Vorblatt

Problem:

Österreich ist noch nicht Vertragspartei eines völkerrechtlich verbindlichen Instrumentes zur Beschränkung des internationalen Chemikalienhandels durch ein vorgelagertes Informations- und Zustimmungssystem („Prior Informed Consent“) zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt.

Ziel:

Die Ratifikation des Rotterdamer Übereinkommens über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel samt Anlagen, um zum internationalen Chemikalienmanagement beitragen zu können. Dieses Übereinkommen soll die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor möglichen Schäden bewahren durch Erleichterung des Austausches von Informationen über die Merkmale gefährlicher und sehr gefährlicher Chemikalien, durch Schaffung eines nationalen Entscheidungsprozesses für ihre Ein- und Ausfuhr und durch Weitergabe der Entscheidungen an die Vertragsparteien.

Alternativen:

Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Bereits 1992 führte die EU das PIC-Verfahren gemäß den Londoner Richtlinien der UNEP bzw. des Verhaltenscodex der FAO verpflichtend ein. Die darauf basierenden Bestimmungen sowie weitergehende Verpflichtungen sind in der Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 des Rates vom 23. Juli 1992 betreffend die Ausfuhr und Einfuhr bestimmter gefährlicher Chemikalien enthalten. Sie werden gemäß dem von der Europäischen Kommission im Jänner 2002 vorgelegten Vorschlag für eine Neufassung der Verordnung dem Übereinkommen entsprechend modifiziert werden. Der geltenden Verordnung entsprechend legt das österreichische Chemikaliengesetz 1996 (BGBl. Nr. 53/1997) die Behördenzuständigkeit fest. Gleichzeitig mit der Vorlage der neuen EG-Verordnung wurde durch den diesbezüglichen EK-Vorschlag für einen Ratsbeschluss auch das Ratifikationsverfahren der EG eingeleitet.

Finanzielle Auswirkungen:

Die Mittel zur Mitfinanzierung des einzurichtenden Sekretariates des Übereinkommens sowie für Dienstreisen zur Vertretung Österreichs durch Bundesbedienstete bei den Konferenzen der Vertragsparteien, Workshops usw., werden vom Bund aufgebracht. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird weiterhin als nationale Behörde fungieren.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftstandort Österreich:

Es sind keine nachteiligen Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich zu erwarten, vielmehr beinhaltet das Ziel des Übereinkommens (Umwelt- und Gesundheitsschutz) die Förderung der Umstellung auf Alternativen.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.

Erfüllungsvorbehalt gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG.

Auf Grund der Sonderkundmachung dieses Umweltschutzabkommens gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG werden die nicht im Bundesgesetzblatt publizierten Sprachfassungen im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Einsichtnahme aufliegen.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Das Übereinkommen hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter und enthält weder verfassungsändernde noch verfassungsergänzende Bestimmungen. Das Übereinkommen ist einer unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich nicht durchgehend zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG erforderlich ist. Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist erforderlich, da das Übereinkommen Angelegenheiten regelt, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder berühren.

Das Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel (im Folgenden: Rotterdamer Übereinkommen) wurde am 10. September 1998 in Rotterdam durch Unterzeichnung einer Schlussakte angenommen und wurde von 73 Staaten bzw. der EG unterzeichnet sowie von 20 Staaten ratifiziert (Stand: 18. April 2002).

Es basiert auf Kapitel 19 (Chemikaliensicherheit) der Agenda 21 der Rio-Deklaration.

Das Rotterdamer Übereinkommen etabliert verpflichtend die Durchführung eines Verfahrens der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung („Prior Informed Consent“, kurz PIC) im Handel mit umwelt- und gesundheitsgefährlichen Chemikalien. Dieses Verfahren sieht vor, dass jene Chemikalien, die im Ausfuhrland verboten oder streng beschränkt sind, ebenso wie jene besonders gefährlichen Pestizidformulierungen, die im Einfuhrland zu schweren Unfällen geführt haben, nicht ohne Zustimmung des Einfuhrlandes ausgeführt werden dürfen. Gefährliche Chemikalien umfassen Pestizide ebenso wie Industriechemikalien. Der behördliche Informationsaustausch, der bereits freiwillig auf Basis der Londoner Richtlinien der UN-Umweltorganisation (UNEP) bzw. des Verhaltenscodex der Welternährungsorganisation (FAO) durchgeführt wurde, ist nunmehr detailliert geregelt, indem die Verpflichtungen der einführenden bzw. der ausführenden Vertragspartei genau festgelegt werden.

Die einführenden Vertragsparteien müssen Entscheidungen über Einfuhren gefährlicher Chemikalien treffen können. So sollen vor allem Entwicklungs- und Schwellenländer besser vor dem Handel mit Chemikalien geschützt werden, die in den Erzeugerländern verboten oder stark eingeschränkt sind, weil sie sich als gefährlich für Mensch und Umwelt erwiesen haben. Ebenso sollen besonders gefährliche Pestizidformulierungen, die in Entwicklungsländern bzw. in Transitionsländern („Länder mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen“) Probleme verursachen, dem PIC-Verfahren unterliegen.

Die ausführenden Vertragsparteien müssen jene Gründe bekannt geben, die zu einer nationalen strengen Beschränkung bzw. einem Verbot der ausgeführten Chemikalie geführt haben. Nach Vorliegen von zwei derartigen Notifikationen aus je einer so genannten PIC-Region kann die betreffende Chemikalie in Anhang III aufgenommen werden. Die Zusammensetzung der PIC-Regionen hat die Vertragsstaatenkonferenz auf ihrer ersten Tagung festzulegen.

Die Entwicklungs- und Transitionsländer haben jene Vorfälle zu melden, die mit sehr gefährlichen Pestizidformulierungen auf ihrem Gebiet aufgetreten sind.

Um aus diesen Notifikationen auf einer soliden wissenschaftlich fundierten Basis die PIC-relevanten Chemikalien auswählen zu können, wurde der Chemikalienprüfungsausschuss („Chemical Review Committee“), der bereits im freiwilligen Verfahren eingesetzt war, im Übereinkommen verankert. Er erstellt auf Grundlage der ihm zur Bewertung vorgelegten Unterlagen und unter Beachtung der in den Anhängen festgelegten Kriterien eine Liste beschränkter bzw. verbotener oder in den Entwicklungsländern bzw. den Transitionsländern besondere Probleme verursachender Chemikalien. Darauf basierend werden Dokumente zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses („Decision Guidance Documents“, kurz DGD) erarbeitet, die die wesentliche Information über die Chemikalie enthalten. Diese Informationspakete werden via Sekretariat, das das Vorliegen aller notwendigen Informationen laut Anlage I zu überprüfen hat, alle sechs Monate den Vertragsparteien übermittelt. Bereits im Rahmen des freiwilligen Verfahrens eingelangte Notifikationen verlieren hierbei ihre Gültigkeit nicht. Die Antwort der einführenden Vertragspartei hat hierbei binnen einer Fallfrist von neun Monaten nach Absendung des Dokuments zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses zu erfolgen. Sie kann die endgültige Zustimmung zur oder die Verweigerung der Einfuhr von Bedingungen abhängig machen.

Alle zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Übereinkommens bereits vom PIC-Verfahren betroffenen Chemikalien wurden in Anhang III gelistet. Die in der Zeit bis zum Inkrafttreten der Konvention im Interimsverfahren gelisteten Chemikalien werden der ersten Vertragsparteienkonferenz („Conference of the Parties“, kurz COP) zur Entscheidung vorgelegt werden. Die erste Vertragsparteienkonferenz soll 2003 tagen. Sie entscheidet in der Folge regelmäßig über die Erweiterung (allenfalls Kürzung) dieser Liste, die in Anhang III zum Übereinkommen wiedergegeben wird.

Das Rotterdamer Übereinkommen tritt zum Zeitpunkt der Hinterlegung der fünfzigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft. Das Übereinkommen sieht zur Beilegung von Streitigkeiten entweder ein Schiedsverfahren, das von der Vertragsstaatenkonferenz näher determiniert werden muss, oder die Vorlage der Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof vor. Die Erklärung, welche oder ob beide der beiden Möglichkeiten gewählt wird, ist anlässlich der Ratifikation abzugeben.

Bisher gingen Europäische Kommission und Mitgliedstaaten von einer geteilten Kompetenz im Bereich des Informationstransfers im Chemikalienhandel zum Zweck des Gesundheits- und Umweltschutzes aus. Die geltende Verordnung fußt auf Art. 130s EGV (jetzt Art. 175). Dementsprechend hat Österreich das Übereinkommen in Rotterdam am 11. September 1998 sowohl für die EG als Ratspräsidentschaft als auch für Österreich (Punkt 27 des Beschl.-Prot. Nr. 66 vom 20. August 1998) unterzeichnet. Die Vorschläge der Europäischen Kommission für einen Beschluss des Rates zum Abschluss des Übereinkommens durch die Gemeinschaft und für eine Verordnung zur Umsetzung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen wurden allerdings auf Art. 133 EGV (Außenhandel, ausschließliche Gemeinschaftszuständigkeit) gestützt. Österreich geht jedoch in Übereinstimmung mit einer Stellungnahme des Juristischen Dienstes des Rates davon aus, dass Art. 175 Abs. 1 EGV (Umweltschutz) als gemeinschaftsrechtliche Grundlage für das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung bei gefährlichen Chemikalien anzusehen ist. Ferner bestehen auch weiterhin mitgliedstaatliche Zuständigkeiten, sodass das Übereinkommen als gemischtes Abkommen zu schließen sein wird.

Dieses Übereinkommen sollte von Österreich möglichst gleichzeitig mit der EG und den anderen Mitgliedstaaten ratifiziert werden. Gleichzeitig ist aber auch auf die Usance des Rates Bedacht zu nehmen, die Ratifikation seitens der EG und die innergemeinschaftliche Umsetzungsgesetzgebung gemeinsam zu beschließen. Jedenfalls ist auf Grund der Überschneidung des Geltungsbereiches des Übereinkommens mit dem ebenfalls chemikalienrechtlichen Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe eine Ratifikation auch dieses Übereinkommens rechtzeitig vor dem Weltgipfel für nachhaltige Entwicklung in Johannesburg im September 2002 anzustreben.

Die EU-Rechtskonformität ist gegeben. Das Übereinkommen wird sowohl durch die von der Europäischen Kommission mit Dokument KOM (2001) 803 endgültig vom 24. Jänner 2002 vorgeschlagene Nachfolgerin der derzeit geltenden Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 des Rates betreffend die Ausfuhr und Einfuhr bestimmter gefährlicher Chemikalien in unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht übernommen, als auch primär durch § 20 Chemikaliengesetz 1996 (BGBl. Nr. 53/1997) umgesetzt werden. Aus dem Regelungsumfang der Nachfolgeverordnung der EU wird sich auch die Kompetenzverteilung zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten genauer ergeben, die gemäss Art. 25 Abs. 3 des Übereinkommens anlässlich der Ratifikation den übrigen Vertragsparteien im Wege des Depositars bekannt zu geben ist.

Das Übereinkommen betrifft die Ein- und Ausfuhr gefährlicher Chemikalien. Sie hat für österreichische Ausfuhren insofern geringe Bedeutung, als das österreichische Chemikaliengesetz 1996 (BGBl. Nr. 53/1997) vorsieht, dass ein Verbot des In-Verkehr-Setzens die Ausfuhr umfasst. Hierzu gibt es in einigen Fällen Ausnahmen in Verordnungen, bis dato ist das PIC-System als solches noch nicht zum Tragen gekommen. Eine Ausfuhrnotifikation, wie sie für andere gefährliche, streng beschränkte Chemikalien auch in der Konvention vorgesehen ist, hat es bis dato erst einmal gegeben (1996). Diese Ausfuhrnotifikation hat dem Übereinkommen zufolge allerdings nicht wie bisher nur einmal, sondern jährlich zu erfolgen.

Österreich hat das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung im ChemG 1996 festgelegt. Abgesehen von der oben genannten zu erwartenden Änderung durch die vorgeschlagene revidierte EG-Verordnung über die Ausfuhr und Einfuhr gefährlicher Chemikalien in Bezug auf die Ausfuhrnotifikationsverpflichtung werden weitere Präzisierungen, die durch das Übereinkommen erfolgt sind, bzw. gemeinschaftsrechtliche Anpassungen in das österreichische Recht übernommen werden.

Die finanziellen Auswirkungen sind als gering einzustufen. Die vom Übereinkommen geforderte nationale Behörde (Designated National Authority, DNA) besteht bereits. Gemäß § 20 Abs. 1 letzter Satz des Chemikaliengesetzes 1996 ist dies der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Kosten werden durch Dienstreisen zu wissenschaftlichen Tagungen und zur Konferenz der Vertragsparteien ebenso wie durch die Beteiligung an den Sekretariatskosten (Mitgliedsbeitrag) entstehen. Die innerstaatliche Umsetzung ist durch laufende Budgets gedeckt.

Den Ländern erwächst über die laufende Vollziehung des ChemG 1996 hinaus kein weiterer Arbeits- oder Sachaufwand. Den Zollbehörden wird eine Kontrollfunktion zukommen.

Besonderer Teil

Die Präambel verweist auf Kapitel 19 der Agenda 21 (UNCED/Rio) sowie auf das der Konvention vorausgegangene, gemeinschaftlich von UNEP und FAO durchgeführte Programm des freiwilligen PIC-Verfahrens. Sie betont, dass sich Handels- und Umweltpolitik mit dem Ziel wechselseitig unterstützen sollten, nachhaltige Entwicklung zu verwirklichen.

Zu den Artikeln im Einzelnen:

Zu Art. 1:

Ziel des Übereinkommens ist die Förderung des Umwelt- und Gesundheitsschutzes durch Informationsaustausch. Da zwischen Entwicklungsländern, Transitionsländern und industrialisierten Ländern nicht mehr so eindeutig unterschieden werden kann wie zum Zeitpunkt der Einführung dieser Terminologie, da viele Länder gleichzeitig Import- und Exportländer sind, wird besonders das Prinzip der gemeinsamen Verantwortung („shared responsibility“) betont.

Zu Art. 2:

Art. 2 enthält die folgenden Begriffsbestimmungen:

a) Unter „Chemikalien“ werden die Kategorien Pestizide und Industriechemikalien sowie sehr gefährliche Pestizidformulierungen erfasst. Dies ist auch auf die UN-Aufteilung, wonach Pestizide der FAO, Industriechemikalien dem Zuständigkeitsbereich der UNEP zugehörig sind, zurückzuführen. Die detaillierte Gliederung der EU (Pflanzenschutzmittel, Biozid-Produkte und andere Pestizide sowie Chemikalien für den berufsmäßigen Verwender und Chemikalien zur Abgabe an Private) hat ihren Niederschlag in der Präambel („health of consumers and workers“), in Anhang I, wo zwischen Industrie- und Verbraucherchemikalien unterschieden wird, und im Text des Übereinkommens in Bezug auf die Weiterleitung des Sicherheitsdatenblattes (Art. 13 Abs. 4) gefunden.

b) Als „verbotene Chemikalie“ gilt eine Chemikalie dann, wenn ihre Anwendungen zumindest in einer Kategorie gänzlich durch staatliche Rechtsvorschriften verboten sind, oder wenn – aus Gesundheits- oder Umweltschutzgründen – kein Zulassungsverfahren durchgeführt bzw. positiv beendet wurde.

c) Der Begriff der „streng beschränkten Chemikalie“ ist zentral; er bedeutet, dass fast alle möglichen Anwendungen einer Kategorie nach a) durch einen Verwaltungsakt verboten sein müssen, der Gesundheits- oder Umweltschutz zum Ziel hat. Als ein solcher Verwaltungsakt gilt auch die Nichtzulassung einer Chemikalie oder das Zurückziehen eines Zulassungsantrages seitens des Antragstellers.

d) Als „sehr gefährliche Pestizidformulierung“ wird eine Chemikalie angesehen, die unter den Anwendungsbedingungen ein besonderes Risiko darstellt. Die Auswirkungen müssen gravierend sein und sich kurzfristig nach ein- oder mehrfacher Exposition einstellen.

e) Es wird klargestellt, dass vorübergehende Maßnahmen, also solche, die nicht zu einem Verwaltungsakt führen, nicht als Verbote oder Beschränkungen im Sinne des Übereinkommens gelten.

f) Transit ist vom „Ausfuhr“ und „Einfuhr“-Begriff nicht umfasst.

g) und h) Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration („Regional economic integration organization“) wie die EU können Partei des Übereinkommens werden und in Übereinstimmung mit ihrer internen Gesetzgebung das Übereinkommen unterzeichnen und ratifizieren.

i) Das ExpertInnengremium des Übereinkommens, welches das zentrale fachwissenschaftliche Organ darstellt, ist der Chemikalienprüfungsausschuss („Chemical Review Committee“, kurz CRC).

Zu Art. 3:

Dieser Artikel zeigt den beschränkten Geltungsbereich des Übereinkommens auf. Es erfasst primär verbotene oder streng beschränkte Chemikalien im Kernbereich (also nicht pharmazeutische Produkte, Abfall, Chemiewaffen, Lebensmittelzusatzstoffe usw.). Darüber hinaus gehen allerdings die Art. 13 betreffend Begleitinformationen für ausgeführte Chemikalien und vor allem Art. 14 (Informationsaustausch). Dies ist für die strengen Kennzeichnungsbestimmungen der EU wichtig, die alle Ausfuhren erfasst. Der Informationsaustausch gewährt den Mitgliedstaaten weiterhin eigenen Handlungsspielraum.

Zu Art. 4:

Die bezeichneten nationalen Behörden übernehmen die Verwaltungsaufgaben der Vertragsparteien aus diesem Übereinkommen. Im Verfahren ist die korrekte Anschrift nach Abs. 3 besonders wichtig, da ansonsten die Information, die für die Behörde, die die Einfuhrentscheidung zu treffen hat, bestimmt ist, nicht an die richtige Adresse gelangt und damit das ganze Verfahren nicht beginnen kann. Den Exporteur trifft daher die Verpflichtung, bei Nichteinlangen einer Antwort nochmals nachzufragen (siehe Art. 12).

Zu Art. 5:

Dieser Artikel regelt das Procedere, wie eine verbotene oder streng beschränkte Chemikalie auf die PIC-Liste, dh. auf Anhang III, kommt. Nach langen Diskussionen einigte man sich auf das Regionenkonzept. Es hat mindestens eine Notifikation aus mindestens zwei so genannten PIC-Regionen vorzuliegen, damit das Aufnahmeverfahren beginnen kann. Der Chemikalienprüfungsausschuss (siehe Art. 18 Abs. 6) ist gemäß Abs. 5 an die Kriterien des Anhangs II gebunden.

Zu Art. 6:

Dieses Spezialverfahren regelt, wie sehr gefährliche Pestizidformulierungen in einem vereinfachten Verfahren in Anhang III aufgenommen werden können. Dieses Verfahren steht nur Entwicklungs- und Transitionsländern offen. Der Chemikalienprüfungsausschuss ist hier an die Kriterien des Anhangs IV gebunden.

Zu Art. 7:

Hier wird erstmals auf die Dokumente zur Entscheidungsfindung, also jene Informationen, die dem Importland die Entscheidung über den Import erleichtern sollen, Bezug genommen. Es müssen hier gemäß Abs. 1 mindestens die in den Anhängen I und IV vorgesehenen Informationen aufgenommen werden. Dies bedeutet, dass auch Informationen über die Kategorie, in der die Chemikalie nicht verboten ist, aufgenommen werden können.

Zu Art. 8:

Chemikalien, die bis zur ersten Tagung der Vertragsstaatenkonferenz im freiwilligen System (Geänderte Londoner Richtlinien bzw. Internationaler Verhaltenscodex) als dem Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung unterliegend geführt wurden, werden in das verbindliche Verfahren übernommen, wenn die Vertragsstaatenkonferenz zu der Auffassung gelangt, dass alle Voraussetzungen erfüllt wurden. Dazu wurde anlässlich der Unterzeichnung eine Resolution zu Interimsmaßnahmen beschlossen.

Zu Art. 9:

Eine Chemikalie kann bei Vorliegen neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse über Antrag einer Vertragspartei aus Anhang III gestrichen werden. Die Beurteilung der Relevanz der neuen Information obliegt dem Chemikalienprüfungsausschuss nach Art. 18 Abs. 6, wobei er an die Kriterien der Anhänge II oder IV gebunden ist.

Zu Art. 10:

Primäre Aufgabe des Importlandes ist es, fristgerecht, dh. binnen neun Monaten (Abs. 2), nachdem das Dokument zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses zur jeweiligen gefährlichen Chemikalie versandt wurde, eine Importentscheidung zu treffen. Diese Entscheidung kann definitiv den Import zulassen, den Import nicht zulassen oder spezielle Bedingungen mit der Importerlaubnis verknüpfen. Auch eine Interimsentscheidung ist möglich. Diese Importentscheidung muss sich auf jene Kategorie(n) nach Art. 2 lit. a beziehen, die Anhang III nennt. Sie ist dem Sekretariat zu übermitteln, wobei bereits im freiwilligen Verfahren mitgeteilte Importentscheidungen nicht erneuert werden müssen.

Ergeht keine Entscheidung, so galt im freiwilligen Verfahren der so genannte „Status Quo“. Dazu trifft jetzt Art. 11 klare Entscheidungen (siehe dort).

Entscheidet sich das Importland, der Einfuhr einer Chemikalie nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zuzustimmen, darf es gemäß Abs. 9 in der Folge nicht mehr von Nichtvertragsparteien einführen und muss die Herstellung im eigenen Land für den Inlandsverbrauch untersagen.

Das Sekretariat hat alle sechs Monate alle Vertragsparteien über die erhaltenen Entscheidungen zu informieren (Abs. 10). Es informiert auch über alle Fälle, in denen keine Antwort ergangen ist.

Zu Art. 11:

Die Exportstaaten haben dafür zu sorgen, dass binnen Halbjahresfrist nach Information über die Einfuhrentscheidungen durch das Sekretariat gemäß Art. 10 Abs. 10 alle Maßnahmen gesetzt sind, damit die Exporteure gefährlicher Chemikalien gemäß den Einfuhrentscheidungen handeln (Abs. 1).

Abs. 2 regelt jene Fälle, in denen keine Einfuhrentscheidung ergangen ist. Grundsätzlich gilt das Prinzip, wie es im freiwilligen Verfahren aufgestellt wurde, nämlich: keine Ausfuhr ohne Zustimmung. Dieses Prinzip gilt allerdings nur mehr für ein Jahr (die so genannte „sunset-clause“ des letzten Satzes) und kennt drei Ausnahmen:

      die Chemikalie ist im Importland zugelassen;

      die Chemikalie wurde im Importland bereits eingeführt oder verwendet;

      der Exporteur konnte die Zustimmung der nationalen Behörde (Art. 4) zur Einfuhr erlangen.

Zu Art. 12:

Die Exportnotifikation, dh. Informationsweitergabe beim Ausfuhr von im Exportland verbotenen oder streng beschränkten Chemikalien, wurde als weiteres Element vorsorgender Chemikalienpolitik international verankert. Die vorzulegende Information ist in Anhang V detailliert geregelt. Sie hat vor der ersten Ausfuhr und in der Folge jährlich zu erfolgen.

Der Importeur sollte den Erhalt bestätigen (das „acknowledgement of receipt“); der Exporteur soll ausreichende Anstrengungen unternehmen, um den Informationsfluss zu garantieren. Daher ist, falls das Importland nicht auf den Erhalt dieser Notifikationen ohnehin von vornherein verzichtet hat (Abs. 2 letzter Satz), bei fehlender Empfangsbestätigung ein zweites Mal zu notifizieren (Abs. 4).

Zu Art. 13:

Bei Ausfuhr von Anhang-III-Chemikalien muss in den Versandpapieren der Zoll-Code nach dem Harmonisierten System vermerkt sein. Der Kontrolle durch die Zollbehörden wird daher auch gemeinschaftsrechtlich ein höhere Bedeutung zugemessen werden als in der bisher geltenden Verordnung (EWG) Nr. 2455/92.

Auch die chemikalienrechtliche Kennzeichnung ist als wichtiges Informationselement anerkannt; verbindlich ist sie allerdings nur für verbotene oder streng beschränkte Chemikalien (Abs. 2). Für diese Chemikalien ist, wenn sie der berufsmäßigen Verwendung dienen, auch die Beigabe eines Sicherheitsdatenblattes verbindlich (Abs. 4).

Abs. 3 trägt der geltenden Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 Rechnung, indem festgestellt wird, dass auch darüber hinaus verlangt werden kann, dass ausgeführte Chemikalien gekennzeichnet werden.

Die Kennzeichnung sollte in der/den Landessprache(n) abgefasst sein.

Zu Art. 14:

Dieser Artikel bezieht sich auf die Ziele des Übereinkommens und hat einen weiteren verbindlichen Informationsaustausch über gefährliche Chemikalien zum Ziel. Vertrauliche Daten werden geschützt, Abs. 3 nennt jene Daten, die jedenfalls nicht vertraulich sind.

Zu Art. 15:

Die Umsetzung der Konvention soll dem „capacity-building“ der Parteien dienen. So sind die Vertragsparteien aufgerufen, ihre Kapazitäten zur Durchführung des Übereinkommens zu schaffen oder zu stärken. Dies kann den Aufbau nationaler Chemikalienregister ebenso erfassen wie die Industrieprogramme („responsible care“).

Abs. 4 enthält den Grundsatz, dass strengere Gesundheits- und Umweltschutzmaßnahmen als im Übereinkommen vorgesehen jederzeit ergriffen werden können.

Zu Art. 16:

Hier wird wieder auf die gemeinsame Verantwortung der Entwicklungs-, Transitions- und Industriestaaten hingewiesen. Insbesondere das Chemikalienmanagement soll kontinuierlich ausgebaut werden.

Zu Art. 17:

Es obliegt der Vertragsparteienkonferenz, für ein Vertragseinhaltungsverfahren („compliance“) Grundsätze zu etablieren.

Zu Art. 18:

Die Vertragsparteienkonferenz soll erstmals innerhalb eines Jahres nach In-Kraft-Treten des Übereinkommens zusammentreten. Sie gibt sich selbst und den Unterorganen im Konsenswege eine Geschäftsordnung.

In Abs. 6 wird das Expertinnengremium des freiwilligen PIC-Verfahrens als Nebenorgan des Übereinkommens eingeführt, der Chemikalienprüfungsausschuss. Die erste Vertragsparteienkonferenz wird auch Mandat, Organisation und Arbeitsweise des Ausschusses festlegen. Der Grundsatz einer beschränkten Teilnehmerzahl und einer ausgewogenen geografischen Verteilung findet sich in Abs. 6 lit. a wieder. Der Chemikalienprüfungsausschuss entscheidet im Konsens, ansonsten durch Zweidrittelmehrheit. Beobachterstatus kommt den UN-Agenturen und den Nichtvertragsparteien zu.

Zu Art. 19:

Dem Sekretariat obliegen die gleichen Funktionen wie im freiwilligen Verfahren. Es assistiert den Vertragsparteien und koordiniert. Ebenso wird es von FAO und UNEP gemeinsam geführt.

Zu Art. 20:

Diese Bestimmung sieht zwei Arten des Streitschlichtungsverfahren vor:

Erstens Schiedsverfahren und zweitens Vorlage der Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof.

Die Vertragsparteien können sich mittels einer Erklärung an den Depositar einem der beiden oder beiden Mitteln der Streitbeilegung unterwerfen.

Für die EG besteht nur die Möglichkeit, das Schiedsverfahren als Streitbeilegungsverfahren zu akzeptieren. Ist keines dieser beiden Streitschlichtungsverfahren für einen Staat anwendbar, kommt gemäß Abs. 6 ein Vergleichsverfahren zur Anwendung, das dem vergleichbarer Übereinkommen nachgebildet ist.

Zu Art. 21:

Änderungen des Übereinkommens sollten von der Vertragsparteienkonferenz mit Konsens beschlossen werden. Sind alle Bemühungen um einen Konsens erschöpft, ohne dass eine Einigung erzielt werden konnte, können Änderungen des Übereinkommens mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden. Änderungen des Übereinkommens bedürfen der Ratifikation, Annahme bzw. Genehmigung.

Zu Art. 22:

Anhänge bilden einen integralen Bestandteil des Übereinkommens. Das Verfahren zur Einführung neuer Anhänge ähnelt Art. 21. Eine Partei, die einem neuen Anhang nicht zustimmt, muss dies jedoch dem Depositar mitteilen. Neue Anhänge treten binnen einem Jahr nach Notifikation durch den Depositar in Kraft.

Gleiches gilt grundsätzlich für die Änderungen bestehender Anhänge. Bezüglich Anhang III (die „PIC-Liste“) ist in Abs. 5 ein vereinfachtes Verfahren vorgesehen. Die Vertragsstaatenkonferenz beschließt die Aufnahme oder die Streichung von Chemikalien aus Anhang III mit Konsens und legt den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Beschlusses fest.

Zu Art. 23:

Jeder Vertragspartei kommt eine Stimme zu. Ist die Kompetenz der EU gegeben, hat sie 15 Stimmen.

Zu Art. 24:

Das Übereinkommen lag bis 10. September 1999 am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung auf. Die Unterzeichnung Österreichs erfolgte am 11. September 1998.

Zu Art. 25:

Im Zuge der Ratifikation muss die EG offen legen, welche Kompetenz ihr als Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration und welche den Mitgliedstaaten zukommt. Von Relevanz ist hierbei die Verordnung (EWG) Nr. 2455 über die Ausfuhr und Einfuhr bestimmter gefährlicher Chemikalien sowie nach deren In-Kraft-Treten die entsprechende Nachfolgeregelung. Zu beachten sind auch die Regelungen des Übereinkommens betreffend die technische Hilfe („capacity-building“, Art. 16) und den weiteren Informationsaustausch (Art. 14).

Zu Art. 26:

Das Übereinkommen tritt 90 Tage nach der 50. Ratifikation, Annahme bzw. Genehmigung in Kraft. Die Ratifikation seitens der Europäischen Gemeinschaft wird nicht zusätzlich zu den Ratifikationen der Mitgliedstaaten gezählt.

Zu Art. 27:

Vorbehalte zum Übereinkommen sind nicht zulässig.

Zu Art. 28:

Drei Jahre nach In-Kraft-Treten kann mittels schriftlicher Mitteilung an den Depositar der Rücktritt vom Übereinkommen erklärt werden, der frühestens ein Jahr danach wirksam wird.

Zu Art. 29:

Depositar ist der Generalsekretär der Vereinten Nationen.

Zu Art. 30:

Die authentischen Texte des Übereinkommens sind in arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache abgefasst.

Zu den Anhängen:

Zu Anhang I:

Eine Mitteilung über ein Verbot oder eine strenge Beschränkung einer gefährlichen Chemikalie (Art. 5) muss einerseits über die gefährliche Chemikalie [übliche Nomenklatur, CAS (Chemical Abstract Ser­vice- und Zollnummern, Verwendungen sowie die physikalischen, toxikologischen und ökotoxikologischen Eigenschaften] sowie über die Beschränkungs- oder Verbotsmaßnahme („final regulatory action“) Auskunft geben. Hier ist die durchgeführte Risikoabschätzung in Bezug auf ArbeitnehmerInnen- und KonsumentInnenschutz sowie in Bezug auf Umweltschutz bzw. die verwendete Dokumentation anzugeben. Ebenso sind die Kategorien, auf die sich die Beschränkung bezieht, die Verwendungen und allenfalls die verwendeten Mengen anzugeben.

Zu Anhang II:

Die Kriterien für die Aufnahme gefährlicher Chemikalien in Anhang III spiegeln die Aufgaben (Art. 5 Abs. 5) des Chemikalienprüfungsausschusses nach Art. 18 Abs. 6 wieder:

a)   Überprüfung, ob die vorgelegten Rechtsvorschriften den Gesundheits- oder Umweltschutz betreffen,

b)   Überprüfung, ob die Daten nach wissenschaftlichen Methoden erstellt wurden;

c)   Überprüfung, ob der Einsatz der Chemikalie oder die Anzahl der Verwendungen signifikant gesunken ist, ob das Risiko verringert wurde, ob das Risiko nur lokal gegeben war und ob noch Handel mit dieser Chemikalie betrieben wird und

d)   Überprüfung, ob ein absichtlicher Missbrauch vorlag.

Zu Anhang III:

Anhang III gibt die Liste der ab In-Kraft-Treten des Übereinkommens dem Verfahren der Zustimmung nach vorheriger Inkenntnissetzung unterliegenden Chemikalien wieder:

(Pestizide)

1.      2,4,5-T

2.      Aldrin

3.      Captafol

4.      Chlordan

5.       Chlordimeform

6.      Chlorbenzilat

7.      DDT

8.      Dieldrin

9.      Dinoseb und seine Salze

10.       Ethylendibromid EDB (1,2-dibromethan)

11.       Fluoracetamid

12.       Hexachlorcyclohexan als Isomerengemisch

13.    Heptachlor

14.       Hexachlorbenzol

15.    Lindan

16.       Quecksilberverbindungen

17.    PCP
(Sehr gefährliche Pestizidformulierungen)

18.       Monocrotophos

19.       Methamidophos

20.       Phosphamidon

21.       Methylparathion

22.    Parathion
(Industriechemikalien)

23.    Krokydolith

24.       Polybromierte Biphenyle

25.       Polychlorierte Biphenyle

26.       Polychlorierte Terphenyle

27.    Tris(2,3-Dibrompropyl)phosphat

Zu Anhang IV:

Die einer Notifikation nach Art. 6 zugrunde liegenden Informationen sind gemäß ihrer Herkunft aufgeschlüsselt:

      Eine Partei, die gemäß Art. 6 eine Notifikation durchführt, muss die Anwendungsbedingungen und die daraus resultierenden Unfälle (Vergiftungsfälle) mit sehr gefährlichen Pestizidformulierungen genau beschreiben.

      Das Sekretariat muss die physikalischen, toxikologischen und ökotoxikologischen Eigenschaften des Pestizids feststellen und weitere Informationen, etwa über ähnliche Vergiftungsfälle in anderen Staaten, Risikoabschätzungen, falls vorhanden, usw. sammeln.

Dem Chemikalienprüfungsausschuss obliegt es, hierbei die Zuverlässigkeit der Nachweise, die Relevanz für andere Staaten, Beschränkungen auf Grund mangelnder Infrastruktur der Entwicklungs- und Transitionsländer, die Signifikanz des gemeldeten Vorfalls zu überprüfen und festzustellen, dass kein absichtlicher Missbrauch vorliegt.

Zu Anhang V:

Hier werden die Informationsverpflichtungen im Zuge einer Ausfuhrnotifikation aufgeführt. Insbesondere sind die Adressen der nationalen Behörden, der beabsichtigte Tag der Ausfuhr sowie die Informationen analog Anhang I, die Konzentrationsgrenzen der verbotenen/beschränkten Stoffe in Zubereitungen sowie Name und Adresse des Importeurs anzugeben.


Die Bundesregierung hat beschlossen, dem Nationalrat vorzuschlagen, anlässlich der Genehmigung des Staatsvertrages gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG zu beschließen, dass die arabischen, chinesischen, französischen, russischen und spanischen Sprachfassungen dadurch kundzumachen sind, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft aufliegen.

Daran anknüpfend wurde mit Rücksicht auf eine sparsame und zweckmäßige Verwaltung gemäß § 23 Abs. 2 GOG-NR von der Vervielfältigung und Verteilung dieser Sprachfassungen Abstand genommen.

Die gesamte Regierungsvorlage liegt in der Parlamentsdirektion zur Einsicht auf.