Anlage 1

Bundesgesetz, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Die Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 8 lautet:

„(8) Ein bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabender Arzt hat eine Blutabnahme zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes vorzunehmen, wenn eine Person

           1. zu diesem Zweck zu ihm gebracht wurde oder

           2. dies verlangt und angibt, bei ihr habe eine Untersuchung nach Abs. 2 eine Alkoholbeeinträchtigung ergeben.

Der Arzt hat die Blutprobe der nächstgelegenen Polizei- oder Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen Aufschub zu übermitteln und dieser im Fall der Z 2 Namen, Geburtsdatum und Adresse des Probanden sowie den Zeitpunkt der Blutabnahme bekanntzugeben. Weiters hat der Arzt eine Blutabnahme vorzunehmen, wenn eine Person zu diesem Zweck zu ihm gebracht wurde, weil bei einer Untersuchung (Abs. 9) eine Beeinträchtigung festgestellt wurde, die auf eine Suchtgifteinnahme schließen lässt; die Blutprobe ist der nächstgelegenen Polizei- oder Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen Aufschub zu übermitteln. Übermittelte Blutproben sind durch ein Institut für gerichtliche Medizin oder eine gleichwertige Einrichtung zu untersuchen.“

2. (Verfassungsbestimmung) In § 5 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) (Verfassungsbestimmung) An Personen, die gemäß Abs. 9 zu einem Arzt gebracht werden, ist nach Feststellung einer Beeinträchtigung, die auf eine Suchtgifteinnahme schließen lässt, eine Blutabnahme vorzunehmen. Die Betroffenen haben die Blutabnahme vornehmen zu lassen.“

3. In § 5 werden folgende Abs. 11 und 12 angefügt:

„(11) Der Bundesminister für Inneres kann unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung für die Feststellung einer Beeinträchtigung durch Suchtgift geeignete Geräte und Testverfahren bestimmen.

(12) Ist auf Grund des Ergebnisses der Untersuchung

           1. einer Person, die gemäß Abs. 9 zu einem Arzt gebracht wurde, oder

           2. einer Blutprobe, die von einer gemäß Abs. 9 zu einem Arzt gebrachten Person stammt,

anzunehmen, dass die zum Arzt gebrachte Person Suchtgift missbraucht, so ist an Stelle einer Strafanzeige nach dem Suchtmittelgesetz dieser Umstand der nach dem Hauptwohnsitz der untersuchten Person zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde mitzuteilen (§§ 12 bis 14 des Suchtmittelgesetzes, BGBl. I Nr. 112/1997).“

4. (Grundsatzbestimmung) § 5a Abs. 1 lautet:

„(1) (Grundsatzbestimmung) Der Rechtsträger einer öffentlichen Krankenanstalt hat dem diensthabenden Arzt die für eine Blutabnahme gemäß § 5 Abs. 4a, 8 und 10 erforderlichen Einrichtungen der Anstalt zur Verfügung zu stellen. Die Ausführungsgesetze der Länder sind binnen sechs Monaten zu erlassen.“

5. In § 103 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die §§ 5 Abs. 8, 11 und 12 sowie 5a Abs. 1 dieses Bundesgesetzes, in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/xxxx, treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.“

6. (Verfassungsbestimmung) In § 103 wird folgender Abs. 5 eingefügt:

„(5) (Verfassungsbestimmung) Die §§ 5 Abs. 10 und 105 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes, in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/xxxx, treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.“

7. (Verfassungsbestimmung) § 105 Abs. 4 lautet:

„(4) (Verfassungsbestimmung) Die Vollziehung der §§ 5 Abs. 6 und 10 sowie 99 Abs. 1 lit. c obliegt den Landesregierungen.“

Anlage 2

Entschließung

Der Bundesminister für Inneres, der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen sowie der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie werden ersucht,

1.      sicherzustellen, dass ausreichend geschulte Straßenaufsichtsorgane zur Verfügung stehen, um suchtgiftbeeinträchtigte Lenker rasch erkennen und dem Arzt vorführen zu können,

2.      die Voraussetzungen für eine ausreichende Anzahl und Vorbereitung jener Ärzte, die die vorgeführten Lenker untersuchen sollen, zu schaffen,

3.      prüfen zu lassen, inwieweit die derzeitigen Hinweise auf Medikamentenpackungen betreffend mögliche Beeinträchtigungen der Fahrtauglichkeit ausreichen bzw. ob Verbesserungen nötig sind; insbesondere sollten der verschreibende Arzt und der ausgebende Apotheker über die Auswirkungen der Medikamenteneinnahme auf die Fahrtauglichkeit ausreichend informieren sowie

4.      in ihrem Zuständigkeitsbereich jeweils entsprechende Beiträge zu leisten, um die Entwicklung von Geräten und Verfahren zu einer Feststellung einer Suchtgiftbeeinträchtigung rasch voranzutreiben.