Vorblatt

Problem:

Österreich ist derzeit nicht Partei eines völkerrechtlich verbindlichen Instrumentes zur biologischen Sicherheit, insbesondere über den Informationsaustausch über die grenzüberschreitende Verbringung von genetisch veränderten Organismen. Das österreichische Gentechnikgesetz, BGBl. Nr. 510/1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 73/1998 sieht zwar bereits den internationalen Informationsaustausch vor, diese Bestimmungen sind bislang aber auf die EU begrenzt bzw. nicht ausreichend spezifiziert.

Problemlösung:

Schaffung einer internationalen Rechtsgrundlage zur Sicherstellung des Informationsaustausches im Bereich der grenzüberschreitenden Verbringung von genetisch veränderten Organismen zum Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit sowie Ratifizierung des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt durch Österreich, im Gleichklang mit der EG und ihren Mitgliedstaaten.

Alternativen:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Es sind anteilige Beiträge zu den Kosten des Sekretariats des Protokolls zu zahlen. Die innerstaatliche Umsetzung und die Teilnahme an Konferenzen ist durch laufende Budgets gedeckt.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Auf Grund der harmonisierten Umsetzung des Protokolls innerhalb der Europäischen Union sind keine nachteiligen Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich zu erwarten.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Es herrscht kein Widerspruch zu bestehenden Gemeinschaftsvorschriften. Der Europäische Gerichtshof hat in seinem von der Europäischen Kommission beantragten Gutachten 2/00 festgestellt, dass die Zuständigkeit zum Abschluss des Protokolls zwischen der EG und den Mitgliedstaaten geteilt ist und dass Artikel 175 Abs. 1 EGV die geeignete Rechtsgrundlage für den Abschluss des Protokolls durch die Gemeinschaft darstellt. Die EG und sämtliche Mitgliedstaaten haben ihre Absicht bekundet, das Protokoll zu ratifizieren. Zur Umsetzung der noch nicht durch geltendes Gemeinschaftsrecht abgedeckten Verpflichtungen aus dem Protokoll hat die Europäische Kommission am 18. Februar 2002 mit Dokument KOM(2002) 85 endgültig den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die grenzüberschreitende Verbringung genetisch veränderter Organismen erstattet.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 letzter Satz B-VG. Erfüllungsvorbehalt gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG.

Sonderkundmachung gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Das Protokoll hat gesetzändernden und gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter und enthält keine verfassungsändernden oder verfassungsergänzenden Bestimmungen. Da Naturschutzangelegenheiten in den selbstständigen Wirkungsbereich der Länder fallen, bedarf das Protokoll der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1, zweiter Satz B-VG. Das Protokoll ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich nicht zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG erforderlich ist. Hiefür wird voraussichtlich auch eine Novellierung des Gentechnikgesetzes notwendig sein.

Das Protokoll ist in Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch und Spanisch abgefasst, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Hinsichtlich der Kundmachung des Protokolls wird dem Nationalrat daher vorgeschlagen werden, gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG die authentischen Sprachfassungen – mit Ausnahme der englischen und der Übersetzung des Protokolls ins Deutsche – durch Auflage beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kundzumachen.

Österreich ist Vertragspartei des Übereinkommens über die biologische Vielfalt (BGBl. Nr. 213/1995), in dessen Rahmen das Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit verhandelt und am 29. Jänner 2000 in Montreal angenommen wurde. Das Protokoll regelt als rechtlich verbindliches Instrument die grenzüberschreitende Verbringung von genetisch veränderten Organismen, die im Protokoll lebende veränderte Organismen (LVO) genannt werden.

Das Protokoll wurde von Österreich im Rahmen der 5. Vertragsparteienkonferenz des Übereinkommens über die biologische Vielfalt am 24. Mai 2000 in Nairobi entsprechend unterzeichnet (Punkt 15 des Beschl.-Prot. Nr. 23 vom 9. Mai 2000).

Es herrscht kein Widerspruch zu bestehenden Gemeinschaftsvorschriften. Die EG und sämtliche Mitgliedstaaten haben ihre Absicht bekundet, das Protokoll zu ratifizieren. Der Europäische Gerichtshof hat in seinem von der Europäischen Kommission beantragten Gutachten 2/00 festgestellt, dass die Zuständigkeit zum Abschluss des Protokolls zwischen der EG und den Mitgliedstaaten geteilt ist und dass Artikel 175 Abs. 1 EGV die geeignete Rechtsgrundlage für den Abschluss des Protokolls durch die Gemeinschaft darstellt.

Zur Umsetzung der noch nicht durch geltendes Gemeinschaftsrecht abgedeckten Verpflichtungen aus dem Protokoll hat die Europäische Kommission am 18. Februar 2002 mit Dokument KOM(2002) 85 endgültig den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die grenzüberschreitende Verbringung von LVO vorgelegt. Dieser Vorschlag soll den Bereich der Ausfuhr von LVO aus der EG abdecken. Für den Bereich der Einfuhren in die EG soll generell der gemeinschaftliche Rechtsrahmen, der als vereinbar mit dem Protokoll angesehen wird, zur Anwendung kommen.

Die wesentlichen Inhalte des Protokolls:

      Auf das Vorsorgeprinzip wird in der Präambel und im Ziel des Protokolls ausdrücklich verwiesen. Darüber hinaus wurde das Vorsorgeprinzip in operativen Artikeln sowie im Annex III über Risikobeurteilung ausformuliert.

      Das Verhältnis des Protokolls zu anderen internationalen Vereinbarungen (zB WTO) wurde festgelegt. Demnach gibt es keine Hierarchie, das Protokoll und andere internationale Vereinbarungen sollen einander unterstützen.

      Das Protokoll regelt die grenzüberschreitende Verbringung von LVO.

      Anwendungsbereich stellt auf solche LVO ab, die eine Gefahr für die biologische Vielfalt und die menschliche Gesundheit darstellen könnten. Pharmazeutika für humane Anwendungen sind ausgenommen. Der Transit von LVO sowie die grenzüberschreitende Verbringung von LVO, die für die Verwendung im geschlossenen System bestimmt sind, sind von den Verfahren ausgenommen.

      Es ist eine Genehmigungspflicht (Advance Informed Agreement, AIA) für den Import von LVO für Anwendungen in der Umwelt vorgesehen. Die Notifikationspflicht trifft den Exportstaat oder den Exporteur. Die Entscheidung der Behörde des Importlandes muss auf einer wissenschaftlichen Risikoabschätzung unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips beruhen.

      Ein abweichendes Verfahren wird für landwirtschaftliche Massenwaren festgelegt, die für die direkte Verwendung als Lebens- oder Futtermittel verwendet bzw. weiterverarbeitet werden („commodities“). Für Entwicklungsländer und Länder mit Übergangswirtschaft, die keine nationale Regelungen haben, gibt es hiefür die Möglichkeit, über die Informationsstelle für biologische Sicherheit (Bio­safety Clearing House Mechanismus) eine Genehmigungspflicht zu verlangen. Wichtig für die EU ist, dass bestehende Regelungen, die im Einklang mit dem Protokoll sind, angewendet werden können. Das Vorsorgeprinzip wird berücksichtigt.

      Abgestufte Bestimmungen gelten für die Dokumentation der grenzüberschreitenden Verbringung von LVO. Kennzeichnung für KonsumentInnen sind nicht Gegenstand des Protokolls, es werden jedoch implizit die Grundlagen für entsprechende nationale Regelungen geschaffen.

      Im Gegensatz zum Entwurf des Protokolls ist nun die Bezeichnung „kann LVO enthalten“ für die Dokumentation und eine Übergangsfrist von zwei Jahren für die Festlegungen weiterer Anforderungen betreffend die Identität durch die Vertragsparteienkonferenz vorgesehen.

Eine wichtige Rolle betreffend Informationsweitergabe kommt dem „Biosafety Clearing House Mechanismus“ zu, nicht nur beim AIA-Verfahren und Transit, sondern vor allem bei landwirtschaftlichen Massenwaren, weil diese durch ein Verfahren geregelt sind, das nicht auf der tatsächlichen Verbringung von LVO abstellt.

Insgesamt handelt es sich bei dem Protokoll um ein internationales Umweltinstrument, das einen Meilenstein in der Regelung der Gentechnik darstellt. Die operative Umsetzung des Vorsorgeprinzips könnte für weitere Umweltabkommen richtungsweisend sein, wenn auch die Formulierung noch verbessert bzw. auf den jeweiligen Kontext zugeschnitten werden müsste. Die in den Kernfragen beschlossenen Kompromisse (Kennzeichnung, Vorsorgeprinzip, Verhältnis zu anderen internationalen Vereinbarungen, Behandlung von landwirtschaftlichen Massenwaren) können aus Sicht Österreichs durchaus als gelungen bezeichnet werden, da sie den Bedenken bezüglich Sicherheit von LVO für Mensch und Umwelt sowie Transparenz gerecht werden und auch eine realistische Umsetzbarkeit des Protokolls ermöglichen.

Mit dem Protokoll wird allen Parteien ein Instrument in die Hand gegeben, um auf besonders sensible Ökosysteme Rücksicht zu nehmen. Insbesondere Entwicklungsländern wird ermöglicht, eine bessere Kapazität zur Entwicklung von Regelungen für die Risikoabschätzung und sichere Handhabung von LVO aufzubauen.

Besonderer Teil

Präambel:

In der Präambel wird die Tatsache des raschen Aufschwungs der modernen Biotechnologie sowie deren Chancen und Risiken betont. Weiters wird das Vorsorgeprinzip gemäß Prinzip 15 der Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung genannt. Außerdem wird hervorgehoben, dass das Protokoll keinen anderen völkerrechtlichen Übereinkünften unterzuordnen ist.

Zu Artikel 1 – Ziel:

In Artikel 1 wird darauf hingewiesen, dass im Einklang mit dem Vorsorgeprinzip dazu beigetragen werden soll, nachteilige Auswirkungen von lebenden veränderten Organismen auf die biologische Vielfalt sowie die menschliche Gesundheit zu vermeiden. Der Schwerpunkt dabei liegt auf der grenzüberschreitenden Verbringung.

