1196 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 8. 7. 2002

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales


über die Regierungsvorlage (1187 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Notar­versicherungsgesetz 1972 geändert wird

Die in der gegenständlichen Regierungsvorlage enthaltenen Änderungen sollen der Rechsbereinigung dienen. Diese Änderungen entsprechen im Wesentlichen den im Rahmen der Regierungsvorlage 1183 der Beilagen betreffend eine ASVG-Novelle enthaltenen einschlägigen Änderungen.

In den Erläuterungen der Regierungsvorlage wird darauf hingewiesen, dass im Hinblick darauf, dass die Mitel der Notarversicherung ohne Bundesbeitrag, dh. ohne allgemeine Steuermittel aufgebracht werden, in diesem Bereich weiterhin inländische Liegenschaften – mit Ausnahme von solchen, die ausschließlich oder zum größten Teil industriell, gewerblichen, land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen – als Veranlagungsalternative möglich sein sollen.

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 25. Juni 2002 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war der Abgeordnete Mag. Walter Tancsits.

In einer Wortmeldung brachte der Abgeordnete Mag. Walter Tancsits einen Abänderungsantrag der Abgeordneten Sigisbert Dolinschek und Mag. Walter Tancsits betreffend § 78 Abs. 1 und § 111 ein.

Bei der Abstimmung wurde die Regierungsvorlage unter Berücksichtigung des oberwähnten Abänderungsantrages mit Stimmenmehrheit angenommen.

Zu den Abänderungen und Ergänzungen der Regierungsvorlage wird Folgendes bemerkt:

Zu § 78 Abs. 1 Z 1:

Um einen möglichen Vorwurf des Verstosses gegen die Kapitalverkehrsfreiheit und einer damit verbundenen Diskriminierung zu vermeiden, soll hinsichtlich der Vermögensveranlagung auf alle verzinslichen Wertpapiere, die in Euro von den Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes begeben wurden, abgestellt werden.

Zu § 111:

Der Zeitpunkt des Beginnes der Gesetzeskraft soll grundsätzlich auf den 1. September 2002 verschoben werden, damit der Verwaltung mehr Zeit für etwaige vorbereitende Maßnahmen bleibt.

Als Ergebnis seiner Beratung stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2002 06 25

                            Mag. Walter Tancsits                                                        Helmut Dietachmayr

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann