1139 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Nachdruck vom 24. 6. 2002

Regierungsvorlage


Bundesgesetz über die Mauteinhebung auf Bundesstraßen (Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 – BStMG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

1. Teil

Mautpflicht auf Bundesstraßen

§  1                Mautstrecken

§  2        Arten der Mauteinhebung

§  3                Mautgläubiger

§  4                Mautschuldner

§  5                Allgemeine Ausnahmen von der Mautpflicht

2. Teil

Fahrleistungsabhängige Maut

§  6                Mautpflicht

§  7                Mautentrichtung

§  8        Pflichten der Fahrzeuglenker

§  9                Mauttarife

3. Teil

Zeitabhängige Maut

§ 10                Mautpflicht

§ 11                Mautentrichtung

§ 12                Vignettenpreise

§ 13                Ausnahmen und Erleichterungen

4. Teil

Mautordnung

§ 14                Erlassung

§ 15        Inhalt

§ 16                Verlautbarung

5. Teil

Mautaufsicht und Ersatzmaut

§ 17                Mautaufsichtsorgane

§ 18                Mitwirkung der Mautaufsichtsorgane

§ 19                Ersatzmaut

6. Teil

Strafbestimmungen

§ 20                Mautprellerei

§ 21                Verletzung der Anhaltepflicht

§ 22                Subsidiarität

§ 23        Haftung für Geldstrafen und Verfahrenskosten

§ 24                Widmung von Strafgeldern

§ 25                Abfahrtsrecht nach Betretung

7. Teil

Behörden und Verfahren

§ 26        Behörde

§ 27                Vorläufige Sicherheit

§ 28                Fahrtunterbrechung

§ 29                Mitwirkung der Organe der Straßenaufsicht und der Zollwache

§ 30                Auskünfte aus der zentralen Kraftfahrzeugevidenz

8. Teil

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 31                Übergang zur fahrleistungsabhängigen Maut

§ 32                Straßenbenützungsabgabe

§ 33        In-Kraft-Treten

§ 34        Außer-Kraft-Treten

§ 35                Verweisungen

§ 36                Sprachliche Gleichbehandlung

§ 37                Umsetzung von Richtlinien

§ 38                Vollziehung

1. Teil

Mautpflicht auf Bundesstraßen

Mautstrecken

§ 1. (1) Für die Benützung der Bundesstraßen mit Kraftfahrzeugen ist Maut zu entrichten.

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung Bundesstraßen oder Bundesstraßenstrecken, die den Anforderungen der Artikel 2 lit. a und 7 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 1999/62/EG, ABl. Nr. L 187 vom 20. Juli 1999, S 42, nicht entsprechen, von der Mautpflicht auszunehmen, sofern nicht eine Ausnahme gemäß Artikel 7 Abs. 2 lit. b dieser Richtlinie zum Tragen kommt.

(3) Mautpflichtige Bundesstraßen (Mautstrecken) sind deutlich und rechtzeitig als solche zu kennzeichnen.

Arten der Mauteinhebung

§ 2. Die Maut ist entweder für zurückgelegte Fahrstrecken (fahrleistungsabhängige Maut) oder für bestimmte Zeiträume (zeitabhängige Maut) zu entrichten.

Mautgläubiger

§ 3. Mautgläubiger ist der Bund oder, soweit ihr von diesem das Recht der Fruchtnießung eingeräumt wurde, die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft.

Mautschuldner

§ 4. Mautschuldner sind der Kraftfahrzeuglenker und der Zulassungsbesitzer. Mehrere Mautschuldner haften zur ungeteilten Hand.

Allgemeine Ausnahmen von der Mautpflicht

§ 5. (1) Von der Mautpflicht sind ausgenommen:

           1. Fahrzeuge, an denen gemäß § 20 Abs. 1 lit. d und Abs. 5 Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267, Scheinwerfer oder Warnleuchten mit blauem Licht sichtbar angebracht sind;

           2. Heeresfahrzeuge (§ 2 Z 38 Kraftfahrgesetz 1967);

           3. Fahrzeuge, die im Rahmen des Übereinkommens zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen (,,PfP-SOFA“, BGBl. III Nr. 136/1998), eingesetzt werden;

           4. Fahrzeuge, die in Durchführung von Maßnahmen der Friedenssicherung im Rahmen einer internationalen Organisation, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa oder der Europäischen Union auf Grund eines Beschlusses im Rahmen der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik eingesetzt werden.

(2) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft kann für Fahrten im Rahmen von humanitären Hilfstransporten oder in Notstandsfällen Fahrzeuge von der Mautpflicht ausnehmen. Die Regelung erfolgt anlassbezogen in der Mautordnung.

(3) Einnahmen, die der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft auf Grund einer Ausnahmeregelung gemäß Abs. 2 entgehen, sind ihr vom Bund zu ersetzen, wenn die Ausnahmeregelung länger als 30 Tage gilt.

2. Teil

Fahrleistungsabhängige Maut

Mautpflicht

§ 6. Die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, unterliegt der fahrleistungsabhängigen Maut.

Mautentrichtung

§ 7. (1) Die Maut ist durch Einsatz zugelassener Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut im Wege der Abbuchung von Mautguthaben oder der zugelassenen Verrechnung im Nachhinein zu entrichten.

(2) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft kann andere Formen der Mautentrichtung zulassen und für Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut einen angemessenen Kostenersatz fordern, der mit dem Diskriminierungsverbot des Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 1999/62/EG vereinbar ist.

(3) Die näheren Bestimmungen über Geräte, deren Zulassung und Einsatz, über Abbuchung, Verrechnung und andere Formen der Mautentrichtung sind in der Mautordnung zu treffen.

(4) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat dafür Sorge zu tragen, dass die Kraftfahrzeuglenker ihre Fahrzeuge vor der Benützung von Mautstrecken mit Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut ausstatten können.

Pflichten der Fahrzeuglenker

§ 8. (1) Soweit Lenker nicht von anderen in der Mautordnung vorgesehenen Formen der Mautentrichtung Gebrauch machen, haben sie vor der Benützung von Mautstrecken ihr Fahrzeug mit Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut auszustatten.

(2) Sie haben sich bei Verwendung von Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut vor, während und nach jeder Fahrt auf Mautstrecken der Funktionsfähigkeit dieser Geräte zu vergewissern und Funktionsstörungen unverzüglich zu melden.

(3) Die näheren Bestimmungen über die Überprüfung der Geräte und die Pflichten im Fall von Funktionsstörungen sind in der Mautordnung zu treffen.

Mauttarife

§ 9. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie setzt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen den Grundkilometertarif für Kraftfahrzeuge mit zwei Achsen für die fahrleistungsabhängige Maut durch Verordnung fest. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzie­rungs-Aktiengesellschaft hat entsprechende Vorschläge zu erstellen.

(2) Die Mauttarife sind nach der Anzahl der Achsen der Kraftfahrzeuge und der von diesen gezogenen Anhänger nach folgendem Verhältnis zu differenzieren:

           1. Kraftfahrzeuge mit zwei Achsen: 100 vH;

           2. Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit drei Achsen: 140 vH;

           3. Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit vier und mehr Achsen: 210 vH.

(3) Achsen sind unabhängig vom Radstand alle Aufhängungen von Rädern, die im wesentlichen symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges liegen. Stützachsen gelten nicht als Achsen. Achsen von Anhängern, die von Omnibussen gezogen werden, sind bei der Ermittlung der Achsenzahl nicht zu berücksichtigen.

(4) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft legt in der Mautordnung die Mautabschnitte und die Mautabschnittstarife fest. Der Berechnung der Mautabschnittstarife sind der Grundkilometertarif, die in Abs. 2 angeführten Verhältniszahlen und die auf den Hauptfahrbahnen des Mautabschnitts zurückzulegenden Wegstrecken zu Grunde zu legen. Die Beträge sind kaufmännisch auf volle zehn Cent zu runden.

(5) Die Mauttarife können im Interesse der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, des Schutzes der Nachbarn und der Umweltverträglichkeit nach dem Zeitpunkt der Straßenbenützung differenziert werden. Auch Differenzierungen für einzelne Mautabschnitte oder Fahrzeugkategorien sind zulässig.

(6) Für Mautabschnitte, die in § 10 Abs. 2 genannt sind oder deren Herstellung, Erweiterung und bauliche und betriebliche Erhaltung überdurchschnittliche Kosten verursachen, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung höhere Mautabschnittstarife festsetzen.

(7) Die Mauttarife haben den Bestimmungen des Artikels 7 Abs. 9 und 10 der Richtlinie 1999/62/EG zu entsprechen.

3. Teil

Zeitabhängige Maut

Mautpflicht

§ 10. (1) Die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, unterliegt der zeitabhängigen Maut.

(2) Von der Pflicht zur Entrichtung der zeitabhängigen Maut sind ausgenommen:

           1. A 9 Pyhrn Autobahn in den Abschnitten zwischen der Anschlussstelle Spital/Pyhrn und der Anschlussstelle Ardning und zwischen der Anschlussstelle St. Michael und Übelbach,

           2. A 10 Tauern Autobahn im Abschnitt zwischen der Anschlussstelle Flachau und der Anschlussstelle Rennweg,

           3. A 11 Karawanken Autobahn im Abschnitt zwischen der Anschlussstelle St. Jakob im Rosental und der Staatsgrenze im Karawankentunnel,

           4. A 13 Brenner Autobahn,

           5. S 16 Arlberg Schnellstraße im Abschnitt zwischen der Anschlussstelle St. Anton und der Anschlussstelle Langen.

(3) Mehrspurige Fahrzeuge mit zwei Achsen, die noch nie zum Verkehr zugelassen waren und Probefahrt- oder Überstellungskennzeichen führen, gelten als solche, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt. Kraftfahrzeuge mit drei Rädern gelten als mehrspurige Kraftfahrzeuge.

(4) Für Anhänger, die von mehrspurigen Kraftfahrzeugen gezogen werden, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, und für Beiwagen einspuriger Kraftfahrzeuge ist keine zeitabhängige Maut zu entrichten.

Mautentrichtung

§ 11. (1) Die zeitabhängige Maut ist vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.

(2) Die Jahresvignette hat eine Gültigkeit von einem Kalenderjahr und berechtigt zur Benützung von Mautstrecken auch im Dezember des Vorjahres und im Jänner des Folgejahres. Die Zweimonatsvignette berechtigt zur Benützung von Mautstrecken im Zeitraum von zwei Monaten. Die Gültigkeit endet mit Ablauf jenes Tages, der durch sein Tagesdatum dem ersten Gültigkeitstag entspricht. Fehlt dieser Tag im zweiten Monat, so endet die Gültigkeit mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Die Zehntagesvignette berechtigt zur Benützung von Mautstrecken während zehn aufeinanderfolgender Kalendertage.

(3) Das Mitführen der Vignette an Stelle der Anbringung am Fahrzeug ist zulässig:

           1. bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen, die typengenehmigt ohne Windschutzscheibe ausgestattet sind;

           2. für Zweimonatsvignetten bei Kraftfahrzeugen, die Probefahrt- oder Überstellungskennzeichen führen.

(4) Wenn die Mautvignette zerstört wird, ist vor der nächsten Benützung von Mautstrecken eine Ersatzvignette am Fahrzeug anzubringen.

(5) Die näheren Bestimmungen über die Beschaffenheit der Mautvignetten, über ihre Anbringung an den Fahrzeugen und über das Mitführen der Mautvignetten an Stelle der Anbringung sind in der Mautordnung zu treffen.

Vignettenpreise

§ 12. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie legt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die Vignettenpreise einschließlich der Umsatzsteuer durch Verordnung nach Fahrzeugkategorien und nach zeitlicher Geltungsdauer fest. Dabei ist auf die Kosten der Herstellung, Erweiterung, baulichen und betrieblichen Erhaltung und der Einhebung der Mauten des Mautstreckennetzes Bedacht zu nehmen. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat entsprechende Vorschläge zu erstellen.

(2) Die Verordnung hat Jahres-, Zweimonats- und Zehntagesvignetten vorzusehen. Als Kategorien sind zumindest einspurige Kraftfahrzeuge und mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, vorzusehen.

Ausnahmen und Erleichterungen

§ 13. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung im öffentlichen Interesse Fahrzeuge bestimmter Benützergruppen, insbesondere der in § 2 Straßenbenützungsabgabegesetz, BGBl. Nr. 629/1994, genannten, von der Pflicht zur Entrichtung der zeitabhängigen Maut ausnehmen, sofern die Wirtschaftlichkeit und die zuverlässige Abwicklung der Mauteinhebung nicht beeinträchtigt werden.

(2) Die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen haben auf Antrag behinderten Menschen, die in ihrem Sprengel ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben und auf die zumindest ein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 Tonnen zugelassen wurde, soweit sie im Besitz eines Behindertenpasses gemäß § 40 Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, sind, in dem eine dauernde starke Gehbehinderung, die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder die Blindheit eingetragen sind, eine Jahresvignette für ein Kraftfahrzeug der genannten Kategorie kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen sind ermächtigt, zu diesem Zweck einen Behindertenpass auch behinderten Menschen auszustellen, die nicht dem in § 40 Abs. 1 Z 1 bis 5 Bundesbehindertengesetz angeführten Personenkreis angehören. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat den Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen die erforderliche Anzahl an Jahresvignetten für das jeweils folgende Kalenderjahr zu überlassen.

(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen im Rahmen der Mautfestsetzung für Mautstrecken Regelungen treffen, die es den Straßenbenützern mit Personenkraftwagen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, ermöglichen,

           1. als Arbeitnehmer und Zulassungsbesitzer eines mit einer Jahresvignette ausgestatteten Personenkraftwagens eine auf die Gültigkeitsdauer der Jahresvignette begrenzte Mautkarte für Mautstrecken gemäß § 10 Abs. 2 kostenlos zu erwerben, die zu Fahrten vom Wohnort zum Arbeitsplatz des Arbeitnehmers berechtigt, wobei die näheren Regelungen der Mautordnung vorbehalten sind, und

           2. beim Besitz einer Jahresvignette und zusätzlichem Erwerb einer Jahresmautkarte für Mautstrecken gemäß § 10 Abs. 2 innerhalb der Gültigkeitsdauer der Jahresvignette 40 € samt Umsatzsteuer auf den jeweils gültigen Jahresmautkartenpreis angerechnet zu erhalten.

4. Teil

Mautordnung

Erlassung

§ 14. (1) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat Bestimmungen über die Benützung der Mautstrecken festzulegen (Mautordnung).

(2) Die Mautordnung bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Mautordnung den gesetzlichen Vorschriften entspricht und wenn sie den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nicht zuwiderläuft.

Inhalt

§ 15. (1) Die Mautordnung hat zu enthalten:

           1. allgemeine Bedingungen für die Benützung von Mautstrecken;

           2. Bestimmungen über die äußere Form und das Anbringen von Hinweisen auf die Mautpflicht (§ 1 Abs. 3);

           3. Informationen über Ausnahmen von der Pflicht zur Entrichtung der fahrleistungsabhängigen und der zeitabhängigen Maut (§§ 5 Abs. 1, 10 Abs. 2, 13 Abs. 1);

           4. Bestimmungen über die Auf- und Abbuchung von Mautguthaben und über die Zulässigkeit der Verrechnung im Nachhinein (§ 7 Abs. 1);

           5. Bestimmungen über die Zulassung von Geräten zur elektronischen Entrichtung der fahrleistungsabhängigen Maut sowie Bestimmungen über ihre Anbringung am oder im Fahrzeug und über ihren Einsatz (§ 7 Abs. 1 und 2);

           6. Bestimmungen über die den Kraftfahrzeuglenker bei der Verwendung der Geräte und beim Auftreten von Funktionsstörungen treffenden Pflichten (§ 8 Abs. 2);

           7. die Festlegung der Mautabschnitte und der Mautabschnittstarife (§ 9);

           8. Informationen über die Mautkilometertarife (§ 9 Abs. 1 und 2), die Mautabschnittstarife gemäß § 9 Abs. 6 und die Vignettenpreise (§ 12);

           9. die Festlegung der Beschaffenheit der Vignette, Bestimmungen über ihre Anbringung am Fahrzeug und über das Mitführen an Stelle der Anbringung sowie Informationen über ihre Gültigkeitsdauer (§§ 11 Abs. 1 bis 3, 32 Abs. 6);

         10. Bestimmungen über die kostenlose Abgabe von Ersatzvignetten (§ 11 Abs. 4);

         11. Bestimmungen über den kostenlosen Erwerb von Mautkarten (§ 13 Abs. 3);

         12. Bestimmungen über die Ausweise von Mautaufsichtsorganen (§ 17 Abs. 4);

         13. Bestimmungen über die Höhe der Ersatzmaut (§ 19 Abs. 1);

         14. Bestimmungen über die Rückerstattung des Kaufpreises für Jahresvignetten, die durch den Beginn der Einhebung der fahrleistungsabhängigen Maut vorzeitig ihre Gültigkeit verlieren (§ 32 Abs. 2);

         15. die Beschreibung des Erscheinungsbildes und die Kennzeichnung der Fahrzeuge der Mautaufsichtsorgane als Fahrzeuge für den Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes (§ 20 Abs. 1 lit. d Kraftfahrgesetz 1967).

(2) Die Mautordnung kann enthalten:

           1. anlassbezogene Ausnahmen von der Mautpflicht für Fahrten im Rahmen humanitärer Hilfstransporte oder in Notstandsfällen (§ 5 Abs. 2);

           2. Bestimmungen über einen angemessenen Kostenersatz für Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut (§ 7 Abs. 2);

           3. Bestimmungen über die Mautentrichtung ohne Verwendung von Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut (§ 7 Abs. 2);

           4. Bestimmungen über die Zahlung der Ersatzmaut in fremden Währungen und über ihre unbare Begleichung (§ 19 Abs. 6);

           5. sonstige anlassbezogene Regelungen, sofern sie keine Belastungen der Mautschuldner zur Folge haben.

Verlautbarung

§ 16. (1) Die Mautordnung ist von der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktien­gesellschaft im Internet zu verlautbaren und muss frei von Sondergebühren jederzeit ohne Identitätsnachweis zugänglich sein.

(2) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat die Mautordnung auf Verlangen jedermann gegen angemessenen Kostenersatz zuzusenden.

5. Teil

Mautaufsicht und Ersatzmaut

Mautaufsichtsorgane

§ 17. (1) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft kann zur Mitwirkung an der Vollziehung dieses Gesetzes Mautaufsichtsorgane bestimmen.

(2) Die Mautaufsichtsorgane sind von der Behörde auf Vorschlag der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft zu bestellen und zu vereidigen. Die Vereidigung entfällt bei Personen, die vor ihrer Bestellung zu Mautaufsichtsorganen als Organe der öffentlichen Aufsicht tätig waren.

(3) Als Mautaufsichtsorgane können nur Personen bestellt werden, die verlässlich sind, das 18. Lebensjahr vollendet haben und die im Hinblick auf ihre Aufgaben und Befugnisse besonders geschult sind. Von der Bestellung zum Mautaufsichtsorgan ist ausgeschlossen, wer wegen eines Verbrechens oder Vergehens zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist, sofern die Verurteilung nicht der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister (§ 6 Tilgungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 68/1972) unterliegt. Zum Nachweis der Verlässlichkeit ist insbesondere eine Strafregisterbescheinigung vorzulegen. Mautaufsichtsorgane, die sich zur Ausübung ihrer Obliegenheiten ungeeignet zeigen, sind von der Behörde abzuberufen.

(4) Als Organe der öffentlichen Aufsicht müssen Mautaufsichtsorgane bei Ausübung ihres Dienstes mit einem Ausweis versehen sein, aus dem ihre amtliche Eigenschaft hervorgeht, und ihn Betroffenen auf Verlangen vorweisen. Der Inhalt des Ausweises ist in der Mautordnung festzulegen.

Mitwirkung der Mautaufsichtsorgane

§ 18. (1) Die Mautaufsichtsorgane wirken an der Vollziehung dieses Gesetzes durch Überwachung der Einhaltung seiner Vorschriften, durch Entgegennahme von Zahlungen gemäß § 19, durch Maßnahmen zur Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens, durch Einhebung vorläufiger Sicherheiten gemäß § 27 und durch Verhinderung der Fortsetzung der Fahrt gemäß § 28 mit.

(2) Zum Zweck der Kontrolle der ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut sind die Mautaufsichtsorgane berechtigt, Kraftfahrzeuglenker durch deutlich sichtbare oder hörbare Zeichen zum Anhalten aufzufordern, sie anzuhalten, die Identität des Lenkers und des Zulassungsbesitzers festzustellen und das Fahrzeug, insbesondere das Gerät zur elektronischen Entrichtung der Maut, den Fahrtschreiber, den Wegstreckenmesser und das Kontrollgerät gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, zu überprüfen. Kraftfahrzeuglenker haben der Aufforderung zum Anhalten Folge zu leisten, an der Identitätsfeststellung mitzuwirken und die Überprüfung des Fahrzeugs zu dulden.

Ersatzmaut

§ 19. (1) In der Mautordnung ist für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut eine Ersatzmaut festzusetzen, die den Betrag von 300 € einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen darf.

(2) Anlässlich der Betretung bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 20 ist der Lenker mündlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern. Der Aufforderung wird entsprochen, wenn der Lenker unverzüglich die entsprechende Ersatzmaut zahlt. Hierüber ist eine Bescheinigung auszustellen.

(3) Kann wegen einer von einem Organ der öffentlichen Aufsicht dienstlich wahrgenommenen Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 1 keine bestimmte Person beanstandet werden, so ist nach Möglichkeit am Fahrzeug eine schriftliche Aufforderung zur Zahlung der Ersatzmaut zu hinterlassen. Die Aufforderung hat eine Identifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthalten. Ihr wird entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen zwei Wochen ab Hinterlassung der Aufforderung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer enthält.

(4) Kommt es bei einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 zu keiner Betretung, so hat die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung oder auf dienstlicher Wahrnehmung eines Organs der öffentlichen Aufsicht beruht und die Geltendmachung der Haftung gemäß § 23 weder offenbar unmöglich noch wesentlich erschwert sein wird. Die Aufforderung hat eine Identifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthalten. Ihr wird entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen drei Wochen ab Ausfertigung der Aufforderung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer enthält.

(5) Scheidet auch eine schriftliche Aufforderung gemäß Abs. 4 aus, so ist anlässlich einer Kontrolle der ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut jenes Fahrzeuges, mit dem die Tat begangen wurde, der Zulassungsbesitzer mündlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 auf automatischer Überwachung oder auf dienstlicher Wahrnehmung eines Organs der öffentlichen Aufsicht beruht und die Tat nicht bereits verjährt ist. Die Aufforderung ist an den Lenker zu richten, der bei der Leistung der Ersatzmaut als Vertreter des Zulassungsbesitzers fungiert. Ihr wird entsprochen, wenn der Lenker unverzüglich die Ersatzmaut zahlt. Hierüber ist eine Bescheinigung auszustellen.

(6) Soweit in der Mautordnung bestimmt ist, dass die Ersatzmaut auch in bestimmten fremden Währungen gezahlt oder unbar beglichen werden kann, sind Zahlungen auch in diesen Formen entgegenzunehmen. Gebühren, Spesen und Abschläge sind vom Mautgläubiger zu tragen.

6. Teil

Strafbestimmungen

Mautprellerei

§ 20. (1) Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 400 € bis zu 4000 € zu bestrafen.

(2) Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 6 geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 400 € bis zu 4000 € zu bestrafen.

(3) Taten gemäß Abs. 1 und 2 werden straflos, wenn der Mautschuldner fristgerecht die in der Mautordnung festgesetzte Ersatzmaut zahlt.

Verletzung der Anhaltepflicht

§ 21. Kraftfahrzeuglenker, die entgegen § 18 Abs. 2 der Aufforderung zum Anhalten nicht Folge leisten, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe bis zu 4000 € zu bestrafen.

Subsidiarität

§ 22. Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn die Tat gemäß § 20 und § 21 den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

Haftung für Geldstrafen und Verfahrenskosten

§ 23. (1) Zulassungsbesitzer haften für die über die Lenker ihres Fahrzeugs wegen Übertretung des § 20 Abs. 2 verhängten Geldstrafen und für die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand, wenn sie dem Lenker das Fahrzeug selbst oder über Dritte überlassen haben.

(2) Zulassungsbesitzer haben im Strafverfahren gegen den Lenker keine Parteistellung; ein gegen den Lenker ergangener Strafbescheid hat für sie keine bindende Wirkung.

Widmung von Strafgeldern

§ 24. (1) 80 vH der gemäß §§ 20 und 21 eingehobenen Strafgelder sind der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft abzuführen. Werden Verwaltungsübertretungen von Organen gemäß § 29 wahrgenommen, sind 60 vH der eingehobenen Strafgelder der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft abzuführen, 20 vH fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand für diese Organe zu tragen hat.

(2) 20 vH der gemäß § 20 Abs. 2 eingehobenen Strafgelder fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand jener Behörde zu tragen hat, die die Geldstrafe verhängte.

Abfahrtsrecht nach Betretung

§ 25. (1) Mit Kraftfahrzeugen, deren Lenker bei einer strafbaren Handlung nach § 20 betreten wurden, dürfen Mautstrecken bis zur nächsten Abfahrt benützt werden.

(2) Wurde aus Anlass einer Betretung bei einer strafbaren Handlung nach § 20 Abs. 1 Ersatzmaut geleistet, eine vorläufige Sicherheit eingehoben oder eine Beschlagnahme vorgenommen, so gilt damit überdies die zeitabhängige Maut für den Tag der Betretung und den darauf folgenden Kalendertag als entrichtet und die ausgestellte Bescheinigung als Nachweis hiefür.

7. Teil

Behörden und Verfahren

Behörde

§ 26. Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde.

Vorläufige Sicherheit

§ 27. (1) Mautaufsichtsorgane sind ermächtigt, von Lenkern, bei denen die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung offenbar unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird, eine vorläufige Sicherheit bis zum Betrag von 1 200 € einzuheben, wenn der Verdacht einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 auf automatischer Überwachung oder auf dienstlicher Wahrnehmung eines Organs der öffentlichen Aufsicht beruht und die Betretung in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Tat erfolgt.

(2) Mautaufsichtsorgane sind ermächtigt, von Zulassungsbesitzern aus Anlass der Kontrolle der Lenker ihrer Fahrzeuge eine vorläufige Sicherheit bis zum Betrag von 1 200 € einzuheben, wenn

           1. der Verdacht einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 auf automatischer Überwachung oder auf dienstlicher Wahrnehmung eines Mautaufsichtsorgans beruht,

           2. die Verwaltungsübertretung mit dem kontrollierten Fahrzeug begangen wurde und nicht mehr als drei Monate zurückliegt,

           3. der Zulassungsbesitzer gemäß § 23 für die zu verhängenden Geldstrafen und die Verfahrenskosten haftet und

           4. die Geltendmachung dieser Haftung beim Zulassungsbesitzer offenbar unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird.

Das Verlangen ist an den Lenker zu richten, der bei der Leistung der vorläufigen Sicherheit als Vertreter des Zulassungsbesitzers fungiert.

(3) Auf nach Abs. 1 und 2 eingehobene vorläufige Sicherheiten ist § 37a Abs. 1 letzter Satz, Abs. 4 und Abs. 5 VStG sinngemäß anzuwenden.

Fahrtunterbrechung

§ 28. (1) Die Mautaufsichtsorgane sind ermächtigt, Kraftfahrzeuglenkern, die bei einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 1 auf frischer Tat betreten werden und bei denen die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung offenbar unmöglich oder wesentlich erschwert ist, bis zum Eintreffen der Organe der Straßenaufsicht die Weiterfahrt zu untersagen und, falls erforderlich, zur Verhinderung der Weiterfahrt am Fahrzeug technische Sperren anzubringen. Die Organe der Straßenaufsicht sind unverzüglich zum Einschreiten aufzufordern.

(2) Unter den in § 27 Abs. 1 und 2 angeführten Bedingungen kann das Mautaufsichtsorgan die Unterbrechung der Fahrt anordnen und ihre Fortsetzung durch geeignete Vorkehrungen (Abnahme der Fahrzeugschlüssel und der Fahrzeugpapiere, Anbringung technischer Sperren am Fahrzeug, Abstellung an geeignetem Ort u. dgl.) verhindern, solange die festgesetzte vorläufige Sicherheit nicht geleistet wird. Hierbei ist mit möglichster Schonung der Person vorzugehen; der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zu wahren.

(3) Wird die Unterbrechung der Fahrt gemäß Abs. 2 nicht innerhalb von 72 Stunden aufgehoben, so kann die Behörde das Kraftfahrzeug als Sicherheit beschlagnahmen. § 37 Abs. 3 bis 6 VStG ist sinngemäß anzuwenden.

Mitwirkung der Organe der Straßenaufsicht und der Zollwache

§ 29. (1) Die Organe der Straßenaufsicht (§ 97 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159) und die Organe der Zollwache (§ 15 Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994) haben an der Vollziehung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die zeitabhängige Maut mitzuwirken

           1. durch Überwachung der Einhaltung seiner Vorschriften,

           2. durch Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind,

           3. durch Entgegennahme von Zahlungen gemäß § 19 Abs. 2 aus Anlass der Betretung bei einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 1.

(2) Auf Verwaltungsübertretungen gemäß §§ 20 und 21 ist/sind

           1. § 37a VStG mit der Maßgabe anwendbar, dass eine vorläufige Sicherheit bis zum Betrag von 1 200 € eingehoben und Sachen bis zum Wert von 1 200 € beschlagnahmt werden dürfen,

           2. § 47 Abs. 1 VStG mit der Maßgabe anwendbar, dass durch Strafverfügung Geldstrafen bis zum Betrag von 600 € festgesetzt werden dürfen,

           3. §§ 47 Abs. 2 und 49a VStG mit der Maßgabe anwendbar, dass durch Verordnung Geldstrafen bis zum Betrag von 600 € vorgesehen werden dürfen,

           4. § 50 VStG nicht anwendbar.

(3) Die Organe der Zollwache werden ermächtigt, gemäß Abs. 2 Z 1 eine vorläufige Sicherheit festzusetzen und einzuheben sowie verwertbare Sachen zu beschlagnahmen. Zollstellen können auf Rechnung der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft Vignetten verkaufen.

Auskünfte aus der zentralen Kraftfahrzeugevidenz

§ 30. (1) Der Bundesminister für Inneres hat aus der Evidenz gemäß § 47 Abs. 4 Kraftfahrgesetz 1967 der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft auf Anfrage die Kennzeichen von Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen mitzuteilen, soweit dies zur automatischen Überwachung der Einhaltung der Vorschriften über die Entrichtung der fahrleistungsabhängigen Maut erforderlich ist.

(2) Der Bundesminister für Inneres hat aus der Evidenz gemäß § 47 Abs. 4 Kraftfahrgesetz 1967 der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft auf Anfrage unverzüglich, längstens innerhalb von zwei Werktagen, Name und Anschrift des Zulassungsbesitzers in elektronisch lesbarer Form mitzuteilen, soweit dies für Aufforderungen gemäß § 19 Abs. 3 erforderlich ist.

8. Teil

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Übergang zur fahrleistungsabhängigen Maut

§ 31. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat unter Bedachtnahme auf Artikel 11 Abs. 3 der Richtlinie 1999/62/EG den Beginn der Einhebung der fahrleistungsabhängigen Maut durch Verordnung mit einem Monatsersten festzulegen, sobald eine zuverlässige Abwicklung der Bemautung und der Schutz personenbezogener Daten gewährleistet sind.

(2) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat in der Mautordnung die aliquote Rückerstattung des Kaufpreises für Jahresvignetten zu regeln, die durch den Beginn der Einhebung der fahrleistungsabhängigen Maut vorzeitig ihre Gültigkeit verlieren.

(3) Die Festsetzung der Mauttarife und die Ausnahmen von der Entgeltleistung auf den in § 10 Abs. 2 genannten Strecken bleiben durch die Bestimmungen dieses Gesetzes solange unberührt, als keine fahrleistungsabhängige Maut eingehoben wird.

(4) Solange keine fahrleistungsabhängige Maut eingehoben wird, unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen, aber weniger als 12 Tonnen beträgt, und mit Omnibussen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der zeitabhängigen Maut. Für Anhänger, die von Omnibussen gezogen werden, ist keine zeitabhängige Maut zu entrichten.

(5) Solange keine fahrleistungsabhängige Maut eingehoben wird, gelten

           1. mehrspurige Kraftfahrzeuge, die als Schlaf- oder Aufenthaltsraum eingerichtet sind (Wohnmobile), unabhängig von ihrem höchsten zulässigen Gesamtgewicht, und

           2. mehrspurige Kraftfahrzeuge, die noch nie zum Verkehr zugelassen waren und Probefahrt- oder Überstellungskennzeichen führen, unabhängig von ihrer Achsenzahl

als solche, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt.

(6) Nach Erwerb von Jahres-, Zweimonats- oder Zehntagesvignetten ist für die Benützung von Mautstrecken mit einer Fahrzeugkombination, die in eine höhere Kategorie fällt als jene, für welche die zeitabhängige Maut entrichtet wurde, eine Tageszusatzvignette zu erwerben. An Stelle der Anbringung am Fahrzeug ist das Mitführen der Tageszusatzvigette zulässig.

Straßenbenützungsabgabe

§ 32. (1) Sobald eine fahrleistungsabhängige Maut für Kraftfahrzeuge und von diesen gezogene Anhänger, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht allein oder in Kombination 12 Tonnen oder mehr beträgt, eingehoben wird, darf entgegen § 2 Z 6 Straßenbenützungsabgabegesetz auch für die Benützung von Brücken, Tunneln und Gebirgspässen eine Straßenbenützungsabgabe nicht mehr erhoben werden.

(2) Für die Benützung von Mautstrecken mit Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen, für die zulässigerweise bereits eine Straßenbenützungsabgabe entrichtet wurde, ist keine zeitabhängige Maut zu entrichten.

In-Kraft-Treten

§ 33. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 2003 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch nicht vor 1. Jänner 2003 in Kraft treten. Gleiches gilt für die Mautordnung.

(3) Mautaufsichtsorgane können bereits ab dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag bestellt und vereidigt werden. Sie dürfen jedoch ihre Tätigkeit erst am 1. Jänner 2003 aufnehmen.

Außer-Kraft-Treten

§ 34. (1) Mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201/1996, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2002, außer Kraft.

(2) Die Mautstreckenverordnung, BGBl. Nr. 615/1996, ist außer Kraft getreten.

Verweisungen

§ 35. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Wenn in Rechtsvorschriften des Bundes auf das Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996 verwiesen wird, treten die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an seine Stelle.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 36. Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Männer und Frauen in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Umsetzung von Richtlinien

§ 37. Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren über die Benützung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge, ABl. Nr. L 187 vom 20. Juli 1999, S 42, umgesetzt.

Vollziehung

§ 38. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:

           1. hinsichtlich des § 1 Abs. 2, der §§ 9 bis 12, des § 13 Abs. 1 und 3, der §§ 14, 15, 19 und des § 31 Abs. 3 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;

           2. hinsichtlich des § 13 Abs. 2 erster und zweiter Satz der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie;

           3. hinsichtlich des § 13 Abs. 2 vierter Satz der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen;

           4. hinsichtlich des § 29 der Bundesminister für Inneres für die Organe der Straßenaufsicht und der Bundesminister für Finanzen für die Organe der Zollwache, jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie;

           5. hinsichtlich des § 30 der Bundesminister für Inneres;

           6. hinsichtlich des § 32 der Bundesminister für Finanzen;

           7. im Übrigen der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.