Vorblatt

Probleme:

Erforderlichkeit der Aktualisierung verschiedener Bereiche des Sozialversicherungsrechtes.

Lösung:

Vornahme notwendiger Anpassungen und Rechtsbereinigungen.

Alternativen:

Beibehaltung des gegenwärtigen Rechtszustandes.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Keine.

EU-Konformität:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Durch den vorliegenden Entwurf sollen Änderungen des Sozialversicherungsrechtes, die der Rechts­bereinigung dienen, umgesetzt werden.

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG („Sozialversicherungswesen“).

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 78 Abs. 1 und 2):

Diese Änderungen entsprechen im Wesentlichen den einschlägigen Änderungen des ASVG, wie sie im Rahmen des Entwurfes einer ASVG-Novelle vorgeschlagen wurden. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die Erläuterungen der entsprechenden Parallelbestimmungen im ASVG (§ 446 Abs. 1 und 2) verwiesen. Analoges gilt für die finanziellen Erläuterungen.

Im Hinblick darauf, dass die Mittel der Notarversicherung allein durch die Beiträge der Versicherten, das sind die Notare und Notariatskandidaten, aufgebracht werden und daher ein Bundesbeitrag, dh. allgemeine Steuermittel, in der Notarversicherung nicht vorgesehen ist, sollen in diesem Bereich weiterhin inländische Liegenschaften (mit Ausnahme von solchen, die ausschließlich oder zum größten Teil industriellen, gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen) als Veranlagungs­alternative möglich sein.

 

 



Textgegenüberstellung

Geltende Fassung:

Vorgeschlagene Fassung:

Notarversicherungsgesetz 1972

Vermögensanlage

Vermögensanlage

§ 78. (1) Die zur Anlage verfügbaren Mittel der Versicherungsanstalt sind zinsbringend anzulegen. Sie dürfen unbeschadet der Bestimmungen des § 79 nur angelegt werden:

§ 78. (1) Die zur Anlage verfügbaren Mittel der Versicherungsanstalt sind zinsenbringend anzulegen. Sie dürfen unbeschadet der Bestimmungen des § 79 nur angelegt werden:

           1. in mündelsicheren, inländischen Wertpapieren;

           1. in verzinslichen Wertpapieren, die in Euro von Mitgliedstaaten der Europäischen Union begeben wurden, oder

           2. in Darlehensforderungen, die auf inländische Liegenschaften mündelsicher sichergestellt werden; grundbücherlich sichergestellte Darlehen auf Gebäude, die ausschließlich oder zum größten Teil industriellen oder gewerblichen Zwecken dienen, sowie auf unbewegliches Vermögen, das der Exekution entzogen ist oder auf dem ein Belastungs- oder Veräußerungsverbot lastet, sind ausgeschlossen. Liegenschaften, deren Ertrag auf Anpflanzungen beruht, dürfen nur insoweit beliehen werden, als der Grundwert ohne Rücksicht auf die Bestockung Mündelsicherheit gewährt. Die betreffenden Liegenschaften müssen einen der Verzinsung des Darlehens und den übernommenen Rückzahlungsverpflichtungen entsprechenden Ertrag abwerfen und samt ihrem Zugehör während der ganzen Dauer des Darlehens im vollen Wert des Darlehens samt Nebengebührenkaution gegen Elementarschäden versichert sein;

           2. in verzinslichen Wertpapieren, die in Euro von Kreditinstituten begeben wurden, deren Bonität als zweifelsfrei vorhanden erachtet wird, oder

           3. in inländischen Liegenschaften (Grundstücken, Gebäuden) mit Ausnahme von Liegenschaften, die ausschließlich oder zum größten Teil industriellen, gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen;

           3. in auf Euro lautenden Einlagen bei Kreditinstituten, deren Bonität als zweifelsfrei vorhanden erachtet wird, oder

           4. in Einlagen bei Kreditunternehmen, die nach Art und Umfang ihres Geschäftsbetriebes, dem Verhältnis ihrer Eigenmittel zu den Gesamtverbindlichkeiten oder zufolge einer bestehenden besonderen Haftung ausreichende Sicherheit bieten.

           4. in inländischen Liegenschaften (Grundstücken, Gebäuden) mit Ausnahme von Liegenschaften, die ausschließlich oder zum größten Teil industriellen, gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen, oder

 

           5. in Fonds, ausgenommen Immobilienfonds, unter den Beschränkungen nach den Z 1 bis 3 und nach Abs. 2 oder

 

           6. in Immobilienfonds.

 

Für die Beurteilung der Bonität von Kreditinstituten können Mindest-Ratings der vom Markt anerkannten Rating-Agenturen herangezogen werden.

(2) Die Versicherungsanstalt hat bei der Anlage der nach Abs.1 bestimmten Mittel die einzelnen Länder zu berücksichtigen.

(2) Der Einsatz derivativer Instrumente im Sinne der besonderen außerbilanzmäßigen Geschäfte nach Z 1 der Anlage 2 zu § 22 des Bankwesengesetzes ist zulässig, wenn er nachweislich zur Absicherung bestehender Positionen nach Abs. 1 dient.

(3) …

(3) …

 

Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2002

 

§ 111. § 78 Abs. 1 und 2 tritt mit 1. August 2002 in Kraft.