1170 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 11. 6. 2002

Bericht

des Ausschusses für innere Angelegenheiten


über die Regierungsvorlage (1138 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Sicherheits­polizeigesetz, das Passgesetz 1992, das Bundesgesetz über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen und das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch geändert werden (SPG-Novelle 2002)

Die öffentlich-rechtlichen Regelungen des Fundwesens sind nach geltendem Recht im Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Sowohl dieser Rechtsbereich und als auch der zivilrechtliche Teil des Fundrechtes bedürfen zudem einer Überarbeitung. Mit der Neuregelung des Datenrechtes durch das Datenschutzgesetz 2000 besteht ein Anpassungsbedarf der datenrechtlichen Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes. Bei erkennungsdienstlichen Daten besteht derzeit nur ein Auskunftsrecht über die Löschung dieser Daten. Die Organisation der Ausbildung der Bediensteten der Sicherheitsexekutive und anderer im Wirkungsbereich des Innenressorts tätiger Bundesbediensteter soll reformiert werden. Die „Zeugenschutzbestimmungen“ des Sicherheitspolizeigesetzes sehen derzeit keine Möglichkeit zur Ausstellung einer Legende und keinen Schutz für Angehörige gefährdeter Menschen vor. Bei Durchführung verdeckter Ermittlungen und Observationen müssen auch die organisatorischen Vorbereitungen für diese Maßnahmen getarnt erfolgen. Die derzeitige Vollzugsverwaltung von Häftlingen ist mit erheblichem bürokratischen Aufwand der Behörden verbunden.

Ziel und Inhalt der Gesetzesinitiative:

      Neugestaltung des Fundrechtes einschließlich der Übertragung des Vollzuges des öffentlich-rechtlichen Teiles dieser Materie von den Bundespolizeidirektionen auf die Bürgermeister zur Sicherstellung eines einheitlichen Vollzuges dieser Materie;

      Reform der Organisation der Ausbildung der Sicherheitsexekutive sowie der anderen im Bereich des Innenressorts tätigen Bundesbediensteten sowie Neuorganisation der Sicherheitsakademie;

      Ausdehnung des Schutzes von Menschen, die über einen gefährlichen Angriff oder eine kriminelle Verbindung Auskunft erteilen können, auf Angehörige dieser Personengruppe (Zeugenschutz);

      Anpassung der datenrechtlichen Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes an das Datenschutzgesetz 2000 sowie Verbesserungen und Klarstellungen einzelner Datenrechtsregelungen;

      Aufnahme einer Regelung zum Schutz des Redaktionsgeheimnisses;

      Schaffung eines Auskunftsrechtes über erkennungsdienstliche Daten;

      Verbesserung der rechtlichen Grundlagen für die Tarnung von Unterstützungsmaßnahmen bei der Durchführung von Observationen und verdeckten Ermittlungen;

      Anwendung der kriminalpolizeilich erfolgreichen erkennungsdienstlichen Behandlung mittels DNA-Untersuchung auf vermisste Personen und aufgefundene Leichen sowie auf unverdächtige Menschen, die Gelegenheit hatten Spurenmaterial am Tatort zu hinterlassen (Gelegenheitspersonen: zB ermittelnde Bedienstete der Sicherheitsbehörden);

      Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Errichtung einer ADV-unterstützten Vollzugsverwaltung für Häftlinge und Ermächtigung zur Errichtung eines Informationsverbundsystems;

      Übertragung der Agenden nach dem Passgesetz 1992 von den Bundespolizeidirektionen auf die Bürgermeister entsprechend den Verwaltungsreformbestrebungen der Bundesregierung;

      Einführung einer Haftungsbeschränkung des Bundes in Bezug auf Personen- und Vermögensschäden, die von Sicherheitskontrollorganen am Flughafen verursacht werden sowie Beseitigung der Haftungsbefreiung der mit Sicherheitskontrollen auf den Flughäfen beauftragten Unternehmen gegenüber dem Bund bei leichter Fahrlässigkeit.

Mit Übertragung des Fund- und des Passwesens auf Gemeindeorgane werden die Aufwendungen von dieser Gebietskörperschaft zu tragen sein. Einnahmen fallen der Gemeinde aus Fundgeldern und Erlösen aus der Verwertung der Funde zu. Im Bereich des Passwesens erhält die Gemeinde auf Grund einer Regelung im Gebührengesetz 1957 eine Vergütung für den Aufwand, den sie bei Ausstellung eines Reisepasses oder Personalausweises zu tragen hat. Die Kosten der Neuorganisation der Sicherheitsakademie und ihrer Bildungszentren sind vom Bund aus dem laufenden Budget zu tragen. Bei der Errichtung der Vertrauenspersonenevidenz und der Vollzugsverwaltung für Häftlinge ist mit einem Mehraufwand zu rechnen. Alle Kosten sind aus dem laufenden Budget zu bestreiten.

Der Ausschuss für innere Angelegenheiten hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 5. Juni 2002 in Verhandlung genommen.

An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Rudolf Parnigoni, Paul Kiss, Dr. Helene Partik-Pablé, Dr. Peter Pilz, Mag. Gisela Wurm, Ludmilla Parfuss, Mag. Terezija Stoisits, Mag. Eduard Mainoni, der Ausschussobmann Anton Gaál sowie der Bundesminister für Inneres Dr. Ernst Strasser.

Bei der Abstimmung wurde die gegenständliche Regierungsvorlage mit Stimmenmehrheit angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für innere Angelegenheiten somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (1138 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2002 06 05

                                    Günter Kößl                                                                         Anton Gaál

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann