Vorblatt

Problem:

Nicht adäquate Strukturen der Bundessozialämter.

Doppelgleisigkeiten zwischen Bund und Ländern im Bereich der Behindertenpolitik.

Rahmenbedingungen zur Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Familienhospizkarenz.

Ziel:

Effizienzsteigerung in den Bereichen der Behindertenintegration und der Sozialentschädigung.

Neustrukturierung der Organisation, Nutzung von Synergiepotenzialen, stärkere Serviceorientierung und mehr Bürgernähe durch weitere Regionalisierung.

Aufgabenentflechtung.

Entlastung des Bundeshaushalts.

Maßnahmen im Bundespflegegeldgesetz bei Inanspruchnahme einer Familienhospizkarenz.

Inhalt:

Zusammenführung von sieben Bundessozialämtern in eine Organisationseinheit; weitere Regionalisierung durch neue Landesgeschäftsstellen in Niederösterreich und Burgenland.

Schaffung einer einheitlichen Berufungsbehörde für die Bereiche der Behindertenintegration und der Sozialentschädigung.

Schaffung einer besonderen Auszahlungsvorschrift und einer Vorschussregelung im Bundespflegegeldgesetz für Personen, die eine Familienhospizkarenz in Anspruch nehmen.

Alternativen:

Beibehaltung des derzeitigen Zustands.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Auf die finanziellen Erläuterungen wird verwiesen.

EU-Konformität:

Gegeben.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Es entspricht den Zielvorgaben des Regierungsprogramms, Einsparungspotenziale in der Verwaltung aufzufinden und zu lukrieren. Im Zuge der Verwaltungsreform im Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen wurde das Projekt „Impuls 01“ eingerichtet. Eine der von der Beratungsfirma „Arthur Andersen“ begleiteten Arbeitsgruppen befasste sich mit dem Thema „Optimierung der Bundessozialämter“. Im Endbericht der Arbeitsgruppe wird eine Neuorganisation der Bundessozialämter vorgeschlagen. Es bestehen derzeit sieben Bundessozialämter (Standorte: Wien, Graz, Klagenfurt, Salzburg, Linz, Innsbruck, Bregenz) wobei das Bundessozialamt in Wien auch für die Bundesländer Niederösterreich und Burgenland zuständig ist.

Nach den Ergebnissen des Reformdialoges der Bundesregierung vom 29. Oktober 2001 sollen künftig zur Optimierung der Effizienz die sieben Bundessozialämter in einer Organisationseinheit zusammengefasst werden, wobei für alle Länder eigenständige Landesstellen vorgesehen sind. Im Zuge der Neuordnung sollen Geschäftsfelder, die derzeit alle Bundessozialämter wahrnehmen, die aber durch eine Organisationseinheit effizienter und kostengünstiger durchgeführt werden können, in Zukunft in einer Landesstelle zusammengefasst werden (zB Rentenbemessungen, Hereinbringung von Ausgleichstaxen). Bei den Landesstellen sollen alle Agenden verbleiben, die für eine optimale Betreuung der behinderten Bürger erforderlich sind.

Die Zusammenführung der Bundessozialämter in Verbindung mit der Konzentration bestimmter Agenden in einer Organisationseinheit wird zu einer Beschleunigung der Verfahren führen und eine höhere Qualität der Entscheidungen zur Folge haben. Durch die Errichtung von eigenen Landesstellen für die Bundesländer Niederösterreich und Burgenland wird eine größere Bürgernähe erreicht; die Entlastung der Landesstellen von nicht serviceorientierten Leistungen wird die Betreuungsmöglichkeiten für behinderte Menschen wesentlich verbessern. Im Sinne der Umsetzung des one-desk-Prinzips wird künftig für behinderte Menschen der Weg zu mehreren Anlaufstellen weitestgehend entfallen. Auch Unternehmen und Projektträger werden in Zukunft anstelle mehrerer in der Regel nur mehr einen Ansprechpartner haben.

Wie den bereits erwähnten Ergebnissen des Reformdialoges der Bundesregierung zu entnehmen ist, wurde mit dem Ziel der Beseitigung von Doppelgleisigkeiten zwischen dem Bund (Bundessozialämter) und den Ländern mit diesen weitgehendes Einvernehmen über eine Aufgabenentflechtung im Bereich der Behindertenintegration und Sozialentschädigung erzielt. Neben der Einigung über die beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen verbleibenden Agenden (siehe im Detail die Erläuterungen zu Art. 1 § 2) wurde vereinbart, dass der Bund von den Ländern die Verfahren zweiter Instanz im Bereich des Feststellungsverfahrens und des Ausgleichstaxenwesens nach dem Behinderteneinstellungsgesetz sowie die zweitinstanzlichen Verfahren im Bereich der Behindertenpässe nach dem Bundesbehindertengesetz übernimmt. Außerdem sollen die Lohnkostenzuschüsse für begünstigte Behinderte einschließlich der mit der Integration in den Arbeitsmarkt im Zusammenhang stehenden Maßnahmen (Arbeitsplatzausstattungen) künftig ausschließlich vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen administriert und finanziert werden. Projektförderungen im Rahmen der beruflichen Rehabilitation sollen wie bisher in Kooperation zwischen den Ländern und dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen umgesetzt werden, wobei allerdings eine präzisere Arbeitsteilung der Kooperanten erfolgen soll. Als Steuerungs- und Umsetzungsinstrumente der Förderungsmaßnahmen werden die „Territorialen Beschäftigungspakte“ verstärkt eingesetzt werden.

Im Gegenzug werden die Länder die Pflege- und Sozialberatung übernehmen, soweit diese nicht Aufgabenbereiche des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen betrifft. Für eine qualifizierte Weiterverweisung von Ratsuchenden wird von den Ländern und dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Sorge getragen werden. Des Weiteren werden Maßnahmen der sozialen Rehabilitation (zB Wohnungsadaptierungen) in Zukunft ausschließlich von den Ländern wahrgenommen und in das jeweils bestehende Landessystem ökonomisch sinnvoll und zielorientiert eingebunden werden. Dabei wird davon auszugehen sein, dass die Länder die vom Bund zu übernehmenden Leistungen nicht als Sozialhilfe sondern aus dem Titel der Behindertenhilfe erbringen werden.

Zur Umsetzung dieser Aufgabenentflechtung im Bereich der zweiten Instanzen ist die Einrichtung einer Bundesberufungskommission vorgesehen. Darüber hinaus bedingen die vorgesehenen Neuerungen Anpassungen im Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, Heeresversorgungsgesetz, Impfschadengesetz, Ver­brechensopfergesetz, Behinderteneinstellungsgesetz, Bundesbehindertengesetz und Bundespflegegeldgesetz.

Durch die Schaffung einer Familienhospizkarenz zur Begleitung und Pflege schwerst kranker Menschen wäre es auch notwendig, jene Personen, die diese Familienhospizkarenz in Anspruch nehmen und damit auch die Begleitung und Pflege erbringen, in die Lage zu versetzen, diese Pflege durchzuführen bzw. zu organisieren. Um in Fällen der Familienhospizkarenz möglichst rasch und unbürokratisch helfen zu können, soll eine neue Bestimmung über die Änderung der Auszahlung des Pflegegeldes an die Person, die die Familienhospizkarenz in Anspruch nimmt sowie eine besondere Vorschussregelung bei anhängigen Verfahren auf Gewährung oder Erhöhung des Pflegegeldes in das Bundespflegegeldgesetz aufgenommen werden.

Kompetenzgrundlagen:

Art. 1 und 2 des vorliegenden Entwurfes stützen sich in kompetenzrechtlicher Hinsicht auf Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG („Einrichtungen der Bundesbehörden und sonstigen Bundesämter“), Art. 3 und 4 auf Art. 10 Abs. 1 Z 15 B-VG („Fürsorge für Kriegsteilnehmer und deren Hinterbliebene“ und „militärische Angelegenheiten“), Art. 5 auf Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG („Gesundheitswesen“) und Art. 6 auf Art. 17 B-VG. Die Kompetenz des Bundes hinsichtlich des Art. 7 ergibt sich aus Art. I Abs. 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 721/1988 (Behinderteneinstellungsgesetz) und hinsichtlich des Art. 9 aus der Verfassungsbestimmung des Art. I des Bundespflegegeldgesetzes.

Besonderheiten des Rechtserzeugungsverfahrens:

Nach Art. 102 Abs. 2 B-VG können bestimmte dort näher genannte Angelegenheiten abgehend von der mittelbaren Bundesverwaltung unmittelbar von Bundesbehörden vollzogen werden. Die Vollziehung des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) und des Bundesbehindertengesetzes (BBG) sind in Art. 102 Abs. 2 B-VG nicht genannt, sodass diese Materien bislang insofern in mittelbarer Bundesverwaltung durchgeführt wurden, als in zweiter Instanz nach dem Bundessozialamt der jeweilige Landeshauptmann zuständig war.

Mit der Schaffung der Bundesberufungskommission sollen auch die Angelegenheiten des BEinstG und des BBG in der zweiten und letzten Instanz in diese einheitliche Berufungsbehörde für die Agenden des Behindertenwesens übergeführt werden. Dazu bedarf es nach Art. 102 Abs. 4 B-VG grundsätzlich der Zustimmung der Länder. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit soll anstelle der Einholung der Zustimmung jedes einzelnen Landes die Übertragung der zweitinstanzlichen Vollziehung in die Bundeskompetenz durch Verfassungsbestimmungen erfolgen. Hiefür ist eine Beschlussfassung des Nationalrates gemäß Art. 44 Abs. 1 B-VG erforderlich. Diese Verfassungsbestimmungen bedürfen der Zustimmung des Bundesrates, womit sichergestellt ist, dass die Interessen der Länder entsprechend gewahrt sind.

Auch im Bereich des Impfschadengesetzes könnte der geplante Zuständigkeitsübergang der Berufungsinstanz (vom Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen auf die Bundesberufungskommission) sowie die Festschreibung der erstinstanzlichen Zuständigkeit des Bundessozialamtes gemäß Art. 102 Abs. 4 B-VG auf einfachgesetzlichem Weg mit Zustimmung aller Länder erfolgen. Dies hätte allerdings zur Voraussetzung, dass die derzeit bestehende Verfassungsbestimmung des § 3 Abs. 1 des Impfschadengesetzes durch Verfassungsbestimmung aufgehoben werden müsste. Es erscheint daher auch für diesen Bereich zweckmäßiger, die Verfassungsbestimmung abzuändern. Angesichts der seinerzeitigen Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 44 Abs. 2 B-VG zu der im Bundesgesetz BGBl. Nr. 278/1991 normierten Verfassungsbestimmung ist in diesem Fall jedoch eine neuerliche Zustimmung des Bundesrates entbehrlich. Dies ergibt sich daraus, dass gemäß Art. 44 Abs. 2 B-VG lediglich Verfassungsbestimmungen, durch die die Zuständigkeit der Länder eingeschränkt wird, der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, diese Einschränkung jedoch bereits mit dem angeführten Bundesgesetz erfolgte.

Finanzielle Auswirkungen:

Sowohl die Konzentration von Materien bei einer Organisationseinheit nämlich dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (zB der Wirtschaftsverwaltung, der EDV) als auch die aus verwaltungsökonomischen Gründen vorzunehmende Übertragung bestimmter Aufgaben auf eine oder mehrere Landesstellen führen zu Synergieeffekten. Aus diesen ergibt sich ein Gesamteinsparungspotenzial von bis zu 50 Dienstposten (Konzentration von Agenden in back-office-Bereichen wie zB der Wirtschaftsverwaltung oder der Einhebung der Ausgleichstaxen: bis zu 18 Planstellen; Reduktion von Agenden durch Beseitigung von Doppelgleisigkeiten mit den Ländern inklusive Entfall einer BSB-Leiter bzw. Gruppenleiterfunktion: bis zu 32 Planstellen). Dabei ist die Errichtung einer Bundesberufungskommission bereits berücksichtigt.

Unter Zugrundelegung des Berichtes der Beratungsfirma Arthur Andersen zum Verwaltungsreformprojekt „Impuls 01“ ist von einem durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand von zirka 54 500 € (zirka 750 000 S) pro Kopf und Jahr auszugehen. Somit beträgt das budgetäre Einsparungsvolumen nach Abschluss des Übergangszeitraumes Ende 2003 auf Grund der vorliegenden Regelung zirka 2 725 000 € (zirka 37,5 Millionen Schilling) pro Jahr.

Hinzu kommt, dass die Buchhaltungen der Bundessozialämter derzeit zu einem erheblichen Teil auch für das AMS tätig sind. Im Zuge der Neuorganisation werden sich auch diesbezüglich Umstrukturierungen in den Buchhaltungen ergeben, deren finanzielle Auswirkungen im Personalbereich (40 Planposten) mit rund 2 180 00 € (rund 30 Millionen Schilling) pro Jahr zu beziffern sind.

Durch die Zusammenlegung bisher getrennter Berufungsbehörden im sozialen Entschädigungsrecht werden Synergien nutzbar gemacht, sodass auch die Erweiterung des Zuständigkeitsbereiches der neugeschaffenen Bundesberufungskommission auf Berufungsangelegenheiten des Impfschadengesetzes, des Behinderteneinstellungsgesetzes sowie des Bundesbehindertengesetzes ohne Mehrkosten möglich ist.

Im Übrigen wird die Aufgabenbereinigung im Bereich der Behindertenpolitik und die Übernahme der Zuständigkeit in der zweiten Instanz durch den Bund auch zu einer Entlastung im Bereich der Länder führen (zB Entfall der Berechnung und Administration von Lohnkostenzuschüssen), sodass sich insgesamt durch die dargelegten Reformvorhaben ein Einsparungsvolumen von rund 7 260 000 € (rund 100 Millionen Schilling) jährlich erzielen lässt.

Durch die geplanten Änderungen im Bundespflegegeldgesetz im Zusammenhang mit der Familienhospizkarenz sind keine budgetären Mehrkosten verbunden. Durch die Konzeption als neue Auszahlungsvorschrift und Vorschussregelung werden keine neuen Ansprüche geschaffen. Die Verbesserung besteht darin, dass das Pflegegeld an Personen, die Familienhospizkarenz in Anspruch nehmen, direkt ausbezahlt wird und bei anhängigen Verfahren auf Gewährung oder Erhöhung des Pflegegeldes ein Vorschuss mindestens in Höhe der Stufe 3 zu leisten ist.

Besonderer Teil

Zu Art. 1 § 1 BSAG:

Im Zuge der Verwaltungsreform der Bundesregierung wurde auch die Organisationsstruktur der sieben Bundessozialämter eingehend durchleuchtet. Als Ergebnis soll nunmehr anstelle der bisherigen sieben Ämter eine Organisationseinheit, nämlich das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen mit Zuständigkeit für das gesamte Bundesgebiet errichtet werden. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist eine nachgeordnete Behörde des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen. Um eine bürgerfreundliche und kundennahe Verwaltung sicherzustellen, ist in jedem Bundesland – in Erweiterung zur bisherigen Situation also auch in Niederösterreich und dem Burgenland – eine eigene Landesstelle vorgesehen. Die Landesstellen sind als Dienststellen anzusehen. Der Grundsatz der Regionalisierung soll auch durch die Möglichkeit Außenstellen einzurichten, die organisatorisch der jeweiligen Landesstelle eines Bundeslandes zugehören, unterstrichen werden.

Eine weitere Konsequenz dieser organisatorischen Änderungen ist es, dass an die Stelle der Funktionen von sieben Amts- und vier Gruppenleitungen (davon eine in Personalunion) in den Bundessozialämtern künftig neun Landesstellenleitungen und eine Amtsleitung (diese in Personalunion) des Bundessozialamtes treten, wodurch eine Leitungsfunktion eingespart wird.

Zu Art. 1 § 2 BSAG:

Derzeit obliegen den Bundessozialämtern insbesondere folgende Aufgaben:

Vollziehung des sozialen Entschädigungsrechtes (zB Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, Heeresversorgungsgesetz, Impfschadengesetz, Verbrechensopfergesetz, Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz), des Bundespflegegeldgesetzes und der für die behinderten Menschen relevanten bundesgesetzlichen Vorschriften des Behinderteneinstellungsgesetzes und des Bundesbehindertengesetzes. Dazu zählen auch die Umsetzung von Fördermaßnahmen aus Mitteln des Ausgleichstaxfonds, des Europäischen Sozialfonds, des Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung und des Kriegsopfer- und Behindertenfonds sowie der „Behindertenmilliarde“. Diese Aufgaben gehen auf die neu errichtete Organisationseinheit über.

Mit Abs. 2 wird klargestellt, dass sämtliche Rechte und Pflichten einschließlich solcher, die sich aus privatrechtlichen Geschäften ergeben, von der neuen Behörde übernommen werden. Auch gerichtliche Verfahren sind fort zu führen.

Bescheide und sonstige Rechtsakte der bisherigen Bundessozialämter entfalten weiterhin Rechtswirksamkeit. Darauf beruhende Leistungen sind auch in der neuen Organisationsstruktur bei ansonsten unveränderten Voraussetzungen im gleichbleibenden Ausmaß zu erbringen.

Kernaufgabe des Bundessozialamtes ist es Menschen mit Behinderung in den Arbeitsmarkt und die Gesellschaft zu integrieren und als zentrale Anlaufstelle für Menschen mit Behinderung zu agieren sowie bundeseinheitliche Standards zu sichern. Bestimmte Kerngeschäfte, wie die berufliche Integration von Menschen mit Behinderung durch Individual- und Projektförderungen, die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, das Kündigungsverfahren (Behindertenausschuss), die Beratung über behindertenspezifische Fragen sowie die medizinische Begutachtung sollen in allen Landesstellen vollzogen werden.

Zu Art. 1 § 3 BSAG:

Wie dem Aufgabenkatalog für den Amtsleiter/die Amtsleiterin in § 4 zu entnehmen ist, obliegt diesem die bundesweite Koordination und Steuerung der Umsetzung der Zielvorgaben des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen im Bereich der Behindertenpolitik. Diese Funktion setzt ein äußerst hohes Maß an Organisations- und Managementfähigkeiten voraus, so dass das Anforderungsprofil des Arbeitsplatzes jedenfalls eine befristete Betrauung im Sinne des § 141 Abs. 1 des Beamtendienstrechtsgesetzes bzw. des § 68 des Vertragsbedienstetengesetzes notwendig macht.

Zu Art. 1 § 4 BSAG:

Die Aufgaben des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen umfassen im Wesentlichen Maßnahmen der Behindertenintegration und des sozialen Entschädigungsrechts. Die Durchführung dieser Agenden erfolgt auf der Grundlage der Zielvorgaben des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen, die beispielsweise in Form von behindertenpolitischen Arbeitsprogrammen, Richtlinien oder grundsätzlichen Erlässen ergehen. Die Umsetzung in den Landesstellen erfordert die Koordination durch den Amtsleiter/die Amtsleiterin um einen hohen Zielerreichungsgrad sicherzustellen. Dabei wird der Amtsleiter/die Amtsleiterin auf regionale Strukturen, die von den Landesstellen im Rahmen ihrer operativen Tätigkeit genutzt und mitgestaltet werden sollen, Rücksicht zu nehmen haben. So wird etwa bei Fördermaßnahmen zur beruflichen Eingliederung von Menschen mit einer Behinderung auf die Wirtschaftsstruktur des jeweiligen Bundeslandes Bedacht zu nehmen sein. Der Amtsleiter/Die Amtsleiterin hat somit eine Drehscheibenfunktion zwischen dem Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen und den Landesstellen, denen die Führung der laufenden Geschäfte obliegt, inne.

Um dieser Funktion gerecht zu werden, ist es erforderlich, entsprechende Vorschläge hinsichtlich der Finanz- und Personalplanung dem Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen zu unterbreiten. Es ist daher auch sinnvoll, dass zur Nutzung von Synergieeffekten bestimmte Aufgaben zentral für das gesamte Bundesamt erledigt werden. Dazu werden insbesondere zu zählen sein: Wirtschaftsverwaltung, EDV (Second Level Support)- und Finanzplanung, Qualitätssicherung sowie die laufende Effizienzüberprüfung innerorganisatorischer Abläufe. Diese Bereiche werden unmittelbar dem Amtsleiter/der Amtsleiterin unterstellt.

Dem Amtsleiter/Der Amtsleiterin wird nicht die Befugnis zur Ausübung eines haushaltsleitenden Organs übertragen. Die Zuständigkeiten und Aufgaben des bestehenden haushaltsleitenden Organs im Ressort bleiben deshalb von den gegenständlichen Organisationsänderungen unberührt.

Zu Art. 1 § 5 BSAG:

Im Rahmen der Vorgaben durch das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen und den Amtsleiter/die Amtsleiterin haben die Landesstellenleiter/Landesstellenleiterinnen eigenständig und eigenverantwortlich ihren operativen Aufgaben nachzugehen. Die Maßnahmen der Rehabilitation für Menschen mit Behinderung sind unter den einzelnen Trägern aufeinander abzustimmen (§ 2 des Bundesbehindertengesetzes). Es soll eine wesentliche Aufgabe der Landesstelle sein, im jeweiligen Bundesland für ein koordiniertes Vorgehen mit Land, Sozialversicherungsträgern, Arbeitsmarktservice sowie privaten Institutionen Sorge zu tragen. Da die Landesstellenleiter/Landesstellenleiterinnen die regionalen Gegebenheiten am Besten einzuschätzen vermögen, sollen sie auch eigenständig Planungsaufgaben wahrnehmen. Zu den Agenden in Konnex mit den Integrativen Betrieben gehören insbesondere die Abwicklung von Fördermaßnahmen sowie die Mitgliedschaft in dem gemäß § 11 Abs. 5 des Behinderteneinstellungsgesetzes eingerichteten Team zur Aufnahme von behinderten Menschen in einem Integrativen Betrieb. In manchen Bundesländern wird auch eine Aufgabe im Aufsichtsrat des Integrativen Betriebes wahrzunehmen sein.

Zu Art. 1 § 6 BSAG:

Die Bundessozialämter haben derzeit eine Reihe von Angelegenheiten zu vollziehen, die sehr hohe Anforderungen an die Qualifikation der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stellen. Dies bedingt insbesondere in den kleineren Ämtern einen hohen Fortbildungsaufwand und eine längere Verfahrensdauer vor allem in jenen Bereichen, die eine vergleichsweise geringe Fallzahl aufweisen wie etwa im Bereich der Versorgung von Verbrechensopfern. Mit der vorliegenden Regelung soll die Möglichkeit geschaffen werden, einzelne Materien bei einer oder mehreren Landesstellen zu konzentrieren. Dafür kämen beispielsweise die Rentenbemessung nach dem Heeresversorgungsgesetz, Regresse im Rahmen des sozialen Entschädigungsrechtes sowie die Vorschreibung und Hereinbringung der Ausgleichstaxe nach dem Behinderteneinstellungsgesetz in Betracht.

Im Hinblick darauf, dass es sich beim Bundessozialamt um eine österreichweit zuständige Behörde handelt, gilt jeder Antrag unter der Voraussetzung, dass es sich beim Bundessozialamt um die sachlich zuständige Behörde handelt, als richtig eingebracht, wenn er bei irgendeiner Dienststelle des Bundessozialamtes eingebracht wurde.

Die Einrichtung von back-office-Bereichen wird zu einer Beschleunigung der Verfahren und zu einer höheren Qualität der Entscheidungen führen. Die Entlastung von nicht serviceorientierten Leistungen soll die Betreuungsmöglichkeiten für Menschen mit Behinderung vor Ort verbessern.

Zu Art. 1 § 7 BSAG:

Hinsichtlich der Zugehörigkeit der Bediensteten zur Dienststelle des jeweiligen Bundeslandes und der Verwendung der Bediensteten treten bis zur Erlassung einer neuen Geschäftseinteilung grundsätzlich keinerlei Änderungen ein.

Zu Art. 1 § 8 BSAG:

Um die Kontinuität in der Aufgabenerfüllung zu wahren, sollen dort, wo es zu keiner Änderung des örtlichen Wirkungsbereiches kommt, die bisherigen Amtsleiter und Amtsleiterinnen zu Landesstellenleitern und Landesstellenleiterinnen werden.

Zur Wahrung der Kontinuität sollen auch alle übrigen mit einer Funktion (auch die einer Stellvertretung) betrauten Bediensteten – soweit in diesem Gesetz keine davon abweichenden Regelungen getroffen wurden – diese bis zur Erlassung einer neuen Geschäftseinteilung ausüben.

Die vorgesehene Regionalisierung macht eine Trennung des Bundessozialamtes Wien Niederösterreich Burgenland in drei Landesstellen notwendig. Aus diesem Grund ist eine Überleitung des Amtsleiters und des stellvertreten Amtsleiters des Bundessozialamtes Wien Niederösterreich Burgenland nicht vorgesehen.

Die Überleitungsbestimmung betreffend die Personalvertretungsorgane soll Klarheit schaffen, dass Neuwahlen nicht vor Ablauf der Funktionsperiode erforderlich sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Regionalisierung des Bundessozialamtes Wien Niederösterreich und Burgenland in drei Landesstellen, da für zwei oder mehrere Dienststellen eine gemeinsame Personalvertretung gebildet werden kann.

Zu Art. 1 § 10 BSAG:

Abs. 2 dient der Klarstellung, dass die Bundessozialämter (vormalige Landesinvalidenämter) nicht mehr existieren.

Zu Art. 1 § 11 BSAG:

Auch schon vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes sollen zur zeitgerechten Vorbereitung der Neustrukturierung die für die Einrichtung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen gesetzt werden können.

Zu Art. 2 (Bundesberufungskommissionsgesetz), zu Art. 3 Z 4 und 5 (§§ 78, 79 bis 85 und Abschnitt VII des III. Hauptstückes samt Überschrift KOVG 1957), zu Art. 4 Z 10 und 11 (§§ 74, 75 bis 81 und Abschnitt VI des III. Hauptstückes samt Überschrift HVG), zu Art. 5 Z 1 (§ 3 Abs. 2 Impfschadengesetz), zu Art. 7 Z 22 (§ 19a Abs. 1 BEinstG) und zu Art. 8 Z 10 (§ 45 Abs. 3 BBG):

Derzeit entscheidet über Rechtsmittel nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz und dem Heeresversorgungsgesetz je eine Schiedskommission, über Rechtsmittel nach dem Impfschadengesetz der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen und über Rechtsmittel nach dem Behinderteneinstellungsgesetz und dem Bundesbehindertengesetz der Landeshauptmann.

Durch die in Aussicht genommene Regelung soll die Entscheidung über die Rechtsmittel in diesen Materien bei einer Bundesberufungskommission konzentriert werden.

Art. 2 enthält die Bestimmungen über die Errichtung und Zusammensetzung der Bundesberufungskommission, die Bestellung der Mitglieder, die Funktionsperiode und den Abstimmungsmodus. Diese Bestimmungen orientieren sich inhaltlich an jenen über die derzeit bestehende Schiedskommission in Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung. Die Zusammensetzung der Bundesberufungskommission trägt den unterschiedlichen Gesetzesmaterien Rechnung. Die im § 4 Abs. 2 angeführte Interessenvertretung ist derzeit der Kriegsopfer- und Behindertenverband Österreich, die im § 4 Abs. 4 genannte Vereinigung die Österreichische Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation.

Die bisherigen Bestimmungen über die Schiedskommission im Kriegsopferversorgungsgesetz und dem Heeresversorgungsgesetz können daher entfallen.

Zu Art. 3 Z 1 bis 3 und 6 bis 10 (§§ 21 Abs. 2 zweiter Satz, 27 Abs. 1 erster Satz, 29 Abs. 5, 30 Abs. 2 erster Satz und Abs. 4 zweiter Satz, 31 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 erster und letzter Satz, 53 erster Satz, 54a Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 erster Satz, 69 Abs. 2, 71 Abs. 2 zweiter Satz, 74 Abs. 5 erster Satz, 75 erster Satz, 76 Abs. 2, 87 Abs. 1, 89 Abs. 1 erster Satz, 92 Z 3, 93 Abs. 3 erster Satz und Abs. 3 zweiter Satz, 96 und 98 Abs. 2 zweiter Satz KOVG 1957), zu Art. 4 Z 1 bis 9 und 12 bis 18 (§§ 1 Abs. 1 Z 5, Abs. 2 Z 7 und 11, Abs. 2a, 2b und 3, 5 Abs. 3 und  4 erster, dritter und letzter Satz, 9, 12 Abs. 5, 14 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 letzter Satz, 30, 48 Abs. 2, 50 Abs. 2 zweiter Satz, 53 Abs. 5 erster Satz, 53a erster Satz, 57 erster Satz, 59 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 erster Satz, 71 Abs. 2 zweiter Satz, 73a Abs. 2, 82 Abs. 2 zweiter Satz, 83 Abs. 1, 88 Abs. 3 erster und zweiter Satz, 91 und 93 letzter Satz HVG), zu Art. 5 Z 2 (§ 3 Abs. 3 bis 5 Impfschadengesetz) und zu Art. 6 Z 1 bis 3 (§§ 9 Abs. 1, 2 und 4 und 10 Abs. 3 Z 1 VOG):

Bei diesen Bestimmungen handelt es sich lediglich um erforderliche redaktionelle Anpassungen, die vor allem auf Grund der Organisationsänderung der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen durch das Bundessozialamtsgesetz und die Einführung der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten notwendig sind.

Zu Art. 3 Z 7 und 8 (§§ 90 Abs. 3 bis 6 und 91 KOVG 1957) und zu Art. 4 Z 14 und 15 (§ 86 Abs. 2 bis 6 HVG):

Durch den Entfall von – in einer modernen Verwaltung selbstverständlichen – Verfahrensanordnungen betreffend den Ablauf des medizinischen Beweisverfahrens werden die Bestimmungen über das Ermittlungsverfahren wesentlich gestrafft.

Zu Art. 3 Z 11 (IV. Hauptstück des KOVG 1957 samt Überschrift):

Im Hinblick darauf, dass die Interessenvertretung der Kriegsopfer in sämtliche bedeutende Maßnahmen auf dem Gebiet der Fürsorge für Kriegsopfer eingebunden wird, können die Bestimmungen über den Kriegsopferfürsorgebeirat entfallen.

Zu Art. 5 Z 1 (§ 3 Abs. 1 Impfschadengesetz):

Hinsichtlich dieser Bestimmung wird auf die Ausführungen im Allgemeinen Teil der Erläuterungen unter „Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens“ verwiesen.

Zu Art. 3 Z 12 (§ 115 Abs. 7 KOVG 1957), zu Art. 4 Z 19 (§ 99 Abs. 9 HVG), zu Art. 5 Z 3 (§ 9 Abs. 5 Impfschadengesetz) und zu Art. 6 Z 4 (§ 16 Abs. 7 VOG):

Diese Bestimmungen enthalten die notwendigen In-Kraft-Tretens-Regelungen.

Zu Art. 7 Z 1, 2, 3, 8, 19, 20 und 21 (§§ 6, 10a Abs. 1, 15, 16, 17a, 19, 22 und 22a BEinstG):

Auf Grund des Bundessozialamtsgesetzes (Art. 1) werden redaktionelle Anpassungen in den genannten Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes notwendig.

Zu Art. 7 Z 4, 5, 7, 9, 10 und 27 (§§ 9a, 10a Abs. 1, 11 und 27):

Arbeitgebern, die Aufträge an Einrichtungen erteilen, in denen überwiegend Menschen mit Behinderungen tätig sind, stehen nach der bisherigen Rechtslage Prämien im Ausmaß von 15% des Nettorechnungsbetrages dieser Aufträge zu. Die Abwicklung der Prämiengewährung erfordert sowohl bei den antragstellenden Unternehmen als auch bei den Bundessozialämtern einen beträchtlichen administrativen Aufwand. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Auftraggeber erst bis zu 18 Monate nach der Vergabe des Auftrages in den Genuss der Prämie kommen, da deren Gewährung gemeinsam mit einer allfälligen Vorschreibung der Ausgleichstaxe in der Regel erst zu Ende des 2. Quartals des jeweils folgenden Jahres vorgenommen wird. Um den Verwaltungsaufwand sowohl für die Wirtschaft als auch für die Behörden in diesem Bereich drastisch zu reduzieren, soll – wie auch mit den Ländern akkordiert – die Prämie in ihrer bisherigen Form entfallen.

Mit der Prämiengewährung ist ein Anreiz verbunden, für diese geeignete Aufträge insbesondere an Integrative Betriebe im Sinne des § 11 Behinderteneinstellungsgesetz zu vergeben und damit zur Erhaltung der Arbeitsplätze von dort beschäftigten Menschen mit Behinderungen beizutragen. Um diese Arbeitsplätze durch den Entfall der Prämien nicht zu gefährden, sollen die Integrativen Betriebe in die Lage versetzt werden, sich mit ihren Produkten und Dienstleistungen am Markt weiterhin zu behaupten. Die Integrativen Betriebe erhalten bereits derzeit laufend Unterstützung aus den Mitteln des Ausgleichstaxfonds zur Abgeltung der Mehrkosten, die ihnen aus dem Umstand erwachsen, dass ihre Belegschaft zu mindestens 80% aus Mitarbeitern mit Behinderungen besteht. Der Entfall der Prämie soll bei der künftigen Gestaltung der Subvention für die Integrativen Betriebe in adäquater Form (etwa unter Bedachtnahme auf den Beschäftigtenstand und wirtschaftliche Kennzahlen des jeweiligen Integrativen Betriebes und unter Orientierung an der Höhe der bisherigen Rückerstattung) Berücksichtigung finden.

Dies vor allem deshalb, um die Flexibilität der Integrativen Betriebe am Markt aufrecht zu erhalten, sind sie doch durch die Verpflichtung zur Einhaltung zusätzlicher arbeitsmarktpolitischer Anforderungen (zB keine Möglichkeit des Ausgleiches marktbedingter Auslastungsschwankungen durch Personalanpassungen, vorgegebene Mindestwertschöpfung und vorgegebene Gesellschaftsform) gegenüber freien Unternehmungen erheblich beeinträchtigt.

Gemäß § 11 Abs. 3 sind für die Förderung der Integrativen Betriebe aus Mitteln des Ausgleichtaxfonds Richtlinien zu erlassen. Die auf Grund der dargestellten Modifikation vorzunehmende Änderung dieser Richtlinien hat nach Anhörung des Ausgleichstaxfonds-Beirates zu erfolgen, in dem unter anderem die organisierten Behinderten und die Sozialpartner vertreten sind.

Aus gesetzessystematischen Gründen sollen die Ausbildungseinrichtungen gemäß § 11a in die lit. i des § 10a transferiert werden, da dort ähnliche Einrichtungen erwähnt sind.

Zu Art. 7 Z 6, 12 und 16 (§§ 10 Abs. 2, 12 Abs. 2 und 13f Abs. 2):

In Entsprechung eingelangter Stellungnahmen soll klargestellt werden, dass die genannten Funktionen auch von Vertragsbediensteten ausgeübt werden können.

Zu Art. 7 Z 13, 14 und 15 (§§ 12 und 13 BEinstG):

Wegen der Neuorganisation des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen erweist es sich als erforderlich, im Behinderteneinstellungsgesetz klarzustellen, dass die für die Zustimmung zur Kündigung eines begünstigten Behinderten zuständigen Behindertenausschüsse bei jeder Landesstelle des Bundessozialamtes eingerichtet sind. Damit soll sichergestellt werden, dass die Verhandlungen in diesen Angelegenheiten weiterhin im jeweiligen Bundesland durchgeführt werden.

Zu Art. 7 Z 17, 18, 22, 23, 26 und 27 (§§ 14, 19a und 27 BEinstG):

Das Bundesberufungskommissionsgesetz (Art. 2) macht die vorgesehenen redaktionellen Anpassungen erforderlich. Nichts ändern soll sich daran, dass für die Verfahren zur Zustimmung zur Kündigung eines begünstigten Behinderung in zweiter und letzter Instanz eine eigene Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag zuständig ist. Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Neuordnung der zweiten Instanz bereits anhängige Berufungsverfahren sollen vom bisher zuständigen Landeshauptmann nach den derzeit geltenden Bestimmungen zu Ende geführt werden.

Zu Art. 7 Z 24 (§ 23 BEinstG):

Durch eine Novelle des Gerichtsgebührengesetzes (BGBl. I Nr. 131/2001), welche am 1. Jänner 2002 in Kraft trat, wurden die meisten persönlichen Befreiungen von der Verpflichtung zur Entrichtung von Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren aufgehoben. Dies gilt auch für den Ausgleichstaxfonds, der bislang von derartigen Gebühren befreit war. Die vorgesehene Änderung dient der Klarstellung.

Zu Art. 8 Z 1, 2, 4, 5, 7 und 8 (§§ 7, 14, 15, 18, 19, 21, 24, 34, 36, 38, 40, 41, 42, 49, 52 und 53 BBG):

Auf Grund des Bundessozialamtsgesetzes (Art. 1) werden redaktionelle Anpassungen in den genannten Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes notwendig.

Zu Art. 8 Z 6 und 12 (§§ 29 und 51 BBG):

Durch eine Novelle des Gerichtsgebührengesetzes (BGBl. I Nr. 131/2001), welche am 1. Jänner 2002 in Kraft trat, wurden die meisten persönlichen Befreiungen von der Verpflichtung zur Entrichtung von Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren aufgehoben. Dies gilt auch für den Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung, der bislang von derartigen Gebühren befreit war. Die vorgesehene Änderung dient der Klarstellung.

Zu Art. 8 Z 9, 10, 11, 14 und 15 (§§ 45 und 55 BBG):

Das Bundesberufungskommissionsgesetz (Art. 2) macht die vorgesehenen redaktionellen Anpassungen erforderlich. Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Neuordnung der zweiten Instanz bereits anhängige Berufungsverfahren sollen vom bisher zuständigen Landeshauptmann nach den derzeit geltenden Bestimmungen zu Ende geführt werden.

Zu Art. 9 Z 1 (§ 12 Abs. 5 BPGG):

Mit dieser Änderung soll klargestellt werden, dass eine Bescheiderlassung über die Anrechnung von Pflegegeldern, die gemäß Abs. 1 Z 1 nicht gebührt haben, aus verwaltungsökonomischen Gründen nur erfolgen soll, wenn dies der Pflegebedürftige innerhalb von 3 Monaten nach Wegfall des Ruhensgrundes beantragt.

Zu Art. 9 Z 2 (§ 18a Abs. 1 BPGG):

Mit Abs. 1 soll nun eine Möglichkeit geschaffen werden, dass Personen, die zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen oder der Begleitung von im gemeinsamen Haushalt lebenden, schwerst erkrankten Kindern (Wahl- oder Pflegekindern) eine Familienhospizkarenz in Anspruch nehmen, auf Antrag des Pflegebedürftigen das Pflegegeld, ausgezahlt werden kann, sofern keine stationäre Pflege in einer der in § 13 Abs. 1 Z 1 bis 5 genannten Einrichtungen vorliegt. Durch die Z 3 sollen auch jene Personen einbezogen werden, denen ein Karenzurlaub bzw. eine Dienstfreistellung nach entsprechenden Regelungen im Dienstrecht des Bundes oder der Länder gewährt wird.

Im Sinne einer sozialen Rechtsanwendung sind keine besonderen Anforderungen an Form und Inhalt solcher Anträge zu stellen; es wird im Regelfall wohl davon auszugehen sein, dass die Meldung der Inanspruchnahme der Familienhospizkarenz beim Pflegegeldentscheidungsträger durch den Pflegebedürftigen auch den Antrag auf Änderung der Auszahlung gemäß § 18a umfasst. Damit soll dem Grundsatz der raschen und effizienten Hilfe bestmöglich entsprochen werden.

Zu Art. 9 Z 2 (§ 18a Abs. 2 BPGG):

Durch Abs. 2 wird klargestellt, dass die Inanspruchnahme der Familienhospizkarenz bescheinigt werden muss. Eine solche Bescheinigung kann insbesondere durch eine einfache Parteienerklärung, also eine Erklärung des die Familienhospizkarenz in Anspruch Nehmenden, oder durch eine Bestätigung des Arbeitgebers erfolgen.

Aus dieser Bescheinigung muss sich aber jedenfalls die Inanspruchnahme der Karenz selbst, deren Beginn und die geplante Dauer ersehen lassen.

Die Änderung der Auszahlung ist mit dem auf die Antragstellung auf geänderte Auszahlung folgenden Monat durchzuführen, sofern die Familienhospizkarenz zu diesem Zeitpunkt bereits besteht. In der Praxis wird es jedoch auch vorkommen, dass die Familienhospizkarenz nicht in dem Monat, in dem der Antrag gestellt wird, sondern zu einem späteren Zeitpunkt beginnt; für diesen Fall kann die Änderung der Auszahlung selbstverständlich frühestens ab dem Monat wirksam werden, in den der Beginn der Familienhospizkarenz fällt. Im Sinne einer größtmöglichen Systemkonformität wurde von einer Aliquotierung Abstand genommen.

Da bei laufenden Pflegegeldbezügen bis zur Änderung der Auszahlung das Pflegegeld direkt an den pflegebedürftigen Menschen ausbezahlt wird und es der Zweckwidmung des § 1 BPGG entsprechend für die Sicherung der notwendigen Betreuung und Hilfe zu verwenden ist, wird daher das Pflegegeld auch bis zur Änderung der Auszahlung jenen Personen zukommen, die die Pflege tatsächlich besorgen.

Das Pflegegeld ist ab dem Monat, der auf das Ende der Familienhospizkarenz folgt, wieder nach den Vorschriften des § 18 auszuzahlen, also etwa an die pflegebedürftige Person selbst, einen gesetzlichen Vertreter oder den Sachwalter.

Zu Art. 9 Z 2 (§ 18a Abs. 3 BPGG):

In den Fällen der Familienhospizkarenz gemäß § 18a Abs. 1 sind vor Abschluss des Verfahrens auf Gewährung oder Erhöhung des Pflegegeldes auf Antrag des Pflegebedürftigen auch Vorschüsse mindestens in Höhe des Pflegegeldes der Stufe 3 unter Berücksichtigung eines bereits rechtskräftig zuerkannten Pflegegeldes und der nach § 7 BPGG anzurechnenden Geldleistungen zu gewähren. Sollte bereits ein Pflegegeld mindestens in Höhe der Stufe 3 rechtskräftig zuerkannt sein, ist ein Vorschuss mindestens in Höhe des Pflegegeldes der Stufe 4 zu gewähren. Sofern die Voraussetzungen für ein höheres Pflegegeld mit Wahrscheinlichkeit vorliegen, kann auch ein höherer Vorschuss geleistet werden. Damit soll rasch und unbürokratisch geholfen werden.

Im Sinne einer sozialen Rechtsanwendung sind keine besonderen Anforderungen an Form und Inhalt solcher Anträge auf Vorschussleistung zu stellen; vielmehr ist im Regelfall davon auszugehen, dass die Antragstellung auf geänderte Auszahlung des Pflegegeldes bei Vorliegen eines offenen Gewährungs- oder Erhöhungsantrages auch den Antrag auf Vorschussleistung mitumfasst.

Aus medizinischer Sicht ist davon auszugehen, dass in der Mehrzahl der Fälle ein Pflegebedarf vorliegen wird, der zumindest der Pflegegeldstufe 3 entspricht.

Diese Vorschüsse sollen ab dem Monat gewährt werden, in dem der Antrag gestellt wurde, frühestens jedoch mit dem Monat, in dem die Familienhospizkarenz beginnt. An den Gewährungs- oder Erhöhungszeitpunkten im Sinne des § 9 Abs. 1 und 5 Z 2 BPGG wurde durch diese Bestimmung jedoch nichts geändert. Aus Gründen der Systemkonformität soll keine Aliquotierung erfolgen.

Sollte die Antragstellung zu einem Zeitpunkt erfolgen, in dem die generelle monatliche Anweisung der Pflegegeldzahlungen des Entscheidungsträgers bereits erfolgt ist, so hat der Entscheidungsträger im Sinne einer raschen Hilfe eine gesonderte Anweisung durchzuführen.

Die Vorschüsse sind auf das gebührende Pflegegeld anzurechnen. Damit soll klargestellt werden, dass für denselben Zeitraum nicht sowohl ein gebührendes Pflegegeld als auch ein Vorschuss in zumindest der Höhe der Stufe 3 zusteht. Vielmehr ist der Vorschuss nach Abschluss des Verfahrens auf Gewährung oder Erhöhung des Pflegegeldes auf die Nachzahlungsbeträge aufzurechnen; sollte in einzelnen Fällen weniger als die Pflegestufe 3 bzw. 4 festgestellt werden, so erscheint eine Aufrechnung mit der laufenden Leistung nicht tunlich, da die Gewährung von pauschalierten Vorschüssen nicht zum Nachteil der pflegebedürftigen Person gereichen soll.

Zu Art. 9 Z 2 (§ 18a Abs. 4 BPGG):

Bescheide über die Änderung der Auszahlung oder über Vorschüsse sind nur auf Verlangen des Pflegebedürftigen innerhalb von vier Wochen zu erlassen. Bei Auszahlungsangelegenheiten handelt es sich um eine Verwaltungssache; es liegt somit keine Zuständigkeit der Arbeits- und Sozialgerichte vor.

Zu Art. 9 Z 2 (§ 18a Abs. 5 BPGG):

Durch Abs. 5 soll gewährleistet werden, dass jene Personen, die Familienhospizkarenz zur Begleitung von pflegebedürftigen Personen in Anspruch genommen haben, auch hinsichtlich des Bezuges und der Fortsetzungsberechtigung im Sinne des § 19 BPGG bevorrangt werden, da davon auszugehen ist, dass diese Personen jedenfalls auch Pflegeleistungen erbracht haben. Personen, die Familienhospizkarenz in Anspruch nehmen, sollen sohin ausschließlich zum Bezug und zur Fortsetzung des Verfahrens berechtigt sein. Im Übrigen bleibt § 19 BPGG unverändert anwendbar.

Zu Art. 9 Z 3 (§ 21 Abs. 2 BPGG):

Im Rahmen der Euro-Gerichtsgebühren-Novelle, BGBl. I Nr. 131/2001, wurde § 13 des Gerichtsgebührengesetzes dahingehend geändert, dass in gesetzlichen Vorschriften ohne Beziehung auf bestimmte Personen aus sachlichen Gründen gewährte Befreiungen von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren unwirksam sind. Von dieser Regenschirmderogation ist auch § 21 Abs. 2 BPGG betroffen. Zur Klarstellung soll diese Bestimmung trotzdem entsprechend angepasst werden. Die Befreiungen von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz bleiben jedoch kraft gesetzlicher Anordnung im § 13 Gerichtsgebührengesetz weiterhin bestehen.

Zu Art. 9 Z 4 (§ 46 Abs. 3 BPGG):

Auf Grund der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache Jauch, C-215/99, vom 8. März 2001 kann das Pflegegeld in den EWR exportiert werden. Damit können auch Personen, die bereits eine Leistung gemäß § 46 beziehen, einen Anspruch auf Pflegegeld erwerben. Zur Vermeidung von Doppelbezügen soll ausdrücklich geregelt werden, dass in diesen Fällen lediglich die höhere Leistung gebührt und die betragsmäßig niedrigere Leistung ruht.


Textgegenüberstellung

 

Geltende Fassung:

Vorgeschlagene Fassung:

Artikel 3

Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957

§ 78. Über die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung (§ 4) sowie über die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Versorgungsleistungen (§ 6) entscheiden in erster Instanz die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen, in zweiter und letzter Instanz die beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen in Wien errichtete Schiedskommission.

§ 78. Über die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung (§ 4) sowie über die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Versorgungsleistungen (§ 6) entscheidet in erster Instanz das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, in zweiter und letzter Instanz die Bundesberufungskommission.

 

§ 79. (1) Örtlich zuständig ist das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, in dessen Sprengel der Versorgungsberechtigte seinen Wohnsitz hat; ist kein solcher begründet, so ist der Aufenthaltsort maßgebend.

 

 

(2) Hat ein Versorgungsberechtigter seinen Wohnsitz im Auslande, so ist das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen in Wien zuständig.

 

 

(3) Wenn mehrere Hinterbliebene ihren Versorgungsanspruch von demselben Verstorbenen ableiten, ist für die örtliche Zuständigkeit der Wohnsitz der Witwe (des Witwers) und, falls keine Witwe (kein Witwer) vorhanden ist, der Wohnsitz der jüngsten Waise maßgebend.

 

 

(4) Bestehen über die örtliche Zuständigkeit Zweifel, so bestimmt das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen, welches Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen örtlich zuständig ist.

 

 

(5) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen ist ermächtigt, aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis bestimmte Gruppen von Vollziehungsangelegenheiten oder sämtliche Vollziehungsangelegenheiten einem anderen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen durch Verordnung zu übertragen.

 

 

§ 80. (1) Die Schiedskommission besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, den erforderlichen Senatsvorsitzenden, Beisitzern und Ersatzmitgliedern.

 

 

(2) Die Schiedskommission hat in Senaten zu entscheiden. Die Senate haben aus dem Senatsvorsitzenden und zwei Beisitzern zu bestehen. Ein Bediensteter des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Wien hat als Schriftführer mitzuwirken. Jedes Mitglied der Schiedskommission darf mehreren Senaten angehören.

 

 

(3) Die Anzahl der Senate der Schiedskommission ist vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zu bestimmen.

 

 

§ 81. (1) Der Vorsitzende der Schiedskommission, die erforderlichen Stellvertreter und Senatsvorsitzenden sowie die Ersatzmitglieder sind vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.

 

 

(2) Die ersten Beisitzer und die erforderlichen Ersatzmitglieder sind vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen unter Bedachtnahme auf die Vorschläge der Interessenvertretung der nach diesem Bundesgesetz Versorgungsberechtigten auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Für die Angelegenheiten der Blinden (§ 19 Abs. 2 und 3) ist der erste Beisitzer unter Bedachtnahme auf die Vorschläge der Interessenvertretung dieses Personenkreises zu bestellen. Zur Ausübung des Vorschlagsrechtes sind nur die jeweils im Kriegsopferfürsorgebeirat (§§ 101 bis 107) vertretenen Organisationen der Versorgungsberechtigten berufen. Haben in diesem Beirat mehrere Organisationen der Versorgungsberechtigten Sitz und Stimme, so ist für die Aufteilung des Vorschlagsrechtes das zwischen ihnen erzielte Übereinkommen maßgebend. Kommt ein solches nicht zustande, so entscheidet der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen über die Aufteilung des Vorschlagsrechtes unter Bedachtnahme auf die Mitgliederstärke der in Betracht kommenden Vereinigungen.

 

 

(3) Die zweiten Beisitzer und die erforderlichen Ersatzmitglieder sind vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen unter Bedachtnahme auf die Vorschläge der Leiter der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.

 

 

(4) Der Schiedskommission dürfen nur österreichische Staatsbürger angehören, die eigenberechtigt und in den Nationalrat wählbar sind. Der Vorsitzende (Stellvertreter) und die Senatsvorsitzenden (Ersatzmitglieder) müssen rechtskundig sein und dürfen nicht dem Aktivstand der Richter angehören. Bedienstete der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen sind von der Funktion eines Vorsitzenden, eines Senatsvorsitzenden oder eines Beisitzers ausgeschlossen.

 

 

(5) Zu Mitgliedern der Schiedskommission (§ 80 Abs. 1) sollen nur Personen bestellt werden, die auf dem Gebiete des Sozialrechtes über besondere Erfahrungen verfügen und das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

 

 

(6) Nach Ablauf der fünfjährigen Funktionsperiode hat die alte Schiedskommission die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis die neue Schiedskommission zusammentritt. Die Zeit der Weiterführung der Geschäfte durch die alte Schiedskommission zählt auf die Funktionsperiode der neuen Schiedskommission.

 

 

§ 82. Die Mitglieder der Schiedskommission sind vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen oder einem von diesem hiezu ermächtigten Beamten durch Gelöbnis zur gewissenhaften Ausübung ihrer Funktion und zur Verschwiegenheit über die ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Umstände zu verpflichten. Bei Wiederbestellung genügt der Hinweis auf das bereits geleistete Gelöbnis.

 

 

§ 83. Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat ein Mitglied der Schiedskommission von seiner Funktion zu entheben,

 

 

           1. wenn es dies beantragt hat;

 

 

           2. wenn eine der Voraussetzungen für die Berufung (Bestellung) weggefallen ist;

 

 

           3. wenn es die Pflichten seines Amtes vernachlässigt.

 

 

§ 84. (1) Den Mitgliedern der Schiedskommission gebührt eine Vergütung für ihre Tätigkeit. Die Höhe der Vergütung hat der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen.

 

 

(2) Die Mitglieder der Schiedskommission, die im aktiven öffentlichen Dienst stehen, haben Anspruch auf den Ersatz der Reisegebühren nach den für sie geltenden Vorschriften; den übrigen Mitgliedern gebührt der Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten unter sinngemäßer Anwendung der für Schöffen und Geschworne geltenden Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 136. Dem Vorsitzenden (Stellvertreter) und den Senatsvorsitzenden (Ersatzmitgliedern) ist der Fahrpreis für die höchste Wagenklasse, wenn aber das benützte Beförderungsmittel diese Klasse nicht führt, für die nächstniedrigere tatsächlich geführte Klasse, zu ersetzen.

 

 

§ 85. (1) Die Leitung der Schiedskommission obliegt, soweit nicht die Beschlußfassung Senaten vorbehalten ist, dem Vorsitzenden der Schiedskommission, für den Fall seiner Verhinderung dem Stellvertreter.

 

 

(2) Zur Führung der laufenden Geschäfte, insbesondere zur Vorbereitung der Verhandlungen, Führung der Beratungs- und Abstimmungsprotokolle, Durchführung der Beschlüsse und Besorgung der Kanzleigeschäfte ist bei der Schiedskommission ein Büro einzurichten. Dem Leiter des Büros obliegt es auch, die einschlägigen Erkenntnisse der Höchstgerichte und Erlässe des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen sowie das einschlägige Schrifttum in Evidenz zu halten. Er hat dem Vorsitzenden der Schiedskommission über Entscheidungen der Senate zu berichten, die von der Rechtsprechung oder den Erlässen des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen abweichen. Für die sachlichen und personellen Erfordernisse der Schiedskommission hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen in Wien aufzukommen.

 

 

(3) Der Vorsitzende der Schiedskommission hat die Geschäfte auf die einzelnen Senate (§ 80 Abs. 3) tunlichst gleichmäßig zu verteilen. Alle Angelegenheiten der Blinden (§ 19 Abs. 2 und 3) und der im Ausland wohnhaften Versorgungsberechtigten sind nur je einem Senat zuzuweisen.

 

 

(4) Die Geschäftseinteilung der Senate der Schiedskommission ist von den Leitern der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen unter Anführung der Namen der Senatsmitglieder und ihrer Stellvertreter auf einer Amtstafel des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen ersichtlich zu machen.

 

 

(5) Das Nähere über die Führung der Geschäfte der Schiedskommission ist vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen in einer Geschäftsordnung zu regeln.

 

 

§ 90. (1) und (2) …

§ 90. (1) und (2) …

 

(3) Die Auswahl der Sachverständigen aus dem Verzeichnis (Abs. 1) obliegt im Verfahren vor dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen dem Leiter des Amtes auf Vorschlag des leitenden Arztes. Im Verfahren vor der Schiedskommission hat der Vorsitzende die Sachverständigen nach Anhörung des leitenden Arztes jenes Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, das den angefochtenen Bescheid erlassen hat, auszuwählen.

(3) Ist eine zur Abgabe eines Sachverständigengutachtens erforderliche Untersuchung eines Versorgungswerbers durch einen bestellten Sachverständigen nicht oder nur mit Erschwernissen möglich, so kann die Untersuchung auch einem anderen Arzte, bei Unterbringung des Versorgungswerbers in einer Kranken- oder Heilanstalt dem Anstaltsarzt übertragen werden. Die Abteilungsleiter der öffentlichen Krankenanstalten und die Amtsärzte der Bezirksverwaltungsbehörden sind verpflichtet, einem Ersuchen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen um Durchführung einer Untersuchung eines Versorgungswerbers zu entsprechen. Die Inanspruchnahme eines Amtsarztes einer Bezirksverwaltungsbehörde ist gleichzeitig dem Leiter dieser Behörde anzuzeigen.

 

(4) Ist eine zur Abgabe eines Sachverständigengutachtens erforderliche Untersuchung eines Versorgungswerbers durch einen bestellten Sachverständigen nicht oder nur mit Erschwernissen möglich, so kann die Untersuchung auch einem anderen Arzte, bei Unterbrin­gung des Versorgungswerbers in einer Kranken- oder Heilanstalt dem Anstaltsarzt übertragen werden. Die Abteilungsleiter der öffentlichen Krankenanstalten und die Amtsärzte der Bezirksverwaltungsbehörden sind verpflichtet, einem Ersuchen der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen um Durchführung einer Untersuchung eines Versorgungswerbers zu entsprechen. Die Inanspruchnahme eines Amtsarztes einer Bezirksverwaltungsbehörde ist gleichzeitig dem Leiter dieser Behörde anzuzeigen.

 

 

(5) Die vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eingeholten Sachverständigengutachten sind zur Wahrung der Einheitlichkeit der ärztlichen Beurteilung vom leitenden Arzte des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder einem vom leitenden Arzte hiezu bevollmächtigten Arzte zu prüfen und mit einem Sichtvermerke zu versehen. Widerspricht der leitende Arzt oder der von ihm bevollmächtigte Arzt einem Gutachten, so ist der Sachverständigenbeweis durch Beiziehung eines anderen Sachverständigen zu wiederholen. Wenn hiedurch keine Klärung zu erzielen ist, kann der Leiter des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Vorschlag des leitenden Arztes die Stellungnahme des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen nachsuchen, das, gegebenenfalls nach Einholung einer gutachtlichen Äußerung von hiezu besonders berufenen Sachverständigen, über die strittige Frage gutachtlich befindet.

 

 

(6) Wenn ein von der Schiedskommission beigezogener Sachverständiger in seinem Gutachten zu einem Ergebnisse gelangt, das von der Stellungnahme des leitenden Arztes, beziehungsweise des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen (Abs. 5) abweicht, so hat er die Abweichung ausführlich zu begründen; dem leitenden Arzt ist Gelegenheit zu geben, sich hiezu zu äußern.

 

 

§ 93. (1) und (2) …

§ 93. (1) und (2) …

 

(3) Die Berufung und die Vorstellung sind innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung oder mündlicher Verkündung des Bescheides schriftlich oder nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel auch telegraphisch, fernschriftlich, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen, das den Bescheid erlassen hat. Wird eine Berufung innerhalb dieser Frist bei der Schiedskommission eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Schiedskommission hat die bei ihr eingebrachte Berufung unverzüglich an das zuständige Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen weiterzuleiten. Der Schriftsatz kann auch durch eine beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen abzugebende Erklärung zu Protokoll ersetzt werden.

(3) Die Berufung und die Vorstellung sind innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung oder mündlicher Verkündung des Bescheides schriftlich oder nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel auch telegraphisch, fernschriftlich, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Wird eine Berufung innerhalb dieser Frist bei der Bundesberufungskommission eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Bundesberufungskommission hat die bei ihr eingebrachte Berufung unverzüglich an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen weiterzuleiten. Der Schriftsatz kann auch durch eine beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen abzugebende Erklärung zu Protokoll ersetzt werden.

 

ABSCHNITT VII

Entscheidungen der Schiedskommission

 

 

§ 94. (1) Der Senat der Schiedskommission (§ 80) entscheidet über die Berufung gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in einer unter Ausschluß der Parteiöffentlichkeit durchzuführenden Verhandlung.

 

 

(2) Zur Verhandlung und Beschlußfassung eines Senates ist die Anwesenheit aller Mitglieder erforderlich.

 

 

(3) Die Verhandlung wird vom Vorsitzenden des Senates geleitet. Er leitet die Beratung und die Abstimmung.

 

 

(4) Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab. Von den Beisitzern stimmt der erste Beisitzer (§ 81 Abs. 2) zuerst ab.

 

 

(5) Kein Mitglied des Senates darf die Abstimmung über eine zur Beschlußfassung gestellte Frage verweigern.

 

 

(6) Zu jedem Beschluß ist Stimmenmehrheit erforderlich. Bilden sich hinsichtlich einer Summe oder des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mehr als zwei Meinungen, so ist die für den Versorgungswerber günstigste Stimme der für ihn nächstgünstigeren Stimme zuzuzählen.

 

 

(7) Über die Abstimmung des Senates ist ein besonderes Protokoll (Abstimmungsprotokoll) zu führen. Den Parteien steht kein Recht auf Einsichtnahme in dieses Protokoll zu.

 

 

(8) Bleibt ein Mitglied des Senates bei der Abstimmung in der Minderheit, so ist seine Meinung unter Anführung der maßgebenden Gründe in das Abstimmungsprotokoll aufzunehmen.

 

 

§ 96. Ist ein Versorgungswerber oder sein gesetzlicher Vertreter bei einem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen beschäftigt, so ist dieses von der Entscheidung ausgeschlossen. Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht in solchen Fällen auf das nach den Verkehrsverbindungen nächstgelegene Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen über.

 

 

IV. HAUPTSTÜCK

Kriegsopferfürsorgebeirat

 

 

§ 101. Im Interesse einer einheitlichen und allen Bedürfnissen entsprechenden Führung der Fürsorgemaßnahmen für die Kriegsopfer sowie zur raschen Herstellung des Einvernehmens mit den sachlich beteiligten Bundesministerien ist im Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen ein Kriegsopferfürsorgebeirat zu errichten.

 

 

§ 102. Der gutächtlichen Beratung des Kriegsopferfürsorgebeirates unterliegen alle grundsätzlichen Fragen der Fürsorge für Kriegsopfer, insbesondere die Vorbereitung von Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet.

 

 

§ 103. (1) Dem Kriegsopferfürsorgebeirat gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

 

 

           1. der Vorsitzende;

 

 

           2. je ein Vertreter der beteiligten Bundesministerien;

 

 

           3. zehn Vertreter der organisierten Kriegsopfer;

 

 

           4. je drei Vertreter der Dienstgeber- und Dienstnehmerorganisationen.

 

 

(2) Den Vorsitz führt der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen oder ein von ihm aus dem Stande der Beamten des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen bestellter Vertreter.

 

 

(3) Der Vorsitzende ist berechtigt, Fachleute mit beratender Stimme beizuziehen. Sind Fragen zu behandeln, durch welche die Zuständigkeit eines anderen Bundesministeriums berührt wird, so hat der Vorsitzende auch einen Vertreter dieses Bundesministeriums als stimmberechtigtes Mitglied beizuziehen.

 

 

(4) Die Funktionsperiode des Beirates beträgt vier Jahre. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der alte Beirat die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neue Beirat zusammentritt. Die Zeit der Weiterführung der Geschäfte durch den alten Beirat zählt auf die vierjährige Funktionsperiode des neuen Beirates.

 

 

(5) Die Bürogeschäfte des Beirates sind vom Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen zu führen.

 

 

§ 104. (1) Die im § 103 Abs. 1 Z 3 und 4 genannten Mitglieder werden vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen in den Kriegsopferfürsorgebeirat berufen. Die Vorschläge hinsichtlich je eines Vertreters der Dienstgeberorganisationen sind von der Wirtschaftskammer Österreich, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und der Vereinigung Österreichischer Industrieller, die Vorschläge hinsichtlich je eines Vertreters der Dienstnehmerorganisationen von der Bundeskammer für Arbeiter und Ange­stellte, dem Österreichischen Landarbeiterkammertag und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund zu erstatten. Zur Erstattung der Vorschläge für die Berufung der Vertreter der Kriegsopfer sind diejenigen Vereinigungen berechtigt, die gemäß den Satzungen für das ganze Bundesgebiet gebildet sind, Zweigorganisationen besitzen oder als Dachorganisation konstituiert sind und die Förderung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Interessen der Kriegsopfer zum Ziel haben.

 

 

(2) Bestehen nebeneinander mehrere Vereinigungen, auf die diese Voraussetzungen zutreffen, so ist für die Aufteilung des Vorschlagsrechtes das zwischen ihnen erzielte Übereinkommen maßgebend. Kommt eine Vereinbarung über das Vorschlagsrecht nicht zustande, so entscheidet hierüber der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen unter Bedachtnahme auf die Mitgliederstärke der in Betracht kommenden Vereinigungen.

 

 

(3) Für jedes Beiratsmitglied sind Ersatzmitglieder in der erforderlichen Anzahl zu bestellen.

 

 

§ 105. (1) Beiratsmitglied kann nur sein, wer in den Nationalrat wählbar ist.

 

 

(2) Die Mitgliedschaft im Beirat ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) und den gemäß § 103 Abs. 3 beigezogenen Fachleuten gebührt für die Teilnahme an den Sitzungen des Beirates der Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten unter Anwendung der für Schöffen und Geschworne geltenden Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 136.

 

 

§ 106. (1) Die Sitzungen des Beirates werden vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Der Beirat ist auch dann einzuberufen, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder dies unter schriftlicher Bekanntgabe des Verhandlungsgegenstandes beantragt.

 

 

(2) Die Einladungen an die Mitglieder sollen mit der Tagesordnung nach Möglichkeit 14 Tage vor der Sitzung zugestellt werden.

 

 

(3) Wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind, ist der Beirat bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder beschlußfähig. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

 

 

(4) Über jede Sitzung ist durch Bedienstete des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und vom Vorsitzenden zu unterfertigen ist. Den Mitgliedern ist eine Protokollausfertigung zu übermitteln.

 

 

§ 107. Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat ein Mitglied von seiner Funktion zu entheben,

 

 

           1. wenn es dies beantragt;

 

 

           2. wenn jene Stelle, auf deren Vorschlag das Mitglied bestellt wurde, die Enthebung beantragt;

 

 

           3. wenn das Mitglied sich der Vernachlässigung seiner Pflichten schuldig gemacht hat.

 

 

§ 115. (1) bis (6) …

§ 115. (1) bis (6) …

(7) Es treten in Kraft:

 

 

           1. mit 1. Juli 2002 die Aufhebung des IV. Hauptstückes samt Überschrift;

 

 

           2. mit 1. Jänner 2003 Art. 3 Z 1, die §§ 21 Abs. 2 zweiter Satz, 27 Abs. 1 erster Satz, 29 Abs. 5, 30 Abs. 2 erster Satz und Abs. 4 zweiter Satz, 31 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 erster und letzter Satz, 53 erster Satz, 54a Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 erster Satz, 69 Abs. 2, 71 Abs. 2 zweiter Satz, 74 Abs. 5 erster Satz, 75 erster Satz, 76 Abs. 2, 78, 87 Abs. 1, 89 Abs. 1 erster Satz, 90 Abs. 3, 91, 92 Z 3, 93 Abs. 3 erster und zweiter Satz und 98 Abs. 2 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX sowie die Aufhebung der bisherigen §§ 79 bis 85, 90 Abs. 3, 5 und 6, 96 und des Abschnittes VII des III. Haupt­stückes samt Überschrift.

 

Artikel 4

Änderung des Heeresversorgungsgesetzes

§ 5. (1) bis (3) …

§ 5. (1) bis (3) …

(4) Gesundheitsschädigungen von Wehrpflichtigen, die den Präsenzdienst leisten, oder von Frauen im Ausbildungsdienst sind vom zuständigen Militärkommando (§ 19 des Wehrgesetzes 1990) unverzüglich dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 75) anzuzeigen, wenn die von einem Militärarzt festgestellten Gesundheitsschädigungen zumindest mit Wahrscheinlichkeit mit der Leistung des Präsenzdienstes oder des Ausbildungsdienstes in ursächlichem Zusammenhang stehen. Nach Erhalt dieser Anzeige sind die Maßnahmen der Rehabilitation durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen im Einvernehmen mit der örtlich und sachlich zuständigen regionalen Geschäfts­stelle des Arbeitsmarktservice und dem zuständigen Militärkommando erstmalig von Amts wegen einzuleiten. Wenn die Einleitung von Rehabilitationsmaßnahmen von Vorfragen abhängig ist, die in das Gebiet ärztlichen Fachwissens fallen, hat der leitende Arzt des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, ein von ihm bestimmter ärztlicher Sachverständiger oder ein Militärarzt mitzuwirken. Bei Beschädigten, die Anspruch auf gesundheitliche Betreuung nach dem IV. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 1992 haben, ist unbeschadet der Bestimmung des § 9 Abs. 2 nach Erlöschen dieses Anspruches eine noch nicht abgeschlossene Heilbehandlung ohne Unterbrechung fortzusetzen.

(4) Gesundheitsschädigungen von Wehrpflichtigen, die den Präsenzdienst leisten, oder von Frauen im Ausbildungsdienst sind vom zuständigen Militärkommando (§ 13 WG 2001) unverzüglich dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen anzuzeigen, wenn die von einem Militärarzt festgestellten Gesundheitsschädigungen zumindest mit Wahrscheinlichkeit mit der Leistung des Präsenzdienstes oder des Ausbildungsdienstes in ursächlichem Zusammenhang stehen. Nach Erhalt dieser Anzeige sind die Maßnahmen der Rehabilitation durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen im Einvernehmen mit der örtlich und sachlich zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice und dem zuständigen Militärkommando erstmalig von Amts wegen einzuleiten. Wenn die Einleitung von Rehabilitationsmaßnahmen von Vorfragen abhängig ist, die in das Gebiet ärztlichen Fachwissens fallen, hat ein Arzt des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder ein Militärarzt mitzuwirken. Bei Beschädigten, die Anspruch auf gesundheitliche Betreuung nach dem 4. Hauptstück HGG 2001 haben, ist unbeschadet der Bestimmung des § 9 Abs. 2 nach Erlöschen dieses Anspruches eine noch nicht abgeschlossene Heilbehandlung ohne Unterbrechung fortzusetzen.

§ 74. Über die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung (§ 2) sowie über die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Versorgungsleistungen (§ 4) entscheiden in erster Instanz die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen, in zweiter und letzter Instanz die beim Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen errichtete Schiedskommission.

§ 74. Über die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung (§ 2) sowie über die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Versorgungsleistungen (§ 4) entscheidet in erster Instanz das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, in zweiter und letzter Instanz die Bundesberufungskommission.

§ 75. (1) Örtlich zuständig ist das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, in dessen Sprengel der Versorgungsberechtigte seinen Wohnsitz hat; ist kein solcher begründet, so ist der Aufenthalt maßgebend.

 

(2) Hat ein Versorgungsberechtigter seinen Wohnsitz im Ausland, so ist das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen in Wien zuständig.

 

(3) Wenn mehrere Hinterbliebene ihren Versorgungsanspruch von demselben Verstorbenen ableiten, ist für die örtliche Zuständigkeit der Wohnsitz der Witwe und, falls keine Witwe vorhanden ist, der Wohnsitz der jüngsten Waise maßgebend.

 

(4) Bestehen über die örtliche Zuständigkeit Zweifel, so bestimmt das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen, welches Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen örtlich zuständig ist.

 

(5) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen ist ermächtigt, aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis bestimmte Gruppen von Vollziehungsangelegenheiten oder sämtliche Vollziehungsangelegenheiten einem anderen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen durch Verordnung zu übertragen.

 

§ 76. (1) Die beim Bundesministerium für soziale Sicherheit und Genera­tionen gebildete Schiedskommission besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, den erforderlichen Senatsvorsitzenden, Beisitzern und Ersatzmitgliedern.

 

(2) Die Schiedskommission hat in Senaten zu entscheiden. Die Senate haben aus dem Senatsvorsitzenden und drei Beisitzern zu bestehen. Ein Bediensteter des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen oder eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen hat als Schriftführer mitzuwirken. Jedes Mitglied der Schiedskommission darf mehreren Senaten angehören.

 

(3) Die Anzahl der Senate der Schiedskommission ist vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zu bestimmen.

 

§ 77. (1) Der Vorsitzende der Schiedskommission, sein Stellvertreter und die erforderlichen Senatsvorsitzenden sowie die Ersatzmitglieder werden vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen auf die Dauer von fünf Jahren bestellt.

 

(2) Die ersten Beisitzer und die erforderlichen Ersatzmitglieder werden vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen unter Bedachtnahme auf die Vorschläge der Interessenvertretung der nach diesem Bundesgesetz oder nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 Versorgungsberechtigten für fünf Jahre bestellt. Für die Angelegenheiten der Blinden (§ 28 Abs. 2 und 3) ist der erste Beisitzer unter Bedachtnahme auf die Vorschläge der Interessenvertretung dieses Personenkreises zu bestellen. Zur Ausübung des Vorschlagsrechtes sind nur die Vereinigungen berechtigt, die gemäß den Satzungen für das ganze Bundesgebiet gebildet sind, Zweigorganisationen besitzen oder als Dachorganisationen konstituiert sind und die Förderung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Interessen von behinderten Menschen zum Ziele haben. Bestehen nebeneinander mehrere Vereinigungen, auf die diese Voraussetzungen zutreffen, so ist für die Aufteilung des Vorschlagsrechtes das zwischen ihnen erzielte Übereinkommen maßgebend. Kommt ein solches nicht zustande, so entscheidet der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen über die Aufteilung des Vorschlagsrechtes unter Bedachtnahme auf die Mitgliederstärke der in Betracht kommenden Vereinigungen.

 

(3) Die zweiten Beisitzer und die erforderlichen Ersatzmitglieder werden vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen unter Bedachtnahme auf die Vorschläge der folgenden Dienstgeber- und Dienstnehmerorganisationen für fünf Jahre bestellt:

 

           1. der Wirtschaftskammer Österreich

 

           2. der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs

 

           3. der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte sowie

 

           4. des Österreichischen Landarbeiterkammertages im Einvernehmen mit der Kammer für Arbeiter und Angestellte für die Bundesländer Wien und Burgenland.

 

(4) Die dritten Beisitzer und die erforderlichen Ersatzmitglieder werden vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen unter Bedachtnahme auf die Vorschläge der Leiter der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen für fünf Jahre bestellt.

 

(5) Der Schiedskommission dürfen nur österreichische Staatsbürger angehören, die eigenberechtigt und in den Nationalrat wählbar sind. Der Vorsitzende (Stellvertreter) und die Senatsvorsitzenden (Ersatzmitglieder) müssen rechtskundig sein und dürfen nicht dem Aktivstand der Richter angehören. Bedienstete der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen sind von der Funktion eines Vorsitzenden, eines Senatsvorsitzenden oder eines Beisitzers ausgeschlossen.

 

(6) Zu Mitgliedern der Schiedskommission (§ 76 Abs. 1) sollen nur Personen bestellt werden, die auf dem Gebiete des Sozialrechtes über besondere Erfahrungen verfügen und das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

 

(7) Nach Ablauf der fünfjährigen Funktionsperiode hat die alte Schiedskommission die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis die neue Schiedskommission zusammentritt. Die Zeit der Weiterführung der Geschäfte durch die alte Schiedskommission zählt auf die Funktionsperiode der neuen Schiedskommis­sion.

 

§ 78. Die Mitglieder der Schiedskommission sind vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen oder einem von diesem hiezu ermächtigten Beamten durch Gelöbnis zur gewissenhaften Ausübung ihrer Funktion und zur Verschwiegenheit über die ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Umstände zu verpflichten. Bei Wiederbestellung genügt der Hinweis auf das bereits geleistete Gelöbnis.

 

§ 79. Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat ein Mitglied der Schiedskommission von seiner Funktion zu entheben,

 

           1. wenn es dies beantragt hat;

 

           2. wenn eine der Voraussetzungen für die Berufung (Bestellung) wegge­fallen ist;

 

           3. wenn es die Pflichten seines Amtes vernachlässigt.

 

§ 80. (1) Den Mitgliedern der Schiedskommission gebührt eine Vergütung für ihre Tätigkeit. Die Höhe der Vergütung hat der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzusetzen.

 

(2) Die Mitglieder der Schiedskommission, die im aktiven öffentlichen Dienst stehen, haben Anspruch auf den Ersatz der Reisegebühren nach den für sie geltenden Vorschriften; den übrigen Mitgliedern gebührt der Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten unter sinngemäßer Anwendung der für Schöffen und Geschworene geltenden Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 136. Dem Vorsitzenden (Stellvertreter) und den Senatsvorsitzenden (Ersatzmitgliedern) ist der Fahrpreis für die höchste Wagenklasse, wenn aber das benützte Beförderungsmittel diese Klasse nicht führt, für die nächstniedrigere tatsächlich geführte Klasse, zu ersetzen.

 

§ 81. (1) Die Leitung der Schiedskommission obliegt, soweit nicht die Beschlußfassung Senaten vorbehalten ist, dem Vorsitzenden der Schiedskommission, für den Fall seiner Verhinderung dem Stellvertreter.

 

(2) Zur Führung der laufenden Geschäfte, insbesondere zur Vorbereitung der Verhandlungen, Führung der Beratungs- und Abstimmungsprotokolle, Durchführung der Beschlüsse und Besorgung der Kanzleigeschäfte ist bei der Schiedskommission ein Büro einzurichten. Dem Leiter des Büros obliegt es auch, die einschlägigen Erkenntnisse der Höchstgerichte und Erlässe des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen sowie das einschlägige Schrifttum in Evidenz zu halten. Er hat dem Vorsitzenden der Schiedskommission über Entscheidungen der Senate zu berichten, die von der Rechtsprechung oder den Erlässen des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen abweichen.

 

(3) Der Vorsitzende der Schiedskommission hat die Geschäfte auf die einzelnen Senate (§ 76 Abs. 3) tunlichst gleichmäßig zu verteilen. Alle Angelegenheiten der Blinden (§ 28 Abs. 2 und 3) und der im Ausland wohnhaften Versorgungsberechtigten sind nur je einem Senat zuzuweisen.

 

(4) Die Geschäftseinteilung der Senate der Schiedskommission ist von den Leitern der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen unter Anführung der Namen der Senatsmitglieder und ihrer Stellvertreter auf einer Amtstafel des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen ersichtlich zu machen.

 

(5) Das Nähere über die Führung der Geschäfte der Schiedskommission ist vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen in einer Geschäftsordnung zu regeln.

 

§ 82. (1) …

§ 82. (1) …

(2) Die Neubemessung von Versorgungsleistungen auf Grund der Anpassung nach § 46b dieses Bundesgesetzes sowie nach § 63 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 ist von Amts wegen vorzunehmen. Bescheide sind nur zu erlassen, wenn dies der Versorgungsberechtigte innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der Auszahlung der geänderten Versorgungsleistung beantragt. …

(2) Die Neubemessung von Versorgungsleistungen auf Grund der Anpassung nach § 46b dieses Bundesgesetzes sowie nach § 63 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 ist von Amts wegen vorzunehmen. Die Verpflichtung zur Erlassung von Bescheiden über die Neubemessung von Versorgungsleistungen als Folge von Änderungen dieses Bundesgesetzes oder über die Anpassung von Versorgungsleistungen oder über die Neubemessung von Versorgungsleistungen infolge von gesetzlichen Änderungen bei Pensionen, Renten oder sonstigen Bezügen oder einer Pensions- oder Rentenanpassung oder der Anpassung von Einkommensbeträgen gemäß § 25 Abs. 3 oder der Änderung der Bewertungssätze gemäß § 25 Abs. 4 besteht nur, wenn dies der Versorgungsberechtigte innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der Auszahlung der geänderten Rente beantragt. …

§ 86. (1) …

§ 86. (1) …

(2) Die Auswahl der Sachverständigen aus dem Verzeichnis (Abs. 1) obliegt im Verfahren vor dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen dem Leiter des Amtes auf Vorschlag des leitenden Arztes. Im Verfahren vor der Schiedskommission hat der Vorsitzende die Sachverständigen nach Anhörung des leitenden Arztes jenes Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auszuwählen, das den angefochtenen Bescheid in erster Instanz erlassen hat.

(2) Ist eine zur Abgabe eines Sachverständigengutachtens erforderliche Untersuchung eines Versorgungswerbers durch einen bestellten Sachverständigen nicht oder nur mit Erschwernissen möglich, so kann die Untersuchung auch einem anderen Arzt, bei Unterbringung des Versorgungswerbers in einer Kranken- oder Heilanstalt dem Anstaltsarzt übertragen werden. Die Abteilungsleiter der öffentlichen Krankenanstalten und die Amtsärzte der Bezirksverwaltungsbehörden sind verpflichtet, einem Ersuchen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen um Durchführung einer Untersuchung eines Versorgungswerbers zu entsprechen. Die Inanspruchnahme eines Amtsarztes einer Bezirksverwaltungsbehörde ist gleichzeitig dem Leiter dieser Behörde anzuzeigen.

(3) Ist eine zur Abgabe eines Sachverständigengutachtens erforderliche Untersuchung eines Versorgungswerbers durch einen bestellten Sachverständigen nicht oder nur mit Erschwernissen möglich, so kann die Untersuchung auch einem anderen Arzt, bei Unterbringung des Versorgungswerbers in einer Kranken- oder Heilanstalt dem Anstaltsarzt übertragen werden. Die Abteilungsleiter der öffentlichen Krankenanstalten und die Amtsärzte der Bezirksverwaltungsbehörden sind verpflichtet, einem Ersuchen der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen um Durchführung einer Untersuchung eines Versorgungswerbers zu entsprechen. Die Inanspruchnahme eines Amtsarztes einer Bezirksverwaltungsbehörde ist gleichzeitig dem Leiter dieser Behörde anzuzeigen.

 

(4) Die vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eingeholten Sachverständigengutachten sind zur Wahrung der Einheitlichkeit der ärztlichen Beurteilung vom leitenden Arzt des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder einem vom leitenden Arzt hiezu bevollmächtigten Arzt zu prüfen und mit einem Sichtvermerk zu versehen. Widerspricht der leitende Arzt oder der von ihm bevollmächtigte Arzt einem Gutachten, so ist der Sachverständigenbeweis durch Beiziehung eines anderen Sachverständigen zu wiederholen. Wenn hiedurch keine Klärung zu erzielen ist, kann der Leiter des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Vorschlag des leitenden Arztes die Stellungnahme des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen nachsuchen, das, gegebenenfalls nach Einholung einer gutachtlichen Äußerung von hiezu besonders berufenen Sachverständigen, über die strittige Frage gutachtlich befindet.

 

(5) Wenn ein von der Schiedskommission beigezogener Sachverständiger in seinem Gutachten zu einem Ergebnisse gelangt, das von der Stellungnahme des leitenden Arztes beziehungsweise des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen (Abs. 4) abweicht, hat er die Abweichung ausführlich zu begründen; dem leitenden Arzt ist Gelegenheit zu geben, sich hiezu zu äußern. …

 

§ 86. (6) Den Sachverständigen und den nach Abs. 3 herangezogenen Ärzten gebührt, sofern sie nicht Bedienstete des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen sind, eine Entlohnung für Zeitversäumnis und Mühewaltung nach Maßgabe des § 91 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957.

§ 86. (3) Den Sachverständigen und den nach Abs. 2 herangezogenen Ärzten gebührt, sofern sie nicht Bedienstete des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen sind, eine Entlohnung für Zeitversäumnis und Mühewaltung nach Maßgabe des § 91 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957.

§ 88. (1) und (2) …

§ 88. (1) und (2) …

(3) Die Berufung und die Vorstellung sind innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung oder mündlicher Verkündung des Bescheides schriftlich oder nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel auch telegraphisch, fernschriftlich, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen, das den Bescheid erlassen hat. Wird eine Berufung innerhalb dieser Frist bei der Schiedskommission eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Schiedskommission hat die bei ihr eingebrachte Berufung unverzüglich an das zuständige Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen weiterzuleiten. Der Schriftsatz kann auch durch eine beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen abzugebende Erklärung zu Protokoll ersetzt werden.

(3) Die Berufung und die Vorstellung sind innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung oder mündlicher Verkündung des Bescheides schriftlich oder nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel auch telegraphisch, fernschriftlich, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Wird eine Berufung innerhalb dieser Frist bei der Bundesberufungskommission eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Bundesberufungskommission hat die bei ihr eingebrachte Berufung unverzüglich an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen weiterzuleiten. Der Schriftsatz kann auch durch eine beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen abzugebende Erklärung zu Protokoll ersetzt werden.

ABSCHNITT VI

Entscheidungen der Schiedskommission

 

§ 89. (1) Über die Berufung gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen entscheidet der gemäß § 81 zuständige Senat der Schiedskommission.

 

(2) An einer mündlichen Verhandlung (§§ 40 bis 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991), an der Beratung und Beschlußfassung eines Senates haben alle Mitglieder teilzunehmen. Die Beratung und Abstimmung erfolgt unter Ausschluß der Parteien.

 

(3) Die mündliche Verhandlung, die Beratung und Abstimmung werden vom Vorsitzenden des Senates geleitet. Dieser hat zu den einzelnen Verhandlungen der Schiedskommission einen zweiten Beisitzer beizuziehen, der von der Interessenvertretung namhaft gemacht wurde, die der Berufszugehörigkeit des Versorgungswerbers entspricht.

 

(4) Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab. Von den Beisitzern stimmt der erste Beisitzer zuerst ab.

 

(5) Kein Mitglied des Senates darf die Abstimmung über eine zur Beschlußfassung gestellte Frage verweigern.

 

(6) Zu jedem Beschluß ist Stimmenmehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Bilden sich hinsichtlich einer Summe oder des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mehr als zwei Meinungen, so ist die für den Versorgungswerber günstigste Stimme der für ihn nächstgünstigeren Stimme zuzuzählen.

 

(7) Über die Abstimmung des Senates ist ein besonderes Protokoll (Abstimmungsprotokoll) zu führen. Den Parteien steht kein Recht auf Einsichtnahme in dieses Protokoll zu.

 

(8) Bleibt ein Mitglied des Senates bei der Abstimmung in der Minderheit, so ist seine Meinung unter Anführung der maßgebenden Gründe in das Abstimmungsprotokoll aufzunehmen.

 

§ 91. Ist ein Versorgungswerber oder sein gesetzlicher Vertreter bei einem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen beschäftigt, so ist dieses von der Entscheidung ausgeschlossen. Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht in solchen Fällen auf das nach den Verkehrsverbindungen nächstgelegene Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen über.

 

§ 93. Alle Rentenempfänger haben Anspruch auf eine alljährlich am 1. Mai und am 1. Oktober fällig werdende Sonderzahlung in der Höhe der ihnen am Fälligkeitstage zustehenden Rentengebührnisse (§ 4 Abs. 1 Z 2 sowie Abs. 2 Z 3 und 4) mit Ausnahme des Kleider- und Wäschepauschales. Eine Sonderzahlung gebührt auch Schwerbeschädigten, denen gemäß § 61 Abs. 4 ein Taschengeld gewährt wird.

§ 93. Alle Rentenempfänger haben Anspruch auf eine alljährlich am 1. Mai und am 1. Oktober fällig werdende Sonderzahlung in der Höhe der ihnen am Fälligkeitstage zustehenden Rentengebührnisse (§ 4 Abs. 1 Z 2 sowie Abs. 2 Z 3 und 4) mit Ausnahme des Kleider- und Wäschepauschales.

§ 99. (1) bis (8) …

§ 99. (1) bis (8) …

 

(9) Es treten in Kraft:

 

           1. § 5 Abs. 4 erster Satz hinsichtlich des das Wehrgesetz betreffenden Klammerausdruckes (Z 1a) mit 22. Dezember 2001 und hinsichtlich des Entfalles des § 75 betreffenden Klammerausdruckes (Z 3) mit 1. Jänner 2003;

 

           2. mit 22. Dezember 2001 die §§ 1 Abs. 1 Z 5, Abs. 2 Z 11, Abs. 2a, 2b und 3;

 

           3. mit 1. Jänner 2002 die §§ 1 Abs. 2 Z 7, 5 Abs. 4 letzter Satz, 9, 30 und 82 Abs. 2 zweiter Satz sowie die Aufhebung des § 93 letzter Satz;

 

           4. mit 1. Jänner 2003 Art. 4 Z 1, die §§ 5 Abs. 3, 5 Abs. 4 dritter Satz, 12 Abs. 5, 14 Abs. 1 letzter Satz  und Abs. 2 letzter Satz, 48 Abs. 2, 50 Abs. 2 zweiter Satz, 53 Abs. 5 erster Satz, 53a erster Satz, 57 erster Satz, 59 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 erster Satz, 71 Abs. 2 zweiter Satz, 73a Abs. 2, 74, 83 Abs. 1, 86 Abs. 2 und 3 und 88 Abs. 3 erster und zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX sowie die Aufhebung der bisherigen §§ 75 bis 81, 86 Abs. 2, 4 und 5 und 91 sowie des Abschnittes VI des III. Hauptstückes samt Überschrift.

Artikel 5

Änderung des Impfschadengesetzes

§ 3. (1) (Verfassungsbestimmung) Über Ansprüche auf Entschädigung nach diesem Bundesgesetz entscheiden in erster Instanz die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen. Gegen ihre Entscheidung steht das Rechtsmittel der Berufung an den Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zu.

§ 3. (1) (Verfassungsbestimmung) Die Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes sind unmittelbar von Bundesbehörden zu versehen.

(2) Soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, sind die §§ 54 bis 60, 65 bis 67, 69 bis 72, 75, 82 Abs. 1, 2, 4 und 5, 83 Abs. 1, 85 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, 86 Abs. 1 bis 4 und Abs. 6, 87a Abs. 1 bis 3, 88 Abs. 3, 91 bis 94a und 98a Abs. 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden. …

(2) Über Ansprüche auf Entschädigung nach diesem Bundesgesetz entscheidet in erster Instanz das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, in zweiter und letzter Instanz die Bundesberufungskommission.

 

(3) Soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, sind die §§ 54 bis 60, 65 bis 67, 69 bis 72, 82 Abs. 1, 2, 4 und 5, 83 Abs. 1, 85 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, 86, 87, 87a Abs. 1 bis 3, 88 Abs. 3, 92 bis 94a und 98a Abs. 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden. …

§ 9. (1) bis (4) …

§ 9. (1) bis (4) …

 

          (5) 1. (Verfassungsbestimmung) § 3 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

 

                2. § 3 Abs. 2 bis 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

Artikel 7

Änderung des Behinderteneinstellungsgesetzes

§ 6. (1) und (2) …

§ 6. (1) und (2) …

(3) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen als Vertreter des Ausgleichstaxfonds hat als Grundlage für die Gewährung von Zuschüssen oder Darlehen (Abs. 2) Richtlinien, insbesondere über die Höhe und die Dauer der Zuwendungen unter Bedachtnahme auf die Leistungs- und Eingliederungsfähigkeit des begünstigten Behinderten, die besondere Eignung eines Arbeitsplatzes für die Beschäftigung begünstigter Behinderter, auf den Nutzen, der sich für den Dienstgeber aus der Durchführung der Maßnahmen ergibt, auf die finanziellen Möglichkeiten des Unternehmens und auf gleichartige Leistungen nach anderen Bundes- oder Landesgesetzen zu erlassen. Diese Richtlinien haben in den Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen zur Einsichtnahme aufzuliegen. …

(3) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen als Vertreter des Ausgleichstaxfonds hat als Grundlage für die Gewährung von Zuschüssen oder Darlehen (Abs. 2) Richtlinien, insbesondere über die Höhe und die Dauer der Zuwendungen unter Bedachtnahme auf die Leistungs- und Eingliederungsfähigkeit des begünstigten Behinderten, die besondere Eignung eines Arbeitsplatzes für die Beschäftigung begünstigter Behinderter, auf den Nutzen, der sich für den Dienstgeber aus der Durchführung der Maßnahmen ergibt, auf die finanziellen Möglichkeiten des Unternehmens und auf gleichartige Leistungen nach anderen Bundes- oder Landesgesetzen zu erlassen. Diese Richtlinien haben im Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zur Einsichtnahme aufzuliegen. …

§ 9a. (1) …

§ 9a. (1) …

(2) Dienstgebern, die im Rahmen ihrer Unternehmenstätigkeit Arbeitsaufträge an Einrichtungen erteilen, in denen überwiegend Behinderte mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH tätig sind, sind aus Mitteln des Ausgleichstaxfonds (§ 10) Prämien in Höhe von 15 vH des Rechnungsbetrages der Arbeitsaufträge (abzüglich der Umsatzsteuer und der Skontobeträge), aufgerundet auf den nächsthöheren Schillingbetrag, zu gewähren. Für die Bemessung der Prämie sind die jeweils innerhalb eines Kalenderjahres erteilten Arbeitsaufträge zusammenzufassen. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist ermächtigt, an Dienstgeber nach Vorlage von saldierten Rechnungen über die erteilten Arbeitsaufträge, wenn diese den Betrag von 50 000 S übersteigen, vierteljährlich Vorschüsse auf die zu gewährenden Prämien zu zahlen. Die für die Zuerkennung der Prämie maßgeblichen saldierten Rechnungen sind nachweislich bis 1. Mai eines jeden Jahres für das vorhergegangene Kalenderjahr bei sonstigem Anspruchsverlust dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzulegen.

(2) Über die Zuerkennung einer Prämie hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen in Fällen, in denen die Berechnung unter Bedachtnahme auf § 16 Abs. 4 bis 7 erfolgt, von Amts wegen, in den übrigen Fällen über Antrag des Dienstgebers zu entscheiden. Der Antrag kann nur binnen drei Jahren vom Ende des Kalenderjahres an, für das die Prämie begehrt wird, eingebracht werden. …

(3) Über die Zuerkennung einer Prämie nach Abs. 1 hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen in Fällen, in denen die Berechnung unter Bedachtnahme auf § 16 Abs. 4 bis 7 erfolgt, von Amts wegen, in den übrigen Fällen über Antrag des Dienstgebers zu entscheiden. Der Antrag kann nur binnen drei Jahren vom Ende des Kalenderjahres an, für das die Prämie begehrt wird, eingebracht werden. …

 

§ 9a. (1) bis (3) …

§ 9a. (1) bis (2) …

(4) Prämien nach Abs. 1 und 2 sowie allfällige Vorschussleistungen sind auf Forderungen des Ausgleichstaxfonds gegen den zum Empfang der Prämie berechtigten Dienstgeber anzurechnen.

§ 9a. (3) Die Prämie ist auf Forderungen des Ausgleichstaxfonds gegen den zum Empfang der Prämie berechtigten Dienstgeber anzurechnen.

§ 10. (1) …

§ 10. (1) …

(2) Der Beirat besteht aus dem Vorsitzenden, zwei Vertretern der organisierten Kriegsopfer, vier Vertretern der organisierten Behinderten und drei von den Ländern entsandten Vertretern sowie je drei Vertretern der Dienstnehmer und der Dienstgeber und einem Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen. Den Vorsitz führt der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen oder ein von ihm bestimmter rechtskundiger Beamter aus dem Stande des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen. Die Funktionsperiode des Beirates beträgt vier Jahre. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der Beirat die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neue Beirat zusammentritt. Die Zeit der Weiterführung der Geschäfte zählt auf die Funktionsperiode des neuen Beirates. …

(2) Der Beirat besteht aus dem Vorsitzenden, zwei Vertretern der organisierten Kriegsopfer, vier Vertretern der organisierten Behin­derten und drei von den Ländern entsandten Vertretern sowie je drei Vertretern der Dienstnehmer und der Dienstgeber und einem Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen. Den Vorsitz führt der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen oder ein von ihm bestimmter rechtskundiger Bediensteter  aus dem Stande des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen. Die Funktionsperiode des Beirates beträgt vier Jahre. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der Beirat die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neue Beirat zusammentritt. Die Zeit der Weiterführung der Geschäfte zählt auf die Funktionsperiode des neuen Beirates. …

§ 10a. (1) lit. a bis b …

§ 10a. (1) lit. a bis b …

           c) die Gewährung von Zuschüssen und Darlehen zur Errichtung, zum Ausbau, zur Ausstattung und zum laufenden Betrieb von Integrativen Betrieben

           c) die Gewährung von Zuschüssen und Darlehen zur Errichtung , zum Ausbau, zur Ausstattung und zum laufenden Betrieb von Integrativen Betrieben (§ 11) sowie zur Sicherung der Arbeitsplätze in Integrativen Betrieben und zur Erhaltung ihrer Wettbewerbsfähigkeit;

§ 10a. (1) lit. a bis f …

§ 10a. (1) lit. a bis f …

          g) den Ersatz von Reise- und Aufenthaltskosten sowie die Entschädigung für Zeitversäumnis (§§ 10 Abs. 4, 12 Abs. 8, 13d, 14 Abs. 8 und 19 Abs. 4) und die Entschädigung für die in der Berufungskommission tätigen Richter (§ 13d) sowie den Ersatz von Barauslagen der Behindertenvertrauenspersonen (§ 22a);

          g) den Ersatz von Reise- und Aufenthaltskosten sowie die Entschädigung für Zeitversäumnis (§§ 10 Abs. 4, 12 Abs. 8, 13d, 14 Abs. 8) und die Entschädigung für die in der Berufungskommission tätigen Richter (§ 13d) sowie den Ersatz von Barauslagen der Behindertenvertrauenspersonen (§ 22a);

§ 10a. (1) lit. a bis h …

§ 10a. (1) lit. a bis h …

            i) die Gewährung von Zuschüssen und Darlehen zur Errichtung, zum Ausbau, zur Ausstattung und zum laufenden Betrieb von sonstigen zur Vorbereitung von Behinderten auf eine berufliche Eingliederung in den offenen Arbeitsmarkt geeigneten Einrichtungen sowie die Gewährung von Zuschüssen für in solchen Einrichtungen tätige Behinderte.

            i) die Gewährung von Zuschüssen und Darlehen zur Errichtung, zum Ausbau, zur Ausstattung und zum laufenden Betrieb von sonstigen zur Vorbereitung von Behinderten auf eine berufliche Eingliederung in den offenen Arbeitsmarkt geeigneten Einrichtungen und von Ausbildungseinrichtungen (§ 11a) sowie die Gewährung von Zuschüssen für in solchen Einrichtungen tätige Behinderte.

§ 11. (1) bis (6) …

§ 11. (1) bis (6) …

(7) Bei Aufträgen im Bereich der Bundesverwaltung, die von Integrativen Betrieben im Sinne dieses Bundesgesetzes ausgeführt werden können, sind diese Integrativen Betriebe in jedem Fall zur Anbotstellung einzuladen bzw. von ihnen Angebote einzuholen. Aufträge im Bereich der Bundesverwaltung sind auch dann an Integrative Betriebe zu vergeben, wenn deren Angebote unter Berücksichtigung der gebührenden Prämie nach § 9a Abs. 2 nach den Vergaberichtlinien bei Wertung aller technischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkte am besten entsprechen.

(7) Bei Aufträgen im Bereich der Bundesverwaltung, die von Integrativen Betrieben im Sinne dieses Bundesgesetzes ausgeführt werden können, sind diese Integrativen Betriebe in jedem Fall zur Anbotstellung einzuladen bzw. von ihnen Angebote einzuholen.

§ 12. (1) Bei jedem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wird ein Behindertenausschuss errichtet (beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen für Wien, Niederösterreich und Burgenland einer für jedes Bundesland), der in den von diesem Bundesgesetz bestimmten Fällen zu entscheiden (§ 8) oder Stellung zu nehmen (§ 8a) hat. …

§ 12. (1) Bei jeder Landesstelle des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen wird ein Behindertenausschuss errichtet, der in den von diesem Bundesgesetz bestimmten Fällen zu entscheiden (§ 8) oder Stellung zu nehmen (§ 8a) hat. …

§ 12. (2) Der Behindertenausschuss besteht aus:

§ 12. (2) Der Behindertenausschuss besteht aus:

           a) dem Leiter des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder einem von ihm bestimmten Beamten aus dem Stande des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen als Vorsitzenden;

           a) dem Landesstellenleiter oder einem von ihm bestimmten Bediensteten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen;

§ 13f. (1) …

§ 13f. (1) …

(2) Zur Führung der laufenden Geschäfte, insbesondere zur Vorbereitung der Verhandlungen, Führung der Beratungs- und Abstimmungsprotokolle, Durchführung der Beschlüsse und Besorgung der Kanzleigeschäfte ist bei der Berufungskommission ein Büro einzurichten, das von einem rechtskundigen Beamten des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen geleitet wird. Dem Leiter des Büros obliegt es auch, die einschlägigen Entscheidungen und das einschlägige Schrifttum in Evidenz zu halten. …

(2) Zur Führung der laufenden Geschäfte, insbesondere zur Vorbereitung der Verhandlungen, Führung der Beratungs- und Abstimmungsprotokolle, Durchführung der Beschlüsse und Besorgung der Kanzleigeschäfte ist bei der Berufungskommission ein Büro einzurichten, das von einem rechtskundigen Bediensteten des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen geleitet wird. Dem Leiter des Büros obliegt es auch, die einschlägigen Entscheidungen und das einschlägige Schrifttum in Evidenz zu halten. …

§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

           a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission);

           a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. XXX/2002;

§ 14. (1) bis (7) …

§ 14. (1) bis (7) …

(8) Reisekosten, die einem begünstigten Behinderten (§ 2) oder Antragwerber auf Feststellung (Abs. 2) oder auf Gewährung von Leistungen aus dem Ausgleichstaxfonds (§ 10a Abs. 1 bis 3a) dadurch erwachsen, dass er einer Ladung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder im Berufungsverfahren einer Ladung des Landeshauptmannes oder der Berufungskommission in Durchführung dieses Bundesgesetzes Folge leistet, sind in dem im § 49 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, angeführten Umfang aus den Mitteln des Ausgleichstaxfonds zu ersetzen. Die Reisekostenvergütung gebührt in gleicher Höhe auch Zeugen im Verfahren gemäß § 8 Abs. 2 und § 8a, wenn kein gleichartiger Anspruch nach einem anderen Bundesgesetz besteht.

(8) Reisekosten, die einem begünstigten Behinderten (§ 2) oder Antragwerber auf Feststellung (Abs. 2) oder auf Gewährung von Leistungen aus dem Ausgleichstaxfonds (§ 10a Abs. 1 bis 3a) dadurch erwachsen, dass er einer Ladung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder im Berufungsverfahren einer Ladung der Bundesberufungskommission oder der Berufungskommission (§ 13a) in Durchführung dieses Bundesgesetzes Folge leistet, sind in dem im § 49 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, angeführten Umfang aus den Mitteln des Ausgleichstaxfonds zu ersetzen. Die Reisekostenvergütung gebührt in gleicher Höhe auch Zeugen im Verfahren gemäß § 8 Abs. 2 und § 8a, wenn kein gleichartiger Anspruch nach einem anderen Bundesgesetz besteht.

§ 16. (1) …

§ 16. (1) …

(2) Über die Beschäftigung der begünstigten Behinderten (§ 2) und Inhaber von Amtsbescheinigungen oder Opferausweisen (§ 5 Abs. 3) ist von jedem Dienstgeber ein Verzeichnis zu führen, in dem Name und Anschrift dieser Dienstnehmer, Beginn und Beendigung jedes solchen Dienstverhältnisses, die Versicherungsnummer dieser Dienstnehmer sowie die wesentlichen Daten des Nachweises über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten (§ 14) bzw. zum Kreis der politischen Opfer (§ 4 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947) anzugeben sind. Dieses Verzeichnis ist über Verlangen den amtlichen Organen der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen vorzuweisen. Einstellungspflichtige Dienstgeber (§ 1 Abs. 1) haben eine Abschrift dieses Verzeichnisses samt den für die Berechnung der Pflichtzahl (§ 4) maßgeblichen Daten über die Zahl der innerhalb eines Kalenderjahres jeweils am Ersten eines jeden Monates beschäftigten Dienstnehmer bis zum 1. Feber des darauffolgenden Jahres dem zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (über die Beschäftigung von Behinderten im Bereich des Bundes dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen für Wien, Niederösterreich und Burgenland) einzusenden, das die Angaben zu prüfen und bei Nichterfüllung der Beschäftigungspflicht die Ausgleichstaxe (§ 9) vorzuschreiben bzw. bei Zutreffen der Voraussetzungen Prämien (§ 9a) zu gewähren hat. …

(2) Über die Beschäftigung der begünstigten Behinderten (§ 2) und Inhaber von Amtsbescheinigungen oder Opferausweisen (§ 5 Abs. 3) ist von jedem Dienstgeber ein Verzeichnis zu führen, in dem Name und Anschrift dieser Dienstnehmer, Beginn und Beendigung jedes solchen Dienstverhältnisses, die Versicherungsnummer dieser Dienstnehmer sowie die wesentlichen Daten des Nachweises über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten (§ 14) bzw. zum Kreis der politischen Opfer (§ 4 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947) anzugeben sind. Dieses Verzeichnis ist über Verlangen den amtlichen Organen der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen vorzuweisen. Einstellungspflichtige Dienstgeber (§ 1 Abs. 1) haben eine Abschrift dieses Verzeichnisses samt den für die Berechnung der Pflichtzahl (§ 4) maßgeblichen Daten über die Zahl der innerhalb eines Kalenderjahres jeweils am Ersten eines jeden Monates beschäftigten Dienstnehmer bis zum 1. Februar des darauffolgenden Jahres dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzusenden, das die Angaben zu prüfen und bei Nichterfüllung der Beschäftigungspflicht die Ausgleichstaxe (§ 9) vorzuschreiben bzw. bei Zutreffen der Voraussetzungen Prämien (§ 9a) zu gewähren hat. …

§ 17a. (1) Die Befugnis zum Abschluss einer Vereinbarung mit einem Schuldner über die Stundung einer rechtskräftig vorgeschriebenen und fälligen Ausgleichstaxe wird dem zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen übertragen. Wenn der Schuldner zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung nicht in der Lage war, diese zu erfüllen, kann auf seinen Antrag die Stundung der Ausgleichstaxe bis zur Höchstdauer von zwei Jahren unter Berechnung von Zinsen in der Höhe von 3 vH über dem jeweils geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank pro Jahr ab dem Beginn des Monates, in dem der Antrag eingebracht worden ist, vereinbart oder die Abstattung in Raten bewilligt werden. Im Falle der Nichtzahlung von mindestens zwei Teilraten ist die bewilligte Abstattung in Raten zu widerrufen und die sofortige Entrichtung aller aushaftenden Teilbeträge samt Zinsen zu verlangen. …

§ 17a. (1) Die Befugnis zum Abschluss einer Vereinbarung mit einem Schuldner über die Stundung einer rechtskräftig vorgeschriebenen und fälligen Ausgleichstaxe wird dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen übertragen. Wenn der Schuldner zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung nicht in der Lage war, diese zu erfüllen, kann auf seinen Antrag die Stundung der Ausgleichstaxe bis zur Höchstdauer von zwei Jahren unter Berechnung von Zinsen in der Höhe von 3 vH über dem jeweils geltenden Basiszinssatz gemäß § 1 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz pro Jahr ab dem Beginn des Monates, in dem der Antrag eingebracht worden ist, vereinbart oder die Abstattung in Raten bewilligt werden. Im Falle der Nichtzahlung von mindestens zwei Teilraten ist die bewilligte Abstattung in Raten zu widerrufen und die sofortige Entrichtung aller aushaftenden Teilbeträge samt Zinsen zu verlangen. …

§ 19. (1) bis (3) …

§ 19. (1) bis (3) …

(4) Ist eine Person, die bei einem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen beschäftigt ist, als Partei an einem Verfahren nach diesem Bundesgesetz beteiligt oder beantragt sie die Gewährung von Leistungen aus den Mitteln des Ausgleichstaxfonds, so ist dieses Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen bzw. der Behindertenausschuss bei diesem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen von der Durchführung des Verfahrens ausgeschlossen. Die Zuständigkeit geht in solchen Fällen an das nach den Verkehrsverbindungen nächstgelegene Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen bzw. den Behindertenausschuss beim nächstgelegenen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen über. Für den Ersatz der Reisekosten gilt § 14 Abs. 8.

 

(5) Für die Vorschreibung einer Ausgleichstaxe (§ 9) oder die Gewährung einer Prämie (§ 9a) ist das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zuständig, in dessen Amtsbereich der Dienstgeber seinen Sitz hat. Besteht ein solcher im Bundesgebiet nicht, so richtet sich die Zuständigkeit nach der an Dienstnehmern größten inländischen Betriebsstätte.

 

§ 19a. (1) Über Berufungen gegen Bescheide des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Durchführung dieses Bundesgesetzes entscheidet, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, der Landeshauptmann. Gegen seine Entscheidung ist eine weitere Berufung unzulässig. Dem Ausgleichstaxfonds (§ 10 Abs. 1) kommt im Berufungsverfahren über Ausgleichstaxen oder Prämien Parteistellung zu.

§ 19a. (1) (Verfassungsbestimmung) Über Berufungen gegen Bescheide des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Durchführung dieses Bundesgesetzes entscheidet, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, die Bundesberufungskommission.

(2) Über Berufungen gegen Bescheide des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, womit dem Bund die Entrichtung einer Ausgleichstaxe vorgeschrieben oder über einen Anspruch des Bundes auf Prämie entschieden wird, entscheidet der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen. …

(2) Gegen die Entscheidung der Bundesberufungskommission ist eine weitere Berufung unzulässig. Dem Ausgleichstaxfonds (§ 10 Abs. 1) kommt im Berufungsverfahren über Ausgleichstaxen oder Prämien Parteistellung zu. …

§ 23. (1) Alle zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Amtshandlungen, Eingaben, Vollmachten, Zeugnisse, Urkunden über Rechtsgeschäfte zum Zwecke der Fürsorge oder Förderung gemäß § 10a sowie Vermögensübertragungen sind von bundesgesetzlich geregelten Gebühren, Verkehrsteuern und Verwaltungsabgaben befreit.

§ 23. Alle zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Amtshandlungen, Eingaben, Vollmachten, Zeugnisse, Urkunden über Rechtsgeschäfte zum Zwecke der Fürsorge oder Förderung gemäß § 10a sowie Vermögensübertragungen sind von bundesgesetzlich geregelten Gebühren, Verkehrsteuern und Verwaltungsabgaben befreit.

(2) Der Ausgleichstaxfonds ist auch von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.

 

§ 25. (1) bis (6) …

§ 25. (1) bis (6) …

 

          (7) 1. (Verfassungsbestimmung) § 19a Abs. 1 tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

 

                2. Art. 7 Z 1, § 6 Abs. 3 und 5, § 9a, § 10 Abs. 2, § 10a Abs. 1 lit. c, § 10a Abs. 1 lit. g, § 10a Abs. 1 lit. i, § 11 Abs. 7, § 12 Abs. 1, § 12 Abs. 2 lit. a, § 12 Abs. 6, § 13 Abs. 4, § 13b Abs. 1, § 13f Abs. 2, § 14, § 16 Abs. 2, § 17a Abs. 1, § 19 Abs. 4 und 5, § 19a Abs. 2, § 22a, § 23, § 26 lit. a, § 27 Abs. 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2002, sowie die Aufhebung des § 19 Abs. 4 und 5 tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

§ 26. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

§ 26. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

           a) hinsichtlich der Bestimmung des Art. I (Verfassungsbestimmung) die Bundesregierung;

           a) hinsichtlich der Bestimmungen des Art. I des Bundesgesetzes vom 27. September 1988, BGBl. Nr. 721 und des § 19a Abs. 1 (Verfassungsbestimmungen) die Bundesregierung;

§ 27. (1) bis (5) …

§ 27. (1) bis (5) …

 

(6) Die Bestimmung des § 19a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. XXX/2002, ist auf zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes anhängige Berufungsverfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind vom zuständigen Landeshauptmann unter Zugrundelegung der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen.

 

(7) Die Bestimmung des § 9a Abs. 2 in der bis zum In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2002 geltenden Fassung findet auf jene Aufträge Anwendung, die bis zum 31. Dezember 2002 erteilt werden.

Artikel 8

Änderung des Bundesbehindertengesetzes

§ 9. (1) …

§ 9. (1) …

(2) Den Vorsitz führt der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen oder ein von ihm aus dem Stande der Beamten des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen bestellter Vertreter. …

(2) Den Vorsitz führt der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen oder ein von ihm aus dem Stande der Bediensteten des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen bestellter Vertreter. …

§ 14. (1) und (2) …

§ 14. (1) und (2) …

(3) Zur Durchführung der Hilfsmaßnahmen ist jenes Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zuständig, in dessen Sprengel der Hilfesuchende seinen ständigen Aufenthalt hat. …

(3) Zur Durchführung der Hilfsmaßnahmen ist das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zuständig. …

§ 29. (1) …

§ 29. (1) …

(2) Der Fonds ist von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.

 

§ 34. (1) Ansuchen auf Gewährung einer Zuwendung können innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Jahres, für das die Abgeltung der Mehrbelastung begehrt wird, bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eingebracht werden, in dessen Sprengel der Ansuchende seinen ständigen Aufenthalt hat.

§ 34. (1) Ansuchen auf Gewährung einer Zuwendung können innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Jahres, für das die Abgeltung der Mehrbelastung begehrt wird, beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eingebracht werden.

§ 38. (1) Ansuchen auf Zuwendungen sind bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen, in dessen Sprengel der Förderungswerber seinen ständigen Aufenthalt hat. Für Förderungswerber, die ihren ständigen Aufenthalt im Ausland haben, ist das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen für Wien, Niederösterreich und Burgenland zuständig.

(2) Die Entscheidung über die Gewährung von Zuwendungen zur Abgeltung der Belastung obliegt den Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen.

§ 38. Ansuchen auf Zuwendungen sind beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Die Entscheidung über die Gewährung von Zuwendungen zur Abgeltung der Belastung obliegt dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen, in dessen Sprengel der behinderte Mensch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. …

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. …

§ 45. (1) und (2) …

§ 45. (1) und (2) …

(3) Über Berufungen gegen Bescheide des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen gemäß Abs. 2 entscheidet der Landeshauptmann. Gegen seine Entscheidung ist eine weitere Berufung unzulässig.

(3) (Verfassungsbestimmung) Über Berufungen gegen Bescheide des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen gemäß Abs. 2 entscheidet die Bundesberufungskommission nach dem Bundesberufungskommissionsgesetz, BGBl. I Nr. XXX/2002.

 

(4) Gegen die Entscheidung der Bundesberufungskommission ist eine weitere Berufung unzulässig. Reisekosten, die einem behinderten Menschen dadurch erwachsen, dass er im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses einer Ladung des Bundessozialamtes oder der Bundesberufungskommission Folge leistet, sind in dem im § 49 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 angeführten Umfang zu ersetzen.

§ 51. Alle zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Amtshandlungen, Eingaben, Vollmachten, Zeugnisse, Urkunden über Rechtsgeschäfte sowie Vermögensübertragungen sind von bundesgesetzlich geregelten Gebühren, Verkehrssteuern, Verwaltungsabgaben sowie Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.

§ 51. Alle zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Amtshandlungen, Eingaben, Vollmachten, Zeugnisse, Urkunden über Rechtsgeschäfte sowie Vermögensübertragungen sind von bundesgesetzlich geregelten Gebühren, Verkehrssteuern und Verwaltungsabgaben befreit.

§ 54. (1) bis (6) …

§ 54. (1) bis (6) …

 

          (7) 1. (Verfassungsbestimmung) § 45 Abs. 3 tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

 

                2. Art. 8 Z 1, § 9 Abs. 2, § 14 Abs. 3, § 24 Abs. 1, § 34 Abs. 1, § 36 Abs. 2 Z 3, § 38, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1, § 45 Abs. 1, 3 und 4, § 49, § 51, § 55 Abs. 3, § 56 Z 6 und 7 sowie die Aufhebung des § 29 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2002 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

§ 55. (1) und (2) …

§ 55. (1) und (2) …

 

(3) Die Bestimmung des § 45 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2002 ist auf zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes anhängige Berufungsverfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind vom zuständigen Landeshauptmann unter Zugrundelegung der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen.

§ 56. Z 1 bis 5 …

§ 56. Z 1 bis 5 …

           6. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen.

           6. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen;

 

           7. hinsichtlich des § 45 Abs. 3 (Verfassungsbestimmung) die Bundesregierung.

Artikel 9

Änderung des Bundespflegegeldgesetzes

§ 12. (1) bis (4) …

§ 12. (1) bis (4) …

(5) Bescheide über das Ruhen des Pflegegeldes gemäß Abs. 1 Z 1 sind nur dann zu erlassen, wenn dies der Pflegegeldbezieher innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Wegfall des Ruhensgrundes beantragt. …

(5) Bescheide über das Ruhen des Pflegegeldes gemäß Abs. 1 Z 1 und über die Anrechnung gemäß Abs. 6 sind nur dann zu erlassen, wenn dies der Pflegegeldbezieher innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Wegfall des Ruhensgrundes beantragt. …

 

Auszahlung und Vorschüsse bei Familienhospizkarenz

 

§ 18a. (1) Personen, die zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen oder der Begleitung von im gemeinsamen Haushalt lebenden, schwerst erkrankten Kindern (Wahl- oder Pflegekindern) eine Familienhospizkarenz

 

           1. gemäß §§ 14a oder 14b des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, gegen gänzlichen Entfall des Arbeitsentgeltes oder

 

           2. gemäß § 32 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609, oder

 

           3. nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen gegen gänzlichen Entfall der Bezüge

 

in Anspruch nehmen, ist auf Antrag des Pflegebedürftigen das Pflegegeld auszuzahlen, sofern keine stationäre Pflege in einer der in § 13 Abs. 1 Z 1 bis 5 genannten Einrichtungen vorliegt.

 

(2) Die Inanspruchnahme der Familienhospizkarenz ist zu bescheinigen. Die Änderung der Auszahlung ist mit dem auf die Antragstellung auf geänderte Auszahlung folgenden Monat durchzuführen, frühestens jedoch mit dem Monat, in dem die Familienhospizkarenz beginnt. Das Pflegegeld ist ab dem Monat, der auf das Ende der Familienhospizkarenz folgt, wieder nach den Vorschriften des § 18 auszuzahlen.

 

(3) In den Fällen der Familienhospizkarenz gemäß Abs. 1 sind vor Abschluss des Verfahrens auf Gewährung oder Erhöhung des Pflegegeldes auf Antrag des Pflegebedürftigen Vorschüsse mindestens in Höhe des Pflegegeldes der Stufe 3 zu gewähren; sollte bereits ein Pflegegeld mindestens in Höhe der Stufe 3 rechtskräftig zuerkannt sein, sind Vorschüsse mindestens in Höhe des Pflegegeldes der Stufe 4 zu gewähren. Ein bereits rechtskräftig zuerkanntes Pflegegeld und die gemäß § 7 anrechenbaren Geldleistungen sind bei der Berechnung des Vorschusses zu berücksichtigen. Diese Vorschüsse sind ab dem Monat zu gewähren, in dem der Antrag gestellt wurde, frühestens jedoch mit dem Monat, in dem die Familienhospizkarenz beginnt. Die Vorschüsse sind auf das gebührende Pflegegeld anzurechnen. Bei der Auszahlung dieser Vorschüsse ist Abs. 1 anzuwenden.

 

(4) Bescheide über die Änderung der Auszahlung des Pflegegeldes oder die Vorschüsse sind nur dann zu erlassen, wenn dies vom Pflegebedürftigen binnen vier Wochen verlangt wird.

 

(5) § 19 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die im Abs. 1 genannten Personen zum Bezug des Pflegegeldes und zur Fortsetzung des Verfahrens vorrangig berechtigt sind. § 47 Abs. 4 ist nicht anzuwenden.

§ 21. (1) …

§ 21. (1) …

(2) Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Amtshandlungen, Eingaben und Vollmachten sind von den Stempelgebühren, Verwaltungsabgaben sowie Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit. …

(2) Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Amtshandlungen, Eingaben und Vollmachten sind von den Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben befreit. …

§ 46. (1) und (2) …

§ 46. (1) und (2) …

 

(3) Für einen Zeitraum, in dem Ansprüche auf eine Leistung gemäß Abs. 1 und ein Pflegegeld nach diesem Bundesgesetz bestehen, gebührt nur die höhere Leistung.