Anlage

Bundesgesetz, mit dem das Post-Betriebsverfassungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Post-Betriebsverfassung (Post-Betriebsverfassungsgesetz-PBVG), BGBl. Nr. 326/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz I Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert:

1. § 20 Abs. 3 entfällt.

2. § 22 Abs. 2 entfällt.

3. In § 24 Abs. 2 entfällt der letzte Satz.

4. In § 26 Abs. 1 Z 2 tritt anstelle des Ausdrucks „19. Lebensjahr“ der Ausdruck „18. Lebensjahr“.

5. § 29 Abs. 2 lautet:

„(2) Jeder Wahlberechtigte hat je eine Stimme für die Wahl des Vertrauenspersonenausschusses, des Personalausschusses und des Zentralausschusses. Die Wahl hat mittels amtlich aufzulegender Stimmzettel zu erfolgen, wobei für die Wahl des Vertrauenspersonenausschusses, des Personalausschusses und des Zentralausschusses eigene Stimmzettel vorzusehen sind. Das Wahlrecht ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3 persönlich auszuüben.“