Anlage 1
Bundesgesetz, mit
dem die Gewerbeordnung 1994, das Berufsausbildungsgesetz, das
Konsumentenschutzgesetz, das Neugründungs-Förderungsgesetz und das
Arbeitskräfteüberlassungsgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Die Gewerbeordnung 1994, BGBl.
Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 65/2002, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 1 Z 4 lit. h
entfällt.
2. § 2
Abs. 1 Z 7 lautet:
„7. die literarische Tätigkeit,
die Ausübung der schönen Künste (Abs. 11), die Ausübung des Selbstverlages
der Urheber sowie die Tätigkeit der Designer, die in dem im Auftrag des
Europäischen Statistischen Zentralamtes geführten Register ‚Register of
Designers‘ eingetragen sind;“
3. § 2
Abs. 1 Z 20 lautet:
„20. Der Betrieb von Elektrizitätsunternehmen
(§ 7 Z 20 ElWOG) und jenen Erdgasunternehmen (§ 6 Z 13
GWG), die nicht Erdgashändler (§ 6 Z 10 GWG) sind;“
4. § 2 Abs. 1 Z 23 lautet:
„23. die vom Arbeitsmarktservice oder gemeinnützigen
Einrichtungen durchgeführte Arbeitsvermittlung und Berufsberatung;“
5. Im § 2 Abs. 3 Z 1 wird das
Wort „inländischen“ vor dem Wort „Wein“, vor dem Wort „Trauben“ und vor dem Wort „Erzeugnissen“ jeweils
durch die Wortfolge „aus dem EWR stammenden“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.
6. Im § 2 Abs. 4 wird am Ende der
Z 8 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt. Folgende Z 9 wird angefügt:
„9. der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung und
Lieferung von Wärme aus Biomasse mit einer Brennstoffwärmeleistung bis
einschließlich vier MW durch natürliche Personen, Gesellschaften bürgerlichen
Rechts oder land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,
wenn in dem betreffenden Gebiet im Zeitpunkt des Einlangens des Ansuchens gemäß
§ 353 bei der Behörde keine leitungsgebundenen Energieträger, ausgenommen
elektrische Energie, vorhanden sind. Der Landeshauptmann kann für bestimmte
örtlich begrenzte Gebiete, in denen leitungsgebundene Energieträger vorhanden
sind, durch Verordnung festlegen, dass solche Anlagen diesem Bundesgesetz nicht
unterliegen, wenn dies im Interesse einer ökologisch sinnvollen Nutzung von
Energie und im Interesse der Verbesserung der Energieversorgung der in dem
betreffenden Gebiet ansässigen Bevölkerung liegt.“
6a. Im § 2 Abs. 9 wird nach dem
Wort „Obstsaft“ die Wortfolge „sowie von selbstgebrannten geistigen Getränken“ eingefügt.
7. Im § 2 wird
folgender Abs. 15 angefügt:
„(15) Wird eine ausländische Reisegesellschaft
von einem befugten Reisebetreuer (Reiseleiter) aus dem Ausland dauernd in der
Weise begleitet, dass der Reisebetreuer (Reiseleiter) die Gruppe durchgehend
vom ausländischen Ausgangspunkt der Reise bis zum ausländischen Endpunkt der
Reise betreut, ist auf dessen Tätigkeit als Reisebetreuer dieses Bundesgesetz
nicht anzuwenden.“
8. § 3 wird
wie folgt geändert:
8.1. Im Abs. 1
Z 1 entfallen die Worte „und die Erteilung der Bewilligung“.
8.2. Abs. 1
Z 2 lautet:
„2. die Vorschriften des § 8 Abs. 1 bis
4, des § 9 Abs. 3 bis 5, der §§ 10 bis 14, des § 29, des
§ 30, des § 41 Abs. 1 Z 2 und 3, des § 43, des
§ 46, des § 48, des § 52 Abs. 1 hinsichtlich der Verpflichtung
zur Anzeige, der §§ 85 bis 90, des § 91 Abs. 2 und des
§ 93.“
9. § 4
Abs. 1 Z 2 lautet:
„2. Mehr als 50 Kraftfahrzeuge von hausfremden
Personen abgestellt werden; Mieter oder Untermieter einer Wohnung oder eines
Geschäftsraumes in dem Gebäude, in dem sich der Einstellraum befindet oder zu
dem die Abstellfläche gehört, oder in einem darzugehörigen Gebäude gelten nicht
als hausfremde Absteller; die Betriebsanlage eines Garagierungsbetriebes,
welche nach In-Kraft-Treten der Gewerberechtsnovelle 1997, BGBl. I
Nr. 63/1997, nicht den Bestimmungen der §§ 74 ff unterlag, weil
nur Kraftfahrzeuge von höchstens 50 hausfremden Personen eingestellt wurden,
gilt im Umfang einer zum 1. Juli 1997 vorhandenen
Betriebsanlagengenehmigung oder im Umfang einer nach diesem Zeitpunkt auf Grund
landesrechtlicher Vorschriften erteilten Bau- und Betriebsbewilligung als gemäß
§ 74 Abs. 2 genehmigte Betriebsanlage; oder“
10. § 5 samt
Überschrift lautet:
„2. Einteilung der Gewerbe
§ 5. (1) Soweit dieses Bundesgesetz hinsichtlich einzelner Gewerbe nicht
anderes bestimmt, dürfen Gewerbe bei Erfüllung der allgemeinen und der bei einzelnen
Gewerben vorgeschriebenen besonderen Voraussetzungen auf Grund der Anmeldung
des betreffenden Gewerbes (§ 339) ausgeübt werden.
(2) Tätigkeiten im Sinne des § 1
Abs. 1, die nicht als reglementierte Gewerbe (§ 94) oder Teilgewerbe
(§ 31) ausdrücklich angeführt sind, sind freie Gewerbe. Unbeschadet
allfälliger Ausübungsvorschriften ist für diese kein Befähigungsnachweis zu
erbringen.“
11. Im § 6 wird das Zitat „in den §§ 94
und 124“ durch das Zitat „im § 94“ ersetzt.
12. § 7
Abs. 5 lautet:
„(5) Für Gewerbe, die in Form eines
Industriebetriebes ausgeübt werden, ist – ausgenommen die im Folgenden
aufgezählten Gewerbe – kein Befähigungsnachweis erforderlich:
Baumeister;
Herstellung
von Arzneimitteln und Giften;
Herstellung
und Aufbereitung von Medizinprodukten, soweit diese Tätigkeiten nicht unter ein
anderes reglementiertes Gewerbe fallen;
Steinmetzmeister
einschließlich Kunststeinerzeuger und Terrazzomacher;
Waffengewerbe;
Zimmermeister.“
13. § 8 wird
wie folgt geändert:
13.1. Im
Abs. 2 zweiter Halbsatz entfallen die Worte „oder es muss die Ausübung einem Pächter
(§ 40) übertragen“.
13.2. Abs. 2
letzter Satz lautet:
„Bei nicht eigenberechtigten Personen
hat der gesetzliche Vertreter die erforderliche Gewerbeanmeldung zu erstatten
sowie den Geschäftsführer zu bestellen.“
13.3. Abs. 3
lautet:
„(3) Geht die Eigenberechtigung verloren, so
kann ein Gewerbe durch einen vom gesetzlichen Vertreter bestellten
Geschäftsführer (§ 39) weiter ausgeübt werden.“
14. § 9 wird wie folgt geändert:
14.1. Im
Abs. 1 erster Satz werden die Worte „oder Pächter (§§ 39 und 40)“ durch das Zitat „(§ 39)“ ersetzt.
14.2. Abs. 2 lautet:
„(2) Scheidet der Geschäftsführer aus, so darf
das Gewerbe bis zur Bestellung eines neuen Geschäftsführers, längstens jedoch
während sechs Monaten, weiter ausgeübt werden. Die Behörde hat diese Frist zu
verkürzen, wenn mit der weiteren Ausübung des Gewerbes ohne Geschäftsführer
eine besondere Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen verbunden
ist oder in den vorangegangenen zwei Jahren vor dem Ausscheiden des
Geschäftsführers das Gewerbe insgesamt länger als sechs Monate ohne
Geschäftsführer ausgeübt wurde.“
15. § 10
lautet:
„§ 10. Personengesellschaften
des Handelsrechtes dürfen ein Gewerbe schon vor ihrer Eintragung in das
Firmenbuch auf Grund der Gewerbeanmeldung (§ 339) ausüben, wenn sie der
Behörde bei der Gewerbeanmeldung den Abschluss des Gesellschaftsvertrages
glaubhaft dargetan haben. Die Gewerbeberechtigung endigt, wenn die Eintragung
in das Firmenbuch rechtskräftig versagt wird oder nicht innerhalb Jahresfrist
die Eintragung in das Firmenbuch erfolgt; die Behörde hat jedoch die Frist auf
Antrag angemessen zu verlängern, wenn das anhängige Verfahren über die
Eintragung in das Firmenbuch innerhalb Jahresfrist voraussichtlich nicht
abgeschlossen werden kann.“
16. § 11 wird wie folgt geändert:
16.1. Im Abs. 6 erster Satz entfallen
die Worte „oder
Pächter“.
16.2. Im Abs. 6 zweiter Satz wird die
Wortfolge „bewilligungspflichtiges
gebundenes“ durch die Wortfolge „im § 95
genanntes“ ersetzt.
17. Im § 12 Abs. 1 entfällt der
zweite Satz.
18. § 13 wird wie folgt geändert:
18.1. § 13 Abs. 1 lautet:
„§ 13. (1)
Natürliche Personen sind von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn
1. sie von einem Gericht verurteilt worden sind
a) wegen betrügerischer Krida, Schädigung fremder
Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger
Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§§ 156 bis 159 StGB) oder
b) wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu
einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von
mehr als 180 Tagessätzen und
2. die Verurteilung nicht getilgt ist.
Von der Ausübung eines Gastgewerbes
sind natürliche Personen ausgeschlossen, wenn gegen sie eine nicht getilgte
gerichtliche Verurteilung wegen Übertretung der §§ 28 bis 31 des
Suchtmittelgesetzes, BGBl. I Nr. 112/1997, in der jeweils geltenden
Fassung, vorliegt. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch, wenn mit den
angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht
werden.“
18.2. § 13 Abs. 3 lautet:
„(3) Rechtsträger sind von der Gewerbeausübung
als Gewerbetreibende (§ 38 Abs. 2) ausgeschlossen, wenn
1. der Konkurs mangels eines zur Deckung der
Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens
rechtskräftig nicht eröffnet wurde und
2. der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdatei
Einsicht in den genannten Insolvenzfall gewährt wird, noch nicht abgelaufen
ist.
Dies gilt auch, wenn ein mit dem angeführten
Ausschlussgrund vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde.“
18.3. Abs. 4
entfällt.
18.4. Im Abs. 7 werden die Zitate „Abs. 1 bis 6“ jeweils durch das Zitat „Abs. 1 bis 3, 5 und 6“ ersetzt.
19. § 14
lautet:
„§ 14. (1)
Ausländische natürliche Personen dürfen, sofern dieses Bundesgesetz nicht
anderes bestimmt, Gewerbe wie Inländer ausüben, wenn dies in Staatsverträgen
festgelegt worden ist. Angehörige von Staaten, mit denen kein derartiger
Staatsvertrag abgeschlossen wurde, Personen, denen Asyl gewährt wird, oder
Staatenlose dürfen, sofern dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, Gewerbe
wie Inländer ausüben, wenn sie sich nach den für sie in Betracht kommenden
Rechtsvorschriften zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit bereits in Österreich
aufhalten dürfen. Für Drittstaatsangehörige, die noch nicht rechtmäßig
aufhältig sind (Erstantragsteller) und in Österreich ein Gewerbe ausüben
wollen, ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels, der die Ausübung einer
selbstständigen Erwerbstätigkeit zulässt, zur rechtmäßigen Ausübung dieses
Gewerbes erforderlich.
(2) Juristische Personen und
Personengesellschaften des Handelsrechts, die weder ihren Sitz noch eine
Niederlassung im Inland haben, dürfen, soweit Staatsverträge nicht anderes
vorsehen, Gewerbe nicht ausüben. § 10 gilt sinngemäß.“
20. § 15
lautet:
„§ 15. Eine
gewerbliche Tätigkeit darf nicht ausgeübt werden, wenn Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes oder der hierauf gegründeten Verordnungen dieser Tätigkeit
entgegenstehen; die etwa erforderliche Betriebsanlagengenehmigung muss aber im
Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung oder der Erlassung eines Bescheides gemäß
§ 340 Abs. 2 noch nicht vorliegen.“
21. § 16 wird
wie folgt geändert:
21.1. Abs. 1
lautet:
„§ 16. (1)
Voraussetzung für die Ausübung von reglementierten Gewerben und von
Teilgewerben ist ferner der Nachweis der Befähigung. Kann der Einschreiter
diesen Nachweis nicht erbringen, so hat er einen Geschäftsführer (§ 39) zu
bestellen. Dies gilt nicht für das Gewerbe der Rauchfangkehrer (§ 94
Z 55). § 9 Abs. 2 gilt in diesen Fällen mit der Maßgabe, dass
die Bestellung des neues Geschäftsführers binnen einem Monat zu erfolgen hat.“
21.2. Im Abs. 4 werden die Worte „Handwerk oder einem
gebundenen“ durch die Worte „reglementierten“ und die Worte „Handwerk oder für ein gebundenes“ durch die Worte „reglementiertes“
ersetzt. Weiters werden die Worte „Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten“ durch die Worte „Bundesminister für
Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.
22. § 17 wird
wie folgt geändert:
22.1. Abs. 1
lautet:
„§ 17. (1)
Wer bei der Anmeldung eines Gewerbes oder bei der Bestellung als
Geschäftsführer (§ 39), Pächter (§ 40 in der Fassung vor dem
In-Kraft-Treten der Novelle BGBl. I Nr. xxx/yyyy) oder
Filialgeschäftsführer (§ 47) die Befähigung nachgewiesen hat oder keinen
Befähigungsnachweis zu erbringen hatte, darf auch ohne Nachweis der Befähigung
ein gleiches Gewerbe persönlich ausüben oder als Geschäftsführer oder
Filialgeschäftsführer in einem gleichen Gewerbe tätig sein, auch wenn die Bestimmungen
über den Befähigungsnachweis geändert worden sind, falls nicht ausdrücklich
anderes bestimmt worden ist. Diese Regelung ist sinngemäß auch auf befähigte
Arbeitnehmer (§ 37 Abs. 1) im Umfang des anlässlich ihrer Bestellung
erbrachten Befähigungsnachweises anzuwenden.“
22.2. Im
Abs. 2 wird das Zitat „§ 22 Abs. 9“ durch das Zitat „§ 18 Abs. 4“ ersetzt. Im letzten Satz entfallen die Worte „oder Pächter“.
23. Die §§ 18
bis 22 samt Überschriften lauten:
„Befähigungsnachweis für
reglementierte Gewerbe
§ 18. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat für jedes
reglementierte Gewerbe, hinsichtlich der im § 94 Z 14, 32, 33, 41 und
46 genannten Gewerbe und hinsichtlich des im § 94 Z 42 genannten
Gewerbes, soweit es sich um die Tätigkeiten des Piercens und Tätowierens
handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und
Generationen, durch Verordnung festzulegen, durch welche Belege – für sich
allein oder in entsprechender Verbindung untereinander – die Zugangsvoraussetzungen
zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im
Hinblick auf die hiefür erforderliche fachliche Befähigung jedenfalls als
erfüllt anzusehen sind. Dabei hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
zu berücksichtigen, dass bei reglementierten Gewerben, bei denen der
Qualifikation auf Grund der Richtlinie 92/51/EWG über eine zweite allgemeine
Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung der
Richtlinie 89/48/EWG oder der Richtlinie 89/48/EWG über eine allgemeine
Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome Diplomniveau zukommt, dieses
Diplomniveau gewahrt bleibt.
(2) Als Belege im Sinne des Abs. 1 kommen
in Betracht
1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte
Meisterprüfung bei den im § 94 als Handwerke bezeichneten reglementierten
Gewerben oder über eine sonstige Befähigungsprüfung;
2. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte
Unternehmerprüfung;
3. Zeugnis über den Abschluss einer
Studienrichtung an einer Universität;
4. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines
Fachhochschul-Studienganges;
5. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer
Schule;
6. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines
Lehrganges;
7. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte
Lehrabschlussprüfung;
8. Zeugnis über eine fachliche Tätigkeit;
9. Zeugnis über eine Tätigkeit in leitender
Stellung;
10. Zeugnis über eine Tätigkeit als Betriebsleiter;
11. Nachweise über eine Tätigkeit als
Selbstständiger.
(3) Unter fachlicher Tätigkeit (Abs. 2
Z 8) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Erfahrungen
und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbstständigen Ausübung des betreffenden
Gewerbes erforderlich sind. Unter Tätigkeit in leitender Stellung (Abs. 2
Z 9) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die
überwiegend mit fachspezifischen Aufgaben und mit der Verantwortung für
mindestens eine Abteilung des Unternehmens verbunden ist. Unter Tätigkeit als
Betriebsleiter (Abs. 2 Z 10) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die in
einer der folgenden Funktionen ausgeübt wurde
1. als Leiter des Unternehmens oder einer
Zweigniederlassung oder
2. als Stellvertreter des Unternehmers oder des
Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden
ist, die der des vertretenen Unternehmers oder Leiters entspricht oder
3. in leitender Stellung je nach der Eigenart des
betreffenden Gewerbes mit kaufmännischen oder mit kaufmännischen und
technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung
des Unternehmens.
(4) Wenn es Gründe der Abwehr von besonderen Gefahren
für das Leben oder die Gesundheit von Menschen erfordern, hat der
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung festzulegen, dass
Zeugnisse im Sinne des Abs. 2 für ein Gewerbe nicht mehr zu
berücksichtigen sind, wenn der Inhaber des Zeugnisses seit der Prüfung, dem
Abschluss der Ausbildung oder seit der fachlichen Tätigkeit, die durch das
betreffende Zeugnis bescheinigt wird, zehn Jahre nicht mehr die den Gegenstand
des betreffenden Gewerbes bildenden Tätigkeiten ausgeübt hat.
(5) Bei Schulen, bei denen eine
Abschlussprüfung vorgesehen ist, ist der erfolgreiche Besuch (Abschluss) durch
das Abschlussprüfungszeugnis (Reifeprüfungszeugnis), bei Schulen, bei denen
keine Abschlussprüfung vorgesehen ist, durch das Abschlusszeugnis (Jahreszeugnis)
nachzuweisen.
(6) Ob und inwieweit durch ein Zeugnis einer
ausländischen Universität, eines ausländischen Fachhochschul-Studienganges,
einer ausländischen Schule oder eines ausländischen Lehrganges die für die
Ausübung eines reglementierten Gewerbes erforderlichen fachlichen Fähigkeiten
und Fertigkeiten erworben wurden, hat der Bundesminister für Wirtschaft und
Arbeit im Einzelfall zu bestimmen.
(7) Der Befähigungsnachweis für das Gewerbe der
Gärtner (§ 94 Z 24) kann auch durch das Zeugnis über die erfolgreich
abgelegte Gärtnermeisterprüfung gemäß den Vorschriften über die land- und forstwirtschaftliche
Berufsausbildung erbracht werden.
Individueller Befähigungsnachweis
§ 19. Kann der nach § 18 Abs. 1 vorgeschriebene
Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat die Behörde unter
Bedachtnahme auf Vorschriften gemäß § 18 Abs. 4 das Vorliegen der
individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten
Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse,
Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen
der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des
betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang
vorliegt. § 373c Abs. 7 ist sinngemäß anzuwenden.
Meisterprüfung für Handwerke
§ 20. (1) Die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung bildet einen
Zugangsweg zum Handwerk.
(2) Nur Personen, die die Module 1 bis 4 der
Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben, dürfen sich mit Beziehung auf das
betreffende Handwerk als „Meister“ bezeichnen.
(3) Nur für Gewerbebetriebe, deren Inhaber oder
gewerberechtlicher Geschäftsführer die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt hat,
dürfen bei der Namensführung und bei der Bezeichnung der Betriebsstätte die Worte
„Meister“, „Meisterbetrieb“ oder Worte ähnlichen Inhalts mit Beziehung auf das
betreffende Handwerk verwendet werden.
(4) Die Meisterprüfung besteht aus fünf
Modulen.
(5) Das Modul 1 umfasst die projektorientierte
fachliche praktische Prüfung und besteht aus einem Teil A und einem
Teil B. Im Teil A sollen die handwerklich-fachlichen Fertigkeiten auf
Lehrabschlussniveau nachgewiesen werden. Im Teil B sollen die für die
Unternehmensführung erforderlichen fachlich-praktischen Kenntnisse und
Fertigkeiten, insbesondere die organisatorischen, planerischen, technischen und
ausführenden Fertigkeiten bewiesen werden.
(6) Das Modul 2 besteht in einer fachlich
mündlichen Prüfung und setzt sich aus einem Teil A und einen Teil B
zusammen. Im Teil A soll der Kandidat anhand eines berufstypischen
Beispiels seine Professionalität im fachorientierten Bereich unter Beweis
stellen. Im Teil B sind die Kenntnisse und Fertigkeiten im Management, im
Qualitätsmanagement sowie allenfalls im Sicherheitsmanagement zu präsentieren.
(7) Das Modul 3 besteht in einer mindestens
fünfstündigen fachlich-theoretischen schriftlichen Prüfung. Der Kandidat soll
auf fachlich höherem Niveau die fachkundlichen, planerischen, rechnerischen und
kalkulatorischen Kenntnisse beweisen.
(8) Das Modul 4 besteht in der
Ausbilderprüfung. Die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung (Modul 5)
ersetzt die Ausbilderprüfung. Die gemäß § 29 des Berufsausbildungsgesetzes
normierten Antrittsvoraussetzungen für die Ausbilderprüfung gelten nicht, wenn
diese als Modul im zeitlichen Zusammenhang mit den Modulen der Meisterprüfung
abgelegt wird. Zur Ausbilderprüfung ist zuzulassen, wer eigenberechtigt ist.
(9) Das Modul 5 besteht in der
Unternehmerprüfung.
§ 21. (1) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer eigenberechtigt ist.
(2) Wer den
Befähigungsnachweis im vollen Umfang für ein Handwerk erbringt, kann den Befähigungsnachweis
für ein mit diesem Handwerk verbundenes Handwerk durch eine Zusatzprüfung erbringen;
diese Zusatzprüfung gilt für Personen, die die Meisterprüfung in einem Handwerk
abgelegt haben, als Meisterprüfung für das verbundene Handwerk. Gegenstand der
Zusatzprüfung sind jene für das verbundene Handwerk charakteristischen
handwerklichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen, die im Rahmen des
Befähigungsnachweises für das betreffende Handwerk nicht berücksichtigt waren.
(3) Abs. 2 gilt
auch für Personen, die den Befähigungsnachweis für ein Handwerk nicht
erbringen, sondern jeweils im vollen Umfang eine Anerkennung gemäß § 373c
oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d erlangt haben.
(4) Die zuständige
Fachorganisation der Wirtschaftskammer Österreich hat den Stoff der Meisterprüfung
unter Bedachtnahne auf die für die Ausübung des Gewerbes erforderlichen
charakteristischen handwerklichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen und
den Stoff der Zusatzprüfung nach Maßgabe des Abs. 2 sowie den Entfall
einzelner Module oder Teile von solchen im Fall einer bestandenen einschlägigen
Lehrabschlussprüfung durch Verordnung festzulegen. Sind mehrere
Fachorganisationen zuständig, so erlässt die Wirtschaftskammer Österreich die
Verordnung. Die Bundesarbeitskammer sowie andere in
Berufsbildungsangelegenheiten involvierte Stellen sind hiezu zu hören. Die
Festlegung bedarf der Bestätigung durch den Bundesminister für Wirtschaft und
Arbeit. Bestandene einschlägige Lehrabschlussprüfungen ersetzen jedenfalls den
Teil A des Moduls 1 und den Teil A des Moduls 2 der Meisterprüfung.
Befähigungsprüfung für sonstige
reglementierte Gewerbe
§ 22. (1) Kann die Befähigung
für ein sonstiges reglementiertes Gewerbe auf Grund einer Verordnung gemäß
§ 18 Abs. 1 durch das Zeugnis über eine erfolgreich abgelegte
Befähigungsprüfung nachgewiesen werden, so hat die zuständige Fachorganisation
der Wirtschaftskammer Österreich den Prüfungsstoff und die fachlich in Betracht
kommenden Ausbildungen und Prüfungen festzulegen, bei deren Absolvierung
bestimmte Teile der Prüfung entfallen. § 21 Abs. 4 zweiter bis
vierter Satz sind anzuwenden.
(2) Zur
Befähigungsprüfung ist zuzulassen, wer eigenberechtigt ist.“
24. § 23 wird wie folgt geändert:
24.1. Abs. 2 Z 1 und 2 lautet:
„(2) Die
Unternehmerprüfung entfällt, sofern der Prüfungswerber durch Zeugnisse
nachweist
1. den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung,
soweit dabei unternehmerische Kenntnisse in vergleichbarem Umfang vermittelt
werden oder
2. die erfolgreiche Ablegung einer
Lehrabschlussprüfung in einem kaufmännischen Lehrberuf oder einer sonstigen
Prüfung mit vergleichbarem Prüfungsstoff oder“
24.2. Abs. 3 lautet:
„(3) Der Bundesminister für Wirtschaft und
Arbeit hat durch Verordnung die Ausbildungen und Prüfungen zu bestimmen, die
unternehmerische Lehrinhalte in vergleichbarem Umfang oder einen vergleichbaren
Prüfungsstoff aufweisen. Ob und inwieweit durch ein Zeugnis einer ausländischen
Universität, eines ausländischen Fachhochschul-Studienganges, einer
ausländischen Schule oder eines ausländischen Lehrganges die für die Ausübung
eines reglementierten Gewerbes erforderlichen unternehmerischen fachlichen
Fähigkeiten und Fertigkeiten erworben wurden, hat der Bundesminister für
Wirtschaft und Arbeit im Einzelfall zu bestimmen.“
25. § 23a wird wie folgt geändert:
25.1. Im Abs. 1 werden die Worte „Prüfungen im Sinne
des § 22 Abs. 1 Z 3“ durch die
Worte „sonstigen
Befähigungsprüfungen“ ersetzt.
25.2. Abs. 3 lautet:
„(3) Bei Gewerben, für die in der gemäß
§ 7 des Berufsausbildungsgesetzes erlassenen Lehrberufsliste kein
entsprechender Lehrberuf vorgesehen ist und bei deren Ausübung überwiegend auch
keine Ausbildung in anderen Lehrberufen erfolgt, ist in einer Verordnung gemäß
§ 18 Abs. 1 festzulegen, dass abweichend vom Abs. 1 der
Prüfungsteil Ausbilderprüfung bei der Befähigungsprüfung im Sinne des § 18
Abs. 2 Z 1 für das betreffende reglementierte Gewerbe entfallen kann.“
26. Im § 26 Abs. 1, 2 und 3
entfällt jeweils der Klammerausdruck „(§ 346 Abs. 1 Z 1)“.
27. Im § 27 entfällt der
Klammerausdruck.
28. § 28 entfällt.
29. § 29
erster Satz lautet:
„§ 29. Für
den Umfang der Gewerbeberechtigung ist der Wortlaut der Gewerbeanmeldung
(§ 339) oder des Bescheides gemäß § 340 Abs. 2 im Zusammenhalt
mit den einschlägigen Rechtsvorschriften maßgebend.“
30. § 30 wird
wie folgt geändert:
30.1. Die Abs. 2 und 3 entfallen.
30.2 Abs. 4 erhält die
Absatzbezeichnung „(2)“ und lautet:
„(2) Die Berechtigung zu fachübergreifenden
Leistungen gemäß Abs. 1 steht dem Gewerbetreibenden auch dann zu, wenn die
Behörde das Vorliegen der individuellen Befähigung (§ 19) ohne Beschränkung
auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes ausgesprochen hat oder wenn ihm
eine Anerkennung gemäß § 373c erteilt wurde oder eine Gleichhaltung gemäß
§ 373d vorliegt.“
31. § 31 samt Überschrift lautet:
„Einfache Tätigkeiten und Teilgewerbe
mit vereinfachtem Zugang
§ 31. (1) Einfache Tätigkeiten von reglementierten Gewerben, deren
fachgemäße Ausübung den sonst vorgeschriebenen Befähigungsnachweis nicht
erfordern, sind den betreffenden Gewerben nicht vorbehalten. Als einfache
Tätigkeiten gelten jedenfalls nicht die für ein Gewerbe typischen Kerntätigkeiten,
welche die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und
Erfahrungen voraussetzen.
(2) Teilgewerbe sind Tätigkeiten eines
reglementierten Gewerbes, deren selbstständige Ausführung auch von Personen
erwartet werden kann, die die Befähigung hiefür auf vereinfachte Art
nachweisen. Die Befähigung für ein Teilgewerbe ist bei der Anmeldung durch
Belege der folgenden Art nachzuweisen:
1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte
Lehrabschlussprüfung,
2. Zeugnis über eine fachliche Tätigkeit,
3. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer
Schule,
4. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines
Lehrganges.
(3) Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit hat unter Bedachtnahme auf die technologische
Entwicklung, die standardisierten Verfahrensweisen und die arbeitsteilige
Organisation im Bereich eines reglementierten Gewerbes durch Verordnung
festzulegen, welche Tätigkeiten eines reglementierten Gewerbes Teilgewerbe sind
und durch welche Belege im Sinne des Abs. 2 – allein oder in
entsprechender Verbindung untereinander – die Befähigung für ein Teilgewerbe
nachzuweisen ist.
(4) Ob und inwieweit
durch ein Zeugnis einer ausländischen Schule oder eines ausländischen Lehrganges
die für die Ausübung eines Teilgewerbes erforderlichen fachlichen Fähigkeiten
und Fertigkeiten erworben wurden, hat der Bundesminister für Wirtschaft und
Arbeit im Einzelfall zu bestimmen.“
32. § 32 samt
Überschrift lautet:
„Sonstige
Rechte von Gewerbetreibenden
§ 32. (1) Gewerbetreibenden
stehen auch folgende Rechte zu:
1. alle Vorarbeiten und Vollendungsarbeiten auf
dem Gebiet anderer Gewerbe vorzunehmen, die dazu dienen, die Produkte, die sie
erzeugen oder vertreiben sowie Dienstleistungen, die sie erbringen, absatzfähig
zu machen sowie in geringem Umfang Leistungen anderer Gewerbe zu erbringen, die
eigene Leistungen wirtschaftlich sinnvoll ergänzen;
2. die ausschließlich für die Erbringung von
Leistungen des eigenen Unternehmens bestimmten Maschinen, Werkzeuge und
sonstigen Werksvorrichtungen anzufertigen;
3. ihre Betriebseinrichtungen, Maschinen,
Werkzeuge, Betriebsmittel, sonstigen Betriebsbehelfe und Betriebsgebäude
instand zu halten und instand zu setzen;
4. die Beistellung des zu verwendenden Materials,
wenn Aufträge zur Herstellung von Waren erteilt werden;
5. die zum Verkauf der von ihnen erzeugten oder
vertriebenen Waren dienenden Verpackungen und Umhüllungen (Säcke, Kartonagen,
Tuben, Dosen, Kisten und ähnliche Gegenstände), Etiketten oder sonstigen
handelsüblichen Hilfsmittel herzustellen und zu bedrucken;
6. das Aufstellen, die Montage, der Austausch
schadhaft gewordener Bestandteile, die Nachfüllung von Behältern, das Anbringen
von Zubehör und die regelmäßige Wartung der hergestellten, verkauften oder
vermieteten Gegenstände;
7. das Sammeln und Behandeln von Abfällen;
abfallrechtliche Regelungen bleiben hievon unberührt;
8. Arbeiten, die im zulässigen Umfang ihrer
Gewerbeausübung liegen, zu planen;
9. Gesamtaufträge zu übernehmen, sofern ein
wichtiger Teil des Auftrages ihrem Gewerbe zukommt, jedoch unter der
Voraussetzung, dass sie die Arbeiten, für deren Ausführung sie keine
Gewerbeberechtigung besitzen, durch befugte Gewerbetreibende ausführen lassen;
10. Waren zurückzunehmen, zu kaufen, zu verkaufen,
zu vermieten und zu vermitteln, soweit diese Tätigkeiten nicht Gegenstand eines
reglementierten Gewerbes sind;
11. einfache Tätigkeiten von reglementierten
Gewerben, deren fachgemäße Ausübung den sonst vorgeschriebenen
Befähigungsnachweis nicht erfordert, auszuüben;
12. Teilgewerbe (§ 31 Abs. 2 ff)
auszuüben, soweit das Teilgewerbe in fachlichem Zusammenhang mit der
hauptberuflich ausgeübten gewerblichen Tätigkeit steht;
13. die Ausübung des nicht konzessionspflichtigen
Werkverkehrs mit Gütern;
14. die Ausübung des nicht konzessionspflichtigen,
nicht linienmäßigen Personenwerkverkehrs;
15. die unentgeltliche Ausschank von Getränken;
hiefür darf jedoch nicht geworben werden und dürfen keine zusätzlichen
Hilfskräfte noch ausschließlich diesem Ausschank dienende Räume verwendet
werden.
(2) Bei der Ausübung
der Rechte gemäß Abs. 1 müssen der wirtschaftliche Schwerpunkt und die Eigenart
des Betriebes erhalten bleiben. Soweit dies aus Gründen der Sicherheit
notwendig ist, haben sich die Gewerbetreibenden entsprechend ausgebildeter und
erfahrener Fachkräfte zu bedienen.
(3) Bei Ausübung eines
Teilgewerbes (Abs. 1 Z 12) haben die Gewerbetreibenden einen Arbeitnehmer,
der den Befähigungsnachweis für das betreffende Teilgewerbe erbringt und der
nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll
versicherungspflichtig ist, im Betrieb zu beschäftigen.
(4) Erzeugern von Webwaren, Strick- und
Wirkwaren, Tapeten, Glaswaren, Gummi- und Plastikwaren, Kunstharzgegenständen
sowie von Verpackungen und Umhüllungen, Etiketten, Briefumschlägen und
sonstigen handelsüblichen Hilfsmitteln steht auch das Recht zum Bedrucken ihrer
eigenen Erzeugnisse zu. Sie dürfen auch gleichartige zugekaufte Waren
bedrucken, soweit der wirtschaftliche Schwerpunkt und die Eigenart des
Betriebes erhalten bleiben.
(5) Das Sammeln und Behandeln von Abfällen,
soweit es nicht durch Abs. 1 Z 7 gedeckt wird, ist ein freies
Gewerbe.
33. § 32a erhält die
Paragraphenbezeichnung „§ 33.“. Im
nunmehrigen § 33 Abs. 1 wird das Zitat „(§ 211)“ durch das Zitat „(§ 94 Z 69)“ ersetzt. Im nunmehrigen § 33 Abs. 2 wird das Zitat „(§ 124
Z 16)“ durch das Zitat „(§ 94
Z 74)“ ersetzt.
34. § 34 samt Überschrift lautet:
„Dienstleistungen auf dem Gebiet des
Postwesens
§ 34. Keiner besonderen gesetzlichen Ermächtigung bedarf es für die
Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet des Postwesens mit Ausnahme des Geld-
und Zahlungsverkehrs (§ 1 Abs. 1 BWG), wenn diese von
Gewerbetreibenden erbracht werden.“
35. Die §§ 35 und 36 entfallen.
36. § 37 wird wie folgt geändert:
36.1. Abs. 1 erster Halbsatz lautet:
„§ 37. (1)
Gewerbetreibende dürfen, soweit im Abs. 4 nicht anderes bestimmt ist,
Tätigkeiten eines reglementierten Gewerbes in ihren Betrieb einbeziehen, wenn
dies im Rahmen eines Gesamtbetriebes erfolgt;“
36.2. Abs. 1 letzter Satz lautet:
„Für das Rauchfangkehrergewerbe
gelten zusätzlich die für dieses Gewerbe festgelegten besonderen
Voraussetzungen.“
36.3. Abs. 2 letzter Satz lautet:
„Bei Anzeigen betreffend das
Rauchfangkehrergewerbe gelten auch die für dieses Gewerbe festgelegten
besonderen Verfahrensbestimmungen sinngemäß.“
36.4. Im Abs. 3 wird das Wort „Bezirksverwaltungsbehörde“ jeweils durch das Wort „Behörde“
ersetzt.
