Vorblatt

Probleme:

Die Richtlinie 2000/35/EG zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr muss bis 8. Au­gust 2002 in das österreichische Recht umgesetzt werden. Zugleich muss das Problem der uneinheitlichen Behandlung von Inkassokosten durch die Rechtsprechung gelöst werden.

Ziele und Inhalt des Entwurfs:

Die Zahlungsverzugs-Richtlinie soll in das österreichische Recht eingefügt werden. Dabei wird vorgeschlagen, die gesetzlichen Verzugszinsen für Geldforderungen im geschäftlichen Verkehr anzuheben. Darüber hinaus soll klargestellt werden, dass die außergerichtlichen Betreibungs- und Einbringungskosten ein Teil des dem Gläubiger aus dem Verzug erwachsenden Schadens sind, der nicht im Kostenverzeichnis, sondern auf dem ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen ist. Ferner sollen einige ältere Vorschriften aufgehoben werden.

Alternativen:

Zur Umsetzung der Zahlungsverzugs-Richtlinie besteht keine Alternative. Die Richtlinie könnte zwar zum Anlass genommen werden, die gesetzlichen Zinsen allgemein (und nicht nur im Geschäftsverkehr) anzuheben. Davon sieht der Entwurf aber aus verbraucher- und sozialpolitischen Erwägungen ab. Die außergerichtlichen Betreibungs- und Einbringungskosten könnten auch zu vorprozessualen Kosten erklärt werden, die im Kostenverzeichnis geltend zu machen sind. Davon sieht der Entwurf aber ab, zumal die außergerichtlichen Betreibungs- und Einbringungsmaßnahmen in der Regel nicht der Prozessvorbereitung, sondern im Gegenteil der Vermeidung eines gerichtlichen Verfahrens dienen.

Kosten:

Die öffentlichen Haushalte werden durch die Reform nicht belastet. Auch ist daraus keine Mehrbelastung der Gerichte zu erwarten.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die Zurückdämmung von Zahlungsverzögerungen durch die Umsetzung der Richtlinie, insbesondere durch den deutlich höheren gesetzlichen Verzugszinssatz, wird dem Wirtschaftsstandort zugute kommen, weil die Liquidität der Unternehmen verbessert wird.

Deregulierung:

Mit der Neuregelung des Verzugszinsenrechts sollen einige noch in Kraft stehende Vorschriften aus der Monarchie aufgehoben werden. Das Vorhaben trägt mit seinem Ansatz, das Verzugsrecht im ABGB zu regeln, auch zur Rechtsbereinigung bei.

Der Entwurf geht in einigen wenigen Belangen über den von der Zahlungsverzugs-Richtlinie vorgegebenen Mindeststandard hinaus. Diese Abweichungen sind aber aus verschiedenen Gründen erforderlich.

EU-Konformität:

Der Entwurf dient der Umsetzung der Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

1. Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr

Die am 29. Juni 2000 verabschiedete Richtlinie 2000/35/EG zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (im Folgenden Richtlinie oder Zahlungsverzugs-Richtlinie) geht davon aus, dass übermäßig lange Zahlungsfristen und -verzögerungen den Unternehmen, insbesondere den Klein- und Mittelbetrieben, schwere Verwaltungs- und Finanzlasten verursachen und dass die Unterschiede zwischen den Zahlungsbestimmungen und -praktiken in den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts beeinträchtigen (siehe die Erwägungsgründe 7 und 9). Im Zahlungsverzug sieht die Richtlinie vor allem einen Vertragsbruch, von dem die Schuldner in den meisten Mitgliedstaaten durch niedrige Verzugszinsen und langsame „Beitreibungsverfahren“ profitieren. Die Richtlinie will in diesem Bereich einen durchgreifenden Wandel bewirken, die Entwicklung umkehren und sicherstellen, dass die gesetzlichen Folgen des Zahlungsverzugs von der Überschreitung der Zahlungsfristen abschrecken (Erwägungsgrund 16). Einen Schwerpunkt legt die Richtlinie dabei auf Geschäfte zwischen Unternehmern, bei denen die Zahlungsbedingungen nicht vertraglich vereinbart worden sind. Es ist ihr aber auch ein Anliegen, unfaire und grob missbräuchliche Vertragsbedingungen, die kleine und mittlere Unternehmen auf Grund ihrer wirtschaftlichen Unterlegenheit im Verhältnis zu Großunternehmen oder auch im Verhältnis zur öffentlichen Hand in Kauf nehmen müssen, zu bekämpfen.

Die Richtlinie hat nur einen eingeschränkten Anwendungsbereich, sie gilt nur für Geldforderungen im Geschäftsverkehr. Darunter versteht sie nach ihrem Art. 2 Z 1 Geschäftsvorgänge zwischen Unternehmen oder zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen, die zu einer Lieferung von Gütern oder zur Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt führen; der Unternehmensbegriff der Richtlinie deckt sich weitgehend mit dem Unternehmerbegriff des § 1 KSchG, er umfasst auch juristische Personen öffentlichen Rechts. Die Rechtsbeziehungen zwischen Nichtunternehmern oder zwischen Unternehmern und Verbrauchern fallen nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie (siehe auch den Erwägungsgrund 13). Auch außervertragliche Verbindlichkeiten, etwa aus dem Titel der Schadenersatzes, werden von ihr nicht erfasst.

Den Kern der Richtlinie bilden die Bestimmungen des Art. 3 über die „Zinsen bei Zahlungsverzug“. Der gesetzliche Zinssatz nach der Richtlinie setzt sich aus dem Hauptrefinanzierungszinssatz der Europäischen Zentralbank zuzüglich einer Spanne von mindestens sieben Prozentpunkten zusammen. Geldforderungen eines Gläubigers sind, sofern die Parteien nicht etwas Abweichendes vereinbart haben, mit diesem beweglichen Zinsfuß spätestens 30 Tage nach dem Eingang der Rechnung, nach dem Empfang der Sache oder Leistung oder nach einer Abnahme oder Überprüfung der Leistung zu verzinsen (siehe näher Art. 3 Abs. 1 lit. b der Richtlinie). Vereinbarungen, die mit diesem Regime nicht im Einklang stehen, können nach Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie „grob nachteilig“ (und damit unwirksam) sein.

Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten ferner dazu, einen vor der Lieferung der Güter vereinbarten Eigentumsvorbehalt anzuerkennen (Art. 4). Darüber hinaus haben die Mitgliedstaaten dafür Sorge zu tragen, dass bei nicht bestrittenen Geldforderungen in der Regel binnen 90 Kalendertagen ein vollstreckbarer Titel erwirkt werden kann (Art. 5 Abs. 1).

2. Ziele und Inhalt des Entwurfs

Die Höhe der gesetzlichen Zinsen soll im allgemeinen Zivilrecht teilweise neu geregelt werden. Am gesetzlichen Zinssatz von vier Prozent für Geldforderungen außerhalb des Geschäftsverkehrs soll sich nichts ändern. Für Verzugszinsen aus einem unternehmerischen Geschäft wird dagegen ein leicht über dem Zinsfuß der Richtlinie liegender gesetzlicher Zinssatz vorgeschlagen. Das hängt damit zusammen, dass als „Bezugsgröße“ dieses Verzugszinsensatzes nicht der Hauptrefinanzierungszinssatz der Europäischen Zentralbank vorgeschlagen wird, sondern der mittlerweile eingelebte und auch gängige Basiszinssatz nach Art. I § 1 des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes. Diese Abweichung von der Richtlinie ist unproblematisch, weil diese nur einen Mindeststandard vorgibt und die Mitgliedstaaten nicht davon abhält, zugunsten der Gläubiger strengere Vorschriften beizubehalten oder vorzusehen (Art. 6 Abs. 2).

Ferner soll die überaus umstrittene Frage der Ersatzfähigkeit von Inkassokosten allgemein gelöst werden. Wie die Verzugszinsenregelung soll auch die Regelung über die Behandlung von Betreibungs- und Einbringungskosten im ABGB angesiedelt werden. Die so genannten Inkassokosten sollen künftig als Schadenersatzanspruch behandelt werden. Sie sollen auf dem ordentlichen Rechtsweg (wenn auch als Nebenforderungen im Sinne des § 54 Abs. 2 JN) und nicht als (vorprozessuale) Prozesskosten geltend gemacht werden.

Im Handelsrecht kann sich die Sonderregel des § 352 HGB mit einem Verweis auf das allgemeine Zivilrecht begnügen. Auch spricht die Erhöhung der Zinsen für Geldforderungen im Geschäftsverkehr dafür, die besondere Fälligkeitsregel des § 353 HGB zu Gunsten eines einheitlichen Regimes aufzuheben.

Im Arbeitsrecht soll die Zinsenregel des § 49a ASGG an die neuen allgemeinen Bestimmungen angepasst werden.

Ferner soll das Vorhaben auch zur Rechtsbereinigung genützt werden, indem verschiedene Hofdekrete aufgehoben und die noch relevanten Bestimmungen des für das Zinsenrecht wichtigen Gesetzes vom 14. Juni 1868, RGBl. Nr. 62/1868, in das ABGB überstellt werden.

Art. 3 Abs. 4 und 5 der Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, angemessene und wirksame Mittel vorzusehen, mit denen Organisationen zur Vertretung kleiner und mittlerer Unternehmen die allgemeine Verwendung grob nachteiliger Vertragsklauseln bekämpfen können. Diesem Umstand wird mit der wettbewerbsrechtlichen Verbandsklage nach § 14 UWG 1984 sowie der Verbandsklage nach den §§ 28 und 29 KSchG nur zum Teil entsprochen. Daher soll eine eigene Verbandsklage für die Verwendung von Zahlungsbedingungen, die im Hinblick auf den Zahlungstermin sowie die Höhe der Verzugszinsen grob nachteilig sind, zur Verfügung gestellt werden.

3. Eingrenzung des Gesetzesvorhabens

a. Nach Art. 3 Abs. 1 lit. b der Richtlinie tritt die Verpflichtung zur Zahlung der erhöhten gesetzlichen Zinsen nach Ablauf eines Zeitraums von 30 Tagen ab Zugang der Rechnung beim Schuldner, ab Lieferung oder Erbringung der Leistung oder ab Beendigung eines vertraglich vereinbarten oder gesetzlich vorgesehenen Abnahmeverfahrens ein. Dabei bedarf es keiner Mahnung. Dem österreichischen Zivilrecht ist eine derartige „Zahlungsfrist“ fremd. Die Fälligkeit tritt in den von der Richtlinie geregelten Fällen nach österreichischem Recht in der Regel auch ohne Einmahnung mit der Erbringung der Leistung durch den Gläubiger ein. Sofern die Höhe des Anspruchs noch nicht feststeht, bedarf es für die Herbeiführung der Fälligkeit einer Geldforderung der Zusendung einer detaillierten Rechnung durch den Gläubiger. Mit dem Eintritt der Fälligkeit beginnen die Verzugszinsen zu laufen. Die Übernahme der 30-tägigen „Zahlungsfrist“ der Richtlinie würde damit jedenfalls teilweise zu einer Verschlechterung der Rechtsposition des Gläubigers führen. Es wäre auch nicht sinnvoll, den Eintritt der Fälligkeit und den Beginn des Laufs der gesetzlichen Zinsen in den vor der Richtlinie erfassten Fällen zu trennen. Dies würde speziell im Fall der Verzugszinsen bei Geldforderungen einen Systembruch herbeiführen. Daher soll die 30-Tages-Frist der Richtlinie nicht übernommen werden. Das widerspricht der Richtlinie nicht, weil sie es den Mitgliedstaaten freistellt, für den Gläubiger günstigere Vorschriften beizubehalten oder einzuführen (Art. 6 Abs. 2). Statt der Einführung der 30-Tages-Regel soll der Schuldner verpflichtet werden, die ihm obliegende Leistung ohne unnötigen Aufschub zu erbringen. Damit werden ihm einige wenige Tage zur Verfügung gestellt, in denen er die Forderung des Gläubigers prüfen und die notwendigen Anweisungen in seinem Unternehmen geben kann. Diese flexible Lösung entspricht den Grundwertungen des österreichischen Fälligkeitsrechts und der wirtschaftlichen Praxis.

b. Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie über die Unwirksamkeit grob nachteiliger Vereinbarungen, mit denen von der Zahlungsfrist oder den Zinsen nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie abgewichen wird, soll nicht eigens umgesetzt werden. Die Bestimmung entspricht nämlich weitgehend der Regelung des § 879 Abs. 3 ABGB. Die in Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie angeführten Elemente (Handelspraxis, Art der Ware, Grund der vertraglichen Abweichung) sind bei der Prüfung der Unwirksamkeit einer Vertragsklausel zu berücksichtigen, ohne dass dies besonders bestimmt werden muss. Grob nachteilige vertragliche Vereinbarungen, die nicht in allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern (auf die § 879 Abs. 3 ABGB abstellt) enthalten sind, können nach § 879 Abs. 1 ABGB nichtig sein. Zur Nichtigkeit kann es insbesondere dann kommen, wenn sich der Schuldner durch die Vereinbarung unfairer Zahlungsbedingungen „in erster Linie“ zusätzliche Liquidität auf Kosten des Gläubigers verschafft oder wenn er als Generalunternehmer seinen Lieferanten Bedingungen aufzwingt, die auf der Grundlage der ihm selbst gewährten Bedingungen nicht gerechtfertigt sind (siehe zu diesen Beispielen den Erwägungsgrund 19). Gemeint sind dabei vor allem Vereinbarungen, mit denen der Schuldner dem Gläubiger Zahlungsfristen aufoktroyiert, die erheblich von dem in der Richtlinie verkörperten Leitbild von 30 Tagen abweichen (etwa Fristen von drei oder vier Monaten, die sachlich nicht gerechtfertigt sind). Darüber hinaus ist in diesem Zusammenhang an die Vereinbarung niedriger Verzugszinsen zu denken, die den dem Gläubiger erwachsenden Nachteil nicht ausreichend widerspiegeln. Bei der Beurteilung der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einer Vereinbarung über die Zahlungsbedingungen wird auch darauf Bedacht zu nehmen sein, dass der Schuldner im Einzelfall auf Grund seiner wirtschaftlichen Überlegenheit in der Lage ist, den Gläubiger durch solche Bedingungen zu bedrängen. Dem Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung wird zudem durch die auf Grund der Zahlungsverzugs-Richtlinie bereits geänderte Bestimmung des § 35 Abs. 1 Z 1 Kartellgesetz vorgebeugt.

c. Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie über den Eigentumsvorbehalt bedarf im Hinblick auf die völlig eindeutige österreichische Rechtslage keiner eigenen Regelung. Der vertraglich vereinbarte Eigentumsvorbehalt ist in Rechtsprechung und Lehre allgemein anerkannt, er berechtigt den Vorbehaltseigentümer in der Exekution zur Exszindierung und im Konkurs zur Aussonderung. Daher ist es nicht erforderlich, im allgemeinen Zivilrecht oder im Handelsrecht eine dem Art. 4 der Richtlinie entsprechende Regelung einzuführen.

d. Nach Art. 5 der Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten der Union dafür Sorge tragen, dass gerichtliche Verfahren bei unbestrittenen Forderungen binnen 90 Tagen ab Einreichung der Klage des Gläubigers zu einem vollstreckbaren Titel führen. Diese Regelung muss ebenfalls nicht besonders umgesetzt werden. Das Einleitungsverfahren des österreichischen Zivilprozesses und das gerichtliche Mahnverfahren kommen nämlich den Anforderungen der Richtlinie bereits nach. Es ist gewährleistet, dass unbestrittene Forderungen im Regelfall innerhalb von drei Monaten nach ihrer gerichtlichen Geltendmachung zu einem rechtskräftigen Titel führen können.

e. Von der Möglichkeit, Zinsenzahlungen von weniger als fünf Euro vom neuen Verzugszinsenregime auszunehmen (Art. 6 Abs. 3 lit. c der Richtlinie), soll schon aus Gründen der Einfachheit und Übersichtlichkeit der Rechtslage nicht Gebrauch gemacht werden.

f. Das Bundesministerium für Justiz hat bei der Vorbereitung des Entwurf erwogen, die gesetzlichen Zinsen nicht nur für Geldforderungen im unternehmerischen Geschäftverkehr, sondern – ähnlich wie in § 288 dBGB in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts, dBGBl. I S 3138 – allgemein anzuheben und an die Entwicklung des Basiszinssatzes zu knüpfen. Dabei hat das Bundesminis­terium für Justiz zuletzt an einen Aufschlag auf den Basiszinssatz von vier Prozentpunkten auf das Jahr gedacht (was derzeit einem gesetzlichen Zinssatz von 6,75% entspräche). Gegen solche Überlegungen sprechen allerdings – auch im Lichte der Ergebnisse der Begutachtung des Entwurfs – verbraucher- und sozialpolitische Erwägungen. Vor allem könnte eine solche allgemeine Anhebung des gesetzlichen Zinsfußes zu einer weiteren Verschärfung der Verschuldung führen. Auch lässt sich die deutsche Rechtslage auf dem Gebiet des Verzugs nicht ohne weiteres mit der österreichischen vergleichen. Daher haben die erwähnten Überlegungen in den vorliegenden Vorschlag keinen Eingang gefunden, mögen auch unterschiedliche gesetzliche Verzugszinsen zu einem unterschiedlichen Zahlungsverhalten führen. Der Vorschlag, dem dadurch zu entgehen, dass die höheren gesetzlichen Verzugszinsen allgemein für Geldschulden von Unternehmern (auch gegenüber von Verbrauchern) gelten, erscheint unausgewogen.

g. Im Begutachtungsverfahren haben verschiedenen Stellen weitere Vorschläge erstattet. Die Vertreter der Wirtschaft haben ua. gefordert, das „Zurückbehaltungsrecht“ des Werkbestellers (§ 1170 ABGB) einzuschränken, um unvertretbare Zahlungsverzögerungen vor allem im Baubereich hintanzuhalten (siehe dazu zuletzt auch Karollus/Lukas, Das so genannte Zurückbehaltungsrecht des Werkbestellers, JBl 2001, 677, 766). Interessenvertreter der Verbraucher haben wiederum verlangt, weitere gesetzliche Regelungen zur Bekämpfung der Überschuldung der Konsumenten vorzusehen. Im Besonderen ist hier die Regelung des § 1416 ABGB genannt worden, die laut diesen Forderungen dazu führe, dass sich Kreditschulden und andere Verbindlichkeiten trotz Zahlungen des Schuldners nicht verringerten.

Das Bundesministerium für Justiz steht diesen Vorschlägen aufgeschlossen gegenüber. Sie sollten aber nicht ohne Durchführung eines Begutachtungsverfahrens verwirklicht werden, zumal damit doch wesentliche Eingriffe in das geltende Recht verbunden sind. Daher sollen diese Vorschläge bei der nächsten Gelegenheit in einen Begutachtungsentwurf aufgenommen werden.

4. Kompetenz

Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung des vorgeschlagenen Bundesgesetzes gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG (Zivilrechtswesen).

5. Finanzielle Auswirkungen

Eine Mehrbelastung des Bundeshaushalts und der Haushalte der anderen Gebietskörperschaften ist nicht zu erwarten, der Personal- und der Sachaufwand werden aller Voraussicht nach nicht steigen. Allfällige Belastungen des Bundes als säumiger Schuldner werden durch die Vorteile, die dem Bund als Gläubiger erwachsen, aufgewogen. Die Beweglichkeit des gesetzlichen Zinsfußes kann in Einzelfällen zu gewissen Schwierigkeiten bei der Berechnung der Zinsen führen. Daraus werden sich aber keine substanziellen Mehrbelastungen der Gerichte ergeben.

6. Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort

Die Zurückdrängung von Zahlungsverzögerungen wird dem Wirtschaftsstandort und der Beschäftigung zugute kommen, weil die Liquidität der Unternehmen verbessert wird.

7. Aspekte der Deregulierung

Der vorgeschlagene Entwurf geht zum Teil über die Zahlungsverzugs-Richtlinie hinaus. Auf Grund des Abstellens auf den Basiszinssatz des Art. I § 1 Abs. 1 des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes muss für Geldforderungen in dem der Richtlinie unterliegenden geschäftlichen Verkehr eine höhere „Spanne“ gewählt werden, sodass sich insoweit ein – im Vergleich zur Richtlinie – leicht höherer Zinssatz ergibt. Zudem wird die Zahlungsfrist von 30 Tagen nicht übernommen. Diese Abweichungen von der Richtlinie erfolgen aber nicht „ohne Grund“ (siehe Art. 1 § 1 Abs. 1 des Deregulierungsgesetz 2001, BGBl. I Nr. 151/2001), weil sie der Einheitlichkeit des Privatrechts und der Rechtstransparenz dienen.

8. Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Der vorliegende Entwurf unterliegt nicht dem Konsultationsmechanismus, weil er zivilrechtliche Regelungen vorsieht, durch die die anderen Gebietskörperschaften nicht gesondert belastet werden. Auch bestehen keine besonderen Beschlusserfordernisse im Nationalrat und im Bundesrat.

9. EU-Konformität

Mit dem Vorhaben soll die Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr umgesetzt werden.

Besonderer Teil

Zu Artikel I (Änderung des ABGB):

Zu § 1000 ABGB:

1. Die gesetzlichen Zinsen werden derzeit in verschiedenen Bestimmungen geregelt. § 1333 ABGB verweist auf die „von dem Gesetze bestimmten Zinsen“ und auf den mittlerweile aufgehobenen § 995 ABGB. Für das allgemeine Zivilrecht bedeutsam ist das Gesetz vom 14. Juni 1868, RGBl. Nr. 62, wodurch die gegen den Wucher bestehenden Gesetze aufgehoben werden. Nach § 2 dieses Gesetzes beträgt der Zinssatz für Zinsen, die ohne ein bestimmtes Maß bedungen worden sind oder die aus dem Gesetz gebühren, vier vom Hundert auf ein Jahr, sofern nicht für bestimmte Fälle besondere Zinssätze festgesetzt worden sind. Ein solcher „Fall“ ist beispielsweise § 352 Abs. 1 HGB, wonach die Höhe der gesetzlichen Zinsen bei beiderseitigen Handelsgeschäften fünf vom Hundert auf das Jahr beträgt. Für Forderungen im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis betragen die gesetzlichen Zinsen sechs vom Hundert pro Jahr über dem Basiszinssatz (§ 49a ASGG). Sonderregeln bestehen darüber hinaus insbesondere im Wechsel- und Scheckrecht (Art. 48 Abs. 1 Z 2 und Art. 49 Z 2 Wechselgesetz, Art. 45 Z 2 und Art. 46 Z 2 Scheckgesetz), im Verbraucherrecht (siehe § 14 Abs. 1 Bauträgervertragsgesetz, § 7 Abs. 2 Teilzeitnutzungsgesetz und § 7 Abs. 2 Wuchergesetz) und im Wohnrecht (vgl. § 37 Abs. 1 Wohnungseigentumsgesetz 2002).

Die Zahlungsverzugs-Richtlinie soll zum Anlass genommen werden, die noch relevanten Regelungen des Gesetzes RGBl. Nr. 62/1868 in das ABGB zu überstellen und seine nicht mehr relevanten Bestimmungen aufzuheben. Damit kann ein weiterer Schritt zur Rechtsbereinigung gesetzt werden. Die Rechtslage soll dadurch aber nicht wesentlich geändert werden.

2. Der vorgeschlagene § 1000 ABGB regelt die Höhe des allgemeinen gesetzlichen Zinssatzes, die Zulässigkeit und Höhe von Zinseszinsen sowie die Art der „Abführung“ von Zinsen. Die Bestimmung entspricht im Wesentlichen den §§ 2, 3 und 4 des erwähnten Gesetzes. Jedoch soll der letzte Satz des § 4, nach dem Zinsen „im Vorhinein ohne alle Beschränkung abgezogen oder gefordert werden“ dürfen, nicht übernommen werden, da diese Bestimmung missverständlich ist. Sofern damit die Zulässigkeit der Vereinbarkeit einer Vorauszahlung oder eines Vorwegabzugs der Zinsen von der auszuzahlenden Summe bestimmt werden sollte, erscheint sie nicht notwendig, ist es doch nicht nur bei Darlehen, sondern ganz allgemein zweifellos zulässig, (Rück-)Zahlungsmodalitäten für Zinsen zu vereinbaren (vgl. Binder in Schwimann, ABGB2, § 985 Rz 17).

Für eine Übernahme des § 5 leg. cit. (Zulässigkeit von Vereinbarungen, eine größere Summe oder Menge oder Sachen von besserer Beschaffenheit zurückzuerstatten) sieht der Entwurf keinen Bedarf. Diese Bestimmungen und die §§ 1 und 6 leg. cit. sollen ersatzlos aufgehoben werden.

3. § 1000 Abs. 1 soll nun generell den gesetzlichen Zinssatz für Zinsen bestimmen, die ohne konkrete Bestimmung der Höhe entweder aus dem Gesetz oder aus vertraglicher Vereinbarung gebühren. Dieser Zinssatz soll – so wie bisher – vier Prozent im Jahr betragen, sofern gesetzlich nicht anderes festgesetzt wird. Ein solcher anderer Zinssatz wird künftig etwa für Verzugszinsen aus beiderseitigen Unternehmergeschäften gelten (siehe den vorgeschlagenen § 1333 Abs. 2 ABGB). § 2 des Gesetzes RGBl. Nr. 62/ 1868 und – soweit darin nicht Verzugszinsen aus beiderseitigen Handelsgeschäften angesprochen sind – § 352 Abs. 1 HGB werden damit entbehrlich.

§ 1000 Abs. 2 ABGB regelt die Befugnis des Gläubigers einer Geldforderung, außer Zinsen auch Zinseszinsen zu verlangen. Eine solche Befugnis soll dem Gläubiger künftig dann zustehen, wenn die Parteien dies ausdrücklich vereinbart haben. Wurde dabei über die Höhe der Zinseszinsen keine Vereinbarung getroffen, soll auch hier der in Abs. 1 festgelegte gesetzliche Zinssatz von 4% p. a. Anwendung finden, dies selbst dann, wenn die eigentlichen Zinsen höher sind (etwa im Fall des § 1333 Abs. 2 des Entwurfes). Die Richtlinie erfordert es nicht, in solchen Fällen auch auf die Zinseszinsen für Verzugszinsen den erhöhten Zinssatz der § 1333 Abs. 2 ABGB anzuwenden. Auch in anderen Fällen erscheint es angemessen, die Zinseszinsen – vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung – zu begrenzen.

Die dem Gläubiger in § 3 des Gesetzes RGBl. Nr. 62/1868 eingeräumte Möglichkeit, auch von eingeklagten fälligen Zinsen Zinseszinsen zu verlangen, soll ebenfalls übernommen werden. Dabei soll aber – in Abkehr vom Begutachtungsentwurf – klargestellt werden, dass mit dem „Tage der Klagebehändigung“ (§ 3 lit. b) der Tag der Streitanhängigkeit gemeint ist (OGH 22. 4. 1987 SZ 70/69; Reischauer in Rummel, ABGB2 § 1333 Rz 3 mwN; aA Harrer in Schwimann, ABGB2 § 1333 Rz 10, der auf die Klagseinbringung abstellt). Wie bereits erwähnt, soll die Rechtslage mit der Übernahme des genannten Gesetzes in das allgemeine Zivilrecht nicht wesentlich geändert werden.

Der vorgeschlagene Abs. 3 sieht eine Zweifelsregel für die Bestimmung der Fälligkeit von Zinsen vor: Haben die Parteien dafür keine Zahlungsfrist vereinbart, so sollen die Zinsen bei der Zurückzahlung des Kapitals oder – bei einem mehrjährigen Vertrag – jährlich gezahlt werden.

Zu § 1333 ABGB:

1. Nach der Richtlinie müssen die gesetzlichen Zinsen für Zahlungen, die als „Entgelt im Geschäftsverkehr“ geleistet werden, zumindest auf den in Art. 3 Abs. 1 lit. d der Richtlinie festgelegten Satz angehoben werden. Wie bereits dargelegt, soll die Höhe der gesetzlichen Zinsen unmittelbar im ABGB festgesetzt werden. Eines Rückgriffs auf eine andere Rechtsvorschrift (siehe § 2 des Gesetzes RGBl. Nr. 62/ 1868) bedarf es dann nicht mehr. Am rechtlichen Charakter und an den rechtlichen Wurzeln der gesetzlichen Zinsen (siehe dazu OGH verst Senat 24. 3. 1998 JBl 1998, 312 = EvBl 1998/119) soll sich grundsätzlich nichts ändern. Sie sollen auch nach neuem Recht den Schaden, den der Gläubiger durch die Zahlungsverzögerung des Schuldners erlitten hat, pauschal abdecken, ohne dass es eines Schadensnachweises durch den Gläubiger bedarf. Damit soll insbesondere vermieden werden, dass sich der Schuldner durch die Zahlungsverzögerung die Aufnahme eines Kredits erspart und die damit verbundenen Kosten auf den Gläubiger überwälzt oder dem Gläubiger die Möglichkeit genommen wird, das ihm zustehende Kapital fruchtbringend zu nutzen. Weiterhin soll es auch ausreichen, dass der Schuldner objektiv im Verzug ist, ein Verschulden an der Verzögerung der Zahlung wird auch künftig nicht gefordert. Das ergibt sich aus dem Zusammenhang der vorgeschlagenen Abs. 1 und 2 zu den in Abs. 3 geregelten anderen Verzugsschäden, für die ausdrücklich ein Verschulden gefordert wird. Ferner soll sich nichts daran ändern, dass die gesetzlichen Zinsen nur für Geldforderungen abreifen. Dieser Grundsatz soll in § 1333 ABGB ausdrücklich festgeschrieben werden. Der Inhalt des Hofdekretes vom 18. Jänner 1842, JGS Nr. 592/1842, soll also in die allgemeine Regelung des § 1333 Abs. 1 ABGB überstellt werden; das Hofdekret selbst kann dann aufgehoben werden (siehe Art. VII Z 2 des Entwurfs).

In das Verständnis von den (erhöhten) gesetzlichen Verzugszinsen werden künftig allerdings auch die Vorstellungen und Grundwertungen der Richtlinie einfließen müssen. Der Zahlungsverzugs-Richtlinie geht es vor allem darum, die systematische Verzögerung von Zahlungen im geschäftlichen Verkehr, die sich auf Grund der wirtschaftlichen Machtverhältnisse vor allem zu Lasten kleiner und mittlerer Betriebe auswirkt, zu unterbinden. Solchen Praktiken soll durch erhöhte Verzugszinsen begegnet werden. Mit „punitive damages“ oder ähnlichen Instrumenten aus dem angelsächsischen Recht hat das nichts zu tun.

2. Nach Art. 3 Abs. 1 lit. d der Richtlinie setzt sich der Verzugszinssatz der Richtlinie aus zwei Elementen zusammen: Seine Grundlage (den „Bezugszinssatz“) bildet der Zinssatz der jüngsten von der Europäischen Zentralbank durchgeführten Hauptrefinanzierungsoperation. Um zu starke Schwankungen dieses „Bezugszinssatzes“ zu vermeiden, stellt die Richtlinie dabei auf diejenige Hauptrefinanzierungsoperation ab, die die Europäische Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres (also bis 30. Juni oder 31. Dezember) zuletzt durchgeführt hat; dieser Zinssatz ist für das nächste Halbjahr der maßgebliche „Bezugszinssatz“. Auf diesen Zinssatz wird dann eine „Spanne“ von mindestens sieben Prozentpunkten geschlagen. Dieses System ergibt einen beweglichen, die Gegebenheiten auf den Finanzmärkten widerspiegelnden gesetzlichen Zinssatz, ähnlich wie dies im österreichischen Recht beispielsweise § 49a ASGG für Forderungen im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis vorsieht. Auch für die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallenden Geldforderungen von Unternehmern im Geschäftsverkehr muss ein an der Richtlinie orientiertes „bewegliches Zinssystem“ eingeführt werden.

Die Europäische Zentralbank setzt im Rahmen der ihr obliegenden Stabilitätspolitik verschiedene Zinssätze für bestimmte Transaktionen fest, angefangen mit der so genannten „Einlagenfazilität“ über den erwähnten Zinssatz für ihre Hauptrefinanzierungsoperationen bis hin zur so genannten „Spitzenrefinanzierungsfazilität“. Diese Zinssätze prägen die Entwicklung der Zinssätze auf den europäischen Finanzmärkten. Davon zu unterscheiden sind Zinssätze, die als Bezugsgrößen in den Mitgliedstaaten der Währungsunion fungieren. Aus österreichischer Sicht sind hier vor allem die mit Art. I § 1 des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes als Nachfolger des Diskontzinssatzes und des Lombardzinssatzes eingeführten Zinssätze, nämlich der Basiszinssatz und der Referenzzinssatz, zu nennen. Diese Zinssätze werden sowohl in Gesetzen und Verordnungen als auch in Verträgen als Bezugszinssätze verwendet. Namentlich der Basiszinssatz, der den Diskontsatz ersetzt hat, spielt nach dem Informationsstand des Bundesministeriums für Justiz in der Rechtspraxis eine wichtige Rolle, er hat sich als Nachfolger des Diskontsatzes etabliert. Sowohl der Basis- als auch der Referenzzinssatz fluktuieren auf der Grundlage der von der Europäischen Zentralbank festgelegten Zinssätze. Der Basiszinssatz hängt von der Entwicklung der „Einlagenfazilität“ ab, der Referenzzinssatz von der Entwicklung der „Spitzenrefinanzierungsfazilität“ (siehe die §§ 1 und 2 der Basis- und Referenzzinssatzverordnung, BGBl. II Nr. 27/1999). Seit dem 9. November 2001 beträgt der Basiszinssatz 2,75%.

Die Übernahme des „Bezugszinssatzes“ aus der Richtlinie würde dazu führen, dass neben dem schon eingelebten Basiszinssatz und dem – seltener verwendeten – Referenzzinssatz ein weiterer Zinssatz als Bezugsgröße beachtet werden müsste, nämlich der von der Europäischen Zentralbank halbjährlich für ihre Hauptrefinanzierungsoperationen verwendete Zinssatz. Die Übernahme des Hauptrefinanzierungszinssatzes der EZB würde also nicht zur Rechtsklarheit und Transparenz beitragen. Daher schlägt der Entwurf in § 1333 Abs. 2 ABGB vor, als Bezugsgröße für die Verzugszinsen im geschäftlichen Verkehr nicht den Hauptrefinanzierungszinssatz, sondern den Basiszinssatz heranzuziehen. Eine ähnliche Lösung sieht auch § 288 dBGB in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts, dBGBl. I S 3138, vor. Die vorgeschlagene Anlehnung an den Basiszinssatz setzt allerdings voraus, dass die Entwicklung dieses Zinsfußes künftig nicht an die „Einlagenfazilität“ geknüpft wird, sondern an den nach Art. 3 Abs. 1 lit. d der Richtlinie maßgeblichen Zinssatz der letzten Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank. Insoweit sei auf den Entwurf für eine Änderung der Basis- und Referenzzinssatzverordnung verwiesen. Ferner muss die „Spanne“, die auf den Basiszinssatz aufgeschlagen wird, im Vergleich zu Art. 3 Abs. 1 lit. d der Richtlinie erhöht werden, weil der Basiszinssatz niedriger ist als der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsoperationen verwendete Zinssatz (der seit der letzten Zinssenkung durch die Europäische Zentralbank 3,25% beträgt).

Der Vorteil der vorgeschlagenen Lösung liegt darin, dass sie auf bestehenden und bereits eingelebten Elementen aufbauen kann. Auch wird dadurch vermieden, dass der Basiszinssatz und der „Bezugszinssatz“ der Richtlinie in der Praxis verwechselt werden. Ein Nachteil dieses Vorschlags kann darin gesehen werden, dass die gesetzlichen Zinsen für den Geschäftsverkehr nach österreichischem Recht von den Richtlinien-Zinsen abweichen. Das schadet freilich nicht, weil es die Richtlinie den Mitgliedstaaten freistellt, für den Gläubiger günstigere Vorschriften zu erlassen (Art. 6 Abs. 2). Zudem werden die zur Umsetzung der Richtlinie erlassenen Regelungen schon deshalb nicht einheitlich sein, weil die nicht der Währungsunion angehörenden Mitgliedstaaten andere Bezugsgrößen als den von der Europäischen Zentralbank festgelegten Zinssatz für Hauptrefinanzierungsoperationen wählen müssen (Art. 3 Abs. 1 lit. d letzter Satz der Richtlinie). Letztlich hat auch Deutschland, ein wichtiger Mitgliedstaat der Währungsunion, eine von der Richtlinie abweichende Bezugsgröße gewählt. Aus diesen Erwägungen erscheint es gerechtfertigt, eine eigenständige Lösung vorzuschlagen, die zwar auf dem System der Richtlinie aufbaut, von ihr im Detail aber doch abweicht.

Bei Geldforderungen von Unternehmern gegen andere Unternehmer (diese Begriffe sind im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG zu verstehen, sie umfassen auch juristische Personen des öffentlichen Rechts) soll die Spanne acht Prozentpunkte betragen. Dieser erhöhte Zinssatz soll nicht nur für die der Richtlinie unterliegenden Entgeltforderungen von Unternehmern aus der Lieferung von Gütern oder der Erbringung einer Dienstleistung gelten, sondern allgemein für die Verzögerung der Zahlung von Geldforderungen aus dem unternehmerischen Geschäft. In beiden Fällen besteht das von der Richtlinie gesehene Bedürfnis, den Zahlungsverzug einzudämmen. Die Beschränkung des erhöhten gesetzlichen Zinssatzes auf die eigentlichen Entgeltforderungen würde ua. dazu führen, dass Forderungen aus ein und demselben Geschäft unterschiedlich verzinst werden müssten (etwa eine Entgeltforderung und eine vertragliche Schadenersatzforderung des Gläubigers wegen der nicht rechtzeitigen Zahlung). Das wäre wohl nicht sachgerecht.

3. Nach Art. 3 Abs. 1 lit. c der Zahlungsverzugs-Richtlinie kann der Gläubiger die Verzugszinsen insoweit geltend machen, als er seine vertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen erfüllt hat und „den fälligen Betrag nicht rechtzeitig erhalten hat“. Der letzte Halbsatz schränkt diese Befugnis des Gläubigers für den Fall ein, dass „der Schuldner für die Verzögerung nicht verantwortlich ist“. Nach der Entstehungsgeschichte der Richtlinie bezieht sich diese Ausnahme darauf, dass der Schuldner seine Zahlung zwar rechtzeitig veranlasst hat, in der Folge aber Überweisungsfehler außerhalb seines Einflussbereichs aufgetreten sind. Die Richtlinie stellt daher in diesem Bereich auf die „Verzögerung“ der Zahlung ab (Art. 3 Abs. 1 lit. c sublit. ii.), während sie sonst die fehlende Verantwortung des Schuldners an den in Art. 2 Z 2 definierten Begriff des „Zahlungsverzugs“ knüpft (siehe Art. 3 Abs. 1 lit. e). Die Tatsache, dass die Richtlinie den Zuspruch des hohen Verzugszinssatzes sonst bereits bei objektivem Verzug des Schuldners vorsieht, bleibt davon unberührt.

Dem Ausnahmetatbestand für Verzögerungen im Überweisungsverkehr wird im österreichischen Recht dadurch Rechnung getragen, dass Geldschulden im Zweifel als Schickschulden gelten und Verzögerungen nach der – rechtzeitigen – Absendung durch den Schuldner zu Lasten des Gläubigers gehen (Reischauer in Rummel, ABGB3, § 905 Rz 16). Die im Begutachtungsentwurf vorgeschlagene Möglichkeit des unternehmerischen Schuldners, sich für die Zahlungsverzögerung auf eine vertretbare Beurteilung der Sach- oder Rechtslage zu berufen, soll auf Grund der Ergebnisse des Begutachtungsverfahrens nicht übernommen werden. Die Überprüfung der Berechtigung eines solchen Einwandes würde dem Anspruch der Richtlinie, dem Gläubiger unabhängig vom Verschulden des Schuldners hohe Verzugszinsen zu gewähren, nicht gerecht werden. Sie würde zudem zu unverhältnismäßigen Verfahrensverzögerungen führen.

4. Nach § 1333 Abs. 2 zweiter Satz ABGB soll es für die Bestimmung der erhöhten gesetzlichen Zinsen auf die Höhe des Basiszinssatzes ankommen, der vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres für dieses gilt. Der an diesem Tag geltende Zinsfuß soll bei der Berechnung der gesetzlichen Zinsen für das darauf folgende Halbjahr verwendet werden, auch wenn sich der Basiszinssatz in der Zwischenzeit ändert (daher Basiszinssatz vom 30. 6. oder 31. 12. jeweils mit Wirksamkeit für das darauf folgende Halbjahr). Diese Regelung gewährleistet eine gewisse Stetigkeit der Zinsenberechnung, sie kommt den Bedürfnissen der Praxis entgegen und entspricht im Ergebnis auch dem in Art. 3 Abs. 1 lit. d der Zahlungsverzugs-Richtlinie vorgesehenen Mechanismus.

5. § 1333 Abs. 3 ABGB enthält eine gesetzliche Regelung für jene Nachteile, deren Ersatz der Gläubiger neben den gesetzlichen Zinsen verlangen kann. Als Beispiele für solche Nachteile nennt die Bestimmung die in der Praxis derzeit besonders diskutierten außergerichtlichen Betreibungs- und Einbringungskosten. Weitere Nachteile, die der Schuldner bei einem Verschulden an der Zahlungsverzögerung zu ersetzen hat, wären etwa Zinsen, deren Höhe den gesetzlichen Zinssatz übersteigt (vgl. Harrer in Schwimann2 Rz 3 zu § 1333 ABGB). In diesen und in anderen Fällen setzt die Verpflichtung des Schuldners zum Ersatz dieser Nachteile ein Verschulden voraus. Bei der Geltendmachung höherer Verzugszinsen soll auch künftig jeder Grad des Verschuldens des Schuldners an der Verzögerung der Zahlung ausreichen. In allen Fällen soll es bei der Geltendmachung anderer Nachteile aus der Zahlungsverzögerung beim Gläubiger liegen, seinen die gesetzlichen Zinsen übersteigenden Schaden zu behaupten und zu beweisen (vgl. OGH verst Senat 24. 3. 1998 JBl 1998, 312 = EvBl 1998/119). Diese Nachteile müssen dem Gläubiger durch den Verzug verursacht sein und in einem adäquaten Zusammenhang mit der Verzögerung der Zahlung stehen. Von dieser Regelung bleiben Verzugszinsen, die der Gläubiger auf Grund einer vorherigen vertraglichen Vereinbarung verlangt, unberührt. Ob auch deren Geltendmachung ein Verschulden voraussetzt, hat die Auslegung der Vereinbarung zu ergeben. Gleiches gilt für Inkassokosten, die auf Grund einer vorherigen Vereinbarung verlangt werden. Solche Vereinbarungen müssen den allgemeinen Anforderungen und insbesondere auch dem Transparenzgebot des § 6 Abs. 3 KSchG entsprechen. Die undifferenzierte Verpflichtung „zum Ersatz sämtlicher Mahn- und Inkassospesen“ in allgemeinen Geschäftsbedingungen hält diesen Erfordernissen nicht stand (OGH 24. 9. 1998, 2 Ob 9/97f; siehe auch OGH 9. 3. 1999, 5 Ob 227/98p, und OGH 7. 9. 2000, 8 Ob 17/00h). Lässt sich somit aus einer solchen Vereinbarung die ungefähre Höhe der Kosten nicht ableiten, so wird sich der Gläubiger darauf nicht berufen können. Im Verbrauchergeschäft sind zudem nachträgliche Vereinbarungen, mit denen die Betreibungs- oder Einbringungskosten nicht gesondert aufgeschlüsselt werden oder die zum Ersatz von Kosten verpflichten, die zur zweckentsprechenden Betreibung oder Einbringung der Forderung nicht notwendig waren, dezidiert unwirksam (§ 6 Abs. 1 Z 15 KSchG).

6. In Rechtsprechung und Lehre wird die Ersatzfähigkeit dieser außergerichtlichen Inkassokosten äußerst kontrovers beurteilt. Überwiegend ist die Judikatur der Meinung, dass Inkassokosten „vorprozessuale Kosten“ seien. Der Anspruch auf Ersatz derartiger Aufwendungen wird nach diesen Entscheidungen als ein öffentlich-rechtlicher Kostenersatzanspruch qualifiziert, der in der Kostennote geltend zu machen sei. Wegen der Akzessorietät des Kostenanspruchs zum eingeklagten Hauptanspruch ist nach der Rechtsprechung eine gesonderte Geltendmachung im ordentlichen Rechtsweg im Allgemeinen unzulässig. Eine selbstständige Einklagung ist nur dann möglich, wenn feststeht, dass es – etwa wegen Befriedigung des Hauptanspruchs – nicht mehr zu einem Prozess über die Hauptforderung kommen kann. Die Entscheidung des OLG Wien 30. 7. 1997 RZ 1998/66, die in den Kosten außergerichtlicher Forderungsbetreibung keine vorprozessualen Kosten, sondern einen materiell-rechtlichen Schaden des Gläubigers erblickt hat, ist – soweit überschaubar – vereinzelt geblieben.

Etwa die Hälfte der einen öffentlich-rechtlichen Kostenersatzanspruch judizierenden Rechtsmittelgerichte ist der Auffassung, dass eine Vereinbarung über die Tragung der Inkassokosten die Akzessorietät nicht aufhebt. Nach dieser Rechtsprechungskette können derartige Ansprüche auch bei einer entsprechenden materiell-rechtlichen Vereinbarung nicht auf dem ordentlichen Rechtsweg geltend gemacht werden. Dabei besagen die meisten Entscheidungen, dass Kosten eines Inkassoinstituts nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienten und daher nicht zuzusprechen seien. Im Gegensatz dazu ist eine Minderzahl von Rechtsmittelgerichten (etwa das Handelsgericht Wien) der Auffassung, dass Kosten eines Inkassoinstituts grundsätzlich der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienten und nach Maßgabe der geltenden Tarife (Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen, BGBl. Nr. 141/1996) zuzusprechen seien. Die andere Hälfte der Rechtsmittelgerichte steht auf dem Standpunkt, dass eine (behauptete) Vereinbarung über die Tragung von Inkassokosten deren Akzessorietät zum Hauptanspruch aufhebe. Daher sei ein beantragter Zahlungsbefehl zu erlassen. Es ist nach dieser Entscheidungskette Sache des Beklagten, Einspruch zu erheben. Klärende Aussagen des Obersten Gerichtshofs fehlen (zum Gesamten siehe etwa M. Mohr, Zum legislativen Handlungsbedarf betreffend den Ersatz für Mahn- und Inkassokosten, RdW 1998, 533, und Beran, Mahn- und Inkassokosten – ein rechtspolitischer Vorschlag, RZ 1999, 34, jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

Dieser Zustand ist unbefriedigend. Die gerichtliche Behandlung von Inkassokosten hängt aus der Sicht des Gläubigers von den Zufälligkeiten der gerichtlichen Zuständigkeit ab, ja es ergeben sich erhebliche Abweichungen nicht nur zwischen verschiedenen Gerichten, sondern nicht selten auch zwischen den Abteilungen oder Senaten ein und desselben Gerichts, sodass zur Beurteilung der Ersatzfähigkeit von Inkassospesen auch die Geschäftsverteilung des betreffenden Gerichts zu Rate gezogen werden muss. Sowohl in der Praxis als auch in der Lehre ist daher der Ruf nach einer Klarstellung durch den Gesetzgeber laut geworden. Der vorliegende Entwurf unternimmt nun den Versuch, diesen Forderungen nach Klarheit und Rechtssicherheit nachzukommen.

Eine einigermaßen befriedigende Lösung der Frage der Inkassokosten ist allerdings nicht so einfach. Einerseits werden nämlich die Tätigkeit und die Aufgaben von Inkassoinstituten vielfach scheel angesehen, etwa weil einzelne Institute mit exorbitanten Forderungen auffallen oder weil über bedenkliche und vielleicht auch gesetzwidrige Inkassopraktiken berichtet wird. Vielfach fehlt das Verständnis für die Einschaltung eines „Inkassobüros“, zumal die Eintreibung einer Forderung durch die Einschaltung eines Rechtsanwalts und die Einbringung einer Mahnklage insbesondere bei niedrigeren Hauptforderungen erheblich billiger kommen kann. Andererseits ist die Inkassotätigkeit gewerberechtlich anerkannt. Die Inkassoinstitute verweisen auch darauf, dass sie bei der Eintreibung unbestrittener Forderungen beträchtliche Erfolge erzielten (was für die Zweckmäßigkeit solcher Maßnahmen ins Treffen geführt wird). Auch ist es legitim, wenn Unternehmen die Aufgabe der „Forderungsverwaltung und -eintreibung“ aus Kostengründen nicht selbst übernehmen wollen, sondern diese auslagern und auf Dritte, eben die Inkassodienste, übertragen. Deren Tätigkeit kann mit der Eintreibungstätigkeit von Rechtsanwälten nicht unbesehen gleichgestellt werden. Nach der Darstellung der Inkassowirtschaft handle es sich vor allem um die Anschriftenerhebung, die sich oft nicht bloß in der Einholung von Meldeauskünften erschöpfe, weiter um die Ausforschung der Einkommensquellen und der Vermögenswerte des Schuldners, die persönliche Kontaktaufnahme mit dem Schuldner, um ihn zur Zahlung zu bewegen, sowie den Abschluss und die Überwachung von Ratenvereinbarungen. Im gegebenen Zusammenhang sollte auch nicht vernachlässigt werden, dass manche Schuldner ein mehr oder weniger großes Geschick an den Tag legen, um sich ihren Zahlungsverpflichtungen zu entziehen. Letztlich ist hier auch zu beachten, dass die Frage der rechtlichen Bewertung der Inkassokosten zum Teil beträchtliche Verzögerungen im gerichtlichen Mahnverfahren nach sich ziehen kann. Vor allem ist hier auf die Praxis mancher Gerichte zu verweisen, die diese Kosten stets von Amts wegen überprüfen. Damit sind wiederum Kosten verbunden, auch leidet darunter die Effizienz des gerichtlichen Verfahrens.

7. Der Entwurf schlägt vor, die Frage der Ersatzfähigkeit von Inkassokosten im Schadenersatzrecht zu regeln. Er geht also – anders als die überwiegende Rechtsprechung der zweitinstanzlichen Gerichte – von einem materiell-rechtlichen und nicht von einem prozessualen Ansatz aus. Den Ausschlag dafür gibt die Überlegung, dass „vorprozessuale Kosten“ solche Aufwendungen sind, die der spätere Kläger tatsächlich zur Vorbereitung eines in Aussicht stehenden Prozesses aufgewendet hat. Bei außergerichtlichen Betreibungs- und Einbringungsmaßnahmen kommt es dem Gläubiger hingegen nicht auf eine aktuelle Prozessvorbereitung an, vielmehr möchte er seine Forderung auf außergerichtlichem Weg realisieren, also mit dem außergerichtlichen Inkasso einen Prozess gerade vermeiden (siehe M. Bydlinski, Der Anspruch auf Ersatz vorprozessualer Kosten, JBl 1998, 69 ff, 143 ff).

Der Entwurf behandelt den Betreibungsaufwand als einen Schaden, den der Schuldner durch seine Säumigkeit dem Gläubiger schuldhaft zugefügt hat. Die Inkassokosten können aber als „Nebenforderungen“ dem gerichtlichen Streitwert nicht hinzugerechnet werden (siehe § 54 Abs. 2 JN, der auch „Schäden und Kosten“ erwähnt). Der materiell-rechtliche Ansatz ändert auch nichts an der Obliegenheit des Gläubigers, nur die zur zweckentsprechenden Betreibung notwendigen Kosten aufzuwenden und unnötige oder unzweckmäßige Betreibungsschritte zu unterlassen. Entsprechende Einwendungen des Schuldners können zwar nicht auf § 41 ZPO gestützt werden, er kann sich jedoch mit dem selben Ergebnis auf die Schadensminderungsobliegenheit des Geschädigten nach § 1304 ABGB berufen. Der oben beschriebenen Judikaturlinie, wonach Inkassokosten niemals als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich anzusehen seien, folgt der Entwurf allerdings nicht. Sie lässt sich auch mit der Richtlinie nicht vereinbaren.

Die derzeit auf Grund der Verordnung BGBl. Nr. 141/1996 zulässigen Tarife sind Höchstsätze, die dem Gläubiger vom Inkassoinstitut für dessen Dienste bis zu der mit Verordnung festgelegten Höhe verrechnet werden können. Wie weit sie auch vom Schuldner verlangt werden können, wird je nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zu bemessen sein, wobei es – ganz wie bei den Prüfungen nach § 41 Abs. 1 ZPO und § 6 Abs. 1 Z 15 KSchG – darauf anzukommen hat, welche Kosten für eine zweckentsprechende Betreibung oder Einbringung der Forderung auch tatsächlich notwendig waren. Hat der Schuldner durch sein Verhalten einen über das gewöhnliche Maß hinausgehenden Inkassoaufwand verschuldet (etwa indem er „untergetaucht“ ist, den Gläubiger über seine Identität getäuscht hat oder sich sonst seiner Zahlungspflicht zu entziehen versucht hat), so werden die Kosten, die der Gläubiger dafür in Rechnung stellen kann, höher sein als etwa in denjenigen Fällen, in denen der Schuldner schlicht und einfach nicht zahlen kann (und ihn an der Zahlungsverzögerung überhaupt ein Verschulden trifft). Ist also auf Grund des Verhaltens des Schuldners das Spezialwissen eines Inkassoinstituts erforderlich, so wird der Schuldner die dafür dem Gläubiger erwachsenen notwendigen Kosten ersetzen müssen. Ist dagegen von vornherein absehbar, dass der Schuldner die betriebene Forderung außergerichtlich nicht zahlen wird, so wird sich der Gläubiger entgegenhalten lassen müssen, dass die außergerichtliche Betreibung nicht zweckmäßig war. Ebenso kann der Schuldner einwenden, dass einzelne Inkassoschritte nicht notwendig und unzweckmäßig waren. Das gilt vor allem für die Praxis, dem nicht zahlenden Schuldner laufend Mahnschreiben zu schicken, die zur Hereinbringung der Forderung nichts beitragen. Ferner wird bei der gerichtlichen Geltendmachung von Inkassokosten eines vom Gläubiger eingeschalteten Inkassoinstituts zu prüfen sein, aus welchen Gründen der Gläubiger ein Inkassoinstitut beauftragt und nicht sogleich einen Rechtsanwalt eingeschaltet hat (bei dem Inkassokosten durch den unter den Inkassotarifen nach der erwähnten Verordnung BGBl. Nr. 141/1996 liegenden Einheitssatz nach § 23 RATG abgedeckt werden).

Letztlich wird ausdrücklich klargestellt, dass die „Inkassokosten“ des Gläubigers auch in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen müssen. Für den Zuspruch von Inkassoforderungen, die an die betriebene Forderung heranreichen oder diese übersteigen, wird der vorgeschlagene § 1333 Abs. 3 ABGB insbesondere bei höheren Forderungen im Allgemeinen keine Grundlage bieten.

Mit der vorgeschlagenen materiell-rechtlichen Lösung wird es künftig primär beim Schuldner liegen, die vom Gläubiger – schlüssig – in Rechnung gestellten Inkassobeträge zu prüfen und, wenn er Bedenken gegen die Höhe oder gegen die Zweckmäßigkeit der einzelnen Inkassoschritte hat, dagegen Einwendungen zu erheben. Die Verpflichtung des Klägers zur gesonderten Anführung von Nebenforderungen (siehe auch § 448a Abs. 1 ZPO) erleichtert dem Schuldner ihre Überprüfbarkeit. Von Amts wegen hat das Gericht im gerichtlichen Mahnverfahren weiterhin die Möglichkeit, vom Kläger nähere Aufklärung über seine Klagsangaben zu verlangen, wenn es vermutet, dass ein Zahlungsbefehl mit unrichtigen oder unvollständigen Angaben erwirkt werden soll (§ 448a Abs. 2 ZPO); widrigenfalls wäre die Klage zurückzuweisen (Abs. 3 leg. cit.). Im Rahmen der Zivilverfahrensnovelle 2002, BGBl. I Nr. 76/2002, wird im Übrigen auch für Mahnverfahren klargestellt, dass eine Schlüssigkeitsprüfung vor Erlassung eines bedingen Zahlungsbefehls stattzufinden hat (§ 244 Abs. 2 Z 4 ZPO). In einer auf Grund dieser Novelle erforderlichen Änderung der Mahnformverordnung soll der neuen Rechtslage insoweit Rechnung getragen werden, als der Kläger unter den Nebenforderungen auch die Inkassokosten aufzuschlüsseln hat. Den im Begutachtungsverfahren erhobenen Bedenken, dass der vorgeschlagene „materiell-rechtliche Ansatz“ zum Nachteil des Schuldners ausschlagen könnte, kann sich das Bundesministerium für Justiz im Hinblick auf diese Rechtslage nicht anschließen. Die Gerichte werden auch nach neuem Recht befugt und verpflichtet sein, Inkassokosten, die sie nach den Angaben des Klägers nicht nachvollziehen können, einer vertieften Prüfung zu unterziehen. Dass letztlich die Bekämpfung der Inkassokosten durch den Beklagten erleichtert wird (weil er im Mahnverfahren nicht einen – kostenpflichtigen – Rekurs gegen den Zahlungsbefehl, sondern bloß Einspruch gegen diesen Teil des Zuspruchs erheben muss), sei nur am Rande erwähnt.

Am bestehenden anwaltlichen Tarifgefüge, dessen Ansprüche auf der Verdienstlichkeit des Rechtsanwalts im Prozess aufbauen, soll mit der vorgeschlagenen Regelung nichts geändert werden.

Zu § 1334 ABGB:

1. Mit der vorgeschlagenen Ergänzung des § 1334 ABGB soll Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie teilweise umgesetzt werden. Diese Bestimmung regelt die Frage, ab welchem Zeitpunkt gesetzliche Zinsen im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. d der Richtlinie zu zahlen sind. Nach der lit. a kommt es hiefür primär auf den Tag an, der auf den vertraglich festgesetzten Zahlungstermin oder das vertraglich festgelegte Ende einer Zahlungsfrist folgt. Wenn die Parteien keine solchen Vereinbarungen getroffen haben, sind die gesetzlichen Zinsen „automatisch“ nach Ablauf einer Frist von 30 Tagen zu zahlen, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Diese Frist beginnt mit dem Eingang der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung, mit dem Empfang der Ware oder Dienstleistung (sofern die Rechnung oder Zahlungsaufforderung früher eingegangen oder ihr Zugang unsicher ist) oder mit der Beendigung eines Abnahme- oder Überprüfungsverfahrens, sofern ein solches Verfahren gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart worden ist und die Rechnung oder Zahlungsaufforderung früher oder gleichzeitig eingelangt ist. Auf den Fall, dass die Forderung bei Lieferung der Höhe nach noch nicht feststeht, nimmt die Richtlinie dagegen nicht Bedacht. Wichtig ist, dass Art. 3 Abs. 1 lit. a und b der Richtlinie nicht die Fälligkeit der Geldforderung regelt, sondern bloß den Beginn des Zinsenlaufs. Auch ist diese Bestimmung nur anzuwenden, wenn der Gläubiger seinerseits seine vertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen erfüllt hat (Art. 3 Abs. 1 lit. c sublit. i).

2. Im österreichischen Recht fallen der Eintritt der Fälligkeit und der Beginn des Verzugszinsenlaufs im Allgemeinen zusammen (vgl. Harrer in Schwimann, ABGB2 Rz 2 zu § 1333 ABGB, Koziol/Welser, Bürgerliches Recht12 II, 50). Nach § 1334 ABGB bestimmt sich die Fälligkeit einer Forderung (und damit der Beginn des Laufs der Verzugszinsen) primär nach dem durch das Gesetz oder den Vertrag bestimmten Zahlungszeitpunkt. Mangels eines vertraglich oder gesetzlich festgelegten Zahlungstermins bedarf die Fälligstellung der Forderung einer Mahnung des Gläubigers. Unterlässt der Gläubiger die Einmahnung, so kann er für diesen Zeitraum auch keine gesetzlichen Zinsen fordern.

Gesetzliche Fälligkeitstermine sind im Zivilrecht nicht selten. Bei Kaufverträgen tritt die Fälligkeit der Kaufpreisforderung nach § 1062 ABGB – sofern es sich nicht um einen „Kauf auf Borg“ handelt – nach dem Gesetz zugleich mit der Übernahme der Sache durch den Käufer ein. Dieser Grundsatz der „Fälligkeit mit Ablieferung“ gilt aber nicht nur für Kaufverträge, sondern allgemein auf Grund der Bestimmung des § 1052 ABGB für so genannte „Zug-um-Zug“-Geschäfte (vgl. etwa Aicher in Rummel,ABGB3, Rz 10 zu § 1052 ABGB; Wahle in Klang2 IV/2, 70). Bei Werkverträgen wird die Forderung des Werkunternehmers gemäß § 1170 ABGB „in der Regel“ nach der Vollendung des Werks fällig. Für Dienstverträge sehen § 1154 Abs. 1 ABGB und verschiedene arbeitsrechtliche Bestimmungen (siehe die Anm. bei Dittrich/Tades, ABGB35 zu § 1154 ABGB) besondere Regelungen vor. In solchen Fällen bedarf es nach österreichischem Recht zur Fälligstellung im Allgemeinen weder einer Rechnung noch einer – gerichtlichen oder außergerichtlichen – Mahnung der Geldforderung. Die Fälligkeit der Preisforderung wird nur ausnahmsweise bis zum Erhalt einer Rechnung oder der ziffernmäßigen Bekanntgabe der Kaufpreisforderung hinausgeschoben, wenn der Schuldner die Höhe der Forderung nicht wissen kann (vgl. OGH 26. 5. 1983 EvBl 1983/148; OLG Graz 11. 4. 1984 EvBl 1985/86). Gleiches gilt beispielsweise für die Entgeltforderung des Unternehmers aus einem Werkvertrag, sofern kein Pauschalbetrag vereinbart worden ist (siehe etwa OGH 9. 11. 1988 SZ 61/223), für den Honoraranspruch des Rechtsanwalts (OGH 25. 1. 1994 ecolex 1994, 317) und für Forderungen anderer „Freiberufler“ (12. 9. 1989 HS 20.658: Steuerberater).

3. Diese Grundsätze sollen tunlichst beibehalten werden, der Entwurf will am Vorrang der vertraglichen Vereinbarung nichts ändern. Wenn die Vertragspartner einen Zahlungstermin oder eine Zahlungsfrist – ausdrücklich oder auch nur stillschweigend – vereinbart haben, soll weiterhin diese Vereinbarung maßgeblich sein. Ebenso sollen aber auch die von der Rechtsprechung aus dem Gesetz abgeleiteten gesetzlichen Zahlungstermine aufrecht bleiben. Die vorgeschlagene Ergänzung des § 1334 ABGB soll der Klarstellung dienen und Zweifel an der Richtlinienkonformität des österreichischen Zivilrechts zerstreuen. Sofern nicht vertraglich etwas anderes bestimmt ist, sollen die Fälligkeit und damit die Verpflichtung zur Zahlung der gesetzlichen Zinsen bei Forderungen für die Lieferung einer Sache oder die Erbringung einer Dienstleistung primär mit der Erfüllung der Leistung durch den Gläubiger eintreten. Bei Zug-um-Zug-Geschäften, auf die die Richtlinie wohl primär abstellt, ist das der Zeitpunkt, in dem der Gläubiger seine eigene Leistung erfüllt hat. Bei Verträgen, mit denen den Gläubiger eine Vorleistungspflicht trifft (also vor allem bei Werkverträgen), ist damit der Zeitpunkt der Vollendung des Werkes im Sinne des § 1170 ABGB gemeint. Subsidiär soll es auf die vereinbarte Abnahme oder Prüfung der Leistung ankommen, zumal auch die Richtlinie diesen Fall eigens regelt. Sofern aber die Höhe der Forderung bei Erbringung der Leistung oder ihrer Überprüfung bzw. Abnahme noch nicht feststeht, soll die Verpflichtung zur Zahlung der gesetzlichen Zinsen erst mit dem Zugang einer Rechnung eintreten. Aus dem Zusammenhang mit dem letzten Satz des § 1334 ABGB (der dem geltenden zweiten Halbsatz entspricht) ergibt sich, dass es in den im zweiten Satz genannten Fällen keiner Mahnung des Gläubigers bedarf. Die Fälligkeit tritt vielmehr kraft Gesetzes mit dem auf die Erbringung der Leistung, der Beendigung des Abnahme- oder Überprüfungsverfahrens oder dem Zugang der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung folgenden Tag ein, sofern die Parteien nicht eine andere Vereinbarung getroffen haben. Damit wird der Gleichklang mit Art. 3 Abs. 1 lit. b der Zahlungsverzugs-Richtlinie hergestellt, die ausdrücklich festhält, dass der Lauf der gesetzlichen Zinsen auch ohne eine Mahnung des Gläubigers beginnt.

Die vorgeschlagene Regelung soll aber nicht dazu führen, dass der Schuldner in jedem Fall unmittelbar nach der Lieferung, nach der Abnahme oder nach dem Zugang der Rechnung in Verzug gerät. Eine solche Rechtsfolge ließe sich mit den Gegebenheiten und Gebräuchen im geschäftlichen Verkehr nicht in Einklang bringen. Regelmäßig räumt der Gläubiger nämlich dem Schuldner eine Frist ein, innerhalb der er die Forderung prüfen und die notwendigen innerbetrieblichen Anweisungen erteilen kann. Die Richtlinie sieht hiefür eine Frist von 30 Tagen vor, was vor dem Hintergrund des österreichischen Rechts doch zu lang erscheint. Statt dessen wird eine flexible Lösung vorgeschlagen, nach der nicht innerhalb einer nach Tagen bestimmten Frist, sondern ohne unnötigen Aufschub zu leisten ist. Dabei wird es vor allem auf die Natur oder den Zweck des Geschäftes ankommen. Dieser Vorschlag korrespondiert auch mit der Bestimmung des § 904 ABGB, wonach eine Schuld „sogleich, nämlich ohne unnötigen Aufschub“ gefordert werden kann. § 904 nimmt mit dieser Wendung darauf Bedacht, in welcher Zeit eine Leistung im rechtsgeschäftlichen Verkehr üblicherweise erbracht werden kann (Binder in Schwimann, ABGB2, § 904 Rz 28, Reischauer in Rummel, ABGB3 § 904 Rz 5). Dies muss nicht zwingend der Folgetag der Erfüllung, Abnahme, Rechnungslegung oder Mahnung sein. Mit der vorrangigen Bezugnahme auf die Natur oder den Zweck des Geschäftes lässt sich verhindern, dass der Schuldner etwa auch dann unmittelbar am Tag nach Rechnungslegung in Verzug gerät, wenn er innerhalb der im redlichen Geschäftsverkehr üblichen Zeit (Manipulationszeit zur Überprüfung der Rechnung, Weiterleitung an die innerbetriebliche Auszahlungsstelle ua.) seiner Zahlungspflicht entspricht. In diesem Verständnis wurden die §§ 1334 und 1417 schon bisher korrigierend gelesen (Reischauer in Rummel, ABGB3 § 904 Rz 5). Diese flexible Regelung räumt dem Schuldner einen angemessenen Zeitraum für die Rechnungskontrolle und die Zahlungsanweisung ein. Der Zeitraum ist nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessen. Er wird im Allgemeinen zwischen einem Tag und einer Woche (bei größeren Beträgen mit mehreren Rechnungsposten) liegen. Die 30-Tages-Frist der Richtlinie kann damit aber keinesfalls überschritten werden.

Ebenso wie die Richtlinie setzt auch der vorgeschlagene zweite Satz des § 1334 ABGB voraus, dass der Gläubiger seine Leistung vertragsgemäß erbracht hat. Steht dem Schuldner auf Grund der Bestimmung des § 1052 ABGB oder auf Grund anderer Regelungen (etwa auf Grund des § 1170 ABGB) ein Leistungsverweigerungsrecht zu, so sollen die gesetzlichen Zinsen nicht zu laufen beginnen. Das entspricht dem Grundsatz, dass der Schuldner in solchen Fällen nicht in Verzug geraten kann (vgl. Aicher in Rummel, ABGB3, Rz 10 zu § 1062 ABGB; Krejci in Rummel, ABGB3, Rz 3 ff zu § 1170 ABGB jeweils m. w. N.).

Die vorgeschlagene Regelung führt im Ergebnis dazu, dass der Beginn des Laufs der gesetzlichen Zinsen auch weiterhin mit dem Eintritt der Fälligkeit zusammenfällt. Das gilt auch für den aus Art. 3 Abs. 1 lit. b sublit. iv übernommenen Fall der Überprüfung oder Abnahme einer Leistung. Haben die Parteien ein solches Verfahren vereinbart, so wird das Entgelt erst nach Durchführung des Verfahrens fällig sein; ein Werk ist in einem solchen Fall erst dann „vollendet“ (siehe Krejci in Rummel, ABGB3, Rz 4 zu § 1170 ABGB für den Werkvertrag).

Anders als nach Art. 3 Abs. 1 lit. b der Richtlinie soll die Zusendung einer Rechnung nicht in jedem Fall den Beginn des Laufes der gesetzlichen Zinsen hinausschieben. Diese Rechtsfolge soll vielmehr nur dann eintreten, wenn die Höhe der Forderung des Gläubigers noch nicht feststeht. Nur in diesem Fall erscheint es im Licht der bisherigen Rechtsprechung und im Interesse des Gläubigers gerechtfertigt, die Fälligkeit nicht bereits mit der Erbringung der Leistung durch den Gläubiger (bzw. der Abnahme der Leistung) eintreten zu lassen und damit den Beginn des Laufs der gesetzlichen Zinsen zu hemmen. Diese Abweichung von der Richtlinie und die damit verbundene Beibehaltung der bisherigen Regeln sind im Lichte des Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie unproblematisch. Die vorgeschlagene Regelung vermeidet darüber hinaus gewisse Schwächen des Art. 3 Abs. 1 lit. b der Richtlinie: Es dient nämlich nicht der Beschleunigung von Zahlungsvorgängen, wenn die Verpflichtung zur Zahlung der Leistung primär nicht an den Empfang der Gegenleistung geknüpft wird, sondern an den – späteren – Zugang einer Rechnung. Sinnvoll erscheint ein Abstellen auf den Rechnungszugang wohl nur dann, wenn die Höhe der Geldforderung bei Empfang der Ware oder Dienstleistung noch nicht feststeht. Die Richtlinie hätte zur Folge, dass der Beginn des Laufs der gesetzlichen Zinsen auch dann hinausgeschoben wird, wenn dem Schuldner beim Empfang der Leistung auf Grund der vertraglichen Vereinbarung die Höhe seiner Schuld bereits bekannt ist.

Der vorgeschlagene zweite Satz des § 1334 ABGB setzt in seinem dritten Fall (Zusendung der Rechnung) voraus, dass die Höhe der Forderung des Gläubigers bei Erbringung der Leistung durch den Schuldner oder bei der Abnahme oder Überprüfung noch nicht feststeht. Ist die Höhe der Forderung in diesem Zeitpunkt aber schon klar (etwa weil die Parteien einen fixen Preis vereinbart haben oder der Gläubiger dem Schuldner die Rechnung schon vor Erbringung der Leistung übersandt hat), so kommt es auf den Zeitpunkt der Erbringung der Leistung (subsidiär die vereinbarte Abnahme oder Überprüfung der Leistung) an. Daher erscheint es nicht geboten, den Fall, dass die Rechnung schon vor dem Empfang der Leistung übersandt worden ist (siehe Art. 3 Abs. 1 lit. b sublit. iii und iv der Richtlinie), gesondert zu regeln.

Zu § 1335 ABGB:

§ 1335 ABGB, wonach der Gläubiger das Recht auf weitere Zinsen – und damit auch Zinseszinsen – verliert, wenn sie den Kapitalsbetrag erreicht haben (Verbot des ultra alterum tantum), könnte mit den Vorgaben der Zahlungsverzugs-Richtlinie kollidieren, die eine derartige Beschränkung nicht kennt. Daher wird im zweiten Halbsatz des ersten Satzes vorgesehen, dass dieses Verbot für Geldforderungen gegen einen Unternehmer aus unternehmerischen Geschäften nicht gilt. Inhaltlich sind damit keine wesentlichen Änderungen der Rechtslage verbunden, zumal § 1335 ABGB nach Art. 8 Nr. 7 der 4. EVHGB bereits jetzt weder bei beidseitigen noch bei einseitigen Handelsgeschäften anwendbar ist (siehe Dullinger in Jabornegg, HGB, Art. 8 Nr. 7 4. EVHGB, Rz 1). Der Grundsatz wird zwar mit der vorgeschlagenen Bestimmung auf Geldforderungen gegen Unternehmer, bei denen kein Handelsgeschäft vorliegt, ausgedehnt, er soll aber nicht zu Lasten von Verbrauchern wirken. Die erwähnte Regelung des Art. 8 Nr. 7 der 4. EVHGB kann dann aufgehoben werden (siehe Art. VII Z 4 des Entwurfs).

Gleichzeitig soll im zweiten Satz – parallel zum vorgeschlagenen § 1000 Abs. 2 ABGB – klargestellt werden, dass über das Kapital hinausgehende Zinsen bei gerichtlicher Einmahnung ab dem Tag der Klagszustellung (Streitanhängigkeit) geltend gemacht werden können (Reischauer in Rummel, ABGB2, § 1335 Rz 1).

Zu Artikel II (Änderung des Handelsgesetzbuchs):

Zu Z 1 (§ 352 HGB):

Diese Bestimmung muss auf Grund der Vorgaben der Richtlinie geändert werden. Das beiderseitige Handelsgeschäft ist ein Fall des „Geschäftsverkehrs“ im Sinne des Art. 2 Z 1 der Richtlinie. Daher muss hier der Verzugszinssatz angehoben werden. Mit dem vorgeschlagenen § 352 soll deshalb für die Höhe eines gesetzlich nicht determinierten Zinsfußes auf die Zinssätze des § 1000 Abs. 1 und des § 1333 Abs. 2 ABGB verwiesen werden. Auch im Bereich des Handelsgesetzbuches soll also ein einheitlicher Zinssatz von vier Prozent pro Jahr gelten, sofern nicht – in Entsprechung der Richtlinie – für Verzugszinsen aus beiderseitigen Unternehmergeschäften der Zinssatz des § 1333 Abs. 2 ABGB zur Anwendung kommt.

§ 352 Abs. 1 in seiner gegenwärtigen Fassung regelt die Verzinsung im beiderseitigen Handelsgeschäft. Er erscheint in Hinkunft entbehrlich: Die Höhe des gesetzlichen Zinssatzes für Verzugszinsen wird künftig von der vorgeschlagenen Bestimmung des § 1333 Abs. 2 ABGB für das beiderseitige Unternehmergeschäft erfasst, sonstige gesetzliche Zinsen würden Abs. 1 dieser Bestimmung unterliegen. Der bisherige zweite Satz (Zinsvereinbarungen ohne Bestimmung des Zinsfußes) soll in der allgemeinen Regel des § 1000 Abs. 1 ABGB aufgehen.

Zu Z 2 (§ 353 HGB):

Auf Grund der doch erheblichen Anhebung der gesetzlichen Verzugszinsen im geschäftlichen Verkehr sieht der Entwurf keinen Bedarf für die Beibehaltung des § 353 HGB, nach dem die Verzugszinsen bereits mit Eintritt der Fälligkeit und nicht erst mit dem auf die Fälligkeit folgenden Tag zu laufen beginnen.

Zu Artikel III (Änderung des Aktiengesetzes 1965):

Zu § 57 Abs. 2 AktG:

Die Einzahlungsverpflichtung von Aktionären ist derzeit nach dem für beiderseitige Handelsgeschäfte geltenden Zinsfuß von 5% zu verzinsen. Sein bloßer Ersatz durch den höheren Zinssatz des § 1333 Abs. 2 ABGB könnte zur Folge haben, dass künftig auch im nichtunternehmerischen Bereich unabhängig von einem Verschulden die hohen Verzugszinsen zu leisten wären. Aus Gründen der Gleichbehandlung wäre ein solch hoher Zinssatz auch auf die Einzahlungsverpflichtungen von Gesellschaftern anderer Gesellschaftsformen zu erstrecken. Insbesondere über die Verweise des § 161 Abs. 2 HGB und des § 4 Abs. 1 EGG (die für die Einlagepflicht der Kommandit- bzw. der Erwerbsgesellschafter auf das Recht der OHG und damit auf § 111 Abs. 1 HGB verweisen) könnten damit in größerem Umfang auch nichtunter­nehmerisch tätige Gesellschafter zu hohen Verzugszinsen verpflichtet werden. Dies ist von der Richtlinie nicht vorgezeichnet und erscheint auch nicht empfehlenswert. Ein einheitlich niedriger Zinssatz würde es wiederum schwer verständlich machen, warum zwar der Verzug bei Einlagepflichten, nicht aber bei sonstigen aus dem Gesellschaftsverhältnis entspringenden Zahlungspflichten begünstigt wäre.

Mit dem vorgeschlagenen Entfall des für beiderseitige Handelsgeschäfte geltenden Zinssatzes werden zudem die nur noch historisch begründbaren unterschiedlichen Verzugszinssätze der Einlagepflichten von Aktionären und GmbH-Gesellschaftern beseitigt (auf § 65 Abs. 1 GmbHG ist derzeit mangels einer anderslautenden Sonderbestimmung im Regelfall der gesetzliche Zinssatz anzuwenden, siehe Koppensteiner, GmbHG2, § 65 Rz 3 m. w. N.) und parallele Zinshöhen hergestellt.

Zu Artikel IV (Änderung des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes):

Zu § 49a erster Satz ASGG:

Der geltende § 49a ASGG (in der Fassung des Art. 37 Z 4 des 1. Euro-Umstellungsgesetzes Bund BGBl. I Nr. 98/2001) sieht für Forderungen im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis einen höheren gesetzlichen Verzugszinssatz vor, nämlich sechs vom Hundert pro Jahr über dem Basiszinssatz. Um keine Ungleichgewichtslage zwischen Forderungen von Unternehmern im Geschäftsverkehr (§ 1333 Abs. 2 ABGB) und Forderungen im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis zu erzeugen, sollen auch hier die Verzugszinsen auf acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz angehoben werden. Nichts geändert werden soll jedoch daran, dass dieser Verzugszinssatz aus Praktikabilitätsgründen wie bisher auf denjenigen Zinssatz eingefroren wird, der nach dem am Tag nach Fälligkeitseintritt geltenden Basiszinssatz maßgeblich ist. Auch ansonsten soll die mittlerweile bewährte und eingelebte Regelung des § 49 a nicht angetastet werden.

Zu § 93 Abs. 2 ASGG:

Der vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger an das Bundesministerium für Justiz jährlich zu zahlende Pauschalbetrag wurde zuletzt mit der Änderung des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 79/1998 mit 355 Millionen Schilling festgelegt. Im Rahmen der Euroumstellung durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001 wurde der Schillingbetrag durch den Betrag von 25 798 856 Euro ersetzt.

Dieser Festsetzung lagen ua. als größter Kostenfaktor die im Jahre 1997 auf 256 Millionen Schilling (18,6 Millionen Euro) gestiegenen und zu ersetzenden Aufwände für Sachverständige, Dolmetscher, Zeugen, fachkundige Laienrichter und Versicherte sowie die Annahme zugrunde, dass diese weiter steigen würden. In der Tat sind diese Aufwände im Jahre 2001 auf rund 23,3 Millionen Euro (rund 321 Millionen Schilling) gestiegen. Das ergibt eine Steigerung gegenüber dem Jahre 1997 um rund 4,7 Millionen Euro (also 65 Millionen Schilling). Mit einem weiteren Anstieg ist zu rechnen.

Es wird daher vorgeschlagen, den Kostenersatz von 25 798 856 Euro mit Wirkung vom 1. Jänner 2003 um rund 4,7 Millionen Euro, somit auf 30 500 000 Euro (das sind rund 420 Millionen Schilling) anzuheben.

Zu Artikel V (Verbandsklage):

Art. 3 Abs. 4 und 5 der Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, angemessene und wirksame Mittel vorzusehen, mit denen Organisationen zur Vertretung kleiner und mittlerer Unternehmen die allgemeine Verwendung grob nachteiliger Vertragsklauseln bekämpfen können. Diesem Umstand wird mit der wettbewerbsrechtlichen Verbandsklage nach § 14 UWG 1984 nur zum Teil Rechnung getragen, da der dort vorgesehene Unterlassungsanspruch einen wettbewerbsrechtlichen Verstoß nach den §§ 1, 2, 3, 6a, 9a, 9c und 10 UWG voraussetzt. Die Verbandsklage nach den §§ 28 Abs. 1 und 29 KSchG dient zwar der Bekämpfung gesetz- oder sittenwidriger Geschäftsbedingungen auch außerhalb des Verbrauchergeschäftes (Krejci in Rummel, ABGB2 § 30 KSchG Rz 5, Apathy in Schwimann, ABGB2, § 30 KSchG Rz 11; SZ 55/111) und würde damit auch im beiderseitigen Unternehmergeschäft die Verwendung von Zahlungsbedingungen, die im Hinblick auf den Zahlungstermin sowie die Höhe der Verzugszinsen grob nachteilig sind, erfassen. Sie sieht allerdings keine Klagebefugnis für solche Organisationen vor, die im Sinne von Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie ein berechtigtes Interesse daran haben, kleine und mittlere Unternehmen zu vertreten. Mit dem vorgeschlagenen Artikel V soll diesem Erfordernis entsprochen werden. Die vorgeschlagene Regelung ermöglicht es auch, dass sich Unternehmerverbände gegen unfaire Zahlungsbedingungen von öffentlichen Auftraggebern zur Wehr setzen können, zumal nicht darauf abgestellt wird, dass solche Bedingungen zu Zwecken des Wettbewerbs verwendet werden. Damit trägt der Entwurf einem wesentlichen Anliegen der Richtlinie Rechnung (siehe auch den Erwägungsgrund 22). Auf die Verbandsklage sollen die Regelungen des UWG 1984 über einstweilige Verfügungen, über die Urteilsveröffentlichung und über die Ausschließung der Öffentlichkeit Anwendung finden. Zudem soll das außergerichtliche Abmahnverfahren des § 28 Abs. 2 KSchG, das sich in diesem Bereich sehr bewährt hat, übernommen werden.

Zu Artikel VI (In-Kraft-Treten):

Die vorgeschlagenen Gesetzesänderungen sollen jeweils mit 1. August 2002 in Kraft treten. Damit ist auch Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie Genüge getan, der eine Umsetzung bis 8. August 2002 fordert.

Übergangsbestimmungen werden nicht vorgesehen, sodass die neuen Regelungen nach ihrem In-Kraft-Treten auch auf Forderungen Anwendung finden werden, die schon vorher begründet worden sind. Insbesondere sollen ab diesem Datum auch die neuen – höheren – gesetzliche Zinsen gelten. Ist ein Unternehmer mit der Zahlung einer Geldforderung, für die kein bestimmter Zinssatz vereinbart wurde, schon vor dem 1. August 2002 in Verzug geraten, so ist die Forderung – sofern es sich um ein beiderseitiges Handelsgeschäft handelt (§ 352 HGB in der geltenden Fassung) – vom Eintritt der Fälligkeit an bis einschließlich 31. Juli 2002 mit fünf vom Hundert und ab dem 1. August 2002 mit den gesetzlichen Zinsen des § 1333 Abs. 2 ABGB zu verzinsen.

Zu Artikel VII (Aufgehobene Vorschriften):

Die geplanten Neuregelungen soll zum Anlass einer kleineren Rechtsbereinigung genommen werden. Nach dem Hofkanzlei-Dekret vom 4. April 1837, JGS 188/1837, sind Grundeigentümern, die gemäß § 365 ABGB „ihr Eigentum zum Straßenbaue abtreten“, Verzögerungszinsen in Höhe von vier vom Hundert zu zahlen. Die Zinsen laufen von dem Augenblick an, in dem der Eigentümer „aus dem Besitze und der Benützung seines Eigentums gesetzt wird“. Ferner bestimmt das Dekret, dass in solchen Fällen die §§ 1335 und 1480 ABGB bei Verschulden der öffentlichen Verwaltung nicht anwendbar sind. Das Bundesministerium für Justiz geht davon aus, dass diese Regelungen des Hofkanzlei-Dekrets keinen Anwendungsbereich mehr haben. Die Verzinsung von Entschädigungsansprüchen des Enteigneten wird ohnehin in § 33 Abs. 2 Eisenbahnenteignungsgesetz geregelt. Diese Regelung wirkt sich im Ergebnis auch auf andere Enteignungsverfahren, insbesondere auf solche nach dem Straßenrecht, aus, weil die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 und damit auch dessen § 33 Abs. 2 in aller Regel subsidiär Anwendung finden. Es spricht damit nichts dagegen, das genannte Hofkanzlei-Dekret aufzuheben.

Was die Aufhebung des Reichsgesetzes RGBl. Nr. 62/1868 angeht (Z 3), sei auf die Erläuterungen zu § 1000 ABGB verwiesen, zur Aufhebung des Art. 8 Nr. 7 der 4. EVHGB (Z 4) auf die Erläuterungen zu § 1335 ABGB. In § 1333 ABGB wird nunmehr ausdrücklich davon gesprochen, dass die gesetzlichen Zinsen nur für Geldforderungen abreifen können. Das Hofdekret JGS Nr. 592/1842 kann daher ebenfalls aufgehoben werden (Z 2).

Mit dem Gesetz RGBl. Nr. 62/1868 wurden seinerzeit einige Vorschriften aufgehoben. Diese Vorschriften werden mit der Aufhebung des genannten Gesetzes nicht wieder in Kraft treten.

Zu Artikel VIII (Umsetzungsverweis):

Der Verweis entspricht dem Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 2 der Zahlungsverzugs-Richtlinie.

 



Textgegenüberstellung

Geltende Fassung:

Vorgeschlagene Fassung:

Änderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs

 

§ 1000. (1) An Zinsen, die ohne Bestimmung der Höhe vereinbart worden sind oder aus dem Gesetz gebühren, sind, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, vier vom Hundert auf ein Jahr zu entrichten.

 

(2) Der Gläubiger einer Geldforderung kann Zinsen von Zinsen fordern, wenn die Parteien dies ausdrücklich vereinbart haben. Sonst kann er, sofern fällige Zinsen eingeklagt werden, Zinseszinsen vom Tag der Streitanhängigkeit an fordern. Wurde über die Höhe der Zinseszinsen keine Vereinbarung getroffen, so sind ebenfalls vier vom Hundert auf ein Jahr zu entrichten.

 

(3) Haben die Parteien über die Frist zur Zahlung der Zinsen keine Vereinbarung getroffen, so sind diese bei der Zurückzahlung der Kapitals oder, sofern der Vertrag auf mehrere Jahre abgeschlossen worden ist, jährlich zu zahlen.

Insonderheit durch Verzögerung der Zahlung.

Verzögerungszinse

Besonders durch die Verzögerung der Zahlung.

Gesetzliche Zinsen und weitere Schäden

§ 1333. Der Schade, welchen der Schuldner seinem Gläubiger durch Verzögerung der bedungenen Zahlung des schuldigen Kapitals zugefügt hat, wird durch die von dem Gesetze bestimmten Zinsen vergütet [(§ 995)].

§ 1333. (1) Der Schaden, den der Schuldner seinem Gläubiger durch die Verzögerung der Zahlung einer Geldforderung zugefügt hat, wird durch die gesetzlichen Zinsen (§ 1000 Abs. 1) vergütet.

 

 

 

(2) Bei der Verzögerung der Zahlung von Geldforderungen zwischen Unternehmern aus unternehmerischen Geschäften beträgt der gesetzliche Zinssatz acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Dabei ist der Basiszinssatz, der am letzten Kalendertag eines Halbjahres gilt, für das nächste Halbjahr maßgebend.

 

(3) Der Gläubiger kann außer den gesetzlichen Zinsen auch den Ersatz anderer, vom Schuldner verschuldeter und ihm erwachsener Schäden geltend machen, insbesondere die notwendigen Kosten zweckentsprechender außergerichtlicher Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen, soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen.

§ 1334. Eine Verzögerung fällt einem Schuldner überhaupt zur Last, wenn er den durch Gesetz oder Vertrag bestimmten Zahlungstag nicht zuhält; oder wenn er in dem Falle, daß die Zahlungszeit nicht bestimmt ist, nach dem Tage der geschehenen gerichtlichen oder außergerichtlichen Einmahnung sich nicht mit dem Gläubiger abgefunden hat.

§ 1334. Eine Verzögerung fällt einem Schuldner zur Last, wenn er den durch Gesetz oder Vertrag bestimmten Zahlungstag nicht einhält. Sofern die Parteien nicht anderes vereinbart haben, hat der Schuldner seine Leistung für die vertragsgemäße Erbringung der Gegenleistung ohne unnötigen Aufschub nach der Erfüllung durch den Gläubiger oder, wenn die Parteien ein solches Verfahren vereinbart haben, nach der Abnahme oder Überprüfung der Leistung des Gläubigers oder, wenn die Forderung der Höhe nach noch nicht feststeht, nach dem Eingang der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung beim Schuldner zu erbringen. Ist die Zahlungszeit sonst nicht bestimmt, so trägt der Schuldner die Folgen der Zahlungsverzögerung, wenn er sich nach dem Tag der gerichtlichen oder außergerichtlichen Einmahnung nicht mit dem Gläubiger abgefunden hat.

§ 1335. Hat der Gläubiger ohne gerichtliche Einmahnung die Zinsen bis auf den Betrag der Hauptschuld steigen lassen, so erlischt das Recht, von dem Kapitale weitere Zinsen zu fordern. Von dem Tage der erhobenen Klage können jedoch neuerdings Zinsen verlangt werden.

§ 1335. Hat der Gläubiger die Zinsen ohne gerichtliche Einmahnung bis auf den Betrag der Hauptschuld steigen lassen, so erlischt das Recht, vom Kapital weitere Zinsen zu fordern, sofern es sich nicht um Geldforderungen gegen eine Unternehmer aus unternehmerischen Geschäften handelt. Vom Tag der Streitanhängigkeit an können jedoch neuerdings Zinsen verlangt werden.

Änderung des Handelsgesetzbuchs

§ 352. (1) Die Höhe der gesetzlichen Zinsen, mit Einschluß der Verzugszinsen, ist bei beiderseitigen Handelsgeschäften fünf vom Hundert für das Jahr. Das gleiche gilt, wenn für eine Schuld aus einem solchen Handelsgeschäfte Zinsen ohne Bestimmung des Zinsfußes versprochen sind.

§ 352. Ist in diesem Gesetzbuch die Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen ausgesprochen, so findet auf ihre Höhe, sofern nicht Besonderes festgesetzt ist, der gesetzliche Zinssatz nach den Bestimmungen des ABGB Anwendung.

(2) Ist in diesem Gesetzbuche die Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen ohne Bestimmung der Höhe ausgesprochen, so sind darunter Zinsen zu fünf vom Hundert für das Jahr zu verstehen.

 

§ 353. Kaufleute untereinander sind berechtigt, für ihre Forderungen aus beiderseitigen Handelsgeschäften vom Tage der Fälligkeit an Zinsen zu fordern. Zinsen von Zinsen können auf Grund dieser Vorschrift nicht gefordert werden.

§ 353. wird aufgehoben

§ 906. (1) bis (6) ...

§ 906. (1) bis (6) …

 

(7) § 352 und die Aufhebung des § 353 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2002 treten mit 1. August 2002 in Kraft.

Änderung des Aktiengesetzes

Folgen nicht rechtzeitiger Einzahlung

Folgen nicht rechtzeitiger Einzahlung

§ 57. (1) Wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, sind die Aktionäre zur Einzahlung so aufzufordern, wie es die Satzung für Veröffentlichungen der Gesellschaft vorsieht.

§ 57. (1) unverändert.

(2) Aktionäre, die den eingeforderten Betrag nicht rechtzeitig einzahlen, haben ihn vom Eintritt der Fälligkeit an mit dem jeweils für beiderseitige Handelsgeschäfte geltenden Zinsfuß zu verzinsen. Weitere Schadenersatzansprüche sind nicht ausgeschlossen.

(2) Aktionäre, die den eingeforderten Betrag nicht rechtzeitig einzahlen, haben ihn vom Eintritt der Fälligkeit an zu verzinsen. Weitere Schadenersatzansprüche sind nicht ausgeschlossen.

(3) Für den Fall nicht rechtzeitiger Einzahlung kann die Satzung Vertragsstrafen festsetzen.

(3) unverändert.

Inkrafttreten des Aktiengesetzes 1965. Auflösung von Aktiengesellschaften von Amts wegen

In-Kraft-Treten des Aktiengesetzes 1965. Auflösung von Aktiengesellschaften von Amts wegen

§ 262. (1) bis (7) …

§ 262. (1) bis (7) …

 

(8) § 57 Abs. 2 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2002 tritt mit 1. August 2002 in Kraft.

Änderung des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes

§ 49a. Die gesetzlichen Zinsen für Forderungen im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis (§ 50 Abs. 1) betragen sechs vom Hundert pro Jahr über dem am Tag nach dem Eintritt der Fälligkeit geltenden Diskontsatz der Oesterreichischen Nationalbank (§ 48 Abs. 2 Nationalbankgesetz 1984, BGBl. Nr. 50, in der jeweils geltenden Fassung). Beruht aber die Verzögerung der Zahlung auf einer vertretbaren Rechtsansicht des Schuldners, so sind nur die sonstigen Bestimmungen über die gesetzlichen Zinsen anzuwenden.

§ 49a. Die gesetzlichen Zinsen für Forderungen im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis (§ 50 Abs. 1) betragen acht vom Hundert pro Jahr über dem am Tag nach dem Eintritt der Fälligkeit geltenden Basiszinssatz. Beruht aber die Verzögerung der Zahlung auf einer vertretbaren Rechtsansicht des Schuldners, so sind nur die sonstigen Bestimmungen über die gesetzlichen Zinsen anzuwenden.

Ersatz des Aufwandes für Verfahren in Sozialrechtssachen

Ersatz des Aufwandes für Verfahren in Sozialrechtssachen

§ 93. (1) .....

§ 93. (1) …

(2) Diese Kosten sind dem Bund durch Zahlung an den Bundesminister für Justiz zu ersetzen. Zur Begleichung dieser Zahlungspflicht hat der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger an den Bundesminister für Justiz einen jährlichen Pauschalbetrag von insgesamt 25 798 856 Euro zu zahlen; dieser Pauschalbetrag ist für das jeweilige laufende Jahr durch Zahlungen von je 12 899 428 Euro am 1. April und 1. Oktober dieses Jahres zu entrichten. Das Gerichtliche Einbringungsgesetz 1962, BGBl. Nr. 288, ist nicht anzuwenden.

(2) Diese Kosten sind dem Bund durch Zahlung an den Bundesminister für Justiz zu ersetzen. Zur Begleichung dieser Zahlungspflicht hat der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger an den Bundesminister für Justiz einen jährlichen Pauschalbetrag von insgesamt 30 500 000 Euro zu zahlen; dieser Pauschalbetrag ist für das jeweilige laufende Jahr durch Zahlungen von je 15 250 000 Euro am 1. April und 1. Oktober dieses Jahres zu entrichten. Das Gerichtliche Einbringungsgesetz 1962, BGBl. Nr. 288, ist nicht anzuwenden.

(3) ....

(3) unverändert.

FÜNFTES HAUPTSTÜCK

FÜNFTES HAUPTSTÜCK

Schluß- und Übergangsbestimmungen

Schluss- und Übergangsbestimmungen

Inkrafttreten

In-Kraft-Treten

§ 98. (1) …

§ 98. (1) (10) …

 

(11) § 49a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2002 tritt mit 1. August 2002 in Kraft.

 

(12) § 93 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2002 tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.