1190 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Eingelangt am 24.06.2002

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2001, wird wie folgt geändert:

1. In § 16 Abs. 11 wird nach der Wendung „Physik und Chemie,“ die Wendung „Informations- und Kommunikationstechnologie,“ eingefügt.

2. § 16 Abs. 3 entfällt.

3. (Grundsatzbestimmung) Im § 18 Abs. 3 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Die Landesgesetzgebung kann andere Formen der Differenzierung unter Bedachtnahme auf Leistungsgruppen vorsehen; sofern die Entscheidung über die Form der Differenzierung nach Leistungsgruppen an die Schule übertragen wird, ist die Zuständigkeit des Schulforums festzulegen.“

4. Dem § 28 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Unter Beachtung des Prinzips der sozialen Integration ist Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf eine der Aufgabe der Förderschule entsprechende Bildung zu vermitteln, wobei entsprechend den Lernvoraussetzungen des Schülers die Unterrichtsziele in der Polytechnischen Schule anzustreben sind.“

5. § 29 Abs. 2 lautet:

„(2) Für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf findet der Lehrplan der Polytechnischen Schule insoweit Anwendung, als erwartet werden kann, dass ohne Überforderung die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird; im Übrigen findet der der Behinderung entsprechende Lehrplan der Förderschule Anwendung. Für körperbehinderte und sinnesbehinderte Schüler hat die Schulbehörde erster Instanz unter Bedachtnahme auf die Behinderung und die Förderungsmöglichkeiten sowie die grundsätzliche Erfüllung der Aufgabe der Polytechnischen Schule (§ 28) Abweichungen vom Lehrplan festzulegen.“

6. (Grundsatzbestimmung) Dem § 30 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Die Zusammenfassung in Schülergruppen kann bei einem gemeinsamen Unterricht von Schülern mit und Schülern ohne sonderpädagogischem Förderbedarf entfallen.“

7. (Grundsatzbestimmung) In § 30 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Zur Ermöglichung eines zeitweisen gemeinsamen Unterrichtes von nicht behinderten Schülern und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf können zeitweise Klassen der Polytechnischen Schule und Förderschulklassen gemeinsam geführt werden.“

8. (Grundsatzbestimmung) § 32 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Unterricht in den Klassen der Polytechnischen Schule ist durch Fachlehrer zu erteilen. Für den Unterricht von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind entsprechend ausgebildete Lehrer zusätzlich einzusetzen; für einzelne Unterrichtsgegenstände dürfen mit ihrer Zustimmung auch Lehrer eingesetzt werden, die keine besondere Ausbildung zur sonderpädagogischen Förderung besitzen.“

9. (Grundsatzbestimmung) Dem § 33 wird angefügt:

„Die Ausführungsgesetzgebung hat zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß die Klassenschülerhöchstzahl für Klassen, in denen sich Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf befinden, niedriger als 30 ist. Dabei ist auf die Anzahl der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die Art und das Ausmaß der Behinderung sowie das Ausmaß des zusätzlichen Lehrereinsatzes Rücksicht zu nehmen.“

10. § 36 lautet:

§ 36. Folgende Formen der allgemein bildenden höheren Schulen – abgesehen von den Sonderformen (§ 37) – kommen in Betracht:

           1. mit Unter- und Oberstufe:

                a) das Gymnasium mit spezifisch sprachlichen, humanistischen und geistenswissenschaftlichen Bildungsinhalten,

               b) das Realgymnasium mit spezifisch naturwissenschaftlichen und mathematischen Bildungsinhalten,

                c) das Wirtschaftskundliche Realgymnasium mit spezifisch ökonomischen und lebenskundlichen (einschließlich fachpraktischen) Bildungsinhalten;

           2. nur mit Oberstufe: das Oberstufenrealgymnasium mit spezifisch sprachlichen, naturwissenschaftlichen und musisch-kreativen Bildungsinhalten.“

11. § 39 Abs. 1 lautet:

„(1) In den Lehrplänen (§ 6) der allgemein bildenden höheren Schulen sind als Pflichtgegenstände vorzusehen: Religion, Deutsch, eine lebende Fremdsprache, Latein (jedenfalls im Gymnasium), eine weitere Fremdsprache, Geschichte und Sozialkunde, Geschichte und Politische Bildung, Geografie und Wirtschaftskunde, Mathematik, Biologie und Umweltkunde, Physik, Chemie, Psychologie und Philosophie, Informations- und Kommunikationstechnologie, Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Technisches Werken, Textiles Werken, Bewegung und Sport, ferner die für die einzelnen Formen der allgemein bildenden höheren Schulen im Hinblick auf deren spezifische Bildungsinhalte (§ 36) erforderlichen Pflichtgegenstände.“

12. § 39 Abs. 2 lautet:

„(2) In den Lehrplänen aller Formen der Oberstufe sind in der 6. bis 8. Klasse Wahlpflichtgegen­stände als alternative Pflichtgegenstände in einem solchen Stundenausmaß vorzusehen, dass unter Einbeziehung der sonstigen Pflichtgegenstände das Gesamtstundenausmaß der Pflichtgegenstände in der Oberstufe für alle Schüler gleich ist. Die Wahlpflichtgegenstände dienen der Ergänzung, Erweiterung oder Vertiefung der im Abs. 1 angeführten Pflichtgegenstände und der spezifischen Bildungsinhalte der einzelnen Formen der allgemein bildenden höheren Schulen (§ 36).“

13. Im § 39 erhalten die bisherigen Abs. 1a bis 5 die Bezeichnung „(3)“ bis „(7)“.

14. Im § 39 Abs. 4 tritt an die Stelle des Klammerausdrucks „(Abs. 1 Z 3)“ der Klammerausdruck „(Abs. 2)“.

15. In allen Bundesgesetzen werden die Unterrichtsgegenstandsbezeichnungen „Leibesübungen“ und „Leibeserziehung“ in allen ihren grammatikalischen Formen durch die Unterrichtsgegenstandsbezeichnung „Bewegung und Sport“ in der jeweils entsprechenden grammatikalischen Form ersetzt.

16. In allen Bundesgesetzen wird die Schulartbezeichnung „Sonderschule“ in allen ihren grammatikalischen Formen durch die Schulartbezeichnung „Förderschule“ in der jeweils entsprechenden grammatikalischen Form ersetzt.

17. Im § 130 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Weiters können Schulen mit schulautonomen Schwerpunkten eine auf die schulautonome Schwerpunktsetzung hinweisende Zusatzbezeichnung führen.“

18. Dem § 131 wird nach Abs. 16 folgender Abs. 17 angefügt:

„(17) Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/2002 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:

           1. § 28 Abs. 4, § 29 Abs. 2, § 130 Abs. 2 treten mit 1. September 2003 in Kraft,

           2. § 16 Abs. 1 Z 1, § 36, § 39 Abs. 1 und 2, die Umbenennung der Abs. 1a bis 5 des § 39 und § 39 Abs. 4 treten mit 1. September 2004 in Kraft,

           3. Z 15 betreffend die Umbenennung der Gegenstandsbezeichnungen „Leibesübungen“ und „Leibeserziehung“ in „Bewegung und Sport“ und Z 16 betreffend die Umbenennung der Schulartbezeichnung „Sonderschule“ in „Förderschule“ treten mit 1. September 2003 in Kraft.

           4. § 131a (ausgenommen Abs. 4) tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung außer Kraft,

           5. § 16 Abs. 3 tritt mit 1. September 2004 außer Kraft,

           6. die Grundsatzbestimmungen des § 18 Abs. 3, § 30 Abs. 3 und 3a, § 32 Abs. 1 und § 33 sowie die von Z 16 umfassten grundsatzgesetzlichen Bestimmungen über die äußere Organisation der öffentlichen Förderschulen treten gegenüber den Ländern mit 1. Jänner 2003 in Kraft; die Ausführungsbestimmungen sind mit 1. September 2003 in Kraft zu setzen,

           7. die Grundsatzbestimmung des § 131a Abs. 4 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung außer Kraft.

Verordnungen auf Grund der in Z 2 genannten Bestimmungen können bereits von dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen frühestens mit 1. September 2004 in Kraft gesetzt werden.

Verordnungen bezüglich der in Z 3 genannten Umbenennungen können bereits von dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen frühestens mit 1. September 2003 in Kraft gesetzt werden.“

19. (Grundsatzbestimmung hinsichtlich Abs. 4) § 131a samt Überschrift entfällt.