Anlage
Entschließung
Der
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie wird ersucht, im
Einvernehmen mit dem Bundeskanzler im Zuge der Erstellung einer
Regierungsvorlage für ein neues Telekommunikationsgesetz insbesondere
nachstehende Ergebnisse der Ausschussberatungen zu berücksichtigen.
1. Periodisch wiederkehrende Evaluierung
Der
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sollte in regelmäßigen
Abständen eine Evaluierung der gesetzlichen Vorschriften vornehmen und in einem
Zweijahresbericht dem Nationalrat darüber berichten.
2. Regelungsinhalt und Struktur der
Regulierungsbehörde
Die bestehende
Behördenstruktur – jeweils ein Regulierer für den Telekombereich und für den
Medienbereich – soll bis auf weiteres beibehalten werden.
Zur unmittelbaren
Umsetzung der EU-Richtlinien für den Bereich der Telekommunikation ist
insbesondere Folgendes zu regeln:
– Die Zuständigkeit
der Telekombehörde soll alle mit Telekom- und Telekomzusatzdiensten im Zusammenhang
stehenden Infrastrukturen umfassen.
– Die Zuständigkeit
der Medienbehörde soll alle mit Rundfunk- und Rundfunkzusatzdiensten im Zusammenhang
stehenden Infrastrukturen umfassen.
– Zwischen medien-
und Telekomregulierung sind geeignete Schnittstellen vorzusehen.
– Für die
technische Regulierung multimedialer digitaler Plattformen ist ein
entsprechender Konsultationsmechnismus zwischen den beteiligten
Regulierungsbehörden vorzusehen.
3. Marktmacht
Der Wettbewerb im
Telekomsektor muss gesichert werden. Wo der Wettbewerb noch nicht greift,
müssen Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht auch besondere Verpflichtungen
auferlegt werden.
Die bestehende
Ex-ante-Regulierung soll für jene Bereiche gelockert werden, in denen schon
jetzt ein funktionierender Wettbewerb gewährleistet ist.
4. Rechtsmittelinstanz
Im Rahmen der
Anhörung im Unterausschuss wurde von den geladenen Experten nahezu einhellig
das Fehlen einer Rechtsmittelinstanz im Bereich der Telekom-Regulierung
bemängelt. Diesem Anliegen müsste daher bei einer Überarbeitung des geltenden
Telekommunkationsgesetzes Rechnung getragen werden. Alternative dazu soll auch
die Einrichtung eines Schlichtungsverfahrens in Erwägung gezogen werden.
Jedenfalls muss
weiterhin die Unabhängigkeit der Regulierungsbehörde sichergestellt sein.
5. Durchsetzung von Entscheidungen der
Regulierungsbehörde
Es müssen
wirksame und schärfere Sanktionsmöglichkeiten geschaffen werden, damit die
Regulierungsbehörde in die Lage versetzt wird, ihre Entscheidungen umzusetzen.
In diesem
Zusammenhang ist auch zu prüfen, ob die Abschöpfung des Gewinnes oder Mehrwerts
als Sanktion in Betracht kommt.
6.
Finanzierung der Regulierungsbehörde
Zur Finanzierung
der Regulierungsbehörde sollen abgesehen von den Endkunden alle Teilnehmer am
Telekommunikationsmarkt adäquat beitragen.
7.
Universaldienst
Der Universaldienst
soll in seinem bestehenden Umfang aufrechterhalten bleiben. Für über den
Universaldienst hinausgehende zusätzliche Versorgungsleistungen im öffentlichen
Interesse soll wie bisher die öffentliche Hand als Besteller auftreten.
8.
Frequenzüberlassung/-übertragung
Die
Überlassung/Übertragung von Frequenzen soll nur unter Aufsicht und Zustimmung
der Regulierungsbehörde ermöglicht werden. Dabei ist insbesondere auf die
effiziente Nutzung des knappen Gutes Frequenzen sowie auf Fragen des
Investitionsschutzes Rücksicht zu nehmen.
9.
Investitionsförderung
Es sind
Überlegungen anzustellen, durch welche Maßnahmen (mit Ausnahme finanzieller
Beihilfen) Investitionen in neue Technologien (und damit in neue Dienste)
begünstigt werden können.