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts und gegen sexuelle Belästigung geschützt sind, aber auch als potentieller Personenkreis, von dem eine Belästigung ausgehen kann, vom Bundes-Gleichbehandlungsgesetz erfasst werden. Außerdem wurden auch die Studierenden in den Anwendungsbereich des Bundes-Gleichbehand­lungsgesetzes aufgenommen, wobei selbstverständlich die im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis stehenden Vorschriften des Bundes-Gleichbehandlungsgesetz auf Studierende nicht anwendbar sind.

Das im 4. Teil des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes geregelte Frauenförderungsgebot erfasst zwar nur dauernde Arbeitsverhältnisse, der derzeit geltende Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur stellt aber Assistentinnen und Professorinnen in einem befristeten Dienstverhältnis den unbefristet Beschäftigten gleich (siehe § 20 Abs. 2 des Frauenförderungsplans des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur).

Die Universitäten werden daher im Rahmen ihrer Satzung bei der Gestaltung ihrer Frauenförderungspläne entsprechende Zielvorgaben aufzunehmen haben, die den derzeitigen Standard nicht unterschreiten.

Zu § 45:

Nach der bisherigen Rechtslage hat die Bundesministerin oder der Bundesminister ein direktes und umfassendes Informations- und Aufsichtsrecht über die Tätigkeit der Organe der Universitäten und Universitäten der Künste aller Ebenen. Zusätzlich hat die Rektorin oder der Rektor ein Informations- und Aufsichtsrecht. Das Recht zur bescheidmäßigen Aufhebung von Entscheidungen von Universitätsorganen kommt aber nur der Bundesministerin oder dem Bundesminister zu. Neben den für eine Rechtsaufsicht typischen Aufhebungsgründen (Unzuständigkeit eines Universitätsorgans, wesentliche Verfahrensmängel, materielle Rechtswidrigkeit) bildet derzeit auch die finanzielle Undurchführbarkeit einer Entscheidung einen Anlass für eine aufsichtbehördliche Aufhebung dieser Entscheidung.

Aus Anlass der vollen Rechtsfähigkeit ist eine Umgestaltung des Aufsichtsrechts und eine Verlagerung von Teilen des Aufsichtsrechts auf den Universitätsrat vorgesehen.

Im Hinblick auf die verfassungsrechtlich gebotene Letztverantwortung der Bundesministerin oder des Bundesministers für die Universitäten kommt dieser oder diesem auch weiterhin die Verpflichtung zur Aufsicht zu. Diese beschränkt sich aber nunmehr auf die Rechtsaufsicht, also auf die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen einschließlich der Satzungen. Die Aufsicht erstreckt sich dabei auch weiterhin auf die Entscheidungen aller Universitätsorgane, also sowohl auf Beschlüsse von Kollegialorganen als auch auf Gestaltungsakte monokratischer Organe. Von Universitätsorganen erlassene Bescheide können nur mehr nach Maßgabe des § 68 AVG aufgehoben werden. Da eine dem § 8 Abs. 6 UOG 1993 bzw. § 9 Abs. 6 KUOG entsprechende Regelung im vorliegenden Gesetzestext nicht mehr enthalten ist, wird künftig ein Bescheid eines für die betreffende Angelegenheit sachlich zuständigen Universitätsorgans, aus dem dem Adressaten bereits ein Recht erwachsen ist, von der Bundesministerin oder vom Bundesminister als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde auch dann nicht mehr aufgehoben werden dürfen, wenn der dem Bescheid zugrunde liegende Beschluss des Universitätsorgans wegen Rechtswidrigkeit aufsichtsbehördlich aufgehoben wurde.

Die inhaltliche Erfüllung der Aufgaben der Universität ist nicht im Wege der Rechtsaufsicht zu prüfen, sondern im Rahmen der Leistungsvereinbarung vorzunehmen. Die Konsequenzen für den Fall der Nichterfüllung bestimmter im Rahmen der Leistungsvereinbarung übernommener Aufgaben sind in der Leistungsvereinbarung festzulegen (siehe § 12).

Das umfassende Informationsrecht, das der Bundesministerin oder dem Bundesminister gemäß § 8 Abs. 2 UOG 1993 und § 9 Abs. 2 KUOG zukommt, soll nunmehr dem Universitätsrat zustehen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister soll die zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben erforderlichen Informationen über den Universitätsrat einholen. Damit werden Doppelgleisigkeiten vermieden. Weiters ist eine Berichtspflicht des Universitätsrats an die Bundesministerin oder den Bundesminister bei schwerwiegenden Rechtsverstößen von Universitätsorganen sowie bei Gefahr eines durch die Entscheidung eines Universitätsorgans verursachten schweren wirtschaftlichen Schadens vorgesehen (siehe § 21 Abs. 1 Z 12).

Im Falle einer aufsichtsbehördlichen Aufhebung einer Entscheidung ist das betreffende Universitätsorgan verpflichtet, bei der neuerlichen Entscheidung der Angelegenheit die Rechtsanschauung der Bundesministerin oder des Bundesministers zu beachten. Wie aber bereits bisher nach dem UOG 1993 und dem KUOG kommt dem Universitätsorgan, dessen Entscheidung mit Bescheid aufgehoben wird, Parteistellung im aufsichtsbehördlichen Verfahren und das Recht zur Beschwerdeführung beim Verwaltungsgerichtshof zu.

Zu § 46:

In den Angelegenheiten, in denen die Universitätsorgane als Behörden tätig werden, also zB in Studien- und Prüfungsangelegenheiten, haben die betreffenden Universitätsorgane wie bisher das AVG anzuwenden.

Von einer Überprüfung im Rechtsweg ausgenommen sind weiterhin die Beurteilungen einer Prüfung, einer wissenschaftlichen Arbeit oder die Beurteilung der Teilnahme an einer Lehrveranstaltung.

Zu § 47:

Die Ersatzvornahme ist dem bisherigen Recht nachgebildet und dient im Fall des Versagens der Autonomie der Wahrung der staatlichen Verantwortung.

Zu § 48:

Diese Bestimmung entspricht der bisherigen Regelung der Amtsverschwiegenheit.

Zu § 49:

Diese Bestimmungen sind notwendig, weil die Universitäten als vollrechtsfähige Einrichtungen nun für ihre Handlungen oder Unterlassungen haften. Lediglich bei Erfüllung jener Aufgaben, die dem hoheitlichen Bereich des Bundes zuzurechnen sind (insbesondere Lehr- und Prüfungsbetrieb), haftet der Bund weiterhin.

Zu § 50:

Die Universitäten sollen das Recht haben, sich auch weiterhin der Dienste der Finanzprokuratur zu bedienen. Sie werden dafür aber künftig eine entsprechende Vergütung leisten müssen.

Zu § 51:

Mit Abs. 1 wird klargestellt, dass das Studieren an der Universität nicht auf einem zivilrechtlichen Vertrag zwischen der Universität und der oder dem Studierenden beruht. Die hoheitliche Konstruktion bietet gegenüber einer privatrechtlichen einen besseren Rechtsschutz für die Studierenden. Zur Durchsetzung subjektiver Rechte brauchen diese nicht den Klagsweg beschreiten und kein Prozessrisiko eingehen. Eine Aufsichtsbeschwerde beim Universitätsrat oder bei der zuständigen Bundesministerin oder beim zuständigen Bundesminister kann ohne Kosten eingebracht werden.

In Abs. 2 werden wie bereits im Universitäts-Studiengesetz (UniStG) jene Begriffe definiert, die in verschiedenen Stellen des Gesetzestextes verwendet werden. Nicht übernommen wurden aus den Begriffsbestimmungen des UniStG jene Bestimmungen, die im Zusammenhang mit dem Prüfungswesen stehen, da die Bestimmungen für das Prüfungswesen durch die jeweilige Universität selbst zu gestalten sein werden.

Im Sinne des Kommuniqués des Treffens der Europäischen Hochschulministerinnen und Hochschulminister am 19. Mai 2001 in Prag, in dem die Bundesministerinnen und Bundesminister „mit Genugtuung“ festgestellt haben, „dass das Ziel – die Einführung gestufter Abschlussgrade, die auf zwei Hauptstufen basieren, wobei Hochschulausbildung als Undergrade-Studium und Graduate-Studium definiert – in Angriff genommen“ worden ist und es wichtig ist, „festzustellen, dass in vielen Ländern die Abschlüsse als Bachelor und Master oder vergleichbare zweistufige Abschlüsse an Universitäten oder anderen Hochschuleinrichtungen erworben werden können“, soll es den Universitäten weiterhin ermöglicht werden, Bakkalaureats- und Magisterstudien anzubieten.

Die akademischen Grade für diese Bakkalaureats- und Magisterstudien werden in § 54 Abs. 1 festgelegt.

Für Doktoratsstudien soll grundsätzlich keine Änderung eintreten. Der Doktorgrad soll weiterhin „Doktorin …“ bzw. „Doktor …“ lauten. Unter den in § 54 Abs. 4 genannten Umständen soll es aber möglich sein, den akademischen Grad „Doctor of Philosophy“, abgekürzt „PhD“, zu vergeben.

Ebenfalls im Sinne des genannten Kommuniqués, wonach die Bundesministerinnen und die Bundesminister betonen, „dass es im Interesse einer größeren Flexibilität beim Lernen und bei der Weiterbildung notwendig ist, gemeinsame Eckpunkte für Qualifikationen, gestützt auf ein Leistungspunktesystem wie das ECTS oder ein ECTS-kompatibles System, das sowohl die Übertragbarkeit (Anrechnung) als auch die Kumulation von Leistungspunkten ermöglicht, einzuführen“, ist der Umfang neuer Studien in Hinkunft im Sinne des europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen in ECTS-Anrechnungspunk­ten anzugeben.

Die Zuteilung der ECTS-Anrechnungspunkte hat nach der workload der Studierenden zu erfolgen. Das ist die Arbeitszeit der Studierenden, die nichts mit der Semestereinteilung zu tun hat. Die Anrechnungspunkte spiegeln den quantitativen Arbeitsanteil wider, der für jede Einheit im Verhältnis zum geforderten Studienpensum für den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung an der Bildungseinrichtung aufgewendet werden muss (dh. Vorlesungen, praktische Arbeiten, Seminare, Tutorien, Exkursionen, Eigenstudium in der Bibliothek und zu Hause, Prüfungsvorbereitungen, Prüfungen und andere Formen der Leistungsbewertung usw.). Die Kontaktstunden sind Teil der workload. Studierende haben ein Recht zu wissen, wie viele Kontaktstunden Teil der workload sind. Im Zusammenhang mit der Einführung von ECTS ist auch entsprechendes Informationsmaterial über das Lehrangebot bereitzustellen, welches beispielsweise Diagramme zum Aufbau der Studien, eindeutige Beschreibung der Studien/Lehrveranstaltungsbeschrei­bungen, Angabe der Anrechnungspunkte für die einzelnen Komponenten zu enthalten hat.

Im Hinblick darauf, dass es den Universitäten zwar nicht möglich ist, in Anlage 1 zum UniStG nicht genannte Diplomstudien einzurichten, wohl aber gemäß § 54 Abs. 2 in der Anlage 1 zum UniStG erwähnte Diplomstudien neu anzubieten, fortzuführen und auch zu ändern, ist es notwendig auch Bestimmungen zu Diplomstudien in die Begriffsbestimmungen aufzunehmen.

Zu Z 7 bis 9 ist anzumerken, dass im Bakkalaureatsstudium Bakkalaureatsarbeiten anzufertigen sind, die wie bisher zwei eigenständige schriftliche Arbeiten sein sollen, die aber weiterhin im Zusammenhang mit einer Lehrveranstaltung zu stehen haben.

Im Diplom- oder Magisterstudium sind Diplom- oder Magisterarbeiten bzw. künstlerische Diplom- oder Magisterarbeiten ohne Zusammenhang mit einer Lehrveranstaltung anzufertigen.

Die Z 24 bestimmt, dass im Rahmen der Erlassung der Curricula auch ein Qualifikationsprofil festzulegen und in jedes Curriculum eine Prüfungsordnung aufzunehmen ist, die sich für einzelne Studien im Sinne der Z 25 auch unterscheiden kann.

Durch Z 27 sollen Doppeldiplom-Programme zwischen österreichischen Universitäten und ausländischen Bildungseinrichtungen ermöglicht werden, denn die europäische Vernetzung im Studienbereich hat auch die wünschenswerte Tendenz mit sich gebracht, die direkte Zusammenarbeit zwischen den Universitäten zu verstärken. Wesentlich ist, dass eine Vereinbarung zwischen den beteiligten Institutionen bestehen muss, die die Anteile der einzelnen Institutionen an einem gemeinsamen Studienprogramm im Vorhinein generell festlegt, und dass der Studienverlauf nicht den Zufälligkeiten des Einzelfalles überlassen bleibt. Im Rahmen von „Doppeldiplom“-Programmen dürfen auch Doktorratsstudien angeboten werden.

Zu § 52:

Diese Bestimmung enthält den grundsätzlichen Rahmen für die Einteilung des Studienjahres. Neu ist dabei, dass die Zahl der Unterrichtswochen nicht festgelegt wird. Nähere Bestimmungen hat der Senat jeder Universität festzulegen, weitere gesetzliche Rahmenbedingungen sind nicht erforderlich.

Zu § 53:

Es wird festgelegt, dass auch Fernstudieneinheiten vorgesehen werden dürfen. Diese Fernstudieneinheiten setzen weiterhin voraus, dass die planmäßige Abfolge von unterrichtlicher Betreuung und Selbststudium der Teilnehmerinnen und Teilnehmer mittels geeigneter Lernmaterialien sicher gestellt wird. Die näheren Bestimmungen darüber sind im jeweiligen Curriculum festzulegen.

Zu § 54:

Klargestellt wird, dass die Universitäten bereits bestehendes Studienangebot, insbesondere bereits eingerichtete Diplomstudien, fortführen dürfen.

Die Senate werden in Hinkunft die Entscheidung über die Einrichtung von Studien zu treffen haben. Sie sind dabei frei in ihrer Entscheidung. Für Bakkalaureats- und Magisterstudien werden Gruppen von Studien genannt, es erfolgt aber keine gesetzliche Festlegung, welche einzelnen Studien angeboten werden dürfen und wie diese Studien zu benennen sind. Bei Einrichtung eines Studiums als Bakkalaureats- und Magisterstudium hat jedenfalls der Arbeitsaufwand für Bakkalaureatsstudien 180 ECTS-Anrechnungs­punkte, für Magisterstudien mindestens 120 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen.

Im Sinne einer auch internationalen Vergleichbarkeit werden für die Bakkalaureats- und Magisterstudien die Bakkalaureats- und Magistergrade festgelegt, die im Falle der Einrichtung derartiger Studien zu vergeben sind.

Diplomstudien dürfen nur eingerichtet werden, wenn sie in der Anlage 1 zum UniStG genannt sind.

Für Doktoratsstudien ist ein Arbeitsaufwand von 120 ECTS-Anrechnungspunkten vorgesehen, wobei, wenn ein Arbeitsaufwand von mindesten 240 ECTS-Anrechnungspunkten festgelegt wird, der akade­mische Grad „Doctor of Philosophy“, abgekürzt „PhD“, vergeben werden darf. Für ein derartiges Doktoratsstudium ist davon auszugehen, dass im Sinne einer internationalen Vergleichbarkeit wenigstens 120 ECTS-Anrechnungspunkte für ein intensives Präsenzstudium aufgewendet werden und 120 ECTS-Anrechnungspunkte für angeleitete Forschungsarbeit vorgesehen sind. Eine Gutachterin oder ein Gutachter hat jedenfalls universitätsfremd zu sein, und es hat eine „defensio dissertationis“ im Rahmen einer kommissionellen Prüfung stattzufinden.

Die derzeit vorgesehenen Anhörungs- und Begutachtungsverfahren bei der Erstellung von Studienplänen sind nicht übernommen worden. Es liegt in der Verantwortung jeder Universität, diesbezügliche Verfahren vorzusehen. Vorgeschrieben ist lediglich, dass vor einer Beschlussfassung Curricula dem Rektorat und dem Universitätsrat, Curricula theologischer Studien auch den zuständigen kirchlichen Stellen zur Stellungnahme zuzuleiten sind. Für Curricula theologischer Studien wird zu beachten sein, dass auch die Zustimmung der zuständigen kirchlichen Stellen vorliegt. Bei der Erstellung der Curricula sind jedenfalls alle Rechtsvorschriften einschließlich entsprechender EU-Richtlinien zu beachten. Es ist zulässig, im Curriculum Anmeldevoraussetzungen für bestimmte Lehrveranstaltungen zu verlangen.

Weiters ist es zulässig, dass Universitäten Studien gemeinsam durchführen.

Bezüglich der Doppeldiplom-Programme wird auf die Ausführungen zu § 51 hingewiesen.

Zu § 55:

Die bisherige Rechtslage erlaubt lediglich die Zulassung zu einem individuellen Diplomstudium. Nunmehr ist vorgesehen, auch individuelle Bakkalaureats- und Magisterstudien zu ermöglichen.

Ein derartiger Antrag ist bescheidmäßig zu genehmigen, wenn das beantragte Studium einem facheinschlägigen Studium gleichwertig ist. Es gilt aber auch hier im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 5, dass ein individuelles Magisterstudium nur auf der Grundlage eines Bakkalaureatsstudium oder eines gleichwertigen Studiums absolviert werden darf.

Neu ist, dass der akademische Grad für Absolventinnen und Absolventen individueller Studien nicht wie bisher „nach dem Schwerpunkt des Studiums“ festzulegen ist, sondern, um Verwechslungen zu vermeiden, Absolventinnen und Absolventen individueller Bakkalaureatsstudien der akademische Grad „Bakkalaurea“ oder „Bakkalaureus“, abgekürzt „Bakk.“, ohne Zusatz, und Absolventinnen und Absolventen individueller Diplom- oder Magisterstudien der akademische Grad „Magistra“ oder „Magister“, abgekürzt „Mag.“, ebenfalls ohne Zusatz, zu verleihen ist.

Zu § 56:

Den Universitäten soll es – im Sinne der bisherigen Rechtslage – ermöglicht werden, durch Verordnungen Universitätslehrgänge einzurichten. Näheres, insbesondere die Zulassungsvoraussetzungen, sind im Curriculum festzulegen.

Zu § 57:

Die derzeitigen Universitäten der Künste sind berechtigt, zur Vorbereitung auf ein künstlerisches Bakkalaureats- oder Diplomstudium Vorbereitungslehrgänge einzurichten. In Hinkunft sollen diese Universitäten weiterhin berechtigt sein, derartige Vorbereitungslehrgänge durch Verordnung festzulegen.

Zu § 58:

Im Sinne einer internationalen Vergleichbarkeit sollen im Curriculum eines Universitätslehrganges im jeweiligen Fach international gebräuchliche Mastergrade festgelegt werden dürfen, die Absolventinnen und Absolventen jener Universitätslehrgänge zu verleihen sind, deren Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen entsprechender ausländischer Masterstudien vergleichbar sind. Sollte der Universitätslehrgang mindestens 60 ECTS-Anrechnungs­punkte umfassen, ist es auch möglich, eine Bezeichnung „Akademische …“ bzw. „Akademischer …“ mit einem die Inhalte des jeweiligen Universitätslehrganges charakterisierenden Zusatz festzulegen. Den Urkunden über die Verleihung der Bezeichnung dürfen weiterhin fremdsprachige Übersetzungen angeschlossen werden, in denen wie bisher der Name der Universität und das ausstellende Organ nicht zu übersetzen sind.

Zu § 59:

Den Studierenden steht Lernfreiheit zu. Im Sinne der bisher im UniStG erfolgten Festlegungen wurden die gesetzlichen Bestimmungen fortgeschrieben.

Erwähnenswert ist die Bestimmung des § 59 Abs. 1 Z 12, die festlegt, dass Studierende Anspruch auf eine abweichende Prüfungsmethode haben. Die Festschreibung dieses Rechts an dieser Stelle wird erforderlich, da das Prüfungsverfahren nicht mehr gesetzlich geregelt ist, sondern durch die Universität im Einzelfall festzulegen ist. Dies gilt auch für § 59 Abs. 1 Z 13 hinsichtlich der Wahl der Prüferin oder des Prüfers.

Zu § 59 Abs. 2 Z 5 ist zu bemerken, dass lediglich Dissertationen der Österreichischen Nationalbibliothek zu übermitteln sind.

Im Interesse der Studierenden und im Sinne einer Verkürzung der tatsächlichen Studienzeit ist § 59 Abs. 3 zu sehen, der, wie bereits im UniStG vorgesehen, regelt, dass mindestens drei Prüfungstermine pro Semester anzubieten sind.

Zu § 60 bis § 65:

Das Zulassungsverfahren wurde entsprechend den bisherigen Bestimmungen übernommen. Neu ist lediglich die Bestimmung des § 63 Abs. 7, wonach ein Nichtbestehen der letzten zulässigen Wiederholung einer Prüfung nicht mehr den dauernden Ausschluss von dem ordentlichen Studium bewirkt, in dem diese Prüfung nicht bestanden wurde. Es ist nunmehr vorgesehen, dass das Studium an einer anderen Universität wieder aufgenommen werden kann. Allerdings wurden die Bestimmungen in § 68 Abs. 1 Z 3 und § 77 Abs. 2 nunmehr so formuliert, dass die Zahl der Prüfungsantritte nicht mehr studienbezogen, sondern prüfungsbezogen zu berechnen ist. Antritte zur gleichen Prüfung, egal in welchem Studium, sind pro Universität auf die Zahl der Prüfungswiederholungen anzurechnen.

Sonst werden in diesen Bestimmungen keine wesentlichen Änderungen gegenüber der derzeitigen Rechtslage vorgenommen.

Zu § 63 Abs. 4 wird festgestellt, dass diese Bestimmung wie bisher nur Ausländerinnen und Ausländer, die nicht der EU oder dem EWR angehören, sowie Staatenlose betrifft.

Zu § 66:

Auch eine Studieneingangsphase ist weiterhin vorgesehen. Diese Studieneingangsphase soll wie bisher den Studierenden bei der Orientierung helfen. Es ist nicht vorgesehen, dass diese Studieneingangsphase als Selektionselement am Anfang eines Studiums verwendet wird.

Zu § 67:

Die derzeitige Rechtslage legt fest, dass Studierende auf Antrag für höchstens zwei Semester bescheidmäßig zu beurlauben sind, wenn die Ableistung eines Präsenz- oder Zivildienstes, Schwangerschaft oder Betreuung von eigenen Kindern nachgewiesen wird. Nunmehr ist aus den genannten Gründen jedenfalls eine Beurlaubung zu ermöglichen, die Universitäten können aber in der Satzung bestimmen, ob und aus welchen anderen Gründen Beurlaubungen erfolgen können. Während der Beurlaubung haben Studierende weiterhin keinen Studienbeitrag zu leisten, dürfen aber auch weiterhin keine Studienleistungen erbringen.

Zu § 68 bis § 71:

Hinsichtlich der Erlöschenstatbestände für ordentliche Studien sowie der Abgangsbescheinigung und der Zulassung und dem Erlöschen der Zulassung zu außerordentlichen Studien ist keine Änderung eingetreten.

Zu § 72:

Der Studienerfolg ist weiterhin durch Prüfungen und die Beurteilung wissenschaftlicher Arbeiten bzw. künstlerischer Diplom- und Magisterarbeiten festzustellen. Zu den Prüfungen gehört auch die Beurteilung von Lehrveranstaltungen, die im Curriculum vorgesehen sind. In den einzelnen Curricula ist in den Prüfungsordnungen weiterhin festzulegen, welche Prüfungen abzulegen sind.

Zu § 73:

Bei der Beurteilung von Prüfungen und Arbeiten ist weiterhin die schon derzeit geltende fünfstufige Beurteilungsskala zu verwenden.

Zu § 74:

Die Nichtigerklärung von Beurteilungen erfolgt im Sinne der derzeitigen Rechtslage.

Zu § 75:

Verpflichtend festgelegt wird, dass Beurteilungen weiterhin durch Zeugnisse zu beurkunden sind.

Zu § 76:

Die Bestimmungen über die Zulassungs- und Ergänzungsprüfungen wurden im Wesentlichen unverändert aus dem UniStG übernommen. Bezüglich der Erlangung der allgemeinen Universitätsreife, dem Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache und dem Nachweis der körperlich-motorischen Eignung entspricht diese Bestimmung der derzeitigen Rechtslage, wobei allerdings, obwohl das Rektorat für die Zulassung von Studierenden zuständig ist, das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ die Prüferinnen und Prüfer für diese Prüfungen heranzuziehen hat. Im Sinne der derzeitigen Rechtslage ist auch vorgesehen, dass im Curriculum für das Lehramtsstudium aus dem Unterrichtsfach Leibeserziehung und für das Studium Sportwissenschaft festgelegt wird, in welcher Weise die Ergänzungsprüfung für den Nachweis der körperlich-motorischen Eignung zu erfolgen hat. Bezüglich des Nachweises der künstlerischen Eignung in den künstlerischen Studien sollen die Regelungen für die Zulassungsprüfungen in den jeweiligen Curricula vorgenommen werden.

Zu § 77:

Wie in der geltenden Rechtslage sollen Studierende berechtigt sein, positiv beurteilte Prüfungen bis sechs Monate nach der Ablegung einmal zu wiederholen, dies jedoch weiterhin nur bis zum Abschluss des betreffenden Studienabschnittes. Ist ein Studium nicht in Studienabschnitte gegliedert – dies ist jedenfalls bei Bakkalaureats-, Magister- und Doktoratsstudien der Fall, ebenso bei Universitätslehrgängen –, kann diese Prüfung nur bis zum Abschluss des Studiums wiederholt werden. Im Hinblick auf die Besonderheiten der Studien an den bisherigen Universitäten der Künste sollen diese Universitäten berechtigt sein, bezüglich des zentralen künstlerischen Faches abweichende Bestimmungen festzulegen.

Neu ist, dass Studierende negativ beurteilte Prüfungen nur noch dreimal wiederholen dürfen, also insgesamt vier Prüfungsantritte haben. Jede Universität ist jedoch berechtigt, in der Satzung festzulegen, ob weitere, und wenn ja, wie viele Prüfungswiederholungen zulässig sind. Auch hier gilt für die ehemaligen Universitäten der Künste, dass diese berechtigt sein sollen, bezüglich des zentralen künstlerischen Faches abweichende Bestimmungen festzulegen. Die dritte Wiederholung einer Prüfung ist jedenfalls kommissionell abzuhalten, wenn ein einziger Prüfungsvorgang erfolgt. Auf Antrag gilt dies auch für die zweite Wiederholung. Die Bestimmung ist auch für Lehrveranstaltungsprüfungen anzuwenden, bei denen ein einziger Prüfungsvorgang am Ende der Lehrveranstaltung erfolgt. Bei den sogenannten prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen wird auch weiterhin die Wiederholung der gesamten Lehrveranstaltung notwendig sein. Sollten an einzelnen Universitäten weitere Prüfungsantritte ermöglicht werden, so wird auch zu regeln sein, in welcher Form diese Prüfungsantritte erfolgen können, insbesondere können auch diese Wiederholungen wieder als Einzelprüfungen ausgestaltet sein.

Zu § 78:

Die Anerkennung von Prüfungen entspricht weitgehend der bisherigen Rechtslage. Eine Verbesserung wurde allerdings dahingehend aufgenommen, dass die an einer inländischen Universität oder einer Universität der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes für ein Fach abgelegten Prüfungen für das gleiche Fach im weiteren Studium an einer anderen inländischen Universität jedenfalls anzuerkennen sind, wenn die ECTS-Anrechnungspunkte gleich sind oder nur geringfügig abweichen. Eine geringfügige Abweichung ist dann anzunehmen, wenn diese Abweichung nicht mehr als 20% beträgt. Diese Bestimmung dient der internationalen und nationalen Mobilität der Studierenden, denn derzeit wird immer wieder Klage geführt, dass bei einem Ortswechsel innerhalb Österreichs das gleiche Fach im gleichen Studium nicht für das weitere Studium an einer anderen Universität anerkannt wird.

Werden an einer Universität für ein Studium noch keine ECTS-Anrechnungspunkte vergeben, ist wie bisher eine Anerkennung jedenfalls möglich, wenn die anzuerkennende Prüfung gleichwertig ist.

Zu § 79:

Diese Bestimmung entspricht der bisherigen Rechtslage.

Zu § 80 bis § 85:

Die Bestimmungen über Diplom- und Magisterarbeiten sowie Dissertationen und künstlerische Diplom- und Magisterarbeiten entsprechen der derzeitigen Rechtslage.

Auch die Anerkennung derartiger Arbeiten ist weiterhin möglich.

Zu § 86:

Diese Bestimmung entspricht weitgehend der bisherigen Rechtslage, doch sind nur noch Dissertationen an die Österreichische Nationalbibliothek abzuliefern.

Zu § 87:

Auch diese Bestimmung entspricht der bisherigen Rechtslage, allerdings wurde eine Bestimmung als Grundlage für die gemeinsame Verleihung der jeweils an einem Doppeldiplom-Programm beteiligten Institutionen aufgenommen. Die Festlegung eines Mindestumfangs der Beteiligung jeder Institution am Programm bzw. des tatsächlichen Studienaufenthaltes der Absolventin bzw. des Absolventen erscheint gerechtfertigt, da ja die akademischen Grade aus jedem der beteiligten Staaten und damit die in diesen Staaten verbundenen Rechte erworben werden.

Zu § 88:

Die derzeitige Rechtslage, wonach Personen, denen von einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung ein akademischer Grad verliehen wurde, das Recht haben, diesen akademischen Grad „in der in der Verleihungsurkunde festgelegten Form zu führen“, und auch das Recht haben, die Eintragung des akademischen Grades „in abgekürzter Form“ in öffentliche Urkunden zu verlangen, kann im Hinblick auf die Vielzahl und Unterschiedlichkeit ausländischer akademischer Grade und die Vielfalt der Schriften und Sprachen nicht aufrecht erhalten werden. Die Bestimmung sieht nunmehr vor, dass lediglich die Eintragung eines von einer inländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder einer anerkannten postsekundären Einrichtung einer anderen Vertragspartei des EU-Beitrittsver­trages oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verliehenen akademischen Grades in abgekürzter Form in öffentliche Urkunden verlangt werden kann.

Die Entscheidung darüber, ob ausländische akademische Grade in öffentliche Urkunden eingetragen werden dürfen, hängt somit in Zukunft davon ab, ob in die einzelnen Materiengesetze derartige Bestimmungen aufgenommen werden.

Akademische Grade, die abgekürzt „Mag.“, „Dr.“ und „Dipl-Ing.“ („DI“) lauten, sind dem Namen voranzustellen, alle übrigen akademischen Grade sind nach dem Namen zu führen.

Zu § 89:

Weiterhin ist festgelegt, dass der Bescheid, mit dem ein akademischer Grad verliehen wurde, aufzuheben und einzuziehen ist, wenn der akademische Grad insbesondere durch gefälschte Zeugnisse erschlichen worden ist.

Zu § 90:

Einheitlich geregelt wird wie bisher, dass eine Antragstellung auf Nostrifizierung nur dann zulässig ist, wenn die Nostrifizierung zwingend für die Berufsausübung oder die Fortsetzung der Ausbildung in Österreich erforderlich ist. In die Satzung sollen Bestimmungen über die Nostrifizierung eines ausländischen Studienabschlusses aufgenommen werden. Weitere Inhalte sind durch die jeweilige Universität selbst festzulegen.

Nicht übernommen wurde jene Bestimmung des § 73 UniStG, wonach mit Dienstantritt als Universitätsprofessorin oder Universitätsprofessor in Österreich die Studienabschlüsse an einer anerkannten ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung sowie die im Ausland erworbenen akademischen Grade als nostrifiziert gelten und die Bundesministerin oder der Bundesminister die Nostrifizierung zugleich mit der Ernennung festzustellen hat, da die diesbezüglichen akademischen Grade ohnehin geführt werden dürfen, mit der Nostrifizierung keine sonstigen Rechte verbunden sind und der Bundesministerin oder dem Bundesminister künftig keine Zuständigkeit zur Bestellung von Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren zukommt.

Die Taxe für eine Nostrifizierung beträgt derzeit 58,14 Euro. Im Hinblick darauf, dass diese Taxe jahrelang nicht verändert wurde, und auf den damit verbundenen Arbeitsaufwand der Universitäten ist die vorgeschlagene Erhöhung auf 150 Euro gerechtfertigt.

Zu § 91 und § 92:

Das Hochschul-Taxengesetz 1972 soll mit Wirksamwerden der studienrechtlichen Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes außer Kraft treten. Im Hinblick darauf wurden die Bestimmungen zum Studienbeitrag und zum Unterrichtsgeld aus diesem Gesetz übernommen und entsprechen der derzeitigen Rechtslage, wobei aber statt „Unterrichtsgeld“ der Ausdruck „Lehrgangsbeitrag“ verwendet wird. Es ist vorgesehen, dass die Einnahmen aus den Studienbeiträgen den Universitäten direkt zur Verfügung gestellt werden. Weiterhin sollen Studierende, die zu mehreren Studien, auch an mehreren Universitäten, zugelassen sind, den Studienbeitrag nur einmal zu entrichten haben. Der Studienbeitrag von Studierenden, die zu Studien zugelassen sind, die von zwei Universitäten gemeinsam angeboten werden, ist auf die beteiligten Universitäten aufzuteilen. Die Höhe des Studienbeitrages bleibt gegenüber der derzeitigen Rechtslage unverändert.

Neu ist, dass die Studierenden anlässlich der Entrichtung des Studienbeitrages bekannt geben dürfen, wofür sie den Studienbeitrag zweckgewidmet haben wollen. Es ist davon auszugehen, dass die Senate der Universitäten vier Möglichkeiten der Zweckwidmung festlegen.

Zu § 93:

Die Bestimmungen entsprechen der derzeitigen Regelung in Anlage 1 zum UniStG.

Zu § 94:

Zu den Angehörigen der Universitäten zählen nicht nur Personen, die auf Grund eines Arbeitsverhältnisses an der Universität Pflichten ausüben, sondern auch Studierende und Personen, denen auf Grund ihrer Lehrbefugnis (venia docendi) Rechte an der Universität zustehen.

Bei den im Abs. 3 Z 5 angeführten Ärztinnen und Ärzten handelt es sich einerseits um die in Facharztausbildung stehenden Medizinerinnen und Mediziner, andererseits um Ärztinnen und Ärzte, die ausschließlich in der Krankenversorgung eingesetzt sind, also nur Aufgaben wahrnehmen, die funktionell dem Spitalsträger zuzurechnen sind. Beide Gruppen haben keine Dienstpflichten im Universitätsbetrieb.

Zu § 95:

Studierende stehen in einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis zur Universität, aus dem sich einerseits das Recht zur Teilnahme an Lehrveranstaltungen und auf Ablegung von Prüfungen und andererseits die Pflicht zur Einhaltung der für die bzw. von der Universität erlassenen Rechtsvorschriften ergibt.

Zu § 96:

„Forschungsstipendiatinnen“ und „Forschungsstipendiaten“ sind im Rahmen eines Stipendiums an der Universität wissenschaftlich oder künstlerisch tätig, unabhängig davon, ob sie ihr einschlägiges Doktoratsstudium an dieser oder einer anderen Universität betreiben oder betrieben haben (post docs).

Im Gegensatz zu den bisherigen Assistentinnen und Assistenten bzw. wissenschaftlichen oder künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Ausbildung haben diese Forschungsstipendiatinnen und Forschungsstipendiaten weder eine Arbeitszeit noch eine Verpflichtung zur Arbeitsleistung für die Universität. Sie dürfen auch nicht zu Hilfsfunktionen herangezogen werden.

Zu § 97:

Schwerpunkte der Tätigkeit der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren sind gleichermaßen die Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) und die Lehre. Eine davon abweichende Verwendung kann im Bedarfsfall im Arbeitsvertrag geregelt werden.

Die Möglichkeit der Teilbeschäftigung erlaubt zB auch eine gleichzeitige Verwendung an einer anderen Universität desselben Standorts, an einer außeruniversitären Forschungseinrichtung oder eine intensivere Verbindung zur außeruniversitären Praxis. Durch die Möglichkeit der Teilbeschäftigung kann das im Bundesdienst aufgetretene Problem der Vereinbarkeit der Dienstpflichten mit Nebenbeschäftigungen leichter gelöst werden.

Zu Abs. 2:

Im Gegensatz zur derzeitigen Rechtslage ist es im Hinblick auf den privatrechtlichen Charakter des Arbeitsverhältnisses nicht mehr erforderlich, detaillierte Ernennungserfordernisse (vgl. Anlage 1 Z 19 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979) gesetzlich vorzugeben. Unabhängig von formalen Ausbildungen muss jedenfalls ein der Position entsprechendes hohes wissenschaftliches oder künstlerisches Niveau gefordert werden.

Zu § 98:

Zu Abs. 1:

Der Entwicklungsplan wird vom Rektorat dem Universitätsrat vorgeschlagen (siehe dazu die Bestimmungen über die Aufgaben des Universitätsrats und des Rektorats). Unter „Stelle“ ist keine „Planstelle“ im Sinne des Bundesfinanzgesetzes zu verstehen, weil die Personalbewirtschaftung an den vollrechtsfähigen Universitäten nicht mehr nach den Regeln des Stellenplans des Bundes erfolgt.

Zu Abs. 2:

Der Ausschreibungstext muss das zu besetzende Fach, die mit dieser Professur verbundenen speziellen Aufgaben (Schwerpunkte) sowie das Anforderungsprofil enthalten.

Das Rektorat kann für die Dauer der Ausschreibungsfrist eine Arbeitsgruppe zur Kandidatenfindung („search committee“) einsetzen. Die Berücksichtigung von Wissenschafterinnen und Wissenschaftern oder Künstlerinnen und Künstlern, die sich nicht beworben haben, soll zwar zulässig sein, darf aber das Verfahren nicht unnötig verzögern. Die Einholung der Zustimmung der Kandidatin oder des Kandidaten ist unerlässlich. Diese Möglichkeit soll aber nicht dazu verwendet werden, Kandidatinnen oder Kandidaten in den Vorschlag aufzunehmen, deren Berufung von vornherein kaum Aussicht auf Erfolg hat („Scheinberufungen“).

Zu Abs. 3:

Da die dem Senat angehörenden Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren selbst nicht alle zu besetzenden Fächer abdecken können, müssen sie sich der Empfehlungen der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des zu besetzenden Faches bedienen. Sie haben sich vor der Gutachterauswahl auch bei ihren Kolleginnen und Kollegen des fachlichen Bereichs nach für diese Aufgabe geeigneten Personen zu erkundigen. Sie können ihre Aufgabe zur Bestellung der Gutachterinnen und Gutachter aber auch an die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des Fachbereichs und des fachlich nahe stehenden Bereichs übertragen.

Unter Berücksichtigung der Einwendungen im Begutachtungsverfahren sollen aber von den vier Gutachterinnen und Gutachtern nur mehr zwei externe bestellt werden.

Zu Abs. 4:

Im Gegensatz zum Begutachtungsentwurf ist nunmehr wieder eine Berufungskommission vorgesehen. Sie ist vom Senat als entscheidungsbevollmächtigtes Kollegialorgan einzusetzen. Die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren haben darin die Mehrheit, im übrigen gibt das Gesetz nur noch vor, dass ihr mindestens eine Studierende oder ein Studierender anzugehören hat. Die Gutachterinnen und Gutachter können nicht gleichzeitig Mitglieder der Berufungskommission sein.

Zu Abs. 5 und 6:

Die Berufungskommission hat auf der Grundlage der Gutachten der vier Gutachterinnen und Gutachter den Besetzungsvorschlag (Dreiervorschlag) zu erstellen.

Eine spezielle Regelung für „Hausberufungen“ wie im UOG 1993 und im KUOG ist auf Gesetzesebene nicht mehr vorgesehen. Es wird an den Universitäten liegen, selbst darauf zu achten, dass Berufungen nicht durch unsachliche Einflüsse beeinträchtigt werden. Eine allfällige Sonderregelung für „Hausberufungen“ könnte in die Satzung aufgenommen werden.

Zu Abs. 7:

Die facheinschlägigen Universitätsangehörigen (Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren, andere Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer mit Lehrbefugnis (venia docendi) und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb sowie die Studierenden dieses Faches) oder andere interessierte Universitätsangehörige sollen Gelegenheit erhalten, die in den Besetzungsvorschlag aufgenommenen Kandidatinnen und Kandidaten in einer Art „Hearing“ kennenzulernen.

Zu Abs. 8 bis 10:

Wie bisher trifft die Rektorin oder der Rektor die Auswahlentscheidung aus dem Besetzungsvorschlag und führt auch die Berufungsverhandlungen. Die Rektorin oder der Rektor hat – ähnlich wie bisher – die Möglichkeit, einen Besetzungsvorschlag zurückzuverweisen.

Bezüglich der Verpflichtung der Befassung des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen und eines allfälligen Verfahrens vor der Schiedskommission wird auch auf die Ausführungen zu den §§ 42 und 43 verwiesen. Überdies gilt auch für die Aufnahme von Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren in ein Arbeitsverhältnis zur Universität die Verpflichtung zur Information des Betriebsrats gemäß § 99 ArbVG.

Zu Abs. 11:

Der Arbeitsvertrag wird namens der Universität von der Rektorin oder vom Rektor abgeschlossen. Im Arbeitsvertrag sind die speziellen Rechte und Pflichten der Universitätsprofessorin oder des Universitätsprofessors, die über allgemeine Regelungen auf Gesetzesstufe oder im Kollektivvertrag hinausgehen, festzulegen. Mit dem Instrument des Arbeitsvertrags kann wesentlich besser als bisher auf die speziellen Anforderungen des Arbeitsplatzes und auf die individuellen Bedürfnisse der zu Berufenden eingegangen werden.

Zu § 99:

Die Erstellung des Besetzungsvorschlags für eine nur kurz dauernde Tätigkeit an der Universität (ähnlich einer Gastprofessur) soll in einem vereinfachten und damit verkürzten Verfahren erfolgen. Diese Regelung gilt auch für Stiftungsprofessorinnen und Stiftungsprofessoren mit einer Bestellungsdauer bis zu einem Jahr.

Zu § 100:

Zu der hier umschriebenen Gruppe der „anderen Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer mit Lehrbefugnis (venia docendi) und der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb“ sollen alle Angehörigen des wissenschaftlichen und künstlerischen Universitätspersonals mit Ausnahme der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren zählen. Dieser Gruppe entspricht ungefähr jenem Personenkreis, der bisher als „akademischer Mittelbau“ bezeichnet wurde. Überdies zählen dazu nunmehr auch die derzeitigen Lehrbeauftragten sowie die Studienassistentinnen und Studienassistenten. Nicht dazu zählen die Forschungsstipendiatinnen und Forschungsstipendiaten (siehe § 96).

Der Gesetzentwurf verzichtet auf eine weitere organisationsrechtliche bzw. arbeitsrechtliche Untergliederung dieser Gruppe. Eine bedarfsgerechte Ausgestaltung der Personalfunktionen soll in Hinkunft der Satzung der jeweiligen Universität bzw. dem Kollektivvertrag überlassen bleiben.

Von der Festlegung bestimmter formeller Aufnahmeerfordernisse, wie insbesondere eines bestimmten Studienabschlusses, wurde abgesehen, weil es bei privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen grundsätzlich nicht auf Formalqualifikationen ankommt.

Lehrbeauftragte (Personen, die mit der selbstständigen Abhaltung bestimmter Lehrveranstaltungen betraut werden) zählen ebenfalls zu dieser Gruppe. Sie stehen künftig in einem befristeten Arbeitsverhältnis zur Universität mit einem dem Umfang ihrer Lehrtätigkeit entsprechenden Beschäftigungsausmaß und nicht mehr in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis.

Bezüglich der derzeit im Dienststand befindlichen Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten (§ 170 BDG 1979) und Vertragsdozentinnen und Vertragsdozenten (§ 55 VBG 1948), die die Untergruppe „andere Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer mit Lehrbefugnis (venia docendi)“ der oben genannten Gruppe bilden, wird auf die Ausführungen zu § 122 verwiesen.

Zu § 101:

Die hier umschriebene Gruppe des allgemeinen Universitätspersonals entspricht ungefähr den „allgemeinen Universitätsbediensteten“ des UOG 1993 und des KUOG. Auch hier gilt das oben angeführte Prinzip, es der Satzung der Universität bzw. dem Kollektivvertrag zu überlassen, eine weitere organisationsrechtliche bzw. arbeitsrechtliche Untergliederung vorzunehmen.

Zu dieser Gruppe sollen wie bisher die Angehörigen der Universität zählen, deren Dienstpflichten weder eine Lehrtätigkeit noch eine selbstständige Forschungstätigkeit umfassen. Dies gilt auch für die Ärztinnen und Ärzte in Facharztausbildung und die ausschließlich in der Krankenversorgung eingesetzten Ärztinnen und Ärzte (siehe die Ausführungen zu § 94 Abs. 3 Z 5).

Für den Bibliotheksdienst hat sich die österreichweit einheitliche Ausbildung bewährt. Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur wird in Absprache mit den Universitäten dafür zu sorgen haben, dass diese Ausbildung (derzeit bei der Nationalbibliothek zentralisiert) den mit Bibliotheksaufgaben befassten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Universitäten auch weiterhin ermöglicht wird.

Zu §§ 102 und 103:

Es ist sicherzustellen, dass auch die vollrechtsfähigen Universitäten Lehrbefugnisse für Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten erteilen können. Das Recht zur Ausübung einer Lehrbefugnis als Privatdozentin oder als Privatdozent ohne Bestellung zur Gastprofessorin oder zum Gastprofessor bzw. ohne Erteilung eines Lehrauftrags ist aber im Gegensatz zur Lehrbefugnis gemäß UOG 1993 und KUOG auf die verleihende Universität beschränkt.

Die Verleihung der Lehrbefugnis für nur ein Teilgebiet eines wissenschaftlichen oder künstlerischen Fachs soll wie bisher unzulässig sein. Ein Antrag auf Erteilung einer nicht in den Wirkungsbereich der Universität fallenden oder ihn nicht sinnvoll ergänzenden Lehrbefugnis ist zurückzuweisen.

Der Nachweis einer hervorragenden wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifikation ist wie bisher durch die Erfüllung jener Kriterien zu liefern, die bereits jetzt als Prüfungsmaßstab dienen.

Da die dem Senat angehörenden Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren selbst nicht alle zu besetzenden Fächer abdecken können, müssen sie vor der Gutachterauswahl einen Vorschlag der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des betreffenden Fachbereichs einholen. Sie können ihre Aufgabe zur Bestellung der Gutachterinnen und Gutachter aber auch an die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des Fachbereichs und des fachlich nahe stehenden Bereichs übertragen.

Unter Berücksichtigung der Einwendungen im Begutachtungsverfahren sollen aber von den vier Gutachterinnen und Gutachtern nur mehr eine externe oder ein externer bestellt werden.

Zu § 103 Abs. 7:

Im Gegensatz zum Begutachtungsentwurf ist nunmehr wieder eine Habilitationskommission vorgesehen. Sie ist vom Senat als entscheidungsbevollmächtigtes Kollegialorgan einzusetzen. Die Universitätsprofessoren haben darin die Mehrheit, im übrigen gibt das Gesetz nur noch vor, dass ihr mindestens eine Studierende oder ein Studierender anzugehören hat. Die Gutachterinnen und Gutachter können nicht gleichzeitig Mitglieder der Habilitationskommission sein.

Zu § 103 Abs. 8 bis 10:

Die Entscheidung über den Habilitationsantrag trifft inhaltlich die Habilitationskommission, den Gutachterinnen und Gutachtern kommt die Funktion von Sachverständigen zu. Zusätzlich zu den Gutachten muss die Habilitationskommission aber auch die Stellungnahmen der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des fachlich nahe stehenden Bereichs in das Verfahren einbeziehen.

Die Rektorin oder der Rektor erlässt den Bescheid über den Habilitationsantrag auf der Basis der Entscheidung der Habilitationskommission. Ist die Rektorin oder der Rektor der Ansicht, dass die Entscheidung der Habilitationskommission wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt, hat sie oder er den Beschluss der Habilitationskommission an diese zurückzuverweisen. In diesem Fall muss die Habilitationskommission eine neue Entscheidung treffen und dabei die von der Rektorin oder vom Rektor aufgezeigten Verfahrensmängel beseitigen.

Soweit die Ausstattung der Universität dies zulässt und die Leiterin oder der Leiter der betreffenden Organisationseinheit zustimmt, kann die Privatdozentin oder der Privatdozent die Einrichtungen der Universität für wissenschaftliche Arbeiten nutzen, ein Rechtsanspruch darauf besteht jedoch nicht.

Mit der Habilitation sollen künftig keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen mehr verbunden sein.

Die Bestimmung des § 103 Abs. 11 folgt der Logik des Dienstrechts des Bundes für den Übergang (BGBl. I Nr. 87/2001). Mit dieser Regelung soll die bisherige Verzahnung der Feststellung einer Qualifikation durch eine rein inhaltlich operierende Kommission mit Auswirkungen auf die Personalstruktur der Universität aufgehoben werden.

Zu § 104:

Zu der hier umschriebenen Gruppe zählen einerseits die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren, die als Beamtinnen und Beamte nicht mehr dem Dienststand angehören, sondern emeritiert sind oder sich im Ruhestand befinden. Andererseits zählen dazu auch die in einem vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund oder in einem Arbeitsverhältnis zur Universität tätig gewesenen Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren. Mit ihrem altersbedingten Ausscheiden aus der Universität endet das Dienstverhältnis zum Bund bzw. das Arbeitsverhältnis zur Universität. Alle diese (ehemaligen) Professorinnen und Professoren sollen das Recht behalten, ihre Lehrbefugnis (venia docendi) an ihrer Universität weiter auszuüben und Lehrveranstaltungen abzuhalten sowie im Zusammenhang damit auch zu prüfen. Ein uneingeschränktes Recht auf Benützung der Einrichtungen der Universität zur Durchführung von Forschungsvorhaben soll damit aber nicht verbunden sein.

Zu § 105:

Artikel 14 Staatsgrundgesetz gewährleistet jedermann „die volle Glaubens- und Gewissensfreiheit“. Diese Bestimmung im Universitätsgesetz entspricht im Wesentlichen den §§ 20 Abs. 4 UOG 1993 und 21 Abs. 5 KUOG.

Zu § 106:

Hinsichtlich der Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke sieht der Gesetzentwurf unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Bundesministeriums für Justiz keine vom Urheberrechtsgesetz abweichende Regelung mehr vor. § 106 Abs. 1 bedeutet lediglich eine Ergänzung für den im Universitätsbereich häufigen Fall der Mitautorenschaft.

Bezüglich des Patentrechts hat die Rektorenkonferenz im Herbst 2001 eine Änderung dahingehend angeregt, dass Diensterfindungen von allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Universität, unabhängig von deren arbeitsrechtlicher Stellung, der Universität gehören sollen.

Nach der derzeitigen Gesetzeslage ist der Bund als Dienstgeber berechtigt, Diensterfindungen von öffentlich-rechtlichen Bediensteten zur Gänze oder ein Benutzungsrecht an solchen Erfindungen in Anspruch zu nehmen.

Gegenüber Vertragsbediensteten besteht dieses Recht des Dienstgebers nur im Fall einer entsprechenden Vereinbarung im Dienstvertrag. Bei Angestellten im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit kommt dieses Recht dem Universitätsinstitut zu, wenn dies im Arbeitsvertrag vereinbart ist.

Einem internationalen Trend folgend (siehe zB die jüngste Novellierung des Arbeitnehmererfindungsgesetzes in Deutschland) sollen künftig von der Universität die Diensterfindungen aller in einem Arbeitsverhältnis stehenden Universitätsangehörigen in Anspruch genommen werden können.

Es ist zu erwarten, dass die vollrechtsfähige Universität besser als die einzelne Forscherin oder der einzelne Forscher in der Lage ist, patentfähige Forschungsergebnisse zu verwerten und wirtschaftlich zu nutzen. Selbstverständlich haben die Universitäten die Erfinderinnen und Erfinder finanziell entsprechend zu entschädigen.

Der Entwurf wurde im Sinne der Stellungnahme des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie überarbeitet, aber in seiner Tendenz nicht verändert.

Zu §§ 107 und 108:

Wie bisher sollen grundsätzlich alle Stellen an den Universitäten öffentlich ausgeschrieben werden. Eine solche Transparenz ist insbesondere bei den Positionen für Wissenschafterinnen und Wissenschafter sowie Künstlerinnen und Künstler unabdingbar und international üblich. Lediglich bei Lehraufträgen, also bei Arbeitsverhältnissen mit geringem Stundenausmaß, die meist einer befristeten Ergänzung des vorhandenen Lehrangebots dienen, sowie bei aus Drittmitteln finanzierten Forschungsprojekten, denen ein qualifiziertes Auswahlverfahren vorangeht (zB FWF-Projekte, EU-Forschungsprojekte) soll von einer Ausschreibung abgesehen werden können. Es muss aber sichergestellt werden, dass trotz des Verzichts auf eine öffentliche Ausschreibung eine objektive Stellenbesetzung gewährleistet ist.

Die vollrechtsfähige Universität wird selbst Dienstgeber und berechtigt sein, Personal nach Angestelltengesetz einzustellen. Dieses kennt keine universitätsspezifischen Regelungen, bietet aber durch den Gestaltungsspielraum des Arbeitsvertrags im Gegensatz zum Dienstrecht des Bundes die Möglichkeit, wesentlich flexibler auf die Arbeitsbeziehung zwischen der Universität und der einzelnen Arbeitnehmerin oder dem einzelnen Arbeitnehmer einzugehen. Wo generelle Regelungen sinnvoll erscheinen, können diese im Rahmen eines Kollektivertrags vereinbart werden (wie zB: Entlohnung, Sozialleistungen, Personalentwicklungsmaßnahmen, Urlaubsregelungen, Forschungsfreisemester usw.)

Auf die der Universität zugeteilten beamteten Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer sowie die anderen der Universität zugeteilten Beamtinnen und Beamten ist das Dienst- und Besoldungsrecht des Bundes (BDG 1979, Gehaltsgesetz 1956) weiterhin anzuwenden (siehe Überleitungsbestimmungen des § 125).

Die Neuaufnahme von Bundespersonal für die vollrechtsfähige Universität ist nicht möglich, freiwerdende Bundesplanstellen sind einzuziehen.

Zu § 108 Abs. 5:

Für elektronische Anbringen und Erledigungen in der Bundesverwaltung wurde in Zusammenarbeit mit dem IKT-Board ein Konzept der eindeutigen Identifikation entwickelt, das die Verwendung einer verwaltungsbereichsspezifischen kryptographischen Ableitung der ZMR-Zahl der betreffenden Person, die ein Anbringen stellt oder als Organwalter ein Anbringen erledigt, vorsieht. Da das Universitätspersonal künftig nicht mehr ausschließlich im Bundesdienst steht und daher die entsprechende Regelung im Dienstrecht des Bundes keine ausreichende Deckung mehr bietet, hat der Datenschutzrat eine Sonderregelung für die Angestellten der Universitäten gefordert.

Zu § 109:

Arbeitsverhältnisse können je nach Bedarf befristet oder unbefristet abgeschlossen werden. Nach der Judikatur des OGH zu § 879 ABGB und nach herrschender Lehre ist eine mehrmalige Aneinanderreihung befristeter Arbeitsverhältnisse, sogenannte „Kettendienstverträge“, nichtig, wenn für diese mehrmalige Befristung keine sachliche Rechtfertigung gegeben ist und sie zur Umgehung zeitabhängiger Rechte der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers abgeschlossen wurden. Das Arbeitsverhältnis gilt in diesen Fällen als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

In besonders begründeten Ausnahmefällen soll die Aneinanderreihung von befristeten Arbeitsverhältnissen zur vollrechtsfähigen Universität bis zu einer bestimmten Gesamtdauer zulässig sein. Diese Ausnahme vom „Kettenvertragsverbot“ bedeutet keine Verschlechterung gegenüber der derzeitigen Rechtslage, da zB Lehrbeauftragte schon bisher nur semesterweise bestellt werden.

Sachliche Gründe, die die mehrmalige Befristung eines Arbeitsvertrages mit wissenschaftlichen, künstlerischen oder nichtwissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb rechtfertigen, liegen vor, wenn

1.      die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter aus Drittmitteln bezahlt und entsprechend der Zweckbestimmung dieser Mittel beschäftigt wird;

2.      die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter ausschließlich in der Lehre eingesetzt ist (zB Lehraufträge) oder

3.      die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter als Ersatzkraft für eine karenzierte Arbeitnehmerin oder einen karenzierten Arbeitnehmer der Universität beschäftigt wird.

Im Fall der Projektmitarbeiterinnen und Projektmitarbeiter ist eine Befristung auf Projektdauer oder auf die Dauer der Bedeckbarkeit der Personalkosten für diese Stelle aus den Drittmitteln notwendig und gerechtfertigt.

Das notwendige Lehrveranstaltungsangebot ist wegen der sich ändernden studentischen Nachfrage, der Änderungen der Studienvorschriften und der Fluktuation des Lehrpersonals nicht konstant. Lehraufträge dienen der bedarfsgerechten Ergänzung des Lehrveranstaltungsangebots in quantitativer und qualitativer Hinsicht. Die Beschäftigungsdauer der Lehrbeauftragten hat sich daher an diesem wechselnden Bedarf zu orientieren.

Unter Einhaltung der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge ist jedoch eine Obergrenze für die zulässige Gesamtdauer solcher befristeter Arbeitsverhältnisse zu ziehen. Übersteigt die Gesamtdauer der befristeten Arbeitsverhältnisse einer Arbeitsnehmerin oder eines Arbeitnehmers sechs Jahre, soll das Arbeitsverhältnis als unbefristet gelten. Für die Auflösung eines solchen Dienstverhältnisses gelten die Bestimmungen des § 20 des Angestelltengesetzes.

Zu § 110:

Für das neu in ein Arbeitsverhältnis zu einer vollrechtsfähigen Universität aufzunehmende wissenschaftliche und künstlerische Universitätspersonal sowie für jene derzeitigen Universitätslehrer, die von ihrem Optionsrecht Gebrauch machen, würden das Arbeitszeitgesetz (AZG) und das Arbeitsruhegesetz (ARG) gelten.

Vom AZG und ARG ausgenommen sind nur jene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die leitende Angestellte sind. Darunter sind nur Funktionen wie derzeit zB Rektorin oder Rektor, Dekanin oder Dekan, Studiendekanin oder Studiendekan zu verstehen.

Da derzeit sämtliche Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren sowie Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten von den Dienstzeitvorschriften des BDG 1979 ausgenommen und strenge Arbeitszeitvorschriften für Wissenschafterinnen und Wissenschafter überhaupt nicht zweckmäßig sind, sind gesetzliche Sonderbestimmungen bzw. Regelungen im Kollektivvertrag für das wissenschaftliche und künstlerische Personal erforderlich.

Diese notwendigen Sonderregelungen finden sich in § 110. Die darin enthaltenen Definitionen des Abs. 2 müssen sich daher am AZG und ARG orientieren.

Für den Klinischen Bereich gilt das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz (KA-AZG) für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Universität und für die der Universität zugeteilten Bundesbediensteten.

Das KA-AZG nimmt gleichfalls nur die leitenden Angestellten vom seinem Anwendungsbereich aus und versteht darunter jedenfalls die Leiterinnen und Leiter von Abteilungen von Krankenanstalten. Dieser Primariatsfunktion entsprechen im Klinischen Bereich einer Universität die Vorständinnen und Vorstände von Universitätskliniken und Leiterinnen und Leiter von Klinischen Abteilungen.

Abs. 11 sieht eine Geldstrafe von bis zu 1 500 Euro vor, wenn die Universität als Arbeitgeber Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer über die in § 110 vorgesehenen Höchstgrenzen hinaus zur Arbeit heranzieht oder ihnen die gesetzlich vorgesehenen Ruhezeiten nicht gewährt. Gleiches gilt für die Unterlassung der gesetzlich vorgeschriebenen Untersuchungen des Gesundheitszustands der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die auch während der Nacht arbeiten (Nachtarbeitnehmerinnen und Nachtarbeitnehmer).

Zu § 111:

Auch für das nichtwissenschaftliche und nicht künstlerische Personal sind Abweichungen von den Vorschriften des Arbeitsruhegesetzes notwendig, damit der Betrieb in den Abendstunden und teilweise auch an Wochenenden aufrechterhalten werden kann. In diesem Zusammenhang sind insbesondere Lehrveranstaltungen für Berufstätige, Veranstaltungen an Wochenenden im Rahmen von Universitätslehrgängen und Kursen sowie Versuchsreihen zu nennen, die während der Nacht und an Wochenenden nicht unterbrochen werden können. In diesem Zusammenhang muss aber mit aller Deutlichkeit festgehalten werden, dass diese Ausnahmen vom Arbeitsruhegesetz nur in jenen Fällen zur Anwendung kommen dürfen, in denen die Arbeitsleistungen zu diesem Zeitpunkt unbedingt erforderlich sind.

Zu § 112:

Universitäten sind derzeit als Anstalten der Gebietskörperschaften vom ArbeitnehmerInnenschutzgesetz ausgenommen. Da Universitäten nicht unter den Begriff der „Unterrichts- und Erziehungsanstalten“ subsumierbar sind, fallen sie bei Erlangen der Vollrechtsfähigkeit auch bezüglich der zugeteilten Beamtinnen und Beamten unter das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) sowie in den Anwendungsbereich des Arbeitsinspektionsgesetzes.

Der Standard des Bundesbediensteten-Schutzgesetzes wurde in den letzten Jahren zwar an jenen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes angenähert, dennoch können die Universitäten die vom Arbeitneh­merInnenschutzgesetz geforderten Standards nicht kurzfristig zur Gänze erfüllen.

Bestehende und in Ausarbeitung befindliche Generalsanierungspläne der Universitäten werden die Anforderungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes berücksichtigen müssen. Zur Erreichung eines gesetzeskonformen Zustands ist jedoch eine Übergangsfrist bis 1. Oktober 2013 vorgesehen. Bis dahin werden Strafanzeigen durch die Arbeitsinspektorate nur dann erfolgen, wenn schwerwiegende Übertretungen im Sinne des § 9 Abs. 3 des Arbeitsinspektionsgesetzes (ArbIG) festgestellt werden.

Zu § 113:

Im Gegensatz zum Vertragsbedienstetengesetz kennt das Angestelltengesetz keine Auflistung der Kündigungsgründe (§ 20 Angestelltengesetz). Zum Schutz des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals und insbesondere zur Absicherung der Freiheit der Wissenschaft und der Kunst sollte gesetzlich jedenfalls die Unwirksamkeit von Kündigungen und Entlassungen normiert werden, die wegen einer von einer Wissenschafterin oder einem Wissenschafter bzw. einer Künstlerin oder einem Künstler in der Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) oder in der Lehre vertretenen Auffassung oder Methode erfolgt. In einem allfälligen arbeitsgerichtlichen Verfahren müsste die Universität beweisen, dass keine „Motivkündigung“ vorliegt. Im Kollektivvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung kann überdies vorgesehen werden, dass nach einer bestimmten Dauer des Dienstverhältnisses nur mehr eingeschränkte Kündigungsgründe zulässig sind.

Zu § 114:

Das Angestelltengesetz kennt keine Regelungen für die Übernahme von öffentlichen Ämtern oder bestimmten politischen Mandaten. § 8 Abs. 3 Angestelltengesetz reicht zB für die Übernahme einer Funktion als Mitglied des Nationalrats nicht aus. Regelungen über die Gewährung erforderlicher Freizeit sowie über die Entgeltfortzahlung für die Zeit der Ausübung eines öffentlichen Amtes können im Arbeitsvertrag getroffen werden.

Die Übernahme eines öffentlichen Amtes ist von öffentlichem Interesse und sollte daher nicht von der Genehmigung des Arbeitgebers abhängen. Eine Meldepflicht ist aber selbstverständlich. Erfordert die Ausübung dieses Amtes einen Zeitaufwand, der die Erfüllung der Dienstpflichten nicht mehr zulässt, ist die oder der betreffende Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer der Universität gegen (allenfalls aliquoten) Entfall der Bezüge freizustellen. Damit ist die Einstellung einer Ersatzkraft möglich.

Die Freistellung liegt somit nicht im Ermessen der Universität.

Zu § 115:

Eine Pensionskassenzusage kann grundsätzlich im Wege einer Betriebsvereinbarung, einer Einzelvereinbarung oder eines Kollektivvertrags vorgesehen werden. § 3 Abs. 1a Betriebspensionsgesetz schränkt allerdings die Regelungsermächtigung für Pensionskassenzusagen auf Kollektivverträge ein, die zum Stichtag 1. Jänner 1997 bereits Regelungen über eine betriebliche Altersvorsorge enthalten haben oder die für nicht dem II. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes unterliegende Betriebe abgeschlossen werden. Für die von der Überführung der Universitäten in die Vollrechtsfähigkeit betroffenen Vertragsbediensteten gilt die vom Bund für alle von einer Ausgliederung betroffenen Vertragsbediensteten gemäß § 78a VBG 1948 durch Kollektivvertrag erteilte Pensionskassenzusage. Dazu zählen seit der Dienstrechtsnovelle 2001 – Universitäten, BGBl. I Nr. 87/2001, neben den Vertragsbediensteten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes auch Professoren gemäß § 49f, Assistenten gemäß § 49l, Staff Scientists gemäß § 49s Vertragsbedienstetengesetz 1948 sowie die Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten und Universitäten der Künste gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste.

Durch Kollektivvertrag ist jedenfalls für das neu aufzunehmende wissenschaftliche und künstlerische Universitätspersonal eine entsprechende Pensionskassenregelung zu treffen, die auch auf die spezielle Situation der zu berufenden Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren Rücksicht nimmt.

Zu § 116:

Die Strafbestimmungen entsprechen im Wesentlichen den Regelungen des UOG 1993, des KUOG und des Universitäts-Studiengesetzes.

Auf das Verfahren ist das VStG anzuwenden (Art. II Abs. 2 lit A Z 1 EGVG), es fällt in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden (§ 26 Abs. 1 VStG).

Zu §§ 117 bis 119:

Der Raumbedarf der Universitäten unterliegt erfahrungsgemäß kurz- oder mittelfristigen Schwankungen. Eine optimale Raumnutzung zu universitären Zwecken setzt eine genaue Kenntnis des universitären Raumbedarfs voraus, die lediglich durch inneruniversitäre Organe gewährleistet ist. Eine optimale Nutzung bedeutet aber auch eine optimale Drittverwertung von kurz- oder mittelfristig nicht für universitäre Zwecke benötigten Räumen. Eine solche Verwertung ist auf Grund der Dauer der Informationsbeschaffung nur innerhalb der Universitäten durchführbar. Dies gilt umso mehr, wenn Räume nur relativ kurze Zeit nicht benötigt werden.

Die meisten der von den Universitäten genutzten Gebäude stehen im Eigentum der Bundesimmobiliengesellschaft (BIG) und sind an die Universitäten vermietet. Die BIG als Eigentümerin ist zur Instandsetzung, Erhaltung und Verbesserung in analoger Anwendung der §§ 3 ff MRG verpflichtet.

Werden Räumlichkeiten kurz- oder mittelfristig nicht für universitäre Zwecke benötigt, soll sie die Universität befristet untervermieten dürfen.

Zu §§ 120 und 121:

Für die Implementierung des neuen Universitätsgesetzes und damit der neuen Organisation sieht § 121 einen Zeit- und Stufenplan vor. Ähnliche Regelungen enthalten auch § 87 UOG 1993 und § 75 KUOG. Der Implementierungsprozess soll allerdings wesentlich rascher ablaufen und innerhalb von 15 Monaten abgeschlossen sein, nämlich an den wissenschaftlichen Universitäten bis 1. Jänner 2004 und an den Universitäten der Künste bis 1. Jänner 2005.

Die Universitäten haben bereits vor dem In-Kraft-Treten des neuen Universitätsgesetzes mit den erforderlichen Vorbereitungshandlungen zu beginnen.

Die im § 121 Abs. 2 genannten monokratischen Organe üben ihr Amt weiter aus, bis das Rektorat der jeweiligen Universität nach dem neuen Universitätsgesetz konstituiert ist.

Der Implementierungsprozess wird von dem zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Universitätsgesetzes im Amt befindlichen Rektor dadurch eingeleitet, dass er die Wahlen für den Gründungskonvent veranlasst. Für die neuen Medizinischen Universitäten soll – entsprechend ihrer bisheriger Sonderstellung – die an den übrigen Universitäten der Rektorin oder dem Rektor zukommende Aufgabe von der Dekanin oder dem Dekan der Medizinischen Fakultät der betreffenden Universität übernommen werden.

Der Gründungskonvent hat ähnliche Funktionen wie der Senat (§ 25), unterscheidet sich aber in seiner Zusammensetzung wesentlich von diesem. Um sämtliche Gruppen von Universitätsangehörigen in den Implementierungsprozess der neuen Universität einzubinden, sollen diese im Gründungskonvent vertreten sein. Außerdem gehören dem Gründungskonvent die im § 120 Abs. 8 genannten Personen ohne Stimmrecht an.

Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes im Amt befindlichen monokratischen Organe und Vorsitzenden der Kollegialorgane der obersten Leitungsebene werden die Amtsgeschäfte des laufenden Betriebs nach UOG 1993 bzw. KUOG weiterzuführen haben. Entsprechend dem Grundsatz des § 20 Abs. 2 dieses Gesetzesentwurfs, der auch im UOG 1993 und im KUOG enthalten ist, ist eine Mitgliedschaft in mehr als einem Leitungsorgan unzulässig. Dies gilt auch für die Mitgliedschaft im Gründungskonvent, also für die Zeit des Parallellaufens von alten und neuen Organen.

Der Gründungskonvent steuert die weiteren Implementierungsschritte. Seine Funktionsdauer endet mit Ablauf des 31. Dezember 2003, an Universitäten der Künste ein Jahr später.

Durch § 121 Abs. 15 soll zur Sicherung des Spitalsbetriebs die bestehende Organisationsstruktur des Klinischen Bereichs bis zum Abschluss einer neuen Vereinbarung mit dem Rechtsträger der Krankenanstalt aufrechterhalten werden.

§ 121 Abs. 20 sieht vor, dass die Bundesministerin oder der Bundesminister bis zum Ende des Studienjahres 2004/2005 einen gesonderten Bericht über die Nachwuchsförderung und über die Entwicklung der Personalstruktur der Universitäten vorzulegen hat. Damit soll auch eine Aussage über die Auswirkungen der in den letzten Jahren erfolgten grundlegenden Änderungen des Dienstrechts der Universitätslehrer getroffen und überprüft werden, ob die Zielsetzung und der Maßstab dieser Dienstrechtsreform, nämlich die Schaffung zusätzlicher Professorenstellen und damit die Erhöhung der Zahl der Professuren, als Chance für den qualifizierten wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchs an den österreichischen Universitäten erreicht worden ist.

 


Implementierung UG 2002 (RV) – §§ 120, 121, 143                             * Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen

 

 

 

Wissensch. Universitäten

Universitäten der Künste

1

UG 2002 tritt in Kraft (§ 143 Abs. 1)

 

1. 10. 2002

1. 10. 2002

 

Studienrechtliche Bestimmungen – Teil II (§ 143 Abs. 2)

1. 1. 2004

1. 1. 2004
erst ab 1. 1. 2005
anzuwenden

 

UOG 1993 bzw. KUOG gültig bis (§§ 121 Abs. 1,
143 Abs. 4)

 

31. 12. 2003

31. 12. 2004

2

Wahlordnung für Gründungskonvent

Verordnung des Bundesministers (§ 120 Abs. 6)

 

 

3

Ausschreibung der Wahl zum Gründungskonvent

Amtierender Rektor (§ 120 Abs. 10)

 

 

4

Konstituierung des Gründungskonvents
(§ 120 Abs. 10)

 

bis 30. 11. 2002

bis 30. 11. 2003

5

Zusammensetzung des Gründungskonvents

(§ 120 Abs. 7)

7 Univ.-Prof. gemäß § 97,
2 Vertreter der anderen Universitätslehrer mit Lehrbefugnis u. der wissen. und künstl. Mitarbeiter im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb
(mind. 1 mit venia docendi),
1 Vertreter des allgem. Universitätspersonals,
2 Studierende,
6 beratend: DA-Vorsitzende (2), Vorsitzende des AK für Gleichbehandlungsfragen, Bibliotheksdirektor, Universitätsdirektor, ÖH-Vorsitzender.

 

 

6

Aufgaben des Gründungskonvents

Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen zur Implementierung:

Beschluss einer provisorischen Satzung (§ 121 Abs. 3)

 

 

Ausschreibung der Rektorswahl und Vorschlag für Rektor (§ 121 Abs. 7)

unverzüglich

unverzüglich

Festlegung der Größe des Senats und Beschluss der Wahlordnung (§ 121 Abs. 3)

 

 

Festlegung der Größe des Universitätsrats und Wahl von zwei, drei oder vier Mitgliedern (§ 121 Abs. 4)

bis 31. 1. 2003

bis 31. 1. 2004

6

Aufgaben des Gründungskonvents

Entsendung eines Vertreters in den Dachverband (§ 121 Abs. 21)

bis 31. 12. 2002

der im Amt befindliche Rektor entsendet bis

31. 12. 2002

Beschluss über Wahlordnung für Senat (§ 121 Abs. 3)

 

 

7

Ende des Gründungskonvents (§ 120 Abs.12)

 

31. 12. 2003

31. 12. 2004

8

Benennung der Mitglieder des Universitätsrats durch Bundesregierung (§ 121 Abs.5)

 

bis 28. 2. 2003

bis 28. 2. 2004

9

Aufgaben des Universitätsrats

Konstituierung und Wahl des zusätzlichen Mitglieds (§ 121 Abs. 6)

bis 31. 3. 2003

bis 31. 3. 2004

Wahl der Vizerektoren (§ 121 Abs. 8)

spätestens 8 Wochen nach Rektorswahl

spätestens 8 Wochen nach Rektorswahl

10

Rektorswahl

Wahl des Rektors durch Universitätsrat auf Vorschlag des Gründungskonvents (§ 121 Abs. 7)

bis 30. 6. 2003

bis 30. 6. 2004

11

Vizerektorinnen und Vizerektoren

Rektor legt nach Anhörung des Gründungskonvents die Anzahl der Vizerektoren sowie deren Beschäftigungsausmaß fest und legt einen Wahlvorschlag vor (§ 121 Abs. 8)

Wahl der Vizerektoren durch Universitätsrat bis spätestens 25. 08. 2003

Wahl der Vizerektoren durch Universitätsrat bis spätestens 25. 08. 2004

12

Ausschreibung Senatswahl

Ausschreibung der Wahl des Senats durch den Rektor (§ 121 Abs. 11)

unverzüglich

unverzüglich

Wahl der Senatsmitglieder (§ 121 Abs. 11)

spätestens am 31. 10. 2003

spätestens am 31. 10. 2004

13

Konstituierende Sitzung des Senats

 

bis längstens 30. 11. 2003

bis längstens 30. 11. 2004

14

Amtsantritt Rektorat (§ 121 Abs. 9)

bisherige Rektoren, Dekane, Studiendekane, Vorsitzende von Studienkommissionen nach UOG 1993 bzw. KUOG scheiden aus dem Amt (§ 121 Abs. 2)

Amtsantritt:
1. 10. 2003

Amtsantritt:
1. 10. 2004

15

Aufgaben des Rektorats

Erlassung des provisorischen Organisationsplans (§ 121 Abs. 10)

unverzüglich nach 1. 10. 2003

unverzüglich nach 1. 10. 2004

Bestellung provisorischer Leiter von Organisa­tionseinheiten (§ 121 Abs. 10)

unverzüglich nach
1. 10. 2003

unverzüglich nach 1. 10. 2004

15

Aufgaben des Rektorats

Kundmachung der Geschäftsordnung des Rektorats (§ 121 Abs. 12)

bis 31. 10. 2003

bis 31. 10. 2004

Vorlage des endgültigen Organisationsplans an den Universitätsrat zur Beschlussfassung (§ 121 Abs. 13)

bis 31. 12. 2003

bis 31. 12. 2004

Bestellung der Leiter von Organisationseinheiten (§ 121 Abs. 14)

unverzüglich nach
Genehmigung des
Organisationsplans

unverzüglich nach
Genehmigung des
Organisationsplans

Vorlage des Vorschlags für die Satzung zur Beschlussfassung an den Senat (§ 121 Abs. 13)

bis 31. 12. 2003

bis 31. 12. 2004

Vorlage des Rechnungsabschlusses und des Tätigkeitsberichts an den Bundesminister (§ 121 Abs. 16)

bis 30. 4. 2005
bis 30. 4. 2006
bis 30. 4. 2007

bis 30. 4. 2006
bis 30. 4. 2007
bis 30. 4. 2008

Vorlage des Entwurfs der ersten Leistungsvereinbarung für 2007 bis 2009 an den Bundes­minister (§ 121 Abs. 17)

bis 30. 4. 2006

bis 30. 4. 2006

Erstellung eines Bestandsverzeichnisses sowie eine Aufstellung des beschäftigten Personals
(§ 121 Abs. 19)

bis 1. 1. 2004

bis 1. 1. 2005


16

Dachverband (Aufgabe der Rektorin/des Rektors
der Universität Wien)

Einberufung der konstituierenden Sitzung des Dachverbands der Universitäten (§ 121 Abs. 22)

 

 

Leitung der Sitzung bis zur Wahl einer/eines Vorsitzenden (§ 121 Abs. 22)

 

 

17

Bundesministerin oder -minister

Vorlage eines Berichts über die Nachwuchsförderung und die Entwicklung der Personalstruktur der Universitäten (§ 121 Abs. 20)

bis 30. 9. 2006

bis 30. 9. 2006

Festsetzung der Indikatoren und der Art der Berechnung des formelgebunden Budgets in einer Verordnung nach Anhörung der Universitäten durch Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit Bundesminister für Finanzen (§ 12 Abs. 7)

bis 31. 12. 2005

bis 31. 12. 2005

 


Zu § 122:

Diese Bestimmung enthält die organisationsrechtliche Überleitung der Universitätsangehörigen aus der Gliederung gemäß UOG 1993 bzw. KUOG in die neue Organisation. Zum Vergleich wird auf die Vorgängerregelungen in § 98 UOG 1993 und § 76 KUOG verwiesen.

Den derzeit in einem speziellen Bundesdienstverhältnis stehenden Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten (§ 170 BDG 1979, § 55 VBG 1948) sollen die Rechte gewahrt bleiben, die ihnen nach dem UOG 1993 (§ 27 Abs. 3) bzw. dem KUOG (§ 28 Abs. 3) und dem Dienstrecht (§ 172 BDG 1979, § 55 VBG 1948) zustehen. Auf Vorschlag der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren einer Organisationseinheit der Universität sollen sie überdies zur Leiterin oder zum Leiter dieser Universitätseinrichtung bestellt werden können.

Die Rechte der externen Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten, die sich aus der Lehrbefugnis gemäß § 27 UOG 1993 bzw. § 28 KUOG ergeben, bleiben gewahrt. Gleiches gilt für die Rechte der Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, die sich aus § 26 UOG 1993 bzw. § 27 KUOG ergeben.

Zu § 123:

Die in der Implementierungsphase geleistete Arbeit von Berufungskommissionen und Habilitationskommissionen soll nicht verloren sein, daher sollen diese noch nach UOG 1993 oder KUOG eingesetzten entscheidungsbevollmächtigten Kommissionen ihre Arbeit nach dem bisherigen Recht fortführen und abschließen können. Zum Vergleich wird auf die Regelungen des § 87 Abs. 18 UOG 1993 und des § 75 Abs. 14 KUOG verwiesen.

Zu § 124:

Die am 1. Oktober 2003 an den Universitäten bzw. am 1. Oktober 2004 an den Universitäten der Künste eingerichteten Studien sollen weiterhin eingerichtet bleiben, bis diesbezügliche Entscheidungen der jeweiligen Senate getroffen werden. Auf diese Studien ist jeweils der zuletzt gültige Studienplan weiterhin anwendbar, kann aber jederzeit abgeändert werden. Für Diplomstudien und Bakkalaureats- und Magisterstudien, die weiterhin angeboten werden, weil sie am Stichtag eingerichtet sind, ist vorgesehen, dass die zum Stichtag zu verleihenden akademischen Grade weiterhin verliehen werden. Eine Änderung dieses Grades für Diplomstudien ist nicht mehr, für Bakkalaureats- und Magisterstudien nur dann möglich, wenn diese auch formal umgewandelt werden. Für weitergeführte Doktoratsstudien ist bezüglich des akademischen Grades davon auszugehen, dass ebenfalls der zum Stichtag zu vergebende Doktorgrad weiterhin vergeben wird, doch ist hier eine Änderung durch diesbezügliche Vorschriften im Curriculum möglich.

Die Übergangsbestimmungen, die in §§ 80 bis 80b UniStG vorgesehen sind, sollen im Interesse der Studierenden weiterhin sinngemäß anwendbar bleiben.

Im Sinne eines europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen und der damit verbundenen Angabe von ECTS-Anrechnungspunkten sollen die Studienkommissionen alle bereits erlassenen Studienpläne für Diplom- und Doktoratsstudien ergänzen, wenn diese noch keine Zuteilung von ECTS-Anrechnungspunkten enthalten. Diesbezüglich wird auch auf die Erläuterungen zu § 51 verwiesen.

Da die Zahl der Prüfungsantritte verringert wurde, sind Übergangsbestimmungen zu schaffen, die für Prüfungen gelten, die vor dem In-Kraft-Treten des Gesetzes abgelegt wurden, und die derzeit geltende Rechtslage für diese Prüfungen weiterhin anwendbar machen.

Auch die Studienpläne für Universitätslehrgänge und Vorbereitungslehrgänge bleiben in der Fassung des jeweiligen Stichtages bis zu diesbezüglichen Entscheidungen der zuständigen universitären Organe weiterhin in Kraft.

Vorgesehen ist weiters, dass es keine länger dauernde Parallelführung derselben Studienrichtung als Diplomstudium und als Bakkalaureats- und Magisterstudium geben soll.

Anträge auf Nostrifizierungen und Anträge im Zusammenhang mit Lehrgängen universitären Charakters sollen nach der derzeitigen Rechtslage behandelt werden, wenn sie rechtzeitig eingelangt sind.

Da bereits nach der derzeitigen Rechtslage nur der Abschluss eines mindestens dreijährigen Lehrganges universitären Charakters, dem diese Bezeichnung nach dem 1. September 2001 verliehen wurde, zur allgemeinen Universitätsreife führt, und nur Prüfungen aus Lehrgängen universitären Charakters, denen diese Bezeichnung nach dem 1. September 2001 verliehen wurde, anerkannt werden dürfen, waren die Übergangsbestimmungen dieser Rechtslage anzupassen.

Zu § 125:

Die in einem provisorischen oder definitiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Bundesbediensteten können nicht durch Gesetz in Dienstverhältnisse zur Universität übergeleitet werden, sondern haben ein Recht darauf, in ihrem Beamtendienstverhältnis zu bleiben. Sie werden der jeweiligen Universität weiterhin zur Dienstleistung zugeteilt. Im Rahmen ihres bestehenden Beamtendienstverhältnisses muss auch weiterhin die Möglichkeit qualifizierter Verwendungsänderungen, wie insbesondere eines Aufstiegs in eine höhere Funktions- oder Verwendungsgruppe, bestehen.

Die Beamtinnen und Beamten sollen aber die Möglichkeit erhalten, innerhalb von fünf Jahren freiwillig in ein Arbeitsverhältnis zur Universität überzuwechseln. Den in einem provisorischen Dienstverhältnis stehenden Universitätsassistentinnen und Universitätsassistenten soll dieses Optionsrecht innerhalb von fünf Jahren nach Erfüllung der Definitivstellungserfordernisse gleichfalls eingeräumt werden.

Die Aufgaben der Universität als Dienstbehörde erster Instanz soll ein „Amt der Universität …“ übernehmen, das von der jeweiligen Rektorin oder vom jeweiligen Rektor geleitet wird (siehe dazu auch die Ausführungen zu § 23). Die Stellung der Rektorin oder des Rektors als Leiterin oder Leiter des „Amts der Universität …“ entspricht ihrer oder seiner derzeitigen Position als Leiterin oder Leiter der Dienstbehörde erster Instanz. Eine Einschränkung der Autonomie tritt hiedurch nicht ein, da die Rektorin oder der Rektor in dienstbehördlichen Angelegenheiten auch derzeit der Bundesministerin oder dem Bundesminister unterstellt ist (siehe die Verfassungsbestimmungen des § 9 Abs. 6 UOG 1993 und des § 10 Abs. 6 KUOG).

Die den Universitäten zur Dienstleistung zugewiesenen Beamtinnen und Beamten sind weiterhin vom Bund über das Bundesrechenamt zu besolden. Aus Gründen der Budgetwahrheit und Budgetklarheit sind diese Aufwendungen von den vollrechtsfähigen Universitäten dem Bund zu ersetzen. Dabei ist auch ein Anteil für den künftigen Pensionsaufwand zu leisten. Der Bund hat den Universitäten auf Grund seiner Finanzierungsverpflichtung im Rahmen der Budgetzuweisung (Leistungsvereinbarung) die dafür erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen.

Zu § 126:

Die derzeitigen an den Universitäten tätigen Vertragsbediensteten des Bundes sollen mit dem Zeitpunkt des vollen Wirksamwerdens dieses Bundesgesetzes an den Universitäten und den Universitäten der Künste unmittelbar per Gesetz, also ohne Abschluss eines neuen Arbeitsvertrags oder eines Nachtrags zum Dienstvertrag, in ein Angestelltenverhältnis zur Universität übergeleitet werden. Für diese Angestellten soll das Vertragsbedienstetengesetz 1948 in der jeweils geltenden Fassung als Kollektivvertrag weitergelten. Schließt der Dachverband der Universitäten auf Arbeitgeberseite mit der Gewerkschaft als Vertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen neuen (ersten) Kollektivvertrag ab, soll diesen nunmehrigen Angestellten der Universität innerhalb von fünf Jahren ein Optionsrecht auf einen Wechsel in den neuen Kollektivvertrag eingeräumt werden.

Für die derzeitigen Vertragsassistentinnen und Vertragsassistenten des Bundes sind Übergangsregelungen vorgesehen, die an ihre Dienstzeit und an ihre Qualifikation anknüpfen.

Zu § 127:

Die Lehrlinge werden von einem Ausbildungsverhältnis zum Bund in ein solches zur betreffenden Universität übergeleitet. Die Universität hat die Ausbildungsverpflichtung des Bundes zu übernehmen.

Zu § 128:

Neuaufnahmen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in ein Beamtendienstverhältnis sind nicht mehr möglich. Alle Neuaufnahmen erfolgen in ein Arbeitsverhältnis zur Universität nach Angestelltengesetz. Bis zum Wirksamwerden eines zwischen dem Dachverband der Universitäten auf Arbeitgeberseite und der Gewerkschaft auf Arbeitnehmerseite abzuschließenden Kollektivvertrags soll das Vertragsbedienstetengesetz 1948 auch für diese Neuaufnahmen als Kollektivvertrag gelten. Ausgenommen sollen nur die Bestimmungen der §§ 4, 32 und 34 über den Inhalt des Dienstvertrages sowie über die Kündigungs- und Entlassungsgründe sein. Sobald ein neuer Kollektivvertrag abgeschlossen ist, soll er auch für diese neu aufgenommenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten. Für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren ist auch in diesem Kollektivvertrag ein besonderer Kündigungs- und Entlassungsschutz vorzusehen.

Zu § 129:

Die Haftung des Bundes besteht mit dem Betrag, der sich aus der bisherigen Laufbahn der oder des Bediensteten beim Bund und der seit der Wirksamkeit der Vollrechtsfähigkeit zurückgelegten Dienstzeit ergibt. Diese Regelung entspricht der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes.

Zu § 130:

Diese Regelung ergibt sich aus dem Übergang der Dienstgebereigenschaft auf die Universitäten.

Zu § 131:

Beamtinnen und Beamte, die von ihrem Optionsrecht Gebrauch machen, sowie Vertragsbedienstete des Bundes, die in ein Arbeitsverhältnis zur Universität überwechseln, dürfen ihre bisherige Dienst- oder Naturalwohnung des Bundes weiter nutzen und aus dem Dienstgeberwechsel keinen Nachteil erleiden.

Zu § 132:

Die Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (in Ausbildung) stehen derzeit in einem speziellen öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis zum Bund. An einer vollrechtsfähigen Universität soll der wissenschaftliche oder künstlerische Nachwuchs in der Phase vor der Promotion nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen, sondern im Rahmen eines Stipendiums wissenschaftlich oder künstlerisch tätig sein können. Diese Stipendiatinnen und Stipendiaten haben daher auch keine Verpflichtungen zur Arbeitsleistung gegenüber der Universität. Sie müssen zwar Doktorandinnen oder Doktoranden oder post docs sein, jedoch ihr Studium nicht zwingend an der Universität betreiben oder absolviert haben, an der sie im Rahmen des Stipendiums wissenschaftlich oder künstlerisch tätig werden.

Ärztinnen und Ärzte in Ausbildung zur Fachärztin oder zum Facharzt werden künftig in einem auf die Dauer dieser Ausbildung befristeten Arbeitsverhältnis zur Universität stehen. Sie haben keine Pflichten in Forschung und Lehre.

Angesichts dieser gravierenden Veränderung erscheint es zweckmäßig, die derzeit in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis zum Bund stehenden Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einschließlich der in Facharztausbildung stehenden Ärztinnen und Ärzte bis zum Ablauf der Bestellungsdauer in diesem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis zum Bund zu belassen und der jeweiligen Universität zuzuteilen. Die Ausbildungsverpflichtung des Bundes geht auf die Universität über. Dieses Ausbildungsverhältnis soll wie bisher mit Zeitablauf, mit der Aufnahme in ein Bundesdienstverhältnis (zB in den Schuldienst) oder nunmehr auch mit der Begründung eines Arbeitsverhältnisses zu einer Universität enden.

Zu § 133:

Künftig steht das gesamte wissenschaftliche und künstlerische Personal in einem Arbeitsverhältnis zur vollrechtsfähigen Universität nach Angestelltengesetz. Die Lehrbeauftragten, die derzeit in keinem Dienstverhältnis, sondern in einem befristeten öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis eigener Art zum Bund stehen, werden künftig Angestellte der vollrechtsfähigen Universität in einem befristeten, teilbeschäftigten Arbeitsverhältnis.

Die in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis zum Bund stehenden Mitarbeiter im Lehrbetrieb (Tutoren, Studienassistenten und Demonstratoren) und Lehrbeauftragten werden semesterweise bestellt. Die Bestellungsdauer von Gastprofessorinnen und Gastprofessoren erstreckt sich in der Regel über mehrere Semester. Da der Zeitpunkt des vollen Wirksamwerdens dieses Bundesgesetzes während des Wintersemesters 2003/2004 bzw. 2004/2005 liegen wird, reicht die befristete Bestellung des Großteils der oben genannten Universitätsangehörigen für eine nur relativ kurze Zeitspanne über das volle Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes hinaus.

Es ist daher zweckmäßig, das bestehende Rechtsverhältnis zum Bund unverändert bestehen und auslaufen zu lassen. Nach Bestellungsablauf wäre bei weiterem Bedarf nach diesen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nur mehr die Begründung eines Arbeitsverhältnisses zur Universität nach Angestelltengesetz möglich.

Zu § 134:

Für die im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit der Universität oder einer ihrer Einrichtungen (Institut, Klinik) bereits derzeit nach Angestelltengesetz beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kommt es durch das Universitätsgesetz nur zu einem Dienstgeberwechsel. Alle anderen Rechte, Pflichten und Regelungen aus dem Dienstverhältnis bleiben unverändert.

Zu § 135:

Zur Arbeitnehmervertretung für die Bundesbediensteten sind die Dienststellenausschüsse sowie auf der Ebene der Zentralstelle die Zentralausschüsse gemäß Bundes-Personalvertretungsgesetz berufen.

Unabhängig von der Rechtsgrundlage ihres Dienstverhältnisses unterliegen ab dem Zeitpunkt des vollen Wirksamwerdens des Universitätsgesetzes an der Universität alle dort beschäftigten Personen, dh. auch die der Universität zur Dienstleistung zugewiesenen Beamtinnen und Beamten, den Bestimmungen des II. Teils des Arbeitsverfassungsgesetzes (Betriebsverfassung).

Ab diesem Zeitpunkt gilt die Universität nicht mehr als Dienststelle des Bundes, sondern ist als Betrieb im Sinne des § 34 des Arbeitsverfassungsgesetzes anzusehen.

Innerhalb einer Übergangsfrist – zweckmäßig erscheint die Zeit bis zum Ablauf der Funktionsperiode der Personalvertretungsorgane des Bundes – ist je ein Betriebsrat für das wissenschaftliche und das nicht wissenschaftliche Personal zu wählen. Bis zu dieser Wahl sollen die Dienststellenausschüsse auch die Funktion der Betriebsräte ausüben. Nach der rechtzeitig durchzuführenden Wahl der Betriebsräte nach dem Arbeitsverfassungsgesetz sollen diese Betriebsräte für die der Universität zugewiesenen Bundesbeamten auch die Funktion der Dienststellenausschüsse übernehmen.

Im Hinblick auf die relativ kurze Zeit zwischen dem vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes an den wissenschaftlichen Universitäten (1. Jänner 2004) und dem Termin der nächsten Personalvertretungswahlen des Bundes  (Ende November 2004) erscheint es zweckmäßig, die bestehenden Personalvertretungsorgane bis zum vorgesehenen Ablauf der Funktionsperiode im November 2004 in Funktion zu belassen und von vorzeitigen Neuwahlen gemäß § 23 Abs. 2 lit. a und c PVG mit 1. Jänner 2004 abzusehen.

Die den Universitäten zugewiesenen Beamtinnen und Beamten bleiben weiterhin zum entsprechenden Zentralausschuss wahlberechtigt.

Zu § 136:

Mit dem vollen Wirksamwerden des Universitätsgesetzes entsteht die Universität als neue Rechtsperson und tritt die Rechtsnachfolge nach der jeweiligen Universität gemäß UOG 1993 bzw. KUOG an.

In dieser Bestimmung wird auch die Nachfolge der Medizinischen Fakultäten (Abs. 2) geregelt und bestimmt, auf welche Universitäten die derzeitigen Interuniversitären Einrichtungen (Abs. 4 bis 11) übergehen.

Zu Abs. 3:

Die im Bundesgesetz über die Errichtung der Hochschule für künstlerische und industrielle Gestaltung in Linz, BGBl. Nr. 251/1973, festgeschriebene finanzielle Beteiligung der Stadt Linz und des Landes Oberösterreich an den Aufwendungen für die Universität für künstlerische und industrielle Gestaltung Linz bleibt weiterhin voll inhaltlich bestehen. Das Universitätsgesetz 2002 bringt hinsichtlich der „Sechstel-Beteiligung“ keine Änderungen.

Es ist nicht notwendig, bei der Überführung der Universität in die Vollrechtsfähigkeit eine Eröffnungsbilanz im technischen Sinne der handelsrechtlichen Rechnungslegung vorzusehen, bei der neben der Erfassung der zugeordneten Aktiva und Passiva auch eine Bewertung erfolgen müsste. Es steht jeder Universität frei, eine kaufmännische Buchführung einzuführen. Gesetzlich ist festzulegen, welches Vermögen und welche Verbindlichkeiten der Universität im Zeitpunkt des Übertritts in die volle Rechtsfähigkeit zuwachsen.

Die Bereiche der Rechtsnachfolge, die primär gesetzestechnisch zu regeln sind, sind durch entsprechende Aufzeichnungen der Universität und ihrer Einheiten zu erfassen. Eine Bilanz im technischen Sinn ist damit aber nicht verbunden. Siehe auch § 121 Abs. 19.

Zu § 137 und § 138:

Diese Bestimmungen regeln den Übergang des Nutzungsrechts der Universität an den im Eigentum der BIG stehenden und an den im Eigentum Dritter stehenden Immobilien.

Im Fall der Nutzung durch mehrere Universitäten ist jener Universität das Mietrecht einzuräumen, die dieses Objekt im Beobachtungszeitraum überwiegend genutzt hat. Das Überwiegen ist nach Kriterien der zeitlichen und räumlichen Nutzung zu bemessen.

Der Übergang der Mietrechte im Wege der Gesamtrechtsfolge stellt keinen rechtswidrigen Eingriff in private Rechtsverhältnisse dar.

Zu § 139:

Das Eigentum an dem beweglichen und den Universitäten zur Nutzung überlassenen Bundesvermögen geht auf die jeweils nutzende Universität über. Von diesem Eigentumsübergang ausgenommen sind die in Abs. 4 und 5 angeführten besonders wertvollen Bibliotheksbestände und Kunstwerke. Sie sollen im Eigentum des Bundes bzw. der Stiftung (zB Gemäldegalerie) verbleiben. Die Ausnahmeregelung bezüglich der Universitätsbibliotheken kann sich aber keinesfalls auf deren gesamten Bestand beziehen. Gegen eine solche Pauschalherausnahme spricht insbesondere, dass damit die Kompetenzen für Personal und Sachmittel im Bereich der Bibliotheksverwaltung unterschiedlichen Rechtsträgern zukäme.

Von diesem Eigentumsübergang ausgenommen bleiben überdies Mobilien, die einer Universität zB von der Bundesimmobilienverwaltung oder aus musealen Beständen nur leihweise zur temporären Ergänzung der Einrichtung überlassen sind.

Zu § 140:

Diese Übergangsbestimmungen folgen dem Grundsatz, dass die jeweilige Universität die Gesamtrechtsnachfolge nach ihren teilrechtsfähigen Einrichtungen antritt.

Abs. 4 soll sicherstellen, dass Immobilien, Mobilien und Rechte, die im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Universität übergegangen sind, primär ihrer ursprünglichen Zweckwidmung zugeführt werden.

Zu § 141:

Das Budget für die ersten drei Jahre wird nicht auf Leistungsvereinbarungen beruhen, sondern auf der Basis des Budgets 2002 weiterentwickelt. Für jedes Jahr ist ein gesetzlich festgesetzter und damit garantierter Globalbetrag vorgesehen. Darin sind auch im Umschichtungswege bisher zentral verwaltete Beträge enthalten, die insbesondere den Aufwendungen für die Mietzahlungen an die BIG und den Aufwendungen für die Rektorenkonferenz und die Vertretungsorgane im Universitätsbereich entsprechen.

Der Globalbetrag gemäß Abs. 1 wird sich um jene Summen erhöhen, die zur Abdeckung der im Abs. 2 angeführten Aufwendungen und Verpflichtungen notwendig sind, hiezu wird auf die nachfolgende Tabelle verwiesen.

Die Implementierung des Gesetzes verursacht einmalige zusätzliche Ausgaben (siehe Abs. 4), insbesondere für den Aufbau und den Betrieb des Rechnungswesens, für die Erstellung und Prüfung der Eröffnungsbilanz sowie für die Professionalisierung des Managements, insgesamt stehen für diese Bereiche elf Millionen Euro zur Verfügung. Zusätzlich erhalten die Universitäten für den Betrieb des Rechnungswesens und die Personalverrechnung vier Millionen Euro jährlich. Die wesentlichsten Kosten für die Entwicklung und Implementierung des Rechnungswesens fallen in den Jahren 2002 und 2003 an und werden zentral aus dem Kapitel 14 getragen. Näheres ist den nachfolgenden Tabellen zu entnehmen.

Die Berechnungen des neuen Universitätslehrerdienstrechts (Dienstrechtsnovelle 2001 – Universitäten) gehen davon aus, dass bisher mit Beamtinnen und Beamten besetzte Stellen für Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer nur mehr mit Vertragsbediensteten bzw. Angestellten nachbesetzt werden dürfen, daher in weiterer Folge erhöhte Dienstgeberbeiträge in Form von Beiträgen zur Pensionsversicherung anfallen, die bisher für Beamtinnen und Beamte nicht geleistet werden mussten.

Durch die Vollrechtsfähigkeit werden die Universitäten verpflichtet, die Aufwendungen für alle Beamtinnen und Beamten zuzüglich eines Pensionsbeitrages dem Bund zu refundieren. Im Globalbudget der Universitäten ist daher ein entsprechender Betrag zur Deckung dieser Beiträge vorgesehen. Mit diesem sollen die aus dem neuen Dienstrecht resultierenden Mehraufwendungen, die sukzessive angefallen wären, auf einmal abgedeckt werden.

Die in den Erläuterungen zum neuen Universitätslehrerdienstrecht ausgewiesenen Mehraufwendungen für die Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer in Höhe von 14,535 Millionen Euro sind daher in den im Globalbudget für alle Beamtinnen und Beamten vorgesehenen 106,789 Millionen Euro enthalten. Die durch Beamtenpensionierungen frei werdenden Mittel der Pensionsbeiträge verbleiben den Universitäten. Damit ist sichergestellt, dass die Beiträge zur Pensionsversicherung für Angestellte als Nachfolger von Beamtinnen und Beamten bedeckt werden können.

In den nachfolgenden Tabellen noch nicht betragsmäßig ausgewiesen sind die Mehraufwendungen auf Grund allgemeiner Bezugserhöhungen ab 2003 für das zum Stichtag 1. Jänner 2004 (Universitäten) bzw. 1. Jänner 2005 (Universitäten der Künste) vorhandene Universitätspersonal sowie der klinische Mehraufwand.

Der laufende klinische Mehraufwand ergibt sich erst auf Grund der Abrechnungen mit den Krankenanstaltenträgern. Außerdem kann den Verhandlungen mit der Stadt Wien ab dem Jahr 2004 nicht vorgegriffen werden. Der laufende klinische Mehraufwand wird den Medizinischen Universitäten in den Jahren 2004 bis 2006 in der jeweils anfallenden Höhe zweckgewidmet zur Verfügung gestellt (siehe Abs. 2 Z 4). Bezüglich der Zeit ab 2007 siehe die § 29 Abs. 4 und 5 und § 33.

Im Umschichtungswege sollen Universitäten, die die Möglichkeiten des Universitätsgesetzes bereits im Implementierungsprozess besonders wirkungsvoll nutzen (etwa bei der Umstrukturierung ihrer Organisation und der Studien und durch gemeinsame Nutzung von Verwaltungseinrichtungen), zusätzliche Mittel erhalten (Abs. 5).

FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES UNIVERSITÄTSGESETZES

FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN AUF DAS RESSORTBUDGET

Millionen Euro

BVA
1420 *)
2002

Davon nicht für universit. Zwecke

BVA
Universitäten 2002


Universitäten gemäß § 6 Ziffer 1 bis 15

 

 

 

 

2004

2005

2006

AUSGABEN

 

 

 

 

 

 

Personalausgaben

 

 

 

 

 

 

– Aktivitätsaufwand

–901,261

14,518

–886,743

 

 

 

Sachausgaben

 

 

 

 

 

 

– Anlagen

–128,613

31,651

–96,962

 

 

 

Aufwendungen/gesetzl. Verpflichtungen


–55,304


4,175


–51,129

 

 

 

– sonstige Aufwendungen

–520,462

304,299

–216,163

 

 

 

Summe Sachausgaben

–704,379

340,125

–364,254

 

 

 

GESAMTAUSGABEN

–1 605,640

354,643

–1 250,997

 

 

 

GESAMTEINNAHMEN

151,279

–3,537

147,742

 

 

 

RESSORTBUDGET VOR ANPASSUNG


–1 454,361


351,106


–1 103,255

 

 

 

ANPASSUNGEN (unabh. v. Vollrechtsfähigkeit)

 

 

 

 

 

 

Umschichtung v. d. zentralen DKZ zu Universitäten

 

 

 


–35,220


–35,220


–35,220

Korrektur Studienbeiträge

 

 

 

–40,158

–40,158

–40,158

BIG Mieten

 

 

 

 

 

 

Umschichtung von VA-Ansatz 1/14018

 

 

 


–119,243


–119,243


–119,243

– Transfer von Kapitel 12

 

 

 

–0,990

–0,990

–0,990

– Transfer von Kapitel 54

 

 

 

–54,383

–54,383

–54,383

– Transfer von Kapitel 64

 

 

 

–2,953

–2,953

–2,953

Überbauungsentgelte Umschichtung aus 1/14108

 

 

 


–2,111


–2,111


–2,111

Klinischer Mehraufwand –
Geräte *)

 

 

 


–20,700


–20,700


–20,700

KA-AZG Klinikvergütung

 

 

 

–2,976

–2,976

–2,976

Gehaltserhöhung 2001

 

 

 

–8,067

–8,067

–8,067

Gehaltserhöhung 2002

 

 

 

–7,240

–7,240

–7,240

SUMME ANPASSUNGEN

 

 

 

–294,041

–294,041

–294,041

RESSORTBUDGET NACH ANPASSUNG

 

 

 


–1 397,296


–1 397,296


–1 397,296

FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DER VOLLRECHTSFÄHIGKEIT

LAUFENDE AUSGABEN

 

 

 

– Pensionsbeitrag Beamte (DG-Anteil)

 

 

 

–97,856

–97,856

–97,856

SUMME LAUFENDE AUSGABEN

 

 

 

–97,856

–97,856

–97,856

GLOBALBETRAG gemäß § 141 Abs. 1

 

 

 

–1 495,152

–1 495,152

–1 495,152

AUSGABEN gemäß § 141 Abs. 2 und 4

 

 

 

 

 

 

Abs. 2 Ziffer 1 (Bezugserhöhungen)

 

 

 

dzt. nicht quantifizierbar

 

Abs. 2 Ziffer 2 (Mietaufwendungen aus bis 28. 2. 2002 abg. Verträgen)

–4,963

–5,972

–5,972

Abs. 2 Ziffer 3 (Hochschulraumbeschaffung) **)

 

 

 

–59,915

–56,515

–54,875

Abs. 2 Ziffer 4 (Klinischer Mehraufwand)

 

 

 

nicht angebbare Variable

 

Abs. 4 (Implementierungskosten)

 

 

 

–12,500

–3,600

–3,600

SUMME

 

 

 

–77,378

–66,087

–64,447

SUMME AUSGABEN RESSORT

 

 

 

–1 572,530

–1 561,239

–1 559,599

 *) Durch Umschichtung aus VA-Ansatz 1/14208 bedeckt.

**) Davon 35,763 Millionen Euro durch Umschichtung von VA-Ansätzen 1/14108 und 1/14208 bedeckt; darin enthalten ein Betrag von 43,6 Millionen Euro für das UZA II unter der Annahme, dass kein Kauf durch die BIG erfolgt.

WEITERE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN AUF DAS BUNDESBUDGET

 

BVA
Universität

 

Universitäten gemäß § 6 Z 1 bis 15

 

2002

 

 

2004

2005

2006

Ressortbudget für die Universitäten


–1 103,255

 

 


–1 572,530


–1 561,239


–1 559,599

dav. Umschichtungen innerhalb Kapitel 14

 

 

 


213,037


213,037


213,037

RESSORTBUDGET

–1 103,255

 

 

–1 359,493

–1 348,202

–1 346,562

Ausgaben

 

 

 

 

 

 

Entfall von Ausgaben
(Kapitel 12)

 

 

 


0,990


0,990


0,990

Entfall von Ausgaben
(Kapitel 54)

 

 

 


54,383


54,383


54,383

Entfall von Ausgaben
(Kapitel 64)

 

 

 


2,953


2,953


2,953

Summe Ausgaben

 

 

 

58,326

58,326

58,326

Einnahmen

 

 

 

 

 

 

Pensionsbeitrag Beamte
(DG-Anteil)

 

 

 


97,856


97,856


97,856

Summe Einnahmen

 

 

 

97,856

97,856

97,856

SALDO BUNDESBUDGET

–1 103,255

 

 

–1 203,311

–1 192,020

–1 190,380

 

 

 

 

 

 

 

FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN AUF ANDERE GEBIETSKÖRPERSCHAFTEN

Millionen Euro

 

 

 

2004

2005

2006

 

 

 

 

0,000

0,000

0,000

 

 

 

 

 

 

 

VERFÜGBARES BUDGET DER UNIVERSITÄTEN

Millionen Euro

 

 

 

2004

2005

2006

Studienbeiträge

 

 

 

122,069

122,069

122,069

sonstige Einnahmen

 

 

 

5,885

5,885

5,885

Ausgaben gemäß § 141 Abs. 2 und 4

 

 

 

77,378

66,087

64,447

Pauschalabgeltung des Bundes

 

 

 

1 495,152

1 495,152

1 495,152

VERFÜGBARES BUDGET DER UNIVERSITÄTEN

 

 

1 700,484

1 689,193

1 687,553

 


FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES UNIVERSITÄTSGESETZES

FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN AUF DAS RESSORTBUDGET

Millionen Euro

BVA
1430 *)
2002

Davon nicht für universit. Zwecke

BVA
Universitäten
2002


Universitäten gemäß § 6 Z 16 bis 21

 

 

 

 

2005

2006

2007

AUSGABEN

 

 

 

 

 

 

Personalausgaben

 

 

 

 

 

 

– Aktivitätsaufwand

–96,194

 

–96,194

 

 

 

Sachausgaben

 

 

 

 

 

 

Anlagen

–6,215

0,155

–6,060

 

 

 

Aufwendungen/gesetzl. Verpflichtungen


–14,244


0,200


–14,044

 

 

 

sonstige Aufwendungen

–21,366

0,775

–20,591

 

 

 

Summe Sachausgaben

–41,825

1,130

–40,695

 

 

 

GESAMTAUSGABEN

–138,019

1,130

–136,889

 

 

 

GESAMTEINNAHMEN

7,017

–3,191

3,826

 

 

 

RESSORTBUDGET VOR ANPASSUNG


–131,002


–2,061


–133,063

 

 

 

ANPASSUNGEN (unabh. v. Vollrechtsfähigkeit)

 

 

 

 

 

 

Umschichtung v. d. zentralen DKZ zu Universitäten

 

 

 


–4,525


–4,525


–4,525

Korrektur Studienbeiträge

 

 

 

0,163

0,163

0,163

BIG Mieten

 

 

 

 

 

 

Umschichtung von VA-Ansatz 1/14018

 

 

 


–14,383


–14,383


–14,383

– Transfer von Kapitel 12

 

 

 

0,000

0,000

0,000

– Transfer von Kapitel 54

 

 

 

–0,980

–0,980

–0,980

– Transfer von Kapitel 64

 

 

 

0,000

0,000

0,000

Überbauungsentgelte Umschichtung aus 1/14108

 

 

 


0,000


0,000


0,000

Klinischer Mehraufwand – Geräte

 

 

 

0,000

0,000

0,000

KA-AZG Klinikvergütung

 

 

 

0,000

0,000

0,000

Gehaltserhöhung 2001

 

 

 

–3,204

–3,204

–3,204

Gehaltserhöhung 2002

 

 

 

–0,789

–0,789

–0,789

SUMME ANPASSUNGEN

 

 

 

–23,718

–23,718

–23,718

RESSORTBUDGET NACH ANPASSUNG

 

 

 


–156,781


–156,781


–156,781

FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DER VOLLRECHTSFÄHIGKEIT

LAUFENDE AUSGABEN

 

 

 

 

 

 

– Pensionsbeitrag Beamte (DG-Anteil)

 

 

 

–8,933

–8,933

–8,933

SUMME LAUFENDE AUSGABEN

 

 

 

–8,933

–8,933

–8,933

GLOBALBETRAG gemäß § 141 Abs. 1

 

 

 

–165,714

–165,714

–165,714

AUSGABEN gemäß § 141 Abs. 2 und 4

 

 

 

 

 

 

Abs. 2 Z 1 (Bezugserhöhungen)

 

 

 

dzt. nicht quantifizierbar

 

Abs. 2 Z 2 (Mietaufwendungen aus bis 28. 2. 2002 abg. Verträgen)

–0,241

–0,241

–0,241

Abs. 2 Z 3 (Hochschulraumbeschaffung)

 

 

 

0,000

0,000

0,000

Abs. 2 Z 4 (Klinischer Mehraufwand)

 

 

 

0,000

0,000

0,000

Abs. 4 (Implementierungskosten)

 

 

 

–2,500

–0,400

–0,400

SUMME

 

 

 

–2,741

–0,641

–0,641

SUMME AUSGABEN RESSORT

 

 

 

–168,455

–166,355

–166,355

 

WEITERE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN AUF DAS BUNDESBUDGET

 

BVA
Universität.

 

Universitäten gemäß § 6 Z 16 bis 21

 

2002

 

 

2005

2006

2007

Ressortbudget für die Universitäten

–133,063

 

 

–168,455

–166,355

–166,355

dav. Umschichtungen innerhalb Kapitel 14

 

 

 

18,908

18,908

18,908

RESSORTBUDGET

–133,063

 

 

–149,547

–147,447

–147,447

Ausgaben

 

 

 

 

 

 

– Entfall von Ausgaben (Kapitel 12)

 

 

 

 

 

 

– Entfall von Ausgaben (Kapitel 54)

 

 

 

0,980

0,980

0,980

– Entfall von Ausgaben (Kapitel 64)

 

 

 

 

 

 

Summe Ausgaben

 

 

 

0,980

0,980

0,980

Entfall von Ausgaben (Kapitel 64)

 

 

 

 

 

 

– Pensionsbeitrag Beamte (DG-Anteil)

 

 

 

8,933

8,933

8,933

Summe Einnahmen

 

 

 

8,933

8,933

8,933

SALDO BUNDESBUDGET

–133,063

 

 

–139,634

–137,534

–137,534

 

 

 

 

 

 

 

FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN AUF ANDERE GEBIETSKÖRPERSCHAFTEN

Millionen Euro

 

 

 

2005

2006

2007

 

 

 

 

0,000

0,000

0,000

 

 

 

 

 

 

 

VERFÜGBARES BUDGET DER UNIVERSITÄTEN

Millionen Euro

 

 

 

2005

2006

2007

Studienbeiträge

 

 

 

4,381

4,381

4,381

sonstige Einnahmen

 

 

 

0,338

0,338

0,338

Ausgaben gemäß § 141 Abs. 2 und 4

 

 

 

2,741

0,641

0,641

Pauschalabgeltung des Bundes

 

 

 

165,714

165,714

165,714

Verfügbares Budget der Universitäten

 

 

 

173,174

171,074

171,074

Zu § 143:

Dieses Bundesgesetz soll am 1. Oktober 2002 in Kraft treten und nach dem Abschluss der Implementierung an den Universitäten gemäß UOG 1993 und an den neuen Medizinischen Universitäten mit 1. Jänner 2004, an den Universitäten der Künste mit 1. Jänner 2005 voll wirksam werden. In der Implementierungsphase wird es ein Nebeneinander von Organen gemäß UOG 1993 bzw. KUOG für den laufenden Betrieb und von Organen nach diesem Bundesgesetz für die Implementierungsschritte (§§ 120 und 121) geben.

Um die Umsetzung der Neuorganisation sofort vorbereiten zu können, treten die Bestimmungen über den Gründungskonvent und über die Implementierungsschritte (§§ 120 und 121) bereits mit der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.

Dem entsprechend werden die derzeit geltenden Bestimmungen des UOG 1993 und des KUOG grundsätzlich erst mit Abschluss der Implementierungsphase außer Kraft treten, die Verfassungsbestimmungen beider Gesetze bleiben in Kraft. Die Bestimmungen des UOG 1993 über das Universitätenkuratorium, die Rektorenkonferenz und die Vertretungsorgane (§§ 83 bis 85 UOG 1993), die auch für den Bereich der Universitäten der Künste gelten, treten erst mit Jahresende 2004, also mit dem Abschluss des gesamten Implementierungsprozesses, außer Kraft.

Das neue Studienrecht (II. Teil dieses Bundesgesetzes) tritt an den wissenschaftlichen Universitäten einschließlich der Medizinischen Universitäten erst mit 1. Jänner 2004, dem Zeitpunkt des vollen Wirksamwerdens der Neuorganisation, in Kraft, ist aber wegen des zeitversetzten Implementierungsprozesses an den derzeitigen Universitäten der Künste erst ab 1. Jänner 2005 anzuwenden. Die Bestimmungen des UniStG treten daher mit Ausnahme der Verfassungsbestimmungen mit 31. Dezember 2004 außer Kraft, sind aber an den wissenschaftlichen Universitäten ab dem vollen Wirksamwerden des neuen Studienrechts mit 1. Jänner 2004 nicht mehr anzuwenden, sondern gelten nur mehr für die Universitäten der Künste gemäß KUOG weiter.

Zu Abs. 9:

§ 112 enthält die Übergangsbestimmung für die Vollziehung des Arbeitsinspektionsgesetzes. Die Übergangsfrist soll mit 1. Oktober 2013 ablaufen. Bis dahin müssten auch die Generalsanierungspläne der Universitäten so weit realisiert sein, dass für das Arbeitsinspektorat kein Anlass für Strafanzeigen besteht.

§ 12 über die Leistungsvereinbarung tritt mit 31. Dezember 2014 außer Kraft. Vor dem Ende der dritten Leistungsvereinbarungsperiode soll dieses völlig neue Finanzierungsmodell überprüft werden. Aus der Vollziehung gewonnene Erfahrungen sollen in Form einer allfälligen legistischen Anpassung für die vierte Leistungsvereinbarung genutzt werden können.

Das derzeit geltende Bundesdienstrecht einschließlich des Universitäts-Abgeltungsgesetzes ist bis zum Abschluss der Implementierungsphase nicht nur auf die vorhandenen Bediensteten, sondern auch auf Neuaufnahmen weiter anzuwenden. Ab dem Zeitpunkt des vollen Wirksamwerdens wird nur mehr das Beamten-Dienst- und Besoldungsrecht unmittelbar weiter anzuwenden sein. Die derzeitigen Vertragsbediensteten des Bundes werden mit 1. Jänner 2004 (Universitäten gemäß UOG 1993) bzw. 1. Jänner 2005 (Universitäten der Künste) zu Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Universitäten. Für sie wird ihr bisheriges Dienstrecht, also vor allem das Vertragsbedienstetengesetz 1948, materiell weiter gelten.

Das Universitäts-Abgeltungsgesetz wird ebenfalls bis zum Zeitpunkt des vollen Wirksamwerdens der Reform auch auf Neubestellungen von Lehrbeauftragten, Gastprofessorinnen und Gastprofessoren, Studienassistentinnen und Studienassistenten sowie Wissenschaftliche und Künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (in Ausbildung) anzuwenden sein. Ab dem 1. Jänner 2004 bzw. an den Universitäten der Künste gemäß KUOG ab 1. Jänner 2005 wird es nur mehr für auslaufende Rechtsverhältnisse gelten.

Zu Art. II und III:

Im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur wurde ein Gesetzentwurf für ein Universitätsgesetz 2002 (Volle Rechtsfähigkeit für die Universitäten und die Universitäten der Künste) vorbereitet. Diese Reform soll mit 1. Oktober 2002 in Kraft treten und an den Universitäten mit 1. Jänner 2004 voll wirksam werden. Für die Universitäten der Künste ist der 1. Jänner 2005 als Wirksamkeitstermin in Aussicht genommen. Die nach dem Universitätsgesetz 2002 zu wählenden Organe sollen ihr Amt an den Universitäten am 1. Oktober 2003 bzw. an den Universitäten der Künste am 1. Oktober 2004 antreten.

Im Hinblick auf das geplante In-Kraft-Treten des neuen Universitätsgesetzes 2002 mit 1. Oktober 2002, wurde von Universitätsseite der Wunsch geäußert, eine Verlängerungsmöglichkeit für die laufende Funktionsperiode zu schaffen, um damit die kurze Zeitspanne bis zur Vollrechtsfähigkeit zu überbrücken und den Universitäten Neuwahlen zu ersparen. Die Funktionsdauer mancher dieser Organe bis zum vollen Wirksamwerden des Universitätsgesetzes 2002 wäre unverhältnismäßig kurz, sodass weder eine Neubesetzung dieser universitären Funktionen noch der mit den Wahlen verbundene Verwaltungsaufwand vertretbar wäre. Überdies wurde die Befürchtung geäußert, dass kaum geeignete Persönlichkeiten bereit wären, für eine so kurze Funktionsperiode zur Verfügung zu stehen.

Durch die geplante Änderung würden keine Mehrkosten verursacht, durch den Entfall von Wahlvorgängen käme es vielmehr zu geringfügigen Einsparungen beim Verwaltungsaufwand.