1197 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 8. 7. 2002

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales


über die Regierungsvorlage (1186 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert wird

Durch die gegenständliche Regierungsvorlage sollen notwendige Anpassungen und Rechtsbereinigungen vorgenommen werden, die der Verbesserung der Praxis oder der Anpassung der Rechtsentwicklung innerhalb und außerhalb der Sozialversicherung dienen sollen.

Abgesehen von der Übernahme der entsprechenden Parallelbestimmungen in der Regierungsvorlage 1183 der Beilagen betreffend eine Novelle zum ASVG sind im Gesetzentwurf folgende Maßnahmen hervorzuheben:

      Unfallversicherungsschutz für Versicherte, die während einer Karenz an Aus- oder Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen;

      über Antrag des Versicherten Einbehaltung des Zusatzbeitrages für mitversicherte Angehörige durch die auszahlende Stelle (der Einbehalt kann bis spätestens 30. November des jeweiligen Jahres widerrufen werden und wird dann ab dem folgenden Kalenderjahr wirksam).

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 25. Juni 2002 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war der Abgeordnete Mag. Walter Tancsits.

An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Heidrun Silhavy und Mag. Walter Tancsits.

Von den AbgeordnetenSigisbert Dolinschek und Mag. Walter Tancsits wurde ein Abänderungsantrag betreffend § 152 Abs. 1 und § 205 eingebracht.

Bei der Abstimmung wurde die Regierungsvorlage unter Berücksichtigung des oberwähnten Abänderungsantrages mit Stimmenmehrheit angenommen.

Zu den Abänderungen und Ergänzungen gegenüber der Regierungsvorlage wird Folgendes bemerkt:

Zu § 152 Abs. 1 Z 1:

Um einen möglichen Vorwurf des Verstosses gegen die Kapitalverkehrsfreiheit und einer damit verbundenen Diskriminierung zu vermeiden, soll hinsichtlich der Vermögensveranlagung auf alle verzinslichen Wertpapiere, die in Euro von den Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes begeben wurden, abgestellt werden.

Zu § 205:

Der Zeitpunkt des Beginnes der Gesetzeskraft soll grundsätzlich auf den 1. September 2002 verschoben werden, damit der Verwaltung mehr Zeit für etwaige vorbereitende Maßnahmen bleibt.

Als Ergebnis seiner Beratung stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2002 06 25

                            Mag. Walter Tancsits                                                        Helmut Dietachmayr

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann