Vorblatt

Probleme:

Einkommensteuer, Kommunalsteuer und ASVG: Die Sozialversicherungsprüfung, die Lohnsteuerprüfung mit der Prüfung des Dienstgeberbeitrages sowie die Prüfung der Kommunalsteuer erfolgen derzeit durch Organe der Krankenversicherungsträger, der Finanzämter und der Gemeinden, und zwar jeweils durch unterschiedliche Prüforgane zu unterschiedlichen Zeitpunkten. Alle drei Prüfungen beziehen sich aber auf die gleichen Aufzeichnungen (Lohnkonto und Buchhaltung).

Umsatzsteuer: Im Bereich des Baugewerbes wurde festgestellt, dass es zu massiven Steuerausfällen infolge von Umsatzsteuerhinterziehungen kommt.

Anpassungen an das EU-Recht erforderlich.

Redaktionsversehen.

Ziele:

Vereinfachung der Überprüfung lohnabhängiger Abgaben.

Umsatzsteuer: Legistische Maßnahmen zur Hintanhaltung von Umsatzsteuerverkürzungen, Regelungen zur effizienteren Überprüfung der Unternehmer im Baugewerbe.

Lösung:

Einkommensteuer, Kommunalsteuer und ASVG: Durch das Gesetz über die gemeinsame Prüfung wird erreicht, dass alle lohnabhängigen Abgaben (Lohnsteuer und DB, SV-Beiträge, Kommunalsteuer) im Rahmen eines Prüfvorganges geprüft werden. Die Prüfung ist im Regelfall von einem Prüfungsorgan (einem Prüfer aus dem Bereich der Sozialversicherung oder aus dem Bereich der Finanzverwaltung) durchzuführen. Mit der einheitlichen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben wird die administrative Belastung der Arbeitgeber vermindert und gleichzeitig werden erhebliche Synergieeffekte in der Verwaltung realisiert.

Maßnahmen im Bereich der Umsatzsteuer:

      Übergang der Steuerschuld im Baugewerbe vom leistenden Unternehmer auf den Leistungsempfänger, sofern dieser Unternehmer ist.

      Erweiterung der in eine Rechnung aufzunehmenden Angaben (zB fortlaufende Nummer, Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld).

      Haftung für schuldhaft nicht abgeführte Steuer.

Alternativen:

Beibehaltung des gegenwärtigen Rechtszustandes.

Verstärkung der Betriebsprüfung der im Baugewerbe tätigen Unternehmer im Rahmen der bestehenden Umsatzsteuervorschriften.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Durch die gemeinsame Prüfung vermindert sich die administrative Belastung der Arbeitgeber.

Keine negativen Auswirkungen.

Finanzielle Auswirkungen:

Für die gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben: Keine.

Die Regelung über den Übergang der umsatzsteuerlichen Steuerschuld im Baugewerbe hat weder Auswirkungen auf die Höhe der geschuldeten Steuer noch auf grenzüberschreitende Sachverhalte. Ebenso kommt es zu keinen nachteiligen Folgen für die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Gemeinschaft.

EU-Konformität:

Ist für die gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben gegeben.

Für die Änderung der umsatzsteuerlichen Steuerschuldnerschaft ist eine Ermächtigung des Rates erforderlich. Ein Antrag gemäß Artikel 27 der 6. EG-Richtlinie zur Erlangung einer solchen Ausnahmeregelung wurde von der Bundesregierung bereits gestellt.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Kommunalsteuer und Allgemeines Sozialversicherungsgesetz:

Auf Grund eines Erkenntnisses des VwGH wird die Verlustverwertung insoweit verhindert, als im Ausland diese Verluste steuerlich berücksichtigt werden.

Durch das Gesetz über die gemeinsame Prüfung wird erreicht, dass alle lohnabhängigen Abgaben (Lohnsteuer und DB, SV-Beiträge, Kommunalsteuer) im Rahmen eines Prüfvorganges geprüft werden. Die Prüfung ist im Regelfall von einem Prüfungsorgan (einem Prüfer aus dem Bereich der Sozialversicherung oder aus dem Bereich der Finanzverwaltung) durchzuführen. Die Prüfer der Finanzverwaltung oder der Krankenversicherungsträger bleiben dienstrechtlich dabei jeweils bei ihrer Behörde und werden im Rahmen der Prüfung auch als Organe der jeweils anderen Behörde tätig.

Die Sozialversicherungsprüfung, die Lohnsteuerprüfung mit der Prüfung des Dienstgeberbeitrages sowie die Prüfung der Kommunalsteuer erfolgen derzeit durch Organe der Krankenversicherungsträger, der Finanzämter und der Gemeinden, und zwar jeweils durch unterschiedliche Prüforgane zu unterschiedlichen Zeitpunkten. Alle drei Prüfungen beziehen sich aber auf die gleichen Aufzeichnungen (Lohnkonto und Buchhaltung). Mit der einheitlichen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben wird daher die administrative Belastung der Arbeitgeber vermindert und gleichzeitig werden erhebliche Synergieeffekte in der Verwaltung realisiert. Ein Prüfungsbeirat sowie operativ tätige Lenkungsausschüsse unter Einbeziehung aller betroffenen Institutionen sollen Information, Kooperation und Organisation der gemeinsamen Prüfung gewährleisten.

Aus der einheitlichen Prüfungskompetenz ergeben sich folgende Synergieeffekte:

Es gibt im Regelfall nur mehr einen Prüfungsvorgang für alle lohnabhängigen Abgaben und damit auch nur eine Prüfungsanmeldung, ein Außendienstvorgang und eine „Schlussbesprechung“.

Bei gleich bleibender Prüfungskapazität ergibt sich eine Erhöhung der Prüfungsleistung.

Die bestehende Prüfungsleistung kann mittelfristig mit einer geringeren Anzahl von Prüfern erreicht werden.

Durch die gegenseitige Übermittlung von beitrags- und abgabenrelevanten Daten ist eine verbesserte automationsunterstützte laufende Kontrolle durch die einhebenden Behörden sowie eine gezielte Prüfungsauswahl (Risikoanalyse) möglich.

Die Prüfungsdichte im Bereich der Lohnsteuer- und Kommunalsteuerprüfung kann erhöht werden (zur Sicherung der versicherungsrechtlichen Ansprüche der Beschäftigten wird eine lückenlose Anschlussprüfung angestrebt).

Eine einheitliche Information und Beratung der Arbeitgeber in allen lohnabgabenbezogenen, versicherungs- und beitragsrechtlichen Fragen führt zu einer Erhöhung der Rechtssicherheit.

Für alle gemeinsamen Prüfungen von lohnabhängigen Abgaben gelten folgende Rahmenbedingungen:

Die Bescheiderstellung über Abgaben und Beiträge (auch auf Grund von Prüfungen) bleiben bei den jeweiligen Behörden. Das Rechtsmittelverfahren bleibt ebenso unverändert.

Keine Änderung tritt bei der Erhebung von Abgaben und Beiträgen ein. Die Beitragsvorschreibung (für Sozialversicherungsbeiträge), die Beitragseinhebung sowie alle damit verbundenen Einbringungsmaßnahmen bleiben bei den Krankenversicherungsträgern. Ebenso bleibt die Erhebung der Kommunalsteuern bei den Gemeinden. Durch die gemeinsame Prüfung kommt es zu keiner Änderung im Zusammenhang mit der bestehenden Praxis hinsichtlich der Einhebung und Einbringung durch die Krankenversicherungsträger oder die Gemeinden.

Die Krankenversicherungsträger oder die Gemeinden sind an die Prüfungsfeststellungen des Prüforgans nicht gebunden und können bei der Bescheiderstellung von den Prüfungsfeststellungen abweichen. Dem Prüforgan kommt bei allen Prüfungen nur die Funktion eines Sachverständigen zu (das ist grundsätzlich kein Unterschied zur bisherigen Rechtslage).

Die Möglichkeit von Nachschauen durch die bescheiderstellende Behörde für Einbringungszwecke sowie im Rechtsmittelverfahren bleibt durch die gemeinsame Prüfung unberührt.

Allen bescheiderstellenden Behörden ist eine Mitwirkung bei der Festlegung des Prüfungsplanes einzuräumen (Einrichtung eines Lenkungsausschusses).

Die Prüfungseffizienz soll ebenso verbessert werden wie die Servicefunktion durch die Prüforgane, was insbesondere durch eine entsprechende Automationsunterstützung (Prüfsoftware, Risikoanalyse) erreicht werden soll.

Die Fachaufsicht (Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen bzw. allfälliger Geschäftsordnungsbestimmungen bzw. Statuten) bleibt bei den bescheiderstellenden Behörden bzw. deren Oberbehörden.

Durch die gemeinsame Prüfung kommt es – ausgenommen hinsichtlich der die damit verbundenen EDV-Kosten (EDV-Organisation und gemeinsame Prüfsoftware), die teilweise nur Vorzieheffekte darstellen – zu keinen zusätzlichen Kostenbelastungen. Die Finanzverwaltung und die Gebietskrankenkassen tragen jeweils die in ihrem Bereich entstehenden Prüfungskosten. Die Gemeinden haben keine Kosten beizutragen. Mittelfristig kommt es durch eintretende Synergieeffekte zu Kostenentlastungen im Bereich der Verwaltung.

Für die Arbeitgeber kommt es zu einer Kostenentlastung durch insgesamt weniger Prüfungsvorgänge (obwohl die Prüfungsdichte insgesamt erhöht wird) sowie durch einen geringeren Administrationsaufwand infolge der Zusammenfassung von Meldungen (Beitragsgrundlagennachweis und Lohnzettel). Durch das Vorziehen der Ausstellung des Lohnzettels bei Beendigung des Dienstverhältnisses können zukünftig gesonderte Bestätigungen für die Inanspruchnahme von Leistungen (zB Arbeitslosengeld) entfallen.

Umsatzsteuer:

– Übergang der Steuerschuld bei Bauleistungen

Im Zuge von abgabenbehördlichen Prüfungen wurde im Bereich des Baugewerbes festgestellt, dass es zu massiven Steuerausfällen kommt, indem für Leistungen von Subunternehmern an Generalunternehmer Rechnungen mit offenem Ausweis der Umsatzsteuer zwar gelegt werden, die betreffende Umsatzsteuer vom Subunternehmer jedoch nicht an das Finanzamt abgeführt wird. Gleichzeitig macht der Generalunternehmer die in der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend. Die Geltendmachung der Vorsteuer erfolgt zu Recht, da die Leistung tatsächlich erbracht wurde und eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt.

Die Eintreibung der Umsatzsteuer beim Subunternehmer gestaltet sich in vielen Fällen als praktisch unmöglich, da die betreffenden Subunternehmen speziell im Bereich des Baugewerbes aus folgenden Gründen kaum greifbar sind: Das Subunternehmen wird, meistens in der Form einer GesmbH, durch eine völlig unbeteiligte Person errichtet oder der Subunternehmer erwirbt einen bereits steuerlich erfassten GmbH-Mantel; unmittelbar nach Gründung werden Umsätze in großer Höhe erzielt; die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer wird nicht abgeführt; nach kurzer Zeit wird das Insolvenzverfahren über das Unternehmen eröffnet; die Gesellschafter-Geschäftsführer sind unbekannten Aufenthalts oder ins Ausland abgemeldet; die tatsächlichen Machthaber sind unbekannt.

Zur Sicherung des Steueraufkommens wird – in Abweichung von § 19 Abs. 1, wonach Steuerschuldner grundsätzlich der leistende Unternehmer ist – der Leistungsempfänger als Steuerschuldner bestimmt, wenn Bauleistungen von einem Unternehmer an einen anderen Unternehmer erbracht werden.

Unter dem Begriff Bauleistungen wird die Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken verstanden. Klargestellt wird, dass auch der Verleih von Arbeitskräften im Bauwesen unter die Regelung über den Übergang der Steuerschuld fällt.

Die Regelung über den Übergang der Steuerschuld im Baugewerbe dient nicht nur der Sicherung des Steueraufkommens, sondern gibt dem Leistungsempfänger auch Sicherheit bezüglich seines Vorsteuerabzuges. Fälle in denen Rechnungsmängel, wie zB die fehlende Angabe der richtigen Adresse des (nicht mehr greifbaren) Leistenden, zur Versagung des Vorsteuerabzuges führte (zB VwGH vom 24. April 1996, 94/13/0133), werden damit vermieden.

Die Regelung verhindert auch Wettbewerbsverzerrungen, die dadurch eintreten, dass ein Subunternehmer, der die Umsatzsteuer nicht abführt, seine Leistung billiger anbieten kann. Mit dem Übergang der Steuerschuld wird die Umsatzsteuer tatsächlich „neutral“.

Die Bestimmung bedarf einer Ausnahmegenehmigung gemäß Artikel 27 der 6. EG-RL.

– Rechnungsmerkmale und Aufzeichnungspflichten

Mit der Richtlinie 2001/115/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 zur Vereinfachung, Modernisierung und Harmonisierung der mehrwertsteuerlichen Anforderungen an die Rechnungslegung wurde auf Gemeinschaftsebene eine harmonisierte Liste der Angaben, die jede Rechnung enthalten muss, aufgestellt. Die Bestimmungen der Richtlinie sind bis 1. Jänner 2004 umzusetzen. Sie stellen eine Verschärfung bei den Rechnungsmerkmalen gegenüber der bisherigen österreichischen Rechtslage dar und werden zum Teil bereits jetzt in das Umsatzsteuergesetz aufgenommen, da auch sie ein wichtige Maßnahme im Rahmen der Betrugsbekämpfung darstellen.

Neugründungs-Förderungsgesetz:

Einbeziehung eines Nachversteuerungstatbestandes

Normverbrauchsabgabe und Kraftfahrgesetz 1967:

Im Urteil des Gerichtshofes vom 21. März 2002 in der Rechtssache C-451/99 (Rechtsstreit Cura Anlagen GmbH gegen Auto Service Leasing GmbH) hat der Gerichtshof entschieden, dass die Bestimmungen des EG-Vertrages über die Dienstleistungsfreiheit den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegenstehen, nach denen ein im Inland ansässiges Unternehmen, dass ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Kraftfahrzeug least, für dieses Fahrzeug im Inland eine Zulassung erwirken muss, um es dort über einen bestimmten Zeitraum hinaus benutzen zu können, der so kurz ist, im vorliegenden Fall drei Tage, dass die Einhaltung der auferlegten Verpflichtungen unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert wird.

Weiters stehen den Bestimmungen des Vertrages Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates entgegen, nach denen ein im Inland ansässiges Unternehmen, dass ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Kraftfahrzeug least, für dieses Fahrzeug eine Zulassung im Inland erwirken und hiefür eine oder mehrere der folgenden Bedingungen erfüllen muss:

      die Pflicht des Inhabers der Kraftfahrzeugzulassung, im Mitgliedstaat des Gebrauchs einen Sitz oder eine Niederlassung zu haben, so dass das Leasingunternehmen gezwungen ist, entweder in diesem Mitgliedstaat eine Hauptniederlassung zu haben oder in die Zulassung des Fahrzeuges auf den Namen des Leasingnehmers und in die sich daraus ergebende Beschränkung seiner Rechte an dem Fahrzeug einzuwilligen;

      die Pflicht zur Versicherung des Kraftfahrzeuges bei einem im Mitgliedstaat des Gebrauchs hiezu berechtigten Versicherer, sofern dies bedeutet, dass der Versicherer in diesem Mitgliedstaat als Herkunftsstaat im Sinne der Richtlinien über die Schadenversicherung seine Hauptniederlassung haben und dort über eine behördliche Zulassung verfügen muss;

      die Pflicht, das Fahrzeug einer technischen Untersuchung zu unterziehen, wenn es in dem Mitgliedstaat der Niederlassung des Leasingunternehmens bereits einer technischen Untersuchung unterzogen worden ist, es sei denn, diese Pflicht dient der Feststellung, ob das Fahrzeug den Anforderungen genügt, die an im Mitgliedstaat des Gebrauchs zugelassene Fahrzeuge gestellt werden und bei der Untersuchung im erstgenannten Staat nicht kontrolliert worden sind bzw. ob der Zustand des Fahrzeuges sich seit seiner Untersuchung im erstgenannten Staat, wenn es zwischenzeitlich auf öffentlichen Straßen benutzt worden ist, nicht verschlechtert hat, sofern die gleiche Untersuchung auch vorgeschrieben ist, wenn ein im Staat des Gebrauchs früher untersuchtes Fahrzeug zur Zulassung in diesem Staat angemeldet wird;

      die Pflicht, im Mitgliedstaat des Gebrauchs eine Verbrauchsabgabe zu entrichten, deren Höhe nicht proportional zur Dauer der Zulassung des Fahrzeuges in diesem Staat ist.

Diese Entscheidung muss daher im NoVAG und im KFG entsprechend berücksichtigt werden.

Tabaksteuer:

Zur Umsetzung der Richtlinie 2002/10/EG des Rates vom 12. Februar 2002 zur Änderung der Richtlinie 92/79/EWG, der Richtlinie 92/80/EWG und der Richtlinie 95/59/EG hinsichtlich der Struktur und der Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren soll die Definition für bestimmte Zigarren und Zigarillos angepasst werden. Weiters soll die Definition von Feinschnitt präzisiert werden.

Die Neuregelung hat voraussichtlich keine finanziellen Auswirkungen. Lediglich die Präzisierung der Definition von Feinschnitt könnte marginal zu einem Mehraufkommen an Tabaksteuer führen, welches in Ermangelung statistischer Vergleichszahlen nicht beziffert werden kann. Die Anpassung der Definition für bestimmte Zigarren und Zigarillos dürfte unmittelbar kein zusätzliches Steueraufkommen bewirken, weil davon allenfalls betroffene Erzeugnisse in Österreich nicht gehandelt werden. Die geplanten Maßnahmen haben keine nennenswerten Auswirkungen auf die Verwaltungskosten, dürften aber eher zu einer Verringerung dadurch führen, dass von einer Untersuchung zwecks Unterscheidung des Feinschnitts von anderem Rauchtabak in Hinkunft abgesehen werden kann.

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG („Bundesfinanzen, insbesondere öffentliche Abgaben, die ausschließlich oder teilweise für den Bund einzuheben sind;“).

Tabakmonopolgesetz:

Im Zuge der Vollprivatisierung der Austria Tabak AG sowie ihrer Umwandlung von einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft sollen die Bestimmungen über die gewerbliche Einfuhr aus Drittstaaten sowie die gewerbliche Herstellung im Monopolgebiet liberalisiert werden.

Durch die geplante Änderung ist mit keinem Mehraufkommen zu rechnen, da es dadurch nicht zu einem Ansteigen des Verbrauchs, sondern allenfalls zu Verlagerungen innerhalb der diversen Produkte kommen wird.

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG („Bundesfinanzen, insbesondere öffentliche Abgaben, die ausschließlich oder teilweise für den Bund einzuheben sind; Monopolwesen;“).

Bundesabgabenordnung:

Die österreichische Bundes-Finanzverwaltung verfügt mit dem System „FinanzOnline“ über ein erfolgreich eingesetztes Verfahren zur elektronischen Kommunikation. Allerdings ist diese Kommunikation derzeit im Wesentlichen auf den Verkehr mit Wirtschaftstreuhändern, Notaren und Rechtsanwälten eingeschränkt. Die moderne Kommunikationstechnik (Internet) würde es erlauben, „FinanzOnline“ für alle Abgabepflichtigen zugänglich zu machen und damit eine moderne e-government-Anwendung zu ermöglichen.

Die BAO ermöglicht schon in der geltenden Fassung Datenübermittlungen im Weg automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise. Die Öffnung für das Internet erfordert jedoch geringfügige Adaptierungen.

In der auf der Grundlage der §§ 86a und 97 Abs. 4 BAO zu erlassenden Verordnung (derzeit FinanzOnline-Verordnung 2002, BGBl. II Nr. 46) werden die näheren Regelungen, insbesondere hinsichtlich der Teilnahmeberechtigung, des Zugangs und des gesamten Ablaufs getroffen. Dort ist auch festzulegen, welche Abgabenerklärungen elektronisch eingereicht werden dürfen, sowie klarzustellen, dass eine von einem hiezu Bevollmächtigten, zB einem Wirtschaftstreuhänder, elektronisch eingereichte Abgabenerklärung des Vollmachtgebers, zB des Klienten, die dann keine eigenhändige Unterschrift des Vollmachtgebers selbst trägt, nicht als vom übermittelnden Bevollmächtigten unterschrieben anzusehen ist. In diese Verordnung soll auch eine dem § 21 Signaturgesetz nachgebildete Sorgfaltsverpflichtung aufgenommen sowie klargestellt werden, dass bei elektronischen Anbringen (zB Abgabenerklärungen) auch ohne Unterschrift (und ohne die gemäß § 4 Signaturgesetz das rechtliche Erfordernis einer eigenhändigen Unterschrift erfüllende sichere elektronische Signatur) die Vermutung dafür spricht, dass es derjenige gestellt hat, unter dessen Identitätsbezeichnung es übermittelt wurde.

EG-Vollstreckungsamtshilfegesetz:

Mit Richtlinie 2001/44/EG des Rates vom 15. Juni 2001 zur Änderung der Richtlinie 76/308/EWG über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen im Zusammenhang mit Maßnahmen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft sind, sowie von Abschöpfungen und Zöllen und bezüglich der Mehrwertsteuer und bestimmter Verbrauchsteuern, ABl. EG Nr. L 175 S 17, wurde diese Richtlinie in einigen Punkten geändert. Damit ergab sich ein zum Teil zwingender Änderungsbedarf in Bezug auf das in Umsetzung dieser Richtlinie ergangene EG-Vollstreckungsamtshilfegesetz (EG-VAHG). Die Umsetzung der Änderungsrichtlinie hat gemäß Artikel 2 bis spätestens 30. Juni 2002 zu erfolgen.

Durch das vorliegende Bundesgesetz werden jene Teile des EG-VAHG geändert, die im Widerspruch zu den zwingenden Anordnungen der Richtlinie 2001/44/EG stehen oder hinsichtlich derer eine Anpassung an die Gegebenheiten der Richtlinie 2001/44/EG zweckmäßig erschien. Diese Änderungen betreffen

       den sachlichen Geltungsbereich: Einbeziehung der Steuern vom Einkommen, Ertrag und vom Vermögen und der Versicherungssteuern;

       die Zuständigkeit zur Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Exekutionstitel sowie zur Vollstreckung;

       die Schaffung der Möglichkeit der Vollstreckung angefochtener Abgabenansprüche;

       die Ablehnungsgründe zur Leistung von Amtshilfe: Wegfall des Ablehnungsgrundes der mangelnden Ausschöpfung der innerstaatlichen Einbringungsmöglichkeiten, Erweiterung der Ablehnungsgründe für ältere Vollstreckungsansprüche;

       die Regelung des Kostenersatzes: Möglichkeit der Erstattung von Kosten des Vollstreckungsverfahrens in besonderen Fällen durch den ersuchenden Staat.

Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz:

Die legistischen Anordnungen im AVOG gründen auf die Anpassungserfordernisse, die auf Grund der Umgestaltung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz und Fremdengesetzes entstanden sind. Mit diesen Anordnungen sollen die organisatorischen Vorrausetzungen für die Bündelung der Kontrollen der illegalen Ausländerbeschäftigung im Bereiche des Finanzressorts geschaffen werden. Die Zuständigkeiten für die Kontrolle illegaler Ausländerbeschäftigung, verbunden mit einer Verordnungsermächtigung zur gleichmäßigen Verteilung auf die bestehenden Zollämter sollen nunmehr ausdrücklich geregelt werden.

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z … („…”).

Besonderer Teil

Zu Artikel I (Einkommensteuergesetz 1988):

Zu Z 1 (§ 2 Abs. 2c):

Im Hinblick auf die geänderte Judikatur des VwGH hinsichtlich der Rechtswirkungen von Freistellungs-DBA in Bezug auf die Berücksichtigung von Auslandsverlusten besteht Bedarf nach einer flankierenden gesetzlichen Rechtsanpassung. Ziel der Rechtsanpassung ist es, den Grundgedanken des VwGH-Judikates vollinhaltlich umzusetzen, ohne sich dem internationalen Vorwurf einer Missachtung von völkerrechtlich übernommenen Abkommenspflichten auszusetzen. Entsprechend dem VwGH-Erkenntnis soll nicht im Verlustentstehungsjahr, sondern in jenem Folgejahr, in dem es zur Doppelverwertung im Ausland kommt, eine Art Nachversteuerung in Österreich in dem Maße eintreten, in dem der in Österreich berücksichtigte Verlust die ausländische Besteuerungsgrundlage vermindert. Ist die Auslandsverlustverwertung antragsabhängig, dann soll die Nachversteuerung auch dann eintreten, wenn der Steuerpflichtige die Antragstellung unterlässt.

Ausländische Verluste sind alle, die bei einer Einkünfteerzielung anfallen, deren Quelle im Ausland gelegen ist.

Die gesetzliche Formulierung stellt nicht darauf ab, dass der Abgabepflichtige selbst die Auslandsverlustverwertung veranlasst. Wird daher beispielsweise die verlusterzeugende Auslandsbetriebstätte unter
Übernahme des Verlustvortragsrechtes steuerneutral in eine ausländische Kapitalgesellschaft umgegründet und ist es nun diese Kapitalgesellschaft, die die in Österreich bereits berücksichtigten Verluste zum zweiten Mal – diesmal im Ausland – einer Verlustberücksichtigung zuführt, dann sollen ebenfalls die seinerzeit als Verluste angesetzten Beträge nunmehr dem Gesamtbetrag der Einkünfte zugerechnet werden. Die Zurechung erfolgt dabei bei jenem Steuerpflichtigen, bei dem die Verluste seinerzeit einkommensmindernd angesetzt worden sind, oder bei seinem Gesamtrechtsnachfolger.

Der Umstand, dass die Verlustverwertung im Ausland – wegen eines bestehenden Besteuerungsgefälles – eine geringere Steuerentlastung bewirkt als die inländische Nachversteuerung bleibt ebenso unbeachtlich wie der Umstand, dass die Verlustberücksichtigung im Verlustentstehungsjahr in Österreich eine größere Steuerentlastung mit sich gebracht hat als dies – gemessen am ausländischen Steuerniveau – gerechtfertigt gewesen wäre.

Entsprechend der vom VwGH entwickelten Konzeption erfolgt die „Nachversteuerung“ durch Zurechnung des Verlustes zur Bemessungsgrundlage. Dabei bleiben die konkreten steuerlichen Auswirkungen des Jahres, in dem der Auslandsverlust mit anderen Einkünften ausgeglichen wurde, unberücksichtigt, sodass sich die Regelung grundsätzlich sowohl zu Gunsten (zB hoher Grenzsteuersatz im Ausgleichsjahr und niedrigerer Grenzsteuersatz im „Nachversteuerungsjahr“) als auch zu Lasten des Steuerpflichtigen (zB negatives Gesamteinkommen im Verlustentstehungsjahr) auswirken kann. Zur Vermeidung von unerwünschten Härtefällen besteht daher die Möglichkeit auf den Ansatz der Verluste zu verzichten, wodurch es auch zu keiner Nacherfassung kommen kann.

Zu Z 2 und 3 (§ 4 Abs. 4 Z 1 lit. b und § 16 Abs. 1 Z 4 lit. e):

Bezüge aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen, die auf Pflichtbeiträgen beruhen, sind gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. e EStG 1988 jedenfalls Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Korrespondierend dazu wird klargestellt, dass Pflichtbeiträge zu einer Kammereinrichtung „Unfallversorgung“ Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten darstellen.

Zu Z 4 (§ 76):

Im Lohnkonto sind insbesondere die Bemessungsgrundlage für den Beitrag zur Mitarbeitervorsorgekasse und der geleistete Beitrag zu vermerken.

Zu Z 5 (§ 78 Abs. 5):

Zur Information des Arbeitnehmers soll die Bemessungsgrundlage für den Beitrag zur Mitarbeitervorsorgekasse und der geleistete Beitrag auf der monatlichen Lohnabrechung für den Arbeitnehmer vermerkt werden.

Zu Z 6 und 7 (§ 81 Abs. 2 und 3):

Bisher bezog sich die Bestimmung, wonach „die wirtschaftlich bedeutendste Betriebsstätte für Zwecke des Steuerabzuges vom Arbeitslohn“ maßgebend ist, nur auf mehrere Betriebsstätten ausländischer Arbeitgeber im Inland. Zukünftig ist auch dann, wenn die Berechnung des Arbeitslohnes und der Lohnsteuer in mehreren Betrieben oder Teilbetrieben eines (inländischen) Arbeitgebers vorgenommen wird, nur eine Betriebsstätte (die wirtschaftlich bedeutendste) für den Lohnsteuerabzug maßgebend. Diese Maßnahme führt zur Zuständigkeit nur eines Finanzamtes für den Lohnsteuerabzug und die Lohnsteuerprüfung. Die Sozialversicherungsprüfung wird bei mehreren Betrieben oder Betriebsstätten ebenfalls nur von dem für diese Betriebsstätte sachlich und örtlich zuständigen Krankenversicherungsträger durchgeführt. Damit werden einheitliche Zuständigkeitsregelungen als Voraussetzung für eine gemeinsame Prüfung geschaffen und gleichzeitig mehrere Prüfungen durch mehrere zuständige Finanzämter unterbunden.

Zu Z 8 (§ 84 Abs. 1):

Derzeit werden als Jahresabrechnung für jeden Arbeitnehmer ein Lohnzettel für Zwecke der Einkommensteuerveranlagung sowie ein Beitragsgrundlagennachweis für Zwecke der Feststellung sozialversicherungsrechtlich relevanter Daten (Pensionsbeitragsgrundlage usw.) getrennt an die Finanzverwaltung und an die GKK übermittelt. Durch die Änderung kommt es zur Zusammenfassung von Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweis. Es ist daher nur eine Meldung erforderlich. Die Meldung kann sowohl über das „EDV-Portal“ der Finanzverwaltung als auch über jenes der Krankenversicherungsträger erfolgen. Ein wesentlicher Vorteil dieser Maßnahme liegt darin, dass der Arbeitnehmer automatisch mit dem Lohnzettel über seine Beitragsgrundlagen in Kenntnis gesetzt wird (entweder über den Lohnzettel vom Arbeitgeber oder über den Einkommensteuerbescheid). Daraus ergibt sich ein wesentlicher Vorteil für Zwecke der Beratung sowie für Zwecke des Nachweises von Versicherungszeiten bzw. für eine zeitnahe Prüfung der Richtigkeit durch den Arbeitnehmer.

Weiters ist zukünftig ein Lohnzettel (mit dem Beitragsgrundlagennachweis) bei Beendigung des Dienstverhältnisses bis zum 15. des Folgemonats zu übermitteln. Damit sollen die Pensions- und Krankenversicherungsträger zeitnah Informationen über Ansprüche erhalten.

Insbesondere sollen dadurch derzeit notwendige zusätzliche Bestätigungen des Arbeitgebers (die nicht automationsunterstützt erfolgen können) für die Inanspruchnahme von Leistungen durch den Arbeitnehmer (zB Arbeitslosengeld) entfallen.

Zu Z 9 (§ 84 Abs. 3):

Der Lohnzettel, der grundlegende Information für die Arbeitnehmerveranlagung ist, soll die Bemessungsgrundlage für den Beitrag an die Mitarbeitervorsorgekasse (§ 26 Z 7 lit. d) sowie den zustehenden Beitrag enthalten. Damit besteht eine Kontrollmöglichkeit für den Arbeitnehmer, und zwar hinsichtlich der richtigen Berechnung (da ja auch alle maßgeblichen Entgeltbestandteile im Lohnzettel enthalten sein müssen), als auch hinsichtlich der richtigen Einzahlung an die Mitarbeitervorsorgekasse durch Vergleich mit dem Kontoauszug.

Zu Z 10, 11 und 12 (§ 86):

Im § 86 wird der Begriff der „Außenprüfung“ durch den Begriff „Lohnsteuerprüfung“ ersetzt. Klarstellend wird angeführt, dass die Lohnsteuerprüfung auch die Einhaltung aller für die Erhebung des Dienstgeberbeitrages (§ 41 FLAG) und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag (§ 122 Abs. 7 Wirtschaftskammergesetz 1998) maßgebenden Verhältnisse umfasst.

Mit der Lohnsteuerprüfung ist auch die Sozialversicherungsprüfung (siehe § 41a ASVG) und die Kommunalsteuerprüfung (siehe § 13 KommStG) durchzuführen. Hinsichtlich der allgemeinen Rahmenbedingung zu dieser gemeinsamen Prüfung wird auf den allgemeinen Teil verwiesen. Der Prüfungsauftrag ist von jener Behörde zu erteilen, die die Prüfung durchführt, und zwar auch für die anderen erhebungsberechtigten Behörden. Prüft das Finanzamt, dann hat dieses auch den Prüfungsauftrag für die Sozialversicherungsprüfung und die Kommunalsteuerprüfung auszustellen. In diesem Fall wird der Prüfer des Finanzamtes gleichzeitig als Organ der zuständigen Krankenversicherungsträger und der betroffenen Gemeinden tätig.

Über das Ergebnis der Prüfung sind die anderen Behörden zu informieren. Die betroffenen Behörden sind an das „Gutachten“ des Prüfers nicht gebunden, sondern können in allenfalls zu erlassenden Bescheiden von den Feststellungen des Prüfers abweichen.

Der Prüfungsbeirat soll durch Empfehlungen sicherstellen, dass die Interessen der von der gemeinsamen Prüfung betroffenen Institutionen gewahrt werden.

Für Zwecke der Organisation und der Durchführung der gemeinsamen Prüfung sowie für die Erstellung der gemeinsamen Prüfungseinsatzpläne ist eine gesonderte gesetzliche Regelung nicht vorgesehen. Die Abstimmung der Vorgangsweise soll durch einen Lenkungsausschuss erfolgen, dem Vertreter der Bundesfinanzverwaltung, des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen, des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger, des österreichischen Gemeindebundes sowie des österreichischen Städtebundes angehören. Der Lenkungsausschuss hat insbesondere die Grundsätze für die Erstellung der Prüfungspläne festzulegen. Die Erstellung der Prüfungseinsatzpläne wird in Abstimmung zwischen den einzelnen Krankenversicherungsträgern und den für diesen Bereich zuständigen Finanzlandesdirektionen erfolgen, wobei auch die Interessen der betroffenen Gemeinde und Städte zu berücksichtigen sind.

Zu Z 13 bis 16 (§ 89):

Im zweiten Satz des Abs. 1 wird die bereits bisher bestehende Übermittlungsverpflichtung für Prüfungsberichte der Krankenversicherungsträger an die Finanzämter hinsichtlich der neu definierten „Sozialversicherungsprüfung“ angepasst.

Der bisherige Abs. 2 kann entfallen, weil eine entsprechende Verständigung im § 86 vorgesehen ist.

Die Zollbehörden und Zollorgane, die insbesondere auch mit der Vollziehung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes befasst sind, sollen im Rahmen ihrer Tätigkeit an der Erhebung von Abgaben und Beiträgen mitwirken.

Zur Vollziehung der gemeinsamen Prüfung und der damit verbundenen Prüfungsauswahl bzw. der Erstellung der Prüfungspläne haben die Finanzämter die für die Erhebung von lohnabhängigen Abgaben bedeutsamen Daten den Krankenversicherungsträgern und den Gemeinden zu übermitteln. Diese Datenbestände sind regelmäßig auf die Notwendigkeit der darin enthaltenen Daten durchzusehen. Die bloße theoretische Möglichkeit, Datenbestände zur Vollziehung einer noch nicht absehbaren zukünftigen Regelung verwenden zu können, ist für sich allein kein ausreichender Grund, entsprechende Daten aufzubewahren.

Zu Z 17 (§ 90):

Zuständig für die Auskunftspflicht ist das für die Prüfung zuständige Finanzamt der Betriebsstätte im Sinne des § 81. Da die Auskünfte des Finanzamtes eine unmittelbare Auswirkung auf die Versicherungspflicht haben können (zB zur Frage ob selbständige oder nicht selbständige Einkünfte vorliegen), wird analog zur neuen Bestimmung im § 43a ASVG eine Frist für die Auskunftserteilung von 14 Tagen gesetzlich verankert.

Zu Artikel II (Körperschaftsteuergesetz):

Im Hinblick auf die geänderte Judikatur des VwGH hinsichtlich der Rechtswirkungen von Freistellungs-DBA in Bezug auf die Berücksichtigung von Auslandsverlusten besteht Bedarf nach einer flankierenden gesetzlichen Rechtsanpassung. Ziel der Rechtsanpassung ist es, den Grundgedanken des VwGH-Judikates vollinhaltlich umzusetzen, ohne hierbei sich dem internationalen Vorwurf einer Missachtung von völkerrechtlich übernommenen Abkommenspflichten auszusetzen. Entsprechend dem VwGH-Erkenntnis soll nicht im Verlustentstehungsjahr, sondern in jenem Folgejahr, in dem es zur Doppelverwertung im Ausland kommt, eine Nachversteuerung in Österreich in dem Maße eintreten, in dem der in Österreich berücksichtigte Verlust die ausländische Besteuerungsgrundlage vermindert. Ist die Auslandsverlustverwertung antragsabhängig, dann soll die Nachversteuerung auch dann eintreten, wenn der Steuerpflichtige die Antragstellung unterlässt.

Die vorliegende Formulierung entspricht inhaltlich der Neuregelung in § 2 Abs. 2c des Einkommensteuergesetzes.

Zu Artikel III (Umsatzsteuergesetz):

Zu Z 1 (§ 11 Abs. 1):

Die Bestimmung betreffend die Rechnungsausstellung wird in einigen Punkten an die Richtlinie 2001/115/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 angepasst.

Gemäß Art. 22 Abs. 3 lit. a der 6. EG-RL besteht eine Verpflichtung zur Rechnungsausstellung auch bei Umsätzen an juristische Personen und bei steuerfreien Umsätzen. Dies wurde im Einleitungssatz des Abs. 1 berücksichtigt.

Art. 22 Abs. 3 lit. b der 6. EG-RL sieht vor, dass der anzuwendende Steuersatz, gegebenenfalls ein Hinweis auf die Steuerbefreiung in die Rechnung aufzunehmen ist. Diese Verpflichtungen wurden in die Z 5 aufgenommen.

Weiters enthält die genannte Bestimmung die Verpflichtung, dass die Rechnung das Ausstellungsdatum, eine fortlaufende Nummer und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu enthalten habe. Das wurde im ersten Unterabsatz des Abs. 1 berücksichtigt.

Zu Z 2 (§ 11 Abs. 1a):

§ 11 Abs. 1a regelt entsprechend Art. 22 Abs. 3 lit. b der 6. EG-RL die Verpflichtung des leistenden Unternehmers zur Ausstellung von Rechnungen auch in den Fällen, in denen nicht er, sondern der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist. Die Rechnung muss zur Rechtssicherheit der Leistungsempfänger auch einen Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers enthalten sowie die Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistungsempfängers. Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass die Vorschrift über den gesonderten Steuerausweis in diesen Fällen keine Anwendung findet.

Zu Z 3 (§ 11 Abs. 2):

Entsprechend Artikel 2 Z 2 lit. c der Richtlinie 2001/115/EG werden auch elektronische Rechnungen anerkannt. Die Anforderungen an die elektronische Rechnung, damit die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts gewährleistet sind, werden im Verordnungsweg festgelegt.

Zu Z 4 (§ 12 Abs. 1 Z 3 erster Satz):

Die Regelung ergänzt die Bestimmung über den Übergang der Steuerschuld bei Bauleistungen hinsichtlich des Vorsteuerabzuges.

Zu Z 5 (§ 18 Abs. 2 Z 1 und 2):

Die gesonderte Aufzeichnungspflicht hinsichtlich der Umsätze, bei denen die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht, wird ausdrücklich normiert.

Zu Z 6 (§ 18 Abs. 2 Z 4):

Die Aufzeichnungspflicht in den Fällen der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers wird um die Fälle der Bauleistungen erweitert.

Zu Z 7 (§ 19 Abs. 1a):

Zur Sicherung des Steueraufkommens wird – in Abweichung von § 19 Abs. 1, wonach Steuerschuldner grundsätzlich der leistende Unternehmer ist – der Leistungsempfänger als Steuerschuldner bestimmt, wenn Bauleistungen an einen Unternehmer erbracht werden (zB Subunternehmer an Generalunternehmer). Auch die Gestellung von Arbeitskräften wird in den Kreis der Bauleistungen einbezogen, wenn mit ihnen solche Bauleistungen ausgeführt werden.

Die Steuerschuld des ersten Auftragnehmers (zB Generalunternehmers) soll nicht mehr auf den (ersten) Auftraggeber übergehen. Damit der leistende Unternehmer weiß, ob die Steuerschuld übergeht, ist daher eine Mitteilung des Leistungsempfängers erforderlich.

Zu Z 8 (§ 19 Abs. 2 lit. b):

Die Steuerschuld kann nur dann übergehen, wenn sie beim leistenden Unternehmer grundsätzlich entstanden wäre. Um bei der Istbesteuerung Schwierigkeiten zu vermeiden, wird bestimmt, dass für die bei Leistungserbringung noch ausstehenden vereinbarten Entgeltsteile die Steuerschuld mit Ablauf des Kalendermonates entsteht, in dem die Leistung erbracht wird. Damit ist der Zeitpunkt, in dem die Steuerschuld für den Leistungsempfänger entsteht, für diesen eindeutig bestimmbar.

Zu Z 9 (§ 24 Abs. 7):

Entspricht Art. 22 Abs. 3 lit. b der 6. EG-RL. Der Hinweis auf die vorgenommene Differenzbesteuerung in der Rechnung erleichtert es einem nachfolgenden Unternehmer, ebenfalls die Differenzbesteuerung anzuwenden.

Zu Z 10 (§ 27 Abs. 9):

Die Regelung dient der Bekämpfung des USt-Betruges speziell in Form von Karussellgeschäften. Dabei werden Rechnungen mit USt-Ausweis ausgestellt, um dem Rechnungsempfänger den Vorsteuerabzug zu ermöglichen, ohne die ausgewiesene und geschuldete USt zu entrichten.

Die neue Vorschrift soll in diesen Fällen verhindern, dass der Fiskus gezwungen ist, Steuerbeträge auszuzahlen, die er nicht erhalten hat. Die Regelung eröffnet dem Finanzamt die Möglichkeit, jeden Unternehmer zur Haftung heranzuziehen, der in Betrugsfällen in Form von Karussellgeschäften verwickelt ist, von denen er Kenntnis hatte.

Zu Z 11 (Art. 11 Abs. 4):

Auch in den Fällen des Überganges der Steuerschuld gemäß Art. 19 Abs. 1 ist in der Rechnung auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hinzuweisen. Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass die Vorschrift über den gesonderten Steuerausweis in diesen Fällen keine Anwendung findet.

Zu Z 12 (Art. 28 Abs. 1):

Im Hinblick auf die Verpflichtung, in der Rechnung auch die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben, ist jedem Unternehmer eine solche Nummer zu erteilen. Ein Antrag ist somit nur mehr bei Organgesellschaften und juristischen Personen, die nicht Unternehmer sind, vorgesehen.

Zu Art. IV (Kommunalsteuergesetz):

Zu Z 1 (§ 11 Abs. 5):

Die Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen ändert nichts an der bisherigen Verwaltungspraxis und hat insofern lediglich klarstellenden Charakter.

Zu Z 2 (§ 12):

Der eigene Wirkungsbereich der Gemeinden wird um die Prüfung der Kommunalsteuer erweitert.

Zu Z 3 (§ 14 neu):

Auch die Prüfung der Kommunalsteuer soll im Rahmen der gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben erfolgen. Die Kommunalsteuer hat – von einigen Ausnahmen abgesehen – die selbe Bemessungsgrundlage wie der Dienstgeberbeitrag (DB) zum Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG). Die Kommunalsteuer wird derzeit von eigenen oder beauftragten Prüforganen der Städte und Gemeinden geprüft, während der DB im Rahmen der Lohnsteuerprüfung mitgeprüft wird.

Ziel der neuen Bestimmungen im § 14 ist die Prüfung der Kommunalsteuer durch das für die Erhebung der Lohnsteuer zuständige Finanzamt im Rahmen der Lohnsteuerprüfung oder den für die Sozialversicherungsprüfung zuständigen Krankenversicherungsträger im Rahmen der Sozialversicherungsprüfung. Damit entfällt einerseits der Prüfaufwand für die Gemeinden, andererseits die Belastung von Unternehmen durch doppelte und dreifache Prüfungen der selben Aufzeichnungen.

Die Kommunalsteuer soll auch weiterhin eine ausschließliche Steuer der Städte und Gemeinden bleiben, die Ertragshoheit der Städte und Gemeinden wird in keiner Weise eingeschränkt. Die Bescheiderstellung, Abgabeneinhebung und Abgabeneinbringung sowie das Rechtsmittelverfahren bleiben bei den Kommunen, nur die Prüfung erfolgt durch Prüfer des Finanzamtes oder der Sozialversicherung. Diese Prüfer werden hinsichtlich der Prüfung der Kommunalsteuer als Organe der jeweils berührten Gemeinde tätig und haben in dieser Funktion die Eigenschaft eines Gutachters. Die Kommune ist an Prüfungsfeststellungen (das Gutachten) des Prüfers nicht gebunden, sondern kann davon abweichen. Den Prüfungsauftrag hat jene Behörde zu erteilen, der das Prüfungsorgan angehört; also entweder das für die Lohnsteuerprüfung zuständige Finanzamt oder der für die Sozialversicherungsprüfung zuständige Krankenversicherungsträger.

Damit für die gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben ein einheitliches Verfahrensrecht zu Anwendung kommt, gelten auch für die Prüfung der Kommunalsteuer die für die Aufzeichnungsprüfungen maßgeblichen Bestimmungen der BAO.

Für Zwecke der Organisation und der Durchführung der gemeinsamen Prüfung sowie für die Erstellung der gemeinsamen Prüfungseinsatzpläne ist eine gesonderte gesetzliche Regelung nicht vorgesehen. Die Abstimmung der Vorgangsweise soll durch einen Lenkungsausschuss erfolgen, dem Vertreter der Bundesfinanzverwaltung, des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen, des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger, des österreichischen Gemeindebundes sowie des österreichischen Städtebundes angehören. Der Lenkungsausschuss hat insbesondere die Grundsätze für die Erstellung der Prüfungspläne festzulegen. Die Erstellung der Prüfungseinsatzpläne wird in Abstimmung zwischen den einzelnen Krankenversicherungsträgern und den für diesen Bereich zuständigen Finanzlandesdirektionen erfolgen, wobei auch die Interessen der betroffenen Gemeinden und Städte zu berücksichtigen sind.

Eine Prüfung der Kommunalsteuer durch die Finanzverwaltung wird ab dem 1. Jänner 2003 vorgesehen. Besondere Übergangsregelungen sind insbesondere durch die weiterhin bestehende Nachschaumöglichkeit nicht erforderlich. Nachschauen von Gemeinden sind daher insbesondere zur Vermeidung von „Prüfungslücken“ im Jahr 2003 auf Grund der bisher unterschiedlichen Prüfungspläne zulässig (zB bei bereits erfolgter Lohnsteuerprüfung für Zeiträume bis 2002, aber nicht erfolgter Kommunalsteuerprüfung für diese Zeiträume). Isolierte Prüfungshandlungen im Zusammenhang mit der Kommunalsteuer sind aber nach Möglichkeit im Sinne des Konzeptes der gemeinsamen Prüfung zu vermeiden. In diesem Zusammenhang hat eine Abstimmung von geplanten Nachschauen durch die Gemeinden mit den gemeinsamen Prüfungseinsatzplänen zu erfolgen.

Geplant ist eine ausschließlich elektronische Übermittlung der Daten (§ 14 Abs. 2). Sofern in der Übergangsphase nicht erfolgen kann, sind Datenübermittlungen auf Papier zur Vermeidung unnötiger administrativer Aufwendungen nur auf Verlangen im Einzelfall vorzunehmen.

Im Übrigen wird zur gemeinsamen Prüfung auf die allgemeinen Erläuterungen und auf jene zu § 86 EStG 1988 sowie zur Datenübermittlung auf jene zu § 89 Abs. 4 EStG 1988 verwiesen.

Zu Z 4 (§ 16):

Infolge der generellen Prüfung der Kommunalsteuer im Rahmen der gemeinsamen Prüfung kann die bisherige Bestimmung im § 14 Abs. 1 (alt) über eine gegenseitige Mitteilungsverpflichtung der Prüfungsergebnisse in dieser Form entfallen. Anstelle dessen treten Übermittlungsverpflichtungen im § 14 Abs. 2 (neu), § 89 EStG 1988 und § 41a ASVG.

Zu Artikel V (Neugründungs-Förderungsgesetz):

Betriebsübertragungen sind in der Regel teils entgeltliche, teils unentgeltliche Rechtsvorgänge.

Für die unentgeltlichen Betriebsübertragungen war schon bisher im § 15a ErbStG unter bestimmten Voraussetzungen eine Steuerbefreiung vorgesehen; eine dieser Voraussetzungen ist, dass der Übernehmer des Betriebes diesen oder wesentliche Grundlagen davon nicht innerhalb von fünf Jahren entgeltlich oder unentgeltlich überträgt, betriebsfremden Zwecken zuführt oder den Betrieb aufgibt. Diese Voraussetzungen sollen im Interesse einer einheitlichen verkehrsteuerrechtlichen Beurteilung des Rechtsvorganges auch für die sonst im Zusammenhang mit der Betriebsübertragung anfallenden Abgaben gelten.

Zu Artikel VI (Änderung der Normverbrauchsabgabe):

Auf Grund des EuGH-Urteiles vom 21. März 2002, Rs C-451/99 besteht im Bereich des Normverbrauchsabgabegesetzes und des Kraftfahrgesetzes Handlungsbedarf. Es wird ein § 12a eingefügt, nach dem die NoVA, die bei der gewerblichen Vermietung im Inland weiterhin anfällt, vom Zeitwert bei der nachweisbaren Verbringung in das übrige Gemeinschaftsgebiet vergütet wird. Als Nachweis kann eine erfolgte ausländische Zulassung gelten. Voraussetzung für die Vergütung ist ebenso wie bei den schon bisher vorliegenden Vergütungstatbeständen die Bekanntgabe von Fahrgestellnummer und Motornummer des Fahrzeuges, für das die Vergütung beantragt wird.

Zu Artikel VII (Änderung des Tabaksteuergesetzes 1995):

Zu § 3 Abs. 1 Z 3 und 4:

Die Änderung soll der in der Richtlinie 2002/10/EG (ABl. EG Nr. L 46 S. 26 vom 12. Februar 2002) durchgeführten Neudefinition von Zigarren und Zigarillos des Art. 3 Nrn. 3 und 4 der Richtlinie 95/59/EG Rechnung tragen.

Zu § 3 Abs. 4:

Diese Ergänzung dient der Schließung einer Lücke, die derzeit bewirkt, dass Rauchtabak, der nicht der engen Definition von Feinschnitt entspricht, aber zur Herstellung von selbstgedrehten Zigaretten verwendet wird, mit dem günstigeren Steuersatz von Rauchtabak (34% des Kleinverkaufspreises anstatt 47% für Feinschnitt) besteuert wird.

Zu § 44e:

Wie laut Richtlinie 2002/10/EG vorgesehen, sollen die Änderungen mit 1. Juli 2002 in Kraft treten

Zu Artikel VIII (Änderung des Tabakmonopolgesetzes 1996):

Zu §§ 2 bis 4 und 14:

Der Entfall der Regelungen betreffend die gewerbliche Einfuhr von Tabakerzeugnissen aus Drittstaaten und die Aufgabenzuweisung im Bereich der Monopolverwaltung soll der Vollprivatisierung der Austria Tabak AG Rechnung tragen. Auf ein generelles Einfuhrverbot kann verzichtet werden. Weiters soll die Herstellung von Tabakwaren auch übrigen potenziellen gewerblichen Herstellern ermöglicht werden.

Zu § 6 Abs. 2 Z 1:

Die Anpassung soll den Bestimmungen des EWR-Vertrages Rechnung tragen.

Zu Artikel IX (Bundesabgabenordnung):

Zu Z 1 (§ 97 Abs. 3):

FinanzOnline erlaubt die Zustellung von Erledigungen, insbesondere von Bescheiden, im Weg automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise, somit auch im elektronischen Weg. In FinanzOnline soll die Zustellung elektronischer Erledigungen dadurch erfolgen, dass die Erledigung in ein ausschließlich dem Teilnehmer zugängliches elektronisches „Postfach“ übertragen wird, wodurch die Erledigung in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers im Sinne des § 26a Zustellgesetz gelangt. Weiterhin erforderlich soll die ausdrückliche Zustimmung zu einer derartigen Zustellung sein, wobei die Zustimmungserklärung in der Regel in FinanzOnline selbst erfolgen wird.

Zu Z 2 (§ 133 Abs. 2):

Neben die in der derzeitigen Fassung des § 133 BAO vorgesehene Form der Einreichung von Abgabenerklärungen unter Verwendung der amtlich aufgelegten Vordrucke soll gleichzeitig mit der Öffnung von FinanzOnline für das Internet die Möglichkeit von elektronischen Abgabenerklärungen treten. Dies bedingt den Wegfall der Verpflichtung zur Verwendung der amtlichen Vordrucke. Weiters soll die bereits bestehende Verpflichtung, die Versicherungsnummer, die Firmenbuchnummer und gegebenenfalls die Melderegisterzahl anzugeben, nicht auf das Abgabenerklärungsformular beschränkt sein, sondern gleichermaßen für elektronische Abgabenerklärungen gelten.

Zu Z 3 (§ 136):

Entsprechend dem Bestreben, vom Abgabepflichtigen im Zug der Einreichung der Abgabenerklärung neben der (erweiterten) Abgabenerklärung selbst keine weiteren Unterlagen abzuverlangen, ist die bestehende Verpflichtung des Abgabepflichtigen zur Begründung abweichender Wertangaben umzuwandeln in eine Berechtigung der Abgabenbehörde, diese Angaben gesondert abzuverlangen.

Zu Z 4 (§ 314 Z 3):

Beseitigung eines Redaktionsversehens.

Zu Artikel X (EG-Vollstreckungsamtshilfegesetz):

Zu Z 1:

Umsetzung von Artikel 1 Z 1 und 2 der Richtlinie 2001/44/EG.

Dadurch treten in § 1 Abs. 1 und 2 EG-VAHG als neue Abgaben die Steuern vom Einkommen, Ertrag und Vermögen sowie die Versicherungssteuern hinzu. Abs. 2 wird sprachlich dem neuen Titel der Stammrichtlinie 76/308/EWG angepasst.

Zu Z 2:

Umsetzung von Artikel 1 Z 2 der Richtlinie 2001/44/EG.

Im § 2 Abs. 3 EG-VAHG wird die Zuständigkeit der Finanzämter zur Vollstreckung der neu hinzugetretenen Steuern erweitert.

Zu Z 3:

Umsetzung von Artikel 1 Z 6 und Z 7 lit. b der Richtlinie 2001/44/EG.

Im § 4 Abs. 1 Z 2 wird Vorsorge dafür getroffen, dass auch angefochtene aber vollstreckbare Abgabenansprüche nach Maßgabe des Rechts des ersuchenden Staates vollstreckt werden können.

Zu Z 4:

Umsetzung von Artikel 1 Z 2 der Richtlinie 2001/44/EG.

Im § 4 Abs. 3 EG-VAHG wird die Zuständigkeit der Finanzämter zur Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Exekutionstitel hinsichtlich der neu hinzugetretenen Steuern erweitert. Die in Abs. 2 enthalten gewesenen Ablehnungsgründe werden in adaptierter und erweiterter Form in den neuen § 4a übertragen.

Zu Z 5:

Umsetzung von Artikel 1 Z 8 der Richtlinie 2001/44/EG.

Die Ablehnungsgründe der Amtshilfeleistung werden im neuen § 4a EG-VAHG nunmehr für alle Arten der nach der Richtlinie 76/308/EWG vorgesehenen Amtshilfeleistungen zusammenfassend geregelt und an die neuen Regelungen der Richtlinie 2001/44/EG angepasst. Der Ablehnungsgrund der Nichtausschöpfung der innerstaatlichen Einbringungsmöglichkeiten entfällt. Neu hinzu tritt die Möglichkeit der Ablehnung eines ausländischen Amtshilfeersuchens, wenn zwischen dem Zeitpunkt der Ausstellung des Exekutionstitels im ersuchenden Staat und dem Datum des Ersuchens ein Zeitraum von mehr als fünf Jahren liegt.

Zu Z 6:

Umsetzung von Artikel 1 Z 10 der Richtlinie 2001/44/EG.

Im neuen § 8a EG-VAHG wird die Möglichkeit vorgesehen, in den in Artikel 18 der Richtlinie 76/308/EWG in der Fassung des Artikels 1 Z 10 der Richtlinie 2001/44/EG vorgesehenen Fällen den Ersatz der Kosten des Verfahrens durch den ersuchenden Staat anzusprechen, nämlich in Fällen besonders hoher Kosten oder im Rahmen der Bekämpfung der organisierten Kriminalität.

Zu Artikel XI (Änderung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes):

Zu Z 1 (§ 14 Abs. 3 Z 5):

Mit der Novelle des AuslBG und AVRAG werden Kontrollagenden samt Parteistellungen den Zollbehörden übertragen. Mit der ausdrücklichen Zuweisung dieser Agenden an die Hauptzollämter, deren Funktion als Zollbehörde sich bereits aus dem § 14 Abs. 1 AVOG ableitet, sollen diese Angelegenheiten auch entsprechend dem Grundsatz des zwingenden Rechtscharakters der Zuständigkeitsvorschriften zuständigen Zollbehörden im Finanzressort zugewiesen werden.. Die seit dem EU-Beitritt Österreichs verankerte Vorrangstellung der Hauptzollämter würde mit Übernahme dieser Agenden weiterhin bestehen bleiben.

Zu Z 2 (§ 14 b Abs. 3 ):

Mit dieser Bestimmung soll klargestellt werden, dass diese Verordnungsermächtigung auch auf Agenden der Kontrolle illegaler Ausländerbeschäftigung Anwendung findet. Grundsätzlich sollen die Hauptzollämter mit den Agenden des Ausländerbeschäftigungsgesetzes befasst werden, jedoch soll die als flexibles Instrument der Zuständigkeitsübertragung zwischen Hauptzollämtern und Zollämtern erster Klasse bewährte Verordnungsermächtigung, durch Ausdehnung auf die Kontrolle illegaler Ausländerbeschäftigung den Erfordernissen nach zweckmäßigen Lösungen entsprechen. Da derartige Zuständigkeitsübertragungen auch in diesen Bereich bereits abzusehen sind, soll mit dieser Anordnung der Rechtsklarheit entsprochen werden.

Zu Z 3 (§ 17a Abs. 5):

Enthält die In-Kraft-Tretens-Bestimmung.

Zu Art. XII (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz):

Zu Z 1 (§ 31 Abs. 5 Z 15 ASVG):

Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat die Aufgabe, koordinierte Vorgangsweisen der ihm angehörenden Versicherungsträger durch Richtlinien festzulegen. Diese Richtlinien sind für die Versicherungsträger verbindlich (§ 31 Abs. 6 ASVG). Ebenso wie bereits jetzt für die anderen großen Bereiche der Leistungserbringung und Leistungsverrechnung (geltender Text des § 31 Abs. 5 Z 15 ASVG) und des Meldewesens (vgl. §§ 41 Abs. 4 und 31 Abs. 5 Z 29 ASVG) soll der Hauptverband auch die Beitragsprüfung der Sozialversicherung (Sozialversicherungsprüfung) sozialversicherungsintern durch Richtlinien einheitlich gestalten können. Diesem Ziel dient die vorgeschlagene Ergänzung. Ihr Kernpunkt ist das Zusammenwirken mit den Abgabenbehörden (auf der Grundlage des ebenfalls neu geschaffenen § 41a ASVG und des ergänzten § 321 ASVG).

Zu Z 2 (§ 31 Abs. 11 ASVG):

Das Zusammenwirken von Sozialversicherung und Abgabenverwaltung bei der gemeinsamen Prüfung wird dazu führen, dass personenbezogene Daten über Beitrags- und Steuerzahlungen (insbesondere auf Grund der gemeinsamen Prüfung) sowohl beim Versicherungsträger als auch bei der Abgabenbehörde verarbeitet (verwendet) werden.

Parallele Vorgangsweisen, Doppelgleisigkeiten usw. sollen so weit wie möglich ausgeschlossen werden. Es soll daher möglich sein, dass Daten, welche von einem Sozialversicherungsträger benötigt werden, kurzfristig (zB. als Ergebnis einer Prüfung durch ein Organ der Abgabenverwaltung) in dessen Auftrag bei einer Abgabenbehörde verwaltet (gespeichert, sortiert usw.) werden, ehe sie dem Versicherungsträger zur zuständigkeitsgemäßen Weiterverarbeitung übergeben werden (und bei der ursprünglich tätigen Stelle gelöscht werden, sofern sie nicht für deren eigene Zwecke benötigt werden).

Andererseits soll es nicht dazu kommen, dass in einer Rechenanlage „alles über alle“ gespeichert wird und auf Dauer allen Berechtigten zugriffsbereit zur Verfügung stünde.

Die vorgesehene, wie bisher voneinander getrennte Datenhaltung von Finanz und Sozialversicherung trägt zur Datensicherheit bei und dokumentiert die nach wie vor getrennte Verantwortlichkeit für die Datenbestände. Das soll dadurch abgesichert werden, dass sowohl Abgabenverwaltung als auch Sozialversicherung jeweils Herr über ihre eigenen Daten bleiben und die jeweils andere Stelle nur (datenschutzrechtlich betrachtet) deren Dienstleister ist. Diese Vorgangsweise macht die Verantwortung hinsichtlich der datenschutzrechtlichen Betroffenenrechte für Fehlerkorrektur (§ 27 DSG 2000) und Auskunftsberechtigungen (§ 26 DSG 2000) klar:

Wie bisher wird die Abgabenverwaltung für die Steuerdaten und die Sozialversicherung für Sozialversicherungs-Daten korrektur- und auskunftspflichtig sein (vgl. dazu § 13 – Auskunftsrecht und § 18 – Richtigstellungs- und Löschungsrecht in der Datenschutzverordnung für die Sozialversicherung, kundgemacht im Internet unter www.avsv.at, Nr. 1/2002).

Die vorgeschlagene Änderung beruht auf der Organisationsform einer klaren Verantwortung für die betroffenen Daten, aber gegenseitiger Nutzung von EDV-Ressourcen, wie sie für die Datenspeicherung der Sozialversicherung seit vielen Jahren üblich ist (als Informationsverbundsystem nach § 50 DSG 2000 auch von den Datenschutzbehörden anerkannt).

Zu Z 3 (§ 34 Abs. 2 ASVG):

Die Frist zur Abgaben der Beitragsnachweisung war bisher durch die Satzungen der Krankenversicherungsträger geregelt, was zu unterschiedlichen Abgabeterminen geführt hat. Die einheitliche Frist zum 15. des Folgemonats führt zu einer entsprechenden Verwaltungsvereinfachung.

Der Beitragsgrundlagennachweis im Bereich der Krankenversicherung sowie der Lohnzettel im Bereich der Steuer sollen vereinheitlicht werden. Es soll nur mehr ein „Formular“ geben, das beiden Bereichen gerecht wird. Dies bringt nicht nur administrative Vorteile für den Dienstgeber mit sich. Der Vorteil für den Dienstnehmer besteht darin, dass alle lohnrelevanten Grundlagen auf einen Blick vorhanden sind und somit auch kontrolliert werden können.

Die Krankenversicherungsträger müssen für die An- und Abmeldungen sowie die Beitragsnachweisungen ein elektronisches Meldeverfahren nach § 41 ASVG betreiben. Es ist nunmehr auch möglich, den Lohnzettel über dieses Verfahren laufen zu lassen oder umgekehrt die Beitragsnachweisung (mit dem Lohnzettel) an das Finanzamt zu übermitteln. Damit ist für die Lohnverrechnung statt bisher zwei in Zukunft nur mehr eine einzige Übermittlungsstelle notwendig und alle Doppelgleisigkeiten können entfallen.

Zu Z 4 (§ 41a ASVG):

Im Bereich der Sozialversicherung gibt es im Gegensatz zur Finanz keine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Prüfung, ob der Dienstgeber die sozialversicherungsrelevanten gesetzlichen Bestimmungen eingehalten hat. Insbesondere gibt es auch keine umfassenden Verfahrensbestimmungen. Für die gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben ist aber eine entsprechende Regelung und Gleichschaltung unbedingt erforderlich. Für Zwecke der Nachschau durch den Krankenversicherungsträger wird der bisherige § 42 ASVG beibehalten; hiefür ist die Rechtsgrundlage ausreichend. Zur gemeinsamen Prüfung wird auf die allgemeinen Erläuterungen und auf jene zu § 86 EStG 1988, zur Datenübermittlung auf die Erläuterungen zu § 89 Abs. 4 EStG 1988 verwiesen.

Zu Z 5 (§ 43a ASVG):

§ 43a ASVG sieht eine Auskunftsverpflichtung des zuständigen Krankenversicherungsträgers zu Beitragsfragen analog der Bestimmung des § 90 EStG 1988 zu Abgabenfragen vor. Dies soll zu einer erhöhten Rechtssicherheit bei der Beitragsberechnung und Abfuhr für die Dienstgeber führen.

Zu Z 6 (§ 321 ASVG):

Schon jetzt sind die Sozialversicherungsträger (einschließlich des Hauptverbandes) untereinander gegenseitig verpflichtet, einem anderen Träger auch ohne Aufforderung im Einzelfall jeweils jene Mitteilungen zukommen zu lassen, welche für dessen Geschäftsbetrieb von Wichtigkeit sind. Grund dafür ist, dass die Krankenversicherungsträger auch Meldungen und Beiträge für die Unfall- und Pensionsversicherungsträger entgegennehmen (§ 33 Abs. 1 zweiter Satz ASVG für Meldungen, §§ 58 Abs. 4 und 63 ASVG für Beiträge) und eine bloße Auskunftsverpflichtung im Einzelfall einen sehr hohen Aufwand nach sich zöge (Verdoppelung des Schriftverkehrs durch Hilfeersuchen).

In diese gegenseitige, bisher sozialversicherungsinterne automatische Unterstützungspflicht soll nunmehr auch die Abgabenverwaltung einbezogen werden. Bisher waren einschlägige Unterstützungen zwar nach § 42 Abs. 4 ASVG ebenfalls möglich, allerdings nicht verpflichtend und auch nur in Fällen, in denen Verdacht auf Gesetzesübertretungen bestand. Umgekehrt war nach § 89 EStG 1988 bereits eine weitgehende Zusammenarbeit – allerdings nur auf dem Gebiet der Außenprüfung/Beitragsprüfung – vorgesehen.

Die nunmehr vorgesehene Erweiterung des § 321 ASVG soll die bisher aufgetretenen Abgrenzungsfragen dahingehend, was noch bzw. nicht mehr zur Verfügung gestellt werden soll bzw. muss, im Interesse wirksamer Zusammenarbeit vermeiden. Die Änderungen werden in die gleichlautenden Bestimmungen der anderen Sozialversicherungsgesetze – § 183 GSVG, § 171 BSVG, § 119 B-KUVG und § 87 NVG 1972 zu übernehmen sein. Für das Arbeitslosenversicherungsrecht ist keine Änderung notwendig, weil § 69 Abs. 1 AlVG den § 321 ASVG bereits bisher auch für die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice für anwendbar erklärt bzw. (Abs. 3) eine vergleichbare Bestimmung im Verhältnis zu den Finanzämtern schafft.

Zu Z 7 (§ 360 Abs. 7 ASVG):

Die Zollbehörden und Zollorgane, die insbesondere auch mit der Vollziehung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes befasst sind, sollen im Rahmen ihrer Tätigkeit an der Vollziehung der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen mitwirken.

Zu Z 8 (§ 545 Abs. 3 ASVG):

Die Vollziehung des § 41a ASVG erfolgt im Hinblick auf die erforderliche enge Zusammenarbeit bei der gemeinsamen Prüfung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen. Die damit verbundene Verordnung ist gemeinsam zu erlassen.

Zu Artikel XIII (Kraftfahrgesetz 1967):

Zu Z 1 (§ 37 Abs. 2):

Es wird die Zulassung auf einen Zulassungsbesitzer, der keinen Hauptwohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet hat ermöglicht. Anknüpfungspunkt ist in diesem Fall der inländische Mieter des Fahrzeuges.

Zu Z 2 (§ 40 Abs. 1 lit. d):

Hier wird ausdrücklich klargestellt, dass in den Fällen der Miete eines Fahrzeuges aus einem anderen EU-Mitgliedstaat der Hauptwohnsitz des Mieters als dauernder Standort des Fahrzeuges anzusehen ist und dadurch die Behördenzuständigkeit begründet wird.

Zu Z 3 (§ 41 Abs. 2 Z 1):

In den Fällen der Miete aus dem Ausland muss neben dem Zulassungsbesitzer auch der Name des Mieters im Zulassungsschein angegeben werden.

Zu Z 4 und 5 (§ 47 Abs. 1 und § 47 Abs. 4):

In den Fällen der Miete aus dem Ausland müssen auch die persönlichen Daten des Mieters in die Evidenz aufgenommen werden (Abs. 1) und der Evidenz des Innenministeriums übermittelt werden (Abs. 4).

Zu I Z 6 (§ 82 Abs. 8):

Die bisherige Frist von drei Tagen für die Verwendung eines Fahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen durch eine Person durch Hauptwohnsitz im Inland ist zu kurz. Diese Frist soll daher auf ein Monat ausgedehnt werden. In Ausnahmefällen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Zeitraumes die inländische Zulassung nicht bewirkt werden kann, weil zB nicht alle entsprechenden Dokumente wie zB Typenschein oder Einzelgenehmigungsbescheid oder Bestätigung für die Zulassung, beschafft werden können, darf das Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen auch noch ein weiteres Monat verwendet werden.

Zu Art. I Z 7 (§ 103a Abs. 2):

Grundsätzlich sind die Pflichten des Mieters bereits im § 103a geregelt. Ausdrücklich wird im Abs. 2 nur ergänzt, dass bei Lenkeranfragen in den Fällen der Miete aus einem anderen EU-Mitgliedstaat diese Lenkeranfrage gleich direkt an den Mieter zu richten ist, da hier eine Anfrage an den Zulassungsbesitzer (Leasinggeber) nur unnötigen Aufwand und unnötige Verzögerung bedeuten würde.



Textgegenüberstellung

Geltende Fassung:

Vorgeschlagene Fassung:

Artikel I

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

§ 4. (1) bis (4) …

            1. a)

§ 4. (1) bis (4) …

            1. a)

               b) Pflichtbeiträge zu Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen, soweit diese Einrichtungen der Kranken-, Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung dienen, weiters Beiträge zu einer inländischen gesetzlichen Krankenversicherung. Beiträge zu Einrichtungen, die der Krankenversorgung dienen, sowie Beiträge zu inländischen gesetzlichen Krankenversicherungen sind nur insoweit abzugsfähig, als sie der Höhe nach insgesamt Pflichtbeiträgen in der gesetzlichen Sozialversicherung entsprechen.

               b) Pflichtbeiträge zu Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen, soweit diese Einrichtungen der Kranken-, Unfall-, Alters, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung dienen, weiters Beiträge zu einer inländischen gesetzlichen Krankenversicherung. Beiträge zu Einrichtungen, die der Krankenversorgung dienen, sowie Beiträge zu inländischen gesetzlichen Krankenversicherungen sind nur insoweit abzugsfähig, als sie der Höhe nach insgesamt Pflichtbeiträgen in der gesetzlichen Sozialversicherung entsprechen.

§ 16. (1) …

           1. bis 4. …

               d)

§ 16. (1) …

           1. bis 4. …

               d)

                e) Pflichtbeiträge zu Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen, soweit diese Einrichtungen der Kranken-, Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung dienen; weiters Beiträge zu einer inländischen gesetzlichen Krankenversicherung sowie Beiträge zu einer Krankenversicherung auf Grund einer in- oder ausländischen gesetzlichen Versicherungspflicht. Beiträge zu Einrichtungen, die der Krankenversorgung dienen, Beiträge zu inländischen gesetzlichen Krankenversicherungen sowie Beiträge zu einer Krankenversicherung auf Grund einer in- oder ausländischen gesetzlichen Versicherungspflicht sind nur insoweit abzugsfähig, als sie der Höhe nach insgesamt Pflichtbeiträgen in der gesetzlichen Sozialversicherung entsprechen.

                e) Pflichtbeiträge zu Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen, soweit diese Einrichtungen der Kranken-, Unfall-, Alters, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung dienen; weiters Beiträge zu einer inländischen gesetzlichen Krankenversicherung sowie Beiträge zu einer Krankenversicherung auf Grund einer in- oder ausländischen gesetzlichen Versicherungspflicht. Beiträge zu Einrichtungen, die der Krankenversorgung dienen, Beiträge zu inländischen gesetzlichen Krankenversicherungen sowie Beiträge zu einer Krankenversicherung auf Grund einer in- oder ausländischen gesetzlichen Versicherungspflicht sind nur insoweit abzugsfähig, als sie der Höhe nach insgesamt Pflichtbeiträgen in der gesetzlichen Sozialversicherung entsprechen.

§ 76. Der Arbeitgeber hat im Inland am Ort der Betriebsstätte (§ 81) für jeden Arbeitnehmer ein Lohnkonto zu führen. Im Lohnkonto hat der Arbeitgeber folgendes anzugeben:

            Name,

            Versicherungsnummer gemäß § 31 ASVG,

            Wohnsitz,

            Alleinverdiener/Alleinerzieherabsetzbetrag laut Antrag des Arbeitnehmers,

            Name und Versicherungsnummer des (Ehe)Partners, wenn der Alleinverdienerabsetzbetrag berücksichtigt wurde,

            Name und Versicherungsnummer des (jüngsten) Kindes, wenn der Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt wurde,

            Pauschbetrag gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 und Kosten gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 letzter Satz,

            Freibetrag laut Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber (§ 63).

Wurde eine Versicherungsnummer nicht vergeben, ist jeweils das Geburtsdatum anstelle der Versicherungsnummer anzuführen. Eine gesonderte Erfassung dieser Daten kann entfallen, sofern sie aus einer zum Lohnkonto genommenen Anmeldung (§ 128) oder Erklärung des Arbeitnehmers hervorgehen. Außerdem sind fortlaufend der gezahlte Arbeitslohn (geldwerte Vorteile gemäß § 15 Abs. 2) ohne jeden Abzug unter Angabe des Zahltages und des Lohnzahlungszeitraumes, und zwar getrennt nach Bezügen, die nach dem Tarif (§ 66) und Bezügen, die nach festen Steuersätzen (§ 67) zu versteuern sind, und die einbehaltene Lohnsteuer festzuhalten. Auch Bezüge, die nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören (§§ 3 und 26), sind im Lohnkonto anzugeben. Das Finanzamt kann aber auf Antrag zulassen, daß die steuerfreien Bezugsteile gemäß § 3 und die im § 26 bezeichneten Bezüge im Lohnkonto nicht angeführt werden, wenn die Möglichkeit der Nachprüfung (§§ 86 ff) in anderer Weise sichergestellt ist oder wenn es sich um Fälle von geringer Bedeutung handelt. Das Finanzamt kann weiters für die Führung des Lohnkontos Erleichterungen zulassen, wenn sichergestellt ist, daß die für den Steuerabzug vom Arbeitslohn notwendigen Angaben aus anderen Aufzeichnungen des Arbeitgebers hervorgehen. Diese Bestimmungen gelten auch für vorübergehend beschäftigte Arbeitnehmer (§ 69) und für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer (§ 70).

§ 76. Der Arbeitgeber hat im Inland am Ort der Betriebsstätte (§ 81) für jeden Arbeitnehmer ein Lohnkonto zu führen. Im Lohnkonto hat der Arbeitgeber folgendes anzugeben:

            Name,

            Versicherungsnummer gemäß § 31 ASVG,

            Wohnsitz,

            Alleinverdiener/Alleinerzieherabsetzbetrag laut Antrag des Arbeitnehmers,

            Name und Versicherungsnummer des (Ehe)Partners, wenn der Alleinverdienerabsetzbetrag berücksichtigt wurde,

            Name und Versicherungsnummer des (jüngsten) Kindes, wenn der Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt wurde,

            Pauschbetrag gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 und Kosten gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 letzter Satz,

            Freibetrag laut Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber (§ 63).

Wurde eine Versicherungsnummer nicht vergeben, ist jeweils das Geburtsdatum anstelle der Versicherungsnummer anzuführen. Eine gesonderte Erfassung dieser Daten kann entfallen, sofern sie aus einer zum Lohnkonto genommenen Anmeldung (§ 128) oder Erklärung des Arbeitnehmers hervorgehen. Außerdem sind fortlaufend der gezahlte Arbeitslohn (geldwerte Vorteile gemäß § 15 Abs. 2) ohne jeden Abzug unter Angabe des Zahltages und des Lohnzahlungszeitraumes, und zwar getrennt nach Bezügen, die nach dem Tarif (§ 66) und Bezügen, die nach festen Steuersätzen (§ 67) zu versteuern sind, und die einbehaltene Lohnsteuer festzuhalten. Auch Bezüge, die nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören (§§ 3 und 26), sowie die Bemessungsgrundlage für den Beitrag zur Mitarbeitervorsorgekasse (§ 26 Z 7 lit. d) und der geleistete Beitrag sind im Lohnkonto anzugeben. Das Finanzamt kann aber auf Antrag zulassen, daß die steuerfreien Bezugsteile gemäß § 3 und die im § 26 bezeichneten Bezüge im Lohnkonto nicht angeführt werden, wenn die Möglichkeit der Nachprüfung (§§ 86 ff) in anderer Weise sichergestellt ist oder wenn es sich um Fälle von geringer Bedeutung handelt. Das Finanzamt kann weiters für die Führung des Lohnkontos Erleichterungen zulassen, wenn sichergestellt ist, daß die für den Steuerabzug vom Arbeitslohn notwendigen Angaben aus anderen Aufzeichnungen des Arbeitgebers hervorgehen. Diese Bestimmungen gelten auch für vorübergehend beschäftigte Arbeitnehmer (§ 69) und für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer (§ 70).

§ 78. (1) bis (4) …

§ 78. (1) bis (4) …

(5) Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer spätestens mit der Lohnzahlung für den Lohnzahlungszeitraum eine Abrechnung für den im Kalendermonat ausbezahlten Arbeitslohn auszuhändigen. Diese Abrechnung hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:

            Bruttobezüge gemäß § 25,

            Beitragsgrundlage               für Pflichtbeiträge gemäß § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a, Z 4 und Z 5,

            Pflichtbeiträge gemäß § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a, Z 4 und 5,

            Bemessungsgrundlage       für die Ermittlung der Lohnsteuer

            Lohnsteuer.

(5) Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer spätestens mit der Lohnzahlung für den Lohnzahlungszeitraum eine Abrechnung für den im Kalendermonat ausbezahlten Arbeitslohn auszuhändigen. Diese Abrechnung hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:

            Bruttobezüge gemäß § 25,

            Beitragsgrundlage für Pflichtbeiträge gemäß § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a, Z 4 und Z 5,

            Pflichtbeiträge gemäß § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a, Z 4 und 5,

            Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Lohnsteuer,

            die Bemessungsgrundlage für den Beitrag zur Mitarbeitervorsorgekasse (§ 26 Z 7 lit. d) und den geleisteten Beitrag,

            Lohnsteuer.

§ 81. (1) …

§ 81. (1) …

(2) Ist nicht bereits auf Grund des Abs. 1 eine Betriebsstätte im Inland gegeben, so gilt jede vom Arbeitgeber im Inland für die Dauer von mehr als einem Monat unterhaltene feste örtliche Anlage oder Einrichtung als Betriebsstätte, wenn sie der Ausübung der durch die Arbeitnehmer ausgeführten Tätigkeit dient; § 29 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung gilt entsprechend. Bei mehreren Betriebsstätten im Inland ist die wirtschaftlich bedeutendste Betriebsstätte für Zwecke des Steuerabzuges vom Arbeitslohn maßgebend.

(2) Ist nicht bereits auf Grund des Abs. 1 eine Betriebsstätte im Inland gegeben, so gilt jede vom Arbeitgeber im Inland für die Dauer von mehr als einem Monat unterhaltene feste örtliche Anlage oder Einrichtung als Betriebsstätte, wenn sie der Ausübung der durch die Arbeitnehmer ausgeführten Tätigkeit dient; § 29 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung gilt entsprechend.

 

(3) Bei mehreren Betriebsstätten im Sinne des Abs. 1 oder 2 ist die wirtschaftlich bedeutendste Betriebsstätte für Zwecke des Steuerabzuges vom Arbeitslohn maßgebend.

§ 84. (1) Der Arbeitgeber hat dem Finanzamt der Betriebsstätte ohne besondere Aufforderung die Lohnzettel aller im Kalenderjahr beschäftigten Arbeitnehmer zu übermitteln. Bei Auszahlung einer pflegebedingten Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage), von Wochengeld und vergleichbaren Bezügen aus der gesetzlichen Sozialversicherung sowie dem Grunde und der Höhe nach gleichartigen Zuwendungen aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen ist ein Lohnzettel von der auszahlenden Stelle auszustellen. Die Übermittlung der Lohnzettel hat elektronisch bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Ist dem Arbeitgeber bzw. der auszahlenden Stelle die elektronische Übermittlung der Lohnzettel mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, hat die Übermittlung der Lohnzettel auf dem amtlichen Vordruck bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Wird der Betrieb veräußert, aufgegeben oder liegt eine Liquidation vor, so hat die Übermittlung der Lohnzettel im Zuge der Veräußerung, Aufgabe oder Liquidation zu erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Lohnzettelübermittlung mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich der Arbeitgeber einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat.

§ 84. (1) Der Arbeitgeber hat dem Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81) oder dem sachlich und örtlich zuständigen Krankenversicherungsträger (§ 23 Abs. 1 ASVG) ohne besondere Aufforderung die Lohnzettel aller im Kalenderjahr beschäftigten Arbeitnehmer zu übermitteln. Bei Auszahlung einer pflegebedingten Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage), von Wochengeld und vergleichbaren Bezügen aus der gesetzlichen Sozialversicherung sowie dem Grunde und der Höhe nach gleichartigen Zuwendungen aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen ist ein Lohnzettel von der auszahlenden Stelle auszustellen. Der Lohnzettel hat auch die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen zu enthalten (§ 34 Abs. 2 ASVG). Die Übermittlung der Lohnzettel hat elektronisch bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Ist dem Arbeitgeber bzw. der auszahlenden Stelle die elektronische Übermittlung der Lohnzettel mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, hat die Übermittlung der Lohnzettel auf dem amtlichen Vordruck bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Wird das Dienstverhältnis beendet, hat die Übermittlung des Lohnzettels bis zum 15. des Folgemonats zu erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Lohnzettelübermittlung mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich der Arbeitgeber einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat.

(2) ….

(2) …

(3) Der Lohnzettel ist auf Grund der Eintragungen im Lohnkonto (§ 76) auszuschreiben.

(3) Der Lohnzettel ist auf Grund der Eintragungen im Lohnkonto (§ 76) auszuschreiben. Weiters sind die Bemessungsgrundlage für den Beitrag an die Mitarbeitervorsorgekasse (§ 26 Z 7 lit. d) sowie der eingezahlte Beitrag anzuführen.

Außenprüfung

Lohnsteuerprüfung

§ 86. (1) Das Finanzamt hat die ordnungsgemäße Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer durch eine Prüfung (Außenprüfung) aller Arbeitgeber, die im Amtsbereich des Finanzamtes eine Betriebsstätte (§ 81) unterhalten, zu überwachen.

§ 86. (1) Das Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81) hat die Einhaltung aller für die ordnungsgemäße Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer sowie die für die Erhebung des Dienstgeberbeitrages (§ 41 FLAG) und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag (§ 122 Abs. 7 Wirtschaftskammergesetz 1998) maßgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu prüfen (Lohnsteuerprüfung). Gemeinsam mit der Lohnsteuerprüfung ist vom Finanzamt auch die Sozialversicherungsprüfung (§ 41a ASVG) durchzuführen. Der Prüfungsauftrag ist von jenem Finanzamt zu erteilen, das die Prüfung durchführen wird. Bei der Durchführung der Sozialversicherungsprüfung ist das Prüfungsorgan des Finanzamtes als Organ des sachlich und örtlich zuständigen Krankenversicherungsträgers (§ 23 Abs. 1 und § 41a Abs. 2 ASVG) tätig. Der Krankenversicherungsträger ist von der Prüfung sowie vom Inhalt des Prüfungsberichtes oder der aufgenommenen Niederschrift (§ 151 Abs. 3 BAO) zu verständigen.

(2) Ergibt sich bei einer Außenprüfung, daß die genaue Ermittlung der auf den einzelnen Arbeitnehmer infolge einer Nachforderung entfallenden Lohnsteuer mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden ist, so kann die Nachforderung in einem Pauschbetrag erfolgen. Bei der Festsetzung dieses Pauschbetrages ist auf die Anzahl der durch die Nachforderung erfaßten Arbeitnehmer, die Steuerabsetzbeträge sowie auf die durchschnittliche Höhe des Arbeitslohnes der durch die Nachforderung erfaßten Arbeitnehmer Bedacht zu nehmen.

(2) Ergibt sich bei einer Lohnsteuerprüfung, dass die genaue Ermittlung der auf den einzelnen Arbeitnehmer infolge einer Nachforderung entfallenden Lohnsteuer mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden ist, so kann die Nachforderung in einem Pauschbetrag erfolgen. Bei der Festsetzung dieses Pauschbetrages ist auf die Anzahl der durch die Nachforderung erfassten Arbeitnehmer, die Steuerabsetzbeträge sowie auf die durchschnittliche Höhe des Arbeitslohnes der durch die Nachforderung erfassten Arbeitnehmer Bedacht zu nehmen.

(3) …

(3) …

 

(4) Für Zwecke des Informationsaustausches und der Kooperation in allen Angelegenheiten der gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben ist ein Prüfungsbeirat beim Bundesministerium für Finanzen einzurichten, dem Vertreter der Bundesfinanzverwaltung, des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen, des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger, des Österreichischen Gemeindebundes sowie des Österreichischen Städtebundes angehören.

Mitwirkung der Versicherungsträger

Mitwirkung von Versicherungsträgern und Abgabenbehörden

§ 89. (1) Die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung haben den Abgabenbehörden des Bundes jede zur Durchführung des Steuerabzuges und der den Finanzämtern obliegenden Prüfung und Aufsicht dienliche Hilfe zu leisten (§ 158 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung). Insbesondere sind ohne Aufforderung die Feststellungen und das Ergebnis aller Beitragsprüfungen (§ 42 Abs. 1 ASVG) dem Finanzamt zur Verfügung zu stellen.

§ 89. (1) Die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung haben den Abgabenbehörden des Bundes jede zur Durchführung des Steuerabzuges und der den Finanzämtern obliegenden Prüfung und Aufsicht dienliche Hilfe zu leisten (§ 158 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung). Insbesondere sind ohne Aufforderung die Feststellungen und das Ergebnis aller Prüfungen (§§ 41a und 42 Abs. 1 ASVG) dem Finanzamt zur Verfügung zu stellen.

(2) Das Finanzamt hat ohne Aufforderung die Feststellungen und das Ergebnis aller Außenprüfungen im Sinne des § 86 dem zuständigen Versicherungsträger zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Zurverfügungstellung der Prüfungsergebnisse im Sinne der Absätze 1 und 2 kann im Wege des Datenträgeraustausches oder der automationsunterstützten Datenübermittlung erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales das Verfahren der Übermittlung beziehungsweise den Inhalt der Meldungen und das Verfahren des Datenträgeraustausches und der automationsunterstützten Datenübermittlung mit Verordnung festzulegen.

(3) Die Zurverfügungstellung der Prüfungsergebnisse im Sinne der Absätze 1 und 2 kann im Wege des Datenträgeraustausches oder der automationsunterstützten Datenübermittlung erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales das Verfahren der Übermittlung beziehungsweise den Inhalt der Meldungen und das Verfahren des Datenträgeraustausches und der automationsunterstützten Datenübermittlung mit Verordnung festzulegen.

(3) Die Zollbehörden und die Zollorgane haben in ihrem Wirkungsbereich an der Vollziehung der abgabenrechtlichen Bestimmungen mitzuwirken. Soweit Zollorgane Maßnahmen im Sinne des ersten Satzes setzen, ist ihr Handeln dem zuständigen Finanzamt oder dem zuständigen Krankenversicherungsträger (§ 23 Abs. 1 und 41a Abs. 2 ASVG) zuzurechnen.

 

(4) Die Finanzämter haben den Krankenversicherungsträgern (§ 23 Abs. 1 und 41a Abs. 2 ASVG) und den Gemeinden alle für die Erhebung von lohnabhängigen Abgaben bedeutsamen Daten zur Verfügung zu stellen. Diese Daten dürfen nur in der Art und dem Umfang verwendet werden, als dies zur Wahrnehmung der gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist. Die Verwendung nicht notwendiger Daten (Ballastwissen, Überschusswissen) ist unzulässig. Daten, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr benötigt werden, sind möglichst rasch zu löschen.

Auskunftspflicht der Behörde

Auskunftspflicht der Behörde

§ 90. Das Finanzamt der Betriebsstätte hat auf Anfrage eines Beteiligten darüber Auskunft zu geben, ob und inwieweit im einzelnen Fall die Vorschriften über die Lohnsteuer anzuwenden sind. Hat ein Arbeitgeber, dessen Geschäftsleitung sich im Inland befindet, Betriebsstätten in verschiedenen Finanzamtsbereichen, so ist zur Erteilung von Auskünften über Anfragen des Arbeitgebers das Finanzamt zuständig, in dessen Bereich sich die Geschäftsleitung des Arbeitgebers befindet.

§ 90. Das Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81) hat auf Anfrage einer Partei tunlichst innerhalb von 14 Tagen darüber Auskunft zu geben, ob und inwieweit im einzelnen Fall die Vorschriften über die Lohnsteuer anzuwenden sind.

§ 124b.

           1. bis 69. …

§ 124b.

           1. bis 69. …

 

         70. Die §§ 81 Abs. 3 und 89 Abs. 1, 3 und 4 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2002 sind ab 1. Jänner 2003 anzuwenden. § 84 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2002 ist für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2002 enden. § 86 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2002 ist für Prüfungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2002 begonnen werden.

§ 126. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind

           1. hinsichtlich des § 4 Abs. 4 Z 4 zweiter Satz der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,

           2. hinsichtlich des § 4 Abs. 4 Z 5 dritt- und vorletzter Satz der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung,

           3. hinsichtlich des § 103 Abs. 4 zweiter Satz der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung,

           4. hinsichtlich des § 106 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz,

           5. hinsichtlich des § 111 der jeweils in Betracht kommende Bundesminister,

           6. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.

§ 126. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind

           1. hinsichtlich des § 4 Abs. 4 Z 4 zweiter Satz der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,

           2. hinsichtlich des § 4 Abs. 4 Z 5 dritt- und vorletzter Satz der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung,

           3. hinsichtlich des § 103 Abs. 4 zweiter Satz der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung,

           4. hinsichtlich des § 106 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz,

           5. hinsichtlich des § 111 der jeweils in Betracht kommende Bundesminister,

           6. hinsichtlich der §§ 84 und 86 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2002 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen,

           7. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.

Artikel III

Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994

§ 11. (1) Führt der Unternehmer steuerpflichtige Lieferungen oder steuerpflichtige sonstige Leistungen aus, so ist er berechtigt und, soweit er die Umsätze an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausführt, auf Verlangen des anderen verpflichtet, Rechnungen auszustellen, in denen die Steuer gesondert ausgewiesen ist. Diese Rechnungen müssen – soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist – die folgenden Angaben enthalten:

§ 11. (1) Führt der Unternehmer Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 aus, so ist er berechtigt und, soweit er die Umsätze an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person ausführt, auf Verlangen des anderen verpflichtet, Rechnungen auszustellen. Diese Rechnungen müssen – soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist – die folgenden Angaben enthalten:

           1. Den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers;

           1. Den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers;

           2. den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung;

           2. den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung;

           3. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung;

           3. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung;

           4. den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt. Bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen, die abschnittsweise abgerechnet werden (zB Lebensmittellieferungen), genügt die Angabe des Abrechnungszeitraumes, soweit dieser einen Kalendermonat nicht übersteigt;

           4. den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt. Bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen, die abschnittsweise abgerechnet werden (zB Lebensmittellieferungen), genügt die Angabe des Abrechnungszeitraumes, soweit dieser einen Kalendermonat nicht übersteigt;

           5. das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 4) und

           5. das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 4) und den anzuwendenden Steuersatz, im Falle einer Steuerbefreiung einen Hinweis, dass für diese Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt;

           6. den auf das Entgelt (Z 5) entfallenden Steuerbetrag.

           6. den auf das Entgelt (Z 5) entfallenden Steuerbetrag.

 

Weiters hat die Rechnung folgende Angaben zu enthalten:

 

                 Das Ausstellungsdatum;

 

                 eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung einmalig vergeben wird;

 

                 die dem Unternehmer vom Finanzamt erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.

Vereinnahmt der Unternehmer das Entgelt oder einen Teil des Entgeltes für eine noch nicht ausgeführte steuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung, so gelten die ersten beiden Sätze sinngemäß.

Vereinnahmt der Unternehmer das Entgelt oder einen Teil des Entgeltes für eine noch nicht ausgeführte steuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung, so gelten die ersten drei Sätze sinngemäß.

Wird eine Endrechnung erteilt, so sind in ihr die vor Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die auf sie entfallenden Steuerbeträge abzusetzen, wenn über die Teilentgelte Rechnungen im Sinne des zweiten Satzes ausgestellt worden sind.

Wird eine Endrechnung erteilt, so sind in ihr die vor Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die auf sie entfallenden Steuerbeträge abzusetzen, wenn über die Teilentgelte Rechnungen im Sinne des zweiten und dritten Satzes ausgestellt worden sind.

§ 11. (1) …

§ 11. (1) …

 

(1a) Führt der Unternehmer Leistungen im Sinne des § 19 Abs. 1 zweiter Satz und § 19 Abs. 1a aus, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, ist er zur Ausstellung von Rechnungen verpflichtet. In den Rechnungen ist die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistungsempfängers anzugeben und auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hinzuweisen. Die Vorschrift über den gesonderten Steuerausweis in einer Rechnung findet keine Anwendung.

(2) Als Rechnung im Sinne des Abs. 1 gilt jede Urkunde, mit der ein Unternehmer über eine Lieferung oder sonstige Leistung abrechnet, gleichgültig, wie diese Urkunde im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Hierunter fallen Quittungen, Abrechnungen, Gegenrechnungen und Frachtbriefe. Die nach Abs. 1 erforderlichen Angaben können auch in anderen Belegen enthalten sein, auf die in der Rechnung hingewiesen wird.

(2) Als Rechnung im Sinne des Abs. 1 gilt jede Urkunde, mit der ein Unternehmer über eine Lieferung oder sonstige Leistung abrechnet, gleichgültig, wie diese Urkunde im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Hierunter fallen Quittungen, Abrechnungen, Gegenrechnungen und Frachtbriefe. Die nach Abs. 1 erforderlichen Angaben können auch in anderen Belegen enthalten sein, auf die in der Rechnung hingewiesen wird.

 

 

Als Rechnung gilt auch eine auf elektronischem Weg übermittelte Rechnung, sofern der Empfänger zustimmt. Sie gilt nur unter der Voraussetzung als Rechnung, dass die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts gewährleistet sind. Der Bundesminister für Finanzen bestimmt mit Verordnung die Anforderungen, bei deren Vorliegen diese Voraussetzungen erfüllt sind.

 

Stellt der Unternehmer für steuerpflichtige Lieferungen oder steuerpflichtige sonstige Leistungen eine Rechnung aus, so hat er eine Durchschrift oder Abschrift anzufertigen und sieben Jahre aufzubewahren; das gleiche gilt sinngemäß für Belege, auf die in einer Rechnung hingewiesen wird. Auf die Durchschriften oder Abschriften ist § 132 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung anwendbar.

Stellt der Unternehmer Rechnungen gemäß Abs. 1 und Abs. 1a aus, so hat er eine Durchschrift oder Abschrift anzufertigen und sieben Jahre aufzubewahren; das Gleiche gilt sinngemäß für Belege, auf die in einer Rechnung hingewiesen wird. Auf die Durchschriften oder Abschriften ist § 132 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung anwendbar. Die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts der auf elektronischem Weg übermittelten Rechnungen muss für die Dauer von sieben Jahren gewährleistet sein.

 

§ 12. (1) …

§ 12. (1) …

           1. und 2. …

           1. und 2. …

           3. die gemäß § 19 Abs. 1 zweiter Satz geschuldeten Beträge für sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.

           3. die gemäß § 19 Abs. 1 zweiter Satz und § 19 Abs. 1a geschuldeten Beträge für Lieferungen und sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.

§ 18. (1) …

§ 18. (1) …

(2) …

(2) …

           1. die vereinbarten, im Falle der Istbesteuerung die vereinnahmten Entgelte für die vom Unternehmer ausgeführten Lieferungen und sonstigen Leistungen fortlaufend, unter Angabe des Tages derart aufgezeichnet werden, daß zu ersehen ist, wie sich die Entgelte auf steuerpflichtige Umsätze, getrennt nach Steuersätzen, und auf steuerfreie Umsätze verteilen;

           1. die vereinbarten, im Falle der Istbesteuerung die vereinnahmten Entgelte für die vom Unternehmer ausgeführten Lieferungen und sonstigen Leistungen fortlaufend, unter Angabe des Tages derart aufgezeichnet werden, dass zu ersehen ist, wie sich die Entgelte auf steuerpflichtige Umsätze, getrennt nach Steuersätzen, und auf steuerfreie Umsätze verteilen. Die Entgelte für Umsätze, bei denen die Steuer vom Empfänger der Leistung geschuldet wird, sind gesondert aufzuzeichnen;

           2. die vereinnahmten Entgelte für noch nicht ausgeführte Lieferungen und sonstige Leistungen fortlaufend, unter Angabe des Tages derart aufgezeichnet werden, daß zu ersehen ist, wie sich die Entgelte auf steuerpflichtige Umsätze, getrennt nach Steuersätzen, und auf steuerfreie Umsätze verteilen;

           2. die vereinnahmten Entgelte für noch nicht ausgeführte Lieferungen und sonstige Leistungen fortlaufend, unter Angabe des Tages derart aufgezeichnet werden, dass zu ersehen ist, wie sich die Entgelte auf steuerpflichtige Umsätze, getrennt nach Steuersätzen, und auf steuerfreie Umsätze verteilen. Die Entgelte für Umsätze, bei denen die Steuer vom Empfänger der Leistung geschuldet wird, sind gesondert aufzuzeichnen;

§ 18. (1) …

§ 18. (1) …

(2) …

(2) …

           1. bis 3. …

           1. bis 3. …

          4.  – die nach § 11 Abs. 12 und 14 sowie nach § 16 Abs. 2 geschuldeten Steuerbeträge und

          4.  – die nach § 11 Abs. 12 und 14 sowie nach § 16 Abs. 2 geschuldeten Steuerbeträge und

                 die Bemessungsgrundlagen für die sonstigen Leistungen, für die die Steuer gemäß § 19 Abs. 1 zweiter Satz geschuldet wird, getrennt nach Steuersätzen, sowie die hierauf entfallenden Steuerbeträge

                 die Bemessungsgrundlagen für die Lieferungen und sonstigen Leistungen, für die die Steuer gemäß § 19 Abs. 1 zweiter Satz und § 19 Abs. 1a geschuldet wird, getrennt nach Steuersätzen, sowie die hierauf entfallenden Steuerbeträge

aufgezeichnet werden;

aufgezeichnet werden;

 

§ 19. (1) …

 

(1a) Bei Bauleistungen wird die Steuer vom Empfänger der Leistung geschuldet, wenn der Empfänger Unternehmer ist, der seinerseits mit der Erbringung der Bauleistungen beauftragt ist. Der Leistungsempfänger hat auf den Umstand, dass er mit der Erbringung der Bauleistungen beauftragt ist, hinzuweisen. Erfolgt dies zu Unrecht, so schuldet auch der Leistungsempfänger die auf den Umsatz entfallende Steuer.

 

Werden Bauleistungen an einen Unternehmer erbracht, der üblicherweise selbst Bauleistungen erbringt, so wird die Steuer für diese Bauleistungen stets vom Leistungsempfänger geschuldet.

 

Bauleistungen sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Das gilt auch für die Überlassung von Arbeitskräften, wenn die überlassenen Arbeitskräfte Bauleistungen erbringen.

§ 19. (1) und (2) ….

§ 19. (1) und (2) …

           a)

           a)

          b) in den Fällen der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (§ 17) mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind (Istbesteuerung);

          b) in den Fällen der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (§ 17) mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind (Istbesteuerung). Wird die Steuer vom Empfänger der Leistung geschuldet (Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 1a), entsteht abweichend davon die Steuerschuld für vereinbarte, im Zeitpunkt der Leistungserbringung noch nicht vereinnahmte Entgelte, mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt worden ist;

 

§ 24. (1) bis (6) …

 

(7) Der Unternehmer hat in der Rechnung darauf hinzuweisen, dass die Differenzbesteuerung angewendet wurde. Die Vorschrift über den gesonderten Steuerausweis in einer Rechnung (§ 11 Abs. 1) findet keine Anwendung. § 11 Abs. 12 ist sinngemäß anzuwenden.

 

§ 27. (1) bis (8) …

 

(9) Der Unternehmer haftet für die Steuer für einen an ihn ausgeführten Umsatz, soweit diese in einer Rechnung im Sinne des § 11 ausgewiesen wurde, der Aussteller der Rechnung entsprechend seiner vorgefassten Absicht die ausgewiesene Steuer nicht entrichtet oder sich vorsätzlich außer Stande gesetzt hat, die ausgewiesene Steuer zu entrichten und der Unternehmer bei Eingehen der Leistungsbeziehung davon Kenntnis hatte. Trifft dies auf mehrere Unternehmer zu, so haften diese als Gesamtschuldner.

 

Art. 11 (1) bis (3) …

 

(4) Führt der Unternehmer Leistungen im Sinne des Art. 19 Abs. 1 Z 3 aus, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, ist in den Rechnungen auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hinzuweisen. Die Vorschrift über den gesonderten Steuerausweis in einer Rechnung (§ 11 Abs. 1) findet keine Anwendung.

Art. 28 (1) Das Finanzamt hat Unternehmern im Sinne des § 2 auf Antrag eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu erteilen. Abweichend vom ersten Satz erteilt das Finanzamt Unternehmern, die ihre Umsätze ausschließlich gemäß § 22 versteuern oder die nur Umsätze ausführen, die zum Ausschluß vom Vorsteuerabzug führen, auf Antrag eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, wenn sie diese für innergemeinschaftliche Lieferungen oder innergemeinschaftliche Erwerbe benötigen. Der zweite Satz gilt für juristische Personen, die nicht Unternehmer sind oder die Gegenstände nicht für ihr Unternehmen erwerben, entsprechend. Im Falle der Organschaft wird auf Antrag für jede juristische Person eine eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt. Der Antrag auf Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist schriftlich zu stellen. In dem Antrag sind Name, Anschrift und Steuernummer, unter der der Antragsteller umsatzsteuerlich geführt wird, anzugeben.

Art. 28 (1) Das Finanzamt hat Unternehmern im Sinne des § 2 eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu erteilen. Juristischen Personen, die nicht Unternehmer sind, erteilt das Finanzamt auf Antrag eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, wenn sie diese für innergemeinschaftliche Lieferungen oder innergemeinschaftliche Erwerbe benötigen. Im Falle der Organschaft wird auf Antrag für jede juristische Person eine eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt. Der Antrag auf Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist schriftlich zu stellen. In dem Antrag sind Name, Anschrift und Steuernummer, unter der der Antragsteller umsatzsteuerlich geführt wird, anzugeben.

Der Bescheid über die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist zurückzunehmen, wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse geändert haben, die für die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer maßgebend gewesen sind, wenn das Vorhandensein dieser Verhältnisse zu Unrecht angenommen worden ist oder wenn es die Partei beantragt.

 

Artikel IV

Änderung des Kommunalsteuergesetzes 1993

§ 11. (1) bis (4) …

§ 11. (1) bis (4) …

 

(5) Der Unternehmer hat jene Aufzeichnungen zu führen, die zur Erfassung der abgabepflichtigen Tatbestände dienen.

§ 12. Die in den §§ 5, 10 und 11 geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

§ 12. Die in den §§ 5, 10, 11 und 14 geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

Beistandsleistung

Kommunalsteuerprüfung

§ 14. (1) Die erhebungsberechtigten Gemeinden haben den Abgabenbehörden des Bundes die anläßlich einer gemeindebehördlichen Prüfung der Kommunalsteuer rechtskräftig festgestellten Bemessungsgrundlagen mitzuteilen. Die Abgabenbehörden des Bundes haben den erhebungsberechtigten Gemeinden die anläßlich einer abgabenbehördlichen Prüfung des Dienstgeberbeitrags rechtskräftig festgestellten Bemessungsgrundlagen mitzuteilen.

§ 14. (1) Die Prüfung der für Zwecke der Kommunalsteuer zu führenden Aufzeichnungen (Kommunalsteuer­prüfung) obliegt dem für die Lohnsteuerprüfung zuständige Finanzamt (§ 81 EStG 1988) oder dem für die Sozialversicherungsprüfung zuständigen Krankenversicherungsträger (§ 41a Abs. 1 und 2 ASVG). Die Prüfung ist gemeinsam mit der Lohnsteuerprüfung (§ 86 EStG 1988) und mit der Sozialversicherungsprüfung (§ 41a ASVG) durchzuführen. Den Prüfungsauftrag hat jenes Finanzamt oder jener Krankenversicherungsträger zu erteilen, die den Prüfungsauftrag für die Lohnsteuerprüfung oder die Sozialversicherungsprüfung zu erteilen hat. Für die Kommunalsteuerprüfung gelten die für Prüfungen gemäß § 151 der Bundesabgabenordnung maßgeblichen Vorschriften der Bundesabgabenordnung. Bei der Durchführung der Kommunalsteuerprüfung ist das Prüfungsorgan des Finanzamtes oder des Krankenversicherungsträgers als Organ der jeweils berührten Gemeinde tätig. Die berührten Gemein­den sind von der Prüfung sowie vom Inhalt des Prüfungsberichtes oder der aufgenommenen Niederschrift zu verständigen. Die Gemeinden sind berechtigt, in begründeten Einzelfällen eine Kommunalsteuerprüfung anzuregen. Das Recht der Gemeinden auf Durchführung einer Nachschau gemäß der jeweils für sie geltenden Landesab­gabenordnung (Abgabenverfahrensgesetz) bleibt unberührt, wobei § 148 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung sinngemäß anzuwenden ist.

(2) Die in einer Gemeinde zum 31. Dezember eines jeden Jahres erfaßten Dienstgeber sowie die Summe der ihnen für dieses Jahr gebarungsmäßig vorgeschriebenen Dienstgeberbeiträge sind der jeweiligen Gemeinde von der Bundesfinanzverwaltung bis 15. Februar des Folgejahres bekanntzugeben. Eine Bekanntgabe dieser Daten hat erstmalig für das Kalenderjahr 1993 bis 15. Februar 1994 zu erfolgen.

(2) Die Gemeinden haben den Finanzämtern (§ 81 EStG 1988) und den Krankenversicherungsträgern (§ 23 Abs. 1 ASVG) alle für die Erhebung der Kommunalsteuer bedeutsamen Daten zur Verfügung zu stellen. Diese Daten dürfen nur in der Art und dem Umfang verwendet werden, als dies zur Wahrnehmung der gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist. Die Verwendung nicht notwendiger Daten (Ballastwissen, Überschusswissen) ist unzulässig. Daten, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr benötigt werden, sind möglichst rasch zu löschen.

 

(3) Der Aufwand für die Kommunalsteuerprüfung ist bei Prüfungen durch das Finanzamt vom Bund, bei Prüfungen durch den Krankenversicherungsträger vom Krankenversicherungsträger zu tragen.

§ 16. (1) bis (6) …

§ 16. (1) bis (6) …

 

(7) § 11 Abs. 5 und § 12, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2002, sind erstmals für den Monat Jänner 2003 anzuwenden. § 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2002 ist erstmals auf Kommunalsteuerprüfungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2002 begonnen werden. § 14 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2002 ist letztmals für Dienstgeberbeiträge anzuwenden, für die der Anspruch vor dem 1. Jänner 2003 entsteht.

Artikel V

Neugründungs-Förderungsgesetz

§ 5. (1) …

§ 5. (1) …

(2) Für Betriebsübertragungen gilt Folgendes:

(2) Für Betriebsübertragungen gilt Folgendes:

           1. Die Bestimmungen des § 1 Z 1 und Z 3 bis 5 sowie der §§ 3, 4, 5 und 7 sind sinngemäß anzuwenden.

           1. Die Bestimmungen des § 1 Z 1 und Z 3 bis 5 sowie der §§ 3, 4 und 7 sind sinngemäß anzuwenden.

           2. Die Grunderwerbsteuer von steuerbaren Vorgängen, die mit einer Betriebsübertragung im Sinne der Z 1 und 2 in unmittelbarem Zusammenhang stehen, wird nicht erhoben, soweit der für die Steuerberechnung maßgebende Wert 75.000 Euro nicht übersteigt.

           2. Die Grunderwerbsteuer von steuerbaren Vorgängen, die mit einer Betriebsübertragung im Sinne des Abs. 1 in unmittelbarem Zusammenhang stehen, wird nicht erhoben, soweit der für die Steuerberechnung maßgebende Wert 75 000 Euro nicht übersteigt.

 

           3. Der Eintritt der Wirkungen der Z 2 sowie des § 1 Z 1 und Z 3 bis 5 entfällt nachträglich (rückwirkend), wenn der Betriebsinhaber innerhalb von fünf Jahren nach der Übergabe den übernommenen Betrieb oder wesentliche Grundlagen davon entgeltlich oder unentgeltlich überträgt, betriebsfremden Zwecken zuführt oder wenn der Betrieb aufgegeben wird. Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, diesen Umstand allen vom Wegfall der Wirkungen betroffenen Behörden unverzüglich mitzuteilen.

Artikel VII

Änderung des Tabaksteuergesetzes

§ 3. (1) Zigarren und Zigarillos sind als solche zum Rauchen geeignete, mit einem Deckblatt oder mit einem Deckblatt und einem Umblatt umhüllte Tabakstränge

           1. und 2. …

           3. mit einem zigarrenfarbenen Deckblatt und einem Umblatt, beide aus homogenisiertem oder rekonstituiertem Tabak, wenn mindestens 60 Gewichtsprozent der Tabakteile länger und breiter als 1,75 mm sind und das Deckblatt schraubenförmig mit einem spitzen Winkel zur Längsachse des Tabakstrangs von mindestens 30° aufgelegt ist, oder

           4. mit einem zigarrenfarbenen Deckblatt aus homogenisiertem oder rekonstituiertem Tabak, wenn das Gewicht ohne Filter und ohne Mundstück im Zeitpunkt der Steuerschuldentstehung (Stückgewicht) 2,3 g oder mehr beträgt, mindestens 60 Gewichtsprozent der Tabakteile länger und breiter als 1,75 mm sind und der Umfang auf mindestens einem Drittel der Länge des umhüllten Tabakstrangs 34 mm oder mehr beträgt.

(2) und (3) …

(4) Rauchtabak ist Feinschnitt, wenn mehr als 25 Gewichtsprozent der Tabakteile weniger als 1 mm lang oder breit sind.

(5) und (6) …

§ 3. (1) Zigarren und Zigarillos sind als solche zum Rauchen geeignete, mit einem Deckblatt oder mit einem Deckblatt und einem Umblatt umhüllte Tabakstränge

           1. und 2. …

           3. gefüllt mit entripptem Mischtabak, mit einem zigarrenfarbenen Deckblatt und einem Umblatt, beide aus homogenisiertem oder rekonstituiertem Tabak, wobei das Deckblatt das Erzeugnis vollständig umhüllt, gegebenenfalls auch den Filter, nicht aber das Mundstück bei Zigarren mit Mundstück, wenn ihr Stückgewicht ohne Filter und ohne Mundstück 1,2 g oder mehr beträgt und das Deckblatt schraubenförmig mit einem spitzen Winkel zur Längsachse des Tabakstrangs von mindestens 30° aufgelegt ist, oder

           4. gefüllt mit entripptem Mischtabak, mit einem zigarrenfarbenen Deckblatt aus homogenisiertem oder rekonstituiertem Tabak, das das Erzeugnis vollständig umhüllt, gegebenenfalls auch den Filter, nicht aber das Mundstück bei Zigarren mit Mundstück, wenn ihr Stückgewicht ohne Filter und ohne Mundstück 2,3 g oder mehr und ihr Umfang auf mindestens einem Drittel ihrer Länge 34 mm oder mehr beträgt.

(2) und (3) …

(4) Rauchtabak ist Feinschnitt, wenn mehr als 25 Gewichtsprozent der Tabakteile weniger als 1 mm lang oder breit sind. Anderer Rauchtabak gilt als Feinschnitt, wenn er für die Herstellung selbstgedrehter Zigaretten bestimmt oder aufgemacht ist.

(5) und (6) …

 

§ 44e. (1) § 3 Abs. 1 Z 3 und 4 und Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2002 tritt am 1. Juli 2002 in Kraft.

 

(2) § 3 Abs. 1 Z 3 und 4 und Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 ist auf Tabakerzeugnisse weiter anzuwenden, für die die Steuerschuld vor dem 1. Juli 2002 entstanden ist.

Artikel VIII

Änderung des Tabakmonopolgesetzes

Einfuhr von Tabakerzeugnissen aus Drittstaaten

 

§ 2. (1) Die Überführung von Tabakerzeugnissen in den zollrechtlich freien Verkehr zu gewerblichen Zwecken ist im Monopolgebiet verboten, soweit nicht Abs. 2 Ausnahmen vorsieht.

 

(2) Vom Verbot des Abs. 1 sind Tabakerzeugnisse ausgenommen,

 

           1. die für die Monopolverwaltung als Empfänger eingeführt werden, oder

 

           2. die von jeglichen Eingangsabgaben freizulassen sind, oder

 

           3. für die eine monopolbehördliche Einfuhrbewilligung (Abs. 3) erteilt wurde.

 

(3) Der Bundesminister für Finanzen hat auf Antrag die Einfuhr von Tabakerzeugnissen zu bewilligen, insoweit dieselben für den eigenen Bedarf des Empfängers und nicht zum Handel bestimmt sind.

 

Monopolverwaltung

Monopolverwaltung

§ 3. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, obliegt die Verwaltung des Tabakmonopols der Austria Tabak Aktiengesellschaft und der Monopolverwaltung GmbH (§ 13).

§ 3. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, obliegt die Verwaltung des Tabakmonopols der Monopolverwaltung GmbH (§ 13).

(2) Zu der Verwaltung, die von der Austria Tabak Aktiengesellschaft zu besorgen ist, gehören insbesondere die gewerbliche Einfuhr, die gewerbliche Herstellung von sowie der Großhandel mit Tabakerzeugnissen.

 

Herstellung von Tabakerzeugnissen

 

§ 4. (1) Die gewerbliche Herstellung von Tabakerzeugnissen im Monopolgebiet ist der „Austria Tabak Aktiengesellschaft“ vorbehalten.

 

(2) Es ist verboten, ohne Einverständnis der „Austria Tabak Aktiengesellschaft“ Tabakerzeugnisse gewerblich herzustellen.

 

(3) Bei der Erklärung des Einverständnisses zur gewerblichen Herstellung von Tabakerzeugnissen hat die Gesellschaft nach kaufmännischen Grundsätzen vorzugehen.

 

§ 6. (1) …

§ 6. (1) …

(2) Die Bewilligung zum Großhandel mit Tabakerzeugnissen ist nur Personen oder Personenvereinigungen zu erteilen, die

(2) Die Bewilligung zum Großhandel mit Tabakerzeugnissen ist nur Personen oder Personenvereinigungen zu erteilen, die

           1. ihren Sitz oder Hauptwohnsitz im Gebiet der Europäischen Gemeinschaft haben,

           1. ihren Sitz oder Hauptwohnsitz in einem EWR-Vertragsstaat haben,

           2. bis 4. und 6. …

           2. bis 4. und 6. …

(3) und (4) …

(3) und (4) …

§ 14. (1) Zu der Monopolverwaltung (§ 3 Abs. 1), die von der Monopolverwaltung GmbH zu besorgen ist, gehören die Angelegenheiten des Kleinhandels mit Tabakerzeugnissen. …

§ 14. (1) Zu der Monopolverwaltung, die von der Monopolverwaltung GmbH zu besorgen ist, gehören die Angelegenheiten des Kleinhandels mit Tabakerzeugnissen. …

Artikel IX

Bundesabgabenordnung

§ 97. (1) und (2) …

§ 97. (1) und (2) …

(3) An Stelle der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung einer behördlichen Erledigung kann deren Inhalt auch telegraphisch oder fernschriftlich mitgeteilt werden. Darüber hinaus kann durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen die Mitteilung des Inhalts von Erledigungen auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise vorgesehen werden, wobei zugelassen werden kann, daß sich die Behörde einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf. In der Verordnung sind technische oder organisatorische Maßnahmen festzulegen, die gewährleisten, daß die Mitteilung in einer dem Stand der Technik entsprechenden sicheren und nachprüfbaren Weise erfolgt und den Erfordernissen des Datenschutzes genügt. Die Mitteilung des Inhalts von Erledigungen in der durch Verordnung vorgesehenen Weise ist überdies nur zulässig, wenn ihr der Empfänger für das Verfahren, in dem die Erledigung ergeht, ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat; sie hat an das vom Empfänger bekanntgegebene Empfangsgerät zu erfolgen. Mit der Zustimmung übernimmt der Empfänger auch die Verantwortung für die Datensicherheit des mitgeteilten Inhalts der Erledigung im Sinne des Datenschutzgesetzes. § 96 letzter Satz gilt sinngemäß.

(3) An Stelle der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung einer behördlichen Erledigung kann deren Inhalt auch telegraphisch oder fernschriftlich mitgeteilt werden. Darüber hinaus kann durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen die Mitteilung des Inhalts von Erledigungen auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise vorgesehen werden, wobei zugelassen werden kann, daß sich die Behörde einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf. In der Verordnung sind technische oder organisatorische Maßnahmen festzulegen, die gewährleisten, daß die Mitteilung in einer dem Stand der Technik entsprechenden sicheren und nachprüfbaren Weise erfolgt und den Erfordernissen des Datenschutzes genügt. Die Mitteilung des Inhalts von Erledigungen in der durch Verordnung vorgesehenen Weise ist überdies nur zulässig, wenn ihr der Empfänger ausdrücklich zugestimmt hat. Mit der Zustimmung übernimmt der Empfänger auch die Verantwortung für die Datensicherheit des mitgeteilten Inhalts der Erledigung im Sinne des Datenschutzgesetzes. § 96 letzter Satz gilt sinngemäß.

§ 133. (1) …

§ 133. (1) …

(2) Sind amtliche Vordrucke für Abgabenerklärungen aufgelegt, so sind die Abgabenerklärungen unter Verwendung dieser Vordrucke abzugeben. In Abgabenerklärungen sind, wenn dies im Vordruck vorgesehen ist, die Versicherungsnummer (§ 31 Abs. 4 Z 1 ASVG), die Firmenbuchnummer (§ 30 Firmenbuchgesetz) und die Melderegisterzahl (§ 16 Meldegesetz 1991), sofern diese bekannt ist, anzugeben.

(2) Sind amtliche Vordrucke für Abgabenerklärungen aufgelegt, so sind die Abgabenerklärungen unter Verwendung dieser Vordrucke abzugeben. Soweit Abgabenerklärungen, für die die Einreichung im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise zugelassen ist, in einer solchen Weise eingereicht werden, entfällt die Verpflichtung zur Verwendung der amtlichen Vordrucke. Die Versicherungsnummer (§ 31 Abs. 4 Z 1 ASVG), die Firmenbuchnummer (§ 30 Firmenbuchgesetz) und die Melderegisterzahl (§ 16 Meldegesetz 1991), sofern diese bekannt ist, sind anzugeben, wenn dies für die Abgabenerklärungen vorgesehen ist.

§ 136. Wenn in Abgabenerklärungen Wertangaben zu machen sind und der angegebene Wert vom Regelfall (Nennwert, Kurswert, Anschaffungs- oder Herstellungskosten) abweicht, hat der Abgabepflichtige die Tatsachen anzuführen, die für den in der Abgabenerklärung ausgewiesenen Wert maßgebend waren.

§ 136. Wenn in Abgabenerklärungen Wertangaben zu machen sind und der angegebene Wert vom Regelfall (Nennwert, Kurswert, Anschaffungs- oder Herstellungskosten) abweicht, hat der Abgabepflichtige auf Verlangen der Abgabenbehörde die Tatsachen anzuführen, die für den in der Abgabenerklärung ausgewiesenen Wert maßgebend waren.

Artikel XI

Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz

§ 14. (1) und (2) …

§ 14. (1) und (2) …

(3) Den Hauptzollämtern obliegt unbeschadet der Zuständigkeit anderer Behörden

(3) Den Hauptzollämtern obliegt unbeschadet der Zuständigkeit anderer Behörden

           1. die Vollziehung des Zollrechtes (§§ 1 und 2 des Zollrechts-Durch­führungsgesetzes – ZollR-DG);

           1. die Vollziehung des Zollrechtes (§§ 1 und 2 des Zollrechts-Durch­führungsgesetzes – ZollR-DG);

           2. die Erhebung der Verbrauchsteuern;

           2. die Erhebung der Verbrauchsteuern;

           3. die Vollziehung der Monopolvorschriften, ausgenommen das Glückspielmonopol;

           3. die Vollziehung der Monopolvorschriften, ausgenommen das Glückspielmonopol;

           4. die Erhebung des Altlastenbeitrages;

           4. die Erhebung des Altlastenbeitrages;

 

           5. die Vollziehung der mit dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz zugewiesenen Aufgaben.

§ 14b. (1) und (2) …

§ 14b. (1) und (2) …

(3) Der Bundesminister für Finanzen kann zur Vereinfachung des Verfahrens mit Verordnung die Zuständigkeiten zur buchmäßigen Erfassung, Mitteilung und Einhebung der Abgaben und Nebenansprüche, zur Erhebung der Verbrauchsteuern sowie zur Durchführung von Erstattungen in der Ausfuhr, ganz oder teilweise von den örtlich im Einzelfall zuständigen Hauptzollämtern auf andere Hauptzollämter oder Zollämter übertragen, wenn dies im Interesse der Kosteneinsparung, des Einsatzes technischer Hilfsmittel oder der raschen Durchführung des Verfahrens zweckdienlich ist. Alle übrigen Zuständigkeiten, die den örtlich im Einzelfall zuständigen Hauptzollämtern im Erhebungs-(Rechtsmittel-)Verfahren zukommen, werden hierdurch nicht berührt.

(3) Der Bundesminister für Finanzen kann zur Vereinfachung des Verfahrens mit Verordnung die Zuständigkeiten zur buchmäßigen Erfassung, Mitteilung und Einhebung der Abgaben und Nebenansprüche, zur Erhebung der Verbrauchsteuern sowie zur Durchführung von Erstattungen in der Ausfuhr, zur Vollziehung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes, ganz oder teilweise von den örtlich im Einzelfall zuständigen Hauptzollämtern auf andere Hauptzollämter oder Zollämter übertragen, wenn dies im Interesse der Kosteneinsparung, des Einsatzes technischer Hilfsmittel oder der raschen Durchführung des Verfahrens zweckdienlich ist. Alle übrigen Zuständigkeiten, die den örtlich im Einzelfall zuständigen Hauptzollämtern im Erhebungs-(Rechtsmittel-)Verfahren zukommen, werden hiedurch nicht berührt.

 

§ 17a. (1) bis (4) …

 

(5) § 14 Abs. 3 Z 5 und § 14b Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2002 treten mit 1. Juli 2002 in Kraft.

Artikel XII

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

§ 31. (1) bis (5) …

§ 31. (1) bis (5) …

           1. bis 14. …

           1. bis 14. …

         15. für das Zusammenwirken der Versicherungsträger untereinander und mit dem Hauptverband im Bereich des Vertragspartnerrechtes, der Leistungserbringung und Leistungsverrechnung;

         15. für das Zusammenwirken der Versicherungsträger untereinander und mit dem Hauptverband im Bereich des Vertragspartnerrechtes, der Leistungserbringung und Leistungsverrechnung sowie mit den Abgabenbehörden bei der Sozialversicherungsprüfung nach § 41a;

(6) bis (10) …

(6) bis (10) …

(11) Die Versicherungsträger dürfen bei ihren Datenanwendungen andere Versicherungsträger oder den Hauptverband als Dienstleister im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, in Anspruch nehmen. Auch der Hauptverband darf Versicherungsträger als Dienstleister in Anspruch nehmen. Der Hauptverband ist in jenen Fällen, in denen er auf Grund gesetzlicher Bestimmungen für die Versicherungsträger tätig wird, jedenfalls Dienstleister nach § 4 Z 5 des Datenschutzgesetzes 2000 in Verbindung mit den §§ 10 und 11 des Datenschutzgesetzes 2000. Der Hauptverband und die Versicherungsträger haften nicht für Nachteile, die bei der Erfüllung ihrer Auskunftspflichten im Sinne des Abs. 4 Z 3 lit. b auf Grund von Unvollständigkeiten oder Unrichtigkeiten der in ihren Anlagen enthaltenen Daten entstehen.

(11) Die Versicherungsträger dürfen bei ihren Datenanwendungen andere Versicherungsträger, den Hauptverband und die Abgabenbehörden des Bundes als Dienstleister im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/ 1999, in Anspruch nehmen. Auch der Hauptverband darf Versicherungsträger als Dienstleister in Anspruch nehmen. Der Hauptverband ist in jenen Fällen, in denen er auf Grund gesetzlicher Bestimmungen für die Versicherungsträger tätig wird, jedenfalls Dienstleister nach § 4 Z 5 des Datenschutzgesetzes 2000 in Verbindung mit den §§ 10 und 11 des Datenschutzgesetzes 2000. Der Hauptverband und die Versicherungsträger haften nicht für Nachteile, die bei der Erfüllung ihrer Auskunftspflichten im Sinne des Abs. 4 Z 3 lit. b auf Grund von Unvollständigkeiten oder Unrichtigkeiten der in ihren Anlagen enthaltenen Daten entstehen.

§ 34. (1) …

§ 34. (1) …

(2) Erfolgt die Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren (§ 58 Abs. 4), so hat der Dienstgeber nach Ablauf eines jeden Beitragszeitraumes die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus bezahlten Entgelte zu melden. Ferner hat er jährlich im Nachhinein für jeden einzelnen Versicherten einen Nachweis über die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen zu erbringen. Die Fristen für die Vorlage dieser Meldungen sind in der Satzung des Krankenversicherungsträgers zu regeln.

(2) Nach Ablauf jedes Beitragszeitraumes hat der Dienstgeber mittels
elektronischer Datenfernübertragung (§ 41 Abs. 1 und 4) die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus bezahlten Entgelte zu melden (Beitragsnachweisung). Die Frist für die Vorlage der Beitragsnachweisung endet mit dem 15. des Folgemonats. Der beim zuständigen Krankenversicherungsträger oder beim Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988) einzubringende Lohnzettel (§ 84 EStG 1988) hat auch die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen zu enthalten. Die Übermittlung der Lohnzettel hat elektronisch bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Ist dem Dienstgeber bzw. der auszahlenden Stelle die elektronische Übermittlung der Lohnzettel mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, so hat die Übermittlung der Lohnzettel auf dem amtlichen Vordruck bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Wird das Dienstverhältnis beendet, so hat die Übermittlung des Lohnzettels bis zum 15. des Folgemonats zu erfolgen.

 

Sozialversicherungsprüfung

 

§ 41a. (1) Die Krankenversicherungsträger (§ 23 Abs. 1) haben die Einhaltung aller für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Tatsachen zu prüfen (Sozialversicherungsprüfung). Hiezu gehört insbesondere

 

            die Prüfung der Einhaltung der Meldeverpflichtungen in allen Versicherungs- und Beitragsangelegenheiten und der Beitragsabrechnung,

 

            die Prüfung der Grundlagen von Geldleistungen (Krankengeld, Wochengeld, Arbeitslosengeld usw.),

 

            die Beratung in Fragen von Melde-, Versicherungs- und Beitragsangelegenheiten.

 

(2) Sind für einen Dienstgeber mehrere Krankenversicherungsträger zuständig, so hat die Sozialversicherungsprüfung jener Krankenversicherungsträger durchzuführen, in dessen Bereich sich die Betriebsstätte im Sinne des § 81 des Einkommensteuergesetzes 1988 befindet.

 

(3) Gemeinsam mit der Sozialversicherungsprüfung ist vom Krankenversicherungsträger auch die Lohnsteuerprüfung nach § 86 des Einkommensteuergesetzes 1988 durchzuführen. Der Prüfungsauftrag ist von jenem Krankenversicherungsträger zu erteilen, der die Prüfung durchführen wird.

 

(4) Für die Sozialversicherungsprüfung gelten die für die Prüfungen nach § 151 der Bundesabgabenordnung maßgeblichen Vorschriften der Bundesabgabenordnung. Bei der Durchführung der Lohnsteuerprüfung (§ 86 EStG 1988) ist das Prüforgan des Krankenversicherungsträgers als Organ des für die Lohnsteuerprüfung zuständigen Finanzamtes tätig. Das Finanzamt ist von der Prüfung und vom Inhalt des Prüfungsberichtes oder der aufgenommenen Niederschrift zu verständigen.

 

(5) Die Krankenversicherungsträger (§ 23 Abs. 1) haben den Finanzämtern der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988) und den Gemeinden alle für das Versicherungsverhältnis und die Beitragsentrichtung bedeutsamen Daten zur Verfügung zu stellen. Diese Daten dürfen nur in der Art und dem Umfang verwendet werden, als dies zur Wahrnehmung der gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist. Die Verwendung nicht notwendiger Daten (Ballastwissen, Überschusswissen) ist unzulässig. Daten, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr benötigt werden, sind möglichst rasch zu löschen.

 

Auskunftspflicht der Versicherungsträger

 

§ 43a. Der zuständige Krankenversicherungsträger (§ 23 Abs. 1) hat auf Anfrage der Beteiligten im Sinne des § 42 Abs. 1 Z 1 bis 4 schriftlich darüber Auskunft zu geben, ob und inwieweit im einzelnen Fall die Vorschriften über das Melde-Versicherungs- und Beitragswesen anzuwenden sind. Die Auskunft hat mit Rücksicht auf die Auswirkungen für den Versicherten tunlichst innerhalb der in § 42 Abs. 1 genannten Frist zu erfolgen.

§ 321. (1) Die Versicherungsträger sind verpflichtet, bei Erfüllung ihrer Aufgaben einander zu unterstützen; sie haben insbesondere Ersuchen, die zu diesem Zweck an sie ergehen, im Rahmen ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit zu entsprechen und auch unaufgefordert anderen Versicherungsträgern alle Mitteilungen zukommen zu lassen, die für deren Geschäftsbetrieb von Wichtigkeit sind, sowie Anträge und Meldungen fristwahrend weiterzuleiten. Die Verpflichtung zur gegenseitigen Hilfe bezieht sich auch auf die Übermittlung von Daten im Sinne des § 4 des Datenschutzgesetzes 2000 im automationsunterstützten Datenverkehr zwischen den Versicherungsträgern, die zur Durchführung des Melde- und Beitragsverfahrens, zur Erbringung von Leistungen sowie zur Durchsetzung von Ersatzansprüchen notwendig sind.

§ 321. (1) Die Versicherungsträger und die Abgabenbehörden sind verpflichtet, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben einander zu unterstützen; sie haben insbesondere Ersuchen, die zu diesem Zweck an sie ergehen, im Rahmen ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit zu entsprechen und auch unaufgefordert anderen Versicherungsträgern und Abgabenbehörden alle Mitteilungen zukommen zu lassen, die für deren Geschäftsbetrieb von Wichtigkeit sind. Die Versicherungsträger haben Anträge und Meldungen, die bei ihnen für andere Versicherungsträger einlangen, fristwahrend weiterzuleiten. Die Verpflichtung zur gegenseitigen Hilfe bezieht sich auch auf die Übermittlung von Daten im Sinne des § 4 des Datenschutzgesetzes 2000 im automationsunterstützten Datenverkehr zwischen den Versicherungsträgern, die zur Durchführung des Melde- und Beitragsverfahrens, zur Erbringung von Leistungen sowie zur Durchsetzung von Ersatzansprüchen notwendig sind.

§ 360. (1) bis (6) …

§ 360. (1) bis (6) …

 

(7) Die Zollbehörden und die Zollorgane haben in ihrem Wirkungsbereich an der Vollziehung der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen mitzuwirken. Soweit Zollorgane Maßnahmen im Sinne des ersten Satzes setzen, ist ihr Handeln dem zuständigen Krankenversicherungsträger zuzurechnen.

§ 545. (1) und (2) …

§ 545. (1) und (2) …

(3) Mit der Vollziehung des § 446a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 676/1991 ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

(3) Mit der Vollziehung des § 41a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2002 ist der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

 

Schlussbestimmungen zu Art. II des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2002

 

§ 599. (1) Die §§ 31 Abs. 5 Z 15 und Abs. 11, 34 Abs. 2, 41a samt Überschrift, 43a samt Überschrift, 321 Abs. 1, 360 Abs. 7 und 545 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2002 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

 

(2) § 34 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2002 ist für Beitragszeiträume anzuwenden, die nach Ablauf des 31. Dezember 2002 enden; § 41a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2002 ist auf Prüfungen anzuwenden, die nach Ablauf des 31. Dezember 2002 beginnen.

Artikel XIII

Kraftfahrgesetz 1957

§ 37. (1) …

§ 37. (1) …

(2) Kraftfahrzeuge und Anhänger dürfen nur zugelassen werden, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er der rechtmäßige Besitzer des Fahrzeuges ist oder das Fahrzeug auf Grund eines Abzahlungsgeschäftes im Namen des rechtmäßigen Besitzers innehat, wenn er seinen Hauptwohnsitz oder Sitz, bei Antragstellern ohne Sitz im Bundesgebiet eine Hauptniederlassung im Bundesgebiet hat, wenn er eine Erklärung über die beabsichtigte Verwendungsbestimmung des Fahrzeuges abgibt und wenn er folgende Nachweise erbringt:

(2) Kraftfahrzeuge und Anhänger dürfen nur zugelassen werden, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er der rechtmäßige Besitzer des Fahrzeuges ist oder das Fahrzeug auf Grund eines Abzahlungsgeschäftes im Namen des rechtmäßigen Besitzers innehat, wenn er seinen Hauptwohnsitz oder Sitz, bei Antragstellern ohne Sitz im Bundesgebiet eine Hauptniederlassung im Bundesgebiet hat oder bei Miete des Fahrzeuges aus einem anderen EU-Mitgliedstaat, jedenfalls der Mieter seinen Hauptwohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet hat, wenn er eine Erklärung über die beabsichtigte Verwendungsbestimmung des Fahrzeuges abgibt und wenn er folgende Nachweise erbringt:

           a) den Typenschein, den Bescheid über die Einzelgenehmigung oder den Nachweis für die Zulassung (§ 28b Abs. 5 und 6), bei Fahrzeugen, die unter aufschiebenden Bedingungen genehmigt wurden, eine Bescheinigung der Genehmigungsbehörde darüber, dass diese Bedingungen erfüllt sind;

           a) den Typenschein, den Bescheid über die Einzelgenehmigung oder den Nachweis für die Zulassung (§ 28b Abs. 5 und 6), bei Fahrzeugen, die unter aufschiebenden Bedingungen genehmigt wurden, eine Bescheinigung der Genehmigungsbehörde darüber, dass diese Bedingungen erfüllt sind;

          b) eine Versicherungsbestätigung für das Fahrzeug gemäß § 61 Abs. 1; dies gilt jedoch nicht für Fahrzeuge, die gemäß § 59 Abs. 2 von der Versicherungspflicht ausgenommen sind;

          b) eine Versicherungsbestätigung für das Fahrzeug gemäß § 61 Abs. 1; dies gilt jedoch nicht für Fahrzeuge, die gemäß § 59 Abs. 2 von der Versicherungspflicht ausgenommen sind;

           c) bei beabsichtigter Verwendungsbestimmung des Fahrzeuges zur gewerbsmäßigen Beförderung oder zur gewerbsmäßigen Vermietung ohne Beistellung eines Lenkers eine Bestätigung der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung über das Vorliegen der Berechtigung zu dieser Verwendung;

           c) bei beabsichtigter Verwendungsbestimmung des Fahrzeuges zur gewerbsmäßigen Beförderung oder zur gewerbsmäßigen Vermietung ohne Beistellung eines Lenkers eine Bestätigung der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung über das Vorliegen der Berechtigung zu dieser Verwendung; dies gilt jedoch nicht im Falle einer Miete des Fahrzeuges aus einem anderen EU-Mitgliedstaat;

          d) bei der erstmaligen Zulassung eines Fahrzeuges im Sinne des Art. 1 Abs. 8 Z 1 der Binnenmarktregelung, Anhang zum UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994, (Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 48 ccm oder einer Leistung von mehr als 7,2 kW, die zur Personen- oder Güterbeförderung bestimmt sind), das aus einem anderen EU-Mitgliedstaat erworben worden ist,

          d) bei der erstmaligen Zulassung eines Fahrzeuges im Sinne des Art. 1 Abs. 8 Z 1 der Binnenmarktregelung, Anhang zum UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994, (Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 48 ccm oder einer Leistung von mehr als 7,2 kW, die zur Personen- oder Güterbeförderung bestimmt sind), das aus einem anderen EU-Mitgliedstaat erworben worden ist,

                1. eine Bestätigung eines Finanzamtes, dass gegen die Zulassung des Fahrzeuges aus steuerrechtlicher Sicht keine Bedenken bestehen, oder

                1. eine Bestätigung eines Finanzamtes, dass gegen die Zulassung des Fahrzeuges aus steuerrechtlicher Sicht keine Bedenken bestehen, oder

                2. eine Bestätigung des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten, dass das Fahrzeug von der Umsatzsteuer und der Normverbrauchsabgabe befreit ist;

                2. eine Bestätigung des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten, dass das Fahrzeug von der Umsatzsteuer und der Normverbrauchsabgabe befreit ist;

           e) bei der erstmaligen Zulassung eines Fahrzeuges im Sinne des § 2 Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 idF 21/1995, (Motorräder, Motorräder mit Beiwagen, Kraftwagen, ausgenommen Omnibusse, und andere Kraftfahrzeuge, die hauptsächlich für die Beförderung von Personen gebaut sind), das aus einem Staat erworben worden ist, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist,

           e) bei der erstmaligen Zulassung eines Fahrzeuges im Sinne des § 2 Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 idF 21/1995, (Motorräder, Motorräder mit Beiwagen, Kraftwagen, ausgenommen Omnibusse, und andere Kraftfahrzeuge, die hauptsächlich für die Beförderung von Personen gebaut sind), das aus einem Staat erworben worden ist, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist,

                1. eine Bestätigung eines Finanzamtes, dass gegen die Zulassung des Fahrzeuges aus steuerrechtlicher Sicht keine Bedenken bestehen, oder

                1. eine Bestätigung eines Finanzamtes, dass gegen die Zulassung des Fahrzeuges aus steuerrechtlicher Sicht keine Bedenken bestehen, oder

                2. eine Bestätigung des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten, dass das Fahrzeug von der Normverbrauchsabgabe befreit ist;

                2. eine Bestätigung des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten, dass das Fahrzeug von der Normverbrauchsabgabe befreit ist;

           f) bei rechtmäßigem Besitz auf Grund eines Bestandvertrages eine Zustimmungserklärung des Bestandgebers zur beantragten Zulassung;

           f) bei rechtmäßigem Besitz auf Grund eines Bestandvertrages eine Zustimmungserklärung des Bestandgebers zur beantragten Zulassung;

          g) bei einer Erklärung über die beabsichtigte Verwendungsbestimmung des Fahrzeuges im Sinne des § 54 Abs. 3 lit. b oder c, Abs. 3a lit. b oder c oder Abs. 3b die entsprechende vom Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten für den Antragsteller ausgestellte Legitimationskarte;

          g) bei einer Erklärung über die beabsichtigte Verwendungsbestimmung des Fahrzeuges im Sinne des § 54 Abs. 3 lit. b oder c, Abs. 3a lit. b oder c oder Abs. 3b die entsprechende vom Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten für den Antragsteller ausgestellte Legitimationskarte;

          h) bei den der wiederkehrenden Begutachtung unterliegenden Fahrzeugen das letzte für das Fahrzeug ausgestellte Gutachten gemäß § 57a Abs. 4, sofern bereits eine wiederkehrende Begutachtung fällig geworden ist.

          h) bei den der wiederkehrenden Begutachtung unterliegenden Fahrzeugen das letzte für das Fahrzeug ausgestellte Gutachten gemäß § 57a Abs. 4, sofern bereits eine wiederkehrende Begutachtung fällig geworden ist. Im Falle einer Miete des Fahrzeuges aus einem anderen EU-Mitgliedstaat ist das in dem jeweiligen Mitgliedstaat zuletzt ausgestellte Prüfgutachten vorzulegen, sofern bereits eine wiederkehrende Begutachtung fällig geworden ist.

(3) bis (4) …

(3) bis (4) …