1208 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 8. 7. 2002

Bericht

des Verkehrsausschusses


über die Regierungsvorlage (1001 der Beilagen): Abkommen zur Änderung des Protokolls über Privilegien und Immunitäten der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation (EUTELSAT)

Österreich ist Vertragspartei des Protokolls über Privilegien und Immunitäten der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation (EUTELSAT), BGBl. Nr. 176/1989. Dieses Protokoll soll nun durch ein Änderungsabkommen an die letzte Änderung des Übereinkommens zur Gründung der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation „EUTELSAT“, BGBl. Nr. 350/1985 in der Fassung BGBl. III Nr. 50/2000, angepasst werden, die am 20. Mai 1999 von der 26. Versammlung der EUTELSAT-Vertragsparteien in Cardiff beschlossen wurde und gemäß Beschluss der Vertragsparteien mit 2. Juli 2001 vorläufig in Kraft getreten ist.

Mit dieser letzten Änderung des EUTELSAT-Übereinkommens sollte durch eine Umstrukturierung von EUTELSAT deren kommerzielle Wettbewerbsfähigkeit hergestellt werden. Dabei bestand die Absicht, die betrieblichen Aufgaben und die damit verbundenen Vermögenswerte von EUTELSAT einer nach nationalem Recht zu gründenden Aktiengesellschaft („Eutelsat S.A.“) zu übertragen.

Die Umstrukturierung von EUTELSAT bedeutet ua., dass die finanziellen Fragen, die bisher in einer völkerrechtlichen Betriebsvereinbarung geregelt waren (ebenfalls BGBl. Nr. 350/1985), nun privatrechtlichen Regelungen vorbehalten bleiben. Die „Unterzeichner“ der Betriebsvereinbarung waren gemäß Art. II lit. b EUTELSAT-Übereinkommen alte Fassung entweder Staaten oder von diesen bestimmte öffentliche oder private Fernmelde-Rechtsträger gewesen. Es besteht auch kein privilegiertes „EUTELSAT-Weltraumsegment“ mehr. Statt des EUTELSAT-Generaldirektors gibt es nun einen „Exekutivsekretär der EUTELSAT“.

Das Abkommen zur Änderung des Protokolls über Privilegien und Immunitäten der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation (EUTELSAT), das diesen Änderungen Rechnung trägt, liegt gemäß seinem Art. XVII Abs. 1 vom 1. Mai 2001 bis 31. Dezember 2001 am Sitz von EUTELSAT in Paris zur Unterzeichnung auf. Es wurde bisher von Monaco und der Slowakei unter Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet. Das Änderungsabkommen tritt gemäß seinem Art. XVIII am dreißigsten Tag nach dem Tag in Kraft, an dem es für zwei Parteien des EUTELSAT-Übereinkommens verbindlich geworden ist.

Das Abkommen hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Es enthält keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen und hat nicht politischen Charakter. Es ist der unmittelbaren Anwendbarkeit im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Da durch dieses Abkommen keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es keiner Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 letzter Satz B-VG.

Der Verkehrsausschuss hat die erwähnte Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 26. Juni 2002 in Ver­handlung genommen und einstimmig beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses des Abkommens zu empfehlen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verkehrsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem Abschluss des Staatsvertrages: Abkommen zur Änderung des Protokolls über Privilegien und Immunitäten der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation (EUTELSAT) (1001 der Beilagen) die Genehmigung erteilen.

Wien, 2002 06 26

                                  Anton Wattaul                                                           Mag. Reinhard Firlinger

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann