Vorblatt

Probleme und Ziele:

Das Internationale Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen vom 2. Dezember 1961, revidiert in Genf am 10. November 1972 und am 23. Oktober 1978, trat für Österreich am 14. Juli 1994 in Kraft und wurde im Bundesgesetzblatt mit BGBl. Nr. 603/1994 verlautbart.

Dieses Übereinkommen wurde am 19. März 1991 nochmals revidiert. Das Übereinkommen in der Fassung der Revision 1991 ist am 24. April 1998 in Kraft getreten. Die neuerliche Revision wurde notwendig, um eine Anpassung an das WTO/TRIPs – Abkommen und den Beitritt zwischenstaatlicher Organisationen wie der EG zur UPOV zu ermöglichen.

Durch die neuerliche Revision wurde den neuen technischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten im Rahmen der Pflanzenzüchtung, aber auch den Entwicklungen im Rahmen des internationalen Handels Rechnung getragen.

Alternativen:

Beibehaltung des Textes des Internationalen Übereinkommens zum Schutz von Pflanzenzüchtungen in der Fassung der Revision 1978.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Durch eine vermehrte Erteilung von Sortenschutzrechten sind Erleichterungen für die österreichische Pflanzenzüchtung, insbesondere im internationalen Handelsverkehr, zu erwarten. Eine genaue Quantifizierung ist auf Grund der mangelnden Erfahrungswerte aber nicht möglich.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahren:

Erfüllungsvorbehalt gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG.

Finanzielle Auswirkungen:

Keine zusätzlichen Kosten, da die erforderlichen Strukturen für die Sortenschutzerteilung bereits vorhanden sind.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

In der EU bestehen zwei Sortenschutzsysteme nebeneinander, einerseits das gemeinschaftliche Sortenschutzsystem auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 2100/994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz, andererseits das nationale Sortenschutzsystem auf Grund des Sortenschutzgesetzes 2001. Beide Systeme basieren auf der UPOV – Akte 1991 und sind mit dieser konform. Bisher sind folgende Mitgliedstaaten der EU der UPOV – Akte 1991 beigetreten: Dänemark, Deutschland, Finnland, Niederlande, Schweden und Vereinigtes Königreich. Belgien, Frankreich, Irland, Italien, Portugal und Spanien bereiten wie Österreich derzeit den Beitritt zur UPOV – Akte 1991 vor. Griechenland und Luxemburg sind nicht der UPOV – Akte beigetreten. Die EU selbst strebt den Beitritt zur UPOV – Akte 1991 an; die Verhandlungen dazu sind derzeit im Gange.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Kompetenzgrundlagen:

Das Internationale Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen vom 2. Dezember 1961, revidiert in Genf am 10. November 1972 und am 23. Oktober 1978, trat für Österreich am 14. Juli 1994 in Kraft (BGBl. Nr. 603/1994). Dieses Übereinkommen wurde am 19. März 1991 nochmals revidiert (in der Folge „UPOV-Akte 1991“).

Das vorliegende Übereinkommen (UPOV-Akte 1991) ist ein gesetzändernder Staatsvertrag und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Artikel 50 Abs. 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter und enthält weder verfassungsändernde noch verfassungsergänzende Bestimmungen. Es ist der direkten innerstaatlichen Anwendung nicht zugänglich und ist daher unter Erfüllungsvorbehalt gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG zu stellen.

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützen sich sortenschutzrechtliche Regelungen auf Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG („Patentwesen“), der Abschluss von Staatesverträgen auf Art. 10 Abs. 1 Z 2 B-VG.

Finanzielle Auswirkungen:

Durch den Beitritt zur UPOV-Akte 1991 entstehen keine Mehrkosten gegenüber der Mitgliedschaft zur UPOV-Akte 1978.

Die UPOV verfügt über ein nach Beitragseinheiten definiertes Beitragssystem. Österreich entrichtet derzeit, ebenso wie Belgien, Dänemark, Südafrika, Spanien und Schweden, einen jährlichen Mitgliedsbeitrag von 1,5 Einheiten (80 462 CHF – zirka 49 420 EUR). Im Zuge der Ratifizierung der UPOV-Akte 1991 wird eine Senkung dieser Beitragseinheiten angestrebt.

Für die Administration der UPOV-Akte 1991 sowohl durch das Österreichische Sortenschutzamt (Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft) als auch durch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft entsteht kein weiterer Personalbedarf bzw. ändert sich nichts am relativ geringfügigen Zeitaufwand (maximal 1-A-Planstelle – 14 Tage im Arbeitsjahr).

Vorgeschichte:

Das Internationale Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen – „Union internationale pour la protection des obtentions végétales“ („UPOV“) – ist eine zwischenstaatliche Organisation mit Sitz in Genf. Die UPOV wurde von der Internationalen Konvention zum Schutz von Pflanzenzüchtungen, welche 1961 in Paris unterzeichnet wurde, eingerichtet. Die Konvention trat 1968 in Kraft. Sie wurde 1972, 1978 und 1991 in Genf revidiert. Die Akte 1978 trat am 8. November 1981, die Akte 1991 am 24. April 1998 in Kraft.

Österreich ist dem Internationalen Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen in der Fassung des revidierten Textes 1978 beigetreten. Dies wurde im Bundesgesetzblatt am 14. Juli 1994 verlautbart (BGBl. Nr. 603/1994).

Seit der Gründung der UPOV nahm Österreich als Beobachterstaat bei den Sitzungen der Organe der UPOV teil, insbesondere auch bei den diplomatischen Konferenzen zur Revision sowohl der Akte 1978 als auch der Akte 1991.

Ein Großteil der Bestimmungen ist bereits in der UPOV-Akte 1978 enthalten, in der UPOV-Akte 1991 wurden aber auf Grund der technischen und naturwissenschaftlichen Erkenntnisse, aber auch der ökonomischen Entwicklungen Anpassungen vorgenommen. Auch wenn Österreich der UPOV-Akte 1978 beigetreten ist, war bei der Ausarbeitung des Sortenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 108/1993, die UPOV-Akte 1991 bereits veröffentlicht, sodass eine Reihe von Bestimmungen schon berücksichtigt wurden.

Die neuerliche Revision 1991 trägt den neuesten Entwicklungen der Pflanzenzüchtung, der Biotechnologie und des Patentwesens Rechnung und berücksichtigt die bisherigen Erfahrungen der Verbandsstaaten bei der Anwendung des Übereinkommens, gleichzeitig werden aber die Grundzüge der früheren Fassungen bewahrt. Das Sortenschutzrecht wird gestärkt und klarer gestaltet. Der Bereich der schützbaren Sorten wird auf sämtliche Pflanzen ausgedehnt und es wird das Prinzip des abhängigen Sortenschutzes für „im wesentlichen abgeleitete Sorten“ eingeführt. Schließlich wird die Möglichkeit geschaffen, dass Staatengemeinschaften ein gemeinsames Schutzrechtssystem einrichten. Dies gilt insbesondere für die EG, die in der Verordnung des Rates Nr. (EU) Nr. 2100/94 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz ein solches System geschaffen hat. Hauptziel des UPOV-Übereinkommens ist es, den Schutz der Rechte der Züchter an neuen Pflanzensorten zu fördern. Das Übereinkommen verpflichtet die Verbandsstaaten nicht nur, neue Pflanzensorten zu schützen, sondern es bestimmt auch ausdrücklich und sehr detailliert, unter welchen Bedingungen und wie ein solcher Schutz im Einzelnen zu gewähren ist und nach welchen Kriterien eine Sorte und ihre Bezeichnung vorher zu prüfen sind. Weiters enthält es Vorschriften über den Umfang des Sortenschutzrechtes und seine Mindestdauer, den vorläufigen Schutz ab Anmeldung einer Sorte sowie die Entziehung und Nichtigerklärung eines Schutzrechtes.

Die UPOV-Akte 1991 wurde bereits durch das Sortenschutzgesetz 2001, BGBl. I Nr. 109, und den Sortenschutzgebührentarif, BGBl. II Nr. 314, und die Sortenschutz-Artenliste 2001, BGBl. II Nr. 315, in nationales Recht umgesetzt. Diese Bestimmungen sind seit 1. September 2001 in Kraft. Weitere Umsetzungsarbeiten zu diesem Staatsvertrag im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG sind daher nicht mehr notwendig. Gemäß Art. 36 Abs. 1 besteht die Verpflichtung bei der Hinterlegung der Beitrittsurkunde diese Rechtsvorschriften dem Generalsekretär der UPOV zu notifizieren.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die EU-Konformität ist gegeben. Entsprechend dem TRIPs-Abkommen haben alle Mitgliedsstaaten der WTO für die Gewährung eines Schutzes für Pflanzenzüchtungen zu sorgen, sei es durch Patent oder durch ein geeignetes Recht sui generis. Das Sortenschutzsystem nach der UPOV-Akte 1978 und 1991 wird allgemein als ein solches System anerkannt. Der Rat der UPOV hat festgestellt, dass die „Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. Nr. L 227 vom 1. 9. 1994 S. 1), in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2506/95 des Rates vom 25. Ok­tober 1995 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. Nr. L 258 vom 28. 10. 1995 S. 3)“ mit der UPOV-Akte 1991 konform ist. Die EG selbst strebt an, der UPOV als Vertragspartei beizutreten.

Eine Reihe von Bestimmungen des Übereinkommens geht ausdrücklich auf Besonderheiten der Teilnahme von zwischenstaatlichen Organisationen als Vertragsparteien am Übereinkommen ein bzw. ist auf deren Teilnahme anwendbar. Zu erwähnen sind in diesem Zusammenhang

      Art. 1 (Begriffsbestimmungen) vii (Vertragspartei) , viii (Hoheitsgebiet);

      Art. 4 Abs. 2 (Angehörige in Bezug auf Inländerbehandlung);

      Art. 6 Abs. 3 (Hoheitsgebiet in bestimmten Fällen in Bezug auf Neuheit);

      Art. 16 Abs. 3 (Hoheitsgebiet in bestimmten Fällen in Bezug auf Erschöpfung des Züchterrechts);

      Art. 26 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 23 (Vertretung im Rat für Verbandsmitglieder d.s. Vertragsparteien);

      Art. 26 Abs. 6 lit. b (Ausübung des Stimmrechts von zwischenstaatlichen Organisationen und deren MS);

      Art. 29 Abs. 7 (Befreiung von der Beitragspflicht und Möglichkeit freiwilliger Beiträge);

      Art. 30 Abs. 1 und 2 (Vereinbarkeit der geltenden internen Vorschriften auch einer zwischenstaatlichen Organisation vor Erlangen der Mitgliedschaft);

      Art. 34 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 (keine Unterzeichung, nur Beitritt von zwischenstaatlichen Organisationen zur UPOV-Akte);

      Art. 34 Abs. 3 (Konformitätsbestätigung durch den UPOV-Rat auch vor Erlangen der Mitgliedschaft der zwischenstaatllichen Organisation);

      Art. 35 Abs. 2 (impliziter Ausschluss von Vorbehalten zwischenstaatlicher Organisationen);

      Art. 36 (Notifikationsverpflichtung der geltenden internen Vorschriften auch einer zwischenstaatlichen Organisation gleichzeitig mit Hinterlegung der Beitrittsurkunde);

      Art. 37 Abs. 2 (In-Kraft-Treten für zwischenstaatliche Organisation);

      Art. 41 Abs. 2 (Konsultierung auch beteiligter zwischenstaatlicher Organisationen betreffend authentischen Wortlaut);

      Art. 42 Abs. 1 (Übermittlung beglaubigter Abschriften der UPOV-Akte).

Besonderer Teil

Zu Kapitel I (Art. 1):

In Art. 1 werden die grundlegenden Begriffsbestimmungen vorgenommen. Diese sind weitgehend bereits im Sortenschutzgesetz, BGBl. Nr. 108/1993, übernommen worden.

Zu Kapitel II (Art. 2 bis 4):

Art. 2 legt als grundlegende Verpflichtung der Vertragsparteien die Erteilung und den Schutz von Sortenschutzrechten fest.

Art. 3 regelt, entsprechend der Zugehörigkeit eines Vertragsstaates zu einer frühren Akte oder bei Neubeitritt, auf welche Arten und Gattungen sich der Sortenschutz beziehen muss. Nach Übergangsfristen soll die Erteilung eines Sortenschutzrechts für alle botanischen Gattungen und Arten möglich sein.

Art. 4 legt die grundlegende Bestimmung fest, dass die Vertragsparteien ein Sortenschutzrecht auf Gegenseitigkeit erteilen und dass Staatsbürger der Vertragsparteien wie Inländer zu behandeln sind (Prinzip der Gegenseitigkeit und der Inländergleichbehandlung).

Zu Kapitel III (Art. 5 bis 9):

Hier werden die Schutzvoraussetzungen (Art. 5), Neuheit (Art. 6), Unterscheidbarkeit (Art. 7), Homogenität (Art. 8) und Beständigkeit (Art. 9) sowohl in naturwissenschaftlich-technischer als auch formaler Weise definiert.

Zu Kapitel IV (Art. 10 bis 13):

Art. 10 sieht vor, dass ein Züchter bei Behörden mehrerer Vertragsparteien eine Anmeldung (Antrag) auf Erteilung eines Schutzrechtes stellen kann. Für solche Fälle sieht Art. 11 Prioritätsrechte vor. Dabei zählt das Datum der zuerst eingebrachten Anmeldung.

Art. 12 schreibt vor, dass ein Schutzrecht erst nach Prüfung der Schutzvoraussetzungen erteilt werden darf, für die Verfahrensdauer ist gemäß Art. 13 jedoch die Erteilung eines vorläufigen Schutzrechtes möglich.

Zu Kapitel V (Art. 14 bis 19):

Art. 14 ist die Kernbestimmung dieses Abkommens und regelt den Inhalt des Sortenschutzrechtes als Mindestschutz. Es werden genaue Definitionen getroffen, welche Handlungen hinsichtlich einer geschützten Sorte der Zustimmung des Sortenschutzinhabers bedürfen und auf welche Teile der Sorte sich das Schutzrecht bezieht (mögliche Ausweitung auf das Erntegut und auf „im wesentlichen abgeleitete Sorten“).

Gleichzeitig werden aber in Art. 15 die Ausnahmen vom Schutzrecht, insbesondere für den privaten Bereich, im Versuchswesen und für die Züchtung neuer Sorten, vorgesehen. Art. 16 regelt die Erschöpfung des Schutzrechtes als negative Abgrenzung des Wirkungsbereiches des Sortenschutzrechtes.

Art. 17 sieht vor, dass ein Schutzrecht nur aus Gründen des öffentlichen Interesses und gegen eine angemessene Vergütung beschränkt werden darf (Zwangslizenzen). Es steht aber dem Schutzinhaber frei, jederzeit vertragliche Lizenzen zu erteilen.

Gemäß Art. 18 ist das Sortenschutzrecht als unabhängig von allfälligen Regelungen eines Verbandsstaates betreffend die Erzeugung und den Handel mit Vermehrungsmaterial zu betrachten. Dies ist eine Abgrenzung zu saatgut- und pflanzgutverkehrsrechtlichen Bestimmungen.

Sortenschutzrechte sind gemäß Art. 19 für mindestens 20 Jahre, für Bäume und Reben für mindestens 25 Jahre zu erteilen. Die Erteilung des Schutzrechtes für längere Zeiträume ist natürlich zulässig.

Zu Kapitel VI (Art. 20):

Art. 20 sieht vor, dass die Sorte mit einer Sortenbezeichnung als Gattungsbezeichnung zu kennzeichnen ist. Es werden weiters Ausschließungsgründe geregelt, die den Gebrauch bestimmter, insbesondere irreführender Bezeichnungen, nicht zulassen. Daneben werden Verfahren für die Prüfung der Sortenbezeichnung im Rahmen von internationalen Veröffentlichungen in den Sortenblättern der Vertragsparteien und der Erteilung bzw. Entziehung von Sortenbezeichnungen vorgesehen. Damit soll erreicht werden, dass eine Sorte weltweit unter der gleichen Sortenbezeichnung geschützt wird bzw. Verwechslungsmöglichkeiten ausgeschlossen werden. Die UPOV verfügt dazu über ein automatisiertes Informationssystem (CD-ROM).

Zu Kapitel VII (Art. 21 bis 22):

In Art. 21 und 22 werden Gründe festgelegt, aus denen ein Sortenschutzrecht ex tunc für nichtig oder ex nunc für aufgehoben erklärt werden kann. Die Vertragsparteien können keine weiteren Nichtigkeits- oder Aufhebungsgründe vorsehen.

Zu Kapitel VIII (Art. 23 bis 29):

In diesem Kapitel werden die organisatorischen Bestimmungen über die UPOV getroffen. Alle Vertragsparteien sind Mitglieder des Verbandes, der Rechtspersönlichkeit besitzt. Neben Staaten können nunmehr auch zwischenstaatliche Organisationen, wie zB die EG, dem Verband beitreten. Daneben können beitrittswillige Staaten und andere internationale Organisationen – wie bereits derzeit die FAO, die ISTA, die OECD oder eine Reihe von internationalen Interessenvertretungen – als Beobachter zugelassen werden. Sitz des Verbandes ist Genf. Die ständigen Organe des Verbandes sind der Rat und das Verbands­büro.

Der Rat der UPOV besteht aus den Repräsentanten der Verbandsstaaten. Jeder Staat hat eine Stimme im Rat. Der Rat ist für die Überwachung der Interessen, die Entwicklung der Union und die Annahme des Haushalts zuständig. Der Rat tritt mindestens einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Darüber hinaus sind – falls es notwendig ist – außerordentliche Sitzungen möglich. Der Rat hat eine Reihe von technischen Komitees eingerichtet, welche sich ein- oder mehrmals im Jahr treffen.

Das Verbandsbüro der UPOV wird vom Generalsekretär geleitet. Auf Grund einer Zusammenarbeitsvereinbarung mit der Organisation für das geistige Eigentum (WIPO) – einer Organisation im Rahmen des System der Vereinten Nationen – ist der Generaldirektor dieser Organisation auch der Generalsekretär der UPOV. Er wird von einem Vizegeneralsekretär unterstützt. Das UPOV-Sekretariat verfügt über eine kleine internationale Mitarbeiterschaft (derzeit zirka zehn Personen, davon eine Österreicherin). Weiters werden der UPOV die administrativen und finanziellen Dienste der WIPO zur Verfügung gestellt.

Verbandssprachen sind deutsch, englisch, französisch und spanisch.

Art. 29 regelt die Finanzen und den Haushalt der UPOV.

Zu Kapitel IX (Art. 30 bis 32):

Hier wird vorgesehen, dass die Vertragsparteien die Grundsätze der UPOV-Akte 1991 in den nationalen Sortenschutzgesetzen umsetzen und Maßnahmen zur Anwendung der UPOV-Akte 1991 treffen, wie Einrichtung einer Sortenschutzbehörde, die Einrichtung eines geregelten Verfahrens zur Erteilung des Schutzrechtes einschließlich der Möglichkeit zur Erhebung von Rechtsmitteln sowie die Herausgabe einer periodischen Publikation zum Sortenschutz.

Weiters werden Regeln für die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien und zwischen Vertragsparteien und der UPOV selbst aufgestellt.

Zu Kapitel X (Art. 33 bis 42):

Hier werden die völkerrechtlichen Verfahren zum Beitritt und zur Ratifikation der UPOV-Akte 1991 geregelt, aber auch über eine Kündigung der Mitgliedschaft. Daneben werden eine Reihe von formellen Anforderungen beim Beitritt zur UPOV-Akte 1991 geregelt (Informationspflichten, Hinterlegung und Aufbewahrung der Beitrittsurkunden, usw.). Weiters liegen Regelungen über das In-Kraft-Treten der UPOV-Akte 1991 nach Ratifikation durch eine bestimmte Anzahl von Staaten vor. Nach In-Kraft-Treten der UPOV-Akte 1991 am 24. April 1998 ist der Beitritt zur UPOV-Akte 1978 nicht mehr möglich.

Derzeit (Stand September 2001 ) sind 49 Staaten Vertragsparteien der UPOV. Davon sind 2 Staaten (Belgien, Spanien) noch an die UPOV-Akte 1961/ 1972 gebunden, 16 Staaten sind bereits der UPOV-Akte 1991 beigetreten (Australien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Israel, Japan, Kirgisien, Kroatien, Niederlande, Republik Moldawien, Nicaragua, Rumänien, Slowenien, Schweden, Vereinigtes Königreich und USA). Die restlichen Staaten (Argentinien, Bolivien, Brasilien, China, Tschechische Republik, Ecuador, Estland, Finnland, Frankreich, Ungarn, Irland, Italien, Kanada, Kenia, Kolumbien, Mexiko, Neuseeland, Norwegen, Panama, Polen, Portugal, Russische Föderation, Slowakei, Südafrika, Schweiz, Trinidad und Tobago, Ukraine, Uruguay) sind wie Österreich an die UPOV-Akte 1978 gebunden. Eine Vielzahl dieser Staaten bereiten aber den Beitritt zur UPOV-Akte 1991 vor. Im Zusammenhang mit der Verpflichtung des TRIPs-Abkommens, ein geeignetes Schutzsystem für Pflanzenzüchtungen vorzusehen, beabsichtigt eine Reihe von Staaten, der UPOV-Akte 1991 beizutreten. Es ist mit einer Erweiterung des Verbandes auf zirka 60 Staaten zu rechnen.