Anlage

Entschließung

Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie wird ersucht, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler im Zuge der Erstellung einer Regierungsvorlage für ein neues Telekommunikationsgesetz insbesondere nachstehende Ergebnisse der Ausschussberatungen zu berücksichtigen.

1. Periodisch wiederkehrende Evaluierung

Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sollte in regelmäßigen Abständen eine Evaluierung der gesetzlichen Vorschriften vornehmen und in einem Zweijahresbericht dem Nationalrat darüber berichten.

2. Regelungsinhalt und Struktur der Regulierungsbehörde

Die bestehende Behördenstruktur – jeweils ein Regulierer für den Telekombereich und für den Medienbereich – soll bis auf weiteres beibehalten werden.

Zur unmittelbaren Umsetzung der EU-Richtlinien für den Bereich der Telekommunikation ist insbesondere Folgendes zu regeln:

      Die Zuständigkeit der Telekombehörde soll alle mit Telekom- und Telekomzusatzdiensten im Zusammenhang stehenden Infrastrukturen umfassen.

      Die Zuständigkeit der Medienbehörde soll alle mit Rundfunk- und Rundfunkzusatzdiensten im Zusammenhang stehenden Infrastrukturen umfassen.

      Zwischen medien- und Telekomregulierung sind geeignete Schnittstellen vorzusehen.

      Für die technische Regulierung multimedialer digitaler Plattformen ist ein entsprechender Konsultationsmechnismus zwischen den beteiligten Regulierungsbehörden vorzusehen.

3. Marktmacht

Der Wettbewerb im Telekomsektor muss gesichert werden. Wo der Wettbewerb noch nicht greift, müssen Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht auch besondere Verpflichtungen auferlegt werden.

Die bestehende Ex-ante-Regulierung soll für jene Bereiche gelockert werden, in denen schon jetzt ein funktionierender Wettbewerb gewährleistet ist.

4. Rechtsmittelinstanz

Im Rahmen der Anhörung im Unterausschuss wurde von den geladenen Experten nahezu einhellig das Fehlen einer Rechtsmittelinstanz im Bereich der Telekom-Regulierung bemängelt. Diesem Anliegen müsste daher bei einer Überarbeitung des geltenden Telekommunkationsgesetzes Rechnung getragen werden. Alternative dazu soll auch die Einrichtung eines Schlichtungsverfahrens in Erwägung gezogen werden.

Jedenfalls muss weiterhin die Unabhängigkeit der Regulierungsbehörde sichergestellt sein.

5. Durchsetzung von Entscheidungen der Regulierungsbehörde

Es müssen wirksame und schärfere Sanktionsmöglichkeiten geschaffen werden, damit die Regulierungsbehörde in die Lage versetzt wird, ihre Entscheidungen umzusetzen.

In diesem Zusammenhang ist auch zu prüfen, ob die Abschöpfung des Gewinnes oder Mehrwerts als Sanktion in Betracht kommt.

6. Finanzierung der Regulierungsbehörde

Zur Finanzierung der Regulierungsbehörde sollen abgesehen von den Endkunden alle Teilnehmer am Telekommunikationsmarkt adäquat beitragen.

7. Universaldienst

Der Universaldienst soll in seinem bestehenden Umfang aufrechterhalten bleiben. Für über den Universaldienst hinausgehende zusätzliche Versorgungsleistungen im öffentlichen Interesse soll wie bisher die öffentliche Hand als Besteller auftreten.

8. Frequenzüberlassung/-übertragung

Die Überlassung/Übertragung von Frequenzen soll nur unter Aufsicht und Zustimmung der Regulierungsbehörde ermöglicht werden. Dabei ist insbesondere auf die effiziente Nutzung des knappen Gutes Frequenzen sowie auf Fragen des Investitionsschutzes Rücksicht zu nehmen.

9. Investitionsförderung

Es sind Überlegungen anzustellen, durch welche Maßnahmen (mit Ausnahme finanzieller Beihilfen) Investitionen in neue Technologien (und damit in neue Dienste) begünstigt werden können.