Vorblatt

Problem:

Absolventen der Grundschule mit der Eignung eine allgemein bildende höhere Schule zu besuchen wurden bisher beim Übertritt in die Sekundarstufe (Hauptschule, Unterstufe der allgemein bildenden höheren Schulen) unterschiedlich behandelt, und zwar je nach dem ob sie in die erste Klasse einer allgemein bildenden höheren Schule oder in die erste Klasse einer Hauptschule übertreten.

Im letztgenannten Fall werden sie erst nach einem Beobachtungszeitraum in die höchste Leistungsgruppe eingestuft, obwohl diese den Anforderungen der Unterstufe der allgemein bildenden höheren Schule entspricht.

Ziel und Inhalt:

In der ersten Klasse der Hauptschule werden die Absolventen der Grundschule, die die „AHS-Eignung“ aufweisen (§ 40 Abs. 1 Schulorganisationsgesetzes) sofort mit Beginn des Schuljahres der höchsten Leistungsgruppe zugeordnet.

Alternativen:

Beibehaltung der derzeitigen Rechtslage.

Auswirkungen auf die Beschäftigungslage und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Diese Maßnahme hat keinerlei negative Auswirkung.

Kosten:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz wird keinen Mehraufwand verursachen.

EU-Konformität:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz steht mit EU-Rechtsvorschriften nicht im Widerspruch.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Die Beschlussfassung über ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz im Nationalrat bedarf keiner erhöhter Beschlusserfordernisse gemäß Art. 14 Abs. 10 B-VG.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Für Absolventen der Grundschule bieten sich grundsätzlich zwei Optionen für den weiteren schulischen Bildungsweg an: Der Übertritt in die Hauptschule oder in die Unterstufe der allgemein bildenden höheren Schulen. Die Aufnahmsvoraussetzungen in diese beiden Schularten sind unterschiedlich geregelt. Die Aufnahme in Hauptschule setzt den erfolgreichen Abschluss der vierten Stufe der Volksschule voraus. Die Aufnahme in die erste Klasse der allgemein bildenden höheren Schule hat jedoch zur Voraussetzung, dass der Schüler nicht nur die vierte Stufe der Volksschule erfolgreich abgeschlossen hat, sondern darüber hinaus in Deutsch, Lesen sowie Mathematik eine Beurteilung mit „Sehr Gut“ oder „Gut“ aufweisen muss. Das Nichterreichen dieser Beurteilungen kann durch Konferenzbeschluss oder eine Aufnahmsprüfung ersetzt werden.

Im Sinn der Gleichbehandlung der Absolventen der Volksschule im Hinblick auf den Übertritt in die allgemein bildende höhere Schule und die Hauptschule wird bezüglich der Hauptschule eine Angleichung an die allgemein bildende höhere Schule der Gestalt vorgenommen, dass Hauptschüler mit „AHS-Eignung“ nicht erst nach einem Beobachtungszeitraum in der höchsten Leistungsgruppe zu unterrichten sind, sondern sofort mit Beginn des Schuljahres.

Kosten:

Die durch den Entwurf vorgesehene Regelung, die Volksschüler mit „AHS-Eignung“ im Fall ihres Übertritts in die Hauptschule sofort der höchsten Leistungsgruppe zuzuordnen betrifft lediglich die innerorganisatorische Struktur der Klassenbildung an den Hauptschulen und führt zu keinen finanziellen Mehrbelastungen der Gebietskörperschaften. Dies vor allem auch vor dem Hintergrund einer ebenfalls in Begutachtung befindlichen Schulorganisationsgesetz-Novelle, wonach die Leistungsgruppenorganisation in der Hauptschule in Form eigener Schülergruppen (Leistungsgruppe als eigene Schülergruppe) oder auch in binnendifferenzierter Form seitens des Landesausführungsgesetzgebers festgelegt wird.

Kompetenzrechtliche Grundlage:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz gründet sich kompetenzrechtlich auf Art. 14 Abs. 1 B‑VG.

Besondere Beschlusserfordernisse:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz bedarf keiner erhöhten Beschlussfassungserfordernisse im Nationalrat gemäß Art. 14 Abs. 10 B-VG.

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 31b Abs. 1 zweiter Satz):

Die Schüler jeder Schulstufe der Hauptschule sind in den Pflichtgegenständen Deutsch, Lebende Fremdsprache und Mathematik in Leistungsgruppen einzustufen. Diese Einstufung erfolgt - insbesondere in der ersten Klasse - nach einem Beobachtungszeitraum, der der Feststellung der individuellen Leistungs- und Lernfähigkeit des Schülers im Hinblick auf die Anforderungen der einzelnen Leistungsgruppen dient. Die Anforderungen der höchsten Leistungsgruppe der Hauptschule haben jenen der Unterstufe der allgemein bildenden höheren Schule zu entsprechen. Zwischen der höchsten Leistungsgruppe der Hauptschule und der AHS-Unterstufe besteht bezüglich der Anforderungen aufgrund des Schulorganisationsgesetzes (§ 16 Abs. 2) kein Unterschied; jene Volksschüler jedoch, die aufgrund des Volksschulzeugnisses die „AHS-Eignung“ aufweisen und in die erste Klasse der allgemein bildenden höheren Schule übertreten, werden nach dem AHS-Lehrplan unterrichtet. Tritt jedoch ein solcher Volksschüler in eine Hauptschule über dann wurde er erst nach einem Beobachtungszeitraum in die höchste Leistungsgruppe der Hauptschule eingestuft, obwohl ihm sein Volksschulzeugnis die „AHS-Eignung“ attestierte. Diese Ungleichbehandlung soll in Hinkunft durch den neu eingefügten zweiten Satz beseitigt werden.

Zu Z 2 (§ 82 Abs. 5h):

Diese Bestimmung regelt das In-Kraft-Treten.


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

§ 31b. (1) Sofern der Unterricht in Pflichtgegenständen in Leistungsgruppen zu erfolgen hat, ist der Schüler nach einem Beobachtungszeitraum in eine der Leistungsgruppen einzustufen. Der Beobachtungszeitraum dient der Feststellung der individuellen Leistungs- und Lernfähigkeit des Schülers im Hinblick auf die Anforderungen der einzelnen Leistungsgruppen auf der Grundlage der Feststellung der Mitarbeit des Schülers im Unterricht, im Falle des Besuches eines vergleichbaren Unterrichtgegenstandes in einer unmittelbar vorhergehenden Schulstufe auch unter Berücksichtigung der Beurteilung in diesem Unterrichtsgegenstand, sowie allenfalls unter Verwendung von mündlichen und schriftlichen Leistungsfeststellungen.

§ 31b. (1) Sofern der Unterricht in Pflichtgegenständen in Leistungsgruppen zu erfolgen hat, ist der Schüler nach einem Beobachtungszeitraum in eine der Leistungsgruppen einzustufen. Dies gilt nicht für Schüler der Hauptschule, die die Aufnahmsvoraussetzungen gemäß § 40 Abs. 1 erster Satz des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962 in der geltenden Fassung, erfüllen oder die die Aufnahmsprüfung erfolgreich abgelegt haben; diese Schüler haben mit Beginn des Schuljahres die höchste Leistungsgruppe zu besuchen. Der Beobachtungszeitraum dient der Feststellung der individuellen Leistungs- und Lernfähigkeit des Schülers im Hinblick auf die Anforderungen der einzelnen Leistungsgruppen auf der Grundlage der Feststellung der Mitarbeit des Schülers im Unterricht, im Falle des Besuches eines vergleichbaren Unterrichtgegenstandes in einer unmittelbar vorhergehenden Schulstufe auch unter Berücksichtigung der Beurteilung in diesem Unterrichtsgegenstand, sowie allenfalls unter Verwendung von mündlichen und schriftlichen Leistungsfeststellungen.

§ 82. (1) bis (5g) …

(6) …

§ 82. (1) bis (5g) …

(5h) § 31b Abs. 1 zweiter Satz tritt mit 1. September 2003 in Kraft.

(6) …