Anlage

Bundesgesetz, mit dem das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2002, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 18 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Der Meldung an den Versicherungsträger ist eine Meldung nach § 333 Abs. 2 GewO 1994 für den Beginn der Pflichtversicherung an die Gewerbebehörde gleichzuhalten.“

2. § 25 Abs. 4 Z 1 lautet:

         „1. für Pflichtversicherte nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 in der Krankenversicherung mindestens 537,78 € und in der Pensionsversicherung mindestens 1 045,63 €. In der Krankenversicherung tritt in den ersten beiden Kalenderjahren einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3, sofern innerhalb der letzten 120 Kalendermonate vor Beginn dieser Pflichtversicherung keine solche in der Pensions- und/oder Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz bestanden hat, an die Stelle des Betrages von 537,78 € der in Z 2 lit. a genannte Betrag (Neuzugangsgrundlage in der Krankenversicherung). In der Pensionsversicherung tritt im Kalenderjahr des erstmaligen Eintritts einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 und den darauffolgenden zwei Kalenderjahren an die Stelle des Betrages von 1 045,63 € der in Z 2 lit. a genannte Betrag. In der Kranken­versicherung tritt im dritten Kalenderjahr des erstmaligen Eintrittes einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 an die Stelle des Betrages von 537,78 € der in Z 2 lit. a genannte Betrag.“

3. Im § 25a Abs. 1 Einleitung wird der Ausdruck „Die vorläufige monatliche Beitragsgrundlage ist“ durch den Ausdruck „Die vorläufige monatliche Beitragsgrundlage ist, ausgenommen in den Fällen des Abs. 4,“ ersetzt.

4. § 25a Abs. 4 lautet:

„(4) In den Fällen des § 25 Abs. 4 Z 1 zweiter Satz (Neuzugangsgrundlage in der Krankenversicherung) wird keine vorläufige Beitragsgrundlage gebildet.“

5. Im § 33 Abs. 9 erster Satz wird der Ausdruck „Stufe 4“ durch den Ausdruck „Stufe 3“ ersetzt.

6. Im § 35 Abs. 5 wird nach dem ersten Satz folgender Satz angefügt:

„Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen.“

7. § 83 Abs. 4 Z 1 zweiter Halbsatz lautet:

„die Angehörigeneigenschaft von Kindern, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, verlängert sich nur dann, wenn für sie

                a) entweder Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bezogen wird oder

               b) zwar keine Familienbeihilfe bezogen wird, sie jedoch ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1992 betreiben;“

8. Im § 88 Abs. 2 wird der Ausdruck „19. Lebensjahr“ durch den Ausdruck 18. Lebensjahr“ ersetzt.

9. Im § 119a Abs. 2 wird in der Aufzählung der Ausdruck „Beitragsmonat der freiwilligen Versicherung,“ umgereiht, und zwar von der zweiten an die drittletzte Stelle.

10. Im § 127 Abs. 3 wird der Ausdruck „129 Abs. 7“ durch den Ausdruck „129 Abs. 8“ ersetzt.

11. § 128 Abs. 2 Z 1 zweiter Halbsatz lautet:

„die Kindeseigenschaft von Kindern, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, verlängert sich nur dann, wenn für sie

                a) entweder Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bezogen wird oder

               b) zwar keine Familienbeihilfe bezogen wird, sie jedoch ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1992 betreiben;“

12. § 129 Abs. 7 lautet:

„(7) Tritt während eines aufrechten Pensionsanspruches ein weiterer Versicherungsfall in der Pensionsversicherung ein, so bleibt es – abweichend von den Abs. 1 bis 5 – bei der bisherigen Leistungszugehörigkeit. Die Feststellung der Leistungszugehörigkeit in Fällen des § 132 Abs. 3 ist davon nicht berührt.“

13. Der bisherige Abs. 7 des § 129 erhält die Bezeichnung „(8)“.

14. Im § 129 Abs. 8 (neu) Einleitung wird nach dem Ausdruck „Abs. 2 bis 5“ der Ausdruck „oder 7“ eingefügt.

15. § 173 erster Satz lautet:

„Der Überweisungsbetrag nach § 172 Abs. 1 ist binnen 18 Monaten nach Einlangen des Anrechnungsbescheides beim zuständigen Versicherungsträger zu leisten; wird jedoch ein Verfahren zur Versetzung in den Ruhestand eingeleitet, so ist der Überweisungsbetrag unverzüglich zu leisten.“

16. § 176 erster Satz lautet:

„Der Überweisungsbetrag ist binnen 18 Monaten nach dem Ausscheiden aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis zu leisten bzw. zurückzuzahlen; wird jedoch ein Antrag auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung gestellt, so ist der Überweisungsbetrag unverzüglich zu leisten bzw. zurückzuzahlen.“

17. Im § 197 Abs. 2 erster Satz wird der Ausdruck „19. Lebensjahr“ durch den Ausdruck „18. Lebensjahr“ ersetzt.

18. § 218 Abs. 1 und 2 lauten:

„(1) Die zur Anlage verfügbaren Mittel des Versicherungsträgers sind zinsenbringend anzulegen. Sie dürfen unbeschadet des Abs. 3 und des § 219 nur angelegt werden:

           1. in verzinslichen Wertpapieren, die in Euro von Mitgliedstaaten des EWR begeben wurden, oder

           2. in verzinslichen Wertpapieren, die in Euro von Kreditinstituten begeben wurden, deren Bonität als zweifelsfrei vorhanden erachtet wird, oder

           3. in auf Euro lautenden Einlagen bei Kreditinstituten, deren Bonität als zweifelsfrei vorhanden erachtet wird, oder

           4. in Fonds, ausgenommen Immobilienfonds, unter den Beschränkungen nach den Z 1 bis 3 und nach Abs. 2 oder

           5. in Immobilienfonds.

Für die Beurteilung der Bonität von Kreditinstituten können Mindest-Ratings der vom Markt anerkannten Rating-Agenturen herangezogen werden.

(2) Der Einsatz derivativer Instrumente im Sinne der besonderen außerbilanzmäßigen Geschäfte nach Z 1 der Anlage 2 zu § 22 des Bankwesengesetzes ist zulässig, wenn er nachweislich zur Absicherung bestehender Positionen nach Abs. 1 dient.“

19. Im § 286 Abs. 5 erster Satz wird nach dem ersten Teilstrich folgender Teilstrich eingefügt:

          „– Ersatzmonate nach § 227 Abs. 1 Z 3 ASVG, wenn sie sich nicht mit Ersatzmonaten nach § 116a oder nach § 116b decken,“

20. Im § 286 Abs. 5a wird der Ausdruck „und 2002“ durch den Ausdruck „bis 2003“ ersetzt.

21. Im § 292 Abs. 3 und 4 wird der Ausdruck „103/2001 ab 1. Jänner 2002“ durch den Ausdruck „100/2001 ab 1. Jänner 2002“ und der Ausdruck „103/2001 ist entsprechend“ durch den Ausdruck „100/2001 ist entsprechend“ ersetzt; überdies wird im Abs. 4 der Ausdruck „103/2001 in Anspruch nimmt“ durch den Ausdruck „100/2001 in Anspruch nimmt“ ersetzt.

22. Nach § 295 wird folgender § 296 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2002

§ 296. (1) Es treten in Kraft:

           1. mit 1. September 2002 die §§ 18 Abs. 1, 33 Abs. 9, 35 Abs. 5, 83 Abs. 4 Z 1, 88 Abs. 2, 119a Abs. 2, 127 Abs. 3, 128 Abs. 2 Z 1, 129 Abs. 7 und 8, 197 Abs. 2, 218 Abs. 1 und 2 sowie 286 Abs. 5 und Abs. 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2002;

           2. mit 1. Jänner 2003 die §§ 25 Abs. 4 Z 1 und 25a Abs. 1 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2002;

           3. mit 1. Jänner 2004 die §§ 173 und 176 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2002;

           4. rückwirkend mit 1. Jänner 2002 § 296 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2002;

           5. rückwirkend mit 8. August 2001 § 292 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2002.

(2) § 33 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2002 ist anzuwenden

           1. auf Personen, die den Antrag auf Weiterversicherung nach § 12 nach Ablauf des 31. August 2002 stellen;

           2. auf Personen, die bereits am 31. August 2002 in der Pensionsversicherung weiterversichert sind und einen nahen Angehörigen (eine nahe Angehörige) im Sinne der genannten Bestimmung pflegen, wenn sie dies bis zum Ablauf des 31. August 2003 bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft beantragen. Diesfalls trägt der Bund den Beitragsteil in der Höhe von 12,55% der Beitragsgrundlage ab dem 1. September 2002; die zuviel gezahlten Beiträge sind den Weiterversicherten zu erstatten. Wird der Antrag später gestellt, so erfolgt die Beitragstragung aus Mitteln des Bundes erst ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten.

(3) § 102c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2001 ist für Geburten ab dem 1. Juli 2000 bis einschließlich 31. Dezember 2001, mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Bezug von Kinderbetreuungsgeld eines Elternteils nach dem KBGG, BGBl. I Nr. 103/2001, ab dem 1. Jänner 2002 das Ruhen der Teilzeitbeihilfe dieses Elternteils zur Folge hat.“