Vorblatt

Ziel:

Veräußerung von entbehrlichen Bestandteilen des beweglichen Bundesvermögens.

Lösung:

Verkauf an einen Interessenten, der alle erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt.

Alternativen:

Verschrottung des Geräts mit geringfügigen Einnahmen aus dem Altmetallverkauf, die aber durch Aufwendungen für eine fachgerechte Entsorgung gefährlicher Stoffe (Hydraulik- und Getriebeöle, Technikschrott, usw.) kompensiert würden.

Kosten:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Der Bund lukriert budgetwirksame Einnahmen in Höhe des Verkaufserlöses (31 337 436,00 €).

EU-Konformität:

Gegeben.

Auswirkungen auf die Beschäftigungslage und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine Mitwirkung des Bundesrates gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG.

Die Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultations­mechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999, ist gemäß Art. 6 Abs. 1 Z 2 nicht anwendbar.

Erläuterungen

Das Bundesministerium für Landesverteidigung hat die Veräußerung des beim österreichi­schen Bundesheer außer Dienst gestellten Waffensystems M60A3 samt Umlauf- und Ersatz­teilen beantragt, um künftig weitere Aufwendungen für eine sachgerechte Lagerung und Kon­servierung des Geräts zu vermeiden.

Auf Grund der strengen innerstaatlichen Gesetzeslage (Bundesgesetz über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial) sowie der erforderlichen Genehmigung der Vereinigten Staaten zur Weiterveräußerung ist der Interessentenkreis dementsprechend beschränkt.

Von mehreren Interessenten war nur Ägypten bereit, den Gesamtbestand dieses Waffen­systems zu einem angemessenen Preis zu erwerben. Andere Staaten wollten das Gerät entweder unentgeltlich überlassen erhalten oder waren nur an kleineren Teilmengen interessiert. Gegenüber einer Verschrottung mit kostenpflichtiger Entsorgung von Problemstoffen oder Teilverkäufen an verschiedene Interessenten stellt die vorliegende Vorgehensweise für den Bund ökonomisch und vom administrativen Aufwand her die vorteilhafteste Lösung dar.

Da bei Verfügungen über sonstige Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens im Hin­blick auf die im Artikel XII Bundesfinanzgesetz 2002 genannten Wertgrenzen dem Bundes­minister für Finanzen keine Veräußerungsgenehmigung zusteht, ist die Einholung einer ge­setzlichen Veräußerungsermächtigung erforderlich.

Die Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsul­tationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999, ist gemäß Art. 6 Abs. 1 Z 2 im konkreten Fall nicht anwendbar, da diese Verfü­gungen den Bund als Träger von Privatrechten treffen.

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß Art. 42 Abs. 5 des Bundes-Verfassungs­gesetzes gegen Beschlüsse des Nationalrates, die Verfügungen über Bundesvermögen be­treffen, dem Bundesrat kein Einspruchsrecht zukommt.