1224 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 10. 7. 2002

Bericht

des Ausschusses für Wissenschaft und Forschung


über die Regierungsvorlage (1134 der Beilagen): Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002) sowie Änderung des Bundes­gesetzes über die Organisation der Universitäten und des Bundesgesetzes über die Organisation  der Universitäten der Künste,

über das Stenographische Protokoll der parlamentarischen Enquete zum Thema „Der Weg zur vollen Rechtsfähigkeit der Universitäten“ (III-146 der Beilagen),

über das Stenographische Protokoll der parlamentarischen Enquete zum Thema „Die Universitätsreform“ (III-104 der Beilagen),

über den Antrag 398/A(E) der Abgeordneten DDr. Erwin Niederwieser, Kolleginnen und Kollegen betreffend notwendige Reformschritte an den österreichischen Universitäten,

über den Antrag 444/A der Abgeordneten Mag. Walter Posch, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Hochschul-Taxengesetz 1972 geändert wird,

über den Antrag 451/A(E) der Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen betreffend Sicherung der finanziellen Mittel für den Standort der Universität Salzburg („Unipark Nonntal“) sowie

über den Antrag 453/A(E) der Abgeordneten Theresia Haidlmayr, Kolleginnen und Kollegen betreffend Befreiung von Studiengebühren für behinderte Menschen

Nachdem einerseits durch das UOG 1993 das Organisationsrecht der Universitäten neu gestaltet und ihm jenes der Universitäten der Künste durch das KUOG 1998 nachgebildet worden ist, andererseits das Studienrecht durch das UniStG 1997, seit dessen Novellierung 1998 unter Einbeziehung der Künstlerischen Studien, eine Neuregelung erfahren hat, schließlich durch die Dienstrechtsnovelle 2001 – Universitäten das Hochschullehrerdienstrecht reformiert worden ist, sollen nunmehr durch den in der Regierungsvorlage enthaltenen Gesetzesvorschlag Organisations-, Studien- und Personalrecht der Universitäten und Universitäten der Künste in einem einzigen Bundesgesetz zusammen- und grundlegend neugefasst werden.

Im Mittelpunkt des Gesetzesvorschlages, der auf einen auf der Website des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur zur Diskussion gestellten und in einer parlamentarischen Enquete zum Thema „Der Weg zur vollen Rechtsfähigkeit der Universitäten“ diskutierten Gestaltungsentwurf zurückgeht, steht die Umwandlung der Universitäten und Universitäten der Künste von teilrechtsfähigen Anstalten des Bundes in vollrechtsfähige juristische Personen des öffentlichen Rechts; daneben sollen vollrechtsfähige Medizinische Universitäten in Wien, Graz und Innsbruck geschaffen werden.

Während dem Bund weiterhin eine Verpflichtung zur Finanzierung zukommen soll, sollen sich die Universitäten im Rahmen staatlicher Vorgaben selbst zu organisieren haben; dabei sollen die Entscheidungsbefugnisse der Leiterinnen und Leiter von Organisationseinheiten der Universitäten stark ausgeweitet werden. An die Stelle von Kontrolle soll Evaluation treten. Für die innere Organisation der Universitäten enthält der Entwurf nur wenige gesetzliche Vorgaben, die definierten Leitungsgremien sind der Universitätsrat, der Planungs- und Steuerungsaufgaben sowie Aufsichtsfunktionen haben soll, der Senat, in dem die Mitbestimmung konzentriert sein und der insbesondere Entscheidungskompetenzen in Studien- und Prüfungsangelegenheiten sowie hinsichtlich der Satzung der Universität haben soll, und das Rektorat als kollegiales, aus der Rektorin oder dem Rektor und bis zu vier nicht weisungsgebundenen Vizerektorinnen oder Vizerektoren bestehendes Führungsgremium, dem grundsätzlich alle Aufgaben zukommen, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ, insbesondere dem Universitätsrat oder dem Senat, zugewiesen sind. Insbesondere soll dem Rektorat auch die Zuständigkeit zum Abschluss von Zielvereinbarungen mit den Leiterinnen und Leitern der Organisationseinheiten, die als Steuerungsinstrument dienen sollen, sowie zur Bestellung der Leiterinnen und Leiter von Organisationseinheiten zukommen.

Die Leistungsziele der Gesamtuniversität sollen in einer Leistungsvereinbarung festgeschrieben werden, die zwischen der Universität und dem Bund für jeweils drei Jahre abzuschließen ist; darin soll auch die Leistungsverpflichtung des Bundes in Form der Zuteilung eines garantierten Globalbudgets festgeschrieben sein. Im Bereich des Personalrechts soll an die Stelle des Bundesdienstrechts das Angestelltenrecht treten, das durch auf die besonderen Erfordernisse des Universitätsbereichs abgestimmte spezielle personalrechtliche Regelungen ergänzt werden soll. Die Universität soll als Dienstgeberin aller bei ihr Beschäftigten fungieren, ein gemeinsamer Dachverband der Universitäten auf der Dienstgeberseite kollektivvertragsfähig sein. Weiters soll den Universitäten ein Mietrecht an den von ihnen genutzten Liegenschaften der Bundesimmobiliengesellschaft eingeräumt werden. Nach seinem In-Kraft-Treten am 1. Oktober 2002 soll das Universitätsgesetz 2002 am 1. Jänner 2004 an den wissenschaftlichen Universitäten und ein Jahr später an den Universitäten der Künste uneingeschränkt wirksam werden.

Der Ausschuss für Wissenschaft und Forschung hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 13. Juni 2002 in Verhandlung genommen und nach Berichterstattung durch die Abgeordnete Dr. Andrea Wolfmayr auf deren Antrag einstimmig die Einsetzung eines Unterausschusses zur Vorbehandlung der Regierungsvorlage beschlossen.

Diesem Unterausschuss gehörten seitens der Sozialdemokratischen Parlamentsfraktion die Abgeordneten Dr. Dieter Antoni, Mag. Andrea Kuntzl, Mag. Christine Lapp, DDr. Erwin Niederwieser (Obmannstellvertreter), Mag. Walter Posch und Dr. Robert Rada (Schriftführer), seitens des Parlamentsklubs der Österreichischen Volkspartei die Abgeordneten Werner Amon, MBA, Dr. Gertrude Brinek (Obmannstellvertreterin), Mag. Karin Hakl (Schriftführerin), Dr. Erwin Rasinger und Dr. Andrea Wolfmayr, seitens des Klubs der Freiheitlichen Partei Österreichs die Abgeordneten Dr. Martin Graf (Obmann), Mag. Dr. Udo Grollitsch, Dr. Sylvia Papházy, MBA, Dr. Brigitte Povysil und Mag. Rüdiger Schender (Schriftführer) sowie seitens des Grünen Klubs der Abgeordnete Dr. Kurt Grünewald (Obmannstellvertreter) an.

In seiner konstituierenden Sitzung am 13. Juni 2002 beschloss der Unterausschuss einstimmig, die Debatte über den Verhandlungsgegenstand in eine Generaldebatte und eine nach vier Thermenbereichen unterteilte Spezialdebatte zu gliedern.

Die Arbeitssitzung des Unterausschusses am 25. und 27. Juni 2002, an der Ao. Univ.-Prof. Dr. Reinhard Folk, Dr. Andrea Kdolsky, O. Univ.-Prof. Dr. Johannes Koder, Andrea Mautz, Reg.-Rat ADir. Rudolf Reichel und O. Univ.-Prof. Dr. Georg Winckler als ständige Auskunftspersonen teilnahmen, wurde daher durch die Generaldebatte eingeleitet, zu welcher auch Mag. Bruno Rossmann, O. Univ.-Prof. DDr. Michael Rainer, O. Univ.-Prof. Dr. Günther Bonn und Hofrat Dr. Friedrich Auer als Auskunftspersonen beigezogen wurden. An der Generaldebatte beteiligten sich die Abgeordneten DDr. Erwin Niederwieser, Dr. Gertrude Brinek, Dr. Kurt Grünewald, Mag. Dr. Udo Grollitsch, Mag. Andrea Kuntzl und Dr. Brigitte Povysil sowie die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur Elisabeth Gehrer.

Zur folgenden Spezialdebatte zum Thema „Organisationsrecht“ wurden auch Ao. Univ.-Prof. Dr. Andreas Schwarcz, O. Univ.-Prof. DDr. Michael Rainer, O. Univ.-Prof. Dr. Günther Bonn und Ao. Univ.-Prof. Dr. Ada Pellert als Auskunftspersonen beigezogen. In der Debatte ergriffen die Abgeordneten DDr. Erwin Niederwieser, Mag. Dr. Udo Grollitsch, Dr. Kurt Grünewald, Dr. Gertrude Brinek und Mag. Christine Lapp sowie die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur Elisabeth Gehrer das Wort.

Am 27. Juni 2002 wurde die Spezialdebatte zum Thema „Die Medizinischen Universitäten“ unter Beiziehung von O. Univ.-Prof. Dr. Hans Moser, O. Univ.-Prof. DDr. Michael Rainer, O. Univ.-Prof. Dr. Manfred Dierich und Ao. Univ.-Prof. Dr. Jörg Hoyer als Auskunftspersonen durchgeführt. An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten DDr. Erwin Niederwieser, Dr. Erwin Rasinger, Dr. Kurt Grünewald, Mag. Beate Hartinger, Mag. Gisela Wurm, Dr. Gertrude Brinek, Dr. Brigitte Povysil, Mag. Karin Hakl und Dr. Martin Graf sowie die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur Elisabeth Gehrer.

Der darauf folgenden Spezialdebatte zum Thema „Studienrecht“ wurden Mag. Andrea Wagner, O. Univ.-Prof. DDr. Michael Rainer, O. Univ.-Prof. Dr. Horst Seidler und Judith Sauer als Auskunftspersonen beigezogen. Der abschließende Teil der Spezialdebatte befasste sich mit dem Thema „Personalrecht“; als Auskunftspersonen beigezogen wurden Ass.-Prof. Dipl.-Ing. Dr. Herbert Sassik, O. Univ.-Prof. DDr. Michael Rainer, O. Univ.-Prof. Dr. Günther Bonn und O. Univ.-Prof. Dr. Rudolf Ardelt. Anstelle der ständigen Auskunftsperson Andrea Mautz wurde diesem Teil der Spezialdebatte Werner Hromada als Auskunftsperson beigezogen. In der aus zeitökonomischen Gründen einvernehmlich zusammengefassten Debatte zu diesen beiden Themenschwerpunkten meldeten sich die Abgeordneten DDr. Erwin Niederwieser, Dr. Gertrude Brinek, Dr. Kurt Grünewald, Mag. Dr. Udo Grollitsch und Mag. Gisela Wurm sowie die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur Elisabeth Gehrer zum Wort.

In der Sitzung des Unterausschusses konnte über den in der Regierungsvorlage enthaltenen Gesetzesvorschlag kein Einvernehmen erzielt werden. Über dieses Ergebnis der Unterausschussverhandlungen berichtete der Obmann des Unterausschusses in der sich an die Sitzung des Unterausschusses am 27. Juni 2002 anschließenden Sitzung des Ausschusses für Wissenschaft und Forschung.

Gemeinsam mit der gegenständlichen Regierungsvorlage nahm der Ausschuss für Wissenschaft und Forschung in seiner Sitzung am 27. Juni 2002 auch die Stenographischen Protokolle über die parlamentarischen Enqueten zu den Themen „Der Weg zur vollen Rechtsfähigkeit der Universitäten“ und „Die Universitätsreform“ sowie die Anträge 398/A(E) der Abgeordneten DDr. Erwin Niederwieser, Kolleginnen und Kollegen betreffend notwendige Reformschritte an den österreichischen Universitäten, 444/A der Abgeordneten Mag. Walter Posch, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Hochschul-Taxengesetz 1972 geändert wird, 451/A(E) der Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen betreffend Sicherung der finanziellen Mittel für den Standort der Universität Salzburg („Unipark Nonntal“) und 453/A(E) der Abgeordneten Theresia Haidlmayr, Kolleginnen und Kollegen betreffend Befreiung von Studiengebühren für behinderte Menschen in Verhandlung.

Der Hauptausschuss des Nationalrates hat am 20. Dezember 2001 auf Antrag der Abgeordneten Dr. Josef Cap, Dr. Werner Fasslabend, Dr. Martin Graf, Dr. Evelin Lichtenberger, Kolleginnen und Kollegen einstimmig beschlossen, eine parlamentarische Enquete zum Thema „Der Weg zur vollen Rechtsfähigkeit der Universitäten“ durchzuführen. Diese Enquete fand am 21. Februar 2002 statt; die Tagesordnung lautete wie folgt:

Einleitungsreferat:

Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur Elisabeth Gehrer: „Uni-Reform – ein Schwerpunkt der Bundesregierung“

Impulsreferate:

O. Univ.-Prof. Dr. Günther Bonn: „Ein neues ,Profil‘ für Österreichs Universitäten – Schwerpunktsetzung Forschung und Lehre“

Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Frühwald: „Reformen für die europäische Forschung“

O. Univ.-Prof. Dr. Manfried Gantner: „Aufgaben-, leistungs- und innovationsorientierte Budgetsteuerung“

O. Univ.-Prof. Dr. Walter Berka: „Zur Konstituierung der autonomen Universität“

O. Univ.-Prof. Dr. Gerhard Pendl: „Medizinische Fakultät versus medizinische Universität“

O. Univ.-Prof. DDr. Johannes Michael Rainer: „Die Universitätsorganisation im Vergleich“

O. Univ.-Prof. DDr. Heinz Mayer: „Verfassungsrechtliche Aspekte zur Universitätsreform“

Andrea Brunner: „Mitbestimmung als zukunftsorientiertes Instrument der Universitätskultur“

O. Univ.-Prof. Mag. Dr. Wendelin Schmidt-Dengler: „Mitbestimmung“

Mag. Karl Dirschmied: „Dienstrechtliche Probleme der Ausgliederung“

Ass.-Prof. Dr. Peter Unfried: „Die Situation des Mittelbaues an den Universitäten vor dem Hintergrund der Universitätsreform“

Univ.-Lekt. Mag. Andrea Ellmeier: „ExpertInnen mit (ArbeitnehmerInnen-)Rechten! – Zur Position Externer LektorInnen nach der Universitätsreform“

Univ.-Ass. Mag. Dr. Elisabeth Holzleithner: „Gender Mainstreaming Universities? Anmerkungen zum ,Gestaltungsvorschlag Vollrechtsfähigkeit‘ aus einer geschlechterdemokratischen Perspektive“

Ass.-Prof. Dr. Silvia Ulrich: „Gender Mainstreaming – Gleichstellung an den vollrechtsfähigen Universitäten“

Diskussion:

Block I: „Globalbudget, Leistungsvereinbarung und Profilentwicklung, Leitungsorgane, Satzung und Studienrecht“

Bock II: „Mitbestimmung, Personal sowie neues Dienst- und Arbeitsrecht“

Auf Antrag der Abgeordneten Mag. Dr. Udo Grollitsch, Kolleginnen und Kollegen haben die dem Teilnehmerkreis der Enquete angehörenden Abgeordneten einstimmig beschlossen, gemäß § 98a Abs. 5 GOG dem Nationalrat das Stenographische Protokoll über die Enquete als Verhandlungsgegenstand vorzulegen.

Der Hauptausschuss des Nationalrates hat am 2. März 2001 auf Antrag der Abgeordneten Dr. Martin Graf, Dr. Gertrude Brinek, Dr. Josef Cap, Dr. Evelin Lichtenberger, Kolleginnen und Kollegen einstimmig beschlossen, eine parlamentarische Enquete zum Thema „Die Universitätsreform“ durchzuführen. Diese Enquete fand am 26. April 2001 statt; die Tagesordnung lautete wie folgt:

Einleitungsreferat:

Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur Elisabeth Gehrer: „Uni-Reform – ein Schwerpunkt der Bundesregierung“

Impuls-Referate:

Univ.-Prof. Dr. Klaus Landfried, Präsident der Hochschulrektorenkonferenz Deutschland: „Reformen in Deutschland“

Prof. Dr. theol. Ulrich Gäbler, Rektor der Universität Basel: „Autonomie-Erfahrungen aus der Schweiz“

Univ.-Prof. Dr. Werner Welzig, Präsident der Österreichischen Akademie der Wissenschaften: „Qualitätssicherung, Evaluierung und Schwerpunktsetzung an den Universitäten“

