Vorblatt

Problem:

Österreich ist noch nicht Vertragspartei eines völkerrechtlich verbindlichen Instrumentes, das zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt die Reduktion und Eliminierung persistenter organischer Schadstoffe, die über weite Strecken verfrachtet werden, bezweckt.

Ziel:

Die Ratifikation des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe („POPs – Persistent Organic Pollutants“) samt Anlagen, um zum internationalen Chemikalienmanagement beitragen zu können. Dieses Übereinkommen soll die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor möglichen Schäden durch diese persistenten und bioakkumulativ wirkenden organischen Chemikalien bewahren.

Alternativen:

Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die Mitgliedsstaaten der EU haben die Ratifizierung des Übereinkommens angekündigt und streben diese spätestens bis zum Weltgipfel für nachhaltige Entwicklung in Johannesburg an.

In Diskussion befindet sich die Umsetzung des Stockholmer Übereinkommens in Gemeinschaftsrecht. Das Weißbuch zur Chemikalienpolitik, „Strategie für eine zukünftige Chemikalienpolitik“, enthält ein Unterkapitel zu Chemikalien, die besondere Besorgnis auslösen. Unter diese Chemikalien fallen auch die vom Übereinkommen erfassten Stoffe. Die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates (Dok. 5708/01 vom 31. Jänner 2001), die am 8. März 2001 angenommen wurden, betonen hierbei den Wert, den die Europäische Union auf die schnelle Fortschreibung der internationalen Ächtungsliste für persistente organische Schadstoffe legt; inter alia sollen die Luftschadstoffe des Protokolls betreffend POPs zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigungen erfasst werden. Mit einem Vorschlag der Europäischen Kommission ist auf Grund der Einbettung in die Gesamtreform des gemeinschaftlichen Chemikalienrechts erst 2004 zu rechnen.

Die spezielle Transformation des Übereinkommens erfolgt über Anpassungen des Chemikalien- bzw. Abfallrechts infolge der Änderungen des Gemeinschaftsrechts im Rahmen der Neuen Chemikalienpolitik der EU.

Finanzielle Auswirkungen:

Die Mittel zur Mitfinanzierung des einzurichtenden Sekretariates des Übereinkommens sowie für Dienstreisen zur Vertretung Österreichs durch Bundesbedienstete bei den Konferenzen der Vertragsparteien, Workshops usw., werden vom Bund aufgebracht. Als interimistischer Finanzierungsmechanismus des Übereinkommens betreffend die den Entwicklungsländern und Transitionsländern (Staaten mit Übergangswirtschaften) zur Verfügung zu stellenden Finanzmittel wurde die Globale Umweltfazilität (GEF) festgelegt.

Die Kontrolle der sich aus den Durchführungsbestimmungen ergebenden Pflichten erfolgt in mittelbarer Bundesverwaltung durch bereits bestehende Organe (ChemikalieninspektorInnen).

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftstandort Österreich:

Es sind keine nachteiligen Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich zu erwarten, vielmehr beinhaltet das Ziel des Übereinkommens (Umwelt- und Gesundheitsschutz) die Förderung der Umstellung auf Alternativen.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.

Erfüllungsvorbehalt gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG.

Sonderkundmachung gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Das Übereinkommen hat gesetzändernden und gesetzesergänzenden Charakter und bedarf der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Artikel 50 Abs. 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter und enthält keine verfassungsändernden oder verfassungsergänzenden Bestimmungen. Es ist der direkten innerstaatlichen Anwendung nicht zugänglich und ist daher unter Erfüllungsvorbehalt gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG zu stellen. Da Kompetenzen der Bundesländer berührt werden, ist gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG die Zustimmung des Bundesrates erforderlich. Die große Übereinstimmung des POPs-Protokolls zum Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigungen mit dem Stockholmer Übereinkommen wird in Implementierung und Durchführung ebenfalls berücksichtigt werden. Die spezielle Transformation ist bereits großteils vorweggenommen und wird primär durch eine Durchführungsverordnung gemäß § 17 Chemikaliengesetz 1996 (BGBl 1997/53) erfolgen. Abfallrechtliche Aspekte werden durch das Abfallwirtschaftsgesetz (AWG 2002) abgedeckt werden.

Hintergrund:

Das auf Grundlage des Mandats des 19. Verwaltungsrates des Umweltprogramms der Vereinten Nationen (UNEP) vom 7. Februar 1997 (Entscheidung GC 19/13) ausgehandelte Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe (Persistent Organic Pollutants – POPs) wurde am 23. Mai 2001 im Rahmen einer diplomatischen Konferenz in Stockholm von Österreich (Beschlussprotokoll Nr. 58/42 des 58. Ministerrats vom 22. Mai 2001 [1]) sowie 89 weiteren Staaten und der Europäischen Gemeinschaft unterzeichnet.

Das Stockholmer Übereinkommen tritt am 90. Tag nach Hinterlegung der fünfzigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde bei dem als Depositar fungierenden Generalsekretär der Vereinten Nationen als dem verwahrenden Organ in Kraft. Derzeit haben zwei Länder das Übereinkommen ratifiziert, 106 unterzeichnet. Eine Ratifikation durch Österreich bis zum Weltgipfel zur nachhaltigen Entwicklung in Johannesburg (August 2002) erscheint als wünschenswert, zumal dies auch durch die anderen Mitgliedsstaaten der EU ins Auge gefasst wurde. Wegen der weit gehenden inhaltlichen Deckung ist es erforderlich, sowohl das POPs-Protokoll zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigungen als auch das Stockholmer Übereinkommen zu ratifizieren.

Bezüglich der Kompetenzverteilung der Europäischen Gemeinschaft und der Mitgliedsstaaten zur Ratifikation dieses multilateralen Umweltabkommens ist von einer gemischten Kompetenz auszugehen. Der genaue Umfang der von der Europäischen Gemeinschaft wahrgenommenen Zuständigkeit wird sich im Detail erst nach Erarbeitung der Rechtstexte betreffend Stoffe, die besondere Besorgnis auslösen, im Rahmen der Neuen Europäischen Chemiepolitik (Weißbuch „Strategie für eine zukünftige Chemikalienpolitik“) ergeben. Da in das kommende EU-Regelungssystem betreffend Stoffe, die zu großer Besorgnis Anlass geben, das Stockholmer Übereinkommen – genau wie das UN/ECE-Protokoll über POPs zum Genfer Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigungen – einfließen werden, ist EU-Rechtskonformität gegeben.

Die finanziellen Auswirkungen sind als gering einzustufen. Kosten werden durch Dienstreisen zu wissenschaftlichen Tagungen und zur Konferenz der Vertragsparteien ebenso wie durch die Beteiligung an den Sekretariatskosten (Mitgliedsbeitrag) sowie durch die Auffüllungen der GEF (Globale Umweltfazilität) entstehen. Die innerstaatliche Umsetzung ist durch laufende Budgets gedeckt.

Den Ländern erwächst über die laufende Vollziehung hinaus kein weiterer Arbeits- oder Sachaufwand.

Das Übereinkommen sieht zur Beilegung von Streitigkeiten entweder ein Schiedsverfahren, das von der Vertragsparteienkonferenz näher determiniert werden muss, oder die Vorlage der Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof vor. Die Erklärung, welche oder ob beide der beiden Möglichkeiten gewählt werden, ist anlässlich der Ratifikation abzugeben.

Das Übereinkommen ist in arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache authentisch und in demselben Umfang Gegenstand der Beschlussfassung des Nationalrates sowie des Bundesrates. Aus verwaltungsökonomischen Gründen wird jedoch nur die englische Sprachfassung samt Übersetzung ins Deutsche im Bundesgesetzblatt publiziert werden. Die übrigen fremdsprachigen Sprachfassungen werden im BMLFUW aufgelegt werden.

Inhalt des Übereinkommens:

Das Stockholmer Übereinkommen umfasst alle gefährlichen Chemikalien, die besonders gefährliche Eigenschaften aufweisen und daher zu großer Besorgnis Anlass geben. Erfasst sind Pestizide, das sind vor allem Pflanzenschutzmittel und Biozid-Produkte, ebenso wie Industriechemikalien, die zur berufsmäßigen Verwendung bestimmt sind (samt nicht absichtlich produzierter Nebenprodukte) und Chemikalien, die zur Abgabe an Private bestimmt sind. Ihnen zu Eigen sind Langlebigkeit, Bioakkumulation, Toxizität und Potential zur Verfrachtung über weite Strecken. Es wurde nachgewiesen, dass POPs – teilweise bereits in sehr geringen Dosen – in unterschiedlichem Maße Krebs erregend, erbgut- und reproduktionsschädigend sind und zu Störungen des Immunsystems, neurophysiologischen Störungen und endokrin bedingten Veränderungen bei Tieren führen können. Der physikalische, chemische oder biologische Abbau dieser Substanzen ist sehr langwierig und auf Grund ihrer Fettlöslichkeit werden sie in tierischen, pflanzlichen und menschlichen Geweben eingelagert und akkumuliert. Das Übereinkommen soll ein Startpunkt für die weltweite Reduktion und Eliminierung dieser gefährlichen Chemikalien sein bzw. sollen deren Freisetzungen kontinuierlich verringert werden.

Ein gemeinsames internationales Handeln wurde notwendig, da POPs auf Grund ihres weiträumigen grenzüberschreitenden Transportes kein lokal begrenztes Umweltproblem sind. POPs werden durch die Umweltmedien Luft und Wasser (Meeresströmungen und Flüsse) oder durch wandernde Tierarten ubiquitär verbreitet. Einerseits sind die Polregionen betroffen, in denen POPs auf Grund der niedrigen Temperaturen kondensieren und die dadurch als Senke fungieren. Andererseits ist in Österreich – in enger Kooperation mit benachbarten Alpenländern – auf Initiative des Umweltministers ein Projekt zur Erfassung der Umweltbelastung durch POPs im Alpenraum (MONARPOP, Monitoring Network in the Alpine Region for Persistent Organic Pollutants) im Aufbau, das die Rolle der Alpen als Senke für POPs klären soll. Dieses Projekt widmet sich der Darstellung des weiträumigen Transports und der Belastung der gesamten Alpenregion mit POPs bzw. der Verbesserung der Erkenntnisse zu potentiellen ökosystemaren Wirkungen dieser Schadstoffe. Es wird auf der vom Interimssekretariat des Stockholmer Übereinkommens geführten Liste [derzeit 4. Ausgabe [2])] als offizielles Projekt Österreichs aufgeführt.

Bezüglich der durch das Übereinkommen regulierten POPs übernehmen die Vertragsparteien eine Reihe völkerrechtlicher Verpflichtungen betreffend die Begrenzung, Verringerung oder Verbot der Produktion, Verwendung und der unbeabsichtigten Freisetzung von anfänglich zwölf POPs, die in den Anlagen A, B und C gelistet sind. Weiters vom Übereinkommen erfasst werden der Handel mit den im Übereinkommen regulierten Substanzen, die umweltgerechte Entsorgung von Alt- und Lagerbeständen, Regelungen zur Aufnahme weiterer Substanzen in das Übereinkommen sowie finanzielle und technische Hilfe für Entwicklungsländer und Länder mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen.

Die in diesem Übereinkommen regulierten Substanzen können gemäß den Anlagen des Übereinkommens in folgende Kategorien eingeteilt werden:

1.      Stoffe, deren Herstellung und Gebrauch verboten werden: Aldrin, Chlordan, Dieldrin, Endrin, Heptachlor, Mirex, Toxaphen, Hexachlorbenzol und polychlorierte Biphenyle (PCB);

2.      Stoffe, die zur eingeschränkten Verwendung vorgesehen sind: DDT, das weiter zum Zwecke der Malariabekämpfung gemäß den Richtlinien der Weltgesundheitsorganisation (WHO) in derzeit 24 Ländern eingesetzt werden kann;

3.       Unerwünschte Nebenprodukte in Verbrennungs- und Produktionsprozessen: Dies sind polychlorierte Biphenyle (PCB), Dioxine, Furane und Hexachlorbenzol.

Besonderer Teil

Präambel:

Die Präambel verweist auf Kapitel 19 der Agenda 21 (UNCED/Rio) sowie auf das das Vorsorgeprinzip enthaltende Prinzip 15 der Rio Deklaration über Umwelt und Entwicklung 1992. Sie betont, dass sich dieses Übereinkommen und andere völkerrechtliche Übereinkünfte in den Bereichen Handel und Umwelt wechselseitig unterstützen. Es ist dementsprechend von keiner Über- oder Unterordnung im Verhältnis zu anderen Übereinkommen auszugehen. Weiters führt sie die Herstellerverantwortlichkeit ein. Diese sagt aus, dass die Hersteller von persistenten organischen Schadstoffen die Verantwortung für eine Verringerung schädlicher Auswirkungen ihrer Produkte und für eine Unterrichtung der Anwender, der Regierungen und der Öffentlichkeit von den gefährlichen Eigenschaften dieser Chemikalien übernehmen.

Zu Artikel 1:

Artikel 1 definiert die Zielsetzung, wobei auf das das Vorsorgeprinzip enthaltende Prinzip 15 der Rio Deklaration über Umwelt und Entwicklung 1992 verwiesen wird.

Zu Artikel 2:

Artikel 2 enthält die Begriffsbestimmungen.

Zu Artikel 3:

Dieser Artikel zeigt den Geltungsbereich des Stockholmer Übereinkommens auf. Es erfasst primär verbotene oder streng beschränkte Chemikalien im Kernbereich (also nicht pharmazeutische Produkte, Abfall, Chemiewaffen, Lebensmittelzusatzstoffe usw.). Artikel 3 verpflichtet die Vertragsparteien, Maßnahmen zur Verringerung oder Verhinderung bzw. zur Beschränkung von Produktion und Verwendung der dort geregelten Substanzen zu ergreifen und den Handel mit diesen Substanzen, außer für den Zweck der umweltgerechten Entsorgung und für Zwecke, die gemäß den spezifischen Ausnahmeregelungen erlaubt sind, zu unterbinden. Der Artikel verpflichtet weiterhin Vertragsparteien mit fortgeschrittenen Systemen zur Bewertung von Chemikalien, die Kriterien der Anlage D des Vertragswerkes bei der Bewertung von Chemikalien zu berücksichtigen und die Produktion und Verwendung neuer Chemikalien mit Eigenschaften von POPs gemäß diesen Kriterien zu verhindern.

Zu Artikel 4:

Mit Artikel 4 wird ein Register landes- und produktspezifischer Ausnahmeregelungen eingerichtet. Der Artikel enthält die Regelungen zum Verfahren der Registrierung von spezifischen Ausnahmeregelungen.

Zu Artikel 5:

Artikel 5 verpflichtet die Vertragsparteien, einen Aktionsplan zur Verringerung oder Verhinderung der Freisetzung unerwünschter Nebenprodukte ebenso wie den nationalen Durchführungsplan nach Artikel 7 binnen zwei Jahren nach In-Kraft-Treten des Übereinkommens für diese Vertragsparteien zu erarbeiten. Der Artikel enthält weiterhin Regelungen zum Erreichen der vollständigen Einstellung von Freisetzungen, wie zB die Installation des besten verfügbaren Standes der Technik bzw. der besten Umweltschutzpraktiken.

Zu Artikel 6:

Artikel 6 verpflichtet die Vertragsparteien, Maßnahmen zur Verringerung oder Verhinderung von Freisetzungen von POPs aus Lagerbeständen oder Abfällen zu ergreifen. Hierzu ist einerseits ein Inventar von Lagerbeständen der Anlage A oder B, Chemikalien zu erstellen, andererseits hat der Vertragspartei sich einen Überblick über in Verwendung stehende Anlage A, B und C, Chemikalien, und zwar Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren im Sinne des Chemikaliengesetzes (BGBl. I Nr. 53/1997), zu verschaffen.

Zu Artikel 7:

Artikel 7 verpflichtet die Vertragsparteien zur Erarbeitung nationaler Durchführungspläne („NIP“) binnen zwei Jahren nach In-Kraft-Treten des Übereinkommens für diese Vertragsparteien. Neue Industriechemi­kalien und Pestizide, das sind vor allem Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte, sowie bereits auf dem Markt befindliche Chemikalien, die den Kriterien des Anhangs D entsprechen, sollen mit dem Ziel der Emissionsminimierung reguliert werden. Das Weißbuch der Europäischen Kommission zur Chemikalienpolitik („Strategie für eine zukünftige Chemikalienpolitik“) weist dementsprechend schon in diese Richtung.

Zu Artikel 8:

Artikel 8 enthält Regelungen zur Aufnahme weiterer Substanzen in die Anlagen A, B und C.

Zu diesem Zweck wird der „POPs-Überprüfungsausschuss“ eingerichtet, der die Anträge zur Aufnahme weiterer Substanzen wissenschaftlich überprüfen und unter Berücksichtigung aller ihm vorliegenden Informationen ein Risikoprofil nach Anlage E erstellen soll. Die endgültige Entscheidung über die Aufnahme einer weiteren Substanz obliegt der Konferenz der Vertragsparteien. Sie soll in einer dem Vorsorgeprinzip Rechnung tragenden Weise erfolgen, dh., dass ein Fehlen wissenschaftlicher Gewissheit gemäß Artikel 8 Abs. 7 lit. a die Aufnahme zusätzlicher POPs in die Anhänge A, B oder C nicht behindert.

Zu Artikel 9 (Informationsaustausch):

Der Informationsaustausch, der von der jeweiligen bezeichneten nationalen Anlaufstelle (Focal Point) durchzuführen ist, betrifft nicht nur die Verringerung oder Verhinderung des Eintrags von POPs, sondern auch Informationen über Alternativen. Informationen betreffend die Gesundheit und Sicherheit des Menschen bzw. betreffend die Umwelt gelten gemäß Abs. 5 nicht als vertraulich, sonstige Informationen gelten nach Vereinbarung als vertraulich.

Zu Artikel 10 (Bewusstseinsbildung):

Artikel 10 stellt klar, dass Informationen über POPs der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden müssen. Einschränkungen ergeben sich aus Artikel 9 Absatz 5.

Zu Artikel 11:

Artikel 11 verpflichtet die Vertragsparteien, Forschung, Entwicklung, Überwachung und Zusammenarbeit in Bezug auf POPs im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu unternehmen bzw. zu fördern. Vor dem Hintergrund des zum Teil noch unzureichenden Wissensstandes über die Wirkungen von POPs kommt Artikel 11 große Bedeutung zu.

Zu Artikel 12 (Technische Hilfe):

Die Bereitstellung technischer Hilfe bzw. Technologietransfer sollen dazu dienen, dass der Kapazitätsaufbau der Entwicklungs- und Transitionsländer zur Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen leichter vonstatten geht.

Zu Artikel 13:

Das Übereinkommen regelt auch die finanziellen Mechanismen (Artikel 13 und 14). Jede Vertragspartei verpflichtet sich innerhalb ihrer Möglichkeiten zu finanziellen Aufwendungen.

Zu Artikel 14:

Als interimistischer Finanzierungsmechanismus des Übereinkommens wird die Globale Umweltfazilität (GEF) festgelegt.

Zu Artikel 15 (Berichtspflichten):

In Artikel 15 verpflichten sich die Vertragsparteien dem Sekretariat und der Konferenz der Vertragsparteien regelmäßig über die zur Durchführung des Übereinkommens getroffenen Maßnahmen Bericht zu erstatten.

Zu Artikel 16:

Hier wird wieder auf die gemeinsame Verantwortung der Entwicklungs-, Transitions- und Industriestaaten hingewiesen. Insbesondere das Chemikalienmanagement soll kontinuierlich ausgebaut werden. Artikel 16 ermächtigt die Konferenz der Vertragsparteien, in regelmässigen Abständen eine Bewertung der Wirksamkeit des Übereinkommens vorzunehmen. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Konferenz der Vertragsparteien durch die Bereitstellung der notwendigen Informationen in dieser Bewertung zu unterstützen.

Zu Artikel 17:

Es obliegt der Vertragsparteienkonferenz, für ein Vertragseinhaltungsverfahren („compliance“) Grundsätze zu etablieren.

Zu Artikel 18:

Diese Bestimmung sieht zwei Arten des Streitschlichtungsverfahrens vor:

1.       Schiedsverfahren und

2.      Vorlage der Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof. Die Vertragsparteien können sich mittels einer Erklärung an den Depositar einem der beiden oder beiden Mitteln der Streitbeilegung unterwerfen. Für die EG besteht nur die Möglichkeit, das Schiedsverfahren als Streitbeilegungsverfahren zu akzeptieren. Ist keines dieser beiden Streitschlichtungsverfahren für einen Staat anwendbar, kommt gemäß Absatz 6 ein Vergleichsverfahren zur Anwendung, das dem vergleichbarer Übereinkommen nachgebildet ist.

Zu Artikel 19:

Artikel 19 setzt die Konferenz der Vertragsparteien ein. Die Vertragsparteienkonferenz soll sich erstmals ein Jahr nach In-Kraft-Treten des Übereinkommens treffen. Sie gibt sich selbst und den Unterorganen im Konsens eine Verfahrensordnung. In Absatz 6 wird der POPs-Überprüfungsausschuss als Nebenorgan des Übereinkommens eingeführt. Die erste Vertragsparteienkonferenz wird auch Mandat, Organisation und Arbeitsweise des Ausschusses festlegen. Der Grundsatz einer beschränkten Teilnehmerzahl und einer ausgewogenen geografischen Verteilung findet sich in Absatz 6 lit. a wieder. Der POPs-Überprüfungs­ausschuss entscheidet im Konsens, ansonsten durch Zweidrittelmehrheit. Gemäß Abs. 8 kommt den
Agenturen der Vereinten Nationen und den Nichtvertragsparteien Beobachterstatus zu.

Zu Artikel 20:

Nach Artikel 20 Abs. 1 des Übereinkommens wird ein Sekretariat eingerichtet, über dessen Sitz auf der ersten Konferenz der Vertragsparteien entschieden werden wird. Die Aufgaben des Sekretariates gemäß Abs. 2 betreffen ua. die Servicierung der Vertragsparteienkonferenzen und ihrer Nebenorgane, die Unterstützung der Vertragsparteien sowie die Berichtserstellung auf Grundlage von Artikel 15. Diese Aufgaben werden gemäß Absatz 3 vom Exekutivdirektor des Umweltprogramms der Vereinten Nationen (UNEP), vorbehaltlich der Regelungen der Konferenz der Vertragsparteien, wahrgenommen.

Zu Artikel 21:

Änderungen des Übereinkommens sollen soweit möglich von der Vertragsparteienkonferenz im Konsens beschlossen werden. Sind alle Bemühungen um einen Konsens erschöpft, ohne dass eine Einigung erzielt werden konnte, können Änderungen des Übereinkommens mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden. Änderungen des Übereinkommens bedürfen zum In-Kraft-Treten der Ratifikation, Annahme bzw. Genehmigung durch Dreiviertel der Vertragsparteien.

Zu Artikel 22:

Gemäß Abs. 1 bilden die Anlagen einen integralen Bestandteil des Übereinkommens. Artikel 22 sieht die Möglichkeit vor, hinsichtlich verfahrensmäßiger, wissenschaftlicher, technischer und verwaltungsmäßiger Angelegenheiten neue Anlagen zu beschließen. Eine Vertragspartei, die eine neue Anlage nicht anzunehmen vermag, notifiziert dies schriftlich dem Depositar.

Artikel 22 regelt auch das Verfahren für die Änderung bestehender Anlagen. Änderungen der Anlagen A, B und C treten für jene Parteien, die eine Erklärung gemäß Artikel 25 Abs. 4 abgegeben haben, erst bei Hinterlegung einer sich auf die jeweilige Änderung der Anlage beziehenden Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft. Für die Änderung der Anlagen D, E und F ist hingegen ein vereinfachtes Verfahren vorgesehen.

Zu Artikel 23:

Jeder Vertragspartei kommt eine Stimme zu. Ist die Kompetenz der EG gegeben, hat sie 15 Stimmen.

Zu Artikel 24:

Das Übereinkommen liegt noch bis zum 22. Mai 2002 am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung auf.

Zu Artikel 25 (Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt):

Die Absätze 2 und 3 regeln den Sonderstatus der EG und ihrer Mitgliedsstaaten. Gemäß Abs. 3 hat die EG im Zuge der Ratifikation offen zu legen, welche Kompetenzen ihr als Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration und welche den Mitgliedsstaaten zukommen. Im gegenständlichen Fall ist von einer gemischten Kompetenz auszugehen.

Gemäß Abs. 4 kann jede Vertragspartei in ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde erklären, dass jede Änderung der Anlagen A, B oder C für sie erst bei Hinterlegung ihrer sich auf diese Änderung beziehenden Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft tritt.

Zu Artikel 26:

Das Übereinkommen tritt 90 Tage nach Hinterlegung der 50. Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

Zu Artikel 27:

Vorbehalte zum Übereinkommen sind nicht zulässig.

Zu Artikel 28:

Jede Vertragspartei kann drei Jahre nach In-Kraft-Treten mittels schriftlicher Mitteilung an den Depositar der Rücktritt vom Übereinkommen erklären. Der Rücktritt wird frühestens ein Jahr danach wirksam.

Zu Artikel 29:

Depositar ist der Generalsekretär der Vereinten Nationen.

Zu Artikel 30:

Die authentischen Texte des Übereinkommens sind in arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache abgefasst.

Zu den Anlagen:

Zu Anlage A (Eliminierung):

Zu Teil I:

Teil I der Anlage A listet jene Chemikalien auf, die laut Artikel 3 Abs. 1 nicht mehr hergestellt, verwendet und in Verkehr gebracht werden dürfen. Ausnahmen gelten für Staaten, die sich für eine bestimmte Regelung registrieren lassen. In Österreich bestehen bereits für die meisten der genannten Stoffe Verbote als Pflanzenschutzmittel (BGBl. Nr.  94/1992). Für den Wirkstoff Mirex, ein Termitenvernichtungsmittel, wäre ein Verbot zu erlassen.

Zu Teil II:

Teil II stellt die Ausnahmeregelungen für die Verwendung von polychlorierten Biphenylen (PCBs) dar. Prinzipiell ist die Verwendung von PCBs in technischen Einrichtungen (zB Transformatoren und Kondensatoren) ab dem Jahr 2025 verboten. Die Vertragsparteien sind allerdings verpflichtet, schon in der Zwischenzeit entschlossene Anstrengungen zu unternehmen, PCB-hältige Einrichtungen zu identifizieren, zu kennzeichnen und aus dem Verkehr zu ziehen. Auch Material aus offenen Anwendungen, das mehr als 0,005% PCBs enthält, ist umweltgerecht zu entsorgen. Im Anschluss daran werden Maßnahmen beschrieben, die zur Verringerung der Exposition und Gefährdung dienen sollen. Alle fünf Jahre ist ein Bericht über die Fortschritte bei der Beseitigung der Konferenz der Vertragsparteien vorzulegen. In Österreich ist die Herstellung und Verwendung von PCBs durch die Verordnung über das Verbot von halogenierten Stoffen (BGBl. 1993/210) untersagt.

Zu Anlage B (Beschränkung):

Zu Teil I:

Anlage B enthält diejenigen Stoffe, die einer Beschränkung unterliegen, was zum jetzigen Zeitpunkt nur DDT betrifft. DDT darf für die Bekämpfung von Krankheitsüberträgern und als Zwischenprodukt bei der Produktion von Dicofol verwendet werden. Es wird auch festgelegt, wie die Notifikation der Verwendung einer beschränkten Substanz in geschlossenen Kreisläufen zu erfolgen hat. In Österreich ist DDT als Biozid im Haushalt und als Pflanzenschutzmittel verboten.

Zu Teil II:

Mit Anlage B, Teil II, wird ein vom Sekretariat geführtes DDT-Register eingerichtet, in das sich alle Vertragsparteien eintragen lassen müssen, die DDT zur Bekämpfung von Krankheitsüberträgern herstellen oder verwenden. Dieses Register dient der Erfassung der verwendeten Mengen und der Verwendungsbedingungen. Alle drei Jahre wird von der Konferenz der Vertragsparteien geprüft, ob die Verwendung von DDT weiterhin erforderlich ist.

Zu Anlage C (Unerwünschte Nebenprodukte):

Diese Anlage führt die Zielbestimmungen des Artikel 5 näher aus, insbesondere betreffend Absatz f lit. iii) und v).

Zu Teil I:

Teil I enthält eine Liste derjenigen Schadstoffe, die unbeabsichtigt freigesetzt werden (polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und Dibenzofurane – PCDD/PCDF; Hexachlorbenzol – HCB; PCBs).

Zu Teil II:

Teil II listet die bedeutendsten Quellkategorien wie etwa Abfallverbrennungsanlagen und Prozesse in der metallurgischen Industrie auf.

Zu Teil III:

Teil III enthält eine Aufzählung der ebenfalls zu beachtenden Quellen.

Zu Teil IV:

Teil IV enthält Definitionen für die Begriffe PCBs, PCDD/PCDF und Toxizitätsäquivalente.

Zu Teil V:

Zur Verhinderung oder Verringerung der Freisetzung der in Teil I aufgezählten Chemikalien werden allgemeine Vermeidungsmaßnahmen bezüglich der besten verfügbaren Technologien und der besten Umweltschutzpraktiken genannt.

Zu Anlage D (Prüfkriterien):

Die Erweiterung der Liste der Chemikalien, die unter das Stockholmer Übereinkommen fallen, erfolgt auf Vorschlag der Vertragsparteien. Anlage D enthält eine Beschreibung der notwendigen Informationen und der Prüfkriterien. Für eine Aufnahme in das Übereinkommen muss eine Chemikalie folgende Kriterien erfüllen:

      Persistenz:

         Halbwertszeit in Wasser über zwei Monate

         Halbwertszeit im Boden oder in Sedimenten über sechs Monate

         anderweitig ausreichend persistent

       Bioakkumulation:

         Biokonzentrationsfaktor oder Bioakkumulationsfaktor über 5 000

         log Kow größer als 5

         „Anlass zur Besorgnis“ (hohe Toxizität, hohe Bioakkumulation in anderen Organismen)

         signifikante Überwachungsdaten

      Potential zum weiträumigen Transport in der Umwelt

         Besorgnis erregende Konzentration weit entfernt von der Freisetzung

         signifikante Überwachungsdaten

         Verhaltenseigenschaften oder Modellergebnisse, die auf ein Potential zum Transport hindeuten (atmosphärische Halbwertszeit mehr als zwei Tage)

      Schädliche Auswirkungen

         Nachweis schädlicher Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder Umwelt

         Toxizitäts- oder Ökotoxizitätsdaten

Die vorschlagende Vertragspartei hat zusätzlich nach Möglichkeit Informationen zur Verfügung zu stellen.

Zu Anlage E (Risikoprofil):

Auf Grund der Daten, die in Anlage D gefordert werden, muss gemäß Artikel 8 Abs. 6 vom POPs-Prüfungsausschuss gemäß Artikel 8 Abs. 2 ein Risikoprofil der vorgeschlagenen Chemikalie erstellt werden. Anlage E listet die dafür erforderlichen Daten auf (Quellen, Gefährlichkeitseinschätzung, Verhalten in der Umwelt, Monitoringdaten, Risikobewertungen).

Zu Anlage F (soziökonomische Überlegungen):

Mögliche Kontrollmaßnahmen sollen auf ihre sozioökonomischen Auswirkungen hin überprüft werden. Anlage F listet, nicht erschöpfend, mögliche Informationen auf, die für derartige Überlegungen interessant sind (Alternativen, Wirksamkeit möglicher Kontrollmaßnahmen, mögliche Auswirkungen von Kontrollmaßnahmen).

Die Bundesregierung hat beschlossen, dem Nationalrat vorzuschlagen, anlässlich der Genehmigung des Staatsvertrages gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG zu beschließen, dass die arabischen, chinesischen, französischen, russischen und spanischen Sprachfassungen dadurch kundzumachen sind, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft aufliegen.

Daran anknüpfend wurde mit Rücksicht auf eine sparsame und zweckmäßige Verwaltung gemäß § 23 Abs. 2 GOG-NR von der Vervielfältigung und Verteilung dieser Sprachfassungen Abstand genommen.

Die gesamte Regierungsvorlage liegt in der Parlamentsdirektion zur Einsicht auf.



[1]) GZ des Ministerratsdienstes im BKA: 351.530/048-IV/8/01

[2]) Master list of actions on the reduction and/or elimination of the releases of persistent organic pollutants/Fourth Edition