Zu Artikel 2 – Allgemeine Bestimmungen:

In diesem Artikel wird neben der Festlegung genereller Umsetzungsverpflichtungsklauseln unterstrichen, dass das Protokoll weder die Souveränität der Staaten berührt noch das Recht einer Vertragspartei beschränkt, Maßnahmen zu ergreifen, die die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt stärker als in diesem Protokoll vorgeschrieben schützen.

Zu Artikel 3 – Begriffsbestimmungen:

Dieser Artikel definiert wesentliche Begriffe des Protokolls. Einige Schlüsselbegriffe werden im Folgenden kurz erörtert:

Unter einem lebenden veränderten Organismus (LVO) ist jeder lebende Organismus zu verstehen, der eine neuartige Kombination genetischen Materials aufweist, die durch die Anwendung der modernen Biotechnologie erzielt wurde. Ein lebender Organismus ist (für die Zwecke dieses Protokolls) jede biologische Einheit, die genetisches Material übertragen oder vervielfältigen kann, einschließlich steriler Organismen, Viren und Viroiden.

Unter moderner Biotechnologie ist einerseits die Anwendung von In-vitro-Nukleinsäure-Techniken, einschließlich rekombinanter Desoxyribonukleinsäure (DNS) und der Direkteinspritzung von Nukleinsäure in Zellen oder Organellen, oder andererseits die Anwendung der Verschmelzung von Zellen über die taxonomische Familie hinaus, zu verstehen. In beiden Fällen gilt die Einschränkung, dass natürliche physiologische Grenzen für die Vermehrung oder Rekombination überschritten werden, sofern dies keine Techniken sind, die bei der herkömmlichen Zucht und Auswahl eingesetzt werden.

Die Anwendung von LVO in geschlossenen Systemen ist von den verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Protokolls weitestgehend ausgenommen (siehe Artikel 6 Absatz 2). Das betrifft jede in einer Einrichtung, Anlage oder anderen Baulichkeit vorgenommene Handlung, an der LVO beteiligt sind, die durch besondere Maßnahmen überwacht werden, die den Kontakt mit der äußeren Umwelt und ihre Auswirkung auf sie wirksam begrenzen.

Die oben genannten Begriffsbestimmungen sind als konsistent mit der relevanten  Freisetzungsrichtlinie 2001/18/EG, der Systemrichtlinie 90/219/EWG bzw. dem österreichischen Gentechnikgesetz (GTG 1994 in der geltenden Fassung.) anzusehen. Die Definitionen sind zwar nicht identisch, aber Auswirkungen auf operationelle Aspekte der Richtlinie bzw. des GTG sind dennoch unwahrscheinlich. Im Vorschlag der Europäischen Kommission zur Umsetzung der noch nicht durch geltendes Gemeinschaftsrecht abgedeckten Verpflichtungen aus dem Protokoll wird unter anderem näher ausgeführt, dass die auch die Definition von LVO umfassenden Gemeinschaftsvorschriften mit den Bestimmungen des Protokolls vereinbar sind und deshalb sowohl für die Verbringung von LVO zwischen den Mitgliedstaaten als auch für Einfuhren von LVO in die Europäische Union systematisch angewandt werden können.

Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration (i. e. die Europäischen Gemeinschaft) werden ebenfalls definiert. Ihnen wird in einigen verfahrentechnischen Artikeln des Protokolls (zB in Artikel 37) ein spezieller Status eingeräumt.

Zu Artikel 4 – Geltungsbereich:

Der Geltungsbereich des Protokolls erstreckt sich einerseits auf die grenzüberschreitende Verbringung von LVO aus dem Gebiet einer Vertragspartei in dasjenige einer anderen Vertragspartei (für die Zwecke der Artikel 17 und 24 umfasst die grenzüberschreitende Verbringung auch die Verbringung zwischen Vertragsparteien und Nichtvertragsparteien). Andererseits sind auch die Durchfuhr, die Handhabung und die Verwendung aller LVO, die nachteilige Auswirkungen auf die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt haben können, wobei auch Risiken für die menschliche Gesundheit zu berücksichtigen sind, vom Geltungsbereich umfasst.

Zu Artikel 5 – Arzneimittel:

Die grenzüberschreitende Verbringung von LVO, die Humanarzneimittel sind und für die andere völkerrechtliche Übereinkünfte gelten oder andere internationale Organisationen (zB die Weltgesundheitsorganisation WHO) zuständig sind, ist vom Protokoll ausgenommen.

Zu Artikel 6 – Durchfuhr und Anwendung in geschlossenen Systemen:

Die Durchfuhr von LVO und die Anwendung von LVO in geschlossenen Systemen sind von den verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Protokolls ausgenommen. Durchfuhr-Vertragsparteien haben aber das Recht der Informationsstelle für biologische Sicherheit (Biosafety Clearing House Mechanism) jeden Beschluss dieser Vertragspartei (unter Beachtung des Artikels 2 Absatz 3) über die Durchfuhr eines bestimmten LVO durch ihr Gebiet mitzuteilen.

Zu Artikel 7 – Anwendung des Verfahrens der vorherigen Zustimmung in Kenntnis der Sachlage:

Vor der absichtlichen grenzüberschreitenden Verwendung lebender Organismen ist ein Verfahren der vorherigen Zustimmung in Kenntnis der Sachlage durchzuführen, außer die Konferenz der Vertragsparteien hat entschieden, dass wahrscheinlich keine nachteiligen Auswirkungen zu befürchten sind.

Zu Artikel 8 – Anmeldung:

Die exportierende Vertragspartei meldet bei der zuständigen nationalen Behörde der importierenden Vertragspartei im Voraus schriftlich die absichtliche grenzüberschreitende Verbringung eines lebenden Organismus an und hat sicherzustellen, dass der Exporteur gesetzlich verpflichtet ist, richtige Angaben zu machen.

Zu Artikel 9 – Bestätigung des Eingangs der Anmeldung:

Die importierende Vertragspartei bestätigt dem Anmelder schriftlich innerhalb von 90 Tagen nach Empfang den Eingang der Anmeldung, wobei bestimmte Formvorschriften zu berücksichtigen sind. Fristversäumnis gilt nicht als Zustimmung.

Zu Artikel 10 – Entscheidungsverfahren:

Dieser Artikel regelt das Verfahren, wie die importierende Vertragspartei zu entscheiden hat. Nach einer Bekanntgabe der Entscheidung, ob die absichtliche grenzüberschreitende Verbringung nur mit oder aber auch ohne expliziter Zustimmung erfolgen darf, entscheidet die importierende Vertragspartei innerhalb von 270 Tagen (Zustimmung mit oder ohne Bedingungen, Ablehnung, Nachfrage nach weiteren Informationen). Nichtentscheidung innerhalb der vorgesehenen Frist bedeutet nicht Zustimmung, wobei ein Mechanismus zur Hilfestellung bei der Entscheidungsfindung vom ersten Treffen der Vertragsparteien geschaffen werden soll. Im Falle von unzureichenden wissenschaftlichen Daten kann bei der Entscheidungsfindung explizit auf das Vorsorgeprinzip Bezug genommen werden.

Zu Artikel 11 – Verfahren bei lebenden veränderten Organismen, die zur unmittelbaren Verwendung als Lebens- oder Futtermittel oder zur Verarbeitung vorgesehen sind:

Ein abweichendes Verfahren wird für landwirtschaftliche Massenwaren festgelegt, die für die direkte Verwendung als Lebens- oder Futtermittel verwendet bzw. weiterverarbeitet werden („commodities“). Für Entwicklungsländer und Länder mit Übergangswirtschaft, die keine nationale Regelungen haben, gibt es die Möglichkeit, eine Genehmigungspflicht zu verlangen. Wichtig für die EU ist, dass bestehende Regelungen, die im Einklang mit dem Protokoll sind, angewendet werden können. Auf das Vorsorgeprinzip kann auch hier Bezug genommen werden.

Zu Artikel 12 – Überprüfung von Entscheidungen:

In diesem Artikel wird festgelegt, dass eine Vertragspartei bei Vorliegen neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse eine Entscheidung jederzeit überprüfen und ändern kann. Alle Betroffenen sind innerhalb von 30 Tagen zu informieren.

Zu Artikel 13 – Vereinfachtes Verfahren:

In Artikel 13 wird festgelegt, dass eine importierende Vertragspartei der Informationsstelle für Biologische Sicherheit (Biosafety Clearing House Mechanismus) im Voraus jene Fälle mitteilen kann, in denen grenzüberschreitende Verbringung und die Anmeldung der Verbringung gleichzeitig erfolgen dürfen, sowie über Importe, die vom Verfahren der vorherigen Zustimmung in Kenntnis der Sachlage ausgenommen sind.

Zu Artikel 14 – Bilaterale, regionale und multilaterale Übereinkünfte und Abmachungen:

Nach Artikel 14 dürfen Vertragsparteien bilaterale, regionale und multilaterale Übereinkünfte und andere Vereinbarungen über die absichtliche, grenzüberschreitende Verbringung von lebenden veränderten Organismen schließen, wenn diese im Einklang mit den Zielen des Protokolls sind. Die Informationsstelle für biologische Sicherheit (Biosafety Clearing House Mechanismus) ist zu informieren.

Zu Artikel 15 – Risikobeurteilung:

Risikobeurteilungen sind streng wissenschaftlich und im Einklang mit Anlage III des Protokolls unter Berücksichtigung anerkannter Risikobeurteilungsverfahren durchzuführen. Die Kosten der Risikobeurteilung sind vom Anmelder zu tragen, wenn die einführende Vertragspartei dies verlangt.

