1210 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 8. 7. 2002

Bericht

des Verkehrsausschusses


über den Antrag 544/A der Abgeordneten Mag. Reinhard Firlinger, Mag. Helmut Kukacka, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert wird

und

über den Antrag 509/A/(E) der Abgeordneten Kurt Eder, Kolleginnen und Kollegen betreffend zusätzlicher Maßnahmen im Kampf gegen Alkohol am Steuer

Dem am 21. November 2001 eingebrachten Antrag 544/A war folgende Begründung beigegeben:

Der Missbrauch von Drogen im Staßenverkehr und die damit einhergehenden Unfälle nehmen immer mehr zu. Obwohl das Lenken eines Fahrzeuges in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand bereits nach geltender Rechtslage verboten ist, ergeben sich in diesem Zusammenhang in der Praxis oft Beweisprobleme. Für die effektive Vollziehung dieses Verbotes ist es daher erforderlich, die Untersuchung durch den Arzt mittels des Ergebnisses einer Harn oder Blutanalyse zu untermauern. Es wird aus diesem Grund die Verpflichtung geschaffen, bei sonstiger Strafbarkeit eine Harn- oder Blutprobe abzugeben, wenn eine Person dem Arzt vorgeführt wird, weil das Straßenaufsichtsorgan vermutet, dass der Betreffende durch Suchtgift beeinträchtigt ist. Es wird allerdings vorausgesetzt, dass der Arzt zu dem Schluss gekommen ist, dass eine Suchtgiftbeeinträchtigung vorliegt.

Weiters wird die Möglichkeit geschaffen, auch Proben von anderen Körperflüssigkeiten (Speichel, Schweiß) zwecks wissenschaftlicher Untersuchungen nehmen zu können, wobei hiefür aber die Zustimmung des Betroffenen erforderlich ist. Dies dient dazu, neue Testverfahren, die für den Probanden wesentlich weniger belastend sind als eine Harnabgabe oder Blutabnahme, hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit zu erproben, und Datenmaterial für eine wissenschaftliche Auswertung zu erhalten.

Der am 26. September 2001 eingebrachte Antrag 509/A(E) ist wie folgt begründet:

Zwar wurden in den letzten beiden Jahren durch die Einführung der 0,5-Promille-Grenze Erfolge erzielt (die Zahl der Todesopfer erreichte im Jahr 2000 mit 68 den bisherigen Tiefstand). Gleichzeitig kam es zu einer erneuten Steigerung der Alkohol-Unfälle auf 2 574, 3 673 Personen wurde bei Alkohol-Unfällen verletzt und enormes menschliches Leid verursacht. Der Kampf gegen Alkohol am Steuer muss daher intensiv fortgesetzt werden.

Der Antrag 544/A wurde vom Verkehrsausschuss erstmals in seiner Sitzung am 10. April 2002 in Verhandlung gezogen.

Den Bericht im Ausschuss erstattete der Abgeordnete Werner Miedl.

Nach Wortmeldungen der Abgeordneten Andreas Sodian, Kurt Eder, Mag. Helmut Kukacka, Anton Wattaul, Georg Schwarzenberger, Rudolf Parnigoni, Werner Miedl und des Obmannes des Aus­schusses Mag. Reinhard Firlinger sowie des Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie Ing. Mathias Reichhold wurde einstimmig beschlossen, zur Vorbehandlung dieses Antrages einen Unterausschuss einzusetzen.

Diesem Unterausschuss gehörten von der Sozialdemokratischen Parlamentsfraktion die Abgeordneten Helmut Dietachmayr, Kurt Eder, Manfred Lackner, Rudolf Parnigoni und Emmerich Schwemlein, vom Klub der Freiheitlichen die Abgeordneten Mag. Reinhard Firlinger, Ing. Kurt Scheuch, Andreas Sodlan und Anton Wattaul, vom Parlamentsklub der Österreichischen Volkspartei die Abgeordneten Mag. Helmut Kukacka, Johann Kurzbauer, Werner Miedl und Johannes Zweytick und vom Grünen Klub die Abgeordnete Dr. Evelin Lichtenberger an.

Zum Obmann des Unterausschusses wurde in der konstituierenden Sitzung am 18. April 2002 der Abgeordnete Mag. Reinhard Firlinger gewählt, zu dessen Stellvertretern die Abgeordneten Kurt Eder, Mag. Helmut Kukacka, Dr. Evelin Lichtenberger sowie zum Schriftführer der Abgeordnete Andresa Sodian.

Der Unterausschuss hat am 7. Mai eine weitere Sitzung unter Beiziehung nachstehender Experten abgehalten: Dr. Kainzmayer, Dr. Reinhard Mörz, Dr. Othmar Thann, Dr. Haupfleisch, Dr. Schachter, Peter Hacker, Univ.-Ass. Mag. Dr. Thomas Keller, Hofrat Dr. Reinhard Fous und Univ.-Prof. Dr. Rainer Schmid.

Ein Einvernehmen über den Antrag 544/A konnte nicht erzielt werden.

Der Verkehrsausschuss hat den Bericht des Unterausschusses, den dessen Obmann Abgeordneter Mag. Reinhard Firlinger erstattete, in seiner Sitzung am 26. Juni 2002 entgegengenommen und unter einem mit dem Antrag 544/A auch den Antrag 509/A(E) verhandelt. Über den Antrag 509/A(E) erstattete der Abgeordnete Kurt Eder den Bericht im Ausschuss.

An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter die Abgeordneten Dr. Evelin Lichtenberger, Kurt Eder, Anton Wattaul, Mag. Helmut Kukacka, Dieter Brosz und Helmut Dietachmayr sowie der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie Ing. Mathias Reichhold.

Bei der Abstimmung wurde der im Antrag 544/A enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung eines Abänderungsantrages der Abgeordneten Mag. Reinhard Firlinger, Mag. Helmut Kukacka und Kurt Eder mit Mehrheit angenommen.

Weiters beschloss der Ausschuss auf Antrag der Abgeordneten Mag. Reinhard Firlinger, Mag. Helmut Kukacka und Kurt Eder mit Mehrheit, dem Nationalrat einen Entschließungsantrag betreffend flankierende Maßnahmen gegen Suchtgift am Steuer vorzulegen.

Der Antrag 509/A(E) fand keine Mehrheit.

Dem erwähnten Abänderungsantrag war folgende Begründung beigegeben:

Das Lenken eines Fahrzeugs in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand ist zwar – ebenso wie das Lenken eines Fahrzeugs in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand – bereits nach geltender Rechtslage verboten. Trotzdem treten immer wieder Beweisprobleme auf. Die Praxis hat gezeigt, dass es für eine effektive Vollziehung dieses gesetzlichen Verbotes erforderlich ist, die Untersuchung durch den Arzt durch das Ergebnis einer Blutanalyse zu untermauern. Es soll daher mit einer Änderung der Straßenverkehrsordnung die Verpflichtung geschaffen werden, bei sonstiger Strafbarkeit eine Blutprobe abzugeben, wenn eine Person dem Arzt vorgeführt wird, weil das Straßenaufsichtsorgan vermutet, dass der Betreffende durch Suchtgift beeinträchtigt ist. Voraussetzung ist, dass der Arzt zu dem Schluss gekommen ist, dass eine Beeinträchtigung vorliegt, die auf eine Suchtgifteinnahme hindeutet.

Im Zusammenhang damit wird § 5 Abs. 8 (der die Pflichten der Ärzte in öffentlichen Krankenanstalten regelt) dahingehend ergänzt, dass diese nicht nur im Fall einer Alkoholbeeinträchtigung, sondern auch dann zur Vornahme einer Blutabnahme verpflichtet sind, wenn bei der vorgeführten Person im Rahmen der zuvor erwähnten Untersuchung der Arzt eine Beeinträchtigung festgestellt hat, die auf eine Suchtgifteinnahme hindeutet. Die Blutprobe ist einem gerichtsmedizinischen oder gleichwertigen Labor zur Analyse zu übermitteln; dadurch ist hinsichtlich der zu Blutuntersuchungen herangezogenen Labors eine einheitliche Auswertung der Blutproben gewährleistet.

Die Folgen der Drogenbeeinträchtigung sowie die Verweigerung der Blutabnahme und die Kostentragung dafür werden weitgehend gleich behandelt wie bei der Alkoholisierung.

Ergänzend wird vorgesehen, dass anstatt einer Anzeige an die Staatsanwaltschaft eine Mitteilung an die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde zu erfolgen hat, wenn bei einer vorgeführten Person anzunehmen ist, dass sie Suchtgift missbraucht. Dadurch wird sichergestellt, dass bei Vermutung des Suchtgiftmissbrauches auf Grund ärztlicher Untersuchung zunächst keine Anzeige erfolgt; es soll jedoch eine Mitteilung an die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde erstattet werden, damit diese beurteilen kann, ob gegebenenfalls gesundheitsbezogene Maßnahmen notwendig sind, und diese allenfalls auch veranlassen kann (§ 12 SMG). Werden solche angeordnet, muss man sie auch beachten. Lediglich bei Nichtbefolgung erfolgt eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft wegen Übertretung des Suchtmittelgesetzes.

Hinsichtlich Drogenschnelltestverfahren muss es erklärtes Ziel bleiben, die Forschung und Entwicklung in diesen Bereichen zu forcieren, um mittelfristig brauchbare Schnellverfahren anbieten zu können.

Dem erwähnten Entschließungsantrag war folgende Begründung beigegeben:

Die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für Blutabnahmen bei Fahrzeuglenkern, bei denen der Arzt im Rahmen seiner Untersuchung bereits eine Beeinträchtigung festgestellt hat, die eine Suchtgifteinnahme vermuten lässt, stellt einen wichtigen Schritt zur Hebung der Verkehrssicherheit dar. Flankierende Maßnahmen sind jedoch erforderlich, um eine effektive Umsetzung dieser gesetzlichen Regelungen zu gewährleisten.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verkehrsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle

1.      dem angeschlossenen Gesetzentwurf (Anlage 1) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen,

2.      die beigedruckte Entschließung (Anlage 2) annehmen.

Wien, 2002 06 26

                                 Andreas Sodian                                                          Mag. Reinhard Firlinger

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann