1135 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Nachdruck vom 29. 5. 2002

Bericht

des Rechnungshofausschusses

betreffend den Bericht des Rechnungshofes über das Ergebnis seiner Erhebung der durchschnittlichen Einkommen sowie der zusätzlichen Leistungen für Pensionen bei Unternehmungen und Einrichtungen im Bereich der öffentlichen Wirtschaft des Bundes in den Jahren 1999 und 2000 (III-128 der Beilagen)

Gemäß Art. 121 Abs. 4 B-VG hat der Rechnungshof bei Unternehmungen und Einrichtungen, die seiner Kontrolle unterliegen und für die eine Berichterstattungspflicht an den Nationalrat besteht, jedes zweite Jahr die durchschnittlichen Jahreseinkommen einschließlich aller Sozial- und Sachleistungen sowie zusätzliche Leistungen für Pensionen von Mitgliedern des Vorstandes und des Aufsichtsrates sowie aller Beschäftigten durch Einholung von Auskünften bei diesen Unternehmungen und Einrichtungen zu erheben und darüber dem Nationalrat zu berichten. Die durchschnittlichen Einkommen der genannten Personenkreise sind hiebei für jede Unternehmung und für jede Einrichtung gesondert auszuweisen.

Im gegenständlichen Bericht liegt hiermit dem Nationalrat das Ergebnis der für die Jahre 1999 und 2000 durchgeführten Erhebung der Durchschnittseinkommen sowie der zusätzlichen Leistungen für Pensionen bei Unternehmungen und Einrichtungen des Bundes vor, wobei das im Bericht wiedergegebene Zahlenmaterial sowie die Bezeichnung („Firma”) den eigenen Angaben der Unternehmung/Einrichtung entspricht, die der Rechnungshof zwar auf Plausibilität, nicht aber auch auf materielle Richtigkeit überprüft hat. Der vorliegende Bericht schließt formal an den letzten Bericht des Rechnungshofes über die Einkommensverhältnisse in den Jahren 1997 und 1998 (III-12 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. Gesetzgebungsperiode) an. Inhaltlich weist er im Interesse der Erhöhung seiner Aussagekraft (insbesondere im Bereich der Pensionen) eine modifizierte Darstellung bei gleichzeitiger Wahrung der Vergleichbarkeit mit den Vorperioden auf.

Wie im Allgemeinen Berichtsteil ausgeführt wird, sind jene Unternehmungen und Einrichtungen zur Bekanntgabe der Einkommen und Pensionsleistungen verpflichtet, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen und für die eine Berichterstattungspflicht an den Nationalrat besteht. Es sind dies daher – wie in den Vorjahren – jene Unternehmungen, die der Begriffsbestimmung des Art. 126b Abs. 2 B-VG entsprechen. Auch hält der Rechnungshof am Begriff der „Einrichtungen” weiter fest; in diesem Sinne hat er die Einkommensverhältnisse bei jenen vom Bund verschiedenen Rechtsträgern erhoben, die – ohne Unternehmung zu sein – der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, also vor allem

      bei Stiftungen, Anstalten, Fonds im Sinne des Art. 126b Abs. 1 B-VG,

      bei den Trägern der Sozialversicherung (Art. 126c B-VG),

      beim Österreichischen Rundfunk (§ 31a des Rundfunkgesetzes) und

      bei der Agrarmarkt Austria (§ 20a des AMA-Gesetzes 1992).

Hinsichtlich der Durchführung der Erhebung ist festzuhalten, dass in den Jahren 1999 und 2000 sich die Eigentümerstruktur zahlreicher Unternehmungen/Einrichtungen derart änderte, dass sie für einen Teil des Berichtszeitraumes nicht mehr der Prüfungszuständigkeit des Rechnungshofes und/oder seiner Berichts­pflicht an den Nationalrat unterlagen. Sofern diese Unternehmungen/Einrichtungen für die verbliebenen Zeiträume Einkommensdaten meldeten, fanden diese Aufnahme in diesen Bericht.

Im nachfolgenden Zahlenteil ordnet der Rechnungshof im gegenständlichem Bericht die von ihm in die Einkommenserhebung einbezogenen Unternehmungen und Einrichtungen insgesamt 14 Bereichen, vergleichbar einzelnen Wirtschaftszweigen, zu.

Innerhalb der Bereiche wird jeweils zwischen den vom Rechnungshof erhobenen Durchschnittseinkommen (Teil A) und den zusätzlichen Leistungen für Pensionen (Teil B) unterschieden.

Der Zahlenteil enthält sowohl hinsichtlich der Anzahl der Beschäftigten als auch hinsichtlich der Einkommen gerundete Jahreswerte; Teilzeitbeschäftigte oder nicht ganzjährig Beschäftigte sind auf ganzjährige Arbeitsverhältnisse mit vollem Beschäftigungsausmaß hochgerechnet. Abweichende Sonderfälle sind in Fußnoten erläutert.

Während die Einkommen als Durchschnittswerte je Aufsichtsratsmitglied, Vorstandsmitglied bzw. Geschäftsführer und Beschäftigtem dargestellt sind, umfassen die zusätzlichen Leistungen für Pensionen die Gesamtbeträge je Unternehmung/Einrichtung. Die Werte in den Übersichten sind jeweils in 1 000 S angegeben.

Entsprechend den anlässlich der Behandlung des Einkommensberichtes betreffend die Jahre 1995 und 1996 im Rechnungshofausschuss geäußerten Wünsche von Abgeordneten werden Einkommen, die über dem Bezug des Bundeskanzlers gemäß Art. 2 § 3 Abs. 1 Z 2 des Bezügebegrenzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997, liegen, durch Umrandung gesondert gekennzeichnet.

Der Rechnungshofausschuss hat den gegenständlichen Bericht in seinen Sitzungen am 28. Februar und am 16. Mai 2002 behandelt.

An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Dr. Günther Kräuter, Wolfgang Großruck, Mag. Eduard Mainoni, Josef Edler, Mag. Kurt Gaßner, Dr. Gottfried Feurstein, Mag. Beate Hartinger und der Ausschussobmann Mag. Werner Kogler sowie der Präsident des Rechnungshofes Dr. Franz Fiedler.

Mit Stimmenmehrheit wurde beschlossen, dem Nationalrat die Kenntnisnahme des gegenständlichen Berichtes zu empfehlen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Rechnungshofausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle den Bericht des Rechnungshofes über das Ergebnis seiner Erhebung der durchschnittlichen Einkommen sowie der zusätzlichen Leistungen für Pensionen bei Unternehmungen und Einrichtungen im Bereich der öffentlichen Wirtschaft des Bundes in den Jahren 1999 und 2000 (III-128 der Beilagen) zur Kenntnis nehmen.

Wien, 2002 05 16

                              Johann Kurzbauer                                                          Mag. Werner Kogler

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann