1220 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Übergeben am 27.06.2002

Bericht

des Rechnungshofausschusses

über den Bericht des Ständigen Unterausschusses des Rechnungshofausschusses gemäß § 32e Abs. 4 GOG betreffend die Prüfung der Gebarung des Bundeskanzleramtes und der anderen Zentralstellen (Bundesministerien) seit 4. Februar 2000 betreffend die Maß­nahmen zur Schließung öffentlicher Einrichtungen (Gendarmerieposten, Bezirksgerichte, Postämter, Nahverkehrseinrichtungen, Finanzämter, Schulen, Bundessozialämter, …) im ländlichen Raum

Der Ständige Unterausschuss des Rechnungshofausschusses hat den im Titel erwähnten Bericht gemäß § 32e Abs. 4 erster Satz GOG vorgelegt.

Berichterstatter im Ausschuss war Abgeordneter

Der Rechnungshofausschuss hat den gegenständlichen Bericht am 27. Juni 2002 in Verhandlung genommen.

An der Debatte beteiligten sich der Abgeordnete Dr. Günther Kräuter und der Ausschussobmann Mag. Werner Kogler.

Der Rechnungshofausschuss hat gemäß § 32e Abs. 4 erster Satz GOG mit Stimmenmehrheit beschlossen, den Bericht des Ständigen Unterausschusses als Verhandlungsgegenstand dem Nationalrat vorzulegen. Weiters beschloss der Rechnungshofausschuss mit Stimmenmehrheit, dem Hohen Hause die Kenntnisnahme dieses Berichtes zu empfehlen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Rechnungshofausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle

1.      den angeschlossenen Bericht des Ständigen Unterausschusses des Rechnungshofausschusses gemäß § 32e Abs. 4 GOG betreffend „Prüfung der Gebarung des Bundeskanzleramtes und der anderen Zentralstellen (Bundesministerien) seit 4. Februar 2000 betreffend die Maßnahmen zur Schließung öffentlicher Einrichtungen (Gendarmerieposten, Bezirksgerichte, Postämter, Nahverkehrseinrichtungen, Finanzämter, Schulen, Bundessozialämter, …) im ländlichen Raum“ zur Kenntnis nehmen,

2.      diesen Bericht zur Kenntnis nehmen.

Wien, 2002 06 27

                                 Nikolaus Prinz                                                             Mag. Werner Kogler

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann


 

 

Bericht

des Ständigen Unterausschusses
des Rechnungshofausschusses

gemäß § 32e Abs. 4 GOG

über die Prüfung der Gebarung des Bundeskanzleramtes und der anderen Zentralstellen (Bundesministerien) seit 4. Februar 2000 betreffend die Maßnahmen zur Schließung öffentlicher Einrichtungen (Gendarmerieposten, Bezirksgerichte, Postämter, Nahver­kehrseinrichtungen, Finanzämter, Schulen, Bundessozialämter, …) im ländlichen Raum

1. Allgemeine Einleitung

Am 4. Dezember 2001 haben ein Viertel der Abgeordneten gemäß § 32e Abs. 2 GOG des Nationalrates einen Antrag auf Durchführung einer Gebarungsüberprüfung durch den Ständigen Unterausschuss des Rechnungshofausschusses betreffend die Gebarung des Bundeskanzleramtes und der anderen Zentralstellen (Bundesministerien) seit 4. Februar 2000 betreffend die Maßnahmen zur Schließung öffentlicher Einrichtungen (Gendarmerieposten, Bezirksgerichte, Postämter, Nahverkehrseinrichtungen, Finanzämter, Schulen, Bundessozialämter, …) im ländlichen Raum gestellt.

Der Antrag wurde wie folgt begründet:

„Die Österreichische Bundesregierung verfolgt unter dem Diktat des Nulldefizits eine Politik der Ausdünnung bzw. der Gefährdung der öffentlichen Leistungen im ländlichen Raum.

Durch diese Politik der Regierungsparteien werden die Kosten auf die Gemeinden und die Länder abgewälzt, ohne sich um deren zukünftige Finanzierung Gedanken zu machen. Unter einem werden bedeutsame Leistungen für die BürgerInnen ohne Rücksicht auf Qualität und Auswirkungen auf die Preisgestaltung privatisiert. Gleichzeitig werden damit aber jene Einrichtungen zerstört, die einen wesentlichen Teil der Lebensqualität der Menschen bilden.

Betroffen sind davon 56% der österreichischen Bevölkerung, die in Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohner leben. Besonders peinlich ist, dass die ländliche Infrastruktur auch aus parteipolitischen Motiven (blau-schwarze Postenbesetzungen) zerstört wird.

Alles in Allem löst die Bundesregierung für den ländlichen Raum eine Konjunktur- und Lebensqualitäts-Spirale nach unten aus, deren Ende noch nicht absehbar ist.

Es ist zu befürchten, dass mit der Zerstörung der regionalen Infrastruktur ein Abbau der Wirtschaftsstandortqualität und eine Entsiedlung der ländlichen Gebiete einhergeht. Tendenziell wird das eine weitere Verschlechterung der Infrastruktur, geringeren Anreiz für Betriebsansiedlungen und damit fehlende Arbeits- und Ausbildungsmöglichkeiten und damit geringere Zukunftschancen für die Menschen und Regionen zur Folge haben.

Die Verwaltungsreform aus Sicht dieser blau-schwarzen Bundesregierung erfolgt offenbar prioritär unter der Zielsetzung, Einsparungspotentiale zur Erreichung des Nulldefizits zu finden. Dafür hat diese Regierung bisher teure Konzepte erarbeiten lassen, die vor allem Verunsicherung und Chaos hervorgerufen haben.“

2. Ausschusssitzungen – Ablauf

Dem Ständigen Unterausschuss des Rechnungshofausschusses gehören

von der Sozialdemokratischen Partei Österreichs

die Abgeordneten Karl Dobnigg, Mag. Kurt Gaßner, Dr. Johannes Jarolim, Dr. Günther Kräuter, Otto Pendl,

von der Freiheitlichen Partei Österreichs

die Abgeordneten Reinhart Gaugg, Mag. Beate Hartinger, Mag. Gilbert Trattner (später trat an seine Stelle der Abgeordnete Detlev Neudeck), Roland Zellot,

von der Österreichischen Volkspartei

die Abgeordneten Mag. Heribert Donnerbauer (später trat an seine Stelle der Abgeordnete Peter Haubner), Nikolaus Prinz, Astrid Stadler, Mag. Dr. Josef Trinkl

und

von den Grünen

Abgeordneter Mag. Werner Kogler

an.

Vorsitzender dieses Ständigen Unterausschusses ist der Abgeordnete Reinhart Gaugg, Stellvertreter sind die Abgeordneten Mag. Werner Kogler, Dr. Günther Kräuter, Mag. Dr. Josef Trinkl, Schriftführer sind die Abgeordneten Nikolaus Prinz, Mag. Kurt Gaßner und Roland Zellot.

Zur Durchführung der gegenständlichen Prüfung bestand im Ständigen Unterausschuss Einvernehmen, den Präsidenten des Nationalrates gemäß § 39 Abs. 2 GOG zu ersuchen, durch den Stenographendienst eine auszugsweise Darstellung der Verhandlungen abfassen zu lassen.

Anlässlich der 14. Sitzung des Ständigen Unterausschusses in der XXI. GP am 19. Dezember 2001 befasste sich dieser erstmalig mit dem gegenständlichen Prüfungsverlangen und beschloss einstimmig, die Bundesminister für Justiz, für Inneres sowie für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß § 40 Abs. 1 GOG um die Einleitung von Erhebungen und zur schriftlichen Äußerung in Berichtsform im Sinne des gegenständlichen Prüfverlangens bis 7. Februar 2002 zu ersuchen.

Anlässlich der 14. Sitzung am 19. Dezember 2001 waren die Abgeordneten

Mag. Kurt Gaßner

Gabriele Heinisch-Hosek

Dr. Günther Kräuter

Anton Leikam

Gerhard Reheis

Reinhart Gaugg

Mag. Beate Hartinger

Mag. Gilbert Trattner

Roland Zellot

Mag. Heribert Donnerbauer

Johann Kurzbauer

Nikolaus Prinz

Mag. Dr. Josef Trinkl

Mag. Werner Kogler

anwesend. An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Dr. Günther Kräuter, Reinhart Gaugg und Mag. Werner Kogler.

In der 15. Sitzung am 26. Februar 2002 waren die Abgeordneten

Mag. Kurt Gaßner

Gabriele Heinisch-Hosek

Dr. Günther Kräuter

Anton Leikam

Gerhard Reheis

Reinhart Gaugg

Mag. Beate Hartinger

Detlev Neudeck

Roland Zellot

Mag. Heribert Donnerbauer

Nikolaus Prinz

Astrid Stadler

Mag. Dr. Josef Trinkl

Mag. Werner Kogler

anwesend, von denen die Abgeordneten Dr. Günther Kräuter, Mag. Dr. Josef Trinkl, Mag. Beate Hartinger, Mag. Werner Kogler, Mag. Kurt Gaßner, Gerhard Reheis, Anton Leikam, Mag. Heribert Donnerbauer das Wort ergriffen.

Im Zuge der weiteren Prüfung waren in der 16. Sitzung am 13. März 2002 die Abgeordneten

Gabriele Heinisch-Hosek

Dipl.-Ing. Dr. Peter Keppelmüller

Dr. Günther Kräuter

Anton Leikam

Gerhard Reheis

Reinhart Gaugg

Mag. Beate Hartinger

Ing. Wilhelm Weinmeier

Roland Zellot

Mag. Heribert Donnerbauer

Dr. Gottfried Feurstein

Astrid Stadler

Mag. Dr. Josef Trinkl

Mag. Werner Kogler (zeitweise)

Dr. Gabriela Moser (zeitweise)

anwesend, von denen die Abgeordneten Dr. Günther Kräuter, Dr. Gabriela Moser, Mag. Dr. Josef Trinkl, Mag. Beate Hartinger, Dipl.-Ing. Dr. Peter Keppelmüller, Astrid Stadler, Gerhard Reheis, Mag. Heribert Donnerbauer, Gabriele Heinisch-Hosek, Anton Leikam, Ing. Wilhelm Weinmeier und Reinhart Gaugg das Wort ergriffen.

Als Auskunftspersonen waren an diesem Tag der Vorstandsvorsitzende der Österreichischen Post AG Dr. Anton Wais und der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie Ing. Mathias Reichhold geladen.

Die Beratungen wurden in der 17. Sitzung am 10. April 2002 fortgesetzt. Anwesend waren die Abgeordneten

Karl Dobnigg

Mag. Kurt Gaßner

Dipl.-Ing. Dr. Peter Keppelmüller

Dr. Günther Kräuter

Gerhard Reheis

Reinhart Gaugg

Mag. Beate Hartinger

Detlev Neudeck

Roland Zellot

Mag. Heribert Donnerbauer

Nikolaus Prinz

Astrid Stadler

Mag. Dr. Josef Trinkl

Mag. Werner Kogler (zeitweise)

Dr. Gabriela Moser (zeitweise)

von denen die Abgeordneten Dr. Günther Kräuter, Nikolaus Prinz, Mag. Werner Kogler, Mag. Kurt Gaßner, Mag. Dr. Josef Trinkl, Mag. Beate Hartinger, Gerhard Reheis, Astrid Stadler, Karl Dobnigg, Mag. Heribert Donnerbauer, Dipl.-Ing. Dr. Peter Keppelmüller, Dr. Gabriela Moser und Detlev Neudeck das Wort ergriffen.

Als Auskunftsperson war an diesem Tag der Bundesminister für Justiz Dr. Dieter Böhmdorfer geladen.

Abgeschlossen hat der Ständige Unterausschuss des Rechnungshofausschusses die Anhörung von Auskunftspersonen in der 18. Sitzung am 29. Mai 2002.

Von den anwesenden Abgeordneten

Christian Faul

Mag. Kurt Gaßner

Gabriele Heinisch-Hosek

Dr. Günther Kräuter

Gerhard Reheis

Ilse Burket

Reinhart Gaugg

Mag. Beate Hartinger

Roland Zellot

Peter Haubner

Nikolaus Prinz

Astrid Stadler

Mag. Dr. Josef Trinkl

Mag. Werner Kogler

ergriffen die Abgeordneten Mag. Werner Kogler, Günther Kräuter, Reinhart Gaugg, Mag. Dr. Josef Trinkl, Mag. Beate Hartinger, Mag. Kurt Gaßner, Gerhard Reheis, Nikolaus Prinz, Astrid Stadler, Ilse Burket, Roland Zellot, Christian Faul und Gabriele Heinisch-Hosek das Wort.

Als Auskunftsperson war an diesem Tag der Bundesminister für Inneres Dr. Ernst Strasser geladen.

3. Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie

3.1 Erhebungsbericht

Die Post ist seit 1. Mai 1996 ausgegliedert, seither nicht mehr Bestandteil der Hoheitsverwaltung des Bundes und daher auch keine Dienststelle im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie. Die Schließung der Postämter betrifft daher auch nicht die Gebarung des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie und ist daher an sich von dem vom Ständigen Unterausschuss des Rechnungshofausschusses zu behandelnden Prüfantrag nicht umfasst.

Die Österreichische Post AG steht zu 100% im Eigentum der Republik, die Anteile werden vom Finanzministerium verwaltet. Aus diesen Gründen sind die Schließungen von Postämtern nicht mit Schließungen sogenannter öffentlicher Einrichtungen in anderen Bereichen vergleichbar.

Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie hat im Bereich der Post AG nur die Funktion einer Regulierungsbehörde mit den im Postgesetz ausdrücklich angeführten Rechten, dh. ein generelles Weisungsrecht und damit eine Einflussmöglichkeit auf alle Entscheidungen der Post AG kommt dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie nicht zu.

Bereits das Postgesetz 1997 verpflichtet die Post, einen bundesweiten, flächendeckenden Universaldienst für Briefe und Pakete sicherzustellen und aufrechtzuerhalten, wobei diese im Gesetz enthaltene grundsätzliche Verpflichtung durch eine Verordnung, die Post-Universaldienstverordnung näher ausgeführt werden kann.

Der Entwurf einer Post-Universaldienstverordnung war in Begutachtung und wurde in Folge auf Grund der eingelangten Stellungnahmen grundlegend überarbeitet. Zentrales Thema dieser Stellungnahmen war vor allem die Regelung betreffend die flächendeckende Versorgung mit Post-Geschäftsstellen. Zu diesem Thema gab es auch Gespräche mit Vertretern des Gemeindebundes und des Städtebundes.

Für das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie ist eine ausreichend flächendeckende Versorgung mit Post-Dienstleistungen äußerst wichtig. Wirtschaftsstandort und Lebensqualität im allgemeinen und besonders im ländlichen Raum hängen nicht unwesentlich von der Versorgung mit Post-Dienstleistungen ab, und zwar unabhängig davon, wer diese Leistungen erbringt.

Als wesentlich wurde vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie erachtet, dass die Gemeinden vor Schließung bzw. Umwandlung eines Postamtes verpflichtend eingebunden werden. Die Österreichische Post AG hat im 2. Halbjahr 2001 Gespräche mit dem Gemeindebund und den jeweiligen Gemeinden, mit dem Ziel, eine möglichst einvernehmliche Lösung zu finden, geführt.

Bis zuletzt gab es intensive Gespräche mit dem Gemeindebund und dem Vorstand der Post; am 31. Jänner 2002 wurde die Post-Universaldienstverordnung von der damaligen Ministerin Dr. Monika Forstinger unterzeichnet.

3.2 Befragung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, Mathias Reichhold sowie des Generaldirektors der Post AG, Dr. Anton Wais

Die Thematik „Postamtsschließungen“ wurde vom Ständigen Unterausschuss des Rechnungshofausschusses am 13. März 2002 erörtert, wobei neben dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, Ing. Mathias Reichhold, der Generaldirektor der Österreichischen Post AG, Dr. Anton Wais, als Auskunftsperson gehört wurde.

3.2.1 Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, Ing. Mathias Reichhold

Am Anfang bekräftigte der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, dass die Post ein leistungsfähiges Unternehmen sein soll, das in der Lage ist, den künftigen Wettbewerb erfolgreich zu bestehen. Nicht zuletzt durch den EU-Beitritt Österreichs wurden auch die Zielsetzungen Liberalisierung und Wettbewerb in Kauf genommen; der Wettbewerb kommt und man, dh. auch die Post, muß sich darauf vorbereiten. Aus diesem Grund sind Reformen notwendig und manchmal auch Kreativität gefordert.

Die Post-Universaldienstverordnung (siehe Beilage) bzw. die in ihr festgesetzten Maßnahmen wie ua. Umfang des Universaldienstes, Anforderungen, Öffnungszeiten und Mindestangebot von Post-Geschäftsstellen werden vom Vorstand der Post ernst genommen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie wird auf Basis der Post-Universaldienstverordnung seine Rechte und Möglichkeiten in vollem Umfang ausnutzen. Zudem merkte der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie an, dass ein Entwurf für eine Post-Universaldienstverordnung in Begutachtung geschickt wurde, wobei es auch Stellungnahmen der Länder gab. In der Folge wurden die Bedenken der Länder berücksichtigt, indem zumindest in einem Passus dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie eine politische Handhabe gegeben wird (vgl. § 3 Abs. 4 Post-Universaldienstverordnung).

Bei den Bestimmungen in der Post-Universaldienstverordnung handelt es sich quasi um eine Richtschnur. Gemäß der Post-Universaldienstverordnung steht dem Vorstand auch die Möglichkeit offen, alternative Lösungen zu finden und entsprechende Projekte umzusetzen.

Es ist daher auch von Seiten der Gemeinden Kreativität gefragt. Insgesamt gesehen gibt es in diesem Bereich sicherlich Chancen für Nahversorger und Gasthäuser, wenn die ehemaligen Leistungen der Postämter von solchen Unternehmen übernommen werden können. In der Steiermark gibt es beispielsweise ein Pilotprojekt, bei dem versucht wird, dass ein Gasthaus Postpartner wird. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass die Qualität der Versorgung gesichert ist. Dies ist eine Vision, die einen positiven Ansatz hat und die mit Unterstützung der Länder durch geeignete Impulsprogramme, Förderungsmaßnahmen und Investitionen tatsächlich fruchtbar umgesetzt werden könnte, merkte der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie abschließend an.

3.2.2 Generaldirektor der Post AG, Dr. Anton Wais

Für die Post AG war im Zusammenhang mit den Postamtzusammenlegungen das oberste Ziel die Erreichung einer nachhaltigen Wirtschaftlichkeit für das Filialnetz, weil dies in Wirklichkeit erst die Sicherheit für die Aufrechterhaltung des Netzes bietet.

Laut Generaldirektor Dr. Anton Wais ist eine zweite Zielsetzung, die damit verbunden wird, dass es sich um eine einmalige Zusammenlegung von Standorten als notwendige Basis für das Geschäftsstellenkonzept handelt. Die Zusammenlegung soll nicht nur von ihrer Anzahl her einmalig sein, sondern es wird seitens der Post AG das Ziel verfolgt, diese Zusammenlegungen innerhalb eines relativ kurzen Zeitraumes von Anfang 2002 bis zum 30. Juni 2002 zu bewerkstelligen.

Die Post-Universaldienstverordnung trägt die Aufrechterhaltung der Versorgung auf. Mit der Zusammenlegung und den damit verbundenen Schließungen von Postämtern dürften keine Kündigungen verbunden sein. Das Unternehmen muss zwar an vielen Stellen, vor allem in der Zustellung, Personalrestrukturierungen im Sinne von Personalkürzungen vornehmen, aber überall dort, wo dies geschieht, wird auf Basis der vorhandenen Betriebsvereinbarungen vorgegangen.

Universaldienstverordnung

In der Universaldienstverordnung ist vorgesehen, dass 95% aller Briefe am nächsten Tag zuzustellen seien; in anderen Ländern liegt der geforderte Prozentsatz bei höchstens 80%. In Österreich werden Briefe in der Regel per LKW oder Eisenbahn befördert. Die logistische Faustregel ist, dass sich im Umkreis von 80 Kilometern ein Verteilzentrum befinden muss, in welchem sortiert wird, und dass innerhalb von 300 bis 500 Kilometern die wirtschaftlichste und schnellste Art der Beförderung der Transport per Flugzeug ist; in Österreich besteht jedoch leider Nachtflugverbot an allen Flughäfen.

Anschließend führte Generaldirektor Dr. Anton Wais aus, dass in Bezug auf die Zusammenlegung und Schließung von Postämtern seitens der Post AG folgende Modelle von Alternativen gefunden wurden:

Post Partner

Post-Partner bedeutet, dass es im Ort einen Nahversorger, ein anderes Geschäft oder eine andere Institution gibt, die in der Lage ist, Postdienste zu übernehmen. Voraussetzung ist, dass der Post-Partner in gleicher Weise das bieten kann, was auch das Postamt geboten hat. Dafür benötigt der Post-Partner eine bestimmte Ausstattung.

Die Post AG hat festgestellt, dass ein potentieller Post-Partner rund 4m2 an Fläche in seinem Geschäft benötigt. An Ausstattung muß die Post AG die notwendige P.O.S.-Ausrüstung zur Verfügung stellen; die Kosten inklusive Geschäftsausstattung und EDV belaufen sich auf rund 7 267,28 Euro (100 000 S), wobei mit der Wirtschaftskammer eine Vereinbarung getroffen wurde, nach welcher sich die Post AG bereit erklärt hat, 60% der Erst-Investitionskosten zu übernehmen. Die übrigen 40% werden mittlerweile entweder direkt durch das Land oder vom Land und der jeweiligen Gemeinde gemeinsam übernommen. Diese Vereinbarung hat zu mehr als 1 000 Interessenten für die Tätigkeit als Postpartner geführt. Entscheidend hinsichtlich anderer Alternativen ist, dass jedem Interessenten vorgerechnet wird, welche Vorteile bzw. welche Umsätze das bringt. Der Post-Partner übernimmt nicht 1 : 1 den ganzen Umsatz eines Postamtes, weil teilweise auf Nachbarpostämter ausgewichen wird; ein grober Erfahrungswert, der aus Post-Partnerpilotierungen gewonnen wurde, zeigt, das rund 75% des Umsatzes eines Postamtes auf den Post-Partner übergehen. Nicht in diese Kalkulation einbezogen wurde der Effekt einer höheren Kundenfrequenz, dh. wenn ein Unternehmer Post-Partner wird, macht er in seinem sonstigen Geschäft rund 10 bis 15% mehr Umsatz.

Auf Basis einer solchen Kalkulation wurde auch festgestellt, dass die Tätigkeit als Post-Partner auf Dauer nur attraktiv ist, wenn mindestens 2 906,91 Euro (40 000 S) netto pro Jahr abzüglich der Aufwendungen bleiben. Lediglich wenn sich jemand mit einem Verdienst von 2 180,19 Euro (30 000 S) netto zufrieden gibt, ist die Post AG bereit, eine Partnerschaft einzugehen.

Die laufenden Kosten eines Post-Partners bestehen nur in den Netzanschlusskosten der EDV; wenn diese EDV-Anbindungskosten 145,35 Euro (2 000 S) übersteigen, übernimmt die Post AG den übersteigenden Betrag.

Bezüglich Fragen, weshalb nicht in jedem Ort, wo ein Postamt zusperrt, ein Post-Partner entsteht, hat die Post AG festgestellt, dass in vielen Orten gar keine Möglichkeit besteht, einen Post-Partner zu finden. Aus diesem Grund hat man sich für eine Mischform entschieden; so gibt es in einem Ort eine Apotheke, die Post-Partner geworden ist, in anderen Ortschaften werden Tourismusverbände dann Post-Partner, wenn es sich nicht um ein saisonales Tourismusgebiet handelt.

Ein positiver Nebeneffekt der Postpartner ist auch, dass der Postpartner oft ganz andere Öffnungszeiten als ein Postamt hat, dh. in der Regel sind die Öffnungszeiten länger und auch am Samstag ist meist geöffnet.

Die Österreichische Post AG wird als „trust company“ angesehen, dh. die Österreicherinnen und Österreicher bringen der Post AG ein hohes Maß an Vertrauen entgegen. In Bezug auf die Wahrung der Vertraulichkeit von Postsendungen gelten für die Postpartner dieselben Bestimmungen wie für die Post selbst. Per Vertrag erlegt die Post AG den Post-Partnern und deren Erfüllungsgehilfen dieselben Verpflichtungen zur Vertraulichkeit auf, die die Post AG hat, dh. dass ein Post-Partner etwa zur Einhaltung des Postgeheimnisses nach dem Postgesetz verpflichtet ist.

Post-Servicestelle

In Orten, wo man keinen Post-Partner finden konnte, gibt es die Möglichkeit der Errichtung einer Post-Servicestelle, eine etwas abgemagerte Variante des Post-Partners. Anfangs gab es seitens der Post AG die Annahme, dass viele Gemeinden selbst eine Post-Servicestelle übernehmen werden. Gespräche, die von der Post AG geführt wurden, haben aber gezeigt, dass – allerdings von Bundesland zu Bundesland sehr unterschiedlich – nicht sehr viele Gemeinden ein Interesse oder eine entsprechende Möglichkeit haben, eine Post-Servicestelle oder eine Abholstelle für hinterlegte Poststücke zu sein.

Postzusteller

Die 3. Alternative zum herkömmlichen Postamt ist die eines Postzustellers. Ein Postzusteller ist ein Briefträger, der in Gemeinden von Haus zu Haus fährt, da es gerade im ländlichen Bereich nicht – wie in Städten – Hausbriefanlagen für ein ganzes Haus gibt, sondern jeder seinen eigenen Briefkasten hat. Der Postzusteller geht dort auf Wunsch auch ins Haus, wenn eine gelbe Karte vor dem Postkasten liegt und bei diesem Briefträger können auch Erlagscheine eingezahlt und Briefe aufgegeben werden. Dies betrifft sämtliche Standardprodukte, die man auf einem Postamt auch bekommt.

In Österreich gibt es bereits jetzt 4 000 Landzusteller, die das Gleiche tun wie jetzt der Postzusteller, und zwar in Gegenden, in welchen es nie ein Postamt gegeben hat oder dieses bereits vor zehn Jahren geschlossen wurde. Auf Grund einer Befragung dieser Landzusteller wurde seitens der Post AG festgestellt, dass der Kontakt mit der Bevölkerung so eng ist, dass eine mündliche oder persönliche Verständigung leicht möglich ist und daher auf Zusatzeinrichtungen wie Call Center oder SMS-Service verzichtet werden kann.

Eine Zusammenlegung von Postämtern hat auch den zusätzlichen Effekt, nämlich dass es in zusammengelegten Postämtern drei bis vier Schalterbeamte gibt, was zum Beispiel bewirkt, dass bei Krankenständen keine „Springer“ eingesetzt werden müssen, dass die Urlaubsplanung wesentlich leichter ist und dass das Ausmaß der Überstunden insgesamt gesenkt werden kann.

Kommunikation mit den betroffenen Gemeinden

Die frühere Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie hat bereits im Jahr 2001 kurz nach der Genehmigung des Geschäftsstellenkonzept-Programmes durch den Aufsichtsrat die Post AG aufgefordert, intensive Gespräche mit den Betroffenen in den einzelnen Gemeinden zu führen. Von Anfang Oktober bis Ende Dezember 2001 haben die drei Vorstandsmitglieder und der Generaldirektor der Post AG mindestens zweimal mit jedem Landeshauptmann gesprochen und gleichzeitig mit 700 Bürger­meistern persönliche Gespräche geführt; zusätzlich wurden mit 880 betroffenen Mitarbeitern über deren Zukunft persönliche Gespräche geführt, ferner wurden in dieser Zeit rund 15 000 Briefe geschrieben.

Die Gespräche mit den Bürgermeistern hatten selbstverständlich unterschiedliche Ausprägungen, wobei die individuellen Vorgangsweisen nach Absprache mit den jeweiligen Landeshauptleuten getroffen wurden. So gab es in einem Bundesland Gespräche mit Bürgermeistern auf Bezirksebene, in einem anderen Bundesland Einzelgespräche und in einem anderen Bundesland wiederum zuerst Gespräche auf Ebene der Landtagsklubs und dann erst auf Bezirksebene. In Ländern, wo jetzt der Wunsch besteht, wie in der Steiermark, werden Einzelgespräche nachgeholt.

Kontrollkommission

Die Kontrollkommission ist eine Einrichtung, deren Zusammensetzung sicherstellen soll, dass es zu keiner einseitigen Betrachtungsweise kommt und die sich aus einem Vertreter der Post AG, einem Vertreter des Gemeindebundes und einem Vertreter, auf den sich diese beiden einigen, zusammensetzt.

Die Aufgabe der Kontrollkommission besteht in einer begleitenden Kontrolle hinsichtlich der Strukturanpassungsmaßnahmen. Zudem werden alle Beschwerden und Anregungen, die an die Kontrollkommission herangetragen werden, von dieser nicht nur beraten, sondern die Kommission kann auch einstimmige oder mehrstimmige Empfehlungen abgeben, wobei von der Post AG eine ausreichende schriftliche Begründung abzugeben ist, wenn sie diesen Empfehlungen nicht folgt.

4. Bundesministerium für Justiz

4.1 Erhebungsbericht

Die heutige Gerichtsstruktur geht auf das Jahr 1848 zurück; die damaligen Sprengelgrenzen orientierten sich an den Grundherrschaften, wodurch die Sprengel sehr heterogen gestaltet sind.

Die unterschiedlichen Sprengelgrößen auf Grund damaliger Machtverhältnisse bewirken einen großen Unterschied beim Geschäftsanfall und bei der personellen Dotierung der einzelnen Gerichte.

      Das kleinste der 192 Bezirksgerichte (BG Mariazell) ist für zirka 4 800 Einwohner zuständig, das größte Bezirksgericht für zirka 350 000.

      Das kleinste Bezirksgericht beschäftigt nur 1,7 Vollzeitkräfte, das größte Bezirksgericht hat 144 Vollzeitkräfte.

      Im Durchschnitt gibt es zirka 1 300 sogenannte Richtersachen je Bezirksgericht und Jahr.

      Bei 23 Bezirksgerichten gibt es pro Arbeitstag weniger als eine Richtersache, bei 77 Bezirks­gerichten weniger als zwei Richtersachen.

      Bei 21 Bezirksgerichten werden pro Jahr nicht einmal 20 Zivilurteile ausgefertigt.

      Bei 85 Bezirksgerichten wird pro Woche weniger als ein Zivilurteil ausgefertigt.

Die Unterschiede im Arbeitsanfall ziehen Unterschiede bei den systemisierten Richterplanstellen nach sich:

      Bei mehr als ein Viertel der Bezirksgerichte ist nicht einmal ein Richter gänzlich mit richterlichen Rechtsprechungsaufgaben ausgelastet.

      Bei fast zwei Drittel der Bezirksgerichten gibt es weniger als zwei Richter; beim größten Bezirksgericht, dem BG Wien–Innere Stadt, hingegen gibt es 48 Richter.

Bei 30 Bezirksgerichten sind jeweils weniger als fünf Personen, einschließlich Richter, beschäftigt. Insgesamt sind bei den 91 kleinsten Bezirksgerichten nur 14% des insgesamt bei Bezirksgerichten beschäftigten Personals tätig.

Bei 50 Bezirksgerichten ist der Geschäftsanfall so gering, dass nicht einmal ein Richter zur Gänze mit richterlichen Rechtsprechungsaufgaben ausgelastet ist. Daher gibt es in der Praxis derzeit oft Doppelplanstellen, dh. ein Richter ist bei zwei Gerichten beschäftigt.

Konsequenzen der heterogenen Gerichtsstruktur

Die Inhomogenität der Bezirksgerichte und die Zersplitterung mit Kleinstgerichten bringen sowohl für die Bevölkerung und als auch für die Mitarbeiter Nachteile.

Die große Zahl an Doppelplanstellen erschwert und verlangsamt die Zusammenarbeit, weil Mitarbeiter oft tagelang nur telefonisch erreichbar sind; eine Vertretung (außer im Urlaubs- und Krankheitsfall) ist unzulässig. Daraus ergeben sich Nachteile für die Bevölkerung. Aber auch wenn prinzipiell eine Vertretung zulässig ist und eingesetzt wird, ist dies meist nur mit großem logistischen Aufwand möglich. Eine Vertretung von Richtern von durch am selben Gericht tätige Richter ist wesentlich besser.

Der fehlende Austausch von Fachwissen und praktischen Erfahrungen begünstigt zudem eine uneinheitliche Verfahrenspraxis.

Durch das Vorhandensein von Doppelplanstellen gibt es zwei Gruppen von Mitarbeitern: eine Gruppe, die immer an ein und demselben Gericht tätig ist und eine zweite Gruppe, die bei zwei, teilweise sogar mehr Gerichten tätig ist.

Änderung der Rahmenbedingungen

Eine Repräsentativbefragung von Fessel-GfK und eine Kundenzufriedenheitsstudie bei 70 Gerichten aus dem Jahr 1998 haben gezeigt, dass die Bevölkerung mit den Leistungen der Gerichte grundsätzlich sehr zufrieden ist. Dennoch haben sich seit 1948 zahlreiche Rahmenbedingungen verändert:

      gestiegene Anforderungen an die Entscheidungsträger

      neue und/oder differenziertere gesetzliche Regelungen

      weit komplexere Rechtsfindung wegen der stetig wachsenden Zahl von Entscheidungen übergeordneter Instanzen

      wesentliche Aufwertung der Bezirksgerichte durch Verlagerung der Eigenzuständigkeit von Landesgerichten zu Bezirksgerichten sowie durch die Erhöhung der Betragsgrenzen für Wertzuständigkeit von 30 000 S auf 10 000 Euro; Bezirksrichter greifen nunmehr weit in das Leben der Bevölkerung ein.

      Auch gut ausgebildete und in der Bevölkerung angesehene Richter sind in ihrer Kapazität zur Verarbeitung neuer Rechtsvorschriften und Entscheidungen an ihre Grenzen gelangt. Das Halten hoher Standards wird immer schwerer; den Anforderungen kann man nur durch ein Mindestmaß an Spezialisierung gerecht werden, die aber nur dann möglich ist, wenn es mehr als einen Richter bei einem Bezirksgericht gibt. Eine Spezialisierung der Richter ist aber auch im Interesse einer einheitlichen Verfahrens- und Entscheidungspraxis zu begrüßen.

Die derzeitige Sprengelorganisation ist im Hinblick auf das durch die Europäische Menschenrechtskonvention gezeichnete Richterbild zu hinterfragen: Laut EMRK müssen Richter unabhängig, unvoreingenommen und unbefangen sein. Durch die Kleinheit der Sprengel und die Integration von Richtern in das Gemeindeleben sind dem Richter aber viele Parteien persönlich bekannt.

Änderung der budgetären Rahmenbedingungen: Eine Reduktion von Planstellen ist als Beitrag zur ausgabenseitigen Sanierung des Haushaltes unbedingt erforderlich.

Zudem ist die EDV-gestützte Bearbeitung von der Automatisation zugänglichen Vorgängen weit fortgeschritten; die Verfahrensautomation brachte eine Qualitätssteigerung.

Ohne eine Änderung der Organisationsstruktur gäbe es bei einer Senkung des Mitarbeiterstandes eine Beeinträchtigung von Qualität und Raschheit der Leistungen.

Bei kleineren Gerichten ist eine geringere Arbeitsproduktivität strukturbedingt unvermeidlich: Eine Mindestbesetzung, die keine exakte Anpassung des Personaleinsatzes an den Bedarf ermöglicht, ist notwendig. Zudem gibt es bei wenigen Bediensteten und einer damit verbundenen großen Bandbreite von Tätigkeiten eine längere durchschnittliche Bearbeitungszeit.

Ressourcen sind ferner auch durch die Nicht-Versetzbarkeit der Richter gebunden. Im Extremfall kann dadurch etwa 30 Jahre der Personaleinsatz nicht angepaßt werden, andererseits kann bei einem Anstieg der Geschäftsfälle erst reagiert werden, wenn anderswo eine Planstelle frei wird.

Bei jedem Gericht gibt es auch organisationsgrößenunabhängige Tätigkeiten, sodass kleinere Gerichte einen vergleichsweise höheren Verwaltungsaufwand aufweisen.

Ein Schweizer Beratungsunternehmen (1992) und der Österreichische Rechnungshof (1996) kamen zum Ergebnis, dass bei kleinen Gerichten die durchschnittliche Arbeitszeit signifikant höher als bei größeren Gerichten ist. Erst die Zusammenlegung von Kleinstgerichten ermöglicht eine Annäherung an die optimale Betriebsgröße.

Änderungen bei der rechtssuchenden Bevölkerung: Heutzutage ist das Verkehrsnetz gut ausgebaut; die Benutzung öffentliche Verkehrsmittel ist finanziell erschwinglich, gleichzeitig ist die Reisegeschwindigkeit gestiegen. Ein Großteil der Bevölkerung hat ein eigenes Kraftfahrzeug. Für die Fahrt zur Bezirkshauptmannschaft benötigen die außerhalb des Sitzes eines Landesgerichts wohnenden Österreicher im Schnitt 19,42 Minuten. Da es auch künftig mehr Bezirksgerichte als Bezirkshauptmannschaften geben wird, ist die durchschnittliche Fahrzeit zum Bezirksgericht noch kürzer.

Vorhaben „Gerichtsorganisation neu“

Die diesbezüglichen Bemühungen reichen bis in die 60er Jahre zurück (Klesatsky, „Gesamtreform der Justiz“); in den 70er-Jahren wurden die Anstrengungen erhöht (1976 unter Justizminister Dr. Christian Broda erfolgte die Zusammenlegung von 8 Bezirksgerichten in der Steiermark; 1977, 1978 und 1979 wurden 14 Bezirksgerichte in Kärnten und 1977 und 1978 zwei Bezirksgerichte in Tirol geschlossen). Verhandlungen bezüglich Niederösterreich wurden unter Justizminister Dr. Egmont Foregger begonnen und mit 1. Jänner 1992 unter Justizminister Dr. Nikolaus Michalek finalisiert (Zusammenlegung von 14 Bezirksgerichten).

Auch in Zeiten der SPÖ-ÖVP-Koalition war eine Zusammenlegung von Bezirksgerichten immer wieder Inhalt von Arbeitsprogrammen.

So sollte in der XX. GP beispielsweise das Zustimmungsrecht der Landesregierungen in Bezug auf die Sprengel durch ein bloßes Anhörungsrecht ersetzt werden; die Behandlung des diesbezüglichen Ausschussantrages im Plenum erfolgte aber nie.

Die Bemühungen in der Vergangenheit waren planerisches Stückwerk; erst jetzt wurde ein idealtypisches Gerichtskonzept mit gesamter Neugestaltung erstellt.

Das Konzept, ua. die Einführung einheitlicher Eingangsgerichte oder die Reduktion auf bloß drei Gerichtsebenen, wurde den Landeshauptleuten, dem Rechtsausschuss des Gemeindebundes, dem Hauptausschuss des Städtebundes und den Landesregierungen vom Bundesminister für Justiz persönlich vorgestellt. Bei den Verhandlungen wurde ein Kompromiss eingebracht (auf Landesgerichtsebene keine Änderungen durchzuführen und auf Bezirksebene Gerichte bestehen zu lassen, die zumindest zwei Richter zur Gänze mit richterlichen Rechtsprechungsagenden auslasten).

Daran anknüpfende Verhandlungen mit den Landesregierungen wurden intensiviert; mit der Steiermark und Niederösterreich, Tirol und Salzburg gibt es bereits konsensuale Lösungen (Zusammenlegung von 14 Bezirksgerichte in Niederösterreich, von zwölf Bezirksgerichten in der Steiermark, von zwei Bezirksgerichten in Tirol und von sieben Bezirksgerichten in Salzburg), wobei in jedem politischen Bezirk zumindest ein Bezirksgericht bestehen bleibt. Dadurch bedingte geringfügig längere Anfahrtswege treten auf Grund der Verkehrsinfrastruktur und dem Umstand, dass der einzelne Bürger selten bei Gericht „zu tun hat“, in den Hintergrund.

Unterstützung Reformen durch Bundesregierung

Die geplanten Reformen des Justizministeriums werden laut diversen Umfragen (Frühjahr 2001, Statistik Austria, Sommer 2001, Spectra; Spätherbst 2001, Spectra) auch von der Bevölkerung begrüßt.

      Die Mehrheit (64%) der Bevölkerung im ländlichen Raum ist sich nicht bewußt, dass es wesentlich mehr Bezirksgerichte als Bezirkshauptmannschaften oder Finanzämter gibt.

      90% der Bevölkerung haben nie oder seltener als alle fünf Jahre bei einem Gericht zu tun. Im Durchschnitt hat jeder Österreich einmal in seinem Leben ein Gericht aufzusuchen.

      93% der Bevölkerung sind der Meinung, dass die Entfernung vom Gericht zum Wohnort unbedeutend ist.

      Wichtig ist der Bevölkerung die Fachkompetenz der Gerichte, die Raschheit der Verfahren und die Freundlichkeit der Mitarbeiter. Um künftig Fachkompetenz sicherzustellen, begrüßen 65% der Bevölkerung eine Zusammenlegung von Bezirksgerichten.

Kleine Bezirksgerichte sind kein Standortfaktor für die Wirtschaft, denn nur wenige Personen verbinden einen Gerichtsweg mit Einkäufen.

Die Bevölkerung geht davon aus, dass im Schnitt pro Gericht 40 Personen arbeiten, tatsächlich beschäftigen Kleinstgerichte nicht einmal fünf Personen; diese Personen verlieren bei Schließungen von Gerichten nicht ihren Arbeitsplatz, sondern werden bei einem benachbarten Gericht, wo sie häufig wegen der Doppelplanstellen bereits ohnehin tätig sind, eingesetzt.

4.2 Befragung des Bundesministers für Justiz, Dr. Dieter Böhmdorfer

Die Thematik „Schließung von Bezirksgerichten“ wurde vom Ständigen Unterausschuss des Rechnungshofausschusses am 10. April 2002 erörtert, wobei Justizminister Dr. Dieter Böhmdorfer als Auskunftsperson anwesend war.

Zu Beginn führte der Bundesminister für Justiz, Dr. Dieter Böhmdorfer, aus, dass in Oberösterreich – über Wunsch von Landeshauptmann Dr. Pühringer – Gespräche mit allen Bürgermeistern der Sitzgemeinden geführt wurden, in anderen Bundesländern wollte man dies nicht; dort haben die Landeshauptleute die Gespräche selbst durchgeführt; betreffend Niederösterreich wurden die Bürgermeister ins Ministerium eingeladen.

Mit einer Power Point-Präsentation wurde seitens des Bundesministers für Justiz, Dr. Dieter Böhmdorfer, die derzeitige Gerichtsorganisation sowie deren Entwicklung und weitere maßgebliche Daten (vergleiche Erhebungsbericht) nochmals dargelegt.

Hierbei wurden unter anderem auch die Strukturen der einzelnen Bundesländer dargelegt:

Das Burgenland habe eine scheinbar ausgewogene Struktur, in Wirklichkeit aber sehr viele kleine Bezirkshauptmannschaften, wobei beides zu überdenken ist. Eine diesbezügliche Vereinbarung mit dem Landeshauptmann, der SPÖ und der ÖVP hat leider – auf Grund eines von der SPÖ im Landtag eingebrachten, der Vereinbarung widersprechenden Antrages – nicht gehalten.

In Kärnten und Vorarlberg gibt es die modernsten Strukturen, die zwar sehr klein aber in sich ausgewogen sind.

In Oberösterreich hingegen wird es auch nach der Reform noch mehr Bezirksgerichte als Bezirkshauptmannschaften geben. Auch in Salzburg und in der Steiermark herrscht ein diesbezügliches Ungleichgewicht. Auch in Tirol, wo man nur zwei Gerichte zusammenlegen will, wird es ebenfalls mehr Bezirksgerichte als Bezirkshauptmannschaften geben.

Ein internationaler Vergleich zeigt, dass in Bayern pro Amtsgericht (die unseren Bezirksgerichten entsprechen) elf Richter beschäftigt sind, wohingegen es bei uns in 44 Bezirksgerichten nicht einmal ein Richter mit Rechtsprechungsaufgaben ausgelastet ist. Bei den 64 kleinsten Bezirksgerichten arbeiten je Standort durchschnittlich je fünf Personen und hier ist nicht einmal ein Richter mit Rechtsprechungsaufgaben ausgelastet, was deswegen aber nicht klar zutage tritt, weil viele Richter Aufgabengebiete von Rechtspflegern übernommen haben.

Als eine Konsequenz pendeln Bedienstete und Richter zwischen zwei Gerichtsstandorten und sind daher nicht immer erreichbar. Diese Richter arbeiten nicht weniger, da sie aber an mehreren Gerichten tätig sind, stehen sie der Bevölkerung nicht ausreichend zur Verfügung, vor allem gibt es kein klares System, dass die Bevölkerung weiß, wann der zuständige Bezirksrichter zu sprechen ist.

Außerdem wird durch die geringe Zahl von Richtern pro Bezirksgericht keine Spezialisierung ermöglicht. Wenn man einen Rechtsanwalt sucht, wendet man sich auch nicht an jenen, dessen Niederlassung räumlich am nächsten ist, sondern man sucht den für den jeweiligen Fall fachlich am besten qualifizierten Rechtsanwalt. Eine Spezialisierung, die nicht zuletzt durch den EU-Beitritt Österreichs und die damit verbundene kompliziertere Rechtssuche vordringlich erscheint, ist heute aber nur bei Arbeitsteilung möglich.

Grundsätzlich sollte es pro Bezirksgericht zwei Richter geben, wobei sich der Rechnungshof für fünf Richter pro Gericht ausspricht, was aber der Bevölkerung auf Grund des großen Reformrückstaus nicht zumutbar ist. Künftig wird es notwendig sein, dass zwei Richter pro Gericht arbeiten, wobei aber weitere Reformen folgen werden (müssen).

Die Bevölkerung steht großteils hinter den Reformen; so wünschen sich 65% der Bevölkerung eine Zusammenlegung von Bezirksgerichten, wobei aber lediglich 7% Wert darauf legen, dass das Gericht sehr nahe ist. Für 70% der Bevölkerung ist es wichtig, dass die Richter sachkundig und kompetent sind, was aber nur möglich ist, wenn Gerichte mit entsprechender Kapazität zur Verfügung gestellt werden.

Es ist wissenschaftlich abgesichert, dass jeder Österreicher/jede Österreicherin durchschnittlich nur einmal in seinem Leben zu einem Gericht geht, wobei die Gruppe, die hauptsächlich zu den Bezirksgerichten geht, überwiegend aus 20- bis 45jährigen besteht, die in der Regel ein Auto haben. Zudem wird auch nach der Zusammenlegung der Gerichte der Weg zur Arbeit durchschnittlich länger sein als der Weg zum Bezirksgericht. Das Zeit-Weg-Argument ist daher nicht tragfähig.

Bei der angestrebten Zusammenlegung von Gerichten, wobei beispielsweise mit der Steiermark und Niederösterreich bereits entsprechende Lösungen gefunden wurden, können durch den Wegfall teurer Infrastrukturkosten und effizienterem Personaleinsatz die Kosten um zirka 64 000 Euro je Standort und Jahr reduziert werden.

Insgesamt will man und muß man eine moderne Struktur zur Verfügung stellen. Es wird nicht bei den Arbeitskräften gespart, sondern durch organisatorische Maßnahmen. Das Sparargument ist aber nicht das vordringliche Argument, es geht vielmehr um eine bessere justizielle Versorgung wie beispielsweise durch eine bessere Verfügbarkeit der Richter bei gleichzeitig steigender Vereinheitlichung der Verfahrens- und Entscheidungspraxis.

Zu einzelnen Fragen:

In Bezug auf die Reformen ist man um einen Konsens in allen Bundesländern bemüht, selbstverständlich auch dort, wo es noch Diskussionen gibt. Man versucht Härten zu beseitigen, indem beispielsweise einige Gerichte erst in absehbarer Zeit geschlossen werden sollen.

Betreffend Rechtsberatung wurde ein Übereinkommen getroffen, dass dort wo Bezirksgerichte zusammengelegt werden und dies erwünscht ist, Rechtsanwälte und Notare eine professionelle Beratung durchführen. Für diese Beratungstätigkeit ist ein Stundensatz von 72,67 Euro (1 000 S) vereinbart, es müssen Akten angelegt werden und der Beratende muss sich durch eine schriftliche Bestätigung deklarieren. Dies ist mehr, als bisher von den Bezirksgerichten angeboten wurde.

Tatsache ist, dass die vier Präsidenten der Oberlandesgerichte, die Reformen befürworten, dh. abgesehen von einzelnen Personen steht die Richterschaft in den wesentlichen Positionen geschlossen hinter dem Projekt der Zusammenlegungen.

Zu den Kosten erwartet man sich Synergien im Bereich der EDV-Leitungskosten, der Verwaltung und der Infrastruktur. An Kündigungen ist nicht gedacht; sollte es zu Einsparungen von einigen wenigen Vollbeschäftigungsequivalenten kommen, wird es keine Härtefälle geben. Das Ziel ist es, veraltete Strukturen zu bereinigen.

Im EDV-Bereich ist Österreich Weltspitze, die in 20jähriger Arbeit erreicht wurde, was vor allem die Leistung einer modernen Beamtenschaft ist. In der Justiz sind alle Arbeitsplätze PC-besetzt, die PC’s werden etwa alle fünf Jahre ausgewechselt, es gibt elektronischen Rechtsverkehr und Rückverkehr. Im Diktatbereich wird nicht mehr von Spracherkennung, sondern vom digitalen Diktat geredet, wodurch auch die Schreibarbeiten kein wirkliches Problem mehr sind.

Weltweit Schlußlicht ist man derzeit nur bei den Bezirksgerichten.

Es gibt zwei Möglichkeiten, Bezirksgerichtsstandorte festzulegen, einerseits mit Verordnung und Zustimmung der Landesregierung und andererseits mit Bundesgesetz. An letztere Variante denkt der Verfassungsgesetzgeber primär, weil die Einrichtung der Gerichte bundesgesetzlichen Regelungen vorbehalten ist. Die Letztentscheidung, welche Sprengel geschaffen werden, liegt hingegen auf Landesebene.

5. Bundesministerium für Inneres

5.1 Erhebungsbericht

Dienststellenstrukturgesetz 2001

I. Grundsätzliches:

Die Bundesgendarmerie bekennt sich als modernes Dienstleistungsunternehmen zu einem zeitgemäßen Qualitätsmanagement, in dessen Rahmen unter anderem auch die Gendarmeriepostenstruktur immer wieder kritisch hinterfragt wird, inwieweit diese noch der erforderlichen internen Aufbau- und Ablaufstruktur (hinsichtlich Effizienz und Effektivität) sowie den Bedürfnissen der Bevölkerung nach Sicherheit entspricht. Sie hat sich unter anderem vor allem auf die rasant steigende Mobilität und den hohen Entwicklungsstand auf dem Gebiet der Informationstechnologie anzupassen.

Die Bundesgendarmerie hat in jüngster Vergangenheit mit der Erstellung und Umsetzung des Dienststellenstrukturkonzeptes 1991 und verschiedener anderer Reformen entsprechend reagiert.

II. Ausgangssituation im Hinblick auf Strukturanpassungen bei den Gendarmerieposten:

Zur Führung jedes Gendarmeriepostens bedarf es eines systemimmanenten Administrationsaufwandes, der grundsätzlich von der Dienststellengröße weitgehend unabhängig ist und eines „allgemeinen“ von der Bedienstetenanzahl wesentlich mitbestimmten Verwaltungsaufwandes, der aber auch nicht linear mit der Dienststellengröße zunimmt. Zusammenlegungen von Gendarmeriedienststellen senken daher verhältnismäßig den Verwaltungs- und Koordinierungsaufwand (Personalaufwand, ebenso wie den Aufwand verschiedener Einsatz- und Sachmittel) und ermöglichen dadurch eine höhere Außendienstpräsenz, wodurch das subjektive Sicherheitsgefühl der Bevölkerung gesteigert wird. Im Hinblick auf eine sicherheitsdienstliche Nahversorgung sind Zusammenlegungen jedoch nur sinnvoll, wenn ein gewisses Nahverhältnis zum Bürger und zu einem allfälligen Einsatzort gewahrt bleibt.

III. Technische Veränderungen bedingen neue Lösungen:

Der Stand der Technik zwingt dazu, den bis heute geltenden Grundsatz, dass ein Anzeigeerstatter zur protokollarischen Dokumentation grundsätzlich die Gendarmeriedienststelle aufzusuchen hat, neu zu überdenken. Datenfernübertragungen mittels digitalem Funk in Wort und Schrift und ähnliche technische Errungenschaften der Kommunikationstechnologie sind die Basis dafür, dass beispielsweise mit „mobilen Büros“ die Exekutive zum Bürger bzw. Kunden vor Ort kommt und für routinemäßige Amtshandlungen ein Aufsuchen einer Sicherheitsdienststelle nicht mehr notwendig ist. Auch ist die planmäßige Stationierung in verschiedenen Orten in der Art eines „nahversorgenden Greißlers“ denkbar. Voraussetzung für eine effektive Umsetzung dieses innovativen Lösungsansatzes wäre der direkte Zugriff von derartigen mobilen Büros aus auf das Büroautomations- und Kommunikationssystem (BAKS) der Bundesgendarmerie, um Doppelgleisigkeiten und unnötige zeitintensive Tätigkeiten wie die nochmalige Erfassung von Identitätsdaten, Servicierung von Dateien, Erfassung im AVNT zu vermeiden.

Weiters wäre für saisonale Bedürfnisse wie zum Teil schon in manchen Bereichen praktiziert, eine temporäre Anmietung von Diensträumen anstatt der Erhaltung einer ständigen Dienststelle (bzw. auch einmal wöchentliche Amtsstunden in entlegenen Orten) in derartige Überlegung einfließen zu lassen.

IV. Rahmenbedingungen:

Wurde im Zuge des Dienststellenstrukturkonzeptes 1991 grundsätzlich nur die Zusammenlegung von Dienststellen bis fünf Bediensteten in Erwägung gezogen, wird nunmehr – prinzipiell unabhängig von der Dienststellengröße – von der in jedem Einzelfall individuell zu prüfenden Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit einer derartigen Maßnahme, der Lage der betroffenen Dienststellen und von Einsatzhäufungspunkten auszugehen sein.

Das Aufstellen von zwingenden generellen Richtlinien scheint auf Grund der Mannigfaltigkeit der Gendarmeriedienststellen und der unterschiedlichsten Einflussfaktoren nicht sinnvoll, jeder Fall ist separat zu prüfen. Als Richtwerte sind grundsätzlich jene Kriterien, die für das DSK 1991 aufgestellt wurden, mit folgenden Adaptierungen heranzuziehen:

      Eine Gemeinde sollte grundsätzlich nur von einem Gendarmerieposten betreut werden (es existieren Gemeinden, die von mehreren Gendarmerieposten betreut werden – dies alleine rechtfertigt grundsätzlich eine Prüfung der Notwendigkeit, ob dies aus sicherheitsdienstlichen Erwägungen wirklich erforderlich ist),

      innerhalb von 30 Minuten sollte im Normalfall jeder mögliche Einsatzort erreicht werden können;

      die Entfernung von einem Gendarmerieposten zum anderen sollte nach Möglichkeit nicht mehr als 20 km bzw. nicht weniger als fünf km betragen;

      eine Dienststellengröße von sieben Bediensteten sollte nur in begründeten Ausnahmefällen unterschritten werden;

      bei allfälligen Zusammenlegungen ist neben der Einwohnerstärke auch die strategische Lage eines Ortes zu berücksichtigen.

Die in Schengener-Außengrenzbezirken bestehenden Grenzdienststellen sind grundsätzlich mit zu berücksichtigen. Ihre speziellen Aufgabengebiete und die allgemeinen Bedürfnisse des Gendarmeriedienstes müssen jedoch ungeschmälert bleiben.

Aspekte, die für eine sinnvolle Strukturanpassung sprechen:

      verbesserte Einsatzbereitschaft

      flexiblere Diensteinteilung

      effizientere Auslastung und geringerer Bedarf an Sach- und Einsatzmitteln

      verminderter Verwaltungsaufwand

      erhöhte Außendienstpräsenz = erhöhtes subjektives Sicherheitsgefühl

      geringerer Koordinierungsbedarf (vor allem zwischen kleineren Dienststellen zB zur Planung des Sektorenstreifendienstes)

      ab einer bestimmten Dienststellengröße (etwa zwölf Bedienstete) ist auch die Installierung von Erhebungsgruppen, die ein effektiveres Wirken ermöglichen, sinnvoll

      kleine Dienststellen sind durch die Notwendigkeit der Abstellung von Bediensteten für Sonderverwendungen überproportional belastet

Einsparungen in den Bereichen:

      Unterkunftswesen (in der Umsetzungsphase Mehrkosten möglich)

      Dienststellenausstattung

      Raumpflegepersonal

      Kommunikation (EDV-Anlagen, -Arbeitsplätze und –leitungen, Anzahl der Server, Telefonbereich, Funkmittel)

      Kfz-Ausstattung und andere Einsatzmittel

      Administration

sind mit unterschiedlichen Anteilen möglich.

Der Einsparungseffekt dürfte sich nach Schätzungen um die 5% (abnehmend mit der Dienststellengröße der zusammenzulegenden Dienststellen) bewegen.

Unter Berücksichtigung der oben angeführten Parameter wurden von den 119 geplanten Gendarmeriedienststellen bereits 41 zusammengelegt; die Zusammenlegung der restlichen Gendarmerieposten erfolgt sukzessiv in den kommenden Jahren.

5.2 Befragung des Bundesministers für Inneres, Dr. Ernst Strasser

Die Thematik „Schließung von Gendarmerieposten“ wurde vom Ständigen Unterausschuss des Rechnungshofausschusses am 29. Mai 2002 erörtert, wobei Innenminister Dr. Ernst Strasser als Auskunftsperson anwesend war.

Um für die vielfältigen Herausforderungen des 21. Jahrhunderts gewappnet zu sein, ist es dringend notwendig und geboten, den österreichischen Sicherheitsapparat, der bislang auf Grund des Reformunwillens und der -unfähigkeit früherer Innenminister veraltete Strukturen aufgewiesen hat, zu modernisieren. Eine Modernisierung der Logistik ist für jeden modernen Apparat und daher auch für einen modernen Dienstleistungsapparat wie die Gendarmerie sinnvoll und notwendig.

Mit viel Verantwortungsgefühl hat sich BM Dr. Strasser deshalb seit Beginn seiner Amtszeit dieser Aufgabe zugewandt, damit der österreichische Sicherheitsapparat auch weiterhin – wie Untersuchungen belegen – zu jenen Institutionen gehört, die das höchste Vertrauen in der österreichischen Bevölkerung genießen. Um eben diese Bürgernähe der öffentlichen Verwaltung durch verbesserte Servicequalität noch zu verstärken, steht die Verwaltungsreform im Bereich des Bundesministeriums für Inneres unter dem Aspekt einer Entlastung der Sicherheitsexekutive, damit sich diese vermehrt ihrer eigentlichen Kernaufgabe, nämlich der „Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit“ widmen kann. Durch eine Entlastung von artfremden Tätigkeiten soll die Außendienstpräsenz der Gendarmerie erhöht und ein Beitrag zur Erhaltung des hohen österreichischen Sicherheitsniveaus geleistet werden.

Zentraler Grundsatz der von BM Dr. Strasser in Umsetzung begriffenen Modernisierung des Gendarmerieapparates ist, dass in der Verwaltung gespart wird, damit in die Sicherheit vor Ort investiert werden kann, dh. es wird in den Zentralen abgebaut, damit das Personal direkt in den Gendarmerieposten vor Ort eingesetzt werden kann. Darin unterscheidet sich der eingeschlagene Weg von BM Dr. Strasser erheblich von dem seiner Vorgänger, die den umgekehrten Weg gegangen sind und Personal von den Außenstellen abgezogen haben, um die Zentralen zu verstärken.

Ein weiterer qualitativer Unterschied zur Politik früherer SPÖ-Innenminister besteht darin, dass die Gendarmerieposten-Zusammenlegungen nicht von oben, von der Zentrale aufoktroyiert wurden, sondern dass ausschließlich über Vorschlag der Bezirksgendarmeriekommanden und zum Teil auf Grund der Befassung der zuständigen Dienststellenausschüsse die notwendigen Entscheidungen gemeinsam getroffen wurden. In ganz Österreich wurde das jeweilige Bezirkskommando eingeladen, Vorschläge zur Weiterentwicklung der Struktur, und zwar in Abstimmung mit der Personalvertretung zu erstellen. Mit den betroffenen Bürgermeistern wurden Gespräche geführt und deren Argumente bzw. Vorschläge selbstverständlich bei den Entscheidungen über die Zusammenlegungen berücksichtigt und in Betracht gezogen.

Zur Frage der Dienststellenstrukturanpassung sind im BMI folgende Grundüberlegungen angestellt worden:

Primäre Intention der Dienststellenstrukturanpassung ist nicht die Erreichung einer bestimmten Kosteneinsparung, sondern die Steigerung der sicherheitsdienstlichen Standards.

Jede Gendarmeriedienststelle ist ein eigenständiger Verwaltungskörper und bindet ausschließlich durch diese Tätigkeiten bereits Personal für die Durchführung von Administration und Führungsaufgaben. Je größer die Anzahl der Gendarmerieposten ist, desto mehr Personalkapazität wird auch in die Koordination der Vielzahl von kleinen Dienststellen zu investieren sein.

Der Aspekt, der für die Zusammenlegung von Gendarmerieposten und für die gesamte Entwicklung des Dienststellenstrukturkonzeptes gesprochen hat, war die Herbeiführung einer verbesserten Einsatzbereitschaft, verbunden mit einer Personalkonzentration, die wiederum eine wesentlich flexiblere Diensteinteilung und eine wesentlich gleichmäßigere Belastung der Bediensteten mit Überstunden ermöglicht. Daraus ergibt sich die angestrebte erhöhte Außendienstpräsenz, wodurch der Gendarmeriebeamte von der Bevölkerung als das Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes wahrgenommen wird.

Im Rahmen des gesamten Dienststellenstrukturkonzeptes war es den Verantwortlichen sehr wichtig, dass ungeachtet der Zusammenlegung von Gendarmerieposten regionale Betreuung und Bevölkerungsnähe weiterhin sichergestellt sind und dass keine Personaleinsparungen vorgenommen werden.

Die Einrichtung von Gendarmerieposten war von grundsätzlichen Überlegungen, wie den Erfordernissen einer modernen Dienststelle am besten entsprochen werden kann, geleitet.

Zwingende Kriterien für die Gestaltung eines Gendarmeriepostens wurden zwar diskutiert, jedoch abgelehnt, da feststehende, unverrückbare Kriterien die Möglichkeit, auf regionale Gegebenheiten einzugehen, beeinträchtigen würden. Jede einzelne Zusammenlegung von Gendarmerieposten ist nach den vorliegenden Kriterien begründ- und argumentierbar.

Folgende grundlegende Ideen, welche Kriterien eine Dienststelle in etwa zu erfüllen hat,  wurden ent­wickelt:

      Zur Sicherstellung der notwendigen Arbeitsleistung soll im Rahmen der Dienststellenstruktur im Normalfall jeder Einsatzort innerhalb von 30 Minuten erreichbar sein.

      Die Entfernung von Gendarmerieposten soll nach Möglichkeit nicht mehr als 20 Kilometer und grundsätzlich nicht weniger als fünf Kilometer betragen.

      Die Dienststellengröße soll grundsätzlich so ausgerichtet sein, dass eine Bedienstetenanzahl von sieben Beamten nicht unterschritten wird, da jede Dienststelle unter sieben Beamten hinsichtlich Einsatzfähigkeit und -bereitschaft nicht immer voll handlungsfähig ist.

      Ausdrücklich wird festgehalten, dass durch das Dienststellenstrukturkonzept keinerlei Einsparungen von Planstellen und Personal an Gendarmerieposten vorgenommen werden. Keine einzige Planstelle wurde in den Jahren 2000 und 2001 und keine einzige Planstelle wird im Jahr 2002 bei einem Gendarmerieposten oder Wachzimmer im gesamten Bundesgebiet gestrichen, stattdessen werden in der Zentrale in Wien 200 Planstellen eingespart.

Die vom BMI vorgenommene Kalkulation im Zusammenhang mit den Gendarmerieposten-Zusammen­legungen sieht folgendermaßen aus:

Durch jede Zusammenlegung von zwei Gendarmerieposten werden, je nach Größe, zwischen ein und zwei Bedienstete von Verwaltungsaufgaben entlastet und diese Kapazität kann wiederum den Kernaufgaben, sprich dem Exekutivdienst und dabei insbesondere dem Außendienst, zur Verfügung gestellt werden. Die Berechnungen sehen weiters vor, dass bei einer Zusammenlegung von insgesamt 119 Gendarmerieposten im österreichweiten Konzept die Kapazität von etwa 150 bis 180 Bediensteten eine Entlastung von Verwaltungsaufgaben erfährt, die wiederum dem Außendienst zugeführt werden kann.

Mittels dieser Dienststellenstrukturanpassung innerhalb der Bundesgendarmerie wird es gelingen, bestmögliche Voraussetzungen für einen bedarfsorientierten, effektiven und effizienten Exekutivdienst unter Erhaltung bzw. Ausbau der dazu erforderlichen Bürgernähe zu schaffen.

Da in der Vergangenheit unter SP-Innenministern gewisse Grundprinzipien bei der Dienst- und Stellenplanung nicht immer im erforderlichen Ausmaß berücksichtigt wurden, ist man nun im Innenressort mit dem Problem konfrontiert, dass viele Mitarbeiter, die eigentlich im Verwaltungsbereich tätig sind, Exekutivplanstellen innehaben. Das BMI bemüht sich nun unter BM Strasser verstärkt um eine Bereinigung dieses Zustands und achtet besonders auf eine klare und transparente Dienst- und Stellenplanstruktur. Bei der neu zu erstellenden Dienst- und Stellenplanung werden Verwaltungsplanstellen eingespart und wird – wenn möglich – schrittweise eine Rückführung auf Exekutivplanstellen und somit eine Planstellenbereinigung vorgenommen.

Nicht nur im Zuge der Dienststellenstrukturanpassung soll die Effizienz erhöht werden, es wird auch verstärktes Augenmerk darauf gelegt, dass die Gendarmeriebeamten bei ihrer täglichen Arbeit in verschiedener Art und Weise eine Entlastung erfahren, Erleichterungen im Hinblick auf bürokratische Abläufe vorgenommen und optimale Arbeitsbedingungen geschaffen werden. In der Praxis bedeutet das, dass zB die Akten nicht mehr so wie bisher zu den Gerichten und zur Bezirkshauptmannschaft gebracht werden, sondern dass entsprechende Links über Datenleitungen geschaffen werden, dass zur Eindämmung von überbordenden Verwaltungsaufwand selbstregulierende Systeme, vor allem für den EDV-Bereich und für das Berichtswesen, geschaffen werden, dass sukzessie der Fahrzeugpark erneuert wird.

All diese von BM Dr. Strasser gesetzten Reformmaßnahmen stellen sicher, dass auch in Zukunft im ländlichen Raum die Sicherheit bestmöglich gewährleistet ist.

6. Schlussfolgerungen – Politische Bewertung

6.1 Allgemeines

Die Sozialdemokratie hat mit dem Einbringen dieses Prüfverlangens anscheinend ganz plötzlich ihr Herz für den ländlichen Raum entdeckt, nachdem jahrzehntelang davon nichts zu sehen und hören war. Trotzdem blieb die SPÖ im Unterausschuss jede Antwort schuldig, konnte kein eigenes Konzept, wie denn die Lebensfähigkeit des ländlichen Raumes gestärkt werden könnte, vorlegen und übte und übt sich deshalb – schon erprobterweise – in der gewohnten Blockadepolitik.

Zum Verlauf der Unterausschuss-Sitzungen:

Das Bedürfnis der Opposition nach Information zu dem eingebrachten Prüfverlangen kann nicht allzu groß gewesen sein, waren die Fragen der Abgeordneten der Oppositionsparteien doch meist schon nach der ersten Frage-Antwort-Runde erschöpft. Insofern stellt sich die Frage, ob die Befassung des Unterausschusses mit diesem Prüfverlangen überhaupt notwendig gewesen ist. Zumindest konnten die Sitzungen des Unterausschusses dazu genutzt werden, bestehende Fehlinformationen und krasse Unrichtigkeiten, die bei der sozialdemokratischen Fraktion festzustellen waren, aufzuklären, da die drei Bundesminister umfassend über ihre Reformkonzepte Auskunft gegeben und die gestellten Fragen ausführlichst beantwortet haben.

Verantwortungsvolles Vorgehen der Ministerien bei der Umsetzung der Maßnahmen im Zuge der Verwaltungsreform auch zur Stärkung des ländlichen Raumes

Die Bundesregierung ist im Zuge der Verwaltungsreform daran gegangen, längst (über)fällige Reformen in den Ministerien auch tatsächlich umzusetzen. Die Erfahrung hat gezeigt, dass, je länger mit Reformen zugewartet wird, desto größere Einschnitte sind oft erforderlich, die naturgemäß Ablehnung bzw. Widerstand bei den Betroffenen hervorrufen können. Deshalb wurde bei allen Umsetzungsmaßnahmen zuallererst das Gespräch mit den Betroffenen gesucht, ist man in einen Dialog eingetreten und hat versucht, auf einer sachlichen Basis gemeinsam mit den Vertretern vor Ort eine vernünftige Lösung zu erarbeiten. Im Sinne eines verantwortungsvollen Vorgehens wurden in den Ressorts Konzepte und Kriterien für die Umsetzung der jeweiligen Reformmaßnahmen erstellt, die schlüssig und  nachvollziehbar sind.

Bei den verschiedenen Reformen stehen jedoch nicht Kosteneinsparungen an erster Stelle, sondern es geht vielmehr um Effizienz- und Effektivitätssteigerung, um eine Bereinigung veralteter Strukturen, um die Schaffung zB einer modernen Gerichtsstruktur – Maßnahmen, gerade um die Lebensfähigkeit des ländlichen Raumes aufrechterhalten zu können bzw. zu stärken.

Der Vorwurf der SPÖ, der ländliche Raum werde zerstört, geht also ins Leere. Die Regierungsfraktionen sind sich der Bedeutung des ländlichen Raumes sehr wohl bewusst; von einer Aushöhlung bzw. Zerstörung des ländlichen Raumes – wie von der SPÖ propagiert – kann keine Rede sein.

Selbstverständlich werden die Sorgen und Ängste der Bevölkerung, ihr unmittelbarer Lebensraum könnte benachteiligt oder geschwächt werden, sehr ernst genommen. Es ist jedoch auch festzustellen, dass gerade die betroffene Bevölkerung im Gespräch selbst den Reformbedarf sehr wohl erkennt und sich auch nicht gegen notwendige Maßnahmen sträubt, die dazu dienen, im ländlichen Raum jene Voraussetzungen und modernen Strukturen zu schaffen, damit auch in Zukunft die gewünschte Lebensqualität geboten werden kann.

Grundsätzlich sollen die Schließungen und Zusammenlegungen von Standorten, unabhängig davon, ob es sich um Bezirksgerichte, Gendarmerieposten oder auch Postämter handelt, zu mehr Qualität, zu rascheren Entscheidungen und zu mehr Service führen und damit spürbare Verbesserungen für den einzelnen Bürger bringen.

Neben einer Modernisierung und einer den heutigen Ansprüchen gerecht werdenden Verwaltung bringen diese Reformen aber auch spürbare finanzielle Einsparungseffekte für das Budget mit sich.

Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie

Die Post AG wurde bereits per 1. Mai 1996 ausgegliedert, dh. die Gebarung liegt nicht mehr beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie; daher ist das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie nur mehr als Regulierungsbehörde zuständig. Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie ist für die Umsetzung der Universaldienstverordnung, dh. die bestmögliche Versorgung der Bevölkerung mit sämtlichen Postdienstleistungen sicherzustellen, zuständig.

Die Liberalisierung der Postdienste hat bereits mit dem Beitritt Österreichs zur EU begonnen und wird in Zukunft dazu führen, dass die Post AG weiter dem Wettbewerb ausgesetzt ist.

Durch Zusammenlegungen von Postämtern, vor allem aber durch das Beschreiten neuer Wege mittels Post-Partner, Post-Servicestellen und Postzusteller soll die Wettbewerbsfähigkeit der Post AG ohne Serviceverlust für die „Kunden“ gesteigert werden

Bundesministerium für Justiz

Die derzeitige Struktur auf Ebene der Bezirksgerichte ist nicht mehr geeignet, die an sie gestellten Anforderungen zu erfüllen. Nur durch eine sorgfältig vorbereitete und mit den Betroffenen abgestimmte Reform können die bestehenden Defizite beseitigt werden, um im Interesse der Bürger erhebliche Verbesserungen in der Qualität der Leistungen sowie eine raschere Entscheidungsfindung zu gewährleisten. Im Vordergrund steht dabei ein Ausbau der Servicefunktion der Bezirksgerichte. Dies wird letztlich auch zu einem effizienteren Einsatz der Ressourcen führen.

Bundesministerium für Inneres

Der Unterausschuss begrüßt die Umsetzung des Dienststellenstrukturkonzeptes innerhalb der Bundesgendarmerie und beurteilt sie positiv, weil ganz besonders darauf geachtet wurde, dass ungeachtet der Zusammenlegung von Gendarmerieposten im ländlichen Raum die regionale Betreuung und Bevölkerungsnähe weiterhin sichergestellt sind, sodass keinesfalls von einer Ausdünnung bzw. Gefährdung der öffentlichen (Sicherheits)Leistungen im ländlichen Raum gesprochen werden kann.

Der Vorwurf parteipolitisch motivierter Schließungen von Gendarmerieposten ist aus der Luft gegriffen und hat sich als völlig haltlos herausgestellt. Die Zusammenlegung von Gendarmerieposten ist in jedem Einzelfall auf Grund der aufgestellten Kriterien begründ- und argumentierbar und wurde nicht – wie in früheren Jahren unter SPÖ-Innenministern – von oben angeordnet, sondern im Bemühen um Einvernehmen und im Dialog mit den Betroffenen gemeinsam entschieden.

Die immer wieder von Vertretern der sozialdemokratischen Fraktion in der Öffentlichkeit aufgestellte Behauptung, es würden österreichweit auf den Gendarmerieposten Planstellen eingespart, ist schlicht unrichtig. So ist es der SPÖ auch nicht gelungen, einen Beweis für diese Behauptung zu erbringen; ganz einfach aus dem Grund nicht, weil weder in den Jahren 2000/2001 eine einzige Planstelle auf einem Gendarmerieposten im gesamten Bundesgebiet gestrichen wurde noch im Jahr 2002 dies der Fall sein wird.

Der Unterausschuss hat vielmehr gezeigt, dass auf Grund der von BM Dr. Strasser gesetzten Reformmaßnahmen („Wir sparen in der Verwaltung, damit wir in die Sicherheit vor Ort investieren können!“) auch in Zukunft die Sicherheit im ländlichen Raum bestmöglich gewährleistet ist.


BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

 

Jahrgang 2002                   Ausgegeben am 28. Februar 2002                                Teil II

 

100. Verordnung:   Post-Universaldienstverordnung

 

100. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über den Universaldienst für Postdienstleistungen (Post-Universaldienstverordnung)

Auf Grund der §§ 4 Abs. 3 und 12 Abs. 1 des Postgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 18/1998, wird verordnet:

Erster Abschnitt

Allgemeines

Zweck der Verordnung

§ 1. Zweck dieser Verordnung ist es, eine den Bedürfnissen der Kunden entsprechende, qualitativ hochwertige, flächendeckende und allgemein erschwingliche Versorgung mit den im Rahmen des Universaldienstes zu erbringenden Postdienstleistungen zu gewährleisten. Zu diesem Zweck werden die Zugangsmöglichkeiten der Kunden zu Universaldienstleistungen sowie die Qualität dieser Leistungen näher geregelt.

Umfang des Universaldienstes

§ 2. (1) Der Universaldienst im Sinne des Postgesetzes 1997 umfasst die Abholung, Annahme, Sortierung, Weiterleitung und Abgabe von Postsendungen bis zu einem Gewicht von zwei Kilogramm und Paketen bis zu 20 Kilogramm sowie die Sonderbehandlungen Einschreiben und Wertversand.

(2) Die Definitionen gemäß § 2 Postgesetz 1997 gelten auch für diese Verordnung.

Post-Geschäftsstellen

§ 3. (1) Der Universaldienstbetreiber ist verpflichtet, eine ausreichende, flächendeckende Versor­gung mit Post-Geschäftsstellen sicherzustellen. Als Post-Geschäftsstelle gelten Postämter oder Postagen­turen. Postämter werden vom Universaldienstbetreiber mit eigenem Personal betrieben; Postagenturen werden auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Universaldienstbetreiber betrieben.

(2) Durch das derzeit bestehende Netz an Post-Geschäftsstellen gilt eine flächendeckende Ver­sorgung im Sinne des § 4 Postgesetz 1997 als gegeben.

(3) Ein Postamt darf nur geschlossen werden, wenn

           1. die kostendeckende Führung des Postamtes auf Grund mangelnder Kundennachfrage dauerhaft ausgeschlossen und

           2. die Erbringung des Universaldienstes durch eine Post-Geschäftsstelle oder durch Landzusteller (mobiles Postamt) gewährleistet ist.

(4) Vor der beabsichtigten Schließung eines Postamtes hat der Universaldienstbetreiber die von diesem Postamt bisher versorgten Gemeinden zeitgerecht zu informieren und im einvernehmlichen Zusammenwirken mit den betroffenen Gemeinden innerhalb von drei Monaten alternative Lösungen zu suchen mit dem Bemühen, den Standort zu erhalten. Dabei ist insbesondere auch auf regionale Gegeben­heiten Bedacht zu nehmen. Der Universaldienstbetreiber hat den betroffenen Gemeinden entsprechende Unterlagen vorzulegen, welche die Voraussetzungen gemäß Abs. 3 belegen. Unbeschadet allfälliger Vor­schläge der Gemeinden hat der Universaldienstbetreiber den betroffenen Gemeinden jedenfalls konkrete Vorschläge zur Erhaltung der Versorgungsqualität zu unterbreiten.

(5) Der Bewerbung eine Postagentur zu betreiben oder einem entsprechenden Vorschlag einer Gemeinde ist nach Möglichkeit zu entsprechen. Eine solche vertragliche Vereinbarung darf keine unbillige Belastung für die Vertragspartner enthalten. Ist die Versorgung durch eine Postagentur nicht mehr möglich, ist die Erbringung des Universaldienstes jedenfalls durch Landzusteller sicherzustellen.

Öffnungszeiten, Mindestangebot

§ 4. (1) Post-Geschäftsstellen sind an Werktagen täglich von Montag bis Freitag zu öffnen. Auf Grund spezifischer örtlicher Erfordernisse und der daraus resultierenden Bedürfnisse der Kunden sind die Öffnungszeiten auf Samstage, Sonn- und Feiertage oder auf eine Abendöffnungszeit auszuweiten. Die wöchentliche Öffnungszeit darf, bezogen auf eine Fünf-Tage-Woche, 20 Stunden nicht unterschreiten; davon sind jene Post-Geschäftsstellen ausgenommen, die bereits derzeit weniger als 20 Stunden geöffnet haben.

(2) In allen Post-Geschäftsstellen sind alle Dienstleistungen anzubieten, welche die Kunden in die Lage versetzen, den Universaldienst in Anspruch zu nehmen, dazu gehört vor allem auch der Verkauf von Briefmarken.

Briefkästen

§ 5. (1) Der Erbringer des Universaldienstes ist verpflichtet, eine ausreichende, flächendeckende Versorgung mit Briefkästen und anderen Einrichtungen zur Einlieferung von Briefsendungen sicher­zustellen. Durch eine Verringerung der Anzahl der Briefkästen dürfen die Bedürfnisse der Kunden (§ 4 Abs. 1 Postgesetz 1997) nicht beeinträchtigt werden. Sie muss durch eine begründete gesamtwirtschaft­liche Geschäftsstrategie gerechtfertigt sein; die Einhaltung der Laufzeitvorgaben muss sichergestellt sein. In zusammenhängend bebauten Wohngebieten müssen Briefkästen so ausreichend vorhanden sein, dass im Regelfall die Kunden, die in geschlossenen Siedlungsgebieten leben, im Umkreis von höchstens 1 000 m um ihren Wohnsitz einen Briefkasten erreichen können.

(2) Briefkästen sind von Montag bis Freitag mindestens einmal täglich zu leeren. In zusammen­hängend bebauten Wohngebieten sind bei Bedarf Briefkästen auch entweder an Samstagen oder an Sonn- und Feiertagen zu leeren. Die Leerungszeiten haben die Laufzeitvorgaben dieser Verordnung zu berück­sichtigen. Am Briefkasten ist die Leerungszeit anzugeben, bei der eine Zustellung am nächsten Werktag ausgenommen Samstag (§ 7) möglich ist.

Zweiter Abschnitt

Qualität der Universaldienstleistungen

Zustellungen

§ 6. (1) Brief- und Paketsendungen sind an die in der Anschrift genannte Wohn- oder Geschäfts­adresse zuzustellen, soweit mit dem Empfänger keine andere Vereinbarung getroffen worden ist.

(2) Die Zustellung von Briefsendungen hat durch Einwurf in eine dafür vorgesehene Einrichtung oder durch persönliche Übergabe an den Empfänger zu erfolgen. Der Empfänger hat sicherzustellen, dass eine geeignete und zugängliche Vorrichtung zur Zustellung von Briefsendungen eingerichtet wird. Die Zustellung von Paketsendungen erfolgt durch die persönliche Übergabe an den Empfänger. Ist eine persönliche Übergabe von Brief- oder Paketsendungen an den Empfänger nicht möglich, so können die Sendungen, soweit nicht anders mit dem Versender oder Empfänger vereinbart, an einen Ersatzempfän­ger übergeben werden.

(3) Die Zustellung über Landabgabekästen ist im bisherigen Umfang zulässig. Eine Ausweitung der Zustellung über Landabgabekästen über den derzeitigen Umfang hinaus ist nur im Einvernehmen mit den betroffenen Empfängern zulässig.

(4) Ist die Wohn- oder Geschäftsadresse des Empfängers nur unter unverhältnismäßigen Schwierig­keiten zu erreichen, fehlt eine geeignete und zugängliche Vorrichtung zur Zustellung von Briefsendungen oder ist die Zustellung unverhältnismäßig schwierig oder mit Gefahr für den Zusteller verbunden, so kann der Empfänger von der Zustellung ausgeschlossen werden. Der Empfänger ist vorab darüber zu informieren; es ist ihm Gelegenheit zu geben, die für die Zustellung fehlenden Voraussetzungen zu erfüllen.

Zustellfrequenz

§ 7. Brief- und Paketsendungen sind von Montag bis Freitag, ausgenommen Feiertag, täglich zuzu­stellen, soweit mit dem Empfänger keine andere Vereinbarung getroffen worden ist.

Laufzeiten für Briefsendungen

§ 8. (1) Die an einem Werktag ausgenommen Samstag bis zur Schlusszeit zur Beförderung über­gebenen (eingelieferten) inländischen Briefsendungen müssen im Jahresdurchschnitt mindestens zu einem Anteil von 95% am ersten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag, ausgenommen Samstag, und zu einem Anteil von 98% am zweiten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag, ausgenommen Samstag, zugestellt werden; die restlichen Briefsendungen müssen innerhalb von vier Werktagen ab dem Einlieferungstag zugestellt werden. Dies gilt nicht für Infomail (Direktwerbung). Die Schlusszeit ist in jeder Post-Geschäftsstelle kundzumachen.

(2) Für ankommende grenzüberschreitende Priority-Briefsendungen gelten für die Zustellung ab Übergabe an den Betreiber des Universaldienstes die gleichen Laufzeitvorgaben wie für nationale Brief­sendungen. Als Einlieferungstag gilt der Tag, an dem die Sendungen der Auswechslungsstelle rechtzeitig vor der letzten Abholung übergeben werden. Ausgenommen sind Briefsendungen, die dem Zoll zu stellen sind.

(3) Die an einem Werktag, ausgenommen Samstag, entsprechend den Bestimmungen des Abs. 1 eingelieferten abgehenden grenzüberschreitenden Priority-Briefsendungen müssen im Jahresdurchschnitt mindestens zu einem Anteil von 95% am ersten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag ausgenommen Samstag bis zur Auswechslungsstelle transportiert und zum unverzüglichen Transport in das Bestimmungsland übergeben werden.

(4) Die Vorgaben gemäß Abs. 2 und 3 dienen dazu, die Erfüllung der Qualitätsnormen gemäß der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienste­qualität sicherzustellen.

Laufzeiten für Paketsendungen

§ 9. (1) Die an einem Werktag, ausgenommen Samstag, bis zur Schlusszeit zur Beförderung über­gebenen (eingelieferten) inländischen Paketsendungen müssen im Jahresdurchschnitt mindestens zu einem Anteil von 90% am zweiten auf den der Einlieferung folgenden Werktag, ausgenommen Samstag, zugestellt werden. Die restlichen Paketsendungen sind binnen einer Woche zuzustellen. Die Schlusszeit ist in jeder Post-Geschäftsstelle kundzumachen.

(2) Für ankommende grenzüberschreitende Pakete gelten für die Zustellung ab Übergabe an den Betreiber des Universaldienstes die gleichen Laufzeitvorgaben wie für nationale Paketsendungen. Als Einlieferungstag gilt der Tag, an dem die Sendungen der Auswechslungsstelle rechtzeitig vor der letzten Abholung übergeben werden.

(3) Die an einem Werktag, ausgenommen Samstag, eingelieferten abgehenden grenzüberschreiten­den Paketsendungen müssen im Jahresdurchschnitt mindestens zu einem Anteil von 90% am zweiten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag bis zur Auswechslungsstelle transportiert und zum unverzüg­lichen Transport in das Bestimmungsland übergeben werden.

Dritter Abschnitt

Information, Weiterentwicklung, Übergangsbestimmung

Informationspflichten

§ 10. (1) Der Universaldienstbetreiber hat der Regulierungsbehörde die folgenden Kennwerte für das vorangegangene Kalenderjahr schriftlich und in elektronisch lesbarer Form zu übermitteln:

           1. Laufzeiten für Briefsendungen;

           2. Laufzeiten für Paketsendungen;

           3. Zustellfrequenz;

           4. Anzahl und Veränderungen bei Post-Geschäftsstellen;

           5. Anzahl und Veränderungen bei Briefkästen;

           6. Anzahl der Reklamationen.

Diese Information ist jährlich bis 1. März des Folgejahres vorzulegen.

(2) Der Universaldienstbetreiber hat binnen drei Monaten nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung der Regulierungsbehörde einen schriftlichen Bericht über den zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung erreichten Stand der Erbringung des Universaldienstes an Hand der Kennwerte gemäß Abs. 1 zu übermitteln.

Weiterentwicklung des Universaldienstes

§ 11. (1) Der Universaldienstbetreiber ist verpflichtet, den Universaldienst im Sinne der Kunden­bedürfnisse weiterzuentwickeln und durch geeignete Maßnahmen und Vorschläge zur Sicherung der Versorgung mit Postdienstleistungen und zur Weiterentwicklung des Universaldienstes beizutragen. In diesem Zusammenhang sind insbesondere längere Öffnungszeiten, bessere Erreichbarkeit und alle Mög­lichkeiten der Standortsicherung, insbesondere durch Postagenturen zu prüfen.

(2) Der Universaldienstbetreiber hat die Regulierungsbehörde über die den Universaldienst betref­fenden und für die nächsten zwei Jahre geplanten Maßnahmen, wie insbesondere über die flächen­deckende Versorgung mit Post-Geschäftsstellen, zu informieren. Diese Information ist erstmalig gemein­sam mit der Information gemäß § 10 Abs. 1 und in der Folge jeweils alle zwei Jahre bis zum 1. März des Folgejahres vorzulegen.

Übergangsbestimmung

§ 12. (1) Die Laufzeiten für Briefsendungen (§ 8) und für Paketsendungen (§ 9) müssen im Laufe des Jahres 2004 erreicht werden. Für grenzüberschreitende Priority-Briefsendungen gelten bis dahin die Qualitätsnormen gemäß der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität.

Forstinger


Bei der Abstimmung wurde dieser Bericht mit Stimmenmehrheit angenommen. Der Ständige Unterausschuss des Rechnungshofausschusses stellt daher den Antrag, der Rechnungshofausschuss wolle diesen Bericht zur Kenntnis nehmen.

Wien, 2002 06 27

                                 Nikolaus Prinz                                                                  Reinhart Gaugg

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann