Vorblatt

Problem:

Die Schulversuche gemäß § 131a des Schulorganisationsgesetzes (Integration von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in der Polytechnischen Schule) sind mit Ende des Schuljahres 2000/2001 ausgelaufen.

Ziel und Inhalt:

Schaffung der Voraussetzungen zur Umsetzung der im Schulorganisationsgesetz beabsichtigten Überführung der Schulversuche zur Integration von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf auf der 9. Schulstufe in das Regelschulwesen.

Alternativen:

Bei Beschlussfassung über die ebenfalls als Entwurf vorliegende Novelle zum Schulorganisationsgesetz bestehen keine Alternativen.

Auswirkungen auf die Beschäftigungslage und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die Integration von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in der Polytechnischen Schule sowie die Unterweisung dieser Kinder nach dem Lehrplan des Berufsvorbereitungsjahres soll zu einer bestmöglichen Vorbereitung auf eine Eingliederung dieser Jugendlichen in das Berufsleben und damit zu einer Verbesserung der Arbeitsplatzchancen für diese Jugendlichen führen.

Kosten:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz wird keine stellenplanmäßige Mehrkosten nach sich ziehen.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Die Beschlussfassung über ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz im Nationalrat bedarf erhöhter Beschlusserfordernisse gemäß Art. 14 Abs. 10 B-VG.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Der vorliegende Entwurf sieht in erster Linie die Überführung der Schulversuche zur Integration von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in der 9. Schulstufe in das Regelschulwesen vor. Ziel ist es, die Integration im Regelschulwesen in allen Schularten der allgemein bildenden Pflichtschule, somit auch in der Polytechnischen Schule, zu führen. An der derzeitigen Regelung, wonach allgemeine Pflichtschulen (mit Ausnahme der Sonderschule – vgl. § 32 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes) höchstens zehn Schuljahre lang besucht werden können, soll festgehalten werden.

Derzeit sind die schulorganisatorischen Voraussetzungen für einen gemeinsamen (integrativen) Schulbesuch von Kindern mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf eingeschränkt, dh. als Regelschulform nur bis zur 8. Schulstufe möglich. Für die Schulwahl nach der 8. Schulstufe stehen den Erziehungsberechtigten von Schülern mit Behinderungen bisher nur die Formen der Sonderschule bzw. Schulversuche an der Polytechnischen Schule und vereinzelt in einstufigen berufsbildenden mittleren Schulen zur Verfügung.

Die vorgesehenen Regelungen, insbesondere die darin vorgesehene Neugestaltung der §§ 18 und 19 des Schulpflichtgesetzes 1985, sollen größtmögliche Flexibilität bei der Organisation des Schulbesuches an der Sonderschule, der Hauptschule oder der Polytechnischen Schule schaffen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass jedes Kind am Ende der allgemeinen Schulpflicht die Möglichkeit erhält, berufsvorbereitende Inhalte vermittelt zu bekommen und auf den Eintritt in das Arbeitsleben vorbereitet zu werden.

Kosten:

Die Änderungen bzw. Neufassungen der §§ 8a, 8b, 18 und 19 sind im Zusammenhang mit der im Entwurf vorliegenden Novelle zum Schulorganisationsgesetz zu sehen, sodass auf die diesbezüglichen Ausführungen in den Erläuterungen verwiesen werden kann. Die Öffnung der Hauptschule in § 18 dieses Entwurfes führt insofern zu keinen Mehrkosten, als zum einen die Rahmenbedingungen für Integrationsklassen an Hauptschulen gleich sind wie jene an Polytechnischen Schulen und zum anderen die Zahl der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf durch diese zusätzliche Option nicht beeinflusst werden kann.

Kompetenzrechtliche Grundlage:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz gründet sich kompetenzrechtlich auf Art. 14 Abs. 1 B‑VG.

Besondere Beschlusserfordernisse:

Gemäß Art. 14 Abs. 10 B-VG kann ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz als Angelegenheit der Schulpflicht vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

Besonderer Teil

Zu Z 1 bis 4 (§ 8a Abs. 1 bis 3 und § 8b):

In diesen Bestimmungen wird dort, wo die allgemeinen Schulen genannt werden, an denen Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf ihre allgemeine Schulpflicht (integrativ) erfüllen können, eine Ergänzung hinsichtlich der Polytechnischen Schule vorgenommen. In diesem Zusammenhang erfolgte auch auf Grund der Umbenennung der Sonderschule in Förderschule durch die vorgesehene Novelle zum Schulorganisationsgesetz eine begriffliche Anpassung.

Zu Z 5 und 10 (§ 12 Abs. 1 Z 2 und § 31):

Hier wird eine redaktionelle Adaptierung im Hinblick auf das Bundesministeriengesetz 1986 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2000 vorgenommen.

Zu Z 6 (Entfall des § 16 samt Überschrift):

Das Bundesgesetz über die Dokumentation im Bildungswesen, BGBl. I Nr. 12/2002, ermöglicht die Einrichtung und Führung einer Schüler- und Studierenden- Gesamtevidenz und somit die Schaffung eines zentralen bundesweit gültigen Registers über den Bildungsstand der österreichischen Wohnbevölkerung. Da der Inhalt dieser Regierungsvorlage darauf abstellt, dass der Beginn, das Ende und die jeweilige Beendigungsform der Ausbildung aller von § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 erfassten Bildungseinrichtungen (auch der Pflichtschulen) zentral und automationsunterstützt in einer Gesamtevidenz zu erfassen sind, wird die Notwendigkeit nicht mehr gesehen, die Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich in der Vollziehung von Bundesrecht zur Führung der Schulpflichtmatrik zu verpflichten. Auch zur Ermittlung der der allgemeinen Schulpflicht unterliegenden Kinder erscheint die Schulpflichtmatrik nicht mehr notwendig, da heute die für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht erforderlichen Daten aus zeitgerechteren elektronisch unterstützten Einrichtungen bzw. Registern gewonnen werden können. Diesbezüglich ist inhaltlich auch ein Zusammenhang zu den Novellen zum Meldegesetz 1991, BGBl. I Nr. 28/2001, herzustellen. Gemäß § 13 Abs. 1 Meldegesetz 1991 in der Fassung des Art. II BGBl. I Nr. 28/2001 ist Meldebehörde der Bürgermeister, der ein lokales Melderegister zu führen hat, in dem die Meldedaten aller in seiner Gemeinde angemeldeten Personen (hier: Bildungsteilnehmer) einschließlich der zugehörigen Abmeldungen evident zu halten sind. Dies bedeutet, die Gemeinde kann die für die Schulpflicht erforderlichen Daten (Name, Geburtsdatum und Geburtsort) aus ihrem eigenen, lokal zu führenden Melderegister ermitteln und eine abgesonderte Schulpflichtmatrik zu führen, erscheint darum nicht mehr erforderlich. Durch § 16 Meldegesetz 1991 in der Fassung des Art. I BGBl. I Nr. 28/2001 wird das ZMR als zentrales Informationsverbundsystem eingerichtet und die Meldebehörden, dh. die Bürgermeister, können nach § 16a Abs. 1 auch die im ZMR enthaltenen Daten jederzeit abrufen und darüber Auskunft erteilen.

Da die Feststellung der Schulpflichtigen aus den oben dargestellten Gründen gewährleistet ist und alle personen- und bildungsrelevanten Daten der Schüler in der zentralen Gesamtevidenz enthalten sein werden, erscheint die weitere Führung der dezentralen Schulpflichtmatriken durch die Gemeinden als doppelter Verwaltungsaufwand. Es sollen daher die Verpflichtung zur Errichtung und Führung der Schul­pflichtmatrik und die damit verbundenen Ausführungsbestimmungen in § 16 Schulpflichtgesetz 1985 außer Kraft gesetzt werden.

Zu Z 7 (§ 18):

Die Neufassung des § 18 stellt das Kernstück des vorliegenden Entwurfes dar. Diese Bestimmung soll gewährleisten, dass Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf im 9. Jahr ihrer allgemeinen Schulpflicht grundsätzlich jede allgemein bildende Pflichtschule zur Verfügung steht. Es wird im Wesentlichen eine Frage der Organisation vor Ort sein, welcher Schulbesuch seitens der Erziehungsberechtigten im Zusammenwirken mit der Schulbehörde erster Instanz als der zweckmäßigste in Betracht kommt.

Hinsichtlich der Schüler ohne sonderpädagogischen Förderbedarf, die im Rahmen ihres bisherigen Schulbesuches in der Volksschule oder der Hauptschule einen Laufbahnverlust erlitten haben, erfolgt keine Änderung. Das ausdrückliche Abstellen auf die Lehrziele der jeweils letzten Klasse der betreffenden Schulart stellt keine inhaltliche Änderung dar, sondern dient der Verdeutlichung: Diese Schüler haben nach wie vor die Gelegenheit, in diesem 9. Jahr der allgemeinen Schulpflicht den betreffenden Schulabschluss zu erlangen (in der Regel der Abschluss der 4. Klasse der Hauptschule), anstatt ohne diesen Abschluss die Polytechnische Schule (auf der 8. Schulstufe – vgl. § 28 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes) zu besuchen.

Bezüglich der Sonderschulen ist seit dem Schuljahr 2001/02 zu unterscheiden sein, ob die betreffende Sonderschule gemäß § 24 des Schulorganisationsgesetzes neunstufig (unter Einbeziehung des Berufsvorbereitungsjahres) oder nur achtstufig geführt wird. Im ersten Fall wird der Schüler entweder die Schulstufe wiederholen oder gemäß § 25 Abs. 5b des Schulunterrichtsgesetzes von der Möglichkeit Gebrauch machen, gleich das Berufsvorbereitungsjahr zu besuchen. Im zweiten Fall tritt gegenüber der bisherigen Rechtslage ebenfalls keine Änderung ein: der Schüler ist berechtigt, die Sonderschule auf der 8. Schulstufe weiter zu besuchen; weiters eröffnen sich die Optionen, in eine Sonderschule mit Berufsvorbereitungsjahr zu wechseln oder eine an einer Hauptschule oder einer Polytechnischen Schule angeschlossene Sonderschulklasse zu besuchen oder den integrativen Schulbesuch (Polytechnische Schule, Hauptschule) zu wählen.

Hinzugekommen ist die Ergänzung bezüglich der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die bisher in Volks- oder Hauptschulen oder in die Unterstufe der allgemein bildenden höheren Schule integriert waren. Diese Schüler sollen nach dem neuen § 18 berechtigt sein, die Volks- oder Hauptschule (weiter) zu besuchen. Unbenommen bleibt auch für diese Schüler der Besuch der Polytechnischen Schule in Form des – schulorganisationsrechtlich künftig vorgesehenen – integrativen Schulbesuches.

Zusammengefasst kann zum Entwurf eines neuen § 18 festgehalten werden, dass die Integration von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Sinne größtmöglicher Flexibilität im gesamten allgemein bildenden Pflichtschulbereich möglich sein soll. Ausschlaggebend für die konkrete Schulwahl werden in erster Linie die individuellen Bedürfnisse des Schülers bzw. der Erziehungsberechtigten sowie weiters die regionale Situation sein.

Zu Z 8 (§ 19 Abs. 1):

§ 19 Abs. 1 erfährt geringfügige Veränderungen im Hinblick darauf, dass künftig auch Schüler, die den integrativen Unterricht in der Unterstufe der allgemein bildenden höheren Schule besucht haben, berechtigt sind, im 9. Jahr gemäß § 18 (siehe oben) etwa die Hauptschule erstmals zu besuchen. Diesfalls kann nicht von einem „Weiterbesuch“ im 9. Jahr gesprochen werden. Der Hinweis „gemäß § 18“ soll dies verdeutlichen.

Zu Z 9 (§ 30 Abs. 8):

§ 30 Abs. 8 regelt das Inkrafttreten in der Stammfassung. In Übereinstimmung mit der im Entwurf vorliegenden Novelle zum Schulorganisationsgesetz ist als In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt der 1. September 2003 vorgesehen. Rechtstechnische Adaptierungen sollen mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Hinsichtlich des Außer-Kraft-Tretens der Bestimmungen über die Führung der Schulpflichtmatrik ist im Hinblick auf § 12 des Bildungsdokumentationsgesetzes auf das Ende des Kalenderjahres 2002 abgestellt.


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

§ 8a. Schulpflichtige Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf (§ 8 Abs. 1) sind berechtigt, die allgemeine Schulpflicht entweder in einer für sie geeigneten Sonderschule oder Sonderschulklasse oder in einer den sonderpädagogischen Förderbedarf erfüllenden Volksschule, Hauptschule oder Unterstufe einer allgemeinbildenden höheren Schule (Abs. 2 letzter Satz) zu erfüllen, soweit solche Schulen (Klassen) vorhanden sind und der Schulweg den Kindern zumutbar oder der Schulbesuch auf Grund der mit Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes erfolgten Unterbringung in einem der Schule angegliederten oder sonst geeigneten Schülerheim möglich ist.

§ 8a. (1) Schulpflichtige Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf (§ 8 Abs. 1) sind berechtigt, die allgemeine Schulpflicht entweder in einer für sie geeigneten Förderschule oder Förderschulklasse oder in einer den sonderpädagogischen Förderbedarf erfüllenden Volksschule, Hauptschule, Polytechnischen Schule oder Unterstufe einer allgemein bildenden höheren Schule (Abs. 2 letzter Satz) zu erfüllen, soweit solche Schulen (Klassen) vorhanden sind und der Schulweg den Kindern zumutbar oder der Schulbesuch auf Grund der mit Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes erfolgten Unterbringung in einem der Schule angegliederten oder sonst geeigneten Schülerheim möglich ist.

(2) … Wünschen die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Aufnahme in eine Volksschule, Hauptschule oder Unterstufe einer allgemeinbildenden höheren Schule, so hat der Bezirksschulrat zu informieren, an welcher nächstgelegenen allgemeinen Schule dem sonderpädagogischen Förderbedarf entsprochen werden kann.

(2) … Wünschen die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Aufnahme in eine Volksschule, Hauptschule, Polytechnische Schule oder Unterstufe einer allgemein bildenden höheren Schule, so hat der Bezirksschulrat zu informieren, an welcher nächstgelegenen allgemeinen Schule dem sonderpädagogischen Förderbedarf entsprochen werden kann.

(3) Wünschen die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Aufnahme des Kindes in eine Volksschule, Hauptschule oder Unterstufe einer allgemeinbildenden höheren Schule und bestehen keine entsprechenden Fördermöglichkeiten an einer derartigen Schule, welche das Kind bei einem ihm zumutbaren Schulweg erreichen kann, so hat der Bezirksschulrat unter Bedachtnahme auf die Gegebenheiten im Rahmen seiner Zuständigkeiten Maßnahmen zur Ermöglichung des Besuches der gewünschten Schulart zu ergreifen und - im Falle der Zuständigkeit anderer Stellen - bei diesen die Durchführung der entsprechenden Maßnahmen zu beantragen.

(3) Wünschen die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Aufnahme des Kindes in eine Volksschule, Hauptschule, Polytechnische Schule oder Unterstufe einer allgemein bildenden höheren Schule und bestehen keine entsprechenden Fördermöglichkeiten an einer derartigen Schule, welche das Kind bei einem ihm zumutbaren Schulweg erreichen kann, so hat der Bezirksschulrat unter Bedachtnahme auf die Gegebenheiten im Rahmen seiner Zuständigkeiten Maßnahmen zur Ermöglichung des Besuches der gewünschten Schulart zu ergreifen und - im Falle der Zuständigkeit anderer Stellen - bei diesen die Durchführung der entsprechenden Maßnahmen zu beantragen.

§ 8b. Schulpflichtige Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die keine Volksschule, Hauptschule oder Unterstufe einer allgemeinbildenden höheren Schule gemäß § 8a oder nicht die Polytechnische Schule im Rahmen des Schulversuches gemäß § 131a des Schulorganisationsgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 327/1988 besuchen, haben ihre allgemeine Schulpflicht in einer ihrer Eigenart und Schulfähigkeit entsprechenden Sonderschule oder Sonderschulklasse zu erfüllen, soweit solche Schulen (Klassen) vorhanden sind und der Schulweg den Kindern zumutbar oder der Schulbesuch auf Grund der mit Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes erfolgten Unterbringung in einem der Schule angegliederten oder sonst geeigneten Schülerheim möglich ist.

§ 8b. Schulpflichtige Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die keine Volksschule, Hauptschule, Polytechnische Schule oder Unterstufe einer allgemein bildenden höheren Schule gemäß § 8a besuchen, haben ihre allgemeine Schulpflicht in einer ihrer Eigenart und Schulfähigkeit entsprechenden Förderschule oder Förderschulklasse zu erfüllen, soweit solche Schulen (Klassen) vorhanden sind und der Schulweg den Kindern zumutbar oder der Schulbesuch auf Grund der mit Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes erfolgten Unterbringung in einem der Schule angegliederten oder sonst geeigneten Schülerheim möglich ist.

E. Feststellung der Schulpflichtigen

Schulpflichtmatrik

§ 16. (1) Zur Ermittlung der der allgemeinen Schulpflicht unterliegenden Kinder ist von den Ortsgemeinden ein Verzeichnis der in ihrem Gebiet wohnenden schulpflichtigen Kinder (Schulpflichtmatrik) zu führen.

 

(2) Die Schulleitungen haben den Schuleintritt und den Schulaustritt jedes schulpflichtigen Kindes der Ortsgemeinde, in deren Schulpflichtmatrik das Kind geführt wird, anzuzeigen.

 

(3) Die Führung der Schulpflichtmatrik unterliegt der Aufsicht des Bezirksschulrates, der im besonderen darüber zu wachen hat, daß alle schulpflichtigen und alle gemäß § 15 von der allgemeinen Schulpflicht befreiten Kinder erfaßt werden und die schulpflichtigen Kinder ihre Schulpflicht erfüllen.

 

(4) Die näheren Vorschriften über die Einrichtung, die Art der Führung und den Umfang der Schulpflichtmatrik hat der Landesschulrat nach den örtlichen Erfordernissen durch Verordnung nach Anhören der Landesregierung festzusetzen. Hiebei kann die Führung der Schulpflichtmatrik mit Hilfe der automationsunterstützten Datenverarbeitung nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit vorgesehen werden. Im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung dürfen alle zur Erfassung der schulpflichtigen Kinder und Überwachung der Einhaltung der allgemeinen Schulpflicht erforderlichen Daten ermittelt und verarbeitet werden.

 

(5) Sofern in einem Bundesland die Gewähr für die Erfassung der schulpflichtigen Kinder auf eine andere Art gegeben ist, kann der Landesschulrat nach Anhören der Landesregierung durch Verordnung von der Verpflichtung der Ortsgemeinden zur Führung der Schulpflichtmatrik absehen.

 

§ 18. Schüler, die nach Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht das Lehrziel der Volks-, Haupt- oder Sonderschule nicht erreicht haben, sind berechtigt, ihre allgemeine Schulpflicht im 9. Schuljahr durch den Weiterbesuch der Volks-, Haupt- oder Sonderschule an Stelle des Besuches der Polytechnischen Schule zu erfüllen.

§ 18. Schüler, die nach Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht das Lehrziel der 8. Schulstufe der Volksschule, der 4. Klasse der Hauptschule oder der 8. Schulstufe der Förderschule nicht erreicht haben, sowie weiters Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die im 8. Jahr der allgemeinen Schulpflicht gemäß § 8a Abs. 1 die Volksschuloberstufe, die Hauptschule oder die Unterstufe der allgemein bildenden höheren Schule besucht haben, sind berechtigt, ihre allgemeine Schulpflicht im 9. Schuljahr durch den (Weiter)besuch der Volks-, Haupt- oder Förderschule an Stelle des Besuches der Polytechnischen Schule zu erfüllen.

§ 19. (1) Schüler, die ihre allgemeine Schulpflicht im 9. Schuljahr durch den Weiterbesuch einer Volks-, Haupt- oder Sonderschule erfüllt haben, ohne dadurch das Lehrziel der betreffenden Schulart erreicht zu haben, sind berechtigt, in dem der Beendigung ihrer allgemeinen Schulpflicht unmittelbar folgenden Schuljahr die Volks-, Haupt- oder Sonderschule weiter zu besuchen.

(2) …

§ 19. (1) Schüler, die ihre allgemeine Schulpflicht im 9. Schuljahr durch den Besuch einer Volks-, Haupt- oder Förderschule gemäß § 18 erfüllt haben, ohne dadurch das Lehrziel der betreffenden Schulart erreicht zu haben, sind berechtigt, in dem der Beendigung ihrer allgemeinen Schulpflicht unmittelbar folgenden Schuljahr die Volks-, Haupt- oder Förderschule weiter zu besuchen.

(2) …

§ 30.

§ 30.

(8) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2002 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:

           1.  § 12 Abs. 1 Z 2 und § 31 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;

           2.  § 8a Abs. 1, 2 und 3, § 8b, § 18 sowie § 19 Abs. 1 treten mit 1. September 2003 in Kraft;

           3.  Abschnitt I Unterabschnitt E sowie § 16 samt Überschrift treten mit Ablauf des 31. Dezember 2002 außer Kraft.

§ 31. (1) Soweit Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur erlassen werden, hat er vorher die Landesschulräte anzuhören. Bei der Erlassung von Verordnungen betreffend die Berufsschulpflicht und den Besuch der Berufsschule hat er im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit vorzugehen.

§ 31. (1) Soweit Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur erlassen werden, hat er vorher die Landesschulräte anzuhören. Bei der Erlassung von Verordnungen betreffend die Berufsschulpflicht und den Besuch der Berufsschule hat er im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit vorzugehen.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur, hinsichtlich des Abs. 1 zweiter Satz jedoch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut; mit der Vollziehung des § 24a ist jedoch der Bundesminister für Finanzen betraut.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur, hinsichtlich des Abs. 1 zweiter Satz jedoch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut; mit der Vollziehung des § 24a ist jedoch der Bundesminister für Finanzen betraut.