1200 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 8. 7. 2002

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales


über die Regierungsvorlage (1184 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz geändert wird

Durch die gegenständliche Regierungsvorlage sollen notwendige Anpassungen und Rechtsbereinigungen vorgenommen werden, die der Verbesserung der Praxis oder der Anpassung der Rechtsentwicklung innerhalb und außerhalb der Sozialversicherung dienen sollen.

Abgesehen von der Übernahme der entsprechenden Parallelbestimmungen in der Regierungsvorlage 1183 der Beilagen betreffend eine Novelle zum ASVG sind im Gesetzentwurf folgende Maßnahmen hervorzuheben:

      Anpassung der sozialversicherungsrechtlichen Meldungsbestimmungen an die Bestimmung des § 333 Abs. 2 GewO 1994;

      Herabsetzung der Mindestbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung auf 537,78 €; Nichtnachbemessung dieser Beitragsgrundlage in den ersten zwei Kalenderjahren;

      Einführung einer Respirofrist von drei Tagen im Beitragsrecht;

      legistische Klarstellungen.

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 25. Juni 2002 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war der Abgeordnete Mag. Dr. Josef Trinkl.

An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Heidrun Silhavy, Mag. Dr. Josef Trinkl, Karl Öllinger und Edith Haller.

Von den Abgeordneten Sigisbert Dolinschek und Mag. Dr. Josef Trinkl wurde ein Abänderungsantrag betreffend § 218 Abs. 1 sowie § 296 Abs. 1 und 2 eingebracht.

Bei der Abstimmung wurde die Regierungsvorlage unter Berücksichtigung des oberwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Sigisbert Dolinschek und Mag. Dr. Josef Trinkl mit Stimmenmehrheit angenommen.

Zu den Abänderungen und Ergänzungen gegenüber der Regierungsvorlage wird Folgendes bemerkt:

Zu § 218 Abs. 1 Z 1:

Um einen möglichen Vorwurf des Verstoßes gegen die Kapitalverkehrsfreiheit und einer damit verbundenen Diskriminierung zu vermeiden, soll hinsichtlich der Vermögensveranlagung auf alle verzinslichen Wertpapiere, die in Euro von den Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes begeben wurden, abgestellt werden.

Zu § 296 Abs. 1 Z 1 sowie Abs. 2 Z 1 und 2:

Der Zeitpunkt des Beginnes der Gesetzeskraft soll grundsätzlich auf den 1. September 2002 verschoben werden, damit der Verwaltung mehr Zeit für etwaige vorbereitende Maßnahmen bleibt.

Als Ergebnis seiner Beratung stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2002 06 25

                           Mag. Dr. Josef Trinkl                                                        Helmut Dietachmayr

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann