1182 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Nachdruck vom 7. 11. 2002

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensions­gesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Religionsunterrichtsgesetz, das Überbrückungshilfengesetz, das Landeslehrer-Dienst­rechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Landesvertragslehrergesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landes­vertragslehrergesetz, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetz, das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, das Richterdienstgesetz, das Bundesbediensteten-Sozialplangesetz, das Einsatzzulagen­gesetz und das Bundesfinanzgesetz 2002 geändert werden (Deregulierungsgesetz – Öffentlicher Dienst 2002)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel    Gegenstand

 1                Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

 2                Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

 3                Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

 4                Änderung des Pensionsgesetzes 1965

 5                Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes

 6                Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes

 7                Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes

 8                Änderung des Religionsunterrichtsgesetzes

 9                Änderung des Überbrückungshilfengesetzes

10                Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984

11                Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985

12                Änderung des Landesvertragslehrergesetzes 1966

13                Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetzes

14                Änderung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes

15                Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955

16                Änderung des EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetzes

17                Änderung des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984

18                Änderung des Richterdienstgesetzes

19                Änderung des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes

20                Änderung des Einsatzzulagengesetzes

21                Änderung des Bundesfinanzgesetzes 2002

22                Aufhebung von Rechtsvorschriften

Artikel 1

Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2002, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 4 bis 6 entfällt.

2. Im § 11 Abs. 3 Z 2 wird nach dem Zitat „§ 12 Abs. 3“ der Ausdruck „oder 3a“ eingefügt.

3. § 12 Abs. 3 Z 1 lautet:

         „1. auf die Ernennungserfordernisse nach § 202 Abs. 3, nach Anlage 1 Z 1.14, 1.15, 1.18, 12.14, 12.15, 12.16 und 21a.2 erster Satz und auf Ernennungserfordernisse, von denen in anderen Rechtsvorschriften eine Nachsicht ausgeschlossen ist,“

4. § 12 Abs. 6 entfällt.

5. § 13 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Der zuständige Bundesminister kann den Übertritt des Beamten in den Ruhestand aufschieben, falls am Verbleiben des Beamten im Dienststand ein wichtiges dienstliches Interesse besteht.“

6. § 13 Abs. 3 entfällt.

7. Im § 20 Abs. 2 entfällt das Wort „die“ vor der Z 1. § 20 Abs. 2 Z 2 lautet:

         „2. Amtsverlust gemäß § 27 Abs. 1 des Strafgesetzbuches. Das Dienstverhältnis wird jedoch nicht aufgelöst, wenn die Rechtsfolge der Verurteilung bedingt nachgesehen wird, es sei denn, dass die Nachsicht widerrufen wird.“

8. Im 3. Abschnitt des Allgemeinen Teiles treten an die Stelle der Abschnittsüberschrift „DIENSTLICHE AUSBILDUNG“, der §§ 23 bis 28 samt Überschriften, der Überschrift zu § 29 und des § 29 Abs. 1 bis 5 folgende Bestimmungen:

„DIENSTLICHE AUSBILDUNG ALS MASSNAHME

DER PERSONAL- UND VERWALTUNGSENTWICKLUNG

1. Unterabschnitt

Allgemeines

Ziele der dienstlichen Ausbildung

§ 23. (1) Die dienstliche Ausbildung soll dem Beamten die für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten vermitteln, sie erweitern und vertiefen.

(2) Die dienstliche Ausbildung ist ein Instrument der Personal- und Verwaltungsentwicklung. Die Ergebnisse des Mitarbeitergespräches sind für die Erstellung von Ausbildungsplänen nutzbar zu machen. Die Verantwortlichen für Personalentwicklung und Ausbildung haben den Ausbildungsbedarf der Mitarbeiter laufend zu erheben, entsprechende Ausbildungsmöglichkeiten zu sichten und gemeinsam mit den Dienststellenleitern und Vorgesetzten die durchzuführenden Ausbildungsmaßnahmen festzulegen.

(3) Die tatsächlich erfolgte Ausbildung ist auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen und die Ergebnisse dieser Beurteilung sind in geeigneter Form zu dokumentieren.

Ausbildungsarten und Formen der dienstlichen Ausbildung

§ 24. (1) Arten der dienstlichen Ausbildung sind

           1. die Grundausbildung,

           2. das Management-Training sowie

           3. die sonstige dienstliche Weiterbildung und Mitarbeiterqualifizierung.

(2) Die Ausbildung hat in Form von Seminaren, Lehrgängen, E-learning-Systemen, Traineeprogrammen, Schulungen am Arbeitsplatz, praktischen Verwendungen, Selbststudien oder anderen geeigneten Formen zu erfolgen.

(3) Erfolgsnachweise über absolvierte Ausbildungen dürfen nicht für eine Leistungsfeststellung nach dem 7. Abschnitt herangezogen werden.

2. Unterabschnitt

Grundausbildung

Grundsätzliche Bestimmungen

§ 25. (1) Die Grundausbildung hat die Grund- und Übersichtskenntnisse sowie fachliche, soziale und methodische Fähigkeiten, die für den vorgesehenen Aufgabenbereich erforderlich sind, zu vermitteln. Überdies soll die Grundausbildung zur Erfüllung von Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernissen führen.

(2) Die Grundausbildung ist von der obersten Dienstbehörde bereitzustellen. Beamte mit ähnlichen Aufgabenbereichen innerhalb des Zuständigkeitsbereiches einer obersten Dienstbehörde sind einer einheitlichen Grundausbildung zu unterziehen. Die Teilnahme an Lehrgängen oder Lehrgangsteilen im Rahmen der Grundausbildung ist jedenfalls Dienst.

Grundausbildungsverordnung

§ 26. (1) Die obersten Dienstbehörden haben für ihren Zuständigkeitsbereich die Grundausbildung durch Verordnung zu regeln (Grundausbildungsverordnung). Grundausbildungsverordnungen können auch von mehreren obersten Dienstbehörden einvernehmlich erlassen werden.

(2) Die Grundausbildungsverordnungen haben insbesondere zu enthalten:

           1. Grundausbildungsziele im Hinblick auf die zu vermittelnden Kenntnisse und Fähigkeiten,

           2. Ausbildungsformen,

           3. bei Seminaren und Lehrgängen Lehr- und Stundenpläne mit der Festlegung des auf die einzelnen Lehrgegenstände entfallenden Stundenausmaßes,

           4. eine Prüfungsordnung gemäß § 28 Abs. 3 sowie

           5. allfällige Prüfungsvoraussetzungen im Sinne des § 31 Abs. 2.

Zuweisung zur Grundausbildung

§ 27. (1) Der Beamte ist von der Dienstbehörde einer Grundausbildung zuzuweisen, wenn

           1. der erfolgreiche Abschluss der betreffenden Grundausbildung für die Verwendung des Beamten als Definitivstellungserfordernis vorgeschrieben ist und

           2. der Beamte die in der Verordnung für die betreffende Grundausbildung allenfalls vorgeschriebenen Praxiszeiten absolviert hat.

Die Zeit zur Absolvierung der Grundausbildung ist von der Dienstbehörde nach den dienstlichen Verhältnissen und nach Sicherstellung eines Ausbildungsplatzes festzusetzen. Auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten ist dabei angemessen Rücksicht zu nehmen.

(2) Hat der Beamte einen so großen Anteil an der Grundausbildung versäumt, dass das Ausbildungsziel voraussichtlich nicht erreicht werden kann, ist die Zuweisung zur Grundausbildung zu widerrufen. Ist jedoch der Beamte ohne sein Verschulden aus einer Grundausbildung ausgeschieden, so kann er neuerlich einer Grundausbildung zugewiesen werden.

Dienstprüfung

§ 28. (1) Die Absolvierung der Grundausbildung ist durch die erfolgreiche Ablegung der Dienstprüfung nachzuweisen. Diese ist Bestandteil der Grundausbildung.

(2) Die Dienstprüfung kann als Gesamtprüfung oder in Teilprüfungen stattfinden.

(3) Die nähere Ausgestaltung der Dienstprüfung im Hinblick auf Inhalt, Aufbau und Ablauf erfolgt durch Verordnung der obersten Dienstbehörde (Prüfungsordnung). Die Prüfungsordnung hat insbesondere zu behandeln:

           1. die Festlegung der Prüfungsfächer samt deren Anforderungsniveau,

           2. die Gewichtung der einzelnen Prüfungsteile zueinander,

           3. ob die Dienstprüfung als Gesamt- oder in Teilprüfungen abzulegen ist,

           4. ob die Dienstprüfung vor einem Prüfungssenat oder vor Einzelprüfern abzulegen ist,

           5. Schriftlichkeit oder Mündlichkeit der einzelnen Prüfungsteile,

           6. ob eine Hausarbeit abzufassen ist und ob die Hausarbeit als gemeinsame Teamarbeit mehrerer Prüfungskandidaten vorgesehen werden kann,

           7. ein Prüfungsplan, der den Ablauf allfälliger Teilprüfungen bzw. der Gesamtprüfung festlegt, sowie

           8. die Bedingungen für eine Wiederholung bei nicht bestandener Gesamtprüfung, Teilprüfung oder Hausarbeit, wobei eine Gesamtprüfung sowie eine Hausarbeit jedenfalls vor Ablauf von sechs Monaten und eine Teilprüfung vor Ablauf von drei Monaten wiederholbar sein müssen.

Prüfungsorgane

§ 29. (1) Für die Durchführung der Dienstprüfungen sind von den obersten Dienstbehörden für ihren Zuständigkeitsbereich Prüfungskommissionen zu bilden. Als Mitglieder einer Prüfungskommission sind geeignete Personen heranzuziehen, die über entsprechende fachliche und pädagogische Qualifikationen verfügen. Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat Erfahrung auf dem Gebiet der Personalentwicklung aufzuweisen.

(2) Es können für den Zuständigkeitsbereich mehrerer oberster Dienstbehörden gemeinsame Prüfungskommissionen gebildet werden.

(3) Die Mitgliedschaft zu einer Prüfungskommission ruht vom Tag der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung vom Dienst, der Außerdienststellung sowie aus sonstigen, durch Verordnung festzulegenden Gründen.

(4) Dienstprüfungen, die als Gesamtprüfungen stattfinden, sind vor einem Prüfungssenat abzulegen. Teilprüfungen einer Dienstprüfung können vor einem Prüfungssenat oder vor einem Einzelprüfer abgelegt werden.

(5) Für die einzelnen Dienstprüfungen sind Prüfer vom Vorsitzenden der Prüfungskommission aus dem Kreis der Mitglieder der Prüfungskommission zu bestimmen. Sollte eine Gesamtprüfung oder eine Teilprüfung vor einem Prüfungssenat abgehalten werden, so sind dessen Mitglieder vom Vorsitzenden der Prüfungskommission aus dem Kreis der Mitglieder der Prüfungskommission auszuwählen. Ein Senatsmitglied ist mit der Vorsitzführung zu betrauen.“

9. An die Stelle der §§ 30 bis 35 samt Überschriften treten folgende Bestimmungen:

„Anrechnung auf die Grundausbildung

§ 30. Auf die Grundausbildung können anderweitige Ausbildungen oder sonstige Qualifizierungsmaßnahmen, Berufserfahrungen und selbständige Arbeiten angerechnet werden, soweit sie mit entsprechenden Teilen der Grundausbildung gleichwertig sind und dies im Hinblick auf die Ziele der Grundausbildung zweckmäßig ist. Auch die gänzliche Anrechnung der Grundausbildung ist zulässig. Die Gleichwertigkeits- sowie die Zweckmäßigkeitsprüfung nimmt der Vorsitzende der Prüfungskommission vor. Ein Rechtsanspruch auf Anrechnung besteht nicht.

Prüfungsverfahren

§ 31. (1) Prüfungstermine einer Gesamtprüfung oder einer Teilprüfung sind rechtzeitig bekannt zu geben.

(2) Der Beamte ist zur Dienstprüfung zuzulassen, wenn er, abgesehen von der Grundausbildung, die Ernennungserfordernisse für die betreffende Verwendung sowie allfällige weitere Erfordernisse erfüllt. Als weitere Erfordernisse für die Zulassung zur Dienstprüfung können in der betreffenden Grundausbildungsverordnung festgesetzt werden:

           1. die Verpflichtung zum Besuch von Grundausbildungslehrveranstaltungen wie Lehrgänge und Seminare,

           2. die verpflichtende Teilnahme an sonstigen Lehrvermittlungsprogrammen wie insbesondere
E-learning-Systemen,

           3. die Absolvierung allfälliger sonstiger Ausbildungen und Praxiszeiten samt deren Abfolge.

(3) Bis zum Beginn einer Gesamt- oder Teilprüfung kann der Beamte von der Prüfung zurücktreten. Als Rücktritt von der Gesamt- oder Teilprüfung zu werten sind das Nichterscheinen zu einem Prüfungstermin und das schuldlose Außerstandesein, eine Gesamt- oder Teilprüfung an einem festgesetzten Termin fortzusetzen oder zu beenden. Ersatztermine hat der Vorsitzende der Prüfungskommission festzulegen.

(4) Bei der Durchführung von Prüfungen ist auf Behinderungen des Beamten so weit billige Rücksicht zu nehmen, als dies mit dem Ausbildungszweck vereinbar ist.

(5) Die Prüfung ist bestanden, wenn bei einer Prüfung vor einem Prüfungssenat die Mehrheit der Senatsmitglieder oder bei einer Prüfung vor einem Einzelprüfer dieser feststellt, dass der Beamte die erforderlichen Kenntnisse beziehungsweise Fertigkeiten besitzt. Stellt die Mehrheit der Senatsmitglieder oder der Einzelprüfer darüber hinaus fest, dass der Prüfungserfolg in bestimmten Gegenständen als ausgezeichnet zu bewerten ist, so sind der Angabe des Prüfungserfolges die Worte „mit Auszeichnung aus …“ anzufügen. Über die bestandene Prüfung ist dem Beamten ein Zeugnis auszustellen.

(6) Eine Dienstprüfung, die aus Teilprüfungen besteht, ist bestanden, wenn alle Teilprüfungen bestanden wurden.

(7) Nicht bestandene Gesamtprüfungen und nicht bestandene Teilprüfungen können zweimal wiederholt werden. Die zweite Wiederholung hat jedenfalls vor einem Prüfungssenat stattzufinden.

3. Unterabschnitt

Management-Training und Mitarbeiterqualifizierung

Management-Training

§ 32. (1) Durch das Management-Training ist den Beamten, die auf Grund ihres Arbeitsplatzes befugt sind, maßgebliche Entscheidungen hinsichtlich der Planung, Organisation, Kontrolle und Durchführung gesetzter Ziele zu treffen, sowie den Beamten, die auf Grund ihres Arbeitsplatzes solche Entscheidungen wesentlich beeinflussen können, die Möglichkeit zur Erweiterung und Vertiefung der für ihre Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu bieten.

(2) Spezielle Trainingsprogramme sind für Beamte bereitzustellen, von denen zu erwarten ist, dass sie in Zukunft zum Personenkreis gemäß Abs. 1 zählen (Junior-Management-Training).

(3) Die Management-Trainings-Programme haben nach Maßgabe der konkreten Erfordernisse insbesondere zu enthalten:

           1. Analyse der politischen, ökonomischen, sozialen und rechtlichen Einflussfaktoren auf die öffentliche Verwaltung unter Berücksichtigung der Bedingungen in der Europäischen Union,

           2. Analyse und Steuerung komplexer Organisationen,

           3. Verbesserung der Teamfähigkeit, der erfolgsorientierten Verhandlungsführung, des richtigen Umganges mit Mitarbeitern sowie anderer sozialer Kompetenzen,

           4. Budgetierung, Finanzierung und Rechnungswesen,

           5. Personalmanagement,

           6. Beschaffung und Vergabewesen,

           7. Perfektionierung im Umgang mit moderner Informations- und Kommunikationstechnologie.

(4) Vor der Teilnahme an einem Management-Trainings-Programm können Eignungstests, Assessments oder andere Verfahren zur Ermittlung der Übereinstimmung mit dem Zielgruppenprofil durchgeführt werden.

Sonstige dienstliche Weiterbildung und Mitarbeiterqualifizierung

§ 33. (1) Die Dienstbehörde hat für die Fort- und Weiterbildung der Beamten zu sorgen, die für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlich ist.

(2) Weiters sind durch Maßnahmen der dienstlichen Weiterbildung und Mitarbeiterqualifizierung die Fähigkeiten der Beamten zu fördern um eine längerfristige berufliche Entwicklung abzusichern.

4. Unterabschnitt

Ausbildungsspezifische Aufgaben des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport zur Förderung der Personal- und Verwaltungsentwicklung

Aufgabenbereich

§ 34. (1) Der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport hat die Aufgabe, nach Anhörung der obersten Dienstbehörden Weiterbildungs- und Mitarbeiterqualifizierungsangebote für Bundesbedienstete bereit zu stellen. Insbesondere sind für Bedienstete aller Ressorts gemäß § 32 Abs. 1 und 2 Management-Trainings-Programme bereitzustellen.

(2) Sollte in einem Ressort für die Grundausbildung keine geeignete Ausbildungseinrichtung zur Verfügung stehen, hat der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport die Grundausbildung bereitzustellen. In diesem Fall ist die entsprechende Grundausbildungsverordnung gemäß § 26 vom Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport im Einvernehmen mit dem betreffenden Ressort zu erlassen.

(3) Der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport hat jährlich einen Aufstiegskurs gemäß Anlage 1 Z 1.13 durchzuführen. Er hat Näheres durch Verordnung zu regeln.

(4) Der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport kann für geeignete Bundesbedienstete den Zugang zu Aus- und Weiterbildungsangeboten zum Thema Verwaltungsmanagement im postgradualen Bildungsbereich sowie im Bereich der Fachhochschulen fördern.

(5) Der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport hat die Erhebung des aktuellen und zukünftigen Ausbildungsbedarfes (§ 23 Abs. 2) im Bundesdienst zu unterstützen und Maßnahmen vorzuschlagen, die geeignet sind, diesen Ausbildungsbedarf unter Zugrundelegung der Anforderungen der Personal- und Verwaltungsentwicklung zu befriedigen. Zur Mitarbeit sind geeignete Ausbildungseinrichtungen und sonstige Einrichtungen, die sich mit Personal- und Verwaltungsentwicklungsfragen beschäftigen, einzuladen.

(6) Die im Bereich des Bundes stattfindende dienstliche Ausbildung ist auf ihre Wirksamkeit hin zu beobachten. Der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport hat auf dieser Grundlage ein Ausbildungs-Controlling durchzuführen.

Beirat

§ 35. (1) Der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport hat einen Beirat einzurichten, der sich mit den Aufgaben gemäß § 34, insbesondere aber mit dem konkreten Bildungsbedarf im Bundesdienst beschäftigt. Dem Beirat gehören je ein Vertreter der obersten Dienstbehörden sowie ein Vertreter der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst an. Ein Mitglied des Beirates ist zum Vorsitzenden zu bestellen.

(2) Zur näheren Regelung sowie zur Arbeitsweise des Beirates hat der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport eine Geschäftsordnung zu erlassen.“

10. An die Stelle des § 56 Abs. 3 bis 5 treten folgende Bestimmungen:

„(3) Der Beamte darf eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung nur ausüben, wenn und insoweit dies die für den Beamten zuständige Dienstbehörde erster Instanz genehmigt. Eine Nebenbeschäftigung ist erwerbsmäßig, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld- oder Güterform bezweckt.

(4) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn kein im Abs. 2 genannter Versagungsgrund vorliegt.

(5) Abweichend von Abs. 3 kann der Beamte kurzfristige erwerbsmäßige Nebenbeschäftigungen, deren Dauer insgesamt 14 Kalendertage pro Kalenderjahr nicht überschreitet, auch ohne Einholung einer Genehmigung ausüben. Er hat dies jedoch seiner Dienstbehörde erster Instanz zu melden.

(6) Die Genehmigung ist auf längstens fünf Jahre zu befristen. Neuerliche befristete Genehmigungen sind zulässig. Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn sich aus der Ausübung der Nebenbeschäftigung eine wesentliche Beeinträchtigung dienstlicher Interessen ergibt.“

11. § 73 lautet:

„§ 73. (1) Der Beamte, der an einer Dienststelle des Bundes außerhalb Europas oder als Vertreter (Beobachter) Österreichs bei einer zwischenstaatlichen Einrichtung außerhalb Europas verwendet wird, hat Anspruch auf Heimaturlaub nach Maßgabe der Abs. 2 bis 8.

(2) Heimaturlaub gebührt an Stelle des Erholungsurlaubes nach einer ununterbrochenen Verwendungsdauer

           1. von jeweils zwölf Monaten in Abidjan, Addis Abeba, Bagdad, Bangkok, Brasilia, Dakar, Damaskus, Guatemala City, Hanoi, Havanna, Hongkong, Islamabad, Jakarta, Kuala Lumpur, Kuwait, Lagos, Managua, Manila, Maskat, Mexiko, New Delhi, Peking, Rio de Janeiro, Riyadh, Sao Paulo, Shanghai, Teheran oder Tripolis,

           2. von jeweils 18 Monaten in Algier, Amman, Ankara, Beirut, Buenos Aires, Caracas, Harare, Kairo, Kampala, Lima, Nairobi, Rabat, Santa Fe de Bogota, Santiago, Seoul oder Tokio oder

           3. von jeweils 24 Monaten an einem sonstigen Dienstort außerhalb Europas.

Die Verwendungsdauer wird durch einen Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) unterbrochen.

(3) Wird ein außerhalb Europas verwendeter Beamter unmittelbar an einen anderen außerhalb Europas gelegenen Dienstort versetzt, ist eine seit dem Dienstantritt oder seit dem letzten Heimaturlaub verbliebene restliche Verwendungsdauer am früheren Dienstort der Verwendungsdauer am neuen Dienstort im Verhältnis der nach Abs. 2 Z 1 bis 3 jeweils in Betracht kommenden Monate hinzuzuzählen.

(4) Das Ausmaß des Heimaturlaubes beträgt 36 Werktage, jedoch im Fall einer Verwendung in Jakarta, Lagos, Maskat und Riyadh 48 Werktage.

(5) Wird ein Beamter vor Ablauf der jeweils erforderlichen Verwendungsdauer gemäß Abs. 2 von einem außerhalb Europas gelegenen Dienstort an einen Dienstort innerhalb Europas versetzt, so gebührt ihm, sofern seit dem letzten Entstehen des Anspruches auf Heimaturlaub seine ununterbrochene Verwendung an Dienstorten gemäß Abs. 2 Z 1 mindestens acht Monate und an Dienstorten gemäß Abs. 2 Z 2 oder 3 mindestens ein Jahr gedauert hat, ein Heimaturlaub im entsprechenden aliquoten Ausmaß.

(6) Entsteht der Anspruch auf Heimaturlaub in einem Kalenderjahr, für das der Erholungsurlaub bereits ganz oder teilweise verbraucht wurde, so verringert sich das Ausmaß des Heimaturlaubes um die bereits als Erholungsurlaub verbrauchte Zeit.

(7) Die §§ 66, 67, 68 Abs. 1, 69, 71, 72 und 77 gelten auch für den Heimaturlaub.

(8) Die Abs. 1 bis 7 sind nicht auf den Beamten anzuwenden, der gemäß § 1 des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, in das Ausland entsendet ist.“

12. Im § 75 Abs. 3 Z 1 wird das Zitat „§ 160 Abs. 2 Z 2“ durch das Zitat „§ 160 Abs. 2“ ersetzt.

13. Im § 78a Abs. 6 Z 2 wird das Zitat „§ 3 des Nebengebührenzulagengesetzes, BGBl. Nr. 485/1971“ durch das Zitat „§ 60 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340,“ ersetzt.

14. Im § 81 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport“.

15. Nach § 137 Abs. 9 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Abweichend von Abs. 1 sind Arbeitsplätze der einer ausgegliederten Einrichtung zugewiesenen Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes jeweils von dem für deren Personalangelegenheiten zuständigen Mitglied der Geschäftsführung (des Vorstandes) dieser Einrichtung zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die im Abs. 1 genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Dabei ist jeweils mit der im ANNEX/Teil 1 zum Stellenplan ausgewiesenen Anzahl und Qualität der Planstellen der dieser Einrichtung zugewiesenen Beamten das Auslangen zu finden. Der zugewiesene Beamte darf für die Dauer seiner Zuweisung zur ausgegliederten Einrichtung nur auf einem Arbeitsplatz einer Qualität verwendet werden, für die eine freie Planstelle entsprechender Qualität zur Verfügung steht. Abs. 1 letzter Satz ist nicht anzuwenden.“

16. § 138 Abs. 3 lautet:

„(3) Auf die Zeit der Ausbildungsphase können

           1. Zeiten, die der Beamte vor Beginn des Dienstverhältnisses in einem anderen Dienstverhältnis zu einer inländischen oder gemäß § 12 Abs. 2f GehG gleichzuhaltenden Gebietskörperschaft zurückgelegt hat,

           2. Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis nach § 12 Abs. 2 Z 4 lit. b, c, d oder f GehG oder in einem Dienstverhältnis nach § 12 Abs. 2 Z 4 lit. g GehG,

           3. Zeiten einer Tätigkeit oder eines Studiums, die nach § 12 Abs. 3 oder 3a GehG zur Gänze für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind, und

           4. Zeiten eines Wehrdienstes als Zeitsoldat

angerechnet werden, soweit sie für die Verwendung des Beamten von besonderer Bedeutung und dazu geeignet sind, die erforderliche Ausbildungszeit ganz oder teilweise zu ersetzen.“

17. Im § 144 entfällt Abs. 5 und erhält der bisherige Abs. 6 die Bezeichnung „(5)“.

18. § 148 Abs. 4 lautet:

„(4) Auf die Zeit der Ausbildungsphase können

           1. Zeiten, die die Militärperson vor Beginn des Dienstverhältnisses in einem anderen Dienstverhältnis zu einer inländischen oder gemäß § 12 Abs. 2f GehG gleichzuhaltenden Gebietskörperschaft zurückgelegt hat,

           2. Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis nach § 12 Abs. 2 Z 4 lit. b, c, d oder f des GehG oder in einem Dienstverhältnis nach § 12 Abs. 2 Z 4 lit. g des GehG und

           3. Zeiten einer Tätigkeit oder eines Studiums, die nach § 12 Abs. 3 oder 3a des GehG zur Gänze für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind,

angerechnet werden, soweit sie für die Verwendung der Militärperson von besonderer Bedeutung und dazu geeignet sind, die erforderliche Ausbildungszeit ganz oder teilweise zu ersetzen.“

19. § 152 Abs. 5 lautet:

„(5) Für die als Militärseelsorger verwendeten Beamten der Besoldungsgruppe Militärischer Dienst sind unter Bedachtnahme auf die vorgesehene Verwendung vom Abs. 2 abweichende Verwendungsbezeichnungen durch Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung festzulegen.“

20. Im § 152 Abs. 6 entfällt die Wortfolge „im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport“.

21. Der bisherige Inhalt des § 153 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Die Nichterfüllung des Erfordernisses einer einjährigen Praxis als Richter bei einem Gericht
oder als Staatsanwalt gemäß § 12 des Staatsanwaltschaftsgesetzes kann aus dienstlichen Gründen nachgesehen werden, wenn ein gleich geeigneter Bewerber, der allen Erfordernissen entspricht, nicht vorhanden ist.“

22. § 169 Abs. 1 Z 4 lautet:

         4. die §§ 25 bis 31 (Grundausbildung),“

23. Im § 169 Abs. 2, im § 173 Abs. 2, im § 186 Abs. 4, im § 187 Abs. 3 und im § 200 Abs. 2 wird jeweils das Zitat „§§ 24 bis 35“ durch das Zitat „§§ 25 bis 31“ ersetzt.

24. § 173 Abs. 1 Z 3, § 187 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 3 lautet jeweils:

         „3. die §§ 25 bis 31 (Grundausbildung),“

25. Im § 194 Abs. 4 erster Satz entfällt für die Zeit bis zum Ablauf des 31. August 2004 die Wortfolge „im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport“.

26. § 200 Abs. 1 Z 1 lautet:

         „1. die §§ 25 bis 31 (Grundausbildung),“

27. Im § 202 Abs. 3 entfällt der letzte Satz.

28. § 202 Abs. 4 lautet:

„(4) Die im § 4 Abs. 1 Z 4 angeführte Bestimmung über das Höchstalter ist auf die Ernennung von Landeslehrern zu Lehrern an Akademien gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 des Akademien-Studiengesetzes 1999, BGBl. I Nr. 94 (AStG), nicht anzuwenden.“

29. Im § 229 Abs. 3 lautet der erste Satz:

„Für die Beamten im PTA-Bereich ist durch Verordnung zu bestimmen, welche Organisationseinheiten und welche weiteren gleichwertigen Verwendungen den in der Anlage 1 Z 30 bis 39 angeführten Kategorien zuzuordnen sind.“

30. Die §§ 233, 233a, 237 bis 239, 242, 247c und 248a samt Überschriften entfallen.

31. (Verfassungsbestimmung) § 233b samt Überschrift entfällt.

32. Dem § 234 werden folgende Abs. 4 bis 6 angefügt:

„(4) Eine gemäß § 4 Abs. 4 oder 5 in der bis zum 31. August 2002 geltenden Fassung erteilte Nachsicht von einem bestimmten Ernennungserfordernis und eine gemäß § 12 Abs. 6 in der bis zum 31. August 2002 geltenden Fassung erteilte Nachsicht von Definitivstellungserfordernissen oder Teilen derselben gelten auch für spätere Ernennungen oder eine später eintretende Definitivstellung des Beamten.

(5) Ein an der Verwaltungsakademie des Bundes absolvierter Aufstiegskurs gilt als Ernennungserfordernis im Sinne der Anlage 1 Z 1.13 und Z 12.17 zweiter Satz.

(6) Die Verordnungen der Bundesregierung

           1. über die Grundausbildung der Verwendungsgruppe A, BGBl. Nr. 468/1980, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 814/1994,

           2. über die Grundausbildung der Verwendungsgruppe B, BGBl. Nr. 9/1979, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 403/1993,

           3. über die Grundausbildung der Verwendungsgruppe C, BGBl. Nr. 518/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 550/1994, und

           4. über die Grundausbildung der Verwendungsgruppe D, BGBl. Nr. 519/1979, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 630/1989,

stehen für die jeweiligen Dienstbereiche noch so lange als Bundesgesetze in Geltung, bis eine entsprechende Grundausbildungsverordnung gemäß § 26 BDG 1979 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2002 erlassen wird. Absolvierte Grundausbildungen auf Grundlage der Grundausbildungsvorschriften gemäß der Z 1 bis 4 gelten als Definitivstellungserfordernisse für die jeweilige Verwendungsgruppe.“

33. Nach § 236b Abs. 5 werden folgende Abs. 5a und 5b eingefügt:

„(5a) Wurden nach § 53 Abs. 2 lit. h und i des Pensionsgesetzes 1965 beitragsfrei als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnete Monate ganz oder zum Teil durch Leistung eines Erstattungsbetrages nach den jeweils anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen entfertigt, so ist für die Berücksichtigung dieser entfertigten Monate für die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit anstelle des besonderen Pensionsbeitrages nach Abs. 4 und 5 der seinerzeit empfangene Erstattungsbetrag als besonderer Pensionsbeitrag an den Bund zu leisten. Der Erstattungsbetrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage seit dem Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages an den Beamten bis zum Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages oder Erstattungsbetrages erhöht hat. Der Nachweis über die Anzahl der entfertigten Monate ist vom Beamten zu erbringen und der Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages von ihm glaubhaft zu machen.

(5b) Abs. 5a ist in allen nach dem Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens eingeleiteten und in allen zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig erledigten Verfahren betreffend Bemessung des besonderen Pensionsbeitrages nach Abs. 3 anzuwenden.“

34. § 242 samt Überschrift lautet:

„Heimaturlaub

§ 242. (1) Hat ein Beamter am 1. Jänner 2003 die für seinen Dienstort gemäß § 2 Abs. 1 der Heimaturlaubsverordnung, BGBl. Nr. 120/1985, zuletzt geändert BGBl. II Nr. 52/1997, erforderliche Verwendungsdauer vollendet, so ist auf den fälligen Heimaturlaub die bisherige Regelung anzuwenden.

(2) Befindet sich ein Beamter am 1. Jänner 2003 im Heimaturlaub, so ist auf diesen Heimaturlaub die bisherige Regelung anzuwenden.“

35. Im Schlussteil 2. Abschnitt

a) entfällt der 5. Unterabschnitt (Staatsanwälte, § 247a),

b) erhalten der 6. bis 8. Unterabschnitt die Bezeichnungen „5. Unterabschnitt“ bis „7. Unterabschnitt“,

c) erhält der 8a. Unterabschnitt die Bezeichnung „8. Unterabschnitt“.

36. Im § 247f entfallen die Abs. 2 bis 4 und erhält Abs. 5 die Bezeichnung „(2)“.

37. § 248 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Verwendungsgruppen L 2b 2 und L 2b 3 werden aufgelassen. Lehrer, die am 31. August 2002 einer dieser Verwendungsgruppen angehören und nicht mit Ablauf dieses Tages aus dem Dienststand ausscheiden, sind mit Wirksamkeit vom 1. September 2002 Lehrer der Verwendungsgruppe L 2a 1. Auf diese Überleitung sind die Überstellungsbestimmungen des § 12a GehG anzuwenden.“

38. § 248 Abs. 3 letzter Satz entfällt.

39. Im § 249a tritt an die Stelle der Abs. 1 bis 4 folgende Bestimmung:

„(1) Die Besoldungsgruppe „Beamte der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung“ umfasst die Verwendungsgruppen PF 1, PF 2, PF 3, PF 4, PF 5 und PF 6.“

40. Im § 249a erhalten die bisherigen Abs. 5 und 6 die Bezeichnung „(2)“ und „(3)“. Dem Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Durch eine solche Ernennung ändern sich die Gehaltsstufe und der nächste Vorrückungstermin nicht.“

41. Im § 249b Abs. 1 und 4 wird das Zitat „Anlage 1 Z 30 bis 38“ jeweils durch das Zitat „Anlage 1 Z 30 bis 35“ ersetzt.

42. § 249b Abs. 2 letzter Satz lautet:

„§ 229 Abs. 1 zweiter Satz ist dabei mit der Maßgabe anzuwenden, dass die in der Anlage 1 jeweils gemeinsam geregelten Verwendungsgruppen der Beamten des Post- und Fernmeldewesens und der Beamten der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung als einander gleichwertig gelten.“

43. Im § 249c Abs. 1 entfallen die letzten drei Zeilen der Tabelle.

44. Im § 256 Abs. 4 letzter Satz entfällt die Wortfolge „im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport“.

45. Im § 261 Abs. 4 wird das Zitat „§ 144 Abs. 2 bis 5“ durch das Zitat „§ 144 Abs. 2 bis 4“ ersetzt.

46. § 284 Abs. 2 entfällt.

47. Dem § 284 wird folgender Abs. 48 angefügt:

„(48) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2002 treten in Kraft:

           1. § 11 Abs. 3 Z 2, § 12 Abs. 3 Z 1, § 56 Abs. 3 bis 6, § 138 Abs. 3, § 148 Abs. 4, § 153, § 194 Abs. 4 erster Satz, § 202 Abs. 3 und 4, § 234 Abs. 4, § 248 Abs. 1, Anlage 1 Z 21a.2, Z 22, Z 23.1 (Verwendung), Z 23.2, Z 23.3, Z 23.8 sowie die Aufhebung des § 4 Abs. 4 bis 6, des § 12 Abs. 6, der Anlage 1 Z 1.19 und 12.19 samt Überschriften, Z 23.4, Z 23.1 Abs. 7 und Z 23.7 mit 1. September 2002,

           2. die Abschnitts- und Unterabschnittsüberschriften im 4. Abschnitt des Allgemeinen Teiles, die §§ 23 bis 28 samt Überschriften, die Überschrift zu § 29, § 29 Abs. 1 bis 5, die §§ 30 bis 35 samt Überschriften, § 73, § 78a Abs. 6, § 144, § 169 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2, § 173 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2, § 186 Abs. 4, § 187 Abs. 1 Z 3, Abs. 2 Z 3 und Abs. 3, § 200 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, § 242 samt Überschrift sowie die Anlage 1 Z 1.13, Z 12.13 und Z 13.13 Abs. 1 lit. e mit 1. Jänner 2003,

           3. § 152 Abs. 5 mit 1. Juli 2003.

§ 194 Abs. 4 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2002 tritt mit Ablauf des 31. August 2004 außer Kraft. Mit 1. September 2004 tritt § 194 Abs. 4 erster Satz in der bis zum Ablauf des 31. August 2002 geltenden Fassung wieder in Kraft.“

48. Anlage 1 Z 1.13 samt Überschrift lautet:

„Aufstiegskurs

1.13. Das Ernennungserfordernis des Abschlusses eines Hochschulstudiums der Rechtswissenschaften oder der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften wird durch die erfolgreiche Absolvierung eines vom Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport veranstalteten Aufstiegskurses ersetzt. Zu diesem Aufstiegskurs sind nur jene Bewerber zuzulassen, die folgende Vorraussetzungen erfüllen:

            1. a) die Reifeprüfung an einer höheren Schule oder

               b) die Studienberechtigungsprüfung nach dem Studienberechtigungsprüfungsgesetz, BGBl. Nr. 292/1985, für das Studium der Rechtswissenschaften oder der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften,

            2. a) zehn Jahre Bundesdienstzeiten oder

               b) zehn Jahre Dienstzeit zu einer inländischen Gebietskörperschaft, wenn davon die letzten zwei Jahre im Bundesdienst zurückgelegt worden sind,

           3. der Nachweis entsprechender Kenntnisse auf dem Gebiet der öffentlichen Verwaltung und besonderer Kenntnisse im bisherigen dienstlichen Wirkungsbereich des Zulassungswerbers.“

49. In der Anlage 1 entfallen die Z 1.19 und 12.19 jeweils samt Überschrift. In Z 21a.2 wird im ersten Satz der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und entfällt der zweite Halbsatz.

50. In der Anlage 1 Z 12.13 und Z 13.13 Abs. 1 lit. e entfällt jeweils der Klammerausdruck „(ausgenommen § 25 Abs. 2 Z 2)“.

51. In der Anlage 1 Z 12.17 zweiter Satz wird die Wortfolge „von der Verwaltungsakademie“ durch die Wortfolge „vom Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport“ ersetzt.

52. Anlage 1 Z 22 lautet:

       „22. VERWENDUNGSGRUPPE L PA

Ernennungserfordernisse:

Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.

Verwendung

Erfordernis

     22.1. Lehrer an Akademien im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 AStG in Lehrtätigkeit

          (1) a) Erwerb eines facheinschlägigen Doktorgrades gemäß § 66 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 2 UniStG oder eines Doktorates im Sinne des § 36 AHStG,

 

               b) der Verwendung entsprechende(s) Diplom, Lehramt oder Lehrbefähigung für eine allgemein bildende oder berufsbildende Pflichtschule oder ein Lehramt bzw. eine Lehrbefähigung für eine allgemein bildende oder berufsbildende mittlere oder höhere Schule,

 

                c) eine mindestens vierjährige facheinschlägige Lehrpraxis mit hervorragenden pädagogischen Leistungen an einer der Lehrbefähigung entsprechenden Schule und

 

               d) durch Publikationen nachzuweisende einschlägige wissenschaftliche Tätigkeit.

 

(2) Das Erfordernis des Abs. 1 lit. a kann für Unterrichtsgegenstände, für die kein diesen Unterrichtsgegenständen entsprechender Doktorgrad (Doktorat) vorgesehen ist, für die Bereiche Mathematik, Physik, Chemie oder Technik sowie für die fachlich-theoretischen Unterrichtsgegenstände an Berufspädagogischen Akademien ersetzt werden durch die Erfüllung sämtlicher nachstehender Erfordernisse:

 

                a) eine diesen Unterrichtsgegenständen ent­sprechende abgeschlossenen Hochschulbildung (Erwerb eines auf Grund eines Diplomstudiums erlangten Diplomgrades gemäß § 66 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 UniStG),

 

               b) eine mindestens vierjährige Tätigkeit mit hervorragenden Leistungen in der Lehrer- und/oder Erwachsenenbildung und

 

                c) einschlägige fachdidaktische Publikationen.

     22.2. Lehrer an Akademien im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 AStG in den Studienveranstaltungen der Schulrechtlichen Grundlagen

                a) Doktorat der Rechtswissenschaften oder

               b) der erfolgreiche Abschluss der rechts- oder staatswissenschaftlichen Hoch­schulstudien und die erfolgreiche Ab­solvierung der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A oder A1 oder für die Entlohnungsgruppe v1, jeweils für eine rechtskundige Verwendung und

 

                c) in beiden Fällen eine mindestens vierjährige rechts­kundige Tätigkeit in der Schulver­waltung.

     22.3. Lehrer an Akademien im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 AStG in den Studienveranstaltungen der Medizinisch-biologischen Grundlagen und der Gesundheitserziehung

                a) Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes und

 

               b) mindestens vierjährige Tätigkeit auf dem Gebiet der Gesundheitserziehung oder der Schulhygiene.“

53. In Anlage 1 Z 23.1 entfällt in der Spalte „Verwendung“ die Wortfolge „an land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Lehranstalten und an Akademien“.

54. Anlage 1 Z 23.1 Abs. 7 entfällt.

55. In der Anlage 1 Z 23.2 wird in der das Erfordernis betreffenden Spalte in lit. a der Ausdruck „Lehrbefähigung“ durch den Ausdruck „Lehramt (Lehrbefähigung)“ ersetzt.

56. Anlage 1 Z 23.3 lautet:

23.3. Lehrer an Akademien im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 AStG, soweit sie nicht in einer höheren oder in einer der Verwendungen L 2 oder L 3 stehen, sowie Lehrer an Übungsschulen solcher Akademien

          (1) a) Eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung (Erwerb eines auf Grund eines Diplomstudiums erlangten Diplomgrades gemäß § 66 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1
UniStG),

 

               b) der Verwendung entsprechende(s) Diplom, Lehramt oder Lehrbefähigung für eine allgemein bildende oder berufsbildende Pflichtschule oder ein Lehramt bzw. eine Lehrbefähigung für eine allgemein bildende oder berufsbildende mittlere oder höhere Schule oder eine Lehrbefähigung für Rhythmik, dem entsprechenden Instrumentalfach oder Gesang,

 

                c) eine mindestens vierjährige facheinschlägige Lehrpraxis mit hervorragenden pädagogischen Leistungen an einer der Lehrbefähigung entsprechenden Schule und

 

               d) durch Publikationen nachzuweisende einschlägige fachwissenschaftliche bzw. fachdidaktische, praktische oder künstlerische Tätigkeit.

 

(2) Das Erfordernis gemäß Abs. 1 lit. a kann ersetzt werden durch

 

           a) ein berufsbegleitendes Didaktikum oder ein weiteres Lehramt, in beiden Fällen gemeinsam mit einer mindestens sechsjährigen facheinschlägigen Lehrpraxis mit hervorragenden pädagogischen Leistungen an einer der Lehrbefähigung entsprechenden Schule, oder durch

 

          b) den Erwerb eines facheinschlägigen Doktor­grades gemäß § 66 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 2 UniStG oder Doktorates im Sinne des § 36 AHStG oder eine abgeschlossene Hochschulbildung (Erwerb eines auf Grund eines Diplomstudiums erlangten Diplomgrades gemäß § 66 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 UniStG) jeweils aus Pädagogik, Psychologie oder Soziologie.“

57. Anlage 1 Z 23.4 und 23.7 entfällt.

58. In der Anlage 1 Z 23.8 wird in der Spalte Erfordernis in der lit. b sublit. aa nach dem Wort „Sonderkindergärten“ der Ausdruck „und Frühförderung“ eingefügt.

59. In der Anlage 1 lautet die Überschrift zur Z 36:

„36. VERWENDUNGSGRUPPE PT 7“

60. In der Anlage 1 entfallen in den Z 36.1, 37.1 und 38.1 jeweils die Worte „oder § 249b Abs. 3“.

61. In der Anlage 1 Z 36.2 werden die Worte „Den Verwendungsgruppen PT 7 oder PF 7“ durch die Worte „Der Verwendungsgruppe PT 7“ ersetzt.

62. In der Anlage 1 wird in den Z 36.2, 37.2 und 38.2 jeweils am Ende der lit. e der Beistrich durch einen Punkt ersetzt, die jeweilige lit. f entfällt.

63. In der Anlage 1 lautet die Überschrift zur Z 37:

„37. VERWENDUNGSGRUPPE PT 8“

64. In der Anlage 1 Z 37.2 werden die Worte „Den Verwendungsgruppen PT 8 oder PF 8“ durch die Worte „Der Verwendungsgruppe PT 8“ ersetzt.

65. In der Anlage 1 Z 37.3 lit. b werden die Worte „in den Verwendungsgruppen PT 9 oder PF 9“ durch die Worte „in der Verwendungsgruppe PT 9“ ersetzt.

66. In der Anlage 1 lautet die Überschrift zur Z 38:

„38. VERWENDUNGSGRUPPE PT 9“

67. In der Anlage 1 Z 38.2 werden die Worte „Den Verwendungsgruppen PT 9 oder PF 9“ durch die Worte „Der Verwendungsgruppe PT 9“ ersetzt.

Artikel 2

Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2002, wird wie folgt geändert:

1. Im § 12 Abs. 1 Z 2 wird das Zitat „des Abs. 3“ jeweils durch den Ausdruck „der Abs. 3 oder 3a“ ersetzt.

2. An die Stelle des § 12 Abs. 3 treten folgende Bestimmungen:

„(3) Zeiten gemäß Abs. 1 Z 2, in denen der Beamte eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben hat, können im öffentlichen Interesse insoweit zur Gänze berücksichtigt werden, als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Beamten von besonderer Bedeutung ist. Solche Zeiten können jedoch höchstens in folgendem Ausmaß zur Gänze berücksichtigt werden:

           1. in den Verwendungsgruppen A 1, A 2 oder in gleichwertigen Verwendungsgruppen fünf Jahre,

           2. in den Verwendungsgruppen A 3 oder in gleichwertigen Verwendungsgruppen drei Jahre und

           3. in den Verwendungsgruppen A 4, A 5 oder in gleichwertigen Verwendungsgruppen zwei Jahre.

(3a) Zeiten gemäß Abs. 3 sind jedenfalls zur Gänze zu berücksichtigen,

           1. soweit sie bereits im unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis nach Abs. 3, nach § 26 Abs. 3 oder 3a VBG oder nach einer gleichartigen Bestimmung einer anderen Rechtsvorschrift zur Gänze berücksichtigt worden sind und

           2. der Beamte bei Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses nach wie vor die hiefür maßgebende Verwendung ausübt.“

3. § 12 Abs. 5 entfällt.

4. Im § 12 Abs. 7 wird nach dem Zitat „Abs. 3“ der Ausdruck „und 3a“ eingefügt.

5. Im § 12 Abs. 10 wird das Zitat „Abs. 4, 5, 7 und 8“ durch das Zitat „Abs. 4, 7 und 8“ ersetzt.

6. Im § 12a Abs. 2 Z 1 wird der Ausdruck „PF 1 bis PF 9“ durch den Ausdruck „PF 1 bis PF 6“ ersetzt.

7. Im § 13a tritt an die Stelle der Abs. 5 und 6 folgende Bestimmung:

„(5) Übergenüsse, die ausschließlich auf Grund der Rückwirkung des Widerrufs einer schriftlichen Erklärung des Beamten nach § 254 Abs. 15 BDG 1979 oder nach § 262 Abs. 11 BDG 1979 oder nach § 269 Abs. 12 BDG 1979 entstanden sind, sind dem Bund abweichend vom Abs. 1 in jedem Fall zu ersetzen.“

8. Im § 19 entfällt der zweite Satz.

9. § 23 Abs. 1 bis 3 lautet:

„(1) Dem Beamten kann auf Antrag ein Vorschuss bis zur Höhe von höchstens 7 300 € gewährt werden, wenn er

           1. unverschuldet in Notlage geraten ist oder

           2. sonst berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen.

Die Gewährung eines Vorschusses kann von Sicherstellungen abhängig gemacht werden.

(2) Der Vorschuss ist durch Abzug von den gebührenden Bezügen längstens binnen 120 Monaten hereinzubringen. Scheidet der Beamte vor Tilgung des Vorschusses aus dem Dienststand aus, so sind zur Rückzahlung die ihm zustehenden Geldleistungen heranzuziehen.

(3) Ist der Beamte unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann ihm auch eine Geldaushilfe gewährt werden.“

10. An die Stelle des § 25 Abs. 1 treten folgende Bestimmungen:

„(1) Soweit die Nebentätigkeit eines Beamten nicht nach anderen bundesgesetzlichen Vorschriften oder den Bestimmungen eines privatrechtlichen Vertrages zu entlohnen ist, gebührt dem Beamten eine angemessene Nebentätigkeitsvergütung. Ihre Bemessung bedarf der Zustimmung des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport.

(1a) Dem Beamten gebührt keine Vergütung für eine Nebentätigkeit nach Abs. 1, nach anderen bundesgesetzlichen Vorschriften oder nach den Bestimmungen eines privatrechtlichen Vertrages, wenn die Nebentätigkeit anstelle der ihm obliegenden dienstlichen Aufgaben ausgeübt wird. Die Gewährung anderer Gegenleistungen für eine Nebentätigkeit in Geld oder geldwerten Vorteilen ist unzulässig. Nicht als Vergütung im Sinne des Abs. 1 gilt der Ersatz der Reise-(Fahrt-)Auslagen nach Maßgabe der Reisegebührenvorschrift des Bundes.“

11. Im § 40b entfällt Abs. 3, die bisherigen Abs. 4 und 4a erhalten die Bezeichnungen „(3)“ und „(4)“ und im Abs. 5 wird das Zitat „Abs. 4a“ durch das Zitat „Abs. 4“ ersetzt.

12. § 40c Abs. 5 entfällt.

13. § 53b Abs. 5 entfällt.

14. Im § 55 Abs. 1 und im § 114 Abs. 2 Z 4 entfallen in der jeweiligen Tabelle die für die Verwendungsgruppen L 2b 2 und L 2b 3 vorgesehenen Spalten.

15. Im § 56 entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ und der Abs. 2.

16. Im § 57 entfällt in Abs. 1 letzter Satz, Abs. 6 erster Satz und Abs. 9 dritter Satz jeweils die Wortfolge „im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport“.

17. Die Einleitung zu § 57 Abs. 2 lit. c lautet:

              „c) für Leiter der Verwendungsgruppe L 2a 2“

18. Im § 57 Abs. 5 wird der Ausdruck „der Verwendungsgruppen L 2a 2 oder L 2b 3“ durch den Ausdruck „der Verwendungsgruppe L 2a 2“ ersetzt.

19. Im § 58 Abs. 1 treten an die Stelle der Z 9 bis 11 folgende Z 9 bis 13:

         „9. den Abteilungsleitern an Pädagogischen Akademien und Religionspädagogischen Akademien für ein Lehramt,

         10. den Abteilungsleitern an Pädagogischen Akademien und Religionspädagogischen Akademien für die schulpraktische Ausbildung,

         11. den Abteilungsleitern für die Übungsschulen, die Pädagogischen Akademien eingegliedert sind,

         12. den Abteilungsleitern an Berufspädagogischen Akademien,

         13. den Abteilungsvorständen (Abteilungsleitern) an Privatschulen mit eigenem Organisationsstatut gemäß § 14 Abs. 2 lit. b des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, die mit Pädagogischen Instituten nach Bildungshöhe, Bildungsaufgabe und Organisationsstruktur vergleichbar sind,“

20. Im § 58 Abs. 1 erhalten die bisherigen Z 12 bis 16 die Bezeichnungen „14“ bis „18“.

21. § 58 Abs. 2 und 3 lautet:

„(2) Die Dienstzulage beträgt:

           1. für den Inhaber der im Abs. 1 Z 1 bis 10 und 12 bis 18 angeführten Funktion zwei Drittel der Dienstzulage, die in seiner Verwendungsgruppe und in der Dienstzulagengruppe, in der die Schule (das Universitätsinstitut) eingereiht ist, nach § 57 Abs. 1 und 8 zustehen würde, wenn er Leiter wäre;

           2. für den Inhaber der im Abs. 1 Z 11 angeführten Funktion 500,4 €.

(3) Die Dienstzulage gemäß Abs. 2 erhöht sich um 12,5 vH

           1. für Abteilungsleiter an Pädagogischen Akademien und Religionspädagogischen Akademien für ein Lehramt, die auch mit der Betreuung eines anderen Lehramtes oder mehrerer anderer Lehrämter oder der Abteilung für die Übungsschule oder der Abteilung für die schulpraktische Ausbildung betraut sind,

           2. für Abteilungsleiter an Berufspädagogischen Akademien, die auch mit der Betreuung einer anderen Abteilung oder mehrerer anderer Abteilungen betraut sind,

           3. für Abteilungsleiter für die Übungsschule an Pädagogischen Akademien, die auch mit der Betreuung eines Lehramtes oder mehrerer Lehrämter oder mit der Betreuung der schulpraktischen Studien einer Schulart oder der Abteilung für die schulpraktische Ausbildung oder einer weiteren Abteilung für die Übungsschule betraut sind und

           4. für Abteilungsleiter für die schulpraktische Ausbildung an Pädagogischen Akademien und Religionspädagogischen Akademien, die auch mit der Betreuung eines Lehramtes oder mehrerer Lehrämter oder der Abteilung für die Übungsschule betraut sind.“

22. § 59 Abs. 4 Z 1 und 2 lautet:

         „1. an Pädagogischen Akademien, Religionspädagogischen Akademien oder Berufspädagogischen Akademien in den Fachdidaktischen Studienveranstaltungen und Schulpraktische Studien sowie in ergänzenden Studienveranstaltungen,

           2. an Berufspädagogischen Akademien in den fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Studienveranstaltungen sowie in den Studienveranstaltungen der Schulpraktischen Studien,“

23. § 59 Abs. 6 lautet:

„(6) Lehrern der Verwendungsgruppe L 2b 1, die die bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Erfordernisse für die Anstellung in der Verwendungsgruppe L 2b 2 oder L 2b 3 erfüllen und auf einem für Lehrer einer der beiden Verwendungsgruppen vorgesehenen Arbeitsplatz verwendet werden, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) und dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage), das sie im Fall einer Überstellung in die Verwendungsgruppe L 2a 1 erhalten würden.“

24. In der Tabelle im § 59a Abs. 5 wird in der rechten Spalte der Ausdruck „L 2b 2“ durch den Ausdruck „L 2a 1“ ersetzt.

25. Im § 60 Abs. 1 entfällt der vorletzte Satz.

26. § 60 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Dienstzulage nach Abs. 1 beträgt jedoch höchstens den Unterschied zwischen dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) des Lehrers und

           1. im Fall des Abs. 1 Z 1 dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) eines Lehrers der Verwendungsgruppe L 2a 2 in der gleichen Gehaltsstufe,

           2. im Fall des Abs. 1 Z 2 oder 3 jenem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) der Verwendungsgruppe L 2a 1, das der Lehrer im Fall einer Überstellung in diese Verwendungsgruppe erhalten würde.

Die Aliquotierungsbestimmungen des § 58 Abs. 7 sind anzuwenden.“

27. § 61a Abs. 3 entfällt.

28. In der Einleitung des § 61b Abs. 3 entfallen die Worte „im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport“.

29. § 61b Abs. 4 entfällt.

30. § 61c Abs. 2 entfällt.

31. § 61d Abs. 2 entfällt.

32. § 61e Abs. 3 entfällt.

33. Im § 66 Abs. 2 wird am Ende der Z 3 das Wort „und“ durch einen Punkt ersetzt und entfällt Z 4.

34. Im § 71 Abs. 1 wird vor dem Wort „Dienstzulage“ das Wort „ruhegenussfähige“ eingefügt.

35. § 71 Abs. 7 lautet:

„(7) Die Dienstzulagen nach den Abs. 2 und 4 sind für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbar, wenn der Lehrer zum Zeitpunkt der Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand der Besoldungsgruppe der Lehrer angehört und seit mindestens einem Jahr in einer den Anspruch auf diese Dienstzulage begründenden Verwendung steht.“

36. § 71 Abs. 5 und 7 wird aufgehoben. Mit Wirkung vom 1. Jänner 2003 wird das Zitat „Die Abs. 1 bis 7“ in § 71 Abs. 8 durch das Zitat „Die Abs. 1 bis 6“ ersetzt.

37. Im § 71a Abs. 1 entfällt die Wortfolge „im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport“.

38. Im § 71a Abs. 1 erster Satz wird vor dem Wort „Dienstzulage“ das Wort „ruhegenussfähige“ eingefügt.

39. An die Stelle des § 71a Abs. 2 und 3 treten folgende Bestimmungen:

„(2) Lehrern, die im schulpsychologischen Dienst bei den Schulbehörden des Bundes in leitender Funktion tätig sind, gebührt eine Dienstzulage, auf die Abs. 1 anzuwenden ist.“

40. Im § 82 Abs. 6 wird am Ende der Z 3 das Wort „und“ durch einen Punkt ersetzt und entfällt Z 4.

41. § 82 Abs. 7 entfällt, Abs. 6a erhält die Bezeichnung „(7)“.

42. Im § 82a Abs. 2 wird am Ende der Z 3 das Wort „und“ durch einen Punkt ersetzt und entfällt Z 4.

43. Im § 83 Abs. 3 treten an die Stelle der Z 3 bis 5 folgende Bestimmungen:

         „3. § 15a Abs. 2 und

           4. § 82 Abs. 7.“

44. § 112 Abs. 2 entfällt.

45. Nach § 112h wird folgender § 112i samt Überschrift eingefügt:

**„Vorschuss

§ 112i. § 23 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2002 ist auf Vorschüsse anzuwenden, die ab dem 1. Jänner 2003 beantragt werden. Auf Vorschüsse, die vor diesem Zeitpunkt beantragt wurden, ist § 23 Abs. 1 bis 3 in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“

46. § 113 Abs. 3 und 4 entfällt. Der bisherige Art. IV der 19. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 198/1969, wird dem § 113 als Abs. 3 eingefügt.

47. Dem § 113 wird folgender Abs. 16 angefügt:

„(16) Auf Aufnahmen in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis, die vor dem 1. September 2002 erfolgen, ist anstelle des § 12 Abs. 3 und 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2002 § 12 Abs. 3 in der bis zum 31. August 2002 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“

48. § 113a Abs. 2 und 5 und § 113b samt Überschrift werden aufgehoben.

49. Im § 113c Abs. 1 wird jeweils das Zitat „dieses Bundesgesetzes, des Pensionsgesetzes 1965 und des Nebengebührenzulagengesetzes“ durch das Zitat „dieses Bundesgesetzes und des Pensionsgesetzes 1965“ ersetzt.

50. Im § 113d wird das Zitat „§§ 2 und 3 des Nebengebührenzulagengesetzes, BGBl. Nr. 485/1971“ durch das Zitat „§§ 59 und 60 des Pensionsgesetzes 1965“ ersetzt.

51. Im Abschnitt XI Unterabschnitt B wird nach der Überschrift „Lehrer“ folgender § 114a samt Überschrift eingefügt:

„Dienstzulage gemäß § 58 Abs. 1

§ 114a. Auf Lehrer, die mit Wirksamkeit vor dem 1. September 2002 zu Abteilungsvorständen (Abteilungsleitern) an Pädagogischen Akademien und Religionspädagogischen Akademien für Übungsschulen, die Pädagogischen Akademien eingegliedert sind, ernannt oder betraut worden sind, ist § 58 Abs. 2 in der bis zum 31. August 2002 geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn es für sie günstiger ist.“

52. Nach § 115 wird folgender § 115a samt Überschrift eingefügt:

„Dienstzulage gemäß § 59 Abs. 3

§ 115a. Bei Lehrern, die im Schuljahr 2001/2002 in einer Anspruch auf eine Dienstzulage gemäß § 59 Abs. 3 begründenden Verwendung gestanden sind, ist im Falle der ununterbrochenen Fortsetzung dieser Verwendung im folgenden Schuljahr oder in den folgenden Schuljahren Anlage 1 Z 22 BDG 1979 in der bis zum 31. August 2002 geltenden Fassung anzuwenden, wenn es für sie günstiger ist.“

53. Im § 117a Abs. 2 entfallen in der Tabelle die für die Verwendungsgruppen PF 9, PF 8 und PF 7 vorgesehenen Spalten.

54. Im § 121 Abs. 4 entfällt der letzte Satz.

55. Im § 140 Abs. 4 Z 1 wird das Zitat „§§ 25 bis 35 BDG 1979“ durch das Zitat „§§ 25 bis 31 BDG 1979“ ersetzt.

56. § 147 Abs. 5a entfällt.

57. Im § 147 Abs. 6 wird das Zitat „Abs. 1 bis 5a“ jeweils durch das Zitat „Abs. 1 bis 5“ ersetzt.

58. Im § 167 entfällt im ersten Satz die Wortfolge „im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport“.

59. Im § 169 Abs. 2 entfällt im zweiten Satz die Wortfolge „im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport“.

60. Dem § 175 wird folgender Abs. 42 angefügt:

„(42) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2002 treten in Kraft:

           1. § 12 Abs. 1 Z 2, § 12 Abs. 3, 3a, 7 und 10, § 25 Abs. 1 und 1a, § 55 Abs. 1, § 56, § 57 Abs. 1, 6 und 9, § 57 Abs. 2 lit. c und Abs. 5, § 59 Abs. 6, § 59a Abs. 5, § 60 Abs. 1 und 2, § 61b Abs. 3 erster Satz, § 71a Abs. 1 in der Fassung des Art. 2 Z 33, § 113 Abs. 16, § 114 Abs. 2 Z 4 , § 167 und § 169 Abs. 2 sowie die Aufhebung des § 12 Abs. 5 mit 1. September 2002,

           2. die Aufhebung des § 40c Abs. 5, des § 53b Abs. 5, des § 61a Abs. 3, des § 61b Abs. 4, des § 61c Abs. 2, des § 61d Abs. 2, des § 61e Abs. 3, des § 71 Abs. 5 und 7 und des § 112 Abs. 2 mit Ablauf des 31. Dezember 2002,

           3. § 58 Abs. 1 bis 3, § 59 Abs. 4 Z 1 und 2 und die § 114a und 115a samt Überschriften mit 1. September 2002,

           4. § 23 Abs. 1 bis 3, § 40b, § 66 Abs. 2, § 71 Abs. 1 und 8, § 71a Abs. 1 in der Fassung des Art. 2 Z 34, § 71a Abs. 2, § 82 Abs. 6 und 7, § 82a Abs. 2, § 83 Abs. 3, § 112i, § 113c Abs. 1 und § 113d mit1. Jänner 2003.

§ 61b Abs. 3 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2002 tritt mit Ablauf des 31. August 2004 außer Kraft. Mit 1. September 2004 tritt § 61b Abs. 3 erster Satz in der bis zum Ablauf des 31. August 2002 geltenden Fassung wieder in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2002, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis

a) entfällt die § 9 betreffende Zeile;

b) treten an die Stelle der die §§ 29j bis 29l betreffenden Zeilen folgende Zeilen:

„§ 29j.       Allgemeine Dienstfreistellung gegen Refundierung

§ 29k.       Familienhospizfreistellung

§ 29l.       Verhalten bei Gefahr

§ 29m.       Sicherheitsvertrauenspersonen, Sicherheitsfachkräfte

§ 29n.       Kontrollmaßnahmen“

c) wird nach der Überschrift des 1. Unterabschnittes des Abschnittes VIII folgende Zeile eingefügt:

„§ 79a.       Wahrnehmung der Dienstgeberzuständigkeit“

d) wird nach der den § 81 betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„§ 81a.       Vorschuss“

e) wird nach der den § 83 betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„§ 83a.       Sonderurlaub“

f) wird nach der den § 92a betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„§ 92b.       Entlohnungsgruppen l 2b 2 und l 2b 3“

g) treten an die Stelle der den § 96a betreffenden Zeile folgende Zeilen:

„§ 96a.       Elektronische Personenkennzeichnung

§ 96b.       Ausgleichstaxe nach dem Behinderteneinstellungsgesetz“

2. § 1 lautet:

„§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist, soweit nicht die Abs. 3 und 5, die §§ 2b bis 2d oder Abschnitt VII anderes bestimmen, auf Personen anzuwenden, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen. Auf die in den §§ 2b bis 2d geregelten Ausbildungsverhältnisse sind, soweit nicht § 2c ausdrücklich anderes anordnet, die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden.

(2) Auf Personen, die in einem Dienstverhältnis zu Fonds, Stiftungen oder Anstalten stehen, die von Organen des Bundes oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetz dem Sinne nach so weit anzuwenden, als nicht anderes bestimmt ist.

(3) Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden

           1. auf Personen, deren Dienstverhältnis durch das Gehaltskassengesetz 2002, BGBl. I Nr. 154/2001, oder das Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970, geregelt ist;

           2. auf Personen, die unverhältnismäßig kurze Zeit, wenn auch regelmäßig oder die nur fallweise verwendet werden; als unverhältnismäßig kurze Zeit gilt eine Beschäftigung im Ausmaße von weniger als einem Drittel der für Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Wochendienstleistung. Der zuständige Bundesminister kann jedoch, falls es dienstliche oder örtliche Verhältnisse erfordern, auch mit Personen, deren Beschäftigungsausmaß unter einem Drittel der für Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Wochendienstleistung liegt, einen Dienstvertrag nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes abschließen;

           3. auf Land- und Forstarbeiter mit Ausnahme der bei der Verwaltung der Bundesgärten ständig verwendeten Arbeiter;

           4. auf Bauarbeiter im Sinne des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG), BGBl. Nr. 363/1989;

           5. auf die in Berufsausbildung stehenden Ärzte (§§ 7 und 8 des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169);

           6. auf Schulärzte und Theaterärzte;

           7. auf das Küchenpersonal an den Bundeserziehungsanstalten, Bundeskonvikten und Bundesschullandheimen, wenn für dieses Personal der Kollektivvertrag für das Hotel- und Gastgewerbe in Betracht kommt;

           8. auf die Angestellten der betriebsähnlichen Verwaltung der Heeres- Land- und Forstwirtschaftsverwaltung Allentsteig;

           9. auf Partieführer in der Wildbach- und Lawinenverbauung;

         10. auf Lehrlinge;

         11. auf Personen, die ausschließlich für eine Tätigkeit im Ausland aufgenommen werden und den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im Ausland haben; mit diesen Personen sind Dienstverträge nach dem für den Dienstort maßgebenden ausländischen Recht abzuschließen.

(4) Partieführer in der Wildbach- und Lawinenverbauung nach Abs. 3 Z 9 sind Angestellte, die die Aufträge des Gebietsbauleiters oder des örtlichen Bauleiters dadurch ausführen, dass sie vor allem

           1. auf den Baustellen nach den ihnen zur Verfügung gestellten Plänen oder den erteilten Aufgaben und Weisungen die Arbeiten der ihnen unterstellten Arbeiter einteilen und diese bei ihrer Tätigkeit anleiten und überwachen oder

           2. auf den Bauhöfen für das ordnungsgemäße Lagern und Verwahren der Baustoffe, der Maschinen und Geräte und für die Versorgung der Baustellen verantwortlich sind.

Die Partieführer sind durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft schriftlich zu bestellen. Die Anstellungserfordernisse, die Dienstpflichten und die arbeits- und lohnrechtlichen Belange sind kollektivvertraglich zu regeln.

(5) Durch Verordnung der Bundesregierung können weitere Gruppen von Vertragsbediensteten des Bundes von der Anwendung dieses Bundesgesetzes ausgenommen und von der Anwendung ausgenommene Gruppen der Anwendung dieses Bundesgesetzes unterstellt werden.“

3. § 2b Abs. 1 zweiter Satz entfällt.

4. § 2e Abs. 1 lautet:

„(1) Die obersten Verwaltungsorgane des Bundes sind für die Dienstrechtsangelegenheiten der der Zentralstelle angehörenden Vertragsbediensteten als Personalstelle in erster Instanz zuständig. Die den obersten Verwaltungsorganen nachgeordneten, vom jeweiligen Bundesminister durch Verordnung bezeichneten Dienststellen, die nach ihrer Organisation und personellen Besetzung zur Durchführung der Dienstrechtsangelegenheiten geeignet sind, sind als Personalstellen für die Dienstrechtsangelegenheiten der Vertragsbediensteten ihres Wirkungsbereiches zuständig. In Dienstrechtsangelegenheiten eines Vertragsbediensteten, der eine unmittelbar nachgeordnete Personalstelle leitet oder einer beim obersten Verwaltungsorgan eingerichteten Dienststelle ununterbrochen mehr als zwei Monate zur Dienstleistung zugeteilt ist, ist jedoch das oberste Verwaltungsorgan als Personalstelle zuständig.“

5. § 3 Abs. 1 Z 4 lautet:

         „4. ein Lebensalter von mindestens 15 Jahren.“

6. § 3 Abs. 2 lautet:

„(2) Wenn geeignete Bewerber, die das betreffende Erfordernis erfüllen, nicht zur Verfügung stehen, kann der Dienstgeber vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft in begründeten Ausnahmefällen absehen.“

7. § 3 Abs. 4 entfällt.

8. § 5 Abs. 1 letzter Satz entfällt.

9. § 9 samt Überschrift entfällt.

10. Im § 13 entfällt der letzte Satz.

11. § 25 Abs. 1 bis 4 lautet:

„(1) Dem Vertragsbediensteten kann auf Ansuchen ein Vorschuss bis zur Höhe von höchstens 7 300 € gewährt werden, wenn er

           1. unverschuldet in Notlage geraten ist oder

           2. sonst berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen.

Die Gewährung eines Vorschusses kann von Sicherstellungen abhängig gemacht werden.

(2) Der Vorschuss ist durch Abzug vom gebührenden Monatsentgelt längstens binnen 120 Monaten hereinzubringen. Scheidet der Vertragsbedienstete vor Tilgung des Vorschusses aus dem Dienstverhältnis aus, so sind zur Rückzahlung die dem ausscheidenden Vertragsbediensteten zustehenden Geldleistungen heranzuziehen.

(3) Die Abs. 1 und 2 sind auf Vertragsbedienstete, mit denen ein Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen wurde, nicht anzuwenden.

(4) Ist der Vertragsbedienstete unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann ihm auch eine Geldaushilfe gewährt werden.“

12. Im § 26 Abs. 1 Z 2 wird das Zitat „des Abs. 3“ jeweils durch den Ausdruck „der Abs. 3 oder 3a“ ersetzt.

13. § 26 Abs. 3 und 3a lautet:

„(3) Zeiten gemäß Abs. 1 Z 2, in denen der Vertragsbedienstete eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben hat, können im öffentlichen Interesse insoweit zur Gänze berücksichtigt werden, als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Vertragsbediensteten von besonderer Bedeutung ist. Solche Zeiten können jedoch höchstens in folgendem Ausmaß zur Gänze berücksichtigt werden:

           1. in den Entlohnungsgruppen v1, v2 oder in gleichwertigen Entlohnungsgruppen fünf Jahre,

           2. in den Entlohnungsgruppen v3, h1 oder in gleichwertigen Entlohnungsgruppen drei Jahre und

           3. in den Entlohnungsgruppen v4, h2, h3 oder in gleichwertigen Entlohnungsgruppen zwei Jahre.

(3a) Zeiten gemäß Abs. 3 sind jedenfalls zur Gänze zu berücksichtigen,

           1. soweit sie bereits im unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis nach Abs. 3 oder nach einer gleichartigen Bestimmung einer anderen Rechtsvorschrift zur Gänze berücksichtigt worden sind und

           2. der Vertragsbedienstete bei Beginn des nunmehrigen Dienstverhältnisses nach wie vor die hiefür maßgebende Verwendung ausübt.“

14. § 26 Abs. 5 entfällt.

15. Im § 26 Abs. 7 wird nach dem Zitat „Abs. 3“ der Ausdruck „und 3a“ eingefügt.

16. Im § 26 Abs. 10 wird das Zitat „Abs. 4, 5, 7 und 8“ durch das Zitat „Abs. 4, 7 und 8“ ersetzt.

17. § 29 lautet:

„§ 29. (1) Der Vertragsbedienstete, der an einer Dienststelle des Bundes außerhalb Europas oder als Vertreter (Beobachter) Österreichs bei einer zwischenstaatlichen Einrichtung außerhalb Europas verwendet wird, hat Anspruch auf Heimaturlaub nach Maßgabe der Abs. 2 bis 8.

(2) Heimaturlaub gebührt an Stelle des Erholungsurlaubes nach einer ununterbrochenen Verwendungsdauer

           1. von jeweils zwölf Monaten in Abidjan, Addis Abeba, Bagdad, Bangkok, Brasilia, Dakar, Damaskus, Guatemala City, Hanoi, Havanna, Hongkong, Islamabad, Jakarta, Kuala Lumpur, Kuwait, Lagos, Managua, Manila, Maskat, Mexiko, New Delhi, Peking, Rio de Janeiro, Riyadh, Sao Paulo, Shanghai, Teheran oder Tripolis,

           2. von jeweils 18 Monaten in Algier, Amman, Ankara, Beirut, Buenos Aires, Caracas, Harare, Kairo, Kampala, Lima, Nairobi, Rabat, Santa Fe de Bogota, Santiago, Seoul oder Tokio oder

           3. von jeweils 24 Monaten an einem sonstigen Dienstort außerhalb Europas.

Die Verwendungsdauer wird durch einen Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) unterbrochen.

(3) Wird ein außerhalb Europas verwendeter Vertragsbediensteter unmittelbar an einen anderen außerhalb Europas gelegenen Dienstort versetzt, ist eine seit dem Dienstantritt oder seit dem letzten Heimaturlaub verbliebene restliche Verwendungsdauer am früheren Dienstort der Verwendungsdauer am neuen Dienstort im Verhältnis der nach Abs. 2 Z 1 bis 3 jeweils in Betracht kommenden Monate hinzuzuzählen.

(4) Das Ausmaß des Heimaturlaubes beträgt 36 Werktage, jedoch im Fall einer Verwendung in Jakarta, Lagos, Maskat und Riyadh 48 Werktage.

(5) Wird ein Vertragsbediensteter vor Ablauf der jeweils erforderlichen Verwendungsdauer gemäß Abs. 2 von einem außerhalb Europas gelegenen Dienstort an einen Dienstort innerhalb Europas versetzt, so gebührt ihm, sofern seit dem letzten Entstehen des Anspruches auf Heimaturlaub seine ununterbrochene Verwendung an Dienstorten gemäß Abs. 2 Z 1 mindestens acht Monate und an Dienstorten gemäß Abs. 2 Z 2 oder 3 mindestens ein Jahr gedauert hat, ein Heimaturlaub im entsprechenden aliquoten Ausmaß.

(6) Entsteht der Anspruch auf Heimaturlaub in einem Kalenderjahr, für das der Erholungsurlaub bereits ganz oder teilweise verbraucht wurde, so verringert sich das Ausmaß des Heimaturlaubes um die bereits als Erholungsurlaub verbrauchte Zeit.

(7) §§ 27b, 27c, 27e Abs. 1, 27g, 27h und 28 gelten auch für den Heimaturlaub.

(8) Die Abs. 1 bis 7 sind nicht auf den Vertragsbediensteten anzuwenden, der gemäß § 1 des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, in das Ausland entsendet ist.“

18. Im § 29b Abs. 3 wird das Zitat „§ 160 Abs. 2 Z 2“ durch das Zitat „§ 160 Abs. 2“ ersetzt.

19. Im § 29g Abs. 6 Z 2 lit. b wird die Wortfolge „nach dem Nebengebührenzulagengesetz, BGBl. Nr. 485/1971, beitragspflichtig“ durch das Wort „pensionsbeitragspflichtig“ ersetzt.

20. § 40 Abs. 1 lautet:

„(1) Das Entlohnungsschema I L umfasst die Entlohnungsgruppen l pa, l 1, l 2a 2, l 2a 1, l 2b 1 und l 3.“

21. § 40 Abs. 5 lautet.

„(5) Die Nichterfüllung nachstehender gemäß Abs. 2 vorgeschriebener Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen kann aus dienstlichen Gründen nachgesehen werden, wenn ein gleich geeigneter Bewerber, der allen Erfordernissen entspricht, nicht vorhanden ist:

           1. Zurücklegung einer Berufspraxis nach Abschluss der vorgeschriebenen Ausbildung gemäß § 202 Abs. 1 BDG 1979,

           2. Berufspraxis gemäß Anlage 1 Z 23.1 Abs. 2 BDG 1979,

           3. Berufspraxis gemäß Anlage 1 Z 23.1 Abs. 4 lit. b BDG 1979,

           4. Unterrichtspraktikum gemäß Anlage 1 Z 23.1 Abs. 6 BDG 1979,

           5. Berufspraxis gemäß Anlage 1 Z 23.5 lit. b BDG 1979,

           6. Berufspraxis gemäß Anlage 1 Z 24.1 Abs. 4 BDG 1979.“

22. Im § 41 Abs. 1 entfallen in der Tabelle die für die Entlohnungsgruppen l 2b 3 und l 2b 2 vorgesehenen Spalten.

23. § 43 samt Überschrift lautet:

„Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas II L

§ 43. (1) Das Entlohnungsschema II L umfasst die Entlohnungsgruppen l pa, l 1, l 2a 2, l 2a 1, l 2b 1 und l 3.

(2) § 40 Abs. 2 bis 5 ist auf die Einreihung in die Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas II L anzuwenden.“

24. § 44 entfallen in der Tabelle die für die Entlohnungsgruppen l 2b 3 und l 2b 2 vorgesehenen Zeilen.

25. Im § 44a Abs. 4 wird am Ende der Z 3 der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt. § 44a Abs. 4 Z 4 entfällt.

26. § 49f Abs. 7 lautet:

„(7) Auf Professoren ist der Abschnitt I mit Ausnahme der §§ 2b bis 2d, 3 Abs. 2 und 3, 3b, 4 Abs. 4, 4a, 10 bis 15a, 19, 22 Abs. 2 bis 6, 22a, 26, 27a Abs. 1 und 4 bis 7, 27d, 28b sowie 30 Abs. 5 und 6 insoweit anzuwenden, als sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt.“

27. § 49l Abs. 1 lautet:

„(1) Auf Assistenten ist der Abschnitt I mit Ausnahme der §§ 2b bis 2d, 4 Abs. 4, 4a, 10 bis 15a, 19, 22 Abs. 2 bis 6, 22a, 26, 27d sowie § 30 Abs. 5 und 6 insoweit anzuwenden, als sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt.“

28. Im § 49s Abs. 2 Z 1 entfällt der Ausdruck „ , 29“.

29. Im § 50 Abs. 2 wird am Ende der Z 2 der Beistrich durch einen Punkt ersetzt und entfällt die Z 3.

30. § 55 Abs. 4 lautet:

„(4) Auf Vertragsdozenten ist der Abschnitt I mit Ausnahme der §§ 2b, 3 Abs. 2 und 3, 3b, 4 Abs. 4, 4a, 10 bis 14, 20, 22 Abs. 2 bis 4, 27a Abs. 1 und 4 bis 7, 27d, 30 Abs. 5 und 6 sowie § 36 insoweit anzuwenden, als sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.“

31. Im § 57 Abs. 1 wird der Klammerausdruck „(Abs. 3 und 4)“ durch den Klammerausdruck „(Abs. 3)“ ersetzt.

32. § 57 Abs. 4 entfällt.

33. § 57 Abs. 7 lautet:

„(7) Auf Vertragsprofessoren ist der Abschnitt I mit Ausnahme der §§ 2b, 3 Abs. 2 und 3, 3b, 4 Abs. 4, 4a, 5a bis 6c, 10 bis 15, 19, 20, 22 Abs. 2 bis 4, 22a, 26, 27a Abs. 1 und 4 bis 7, 27d, 28b, 30 Abs. 5 und 6 sowie § 36 insoweit anzuwenden, als sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt.“

34. § 58 Abs. 6 entfällt

35. Im § 60 entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ und der Abs. 2.

36. § 65 Abs. 7 entfällt. Der bisherige Abs. 8 erhält die Absatzbezeichnung „(7)“.

37. § 66 Abs. 3 lautet:

„(3) Auf die Zeit der Ausbildungsphase können

           1. Zeiten, die der Vertragsbedienstete vor Beginn des Dienstverhältnisses in einem anderen Dienstverhältnis zu einer inländischen oder gemäß § 26 Abs. 2f gleichzuhaltenden Gebietskörperschaft zurückgelegt hat,

           2. Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis nach § 26 Abs. 2 Z 4 lit. b, c, d oder f oder in einem Dienstverhältnis nach § 26 Abs. 2 Z 4 lit. g,

           3. Zeiten einer Tätigkeit oder eines Studiums, die nach § 26 Abs. 3 oder 3a zur Gänze für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind, und

           4. Zeiten eines Wehrdienstes als Zeitsoldat

angerechnet werden, soweit sie für die Verwendung des Vertragsbediensteten von besonderer Bedeutung und dazu geeignet sind, die erforderliche Ausbildungszeit ganz oder teilweise zu ersetzen.“

38. § 67 Abs. 1 bis 3 lautet:

„(1) Der 3. Abschnitt des Allgemeinen Teils des BDG 1979 ist nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 auf Vertragsbedienstete anzuwenden. Nicht anzuwenden sind die Bestimmungen, die für die Zuweisung zur Grundausbildung oder für die Zulassung zur Dienstprüfung die Absolvierung ausbildungsbezogener Ernennungserfordernisse (zB den Abschluss eines Hochschulstudiums oder die Ablegung der Reifeprüfung) oder die Zurücklegung von Zeiten im Dienstverhältnis oder in einer bestimmten Verwendung erfordern.

(2) Die Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemata v und h sind verpflichtet, jene Grundausbildung zu absolvieren, die nach dem BDG 1979 und den auf Grund des BDG 1979 erlassenen Grundausbildungsverordnungen als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis für einen Beamten vorgesehen ist, der auf dem betreffenden Arbeitsplatz verwendet wird oder verwendet werden soll. Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann diese Frist im Dienstvertrag erstreckt werden. Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass dem Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemata v oder h die Grundausbildung so rechtzeitig vermittelt wird, dass er die Dienstprüfung innerhalb der nach § 66 Abs. 2 für seine Entlohnungsgruppe vorgesehenen Ausbildungsphase ablegen kann.

(3) Der Dienstgeber hat den Vertragsbediensteten der nach Abs. 2 in Betracht kommenden Grundausbildung zuzuweisen. Erfolgt die Zuweisung nicht so rechtzeitig, dass der Vertragsbedienstete die Grundausbildung innerhalb der nach § 66 Abs. 2 für seine Entlohnungsgruppe vorgesehenen Frist abschließen kann, gilt die Ausbildungsphase abweichend von § 66 Abs. 5 als mit dem Tag vollendet, der sich aus § 66 Abs. 2 ergibt.“

39. Im § 67 entfällt Abs. 4 und 5 und erhält Abs. 3a die Bezeichnung „(4)“. In Abs. 4 (neu) erster Satz wird das Zitat „Abs. 3 dritter Satz“ durch das Zitat „Abs. 3 zweiter Satz“ ersetzt.

40. Im § 78 wird das Zitat „§ 40b Abs. 1, 2, 4, 4a und 5“ durch das Zitat „§ 40b Abs. 1 bis 5“ ersetzt.

41. Im Abschnitt VIII 1. Unterabschnitt wird nach der Abschnittsüberschrift folgender § 79a samt Überschrift eingefügt:

„Wahrnehmung der Dienstgeberzuständigkeit

§ 79a. § 2 der Personalstellenverordnung, BGBl. II Nr. 153/1999, gilt für den Wirkungsbereich des jeweiligen Bundesministers so lange als Bundesgesetz weiter, bis eine gemäß § 2e Abs. 1 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2002 erlassene Verordnung des jeweiligen Bundesministers in Kraft tritt.“

42. Nach § 81 wird folgender § 81a samt Überschrift eingefügt:

„Vorschuss

§ 81a. § 25 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2002 ist auf Vorschüsse anzuwenden, um die ab dem 1. Jänner 2003 angesucht wird. Auf Vorschüsse, um die vor diesem Zeitpunkt angesucht wurde, ist § 25 in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“

43. § 82 Abs. 1 und 2 wird aufgehoben. Der bisherige Art. IV der 15. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle, BGBl. Nr. 199/1969, wird dem § 82 als Abs. 1 eingefügt.

44. Nach § 82 Abs. 15 wird folgender Abs. 16 angefügt:

„(16) Auf Aufnahmen in das Dienstverhältnis, die vor dem 1. September 2002 erfolgen, ist anstelle des § 26 Abs. 3 und 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2002 § 26 Abs. 3 in der bis zum 31. August 2002 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“

45. Nach § 82 wird folgender § 82a samt Überschrift eingefügt:

„Heimaturlaub

§ 82a. (1) Hat ein Vertragsbediensteter am 1. Jänner 2003 die für seinen Dienstort gemäß § 2 Abs. 1 der Heimaturlaubsverordnung, BGBl. Nr. 120/1985, zuletzt geändert BGBl. II Nr. 52/1997, erforderliche Verwendungsdauer vollendet, so ist auf den fälligen Heimaturlaub die bisherige Regelung anzuwenden.

(2) Befindet sich ein Vertragsbediensteter am 1. Jänner 2003 im Heimaturlaub, so ist auf diesen Heimaturlaub die bisherige Regelung anzuwenden.“

46. Im § 89 Abs. 6 wird das Zitat „§ 65 Abs. 7“ durch das Zitat „§ 65 Abs. 6“ ersetzt.

47. Nach § 92a wird folgender § 92b eingefügt:

„Entlohnungsgruppen l 2b 2 und l 2b 3

§ 92b. Die Entlohnungsgruppen l 2b 2 und l 2b 3 werden aufgelassen. Vertragslehrer, die am 31. August 2002 einer dieser Entlohnungsgruppen angehören und nicht mit Ablauf dieses Tages aus dem Dienstverhältnis ausscheiden, sind mit Wirksamkeit vom 1. September 2002 Vertragslehrer der Entlohnungsgruppe l 2a 1 des betreffenden Entlohnungsschemas. Auf diese Überleitung sind bei Lehrern des Entlohnungsschemas I L die Überstellungsbestimmungen des § 15 anzuwenden.“

48. Dem § 100 wird folgender Abs. 33 angefügt:

„(33) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2002 treten in Kraft:

           1. § 3 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2, § 26 Abs. 1 Z 2, Abs. 3, 3a, 7 und 10, § 40 Abs. 1 und 5, § 41 Abs. 1, § 43 samt Überschrift, § 44, § 44a Abs. 4, § 50 Abs. 2, § 60, § 65 Abs. 7, § 66 Abs. 3, § 82 Abs. 16, § 89 Abs. 6 und § 92b samt Überschrift sowie die Aufhebung des § 3 Abs. 4, des § 5 Abs. 1 letzter Satz, des § 13 letzter Satz und des § 26 Abs. 5 mit 1. September 2002,

           2. die die §§ 25 und 79a betreffenden Zeilen des Inhaltsverzeichnisses, § 2e Abs. 1 und 2, § 25 Abs. 1 bis 4, § 29, § 29g Abs. 6, § 49f Abs. 7, § 49l Abs. 1, § 49s Abs. 2 Z 1, § 55 Abs. 4, § 57 Abs. 7, § 67, § 79a samt Überschrift sowie §§ 81a und 82a jeweils samt Überschrift mit 1. Jänner 2003.“

Artikel 4

Änderung des Pensionsgesetzes 1965

Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2002, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 Abs. 10 entfallen die Worte „und 61“.

2. Im § 1a Abs. 2 Z 1 entfällt der Ausdruck „ , 63 Abs. 1 Z 5“.

3. Im § 4 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „geleistet wurde“ durch die Wortfolge „nach den jeweils geltenden Bestimmungen zu leisten ist oder war“ ersetzt.

4. § 11 lit. f lautet:

               „f)           Amtsverlust gemäß § 27 Abs. 1 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974. Der Anspruch erlischt nicht, wenn die Rechtsfolge der Verurteilung bedingt nachgesehen wird, es sei denn, dass die Nachsicht widerrufen wird.“

5. Im § 15 Abs. 3 und 5 wird jeweils das Zitat „nach § 2 Abs. 2 und § 5 Abs. 1 Z 1 und 2 des Nebengebührenzulagengesetzes“ durch das Zitat „nach § 59 Abs. 3 und § 61 Abs. 1 Z 1 und 2“ ersetzt.

6. Dem § 19 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Ein Versorgungsgenuss nach Abs. 1a gebührt nur dann, wenn der Beamte nach dem 31. Dezember 1981 verstorben ist. Die der Bemessung des Versorgungsgenusses zugrunde gelegten Unterhaltszahlungen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 1990 geleistet worden sind, vermindern oder erhöhen sich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindexes 1976 oder des an seine Stelle tretenden Indexes gegenüber dem Zeitpunkt der Erlangung des Versorgungsgenusses ergibt.“

7. § 29 lautet samt Überschrift:

„Vorschuss und Geldaushilfe

§ 29. (1) Einer Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss hat, kann auf Antrag ein Vorschuss bis höchstens 7 300 € gewährt werden, wenn sie

           1. unverschuldet in Notlage geraten ist oder

           2. sonst berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen.

Die Gewährung eines Vorschusses kann von Sicherstellungen abhängig gemacht werden.

(2) Der Vorschuss ist durch Abzug von den gebührenden Ruhe- oder Versorgungsbezügen längstens binnen 60 Monaten hereinzubringen. Erlischt der Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss vor Tilgung des Vorschusses, so sind zur Rückzahlung zunächst die dem Vorschussempfänger selbst zustehenden Geldleistungen heranzuziehen.

(3) Einer Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss hat, kann auch eine Geldaushilfe gewährt werden, wenn sie

           1. unverschuldet in Notlage geraten ist oder

           2. sonst berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen.“

8. Dem § 33 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Geldleistungen, die in das Ausland zuzustellen oder auf ein Konto bei einem ausländischen Kreditinstitut zu überweisen sind, sind gleichzeitig mit den für das Inland vorgesehenen Geldleistungen anzuweisen. Eine allfällige verspätete Auszahlung geht zu Lasten des Empfängers.“

9. § 35 lautet:

„§ 35. (1) „Geldleistungen sind dem Anspruchsberechtigten oder seinem gesetzlichen Vertreter nach den für den Zahlungsverkehr des Bundes geltenden Vorschriften im Inland zuzustellen. Sie können auf Verlangen des Anspruchsberechtigten oder seines gesetzlichen Vertreters auch auf ein Girokonto bei einem Kreditinstitut im Gebiet der Europäischen Union überwiesen werden. Die Änderung der Auszahlungsart oder der Wechsel des Kreditinstitutes kann – abgesehen vom Fall der Wohnsitzverlegung – jeweils nur bis zum 1. November jedes Jahres mit Wirkung vom 1. Jänner des folgenden Jahres begehrt werden.

(2) Die Gebühren für die Zustellung oder Überweisung der Geldleistungen im Inland trägt der Bund, diejenigen für die Überweisung auf ein Girokonto bei einem ausländischen Kreditinstitut der Empfänger.

(3) Die Auszahlung wiederkehrender Geldleistungen ist nur zulässig, wenn der Anspruchsberechtigte über das Konto, auf das die Geldleistungen überwiesen werden sollen, verfügungsberechtigt ist. Außerdem muss sich das Kreditinstitut verpflichten, die wiederkehrenden Geldleistungen dem Bund zu ersetzen, die infolge des Todes des Anspruchsberechtigten zu Unrecht auf dessen Konto überwiesen worden sind. Die Überweisung auf ein Konto eines ausländischen Kreditinstitutes ist nur zulässig, wenn der Anspruchsberechtigte allein über das Konto verfügungsberechtigt ist.

(4) Der Anspruchsberechtigte hat auf Verlangen der Dienstbehörde binnen einer angemessenen Frist amtliche Lebensbestätigungen beizubringen. Wenn die amtliche Lebensbestätigung nicht rechtzeitig vorgelegt wird, ist bis zu ihrem Einlangen mit der Zahlung auszusetzen.“

10. An die Stelle des § 39 Abs. 5 und 6 treten folgende Regelungen:

„(5) Gegen die Rückforderung von Leistungen, die für nach dem Zeitpunkt des Todes des Anspruchsberechtigten liegende Zeiträume ausgezahlt worden sind, kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden.“

11. § 50 Abs. 2, die Absatzbezeichnung „(1)“ in § 50 Abs. 1 und § 51 Abs. 3 entfallen.

12. Im § 54 Abs. 5 wird das Zitat „§ 62b Abs. 1“ durch das Zitat „88 Abs. 1“ ersetzt.

13. Die bisherigen Abschnitte IX, IXA und X erhalten die Abschnittsbezeichnungen „X“, „XI“ und „XII“. Nach Abschnitt VIII wird folgender Abschnitt IX samt Überschrift eingefügt:

„Abschnitt IX

Nebengebührenzulage

Anspruch auf Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss

§ 58. Dem Beamten, der anspruchsbegründende Nebengebühren bezogen hat, gebührt eine monatliche Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss.

Anspruchsbegründende Nebengebühren, Festhalten in Nebengebührenwerten

§ 59. (1) Folgende Nebengebühren – in den weiteren Bestimmungen kurz „anspruchsbegründende Nebengebühren“ genannt – begründen den Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss:

           1. Überstundenvergütungen nach § 16 GehG,

           2. Pauschalvergütungen für verlängerten Dienstplan nach § 16a GehG,

           3. Sonn- und Feiertagsvergütungen (Sonn- und Feiertagszulagen) nach § 17 GehG,

           4. Journaldienstzulagen nach § 17a GehG,

           5. Bereitschaftsentschädigungen nach § 17b GehG,

           6. Mehrleistungszulagen nach § 18 GehG,

           7. Erschwerniszulagen nach § 19a GehG,

           8. Gefahrenzulagen nach § 19b GehG,

           9. 75% der Einsatzzulage nach dem Einsatzzulagengesetz, BGBl. Nr. 423/1992,

         10. Vergütungen nach den §§ 40b, 40c, 53b, 61 bis 61e, 62 Abs. 2, 66, 71, 82, 82a, 83, 101, 112 und 153 des GehG,

         11. die den Landeslehrern auf Grund des Art. III der 28. GehG-Novelle, BGBl. Nr. 396/1975, nach § 1 Z 1 und 2 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Abgeltung von Mehrleistungen im Rahmen von Schulversuchen, BGBl. Nr. 104/1976, gebührenden besonderen Vergütungen,

         12. die den Beamten des Schulaufsichtsdienstes und den mit der Funktion eines Beamten des Schulaufsichtsdienstes betrauten Lehrern auf Grund des Art. III der 28. GehG-Novelle, BGBl. Nr. 396/1975, nach § 3 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Abgeltung von Mehrleistungen im Rahmen von Schulversuchen, BGBl. Nr. 104/1976, gebührenden besonderen Vergütungen,

         13. die auf Grund des Art. II der 30. GehG-Novelle, BGBl. Nr. 318/1977, nach § 2 Z 1 lit. a, Z 2 lit. a und Z 3, § 3 und § 4 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Abgeltung von Mehrleistungen im Rahmen der Schulversuche im berufsbildenden Schulwesen und zur Sonderschule, BGBl. Nr. 484/1977, gebührenden besonderen Vergütungen.

(2) Von den Nebengebühren, die für Zeiträume bezogen werden, in denen

           1. die regelmäßige Wochendienstzeit oder die Lehrverpflichtung nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979 herabgesetzt gewesen ist oder

           2. eine Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15h und 15i MSchG oder nach den §§ 8 oder 8a VKG in Anspruch genommen worden ist,

begründen die unter Abs. 1 Z 1, 3 (soweit es sich um Sonn- und Feiertagsvergütungen handelt), 4, 5, 10, 11 und 13 angeführten Nebengebühren nur insoweit den Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss, als sie für Dienstleistungen gebühren, mit denen die volle Wochendienstleistung überschritten worden ist.

(3) Anspruchsbegründende Nebengebühren, die der Beamte bezieht oder die gemäß § 12e Abs. 1 GehG nicht zahlbar gestellt werden, sind auf Nebengebührenwerte umzurechnen, die auf höchstens drei Dezimalstellen zu lauten haben. Dasselbe gilt für nach § 12c Abs. 4 oder § 12d Abs. 1 GehG entfallene Nebengebühren, für die der Beamte einen Pensionsbeitrag geleistet hat. Ein Nebengebührenwert beträgt 1% des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebühr geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage.

(4) Anlässlich der Auszahlung der Bezüge sind die anspruchsbegründenden Nebengebühren laufend in Nebengebührenwerten festzuhalten. Die jeweils bis zum Ende eines Kalenderjahres festgehaltene Summe der Nebengebührenwerte ist dem Beamten schriftlich mitzuteilen.

Pensionsbeitrag für anspruchsbegründende Nebengebühren

§ 60. (1) Von den anspruchsbegründenden Nebengebühren hat der Beamte einen Pensionsbeitrag zu entrichten. Zu den anspruchsbegründenden Nebengebühren zählen auch die Nebengebühren, die gemäß § 12e Abs. 1 GehG nicht zahlbar gestellt werden.

(2) Der Pensionsbeitrag beträgt für die Zeit

ab 1. Jänner 2003                                12,15%,

ab 1. Jänner 2004                                12,05%,

ab 1. Jänner 2005                                11,95%,

ab 1. Jänner 2006                                11,85%,

ab 1. Jänner 2007                                11,75%,

ab 1. Jänner 2008                                11,65%,

ab 1. Jänner 2009                                11,55%,

ab 1. Jänner 2010                                11,45%,

ab 1. Jänner 2011                                11,35%,

ab 1. Jänner 2012                                11,25%,

ab 1. Jänner 2013                                11,15% und

ab 1. Jänner 2014                                11,05%.

(3) Bescheide, mit denen Pensionsbeiträge vorgeschrieben werden, sind nach dem VVG, BGBl. Nr. 53/1991, zu vollstrecken.

(4) Der Beamte hat keinen Pensionsbeitrag zu leisten, wenn er auf Grund eines Verzichts keine Anwartschaft auf Pensionsversorgung hat.

(5) Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge sind nicht zurückzuzahlen.

Bemessungsgrundlage und Ausmaß der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss

§ 61. (1) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss ist auf der Grundlage der für die Zeit vom 1. Jänner 1972 bis zum Ausscheiden aus dem Dienststand im Beamtendienstverhältnis festgehaltenen Summe der Nebengebührenwerte zu bemessen. Diese Summe erhöht sich

           1. um Nebengebührenwerte aus früheren Dienstverhältnissen nach § 65 Abs. 5, nach § 66 Abs. 3 und nach § 11 Abs. 4 des Nebengebührenzulagengesetzes in der bis zum 31. Dezember 1990 geltenden Fassung und

           2. um Gutschriften von Nebengebührenwerten

                a) nach den §§ 67 und 68 und

               b) nach § 12 des Nebengebührenzulagengesetzes in der bis zum 31. Dezember 1990 geltenden Fassung.

(2) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss beträgt, sofern dem Ruhegenuss eine Ruhegenussbemessungsgrundlage im Ausmaß von 80% der Ruhegenussberechnungsgrundlage (volle Ruhegenussbemessungsgrundlage) zugrunde liegt, ein Siebenhundertstel des Betrages, der sich aus der Multiplikation der Summe der Nebengebührenwerte mit 1% des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebührenzulage geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage ergibt. Liegt dem Ruhegenuss eine gemäß § 5 Abs. 2 und 3 gekürzte Ruhegenussbemessungsgrundlage zugrunde, so ist die Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß zu kürzen, das dem Verhältnis der gekürzten zur vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage entspricht.

(3) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss darf 20% der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage nicht übersteigen. Bei Beamten, auf die § 96 Abs. 4 anzuwenden ist, darf die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss 20% des ruhegenussfähigen Monatsbezuges zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen nicht übersteigen.

(4) In nach dem 31. Dezember 1999 erlassenen Feststellungen von Nebengebührenwerten nach § 65 Abs. 5 oder § 66 Abs. 3 sowie in Gutschriften von Nebengebührenwerten nach den §§ 67 und 68 ist festzuhalten, wie viele der festgestellten oder gutgeschriebenen Nebengebührenwerte auf bis zum 31. Dezember 1999 bezogene und wie viele auf danach bezogene Nebengebühren entfallen.

Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuss

§ 62. (1) Dem Hinterbliebenen eines Beamten, der eine anspruchsbegründende Nebengebühr bezogen hat, gebührt eine monatliche Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuss. Auf die Nebengebührenzulage hat der Hinterbliebene keinen Anspruch, wenn die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss des Beamten abgefunden worden ist.

(2) Die Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuss beträgt:

           1. für den überlebenden Ehegatten den sich aus § 15a Abs. 2, § 15b Abs. 1 und § 15c Abs. 1 ergebenden Hundertsatz,

           2. für jede Halbwaise 24% und

           3. für jede Vollwaise 36%

der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss.

Nebengebührenzulage zum Unterhaltsbeitrag

§ 63. (1) Dem ehemaligen Beamten des Ruhestandes, der Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss gehabt hat, gebührt zum Unterhaltsbeitrag eine monatliche Nebengebührenzulage. Die gemäß § 61 bemessene Nebengebührenzulage ist in jenem Ausmaß zu kürzen, das sich aus dem Verhältnis zwischen dem der Bemessung des Unterhaltsbeitrages zugrunde liegenden Ruhegenuss und dem Unterhaltsbeitrag ergibt.

(2) Dem Hinterbliebenen eines ehemaligen Beamten des Ruhestandes, der Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss gehabt hat, gebührt zum Unterhaltsbeitrag eine monatliche Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß, das sich aus der Anwendung des § 62 Abs. 2 auf den Unterhaltsbeitrag nach Abs. 1 ergibt.

(3) Dem Angehörigen eines entlassenen Beamten gebührt zum Unterhaltsbeitrag eine monatliche Nebengebührenzulage, wenn der Beamte im Falle der mit Ablauf des Entlassungstages erfolgten Ruhestandsversetzung Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss gehabt hätte. Die monatliche Nebengebührenzulage gebührt in jenem Ausmaß, das sich aus dem Verhältnis zwischen dem Versorgungsgenuss, auf den der Angehörige Anspruch hätte, wenn der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung gestorben wäre, und dem Unterhaltsbeitrag ergibt. § 62 Abs. 2 ist anzuwenden.

Abfindung von Nebengebührenzulagen

§ 64. Wenn eine monatliche Nebengebührenzulage im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches 7,3 € nicht übersteigt, gebührt statt der Nebengebührenzulage eine Abfindung. Die Abfindung beträgt das Siebzigfache der monatlichen Nebengebührenzulage.

Berücksichtigung von Nebengebühren aus einem früheren Dienstverhältnis zum Bund; Festhalten der Nebengebühren

§ 65. (1) Neben den im bestehenden Dienstverhältnis bezogenen anspruchsbegründenden Nebengebühren sind bei der Feststellung des Anspruches auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss folgende Nebengebühren – soweit sie auf einen Zeitraum nach dem 31. Dezember 1971 entfallen – zu berücksichtigen:

           1. anspruchsbegründende Nebengebühren, die der Beamte in einem früheren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund bezogen hat, und

           2. den anspruchsbegründenden Nebengebühren entsprechende Nebengebühren, die der Beamte in einem früheren privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund – ausgenommen in einem Dienstverhältnis bei den Österreichischen Bundesbahnen – bezogen hat.

(2) Nebengebühren aus einem früheren Dienstverhältnis zum Bund sind nach Abs. 1 nur dann zu berücksichtigen, wenn der Beamte sie für Zeiten bezogen hat, die im bestehenden Dienstverhältnis ruhegenussfähig sind.

(3) Zum Zwecke der allfälligen Berücksichtigung nach Abs. 1 sind die in Betracht kommenden Nebengebühren der in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Bediensteten und der zeitverpflichteten Soldaten in gleicher Weise festzuhalten wie die Nebengebühren der Beamten. Die jeweils bis zum Ende eines Kalenderjahres festgehaltene Summe der Nebengebührenwerte ist dem Bediensteten schriftlich mitzuteilen.

(4) Beim Ausscheiden aus dem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund sind dem Bediensteten die festgehaltenen Nebengebührenwerte mitzuteilen.

(5) Anlässlich der Aufnahme des Beamten sind die in früheren Dienstverhältnissen zum Bund festgehaltenen Nebengebührenwerte, soweit sie auf Nebengebühren entfallen, die nach den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 zu berücksichtigen sind, mit Bescheid festzustellen.

Berücksichtigung von Nebengebühren aus einem früheren Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft

§ 66. (1) Hat ein Beamter in einem früheren Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft

           1. anspruchsbegründende Nebengebühren oder

           2. diesen entsprechende Nebengebühren in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis

bezogen, so sind diese bei der Feststellung des Anspruches auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss in gleicher Weise zu berücksichtigen wie Nebengebühren der Beamten. Das Gleiche gilt für eine in einem solchen früheren Dienstverhältnis festgestellte Gutschrift von Nebengebührenwerten.

(2) Nebengebühren und Gutschriften von Nebengebührenwerten aus einem früheren Dienstverhältnis nach Abs. 1 sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie auf Zeiten entfallen, die im bestehenden Dienstverhältnis ruhegenussfähig sind.

(3) Nebengebührenwerte (einschließlich allfälliger Gutschriften) sind mit Bescheid festzustellen, soweit sie nach Abs. 1 und 2 zu berücksichtigen sind.

(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auf Beamte anzuwenden, über deren Ansprüche auf Nebengebührenwerte (einschließlich allfälliger Gutschriften) aus einem früheren Dienstverhältnis nach Abs. 1 im bestehenden Dienstverhältnis noch kein rechtskräftiger Bescheid erlassen worden ist.

(5) Die Abs. 1 und 3 sind auf Antrag weiters auch auf Beamte anzuwenden, für die in einem früheren Dienstverhältnis eine Gutschrift von Nebengebührenwerten nach Abs. 1 letzter Satz festgestellt worden ist, wenn dies für den Beamten günstiger ist als die im bestehenden Dienstverhältnis erfolgte Berücksichtigung.

Gutschrift von Nebengebührenwerten für Beamte des Dienststandes

§ 67. (1) Dem Beamten, der am 1. Jänner 1972 dem Dienststand angehört hat, gebührt für die Zeit vor dem 1. Jänner 1972 eine Gutschrift von Nebengebührenwerten, wenn er

           1. sich am 1. Jänner 1970 in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund befunden und

           2. für das Jahr 1970 eine anspruchsbegründende Nebengebühr oder in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund eine dieser Nebengebühr entsprechende Nebengebühr bezogen hat.

(2) Die Gutschrift beträgt für jedes Kalenderjahr, in das eine in einem Dienstverhältnis zum Bund zurückgelegte Dienstzeit fällt, die im bestehenden Dienstverhältnis ruhegenussfähig ist,

von 1946 bis 1950                                1/4

von 1951 bis 1960                                3/8

von 1961 bis 1971                                3/4

der für das Jahr 1970 bezogenen, in Nebengebührenwerten ausgedrückten Nebengebühren nach Abs. 1 Z 2. Die Gutschrift ist mit Bescheid festzustellen.

(3) Dem Beamten, der am 1. Jänner 1972 dem Dienststand angehört hat, aber erst nach dem 1. Jänner 1970 in ein Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen worden ist, gebührt für die Jahre 1970 und 1971 auf Grund der bezogenen anspruchsbegründenden Nebengebühren eine Gutschrift, bei deren Feststellung Abs. 2 anzuwenden ist.

(4) Dem Beamten, der am 1. Jänner 1972 dem Dienststand angehört hat, aber erst im Jahre 1971 in ein Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen worden ist, gebührt für das Jahr 1971 auf Grund der bezogenen anspruchsbegründenden Nebengebühren eine Gutschrift, bei deren Feststellung Abs. 2 anzuwenden ist.

(5) Dem Beamten, der am 1. Jänner 1972 dem Dienststand angehört hat, aber erst nach dem 1. Jänner 1970 aus einem Landeslehrerdienstverhältnis ausgeschieden ist und unmittelbar darauf in ein Dienstverhältnis zum Bund oder als Landeslehrer in ein Dienstverhältnis zu einem Bundesland aufgenommen worden ist, gebührt die Gutschrift mit der Maßgabe, dass der Berechnung derselben der Durchschnitt der anspruchsbegründenden Nebengebühren zugrunde zu legen ist, die in den im Jahre 1970 bestandenen Dienstverhältnissen für dieses Jahr bezogen worden ist.

Gutschrift von Nebengebührenwerten aus Anlass der Aufnahme eines Beamten

§ 68. Aus Anlass einer nach dem 1. Jänner 1972 erfolgenden Aufnahme eines Beamten, der sich vor dem 1. Jänner 1972 in einem Dienstverhältnis als zeitverpflichteter Soldat oder in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund befunden hat und in diesem Dienstverhältnis eine anspruchsbegründende Nebengebühr oder eine dieser Nebengebühr entsprechende Nebengebühr bezogen hat, ist für die Zeit vor dem 1. Jänner 1972 eine Gutschrift von Nebengebührenwerten unter sinngemäßer Anwendung des § 67 vorzunehmen.

Übergangsbestimmungen

§ 69. (1) Bei der Ermittlung der Nebengebührenzulage ist § 61 Abs. 2 auf Nebengebührenwerte, denen Geldleistungen zugrunde liegen, auf die der Anspruch vor dem 1. Jänner 2000 entstanden ist, mit der Abweichung anzuwenden, dass statt eines Siebenhundertstels der 437,5te Teil des Betrages heranzuziehen ist, der sich aus der Multiplikation der Summe dieser Nebengebührenwerte mit 1% des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebührenzulage geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage ergibt.

(2) Gebührt ein Ruhebezug oder ein Versorgungsbezug nach einem im Dienststand verstorbenen Beamten erstmals in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr, so ist der Divisor „700“ in § 61 Abs. 2 jeweils durch folgenden Divisor zu ersetzen:

Jahr

Divisor

2000

455

2001

472,5

2002

490

2003

507,5

2004

525

2005

542,5

2006

560

2007

577,5

2008

595

2009

612,5

2010

630

2011

647,5

2012

665

2013

682,5“

14. Die bisherigen §§ 57a bis 58, 62a bis 62k und 64 bis 68 erhalten folgende neue Bezeichnungen:

Bisherige Bezeichnung

Neue Bezeichnung

§ 57a

§ 70

§ 57b

§ 71

§ 57c

§ 72

§ 57d

§ 73

§ 57e

§ 74

§ 57f

§ 75

§ 57g

§ 76

§ 57h

§ 77

§ 57i

§ 78

§ 57j

§ 79

§ 57k

§ 80

§ 57l

§ 81

§ 57m

§ 82

§ 57n

§ 83

§ 57o

§ 84

§ 57p

§ 85

§ 58

§ 102

§ 62a

§ 87

§ 62b

§ 88

§ 62c

§ 89

§ 62d

§ 90

§ 62e

§ 91

§ 62f

§ 92

§ 62g

§ 93

§ 62h

§ 94

§ 62i

§ 95

§ 62j

§ 96

§ 62k

§ 97

§ 64

§ 98

§ 65

§ 99

§ 66

§ 100

§ 67

§ 101

§ 68

§ 103

15. Im § 71 Abs. 3 entfallen die Worte „und 61“.

16. § 72 Z 2 entfällt. Die bisherige Z 3 erhält die Ziffernbezeichnung „2.“.

17. Im § 73 Abs. 5 wird der Ausdruck „Abschnitt IXA“ durch den Ausdruck „Abschnitt XI“ ersetzt.

18. Im § 75 Abs. 1 wird das Zitat „§§ 57g bis 57p“ durch das Zitat „§§ 76 bis 85“ ersetzt.

19. Im § 77 Abs. 1 bis 3 wird jeweils der Ausdruck „§ 57i“ durch den Ausdruck „§ 78“ und der Ausdruck „§ 57j“ durch den Ausdruck „§ 79“ ersetzt.

20. Im § 78 Abs. 2 wird das Zitat „§ 57k Abs. 2“ durch das Zitat „§ 80 Abs. 2“ ersetzt.

21. Im § 78 Abs. 7 wird der Klammerausdruck „(§ 57k)“ durch den Ausdruck „(§ 80)“ ersetzt.

22. Im § 78 Abs. 8 wird der Ausdruck „§ 62c“ durch den Ausdruck „§ 89“ ersetzt.

23. § 79 lautet samt Überschrift:

„Berücksichtigung von Nebengebühren

§ 79. Zum Zwecke der Berücksichtigung von Nebengebührenzulagen bei der Ermittlung des Ausmaßes der Zuschüsse nach § 77 ist Abschnitt IX mit Ausnahme des § 64 anzuwenden.“

24. Im § 80 Abs. 2 entfallen die Worte „im Sinne des Nebengebührenzulagengesetzes“.

25. Im § 80 Abs. 5 wird das Zitat § 57i Abs. 5 und 7“ durch das Zitat „§ 78 Abs. 5 und 7“ ersetzt.

26. Im § 81 Abs. 1 wird das Zitat „§ 57i“ durch das Zitat „§ 78“ ersetzt.

27. An die Stelle der bisherigen §§ 59 bis 62 tritt folgender § 86 samt Überschrift:

„Weitergeltung aufgehobener Bestimmungen

§ 86. (1) Auf Personen, die vor dem 1. Jänner 2003 einen Anspruch auf Pensionsversorgung nach diesem Bundesgesetz erlangt haben, sind die §§ 59 bis 62 dieses Bundesgesetzes und die §§ 16a bis 17 des Nebengebührenzulagengesetzes, BGBl. Nr. 485/1971, jeweils in der am 31. Dezember 2002 geltenden Fassung, sowie auf Grund dieser Bestimmungen erlassene Bescheide weiterhin anzuwenden. Durch das Außer-Kraft-Treten dieser Normen wird in die aus diesen resultierenden Ansprüche nicht eingegriffen.

(2) Auf Personen, die vor dem 1. Jänner 2003 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen worden sind, ist § 12 des Nebengebührenzulagengesetzes in der am 31. Dezember 2002 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(3) § 29 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2002 ist auf Vorschüsse anzuwenden, die ab dem 1. Jänner 2003 beantragt werden. Auf Vorschüsse, die vor diesem Zeitpunkt beantragt wurden, ist § 29 in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“

28. Im § 91 Abs. 11 wird das Zitat „§ 62b Abs. 1“ durch das Zitat „88 Abs. 1“ ersetzt.

29. Im § 92 wird der Ausdruck „§ 62g“ jeweils durch den Ausdruck „§ 93“ ersetzt.

30. Dem § 93 wird folgender Abs. 18 angefügt:

„(18) Auf Landeslehrer ist § 115 Abs. 4 LDG 1984 und auf land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer § 121 Abs. 4 LLDG 1985, jeweils in der am 31. Dezember 2002 geltenden Fassung, anzuwenden.“

31. § 63 wird aufgehoben.

32. Im § 98 Abs. 2 wird der Ausdruck „Abschnitt X“ durch den Ausdruck „Abschnitt XII“ ersetzt.

33. Dem § 102 werden folgende Abs. 41 und 42 angefügt:

„(41) § 1 Abs. 10, § 1a Abs. 2, § 4 Abs. 1, § 15 Abs. 3 und 5, § 19 Abs. 9, § 29 samt Überschrift, § 33 Abs. 4, § 35 mit Ausnahme des Abs. 3, § 39 Abs. 5, § 54 Abs. 5, die Abschnitte IX bis XII samt Überschriften und den §§ 58 bis 103 sowie die Aufhebung der §§ 50 Abs. 2, 51 Abs. 3, 59 bis 62 und 63, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2002, treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

(42) § 35 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2002 tritt mit demjenigen Monatsersten in Kraft, der auf die Kundmachung des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport folgt, dass mit den Dachverbänden der österreichischen Kreditinstitute ein Übereinkommen über die Haftung der Kreditinstitute für infolge des Todes des Anspruchsberechtigten zu Unrecht überwiesene Geldleistungen im Fall der Einräumung einer Verfügungsberechtigung an Dritte abgeschlossen worden ist. Bis dahin gilt § 35 Abs. 3 in der am 31. Dezember 2002 geltenden Fassung.“

Artikel 5

Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes

Das Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2002, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1a Abs. 2 Z 1 entfällt der Ausdruck „ , 63 Abs. 1 Z 5“.

2. § 2a Abs. 4 letzter Satz entfällt.

3. § 4 Abs. 2 entfällt.

4. Im § 4 Abs. 3 erster Satz wird der Ausdruck „In den Fällen der Abs. 1 und 2“ durch den Ausdruck „Im Fall des Abs. 1“ ersetzt.

5. Im § 10a wird das Zitat „§ 62e Abs. 5 und 6“ durch das Zitat „§ 91 Abs. 5 und 6“ ersetzt.

6. Nach § 18g Abs. 5 werden folgende Abs. 5a und 5b eingefügt:

„(5a) Wurden nach § 53 Abs. 2 lit. h und i des Pensionsgesetzes 1965 beitragsfrei als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnete Monate ganz oder zum Teil durch Leistung eines Erstattungsbetrages nach den jeweils anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen entfertigt, so ist für die Berücksichtigung dieser entfertigten Monate für die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit anstelle des besonderen Pensionsbeitrages nach Abs. 4 und 5 der seinerzeit empfangene Erstattungsbetrag als besonderer Pensionsbeitrag an den Bund zu leisten. Der Erstattungsbetrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage seit dem Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages an den Bundestheaterbediensteten bis zum Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages oder Erstattungsbetrages erhöht hat. Der Nachweis über die Anzahl der entfertigten Monate ist vom Bundestheaterbediensteten zu erbringen und der Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages von ihm glaubhaft zu machen.

(5b) Abs. 5a ist in allen nach dem Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens eingeleiteten und in allen zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig erledigten Verfahren betreffend Bemessung des besonderen Pensionsbeitrages nach Abs. 3 anzuwenden.“

7. Dem § 22 wird folgender Abs. 22 angefügt:

„(22) § 1a Abs. 2 und § 10a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2002 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.“

Artikel 6

Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes

Das Bundesbahn-Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2002, wird wie folgt geändert:

1. § 27 samt Überschrift lautet:

„Vorschuss und Geldaushilfe

§ 27. (1) Einer Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss hat, kann auf Antrag ein Vorschuss bis höchstens 7 300 € gewährt werden, wenn sie

           1. unverschuldet in Notlage geraten ist oder

           2. sonst berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen.

Die Gewährung eines Vorschusses kann von Sicherstellungen abhängig gemacht werden.

(2) Der Vorschuss ist durch Abzug von den gebührenden Ruhe- oder Versorgungsbezügen längstens binnen 60 Monaten hereinzubringen. Erlischt der Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss vor Tilgung des Vorschusses, so sind zur Rückzahlung zunächst die dem Vorschussempfänger selbst zustehenden Geldleistungen heranzuziehen.

(3) Einer Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss hat, kann auch eine Geldaushilfe gewährt werden, wenn sie

           1. unverschuldet in Notlage geraten ist oder

           2. sonst berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen.“

2. An die Stelle des § 32 Abs. 3 bis 6 treten folgende Bestimmungen:

„(3) Die Auszahlung wiederkehrender Geldleistungen durch Überweisung ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

           1. Über das Konto, auf das die Geldleistungen überwiesen werden sollen, muss der Anspruchsberechtigte allein verfügungsberechtigt sein. Außer dem Anspruchsberechtigten kann jedoch seinem Ehegatten die Verfügungsberechtigung eingeräumt werden, wenn er sich unwiderruflich verpflichtet, den Österreichischen Bundesbahnen Geldleistungen, die infolge des Todes des Anspruchsberechtigten zu Unrecht auf dessen Konto überwiesen worden sind, bis zur Höhe jenes Betrages zu ersetzen, den er nach dem Tod des Anspruchsberechtigten von dessen Konto behoben hat. Der Ersatz zu Unrecht empfangener Geldleistungen hat nach Maßgabe der Bestimmungen des § 36 Abs. 2 zu erfolgen.

           2. Außerdem muss sich die Kreditunternehmung verpflichten, die wiederkehrenden Geldleistungen, die infolge des Todes des Anspruchsberechtigten zu Unrecht auf dessen Konto überwiesen worden sind, den Österreichischen Bundesbahnen insoweit zu erstatten, als diese nicht gemäß Z 1 vom weiteren Verfügungsberechtigten zu ersetzen sind.

(4) Der Anspruchsberechtigte hat auf Verlangen binnen einer angemessenen Frist amtliche Lebensbestätigungen beizubringen. Wenn die amtliche Lebensbestätigung nicht rechtzeitig vorgelegt wird, ist bis zu ihrem Einlangen mit der Zahlung auszusetzen.“

3. Nach § 54a wird folgender § 54b samt Überschrift eingefügt:

„Vorschuss

§ 54b. § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2002 ist auf Vorschüsse anzuwenden, die ab dem 1. Jänner 2003 beantragt werden. Auf Vorschüsse, die vor diesem Zeitpunkt beantragt wurden, ist § 27 in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“

4. Dem § 62 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) § 27 samt Überschrift, § 32 Abs. 3 und 4 und § 54b samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2002 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.“

Artikel 7

Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes

Das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2001, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 3 und 4 lautet:

„(3) Für die Praxisbetreuung im Rahmen der Schulpraktischen Studien der Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien und Religionspädagogischen Akademien in dem in den Studienplänen vorgesehenen Umfang gebührt je tatsächlich betreuter Unterrichtsstunde

           1. Lehrern der Verwendungsgruppe L PA eine Einrechnung in die Lehrverpflichtung im Ausmaß von 1,290 Werteinheiten,

           2. Lehrern der Verwendungsgruppe L 1 eine Einrechnung in die Lehrverpflichtung im Ausmaß von 1,050 Werteinheiten,

wobei die Einrechnung nur einem Lehrer gebührt.

(4) Die Unterrichtsstunden der Lehrer an Übungsschulen entsprechen der Lehrverpflichtungsgruppe III. Die Teilnahme dieser Lehrer an der Praxisbetreuung im Rahmen der Schulpraktischen Studien ist dem Unterricht an diesen Übungsschulen gleichzuhalten.“

2. § 2 Abs. 9 erster Satz lautet:

„Im Rahmen der Supplierreserve einer Übungsschule tätige Lehrer haben abwesende Lehrer der Übungsschule zu vertreten, soweit nicht der Abteilungsleiter gemäß § 3 Abs. 7 zweiter Satz zur Vertretung verpflichtet ist.“

3. § 2 Abs. 10 Z 2 lautet:

         „2. – sofern nicht ein eigener Abteilungsleiter für die schulpraktische Ausbildung bestellt ist –

               2,00 Werteinheiten bei bis zu 50 Studierenden,

               2,75 Werteinheiten bei 51 bis 100 Studierenden,

               3,50 Werteinheiten bei 101 bis 150 Studierenden,

               4,25 Werteinheiten bei 151 bis 200 Studierenden,

               5,00 Werteinheiten bei 201 bis 250 Studierenden,

               5,75 Werteinheiten bei 251 bis 300 Studierenden und

               6,50 Werteinheiten bei über 300 Studierenden des betreffenden Diplomstudiums, die im jeweiligen Studienjahr schulpraktische Studien absolvieren.“

4. Im § 3 Abs. 6 wird das Zitat „§ 58 Abs. 1 Z 14 bis 16 des Gehaltsgesetzes 1956“ durch das Zitat „§ 58 Abs. 1 Z 16 bis 18 des Gehaltsgesetzes 1956“ ersetzt.

5. § 3 Abs. 7 erster Satz lautet:

„Abteilungsleiter von Pädagogischen Akademien eingegliederten Übungsschulen mit mehr als sieben Klassen sind von der Unterrichtserteilung befreit.“

6. Dem § 3 Abs. 7 wird folgender Satz angefügt:

„Die Lehrverpflichtung des Abteilungsleiters für eine Übungsschule mit weniger als acht Klassen richtet sich je nach Schulart nach § 48 Abs. 6 oder § 49 Abs. 3 LDG 1984 in der bis zum 31. August 2001 geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass die dort genannten Wochenstunden als Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe V zu bewerten sind.“

7. § 3 Abs. 8 zweiter und dritter Satz lautet:

„Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Abteilungsleiter für ein Lehramt an Pädagogischen und Religionspädagogischen Akademien vermindert sich um

           1. 16 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, wenn der Abteilungsleiter nicht mehr als 200 Studierende in seinem Bereich betreut,

           2. 17 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, wenn der Abteilungsleiter mehr als 200 Studierende in seinem Bereich betreut,

           3. 18 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, wenn der Abteilungsleiter mehr als 400 Studierende in seinem Bereich betreut,

           4. 19 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, wenn der Abteilungsleiter mehr als 600 Studierende in seinem Bereich betreut.

Bei Abteilungsleitern, die zwei oder mehrere Lehrämter an Pädagogischen Akademien oder Religionspädagogischen Akademien leiten, vermindert sich die Lehrverpflichtung zusätzlich um eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe III, insgesamt jedoch höchstens um die in Z 4 angeführte Wochenstundenzahl.“

8. Im § 3 wird nach Abs. 8 folgender Abs. 8a eingefügt:

„(8a) Die Lehrverpflichtung des Abteilungsleiters für die schulpraktische Ausbildung vermindert sich für jede von ihm betreute Lehramtsausbildung gemäß § 122 Abs. 1 SchOG um

           1. 2,00 Werteinheiten bei bis zu 50 Studierenden,

           2. 2,75 Werteinheiten bei 51 bis 100 Studierenden,

           3. 3,50 Werteinheiten bei 101 bis 150 Studierenden,

           4. 4,25 Werteinheiten bei 151 bis 200 Studierenden,

           5. 5,00 Werteinheiten bei 201 bis 250 Studierenden,

           6. 5,75 Werteinheiten bei 251 bis 300 Studierenden und

           7. 6,50 Werteinheiten bei über 300 Studierenden

des betreffenden Diplomstudiums, die im jeweiligen Studienjahr schulpraktische Studien absolvieren.“

9. Im § 3 Abs. 9 werden ersetzt:

a) der Ausdruck „Abteilungsvorstände“ durch den Ausdruck „Abteilungsleiter“,

b) der Ausdruck „Abteilungsvorstand“ durch den Ausdruck „Abteilungsleiter“ und

c) der Ausdruck „Abteilungsvorständen“ durch den Ausdruck „Abteilungsleitern“.

10. Im § 3 treten an die Stelle des Abs. 10 folgende Bestimmungen:

„(9a) Abteilungsleiter an Pädagogischen und Religionspädagogischen Akademien für ein Lehramt oder Abteilungsleiter an Pädagogischen und Religionspädagogischen Akademien für die schulpraktische Ausbildung, die gleichzeitig mit der jeweils anderen der genannten Funktionen betraut sind, sind für die Dauer dieser Mehrfachbetrauung von der Unterrichtserteilung befreit.

(10) Von der Unterrichtserteilung befreite Abteilungsleiter für eine einer Pädagogischen Akademie eingegeliederte Übungsschule, die überdies mit den Aufgaben eines Abteilungsleiters für ein Lehramt betraut sind, sind von der Anwendung des Abs. 7 zweiter Satz und des Abs. 8 ausgenommen.“

11. Im § 6 entfällt für die Zeit bis zum Ablauf des 31. August 2004 die Wortfolge „im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport“.

12. § 8 Abs. 6 zweiter Satz entfällt.

13. Im § 8 Abs. 7 Z 2 wird das Zitat „§ 3 des Nebengebührenzulagengesetzes, BGBl. Nr. 485/1971,“ durch das Zitat „§ 60 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340,“ ersetzt.

14. Im § 9 Abs. 3 entfällt für die Zeit bis zum Ablauf des 31. August 2004 die Wortfolge „im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport“.

15. Im § 10 Abs. 10 entfällt für die Zeit bis zum Ablauf des 31. August 2004 die Wortfolge „im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport“.

16. Dem § 15 wird folgender Abs. 19 angefügt:

„(19) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2002 treten in Kraft:

           1. § 2 Abs. 3, 4, 9 und 10 Z 2, § 3 Abs. 6, 7, 8, 8a, 9, 9a und 10, § 6, § 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 10 mit 1. September 2002,

           2. § 8 Abs. 7 mit 1. Jänner 2003.

§ 6, § 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2002 treten mit Ablauf des 31. August 2004 außer Kraft. Mit 1. September 2004 treten § 6, § 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 10 in der bis zum Ablauf des 31. August 2002 geltenden Fassung wieder in Kraft.“

Artikel 8

Änderung des Religionsunterrichtsgesetzes

Das Religionsunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 256/1993, wird wie folgt geändert:

Im § 7c Abs. 4 entfällt die Wortfolge „im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler“.

Artikel 9

Änderung des Überbrückungshilfengesetzes

Das Überbrückungshilfengesetz (ÜHG), BGBl. Nr. 174/1963, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 103/2001, wird wie folgt geändert:

Im § 10 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport“.

Artikel 10

Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984

Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, BGBl. Nr. 302, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2002, wird wie folgt geändert:

1. Im § 4 entfällt Abs. 2 und erhält Abs. 1a die Bezeichnung „(2)“.

2. § 40 Abs. 3 bis 6 lautet:

„(3) Der Landeslehrer darf eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung nur ausüben, wenn und insoweit dies die für den Landeslehrer zuständige Dienstbehörde genehmigt. Eine Nebenbeschäftigung ist erwerbsmäßig, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld- oder Güterform bezweckt.

(4) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn kein im Abs. 2 genannter Versagungsgrund vorliegt.

(5) Abweichend von Abs. 3 kann der Landeslehrer kurzfristige erwerbsmäßige Nebenbeschäftigungen, deren Dauer insgesamt 14 Kalendertage pro Kalenderjahr nicht überschreitet, auch ohne Einholung einer Genehmigung ausüben. Er hat dies jedoch seiner Dienstbehörde zu melden.

(6) Die Genehmigung ist auf längstens fünf Jahre zu befristen. Neuerliche befristete Genehmigungen sind zulässig. Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn sich aus der Ausübung der Nebenbeschäftigung eine wesentliche Beeinträchtigung dienstlicher Interessen ergibt.“

3. Im § 44 Abs. 6 Z 2 und im § 59a Abs. 6 Z 2 wird jeweils das Zitat „§ 3 des Nebengebührenzulagengesetzes, BGBl. Nr. 485/1971,“ durch das Zitat „§ 60 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340,“ ersetzt.

4. Im § 50 Abs. 11 entfallen die Worte „des Nebengebührenzulagengesetzes“.

5. § 55 Abs. 2 entfällt.

6. Im § 58 Abs. 3 Z 1 wird das Zitat „§ 160 Abs. 2 Z 2“ durch das Zitat „§ 160 Abs. 2“ ersetzt.

7. Im § 106 Abs. 1 tritt an die Stelle der Z 5 und 6 folgende Bestimmung:

         „5. die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133.“

8. Im § 106 Abs. 2 Z 9 wird der Ausdruck „Verwendungsgruppen L 2a 2, L 2b 3 und L 2b 2“ durch den Ausdruck „Verwendungsgruppe L 2a 2“ ersetzt.

9. Im § 107 Abs. 1 wird das Zitat „§ 3 des Nebengebührenzulagengesetzes“ durch das Zitat „§ 60 des Pensionsgesetzes 1965“ ersetzt.

10. Im § 107a entfallen die Worte „und des § 5a des Nebengebührenzulagengesetzes“.

11. Nach § 115d Abs. 5 werden folgende Abs. 5a und 5b eingefügt:

„(5a) Wurden nach § 53 Abs. 2 lit. h und i des Pensionsgesetzes 1965 beitragsfrei als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnete Monate ganz oder zum Teil durch Leistung eines Erstattungsbetrages nach den jeweils anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen entfertigt, so ist für die Berücksichtigung dieser entfertigten Monate für die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit anstelle des besonderen Pensionsbeitrages nach Abs. 4 und 5 der seinerzeit empfangene Erstattungsbetrag als besonderer Pensionsbeitrag an den Bund zu leisten. Der Erstattungsbetrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Bundesbeamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage seit dem Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages an den Beamten bis zum Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages oder Erstattungsbetrages erhöht hat. Der Nachweis über die Anzahl der entfertigten Monate ist vom Beamten zu erbringen und der Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages von ihm glaubhaft zu machen.

(5b) Abs. 5a ist in allen nach dem Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens eingeleiteten und in allen zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig erledigten Verfahren betreffend Bemessung des besonderen Pensionsbeitrages nach Abs. 3 anzuwenden.“

12. Dem § 123 wird folgender Abs. 41 angefügt:

„(41) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2002 treten in Kraft:

           1. § 4 Abs. 2, § 40 Abs. 3 bis 6 und § 106 Abs. 2 Z 9 sowie die Aufhebung des Art. I Abs. 2 der Anlage mit 1. September 2002,

           2. § 44 Abs. 6, § 50 Abs. 11, § 59a Abs. 6, § 106 Abs. 1, § 107 Abs. 1 und § 107a mit 1. Jänner 2003.“

13. § 124 Abs. 2 lautet:

„(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes sind – soweit sie nicht von der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde zu erlassen sind – vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu erlassen. Sofern der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur für die Erlassung von Verordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die auf Bundeslehrer anwendbar sind, das Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport herzustellen hat, gilt dies auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes.“

14. Anlage Art. I Abs. 2 entfällt.

Artikel 11

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985

Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, BGBl. Nr. 296, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2002, wird wie folgt geändert:

1. Im § 4 entfällt Abs. 2 und erhält Abs. 1a die Bezeichnung „(2)“.

2. § 40 Abs. 3 bis 6 lautet:

„(3) Der Lehrer darf eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung nur ausüben, wenn und insoweit dies die für den Lehrer zuständige Dienstbehörde genehmigt. Eine Nebenbeschäftigung ist erwerbsmäßig, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld- oder Güterform bezweckt.

(4) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn kein im Abs. 2 genannter Versagungsgrund vorliegt.

(5) Abweichend von Abs. 3 kann der Lehrer kurzfristige erwerbsmäßige Nebenbeschäftigungen, deren Dauer insgesamt 14 Kalendertage pro Kalenderjahr nicht überschreitet, auch ohne Einholung einer Genehmigung ausüben. Er hat dies jedoch seiner Dienstbehörde zu melden.

(6) Die Genehmigung ist auf längstens fünf Jahre zu befristen. Neuerliche befristete Genehmigungen sind zulässig. Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn sich aus der Ausübung der Nebenbeschäftigung eine wesentliche Beeinträchtigung dienstlicher Interessen ergibt.“

3. Im § 44 Abs. 6 Z 2 und im § 66a Abs. 6 Z 2 wird jeweils das Zitat „§ 3 des Nebengebührenzulagengesetzes, BGBl. Nr. 485/1971,“ durch das Zitat „§ 60 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340,“ ersetzt.

4. § 62 Abs. 2 entfällt.

5. Im § 65 Abs. 3 Z 1 wird das Zitat „§ 160 Abs. 2 Z 2“ durch das Zitat „§ 160 Abs. 2“ ersetzt.

6. Im § 114 Abs. 1 tritt an die Stelle der Z 5 und 6 folgende Bestimmung:

         5. die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133.

7. Im § 114 Abs. 2 Z 8 wird der Ausdruck „Verwendungsgruppen L 2a 2, L 2b 3 und L 2b 2“ durch den Ausdruck „Verwendungsgruppe L 2a 2“ ersetzt.

8. Im § 116 Abs. 1 wird das Zitat „§ 3 des Nebengebührenzulagengesetzes“ durch das Zitat „§ 60 des Pensionsgesetzes 1965“ ersetzt.

9. Im § 116a entfallen die Worte „und des § 5a des Nebengebührenzulagengesetzes“.

10. Nach § 124d Abs. 5 werden folgende Abs. 5a und 5b eingefügt:

„(5a) Wurden nach § 53 Abs. 2 lit. h und i des Pensionsgesetzes 1965 beitragsfrei als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnete Monate ganz oder zum Teil durch Leistung eines Erstattungsbetrages nach den jeweils anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen entfertigt, so ist für die Berücksichtigung dieser entfertigten Monate für die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit anstelle des besonderen Pensionsbeitrages nach Abs. 4 und 5 der seinerzeit empfangene Erstattungsbetrag als besonderer Pensionsbeitrag an den Bund zu leisten. Der Erstattungsbetrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Bundesbeamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage seit dem Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages an den Lehrer bis zum Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages oder Erstattungsbetrages erhöht hat. Der Nachweis über die Anzahl der entfertigten Monate ist vom Lehrer zu erbringen und der Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages von ihm glaubhaft zu machen.

(5b) Abs. 5a ist in allen nach dem Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens eingeleiteten und in allen zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig erledigten Verfahren betreffend Bemessung des besonderen Pensionsbeitrages nach Abs. 3 anzuwenden.“

11. Dem § 127 wird folgender Abs. 30 angefügt:

„(30) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2002 treten in Kraft:

           1. § 4 Abs. 2, § 40 Abs. 3 bis 6 und § 114 Abs. 2 Z 8 sowie die Aufhebung des Art. I Abs. 2 der Anlage mit 1. September 2002,

           2. § 44 Abs. 6, § 66a Abs. 6, § 114 Abs. 1, § 116 Abs. 1 und § 116a mit 1. Jänner 2003.“

12. § 128 Abs. 2 lautet:

„(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes sind – soweit sie nicht von der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde zu erlassen sind – vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erlassen. Sofern der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für die Erlassung von Verordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die auf Bundeslehrer anwendbar sind, das Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport herzustellen hat, gilt dies auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes.“

13. Anlage Art. I Abs. 2 entfällt.

Artikel 12

Änderung des Landesvertragslehrergesetzes 1966

Das Landesvertragslehrergesetz 1966, BGBl. Nr. 172, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2002, wird wie folgt geändert:

§ 7 Abs. 2 lautet:

„(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes sind vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu erlassen. Sofern der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur für die Erlassung von Verordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die auf Bundesvertragslehrer anwendbar sind, das Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport herzustellen hat, gilt dies auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes. Sofern für die Erlassung von Verordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die gemäß § 2 auf Landesvertragslehrer anwendbar sind, die Bundesregierung oder die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates zuständig ist, gilt dies auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes.“

Artikel 13

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetzes

Das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz, BGBl. Nr. 244/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2002, wird wie folgt geändert:

§ 6 Abs. 2 lautet:

„(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erlassen. Sofern der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für die Erlassung von Verordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die auf Bundesvertragslehrer anwendbar sind, das Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport herzustellen hat, gilt dies auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes. Sofern für die Erlassung von Verordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die gemäß § 1 auf Landesvertragslehrer anwendbar sind, die Bundesregierung oder die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates zuständig ist, gilt dies auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes.“

Artikel 14

Änderung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes

Das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. Nr. 100/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2001, wird wie folgt geändert:

1. Im § 24 Abs. 6 und im § 30 Abs. 2 wird die Wortfolge „der Bundesregierung“ jeweils durch die Wortfolge „des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen“ ersetzt.

2. § 32 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Interministeriellen Arbeitsgruppe gehören als Mitglieder an:

           1. die Vorsitzenden der bei den Zentralstellen eingerichteten Arbeitsgruppen sowie

           2. je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst und der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten.“

Artikel 15

Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955

Die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2002, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b lautet:

              „b) Lehrer

                     aa)    der Verwendungsgruppe L 3 bis Gehaltsstufe 11,

                    bb)    der Verwendungsgruppe L 2b 1 bis Gehaltsstufe 7,

                     cc)    der Verwendungsgruppe L 2a 1 bis Gehaltsstufe 5,

                    dd)    der Verwendungsgruppe L 2a 2 bis Gehaltsstufe 4,

ausgenommen die Leiter der Verwendungsgruppe L 2a 2,“

2. § 3 Abs. 1 Z 1lit. e sublit. aa lautet:

                   „aa)    der Verwendungsgruppen PT 9, PT 8 und PT 7,“

3. Im § 3 Abs. 1 Z 2 lit. d sublit. cc und lit. e sublit. aa sowie Z 3 lit. e sublit. aa wird der Ausdruck „der Verwendungsgruppen L 2b 2, L 2b 3 und L 2a 1“ jeweils durch den Ausdruck „der Verwendungsgruppe L 2a 1“ ersetzt.

4. § 35i Abs. 5 lautet:

„(5) Für Personen, für die der Beamte im selben Kalenderjahr bereits den Ersatz der Reisekosten gemäß § 35j beansprucht hat, entfällt der Anspruch auf eine Entschädigung nach den Abs. 1 bis 4.“

5. Nach § 35i wird folgender § 35j samt Überschrift eingefügt:

„Heimaturlaub

§ 35j. (1) Verbringt der Beamte seinen Heimaturlaub (§ 73 BDG 1979) zumindest über einen geschlossenen Zeitraum von zwei Wochen in Österreich, hat er einmal für sich, seinen Ehegatten und jedes seiner Kinder, für das eine Kinderzulage gemäß § 4 GehG gebührt, Anspruch auf Ersatz

           1. der nachgewiesenen Reisekosten bis zum Höchstmaß des billigsten Flugtarifes im Rahmen der IATA-Vereinbarungen und

           2. der nachgewiesenen Gepäcktransportkosten pro Person bis zum Höchstmaß der tarifmäßigen Kosten im Rahmen der IATA-Vereinbarungen für insgesamt 30 kg begleitetes Reisegepäck

zwischen seinem ausländischem Dienst- und Wohnort und Österreich.

(2) Für Personen, für die der Beamte im selben Kalenderjahr bereits eine Entschädigung gemäß § 35i beansprucht hat, entfällt der Ersatz der Kosten nach Abs. 1 Z 1.“

6. Im § 74 Z 1 lit. e sublit. cc und Z 2 lit. d sublit. cc wird der Ausdruck „der Entlohnungsgruppen l 2b 2, l 2b 3 und l 2a 1“ jeweils durch den Ausdruck „der Entlohnungsgruppe l 2a 1“ ersetzt.

7. Dem § 77 wird folgender Abs. 22 angefügt:

„(22) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2002 treten in Kraft:

           1. § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b, Z 2 lit. d und e und Z 3 lit. e und § 74 Z 1 lit. e und Z 2 lit. d mit 1. September 2002,

           2. § 35i Abs. 5 und § 35j samt Überschrift mit 1. Jänner 2003.“

Artikel 16

Änderung des EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetzes

Das EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. I Nr. 7/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird wie folgt geändert:

1. § 9 lautet:

„§ 9. (1) Dienstnehmerbeiträge und Beiträge auf Grund einer selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. einer freiwilligen Versicherung, die im besonderen Erstattungsbetrag nach § 2 Abs. 1 nicht berücksichtigt sind, sind auf Antrag der in § 2 Abs. 2 genannten Personen an diese aufgewertet mit dem für das Jahr der Entrichtung bzw. Überweisung geltenden Aufwertungsfaktor (§ 108 Abs. 4 ASVG) zu erstatten.

(2) Der Antrag nach Abs. 1 ist binnen sechs Monaten ab jenem Zeitpunkt zu stellen, in dem der Antrag auf Leistung des besonderen Erstattungsbetrages nach § 2 Abs. 2 nicht mehr zurückgezogen werden kann.

(3) Ein für nach dem Zeitpunkt der Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu den Europäischen Gemeinschaften liegende Zeiten im pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis in Betracht kommender Überweisungsbetrag nach den §§ 311 oder 314 ASVG oder nach § 175 GSVG oder nach § 167 BSVG oder nach § 63 NVG 1972 ist vom ehemaligen Dienstgeber unter Abzug allenfalls noch aushaftender Pensionsbeiträge innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Beendigung des pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnisses von Amts wegen direkt an den Versicherten auszuzahlen. Der Überweisungsbetrag ist mit dem für das Jahr des Ausscheidens aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis geltenden Aufwertungsfaktor (§ 108 Abs. 4 ASVG) aufzuwerten.“

2. Dem § 19 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2002 tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft und ist auch auf alle bis dahin noch nicht überwiesenen Überweisungsbeträge anzuwenden.“

Artikel 17

Änderung des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984

Das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, BGBl. Nr. 29, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 94/2000, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 2 lautet:

„(2) Die obersten Verwaltungsorgane des Bundes sind für die Dienstrechtsangelegenheiten der der Zentralstelle angehörenden Beamten als Dienstbehörde in erster Instanz zuständig. Die den obersten Verwaltungsorganen nachgeordneten, vom jeweiligen Bundesminister durch Verordnung bezeichneten Dienststellen, die nach ihrer Organisation und personellen Besetzung zur Durchführung der Dienstrechtsangelegenheiten geeignet sind, sind innerhalb ihres Wirkungsbereiches als Dienstbehörden erster Instanz zuständig. In zweiter Instanz sind die obersten Verwaltungsorgane innerhalb ihres Wirkungsbereiches als oberste Dienstbehörde zuständig. In Dienstrechtsangelegenheiten eines Beamten, der eine unmittelbar nachgeordnete Dienstbehörde leitet oder der der obersten Dienstbehörde ununterbrochen mehr als zwei Monate zur Dienstleistung zugeteilt ist, ist jedoch die oberste Dienstbehörde in erster Instanz zuständig.“

2. § 2 Abs. 3 entfällt.

3. § 2 Abs. 7 lautet:

„(7) Wird ein Bediensteter während eines laufenden Dienstrechtsverfahrens in den Personalstand eines anderen Ressorts übernommen, so hat die gemäß Abs. 2 zuständige Dienstbehörde jenes Ressorts das Verfahren fortzuführen, in deren Personalstand der Bedienstete übernommen wird.“

4. § 18 samt Überschrift lautet:

„Übergangsbestimmungen

§ 18. § 2 Z 1, 2 und 4 bis 9 der Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981, BGBl. Nr. 162, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 460/2001, gilt für den Wirkungsbereich des jeweiligen Bundesministers so lange als Bundesgesetz weiter, bis eine gemäß § 2 Abs. 2 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2002 erlassene Verordnung des jeweiligen Bundesministers in Kraft tritt.“

5. Im § 19 erhält Abs. 5 die Bezeichnung „(4)“ und wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 2 Abs. 2 und 7, § 18 samt Überschrift, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2002, sowie die Aufhebung des § 2 Abs. 3 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.“

Artikel 18

Änderung des Richterdienstgesetzes

Das Richterdienstgesetz, BGBl. I Nr. 305/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2002, wird wie folgt geändert:

1. Im § 76d Abs. 3 wird das Zitat „§ 2 Abs. 1a des Nebengebührenzulagengesetzes, BGBl. Nr. 485/1971,“ durch das Zitat „§ 59 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965“ ersetzt.

2. 31. Nach § 166c Abs. 5 werden folgende Abs. 5a und 5b eingefügt:

„(5a) Wurden nach § 53 Abs. 2 lit. h und i des Pensionsgesetzes 1965 beitragsfrei als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnete Monate ganz oder zum Teil durch Leistung eines Erstattungsbetrages nach den jeweils anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen entfertigt, so ist für die Berücksichtigung dieser entfertigten Monate für die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit anstelle des besonderen Pensionsbeitrages nach Abs. 4 und 5 der seinerzeit empfangene Erstattungsbetrag als besonderer Pensionsbeitrag an den Bund zu leisten. Der Erstattungsbetrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage seit dem Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages an den Beamten bis zum Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages oder Erstattungsbetrages erhöht hat. Der Nachweis über die Anzahl der entfertigten Monate ist vom Beamten zu erbringen und der Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages von ihm glaubhaft zu machen.

(5b) Abs. 5a ist in allen nach dem Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens eingeleiteten und in allen zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig erledigten Verfahren betreffend Bemessung des besonderen Pensionsbeitrages nach Abs. 3 anzuwenden.“

3. Dem § 173 wird folgender Abs. 31 angefügt:

„(31) § 76d Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2002, tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.“

Artikel 19

Änderung des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes

Das Bundesbediensteten-Sozialplangesetz, BGBl. I Nr. 138/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 155/2001, wird wie folgt geändert:

1. § 22e lautet:

„§ 22e. Für in der Zeit vom 1. Jänner 2002 bis 31. Dezember 2003 angetretene, mindestens einjährige Karenzurlaube nach § 75 BDG 1979, § 29b VBG oder § 75 RDG gilt:

           1. Diese Karenzurlaube sind auf Antrag für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigen.

           2. Frühere bereits für zeitabhängige Rechte berücksichtigte Karenzurlaube sind auf das Höchstausmaß von fünf Jahren nach Z 1 anzurechnen.“

2. Dem § 24 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 22e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2002, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 20

Änderung des Einsatzzulagengesetzes

Das Einsatzzulagengesetz, BGBl. Nr. 423/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/2001, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 4 entfällt.

2. Dem § 9 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Die Aufhebung des § 1 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2002, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2002 in Kraft.“

Artikel 21

Änderung des Bundesfinanzgesetzes 2002

Das Bundesfinanzgesetz 2002, BGBl. I Nr. 38/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 69./2002, wird wie folgt geändert:

1. Im Punkt 1 Abs. 1 des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes für das Jahr 2002 (Anlage II) wird vor dem Punkt am Ende der lit. e folgende Wortfolge eingefügt:

„sowie Teil 3, Bundesbedienstete, die die Sozialplanregelung in Anspruch nehmen“

2. Punkt 3 Abs. 1 letzter Satz des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes für das Jahr 2002 (Anlage II) lautet:

„Hievon ausgenommen sind die Fälle der Absätze 2 bis 5 sowie des Punktes 8 Abs. 3.“

3. Punkt 3 Abs. 2 des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes für das Jahr 2002 (Anlage II) lautet:

„(2) Gemäß Absatz 1 letzter Satz können Personen aufgenommen werden, die im Ausland zu Übersetzungsleistungen oder zu Hilfsdiensten im konsularischen Bereich oder zu einer anderen als geistigen Arbeitsleistung herangezogen werden. Die für solcherart beschäftigte Personen erforderliche Anzahl der Gesamtjahresarbeitsleistungen ist vom jeweiligen Bundesminister jährlich pauschal festzulegen. Darüber hinaus kann für Dienststellen des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten im Ausland zur Vermeidung von Personalengpässen beim entsandten Personal die vorübergehende Aufnahme einer Sur-place-Kraft bis zur Entsendung eines Bediensteten, jedoch längstens für ein Jahr, erfolgen. Hierdurch dürfen die Ausgabenansätze nicht überschritten werden.“

4. Im Punkt 4 Abs. 4 des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes für das Jahr 2002 (Anlage II) wird der Ausdruck „Universitäts-(Hochschul-)lehrer“ durch das Wort „Universitätslehrer“ ersetzt.

5. Punkt 4 Abs. 10 des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes für das Jahr 2002 (Anlage II) lautet:

„(10) Bindungen von freien Planstellen des Teiles II.A des Stellenplanes sind dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport in geeigneter Form zur Kenntnis zu bringen.“

6. Im Punkt 4 Abs. 11 des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes für das Jahr 2002 (Anlage II) wird die Zahl „205“ durch die Zahl „211“ ersetzt.

7. Punkt 5 Abs. 1 lit. f des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes für das Jahr 2002 (Anlage II) lautet:

               „f)           Präsenzdienst gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 bis 3, 5, 6, 8 und 9 des Wehrgesetzes 2001 leistet,“

8. Im Punkt 5 Abs. 1 lit. i des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes für das Jahr 2002 (Anlage II) wird nach dem Wort „Ausgliederungsmaßnahme“ folgende Wortfolge eingefügt:

„oder bei Inanspruchnahme einer Sozialplanregelung gemäß Punkt 11“

9. Im Punkt 5 Abs. 1 des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes für das Jahr 2002 (Anlage II) wird nach der lit. l folgende lit. m angefügt:

             „m) auf seinen Antrag hin gemäß § 78b des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst gestellt ist,“

10. Punkt 5 Abs. 6 des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes für das Jahr 2002 (Anlage II) lautet:

„(6) Für einen der im § 154 Z 1 lit. a oder Z 2 lit. a des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 genannten Universitätsprofessoren oder für einen Vertragsprofessor (§§ 49f. und 57 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948), der aus einem der in Abs. 1 oder 3 genannten Gründe vom Dienst abwesend ist oder gemäß § 160 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 gegen Entfall der Bezüge freigestellt ist, kann auch ein Assistent aufgenommen werden.“

11. Im Punkt 7 des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes für das Jahr 2002 (Anlage II) wird das Wort „Funktionsstufe“ durch den Ausdruck „Funktions- bzw. Bewertungsgruppe“ und das Wort „Verwendungsgruppe“ durch den Ausdruck „Verwendungs-/Entlohnungsgruppe“ ersetzt.

12. Punkt 8 Abs. 3 des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes für das Jahr 2002 (Anlage II) lautet:

„(3) Der zuständige Bundesminister ist verpflichtet, bei Änderung der Gegebenheiten, die für die Festsetzung der Gesamtjahresarbeitsleistungen maßgebend sind, eine Anpassung an die neuen Gegebenheiten vorzunehmen. Eine Überschreitung der festgesetzten Gesamtjahresarbeitsleistungen bedarf der Zustimmung des mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschusses des Nationalrates; die Zustimmung ist vom Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport und dem Bundesminister für Finanzen auf Antrag des zuständigen Bundesministers einzuholen. Diese Überschreitung darf nicht mehr als 2 vH der festgesetzten Gesamtjahresarbeitsleistung betragen.“

13. Punkt 8 Abs. 5 des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes für das Jahr 2002 (Anlage II) lautet:

„(5) Die Personalbewirtschaftung für frei werdende Planstellen für Universitätslehrer und Vertragsassistenten erfolgt auf der Grundlage von Personalpunkten.

Für die Berechnung der Personalpunkte ist wie folgt vorzugehen:

Das für die jeweilige Personalkategorie maßgebliche Jahresgehalt in Euro ist durch den Koeffizienten 100 zu dividieren.“

14. Nach Punkt 10 des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes für das Jahr 2002 (Anlage II) wird folgender Punkt 11 angefügt:

„11. Sozialpläne für Bundesbedienstete

Bundesbedienstete, die einen Karenzurlaub vor Ruhestandsversetzung gemäß §§ 16 oder 22a des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes 1997 bzw. Karenzurlaub vor einverständlicher Auflösung des Dienstverhältnisses gemäß §§ 20 oder 22c leg. cit. antreten, sind bis zu ihrer tatsächlichen Ruhestandsversetzung/Auflösung ihres Dienstverhältnisses im Teil II.A des Stellenplanes weiterzuführen. Bei den betroffenen Planstellenbereichen des jeweiligen Kapitels ist eine Fußnote beizufügen, dass in den ausgewiesenen Zahlen Bedienstete mit Sozialplanregelung enthalten sind. Die Wertigkeiten dieser Arbeitsplätze sind dem Annex/Teil 3 zu entnehmen. Auf diese Planstellen darf keine Ernennung oder Aufnahme mehr erfolgen und sie sind mit der Ruhestandsversetzung des karenzierten Beamten/mit der Auflösung des Dienstverhältnisses des karenzierten Vertragsbediensteten zu streichen.“

Artikel 22

Aufhebung von Rechtsvorschriften

(1) Mit Ablauf des 31. August 2002 treten außer Kraft:

           1. die Verordnung der Bundesregierung, mit der Gruppen von Vertragsbediensteten des Bundes von der Anwendung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ausgenommen werden, BGBl. Nr. 106/1948,

           2. das Pensionsüberleitungsgesetz, BGBl. Nr. 187/1949,

           3. die Bundesbahn-Pensionsüberleitungsverordnung, BGBl. Nr. 267/1949,

           4. die Verordnung der Bundesregierung betreffend die Ruhe-(Versorgungs-)Genüsse der angelobten Arbeiter der Österreichischen Staatsdruckerei, BGBl. Nr. 52/1952,

           5. die Verordnung der Bundesregierung, mit der die Bediensteten des Österreichischen Bundesverlages für Unterricht, Wissenschaft und Kunst von der Anwendung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ausgenommen werden, BGBl. Nr. 229/1952,

           6. die Verordnung der Bundesregierung, mit der eine Gruppe von dem Kollektivvertrag unterliegenden Bediensteten des Bundes dem Anwendungsbereich des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 unterstellt wird, BGBl. Nr. 48/1955,

           7. das Bundesgesetz betreffend die dienstrechtliche Behandlung von Südtirolern und Kanaltalern im Bereich des öffentlichen Dienstes durch die Republik Österreich, BGBl. Nr. 97/1955,

           8. das Bundesgesetz betreffend die Gewährung von Ruhe-(Versorgungs-)Genüssen an ehemalige öffentlich-rechtliche Bundesbedienstete des Ruhestandes, BGBl. Nr. 27/1956,

           9. die Verordnung der Bundesregierung, mit der die Angestellten der betriebsähnlichen Verwaltung der Heeres-Land- und Forstwirtschaftsverwaltung Allentsteig von der Anwendung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ausgenommen werden, BGBl. Nr. 95/1962,

         10. das Bundesgesetz über die Anrechnung von Vordienstzeiten der Heimatvertriebenen, Südtiroler und Kanaltaler und sonstiger im Ausland zurückgelegter Zeiten für die Bemessung des Ruhegenusses, BGBl. Nr. 208/1962,

         11. die Art. IV und XII der 20. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 245/1970,

         12. die Verordnung der Bundesregierung, mit der die Bediensteten des Mühlenfonds von der Anwendung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ausgenommen werden, BGBl. Nr. 15/1971,

         13. Art. IV der 27. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 392/1974,

         14. die Art. IV und V der 29. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 291/1976,

         15. Art. VII Abs. 1 und 2 der 31. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 662/1977,

         16. Art. IV der 32. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 345/1978,

         17. Art. VI der 34. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 136/1979,

         18. die Art. II und III der 7. Pensionsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 558/1980,

         19. die Art. III, IX und X der 41. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 656/1983,

         20. Art. XIII Abs. 1 und Art. XIV Abs. 1 bis 3 der 42. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 548/1984,

         21. Art. VIII der 2. BDG-Novelle 1984, BGBl. Nr. 550,

         22. die Verordnung der Bundesregierung, mit der die Partieführer der Wildbach- und Lawinenverbauung von der Anwendung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ausgenommen werden, BGBl. Nr. 60/1985,

         23. Art. IX der 43. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 268/1985,

         24. Art. IV der 36. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle, BGBl. Nr. 573/1985,

         25. die Art. II und VIII der 45. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 387/1986,

         26. Art. VI der 37. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle, BGBl. Nr. 388/1986,

         27. Art. VI des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 230/1988,

         28. Art. XI Abs. 1 und 2 der LDG-Novelle BGBl. Nr. 372/1989.

(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2002 treten außer Kraft:

           1. das Nebengebührenzulagengesetz, BGBl. Nr. 485/1971,

           2. die Heimaturlaubsverordnung 1985, BGBl. Nr. 120/1985.

(3) Durch das Außer-Kraft-Treten der in den Abs. 1 und 2 genannten Normen wird in die aus diesen resultierenden Ansprüche und in wirksam gewordene gesetzliche Überleitungen und Änderungen der besoldungsrechtlichen Stellung nicht eingegriffen.

(4) Mit Ablauf des 31. Dezember 2002 treten außer Kraft:

           1. das Verwaltungsakademiegesetz, BGBl. Nr. 122/1975,

           2. die Verordnung der Bundesregierung über die berufsbegleitende Fortbildung an der Verwaltungsakademie, BGBl. Nr. 233/1977,

           3. die Eignungsausbildungsverordnung, BGBl. Nr. 604/1986

           4. §§ 1 und 2 Z 3 der Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981, BGBl. Nr. 162,

           5. § 1 der Personalstellenverordnung, BGBl. II Nr. 153/1999.

(5) Mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Verwaltungsakademie und ihrer Organe der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport tritt, stehen als Bundesgesetze bis zur Erlassung einer der denselben Gegenstand regelnden Verordnung gemäß § 34 Abs. 3 BDG 1979 weiter in Geltung:

           1. die Verordnung der Bundesregierung, BGBl. Nr. 105/1980, betreffend die Zulassung und den Unterrichtsplan für den Aufstiegskurs an der Verwaltungsakademie,

           2. die Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 106/1980, betreffend die Prüfung und die Klausurarbeiten für den Aufstiegskurs an der Verwaltungsakademie.