Vorblatt

Problemstellung:

Seit der letzten Novellierung des OSZE-Gesetzes ist ein Anpassungsbedarf insbesondere hinsichtlich der Rechtsstellung eines Verbindungsbüros der Parlamentarischen Versammlung der OSZE, von Büros anderer OSZE-Einrichtungen mit Hauptsitz in einem anderen Staat, von Vertretern des Amtierenden OSZE-Vorsitzenden und von Luftfahrzeugen, die an Beobachtungsflügen im Rahmen des Vertrags über den Offenen Himmel teilnehmen, sowie hinsichtlich einer ausdrücklichen Regelung im Bereich der Sozialversicherung entstanden.

Problemlösung:

Diesem Anpassungsbedarf soll durch eine Änderung des OSZE-Gesetzes Rechnung getragen werden.

Alternativen:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Die finanziellen Auswirkungen des Entwurfs halten sich in sehr engen Grenzen. Er bezieht sich nur auf sehr wenige Personen, die derzeit – in der Regel – noch nicht in Österreich sind, weshalb es zu keinem Einnahmenentfall, sondern nur zum Verzicht auf Steuern und Zölle, die ohne die durch die Novellierung ermöglichte Ansiedlung von zusätzlichen OSZE-Büros in Österreich gar nicht anfallen würden, kommt. Außerdem dürften die vorgesehenen Steuer- und Zollbefreiungen durch die Ausgaben der in Österreich anzusiedelnden Stellen und ihrer Bediensteten kompensiert werden.

Unter der Annahme, dass sich die Neuregelung in § 3 auf zehn ständig in Österreich tätige Personen auswirken wird, beträgt das jährliche Ausmaß der vorgesehenen Lohnsteuer- und Umsatzsteuer- sowie Zollbefreiungen insgesamt etwa 290 000 €. Dazu kommt noch die Umsatzsteuerbefreiung hinsichtlich der angemieteten Büroräumlichkeiten. Bei angenommenen Mietkosten von 25 000 € für das Verbindungs­büro der Parlamentarischen Versammlung der OSZE in Wien würde die Umsatzsteuer 2 500 € betragen.

Für die Anmietung von Büroräumlichkeiten für das Verbindungsbüro der Parlamentarischen Versammlung der OSZE in Wien wurde ein österreichischer Beitrag in Höhe von 50 Prozent der Nettomietkosten, maximal jedoch ein jährlicher Betrag von 12 717,75 € (175 000 S) vorgesehen. Der Magistrat der Stadt Wien wird dem Gemeinderat einen Antrag auf 35-prozentige Kostenbeteiligung der Stadt Wien an diesen Kosten vorlegen, der restliche österreichische Beitrag findet seine Bedeckung beim Voranschlags-Ansatz 1/20006 „Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten, Zentralleitung, Förderungen“ des Kapitels 20 „Äußeres“.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die EG-rechtlich vorgesehene Einräumung der hier geregelten Vorrechte und Befreiungen durch Staatsvertrag ist auf Grund der derzeit noch fehlenden internationalen Rechtspersönlichkeit der OSZE nicht möglich.

Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Durch die vorgeschlagenen Regelungen wird die Stellung Österreichs als Sitzstaat der OSZE gefestigt.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Da die OSZE als politisches Kooperationsforum und (zumindest derzeit) nicht als internationale Organisation im völkerrechtlichen Sinn angesehen wird, wurde ihre Rechtsstellung in Österreich nicht durch ein Amtssitzabkommen, sondern durch Bundesgesetz geregelt (Bundesgesetz über die Rechtsstellung von Einrichtungen der OSZE in Österreich, „OSZE-Gesetz“, BGBl. Nr. 511/1993 idF BGBl. Nr. 735/1995).

Seit der letzten Novellierung dieses Gesetzes ist ein Anpassungsbedarf entstanden, der insbesondere folgende Fragen betrifft, die im Gesetz in seiner derzeitigen Fassung nicht oder nicht ausdrücklich geregelt sind:

      Absicht der Parlamentarischen Versammlung der OSZE, in Österreich ein Verbindungsbüro einzurichten,

      mögliche Errichtung von Büros anderer OSZE-Einrichtungen mit Hauptsitz in einem anderen Staat in Österreich,

      Regelung der Rechtsstellung von Vertretern des amtierenden OSZE-Vorsitzenden, wenn diese in Österreich tätig sind,

       ausdrückliche Regelung der (bisher nur durch einen allgemeinen Verweis normierten) Rechte der OSZE und ihrer Bediensteten hinsichtlich der Befreiung von Pflichtbeiträgen zur Sozialversicherung und den freiwilligen Beitritt zu dieser,

      Regelung der Rechtsstellung von Luftfahrzeugen, die an Beobachtungsflügen im Rahmen des am 1. Jänner 2002 in Kraft getretenen Vertrags über den Offenen Himmel teilnehmen; dies ist nötig, weil Österreich diesem Vertrag bis auf weiteres nicht beizutreten beabsichtigt, von Österreich als Beobachter aber rechtliche Garantien für die ungehinderte Durchreise dieser Luftfahrzeuge erwartet werden.

Diesem Anpassungsbedarf wird durch den vorliegenden Gesetzesentwurf Rechnung getragen.

Die finanziellen Auswirkungen des Entwurfs halten sich in sehr engen Grenzen. Er bezieht sich nur auf sehr wenige Personen, die derzeit – in der Regel – noch nicht in Österreich sind, weshalb nur von einem künftigen Einnahmenentfall auszugehen ist. Dieser dürfte jedoch durch zusätzliche Ausgaben der in Österreich anzusiedelnden Stellen und ihrer Bediensteten kompensiert werden.

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 2
B-VG („äußere Angelegenheiten“) und Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG („Sozialversicherungswesen“).

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 3):

In Abs. 1 wird die bestehende Regelung lediglich auch auf die Sachverständigen der Einrichtungen der OSZE mit Sitz in Österreich erstreckt. Damit werden nun ua. auch die Mitglieder der „High Level Planning Group“ der OSZE, die keine Bediensteten des OSZE-Sekretariats, sondern von den OSZE-Teilnehmerstaaten entsandte Personen sind, erfasst.

Abs. 2 erstreckt die bestehende Regelung auf das geplante Verbindungsbüro der Parlamentarischen Versammlung der OSZE (Sitz des Sekretariats: Kopenhagen) und allfällige Büros von OSZE-Einrichtungen, die ihren Hauptsitz in einem anderen Staat haben (zB das Büro für demokratische Institutionen und Menschenrechte mit Sitz in Warschau).

Abs. 3 ist der im Sinne der in Abs. 1 vorgenommenen Änderungen angepasste frühere Abs. 2 des OSZE-Gesetzes.

Der bereits im bestehenden OSZE-Gesetz (§ 3 Abs. 2) verwendete Begriff „Einrichtungen der OSZE ohne Sitz in Österreich“ (nunmehr „mit Hauptsitz in einem anderen Staat“) ist umfassend und erstreckt sich daher nicht nur auf die „OSZE-Institutionen“ im Sinne des Beschlusses des Vierten Treffens des KSZE-Rates über die Rechtsfähigkeit, Vorrechte und Immunitäten (Rom, 30. November und 1. De­zember 1993), sondern auch auf die in diesem Beschluss genannten KSZE- (nunmehr OSZE-) Missionen.

Zu Z 2 (§ 3a):

Diese Regelung berücksichtigt die seit dem KSZE-Gipfeltreffen von Helsinki 1992 vorgesehenen (persönlichen) Vertreter des amtierenden KSZE- (nunmehr OSZE-) Vorsitzenden, die dieser „zur Unterstützung und auf seine Verantwortung … mit einem klaren und präzisen Mandat bestimmen“ kann. Unter diese Kategorie fällt auch der Verifikationskoordinator für Art. II und IV des Friedensabkommens von Dayton/Paris für Bosnien und Herzegowina, der im Rahmen der OSZE tätig ist und ein Büro in Wien unterhält.

Zu Z 3 (§ 5a und 5b):

§ 5a enthält die nunmehr ausdrückliche Regelung der (bisher nur durch den allgemeinen Verweis des § 3 Abs. 1 OSZE-Gesetz normierten) Rechte der OSZE und ihrer Bediensteten hinsichtlich der Befreiung von Pflichtbeiträgen zur Sozialversicherung und den freiwilligen Beitritt zur Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie zur Arbeitslosenversicherung. Sie ist ähnlichen Bestimmungen in Amtssitzabkommen nachgebildet (vgl. zB Art. 12 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Internationalen Zentrum für Migrationspolitikentwicklung (ICMPD) über den Amtssitz des Internationalen Zentrums für Migrationspolitikentwicklung, BGBl. III Nr. 145/2000).

§ 5a ist wegen der in Abs. 3 enthaltenen dreimonatigen Antragsfrist von der in § 8 Abs. 3 vorgesehenen Rückwirkung ausgenommen. Bis zum In-Kraft-Treten dieses Paragraphen gemäß Art. 49 Abs. 1 zweiter Satz B-VG gilt für alle vom OSZE-Gesetz erfassten Stellen und Personen im Bereich der Sozialversicherung der oben erwähnte allgemeine Verweis des § 3 Abs. 1 OSZE-Gesetz.

Bisher war die Rechtsstellung der ausländischen Delegationen, des Generalsekretariats sowie der Bediensteten des Generalsekretariats der Open-skies-Verhandlungen in der Verordnung der Bundesregierung BGBl. Nr. 506/1991 geregelt. Diese Verordnung soll nun aufgehoben (vgl. § 8 Abs. 5) und durch § 5b Abs. 1 ersetzt werden. Abs. 1 trägt dem Umstand Rechnung, dass diese Verhandlungen bereits abgeschlossen sind und dass der Vertrag über den Offenen Himmel für zahlreiche Staaten (nicht aber für
Österreich, das diesem Vertrag bis auf weiteres nicht beizutreten beabsichtigt, aber Beobachter ist) mit 1. Jänner 2002 in Kraft getreten ist. Der am Rande des KSZE-Prozesses ausgehandelte Vertrag über den Offenen Himmel vom 24. März 1992 begründet ein Regime für die Durchführung von Beobachtungsflügen von Staaten über den Hoheitsgebieten anderer Staaten und soll damit die Überwachung der Einhaltung bestehender und zukünftiger Rüstungskontrollvereinbarungen erleichtern und die Fähigkeit zur Konfliktverhütung und Krisenbewältigung im Rahmen der KSZE (nunmehr OSZE) und anderer einschlägiger internationaler Einrichtungen stärken. (vgl. Art. I des Vertrags und dessen Präambel).

Abs. 2 entspricht einem völkergewohnheitsrechtlichen Grundprinzip, da es sich bei den an Beobachtungsflügen im Rahmen des Vertrags über den Offenen Himmel teilnehmenden Luftfahrzeugen um Staatsluftfahrzeuge handelt. Da Österreich dem Vertrag, der auch die Stellung dieser Luftfahrzeuge und ihres Personals regelt, nicht angehört, von Österreich als Beobachter aber rechtliche Garantien für die ungehinderte Durchreise dieser Luftfahrzeuge erwartet werden, musste diese klarstellende Regelung in Gesetzesform vorgesehen werden.

Zu Z 4 (§ 6):

Bei der Novellierung dieser Bestimmung wurde lediglich die Schaffung der §§ 5a und 5b berücksichtigt.

Zu Z 5 (§ 7):

In dieser Bestimmung wurde lediglich eine Anpassung an die in der Novelle enthaltenen Änderungen vorgenommen.

Zu Z 7 und 8 (§ 8):

Abs. 3 bestimmt ein rückwirkendes In-Kraft-Treten, das wegen der schon bald geplanten Eröffnung eines Verbindungsbüros der Parlamentarischen Versammlung der OSZE notwendig ist. Von dieser Rückwirkung ist § 5a wegen der in Abs. 3 und Abs. 4 enthaltenen Fristen ausgenommen.

Zu Abs. 5 siehe die Erläuterungen zu § 5b Abs. 1.

 

 



Textgegenüberstellung

Geltende Fassung:

Vorgeschlagene Fassung:

§ 3. (1) Einrichtungen der OSZE mit Sitz in Österreich sowie ihren Bediensteten werden Privilegien und Immunitäten im gleichen Umfang eingeräumt, wie sie für die Vereinten Nationen in Wien und ihre vergleichbaren Angestellten auf Grund staatsvertraglicher oder gesetzlicher Regelungen bestehen.

§ 3. (1) Einrichtungen der OSZE mit Sitz in Österreich sowie ihren Bediensteten und Sachverständigen werden Privilegien und Immunitäten im gleichen Umfang eingeräumt, wie sie für die Vereinten Nationen in Wien und ihre vergleichbaren Angestellten und Sachverständigen auf Grund staatsvertraglicher oder gesetzlicher Regelungen bestehen.

(2) Bediensteten von Einrichtungen der OSZE ohne Sitz in Österreich, die sich in Ausübung ihrer Funktion in Österreich aufhalten, werden Privilegien und Immunitäten im gleichen Umfang eingeräumt, wie sie in Österreich für beauftragte Sachverständige der Vereinten Nationen auf Grund staatsvertraglicher oder gesetzlicher Regelungen bestehen.

(2) In Österreich errichteten Büros von Einrichtungen der OSZE mit Hauptsitz in einem anderen Staat und dem Verbindungsbüro der Parlamentarischen Versammlung der OSZE in Wien sowie den  Bediensteten dieser Büros werden Privilegien und Immunitäten in dem in Abs. 1 genannten Umfang eingeräumt.

 

(3) Anderen Bediensteten und Sachverständigen von Einrichtungen der OSZE mit Hauptsitz in einem anderen Staat, die sich in Ausübung ihrer Funktion in Österreich aufhalten, werden Privilegien und Immunitäten im gleichen Umfang eingeräumt, wie sie in Österreich für beauftragte Sachverständige der Vereinten Nationen auf Grund staatsvertraglicher oder gesetzlicher Regelungen bestehen.

 

§ 3a. Vertretern des amtierenden Vorsitzenden und deren Mitarbeitern, die sich in Ausübung ihrer Funktion in Österreich aufhalten, sowie den Büros dieser Vertreter in Österreich werden Privilegien und Immunitäten im gleichen Umfang eingeräumt, wie sie für die Ständigen Vertretungen und ihre Mitglieder bei den Vereinten Nationen in Wien auf Grund staatsvertraglicher oder gesetzlicher Regelungen bestehen.

 

§ 5a. (1) Die in § 3 Abs. 1 genannten Einrichtungen, die in § 3 Abs. 2 genannten Büros, die Bediensteten dieser Einrichtungen und Büros und die in § 3a genannten Vertreter, Mitarbeiter und Büros sind von allen Pflichtbeiträgen an die österreichischen Sozialversicherungseinrichtungen befreit.

 

(2) Die in § 3 Abs. 1 und 2 genannten Bediensteten haben das Recht, jedem einzelnen Zweig der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie der Arbeitslosenversicherung beizutreten. Diese Versicherung hat die gleichen Rechtswirkungen wie eine Pflichtversicherung.

 

(3) Die in Abs. 2 genannten Personen können das Recht nach Abs. 2 binnen drei Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Paragraphen oder binnen drei Monaten nach dem Beginn ihres Beschäftigungsverhältnisses in Österreich bei der Einrichtung oder dem Büro durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung geltend machen.

 

(4) Die Versicherung nach Abs. 2 beginnt in dem gewählten Zweig mit dem Beginn der Beschäftigung in Österreich bei der Einrichtung oder dem Büro, wenn die Erklärung binnen sieben Tagen nach In-Kraft-Treten dieses Paragraphen oder nach Beginn der Beschäftigung abgegeben wird, sonst mit dem der Abgabe der Erklärung nächstfolgenden Tag.

 

(5) Die Versicherung endet mit dem Ende der Beschäftigung in Österreich bei der Einrichtung oder dem Büro.

 

(6) Die in Abs. 2 genannten Personen haben für die Dauer der Versicherung die Beiträge zur Gänze an die Wiener Gebietskrankenkasse zu entrichten.

 

(7) Die nach Abs. 3 abzugebenden Erklärungen werden von der Einrichtung oder dem Büro der Wiener Gebietskrankenkasse übermittelt. Die Einrichtung oder das Büro erteilt der Wiener Gebietskrankenkasse auf Ersuchen die für die Durchführung der Versicherung erforderlichen Auskünfte.

 

§ 5b. (1) Den ausländischen Delegationen der Teilnehmerstaaten an Tagungen im Rahmen des Vertrags über den Offenen Himmel und ihren Mitgliedern werden Privilegien und Immunitäten im gleichen Umfang eingeräumt, wie sie für die Ständigen Vertretungen und ihre Mitglieder bei den Vereinten Nationen in Wien auf Grund staatsvertraglicher oder gesetzlicher Regelungen bestehen.

 

(2) Luftfahrzeuge, die an Beobachtungsflügen im Rahmen des Vertrags über den Offenen Himmel teilnehmen, genießen dieselben Immunitäten von jeder Durchsuchung, Beschlagnahme, Pfändung oder Vollstreckung wie die einer diplomatischen Mission nach Art. 22 Abs. 3 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen, BGBl. Nr. 66/1966. Das Personal solcher Luftfahrzeuge genießt während der Durchreise durch Österreich die Privilegien und Immunitäten, die Diplomaten nach Art. 40 Abs. 1 dieses Übereinkommens genießen.

§ 6. Die §§ 3, 4 und 5 stehen dem Genuss von Privilegien und Immunitäten, die einzelnen Angehörigen der darin erwähnten Personengruppen auf Grund anderer Rechtsvorschriften zukommen, nicht entgegen.

§ 6. Die §§ 3 bis 5b stehen dem Genuss von Privilegien und Immunitäten, die einzelnen Angehörigen der darin erwähnten Personengruppen auf Grund anderer Rechtsvorschriften zukommen, nicht entgegen.

§ 7. Der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kann durch Verordnung für Angehörige der in § 3 Abs. 1 und § 4 erwähnten Personengruppe Lichtbildausweise einführen, aus denen die Identität, die Staatsangehörigkeit und die Funktion des Inhabers zu ersehen sind.

§ 7. Der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kann durch Verordnung für Angehörige der in den § 3 Abs. 1 und 2, § 3a, § 4 und § 5b Abs. 1 erwähnten Personengruppen Lichtbildausweise einführen, aus denen die Identität, die Staatsangehörigkeit und die Funktion des Inhabers zu ersehen sind.

§ 8. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 15. Mai 1993 in Kraft.

§ 8. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 15. Mai 1993 in Kraft.

(2) Der Gesetzestitel, § 1 Abs. 1, § 2, § 3 Abs. 1 und 2, § 4 und § 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 735/1995 treten mit 1. Jänner 1995 rückwirkend in Kraft.

(2) Der Gesetzestitel, § 1 Abs. 1, § 2, § 3 Abs. 1 und 2, § 4 und § 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 735/1995, treten mit 1. Jänner 1995 rückwirkend in Kraft.

(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz  über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an das KSZE-Konfliktverhütungszentrum, seine Bediensteten und die Bediensteten anderer ständiger Einrichtungen im Rahmen der KSZE, BGBl. Nr. 339/1991, außer Kraft.

(3) Die §§ 3, 3a, 5b, 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2002 treten mit 1. Juni 2002 rückwirkend in Kraft.

(4) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an das KSZE-Konfliktverhütungszentrum, seine Bediensteten und die Bediensteten anderer ständiger Einrichtungen im Rahmen der KSZE, BGBl. Nr. 339/1991, außer Kraft.

 

(5) Die Verordnung der Bundesregierung über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an die ausländischen Delegationen, das Generalsekretariat sowie die Bediensteten des Generalsekretariats der Open-skies-Verhand­lungen, BGBl. Nr. 506/1991, tritt mit 1. Juni 2002 außer Kraft.