1178 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 11. 6. 2002

Bericht und Antrag

des Ausschusses für Arbeit und Soziales


über den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird

Im Zuge seiner Beratungen über ein Bundesgesetz betreffend das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz – BMVG (1131 der Beilagen) hat der Ausschuss für Arbeit und Soziales am 6. Juni 2002 über Antrag der Abgeordneten Reinhart Gaugg, Dr. Gottfried Feurstein, Heidrun Silhavy und Karl Öllinger einstimmig beschlossen, dem Nationalrat gemäß § 27 Abs. 1 Geschäftsordnungsgesetz einen Selbständigen Antrag vorzulegen, der eine Novelle zum Familienlastenausgleichsgesetz 1967 zum Gegenstand hat.

Zur Begründung des Antrages führten die Antragsteller aus:

„Im Zuge der Einführung eines neuen Abfertigungssystems für (nach dem 31. Dezember 2002 beginnende oder auf Grund von Übergangsregelungen erfasste) privatrechtliche Arbeitsverhältnisse mit dem Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetz (BMVG) durch laufende Beiträge des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin (grundsätzlich auf Basis des Entgelts, 1,53 vH) sollen zusätzlich weitere Beiträge für bisher nicht abfertigungsrelevante Zeiträume aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen getragen werden.

Es sind dies Beiträge für Zeiträume, die nunmehr aus familien- und sozialpolitischen Gründen ebenfalls berücksichtigt werden sollen und die im § 7 Abs. 4 und Abs. 5 des BMVG in Höhe von 1,53 vH des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs. 1 des Kinderbetreuungsgeldgesetzes, BGBl. I Nr. 103/2001, vorgesehen sind. Diese sind für Zeiten des Kinderbetreuungsgeldbezuges von ArbeitnehmerInnen oder von ehemaligen ArbeitnehmerInnen mit tatsächlichem oder fiktivem Wochengeldanspruch unabhängig vom Geschlecht zu Beginn des Kinderbetreuungsgeldbezuges vorgesehen (§ 7 Abs. 4 BMVG), weiters für Zeiten der Inanspruchnahme einer Bildungskarenz oder einer Familienhospizkarenz gegen gänzlichen Entfall der Bezüge oder Herabsetzung der Normalarbeitszeit nach dem Arbeitsvertragsrechts-Anpas­sungsgesetz durch ArbeitnehmerInnen zum Zwecke der Sterbebegleitung naher Angehöriger oder Begleitung schwerst erkrankter haushaltszugehöriger Kinder (§ 7 Abs. 5 BMVG). Hiebei werden die genannten Beiträge von den Trägern der Krankenversicherung an die nach Maßgabe des BMVG eingerichteten Mitarbeitervorsorgekassen entrichtet (§ 7 Abs. 6 BMVG) und aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen ersetzt werden.

Das In-Kraft-Treten soll mit 1. Juli 2002 – zeitgleich mit dem In-Kraft-Treten des BMVG – erfolgen.

Finanzielle Auswirkungen:

Bei einer Schätzung auf Basis der hochgerechneten, in Frage kommenden Kinderbetreuungsgeldbe­zieherInnen (auf Basis Wochengeldbezug, sohin ArbeitnehmerInnen und ehemalige ArbeitnehmerInnen) ergibt sich ein jährlich zu erfassender Personenkreis von durchschnittlich rund 146 000 Personen. Hinzu kommen jeweils geschätzte 13 000 Personen pro Jahr, welche eine abfertigungsbeitragspflichtige Familienhospizkarenz (Annahme: durchschnittlich 4,5 Monate pro Jahr) zu Lasten des FLAF in Anspruch nehmen und 1 000 Personen in Bildungskarenz (durchschnittlich 7,5 Monate pro Jahr).

Dies ergibt einen Aufwand von rund 12,1 Millionen Euro jährlich bei Vollausbau, welcher allerdings nach Schätzungen erst in einigen Jahren erreicht sein wird, wenn alle in Frage kommenden Personen in einem unter das BMVG fallenden Arbeitsverhältnis stehen oder standen. Unter der Annahme, dass zu Beginn der Neuregelung etwa ein Drittel der Arbeitnehmer ins neue Abfertigungsschema fallen werden, ergibt sich somit für das Jahr 2003 etwa ein Drittel der geschätzten Kosten von rund 4 Millionen Euro an Aufwand für den FLAF.“

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2002 06 06

        Mag. Walter Tancsits  Helmut Dietachtmayr

       Berichterstatter                Obmann