Zu Artikel 16 – Risikobewältigung:

In diesem Artikel sind verschiedene Maßnahmen der Risikobewältigung festgelegt, die von den Vertragsparteien unter Bezugnahme auf den Artikel 8g des Übereinkommens über die biologische Vielfalt zu treffen sind, um nachteilige Auswirkungen von LVO zu vermeiden. Die Vertragsparteien haben zusammen zu arbeiten, um LVO zu identifizieren, die spezifische nachteilige Auswirkungen haben können, mit dem Ziel, für deren Handhabung geeignete Maßnahmen zu ergreifen.

Zu Artikel 17 – Unabsichtliche grenzüberschreitende Verbringung und Notmaßnahmen:

In diesem Artikel wird festgelegt, dass jede Vertragspartei geeignete Maßnahmen zu ergreifen hat, um Staaten, die Informationsstelle für biologische Sicherheit (Biosafety Clearing House Mechanismus) und gegebenenfalls einschlägige internationale Organisationen zu benachrichtigen, wenn es zu einer unabsichtlichen grenzüberschreitenden Verbringung eines lebenden Organismus kommen kann oder kommt.

Zu Artikel 18 – Handhabung, Transport, Verpackung und Identifizierung:

Gemäß Artikel 18 erlässt jede Vertragspartei die erforderlichen Vorschriften, damit LVO bei der absichtlichen grenzüberschreitenden Verbringung innerhalb des Geltungsbereichs dieses Protokolls unter Berücksichtigung einschlägiger internationaler Regeln und Normen auf sichere Weise gehandhabt, verpackt und transportiert werden. Die Konferenz der Vertragsparteien, die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dient, prüft in Abstimmung mit anderen einschlägigen internationalen Gremien die Notwendigkeit und die näheren Einzelheiten der Entwicklung von Normen für Identifizierungs-, Handhabungs-, Verpackungs- und Transportverfahren.

Die Begleitunterlagen müssen differenzierte Angaben enthalten, je nachdem ob es sich um LVO handelt, die zur Anwendung in geschlossenen Systemen bestimmt sind, um LVO, die zur absichtlichen Einbringung in die Umwelt der einführenden Vertragspartei bestimmt sind, oder um LVO, die zur umittelbaren Verwendung als Lebens oder Futtermittel oder zur Verarbeitung vorgesehen sind. Die Bestimmung über die Identifizierung von landwirtschaftlichen Massenwaren war zwischen den verhandelnden Delegationen bis zuletzt umstritten. Die Konferenz der Vertragsparteien, die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dient, trifft spätestens zwei Jahre nach dem In-Kraft-Treten dieses Protokolls eine Entscheidung über die diesbezüglichen Anforderungen im Einzelnen einschließlich genauer Angaben zu ihrer Identität und einer eindeutigen Identifizierung.

Zu Artikel 19 – Zuständige nationale Behörden und innerstaatliche Anlaufstellen:

Jede Vertragspartei hat eine innerstaatliche Anlaufstelle zu benennen, die für die Kontakte mit dem Sekretariat des Übereinkommens über die biologische Vielfalt zuständig ist. Die Umweltbundesamt GmbH wurde als innerstaatliche Anlaufstelle benannt.

Weiters muss jede Vertragspartei eine oder mehrere zuständige nationale Behörde(n) benennen, die für die im Rahmen dieses Protokolls erforderlichen Verwaltungsaufgaben zuständig und hinsichtlich dieser Aufgaben handlungsbevollmächtigt ist (sind). Das Gentechnikgesetz, BGBl. Nr. 510/1994, in der Fassung BGBl. l Nr. 73/1998 benennt in Österreich einerseits das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur sowie das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen (§ 100 GTG).

Zu Artikel 20 – Informationsaustausch und die Informationsstelle für Biologische Sicherheit (Biosafety Clearing House Mechanism):

Als Teil des Vermittlungsmechanismus nach Artikel 18 Absatz 3 des Übereinkommens über die biologische Vielfalt wird eine Informationsstelle für biologische Sicherheit eingerichtet, um den Austausch wissenschaftlicher, technischer, umweltbezogener und rechtlicher Informationen über LVO und den Austausch von mit diesen gemachten Erfahrungen zu erleichtern und die Vertragsparteien bei der Durchführung des Protokolls zu unterstützen.

Zu diesen Informationen gehören alle geltenden Gesetze, Vorschriften und Leitlinien für die Durchführung des Protokolls sowie Informationen, die die Vertragsparteien für das Verfahren der vorherigen Zustimmung in Kenntnis der Sachlage benötigen; Gesetze, Vorschriften und Leitlinien betreffend den Import von landwirtschaftlichen Massenwaren; Informationen über nationale Vorschriften betreffend bestimmte Importe; Entscheidungen betreffend die Durchfuhr, wenn zutreffend; Entscheidungen betreffend Importe; Entscheidungen betreffend die nationale Verwendung von landwirtschaftlichen Massenwaren.

Weiters: alle bilateralen, regionalen und multilateralen Übereinkünfte und Abmachungen; Zusammenfassungen ihrer Risikobeurteilungen oder ihrer unter Umweltgesichtspunkten vorgenommenen Überprüfungen von LVO, die im Rahmen ihres Regelungsverfahrens vorgenommen und im Einklang mit Artikel 15 durchgeführt wurden sowie die von ihr nach Artikel 33 übermittelten Berichte einschließlich derjenigen über die Durchführung des Verfahrens der vorherigen Zustimmung in Kenntnis der Sachlage.

Die näheren Einzelheiten der Arbeit der Informationsstelle für biologische Sicherheit einschließlich ihrer Tätigkeitsberichte werden von der Konferenz der Vertragsparteien, die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dient, auf ihrer ersten Tagung erörtert und beschlossen und danach fortlaufend überprüft.

Zu Artikel 21 – Vertrauliche Informationen:

Die einführende Vertragspartei gestattet dem Anmelder, anzugeben, welche Informationen, die nach den Verfahren dieses Protokolls vorgelegt oder von der einführenden Vertragspartei als Teil des Verfahrens der vorherigen Zustimmung in Kenntnis der Sachlage angefordert werden, vertraulich zu behandeln sind. Auf Ersuchen ist in derartigen Fällen eine Begründung zu geben. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass sie über Verfahren zum Schutz solcher Informationen verfügt, und schützt die Vertraulichkeit dieser Informationen nicht weniger, als sie dies bei vertraulichen Informationen im Zusammenhang mit im Inland erzeugten lebenden veränderten Organismen tut.

Unbeschadet des Absatzes 5 gelten folgende Angaben nicht als vertraulich: Name und Adresse des Anmelders; allgemeine Beschreibung des (der) LVO; Zusammenfassung der Risikobeurteilung in Bezug auf die Auswirkungen auf die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt, wobei auch Risiken für die menschliche Gesundheit zu berücksichtigen sind, und Verfahren und Pläne für Notmaßnahmen. Diese Bestimmung wirkt sich einschränkend auf den öffentlichen Zugang zur Informationsstelle für biologische Sicherheit aus. Die erforderlichen Angaben der Anlagen I, II und III stehen daher der Öffentlichkeit nur zum Teil zur Verfügung.

Zu Artikel 22 – Kapazitätsaufbau:

In diesem Artikel wird festgelegt, dass die Vertragsparteien zum Zweck der wirksamen Durchführung dieses Protokolls in Entwicklungsländern zusammenarbeiten. Dem Bedarf von Entwicklungsländern an finanziellen Mitteln sowie am Zugang zu Technologie und Fachwissen und weiters an der Weitergabe von Information ist uneingeschränkt Rechnung zu tragen.

Zu Artikel 23 – Bewusstseinsbildung in der Öffentlichkeit und Beteiligung der Öffentlichkeit:

Gemäß diesem Artikel ist die Bewusstseinsbildung und Aufklärung in der Öffentlichkeit sowie der Zugang zu Informationen zu fördern.

Zu Artikel 24 – Nichtvertragsparteien:

In Artikel 24 wird festgelegt, dass die grenzüberschreitende Verbringung lebender veränderter Organismen zwischen Vertragsparteien und Nichtvertragsparteien im Einklang mit dem Ziel des Protokolls zu erfolgen hat.

Zu Artikel 25 – Rechtswidrige, grenzüberschreitende Verbringung:

Gemäß Artikel 25 hat jede Vertragspartei geeignete innerstaatliche Maßnahmen zu ergreifen, um Verstöße gegen das Protokoll zu verhindern und gegebenenfalls unter Strafe zu stellen. Im Falle einer rechtswidrigen, grenzüberschreitenden Verbringung kann die betroffene Vertragspartei von der Ursprungspartei verlangen, den betreffenden lebenden Organismus auf eigene Kosten entweder zurückzunehmen oder zu vernichten. Dem Biosafety Clearing House Mechanismus sind derartige Fälle mitzuteilen.

Zu Artikel 26 – Sozioökonomische Erwägungen:

In diesem Artikel wird festgelegt, dass sozioökonomische Erwägungen im Einklang mit ihren internationalen Verpflichtungen bei der Entscheidung über eine Einfuhr von den Vertragsparteien berücksichtigt werden können.

Zu Artikel 27 – Haftung und Wiedergutmachung:

Gemäß Artikel 27 beschließt die 1. Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls ein Verfahren zur geeigneten Erarbeitung völkerrechtlicher Regeln und Verfahren im Bereich der Haftung und Wiedergutmachung für Schäden, die durch die grenzüberschreitende Verbringung lebender veränderter Organismen entstanden sind, wobei laufende Entwicklungen im Bereich des Völkerrechts anaylisiert und gebührend berücksichtigt werden. Es wird angestrebt, dieses Verfahren innerhalb von vier Jahren abzuschließen.

Zu Artikel 28 – Finanzierungsmechanismus und finanzielle Mittel:

Der Artikel legt den Finanzierungsmechanismus des Übereinkommens über die biologische Vielfalt als Finanzierungsinstrument des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit fest. Im Sinne der notwendigen Ausgewogenheit verweist der Artikel auf die Artikel 20 (Finanzielle Ressourcen) und 21 (Finanzieller Mechanismus) des Übereinkommens über die biologische Vielfalt. Als (interimistischer) Finanzierungsmechanismus wird damit die Globale Umweltfazilität (GEF) festgelegt. Die Vertragspar­teienkonferenz, die als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls dient (siehe Artikel 29), hat bei ihren Leitlinien an die GEF auf die Bedürfnisse der Entwicklungsländer und Länder mit Übergangswirtschaften, insbesondere hinsichtlich Artikel 22 des Protokolls über Kapazitätsaufbau zur Umsetzung des Protokolls, Rücksicht zu nehmen. Die Umsetzung des Artikels 28 erfolgt analog zu den Bestimmungen des Übereinkommens über die biologische Vielfalt.

Zu Artikel 29 – Die Konferenz der Vertragsparteien, die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dient:

In diesem Artikel wird festgelegt, dass die Konferenz der Vertragsparteien zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls über biologische Sicherheit dient. Die Verfahrensregeln der Konferenz der Vertragsparteien zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt gelten sinngemäß.

Weiters werden die Aufgaben der Konferenz der Vertragsparteien zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls über biologische Sicherheit festgelegt. Diese Aufgaben umfassen vor allem: Überwachung der Implementierung des Protokolls und entsprechende Entscheidungen zur Verbesserung der effektiven Umsetzung. Dies beinhaltet die Abgabe von Empfehlungen zur Umsetzung, die Zusammenarbeit mit anderen internationalen, intergouvernmentalen und Nichtregierungsorganisationen, Details der Informationsübermittlung nach Artikel 33, Überprüfung und Annahme von Protokollergänzungen bzw. Annexen zum Protokoll, die Einsetzung von weiteren Nebenorganen (siehe auch Artikel 30) sowie andere Funktion zur Umsetzung des Protokolls.

Weitere Regelungen betreffen Fragen der Angehörigkeit zum Leitungsgremium, die Teilnahme an Tagungen sowie Regelungen für außerordentliche Tagungen der Vertragsparteien.

Zu Artikel 30 – Nebenorgane:

Die Nebenorgane des Übereinkommens oder neu geschaffene können auf Beschluss der Konferenz der Vertragsparteien, die als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls dient, Aufgaben für das Protokoll wahrnehmen, wobei die Tagung der Vertragsparteien des Protokolls die Aufgaben der Nebenorgane spezifiziert.

Zu Artikel 31 – Sekretariat:

In diesem Artikel wird darauf hingewiesen, dass das Sekretariat des Übereinkommens über die biologische Vielfalt gleichzeitig das Sekretariat des Protokolls über die biologische Sicherheit ist und sinngemäß die Aufgaben des Artikels 24 Absatz 1 des Übereinkommens über die biologische Vielfalt wahrnimmt. Eindeutig dem Protokoll zuordenbare Kosten sind durch die Vertragsparteien zum Protokoll wahrzunehmen: entsprechende Budgetvereinbarungen sind durch die 1. Konferenz der Vertragsparteien, die als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls dient, festzulegen.

Zu Artikel 32 – Verhältnis zum Übereinkommen:

Die Bestimmungen des Übereinkommens über die biologische Vielfalt finden auf das Protokoll über die biologische Sicherheit Anwendung, wenn das Protokoll nichts anderes festlegt.

Zu Artikel 33 – Überwachung und Berichterstattung:

In diesem Artikel wird festgelegt, dass jede Vertragspartei der Konferenz der Vertragsparteien, die als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls dient, in Zeitabständen, die noch festzulegen sind, einen Bericht über die Umsetzung des Protokolls zu erstatten hat.

Zu Artikel 34 – Einhaltung:

Die 1. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien, die als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls dient, prüft und genehmigt Verfahren der Zusammenarbeit und institutionellen Mechanismen, um die Einhaltung des Protokolls zu fördern und Fälle von Nichteinhaltung zu behandeln.

Zu Artikel 35 – Bewertung und Prüfung:

Die Tagung Konferenz der Vertragsparteien, die als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls dient, bewertet fünf Jahre nach In-Kraft-Treten des Protokolls und danach mindestens alle fünf Jahre die Wirksamkeit des Protokolls einschließlich seiner Verfahren und Anlagen.

Zu Artikel 36 – Unterzeichnung:

In diesem Artikel wird darauf hingewiesen, wo das Protokoll zur Unterzeichnung auflag.

Zu Artikel 37 – In-Kraft-Treten:

Gemäß Artikel 37 tritt das Protokoll am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der fünfzigsten entsprechenden Urkunde in Kraft.

Für jede Vertragspartei, die dem in Kraft getretenen Übereinkommen beitritt, tritt das Übereinkommen am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der entsprechenden Urkunde in Kraft.

Eine von einer Organisation regionalen Wirtschaftsintegration hinterlegte Urkunde gilt nicht als zusätzliche Urkunde.

Zu Artikel 38 – Vorbehalte:

Vorbehalte zu diesem Protokoll sind nicht zulässig.

Zu Artikel 39 – Rücktritt:

Gemäß Artikel 39 kann eine Vertragspartei jederzeit nach Ablauf von zwei Jahren nach dem In-Kraft-Treten des Protokolls durch eine an den Depositar gerichtete schriftliche Notifikation vom Protokoll zurücktreten. Dieser Rücktritt wird nach Ablauf eines Jahres oder gegebenenfalls zu einem in der Rücktrittsnotifikation genannten späteren Zeitpunkt wirksam.

Zu Artikel 40 – Verbindliche Wortlaute:

Gemäß Artikel 40 ist die Urschrift dieses Protokolls in den Sprachen der Vereinten Nationen gleichermaßen verbindlich und wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Zu Anhang I – Erforderliche Angaben in Anmeldungen nach den Artikeln 8, 10 und 13:

Die erforderliche Angaben in Anmeldungen nach den Artikeln 8, 10 und 13 umfassen Namen, Adressen und Kontaktdaten des Exporteurs und des Importeurs sowie einschlägige Angaben über den LVO einschließlich der Ursprungszentren und der Zentren genetischer Vielfalt des Empfängerorganismus und/oder der Ausgangsorganismen, sofern bekannt. Weiters ist ein Risikobeurteilungsbericht im Einklang mit Anlage III vorgeschrieben.

Zu Anhang II – Erforderliche Angaben nach Artikel 11 bei lebenden veränderten Organismen, die zur unmittelbaren Verwendung als Lebens- oder Futtermittel oder zur Verarbeitung vorgesehen sind:

Die erforderliche Angaben nach Artikel 11 bei landwirtschaftlichen Massenwaren umfassen Namen und Kontaktdaten des Antragstellers, der eine Entscheidung über die innerstaatliche Verwendung beantragt und der Behörde, die für die Entscheidung verantwortlich ist sowie einschlägige Angaben über den LVO einschließlich der Ursprungszentren und der Zentren genetischer Vielfalt des Empfängerorganismus und/oder der Ausgangsorganismen, sofern bekannt. Weiters ist die Angabe einer eindeutigen Identifizierung (siehe Artikel 18) und ein Risikobeurteilungsbericht im Einklang mit Anlage III vorgeschrieben

Zu Anlage III – Risikobeurteilung nach Artikel 15:

Anhang III regelt die Risikobeurteilung nach Artikel 15. Ziele, die Verwendung der Risikobeurteilung, allgemeine Grundsätze sowie zu berücksichtigende Punkte werden festgelegt.

Ziel der Risikobeurteilung nach diesem Protokoll ist es, die möglichen nachteiligen Auswirkungen von LVO auf die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt in der voraussichtlichen aufnehmenden Umwelt zu erkennen und zu bewerten, wobei auch Risiken für die menschliche Gesundheit zu berücksichtigen sind. Die Risikobeurteilung dient ua. den zuständigen Behörden dazu, Entscheidungen in Bezug auf LVO in Kenntnis der Sachlage zu treffen.

Die Risikobeurteilung soll auf wissenschaftlicher Grundlage und transparent durchgeführt werden; in die Beurteilung können fachkundiger Rat und Leitlinien einschlägiger internationaler Organisationen einfließen. Liegen unzureichende wissenschaftliche Kenntnisse vor oder besteht kein wissenschaftlicher Konsens, so ist dies nicht zwangsläufig als besonderes, nicht vorhandenes oder annehmbares Risiko auszulegen (Vorsorgeprinzip).

Risiken in Verbindung mit LVO oder deren Verarbeitungserzeugnissen, die nachweisbare neuartige Kombinationen vermehrungsfähigen genetischen Materials enthalten, die durch die Nutzung der modernen Biotechnologie erzielt wurden, sollen im Zusammenhang mit den Risiken der unveränderten Empfänger- oder Ausgangsorganismen in der voraussichtlichen aufnehmenden Umwelt bewertet werden.

Die Risikobeurteilung soll für jeden Einzelfall durchgeführt werden. Die erforderlichen Angaben können nach Art und Umfang von Fall zu Fall unterschiedlich sein; dies hängt von dem betroffenen LVO, seiner beabsichtigten Verwendung und der voraussichtlichen aufnehmenden Umwelt ab. Im Laufe der Risikobeurteilung kann sich herausstellen, dass zum einen weitere Informationen über bestimmte Gegenstände benötigt werden, die während des Beurteilungsvorgangs benannt und angefordert werden können, und zum anderen Informationen über andere Gegenstände in manchen Fällen jedoch ohne Belang sein können.


Die Bundesregierung hat beschlossen, dem Nationalrat vorzuschlagen, anlässlich der Genehmigung des Staatsvertrages gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG zu beschließen, dass die arabischen, chinesischen, französischen, russischen und spanischen Sprachfassungen dadurch kundzumachen sind, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft aufliegen.

Daran anknüpfend wurde mit Rücksicht auf eine sparsame und zweckmäßige Verwaltung gemäß § 23 Abs. 2 GOG-NR von der Vervielfältigung und Verteilung dieser Sprachfassungen Abstand genommen.

Die gesamte Regierungsvorlage liegt in der Parlamentsdirektion zur Einsicht auf.