Vorblatt

Problem:

1.      Die Schulversuche gemäß § 131a des Schulorganisationsgesetzes (Integration von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in der Polytechnischen Schule) sind mit Ende des Schuljahres 2000/2001 ausgelaufen. Im Schuljahr 2001/2002 werden sie als Schulversuche gemäß § 7 des Schulorganisationsgesetzes geführt.

2.      Der „Lehrplan 99“ (BGBl. II Nr. 133/2000) wird im Schuljahr 2003/2004 in der 4. Klasse der allgemein bildenden höheren Schulen erstmals umgesetzt. Für die Oberstufe der allgemein bildenden höheren Schulen fehlen derzeit entsprechende Lehrpläne, die schulautonome Schwerpunktsetzungen ermöglichen; außerdem sind die schulorganisationsgesetzlichen Regelungen für die Lehrpläne äußerst starr und letztlich autonomiehinderlich.

3.      Die Oberstufe der allgemein bildenden höheren Schulen ist derzeit durch eine Überfülle von Schulversuchen gekennzeichnet, die vor allem die notwendige Lehrplanautonomie ermöglichen sollen.

4.      In der 5. Schulstufe ist derzeit kein Pflichtgegenstand Informations- und Kommunikationstechnologie für alle Schulen vorgesehen. Informatik gibt es als unverbindliche Übung in der Hauptschule und als Pflichtgegenstand in der 5. Klasse (9. Schulstufe) der allgemein bildenden höheren Schulen.

5.      In der Hauptschule werden die einzelnen Leistungsgruppen (als Leistungsniveau) in der Regel in Form eigener Schülergruppen geführt.

6.      Die Schulartbezeichnung „Sonderschule“ und die Bezeichnung „Leibesübungen“ bzw. „Leibeserziehung“ entspricht nicht mehr dem aktuellen Stand pädagogischer Begriffsbildung.

Ziel und Inhalte:

1.      Überführung der Schulversuche zur Integration von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in Polytechnischen Schulen in das Regelschulwesen durch Übertragung der Organisationsstrukturen der Hauptschule auch auf die Integration von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in der Polytechnischen Schule.

2.      Schaffung entsprechender schulorganisationsgesetzlicher Grundlagen für eine Lehrplanautonomie in der Oberstufe der allgemein bildenden höheren Schulen. Die gesetzlichen Regelungen werden in teilweiser Analogie zu den Lehrplanbestimmungen der sonstigen Schulen offener und flexibler formuliert.

3.      Wie 2.

4.      Einführung des Pflichtgegenstandes Informations- und Kommunikationstechnologie in der Hauptschule und der allgemeinbildenden höheren Schule.

5.      Flexibilisierung der Leistungsgruppenorganisation in der Hauptschule.

6.      Aktualisierung der Begriffe im Hinblick auf pädagogische Gegebenheiten.

Alternativen:

1.      Beenden oder Weiterführung der Schulversuche.

2.      Beibehaltung der bisherigen Rechtslage.

3.      Beibehaltung der bisherigen Rechtslage und Weiterführung einer großen Zahl von Schulversuchen.

4.      Beibehaltung der bisherigen Rechtslage.

5.      Beibehaltung der bisherigen Rechtslage.

6.      Beibehaltung der bisherigen Rechtslage.

Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die Integration von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in der Polytechnischen Schule sowie der Unterricht dieser Schüler nach dem Lehrplan des Berufsvorbereitungsjahres soll zu einer bestmöglichen Vorbereitung für das Berufsleben führen, die Eingliederung in die verschiedenen Berufe erleichtern und so zu einer Verbesserung der Arbeitsplatzchancen für diese Jugendlichen führen.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen  Union.

Kosten:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz wird einen gegenüber der derzeitigen Situation gering­fügig höheren Planstellenbedarf verursachen.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Die Beschlussfassung über ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz im Nationalrat bedarf erhöhter Beschlussfassungserfordernisse gemäß Art. 14 Abs. 10 B-VG.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Wesentliche Zielsetzungen des Entwurfes:

1. Integration von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in der Polytechnischen Schule:

Der vorliegende Entwurf sieht die Überführung der Schulversuche zur Integration von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in der Polytechnischen Schule in das Regelschulwesen vor. Ziel ist es, die Integration im Regelschulwesen in allen Schularten der allgemeinbildenen Pflichtschule, somit auch in der Polytechnischen Schule, zu führen. An der derzeitigen Regelung, wonach allgemein bildende Pflichtschulen (mit Ausnahme der Sonderschule – vergleiche § 32 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes) höchstens zehn Schuljahre lang besucht werden können, soll festgehalten werden (siehe dazu die im Entwurf vorliegende Novelle zum Schulpflichtgesetz 1985).

Derzeit sind die schulorganisatorischen Voraussetzungen für einen gemeinsamen (integrativen) Schulbesuch von Kindern mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf eingeschränkt, dh. als Regelschulform nur bis zur achten Schulstufe möglich. Für den Schulbesuch nach der achten Schulstufe stehen daher den Erziehungsberechtigten von Schülern mit Behinderungen bisher nur die Formen der Sonderschule (einschließlich des Berufsvorbereitungsjahres) bzw. Schulversuche an der Polytechnischen Schule zur Verfügung.

Die vorgesehenen Regelungen sowie die beabsichtigte Neugestaltung der §§ 18 und 19 des Schulpflichtgesetzes 1985 sollen größtmögliche Flexibilität bei der Organisation des Schulbesuches für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf an der Sonderschule, der Hauptschule und der Polytechnischen Schule schaffen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass jedes Kind am Ende der allgemeinen Schulpflicht berufsvorbereitende und berufsorientierende Inhalte erhalten hat und auf den Eintritt in das Arbeitsleben vorbereitet wurde.

2. Neuprofilierung der gymnasialen Formen und Einführung der Autonomie für die Oberstufe der allgemein bildenden höheren Schulen

Die das österreichische Bildungssystem kennzeichnende spezifische breite Allgemeinbildung als besonderes Merkmal der allgemein bildenden höheren Schulen muss gesichert bleiben.

Unter Berücksichtigung dieser Ausgangslage fördert der „Lehrplan 99“ (BGBl. II Nr. 133/2000) für die Schulen der Sekundarstufe I in Verbindung mit der bereits in der Unterstufe der allgemein bildenden höheren Schulen realisierten Möglichkeit schulautonomer Profilbildungen die Sicherung der oben angesprochenen breiten Allgemeinbildung. Allerdings sind auf Grund gegebener schulorganisationsgesetzlicher Strukturen die Oberstufenlehrpläne so verfasst, dass den Schulen – es sei denn sie weichen auf die Rechtsform der Schulversuche aus – keine Freiräume für schulautonome Schwerpunktsetzungen eingeräumt sind. Das ist ua. auch der Grund, dass in Abweichung von den zwingenden Vorgaben der geltenden Lehrpläne in hohem Maße Schulversuche geführt werden, um überhaupt autonome Freiräume mit gezielten aktuellen Bildungsinhalten anbieten oder spezielle Schwerpunkte – etwa im naturwissenschaftlich-technischen Bereich oder im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie – setzen zu können.

Durch die Änderung der gesetzlichen Vorgaben für die Erlassung der Lehrplanverordnung in Richtung von größerer Flexibilität und mehr Offenheit (siehe den Besonderen Teil der Erläuterungen zu § 39) werden neue Oberstufenlehrpläne erlassen werden können, die zwei Zielsetzungen verwirklichen sollen:

1.      Autonomisierung der Oberstufe und

2.      typenspezifische Schwerpunktsetzungen.

Dies soll – so wie schon in bewährter Weise für die Unterstufe vorgesehen – durch qualifizierten Mehrheitsbeschluss im Schulgemeinschaftsausschuss realisiert werden können. Die gesetzlichen Grundlagen hiefür sind § 6 Abs. 1 und 3 SchOG in Verbindung mit § 64 Abs. 2 lit. j SchUG.

So ermöglicht diese Novelle des Schulorganisationsgesetzes die pädagogisch konsequente Fortführung der Lehrplanautonomie in der Oberstufe und wird den überwiegenden Teil der Schulversuche obsolet werden lassen. Dies bringt letztlich eine wesentliche Weiterentwicklung jener Schulformen, deren besondere Zielsetzung darin besteht den Schülern eine umfassende und vertiefte Allgemeinbildung zu vermitteln und sie zugleich zur Universitätsreife zu führen.

3. Pflichtgegenstand Informations- und Kommunikationstechnologie

In den Leitvorstellungen des „Lehrplans 99“ (BGBl. II Nr. 133/2000) wird ausgeführt: „Innovative Technologien in der Information und Kommunikation sowie die Massenmedien dringen immer stärker in alle Lebensbereiche vor. Besonders Multimedia und Telekommunikation sind zu Bestimmungsfaktoren für die sich fortentwickelnde Informationsgesellschaft worden. Im Rahmen des Unterrichts ist diesen Entwicklungen Rechnung zu tragen und das didaktische Potenzial der Informationstechnologien bei gleichzeitiger kritischer rationaler Auseinandersetzung mit deren Wirkungsmechanismen in Wirtschaft und Gesellschaft nutzbar zu machen.

Den Schülerinnen und Schülern sind relevante Erfahrungsräume zu eröffnen und geeignete Methoden für eine gezielte Auswahl aus computergestützten Informations- und Wissensquellen zur Verfügung zu stellen.“ Diese Schulorganisationsgesetznovelle schafft daher die Grundlage Informations- und Kommunikationstechnologie in der Hauptschule und den allgemein bildenden höheren Schulen als Pflichtgegenstand in der Lehrplanverordnung vorzusehen und zwar in konsequenter Umsetzung dieser Leitvorstellung.

4. Umbenennung des Unterrichtsgegenstandes Leibesübungen bzw. Leibeserziehung und der Schulart Sonderschule:

Die derzeitige Benennung des Unterrichtsgegenstandes Leibesübungen bzw. Leibeserziehung stellt einen fachdidaktisch veralteten Begriff dar; die neue Bezeichnung soll als Zeichen der Wirkung dieses Unterrichtsgegenstandes auch über die Schule und die Schulzeit hinaus gesehen werden.

Schon in derzeitigen gesetzlichen Definition der Aufgabe der Sonderschule ist der Gesichtspunkt der Förderung der physisch oder psychisch behinderten Kinder ausdrücklich hervorgehoben; dies soll nunmehr auch in der Schulbezeichnung direkt erkennbar sein.

5. Kosten:

1.      Die Neufassung der schulorganisatorischen Lehrplanbestimmungen (§ 39 SchOG) soll die Grundlage dafür bilden auch in der Oberstufe der allgemein bildenden höheren Schulen die bereits in der Unterstufe eingeführte Lehrplanautonomie ab dem Schuljahr 2004/2005 zu ermöglichen; dies setzt eine bis zu diesem Zeitpunkt zu erlassende Lehrplanverordnung voraus.

         Die für diese „Autonomie – Lehrplannovelle“ angestellten Planungen gehen – so wie die bisher in diesem Bereich durchgeführten Schulversuche – von einer strikten Kostenneutralität aus. Es soll nämlich die Gesamtstundenzahl für die Oberstufe wie bisher 138 Stunden betragen, wobei inhaltlich festzustellen ist, dass die Anpassung der Lehrplaninhalte an aktuelle didaktische Gegebenheiten keine Mehr- bzw. Folgekosten verursachen wird.

2.      Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT)

         Vorweg wird bemerkt, dass die Einführung dieses Pflichtgegenstandes durch die Novellierung der Lehrplanverordnung, BGBl. II Nr. 133/2000, bewirkt werden wird, die mit 1. September 2004 in Kraft treten soll. Die vorliegende Novellierung des Schulorganisationsgesetzes ist daher nicht unmittelbar Anlass für die durch diesen neuen Pflichtgegenstand hervorgerufenen Ausgaben beim Personal- und Sachaufwand.

         Zur Berechnungsmethode wird bemerkt, dass die tabellarischen Angaben in Euro erfolgen, wohingegen die der Tabelle vorangehenden Berechnungen auf Grund der Verordnung des BMF in Schilling erfolgen mussten.

2.1.   1. Klasse der allgemein bildenden höheren Schulen

         Bei der Einführung von IKT ab dem Schuljahr 2004/2005 werden der Berechnung 1 021 1. Klassen (Basis Schuljahr 2000/2001) zugrunde gelegt:

         IKT soll im Ausmaß von einer Wochenstunde unterrichtet werden; Diese eine Wochenstunde soll von Deutsch herangezogen werden. IKT erfordert eine Gruppenteilung bei Erreichen einer Schülerzahl von 15 (dies soll durch eine erforderliche Novellierung der Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung erfolgen). Der Pflichtgegenstand IKT geführt in zwei Schülergruppen ergibt auf Grund der Einstufung dieses Pflichtgegenstandes in die Lehrverpflichtungsgruppe III 2,1 Werteinheiten pro Klasse. Der Aufwand für eine L1-Lehrerstunde ergibt 38 900 S was für 2,1 Werteinheiten als Summe 81 690 S ergibt.

         Für eine Unterrichtsstunde Deutsch (Lehrverpflichtungsgruppe I = 1,167 Werteinheiten) ist 45 396 S zu veranschlagen; dieser Betrag ist vom Summenbetrag für 2,1 Werteinheiten für IKT (81 690 S) in Abzug zu bringen: das ergibt 36 293 S. Für 1 021 1. Klassen ergibt dies einen rechnerischen Betrag von 37 055 867 S.

         Unter Annahme einer gleich bleibenden Anzahl von zu eröffnenden ersten Klassen der AHS und unter Berücksichtigung der beabsichtigten Einführung des Pflichtgegenstandes IKT mit 1. Septem­ber 2004 ergibt sich vorerst folgendes Bild an Ausgaben bzw. Kosten ab dem Schuljahr 2004/2005.

Jahr

Ausgaben in Millionen Euro

Kosten in Millionen Euro

2004

0,89

1,17

2005

2,69

3,50

2006

2,69

3,50

2007

2,69

3,50

         Im Hinblick darauf, dass in vielen Unterstufenklassen IKT bereits derzeit als schulautonomer Pflichtgegenstand geführt wird, kann weiters davon ausgegangen werden, dass – rechnerisch – dieses Angebot auf die Hälfte der 1. Klassen umlegbar ist. Dadurch reduzieren sich die Ausgaben auf 18,53 Millionen Schilling (entspricht 476,3 Werteinheiten/WE). Hinzu kommt der durch den Pflichtgegenstand IKT sich ergebende Wegfall der Einstiegsphase zur Integration von informations- und kommunikationstechnischer Grundbildung in der 3. Klasse des Gymnasiums, des Wirtschafts­kundlichen Realgymnasiums (in Deutsch, Lebender Fremdsprache und Mathematik) und des Realgymnasiums (in Deutsch, Lebende Fremdsprache, Mathematik und Geometrisches Zeichnen).

         Ausgehend von 1 009 3. Klassen und insgesamt 10 Stunden pro Klasse verteilt auf 37 Unterrichtswochen ergibt dies einen Minderbedarf von 286,34 WE (10 : 37 × 1,05 = 0,2838 WE). 0,2838 WE × 1 009 = 286,34 WE.

         Von 476,3 WE sind 286,34 WE in Abzug zu bringen, sodass der verbleibende Mehraufwand mit 189,96 WE zu beziffern ist. Das sind 7,4 Millionen Schilling (Kosten 9,6 Millionen Schilling). Dieser verbleibende Mehrbedarf kann durch die Umlage eines Teils der Informationstechnologie-Initative abgedeckt werden, womit sich in Summe aus der Maßnahme keine Mehrausgaben ergeben. Im Übrigen erfolgt eine Bedeckung eines Mehraufwandes im eigenen Wirkungsbereich.

         Bezüglich der Raum- und Ausstattungserfordernisse ist festzustellen, dass die entsprechend ausgestatteten Sonderunterrichtsräume ausreichende Kapazitätsreserven aufweisen.

2.2.   1. Klasse der Hauptschule

         Es ist von einer Klassenzahl von 2.733 (Schuljahr 2000/2001) auszugehen.

         IKT soll wie in der 1. Klasse AHS ebenfalls in zwei Schülergruppen geführt werden. Die „Jahres­werteinheit“ eines L2/L3 Lehrers beträgt 32 200 S. Bei zwei Schülergruppen wären das 64 400 S pro Schuljahr und Klasse. Da diese eine Wochenstunde für IKT durch eine Wochenstunde Deutsch „aufgebracht“ werden soll und infolge des leistungsdifferenzierten Unterrichts in Deutsch bei zwei Klassen drei Gruppen geführt werden, ergibt sich für IKT ein Mehraufwand für eine Klasse pro Schuljahr im Ausmaß von 16 100 S. Bei 2 733 Klassen entspricht dies 44 001 300 S.

         Bei der Berechnung des Mehraufwandes ist jedoch zu berücksichtigen, dass an 70% aller Haupt­schulen Informatik insbesondere als unverbindliche Übung bereits unterrichtet wird. Ein tatsächlicher Mehraufwand entsteht daher lediglich an 30% der Klassen; dies ergibt 13 200 390 S bzw. einen Mehraufwand an zirka 20 Planstellen.

Jahr

Ausgaben in Millionen Euro

Kosten in Millionen Euro

2004

0,32

0,41

2005

0,96

1,25

2006

0,96

1,25

2007

0,96

1,25

         Die Raum- und Ausstattungssituation an den Hauptschulen wird von der Schulaufsicht in den Ländern, die den entsprechenden Überblick haben muss, zwar nicht einheitlich eingeschätzt, aber immerhin derart beschrieben, dass an der überwiegenden Zahl der Hauptschulstandorte die räumliche Situation und gerätemäßige Ausstattung schon derzeit ausreichend ist bzw. im Hinblick auf die mit 1. September 2004 wirksam werdende Einführung dieses Pflichtgegenstandes die noch fehlenden Voraussetzungen geschaffen werden können. Dies vor allem auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Schulerhalter in der Vergangenheit hinsichtlich der EDV-Ausstattung einen hohen Standard geschaffen haben.

6. Kompetenzrechtliche Grundlage:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz gründet sich kompetenzrechtlich auf Art. 14 Abs. 1 B-VG und, soweit es Grundsatzbestimmungen aufweist, auf Art. 14 Abs. 3 lit. b B-VG.

7. Besondere Beschlussfassungserfordernisse:

Gemäß Art. 14 Abs. 10 B-VG kann ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz als Angelegenheit der Schulorganisation vom Nationalrat nur in Anwesentheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

Die auf Grund der grundsatzgesetzlichen Bestimmungen zu erlassenden Ausführungsgesetze der Länder sind mit 1. September 2003 in Kraft zu setzen.

Besonderer Teil

Zu1 und 2 (§ 16 Abs. 11 und Abs. 3):

Im § 16 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes findet sich die Anordnung, dass im Lehrplan der Hauptschule als unverbindliche Übung eine Einführung in die Informatik vorzusehen ist. In Hinkunft soll der Pflichtgegenstand „Informations- und Kommunikationstechnologie“ für alle Schüler der Hauptschule als Pflichtgegenstand vorgesehen werden; dazu ist eine Ergänzung des derzeitigen Pflichtgegenstandskatalogs des § 16 Abs. 1 Z 1 des Schulorganisationsgesetzes notwendig, um in der Lehrplanverordnung diesen Pflichtgegenstand auch vorsehen zu können. Durch diese Maßnahme erübrigt sich aber auch in Hinkunft die Führung der unverbindlichen Übung Einführung in die Informatik in der Hauptschule.

Zu Z 3 (§ 18 Abs. 3):

In der Hauptschule sind in den Pflichtgegenständen Deutsch, Lebende Fremdsprache und Mathematik im Lehrplan jedenfalls drei Leistungsgruppen im Sinne von unterschiedlichen Leistungsanforderungen (Niveau) vorzusehen. Die Schüler dieser drei Leistungsgruppen sind nach Möglichkeit in eigenen Schülergruppen zu unterrichten. Dies ist eine Frage der äußeren Organisation der Hauptschule und damit eine Kompetenz des Landes. In dieser Bestimmung wird nun klar gestellt, dass die Landesgesetzgebung im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die äußere Organisation der Hauptschulen unter Bedachtnahme auf die Beibehaltung der Leistungsgruppen im Sinne von niveaumäßigen Leistungsanforderungen die Leistungsdifferenzierung entweder in Form eigener Schülergruppen festlegt oder die Schüler im gesamten Klassenverband belässt und die Form der „inneren Differenzierung“ wählt. Die Schüler sind jedoch im Hinblick auf ihre Leistungs- und Lernfähigkeit jedenfalls den entsprechenden Leistungsgruppen zuzuordnen, von denen die Übertrittsberechtigungen gemäß § 40 SchOG abhängen.

Zu Z 4 bis 9 (§ 28 Abs. 4, § 29 Abs. 2, § 30 Abs. 3 und 3a, § 32 Abs. 1 und § 33):

Diese Bestimmungen stellen die eigentliche Überführung der Schulversuche zur Integration von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in das Regelschulwesen dar. Es wird dabei der Umsetzungsrahmen geschaffen, der auch der Hauptschule zur Führung von Integrationsklassen zur Verfügung steht. Ausgegangen wird vom Prinzip der sozialen Integration, wobei Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf nach dem Lehrplan der Sonderschule, das ist nunmehr der Lehrplan des neuen Berufsvorbereitungsjahres, zu unterrichten sind. Auch die Lehrpläne der Sonderschulen (Berufsvorbereitungsjahr) zielen darauf ab, eine den allgemeinen Schulen entsprechende Bildung zu vermitteln, weil Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf in den gleichen Lebenszusammenhängen stehen wie alle anderen Kinder. Allerdings beinhalten diese Lehrpläne spezifische sonderpädagogische Aspekte inhaltlicher und methodisch-didaktischer Art, die auf die jeweilige Behinderung Rücksicht nehmen. Die gleiche Aufgabenstellung ergibt sich auch beim gemeinsamen Unterricht behinderter und nichtbehinderter Kinder. Die Unterrichtsziele der Polytechnischen Schule sind anzustreben (im entsprechenden Ausmaß und in entsprechender Intention findet auch der Lehrplan der Polytechnischen Schule Anwendung).

Zu Z 10 (§ 36):

Die Ergänzung der vier Formen der allgemeinbildenden höheren Schulen mit einer Definition der spezifischen Bildungsinhalte gibt dem Grunde nach jene Überlegungen wieder, die bereits im Schulgesetzwerk 1962 die jeweiligen Formen der allgemeinbildenden höheren Schulen bestimmt haben. Tatsächlich sind aber erst in den schulorganisationsgesetzlichen Lehrplanbestimmungen (§ 39) durch ungemein kasuistische Aufzählungen und Zuordnungen der Pflichtgegenstände zu den einzelnen Formen und Schulstufen die Begriffe Gymnasium, Realgymnasium usw. inhaltlich bestimmt worden. Dies führte gleichsam zwangsläufig dazu, dass dem die Lehrplanverordnung erlassenden Bundesminister nur ein äußerst enger Rahmen für die Gestaltung der Lehrpläne der allgemeinbildenden höheren Schulen eingeräumt ist. Auf der Grundlage einer solchen Gesetzeskonzeption ist einerseits die Realisierung einer schulautonomen Lehrplangestaltung und andererseits auch eine formenspezifische Schwerpunktsetzung nur begrenzt möglich. Durch die oben vorgenommene Formendefinition der allgemeinbildenden höheren Schulen soll der Grundstein für eine autonome und damit flexiblere Stundentafel gelegt werden.

Zu Z 11 (§ 39 Abs. 1):

Die vorgesehene Fassung des § 39 berücksichtigt zum einen die in den Erläuterungen zu § 36 vorgebrachte Kritik und ermöglicht aber zum anderen in Hinkunft eine sehr flexible Gestaltung im Rahmen der Ermächtigung (§ 6) schulautonome Lehrpläne zu erlassen; gerade der mit der Wendung „ferner“ eingeleitete letzte Halbsatz entspricht den für das berufsbildende Schulwesen geltenden gesetzlichen Lehrplangrundlagen (§§ 47 Abs. 1 lit.b, 55a Abs. 1, 58 Abs. 4, 60 Abs. 2, 62 Abs. 3, 63 Abs. 4, 68a Abs. 1, 72 Abs. 4, 73 Abs. 2, 74 Abs. 2, 76 Abs. 2 und 77 Abs. 2). Unter Bedachtnahme auf die jeweiligen spezifischen Bildungsinhalte der jeweiligen Schulform der allgemeinbildenden höheren Schulen soll nun im Wege einer generalisierenden Umschreibung die Anzahl der Pflichtgegenstände im Lehrplan (in welchen Schulstufen und mit welchem Stundenausmaß) vorgenommen werden können. Damit wird eine größtmögliche Flexibilität und gleichzeitig die Beibehaltung jener Pflichtgegenstände (Lebende Fremdsprache, klassische Sprachen, naturwissenschaftliche Gegenstände usw.) gesichert werden, die die Besonderheit der einzelnen Formen kennzeichnet.

Die Langformen der allgemeinbildenden höheren Schulen unter Beibehaltung der drei Formen (Gymnasium, Realgymnasium, Wirtschaftskundliches Realgymnasium) sowie die Oberstufenformen bleiben somit erhalten. Dennoch ist durch diese neue gesetzliche Grundlage gewährleistet über einen unverzichtbaren Kernbereich hinaus einen autonomen Freiraum für eine flexible Schwerpunktsetzung zu schaffen; dies hat durch die Lehrplanverordnung zu geschehen. Dafür können folgende Überlegungen maßgebend sein: über den stundenmäßig vorgegebenen Kernbereich der einzelnen Schulformen können Stundenkontingente für einen schulautonomen Bereich (für schulspezifische und regionale Schwerpunktsetzungen, allenfalls auch für die Ausweitung des Kerns) und für einen schülerautonomen Bereich (Wahlpflichtgegenstände) in der Lehrplanverordnung vorgesehen werden.

Modellhaft könnte folgende Aufteilung der Gesamtwochenstunden auf den autonomen Bereich und den Kernbereich vorgesehen werden:

 

Gymnasium

Real­gymnasium

Wirtschafts­kundliches Real­gymnasium

Oberstufen­realgymnasium DG/nw

Oberstufen­realgymnasium Inst./BE

Gesamtwochenstundenzahl

138

138

138

138

138

schülerautonom (mindestens)

6

6

6

6

6

schulautonom (höchstens)

14

18

18

15

13

Summe autonomer Bereich

20

24

24

21

19

Kernbereich

118

114

114

117

119

Weiters ist zu bedenken, dass die derzeitigen Schulformen (Gymnasium, Realgymnasium, Wirtschafts­kundliches Realgymnasium und Oberstufenrealgymnasium) an sich schon eine Schwerpunktsetzung darstellen. Der oben angeführte schüler- und schulautonome Bereich ermöglicht in Hinkunft entweder eine Erweiterung des Kernbereichs dieser Formen oder eine ergänzende Schwerpunktsetzung. Ein ergänzender Schwerpunkt sollte erst dann vorliegen, wenn mindestens acht Wochenstunden aus einem der nachstehend angeführten Schwerpunktbereiche dafür verwendet werden.

      Fremdsprachen

      Mathematik, Naturwissenschaften

      Humanistischer Schwerpunkt

      Informations- und Kommunikationstechnologie

      Ökologie

      Wirtschaft

      Musisch-kreativer Schwerpunkt

      Sport

In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die schulautonomen Lehrpläne für die Oberstufe mit 1. September 2004 aufsteigend in Kraft treten sollten; davor sind sie jedoch einem allgemeinen Begutachtungsverfahren zu unterziehen.

Zu Z 12 (§ 39 Abs. 2):

Die Neuformulierung der gesetzlichen Grundlagen für den Lehrplan der allgemeinbildenden höheren Schulen erfordert zweifellos die ausdrückliche Festlegung der Wahlpflichtgegenstände im Schulorganisationsgesetz. In Entsprechung der geltenden Rechtslage soll dadurch sichergestellt werden, dass im Lehrplan jedenfalls dieses schülerautonome Angebot vorgesehen werden muss. Gleichzeitig räumt aber die neue Formulierung auch in diesem Bereich eine größere Flexibilität für die Erstellung schulautonomer Stundentafeln ein.

Zu Z 13 und 14:

Auf Grund der Neukonzeption des § 39 ist die Umbenennung der Absatzbezeichnungen und des Klammerausdruckes erforderlich.

Zu Z 15 und 16:

Bewegung und Sport

Mit der Bestimmung der Ziffer 15 sollen in allen Bundesgesetzen die Unterrichtsgegenstandsbezeichnungen „Leibesübungen“ und „Leibeserziehung“ in allen ihren grammatikalischen Formen durch die Unterrichtsgegenstandsbezeichnung „Bewegung und Sport“ in der jeweils entsprechenden grammatikalischen Form ersetzt werden.

Aus verfassungsrechtlichen Gründen ist es erforderlich, dass diese Umbenennungen im Bereich der Lehrpläne im Rahmen einer generellen Lehrplanverordnung vorgenommen werden. Im Bereich des Landesrechts ist die erforderliche Umbenennung durch entsprechende landesgesetzliche Regelungen durchzuführen.

Der Grund für diese Umbenennung liegt zunächst darin, dass der Begriff „Leibesübungen“ als Ausfluss der Übersetzung des Lateinischen „exercitia corporis“ als Sammelbegriff für die Gebiete des Turnens, des Sports, des Spiels und der Gymnastik heute durch den Begriff „Sport“ abgelöst worden ist und somit die derzeitige Benennung des Faches einen veralteten Begriff aufweist.

Darüberhinaus soll mit der neuen Gegenstandsbezeichnung ein Zeichen der Wirkung des Gegenstandes auch über die Schule und die Schulzeit hinaus gesetzt werden.

Der Begriff „Sport“ soll deshalb in der Bezeichnung des Unterrichtsgegenstandes vorkommen, da der Sport ein wesentlicher Bestandteil unserer Kultur ist und daher eine praktische und theoretische Auseinandersetzung im schulischen Bildungsprozess wichtig erscheint.

Der Begriff „Sport“ ist jedoch zu eng, um alle modernen Entwicklungen im Rahmen der Bewegungskultur zu umfassen. Da die Bewegung im Alltag und der Sport in der Schule und Freizeit wesentliche Elemente des Miteinander in der Ausbildung unserer Kinder und Jugendlichen darstellen und eine zu enge Auslegung des Begriffes Sport im Sinne von Leistungs- und Wettkampfsport hintangehalten werden soll, erscheint die Bezeichnung „Bewegung und Sport“ als eine alle Formen der Bewegungskultur (zB Bewegungsgestaltung, Haltungsgymnastik, Körpererfahrung, …) umfassender Begriff zweckmäßig.

Mit der Änderung der Gegenstandsbezeichnungen ist keine Änderung der Aufgaben der Lehrer verbunden.

Förderschule

Zu den wesentlichsten Zielsetzungen sonderpädagogischer Förderung gehört es, die Benachteiligungen, die mit physischen oder psychischen Behinderungen verbunden sind, auszugleichen. Aus der Vorurteilsforschung ist bekannt, dass der Begriff der Sonderschule teilweise auch als diskriminierend erlebt wird. Die sonderpädagogische Förderung und die Persönlichkeitsentwicklung der Schüler und Schülerinnen werden durch diese sozialpsychologischen Phänomene beeinträchtigt. Aus diesem Grund hat es auch bereits mehrfach Vorschläge von Elterngruppen und Elternvereinen gegeben, Namensänderungen vorzunehmen. Zuletzt wurde 1999 eine Befragung der Bevölkerung hinsichtlich der Akzeptanz einzelner Bezeichnungen vorgenommen, bei der die Bezeichnung „Förderschule“ die weitaus größte Zustimmung erhielt.

In pädagogischer Hinsicht ist festzustellen, dass das oberste Ziel sonderpädagogischen Bemühungen in einer bestmöglichen Förderung beeinträchtigter Schüler und Schülerinnen besteht. Daraus leitet sich ab, dass der Förderungsgedanke und der Förderungsauftrag im Mittelpunkt stehen, sodass die Bezeichnung Förderschule das pädagogische Anliegen gut ausdrückt. Dessen ungeachtet sollen jene Bezeichnungen, die den Begriff der Sonderpädagogik enthalten, unverändert bleiben, weil es nicht um einen Ersatz der Sonderpädagogik durch eine „Förderpädagogik“ geht und diese pädagogische Disziplin aus der Systematik der Erziehungswissenschaften heraus weiterhin erhalten bleiben muss.

Zu Z 17 (§ 130 Abs. 2):

Das Schulorganisationsgesetz definiert in abschließender Weise die bundesgesetzlich vorgesehenen Bezeichnungen der einzelnen Schularten: zB Volksschule, Hauptschule, Gymnasium, Realgymnasium, Handelsschule, Handelsakademie usw.. Durch diese gesetzlich geregelte Bezeichnung, die auf den diversen Amtsschriften der Schule und vor allem auch in den Zeugnisurkunden aufscheint, wird die besondere Aufgabe und das Bildungsziel der betreffenden Schularten zum Ausdruck gebracht. Eigennamen ähnliche Bezeichnungen, wie etwa „Akademisches Gymnasium“, „Technologisches Gewerbemuseum“ sind ebenfalls zulässig.

Auf vielfachen Wunsch mancher Schulpartner wurden gerade in letzter Zeit manchen Schulen Eigennamen berühmter Persönlichkeiten beigegeben, zB „Sigmund-Freud-Gymnasium“ usw.. Zu dieser Vorgehensweise ist festzustellen, dass das Hinzufügen von Eigennamen an sich über das pädagogische Profil einer Schule keine Aussage trifft.

Andererseits arbeiten viele Schulen an Schulprogrammen und zeigen immer mehr das Bedürfnis zusätzlich zu den oben erwähnten gesetzlichen Schulartbezeichnungen Zusätze anzuführen, die in besonderer Weise das pädagogische Profil, zB „Informatikhauptschule“ usw., zum Ausdruck bringen.

Durch die vorgesehene Regelung soll eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden den schulautonomen Schwerpunkt durch Hinzufügen der Zusatzbezeichnung zum Ausdruck zu bringen. Die konkrete Festlegung einer solchen Bezeichnung liegt aber nicht im autonomen Dispositionsbereich der Schule sondern vielmehr beim zuständigen Organ der Schulverwaltung.

Zu Z 18 (§ 131 Abs. 17):

§ 131 regelt in einem neuen Abs. 17 das In- und Außerkrafttreten dieser Novelle. So soll die Überführung der Integration in die Polytechnische Schule mit 1. September 2003 umgesetzt werden können. Das In-Kraft-Treten der erforderlichen Ausführungsbestimmungen mit 1. September 2003 erfordert das vorangehende In-Kraft-Treten der Grundsatzbestimmungen gegenüber den Ländern mit 1. Jänner 2003. Die neugefasste Definition der Formen der allgemein bildenden höheren Schulen und die gesetzlichen Lehrplangrundlagen sollen mit 1. September 2004 in Kraft treten, wobei die für die Oberstufenautonomie erforderliche Lehrplannovelle zwar vor diesem Zeitpunkt erlassen werden kann aber mit 1. September 2004 in Kraft treten soll.

Zu Z 19 (§ 131a):

Dadurch, dass der vorliegende Entwurf die Schulversuche zur Integration von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf im gesamten Pflichtschulbereich in das Regelschulwesen überführt, kann die entsprechende Schulversuchsbestimmung, die materiell ohnedies nicht mehr Anwendung findet, ersatzlos entfallen. Es handelt sich hiebei um eine formell-rechtliche Außerkraftsetzung im Sinne der gebotenen Rechtsklarheit.


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

§ 16. Lehrplan der Hauptschule

(1) Im Lehrplan (§ 6) der Hauptschule sind vorzusehen:

           1. als Pflichtgegenstände: Religion, Deutsch, Lebende Fremdsprache, Geschichte und Sozialkunde, Geographie und Wirtschaftskunde, Mathematik, Geometrisches Zeichnen, Biologie und Umweltkunde, Physik und Chemie, Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Technisches Werken, Textiles Werken, Ernährung und Haushalt, Leibesübungen;

§ 16. Lehrplan der Hauptschule

(1) Im Lehrplan (§ 6) der Hauptschule sind vorzusehen:

           1. als Pflichtgegenstände: Religion, Deutsch, Lebende Fremdsprache, Geschichte und Sozialkunde, Geographie und Wirtschaftskunde, Mathematik, Geometrisches Zeichnen, Biologie und Umweltkunde, Physik und Chemie, Informations- und Kommunikationstechnologie, Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Technisches Werken, Textiles Werken, Ernährung und Haushalt, Leibesübungen;

(3) Im Lehrplan ist als unverbindliche Übung Einführung in die Informatik vorzusehen.

 

§ 18. (1) und (2) …

(3) Die Schüler jeder Schulstufe sind in den Pflichtgegenständen Deutsch, Lebende Fremdsprache und Mathematik entsprechend der Einstufung in Leistungsgruppen nach Möglichkeit in Schülergruppen zusammenzufassen. Die Zusammenfassung in Schülergruppen kann bei einem gemeinsamen Unterricht von Schülern mit und Schülern ohne sonderpädagogischem Förderbedarf entfallen.

§ 18. (1) und (2) …

(3) Die Schüler jeder Schulstufe sind in den Pflichtgegenständen Deutsch, Lebende Fremdsprache und Mathematik entsprechend der Einstufung in Leistungsgruppen nach Möglichkeit in Schülergruppen zusammenzufassen. Die Landesgesetzgebung kann andere Formen der Differenzierung unter Bedachtnahme auf Leistungsgruppen vorsehen; sofern die Entscheidung über die Form der Differenzierung nach Leistungsgruppen an die Schule übertragen wird, ist die Zuständigkeit des Schulforums festzulegen. Die Zusammenfassung in Schülergruppen kann bei einem gemeinsamen Unterricht von Schülern mit und Schülern ohne sonderpädagogischem Förderbedarf entfallen.

§ 28. (1) bis (3) …

§ 28. (1) bis (3) …

(4) Unter Beachtung des Prinzips der sozialen Integration ist Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf eine der Aufgabe der Förderschule entsprechende Bildung zu vermitteln, wobei entsprechend den Lernvoraussetzungen des Schülers die Unterrichtsziele in der Polytechnischen Schule anzustreben sind.

§ 29. (1) …

(2) Für körperbehinderte und sinnesbehinderte Schüler hat die Schulbehörde erster Instanz unter Bedachtnahme auf die Behinderung und die Förderungsmöglichkeiten sowie die grundsätzliche Erfüllung der Aufgabe der Polytechnischen Schule (§ 28) Abweichungen vom Lehrplan festzulegen.

§ 29. (1) …

(2) Für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf findet der Lehrplan der Polytechnischen Schule insoweit Anwendung, als erwartet werden kann, dass ohne Überforderung die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird; im Übrigen findet der der Behinderung entsprechende Lehrplan der Förderschule Anwendung. Für körperbehinderte und sinnesbehinderte Schüler hat die Schulbehörde erster Instanz unter Bedachtnahme auf die Behinderung und die Förderungsmöglichkeiten sowie die grundsätzliche Erfüllung der Aufgabe der Polytechnischen Schule (§ 28) Abweichungen vom Lehrplan festzulegen.

§ 30. Aufbau der Polytechnischen Schule

(1) und (2) …

(3) Die Schüler mehrerer Klassen sind in den Pflichtgegenständen Deutsch, Lebende Fremdsprache und Mathematik entsprechend der Einstufung in Leistungsgruppen nach Möglichkeit in Schülergruppen zusammenzufassen.

§ 30. Aufbau der Polytechnischen Schule

(1) und (2) …

(3) Die Schüler mehrerer Klassen sind in den Pflichtgegenständen Deutsch, Lebende Fremdsprache und Mathematik entsprechend der Einstufung in Leistungsgruppen nach Möglichkeit in Schülergruppen zusammenzufassen. Die Zusammenfassung in Schülergruppen kann bei einem gemeinsamen Unterricht von Schülern mit und Schülern ohne sonderpädagogischem Förderbedarf entfallen.

(3a) Zur Ermöglichung eines zeitweisen gemeinsamen Unterrichtes von nicht behinderten Schülern und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf können zeitweise Klassen der Polytechnischen Schule und Förderschulklassen gemeinsam geführt werden.

§ 32. Lehrer

(1) Der Unterricht in den Klassen der Polytechnischen Schule ist durch Fachlehrer zu erteilen.

§ 32. Lehrer

(1) Der Unterricht in den Klassen der Polytechnischen Schule ist durch Fachlehrer zu erteilen. Für den Unterricht von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind entsprechend ausgebildete Lehrer zusätzlich einzusetzen; für einzelne Unterrichtsgegenstände dürfen mit ihrer Zustimmung auch Lehrer eingesetzt werden, die keine besondere Ausbildung zur sonderpädagogischen Förderung besitzen.

§ 33. Klassenschülerzahl Die Klassenschülerzahl an der Polytechnischen Schule darf 30 nicht übersteigen und soll 20 nicht unterschreiten; sofern hievon aus besonderen Gründen (zB zur Erhaltung von Schulstandorten) ein Abweichen erforderlich ist, hat darüber die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde nach Anhörung des Schulerhalters, des Bezirksschulrates und des Landesschulrates zu entscheiden. Für Polytechnische Schulen, die einer Sonderschule angeschlossen sind, gelten die im § 27 genannten Klassenschülerzahlen entsprechend der Behinderungsart.

§ 33. Klassenschülerzahl Die Klassenschülerzahl an der Polytechnischen Schule darf 30 nicht übersteigen und soll 20 nicht unterschreiten; sofern hievon aus besonderen Gründen (zB zur Erhaltung von Schulstandorten) ein Abweichen erforderlich ist, hat darüber die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde nach Anhörung des Schulerhalters, des Bezirksschulrates und des Landesschulrates zu entscheiden. Für Polytechnische Schulen, die einer Sonderschule angeschlossen sind, gelten die im § 27 genannten Klassenschülerzahlen entsprechend der Behinderungsart. Die Ausführungsgesetzgebung hat zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß die Klassenschülerhöchstzahl für Klassen, in denen sich Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf befinden, niedriger als 30 ist. Dabei ist auf die Anzahl der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die Art und das Ausmaß der Behinderung sowie das Ausmaß des zusätzlichen Lehrereinsatzes Rücksicht zu nehmen.

§ 36. Folgende Formen der allgemeinbildenden höheren Schulen – abgesehen von den Sonderformen (§ 37) – kommen in Betracht:

           1. mit Unter- und Oberstufe:

                a) das Gymnasium,

               b) das Realgymnasium,

                c) das Wirtschaftskundliche Realgymnasium;

           2. nur mit Oberstufe: das Oberstufenrealgymnasium.

§ 36. Folgende Formen der allgemein bildenden höheren Schulen – abgesehen von den Sonderformen (§ 37) – kommen in Betracht:

           1. mit Unter- und Oberstufe:

                a) das Gymnasium mit spezifisch sprachlichen, humanistischen und geistenswissenschaftlichen Bildungsinhalten,

               b) das Realgymnasium mit spezifisch naturwissenschaftlichen und mathematischen Bildungsinhalten,

                c) das Wirtschaftskundliche Realgymnasium mit spezifisch ökonomischen und lebenskundlichen (einschließlich fachpraktischen) Bildungsinhalten;

           2. nur mit Oberstufe: das Oberstufenrealgymnasium mit spezifisch sprachlichen, naturwissenschaftlichen und musisch-kreativen Bildungsinhalten.

§ 39. Lehrplan der allgemeinbildenden höheren Schulen

(1) Im Lehrplan (§ 6) der im § 36 genannten Formen der allgemeinbildenden höheren Schulen sind als Pflichtgegenstände vorzusehen:

           1. in allen Formen: Religion, Deutsch, eine lebende Fremdsprache, Geschichte und Sozialkunde (bis einschließlich 6. Klasse), Geschichte und Politische Bildung (in der 7. und 8. Klasse), Geographie und Wirtschaftskunde, Mathematik, Biologie und Umweltkunde, Physik, Chemie, Psychologie und Philosophie (in der Oberstufe), Informatik (in der Oberstufe), Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Technisches Werken, Textiles Werken (in der 1. und 2. Klasse), Leibesübungen;

           2. in den folgenden Formen überdies:

                a) im Gymnasium: Latein (3. bis 8. Klasse), alternativ Griechisch oder eine zweite lebende Fremdsprache (5. bis 8. Klasse);

               b) im Realgymnasium: alternativ Latein oder eine zweite lebende Fremdsprache (5. bis 8. Klasse; Latein alternativ auch aufbauend auf Latein der 3. und 4. Klasse des Gymnasiums), Geometrisches Zeichnen (in der Unterstufe), alternativ Darstellende Geometrie oder ein ergänzender Unterricht in den Unterrichtsgegenständen Biologie und Umweltkunde, Physik sowie Chemie, alternativ Technisches Werken und Textiles Werken (3. und 4. Klasse);

                c) im Wirtschaftskundlichen Realgymnasium: alternativ Latein oder eine zweite lebende Fremdsprache (5. bis 8. Klasse), Haushaltsökonomie und Ernährung, ein ergänzender Unterricht in Geographie und Wirtschaftskunde, Biologie und Umweltkunde sowie Psychologie und Philosophie (einschließlich Praktikum), alternativ Technisches Werken und Textiles Werken (3. und 4. Klasse );

               d) im Oberstufenrealgymnasium: alternativ Latein oder eine zweite lebende Fremdsprache (5. bis 8. Klasse) sowie alternativ Instrumentalunterricht oder Bildnerisches Gestalten und Werkerziehung oder Darstellende Geometrie oder ein ergänzender Unterricht in den Unterrichtsgegenständen Biologie und Umweltkunde, Physik sowie Chemie;

           3. in allen Formen in der Oberstufe in der 6. bis. 8. Klasse überdies alternative Pflichtgegenstände als Wahlpflichtgegenstände in einem solchen Stundenausmaß, daß unter Einbeziehung der sonstigen Pflichtgegenstände gemäß Z 1 und 2 das Gesamtstundenausmaß der Pflichtgegenstände in der Oberstufe für alle Schüler gleich ist; als Wahlpflichtgegenstände kommen in Betracht:

                a) weitere Fremdsprachen (Kurzkurse), Darstellende Geometrie (soweit nicht bereits gemäß Z 2 vorgesehen), Informatik, Musikerziehung bzw. Bildnerische Erziehung (soweit einer dieser Pflichtgegenstände in der betreffenden Klasse nicht bereits gemäß Z 1 zu besuchen ist), am Wirtschaftskundlichen Realgymnasium überdies Ernährung und Haushalt (Praktikum),

§ 39. Lehrplan der allgemeinbildenden höheren Schulen

(1) In den Lehrplänen (§ 6) der allgemein bildenden höheren Schulen sind als Pflichtgegenstände vorzusehen: Religion, Deutsch, eine lebende Fremdsprache, Latein (jedenfalls im Gymnasium), eine weitere Fremdsprache, Geschichte und Sozialkunde, Geschichte und Politische Bildung, Geografie und Wirtschaftskunde, Mathematik, Biologie und Umweltkunde, Physik, Chemie, Psychologie und Philosophie, Informations- und Kommunikationstechnologie, Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Technisches Werken, Textiles Werken, Bewegung und Sport, ferner die für die einzelnen Formen der allgemein bildenden höheren Schulen im Hinblick auf deren spezifische Bildungsinhalte (§ 36) erforderlichen Pflichtgegenstände.

               b) Wahlpflichtgegenstände zur Vertiefung und Erweiterung des Bildungsinhaltes von für die betreffende Oberstufenform in Z 1 und 2 vorgesehenen Pflichtgegenständen, ausgenommen Leibesübungen und gemäß lit. a gewählte Wahlpflichtgegenstände.

 

(2) Eine unterschiedliche Gestaltung der Lehrpläne der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schulen und der Hauptschule darf den Übertritt von Hauptschülern in die allgemeinbildende höhere Schule (§ 40 Abs. 2 und 3) nicht erschweren; § 16 Abs. 2 zweiter Satz ist anzuwenden.

(2) In den Lehrplänen aller Formen der Oberstufe sind in der 6. bis 8. Klasse Wahlpflichtgegenstände als alternative Pflichtgegenstände in einem solchen Stundenausmaß vorzusehen, dass unter Einbeziehung der sonstigen Pflichtgegenstände das Gesamtstundenausmaß der Pflichtgegenstände in der Oberstufe für alle Schüler gleich ist. Die Wahlpflichtgegenstände dienen der Ergänzung, Erweiterung oder Vertiefung der im Abs. 1 angeführten Pflichtgegenstände und der spezifischen Bildungsinhalte der einzelnen Formen der allgemein bildenden höheren Schulen (§ 36).

(1a) …

(3) …

(2) …

(4) …

(3) …

(5) …

(4) Die Lehrpläne der Sonderformen (§ 37) haben sich unter Bedachtnahme auf die besonderen Aufgaben dieser Schulen im wesentlichen nach den Lehrplänen der entsprechenden im § 36 genannten Formen zu richten, wobei das Angebot von Wahlpflichtgegenständen (Abs. 1 Z 3) entfallen kann; bei Entfall von Wahlpflichtgegenständen können entsprechende Freigegenstände geführt werden.

(6) Die Lehrpläne der Sonderformen (§ 37) haben sich unter Bedachtnahme auf die besonderen Aufgaben dieser Schulen im wesentlichen nach den Lehrplänen der entsprechenden im § 36 genannten Formen zu richten, wobei das Angebot von Wahlpflichtgegenständen (Abs. 2) entfallen kann; bei Entfall von Wahlpflichtgegenständen können entsprechende Freigegenstände geführt werden.

(5) …

(7) …

§ 130. Durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Bezeichnung von Schulen werden eigennamenähnliche Bezeichnungen einzelner Schulen nicht berührt.

§ 130. (1) Durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Bezeichnung von Schulen werden eigennamenähnliche Bezeichnungen einzelner Schulen nicht berührt.

(2) Weiters können Schulen mit schulautonomen Schwerpunkten eine auf die schulautonome Schwerpunktsetzung hinweisende Zusatzbezeichnung führen.

§ 131. (1) bis (16) …

§ 131. (1) bis (16) …

(17) Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/2002 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:

           1. § 28 Abs. 4, § 29 Abs. 2, § 130 Abs. 2 treten mit 1. September 2003 in Kraft,

           2. § 16 Abs. 1 Z 1, § 36, § 39 Abs. 1 und 2, die Umbenennung der Absätze 1a bis 5 des § 39 und § 39 Abs. 4 treten mit 1. September 2004 in Kraft,

           3. Z 15 betreffend die Umbenennung der Gegenstandsbezeichnungen „Leibesübungen“ und „Leibeserziehung“ in „Bewegung und Sport“ und Z 16 betreffend die Umbenennung der Schulartbezeichnung „Sonderschule“ in „Förderschule“ treten mit 1. September 2003 in Kraft.

           4. § 131a (ausgenommen Abs. 4) tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung außer Kraft,

           5. § 16 Abs. 3 tritt mit 1. September 2004 außer Kraft,

           6. die Grundsatzbestimmungen des § 18 Abs. 3, § 30 Abs. 3 und 3a, § 32 Abs. 1 und § 33 sowie die von Z 16 umfassten grundsatzgesetzlichen Bestimmungen über die äußere Organisation der öffentlichen Förderschulen treten gegenüber den Ländern mit 1. Jänner 2003 in Kraft; die Ausführungsbestimmungen sind mit 1. September 2003 in Kraft zu setzen,

           7. die Grundsatzbestimmung des § 131a Abs. 4 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung außer Kraft.

Verordnungen auf Grund der in Z 2 genannten Bestimmungen können bereits von dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen frühestens mit 1. September 2004 in Kraft gesetzt werden.

Verordnungen bezüglich der in Z 3 genannten Umbenennungen können bereits von dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen frühestens mit 1. September 2003 in Kraft gesetzt werden.

Schulversuche zum gemeinsamen Unterricht behinderter und nicht
behinderter Kinder

§ 131a. (1) Für die Erprobung von Maßnahmen zur Ermöglichung des gemeinsamen Unterrichtes behinderter Kinder und nicht behinderter Kinder in Schulklassen können bis einschließlich zur 8. Schulstufe sowie in der Polytechnischen Schule Schulversuche durchgeführt werden.

 

(2) Innerhalb der Versuchsklassen können Lehrpläne verschiedener Schularten oder Schulstufen Anwendung finden, wobei der für das Kind gewählte Lehrplan insoweit in der Schulnachricht (§ 19 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, in seiner jeweils geltenden Fassung) sowie im Jahreszeugnis und im Jahres- und Abschlußzeugnis und in der Schulbesuchsbestätigung (§ 22 des Schulunterrichtsgesetzes) zu vermerken ist, als dieser vom Lehrplan jener Schule an der der Schulversuch geführt wird, abweicht.

 

(3) Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Lernvoraussetzungen sind Unterrichtsformen und Differenzierungsmaßnahmen zu erproben, die ein größtmögliches Ausmaß an gemeinsamen Lernprozessen ermöglichen. Hiebei ist bei Bedarf ein zusätzlicher, sonderpädagogisch qualifizierter Lehrer heranzuziehen.

 

(4) (Grundsatzbestimmung) Für Pflichtschulen gilt der letzte Satz des Abs. 3 als Grundsatzbestimmung.

 

(5) Schulversuche im Sinne des Abs. 1 dürfen in nicht mehr Klassen durchgeführt werden, als 20% der Sonderschulklassen des betreffenden Bundeslandes im Schuljahr 1991/92 entspricht.

 

(6) Schulversuche im Sinne des Abs. 1 können in den Schuljahren 1988/89 bis 1992/93 begonnen werden; derartige Schulversuche können an Hauptschulen, der Unterstufe allgemeinbildender höherer Schulen und Polytechnischen Schulen auch nach dieser Frist begonnen werden, wenn dies für die Aufnahme behinderter schulpflichtiger Kinder, die bisher im Rahmen von Schulversuchen im Sinne des Abs. 1 unterrichtet wurden, erforderlich ist. Diese Schulversuche sind je nach der Zahl der in Betracht kommenden Schulstufen auslaufend abzuschließen.

 

 (7) Für Schulversuche im Sinne des Abs. 1 ist § 7 Abs. 1 bis 5 und 6 anzuwenden.