36.5. Abs. 4 lautet:
„(4) Das Gewerbe der Spediteure einschließlich
der Transportagenten (§ 94 Z 63) und die im § 95 genannten
Gewerbe dürfen nicht als integrierter Betrieb geführt werden.“
36.6. Im Abs. 5 Z 3 wird nach dem
Wort „wurde“ ein Punkt gesetzt. Das Wort „oder“ und
die Z 4 entfallen.
37. Im § 38 Abs. 2 entfallen die
Worte „sowie
der gemäß § 40 bestellte Pächter“.
38. In der Überschrift vor dem § 39
entfallen die Worte „und Pächter“.
39. § 39 wird
wie folgt geändert:
39.1. Im
Abs. 1 entfallen die Worte „und keine Nachsicht (§ 28) von diesem
Erfordernis erlangt hat“.
39.2. Im Abs. 2a entfällt der letzte Satz.
39.3. Abs. 6 entfällt.
40. § 40 entfällt.
41. § 41 wird wie folgt geändert:
41.1.Abs. 1 Z 4 lautet:
„4. der Konkursmasse;“
41.2. Abs. 4 erster Satz lautet:
„(4) Wenn das Fortbetriebsrecht einer
natürlichen Person zusteht, die das Vorliegen der für die Ausübung des
betreffenden Gewerbes vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen nicht
nachweist oder der die etwa erforderliche Nachsicht (§ 26) nicht erteilt
wurde, ist von dem oder den Fortbetriebsberechtigten, falls sie nicht
eigenberechtigt sind, von ihrem gesetzlichen Vertreter, ohne unnötigen Aufschub
ein Geschäftsführer (§ 39) zu bestellen.“
41.3. Folgender
Abs. 5 wird angefügt:
„(5) Steht das Fortbetriebsrecht der
Verlassenschaft oder der Konkursmasse zu, tritt der Vertreter der
Verlassenschaft oder der Masseverwalter mit dem Einlangen der Anzeige des
Fortbetriebes in die Funktion des Geschäftsführers ein. Er gilt nicht als
Geschäftsführer, wenn mit der Ausübung des Gewerbes ohne Geschäftsführer
Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen verbunden sind. In
diesem Fall hat der Fortbetriebsberechtigte einen Geschäftsführer zu
bestellen.“
42. § 44
lautet:
„§ 44. Das
Fortbetriebsrecht der Konkursmasse entsteht mit der Eröffnung des Konkurses
über das Vermögen des Gewerbeinhabers. Der Masseverwalter hat jedoch den
Fortbetrieb ohne unnötigen Aufschub der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen
(§ 345 Abs. 2). Er kann auch nach Maßgabe des § 43 Abs. 3
auf das Fortbetriebsrecht verzichten. Das Fortbetriebsrecht der Konkursmasse
endet mit der Aufhebung des Konkurses.“
43. § 46
lautet:
„§ 46. (1)
Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, berechtigt die
Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Gewerbes in weiteren Betriebsstätten
entsprechend den Anzeigen gemäß
Abs. 2.
(2) Der Gewerbeinhaber hat folgende Vorgänge
der Behörde anzuzeigen:
1. den Beginn und die Einstellung der Ausübung des
Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte,
2. die Verlegung des Betriebes eines Gewerbes in
einen anderen Standort und
3. die Verlegung des Betriebes einer weiteren
Betriebsstätte in einen anderen Standort.
(3) Die Anzeigepflicht gilt nicht für:
1. die Ausübung des Gewerbes auf Messen und
messeähnlichen Veranstaltungen im Rahmen der für die Messe oder messeähnliche
Veranstaltung geltenden Bestimmungen und
2. Räumlichkeiten, die nur der Aufbewahrung von
Waren oder Betriebsmitteln dienen oder in denen in einem Standort des Gewerbes
verkaufte Waren nur ausgefolgt werden.
(4) Die Behörde hat, soweit im § 345
Abs. 8 Z 2 nicht anderes angeordnet ist, den Empfang der Anzeigen
gemäß Abs. 2 zu bestätigen und hat folgende Bezirksverwaltungsbehörden zu
verständigen:
1. von den Anzeigen gemäß Abs. 2 Z 1 die
für den Standort der Gewerbeberechtigung zuständige Bezirksverwaltungsbehörde,
2. von den Anzeigen gemäß Abs. 2 Z 2 die
für den letzten Standort zuständige Bezirksverwaltungsbehörde und
3. von den Anzeigen gemäß Abs. 2 Z 3 die
für den letzten Standort der weiteren Betriebsstätte und die für den Standort
der Gewerbeberechtigung zuständige Bezirksverwaltungsbehörde.“
44. Im § 47
Abs. 2 lautet der letzte Satz:
„§ 39 Abs. 2a zweiter Satz
gilt sinngemäß.“
45. § 48 lautet:
„§ 48. Das
Recht zur Ausübung eines der im § 94 Z 18, 55, 65 und 80 genannten
Gewerbe in einer weiteren Betriebsstätte erlischt mit dem Einlangen der Anzeige
des Gewerbeinhabers über die Einstellung der Gewerbeausübung in der weiteren
Betriebsstätte bei der Behörde.“
46. § 49
entfällt.
47. § 50 wird
wie folgt geändert:
47.1. In den Abs. 2 und 3 entfällt
jeweils der Klammerausdruck „(§ 33 Z 6)“.
47.2. Folgender Abs. 4 wird angefügt:
„(4) Als Gifte im Sinne des Abs. 2 sowie
der §§ 57 Abs. 1, 104 und 116 gelten Stoffe und Zubereitungen, die
nach den Vorschriften des Chemikaliengesetzes, BGBl. Nr. 326/1987, als
sehr giftig oder giftig einzustufen sind.“
48. Im § 51
Abs. 1 und 2 entfallen jeweils nach dem Wort „Tätigkeiten“ der Beistrich und die Worte „die nicht Gegenstand eines
bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbes (§ 127) sind,“.
49. § 53
Abs. 3 lautet:
„(3) Bei Ausübung des Feilbietens im
Umherziehen gemäß Abs. 1 Z 1 ist die Verständigung über die
Eintragung im Gewerberegister (§ 40 Abs. 1) stets mitzuführen und auf
Verlangen der behördlichen
Organe vorzuweisen.“
50. Die §§ 55 und 56 samt Überschriften
entfallen.
51. Im § 57 Abs. 1 entfällt nach
dem Wort „Privatpersonen“ der Beistrich; weiters entfällt die Wortfolge „das sind andere als
die in den §§ 55 Abs. 1 und 56 Abs. 1 genannten Personen,“.
52. Im § 58 lautet der letzte Satz:
„§ 57 findet keine Anwendung.“
53. § 60 samt Überschrift entfällt.
54. Im § 61 lautet das Zitat „§§ 57 bis 59“.
55. Im § 62 Abs. 1 lautet der
Klammerausdruck „(§ 57 Abs. 3 und § 58)“.
56. § 63 Abs. 4 lautet:
„(4) Änderungen des Namens sind innerhalb von
vier Wochen der Behörde (§ 345 Abs. 2) anzuzeigen.“
57. § 69
Abs. 2 Z 5 lautet:
„5. für das Gewerbe der Arbeitsvermittlung
(§ 94 Z 1), der Immobilienmakler (§ 94 Z 35), der Immobilienverwalter
(§ 94 Z 35), der Inkassoinstitute (§ 94 Z 36) und der
Personalkreditvermittler (§ 94 Z 75) die Höchstbeträge der den
Gewerbetreibenden gebührenden Provisionssätze oder sonstigen Vergütungen.“
58. § 70
Abs. 1 lautet:
„§ 70. (1)
Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann durch Verordnung Arbeiten
bezeichnen, die in besonderem Maße Leben oder Gesundheit von Menschen gefährden
können. Dies gilt auch für Arbeiten, deren unfachgemäße Vornahme die
ordnungsgemäße Funktion von dem Schutz vor solchen Gefahren dienenden
Maschinen, Geräten oder Ausrüstungen beeinträchtigen kann. Die durch eine
solche Verordnung bezeichneten Arbeiten haben die Gewerbetreibenden von
Personen ausführen zu lassen, die zur Ausführung dieser Arbeiten fachlich
befähigt sind. Diese Personen haben ihre Befähigung durch Belege im Sinne des
§ 18 Abs. 2 nachzuweisen. Der Bundesminister für Wirtschaft und
Arbeit kann in der im ersten Satz genannten Verordnung unter Bedachtnahme auf
die für die jeweils bezeichnete Arbeit erforderlichen Fähigkeiten festlegen,
dass die Befähigung durch das Zeugnis über eine erfolgreich abgelegte Prüfung
nachzuweisen ist, wenn als Befähigungsnachweis für das Gewerbe, in dem die
gefährlichen Arbeiten ausgeführt werden, eine Prüfung vorgesehen ist. Eine
solche Prüfung ist vor der für die Prüfung zum Nachweis der Befähigung
zuständigen Prüfungskommission abzulegen; die §§ 350 bis 352a gelten
sinngemäß.“
59. Im § 71 Abs. 5
erster Satz werden nach dem Wort „geeignete“ ein
Beistrich gesetzt und folgende Worte eingefügt „gemäß dem Akkreditierungsgesetz
akkreditierte“.
59a. § 81 wird
wie folgt geändert:
59a.1 Im § 81
Abs. 2 wird nach der Z 9 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und
wird folgende Z 10 angefügt:
„10. Fortschreibung des Abfallwirtschaftskonzeptes
(§ 353 Z 1 lit. c).“
59a.2 Im § 81 wird nach Abs. 3
folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Im Fall einer genehmigungspflichtigen
Änderung nach Abs. 1, jedoch mindestens alle fünf Jahre ist das
Abfallwirtschaftskonzept fortzuschreiben.“
60. Im § 85 Z 6 entfallen die
Worte „oder
Pächter“.
61. Im § 87 Abs. 2 werden die
Worte „Eröffnung
des Konkurses oder Abweisung eines Antrages auf Konkurseröffnung“ durch die Worte „rechtskräftiger Nichteröffnung eines Konkurses“ ersetzt.
62. § 88 wird wie folgt geändert:
62.1. Abs. 1 lautet:
„§ 88. (1)
Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wenn
sich der Gewerbeinhaber nach den für ihn in Betracht kommenden Rechtsvorschriften
nicht mehr zulässigerweise in Österreich aufhält.“
62.2. Abs. 2 und 3 entfallen.
63. § 91 wird wie folgt geändert:
63.1. Abs. 1 erster Satz entfällt.
63.2. Im Abs. 2 lautet der zweite Satz:
„Hat der Gewerbetreibende die
genannte natürliche Person innerhalb der gesetzten Frist nicht entfernt, so hat
die Behörde die Gewerbeberechtigung zu entziehen.“
64. Das II. Hauptstück samt Überschrift
lautet:
II. Hauptstück
Bestimmungen für einzelne Gewerbe
1. Reglementierte Gewerbe
§ 94. Folgende Gewerbe sind reglementierte Gewerbe:
1.
Arbeitsvermittlung
2.
Augenoptik (Handwerk)
3.
Bäcker (Handwerk)
4.
Bandagisten; Orthopädietechnik;
Miederwarenerzeugung (verbundenes Handwerk)
5.
Baumeister, Brunnenmeister
6.
Bestattung
7.
Bodenleger (Handwerk)
8.
Buchbinder; Etui- und Kassettenerzeugung;
Kartonagewarenerzeugung (verbundenes Handwerk)
9.
Buchhaltung
10. Chemische Laboratorien
11. Dachdecker (Handwerk)
12.
Damenkleidermacher; Herrenkleidermacher;
Wäschewarenerzeugung (verbundenes Handwerk)
13.
Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung
(Handwerk)
14.
Drogisten
15.
Drucker und Druckformenherstellung
16.
Elektrotechnik
17.
Erzeugung von kosmetischen Artikeln
18.
Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln
sowie von Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln, die nicht dem Schieß- und
Sprengmittelgesetz unterliegen, und Handel mit diesen Erzeugnissen
(Pyrotechnikunternehmen)
19.
Fleischer (Handwerk)
20.
Fotografen
21.
Fremdenführer
22.
Friseur und Perückenmacher (Stylist)
(Handwerk)
23.
Fußpflege
24.
Gärtner; Blumenbinder (Floristen)
(verbundenes Handwerk)
25.
Gas- und Sanitärtechnik
26. Gastgewerbe
27.
Getreidemüller
28.
Glaser, Glasbeleger und
Flachglasschleifer; Hohlglasschleifer und Hohlglasveredler; Glasbläser und
Glasinstrumentenerzeugung (verbundenes Handwerk)
29.
Gold- und Silberschmiede; Gold-, Silber-
und Metallschläger (verbundenes Handwerk)
30. Hafner (Handwerk)
31. Heizungstechnik; Lüftungstechnik (verbundenes
Handwerk)
32.
Herstellung von Arzneimitteln und Giften
und Großhandel mit Arzneimitteln und Giften
33.
Herstellung und Aufbereitung von
Medizinprodukten, soweit diese Tätigkeiten nicht unter ein anderes
reglementiertes Gewerbe fallen und Handel mit Medizinprodukten
34.
Hörgeräteakustik (Handwerk)
35.
Immobilientreuhänder (Immobilienmakler,
Immobilienverwalter, Bauträger)
36.
Inkassoinstitute
37. Kälte- und Klimatechnik (Handwerk)
38.
Keramiker; Platten- und Fliesenleger
(verbundenes Handwerk)
39. Kommunikationselektronik (Handwerk)
40.
Konditoren (Zuckerbäcker) einschließlich
der Lebzelter und der Kanditen-, Gefrorenes- und Schokoladewarenerzeugung
(Handwerk)
41.
Kontaktlinsenoptik
42.
Kosmetik (Schönheitspflege)
43.
Kraftfahrzeugtechnik; Karosseriebauer
einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer (verbundenes
Handwerk)
44.
Kürschner; Säckler
(Lederbekleidungserzeugung) (verbundenes Handwerk)
45.
Kunststoffverarbeitung (Handwerk)
46.
Lebens- und Sozialberatung
47.
Maler und Anstreicher; Lackierer;
Vergolder und Staffierer; Schilderherstellung (verbundenes Handwerk)
48. Massage
49. Mechatroniker für Maschinen- und
Fertigungstechnik; Mechatroniker für Elektronik, Büro- und EDV-Systemtechnik;
Mechatroniker für Elektromaschinenbau und Automatisierung; Mechatroniker für
Medizingerätetechnik (verbundenes Handwerk)
50. Milchtechnologie
51. Oberflächentechnik; Metalldesign (verbundenes
Handwerk)
52.
Orgelbauer; Harmonikamacher; Klaviermacher;
Streich- und Saiteninstrumenteerzeuger; Holzblasinstrumenteerzeuger;
Blechblasinstrumenteerzeuger (verbundenes Handwerk)
53.
Orthopädieschuhmacher (Handwerk)
54.
Pflasterer (Handwerk)
55.
Rauchfangkehrer (Handwerk)
56.
Reisebüros
57.
Sattler einschließlich Fahrzeugsattler
und Riemer; Ledergalanteriewarenerzeugung und Taschner (verbundenes Handwerk)
58.
Schädlingsbekämpfung (Handwerk)
59.
Schlosser; Schmiede; Landmaschinentechnik
(verbundenes Handwerk)
60.
Schuhmacher (Handwerk)
61.
Sicherheitsfachkraft;
Sicherheitstechnisches Zentrum
62.
Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektive,
Bewachungsgewerbe)
63.
Spediteure einschließlich der
Transportagenten
64.
Spengler; Kupferschmiede (verbundenes
Handwerk)
65.
Sprengungsunternehmen
66.
Steinmetzmeister einschließlich
Kunststeinerzeugung und Terrazzomacher
67.
Stukkateure und Trockenausbauer
(Handwerk)
68.
Tapezierer und Dekorateure (Handwerk)
69.
Technische Büros – Ingenieurbüros
(Beratende Ingenieure)
70.
Textilreiniger (Chemischreiniger, Wäscher
und Wäschebügler) (Handwerk)
71.
Tischler; Modellbauer; Bootbauer; Binder;
Drechsler; Bildhauer (verbundenes Handwerk)
72.
Überlassung von Arbeitskräften
73.
Uhrmacher (Handwerk)
74.
Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation
75. Vermittlung von Personalkrediten,
Hypothekarkrediten und Vermögensberatung (einschließlich Vermittlung von
Veranlagungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 KMG)
76.
Versicherungsagent
77.
Versicherungsmakler; Berater in
Versicherungsangelegenheiten (verbundenes Gewerbe)
78.
Vulkaniseur
79.
Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer
(Handwerk)
80.
Waffengewerbe (Büchsenmacher)
einschließlich des Waffenhandels
81.
Zahntechniker (Handwerk)
82.
Zimmermeister
Überprüfung
der Zuverlässigkeit
§ 95. (1) Bei den im § 94 Z 5, 10, 16, 18, 25, 32, 36, 56, 62,
65, 75, 80 und 82 angeführten Gewerben ist von der Behörde zu überprüfen, ob
der Bewerber oder, falls sich eine juristische Person oder Personengesellschaft
des Handelsrechts um die Gewerbeberechtigung bewirbt, die im § 13
Abs. 7 genannten Personen die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche
Zuverlässigkeit (§ 87 Abs. 1 Z 3) besitzen. Mit der
Gewerbeausübung darf der Anmelder erst mit der Rechtskraft des Bescheides gemäß
§ 340 beginnen.
(2) Bei den im Abs. 1 angeführten Gewerben
ist die Bestellung eines Geschäftsführers oder eines Filialgeschäftsführers für
die Ausübung des Gewerbes genehmigungspflichtig. Die Genehmigung ist auf
Ansuchen des Gewerbeinhabers zu erteilen, wenn die im § 39 Abs. 2
bzw. § 47 Abs. 2 angeführten Voraussetzungen erfüllt sind.
Neueinstufung
einer Tätigkeit als reglementiertes Gewerbe
§ 96. Durch die Neueinstufung einer Tätigkeit als reglementiertes Gewerbe
wird der Berechtigungsumfang anderer reglementierter Gewerbe, von deren
Berechtigungsumfang diese Tätigkeit auch schon bis zum In-Kraft-Treten der
Neueinstufung umfasst war, nicht berührt.
Arbeitsvermittlung
§ 97. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der
Arbeitsvermittlung (§ 94 Z 1) bedarf es für die Zusammenführung von
Arbeitsuchenden mit Arbeitgebern zur Begründung von Arbeitsverhältnissen oder
von Arbeitsuchenden mit Auftraggebern (Zwischenmeistern, Mittelspersonen) zur
Begründung von Heimarbeitsverhältnissen im Sinne des Heimarbeitsgesetzes 1960,
BGBl. Nr. 105/1961.
(2) Die Ausübung des Gewerbes der
Arbeitsvermittlung erfordert
1. bei natürlichen Personen die
Staatsangehörigkeit einer EWR-Vertragspartei und ihren Wohnsitz in einem
EWR-Vertragsstaat,
2. bei juristischen Personen und
Personengesellschaften des Handelsrechts
a) ihren Sitz oder ihre Hauptniederlassung in
einem EWR-Vertragsstaat und
b) die Staatsangehörigkeit einer
EWR-Vertragspartei der Mitglieder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen
Organe oder der geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter und
deren Wohnsitz in einem EWR-Vertragsstaat.
(3) Arbeitsvermittlung ist auch die Vermittlung
von Arbeitssuchenden oder Au-pair-Kräften von Österreich in das Ausland und vom
Ausland nach Österreich.
(4) Die Ausübung des Gewerbes der
Arbeitsvermittlung ist nur unter Einhaltung der Vorschriften des
Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969 in der jeweils
geltenden Fassung, zulässig.
(5) Personen, die am 30. Juni 2002 gemäß
§ 18 oder § 49 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl.
Nr. 31/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 13/1999 zur Durchführung der Künstlervermittlung berechtigt waren,
dürfen die Künstlervermittlung für die bewilligten Bereiche weiter ausüben; die
neuerliche Erbringung eines Befähigungsnachweises ist nicht erforderlich.
Augenoptik,
Kontaktlinsenoptik, Führung der Bezeichnung „Optometrist“
§ 98. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Augenoptik
(§ 94 Z 2) bedarf es für die Anpassung und Abgabe von Korrektionsbrillen
einschließlich der Brillenglasbestimmung. Die Augenoptiker haben die genannten
Arbeiten durch hiefür ausgebildete Fachkräfte ausführen zu lassen.
(2) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe
der Kontaktlinsenoptik (§ 94 Z 41) bedarf es für den Kleinhandel mit
Kontaktlinsen und das Anpassen von Kontaktlinsen.
(3) Gewerbetreibende, die sowohl den
Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Augenoptik als auch für das Gewerbe der
Kontaktlinsenoptik erbringen, dürfen die Bezeichnung „Optometrist“ führen.
Baumeister
§ 99. (1) Der Baumeister (§ 94 Z 5) ist berechtigt,
1. Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte
Bauten zu planen und zu berechnen,
2. Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte
Bauten zu leiten,
3. Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte
Bauten nach Maßgabe des Abs. 2 auch auszuführen und Hochbauten, Tiefbauten
und andere verwandte Bauten abzubrechen,
4. Gerüste aufzustellen, für die statische
Kenntnisse erforderlich sind,
5. zur Projektentwicklung, -leitung und
-steuerung, zum Projektmanagement sowie zur Übernahme der Bauführung,
6. im Rahmen seiner Gewerbeberechtigung zur
Vertretung seines Auftraggebers vor Behörden und Körperschaften öffentlichen
Rechts.
(2) Der Baumeister ist weiters berechtigt, auch
die Arbeiten anderer Gewerbe im Rahmen seiner Bauführung zu übernehmen, zu
planen und zu berechnen und zu leiten. Er ist auch berechtigt, diese Arbeiten
im Rahmen seiner Bauführung selbst auszuführen, soweit es sich um Tätigkeiten
der Betonwarenerzeuger, Kunststeinerzeuger, Terrazzomacher, Schwarzdecker,
Estrichhersteller, Steinholzleger, Gärtner, Stukkateure und Trockenausbauer,
Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer und der Abdichter gegen Feuchtigkeit
und Druckwasser handelt. Die Herstellung von Estrich und
Trockenausbauertätigkeiten darf der Baumeister unabhängig von einer Bauführung
übernehmen und ausführen. Soweit es sich um Arbeiten von nicht in diesem Absatz
genannten Gewerben handelt, hat er sich zur Ausführung dieser Arbeiten der
hiezu befugten Gewerbetreibenden zu bedienen. Weiters ist er unbeschadet der
Rechte der Brunnenmeister zur Durchführung von Tiefbohrungen aller Art
berechtigt.
(3) Die Befähigung für Tätigkeiten gemäß
Abs. 1 Z 1 und 2 kann nur im Wege eines Befähigungsnachweises gemäß
§ 18 Abs. 1 erbracht werden.
(4) Die Berechtigung anderer Gewerbetreibender,
die im Zusammenhang mit der Planung technischer Anlagen und Einrichtungen
erforderlichen Vorentwürfe auf dem Gebiet des Hoch- und Tiefbaues zu verfassen,
bleibt unberührt.
(5) Nur Gewerbetreibende, deren
Gewerbeberechtigung das Recht zur umfassenden Planung gemäß § 99
Abs. 1 Z 1 beinhaltet, dürfen die Bezeichnung „Baumeister“ verwenden.
Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Baumeistergewerbes eingeschränkt auf die
Ausführung von Bauten berechtigt sind, dürfen keine Bezeichnung verwenden, die
den Eindruck erwecken könnte, dass sie zur Planung von Bauten berechtigt sind.
(6) Der Bundesminister für Wirtschaft und
Arbeit hat auf Antrag des Gewerbetreibenden innerhalb von drei Monaten durch
Bescheid festzustellen, dass der Gewerbetreibende, dessen Gewerbeberechtigung
das Recht zur umfassenden Planung gemäß § 99 Abs. 1 Z 1
beinhaltet, neben der Bezeichnung „Baumeister“ auch die Bezeichnung „Gewerblicher
Architekt“ verwenden darf, wenn er
1. ein Diplom, ein Prüfungszeugnis oder einen
sonstigen Befähigungsnachweis entsprechend den Art. 10 und 11 der
Richtlinie 85/384/EWG vom 10. Juni 1985 für die gegenseitige Anerkennung
der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem
Gebiet der Architektur und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen
Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien
Dienstleistungsverkehr, ABl. Nr. L 223 vom 21. August 1985,
S 15/25 – Anhang VII Z 18 des EWR-Abkommens,
a) entweder
auf Grund der erfolgreichen Ablegung der Reifeprüfung an einer einschlägigen inländischen
höheren technischen Lehranstalt (Hochbau) erworben hat und mindestens zehn
Jahre als Baugewerbetreibender oder in einer dem gleichzuhaltenden Funktion
tätig war
b) oder auf Grund eines inländischen einschlägigen
Hochschul(Universitäts)studiums erworben hat und
2. in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen
Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union auf Grund der dort geltenden
Vorschriften und Normen oder auch nur tatsächlich von der Übernahme von öffentlichen
Aufträgen auf dem Fachgebiet seiner Gewerbeberechtigung oder von der
Beteiligung an öffentlichen Ausschreibungen oder auf Grund der dort geltenden
Vorschriften und Normen von der Übernahme von privaten Aufträgen oder von der
Beteiligung an privaten Ausschreibungen nur deshalb ausgeschlossen wurde, weil
er diese Bezeichnung nicht führen darf, sofern dieser Ausschluss nicht nur
gegenüber einem inländischen Wettbewerbsteilnehmer wirksam wird.
Brunnenmeister
§ 100. (1) Der Brunnenmeister (§ 94 Z 5) ist berechtigt, die zur
Herstellung eines Brunnens für Trink- und Nutzwasser und die für Quellfassungen
erforderlichen Arbeiten zu planen, zu berechnen sowie auszuführen; hiezu
gehören das Bohren und Schlagen von Brunnen, das Ausschachten, Ausmauern oder
Betonieren des Brunnenschachtes, das Einsetzen der Pumpenrohre und
Saugvorrichtungen und das Decken des Schachtes, das Führen des Schlages und
Einsetzen der Schlagrohre. Weiters ist der Brunnenmeister zur Aufstellung von
Gerüsten, für die statische Kenntnisse erforderlich sind sowie unbeschadet der
Rechte der Baumeister zur Durchführung von Tiefbohrungen aller Art berechtigt.
In politischen Bezirken, in denen kein Brunnenmeister seien Standort hat,
stehen die angeführten Berechtigungen auch den Baumeistern zu.
(2) Der Brunnenmeister ist auch zur Herstellung
des Brunnenhäuschens, der Wasseraufsaugmulde und der Wasserableitungen im
erforderlichen Ausmaß sowie zur Herstellung von Abwasserreinigungs- und
-beseitigungsanlagen in brunnenmäßiger Ausführung und von nicht freitragenden
Silos bis ein Meter über dem Erdboden in brunnenmäßiger Ausführung und von
nicht freitragenden Silos bis ein Meter über dem Erdboden in brunnenmäßiger
Ausführung berechtigt.
Bestattung
§ 101. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Bestattungsgewerbe (§ 94
Z 6) bedarf es für die Durchführung von Totenaufbahrungen,
-feierlichkeiten und -überführungen sowie von Bestattungen und Exhumierungen.
(2) Zu den in Abs. 1 genannten Tätigkeiten
gehören insbesondere das Waschen, Ankleiden und Einsargen des Toten sowie die
Thanatopraxie.
(3) Die Rechte der Kirchen und
Religionsgemeinschaften auf Abhaltung der gottesdienstlichen Feierlichkeiten
aus Anlass von Bestattungen und auf die Besorgung des kirchlichen
Glockengeläutes und der Kirchenmusik werden durch die vorangegangenen
Bestimmungen nicht berührt.
(4) Der Landeshauptmann kann durch Verordnung
Höchsttarife festlegen. Hiebei ist auf die Leistungsfähigkeit und auf nach Art
und Umfang verschiedene Leistungen der Betriebe sowie die Interessen der Kunden
Bedacht zu nehmen.
(5) Das Aufsuchen von Privatpersonen zum Zwecke
des Sammelns von Bestellungen auf Leistungen des Bestattergewerbes ist nur auf
ausdrückliche, an den zur Ausübung des Bestattergewerbes berechtigten
Gewerbetreibenden gerichtete Aufforderung gestattet. Die Entgegennahme von
Bestellungen auf solche Leistungen ist nur in den Betriebsstätten des
Gewerbetreibenden oder anläßlich des gemäß dem vorherigen Satz zulässigen
Aufsuchens gestattet.
Buchhaltung
§ 102. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Buchhaltung
(§ 94 Z 9) bedarf es für die pagatorische Buchhaltung
(Geschäftsbuchhaltung) einschließlich der Lohnverrechnung und der Erstellung
der Saldenlisten für Betriebe im Rahmen der doppelten Wertgrenzen des
§ 125 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/1998, und der Einnahmen- und
Ausgabenrechnung im Sinne des § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes
1988, BGBl. Nr. 400/1988. Gewerbliche Buchhalter sind zum Abschluss von
Büchern (Erstellung von Bilanzen), ausgenommen im Rahmen der Einnahmen- und
Ausgabenrechnung, und zur Vertretung ihrer Auftraggeber vor Behörden nicht
berechtigt.
(2) Buchhalter haben sich im geschäftlichen
Verkehr, auf Geschäftspapieren, auf Druckschriften und Verlautbarungen sowie in
der äußeren Geschäftsbezeichnung und in sonstigen Ankündigungen als „Gewerbliche
Buchhalter“ zu bezeichnen.
Chemische
Laboratorien
§ 103. Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Chemischen
Laboratorien (§ 94 Z 10) bedarf es für
1. die Herstellung von Chemikalien und Reagenzien,
insoweit diese Tätigkeit nicht unter § 116 fällt,
2. zur Durchführung chemischer Analysen und
chemischer Untersuchungen.
Drogisten
§ 104. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Drogistengewerbe (§ 94
Z 14) bedarf es für den Kleinhandel mit Giften, mit Präparaten, die zur
diagnostischen Verwendung ohne Berührung mit dem menschlichen oder tierischen
Körper bestimmt sind, mit sterilisiertem Verbandmaterial ausgenommen mit
Verbandzeug in Behältern im Sinne des § 102 Abs. 10 des
Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 615/1977, und mit Arzneimitteln, sofern deren Abgabe an Letztverbraucher
auch außerhalb von Apotheken durch bundesrechtliche Vorschriften gestattet ist.
(2) Der Handel mit Futtermitteln, die gemäß den
Bestimmungen des Futtermittelgesetzes, BGBl. Nr. 905/1993, in den inländischen
Verkehr gebracht werden, ist kein reglementiertes Gewerbe gemäß § 94
Z 14.
(3) Gewerbetreibende, die das Gewerbe der
Drogisten ausüben, sind berechtigt, die im Abs. 1 genannten Präparate und
Arzneimittel, mit denen sie den Kleinhandel betreiben dürfen, abzufüllen und
abzupacken. Dies gilt allerdings nur insoweit, als dieses Abfüllen und Abpacken
für die Kleinhandelstätigkeit erfolgt.
(4) Gewerbetreibende, die das Gewerbe der
Drogisten gemäß Abs. 1 ausüben, sind auch zu folgenden Tätigkeiten berechtigt:
1. zur Zubereitung und zum Ausschank von Frucht-
und Gemüsesäften;
2. zur Herstellung von Teemischungen und
Hautsalben, denen keine Heilwirkung zukommt und zum Verkauf dieser Produkte
ohne Heilanpreisung;
3. zu Schminktätigkeiten.
(5) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des
Drogistengewerbes berechtigt sind, dürfen sich bei der Ausübung der ihnen
vorbehaltenen Tätigkeiten nur hauptberuflich beschäftigter Personen bedienen,
die die persönliche und fachliche Eignung zur Erfüllung ihrer jeweiligen Tätigkeiten
besitzen; als persönlich und fachlich geeignet zur Erfüllung ihrer Tätigkeiten
sind bei der Ausübung der im Abs. 1 genannten Tätigkeiten nur solche
Personen anzusehen, die die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Drogist erfolgreich
abgelegt oder die Studienrichtung Pharmazie an einer inländischen Universität
oder eine Schule erfolgreich abgeschlossen haben, in der eine mit der
Ausbildung im Lehrberuf Drogist gleichwertige Vermittlung einschlägiger
Fertigkeiten und Kenntnisse erfolgt. Wird das Drogistengewerbe in eingeschränktem
Umfang ausgeübt, besitzen auch Personen die persönliche und fachliche Eignung
zur Erfüllung der Tätigkeiten, die der eingeschränkten Ausübung des
Drogistengewerbes entsprechen, die eine Schule erfolgreich abgeschlossen haben,
in der eine für die Ausführung dieser Tätigkeiten ausreichende Ausbildung
vermittelt wird. Der Ausbildung von Lehrlingen im Rahmen der Bestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes,
BGBl. Nr. 142/1969, steht dieses Gebot nicht entgegen.
Drucker und
Druckformenherstellung
§ 105. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Drucker und
Druckformenherstellung (§ 94 Z 15) bedarf es für die Satzherstellung
nach allen Verfahren, die Vervielfältigung von Schriften und unbeschadet der
Rechte der Fotografen für die Vervielfältigung von bildlichen Darstellungen in
einem zur Massenherstellung geeigneten Verfahren.
(2) Kein reglementiertes Gewerbe gemäß
§ 94 Z 15 ist unbeschadet der Rechte der Drucker und
Druckformenhersteller
1. die Spielkartenerzeugung;
2. das Bedrucken von Webwaren, Strick- und
Wirkwaren, Tapeten, Holzwaren, Glaswaren, Metallwaren (ausgenommen Folien),
Gummiwaren und Kunststoffwaren (ausgenommen Folien);
3. die Erzeugung von Trockenbügelstempeln und
Trockenbügeletiketten sowie die Erzeugung von Druckformen für das Bedrucken der
in Z 2 genannten Erzeugnisse.
(3) Drucker und Druckformenhersteller sind auch
zum Verlag von Schriften und bildlichen Darstellungen berechtigt, die sie mit
eigenen Betriebsmitteln und auf eigene Rechnung herstellen.
Elektrotechnik
§ 106. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Elektrotechnik
(§ 94 Z 16) bedarf es für
1. die Installation elektrischer Starkstromanlagen
und -einrichtungen ohne Einschränkung hinsichtlich der Leistung oder der
Spannung,
2. die Errichtung von Blitzschutzanlagen und
3. die Errichtung von Alarmanlagen für Betriebe,
Gebäude oder Grundstücke.
(2) Als elektrische Starkstromanlagen und
-einrichtungen im Sinne des Abs. 1 gelten
1. Anlagen und Einrichtungen für Spannungen über
42 Volt oder Leistungen über 100 Watt;
2. Anlagen und Einrichtungen für geringere
Spannungen oder Leistungen, wenn die Stromquelle Starkstrom führt.
(3) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des
Gewerbes der Elektrotechnik berechtigt sind, sind unbeschadet der Rechte
anderer Gewerbetreibender auch zur Instandhaltung und Instandsetzung von elektrischen
Betriebsmitteln berechtigt.
(4) Gewerbetreibende, die zu Tätigkeiten gemäß
Abs. 1 Z 3 berechtigt sind, dürfen bei der Errichtung von
Alarmanlagen für Betriebe, Gebäude oder Grundstücke nur Arbeitnehmer verwenden,
die die für diese Verwendung erforderliche Zuverlässigkeit und Eignung
besitzen.
(5) Die im Abs. 4 genannten
Gewerbetreibenden sind verpflichtet, der Bezirksverwaltungsbehörde, im
Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde dieser, als Sicherheitsbehörde ein
Verzeichnis aller Personen, deren Verwendung für die im Abs. 1 Z 3
genannten Tätigkeiten in Aussicht genommen ist, binnen einer Woche vorzulegen;
jede beabsichtigte Änderung hinsichtlich der für die im Abs. 1 Z 3 genannten
Tätigkeiten verwendeten Personen ist ebenfalls dieser Behörde binnen einer
Woche anzuzeigen. Das Verzeichnis oder die Anzeigen von Änderungen dieses
Verzeichnisses haben neben dem Vor- und Familiennamen der betreffenden Person
auch deren Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Unterkunft
(Wohnung) zu enthalten.
(6) Ist auf Grund bestimmter Tatsachen die
Zuverlässigkeit einer gemäß Abs. 5 bekannt gegebenen Person nicht gegeben,
so hat die Sicherheitsbehörde dem Gewerbetreibenden ohne unnötigen Aufschub
schriftlich mitzuteilen, dass der Betroffene die erforderliche Zuverlässigkeit
nicht besitzt.
Erzeugung
von pyrotechnischen Artikeln sowie von Zündmitteln und sonstigen
Sprengmitteln, die
nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz unterliegen und Handel mit diesen
Erzeugnissen (Pyrotechnikunternehmen)
§ 107. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der
Pyrotechnikunternehmen (§ 94 Z 18) bedarf es für:
1. die Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln
sowie von Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln, die nicht dem Schieß- und
Sprengmittelgesetz unterliegen, und
2. den Handel mit den in der Z 1 genannten
Erzeugnissen.
(2) Keiner Gewerbeberechtigung für das Gewerbe
der Pyrotechnikunternehmen bedarf es für den Handel mit pyrotechnischen
Scherzartikeln, die bei widmungsgemäßer Verwendung keinen Schaden anzurichten
geeignet sind (harmlose pyrotechnische Scherzartikel).
(3) Der Bundesminister für Wirtschaft und
Arbeit hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres durch Verordnung
jene pyrotechnischen Scherzartikel zu bezeichnen, auf die wegen ihrer Beschaffenheit
insbesondere im Hinblick auf die in ihren Sätzen enthaltene Energie die im
Abs. 2 angeführten Umstände zutreffen.
(4) Die Bestimmungen des Schieß- und
Sprengmittelgesetzes werden durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht
berührt.
(5) Die Erteilung einer Gewerbeberechtigung für
das Gewerbe der Pyrotechnikunternehmen erfordert zusätzlich zur Überprüfung der
Zuverlässigkeit (§ 95), dass die Gewerbeausübung vom Standpunkt der Aufrechterhaltung
der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit keinen Bedenken begegnet. Im
Anmeldungsverfahren (§ 339) ist die örtlich zuständige
Sicherheitsdirektion zur Frage des Vorliegens der im ersten Satz genannten
Voraussetzungen zu hören.
(6) Hat der Inhaber
einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Pyrotechnikunternehmen Anzeigen
über die Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte oder die
Verlegung des Betriebes in einen anderen Standort oder die Verlegung des
Betriebes einer weiteren Betriebsstätte in einen anderen Standort erstattet, so
hat die Behörde dies mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen oder bei Nichtzutreffen
der Voraussetzungen gemäß Abs. 5 die Gewerbeausübung im neuen Standort zu
untersagen. Der Gewerbetreibende darf mit der Ausübung des Gewerbes im neuen
Standort mit Rechtskraft des Bescheides, der die Anzeige zur Kenntnis nimmt,
beginnen. Im Anzeigeverfahren ist Abs. 5 anzuwenden.
Fremdenführer
§ 108. (1) Einer
Gewerbeberechtigung für die Ausübung des Fremdenführergewerbes (§ 94
Z 21) bedarf es für die Führung von Personen, um ihnen
1. die historischen Reichtümer und das
künstlerische und kulturelle Erbe Österreichs (öffentliche Plätze und Gebäude,
Sammlungen, Ausstellungen, Museen, Denkmäler und Erinnerungsstätten, Kirchen,
Klöster, Theater und Vergnügungsstätten, Industrie- und Wirtschaftsanlagen,
Brauchtumsveranstaltungen sowie Besonderheiten von Landschaft, Flora und
Fauna),
2. die gesellschaftliche, soziale und politische
Situation im nationalen und internationalen Zusammenhalt,
3. sportliche und gesellschaftliche
Veranstaltungen zu zeigen und zu erklären.
(2) Die Tätigkeit
gemäß Abs. 1 Z 1 bedarf der Niederlassung in Österreich, es sei denn,
der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit stellt in Einzelfällen gemäß
§ 373d das Vorliegen der Äquivalenz mit dem inländischen
Befähigungsnachweis für das Fremdenführergewerbe fest.
(3) Kein
reglementiertes Gewerbe gemäß § 94 Z 21 sind unbeschadet der Rechte
der Fremdenführer
1. die nur in den Fahrzeugen des
Ausflugswagen-Gewerbes, Mietwagen-Gewerbes, Taxi-Gewerbes und Fiaker-Gewerbes
gegebenen Erläuterungen,
2. Führungen, die in Gebäuden oder im Gelände von
den dort Verfügungsberechtigten oder deren nachweislich Beauftragten
durchgeführt werden,
3. die vom Reisebetreuer (§ 126 Abs. 4)
bei der Betreuung von Reisenden gegebenen Hinweise; in diesem Sinne darf der
Reisebetreuer in Ausübung seiner Tätigkeit die Gäste auf Sehenswürdigkeiten
aufmerksam machen.
(4) Die Behörde hat
dem Gewerbeberechtigten anlässlich der Verständigung gemäß § 340 eine Legitimation
mit Lichtbild auszustellen. In die Legitimation sind allfällige örtliche und
sachliche Beschränkungen der Berechtigung sowie die Fremdsprachen, die der
Gewerbetreibende beherrscht, einzutragen; weiters können Sachgebiete, in denen
der Gewerbetreibende der Bezirksverwaltungsbehörde besondere Kenntnisse in
geeigneter Weise nachweist, eingetragen werden. Die Legitimationen haben den
zur Kontrolle der Person notwendigen Anforderungen zu genügen. Der
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat durch Verordnung festzulegen, auf
welche Weise die Legitimationen hinsichtlich ihrer Ausstattung diesen
Anforderungen zu entsprechen haben.
(5) Gewerbetreibende,
die zur Ausübung des Fremdenführergewerbes berechtigt sind, dürfen eine international
gebräuchliche Berufsbezeichnung führen.
(6) Gewerbetreibende,
die zur Ausübung des Fremdenführergewerbes berechtigt sind, haben bei der
Ausübung der im Abs. 1 genannten Tätigkeiten die Legitimation gemäß
Abs. 4 mitzuführen und diese auf Verlangen der behördlichen Organe
vorzuweisen.
(7) Gewerbetreibende,
die zur Ausübung des Fremdenführergewerbes berechtigt sind, dürfen bei der
Ausübung der im Abs. 1 genannten Tätigkeiten nur solche Personen
verwenden, die die zu dieser Verwendung erforderliche fachliche Eignung
besitzen; sie müssen, wenn sie nicht bloß aushilfsweise verwendet werden,
eigenberechtigt sein. Abs. 4 und Abs. 6 sind sinngemäß anzuwenden.
(8) Um die Ausstellung
der Legitimationen für Mitarbeiter, die zur Ausübung der im Abs. 1 genannten
Tätigkeiten verwendet werden, hat der Gewerbetreibende bei der Behörde
anzusuchen. Die Ausstellung der Legitimation ist zu verweigern, wenn gegen ihn
eine dem § 13 Abs. 1 entsprechende strafgerichtliche Verurteilung
vorliegt und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit
des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei
der Ausübung der im Abs. 1 genannten Tätigkeiten zu befürchten ist. Die
Legitimation ist von der Behörde zurückzunehmen, wenn sich ergibt, dass die im
zweiten Satz angeführten Umstände nach Ausstellung der Legitimation eingetreten
sind.
Friseur und Perückenmacher (Stylist),
Fußpflege, Kosmetik (Schönheitspflege)
§ 109. (1) Friseure und Perückenmacher (§ 94 Z 22) sind
unbeschadet der Rechte der Fußpfleger und Kosmetiker (Schönheitspfleger) auch
berechtigt, dekorative Kosmetik (Schminken) und Nagelpflege einschließlich des
Nageldesigns auszuführen. Sie sind weiters zum Stechen von Ohrläppchen unter Verwendung
von sterilen Einweg-Ohrlochknöpfen nach vorheriger Hautdesinfektion sowie zur
Anbringung eines künstlichen Zahn- oder Hautschmucks (Kristall) mittels
Klebstoff berechtigt.
(2) Gewerbetreibende, die am 1. Juli 1993
auf Grund einer entsprechenden Gewerbeberechtigung das Gewerbe der Friseure und
Perückenmacher ausgeübt haben und im Rahmen der Ausübung dieses Gewerbes auch
die Tätigkeiten der Fußpfleger ausgeübt haben, dürfen letztere Tätigkeiten im
Rahmen der Ausübung des Gewerbes der Friseure und Perückenmacher nur dann
weiter ausüben, wenn sie
1. nachweisen, dass sie die Tätigkeiten der
Fußpfleger in der Zeit vom 1. Juli 1992 bis 30. Juni 1993 im Rahmen
einer befugten Ausübung des Gewerbes der Friseure und Perückenmacher tatsächlich
regelmäßig ausgeübt haben und
2. die weitere Ausübung der Bezirksverwaltungsbehörde
spätestens am 30. November 1993 angezeigt haben.
§ 345 Abs. 7, Abs. 8
Z 1 und Abs. 9 gilt sinngemäß. Andere Gewerbetreibende, die das
Gewerbe der Friseure und Perückenmacher ausüben, dürfen ab 1. Dezember
1993 nicht mehr Tätigkeiten der Fußpfleger auf Grund einer Gewerbeberechtigung
für das Gewerbe der Friseure und Perückenmacher ausüben.
(3) Piercen und Tätowieren sind dem Gewerbe der
Kosmetik (Schönheitspflege) (§ 94 Z 42) vorbehalten.
(4) Piercen im Sinne des Abs. 3 ist das
Durchstechen der Haut zwecks Anbringung von Schmuck an Hautfalten,
verknorpelten Stellen des Ohres oder des Nasenflügels oder an der Zunge vor dem
Zungenbändchen, sofern dazu ein Gerät verwendet wird, das höchstens zwei
Millimeter durchmessend in die Haut eindringt und keine strich- oder
flächenförmigen Verletzungen oder Vernarbungen verursacht.
(5) Tätowieren im Sinne des Abs. 3 ist das
Einfügen von Farbstoffen in die menschliche Haut oder Schleimhaut zu
dekorativen Zwecken. Zum Tätowieren zählt auch das Anbringen von
Permanent-Make-Up.
(6) Personen, die das Gewerbe der Kosmetik
(Schönheitspflege) ausüben, sind auch zum Stechen von Ohrläppchen unter
Verwendung von sterilen Einweg-Ohrlochknöpfen nach vorheriger Hautdesinfektion
sowie zur Anbringung eines künstlichen Zahn- oder Hautschmuckes (Kristall)
mittels Klebstoff berechtigt.
Gas- und Sanitärtechnik
§ 110. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Gas- und
Sanitärtechnik (§ 94 Z 25) bedarf es für
1. die Ausführung von Gasrohrleitungen und deren
technischen Einrichtungen sowie den Anschluss von Gasverbrauchsgeräten aller
Art an solche Leitungen,
2. die Ausführung von Rohrleitungen und deren
technischen Einrichtungen für Trink- und Nutzwasser,
3. die Ausführung von Wasserleitungen und den dazugehörigen
Ablaufleitungen in Gebäuden sowie die Montage und den Anschluss von
sanitärtechnischen Einrichtungen aller Art.
(2) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des
Gewerbes der Gas- und Sanitärtechnik gemäß Abs. 1 Z 1 berechtigt
sind, sind unbeschadet der Rechte anderer Gewerbetreibender auch berechtigt, im
Zusammenhang mit der Instandsetzung oder Instandhaltung von Geräten im Sinne
des Abs. 1 Z 1 Reinigungsarbeiten an den rauchgasseitigen Flächen
dieser Geräte und Abgasmessungen in Rauch- und Abgasfängen sowie in Rauch- und
Abgasleitungen durchzuführen.
Gastgewerbe
§ 111. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe (§ 94
Z 26) bedarf es für
1. die Beherbergung von Gästen;
2. die Verabreichung von Speisen jeder Art und den
Ausschank von Getränken.
(2) Keiner Gewerbeberechtigung für das
Gastgewerbe bedarf es für
1. den Ausschank und den Verkauf von in
handelsüblich verschlossenen Gefäßen abgefüllten Getränken durch zur Ausübung
des mit Omnibussen betriebenen Mietwagen-Gewerbes berechtigte Gewerbetreibende
an ihre Fahrgäste;
2. die Beherbergung von Gästen, die Verabreichung
von Speisen jeder Art und den Verkauf von warmen und angerichteten kalten
Speisen, den Ausschank von Getränken und den Verkauf dieser Getränke in
unverschlossenen Gefäßen im Rahmen eines einfach ausgestatteten Betriebes, der
in einer für den öffentlichen Verkehr nicht oder nur schlecht erschlossenen
Gegend gelegen und auf die Bedürfnisse der Bergsteiger und Bergwanderer
abgestellt ist (Schutzhütte);
3. die Verabreichung von Speisen in einfacher Art
und den Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und von Bier in
handelsüblichen verschlossenen Gefäßen, wenn hiebei nicht mehr als acht
Verabreichungsplätze (zum Genuss von Speisen und Getränken bestimmte Plätze)
bereitgestellt werden;
4. die Beherbergung von Gästen, wenn nicht mehr
als zehn Fremdenbetten bereitgestellt werden, und die Verabreichung des
Frühstücks und von kleinen Imbissen und der Ausschank von nichtalkoholischen
Getränken und von Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen sowie von gebrannten
geistigen Getränken als Beigabe zu diesen Getränken an die Gäste;
5. die Verabreichung von Speisen und den Ausschank
von Getränken nach Maßgabe des § 143 Z 7 der Gewerbeordnung 1994 in
der Fassung vor dem In-Kraft-Treten der Novelle BGBl. I Nr. xxx/yyyy,
wenn die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken im Zusammenhang
mit der Ausübung des Buschenschankes (§ 2 Abs. 9) erfolgt;
6. den Ausschank von nichtalkoholischen Getränken
und den Verkauf dieser Getränke in unverschlossenen Gefäßen, wenn der Ausschank
oder der Verkauf durch Automaten erfolgt.
(3) Unter Verabreichung und unter Ausschank ist
jede Vorkehrung oder Tätigkeit zu verstehen, die darauf abgestellt ist, dass
die Speisen oder Getränke an Ort und Stelle genossen werden.
(4) Unbeschadet der den Gastgewerbetreibenden
gemäß § 32 zustehenden Rechte stehen ihnen noch folgende Rechte zu:
1. das Einstellen von Fahrzeugen ihrer Gäste,
2. das Halten von Spielen,
3. soweit Gäste beherbergt werden, die Veranstaltung
von Ausflugsfahrten für ihre Gäste, sofern es sich dabei nicht um
Pauschalreisen im Sinne des § 2 Abs. 1 der
Reisebürosicherungsverordnung, BGBl. II Nr. 316/1999, handelt.
4. während der Betriebszeiten des
Gastgewerbebetriebes der Verkauf folgender Waren:
a) die von ihnen verabreichten Speisen und
ausgeschenkten Getränke, halbfertige Speisen, die von ihnen verwendeten
Lebensmittel sowie Reiseproviant;
b) Waren des üblichen Reisebedarfes (zB Treib- und
Schmierstoffe, Toiletteartikel, Badeartikel, Fotoverbrauchsmaterial,
Ansichtskarten, Lektüre, übliche Reiseandenken);
c) Geschenkartikel.
(5) Bei der Gewerbeanmeldung (§ 339) ist
die Betriebsart zu bezeichnen, in der das Gastgewerbe ausgeübt werden soll.
Änderungen der Betriebsart sind der Behörde anzuzeigen.
Vorschriften
über die Gewerbeausübung
§ 112. (1) Ein Gastgewerbe wird auch dann ausgeübt, wenn einzelne
Dienstleistungen, die in ihrer Gesamtheit eine gastgewerbliche Tätigkeit gemäß
§ 111 Abs. 1 ergeben, gesondert von zwei oder mehreren Unternehmern
für dieselben Leistungsempfänger und im selben Standort erbracht werden.
(2) Die Gastgewerbetreibenden haben die
Betriebsräume und die allfälligen sonstigen Betriebsflächen und deren
Einrichtung und Ausstattung stets in gutem Zustand zu erhalten und dafür zu
sorgen, dass die Betriebsräume und die allfälligen sonstigen Betriebsflächen,
die Betriebseinrichtung und die Betriebsführung den der Betriebsart
entsprechenden Anforderungen Rechnung tragen. Der Landeshauptmann hat
erforderlichenfalls unter Bedachtnahme auf eine dem Ansehen der
österreichischen Tourismuswirtschaft entsprechende Gewerbeausübung sowie auf
besondere regionale oder örtliche Besonderheiten durch Verordnung festzulegen,
durch welche Maßnahmen diesen Verpflichtungen der Gewerbetreibenden entsprochen
wird.
(3) Gastgärten, die sich auf öffentlichem Grund
befinden oder an öffentliche Verkehrsflächen angrenzen, dürfen jedenfalls von 8
bis 23 Uhr betrieben werden, wenn sie ausschließlich der Verabreichung von
Speisen und dem Ausschank von Getränken dienen, lautes Sprechen, Singen und
Musizieren in ihnen vom Gastgewerbetreibenden untersagt ist und auf dieses
Verbot hinweisende Anschläge dauerhaft und von allen Zugängen zum Gastgarten
deutlich erkennbar angebracht sind. Gastgärten, die sich weder auf öffentlichem
Grund befinden, noch an öffentliche Verkehrsflächen angrenzen, dürfen
jedenfalls von 9 bis 22 Uhr betrieben werden, wenn sie die Voraussetzungen
des ersten Satzes erfüllen. Der Landeshauptmann kann mit Verordnung abweichende
Regelungen betreffend die Gewerbeausübung in Gastgärten für solche Gebiete
festlegen, die insbesondere wegen ihrer Flächenwidmung, ihrer Verbauungsdichte,
der in ihnen bestehenden Bedürfnisse im Sinne des § 113 Abs. 1 und
ihrer öffentlichen Einrichtungen, wie Krankenhäuser, Altersheime, Bahnhöfe,
Theater, Sportplätze und Parks, diese Sonderregelung rechtfertigen.
(4)
Gastgewerbetreibende, die alkoholische Getränke ausschenken, sind verpflichtet,
auf Verlangen auch kalte nichtalkoholische Getränke auszuschenken. Weiters sind
sie verpflichtet, mindestens zwei Sorten kalter nichtalkoholischer Getränke zu
einem nicht höheren Preis auszuschenken als das am billigsten angebotene kalte
alkoholische Getränk (ausgenommen Obstwein) und diese besonders zu kennzeichnen.
Der Preisvergleich hat jeweils auf der Grundlage des hochgerechneten Preises
für einen Liter der betreffenden Getränke zu erfolgen.
(5) Die
Gastgewerbetreibenden sind verpflichtet, Personen, die durch Trunkenheit, durch
ihr sonstiges Verhalten oder ihren Zustand die Ruhe und Ordnung im Betrieb
stören, keine alkoholischen Getränke mehr auszuschenken.
(6) Wer das
Gastgewerbe in der Form ausübt, dass er Geflügel grillt und dieses mit Beilagen
verabreicht, kann diese Tätigkeit im Umgebungsbereich von
Lebensmittelgeschäften regelmäßig ausüben, ohne dass er diese Tätigkeit als
weitere Betriebsstätte (§ 46 Abs. 2) anzeigen muss.
Sperrstunde und Aufsperrstunde
§ 113. (1) Der Landeshauptmann hat den Zeitpunkt, zu dem gastgewerbliche
Betriebe geschlossen werden müssen (Sperrstunde), und den Zeitpunkt, zu dem sie
geöffnet werden dürfen (Aufsperrstunde), für die einzelnen Betriebsarten der
Gastgewerbe durch Verordnung festzulegen; er hat hiebei auf die Bedürfnisse der
ortsansässigen Bevölkerung und der Touristen Bedacht zu nehmen und
erforderlichenfalls von der Festlegung einer Sperrzeit abzusehen. Bei den in
Bahnhöfen, auf Flugplätzen und an Schiffslandeplätzen gelegenen
Gastgewerbebetrieben hat der Landeshauptmann insbesondere den Verpflegungsbedarf
der Reisenden zu berücksichtigen; zu dieser Frage sind auch die in Betracht
kommenden Verkehrsunternehmen zu hören.
(2) Der
Landeshauptmann kann zum Schutz der Wohnbevölkerung vor in ihrem Wohnbereich auftretendem
störendem Lärm für in Vereinslokalen ausgeübte gastgewerbliche Tätigkeiten eine
von Abs. 1 abweichende frühere Sperrstunde mit Verordnung festlegen, ohne
dass auf die Betriebsart Bedacht zu nehmen ist. Dies gilt nicht für Lokale, die
das typische Erscheinungsbild eines Gastgewerbes aufweisen. Jedenfalls muss die
Ausübung dieser Tätigkeiten bis 20 Uhr gestattet sein.
(3) Die Gemeinde kann unter Bedachtnahme auf
die sonstigen öffentlichen Interessen für einzelne Gastgewerbebetriebe eine
frühere Aufsperrstunde oder eine spätere Sperrstunde, gegebenenfalls mit den
durch den Anlass bestimmten Beschränkungen, bewilligen. Eine solche Bewilligung
ist nicht zu erteilen, wenn die Nachbarschaft wiederholt durch ein nicht
strafbares Verhalten von Gästen vor der Betriebsanlage des Gastgewerbebetriebes
unzumutbar belästigt oder der Gastgewerbetreibende wegen Überschreitung der
Sperrstunde oder der Aufsperrstunde wiederholt rechtskräftig bestraft worden
ist. In Orten, in denen Bundespolizeibehörden bestehen, haben die Gemeinden
diese Behörden vor Erteilung der Bewilligung zu hören.
(4) Die Gemeinde hat
diese Bewilligung zu widerrufen, wenn sicherheitspolizeiliche Bedenken bestehen,
die Nachbarschaft wiederholt durch ein nicht strafbares Verhalten von Gästen
vor der Betriebsanlage des Gastgewerbebetriebes unzumutbar belästigt oder der
Gastgewerbetreibende wegen Überschreitung der Sperrstunde oder der
Aufsperrstunde wiederholt rechtskräftig bestraft worden ist. In Orten, in denen
Bundespolizeibehörden bestehen, haben die Gemeinden diese Behörden vor einer
Entscheidung zu hören.
(5) Wenn die
Nachbarschaft wiederholt durch ein nicht strafbares Verhalten von Gästen vor
der Betriebsanlage des Gastgewerbebetriebes unzumutbar belästigt wurde oder
wenn sicherheitspolizeiliche Bedenken bestehen, hat die Gemeinde eine spätere
Aufsperrstunde oder eine frühere Sperrstunde vorzuschreiben. Diese
Vorschreibung ist zu widerrufen, wenn angenommen werden kann, dass der für die
Vorschreibung maßgebende Grund nicht mehr gegeben sein wird. In Orten, in denen
Bundespolizeibehörden bestehen, haben die Gemeinden vor einer Entscheidung
diese Behörden zu hören. Nachbarn, die eine Verkürzung der Betriebszeit des
Gastgewerbebetriebes bei der Gemeinde angeregt haben, sind Beteiligte im Sinne
des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991.
(6) Die Sperrstunde und die Aufsperrstunde
dürfen in Verordnungen und Bescheiden gemäß den vorstehenden Absätzen nur
einheitlich für den gesamten Gastgewerbebetrieb mit allen seinen Betriebsräumen
und allfälligen sonstigen Betriebsflächen festgelegt werden.
(7) Die Gastgewerbetreibenden haben die
Betriebsräume und die allfälligen sonstigen Betriebsflächen, ausgenommen die
der Beherbergung dienenden, während der festgelegten Sperrzeiten geschlossen zu
halten. Während dieser Zeit dürfen sie Gästen weder den Zutritt zu diesen
Räumen und zu diesen Flächen noch dort ein weiteres Verweilen gestatten und die
Gäste auch nicht in anderen Räumen oder auf anderen sonstigen Flächen gegen
Entgelt bewirten. Die Gastgewerbetreibenden haben die Gäste rechtzeitig auf den
Eintritt der Sperrstunde aufmerksam zu machen; sie haben den Betrieb spätestens
zur Sperrstunde zu verlassen. In Beherbergungsbetrieben ist die Verabreichung
von Speisen und Getränken an Beherbergungsgäste auch während der
vorgeschriebenen Sperrzeiten gestattet.
(8) Die Abs. 1 bis 5 und 7 gelten auch für
Betriebe, in denen die im § 111 Abs. 2 Z 2 bis 5 ausgeführten
Tätigkeiten ausgeübt werden, sinngemäß.
Alkoholausschank an Jugendliche
§ 114. (1) Gewerbetreibende, die alkoholische Getränke ausschenken, dürfen
weder selbst noch durch die im Betrieb beschäftigten Personen alkoholische
Getränke an Jugendliche ausschenken oder ausschenken lassen, wenn diesen
Jugendlichen nach den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen der Genuss von
Alkohol verboten ist. In diesen Fällen haben die Gewerbetreibenden an einer
geeigneten Stelle der Betriebsräume einen Anschlag anzubringen, auf dem
deutlich auf dieses Verbot hingewiesen wird.
Handel mit Medizinprodukten
§ 115. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann durch Verordnung
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen
festlegen, dass der Handel mit bestimmten Medizinprodukten nicht dem
reglementierten Gewerbe des Handels mit Medizinprodukten (§ 94 Z 33)
vorbehalten ist, wenn nach der Eigenart der betreffenden Medizinprodukte zu
erwarten ist, dass sie bei ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung keine
Auswirkungen auf die Gesundheit des Verwenders haben. Ebenso kann der
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen bestimmte
Medizinprodukte bezeichnen, deren Verkauf dem Medizinproduktehandel und den
Drogisten vorbehalten ist.
Herstellung von Arzneimitteln und
Giften und Großhandel mit Arzneimitteln und Giften
§ 116. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Herstellung von
Arzneimitteln und Giften und Großhandel mit Arzneimitteln und Giften (§ 94
Z 32) bedarf es für
1. die Herstellung, Abfüllung oder Abpackung von
Arzneimitteln;
2. die Herstellung, Abfüllung oder Abpackung von
Präparaten, die zur diagnostischen Verwendung ohne Berührung mit dem
menschlichen oder tierischen Körper bestimmt sind;
3. die Sterilisierung von Verbandmaterial und die
Imprägnierung von Verbandmaterial mit Arzneimitteln;
4. die Herstellung, Abfüllung oder Abpackung von
Blutkonserven und Blutderivaten;
5. den Großhandel mit Arzneimitteln, mit
Präparaten, die zur diagnostischen Verwendung ohne Berührung mit dem
menschlichen oder tierischen Körper bestimmt sind und mit sterilisiertem
Verbandmaterial;
6. die Herstellung von Giften;
7. den Großhandel mit Giften.
(2) Die Herstellung, Abfüllung oder Abpackung
von Futtermitteln, die gemäß den Bestimmungen des Futtermittelgesetzes, BGBl.
Nr. 905/1993, in den inländischen Verkehr gebracht werden, ist kein
reglementiertes Gewerbe gemäß § 94 Abs. 1 Z 32.
(3) Gewerbetreibende, die zur Herstellung von
Arzneimitteln oder von Blutkonserven und Blutderivaten berechtigt sind
(Abs. 1 Z 1 und 4), sind auch berechtigt, medizinische
Injektionsspritzen und Infusionsgeräte zu sterilisieren.
(4) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des
Großhandels gemäß Abs. 1 Z 5 berechtigt sind, sind auch zum Abfüllen
und Abpacken von Arzneimitteln, zum Abfüllen und Abpacken von im Abs. 1
Z 2 genannten Präparaten sowie zum Großhandel mit Giften berechtigt.
(5) Gewerbetreibende, die zur Herstellung von
Arzneimitteln oder zur Herstellung von Präparaten gemäß Abs. 1 Z 2
oder zum Großhandel gemäß Abs. 1 Z 5 berechtigt sind, dürfen zur
Ausübung von Tätigkeiten, für die eine besondere Bewilligung nach den
suchtgiftrechtlichen Vorschriften erforderlich ist, nur Arbeitnehmer verwenden,
die eigenberechtigt sind und die für diese Verwendung erforderliche
Zuverlässigkeit und Eignung besitzen.
(6) Die im Abs. 5 genannten
Gewerbetreibenden sind verpflichtet, der Bezirksverwaltungsbehörde, im
Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde dieser, als Sicherheitsbehörde ein
Verzeichnis aller Personen, deren Verwendung für die im Abs. 5 genannten
Tätigkeiten in Aussicht genommen ist, spätestens zwei Wochen vor dem Beginn
ihrer Verwendung vorzulegen; jede beabsichtigte Änderung hinsichtlich der für
die im Abs. 5 genannten Tätigkeiten verwendeten Personen ist ebenfalls
dieser Behörde spätestens zwei Wochen vor dem Beginn ihrer Verwendung
anzuzeigen. Das Verzeichnis oder die Anzeigen von Änderungen dieses
Verzeichnisses haben neben dem Vor- und Familiennamen der betreffenden Person
auch deren Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Unterkunft
(Wohnung) zu enthalten.
(7) Ist auf Grund bestimmter Tatsachen die
Zuverlässigkeit einer gemäß Abs. 6 bekannt gegebenen Person nicht gegeben,
so hat die Sicherheitsbehörde dem Gewerbetreibenden ohne unnötigen Aufschub
schriftlich mitzuteilen, dass der Betroffene die erforderliche Zuverlässigkeit
nicht besitzt.
Immobilientreuhänder
§ 117. (1) Das Gewerbe der Immobilientreuhänder (§ 94 Z 35)
umfasst die Tätigkeiten der Immobilienmakler, der Immobilienverwalter und der
Bauträger.
(2) Der Tätigkeitsbereich des Immobilienmaklers
umfasst
1. die Vermittlung des Kaufes, Verkaufes und
Tausches von unbebauten und bebauten Grundstücken und von Rechten an Immobilien
einschließlich der Vermittlung von Nutzungsrechten an Immobilien (wie sie zB
durch Timesharing-Verträge erworben werden) und der Vermittlung des Kaufes,
Verkaufes und Tausches von Wohnungen, Geschäftsräumen, Fertigteilhäusern und Unternehmen;
2. die Vermittlung von Bestandverträgen über
Immobilien einschließlich der Vermittlung von Bestandverträgen über Wohnungen,
Geschäftsräume und Unternehmen;
3. den Handel mit Immobilien einschließlich des
Mietkaufes. Dazu zählt auch die Errichtung von Bauten, die der Makler als
Bauherr durch befugte Gewerbetreibende zum Zweck der Weiterveräußerung als
Ganzes ausführen lässt;
4. die Vermittlung von Beteiligungen an
Immobilienfonds;
5. die Beratung und Betreuung für die in Z 1
bis 4 angeführten Geschäfte. Gewerbetreibende, die zur Ausübung dieser
Tätigkeiten berechtigt sind, sind auch zur Vermittlung von Hypothekarkrediten
sowie zur Vermittlung von Privatzimmern an Reisende zu vorübergehendem
Aufenthalt sowie zur Führung eines Gästezimmernachweises berechtigt.
(3) Der Tätigkeitsbereich des
Immobilienverwalters umfasst sämtliche Tätigkeiten, die zur Verwaltung von
bebauten und unbebauten Liegenschaften, deren Erhaltung, Instandsetzung,
Verbesserung und Sanierung notwendig und zweckmäßig sind. Dazu zählt auch das
Inkasso von Geldbeträgen sowie die Leistung von Zahlungen, die im Zusammenhang
mit der Verwaltungstätigkeit stehen. Immobilienverwalter sind weiters
berechtigt,
1. im Rahmen des Verwaltungsvertrages Haus- und
Wohnungseigentümer in Steuerangelegenheiten zu beraten sowie Schriftstücke und
Eingaben zu verfassen;
2. Verwaltungstätigkeiten für einzelne Miteigentümer
einer Liegenschaft durchzuführen, sofern dadurch kein Interessenkonflikt mit
der Eigentümergemeinschaft entsteht, deren Liegenschaft sie verwalten;
3. bei den von ihnen verwalteten Objekten einfache
Reparatur- und Ausbesserungsarbeiten durchzuführen.
(4) Der Tätigkeitsbereich des Bauträgers
umfasst die organisatorische und kommerzielle Abwicklung von Bauvorhaben
(Neubauten, durchgreifende Sanierungen) auf eigene oder fremde Rechnung sowie
die hinsichtlich des Bauaufwandes einem Neubau gleichkommende Sanierung von
Gebäuden. Der Bauträger ist auch berechtigt, diese Gebäude zu verwerten.
(5) Immobilientreuhänder sind auch berechtigt,
im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung und ihres Auftrages ihre Auftraggeber vor
Verwaltungsbehörden, Fonds, Förderungsstellen und Körperschaften öffentlichen
Rechts sowie bei Gericht zu vertreten, sofern kein Anwaltszwang besteht.
(6) Die Vertragserrichtung durch
Immobilientreuhänder ist dann zulässig, wenn diese im Ausfüllen formularmäßig
gestalteter Verträge besteht.
Inkassoinstitute
§ 118. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Inkassoinstitute
(§ 94 Z 36) bedarf es für die Einziehung fremder Forderungen.
(2) Die Gewerbetreibenden, die zur Ausübung des
Gewerbes der Inkassoinstitute berechtigt sind, sind nicht berechtigt,
Forderungen gerichtlich einzutreiben oder sich Forderungen abtreten zu lassen,
auch wenn die Abtretung nur zu Zwecken der Einziehung erfolgen sollte.
(3) Die Gewerbetreibenden, die zur Ausübung des
Gewerbes der Inkassoinstitute berechtigt sind, sind zur Einziehung einer
fremden Forderung, die dem Ersatz eines Schadens ohne Beziehung auf einen
Vertrag (§ 1295 ABGB) dient, nur berechtigt, wenn diese Forderung
unbestritten ist.
Lebens- und Sozialberatung
§ 119. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Lebens- und
Sozialberatung (§ 94 Z 46) bedarf es für die Beratung und Betreuung
von Menschen, insbesondere im Zusammenhang mit Persönlichkeitsproblemen, Ehe-
und Familienproblemen, Erziehungsproblemen, Berufsproblemen und sexuellen
Problemen. Dazu gehört auch die psychologische Beratung mit Ausnahme der
Psychotherapie. Personen, die das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung
ausüben, sind auch zur Ausübung von Ernährungsberatung berechtigt, wenn sie die
erfolgreiche Absolvierung der Studienrichtung Ernährungswissenschaften an einer
inländischen Universität oder die erfolgreiche Ausbildung zum
Diätassistenten/zur Diätassistentin nachweisen.
(2) Personen, die den Befähigungsnachweis für
das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung in vollem Umfang erbringen, dürfen
die Bezeichnung „Diplom-Lebensberater/Diplom-Lebensberaterin“ führen.
(3) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des
Gewerbes der Lebens- und Sozialberatung berechtigt sind, dürfen zur Ausübung
der im Abs. 1 genannten Tätigkeiten nur Arbeitnehmer verwenden, die eigenberechtigt
sind und die für diese Verwendung erforderliche fachliche Eignung besitzen.
(4) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des
Gewerbes der Lebens- und Sozialberatung berechtigt sind, sowie deren
Arbeitnehmer sind zur Verschwiegenheit über die ihnen anvertrauten
Angelegenheiten verpflichtet. Diese Verschwiegenheitspflicht besteht nicht,
wenn und insoweit der Auftraggeber ausdrücklich von dieser Pflicht entbindet.
(5) Für die Veranstaltung des Lehrganges für
Lebens- und Sozialberatung bedarf es der Genehmigung durch die beim Fachverband
des Allgemeinen Gewerbes eingerichtete Zertifizierungsstelle. Die Genehmigung
ist auf Antrag zu erteilen, wenn
1. die für die Lehrgangsveranstaltung
verantwortlichen Personen die erforderliche fachliche Eignung besitzen,
2. die Personen, die zur Vermittlung der Methoden
der Lebens- und Sozialberatung und der Krisenintervention herangezogen werden,
fachlich geeignet sind,
3. das Ausbildungscurriculum die vorgeschriebenen
Lehrinhalte aufweist und Maßnahmen zur Sicherung der Qualität vorsieht und
4. der Lehrgangsveranstalter über die zur
Ausbildung erforderliche Einrichtung und Ausstattung verfügt.
Zeugnisse nicht genehmigter
Lehrgänge sind bei der Anmeldung des Gewerbes nicht zu berücksichtigen. Die
Genehmigung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung
nicht mehr zur Gänze erfüllt sind. Die Lehrgangsveranstalter haben jede
Änderung des Ausbildungscurriculums und des fachlich qualifizierten Personals
der Zertifizierungsstelle anzuzeigen.
Rauchfangkehrer
§ 120. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Rauchfangkehrer
(§ 94 Z 55) bedarf es für das Reinigen, Kehren und Überprüfen von
Rauch- und Abgasfängen, von Rauch- und Abgasleitungen sowie von den
dazugehörigen Feuerstätten. Insoweit Rauchfangkehrer durch landesrechtliche
Vorschriften zu bestimmten Tätigkeiten verpflichtet werden, nehmen sie
öffentliche Aufgaben wahr.
(2) Kein reglementiertes Gewerbe gemäß § 94
Z 55 ist jedoch das Reinigen von Rauchgasabzügen durch Hafner, wenn diese
Arbeit im Zusammenhang mit der Innenreinigung von Kachelöfen oder im Zuge von
Ausbesserungsarbeiten durchgeführt wird.
(3) Rauchfangkehrer sind unbeschadet der Rechte
anderer Gewerbetreibender auch berechtigt, in Rauch- und Abgasfängen sowie in
Rauch- und Abgasleitungen Abgasmessungen durchzuführen und – mit Ausnahme von
Klimaanlagen – Luft- und Dunstleitungen sowie Luft- und Dunstfänge im Hinblick
auf sich darin sammelnde brennbare Rückstände zu überprüfen und zu reinigen.
(4) Rauchfangkehrer sind unbeschadet der Rechte
anderer Gewerbetreibender auch berechtigt, Rauch- und Abgasfänge auszuschleifen
und zu dichten.
(5) Rauchfangkehrer sind unbeschadet der Rechte
anderer Gewerbetreibender berechtigt, anlässlich des Reinigens, Kehrens und
Überprüfens von Feuerstätten Öl- und Gasbrenner ab- und aufzumontieren sowie
die Verbrennungseinrichtungen von Feuerstätten zu warten. Diese Arbeiten dürfen
nur von Personen durchgeführt werden, die zur Ausführung dieser Arbeiten
fachlich befähigt sind. Durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und
Arbeit ist festzulegen, wie diese fachliche Befähigung nachzuweisen ist. Hiebei
ist auf den Schutz von Leben und Gesundheit von Menschen sowie auf eine fachgemäße
Ausführung der Arbeiten auch im Interesse des Umweltschutzes und die Einsparung
von Energie Bedacht zu nehmen.
Besondere Voraussetzungen
§ 121. (1) Das Gewerbe der Rauchfangkehrer darf nur von natürlichen
Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes, deren persönlich
haftende Gesellschafter natürliche Personen sind, ausgeübt werden. Die Ausübung
des Gewerbes der Rauchfangkehrer erfordert weiters,
1. dass der Anmelder nicht schon im selben oder in
zwei verschiedenen Kehrgebieten das Rauchfangkehrergewerbe als Gewerbeinhaber
ausübt oder als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer im
Rauchfangkehrergewerbe tätig ist,
2. bei natürlichen Personen die österreichische
Staatsbürgerschaft und ihren Wohnsitz im Inland,
3. bei Personengesellschaften des Handelsrechtes
ihre Hauptniederlassung im Inland und die österreichische Staatsbürgerschaft
der geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter sowie deren
Wohnsitz im Inland und
4. das Vorliegen eines Bedarfes nach der beabsichtigten
Gewerbeausübung.
(2) Bei der Feststellung des Bedarfes ist vom
gegenwärtigen und dem zu erwartenden Bedarf auszugehen.
(3) Den im Abs. 1 Z 1 bis 3
bezeichneten Voraussetzungen haben die Gewerbetreibenden auch während der
gesamten Dauer der Gewerbeausübung zu entsprechen. Die Gewerbeberechtigung ist
von der Behörde (§ 361 Abs. 1 ) zu entziehen, wenn diese
Voraussetzungen nicht mehr zur Gänze erfüllt werden.
(4) Eine Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes
im Sinne des Abs. 1 Z 1 liegt vor, wenn der Anmelder persönlich
haftender Gesellschafter einer Personengesellschaft des Handelsrechtes ist, die
zur Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes berechtigt ist, oder wenn dem Anmelder
sonst ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte einer zur Ausübung
des Rauchfangkehrergewerbes berechtigten Personengesellschaft des
Handelsrechtes zusteht.
Geschäftsführer, Einstellen oder
Ruhen der Ausübung
§ 122. (1) Die Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes durch einen
Geschäftsführer (§ 39) ist nur zulässig, wenn dem Gewerbeinhaber die
persönliche Ausübung nicht möglich ist oder für ihn erhebliche Nachteile
besorgen lässt und wenn der Geschäftsführer nicht schon im selben oder in zwei
verschiedenen Kehrgebieten das Rauchfangkehrergewerbe als Gewerbeinhaber ausübt
oder als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer im Rauchfangkehrergewerbe
tätig ist.
(2) Der Rauchfangkehrer hat in den Fällen der
Einstellung der Gewerbeausübung oder ihres Ruhens durch mehr als zwei Monate
für die Fortführung der notwendigen Arbeiten durch einen anderen Gewerbetreibenden
Sorge zu tragen. Wenn dies dem Gewerbetreibenden nicht möglich ist, hat die
Behörde einen anderen Gewerbetreibenden mit der Durchführung der Arbeiten zu
beauftragen; § 123 Abs. 3 gilt sinngemäß. Der Rauchfangkehrer hat die
Einstellung der Gewerbeausübung oder ihr Ruhen durch mehr als zwei Monate der
Behörde sechs Wochen vorher anzuzeigen.
Gebietsweise Abgrenzung
§ 123. (1) Der Landeshauptmann hat durch Verordnung eine gebietsweise
Abgrenzung für die Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes zu verfügen. In dieser
Verordnung sind die Grenzen der Kehrgebiete so festzulegen, dass die
feuerpolizeilichen Aufgaben entsprechend wahrgenommen werden können und dass
innerhalb eines Kehrgebietes die wirtschaftliche Lebensfähigkeit von mindestens
zwei Rauchfangkehrerbetrieben mit mindestens je zwei hauptberuflich
beschäftigten Arbeitnehmern gewährleistet ist. Erfordert der im zweiten Satz
festgelegte Grundsatz infolge der topographischen Verhältnisse und der
Siedlungsdichte in einem Gebiet die Festlegung eines Kehrgebietes in einer
Größe, die die Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes durch unverhältnismäßig
lange Anfahrtswege erschweren würde, kann der Landeshauptmann ein Kehrgebiet
nur für einen Rauchfangkehrerbetrieb einrichten.
(2) Für die Ausübung des
Rauchfangkehrergewerbes dürfen nur Gewerbeanmeldungen erstattet werden, die die
Ausführung von Tätigkeiten gemäß § 120 Abs. 1 auf das betreffende
Kehrgebiet einschränken. Bei Gefahr im Verzug, im Fall eines Auftrages gemäß
§ 122 Abs. 2 oder im Fall des Wechsels in ein anderes Kehrgebiet
gemäß § 124 ist jedoch die Verrichtung von Tätigkeiten gemäß § 120
Abs. 1 auch außerhalb des Kehrgebietes zulässig. Wird die Abgrenzung des
Kehrgebietes nach Erlangung der Gewerbeberechtigung geändert, dann gilt die
Gewerbeberechtigung als auf das Kehrgebiet, für das der Standort der
Gewerbeberechtigung begründet wurde, in seiner geänderten Abgrenzung
eingeschränkt.
(3) Die Rauchfangkehrer sind verpflichtet,
innerhalb ihres Kehrgebietes nach Maßgabe des jeweils geltenden Höchsttarifes
die im § 120 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten auszuführen.
(4) Vor der Verfügung der gebietsweisen
Abgrenzung sind die zuständige Landesinnung der Rauchfangkehrer und die
berührten Gemeinden zu hören. Die Anhörung der berührten Gemeinden kann entfallen,
wenn vor der Verfügung der gebietsweisen Abgrenzung eine Anhörung der
bestehenden Interessenvertretungen der Gemeinden erfolgt ist und jede der
berührten Gemeinden Mitglied einer der angehörten Interessenvertretungen ist.
Wechsel des Rauchfangkehrers
§ 124. Im Fall des Wechsels des für ein Kehrobjekt beauftragten
Rauchfangkehrers hat der bisher beauftragte Rauchfangkehrer unverzüglich einen
schriftlichen Bericht über die zuletzt erfolgte Kehrung und über den Zustand
des Kehrobjektes an den für die Zukunft beauftragten Rauchfangkehrer, an die
Gemeinde und an die Inhaber des Kehrobjektes zu übermitteln. Der Wechsel des
Rauchfangkehrers darf nicht während der Heizperiode und nicht später als vier
Wochen vor dem nächstfolgenden Kehrtermin vorgenommen werden. Gibt es in dem
jeweiligen Kehrgebiet nicht mehr als zwei Rauchfangkehrer, so ist der Wechsel
in ein anderes Kehrgebiet zulässig.
Höchsttarife, Verfahrensbestimmungen
§ 125. (1) Der Landeshauptmann hat durch Verordnung auch Höchsttarife festzulegen.
Hiebei ist auf die Leistungsfähigkeit der Betriebe und auf die Interessen der
Leistungsempfänger Bedacht zu nehmen. Die Höchsttarife können für das gesamte
Bundesland, für einzelne Kehrgebiete oder auch für einzelne Gemeinden
festgelegt werden.
(2) Vor der Festlegung der Höchsttarife sind
die zuständige Landesinnung der Rauchfangkehrer, die zuständige Kammer für
Arbeiter und Angestellte, die zuständige Landwirtschaftskammer und die berührten
Gemeinden zu hören. Die Anhörung der berührten Gemeinden kann entfallen, wenn
vor der Festlegung der Höchsttarife eine Anhörung der bestehenden
Interessenvertretungen der Gemeinden erfolgt ist und jede der berührten
Gemeinden Mitglied einer der angehörten Interessenvertretungen ist.
(3) Die Gewerbeanmeldung (§ 339) hat die
Einschränkung gemäß § 123 Abs. 2 zu enthalten.
(4) Mit der Gewerbeausübung darf der Anmelder
erst mit der Rechtskraft des Bescheides gemäß § 340 Abs. 2 beginnen.
(5) Vor der Erlassung
des Bescheides hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Landesinnung der
Rauchfangkehrer aufzufordern, innerhalb einer Frist von vier Wochen ein
Gutachten zur Voraussetzung gemäß § 121 Abs. 1 Z 4 abzugeben.
Widerspricht die Entscheidung der Behörde dem fristgerecht abgegebenen
Gutachten der Landesinnung der Rauchfangkehrer oder wurde sie nicht zur Abgabe
eines Gutachtens aufgefordert, so steht der Landesinnung der Rauchfangkehrer
das Recht der Berufung gegen den Bescheid zu.
(6) Hat der
Rauchfangkehrer Anzeigen über die Ausübung des Gewerbes in einer weiteren
Betriebsstätte in einem anderen Kehrgebiet oder die Verlegung des Betriebes in
einen Standort in einem anderen Kehrgebiet oder die Verlegung des Betriebes in
einer weiteren Betriebsstätte in einen Standort in einem anderen Kehrgebiet
erstattet, so hat die Behörde dies mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen oder bei
Nichtvorliegen der Voraussetzungen hiefür die Gewerbeausübung im neuen Standort
zu untersagen. Der Rauchfangkehrer darf mit der Ausübung des Gewerbes im neuen
Standort erst mit Rechtskraft des Bescheides beginnen. Im Anzeigeverfahren ist
Abs. 5 anzuwenden.
Reisebüros
§ 126. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Reisebüros
(§ 94 Z 56) bedarf es für
1. die Ausgabe, Vermittlung und Besorgung von
Fahrausweisen einschließlich der Anweisungen auf Liege- und Schlafwagenplätze,
Platzkarten und dergleichen inländischer und ausländischer Verkehrsunternehmen
jeder Art,
2. die Vermittlung von durch Verkehrsunternehmen
durchzuführenden Personenbeförderungen,
3. die Vermittlung und die Besorgung von für Reisende
bestimmter Unterkunft oder Verpflegung,
4. die Vermittlung von Pauschalreisen
einschließlich Gesellschaftsfahrten und
5. die Veranstaltung von Pauschalreisen
einschließlich Gesellschaftsfahrten, die der Veranstalter direkt oder über
einen Vermittler anbietet.
(2) Kein reglementiertes Gewerbe gemäß
§ 94 Z 56 ist
1. die Ausgabe, Vermittlung oder Besorgung von
Fahrausweisen durch Verkehrsunternehmen für gleichartige Unternehmen und,
soweit es sich um eine Tätigkeit untergeordneten Umfanges handelt, von
Fahrausweisen für Anschlussfahrten für Verkehrsunternehmen anderer Art,
2. die Ausgabe, Vermittlung oder Besorgung von
Fahrausweisen der Verkehrsunternehmen für den Straßenbahn-, Stadtbahn-,
Schnellbahn- und Kraftfahrlinienverkehr innerhalb des Gemeindegebietes oder von
und zu Gemeindegebieten der näheren Umgebung (Vororteverkehr),
3. die Vermittlung von Unterkunft für Reisende in
Verbindung mit der Ausgabe von Fahrausweisen durch Fluglinienunternehmen sowie
durch Eisenbahnunternehmen, jedoch mit Ausnahme von Pauschalreisen. Diese
Vermittlungstätigkeit darf jedoch nur auf Wunsch der Reisenden durchgeführt
werden und es darf keine Werbung hiefür erfolgen,
4. die Vermittlung von
Personenbeförderungsleistungen des Taxi-Gewerbes durch Taxifunk und
5. die Vermittlung von Privatzimmern an Reisende
zu vorübergehendem Aufenthalt.
(3) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Reisebürogewerbes
in seinem vollen Umfang (Abs. 1 Z 1 bis 5) oder eingeschränkt auf die
Veranstaltung von Pauschalreisen in Kraftfahrzeugen, die der Veranstalter
direkt oder über einen Vermittler anbietet, berechtigt sind, sind auch
berechtigt,
1. zur Betreuung der von inländischen und
ausländischen Reisebüros vermittelten Reisenden und zu Vermittlungen, die mit
Reisen, Aufenthalten oder Tagungen im Zusammenhang stehen und
2. zur Vermittlung und Besorgung von Leistungen,
die mit Reisen im Zusammenhang stehen und in Verbindung mit Leistungen gemäß
Abs. 1 Z 1 bis 5 erbracht werden.
(4) Gewerbetreibende, die Gesellschaftsfahrten
veranstalten oder Reisende gemäß Abs. 3 Z 1 betreuen, haben bei den
von ihnen veranstalteten Gesellschaftsfahrten und bei der Betreuung der
Reisenden gemäß Abs. 3 Z 1 dafür zu sorgen, dass eine geeignete
Person die Reisenden betreut (Reisebetreuer). Der Reisebetreuer ist nach
Maßgabe des § 108 Abs. 3 Z 3 auch berechtigt, Hinweise auf
Sehenswürdigkeiten zu geben.
Ausübungsvorschriften
§ 127. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz durch Verordnung nähere
Bestimmungen festzulegen über:
1. die umfassende Information der Reisenden,
insbesondere durch detaillierte Werbeunterlagen und
2. die Erstattung bezahlter Beträge und die
Rückreise des Reisenden im Fall einer Pauschalreise im Sinne des Art. 2
Z 1 der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über
Pauschalreisen, Amtsblatt Nr. L 158 vom 23. Juni 1990 (Seite
59), im Fall der Insolvenz des Veranstalters der Pauschalreise.
(2) Durch Verordnung im Sinne des Abs. 1
Z 2 sind Bestimmungen zu treffen über:
1. die Abdeckung des Risikos gemäß Abs. 1
Z 2 durch den Veranstalter der Pauschalreise,
2. die Einrichtung eines Veranstalterverzeichnisses
beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, in das sich Gewerbetreibende,
die Pauschalreisen veranstalten, eintragen zu lassen haben und
3. die Einrichtung eines Beirates beim
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, der die Abdeckung des Risikos
gemäß Abs. 1 Z 2 durch den Veranstalter der Pauschalreise zu
kontrollieren hat.
(3) Für die Veranstaltung von Pauschalreisen im
Sinne des Art. 2 Z 1 der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom
13. Juni 1990 über Pauschalreisen, Amtsblatt Nr. L 158 vom
23. Juni 1990 (Seite 59), bedarf es der Eintragung in das
Veranstalterverzeichnis beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit gemäß
Abs. 2 Z 2. Ohne Eintragung in das Veranstalterverzeichnis ist die
Veranstaltung der genannten Pauschalreisen unzulässig. Die Eintragung in das
Veranstalterverzeichnis ist in das zentrale Gewerberegister (§ 365c)
einzutragen.
Schädlingsbekämpfung
§ 128. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der
Schädlingsbekämpfung (§ 94 Z 58) bedarf es für
1. die Bekämpfung von tierischen und pflanzlichen
Schädlingen mit sehr giftigen und giftigen Gasen,
2. die Bekämpfung von tierischen und pflanzlichen
Schädlingen ohne Verwendung sehr giftiger und giftiger Gase.
(2) Kein reglementiertes Gewerbe gemäß
§ 94 Z 58 ist unbeschadet der Rechte der Schädlingsbekämpfer die
Bekämpfung von tierischen und pflanzlichen Schädlingen ohne Verwendung sehr
giftiger Gase
1. durch Zimmermeister bei Bauten, die ihrem Wesen
nach Holzkonstruktionen sind, beispielsweise bei Holzhäusern, Holzdachstühlen
und Holzbrücken und
2. durch Bildhauer, Drechsler, Orgelbauer und
Tischler im Zuge von Reparaturarbeiten oder Restaurierungen.
Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektive,
Bewachungsgewerbe)
§ 129. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Berufsdetektive
(§ 94 Z 62) bedarf es für
1. die Erteilung von Auskünften über
Privatverhältnisse,
2. die Vornahme von Erhebungen über strafbare
Handlungen,
3. die Beschaffung von Beweismitteln für Zwecke
eines gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahrens,
4. die Ausforschung von verschollenen oder sich
verborgen haltenden Personen, der Verfasser, Schreiber oder Absender anonymer
Briefe, der Urheber oder Verbreiter von Verleumdungen, Verdächtigungen oder
Beleidigungen,
5. die Beobachtung und Kontrolle der Treue von
Arbeitnehmern,
6. die Beobachtung von Kunden in Geschäftslokalen,
7. den Schutz von Personen.
(2) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des
Gewerbes der Berufsdetektive berechtigt sind, sind nicht zur Erteilung von
Auskünften über Kreditverhältnisse zu geschäftlichen Zwecken berechtigt.
(3) Die Behörde hat den zur Ausübung des
Gewerbes der Berufsdetektive Berechtigten eine Legitimation mit Lichtbild
auszustellen. Die Legitimationen haben den zur Kontrolle der Person notwendigen
Anforderungen zu genügen. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat
durch Verordnung festzulegen, auf welche Weise die Legitimationen hinsichtlich
ihrer Ausstattung diesen Anforderungen zu entsprechen haben.
(4) Einer Gewerbeberechtigung für das
Bewachungsgewerbe (§ 94 Z 62) unterliegt die Bewachung von Betrieben,
Gebäuden, Anlagen, Baustellen, Grundstücken und von beweglichen Sachen sowie
der Betrieb von Notrufzentralen.
(5) Zu den im Abs. 4 genannten Tätigkeiten
gehören insbesondere auch folgende Tätigkeiten:
1. Sicherung und Regelung des Personen- und
Fahrzeugverkehrs in Betrieben, in Gebäuden, auf Grundstücken und auf
Verkehrswegen aller Art, insbesondere auch die Überwachung der Einhaltung der
für den Personen- und Fahrzeugverkehr geltenden Rechtsvorschriften, die
Fahrzeug- und Transportbegleitung, sofern es sich um den Transport gefährlicher
Güter handelt, die Vornahme von Sicherheitskontrollen im Personen- und
Fahrzeugverkehr, auch hinsichtlich mitgeführter oder aufgegebener Gepäck- oder
Poststücke;
2. Sicherung und Regelung des Personen- und
Fahrzeugverkehrs auf Baustellen, jedoch unbeschadet der Rechte der für eine
Baustelle verantwortlichen Gewerbetreibenden;
3. Durchführung von Transporten von Geld und
Wertgegenständen mit Fahrzeugen des Straßenverkehrs, soweit es für diese
Tätigkeit nicht einer Gewerbeberechtigung gemäß dem Güterbeförderungsgesetz
bedarf;
4. Portierdienste;
5. Ordner- und Kontrolldienste bei
Veranstaltungen;
6. Betriebsfeuerwehrdienste und Betriebslöschtruppdienste.
(6) Der Gebrauch einer Uniform im
Bewachungsgewerbe bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Wirtschaft und
Arbeit. Diese ist zu erteilen, wenn eine Verwechslung mit Uniformen des öffentlichen
Sicherheitsdienstes, der Justizwache, der Zollwache, des Bundesheeres, des
Post- und Telegraphendienstes oder der Österreichischen Bundesbahnen nicht zu
befürchten ist.
Rechte und Pflichten der
Berufsdetektive und Bewacher
§ 130. (1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der
Berufsdetektive berechtigt sind, sind auch zur Bewachung beweglicher Sachen
berechtigt, wenn diese Bewachung im Zusammenhang mit dem Schutz von Personen
(§ 129 Abs. 1 Z 7) steht.
(2) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des
Gewerbes der Berufsdetektive berechtigt sind, steht das Recht zu, sich der
Berufsbezeichnung „Berufsdetektiv“ zu bedienen. Arbeitnehmern, die zur Ausübung
der im § 129 Abs. 1 genannten Tätigkeiten verwendet werden, steht das
Recht zu, sich der Berufsbezeichnung „Berufsdetektivassistent“ zu bedienen.
Anderen Berufsbezeichnungen und auch zustehende Amtsbezeichnungen dürfen bei
der Gewerbeausübung nicht gebraucht werden.
(3) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des
Bewachungsgewerbes berechtigt sind, sind auch zur Fahrzeug- und
Transportbegleitung berechtigt.
(4) Die im § 129 Abs. 1 Z 2 und
4 angeführten Tätigkeiten dürfen nur so weit ausgeübt werden, als dadurch
behördliche Untersuchungshandlungen nicht beeinträchtigt werden. Den
diesbezüglichen Anordnungen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ist
hiebei unverzüglich Folge zu leisten.
(5) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des
Gewerbes der Berufsdetektive berechtigt sind, sind zur Verschwiegenheit über
die ihnen anvertrauten Angelegenheiten verpflichtet. Diese Verschwiegenheitspflicht
besteht nicht, wenn und insoweit der Auftraggeber ausdrücklich von dieser
Pflicht entbindet. Inwieweit die Gewerbetreibenden von der Verpflichtung zur
Ablegung eines Zeugnisses zur Einsichtgewährung in Geschäftspapiere oder zur
Erteilung von Auskünften über die ihnen in Ausübung des Berufes bekannt
gewordenen Umstände in gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren
befreit sind, richtet sich nach den bezüglichen Rechtsvorschriften. Die
vorstehend angeführten Bestimmungen gelten sinngemäß auch für die Arbeitnehmer
der Gewerbetreibenden.
(6) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des
Gewerbes der Berufsdetektive berechtigt sind, und deren Arbeitnehmer haben bei
der Ausübung der im § 129 Abs. 1 genannten Tätigkeiten die
Legitimation gemäß § 129 Abs. 3 bzw. gemäß Abs. 7 dieses
Paragraphen mitzuführen, diese auf Verlangen der behördlichen und der Organe
des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorzuweisen und den genannten Organen zur
Einsichtnahme auszuhändigen.
(7) Um die Ausstellung der Legitimationen für
Arbeitnehmer, die zur Ausübung der im § 129 Abs. 1 genannten
Tätigkeiten verwendet werden, hat der Gewerbetreibende bei der Behörde
anzusuchen. Die Ausstellung der Legitimation ist zu verweigern, wenn gegen ihn
eine dem § 13 Abs. 1 entsprechende strafgerichtliche Verurteilung vorliegt
und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit des
Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei der
Ausübung der im § 129 Abs. 1 genannten Tätigkeiten zu befürchten ist.
Die Legitimation ist von der Behörde zurückzunehmen, wenn sich ergibt, dass die
im zweiten Satz angeführten Umstände nach Ausstellung der Legitimation
eingetreten sind.
(8) Die zur Ausübung des Gewerbes der
Berufsdetektive sowie die zur Ausübung des Bewachungsgewerbes berechtigten Gewerbetreibenden
dürfen zur Ausübung der ihren Gewerben vorbehaltenen Tätigkeiten (§ 129
Abs. 1 bzw. Abs. 4) nur Arbeitnehmer verwenden, die eigenberechtigt
sind und die für diese Verwendung erforderliche Zuverlässigkeit und Eignung
besitzen.
(9) Die im Abs. 8 genannten
Gewerbetreibenden sind verpflichtet, der Bezirksverwaltungsbehörde, im
Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde dieser, als Sicherheitsbehörde ein
Verzeichnis aller Personen, die für eine der im § 129 Abs. 1 bzw.
Abs. 4 genannten Tätigkeiten herangezogen werden, spätestens zwei Wochen
vor dem Beginn ihrer Verwendung vorzulegen; jede Änderung hinsichtlich der für
die im § 129 Abs. 1 bzw. Abs. 4 genannten Tätigkeiten
herangezogenen Personen ist dieser Behörde binnen zwei Wochen anzuzeigen. Das
Verzeichnis oder die Anzeigen von Änderungen dieses Verzeichnisses haben neben
dem Vor- und Familiennamen der betreffenden Person auch deren Geburtsdatum,
Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Unterkunft (Wohnung) zu enthalten.
(10) Ist auf Grund bestimmter Tatsachen die
Zuverlässigkeit einer gemäß Abs. 9 bekannt gegebenen Person nicht gegeben,
so hat die Sicherheitsbehörde dem Gewerbetreibenden ohne unnötigen Aufschub
schriftlich mitzuteilen, dass der Betroffene die erforderliche Zuverlässigkeit
nicht besitzt.
Spediteure einschließlich der
Transportagenten
§ 131. (1) Die Spediteure einschließlich der Transportagenten (§ 94
Z 63) sind auch berechtigt:
1. zur Beförderung von Gütern zu und von der
Station eines Eisenbahn-, Schifffahrts- oder Luftverkehrsunternehmens oder zu
und von den Lagern und Sammelstellen des Spediteurs, wenn der Spediteur die
Güter mit Frachtbrief einem solchen Unternehmen im eigenen Namen zur Beförderung
zu übergeben hat oder im Frachtbrief als Empfänger der Güter angegeben ist oder
vom im Frachtbrief angegebenen Empfänger mit der Abholung der Güter von der
Station eines solchen Unternehmens beauftragt worden ist;
2. zur Lagerung;
3. zur Geltendmachung von Forderungen an
Transportunternehmen aus dem Frachtengeschäft (Frachtenreklamation)
hinsichtlich der Güter, deren Beförderung der Spediteur besorgt hat.
(2) Gewerbetreibenden, die zu einer auf die
Tätigkeiten des Transportagenten beschränkten Ausübung des Gewerbes gemäß
§ 94 Z 63 berechtigt sind, stehen die im Abs. 1 angeführten
Rechte nicht zu.
Sprengungsunternehmen
§ 132. (1) Die Erteilung einer Gewerbeberechtigung für den Betrieb von
Sprengungsunternehmen (§ 94 Z 65) erfordert zusätzlich zur
Überprüfung der Zuverlässigkeit, dass die Gewerbeausübung vom Standpunkt der
Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit keinen Bedenken
begegnet. Im Anmeldungsverfahren (§ 339) ist die örtlich zuständige
Sicherheitsdirektion zur Frage des Vorliegens der im ersten Satz genannten
Voraussetzungen zu hören.
(2) Hat der Inhaber einer Gewerbeberechtigung
für den Betrieb von Sprengungsunternehmen Anzeigen über die Ausübung des
Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte oder die Verlegung des Betriebes in
einen anderen Standort oder die Verlegung des Betriebes einer weiteren Betriebsstätte
in einen anderen Standort erstattet, so hat die Behörde dies mit Bescheid zur
Kenntnis zu nehmen oder bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen die
Gewerbeausübung im neuen Standort zu untersagen. Der Gewerbetreibende darf mit
der Ausübung des Gewerbes im neuen Standort erst mit Rechtskraft des Bescheides
beginnen. Abs. 1 ist anzuwenden.
Steinmetzmeister
einschließlich Kunststeinerzeugung und Terrazzomacher
§ 133. (1) Der Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeuger und
Terrazzomacher (§ 94 Z 66) ist berechtigt:
1. zur Planung, Berechnung und Ausführung von
Bauarbeiten, bei denen Steine bearbeitet oder restauriert werden oder bei denen
bearbeitete Steine und Steinplatten als Werkstoff verwendet werden (Herstellung
von Steinportalen und Fassadenverkleidungen einschließlich der Montage der
dazugehörigen Metallverankerungskonstruktionen, von Steinstufen,
Stufenverkleidungen und Steinbelägen),
2. zur Erzeugung, Bearbeitung, Aufstellung und
Versetzung von Grabsteinen und Grabmonumenten und unbeschadet des Rechts der
Baumeister zu den erforderlichen Ausmauerungsarbeiten für Grabmonumente und
Grüfte sowie zum Gravieren von Grabinschriften und
3. zur Herstellung und zum Verlegen von
Kunststeinen und zum Herstellen von Terrazzobelägen.
(2) Steinmetzmeister einschließlich
Kunststeinerzeuger und Terrazzomacher sind unbeschadet der Rechte der Platten-
und Fliesenleger auch zur Verlegung von keramischen Platten und Bodenelementen
aus Steingut und zur Verklebung von keramischen Platten und Wandbelägen aus
Steingut berechtigt.
(3) Steinmetzmeister einschließlich
Kunststeinerzeuger und Terrazzomacher sind zur Aufstellung von Gerüsten, für
die statische Kenntnisse erforderlich sind, berechtigt.
(4) Das Aufsuchen von Hinterbliebenen zum Zweck
der Erlangung von Bestellungen auf Leistungen des Steinmetzmeistergewerbes, die
sich auf Grabsteine, Grabdenkmäler und deren Zubehör beziehen, ist nur auf
ausdrückliche, an den zur Ausübung des Steinmetzmeistergewerbes berechtigten
Gewerbetreibenden gerichtete Aufforderung gestattet. Die Entgegennahme von
Bestellungen auf Leistungen des Steinmetzmeistergewerbes ist nur in den
Betriebsstätten des Gewerbetreibenden oder anlässlich des gemäß dem ersten Satz
zulässigen Aufsuchens gestattet.
Technische
Büros – Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure)
§ 134. (1) Der Gewerbeumfang der Technischen Büros – Ingenieurbüros
(§ 94 Z 69) umfasst die Beratung, die Verfassung von Plänen,
Berechnungen und Studien, die Durchführung von Untersuchungen, Überprüfungen
und Messungen, die Ausarbeitung von Projekten, die Überwachung der Ausführung
von Projekten, die Abnahme von Projekten und die Prüfung der projektgemäßen
Ausführung einschließlich der Prüfung der projektbezogenen Rechnungen sowie die
Erstellung von Gutachten auf einschlägigen Fachgebieten, die einer
Studienrichtung oder einem mindestens viersemestrigen Aufbaustudium einer
inländischen Universität, einer Fachhochschule oder Hochschule künstlerischer
Richtung oder einer einschlägigen inländischen berufsbildenden höheren Schule
entsprechen.
(2) Der Berechtigungsumfang der Technischen
Büros für Innenarchitektur umfasst sämtliche Befugnisse des Technischen Büros
im Sinne des Abs. 1. Berührt die Tätigkeit des Technischen Büros für Innenarchitektur
statisch relevante Bauteile, so ist deren konstruktive Bearbeitung und
statische Berechnung durch einen hiezu Befugten durchzuführen.
(3) Technische Büros dürfen nicht auf
Fachgebieten begründet werden, die den Baumeistern, Brunnenmeistern, den
Zimmermeistern oder den Steinmetzmeistern einschließlich der
Kunststeinerzeugung und Terrazzomacher vorbehaltene Tätigkeiten umfassen. Dies
gilt nicht für Technische Büros für Innenarchitektur im Rahmen des Abs. 2
und für Technische Büros für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft im Rahmen ihres
Fachgebietes.
(4) Gewerbetreibende, die eine Berechtigung
gemäß Abs. 1 besitzen, sind im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung zur
Vertretung des Auftraggebers vor Behörden oder Körperschaften öffentlichen
Rechts berechtigt.
(5) Der Berechtigungsumfang von anderen
reglementierten Gewerben wird durch Abs. 1 nicht berührt.
Überlassung
von Arbeitskräften
§ 135. (1) Einer Gewerbeberechtigung bedarf die Zurverfügungstellung von
Arbeitskräften zur Arbeitsleistung an Dritte (Überlassung von Arbeitskräften;
§ 94 Z 72).
(2) Kein reglementiertes Gewerbe gemäß
§ 94 Z 72 ist
1. die vorübergehende Überlassung von
Arbeitskräften an Beschäftiger, welche die gleiche Erwerbstätigkeit wie der
Überlasser ausüben, unter der Voraussetzung, dass der Charakter des Betriebes
des Überlassers gewahrt bleibt, bis zur Höchstdauer von sechs Monaten im
Kalenderjahr, wobei auch die Zeiten nacheinander folgender Überlassungen
verschiedener Arbeitskräfte zusammenzuzählen sind;
2. die Überlassung von Arbeitskräften durch Erzeuger,
Verkäufer oder Vermieter von technischen Anlagen oder Maschinen, wenn
a) zur Inbetriebnahme, Wartung oder Reparatur von
technischen Anlagen oder Maschinen oder
b) zur Einschulung von Arbeitnehmern des
Beschäftigers die überlassenen Arbeitskräfte als Fachkräfte erforderlich sind
und der Wert der Sachleistung überwiegt;
3. die Überlassung von Arbeitskräften innerhalb
einer Arbeitsgemeinschaft oder bei der betrieblichen Zusammenarbeit
a) zur Erfüllung gemeinsam übernommener Aufträge
oder
b) zum Zwecke des Erfahrungsaustausches, der
Forschung und Entwicklung, der Ausbildung, der Betriebsberatung oder der
Überwachung oder
c) in Form einer Kanzlei- oder Praxisgemeinschaft;
4. die Überlassung von Arbeitskräften zwischen
Konzernunternehmen innerhalb eines Konzerns im Sinne des § 15 des
Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98 und des § 115 des Gesetzes über
Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, sofern die
Überlassung nicht zum Betriebszweck des überlassenden Unternehmens gehört;
5. die Überlassung von Arbeitskräften bei der
Entwicklungshilfe nach dem Entwicklungshilfegesetz, BGBl. Nr. 474/1974.
(3) Für die Erteilung der Gewerbeberechtigung
ist erforderlich
1. bei natürlichen Personen die
Staatsangehörigkeit einer EWR-Vertragspartei und ihr Wohnsitz in einem
EWR-Vertragsstaat,
2. bei juristischen Personen und
Personengesellschaften des Handelsrechts
a) ihr Sitz oder ihre Hauptniederlassung in einem
EWR-Vertragsstaat und
b) wenn die Überlassung von Arbeitskräften im
Verhältnis zu den anderen wirtschaftlichen Betätigungen des betreffenden
Rechtsträgers keine nur untergeordnete Bedeutung hat, die Staatsangehörigkeit
einer EWR-Vertragspartei der Mitglieder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen
Organe oder der geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter und
deren Wohnsitz in einem EWR-Vertragsstaat.
(4) Die für die Gewerbeausübung erforderliche
Zuverlässigkeit ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn das Verhalten des
Gewerbeinhabers die Annahme rechtfertigt, dass das Gewerbe in einer den Schutz
und die Rechte der Arbeitskräfte nicht gewährleistenden Art ausgeübt wird; dies
ist insbesondere dann der Fall, wenn der Gewerbeinhaber
1. gegen die Vorschriften des
Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes verstoßen hat oder
2. Verpflichtungen eines Arbeitgebers, die sich
aus dem Arbeitsrecht einschließlich des Arbeitnehmerschutzes oder des
Sozialversicherungsrechtes ergeben, erheblich verletzt hat.
(5) Die Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der
Überlassung von Arbeitskräften ist von der Behörde (§ 361 Abs. 1) zu
entziehen, wenn die im Abs. 3 bezeichneten Voraussetzungen nicht mehr zur
Gänze erfüllt werden oder die für die Gewerbeausübung erforderliche
Zuverlässigkeit (Abs. 4) nicht mehr gegeben ist.
(6) Die zuständige Landeskammer der
gewerblichen Wirtschaft und die zuständige Kammer für Arbeiter und Angestellte
sind berechtigt, die Entziehung der Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der
Überlassung von Arbeitskräften zu beantragen. Vor der Erlassung eines
Bescheides über einen solchen Antrag hat die Behörde die im ersten Satz
genannten Stellen aufzufordern, innerhalb einer Frist von sechs Wochen
Gutachten über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Entziehung der
Gewerbeberechtigung abzugeben; dies gilt nicht für jene Stelle, die den Antrag
auf Entziehung der Gewerbeberechtigung gestellt hat. Gegen einen Bescheid auf
Grund eines solchen Antrages steht jeder der im ersten Satz genannten Stellen
jeweils dann das Recht der Berufung zu, wenn die Entscheidung ihrem Antrag oder
ihrem fristgerecht abgegebenen Gutachten widerspricht oder wenn sie nicht
gehört worden ist.
(7) Die Abs. 5 und 6 gelten sinngemäß für
Verfahren betreffend den Widerruf nach § 91 Abs. 1.
Unternehmensberatung
einschließlich der Unternehmensorganisation
§ 136. (1) Unternehmensberater einschließlich der
Unternehmensorganisatoren (§ 94 Z 74) sind auch zur Ausübung der auf
den Personenkreis der Führungskräfte eingeschränkten Arbeitsvermittlung berechtigt,
wenn sie den für diese Tätigkeit erforderlichen Befähigungsnachweis erbringen.
(2) Die Vermittlung von Führungskräften im
Sinne des Abs. 1 ist die Vermittlungstätigkeit in Bezug auf offene
Stellen, die nach dem Inhalt der Tätigkeit mit leitenden Angestellten, denen
maßgebender Einfluss auf die Führung des Betriebes zusteht, welche nicht als
Arbeitnehmer gelten und hinsichtlich derer das angebotene Entgelt zumindest die
Höhe der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach § 45 des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erreicht, besetzt werden.
(3) Unternehmensberater einschließlich der
Unternehmensorganisatoren sind im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung zur
Vertretung des Auftraggebers vor Behörden und Körperschaften öffentlichen
Rechts berechtigt.
Versicherungsagent
§ 137. (1) Versicherungsagenten (§ 94 Z 76) haben im
Geschäftsverkehr als solche aufzutreten. Sämtliche vom Versicherungsagenten im
Geschäftsverkehr verwendeten eigenen Papiere und Schriftstücke haben seine
Gewerberegisternummer, die Bezeichnung „Versicherungsagent“ sowie das jeweilige
Argenturverhältnis (die jeweiligen Argenturverhältnisse) zu enthalten.
Verwendet der Versicherungsagent Geschäftspapiere des
Versicherungsunternehmens, so sind darauf sein Name, seine Firma sowie seine
Gewerberegisternummer zu vermerken.
(2) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des
Gewerbes der Versicherungsagenten berechtigt sind, dürfen bei der Vermittlung
von Versicherungsverträgen nur solche Personen verwenden, die die zu dieser
Verwendung erforderliche fachliche Eignung besitzen. Der Bundesminister für
Wirtschaft und Arbeit kann durch Verordnung festlegen, wie der Nachweis der
fachlichen Eignung durch Ausbildungsgänge oder Verwendungszeiten zu erbringen
ist.
Versicherungsmakler;
Berater in Versicherungsangelegenheiten (verbundenes Gewerbe)
§ 138. (1) Versicherungsmakler (§ 94 Z 77) haben im
Geschäftsverkehr als solche aufzutreten. Sämtliche vom Versicherungsmakler im
Geschäftsverkehr verwendeten Papiere und Schriftstücke haben seine
Gewerberegisternummer sowie die Bezeichnung „Versicherungsmakler“ zu enthalten.
(2) Die zur Ausübung des Gewerbes der
Versicherungsmakler berechtigten Gewerbetreibenden haben für ihre
Berufstätigkeit eine Haftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von
mindestens 72 700 Euro pro Schadensfall im Verbrauchergeschäft ohne
Vereinbarung eines Selbstbehaltes von mehr als 5 vH abzuschließen. Die
Nachhaftung muss mindestens für drei Jahre sichergestellt sein.
(3) Die zur Ausübung des Gewerbes der
Versicherungsmakler berechtigten Gewerbetreibenden haben gegenüber Personen,
die sich um einen Versicherungs- oder Rückversicherungsschutz bemühen, ihre
allfälligen rechtlichen oder wirtschaftlichen Bindungen an ein
Versicherungsunternehmen oder ihre Beteiligung an solchen Unternehmen oder
umgekehrt offen zu legen, soweit diese die Interessen der Versicherungskunden
beeinträchtigen könnten.
(4) Die gleichzeitige Ausübung des Gewerbes der
Versicherungsmakler mit dem Gewerbe der Versicherungsagenten ist verboten.
Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten haben sowohl
dem Kunden als auch dem Versicherer gegenüber vorweg offen zu legen, in welcher
Eigenschaft sie gerade tätig werden. Ein gleichzeitiges Tätigwerden als
Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten in derselben
Sache ist verboten.
(5) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des
Gewerbes der Versicherungsmakler; Berater in Versicherungsangelegenheiten
berechtigt sind, dürfen bei der Vermittlung von Versicherungsverträgen nur
solche Personen verwenden, die die zu dieser Verwendung erforderliche fachliche
Eignung besitzen. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann durch
Verordnung festlegen, wie der Nachweis der fachlichen Eignung durch
Ausbildungsgänge oder Verwendungszeiten zu erbringen ist.
Waffengewerbe
§ 139. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Waffengewerbe (§ 94
Z 80) bedarf es für folgende Tätigkeiten:
1. hinsichtlich nichtmilitärischer Waffen und
nichtmilitärischer Munition
a) die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung
(einschließlich der Tätigkeit der Büchsenmacher),
b) den Handel,
c) das Vermieten,
d) die Vermittlung des Kaufes und Verkaufes;
2. hinsichtlich militärischer Waffen und
militärischer Munition
a) die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung,
b) den Handel,
c) die Vermittlung des Kaufes und Verkaufes.
(2) Kein reglementiertes Gewerbe gemäß
§ 94 Z 80 ist
1. die Erzeugung, Bearbeitung, Instandsetzung und
das Vermieten von Hieb- und Stichwaffen und der Handel mit diesen Waffen;
2. das Instandsetzen und das Vermieten von vor dem
Jahre 1871 erzeugten Schusswaffen und von Waffen, die nur noch musealen,
dekorativen, Lehr- oder Sammelzwecken dienen, sowie der Handel mit diesen
Gegenständen;
3. die Vermittlung des Kaufes und Verkaufes der in
Z 1 und Z 2 angeführten Gegenstände;
4. das Gravieren und Ziselieren von Schusswaffen;
5. das Vermieten von Druckluftwaffen, CO2-Waffen
und Zimmerstutzen sowie der Verkauf der dazugehörigen Munition bei
Veranstaltungen zur Volksbelustigung zur Verwendung bei der betreffenden
Veranstaltung.
(3) Die Erzeugung, Bearbeitung und
Instandsetzung, das Feilbieten und der Verkauf von Waffen und Munition sowie
das Vermieten von nichtmilitärischen Waffen außerhalb der Betriebsstätte
(Werkstätten oder Verkaufslokale) ist außer in den Fällen des Abs. 2
Z 5 unzulässig.
(4) Das Vermieten und die Instandsetzung von
Schusswaffen sowie der Verkauf des dazugehörigen Schießbedarfes auf behördlich
genehmigten Schießstätten ist den gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a, b
oder c oder Z 2 lit. a oder b berechtigten Gewerbetreibenden
gestattet. Ansonsten ist das Vermieten von militärischen Waffen unzulässig.
Begriffsbestimmungen
§ 140. (1) Nichtmilitärische Waffen und nichtmilitärische Munition im
Sinne dieses Bundesgesetzes sind Waffen und Munition im Sinne des
Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, soweit es sich dabei nicht
um Kriegsmaterial (§ 5 WaffG 1996) handelt.
(2) Als Erzeugung von Munition im Sinne des
§ 139 Abs. 1 Z 1 lit. a und Z 2 lit. a gilt auch
das Laden von Patronen.
(3) Militärische Waffen und militärische
Munition im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die in der Verordnung der
Bundesregierung vom 22. November 1977, BGBl. Nr. 624, betreffend
Kriegsmaterial bezeichneten Waffen, Munitions- und Ausrüstungsgegenstände.
Besondere Voraussetzungen
§ 141. (1) Die Erteilung einer Gewerbeberechtigung für die im § 139
Abs. 1 angeführten Waffengewerbe erfordert zusätzlich zur Überprüfung der
Zuverlässigkeit (§ 95) folgende Voraussetzungen:
1. bei natürlichen Personen die österreichische
Staatsbürgerschaft und ihren Wohnsitz im Inland und
2. bei juristischen Personen und
Personengesellschaften des Handelsrechtes
a) ihren Sitz oder ihre Hauptniederlassung im
Inland und
b) die österreichische Staatsbürgerschaft der
Mitglieder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe oder der geschäftsführungs-
und vertretungsbefugten Gesellschafter und deren Wohnsitz im Inland sowie
3. dass die Gewerbeausübung vom Standpunkt der
Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit keinen Bedenken
begegnet. Im Anmeldungsverfahren (§ 339 f) ist die örtlich zuständige
Sicherheitsdirektion zur Frage des Vorliegens der im ersten Satz genannten Voraussetzungen
zu hören.
(2) Den im Abs. 1 bezeichneten
Voraussetzungen haben die Gewerbetreibenden auch während der gesamten Dauer der
Gewerbeausübung zu entsprechen; sie haben bis zur Wiedererfüllung dieser Voraussetzungen
ihren Betrieb einzustellen.
(3) Die im Abs. 1 normierte Voraussetzung
der österreichischen Staatsbürgerschaft gilt in Bezug auf Staatsangehörige von
EWR-Vertragsparteien nicht hinsichtlich der im § 139 Abs. 1 Z 1
genannten Tätigkeiten.
Rechte
§ 142. (1) Gewerbetreibende, die zur Erzeugung, Bearbeitung oder
Instandsetzung von nichtmilitärischen Waffen (§ 139 Abs. 1 Z 1
lit. a) berechtigt sind, sind auch zur Bearbeitung, Instandsetzung und Umarbeitung
von militärischen Handfeuerwaffen berechtigt.
(2) Gewerbetreibende, die zur Erzeugung,
Bearbeitung oder Instandsetzung von nichtmilitärischen Waffen oder
nichtmilitärischer Munition (§ 139 Abs. 1 Z 1 lit. a) oder
zum Handel mit nichtmilitärischen Waffen oder nichtmilitärischer Munition
(§ 139 Abs. 1 Z 1 lit. b) berechtigt sind, sind auch zum
Handel mit Gewehrpatronen mit Vollmantelgeschoss mit Kaliber 308 (7,62 ×
51 mm) und Kaliber 223, die militärische Munition sind, und zum Handel mit
pyrotechnischen Artikeln sowie zum Handel mit Jagd- und Sportpulver berechtigt.
(3) Gewerbetreibende, die zur Erzeugung von
nichtmilitärischen Waffen (§ 139 Abs. 1 Z 1 lit. a)
oder zum Handel mit nichtmilitärischen Waffen (§ 139 Abs. 1 Z 1
lit. b) berechtigt sind, sind auch zum Vermieten von nichtmilitärischen
Waffen berechtigt.
(4) Gewerbetreibende, die zur Erzeugung,
Bearbeitung oder Instandsetzung von Waffen oder Munition (§ 139
Abs. 1 Z 1 lit. a oder Z 2 lit. a) oder zum Handel mit
Waffen oder Munition (§ 139 Abs. 1 Z 1 lit. b oder Z 2
lit. b) berechtigt sind, sind auch zur Vermittlung des Kaufes und
Verkaufes dieser Gegenstände berechtigt.
(5) Gewerbetreibende, die zur Erzeugung,
Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen (§ 139 Abs. 1
Z 1 lit. a oder Z 2 lit. a) berechtigt sind, sind auch zum
Laden von Patronen berechtigt.
(6) Der Bundesminister für Wirtschaft und
Arbeit hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres unter
Bedachtnahme auf die Bedürfnisse der Sportschützen und im Hinblick auf die von
Schießpulver ausgehenden Gefahren durch Verordnung jene Pulversorten zu
bezeichnen, mit denen die in Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden zu handeln
berechtigt sind, und jene Maßnahmen festzulegen, die diese Gewerbetreibenden
bei dieser Handelstätigkeit zu treffen haben.
Ausübungsvorschriften
§ 143. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann – unbeschadet
der Bestimmungen der §§ 69 bis 72 – hinsichtlich der im § 139
Abs. 1 Z 1 angeführten Waffengewerbe im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Inneres, hinsichtlich der im § 139 Abs. 1 Z 2
angeführten Waffengewerbe auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Landesverteidigung, durch Verordnung die aus Gründen der nationalen Sicherheit
und zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit erforderlichen
Vorschriften erlassen.
(2) Verordnungen gemäß Abs. 1 können zum
Gegenstand haben:
1. die Beschaffenheit der Betriebsmittel,
2. die Art der Ausübung der Erzeugung, Bearbeitung
und Instandsetzung von Waffen und Munition sowie des Handels mit diesen
Gegenständen,
3. die Tätigkeit der Überprüfung und Erprobung von
Waffen und Munition im Rahmen der Gewerbeausübung,
4. die Lagerung von Waffen und Munition, wobei
auch die Anzeige der Lagerstätten bei der Bezirksverwaltungsbehörde sowie die
Führung besonderer Lagerbücher vorgeschrieben werden kann, aus denen die
vorrätig gehaltenen Waffen und die vorrätig gehaltene Munition ersichtlich
sind,
5. Vorschriften über die sichere Aufbewahrung von
Waffen und Munition.
(3) Die zur Erteilung der Gewerbeberechtigung
zuständige Behörde kann erforderlichenfalls einem Gewerbetreibenden Maßnahmen
im Sinne des Abs. 2 mit Bescheid auftragen, wenn diesbezüglich keine
Regelung in einer Verordnung gemäß Abs. 1 erlassen worden ist. Weiters
kann die zur Erteilung der Gewerbeberechtigung zuständige Behörde auf Antrag
von den Bestimmungen einer Verordnung gemäß Abs. 1 abweichende Maßnahmen
im Sinne des Abs. 2 mit Bescheid zulassen, wenn hiedurch der gleiche
Schutz erreicht wird. Beziehen sich die Maßnahmen, die mit Bescheid aufgetragen
oder zugelassen werden sollen, nur auf die Gewerbeausübung in einer weiteren
Betriebsstätte, so ist zur Erlassung der Bescheide die zur Bewilligung der
Gewerbeausübung in der weiteren Betriebsstätte zuständige Behörde berufen.
Waffenbücher
§ 144. (1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung von Tätigkeiten gemäß
§ 139 Abs. 1 Z 1 lit. a bis c oder § 139 Abs. 1
Z 2 lit. a und b berechtigt sind, haben Waffenbücher zu führen.
(2) Waffenbücher sind zu führen für
1. verbotene Schusswaffen und Schusswaffen, die
Kriegsmaterial sind,
2. genehmigungspflichtige Schusswaffen,
3. meldepflichtige und sonstige Schusswaffen und
4. Munition für Faustfeuerwaffen.
(3) Waffenbücher sind entweder in Buchform oder
automationsunterstützt zu führen. In die Waffenbücher für Schusswaffen sind die
Ein- und Ausgänge mit allen zur Identifikation der Waffe erforderlichen
Angaben, insbesondere über das Modell, das Fabrikat, das Kaliber und die
Erzeugungsnummer, das Datum, Name und Anschrift des Überlassers und des
Erwerbers sowie dessen Erwerbsberechtigung einzutragen. Bei Ein- und Ausfuhr
ist ein Hinweis auf den entsprechenden Nachweis anzubringen. In die Waffenbücher
für Munition sind Datum, Anzahl, Kaliber und Name und Anschrift des Überlassers
und des Erwerbers sowie dessen Erwerbsberechtigung einzutragen.
(4) Die im Abs. 1 genanten
Gewerbetreibenden sind verpflichtet, die Waffenbücher der Bezirksverwaltungsbehörde,
im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde dieser, auf Verlangen vorzulegen
und im Falle der Endigung der Gewerbeberechtigung an diese abzuliefern.
(5) Der Bundesminister für Wirtschaft und
Arbeit hat durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres,
hinsichtlich der Schusswaffen und Munition, die Kriegsmaterial sind, auch im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung, nähere Bestimmungen
über die Führung der Waffenbücher zu erlassen. Die Waffenbücher sind nach ihrer
Art und Führung so zu gestalten, dass sie den Anforderungen der Beweissicherung
und der waffenpolizeilichen Kontrolle entsprechen.
Bezeichnung
der Waffen
§ 145. (1) Nichtmilitärische Feuerwaffen und militärische Waffen, die
gewerbsmäßig in den inländischen Verkehr gebracht werden, müssen mit der
Bezeichnung des Erzeugers und einer fortlaufenden Erzeugungsnummer
gekennzeichnet sein. Im Ausland erzeugte nichtmilitärische Feuerwaffen und
militärische Waffen dürfen nur dann gewerbsmäßig in den inländischen Verkehr
gebracht werden, wenn sie überdies mit der Bezeichnung jenes Gewerbetreibenden
versehen sind, der die Waffe zum erstenmal in den inländischen Verkehr bringt.
(2) Eine nichtmilitärische Feuerwaffe, deren
Bezeichnung gemäß Abs. 1 oder deren Erzeugungsnummer im Zuge der
Instandsetzung durch einen befugten Gewerbetreibenden unkenntlich gemacht worden
ist, darf in den inländischen Verkehr gebracht werden, wenn sie mit der
Bezeichnung dieses Instandsetzers und einer fortlaufenden Nummer, die dieser
Gewerbetreibende beizusetzen hat, gekennzeichnet ist. Der Instandsetzer ist
verpflichtet, die ursprüngliche Bezeichnung gemäß Abs. 1 und die
ursprüngliche Erzeugungsnummer im Waffenbuch (§ 144) zu verzeichnen.
Überprüfung
§ 146. (1) Soweit sicherheitspolizeiliche Belange berührt werden, ist im
Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese Behörde den Überprüfungen
gemäß § 338 beizuziehen.
(2) Gewerbetreibende, die Waffenbücher zu
führen haben (§ 144 Abs. 1), sind verpflichtet, über die
Auskunftspflicht des § 338 hinaus während der Geschäftsstunden auch den
Sicherheitsbehörden
1. Einsicht in die Waffenbücher und Unterlagen
über die Ein- und Ausgänge zu gewähren,
2. Kontrollen des Bestandes der bei ihnen
gelagerten Waffen zu ermöglichen und
3. die für eine Überprüfung erforderlichen
Auskünfte zu erteilen.
Weitere
Betriebsstätten, Verlegung des Betriebes, Ruhen der Gewerbeausübung
§ 147. (1) Hat der Inhaber einer Gewerbeberechtigung für die Ausübung
eines Waffengewerbes Anzeigen über die Ausübung des Gewerbes in einer weiteren
Betriebsstätte oder die Verlegung des Betriebes in einen anderen Standort oder
die Verlegung des Betriebes einer weiteren Betriebsstätte in einen anderen
Standort erstattet, so hat die Behörde dies mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen
oder bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hiefür die Gewerbeausübung im neuen
Standort zu untersagen. Der Gewerbetreibende darf mit der Ausübung des Gewerbes
im neuen Standort erst mit Rechtskraft des Bescheides beginnen. Im
Anzeigeverfahren ist § 141 Abs. 1 Z 3 anzuwenden.
(2) Gewerbetreibende,
die zur Ausübung eines Waffengewerbes (§ 139 Abs. 1) berechtigt sind,
haben das Ruhen und jede Aufnahme der Gewerbeausübung in der
Hauptbetriebsstätte und in den weiteren Betriebsstätten der
Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde auch
dieser Behörde, hinsichtlich einer Gewerbeberechtigung für militärische Waffen
und militärische Munition (§ 139 Abs. 1 Z 2) auch dem
Bundesminister für Landesverteidigung binnen drei Wochen anzuzeigen.
(3) Die
Bezirksverwaltungsbehörde hat jede Erteilung einer Gewerbeberechtigung für die
Ausübung eines Waffengewerbes, jede Bewilligung der Verlegung des Betriebes in
einen anderen Standort, jede Anzeige über den Fortbetrieb, die Zurücklegung
oder Entziehung einer Gewerbeberechtigung für ein Waffengewerbe im
Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde dieser Behörde, bei Gewerbeberechtigungen
betreffend militärische Waffen und militärische Munition (§ 139
Abs. 1 Z 2) auch dem Bundesminister für Landesverteidigung zur
Kenntnis zu bringen.
Zuständigkeit für Waffengewerbe
betreffend militärische Waffen und militärische Munition
§ 148. Zur Erteilung einer Gewerbeberechtigung gemäß § 139
Abs. 1 Z 2 und zur Erteilung einer Genehmigung gemäß § 96
hinsichtlich militärischer Waffen und militärischer Munition ist der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres
zuständig.
Zimmermeister
§ 149. (1) Der Zimmermeister
(§ 94 Z 82) ist zur Ausführung von Bauarbeiten, bei denen Holz als
Baustoff verwendet wird, wie zur Herstellung von Holzhäusern, Dachstühlen,
Holzbrücken, Holzveranden, Holzstiegen, Holzbalkonen und dergleichen
berechtigt.
(2) Bei Ausführung der
Arbeiten gemäß Abs. 1 darf der Zimmermeister auch andere Werkstoffe als
Holz verwenden. Der Zimmermeister ist weiters zur Herstellung von
Hauseingangstüren aus Massivholz, Holzfußböden aller Art und von gezimmerten
Holzgegenständen berechtigt.
(3) Die im Abs. 1
angeführten Arbeiten darf der Zimmermeister, wenn die Mitwirkung verschiedener
Baugewerbe erforderlich ist und soweit Abs. 4 nicht anderes bestimmt, nur
unter der Leitung eines Baumeisters ausführen.
(4) Der Zimmermeister
ist jedoch berechtigt, Bauten, die ihrem Wesen nach Holzkonstruktionen sind,
selbstständig sowohl zu planen und zu berechnen als auch zu leiten und nach
Maßgabe des § 99 Abs. 2, der sinngemäß anzuwenden ist, auszuführen.
(5) Der Zimmermeister
ist zur Aufstellung von Gerüsten, für die statische Kenntnisse erforderlich
sind, berechtigt.
(6) Der Zimmermeister
ist im Rahmen seiner Gewerbeberechtigung zur Vertretung seines Auftraggebers
vor Behörden oder Körperschaften öffentlichen Rechts berechtigt.
(7) Die Befähigung für
Tätigkeiten gemäß Abs. 4 kann nur im Wege eines Befähigungsnachweises
gemäß § 18 Abs. 1 erbracht werden.
Rechte
einzelner reglementierter Gewerbe
§ 150. (1) Bäcker (§ 94
Z 3) sind auch berechtigt, Konditorbackwaren sowie Mehlspeisen (zB Torten)
herzustellen. Sie sind weiters berechtigt, in den dem Verkauf gewidmeten Räumen
ihre Erzeugnisse – auch garniert als Imbisse – einschließlich der im ersten
Satz genannten Produkte zu verabreichen und nichtalkoholische Getränke und Bier
in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen auszuschenken. Bei Ausübung der
Verabreichungs- und Ausschankrechte muss der Charakter des Betriebes als
Erzeugungsbetrieb gewahrt bleiben.
(2) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe
der Bodenleger (§ 94 Z 7) bedarf es unbeschadet der Rechte anderer
Gewerbetreibender für das Verlegen von Belägen an Böden, Wand und Decke sowie
für die Herstellung des hiefür nötigen Untergrundes; hievon ausgenommen ist das
Verlegen von Kunststein-, Naturstein-, Steingut- und keramischen Belägen sowie
von Tapeten und Wandbespannungen. Bodenleger sind unbeschadet der Rechte der
Tischler auch berechtigt, Parkettböden zu verlegen.
(3) Dachdecker (§ 94 Z 11) sind auch
zur Ausführung der Tätigkeiten der Schwarzdecker und der Abdichter gegen
Feuchtigkeit und Druckwasser berechtigt.
(4) Den Fleischern (§ 94 Z 19) stehen
auch folgende Rechte zu:
1. das Zubereiten von Fleisch, Fleischwaren und
Geflügel in einfacher Art, von Brotaufstrichen, belegten Brötchen und von
Salaten,
2. die Verabreichung der in Z 1 genannten
Speisen mit den üblichen kalten Beigaben in einfacher Art in den dem Verkauf
gewidmeten Räumen,
3. der Verkauf von warmen oder angerichteten
kalten Speisen im Umfang der Z 1 und 2,
4. der Ausschank von nichtalkoholischen Getränken
und Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen in den dem Verkauf
gewidmeten Räumen.
(5) Fotografen (§ 94 Z 20) sind auch
zur Herstellung von Videofilmen berechtigt. Unbeschadet der Rechte der Fotografen
ist die Pressefotografie kein gebundenes Gewerbe gemäß § 94 Z 20.
(6) Gold- und Silberschmiede (§ 94
Z 29) sind auch zum Stechen von Ohrläppchen unter Verwendung von sterilen
Einweg-Ohrlochknöpfen nach vorheriger Hautdesinfektion sowie zur Anbringung eines
künstlichen Zahn- oder Hautschmuckes (Kristall) mittels Klebstoff sowie zur
Ausübung der Tätigkeiten des Gewerbes des Metalldesigners berechtigt. Gold-,
Silber- und Metallschläger (§ 94 Z 29) sind auch zur Ausübung der
Tätigkeiten des Gewerbes der Metalldesigner (§ 94 Z 51) berechtigt
(7) Hafner (§ 94 Z 30) sind auch
berechtigt, die Tätigkeiten der Keramiker sowie der Platten- und Fliesenleger
(§ 94 Z 38) auszuüben.
(8) Gewerbetreibende, die das verbundene
Handwerk Heizungstechnik; Lüftungstechnik (§ 94 Z 31) ausüben, sind
unbeschadet der Rechte anderer Gewerbetreibender auch berechtigt, die
notwendigen Wasser- und Gasanschlüsse auszuführen und im Zusammenhang mit im
Rahmen ihres Gewerbes ausgeübten Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten
Reinigungsarbeiten an rauchgasseitigen Flächen von Feuerstätten durchzuführen.
Weiters sind sie auch zur Ausübung der Tätigkeiten des Gewerbes der Kälte- und
Klimatechnik (§ 94 Z 37) berechtigt.
(9) Kälte- und Klimatechniker (§ 94
Z 37) sind auch zur Ausübung der Tätigkeiten der Mechatroniker für
Elektromaschinenbau und Automatisierung (§ 94 Z 49), der
Mechatroniker für Elektronik, Büro- und EDV-Systemtechnik (§ 94 Z 49)
und der Heizungstechnik; Lüftungstechnik (§ 94 Z 31) berechtigt.
(10) Kommunikationselektroniker (§ 94
Z 39) sind auch berechtigt, die Tätigkeiten der Mechatroniker für
Maschinen- und Fertigungstechnik und der Mechatroniker für Elektronik, Büro-
und EDV-Systemtechnik auszuüben.
(11) Konditoren (Zuckerbäcker) einschließlich
der Lebzelter und der Kanditen-, Gefrorenes- und Schokoladewarenerzeuger
(§ 94 Z 40) sind zur Herstellung von Gebäck und Weißbrot berechtigt;
weiters sind sie berechtigt, in den dem Verkauf gewidmeten Räumen kleine kalte
und warme Speisen zu verabreichen sowie Getränke auszuschenken; bei Ausübung
dieser Rechte muss der Charakter des Betriebes als Konditorerzeugungsbetrieb
gewahrt bleiben.
(12) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe
der Kraftfahrzeugtechniker (§ 94 Z 43) bedarf es unbeschadet der
Rechte anderer Gewerbetreibender (Schmiede, Karosseriebauer einschließlich der
Karosseriespengler und Karosserielackerier, Landmaschinentechniker) für die
Erzeugung und Instandsetzung von Kraftfahrzeugen (Motoren und Fahrgestellen)
und von deren elektrischen und elektronischen Anlagen. Kraftfahrzeugtechniker
sind auch zur Verrichtung der Tätigkeiten der Schlosser, Schmiede,
Karosseriebauer einschließlich der Karosseriespengler und Karosserielackierer,
der Landmaschinentechniker sowie der Tapezierer und Sattler an Kraftfahrzeugen
berechtigt.
(13) Landmaschinentechniker (§ 94
Z 59) sind auch berechtigt, die Tätigkeiten der Kraftfahrzeugtechniker
(§ 94 Z 43) und der Mechatroniker für Maschinen- und
Fertigungstechnik (§ 94 Z 39) auszuüben.
(14) Maler und Anstreicher (§ 94
Z 47) sind auch zum Verkleiden von Wänden und Decken mit Tapeten und zum
Anbringen von Anstrichen und Beschichtungen zum Zweck der Wärmeisolierung berechtigt.
(15) Mechatroniker für Maschinen- und
Fertigungstechnik (§ 94 Z 49) sind auch zum Instandsetzen von
Motorrädern sowie zur Ausübung der Gewerbe der Schlosser (§ 94 Z 59),
der Landmaschinentechnik (§ 94 Z 59), der Mechatroniker für
Elektronik, Büro- und EDV-Systemtechnik (§ 94 Z 49) und der Mechatroniker
für Elektromaschinenbau und Automatisierung (§ 94 Z 49) berechtigt.
Mechatroniker für Elektromaschinenbau und Automatisierung (§ 94 Z 49)
sind auch zur Ausübung der Tätigkeiten der Kälte- und Klimatechniker (§ 94
Z 37) berechtigt.
(16) Metalldesigner (§ 94 Z 51) sind
auch zur Ausübung der Tätigkeiten des Gewerbes der Gold- und Silberschmiede
(§ 94 Z 29) und der Gold-, Silber- und Metallschläger (§ 94
Z 29) berechtigt.
(17) Orthopädieschuhmacher (§ 94
Z 53) sind auch berechtigt, die Tätigkeiten der Schuhmacher auszuüben.
Schuhmacher (§ 94 Z 60) sind auch zur Ausübung der Tätigkeiten des
Gewerbes der Orthopädieschuhmacher (§ 94 Z 53) berechtigt, wenn sie
eine Zusatzprüfung ablegen, bei der die für die Ausübung dieser Tätigkeit
erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachzuweisen sind.
(18) Platten- und Fliesenleger (§ 94
Z 38) sind unbeschadet der Rechte der Steinmetzmeister einschließlich
Kunststeinerzeuger und Terrazzomacher auch zur Verlegung von Bodenplatten aus
Naturstein und Kunststein und zum Verkleben von Wandplatten aus Naturstein und
Kunststein berechtigt.
(19) Schlosser (§ 94 Z 59) sind
unbeschadet der Rechte der Baumeister berechtigt, im Rahmen einer von einem
Baumeister geleiteten Bauführung die Metallbauarbeiten auszuführen. Arbeiten,
die nur einfache statische Berechnungen erfordern, darf der Schlosser auch
planen und ohne Bauleitung eines Baumeisters ausführen. Schlosser sind auch zum
Instandsetzen von Motorrädern sowie zur Ausübung der Gewerbe der Mechatroniker
für Maschinen- und Fertigungstechnik (§ 94 Z 49) und des Metalldesign
(§ 94 Z 51) berechtigt.
(20) Tapezierer und
Dekorateure (§ 94 Z 68) sind auch zum Zimmermalen und zum Verlegen
von Belägen am Boden mit Ausnahme von Kunststein-, Naturstein-, Steingut- und
keramischen Belägen berechtigt. Tapezierer und Dekorateure sind auch
berechtigt, Parkettböden zu verlegen.
(21) Die Übernahme von Arbeiten für das Gewerbe
der Textilreiniger (§ 94 Z 70) ist unbeschadet der Rechte der
Textilreiniger kein reglementiertes Gewerbe gemäß § 94 Z 70.
(22) Tischler (§ 94 Z 71) sind
unbeschadet der Rechte der Bodenleger auch berechtigt, Beläge am Boden mit
Ausnahme von Kunststein-, Naturstein- und keramischen Belägen zu verlegen. Sie
sind weiters zur Herstellung von Holzstiegen im Innenbereich von Bauten
berechtigt.
(23) Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer
(§ 94 Z 79) sind auch zur Ausführung der Tätigkeiten der
Schwarzdecker und der Abdichter gegen Feuchtigkeit und Druckwasser berechtigt.
2. Freie Gewerbe
Adressenverlage und
Direktwerbeunternehmen
§ 151. (1) Die zur Ausübung des Gewerbes der Adressenverlage und
Direktwerbeunternehmen berechtigten Gewerbetreibenden sind berechtigt, die für
ihre Tätigkeit erforderlichen Daten aus öffentlich zugänglichen Quellen und
nach Maßgabe der Abs. 2, 5, 6 und 7 aus eigenen Erkundungen und aus Kunden-
und Interessentendateien anderer zu beziehen.
(2) Gewerbetreibende gemäß Abs. 1 dürfen
Daten durch eigene Erkundungen und aus Kunden- und Interessentendateien anderer
nur ermitteln, wenn dies erforderlich ist für
1. die Vorbereitung und Durchführung von
Direktwerbeaktionen für Waren oder Dienstleistungen anderer oder
2. die Gestaltung und den Versand der Werbemittel
für Waren und Dienstleistungen anderer oder
3. die Tätigkeit als Mittler zwischen Inhabern und
Nutzern von Kunden- und Interessentendateien (Listbroking).
(3) Gewerbetreibende
gemäß Abs. 1 sind verpflichtet
1. Werbeaussendungen so zu gestalten, dass sie die
Herkunft der Daten, mit denen die Werbeaussendung adressiert wurde, auch nach
Löschung des Datenbestandes zum Zwecke der Auskunft feststellen können, und
2. Betroffenen gemäß § 4 Z 3 des
Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 in der
jeweils geltenden Fassung, auf Grund eines innerhalb von drei Monaten nach der
Werbeaussendung gestellten Auskunftsbegehrens Auskunft über die Herkunft der
Daten zu erteilen. Diese Auskunft ist dem Betroffenen auf Grund der von ihm zur
Verfügung gestellten Erkennungsmerkmale der Werbeaussendung innerhalb von vier
Wochen kostenlos und auf Verlangen schriftlich zu erteilen. Das Auskunftsrecht
gemäß § 26 DSG 2000 bleibt unberührt.
(4) Gewerbetreibende gemäß Abs. 1 sind
verpflichtet, alle Daten des Betroffenen auf dessen Verlangen innerhalb von
vier Wochen kostenlos zu löschen.
(5) Inhaber von Kunden- und
Interessentendateien dürfen an Gewerbetreibende gemäß Abs. 1 nur folgende
Daten von Betroffenen übermitteln:
1. Namen,
2. Titel,
3. akademische Grade,
4. Anschrift,
5. Geburtsjahr,
6. Berufs-, Branchen- oder Geschäftsbezeichnung
und
7. Zugehörigkeit des Betroffenen zu dieser Kunden-
und Interessentendatei.
(6) Inhaber von Kunden- und
Interessentendateien dürfen Daten gemäß Abs. 5 nur übermitteln, solange
die Betroffenen dies nicht ausdrücklich untersagt haben. Sie sind verpflichtet,
in jedem Fall die Betroffenen über des jederzeitige unbegründete
Untersagungsrecht sowohl in Bezug auf die Datenverarbeitung durch den Inhaber
der Kunden- und Interessentendatei selbst als auch hinsichtlich Übermittlungen
an Direktwerkeunternehmen zu informieren. Die Untersagung der Übermittlung hat
auf ein Vertragsverhältnis mit dem Inhaber der Kunden- und Interessentendatei
keinen Einfluss.
(7) Folgende personenbezogene Daten natürlicher
Personen dürfen gemäß Abs. 1, 2 und 5 nicht ohne ausdrückliche
schriftliche Zustimmung ermittelt, sonst verarbeitet oder übermittelt werden:
1. Daten über ihre rassische und ethnische
Herkunft, politische Meinung, Gewerkschaftszugehörigkeit oder religiöse oder
philosophische Überzeugung,
2. Daten über ihre Gesundheit oder ihr
Sexualleben,
3. Daten über strafrechtliche Verurteilungen oder
vorbeugende Maßnahmen.
(8) Jedermann hat das Recht, die Zustellung von
Werbematerial für sich auszuschließen. Der Fachverband Werbung und
Marktkommunikation in der Wirtschaftskammer Österreich hat eine Liste zu führen,
in welche Personen kostenlos einzutragen sind, die die Zustellung von
Werbematerial für sich ausgeschlossen haben. Diese Liste ist mindestens
vierteljährlich zu aktualisieren und danach an die Gewerbetreibenden gemäß
Abs. 1 auf Verlangen zu übermitteln. Gewerbetreibende gemäß Abs. 1
dürfen an die in dieser Liste eingetragenen Personen keine adressierten
Werbemittel versenden oder verteilen und deren Daten auch nicht vermitteln. Die
in dieser Liste enthaltenen Daten dürfen ausschließlich zum Zweck des
Unterbindens der Zusendung von Werbemitteln verwendet werden.
Auskunfteien
über Kreditverhältnisse
§ 152. (1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der
Auskunfteien über Kreditverhältnisse berechtigt sind, sind nicht zur Erteilung
von Auskünften über private Verhältnisse, die mit der Kreditwürdigkeit in
keinem Zusammenhang stehen, berechtigt.
(2) Die im Abs. 1 genannten
Gewerbetreibenden sind verpflichtet, ihren geschäftlichen Schriftwechsel und
die Geschäftsbücher durch sieben Jahre aufzubewahren. Die Frist von sieben
Jahren läuft vom Schluss des Kalenderjahres, in dem der Schriftwechsel erfolgte
oder die letzte Eintragung in das Geschäftsbuch vorgenommen wurde. Im Falle der
Endigung der Gewerbeberechtigung sind der Schriftwechsel und die
Geschäftsbücher zu vernichten, auch wenn der Zeitraum von sieben Jahren noch
nicht verstrichen ist.
Dienstleistungen
in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik
§ 153. Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der
Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik
berechtigt sind, sind zur Erstellung von Problemlösungen, insoweit hiezu die
Techniken, Verfahren und Methoden der Informationstechnologie angewandt werden,
berechtigt.
Handelsgewerbe
§ 154. (1) Den Gewerbetreibenden, die den Kleinhandel mit Lebensmitteln
ausüben, steht das Recht zu, Speisen in einfacher Art zu verabreichen und
nichtalkoholische Getränke und Bier auszuschenken, wenn hiebei nicht mehr als
acht Verabreichungsplätze (zum Genuss von Speisen und Getränken bestimmte
Plätze) bereitgestellt werden. Weiters sind sie berechtigt, vorparierte Stücke
Frischfleisch von nicht mehr als zehn Kilogramm zu zerteilen und zu verkaufen.
(2) Gewerbetreibende, die den Handel mit
Antiquitäten und Kunstgegenständen ausüben, sowie die zur Ausübung des
Altwarenhandels berechtigten Gewerbetreibenden sind verpflichtet
1. über die Auskunftspflicht des § 338 hinaus
auch den Sicherheitsbehörden während der Geschäftsstunden die Nachschau in den
Geschäftslokalen zu ermöglichen, Beweismittel vorzulegen, Einsicht in die
Geschäftsbücher zu gewähren und die für die Überprüfung notwendigen Auskünfte,
insbesondere über die Herkunft von Waren, zu erteilen;
2. die ihnen zugekommenen Mitteilungen über
verlorene, vergessene, zurückgelassene oder dem rechtmäßigen Besitzer
widerrechtlich entzogene Gegenstände geordnet und nachschaubereit aufzubewahren.
(3) Gewerbetreibende,
die den Handel mit Schmuck und Juwelen ausüben, sind auch zum Stechen von
Ohrläppchen unter Verwendung von sterilen Einweg-Ohrlochknöpfen nach vorheriger
Hautdesinfektion sowie zur Anbringung eines künstlichen Zahn- oder
Hautschmuckes (Kristall) mittels Klebstoff berechtigt.
(4) Gewerbetreibende,
die den Handel mit Parfumeriewaren ausüben, sind auch zu Schminktätigkeiten
berechtigt.
(5)
Handelsgewerbetreibende, die ihr Gewerbe durch das Beziehen von Märkten
ausüben, oder die bei Festen, sportlichen Veranstaltungen oder sonstigen
Anlässen, die mit größeren Ansammlungen von Menschen verbunden sind, den
Kleinverkauf von Lebensmitteln und Verzehrprodukten und sonstigen Waren, die zu
diesen Gelegenheiten üblicherweise angeboten werden, ausüben, sind Marktfahrer.
(6) Inhaber von
Kunden- und Interessentendateien dürfen Daten gemäß Abs. 5 nur
übermitteln, solange die Betroffenen dies nicht ausdrücklich untersagt haben.
Sie sind verpflichtet, in jedem Fall die Betroffenen über das jederzeitige und
unbegründete Untersagungsrecht hinsichtlich Übermittlungen an
Direktwerbeunternehmen zu informieren. Die Untersagung der Übermittlung hat auf
ein Vertragsverhältnis mit dem Inhaber der Kunden- und Interessentendatei
keinen Einfluss.
Pfandleiher
§ 155. (1) Einer
Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Pfandleiher bedarf es für die Gewährung
von Darlehen gegen Übergabe beweglicher Sachen (Faustpfänder), wobei der
Pfandleiher auch ohne Gewerbeberechtigung für die Ausübung des Gewerbes der
Versteigerung beweglicher Sachen berechtigt ist, sich durch den Verkauf der
Faustpfänder im Wege der Versteigerung schadlos zu halten, wenn das Darlehen
nicht zur bestimmten Zeit zurückgezahlt wird.
(2) Der Bewerber um eine Gewerbeberechtigung für das
Gewerbe der Pfandleiher hat dem Landeshauptmann eine Geschäftsordnung zur
Genehmigung vorzulegen, in der die für die Ausübung des Gewerbes aufgestellten
Bedingungen und die Grundsätze für die Ermittlung der Höhe des vom
Gewerbetreibenden für seine Tätigkeit zu beanspruchenden Entgeltes enthalten
sein müssen. Insbesondere hat die Geschäftsordnung Bestimmungen zu enthalten
über
a) verbotene Pfanddarlehen,
b) Verbot der Weiterverpfändung,
c) Pfandleihbücher,
d) Ausstellung von Pfandscheinen,
e) Verlust des Pfandscheines,
f) Umsetzen des Pfandes,
g) Verkauf des Pfandes,
h) Einstellung oder Ruhen der Gewerbeausübung.
Die Geschäftsordnung ist zu
genehmigen, wenn ihre Bestimmungen die ordnungsgemäße Ausübung des Gewerbes
sicherstellen und die Interessen der Verpfänder wahren. Vor Genehmigung der
Geschäftsordnung darf das Gewerbe nicht ausgeübt werden. Die genehmigte
Geschäftsordnung ist in den für den Verkehr mit Kunden bestimmten
Geschäftsräumen ersichtlich zu machen. Jede Änderung der Geschäftsordnung ist
genehmigungspflichtig.
(3) Die Pfandleiher
sind verpflichtet,
1. über die Auskunftspflicht des § 338 hinaus
auch den Sicherheitsbehörden während der Geschäftsstunden die Nachschau in den
Geschäftslokalen zu ermöglichen, Beweismittel vorzulegen, Einsicht in die
Pfandleihbücher zu gewähren und die für die Überprüfung notwendigen Auskünfte
zu erteilen,
2. die ihnen zugekommenen Mitteilungen über
verlorene, vergessene, zurückgelassene oder dem rechtmäßigen Besitzer
widerrechtlich entzogene Gegenstände geordnet und nachschaubereit aufzubewahren,
3. Privatpersonen gegenüber Stillschweigen über
die Personen, mit denen Pfandgeschäfte abgeschlossen wurden, zu wahren.
(4) Die Vorschriften über den Ausschluss der
Eigentumsklage gegen den gutgläubigen Pfandleiher (§ 4 Abs. 4 des
Gesetzes vom 23. März 1885, RGBl. Nr. 48, in der Fassung des
Art. 16 der Verordnung GBlÖ Nr. 86/1939) werden durch dieses
Bundesgesetz nicht berührt.
Schleppliftunternehmen
§ 156. (1) Die zur Ausübung des Gewerbes des Betriebes von Schleppliften
berechtigten Gewerbetreibenden haben eine Haftpflichtversicherung
abzuschließen, welche die nach dem Eisenbahn- und
Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 48/1959, in der zum Zeitpunkt
des Abschlusses des Versicherungsvertrages jeweils geltenden Fassung
vorgesehenen Haftungshöchstbeträge deckt. Werden die nach dem Eisenbahn- und
Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz vorgesehenen Höchstbeträge erhöht, so haben die
zur Ausübung des Gewerbes des Betriebes von Schleppliften berechtigten
Gewerbetreibenden die Haftpflichtversicherung den erhöhten
Haftungshöchstbeträgen innerhalb eines Jahres nach dem In-Kraft-Treten der
Erhöhung anzupassen.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 über
den Abschluss einer Haftpflichtversicherung gelten auch für die gewerbliche
Beförderung von Personen mit Anhängern, bei denen die Zugmaschinen nicht dem
Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267, unterliegen oder gemäß § 1
Abs. 2 lit. a und b sowie Abs. 3 leg. cit. von dessen
Bestimmungen über die Haftpflichtversicherung ausgeschlossen sind (Ziehen von
mit Personen besetzten Anhängern).
(3) Gewerbetreibende, die Schlepplifte
betreiben, sind auch zum Betrieb von Beschneiungsanlagen berechtigt.
Tankstellen
§ 157. (1) Gewerbetreibende, die Betriebsstoffe an Kraftfahrer im Betrieb
von Zapfstellen abgeben, sind unbeschadet des § 32 zu folgenden
Tätigkeiten berechtigt:
1. Verrichtung der beim Betrieb von Zapfstellen
üblichen Tätigkeiten für Kraftfahrer (zB Abschmieren, Ölwechsel,
Batteriepflege, Nachfüllen von Luft, Waschen des Kraftfahrzeuges),
2. den Verkauf folgender Waren während der
Betriebszeiten der Tankstelle:
a) Heizöl, Grillkohle, Grillkohlenanzünder,
b) Kraftfahrzeugersatzteile
und Kraftfahrzeugzubehör, soweit diese Ersatzteile und dieses Zubehör für die
Erhaltung oder Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit des Kraftfahrzeuges oder
für die Verkehrssicherheit notwendig sind, Kraftfahrzeugpflegemittel,
Verbandzeug in Behältern im Sinne des § 102 Abs. 10 des
Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 615/1977,
c) Waren des üblichen Reisebedarfes (zB
Straßenkarten, Fotoverbrauchsmaterial, Toiletteartikel, Ansichtskarten,
Reiseandenken),
d) vorverpackt
gelieferte und ohne weitere Zubereitung fertige Lebensmittel (§ 2 LMG)
sowie Futtermittel für Heimtiere, löslicher Kaffee, alkoholfreie Getränke und
Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen. Soweit es sich um Getränke
handelt, dürfen diese nur in Kleinmengen abgegeben werden.
(2) Bei Ausübung der Rechte gemäß Abs. 1
muss der Charakter des Betriebes als Tankstelle gewahrt bleiben und es dürfen,
soweit es sich nicht um die Ausübung des Kleinhandels mit Heizöl handelt, keine
Räumlichkeiten verwendet werden, welche ausschließlich dem Kleinverkauf von
Waren gemäß Abs. 1 Z 2 dienen. Die dem Verkauf von Waren gemäß
Abs. 1 Z 2 gewidmete Fläche darf 80 Quadratmeter nicht übersteigen.
Die Aufnahme von zusätzlichen Arbeitnehmern für den Warenverkauf kann durch
Kollektivvertrag zugelassen werden.
Versteigerung beweglicher Sachen
§ 158. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Versteigerung
beweglicher Sachen bedarf es für den Verkauf beweglicher Sachen auf eigene oder
fremde Rechnung im Wege öffentlicher Versteigerungen, auch wenn er im Rahmen
der Ausübung eines anderen Gewerbes vorgenommen wird.
(2) Die Vorschriften über Verbote und
Beschränkungen der Versteigerung gewisser Gegenstände, über den Wirkungsbereich
der Gemeinden hinsichtlich der Vornahme von Versteigerungen, über Befugnisse
bestimmter Arten von Unternehmen oder Angehöriger bestimmter Berufe,
öffentliche Versteigerungen durchzuführen, über das Erfordernis einer
besonderen behördlichen Bewilligung für die Veranstaltung jeder einzelnen
öffentlichen Versteigerung, über die Teilnahme eines behördlichen Versteigerungskommissärs
und über die Entrichtung gewisser Gebühren für Versteigerungen werden durch
dieses Bundesgesetz nicht berührt.
(3) Die zur Versteigerung beweglicher Sachen
berechtigten Gewerbetreibenden haben sich einer Geschäftsordnung zu bedienen.
Die Geschäftsordnung ist in den für den Verkehr mit Kunden bestimmten
Geschäftsräumen ersichtlich zu machen.
65. Die §§ 159
bis 285 samt Überschriften und Abschnittsbezeichnungen entfallen.
66. § 288
Abs. 3 lautet:
„(3) Die Gewerbetreibenden haben beim
Feilbieten und beim Verkauf der Waren auf einem Markt oder Gelegenheitsmarkt
die Verständigung über die Eintragung im Gewerberegister (§ 340
Abs. 1) stets mitzuführen und auf Verlangen der behördlichen Organe vorzuweisen.“
67. § 333 samt
Überschrift lautet:
„1. Allgemeine Bestimmungen
Einheitliche Anlaufstelle
§ 333. (1) Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, ist Behörde im
Sinne dieses Bundesgesetzes, und zwar Behörde erster Instanz, die
Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Gewerbetreibende können die Meldung, die
sie als Pflichtversicherte zu Beginn der Pflichtversicherung bei der
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft abzugeben und die
Anzeige, die sie als Abgabepflichtige bei Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit an
das zuständige Finanzamt zu erstatten haben, auch bei der Gewerbebehörde auf
automationsunterstütztem Wege einbringen. Die Gewerbebehörde hat die Meldung
des Pflichtversicherten unverzüglich an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen
Wirtschaft und die Anzeige des Abgabepflichtigen an das zuständige Finanzamt zu
übermitteln.“
68. § 334
lautet:
„§ 334.
Ist in einer Sache der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit in erster
Instanz zuständig, so kann er mit der Durchführung des Verfahrens ganz oder
teilweise die nachgeordnete Behörde betrauen und diese auch ermächtigen, in
seinem Namen zu entscheiden. Gesetzliche Mitwirkungs- und Anhörungsrechte
werden hiedurch nicht berührt.“
69. § 335a entfällt.
70. § 336
Abs. 1 lautet:
„§ 336. (1)
Die Bundesgendarmerie und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der
Bundespolizeidirektionen haben durch Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende
Verwaltungsübertretungen und Maßnahmen, die für die Einleitung von
Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, an der Vollziehung der §§ 366
Abs. 1 Z 1, 2, 3, 367 Z 35, 50 und 51 sowie bei Verstößen gegen
die Bestimmungen über Sperrstunden (§ 113) mitzuwirken.“
71. § 336a
Abs. 1 lautet:
„§ 336a.
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörden, in Orten, in denen Bundespolizeidirektionen
bestehen, diese, haben als Sicherheitsbehörden bei den im § 95 angeführten
Gewerben bei der in dieser Bestimmung vorgeschriebenen Überprüfung der
Zuverlässigkeit mitzuwirken. In Fällen, in denen dieses Bundesgesetz eine
Mitwirkung des Bundesministers für Inneres oder der Sicherheitsdirektion im
Verfahren zur Erlangung einer Gewerbeberechtigung vorsieht (§§ 107
Abs. 5, 132 Abs. 1, 141 Abs. 1 und 148), obliegt diesen Behörden
auch die Mitwirkung an der Feststellung der erforderlichen Zuverlässigkeit.“
72. Im § 337
lautet der Klammerausdruck wie folgt:
„(in den §§ 53, 113 Abs. 3
bis 5, 123 Abs. 4, 125 Abs. 2, 286, 289 bis 293 und 355)“.
73. § 339 wird
wie folgt geändert:
73.1. Im
Abs. 1 entfällt nach dem Wort „hat“ der
Beistrich. Die Worte „soweit es sich nicht um ein bewilligungspflichtiges
gebundenes Gewerbe handelt,“ entfallen.
73.2. Im Abs. 2 entfällt der
Klammerausdruck „(§ 275)“. Weiters wird folgender
Satz angefügt: „Wenn es sich um Gewerbe handelt, die auf einem öffentlichen
Verkehrsmittel, dessen Fahrt durch zwei oder mehrere Verwaltungsbezirke eines
Bundeslandes oder durch zwei oder mehrere Bundesländer führt, oder in
Verbindung mit Wanderveranstaltungen ausgeübt werden, hat der Anmelder als
Standort die genaue Anschrift des Bürobetriebes anzugeben.“
73.3. Abs. 3 lautet:
„(3) Der Anmeldung sind folgende Belege
anzuschließen:
1. Urkunden, die dem Nachweis über Vor- und
Familiennamen der Person, ihre Wohnung, ihr Alter und ihre Staatsangehörigkeit
dienen,
2. falls ein Befähigungsnachweis für das
betreffende Gewerbe vorgeschrieben ist, die entsprechenden Belege, im Fall des
§ 16 Abs. 1 zweiter Satz die Anzeige der erfolgten Bestellung eines Geschäftsführers
und
3. ein Auszug aus dem Firmenbuch, der nicht älter
als sechs Monate sein darf, falls eine juristische Person oder eine
eingetragene Erwerbsgesellschaft die Anmeldung erstattet und der Anmelder den
Firmenbuchauszug nicht bei der Behörde gemäß § 365g einholt.“
73.4. Folgender Abs. 4 wird angefügt:
„(4) Die Anmeldung und die der Anmeldung
anzuschließenden Belege können mit Telefax, im Wege automationsunterstützter
Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht
werden. Hat die Behörde Zweifel an der Echtheit der angeschlossenen Belege,
kann sie den Einschreiter auffordern, die Urkunden im Original vorzulegen. Eine
solche Urkunde gilt erst als eingelangt, wenn sie im Original vorliegt. Der
Anmelder ist von der Beibringung der Belege entbunden, wenn
1. die betreffenden Daten bereits im
Gewerberegister eingetragen sind oder
2. sich die Gewerbebehörde über die betreffenden
Daten durch automationsunterstützte Abfrage gemäß § 365a Abs. 5
Kenntnis verschaffen kann.“
74. § 340 lautet:
„§ 340. (1) Auf Grund der Anmeldung des
Gewerbes (§ 339 Abs. 1) hat die Behörde zu prüfen, ob die
gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch
den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen. Liegen die Voraussetzungen
für die Ausübung des Gewerbes vor und hat die Anmeldung nicht ein in
Abs. 2 genanntes Gewerbe zum Gegenstand, so hat die Behörde den Anmelder
längstens binnen drei Monaten in das Gewerberegister einzutragen und durch
Übermittlung eines Auszugs aus dem Gewerberegister von der Eintragung zu
verständigen. Als Tag der Gewerbeanmeldung gilt jener Tag, an welchem alle
erforderlichen Nachweise (§ 339 Abs. 3) bei der Behörde eingelangt
sind und die allenfalls erforderliche Feststellung der individuellen Befähigung
gemäß § 19 rechtswirksam erfolgt ist.
(2) Hat die Anmeldung
ein im § 95 genanntes Gewerbe oder das Rauchfangkehrergewerbe (§ 94
Z 55) zum Gegenstand, so hat die Behörde über das Ergebnis ihrer
Feststellungen längstens binnen drei Monaten einen Bescheid zu erlassen.
Erwächst der Bescheid, mit dem festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen
gemäß Abs. 1 vorliegen, in Rechtskraft, so hat die Behörde den Anmelder
umgehend in das Gewerberegister einzutragen.
(3) Liegen die im
Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht vor, so hat die Behörde –
unbeschadet eines Verfahrens nach § 366 Abs. 1 Z 1 – dies mit
Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen.“
75. § 341 samt Überschrift lautet:
„b) Genehmigungsverfahren
§ 341. Dem Ansuchen um Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers
oder eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung eines im § 95 genannten
Gewerbes sind die im § 339 Abs. 3 Z 1 und 2 angeführten Belege
betreffend die Person des Geschäftsführers oder des Filialgeschäftsführers anzuschließen.
Das Ansuchen um Genehmigung der Bestellung eines Filialgeschäftsführers für die
Ausübung eines im § 95 genannten Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte
ist bei der für die weitere Betriebsstätte zuständigen Behörde einzubringen.“
76. § 342
entfällt.
77. § 344
entfällt.
78. § 345 wird wie folgt geändert:
78.1. Abs. 1 und 2 lauten:
„§ 345.
(1) Die Anzeigen gemäß § 8 Abs. 4 (weitere Ausübung des Gewerbes nach
Zurücklegung des 24. Lebensjahres oder bei Erlangung der
Eigenberechtigung), gemäß § 11 Abs. 3 (weitere Ausübung des Gewerbes
einer Personengesellschaft des Handelsrechtes nach Ausscheiden des letzten
Mitgesellschafters, Eintritt eines neuen Gesellschafters) und gemäß § 11
Abs. 5 (Eintragung der Umgründung in das Firmenbuch und weitere Ausübung
des Gewerbes durch den Nachfolgeunternehmer) sind bei der
Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes zu erstatten.
(2) Die Anzeigen gemäß § 37 Abs. 2
(Führung eines integrierten Betriebes sowie Bestellung eines befähigten
Arbeitnehmers), gemäß § 37 Abs. 3 (Bestellung eines neuen befähigten
Arbeitnehmers in einem integrierten Betrieb), gemäß § 39 Abs. 4
(Bestellung und Ausscheiden eines Geschäftsführers für die Ausübung eines
Gewerbes), gemäß §§ 42 bis 44 (Fortbetriebe), gemäß § 63 Abs. 4
(Änderung des Namens), gemäß § 86 (Anzeige über die Zurücklegung einer
Gewerbeberechtigung) und gemäß § 111 Abs. 5 (Änderung der Betriebsart
eines Gastgewerbes) sind bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes zu
erstatten.“
78.2. Abs. 3
entfällt.
78.3 Abs. 4 lautet:
„(4) Die Anzeigen gemäß § 46 Abs. 2
(Beginn und Einstellung der Ausübung eines Gewerbes in einer weiteren
Betriebsstätte; Verlegung des Betriebes eines Gewerbes in einen anderen
Standort; Verlegung des Betriebes einer weiteren Betriebsstätte in einen
anderen Standort) und gemäß § 47 Abs. 3 (Bestellung und Ausscheiden
eines Filialgeschäftsführeres für die Ausübung eines Gewerbes in einer weiteren
Betriebsstätte) sind bei der für die Betriebsstätte bzw. bei der für den neuen
Standort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten. Für die Anzeige
gemäß § 46 Abs. 2 Z 1 erster Fall und für die Anzeigen gemäß
§ 46 Abs. 2 Z 2 und 3 gelten die Vorschriften des § 339
Abs. 2 sinngemäß.“
78.4. Abs. 6
entfällt.
78.5. Abs. 7
und 8 lauten:
„(7) Den Anzeigen gemäß Abs. 1, 2 und 4
sind die zum Nachweis der gesetzlichen Voraussetzungen für die Maßnahme oder
Tätigkeit, die Gegenstand der Anzeige ist, erforderlichen Belege anzuschließen.
Betrifft die Anzeige die Tätigkeit einer natürlichen Person, so sind jedenfalls
die Belege gemäß § 339 Abs. 3 Z 1 anzuschließen. Betrifft eine
solche Anzeige die Tätigkeit als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer, so
sind überdies die Belege gemäß § 339 Abs. 3 Z 2 anzuschließen.
Der Erstatter der Anzeige ist bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß
§ 339 Abs. 4 Z 1 oder 2 von der Vorlage der Belege entbunden.
(8) Wenn die jeweils geforderten
Voraussetzungen gegeben sind, hat die Behörde, bei der gemäß Abs. 1, 2 und
4 die Anzeigen zu erstatten sind,
1. die Anzeigen gemäß § 8 Abs. 4,
§ 11 Abs. 3 und 5, § 37 Abs. 2 und 3, § 39
Abs. 4, wenn die Bestellung eines Geschäftsführers angezeigt wird, sowie
§§ 42 bis 44 mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen;
2. bei den im § 95 genannten Gewerben die
Anzeigen gemäß § 46 Abs. 2 mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen und
folgende Bezirksverwaltungsbehörden zu verständigen:
a) von den Anzeigen gemäß § 46 Abs. 2
Z 1 die für den Standort der Gewerbeberechtigung zuständige
Bezirksverwaltungsbehörde,
b) von den Anzeigen gemäß § 46 Abs. 2
Z 2 die für den letzten Standort zuständige Bezirksverwaltungsbehörde,
c) von den Anzeigen gemäß § 46 Abs. 2
Z 3 die für den letzten Standort der weiteren Betriebsstätte und die für
den Standort der Gewerbeberechtigung zuständige Bezirksverwaltungsbehörde;
3. die Anzeigen gemäß § 47 Abs. 3, wenn
die Bestellung eines Filialgeschäftsführers angezeigt wird, mit Bescheid zur
Kenntnis zu nehmen und die für den Standort der Gewerbeberechtigung zuständige
Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen;
4. die Anzeigen gemäß § 39 Abs. 4, wenn
das Ausscheiden eines Geschäftsführers angezeigt wird, gemäß § 47
Abs. 3, wenn das Ausscheiden eines Filialgeschäftsführers angezeigt wird,
sowie § 86 in den Verwaltungsakten entsprechend zu vermerken, wenn nicht
die Erlassung eines Bescheides oder die Ausfertigung einer Bescheinigung
beantragt worden ist;
5. die geänderten Daten auf Grund der Anzeigen
gemäß § 63 Abs. 4 und § 111 Abs. 5 in das Gewerberegister
einzutragen;
6. die Anzeigen gemäß § 81 Abs. 3 binnen
zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen;
dieser Bescheid bildet einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides.“
78.6. Im
Abs. 9 wird nach dem Wort „untersagen“ der
Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt. Die Wortfolge „§ 344 gilt
sinngemäß für den Pächter“ entfällt. Folgender
Satz wird angefügt: „Für die der Anzeige anzuschließenden Belege gilt
§ 339 Abs. 4 bzw. § 353.“
79. § 346
Abs. 1 und 2 entfallen. Die Abs. 3 und 4 werden zu den Abs. 1
und 2. Im nunmehrigen Abs. 1 lautet das Zitat „§§ 26 und 27“.
80. § 347 wird
wie folgt geändert:
80.1. Im
Abs. 1 entfällt die Wortfolge „oder um die Bewilligung zur Ausübung
eines bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbes (§ 127) in der Form
eines Industriebetriebes angesucht,“.
80.2. Abs. 2
erster Satz lautet:
„(2) Ist auf Grund der Anmeldung der Ausübung
des Gewerbes in der Form eines Industriebetriebes eine Eintragung in das
Gewerberegister erfolgt, ein Bescheid erlassen oder ein Gewerbeschein ausgefertigt
worden, bestehen jedoch in der Folge Zweifel, ob das Gewerbe tatsächlich in
dieser Form ausgeübt wird, so hat die Behörde über diese Frage zu entscheiden.“
80.3. Im
Abs. 2 zweiter Satz wird das Wort „er“ durch
das Wort „sie“ ersetzt.
81. § 348 wird
wie folgt geändert:
81.1. Im
Abs. 1 entfällt die Wortfolge „oder um die Bewilligung zur Ausübung
eines bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbes (§ 127)“ und es werden die Worte „Bezirksverwaltungsbehörde oder beim
Landeshauptmann“ durch das Wort „Behörde“ ersetzt. Im Abs. 1 erster Satz letzter Satzteil werden die
Worte „der
Landeshauptmann“ durch die Worte „die Behörde“ ersetzt.
81.2. Im
Abs. 2 erster Satz werden die Worte „der Landeshauptmann“ durch die Worte „die Behörde“ ersetzt.
82. § 349 wird
wie folgt geändert:
82.1. Abs. 1
Z 2 lautet:
„2. über die Frage, ob eine gewerbliche Tätigkeit,
die Gegenstand einer Gewerbeanmeldung ist, ein freies Gewerbe sein kann oder in
den Berechtigungsumfang eines Teilgewerbes fällt oder einem reglementierten
Gewerbe vorbehalten ist, ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit berufen.“
82.2. Abs. 2
Z 1 lautet:
„1. vom Gewerbeinhaber oder einer Person, die eine
Gewerbeanmeldung erstattet, und“
83. Die §§ 350
bis 352a samt Überschrift lauten:
„h)
Organisation und Verfahren bei Prüfungen
§ 350. (1) Zur Durchführung der
Meisterprüfungen, der Befähigungsprüfungen für ein sonstiges reglementiertes
Gewerbe und der Unternehmerprüfungen sind die Meisterprüfungsstellen berufen.
Die Meisterprüfungsstellen sind im übertragenen Wirkungsbereich der Landeskammern
der gewerblichen Wirtschaft eingerichtet.
(2) Die Landeskammer der gewerblichen
Wirtschaft hat die Funktion eines Leiters der Meisterprüfungsstelle in
geeigneter Weise auszuschreiben. Die Bestellung erfolgt durch das
satzungsgebende Organ der Landeskammer. Der Leiter der Meisterprüfungsstelle
muss mit den einschlägigen Rechtsvorschriften vertraut sein und über die für
diese Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen.
Zusammensetzung und Bestellung der
Kommissionen
§ 351. (1) Die Meisterprüfungsstelle hat zur Abnahme der im § 350
Abs. 1 genannten Prüfungen die erforderliche Anzahl von Kommissionen zu
bilden. Die Kommission für die Abnahme der Meisterprüfung (Modul 1 bis 3) und
der Befähigungsprüfung für ein sonstiges reglementiertes Gewerbe hat aus dem
Vorsitzenden und zwei Beisitzern zu bestehen.
(2) Der Kommission haben höchstens zwei weitere
Beisitzer anzugehören, wenn die Mitwirkung der weiteren Beisitzer im Hinblick
auf die zu prüfenden Sachgebiete in der Meisterprüfungsordnung für das Handwerk
oder in der Prüfungsordnung für das sonstige reglementierte Gewerbe angeordnet
wird.
(3) Die Kommission für die Abnahme der
Unternehmerprüfung hat aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern zu bestehen.
(4) Der Vorsitzende einer Kommission für die
Meisterprüfung oder eine sonstige Befähigungsprüfung muss ein geeigneter
Beamter des höheren Verwaltungsdienstes sein. Die Funktion des Vorsitzenden ist
öffentlich in geeigneter Weise auszuschreiben. Das Auswahl- und
Ausschreibungsverfahren ist vom Leiter der Meisterprüfungsstelle durchzuführen.
Der Landeshauptmann hat die Vorsitzenden auf die Dauer von drei Jahren zu
bestellen. Die Beisitzer müssen in der beruflichen Praxis stehende Fachleute
auf einem der zu prüfenden Fachgebiete sein. Der Vorsitzende und die Beisitzer
bei der Unternehmerprüfung müssen Fachleute sein. Die Beisitzer sind vom Leiter
der Meisterprüfungsstelle auf die Dauer von drei Jahren zu bestellen.
(5) Die Beisitzer sind listenmäßig zu reihen.
Der Leiter der Meisterprüfungsstelle hat die jeweiligen Listen zu führen und
bei der Beschickung der Prüfungskommissionen in der Reihenfolge der Listen vorzugehen.
(6) Von der Bildung
einer Kommission kann abgesehen werden, wenn in einem Bundesland keine
hinreichende Zahl von Prüfungswerbern im betreffenden Gewerbe zu erwarten ist
oder wenn die für die Prüfung benötigten Einrichtungen und Geräte nicht zur
Verfügung stehen.
(7) Sollte für den
konkreten Prüfungstermin keine ausreichende Anzahl von fachlich geeigenten Beamten
des höheren Verwaltungsdienstes zur Verfügung stehen, so hat der Leiter der
Meisterprüfungsstelle einen anderen geeigneten Vorsitzenden heranzuziehen.
(8) Vom Amt eines
Mitgliedes der Prüfungskommission sind ausgeschlossen
1. der Lehrberechtigte (die Lehrberechtigten)
sowie die Arbeitgeber des Prüflings während der letzten drei Jahre,
2. Personen, die mit dem Prüfling in gerader Linie
verwandt oder verschwägert oder mit ihm in der Seitenlinie bis zum dritten Grad
verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind,
3. der Ehegatte des Prüflings,
4. die Wahl- und Pflegeeltern und der gesetzliche
Vertreter des Prüflings und
5. Personen, deren volle Unbefangenheit gegenüber
dem Prüfling aus anderen Gründen in Zweifel zu ziehen ist.
(9) Über den
Ausschluss des Vorsitzenden und der übrigen Mitglieder der Prüfungskommission
entscheidet der Leiter der Meisterprüfungsstelle. Der Vorsitzende hat die
Prüfer vor Beginn der Prüfung über allfällige Ausschließungsgründe zu befragen;
doch soll schon bei der Zusammensetzung der Prüfungskommission und bei der
Anberaumung des Prüfungstermins auf allfällige Ausschließungsgründe nach
Möglichkeit Bedacht genommen werden.
(10) Alle Prüfer haben
dem Leiter der Meisterprüfungsstelle die gewissenhafte und unparteiische
Ausübung ihres Amtes schriftlich oder mündlich zu versprechen. Wenn dieses
Versprechen bereits einmal abgelegt wurde, genügt es, wenn an dieses
Versprechen bloß erinnert wird.
(11) Der
Landeshauptmann kann zur Überwachung des ordnungsgemäßen Vorganges bei der Prüfung
einen Vertreter zur Prüfung entsenden.
Anmeldung zur Prüfung und
Prüfungsverfahren
§ 352. (1) Die Meisterprüfungsstellen haben für die Abhaltung der
Prüfungen unter Berücksichtigung der Zahl der zu erwartenden Prüfungswerber
regelmäßig wiederkehrende Termine festzusetzen und für deren entsprechende
Verlautbarung zu sorgen. Zwischen den Prüfungsterminen soll in der Regel ein
Zeitraum von höchstens sechs Monaten liegen; jedenfalls ist ein Termin einmal
im Jahr anzuberaumen.
(2) Der Prüfungswerber hat sich für die Prüfung
spätestens sechs Wochen vor dem festgesetzten Termin (Abs. 1) bei der
Meisterprüfungsstelle anzumelden. Die Wahl der Prüfungsstelle steht dem Prüfungswerber
frei.
(3) Der Prüfungswerber ist von der
Meisterprüfungsstelle formlos und rechtzeitig zur Prüfung einzuladen. Sind die
allenfalls vorgeschriebenen Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung nicht
erfüllt, hat die Meisterprüfungsstelle mit Bescheid die Zulassung zu
verweigern. Gegen Bescheide der Meisterprüfungsstelle steht dem Prüfungswerber
das Recht der Berufung an den Landeshauptmann zu.
(4) Alle Schriften, Zeugnisse und
Amtshandlungen in Prüfungsangelegenheiten sind von den Gebühren im Sinne des
Gebührengesetzes 1957 und den Bundesverwaltungsabgaben befreit.
(5) Über den Verlauf der Prüfung und der
Beratung der Prüfungskommission ist eine Niederschrift anzufertigen, die von
allen Prüfern zu unterzeichnen ist. Das Ergebnis der Prüfung bestimmt sich nach
der Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
(6) Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung ist
dem Prüfungswerber durch die Meisterprüfungsstelle schriftlich oder
fernmündlich bekannt zu geben. Dem Prüfungswerber ist auf sein Ersuchen in der
Meisterprüfungsstelle Einsicht in die Beurteilung seiner schriftlichen Prüfungsarbeiten
zu gewähren.
(7) Bei Fragestellungen der schriftlichen
Prüfung, die sich für die Anwendung eines Prüfungsverfahrens mit
Mehrfachauswahl (Multiple-Choice-Verfahren) eignen, ist die Prüfung
entsprechend einer Verordnung gemäß § 352a Abs. 1 Z 3 nach einem
zertifizierten Computerprogramm abzuwickeln. Die Ermittlung des
Prüfungsergebnisses hat ebenfalls automationsunterstützt zu erfolgen. Der
Einsatz der Prüfungskommission ist nicht erforderlich.
(8) Die mündliche
Prüfung ist öffentlich, sofern der Prüfungswerber dagegen keinen Einspruch erhebt
und die räumlichen Verhältnisse es zulassen. Im Zweifelsfall entscheidet der
Vorsitzende. Der mündliche Teil der Prüfung ist vor der gesamten Kommission
abzulegen. Das Ergebnis der Prüfung ist dem Prüfungswerber durch den
Vorsitzenden vor der gesamten Kommission bekannt zu geben.
(9) Gegen den Beschluss der Kommission steht
dem Prüfling kein Rechtsmittel zu.
(10) Die Meisterprüfungsstelle hat für jedes
positiv absolvierte Modul der Meisterprüfung eine Bestätigung auszustellen.
Liegen Bestätigungen über die positive Absolvierung aller abzulegenden Module
vor, so ist ein Meisterprüfungszeugnis auszustellen. Die gleiche Vorgangsweise
ist auch bei sonstigen Befähigungsprüfungen einzuhalten, die in Prüfungsteile
gegliedert sind.
(11) Hat der Prüfling die Prüfung lediglich
teilweise bestanden, so kann die Prüfungskommission unter Berücksichtigung der
bei der Prüfung festgestellten Fähigkeiten und Kenntnisse festlegen, welcher
Prüfungsteil bei der Prüfung nicht zu wiederholen ist.
(12) Bei behinderten Prüfungskandidaten ist,
sofern die Behinderung die Ablegung der Prüfung
überhaupt zulässt, auf das Gebrechen des Behinderten in besonderer Weise
Bedacht zu nehmen.
(13) Prüfungen, deren Ergebnis durch Fälschung
einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung
herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder deren Aufgabenstellung
oder Abwicklung nachweisbar schwere Mängel aufweist, können von der
Aufsichtsbehörde für ungültig erklärt werden.
§ 352a. (1) Der Bundesminister für
Wirtschaft und Arbeit hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf eine
möglichst zweckmäßige und transparente Abwicklung der Prüfungen für alle
Prüfungen einheitlich nähere Bestimmungen zu erlassen über
1. die Anberaumung der Prüfungstermine,
2. die Anmeldung zur Prüfung,
3. das Prüfungsverfahren bei
Mehrfachauswahlverfahren,
4. die auszustellenden Zeugnisse,
5. die vom Prüfling zu bezahlende Prüfungsgebühr,
6. die aus den Prüfungsgebühren zu bezahlende
Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission und
7. die Voraussetzungen für die Rückzahlung der
Prüfungsgebühr bei Nichtablegung oder teilweiser Ablegung der Prüfung sowie die
Höhe der rückzuzahlenden Prüfungsgebühr.
(2) Die zuständige Fachorganisation der
Wirtschaftskammer Österreich kann in den Meisterprüfungsordnungen und in den
Prüfungsordnungen für die sonstigen reglementierten Gewerbe unter Bedachtnahme
auf die zu prüfenden Sachgebiete und auf Art und Umfang der zu absolvierenden
praktischen Arbeiten nähere Bestimmungen erlassen über
1. die Zahl der zusätzlichen Beisitzer gemäß
§ 351 Abs. 2,
2. die an diese Beisitzer zu stellenden
Anforderungen und
3. die Kostentragung für einen allfälligen
praktischen Teil der Prüfung.
(3) Die Prüfungsgebühren gemäß Abs. 1
Z 5 sind so zu bemessen, dass der Personal- und Sachaufwand der
Meisterprüfungsstelle und eine angemessene Entschädigung der Mitglieder der
Prüfungskommission gedeckt ist. Auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Prüflings kann Bedacht genommen werden.“
84. § 352a erhält die Bezeichnung „§ 352b“. Im Abs. 1 werden die Worte „Prüfung im Sinne des § 22
Abs. 1 Z 3“ durch die Worte „sonstigen
Befähigungsprüfung“ ersetzt.
84a. § 353 Z 1 lit. c lautet
wie folgt:
„(c) ein Abfallwirtschaftskonzept; dieses hat zu
enthalten:
1. Angaben über die Branchen und den Zweck der
Anlage,
2. eine verfahrensbezogene Darstellung des
Betriebs,
3. eine abfallrelevante Darstellung des Betriebs,
4. organisatorische Vorkehrungen zur Einhaltung
abfallwirtschaftlicher Rechtsvorschriften und
5. eine Abschätzung der zukünftigen Entwicklung.“
85. § 355 zweiter Satz entfällt.
86. § 361 wird wie folgt geändert:
86.1. Abs. 1 lautet:
„§ 361.
(1) Zur Entziehung der Gewerbeberechtigung (§§ 87 und 88), zu
Feststellungen gemäß § 90 und zu Maßnahmen gemäß § 91 Abs. 1,
soweit sich die Entziehungsgründe auf die Person des Geschäftsführers beziehen,
und gemäß § 91 Abs. 2 ist die Bezirksverwaltungsbehörde berufen. Zu
Maßnahmen gemäß § 91 Abs. 1, soweit sich die Entziehungsgründe auf
die Person des Filialgeschäftsführers beziehen, ist die für die weitere
Betriebsstätte jeweils zuständige Behörde berufen.“
86.2. Im Abs. 2 entfallen die Worte „oder des Rechtes
zur Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte“. Nach dem Wort „hören“ wird der
Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt. Die Wortfolge „die Anhörung der
zuständigen Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft hat zu
entfallen, wenn diese die Entziehung gemäß § 88 Abs. 2 und 3 angeregt
hat.“ entfällt.
86.3. Im Abs. 3 entfällt das Wort „Pächter“ samt Beistrich.
87. § 363 Abs. 1 Z 2 und 3
lautet:
„2. die Zugehörigkeit einer gewerblichen Tätigkeit
zu den reglementierten oder freien Gewerben oder zu einem Teilgewerbe
(§ 31) unrichtig beurteilt worden ist;
3. die Frage des Vorliegens der allgemeinen
gesetzlichen Voraussetzungen gemäß §§ 8 bis 14 für die Ausübung von
Gewerben durch den Gewerbeinhaber oder für die Ausübung der Tätigkeit als
Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer unrichtig oder der Befähigungsnachweis
zu Unrecht als erbracht beurteilt worden ist, die Feststellung der
individuellen Befähigung gemäß § 19 nicht erlangt wird und in allen diesen
Fällen der Mangel noch andauert;“
88. § 365a wird wie folgt geändert:
88.1. Im Abs. 1 erster Satz entfällt
das Wort „Pächter“ samt Beistrich.
88.2. Abs. 1 Z 7 lautet:
„7. das Datum des Entstehens und der Endigung der
Gewerbeberechtigung, des Rechtes zur Führung eines integrierten Betriebes und
des Beginns und der Einstellung der Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte,“
88.3. Abs. 2 Z 5a entfällt. Die
Z 6 bis 9 lauten:
„6. die Sozialversicherungsnummer und nach Maßgabe
des § 39 Abs. 4 die Dienstgeberkontonummer,
7. Nachsichtsvermerke und Vermerke über die
Festellung der individuellen Befähigung gemäß § 19,
8. Anerkennungen gemäß § 373c und
Gleichhaltungen gemäß §§ 373d und 373e und
9. die Gründe für die Endigung der
Gewerbeberechtigung und für den Widerruf der Bestellung zum Geschäftsführer
oder Filialgeschäftsführer.“
88.4. Im Abs. 4 entfällt das Wort „Pächter“ samt Beistrich.
88.5. Abs. 5
lautet:
„(5) Die Behörden sind zur Abfrage folgender
Daten mittels automationsunterstützter Datenübermittlung befugt, soweit das
Erfassen der Daten zur Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften
erforderlich ist:
1. aus dem zentralen Melderegister Familienname,
Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Wohnanschrift und
Staatsangehörigkeit,
2. aus dem Strafregister Daten über
strafgerichtliche Verurteilungen,
3. aus den beim Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger gespeicherten Versicherungsdaten Angaben über
Dienstverhältnisse des laufenden und letzten Kalenderjahres und
4. aus der Finanzstrafkartei Daten über
Finanzvergehen gemäß § 13 Abs. 2.“
89. § 365b
wird wie folgt geändert:
89.1. Im
Abs. 1 erster Satz entfallen der Beistrich nach dem Wort „Gewerbeinhaber“ sowie das Wort „Pächter“.
89.2. Abs. 1
Z 5 lautet:
„5. das Datum des Entstehens und der Endigung der
Gewerbeberechtigung, des Rechtes zur Führung eines integrierten Betriebes und
des Beginns und der Einstellung der Ausübung des Gewerbes in einer weiteren
Betriebsstätte,“
89.3. Abs. 2
lautet:
„(2) Weiters sind in
das Gewerberegister einzutragen:
1. Nachsichtsvermerke und
2. die Gründe für die Endigung einer
Gewerbeberechtigung.“
90. § 365e
wird wie folgt geändert:
90.1. Abs. 1
lautet:
„§ 365e. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat
über die im § 365a Abs. 1 und über die im § 365b Abs. 1
genannten Daten jedermann aus dem zentralen Gewerberegister Auskunft zu
erteilen. Über die im § 365a Abs. 2 Z 1 bis 8 und über die im
§ 365b Abs. 2 Z 1 genannten Daten ist Auskunft zu erteilen, wenn
der Auskunftwerber ein berechtigtes Interesse an der Auskunft glaubhaft macht.
Über die im § 365a Abs. 2 Z 9 und über die im § 365b
Abs. 2 Z 2 genannten Daten darf keine Auskunft erteilt werden.“
90.2. Abs. 3
erster Satz lautet:
„(3) Das
Auskunftsbegehren kann mündlich, telefonisch, telegrafisch, schriftlich,
fernschriftlich, mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung
oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden.“
90.3. Folgender
Abs. 4 wird angefügt:
„(4) Die im
§ 365a Abs. 1 und im § 365b Abs. 1 genannten Daten des
zentralen Gewerberegisters sind durch das Bundesministerium für Wirtschaft und
Arbeit im Internet zur Abfrage gegen Entrichtung eines privatrechtlichen
Entgelts bereitzustellen.“
91. § 365g
Abs. 2 erster Satz lautet:
„(2) Hat ein im
Firmenbuch eingetragener Rechtsträger eine Anmeldung oder eine Anzeige
erstattet, ohne einen Auszug aus dem Firmenbuch anzuschließen, so hat die zur
Durchführung des betreffenden Verfahrens zuständige Behörde dem Einschreiter
auf dessen Ersuchen einen Firmenbuchauszug gegen Entrichtung von Gebühren in
der Höhe der für den Firmenbuchauszug bestimmten Gerichtsgebühren zur Verfügung
zu stellen.“
92. § 365h
entfällt.
93. Nach
§ 365l wird folgender Unterabschnitt r eingefügt:
„r) Maßnahmen zur Verhinderung der
Geldwäsche
Allgemeines
§ 365m. (1) Die folgenden Bestimmungen der §§ 365m bis 365t setzen die
Richtlinie 91/308/EWG des Rates in der Fassung der Richtlinie 2001/97/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2001 zur
Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche für den
Bereich des Gewerberechts um. Sie gelten für Gewerbetreibende, die mit
hochwertigen Gütern wie Edelsteinen oder Edelmetallen oder mit Kunstwerken
handeln, einschließlich Versteigerer, wenn eine Zahlung in bar erfolgt und sich
der Betrag auf mindestens 15 000 Euro beläuft, für gewerbliche Buchhalter
und für Immobilienmakler. Die im Folgenden dargestellten Verpflichtungen gelten
sowohl für natürliche als auch für juristische Personen.
(2) Behörde im Sinne der Bestimmungen dieses
Unterabschnittes ist der Bundesminister für Inneres.
(3) Dem Bargeld gleichgestellt ist
elektronisches Geld. Elektronisches Geld (E-Geld) ist ein gegen Eintausch eines
Geldbetrages auf einem elektronischen Datenträger gespeicherter Geldwert, der
von anderen Unternehmen als der ausgebenden Stelle als Zahlungsmittel
akzeptiert wird.
Identitätsfeststellung
§ 365n. (1) Immobilienmakler, die mit Kunden eine dauerhafte
Geschäftsbeziehung anknüpfen, die einen Auftrag zur Suche von Kauf- oder
Mietgelegenheiten beinhaltet, sowie gewerbliche Buchhalter haben die Identität
des Kunden durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises festzustellen.
(2) Gewerbetreibende, die mit
hochwertigen Gütern wie Edelsteinen oder Edelmetallen oder mit Kunstwerken
handeln, einschließlich Versteigerer, wenn eine Zahlung in bar erfolgt und sich
der Betrag auf mindestens 15 000 Euro beläuft, und Immobilienmakler,
wenn auf Grund der Tätigkeit des Maklers eine Transaktion stattfindet, deren
Betrag sich auf 15 000 Euro oder mehr beläuft, haben die Identität
der Kunden festzustellen, unabhängig davon, ob die Transaktion in einem
einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen zwischen denen eine Verbindung zu
bestehen scheint, getätigt wird. Bei auf Grund der Tätigkeit des Maklers
stattfindenden Immobilienmietgeschäften ist die Identität festzustellen, wenn
die Höhe der Jahresmiete sich auf 15 000 Euro oder mehr beläuft. Ist
der Betrag zu Beginn einer Transaktion nicht bekannt, so hat der
Gewerbetreibende die Identität festzustellen, sobald der Betrag bekannt ist und
festgestellt wird, dass die Schwelle erreicht oder überschritten wird.
(3) Falls die den vorstehenden Bestimmungen zur
Verhinderung der Geldwäsche unterliegenden Gewerbetreibenden Zweifel hegen, ob
die in den vorstehenden Bestimmungen genannten Kunden für eigene Rechnung
handeln, oder falls sie Gewissheit haben, dass diese nicht für eigene Rechnung
handeln, haben sie angemessene Maßnahmen zur Einholung von Informationen über
die tatsächliche Identität der Personen zu setzen, für deren Rechnung diese
Kunden handeln. Kommt der Kunde einem Auskunftsverlangen des Gewerbetreibenden
im Rahmen seiner Identifizierungsverpflichtung nicht nach, ist die Behörde
(§ 365m Abs. 2) zu verständigen.
(4) Gewerbliche Buchhalter und Immobilienmakler
haben bei begründetem Verdacht auf Geldwäscherei im Sinne des Strafgesetzbuches
die Identität festzustellen, selbst wenn der Betrag der Transaktion unter den
genannten Grenzen liegt.
(5) Wenn der Kunde ein der Richtlinie
91/308/EWG in der Fassung 2001/97/EG unterliegendes Kredit- oder Finanzinstitut
ist, besteht für die Gewerbetreibenden keine Verpflichtung zur Identitätsfeststellung
nach den vorstehenden Bestimmungen.
Identitätsfeststellung
bei Ferngeschäften
§ 365o. (1) Gewerbetreibende, die mit hochwertigen Gütern wie Edelsteinen
oder Edelmetallen oder mit Kunstwerken handeln, wenn eine Zahlung in bar
erfolgen soll und sich der Betrag auf mindestens 15 000 Euro beläuft,
gewerbliche Buchhalter und Immobilienmakler haben bei der Aufnahme von Geschäftsbeziehungen
oder beim Einleiten einer Transaktion mit einem Kunden, der zur Feststellung
der Identität nicht physisch anwesend war (Ferngeschäfte), dem Kunden Bestell-
und Auftragsformulare an die angegebene Adresse mit eingeschriebener
Briefsendung zuzustellen. Der Kunde ist aufzufordern, dem rückzuübermittelnden
Bestell- oder Auftragsformular eine leserliche Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises
beizulegen, anhand derer die Gewerbetreibenden die Daten der Bestellung oder
des Auftrages zu überprüfen haben.
(2) Versteigerer haben, wenn der untere
Schätzwert oder der Ausrufpreis, falls kein Schätzpreis angegeben ist, und das
Gebot des Kunden mindestens 15 000 Euro betragen, die Zahlung in bar
erfolgen soll und der Kunde zu keinem Zeitpunkt zur Feststellung der Identität
physisch anwesend war (Ferngeschäfte), die Übermittlung einer leserlichen Kopie
eines amtlichen Lichtbildausweises zu verlangen, anhand derselben die
Identifizierung vorzunehmen sowie besondere Aufmerksamkeit darauf zu richten,
das erhöhte Geldwäscherisiko auszugleichen, das durch die physische Abwesenheit
des Kunden entsteht, etwa indem zusätzliche Maßnahmen gesetzt werden, die
Angaben zu überprüfen.
(3) Die Identifizierung im Sinne der beiden
vorigen Absätze entfällt, wenn die erste Zahlung über ein Konto erfolgt, das im
Namen des Kunden bei einem der Richtlinie 91/308/EWG in der Fassung der
Richtlinie 2001/97/EG unterliegenden Institut errichtet wurde oder die
Identität des Kunden durch eine sichere elektronische Signatur im Sinne des
Signaturgesetzes BGBl. I Nr. 190/1999 nachgewiesen wird.
Aufbewahrungspflichten
§ 365p. Gewerbetreibende, die mit hochwertigen Gütern wie Edelsteinen oder
Edelmetallen oder mit Kunstwerken handeln, einschließlich Versteigerer, wenn
eine Zahlung in bar erfolgt und sich der Betrag auf mindestens
15 000 Euro beläuft, gewerbliche Buchhalter und Immobilienmakler
haben aufzubewahren:
1. Unterlagen, die einer Identifizierung nach den
vorstehenden Paragrafen dienen, bis mindestens fünf Jahre nach dem letzten
Geschäftsfall mit diesem Kunden;
2. Von sämtlichen Transaktionen Belege und
Aufzeichnungen soweit sie darüber verfügen, bis mindestens fünf Jahre nach
deren Durchführung.
Sorgfaltspflichten
§ 365q. Gewerbetreibende, die mit hochwertigen Gütern wie Edelsteinen oder
Edelmetallen oder mit Kunstwerken handeln, einschließlich Versteigerer, wenn
eine Zahlung in bar erfolgt und sich der Betrag auf mindestens
15 000 Euro beläuft, gewerbliche Buchhalter und Immobilienmakler sind
verpflichtet, Transaktionen besonders sorgfältig zu prüfen, deren Art besonders
nahe legt, dass sie mit einer Geldwäsche zusammenhängen.
Meldepflicht
§ 365r. (1) Gewerbetreibende, die mit hochwertigen Gütern wie Edelsteinen
oder Edelmetallen oder mit Kunstwerken handeln, einschließlich Versteigerer,
wenn eine Zahlung in bar erfolgt und sich der Betrag auf mindestens
15 000 Euro beläuft, gewerbliche Buchhalter und Immobilienmakler sind
verpflichtet, die Behörde (§ 365m Abs. 2) bei begründetem Verdacht
auf Geldwäscherei im Sinne des Strafgesetzbuches von sich aus zu unterrichten.
Insbesondere haben sie die Behörde zu benachrichtigen, wenn ein Kunde einem
Verlangen im Zusammenhang mit der Identifizierung des wirtschaftlich
Berechtigten im Sinne von § 365n Abs. 3 nicht entspricht. Sie dürfen
Transaktionen, von denen sie wissen oder vermuten, dass sie mit einer
Geldwäscherei zusammenhängen, nicht vornehmen, bevor sie die Behörde benachrichtigt
haben. Die Gewerbetreibenden sind berechtigt, von der Behörde zu verlangen,
dass diese entscheidet, ob gegen die unverzügliche Abwicklung einer Transaktion
Bedenken bestehen; äußert sich die Behörde bis zum Ende des folgenden Werktages
nicht, so darf die Transaktion unverzüglich abgewickelt werden. Falls von der
Transaktion vermutet wird, dass sie eine Geldwäscherei zum Gegenstand hat, und
falls der Verzicht auf eine Transaktion nicht möglich ist oder falls dadurch
die Verfolgung der Nutznießer einer mutmaßlichen Geldwäscherei behindert werden
könnte, erteilen die betreffenden Gewerbetreibenden unmittelbar danach die
nötige Information.
(2) Die Gewerbetreibenden sowie deren leitendes
Personal und deren Angestellten haben der Behörde (§ 365m Abs. 2) in
allen Fällen auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen, die dieser zur
Verhinderung oder zur Verfolgung von Geldwäsche erforderlich scheinen. Die
Übermittlung kann durch speziell dazu vom Gewerbetreibenden beauftragte
Personen erfolgen.
(3) Die Behörde (§ 365m Abs. 2) ist
ermächtigt, anzuordnen, dass eine laufende oder bevorstehende Transaktion, bei
der der begründete Verdacht besteht, dass sie der Geldwäsche dient, unterbleibt
oder vorläufig aufgeschoben wird. Die Behörde hat den Kunden und die
Staatsanwaltschaft ohne unnötigen Aufschub von der Anordnung zu verständigen.
Die Verständigung des Kunden hat den Hinweis zu enthalten, dass er oder ein
sonst Betroffener berechtigt ist, Beschwerde wegen Verletzung ihrer Rechte an
den unabhängigen Verwaltungssenat zu erheben; hierbei ist auch auf die in
§ 67c AVG enthaltenen Bestimmungen für solche Beschwerden hinzuweisen.
(4) Die Behörde (§ 365m Abs. 2) hat
die Anordnung nach Abs. 3 aufzuheben, sobald die Voraussetzungen für die
Erlassung weggefallen sind oder die Staatsanwaltschaft erklärt, dass die
Voraussetzungen für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach
§ 144a StPO nicht bestehen. Die Anordnung tritt im übrigen außer Kraft,
1. wenn seit ihrer Erlassung sechs Monate
vergangen sind;
2. sobald das Gericht über einen Antrag auf
Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 144a StPO rechtskräftig
entschieden hat.
(5) Die
Gewerbetreibenden sowie deren leitendes Personal und deren Angestellten haben
alle Vorgänge, die der Wahrnehmung der Abs. 1 bis 3 dienen, gegenüber
Kunden und Dritten geheim zu halten. Sobald eine Anordnung nach Abs. 3
ergangen ist, sind sie jedoch ermächtigt, den Kunden zur Behörde (§ 365m
Abs. 2) zu verweisen; mit Zustimmung der Behörde sind sie außerdem
ermächtigt, den Kunden selbst von der Anordnung zu informieren.
§ 365s. Die gutgläubige Mitteilung an die Behörde gilt nicht als Verletzung
vertraglicher oder durch Rechts- und Verwaltungsbestimmungen geregelter
Bekanntmachungsbeschränkungen und zieht für den Gewerbetreibenden keinerlei
nachteilige Rechtsfolgen nach sich.
Innerorganisatorische
Maßnahmen
§ 365t. Gewerbetreibende, die mit hochwertigen Gütern wie Edelsteinen oder
Edelmetallen oder mit Kunstwerken handeln, einschließlich Versteigerer, die im
Rahmen ihres Gewerbes Barverkäufe einschließlich Versteigerungen von mindestens
15 000 Euro tätigen, gewerbliche Buchhalter und Immobilienmakler
haben
1. geeignete Kontroll- und Mitteilungsverfahren
einzuführen, um Transaktionen vorzubeugen, die der Geldwäsche dienen und
2. durch geeignete Maßnahmen das mit der
Abwicklung von Transaktionen befasste Personal mit den Bestimmungen, die der
Verhinderung oder der Bekämpfung der Geldwäsche dienen, vertraut zu machen.
Diese Maßnahmen haben unter anderem die Teilnahme der zuständigen Angestellten
an Fortbildungsprogrammen zur Erkennung mit Geldwäsche zusammenhängender
Transaktionen und richtigem Verhalten in solchen Fällen zu umfassen.“
94. § 367 wird
wie folgt geändert:
94.1. Z 1 und
2 lauten:
„1. trotz der gemäß § 8 Abs. 2 oder 3
oder gemäß § 9 oder gemäß § 16 Abs. 1 bestehenden Verpflichtung
zur Bestellung eines Geschäftsführers ein Gewerbe ausübt, ohne die Anzeige
gemäß § 39 Abs. 4 über die Bestellung eines dem § 39 Abs. 2
entsprechenden Geschäftsführers erstattet zu haben;
2. trotz der gemäß § 8 Abs. 2 oder 3
oder gemäß § 9 oder gemäß § 16 Abs. 1 oder gemäß § 39
Abs. 1 bestehenden Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers
eines der im § 95 angeführten Gewerbe ausübt, ohne die Genehmigung der
Bestellung eines Geschäftsführers erhalten zu haben;“
94.2. Z 4
entfällt.
94.3. Z 8
entfällt.
94. 4. Z 10
lautet:
„10. in den Fällen der §§ 107 Abs. 6, 125
Abs. 6, 132 Abs. 2 und 147 Abs. 1 ein Gewerbe trotz Untersagung
in einer weiteren Betriebsstätte oder im neuen Standort ausübt;“
94.5. Z 12 und
13 entfallen.
94.6. In Z 14
entfällt der Klammerausdruck „(§ 33 Z 6)“.
94.7. Z 18
lautet:
„18. das den Bestimmungen der §§ 53 oder 53a
unterliegende Feilbieten im Umherziehen von Ort zu Ort und von Haus zu Haus
entgegen den Bestimmungen der §§ 53 oder 53a ausübt, wenn nicht der
Tatbestand des § 366 Abs. 1 Z 1 gegeben ist;“
94.8. Z 20
lautet:
„20. die Bestimmungen über das Sammeln und die
Entgegennahme von Bestellungen (§§ 54, 57 bis 59, 61 und 133 Abs. 4)
oder die Bestimmungen der auf Grund der §§ 54 Abs. 2 oder 57
Abs. 2 erlassenen Verordnungen nicht einhält;“
94.9. Z 29 und
30 entfallen.
94.10. Z 31
lautet:
„31. höhere Entgelte als die in den gemäß § 101
Abs. 4 und § 125 Abs. 1 erlassenen Höchsttarifen festgelegten
Entgelte verlangt oder annimmt;“
94.11. Z 33 lautet:
„33. Arbeitnehmer beschäftigt, die nicht die gemäß
§ 32 Abs. 1 Z 9, Abs. 2 und 3, § 98 Abs. 1,
§ 99 Abs. 2, § 104 Abs. 5, § 106 Abs. 4,
§ 108 Abs. 7, § 116 Abs. 5, § 119 Abs. 3,
§ 130 Abs. 8, § 137 Abs. 2 oder § 138 Abs. 5
erforderliche Eignung besitzen;“
94.12. Z 35 lautet:
„35. entgegen den Bestimmungen des § 112
Abs. 5 oder des § 114 Alkohol ausschenkt;“
94.13. Z 36 lautet:
„36. die Bestimmungen des § 112 Abs. 2
oder Gebote oder Verbote von auf Grund des § 112 Abs. 2 erlassenen
Verordnungen nicht befolgt;“
94.14. Z 37 lautet:
„37. bei der Ausübung des Altwarenhandels oder bei
der Ausübung des Handels mit Antiquitäten und Kunstgegenständen die
Bestimmungen des § 154 Abs. 2 nicht befolgt;“
94.15. Z 38 lautet:
„38. die Bestimmungen der §§ 365a bis 365t
betreffend Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche nicht befolgt;“
94.16. Z 39 lautet:
„39. die in den §§ 151 und 152 festgelegten
Gebote oder Verbote nicht befolgt;“
94.17. Z 40 lautet:
„40. Forderungen entgegen den Vorschriften des
§ 118 Abs. 2 oder 3 einzieht;“
94.18. In Z 42 wird das Zitat „§ 168“ durch das Zitat „§ 126 Abs. 4“ ersetzt.
94.19. Z 43 lautet:
„43. bei der Ausübung des Gewerbes der Pfandleiher
sich keiner dem § 155 Abs. 2 entsprechenden Geschäftsordnung bedient
oder diese nicht ersichtlich macht oder das Gewerbe vor Genehmigung der
Geschäftsordnung ausübt oder den Pflichten des § 155 Abs. 3 nicht
nachkommt;“
94.20. Z 44 lautet:
„44. bei der Ausübung des Gewerbes der Versteigerung
beweglicher Sachen sich keiner dem § 158 Abs. 3 entsprechenden
Geschäftsordnung bedient oder diese nicht ersichtlich macht;“
94.21. In Z 45 wird das Zitat „§ 183 Abs. 2“ durch das Zitat „§ 141 Abs. 2“ ersetzt.
94.22. In Z 46 wird das Zitat „§ 185“ jeweils durch das Zitat „§ 143“ ersetzt.
94.23. Z 47 lautet:
„47. bei der Ausübung eines Waffengewerbes die
Bestimmungen des § 139 Abs. 3 oder 4 oder des § 144 Abs. 4
nicht einhält;“
94.24. Z 48 lautet:
„48. bei der Ausübung des Gewerbes der
Schleppliftunternehmen die Vorschriften des § 156 Abs. 1 oder 2 nicht
einhält;“
94.25. Z 49 lautet:
„49. gegen die Verschwiegenheitspflicht gemäß
§ 119 Abs. 4 oder § 130 Abs. 5 oder § 155 Abs. 2
verstößt,“
94.26. Z 50 lautet:
„50. Arbeitnehmer beschäftigt, die nicht die gemäß
den §§ 106 Abs. 4, 116 Abs. 5 oder 130 Abs. 8 erforderliche
Zuverlässigkeit besitzen;“
94.27. Z 51 lautet:
„51. der Verpflichtung gemäß § 106 Abs. 5,
§ 116 Abs. 6 oder § 130 Abs. 9 zur Vorlage des Personalverzeichnisses
oder zur Anzeige von Änderungen dieses Verzeichnisses nicht rechtzeitig
nachgekommen ist;“
94.28. In Z 52 wird das Zitat „§ 256“ durch das Zitat „§ 129 Abs. 6“ ersetzt.
94.29. Z 53
entfällt.
95. § 368
lautet:
„§ 368.
Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu
1 090 Euro zu bestrafen ist, begeht, wer andere als in den
§§ 366 und 367 genannte Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der
auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder der Bescheide, die
auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder auf Grund dieses
Bundesgesetzes erlassener Verordnungen ergangen sind, nicht einhält.“
96. § 370
lautet:
„§ 370.
(1) Wurde die Bestellung eines Geschäftsführers angezeigt oder genehmigt, so
sind Geldstrafen gegen den Geschäftsführer zu verhängen.
(2) Verletzt der Geschäftsführer auf Grund
einer besonderen Weisung des Gewerbeinhabers eine Verwaltungsvorschrift, so ist
er dann nicht verantwortlich, wenn er glaubhaft zu machen vermag, dass ihm die
Einhaltung dieser Verwaltungsvorschriften unzumutbar war.
(3) Der Gewerbetreibende ist neben dem
Geschäftsführer strafbar, wenn er die Verwaltungsübertretung wissentlich duldet
oder wenn er bei der Auswahl des Geschäftsführers es an der erforderlichen Sorgfalt
hat fehlen lassen.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3
gelten sinngemäß für den Fall der Anzeige oder der Genehmigung der Bestellung
eines Filialgeschäftsführers gemäß § 47, dem nachweislich die
entsprechende selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis übertragen wurde,
hinsichtlich der Betriebsstätte, für die er verantwortlich ist.
(5) Sofern in Staatsverträgen nicht anderes
bestimmt wird, sind Strafbescheide an den gewerberechtlichen Geschäftsführer,
der über keinen Wohnsitz im Inland verfügt (§ 39 Abs. 2a) am Sitz des
Gewerbebetriebes im Inland zuzustellen. Ebenso ist in Fällen vorzugehen, in
denen Strafbescheide mangels Vorhandenseins eines gewerberechtlichen
Geschäftsführers unmittelbar an den Gewerbeinhaber beziehungsweise an dessen
zur gesetzlichen Vertretung berufene Organe zuzustellen sind und diese über
keinen Wohnsitz im Inland verfügen. Den Strafbescheiden gleichgestellt sind
Verfahrensanordnungen, denen kein Bescheidcharakter zukommt.“
97. Im § 372
Abs. 2 lautet das Zitat statt „§ 368 Z 1“ „§ 368“.
98. Die
§§ 373a bis 373f lauten samt Überschriften:
„Anerkennung von beruflichen
Qualifikationen von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen
Union oder eines Vertragstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes
§ 373a. (1) Dieses Bundesgesetz ist auf
Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragstaates
des Europäischen Wirtschaftsraumes nach Maßgabe der in diesem Hauptstück
normierten Bestimmungen anzuwenden.
(2) Staatsangehörige der Schweizerischen
Eidgenossenschaft sind hinsichtlich der Anerkennung von beruflichen
Qualifikationen (§§ 373c bis 373f und § 373i) den Staatsangehörigen
eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des EWR
gleichgestellt. Die Bestimmungen des § 373g Abs. 1 und 3 gelten für
Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Gesellschaften, die
nach schweizerischem Recht gegründet wurden und ihren satzungsgemäßen Sitz,
ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Gebiet der Schweiz haben,
sinngemäß mit der Maßgabe, dass Dienstleistungen in Österreich erbracht werden
dürfen, deren tatsächliche Dauer 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr nicht
überschreitet.
§ 373b. Staatsangehörige eines Mitgliedstaates
der Europäischen Union oder eines Vertragstaates des Europäischen
Wirtschaftsraumes dürfen Gewerbe wie Inländer ausüben.
Anerkennung
§ 373c. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft
und Arbeit hat einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder eines
Vertragsstaates des EWR die tatsächliche Ausübung von Tätigkeiten in einem
anderen Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des EWR als
ausreichenden Nachweis der Befähigung auf Antrag mit Bescheid anzuerkennen, wenn
1. die Tätigkeiten allenfalls in Verbindung mit
einer einschlägigen Ausbildung oder einem Eignungs- oder Befähigungsnachweis
nach Art und Dauer den Voraussetzungen der Verordnung gemäß Abs. 2
entsprechen und
2. keine Ausschlussgründe gemäß § 13
vorliegen.
(2) Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit hat unter Berücksichtigung der Richtlinie des Europäischen
Parlamentes und des Rates vom 7. Juni 1999, 99/42/EG, sowie der
Richtlinien des Rates vom 13. Dezember 1976, 77/92/EWG, durch Verordnung
Art und Dauer der Tätigkeiten festzulegen, deren Nachweis Voraussetzung für
eine Anerkennung ist. Die Verordnung gilt bis zur Erlassung einer Verordnung
gemäß § 18 Abs. 1 für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU
oder eines Vertragsstaates des EWR, die im Inland nach Art und Dauer
entsprechende Ausbildungen oder Tätigkeiten absolviert haben, sinngemäß.
(3) Das Vorliegen der
Anerkennungsvoraussetzungen ist nach Maßgabe der Anerkennungsregeln der im
Abs. 2 genannten Richtlinien durch Bescheinigungen (§ 373i) folgender
Art nachzuweisen:
1. Bescheinigung über eine einschlägige
selbständige Tätigkeit,
2. Bescheinigung über eine einschlägige Tätigkeit
in leitender Stellung oder als Betriebsleiter,
3. Bescheinigung über einschlägige unselbständige
Tätigkeit anderer Art,
4. Bescheinigung über eine einschlägige
Ausbildung,
5. Eignungs- oder Befähigungsnachweis für die
betreffende Tätigkeit.
(4) In einer
Verordnung gemäß Abs. 2 kann nach Maßgabe der Anerkennungsregelungen der
im Abs. 2 genannten Richtlinien hinsichtlich der im Abs. 3 Z 1
bis 3 genannten Tätigkeit auch bestimmt werden, dass diese nur anzurechnen
sind, wenn sie der Anerkennungswerber jedenfalls bis zu einem bestimmten
Zeitpunkt vor der Antragstellung auf Anerkennung ausgeübt hat. Weiters kann
nach Maßgabe der Anerkennungsregelungen der im Abs. 2 genannten
Richtlinien festgelegt werden, dass Tätigkeiten gemäß Abs. 3 Z 1 bis
3 nur insoweit anzurechnen sind, als der Anerkennungswerber diese nach Vollendung
eines bestimmten Lebensalters ausgeübt hat.
(5) In einer
Verordnung gemäß Abs. 2 kann die Anerkennung nach Maßgabe der
Anerkennungsregelungen der im Abs. 2 genannten Richtlinien davon abhängig
gemacht werden, dass der Anerkennungswerber die Übereinstimmung der von ihm
ausgeübten Tätigkeit (Abs. 3 Z 1 bis 3) mit den Berufsmerkmalen
desjenigen Gewerbes, hinsichtlich dessen die Anerkennung beantragt wird,
nachweist.
(6) Werden die in der
Verordnung gemäß Abs. 2 festgelegten Anerkennungsvoraussetzungen nicht
erfüllt, so hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die Gleichhaltung
der durch den Antragsteller erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten mit dem
vorgeschriebenen Befähigungsnachweis für die Ausübung einer im Anhang A
erster Teil der Richtlinie 99/42/EG genannten gewerblichen Tätigkeiten auf
Antrag binnen vier Monaten auszusprechen, wenn
1. die Fähigkeiten und Kenntnisse durch Diplome,
Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise bescheinigt werden, die
der Antragsteller zur Ausübung dieser gewerblichen Tätigkeit in einem anderen
EWR-Vertragsstaat erworben hat,
2. die vergleichende Prüfung ergibt, dass die
gemäß Z 1 bescheinigten Kenntnisse und Fähigkeiten den im vorgeschriebenen
Befähigungsnachweis verlangten Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen und
3. keine Ausschlussgründe gemäß § 13
vorliegen.
(7) Weisen die zu
vergleichenden Qualifikationen grundlegende Unterschiede auf, so ist die Gleichhaltung
unter der Bedingung auszusprechen, dass der Antragsteller die fehlenden
Kenntnisse und Fähigkeiten nach seiner Wahl entweder durch den Besuch eines
Anpassungslehrganges im Sinne des § 373d Abs. 5 oder durch die
Ablegung einer Eignungsprüfung im Sinne des § 373d Abs. 6 nachweist.
(8) Abweichend von
Abs. 7 kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit dem Antragsteller
den Besuch eines Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung
vorschreiben, wenn die in Aussicht genommenen gewerblichen Tätigkeiten die
Kenntnisse und die Anwendung der spezifischen inländischen Vorschriften
erfordern und die Anwendung dieser Vorschriften im Rahmen der Erbringung dieses
Befähigungsnachweises verlangt wird.
(9) Beteiligt sich der
Antragsteller an einem Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge, so ist der
Bescheid über die Anerkennung gemäß Abs. 1 binnen zwei Monaten ab
Antragstellung, jedoch ebenso wie die Gleichhaltung gemäß Abs. 6
jedenfalls vor Erteilung des Zuschlags zu erlassen.
Gleichhaltung auf Grund einer
Äquivalenzprüfung
§ 373d. (1) Soweit nicht § 373c anzuwenden ist, hat der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit auf Antrag eines Staatsangehörigen eines
Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR unter Bedachnahme auf
das Qualifikationsniveau des jeweiligen Gewerbes oder der jeweiligen Tätigkeit
des Gewerbes die vom Antragsteller erworbene und nachgewiesene
Berufsqualifikation (Abs. 2) mit dem Befähigungsnachweis des betreffenden
Gewerbes oder der betreffenden Tätigkeit des Gewerbes nach der Richtlinie
89/48/EWG oder der Richtlinie 92/51/EWG gleichzuhalten, wenn
1. die vom Anerkennungswerber erworbene und nachgewiesene
Berufsqualifikation mit dem Befähigungsnachweis äquivalent ist und
2. keine Ausschlussgründe gemäß § 13
vorliegen.
(2) Zum Nachweis seiner im Heimat- oder
Herkunftsstaat erworbenen Berufsqualifikation hat der Anerkennungswerber
folgende Unterlagen vorzulegen:
1. Sofern der Beruf oder die beruflichen
Tätigkeiten im Herkunftsstaat reglementiert sind:
a) das Diplom im Sinne des Artikels 1
lit. a der Richtlinie 89/48/EWG oder
b) das Diplom im Sinne des Artikels 1
lit. a der Richtlinie 92/51/EWG oder
c) das Prüfungszeugnis im Sinne des
Artikels 1 lit. b der Richtlinie 92/51/EWG oder
d) den Befähigungsnachweis im Sinne des
Artikels 1 lit. c der Richtlinie 92/51/EWG;
2. Sofern der Beruf oder die berufliche Tätigkeit
im Herkunftsstaat nicht reglementiert sind:
a) die Nachweise im Sinne des Artikels 3
lit. b der Richtlinie 89/48/EWG oder
b) die Nachweise im Sinne des Artikels 3
lit. b der Richtlinie 92/51/EWG oder
c) die Nachweise im Sinne des Artikels 5 lit. b
der Richtlinie 92/51/EWG oder
d) die Nachweise im Sinne des Artikels 6
lit. b der Richtlinie 92/51/EWG oder
e) die Nachweise im Sinne des Artikels 6
lit. c der Richtlinie 92/51/EWG oder
f) die Nachweise im Sinne des Artikels 8
lit. b der Richtlinie 92/51/EWG.
(3) Liegt keine Äquivalenz vor, so ist die
Gleichhaltung unter der Bedingung einer Anpassung in Form einer zusätzlichen
Berufserfahrung (fachliche Tätigkeit) oder in Form eines Anpassungslehrganges
(Abs. 5) oder einer Eignungsprüfung (Abs. 6) auszusprechen, wenn auf
diese Weise die Äquivalenz erreicht werden kann. Dabei ist unter
Berücksichtigung der Nachweise des Anerkennungswerbers (Abs. 2) bei der
Einstufung des Befähigungsnachweises des jeweiligen Gewerbes oder der
jeweiligen bestimmten Tätigkeit des Gewerbes als
1. Diplom im Sinne des Art. 1 lit. a der
Richtlinie 89/48/EWG gemäß den Bestimmungen des Art. 3 und 4 der
Richtlinie 89/48/EWG oder des Art. 3 und 4 der Richtlinie 92/51/EWG,
2. Diplom im Sinne des Art. 1 lit. a der
Richtlinie 92/51/EWG gemäß den Bestimmungen des Art. 3, 4 oder 5 der
Richtlinie 92/51/EWG,
3. Prüfungszeugnis im Sinne des Art. 1
lit. b der Richtlinie 92/51/EWG gemäß den Bestimmungen des Art. 6 und
7 der Richtlinie 92/51/EWG
vorzugehen.
(4) Vor der Gleichhaltung unter der Bedingung
eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung ist zu prüfen, ob die vom
Anerkennungswerber während seiner Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse die
wesentlichen Unterschiede
1. gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. b der
Richtlinie 89/48/EWG bei einer Einstufung des Befähigungsnachweises des
jeweiligen Gewerbes oder der jeweiligen bestimmten Tätigkeit des Gewerbes als
Diplom im Sinne des Art. 1 lit. a der Richtlinie 89/48/EWG,
2. gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. b der
Richtlinie 92/51/EWG bei einer Einstufung des Befähigungsnachweises des
jeweiligen Gewerbes oder der jeweiligen bestimmten Tätigkeit des Gewerbes als
Diplom im Sinne der Richtlinie 92/51/EWG oder der Richtlinie 89/48/EWG,
3. zwischen dem als Diplom im Sinne des
Art. 1 lit. a der Richtlinie 92/51/EWG einzustufenden
Befähigungsnachweis des jeweiligen Gewerbes oder der jeweiligen bestimmten
Tätigkeit des Gewerbes und dem Nachweis des Anerkennungswerbers gemäß
Art. 1 lit. b der Richtlinie 92/51/EWG bei einem Prüfungsvorgang
gemäß Art. 5 der Richtlinie 92/51/EWG,
4. gemäß Art. 7 lit. a der Richtlinie
92/51/EWG bei einer Einstufung des Befähigungsnachweises des jeweiligen
Gewerbes oder der jeweiligen Tätigkeit des Gewerbes als Prüfungszeugnis gemäß
Art. 1 lit. b der Richtlinie 92/51/EWG
ganz oder teilweise abdecken.
(5) Unter Anpassungslehrgängen sind
Anpassungslehrgänge im Sinne des Art. 1 lit. f der Richtlinie
89/48/EWG oder im Sinne des Art. 1 lit. i der Richtlinie 92/51/EWG zu
verstehen.
(6) Unter Eignungsprüfungen sind
Eignungsprüfungen im Sinne des Art. 1 lit. j der Richtlinie 92/51/EWG
zu verstehen. Als Inhalt der vorzuschreibenden Eignungsprüfung kann auch die
Ablegung bestimmter, in Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes geregelten
Befähigungsprüfung oder von Teilen von diesen vorgesehen werden, wobei
hinsichtlich der Durchführung der Eignungsprüfung die Bestimmungen der
§§ 350 bis 352 und der auf diese Bestimmungen gegründeten Verordnung
sinngemäß zur Anwendung kommen.
(7) Wird die Gleichhaltung unter der Bedingung
einer Anpassung in Form eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung
ausgesprochen, ist dem Antragsteller die Wahlmöglichkeit zwischen
Anpassungslehrgang (Abs. 5) und Eignungsprüfung (Abs. 6) einzuräumen,
sofern nicht
1. Art. 4 Abs. 1 lit. b letzter
Unterabsatz der Richtlinie 89/48/EWG oder
2. Art. 4 Abs. 1 lit. b letzter
Unterabsatz der Richtlinie 92/51/EWG oder
3. Art. 7 lit. b der Richtlinie
92/51/EWG
anzuwenden ist.
(8) Die Äquivalenzprüfung gemäß Abs. 1 bis
7 hat innerhalb von vier Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen des
Anerkennungswerbers zu erfolgen. Beteiligt sich der Antragsteller an einem
Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge, so ist der Bescheid über die
Gleichhaltung jedenfalls vor Erteilung des Zuschlags zu erlassen.
Gleichhaltung
gemäß der Archtitekturrichtlinie
§ 373e. (1) Einem Antragsteller, der eine
Berechtigung hinsichtlich der Planung von Hochbauten anstrebt, ist die
Gleichhaltung dann auszusprechen, wenn
1. dieser in bezug auf seine Berufsqualifikation
Zeugnisse vorlegt, die gemäß Art. 7 der Richtlinie 85/384/EWG für die
gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen
Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur und für Maßnahmen zur
Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des
Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr mitgeteilt und im Amtsblatt der
Europäischen Union veröffentlicht wurden oder die gemäß Art. 11 dieser
Richtlinie anerkannt wurden,
2. er eine entsprechende selbständige oder
unselbständige Berufstätigkeit zum Erwerb praktischer Erfahrungen im Heimat-
oder Herkunftsstaat zumindest in der Dauer ausgeübt hat, die Inländer mit einer
äquivalenten Berufsqualifikation entsprechend den Bestimmungen über den Befähigungsnachweis
nachweisen müssen und
3. keine Ausschlussgründe gemäß § 13
vorliegen.
(2) Auf Antrag des Antragstellers sind auch
Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise im Bereich der
Richtlinie 85/384/EWG, die vom Anerkennungswerber außerhalb der Europäischen
Union erworben wurden und bereits in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
anerkannt worden sind, sowie die dazu in einem Mitgliedstaat absolvierten
Ausbildungsgänge und/oder die dort erworbene Berufserfahrung, zu prüfen. Die
Prüfung hat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Vorlage des Antrages
und der vollständigen Unterlagen zu erfolgen.
(3) Wenn die Dauer an praktischen Erfahrungen
des Antragstellers wesentlich kürzer als die in Österreich vorgeschriebene
fachliche Tätigkeit für äquivalent Ausgebildete ist, ist im Sinne des
Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie 85/384/EWG eine Berufserfahrung
(fachliche Tätigkeit) vorzuschreiben. Im Falle der Niederlassung ist der
Antragsteller im Sinne des Artikels 26 Absatz 1 der Richtlinie
85/384/EWG zu verpflichten, sich mit den österreichischen Rechtsvorschriften
und Standesregeln bei den diesbezüglichen Informationsstellen in Österreich
vertraut zu machen.
Ausstellung
von Bescheinigungen
§ 373f. Die Behörde hat auf Antrag einem
Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des
EWR zum Zweck der Niederlassung oder der Erbringung von Dienstleistungen in
einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des EWR
Bescheinigungen über eine inländische Ausbildung oder Befähigung, die zur
Ausübung einer in diesem Bundesgesetz geregelten Tätigkeit berechtigt,
auszustellen. Ebenso hat die Behörde die Ausübung einer selbständigen oder
unselbständigen fachlichen Tätigkeit in einem Gewerbe zu bescheinigen.“
99. Im § 373g Abs. 1 wird das
Zitat „§ 373d“ durch das Zitat „§ 373d oder § 373e“ ersetzt.
100. Im § 373g Abs. 3 entfällt der
Klammerausdruck „(Teilbereich von § 202 Abs. 1 Z 1)“.
101. Im § 373i Abs. 2 werden die
Worte „im
Falle eines bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbes hinsichtlich des
Vorliegens seiner persönlichen Zuverlässigkeit (§ 175 Abs. 1
Z 1)“ durch die Worte „im Falle einer etwa
erforderlichen Prüfung der Zuverlässigkeit“
ersetzt.
102. Im § 373i Abs. 3 wird das
Zitat „§ 21“
durch das Zitat „§ 20“
ersetzt.
103. Dem § 375 Abs. 1 wird
folgende Z 74 angefügt:
„74. Die nach den §§ 18 bis 22 und 351
Abs. 5 in der Fassung vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. XXX, erlassenen Verordnungen betreffend den Befähigungsnachweis
für Handwerke und gebundene Gewerbe gelten als Bundesgesetze weiter und treten
mit Erlassung einer Verordnung gemäß den §§ 18, 21 oder 22 oder
§ 352a für das betreffende reglementierte Gewerbe außer Kraft. Von der
Weitergeltung sind die Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Zulassung
zu einer Prüfung und die Zuständigkeit zur Prüfungsorganisation ausgenommen.“
104. Dem § 375 wird folgender
Abs. 4 angefügt:
„(4) Bis zu einer entsprechenden Neuregelung im
Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 und im Güterbeförderungsgesetz 1995 gelten die
Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 in der Fassung vor dem In-Kraft-Treten des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/yyyy, weiter.“
105. § 376 Z 4 Abs. 1 lautet:
„(1) Sofern dieses Bundesgesetz nicht anderes
bestimmt, gelten erlangte Gewerbeberechtigungen als Gewerbeberechtigungen für
reglementierte Gewerbe oder freie Gewerbe je nach der Einstufung, die die
betreffende Tätigkeit auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweils
geltenden Fassung erhält.“
106. § 376 Z 4 Abs. 3 lautet:
„(3) Der Befähigungsnachweis für ein
reglementiertes Gewerbe ist nach der gemäß § 375 Abs. 1 Z 74
weiter geltenden Befähigungsnachweisverordnung für das gebundene Gewerbe oder
Handwerk zu erbringen, das seiner Bezeichnung oder seinem Berufsbild nach dem
neu geschaffenen reglementierten Gewerbe entspricht. Unter den Voraussetzungen
des Abs. 2 gilt der Befähigungsnachweis gemäß dem ersten Satz nur für jene
Tätigkeiten als erbracht, die dem bisherigen Berechtigungsumfang des neu eingestuften
Gewerbes entsprechen.“
107. § 376 Z 9b lautet:
„9b. (Pächter:)
Im
Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/yyyy,
aufrechte Pachtverhältnisse werden nicht beeinträchtigt. Auf die Tätigkeit der
Pächter sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden. Ab dem im ersten
Satz genannten Zeitpunkt dürfen Pächter nicht neu bestellt werden. Die Daten
über bestehende Pächter und den Widerruf der Übertragung der Ausübung des
Gewerbes an einen Pächter sind in den Gewerberegistern weiter zu führen.“
107a. § 376 Z 11 Abs. 3
lautet wie folgt:
„(3) Für die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens
der Novelle BGBl. I Nr. xxx/yyy bereits genehmigten Betriebsanlagen sowie
für Betriebsanlagen, für die in diesem Zeitpunkt ein Genehmigungsverfahren anhängig
ist, ist bis zum 31. Dezember 2003 ein Abfallwirtschaftskonzept gemäß
§ 353 Z 1 lit. c zu erstellen, wenn in der Betriebsanlage mehr
als 20 Arbeitnehmer beschäftigt sind.“
107b. § 376 Z 11 Abs. 4 und 5
entfallen.
108. Nach § 376 Z 14a werden
folgende Z 14b bis 14e eingefügt:
„14b. (Gastgewerbe:)
Die
Betriebsanlage eines Gastgewerbes, für das die Konzession gemäß den
Bestimmungen der Gewerbeordnung 1973 in der Fassung vor dem In-Kraft-Treten der
Gewerberechtsnovelle 1993, BGBl. Nr. 29/1993, erteilt worden ist, gilt im
Umfang der Betriebsräume und der Betriebsflächen, auf die die
Gastgewerbekonzession gemäß dem Konzessionserteilungsbescheid lautet, als gemäß
§ 74 Abs. 2 genehmigte Betriebsanlage. Weiters gilt auch die
Betriebsstätte eines Gastgewerbes, für das eine Gast- und
Schankgewerbekonzession gemäß den Bestimmungen der vor dem 1. August 1974
in Geltung gestandenen Gewerbeordnung erteilt worden ist, als gemäß § 74
Abs. 2 genehmigte Betriebsanlage, und zwar entsprechend den Plänen und
Betriebsbeschreibungen, die Bestandteil des Konzessionserteilungsbescheides
sind.“
14c.
(zu § 119 Abs. 5:)
Die
Genehmigung für die Veranstaltung von Lehrgängen für Lebensberatung hat bis
spätetens 1. Jänner 2004 zu erfolgen.
14d .(Handel mit Medizinprodukten:)
Gewerbetreibende, die innerhalb eines Jahres
vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/yyyy mindestens
sechs Monate lang im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung überwiegend den Handel
mit Medizinprodukten ausgeübt haben, sind berechtigt, bis zum 1. Juli 2004
den Medizinproduktehandel weiter auszuüben, ohne das entsprechende
reglementierte Gewerbe anzumelden. Bisher bestehende Rechte einzelner
reglementierter Gewerbe zum Handel mit Medizinprodukten stehen diesen Gewerben
auch weiterhin zu.“
14e. (Übergangsregelung für Insolvenzvermerke:)
Die
im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/yyyy
eingetragenen Daten betreffend Insolvenzen sind in den Gewerberegistern weiter
zu führen.“
109. § 376 Z 42 lautet:
„42. (Prüfungen:)
Die
im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX vom
Landeshauptmann anberaumten Prüfungen sind bis zum Abschluss der laufenden
Prüfungsverfahren und der daraus hervorgehenden Wiederholungsprüfungen vom
Landeshauptmann organisatorisch abzuwickeln. Die auf Grund der bisherigen
Vorschriften gebildeten Prüfungskommissionen bleiben noch acht Monate lang ab
dem genannten Zeitpunkt im Amt. Erfordert die Bildung einer Prüfungskommission
die Einsetzung zusätzlicher Fachleute gemäß § 351 Abs. 2, so bleiben
die nach den bisherigen Vorschriften zusammengesetzten Prüfungskommissionen bis
zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 352a Abs. 2 in Funktion.“
110. § 379 lautet:
„§ 379. Im
Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX
anhängige Verfahren sind nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen.
Ein Bescheid über die Erteilung der Nachsicht vom vorgeschriebenen
Befähigungsnachweis gilt als Feststellungsbescheid gemäß § 19. Für die
folgenden Verfahren, die nach den angeführten Bestimmungen in der Fassung vor
dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX eingeleitet wurden,
gilt die mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. XYX neu geschaffene Rechtslage:
1. Verfahren zur Gleichstellung mit Inländern gemäß
§ 14 Abs. 2,
2. Vefahren zur Erteilung einer Nachsicht gemäß
§ 26 Abs. 2 und 3,
3. Entziehungsverfahren gemäß § 87
Abs. 1 Z 2 und
4. Verfahren betreffend die Zulassung zu einer
Meisterprüfung oder sonstigen Befähigungsprüfung.“
111. § 381 Abs. 1 lautet:
„§ 381.
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern Abs. 2 bis 7
nicht anderes bestimmen, der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, bei
Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche der Bundesminister für Inneres und in
Angelegenheiten des Betriebes von Schleppliften der Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie hinsichtlich der jeweils in Betracht kommenden Bestimmungen
betraut, und zwar
1. im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Inneres hinsichtlich des § 50 Abs. 3, des § 57 Abs. 2, des
§ 107 Abs. 3, des § 142 Abs. 6, des § 143 Abs. 1,
des § 144 Abs. 5, des § 148 und hinsichtlich jener Bestimmungen,
die eine Mitwirkung der Sicherheitsbehörden vorsehen (§ 106 Abs. 5
und 6, § 107 Abs. 5, § 113 Abs. 3 bis 5, § 116
Abs. 6 und 7, § 130 Abs. 9 und 10, § 132 Abs. 1,
§ 141 Abs. 1 Z 3, § 144 Abs. 4, § 146 Abs. 1
und 2, § 147 Abs. 2, § 154 Abs. 2, § 155 Abs. 3,
§ 336, § 336a und § 376 Z 20);
2. im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
soziale Sicherheit und Generationen hinsichtlich des § 18 Abs. 1 und
des § 115;
3. im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Landesverteidigung hinsichtlich des § 143 Abs. 1, des § 144
Abs. 5, des § 147 Abs. 2 und 3, soweit diese Bestimmungen sich
auf militärische Waffen und militärische Munition beziehen;
4. im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hinsichtlich des
§ 82 Abs. 1 und des § 84h;
5. im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Justiz hinsichtlich des § 50 Abs. 3, des § 57 Abs. 2, des
§ 69 Abs. 2, soweit diese Bestimmung die Mitwirkung dieses
Bundesministers vorsieht, des § 73 Abs. 4 sowie des § 127
Abs. 1.“
112. Im § 382 werden nach Abs. 10
folgende Abs. 11 und 12 angefügt:
„(11) § 2 Abs. 1 Z 4
lit. h, § 2 Abs. 1 Z 7, § 2 Abs. 1 Z 14,
§ 2 Abs. 1 Z 20, § 2 Abs. 1 Z 23, § 2
Abs. 3 Z 1, § 2 Abs. 4 Z 9, § 2 Abs. 15,
§ 3 Abs. 1 Z 1, § 3 Abs. 1 Z 2, § 4
Abs. 1 Z 2, § 5, § 6, § 7 Abs. 5, § 8
Abs. 2 und 3, § 9 Abs. 1 und 2, § 10, § 11
Abs. 6, § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 1, 3, 4 und 7,
§ 14, § 15, § 16 Abs. 1 und 4, § 17 Abs. 1 und 2,
§§ 18 bis 22, § 23 Abs. 2 und 3, § 23a Abs. 1 und 3,
§ 26 Abs. 1 bis 3, § 27, § 28, § 29, § 30
Abs. 2 bis 4, § 31, § 32, § 32a, § 34, §§ 35 und
36, § 37 Abs. 1 bis 5, § 38 Abs. 2, die Überschrift vor
§ 39, § 39 Abs. 1, 2a und 6, § 40, § 41 Abs. 1, 4
und 5, § 44, § 46, § 47 Abs. 2, § 48, § 49,
§ 50 Abs. 2 bis 4, § 51 Abs. 1 und 2, § 53
Abs. 3, §§ 55 und 56, § 57 Abs. 1, § 58, § 60,
§ 61, § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 4, § 69 Abs. 2
Z 5, § 70 Abs. 1, § 71 Abs. 5, § 81 Abs. 4 und
5, § 85 Z 6, § 87 Abs. 2, § 88 Abs. 1 und 3,
§ 91 Abs. 1 und 2, das II. Hauptstück samt Überschrift, die
§§ 159 bis 285, § 288 Abs. 3, § 333 samt Überschrift,
§ 334, § 335a, § 336 Abs. 1, § 336a Abs. 1,
§ 337, § 339 Abs. 1 bis 4, § 340, § 341 samt Überschrift,
§ 342, § 344, § 345 Abs. 1 bis 4, Abs. 6 bis 9,
§ 346 Abs. 1 bis 4, § 347 Abs. 1 und 2, § 348
Abs. 1 und 2, § 349 Abs. 1 und 2, §§ 350 bis 352a,
§ 353 Z 1 lit. c, § 355, § 361 Abs. 1 bis 3,
§ 363 Abs. 1, § 365a Abs. 1, 2, 4 und 5, § 365b
Abs. 1 und 2, § 365e Abs. 1, 3 und 4, § 365g Abs. 2,
§ 365h, §§ 365n bis 365t, § 367, § 368, § 370,
§ 372 Abs. 2, § 373a Abs. 1 und § 373b bis 373f,
§ 373g Abs. 1 und 3, § 373i Abs. 2 und 3, § 375
Abs. 1 und 4, § 376 Z 4 Abs. 1 und 3, § 376 Z 9b,
§ 376 Z 11 Abs. 3 bis 5, § 376 Z 14b bis 14e,
§ 376 Z 42, § 379 und § 381 Abs. 1 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/yyyy treten mit dem auf die Kundmachung
dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft. § 373a Abs. 2 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/yyyy tritt gleichzeitig mit dem
In-Kraft-Treten des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
andererseits über die Freizügigkeit in Kraft.
(12) § 81 Abs. 4 und 5 sowie
§ 353 Z 1 lit. c treten gleichzeitig mit dem AWG 2002 in Kraft.“
113. Die Anlage wird mit „Anlage 1“ bezeichnet. Anlage 1 lautet:
„Anlage 1
Richtlinien des Rats sowie des
Europäischen Parlaments und des Rats der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien
Dienstleistungsverkehrs
77/92/EWG des Rates vom 13. Dezember 1976
über Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung der
Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die
Tätigkeiten des Versicherungsagenten und des Versicherungsmaklers (aus
ISIC-Gruppe 630), insbesondere Übergangsmaßnahmen für solche Tätigkeiten,
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 31. Jänner 1977,
L 26/14
85/384/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 für
die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen
Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur und für Maßnahmen zur
Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des
Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr, Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaften vom 21. August 1985, L 223/15
89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988
über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine
mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaften vom 24. Jänner 1989, L 19/16
92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 des
Rates über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher
Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG, Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaften vom 24. Juli 1992, L 209/25
94/38/EG der Kommission vom 26. Juli 1994
zur Änderung der Anhänge C und D der Richtlinie 92/51/EWG des Rates über
eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise
in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG, Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaften vom 23. August 1994, L 217/8
95/43/EG der Kommission vom 20. Juli 1995
zur Änderung der Anhänge C und D der Richtlinie 92/51/EWG des Rates über
eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise
in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG, Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaften vom 3. August 1995, L 184/21
97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997
zur Änderung des Anhangs C der Richtlinie 92/51/EWG des Rates über eine
zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in
Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
vom 12. Juli 1997, L 184/31
1999/42/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 7. Juni 1999 über ein Verfahren zur Anerkennung der
Befähigungsnachweise für die unter die Liberalisierungs- und
Übergangsrichtlinien fallenden Berufstätigkeiten in Ergänzung der allgemeinen
Regelung zur Anerkennung der Befähigungsnachweise, Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaften vom 31. Juli 1999, L 201/77
2000/5/EG der Kommission vom 25. Februar
2002 zur Änderung der Anhänge C und D der Richtlinie 92/51/EWG des Rates
über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise
in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG, Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaften vom 26. Februar 2000, L 54/42
2001/19/EG des Europäischen Parlamentes und des
Rates vom 14. Mai 2001 zur Änderung der Richtlinien 89/48/EWG und
92/51/EWG des Rates über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher
Befähigungsnachweise und der Richtlinien 77/452/EWG, 77/453/EWG, 78/686/EWG,
78/687/EWG, 78/1026/EWG, 78/1027/EWG, 80/154/EWG, 80/155/EWG, 85/384/EWG,
85/432/EWG, 85/433/EWG und 93/16/EWG des Rates über die Tätigkeiten der
Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege
verantwortlich sind, des Zahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme, des
Architekten, des Apothekers und des Arztes, Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaften vom 31. Juli 2001, L 206/1
2001/97/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 4. Dezember 2001 zur Änderung der Richtlinie 91/308/EWG des
Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche“
Artikel II
Das
Bundesgesetz über die Berufsausbildung von Lehrlingen, BGBl. Nr. 142/1969,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2001, wird
wie folgt geändert:
1. § 2
Abs. 7 lautet:
„(7) In Teilgewerben (§ 31 GewO 1994) ist
die Ausbildung von Lehrlingen bei Vorliegen der sonst nach diesem Bundesgesetz
bestimmten Voraussetzungen zulässig.“
2. Dem § 36
wird folgender Satz angefügt:
„§ 2 Abs. 7 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/yyy tritt mit dem auf die Kundmachung
dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.“
Artikel III
Das Konsumentenschutzgesetz, BGBl.
Nr. 140/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 3
wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Der Verbraucher
kann ferner von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurücktreten, wenn der
Unternehmer gegen die gewerberechtlichen Regelungen über das Sammeln und die
Entgegennahme von Dienstleistungen über das Aufsuchen von Privatpersonen oder
über die Entgegennahme von Bestellungen auf Waren (§§ 54, 57 und 59 GewO
1994) verstoßen hat. Die Bestimmungen des Abs. 1 und 4 sind auch auf
dieses Rücktrittsrecht anzuwenden. Es steht dem Verbraucher auch in den Fällen
des Abs. 3 zu.“
2. Dem § 41a
wird folgender Abs. 14 angefügt:
„(14) § 3 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/yyyy tritt mit dem auf die Kundmachung
dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft. Die Bestimmung ist in dieser
Fassung auf Verträge anzuwenden, die nach diesem Zeitpunkt geschlossen werden.“
Artikel IV
Das Neugründungs-Förderungsgesetz,
BGBl. I Nr. 106/1999, in der Fassung des „Konjunkturbelebungsgesetzes“,
BGBl. I Nr. xxx/yyyy, wird wie folgt geändert:
Im § 4 Abs. 3 wird nach dem ersten
Satz folgender Satz eingefügt:
„Betrifft die Neugründung ein freies
Gewerbe, so hat die entsprechend dem vorhergehenden Satz zuständige gesetzliche
Berufsvertretung auch zu bestätigen, dass der Betriebsinhaber über grundlegende
unternehmerische Kenntnisse verfügt.“
Artikel V
Änderung des
Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes
Das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz,
BGBl. Nr. 196/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. xxx/2002, wird wie folgt geändert:
1. Im § 1 Abs. 3 wird der Ausdruck
„bewilligungspflichtige
Überlassung von Arbeitskräften“ durch den
Ausdruck „reglementierte
Überlassung von Arbeitskräften (§ 94 Z 72 der Gewerbeordnung 1994,
BGBl. Nr. 194)“ ersetzt.
2. Im § 13 Abs. 2 Z 2
entfällt der Ausdruck „nach der Fachgruppenordnung, BGBl.
Nr. 223/1947“.
3. Im § 17 Abs. 1 wird der
Ausdruck „gemäß
§ 257 Abs. 2 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 nicht der Bewilligungspflicht
unterliegt“ durch den Ausdruck „gemäß § 135
Abs. 2 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO) kein reglementiertes
Gewerbe gemäß § 94 Z 72 GewO ausübt“.
4. Im § 18 Abs. 1 wird der
Ausdruck „gemäß
§ 257 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 nicht der Bewilligungspflicht
unterliegen“ durch den Ausdruck „gemäß § 135
Abs. 2 GewO kein reglementiertes Gewerbe gemäß § 94 Z 72 GewO
ausüben“ ersetzt.
5. Die Überschrift „Inkraftreten“ vor § 23 wird durch folgende Ausdrücke ersetzt:
„Abschnitt V
Schlussbestimmungen
In-Kraft-Treten“
6. Dem § 23 wird folgender Abs. 8
angefügt:
„(8) Die §§ 1 Abs. 3, 13 Abs. 2
Z 2, 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 sowie die §§ 24 bis 26 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/yyyy, treten mit dem auf die
Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.“
7. Nach § 23 werden folgende §§ 24
bis 26 samt Überschriften eingefügt:
„Sprachliche Gleichbehandlung
§ 24. Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in
männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in
gleicher Weise.
Verweisungen
§ 25. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer
Bundesgesetze ohne Bezugnahme auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird, sind
diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Vollziehung
§ 26. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. hinsichtlich des § 7 Abs. 1 in Bezug
auf das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz der Bundesminister für Justiz;
2. hinsichtlich des § 19 Abs. 2 und des
§ 20, soweit das Verkehrs-Arbeitsinspektorat berufen ist, der
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie;
3. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.“
Anlage 2
Entschließung
Der Bundesminister für Wirtschaft und
Arbeit wird ersucht,
1. einen
Vergleich der Berufsausübungsrechte der FHS-Absolventen von EU-Ländern mit
FHS-Ausbildungssystemen mit jenen in Österreich herzustellen,
2. die
in den jeweiligen Ländern gewonnenen Erfahrungen zu erfassen und
3. im
Ausmaß allfälliger Benachteiligungen Maßnahmen zu setzen, die geeignet sind,
dieselben zu beseitigen.“
Der Bundesminister für Wirtschaft und
Arbeit wird weiters ersucht, mit allen Berufsgruppen, die zu Planungsleistungen
befugt sind, Gespräche zu führen, um einen einheitlichen und nicht
diskriminierenden Berufszugang für die selbstständige Erbringung von
Bauplanungsleistungen zu ermöglichen. Dabei sind besonders Erfahrungen aus
anderen EU-Ländern festzustellen und zu berücksichtigen.
Anlage 3
Entschließung
Der Bundesminister für Wirtschaft und
Arbeit und der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen werden
ersucht,
1. Erhebungen
hinsichtlich der in den EU-Mitgliedsstaaten sowie Nachbarländern Österreichs
bestehenden Regelungen betreffend die Zugangsvoraussetzungen, sowie den
Tätigkeitsbereich der Zahntechniker und der Zahnärzte durchzuführen,
2. die
in diesem Zusammenhang gewonnenen Erfahrungen zu erfassen und auszuwerten,
sowie
3. Maßnahmen
zu setzen, die nach Vorliegen und Auswertung dieser Ergebnisse notwendig sind,
um allfällige Benachteiligungen zu beseitigen.
Anlage 4
Entschließung
Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit wird ersucht, die derzeit bestehenden unterschiedlichen Entlassungstatbestände für Arbeiter und Angestellte zu prüfen und erforderliche Maßnahmen einzuleiten.