1188 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Eingelangt am 24.06.2002

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Schulpflichtgesetz 1985 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 75/2001, wird wie folgt geändert:

1. § 8a Abs. 1 lautet:

„(1) Schulpflichtige Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf (§ 8 Abs. 1) sind berechtigt, die allgemeine Schulpflicht entweder in einer für sie geeigneten Förderschule oder Förderschulklasse oder in einer den sonderpädagogischen Förderbedarf erfüllenden Volksschule, Hauptschule, Polytechnischen Schule oder Unterstufe einer allgemein bildenden höheren Schule (Abs. 2 letzter Satz) zu erfüllen, soweit solche Schulen (Klassen) vorhanden sind und der Schulweg den Kindern zumutbar oder der Schulbesuch auf Grund der mit Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes erfolgten Unterbringung in einem der Schule angegliederten oder sonst geeigneten Schülerheim möglich ist.“

2. § 8a Abs. 2 letzter Satz lautet:

„Wünschen die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Aufnahme in eine Volksschule, Hauptschule, Polytechnische Schule oder Unterstufe einer allgemein bildenden höheren Schule, so hat der Bezirksschulrat zu informieren, an welcher nächstgelegenen allgemeinen Schule dem sonderpädagogischen Förderbedarf entsprochen werden kann.“

3. § 8a Abs. 3 lautet:

„(3) Wünschen die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Aufnahme des Kindes in eine Volksschule, Hauptschule, Polytechnische Schule oder Unterstufe einer allgemein bildenden höheren Schule und bestehen keine entsprechenden Fördermöglichkeiten an einer derartigen Schule, welche das Kind bei einem ihm zumutbaren Schulweg erreichen kann, so hat der Bezirksschulrat unter Bedachtnahme auf die Gegebenheiten im Rahmen seiner Zuständigkeiten Maßnahmen zur Ermöglichung des Besuches der gewünschten Schulart zu ergreifen und - im Falle der Zuständigkeit anderer Stellen - bei diesen die Durchführung der entsprechenden Maßnahmen zu beantragen.“

4. § 8b lautet:

§ 8b. Schulpflichtige Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die keine Volksschule, Hauptschule, Polytechnische Schule oder Unterstufe einer allgemein bildenden höheren Schule gemäß § 8a besuchen, haben ihre allgemeine Schulpflicht in einer ihrer Eigenart und Schulfähigkeit entsprechenden Förderschule oder Förderschulklasse zu erfüllen, soweit solche Schulen (Klassen) vorhanden sind und der Schulweg den Kindern zumutbar oder der Schulbesuch auf Grund der mit Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes erfolgten Unterbringung in einem der Schule angegliederten oder sonst geeigneten Schülerheim möglich ist.“

5. Im § 12 Abs. 1 Z 2 wird die Wendung „Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“ durch die Worte „zuständigen Bundesminister“ ersetzt.

6. Im Abschnitt I (Allgemeine Schulpflicht) entfallen der Unterabschnitt E (Feststellung der Schulpflichtigen) sowie § 16 samt Überschrift.

7. § 18 lautet:

§ 18. Schüler, die nach Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht das Lehrziel der 8. Schulstufe der Volksschule, der 4. Klasse der Hauptschule oder der 8. Schulstufe der Förderschule nicht erreicht haben, sowie weiters Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die im 8. Jahr der allgemeinen Schulpflicht gemäß § 8a Abs. 1 die Volksschuloberstufe, die Hauptschule oder die Unterstufe der allgemein bildenden höheren Schule besucht haben, sind berechtigt, ihre allgemeine Schulpflicht im 9. Schuljahr durch den (Weiter)besuch der Volks-, Haupt- oder Förderschule an Stelle des Besuches der Polytechnischen Schule zu erfüllen.“

8. § 19 Abs. 1 lautet:

„(1) Schüler, die ihre allgemeine Schulpflicht im 9. Schuljahr durch den Besuch einer Volks-, Haupt- oder Förderschule gemäß § 18 erfüllt haben, ohne dadurch das Lehrziel der betreffenden Schulart erreicht zu haben, sind berechtigt, in dem der Beendigung ihrer allgemeinen Schulpflicht unmittelbar folgenden Schuljahr die Volks-, Haupt- oder Förderschule weiter zu besuchen.“

9. Dem § 30 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2002 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:

           1. § 12 Abs. 1 Z 2 und § 31 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;

           2. § 8a Abs. 1, 2 und 3, § 8b, § 18 sowie § 19 Abs. 1 treten mit 1. September 2003 in Kraft;

           3. Abschnitt I Unterabschnitt E sowie § 16 samt Überschrift treten mit Ablauf des 31. Dezember 2002 außer Kraft.“

10. § 31 lautet:

§ 31. (1) Soweit Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur erlassen werden, hat er vorher die Landesschulräte anzuhören. Bei der Erlassung von Verordnungen betreffend die Berufsschulpflicht und den Besuch der Berufsschule hat er im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit vorzugehen.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur, hinsichtlich des Abs. 1 zweiter Satz jedoch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut; mit der Vollziehung des § 24a ist jedoch der Bundesminister für Finanzen betraut.“