Vorblatt
Problem:
Österreich ist noch nicht Vertragspartei eines völkerrechtlich verbindlichen Instrumentes zur Beschränkung des internationalen Chemikalienhandels durch ein vorgelagertes Informations- und Zustimmungssystem („Prior Informed Consent“) zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt.
Ziel:
Die Ratifikation des Rotterdamer Übereinkommens über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel samt Anlagen, um zum internationalen Chemikalienmanagement beitragen zu können. Dieses Übereinkommen soll die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor möglichen Schäden bewahren durch Erleichterung des Austausches von Informationen über die Merkmale gefährlicher und sehr gefährlicher Chemikalien, durch Schaffung eines nationalen Entscheidungsprozesses für ihre Ein- und Ausfuhr und durch Weitergabe der Entscheidungen an die Vertragsparteien.
Alternativen:
Keine.
Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Bereits 1992 führte die EU das PIC-Verfahren gemäß den Londoner Richtlinien der UNEP bzw. des Verhaltenscodex der FAO verpflichtend ein. Die darauf basierenden Bestimmungen sowie weitergehende Verpflichtungen sind in der Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 des Rates vom 23. Juli 1992 betreffend die Ausfuhr und Einfuhr bestimmter gefährlicher Chemikalien enthalten. Sie werden gemäß dem von der Europäischen Kommission im Jänner 2002 vorgelegten Vorschlag für eine Neufassung der Verordnung dem Übereinkommen entsprechend modifiziert werden. Der geltenden Verordnung entsprechend legt das österreichische Chemikaliengesetz 1996 (BGBl. Nr. 53/1997) die Behördenzuständigkeit fest. Gleichzeitig mit der Vorlage der neuen EG-Verordnung wurde durch den diesbezüglichen EK-Vorschlag für einen Ratsbeschluss auch das Ratifikationsverfahren der EG eingeleitet.
Finanzielle Auswirkungen:
Die Mittel zur Mitfinanzierung des einzurichtenden Sekretariates des Übereinkommens sowie für Dienstreisen zur Vertretung Österreichs durch Bundesbedienstete bei den Konferenzen der Vertragsparteien, Workshops usw., werden vom Bund aufgebracht. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird weiterhin als nationale Behörde fungieren.
Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftstandort Österreich:
Es sind keine nachteiligen Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich zu erwarten, vielmehr beinhaltet das Ziel des Übereinkommens (Umwelt- und Gesundheitsschutz) die Förderung der Umstellung auf Alternativen.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.
Erfüllungsvorbehalt gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG.
Auf Grund der Sonderkundmachung dieses Umweltschutzabkommens gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG werden die nicht im Bundesgesetzblatt publizierten Sprachfassungen im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Einsichtnahme aufliegen.
Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Das Übereinkommen hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter und enthält weder verfassungsändernde noch verfassungsergänzende Bestimmungen. Das Übereinkommen ist einer unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich nicht durchgehend zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG erforderlich ist. Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist erforderlich, da das Übereinkommen Angelegenheiten regelt, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder berühren.
Das Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach
Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im
internationalen Handel (im Folgenden: Rotterdamer Übereinkommen) wurde am 10. September
1998 in Rotterdam durch Unterzeichnung einer Schlussakte angenommen und wurde
von 73 Staaten bzw. der EG unterzeichnet sowie von 20 Staaten
ratifiziert (Stand: 18. April 2002).
Es basiert auf Kapitel 19 (Chemikaliensicherheit) der Agenda 21
der Rio-Deklaration.
Das Rotterdamer Übereinkommen etabliert verpflichtend die Durchführung eines Verfahrens der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung („Prior Informed Consent“, kurz PIC) im Handel mit umwelt- und gesundheitsgefährlichen Chemikalien. Dieses Verfahren sieht vor, dass jene Chemikalien, die im Ausfuhrland verboten oder streng beschränkt sind, ebenso wie jene besonders gefährlichen Pestizidformulierungen, die im Einfuhrland zu schweren Unfällen geführt haben, nicht ohne Zustimmung des Einfuhrlandes ausgeführt werden dürfen. Gefährliche Chemikalien umfassen Pestizide ebenso wie Industriechemikalien. Der behördliche Informationsaustausch, der bereits freiwillig auf Basis der Londoner Richtlinien der UN-Umweltorganisation (UNEP) bzw. des Verhaltenscodex der Welternährungsorganisation (FAO) durchgeführt wurde, ist nunmehr detailliert geregelt, indem die Verpflichtungen der einführenden bzw. der ausführenden Vertragspartei genau festgelegt werden.
Die
einführenden Vertragsparteien müssen Entscheidungen über Einfuhren gefährlicher
Chemikalien treffen können. So sollen vor allem Entwicklungs- und
Schwellenländer besser vor dem Handel mit Chemikalien geschützt werden, die in
den Erzeugerländern verboten oder stark eingeschränkt sind, weil sie sich als
gefährlich für Mensch und Umwelt erwiesen haben. Ebenso sollen besonders
gefährliche Pestizidformulierungen, die in Entwicklungsländern bzw. in
Transitionsländern („Länder mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen“)
Probleme verursachen, dem PIC-Verfahren unterliegen.
Die
ausführenden Vertragsparteien müssen jene Gründe bekannt geben, die zu einer
nationalen strengen Beschränkung bzw. einem Verbot der ausgeführten Chemikalie
geführt haben. Nach Vorliegen von zwei derartigen Notifikationen aus je einer
so genannten PIC-Region kann die betreffende Chemikalie in Anhang III
aufgenommen werden. Die Zusammensetzung der PIC-Regionen hat die
Vertragsstaatenkonferenz auf ihrer ersten Tagung festzulegen.
Die
Entwicklungs- und Transitionsländer haben jene Vorfälle zu melden, die mit sehr
gefährlichen Pestizidformulierungen auf ihrem Gebiet aufgetreten sind.
Um
aus diesen Notifikationen auf einer soliden wissenschaftlich fundierten Basis die
PIC-relevanten Chemikalien auswählen zu können, wurde der
Chemikalienprüfungsausschuss („Chemical Review Committee“), der bereits im
freiwilligen Verfahren eingesetzt war, im Übereinkommen verankert. Er erstellt
auf Grundlage der ihm zur Bewertung vorgelegten Unterlagen und unter Beachtung
der in den Anhängen festgelegten Kriterien eine Liste beschränkter bzw.
verbotener oder in den Entwicklungsländern bzw. den Transitionsländern
besondere Probleme verursachender Chemikalien. Darauf basierend werden Dokumente
zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses („Decision Guidance Documents“,
kurz DGD) erarbeitet, die die wesentliche Information über die Chemikalie
enthalten. Diese Informationspakete werden via Sekretariat, das das Vorliegen
aller notwendigen Informationen laut Anlage I zu überprüfen hat, alle
sechs Monate den Vertragsparteien übermittelt. Bereits im Rahmen des
freiwilligen Verfahrens eingelangte Notifikationen verlieren hierbei ihre
Gültigkeit nicht. Die Antwort der einführenden Vertragspartei hat hierbei
binnen einer Fallfrist von neun Monaten nach Absendung des Dokuments zur
Unterstützung des Entscheidungsprozesses zu erfolgen. Sie kann die endgültige
Zustimmung zur oder die Verweigerung der Einfuhr von Bedingungen abhängig
machen.
Alle zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Übereinkommens bereits vom
PIC-Verfahren betroffenen Chemikalien wurden in Anhang III gelistet. Die
in der Zeit bis zum Inkrafttreten der Konvention im Interimsverfahren
gelisteten Chemikalien werden der ersten Vertragsparteienkonferenz („Conference
of the Parties“, kurz COP) zur Entscheidung vorgelegt werden. Die erste
Vertragsparteienkonferenz soll 2003 tagen. Sie entscheidet in der Folge
regelmäßig über die Erweiterung (allenfalls Kürzung) dieser Liste, die in
Anhang III zum Übereinkommen wiedergegeben wird.
Das Rotterdamer Übereinkommen tritt zum Zeitpunkt der Hinterlegung der fünfzigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft. Das Übereinkommen sieht zur Beilegung von Streitigkeiten entweder ein Schiedsverfahren, das von der Vertragsstaatenkonferenz näher determiniert werden muss, oder die Vorlage der Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof vor. Die Erklärung, welche oder ob beide der beiden Möglichkeiten gewählt wird, ist anlässlich der Ratifikation abzugeben.
Bisher gingen Europäische Kommission und Mitgliedstaaten von einer geteilten Kompetenz im Bereich des Informationstransfers im Chemikalienhandel zum Zweck des Gesundheits- und Umweltschutzes aus. Die geltende Verordnung fußt auf Art. 130s EGV (jetzt Art. 175). Dementsprechend hat Österreich das Übereinkommen in Rotterdam am 11. September 1998 sowohl für die EG als Ratspräsidentschaft als auch für Österreich (Punkt 27 des Beschl.-Prot. Nr. 66 vom 20. August 1998) unterzeichnet. Die Vorschläge der Europäischen Kommission für einen Beschluss des Rates zum Abschluss des Übereinkommens durch die Gemeinschaft und für eine Verordnung zur Umsetzung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen wurden allerdings auf Art. 133 EGV (Außenhandel, ausschließliche Gemeinschaftszuständigkeit) gestützt. Österreich geht jedoch in Übereinstimmung mit einer Stellungnahme des Juristischen Dienstes des Rates davon aus, dass Art. 175 Abs. 1 EGV (Umweltschutz) als gemeinschaftsrechtliche Grundlage für das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung bei gefährlichen Chemikalien anzusehen ist. Ferner bestehen auch weiterhin mitgliedstaatliche Zuständigkeiten, sodass das Übereinkommen als gemischtes Abkommen zu schließen sein wird.
Dieses Übereinkommen sollte von Österreich möglichst gleichzeitig mit der EG und den anderen Mitgliedstaaten ratifiziert werden. Gleichzeitig ist aber auch auf die Usance des Rates Bedacht zu nehmen, die Ratifikation seitens der EG und die innergemeinschaftliche Umsetzungsgesetzgebung gemeinsam zu beschließen. Jedenfalls ist auf Grund der Überschneidung des Geltungsbereiches des Übereinkommens mit dem ebenfalls chemikalienrechtlichen Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe eine Ratifikation auch dieses Übereinkommens rechtzeitig vor dem Weltgipfel für nachhaltige Entwicklung in Johannesburg im September 2002 anzustreben.
Die EU-Rechtskonformität ist gegeben. Das Übereinkommen wird sowohl durch die von der Europäischen Kommission mit Dokument KOM (2001) 803 endgültig vom 24. Jänner 2002 vorgeschlagene Nachfolgerin der derzeit geltenden Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 des Rates betreffend die Ausfuhr und Einfuhr bestimmter gefährlicher Chemikalien in unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht übernommen, als auch primär durch § 20 Chemikaliengesetz 1996 (BGBl. Nr. 53/1997) umgesetzt werden. Aus dem Regelungsumfang der Nachfolgeverordnung der EU wird sich auch die Kompetenzverteilung zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten genauer ergeben, die gemäss Art. 25 Abs. 3 des Übereinkommens anlässlich der Ratifikation den übrigen Vertragsparteien im Wege des Depositars bekannt zu geben ist.
Das Übereinkommen betrifft die Ein- und Ausfuhr gefährlicher Chemikalien. Sie hat für österreichische Ausfuhren insofern geringe Bedeutung, als das österreichische Chemikaliengesetz 1996 (BGBl. Nr. 53/1997) vorsieht, dass ein Verbot des In-Verkehr-Setzens die Ausfuhr umfasst. Hierzu gibt es in einigen Fällen Ausnahmen in Verordnungen, bis dato ist das PIC-System als solches noch nicht zum Tragen gekommen. Eine Ausfuhrnotifikation, wie sie für andere gefährliche, streng beschränkte Chemikalien auch in der Konvention vorgesehen ist, hat es bis dato erst einmal gegeben (1996). Diese Ausfuhrnotifikation hat dem Übereinkommen zufolge allerdings nicht wie bisher nur einmal, sondern jährlich zu erfolgen.
Österreich hat das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung im ChemG 1996 festgelegt. Abgesehen von der oben genannten zu erwartenden Änderung durch die vorgeschlagene revidierte EG-Verordnung über die Ausfuhr und Einfuhr gefährlicher Chemikalien in Bezug auf die Ausfuhrnotifikationsverpflichtung werden weitere Präzisierungen, die durch das Übereinkommen erfolgt sind, bzw. gemeinschaftsrechtliche Anpassungen in das österreichische Recht übernommen werden.
Die finanziellen Auswirkungen sind als gering einzustufen. Die vom Übereinkommen geforderte nationale Behörde (Designated National Authority, DNA) besteht bereits. Gemäß § 20 Abs. 1 letzter Satz des Chemikaliengesetzes 1996 ist dies der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Kosten werden durch Dienstreisen zu wissenschaftlichen Tagungen und zur Konferenz der Vertragsparteien ebenso wie durch die Beteiligung an den Sekretariatskosten (Mitgliedsbeitrag) entstehen. Die innerstaatliche Umsetzung ist durch laufende Budgets gedeckt.
Den Ländern erwächst über die laufende Vollziehung des ChemG 1996 hinaus kein weiterer Arbeits- oder Sachaufwand. Den Zollbehörden wird eine Kontrollfunktion zukommen.
Besonderer Teil
Die Präambel verweist auf Kapitel 19 der Agenda 21 (UNCED/Rio) sowie auf das der Konvention vorausgegangene, gemeinschaftlich von UNEP und FAO durchgeführte Programm des freiwilligen PIC-Verfahrens. Sie betont, dass sich Handels- und Umweltpolitik mit dem Ziel wechselseitig unterstützen sollten, nachhaltige Entwicklung zu verwirklichen.
Zu
den Artikeln im Einzelnen:
Zu Art. 1:
Ziel
des Übereinkommens ist die Förderung des Umwelt- und Gesundheitsschutzes durch
Informationsaustausch. Da zwischen Entwicklungsländern, Transitionsländern und
industrialisierten Ländern nicht mehr so eindeutig unterschieden werden kann
wie zum Zeitpunkt der Einführung dieser Terminologie, da viele Länder
gleichzeitig Import- und Exportländer sind, wird besonders das Prinzip der
gemeinsamen Verantwortung („shared responsibility“) betont.
Zu
Art. 2:
Art. 2
enthält die folgenden Begriffsbestimmungen:
a) Unter „Chemikalien“ werden die Kategorien Pestizide und
Industriechemikalien sowie sehr gefährliche Pestizidformulierungen erfasst.
Dies ist auch auf die UN-Aufteilung, wonach Pestizide der FAO,
Industriechemikalien dem Zuständigkeitsbereich der UNEP zugehörig sind,
zurückzuführen. Die detaillierte Gliederung der EU (Pflanzenschutzmittel, Biozid-Produkte
und andere Pestizide sowie Chemikalien für den berufsmäßigen Verwender und
Chemikalien zur Abgabe an Private) hat ihren Niederschlag in der Präambel
(„health of consumers and workers“), in Anhang I, wo zwischen Industrie-
und Verbraucherchemikalien unterschieden wird, und im Text des Übereinkommens
in Bezug auf die Weiterleitung des Sicherheitsdatenblattes (Art. 13
Abs. 4) gefunden.
b) Als „verbotene Chemikalie“ gilt eine Chemikalie dann, wenn ihre
Anwendungen zumindest in einer Kategorie gänzlich durch staatliche
Rechtsvorschriften verboten sind, oder wenn – aus Gesundheits- oder
Umweltschutzgründen – kein Zulassungsverfahren durchgeführt bzw. positiv
beendet wurde.
c) Der Begriff der „streng beschränkten Chemikalie“ ist zentral; er
bedeutet, dass fast alle möglichen Anwendungen einer Kategorie nach a) durch
einen Verwaltungsakt verboten sein müssen, der Gesundheits- oder Umweltschutz
zum Ziel hat. Als ein solcher Verwaltungsakt gilt auch die Nichtzulassung einer
Chemikalie oder das Zurückziehen eines Zulassungsantrages seitens des
Antragstellers.
d) Als „sehr gefährliche Pestizidformulierung“ wird eine Chemikalie
angesehen, die unter den Anwendungsbedingungen ein besonderes Risiko darstellt.
Die Auswirkungen müssen gravierend sein und sich kurzfristig nach ein- oder
mehrfacher Exposition einstellen.
e) Es wird klargestellt, dass vorübergehende Maßnahmen, also solche,
die nicht zu einem Verwaltungsakt führen, nicht als Verbote oder Beschränkungen
im Sinne des Übereinkommens gelten.
f) Transit ist vom „Ausfuhr“ und „Einfuhr“-Begriff nicht umfasst.
g) und h) Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration
(„Regional economic integration organization“) wie die EU können Partei des
Übereinkommens werden und in Übereinstimmung mit ihrer internen Gesetzgebung
das Übereinkommen unterzeichnen und ratifizieren.
i) Das ExpertInnengremium des Übereinkommens, welches das zentrale
fachwissenschaftliche Organ darstellt, ist der Chemikalienprüfungsausschuss
(„Chemical Review Committee“, kurz CRC).
Zu
Art. 3:
Dieser
Artikel zeigt den beschränkten Geltungsbereich des Übereinkommens auf. Es
erfasst primär verbotene oder streng beschränkte Chemikalien im Kernbereich
(also nicht pharmazeutische Produkte, Abfall, Chemiewaffen, Lebensmittelzusatzstoffe
usw.). Darüber hinaus gehen allerdings die Art. 13 betreffend
Begleitinformationen für ausgeführte Chemikalien und vor allem Art. 14
(Informationsaustausch). Dies ist für die strengen Kennzeichnungsbestimmungen
der EU wichtig, die alle Ausfuhren erfasst. Der Informationsaustausch gewährt
den Mitgliedstaaten weiterhin eigenen Handlungsspielraum.
Zu
Art. 4:
Die
bezeichneten nationalen Behörden übernehmen die Verwaltungsaufgaben der
Vertragsparteien aus diesem Übereinkommen. Im Verfahren ist die korrekte
Anschrift nach Abs. 3 besonders wichtig, da ansonsten die Information, die
für die Behörde, die die Einfuhrentscheidung zu treffen hat, bestimmt ist,
nicht an die richtige Adresse gelangt und damit das ganze Verfahren nicht
beginnen kann. Den Exporteur trifft daher die Verpflichtung, bei Nichteinlangen
einer Antwort nochmals nachzufragen (siehe Art. 12).
Zu
Art. 5:
Dieser Artikel regelt das Procedere, wie eine verbotene oder streng
beschränkte Chemikalie auf die PIC-Liste, dh. auf Anhang III, kommt. Nach
langen Diskussionen einigte man sich auf das Regionenkonzept. Es hat mindestens
eine Notifikation aus mindestens zwei so genannten PIC-Regionen vorzuliegen,
damit das Aufnahmeverfahren beginnen kann. Der Chemikalienprüfungsausschuss
(siehe Art. 18 Abs. 6) ist gemäß Abs. 5 an die Kriterien des
Anhangs II gebunden.
Zu
Art. 6:
Dieses Spezialverfahren regelt, wie sehr gefährliche
Pestizidformulierungen in einem vereinfachten Verfahren in Anhang III
aufgenommen werden können. Dieses Verfahren steht nur Entwicklungs- und
Transitionsländern offen. Der Chemikalienprüfungsausschuss ist hier an die
Kriterien des Anhangs IV gebunden.
Zu
Art. 7:
Hier wird erstmals auf die Dokumente zur Entscheidungsfindung, also
jene Informationen, die dem Importland die Entscheidung über den Import
erleichtern sollen, Bezug genommen. Es müssen hier gemäß Abs. 1 mindestens
die in den Anhängen I und IV vorgesehenen Informationen aufgenommen
werden. Dies bedeutet, dass auch Informationen über die Kategorie, in der die
Chemikalie nicht verboten ist, aufgenommen werden können.
Zu
Art. 8:
Chemikalien, die bis zur ersten Tagung der Vertragsstaatenkonferenz im
freiwilligen System (Geänderte Londoner Richtlinien bzw. Internationaler
Verhaltenscodex) als dem Verfahren der vorherigen Zustimmung nach
Inkenntnissetzung unterliegend geführt wurden, werden in das verbindliche
Verfahren übernommen, wenn die Vertragsstaatenkonferenz zu der Auffassung
gelangt, dass alle Voraussetzungen erfüllt wurden. Dazu wurde anlässlich der
Unterzeichnung eine Resolution zu Interimsmaßnahmen beschlossen.
Zu
Art. 9:
Eine
Chemikalie kann bei Vorliegen neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse über Antrag
einer Vertragspartei aus Anhang III gestrichen werden. Die Beurteilung der
Relevanz der neuen Information obliegt dem Chemikalienprüfungsausschuss nach
Art. 18 Abs. 6, wobei er an die Kriterien der Anhänge II oder IV
gebunden ist.
Zu
Art. 10:
Primäre
Aufgabe des Importlandes ist es, fristgerecht, dh. binnen neun Monaten
(Abs. 2), nachdem das Dokument zur Unterstützung des
Entscheidungsprozesses zur jeweiligen gefährlichen Chemikalie versandt wurde,
eine Importentscheidung zu treffen. Diese Entscheidung kann definitiv den
Import zulassen, den Import nicht zulassen oder spezielle Bedingungen mit der
Importerlaubnis verknüpfen. Auch eine Interimsentscheidung ist möglich. Diese
Importentscheidung muss sich auf jene Kategorie(n) nach Art. 2 lit. a
beziehen, die Anhang III nennt. Sie ist dem Sekretariat zu übermitteln,
wobei bereits im freiwilligen Verfahren mitgeteilte Importentscheidungen nicht
erneuert werden müssen.
Ergeht
keine Entscheidung, so galt im freiwilligen Verfahren der so genannte „Status
Quo“. Dazu trifft jetzt Art. 11 klare Entscheidungen (siehe dort).
Entscheidet sich das Importland, der Einfuhr einer Chemikalie nicht
oder nur unter bestimmten Bedingungen zuzustimmen, darf es gemäß Abs. 9 in
der Folge nicht mehr von Nichtvertragsparteien einführen und muss die
Herstellung im eigenen Land für den Inlandsverbrauch untersagen.
Das
Sekretariat hat alle sechs Monate alle Vertragsparteien über die erhaltenen
Entscheidungen zu informieren (Abs. 10). Es informiert auch über alle
Fälle, in denen keine Antwort ergangen ist.
Zu
Art. 11:
Die
Exportstaaten haben dafür zu sorgen, dass binnen Halbjahresfrist nach Information
über die Einfuhrentscheidungen durch das Sekretariat gemäß Art. 10
Abs. 10 alle Maßnahmen gesetzt sind, damit die Exporteure gefährlicher
Chemikalien gemäß den Einfuhrentscheidungen handeln (Abs. 1).
Abs. 2
regelt jene Fälle, in denen keine Einfuhrentscheidung ergangen ist.
Grundsätzlich gilt das Prinzip, wie es im freiwilligen Verfahren aufgestellt
wurde, nämlich: keine Ausfuhr ohne Zustimmung. Dieses Prinzip gilt allerdings
nur mehr für ein Jahr (die so genannte „sunset-clause“ des letzten Satzes) und
kennt drei Ausnahmen:
– die
Chemikalie ist im Importland zugelassen;
– die
Chemikalie wurde im Importland bereits eingeführt oder verwendet;
– der Exporteur
konnte die Zustimmung der nationalen Behörde (Art. 4) zur Einfuhr
erlangen.
Zu
Art. 12:
Die
Exportnotifikation, dh. Informationsweitergabe beim Ausfuhr von im Exportland
verbotenen oder streng beschränkten Chemikalien, wurde als weiteres Element
vorsorgender Chemikalienpolitik international verankert. Die vorzulegende
Information ist in Anhang V detailliert geregelt. Sie hat vor der ersten
Ausfuhr und in der Folge jährlich zu erfolgen.
Der Importeur sollte den Erhalt bestätigen (das „acknowledgement of receipt“); der Exporteur soll ausreichende Anstrengungen unternehmen, um den Informationsfluss zu garantieren. Daher ist, falls das Importland nicht auf den Erhalt dieser Notifikationen ohnehin von vornherein verzichtet hat (Abs. 2 letzter Satz), bei fehlender Empfangsbestätigung ein zweites Mal zu notifizieren (Abs. 4).
Zu
Art. 13:
Bei
Ausfuhr von Anhang-III-Chemikalien muss in den Versandpapieren der Zoll-Code
nach dem Harmonisierten System vermerkt sein. Der Kontrolle durch die
Zollbehörden wird daher auch gemeinschaftsrechtlich ein höhere Bedeutung
zugemessen werden als in der bisher geltenden Verordnung
(EWG) Nr. 2455/92.
Auch
die chemikalienrechtliche Kennzeichnung ist als wichtiges Informationselement
anerkannt; verbindlich ist sie allerdings nur für verbotene oder streng
beschränkte Chemikalien (Abs. 2). Für diese Chemikalien ist, wenn sie der
berufsmäßigen Verwendung dienen, auch die Beigabe eines Sicherheitsdatenblattes
verbindlich (Abs. 4).
Abs. 3
trägt der geltenden Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 Rechnung, indem festgestellt
wird, dass auch darüber hinaus verlangt werden kann, dass ausgeführte
Chemikalien gekennzeichnet werden.
Die Kennzeichnung sollte in der/den Landessprache(n) abgefasst sein.
Zu
Art. 14:
Dieser
Artikel bezieht sich auf die Ziele des Übereinkommens und hat einen weiteren
verbindlichen Informationsaustausch über gefährliche Chemikalien zum Ziel.
Vertrauliche Daten werden geschützt, Abs. 3 nennt jene Daten, die
jedenfalls nicht vertraulich sind.
Zu
Art. 15:
Die
Umsetzung der Konvention soll dem „capacity-building“ der Parteien dienen. So
sind die Vertragsparteien aufgerufen, ihre Kapazitäten zur Durchführung des
Übereinkommens zu schaffen oder zu stärken. Dies kann den Aufbau nationaler
Chemikalienregister ebenso erfassen wie die Industrieprogramme („responsible
care“).
Abs. 4
enthält den Grundsatz, dass strengere Gesundheits- und Umweltschutzmaßnahmen
als im Übereinkommen vorgesehen jederzeit ergriffen werden können.
Zu Art. 16:
Hier
wird wieder auf die gemeinsame Verantwortung der Entwicklungs-, Transitions-
und Industriestaaten hingewiesen. Insbesondere das Chemikalienmanagement soll
kontinuierlich ausgebaut werden.
Zu Art. 17:
Es
obliegt der Vertragsparteienkonferenz, für ein Vertragseinhaltungsverfahren
(„compliance“) Grundsätze zu etablieren.
Zu Art. 18:
Die Vertragsparteienkonferenz soll erstmals innerhalb eines Jahres nach In-Kraft-Treten des Übereinkommens zusammentreten. Sie gibt sich selbst und den Unterorganen im Konsenswege eine Geschäftsordnung.
In
Abs. 6 wird das Expertinnengremium des freiwilligen PIC-Verfahrens als
Nebenorgan des Übereinkommens eingeführt, der Chemikalienprüfungsausschuss. Die
erste Vertragsparteienkonferenz wird auch Mandat, Organisation und Arbeitsweise
des Ausschusses festlegen. Der Grundsatz einer beschränkten Teilnehmerzahl und
einer ausgewogenen geografischen Verteilung findet sich in Abs. 6
lit. a wieder. Der Chemikalienprüfungsausschuss entscheidet im Konsens,
ansonsten durch Zweidrittelmehrheit. Beobachterstatus kommt den UN-Agenturen
und den Nichtvertragsparteien zu.
Zu
Art. 19:
Dem
Sekretariat obliegen die gleichen Funktionen wie im freiwilligen Verfahren. Es
assistiert den Vertragsparteien und koordiniert. Ebenso wird es von FAO und
UNEP gemeinsam geführt.
Zu
Art. 20:
Diese Bestimmung sieht zwei Arten des Streitschlichtungsverfahren vor:
Erstens Schiedsverfahren und zweitens Vorlage der Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof.
Die Vertragsparteien können sich mittels einer Erklärung an den Depositar einem der beiden oder beiden Mitteln der Streitbeilegung unterwerfen.
Für die EG besteht nur die Möglichkeit, das
Schiedsverfahren als Streitbeilegungsverfahren zu akzeptieren. Ist keines
dieser beiden Streitschlichtungsverfahren für einen Staat anwendbar, kommt
gemäß Abs. 6 ein Vergleichsverfahren zur Anwendung, das dem vergleichbarer
Übereinkommen nachgebildet ist.
Zu
Art. 21:
Änderungen des Übereinkommens sollten von der Vertragsparteienkonferenz mit Konsens beschlossen werden. Sind alle Bemühungen um einen Konsens erschöpft, ohne dass eine Einigung erzielt werden konnte, können Änderungen des Übereinkommens mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden. Änderungen des Übereinkommens bedürfen der Ratifikation, Annahme bzw. Genehmigung.
Zu
Art. 22:
Anhänge bilden einen integralen Bestandteil des Übereinkommens. Das
Verfahren zur Einführung neuer Anhänge ähnelt Art. 21. Eine Partei, die
einem neuen Anhang nicht zustimmt, muss dies jedoch dem Depositar mitteilen.
Neue Anhänge treten binnen einem Jahr nach Notifikation durch den Depositar in
Kraft.
Gleiches gilt grundsätzlich für die Änderungen bestehender Anhänge.
Bezüglich Anhang III (die „PIC-Liste“) ist in Abs. 5 ein
vereinfachtes Verfahren vorgesehen. Die Vertragsstaatenkonferenz beschließt die
Aufnahme oder die Streichung von Chemikalien aus Anhang III mit Konsens
und legt den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Beschlusses fest.
Zu
Art. 23:
Jeder Vertragspartei kommt eine Stimme zu. Ist die Kompetenz der EU
gegeben, hat sie 15 Stimmen.
Zu
Art. 24:
Das Übereinkommen lag bis 10. September 1999 am Sitz der Vereinten
Nationen in New York zur Unterzeichnung auf. Die Unterzeichnung Österreichs
erfolgte am 11. September 1998.
Zu
Art. 25:
Im
Zuge der Ratifikation muss die EG offen legen, welche Kompetenz ihr als
Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration und welche den
Mitgliedstaaten zukommt. Von Relevanz ist hierbei die Verordnung
(EWG) Nr. 2455 über die Ausfuhr und Einfuhr bestimmter gefährlicher
Chemikalien sowie nach deren In-Kraft-Treten die entsprechende
Nachfolgeregelung. Zu beachten sind auch die Regelungen des Übereinkommens betreffend die
technische Hilfe („capacity-building“, Art. 16) und den weiteren
Informationsaustausch (Art. 14).
Zu
Art. 26:
Das
Übereinkommen tritt 90 Tage nach der 50. Ratifikation, Annahme bzw. Genehmigung in Kraft. Die Ratifikation seitens der Europäischen Gemeinschaft wird
nicht zusätzlich zu den Ratifikationen der Mitgliedstaaten gezählt.
Zu
Art. 27:
Vorbehalte zum Übereinkommen sind nicht
zulässig.
Zu
Art. 28:
Drei
Jahre nach In-Kraft-Treten kann mittels schriftlicher Mitteilung an den
Depositar der Rücktritt vom Übereinkommen erklärt werden, der frühestens ein
Jahr danach wirksam wird.
Zu
Art. 29:
Depositar ist der Generalsekretär der Vereinten Nationen.
Zu
Art. 30:
Die
authentischen Texte des Übereinkommens sind in arabischer, chinesischer,
englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache abgefasst.
Zu
den Anhängen:
Zu
Anhang I:
Eine
Mitteilung über ein Verbot oder eine strenge Beschränkung einer gefährlichen
Chemikalie (Art. 5) muss einerseits über die gefährliche Chemikalie
[übliche Nomenklatur, CAS (Chemical Abstract Service- und Zollnummern,
Verwendungen sowie die physikalischen, toxikologischen und ökotoxikologischen
Eigenschaften] sowie über die Beschränkungs- oder Verbotsmaßnahme („final
regulatory action“) Auskunft geben. Hier ist die durchgeführte
Risikoabschätzung in Bezug auf ArbeitnehmerInnen- und KonsumentInnenschutz
sowie in Bezug auf Umweltschutz bzw. die verwendete Dokumentation anzugeben.
Ebenso sind die Kategorien, auf die sich die Beschränkung bezieht, die
Verwendungen und allenfalls die verwendeten Mengen anzugeben.
Zu
Anhang II:
Die
Kriterien für die Aufnahme gefährlicher Chemikalien in Anhang III spiegeln
die Aufgaben (Art. 5 Abs. 5) des Chemikalienprüfungsausschusses nach
Art. 18 Abs. 6 wieder:
a) Überprüfung, ob die vorgelegten Rechtsvorschriften den
Gesundheits- oder Umweltschutz betreffen,
b) Überprüfung, ob die Daten nach wissenschaftlichen
Methoden erstellt wurden;
c) Überprüfung, ob der Einsatz der Chemikalie oder die
Anzahl der Verwendungen signifikant gesunken ist, ob das Risiko verringert
wurde, ob das Risiko nur lokal gegeben war und ob noch Handel mit dieser
Chemikalie betrieben wird und
d) Überprüfung, ob ein absichtlicher Missbrauch vorlag.
Zu
Anhang III:
Anhang III gibt die Liste der ab In-Kraft-Treten des Übereinkommens dem Verfahren der Zustimmung nach vorheriger Inkenntnissetzung unterliegenden Chemikalien wieder:
(Pestizide)
1. 2,4,5-T
2. Aldrin
3. Captafol
4. Chlordan
5. Chlordimeform
6. Chlorbenzilat
7. DDT
8. Dieldrin
9. Dinoseb
und seine Salze
10. Ethylendibromid
EDB (1,2-dibromethan)
11. Fluoracetamid
12. Hexachlorcyclohexan
als Isomerengemisch
13. Heptachlor
14. Hexachlorbenzol
15. Lindan
16. Quecksilberverbindungen
17. PCP
(Sehr gefährliche Pestizidformulierungen)
18. Monocrotophos
19. Methamidophos
20. Phosphamidon
21. Methylparathion
22. Parathion
(Industriechemikalien)
23. Krokydolith
24. Polybromierte
Biphenyle
25. Polychlorierte
Biphenyle
26. Polychlorierte
Terphenyle
27. Tris(2,3-Dibrompropyl)phosphat
Zu
Anhang IV:
Die
einer Notifikation nach Art. 6 zugrunde liegenden Informationen sind gemäß
ihrer Herkunft aufgeschlüsselt:
– Eine Partei, die
gemäß Art. 6 eine Notifikation durchführt, muss die Anwendungsbedingungen
und die daraus resultierenden Unfälle (Vergiftungsfälle) mit sehr gefährlichen
Pestizidformulierungen genau beschreiben.
– Das Sekretariat
muss die physikalischen, toxikologischen und ökotoxikologischen Eigenschaften
des Pestizids feststellen und weitere Informationen, etwa über ähnliche
Vergiftungsfälle in anderen Staaten, Risikoabschätzungen, falls vorhanden, usw.
sammeln.
Dem
Chemikalienprüfungsausschuss obliegt es, hierbei die Zuverlässigkeit der
Nachweise, die Relevanz für andere Staaten, Beschränkungen auf Grund mangelnder
Infrastruktur der Entwicklungs- und Transitionsländer, die Signifikanz des
gemeldeten Vorfalls zu überprüfen und festzustellen, dass kein absichtlicher
Missbrauch vorliegt.
Zu
Anhang V:
Hier
werden die Informationsverpflichtungen im Zuge einer Ausfuhrnotifikation
aufgeführt. Insbesondere sind die Adressen der nationalen Behörden, der
beabsichtigte Tag der Ausfuhr sowie die Informationen analog Anhang I, die
Konzentrationsgrenzen der verbotenen/beschränkten Stoffe in Zubereitungen sowie
Name und Adresse des Importeurs anzugeben.
Die Bundesregierung hat beschlossen, dem Nationalrat vorzuschlagen,
anlässlich der Genehmigung des Staatsvertrages gemäß Art. 49 Abs. 2
B-VG zu beschließen, dass die arabischen, chinesischen, französischen,
russischen und spanischen Sprachfassungen dadurch kundzumachen sind, dass sie
zur öffentlichen Einsichtnahme beim Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft aufliegen.
Daran
anknüpfend wurde mit Rücksicht auf eine sparsame und zweckmäßige Verwaltung
gemäß § 23 Abs. 2 GOG-NR von der Vervielfältigung und Verteilung
dieser Sprachfassungen Abstand genommen.
Die
gesamte Regierungsvorlage liegt in der Parlamentsdirektion zur Einsicht auf.