Generaldirektor Dipl.-Ing. Albert Hochleitner, Siemens AG Österreich: „Die Erwartungen der Wirtschaft an Universitäts-Absolventen“

Univ.-Prof. Dr. Günther Bonn, Universität Innsbruck: „Die Reformnotwendigkeit aus der Perspektive der Naturwissenschaft“

Univ.-Prof. Dr. Friederike Hassauer, Universität Wien: „Meine Idealvorstellungen einer modernen Universität“

Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold, Universität Graz: „Dienstrecht neu für moderne Universitäten“

Dr. Christian Joksch, IMADEC University: „Die Rolle der Privatuniversitäten in der Bildungslandschaft der Zukunft“

Univ.-Prof. DDr. Johannes Michael Rainer, Universität Salzburg: „Die Uni-Reform in Österreich vor dem Hintergrund der europäischen Universitätslandschaft“

Dr. Gerald Bast, Rektor der Universität für angewandte Kunst: „Die erweiterte Autonomie aus Sicht der Kunstuniversitäten“

Ao. Univ.-Prof. Dr. Klaus Zelewitz, Universität Salzburg: „Vollrechtsfähigkeit und Dienstrecht“

Univ.-Prof. Dr. Edith Saurer, Universität Wien: „Universitätsreform – Chancen und Gefahren“

Univ.-Prof. DDr. Hans Winkler, Senatsvorsitzender der Universität Innsbruck: „Die Universitäten befinden sich im Reformprozess – brauchen wir jetzt eine zweite Reform?“

Auf Antrag der Abgeordneten Dr. Martin Graf, Kolleginnen und Kollegen haben die dem Teilnehmerkreis der Enquete angehörenden Abgeordneten mit Stimmenmehrheit beschlossen, gemäß § 98a Abs. 5 GOG dem Nationalrat das Stenographische Protokoll über die Enquete als Verhandlungsgegenstand vorzulegen.

Die Abgeordneten DDr. Erwin Niederwieser, Kolleginnen und Kollegen haben am 12. März 2001 den Entschließungsantrag 398/A(E) im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Die Wissenschafts- und Forschungspolitik der gegenwärtigen Bundesregierung hat bereits zu zahlreichen Protesten an den Universitäten und aus dem Kreis der Studierenden geführt. Die überfallsartige Einführung der Studiengebühren stellte offensichtlich den ersten Schritt zur Einschränkung bzw. Abschaffung des offenen Universitätszugangs in Österreich dar. Weitere Hürden sind im Zuge der von der Bundesregierung geplanten ,Vollrechtsfähigkeit‘ der Universitäten zu erwarten. Dazu kommt die große Verunsicherung der UniversitätslehrerInnen durch die unausgegorenen Vorschläge betreffend ein neues Dienstrecht. Die bisher bekannt gegebenen Vorstellungen betreffend die Organisationsreform der Universitäten bedeuten das Ende der demokratischen Mitbestimmung aller Universitätsangehörigen.

Seit der am 15. Dezember 2000 im Bildungsministerium erfolgten Präsentation der ,Eckpunkte zur Weiterentwicklung des Universitätsbereichs‘ verstärkt sich die Kritik an der chaotischen Wissenschaftspolitik dieser Bundesregierung durch die Universitätsangehörigen und die Studierenden in Österreich. Vorläufiger Höhepunkt des Widerstandes der betroffenen Universitätsangehörigen wird der 15. März 2001 sein, an dem in ganz Österreich Protestversammlungen abgehalten werden. Trotzdem ist das Bildungsministerium bis heute nicht bereit, den Schlagworten vom 15. Dezember 2000 konkret ausformulierte Vorstellungen folgen zu lassen. Das hat zu einer massiven Verunsicherung sowohl hinsichtlich der dienstrechtlichen Fragen als auch des künftigen Organisationsrechts an den Universitäten geführt. Große Teile des Mittelbaus werden durch die angekündigten Dienstrechtsänderungen in ihrer beruflichen Existenz bedroht. Auch die Ausgliederung der Universitäten soll offensichtlich ohne breite Diskussion mit den davon betroffenen Gruppen durchgepeitscht werden. Noch dazu sollen diese Reformen ohne Evaluierung des UOG 1993 erfolgen.

Es ist unbestreitbar, dass Probleme im universitären Bereich existieren, die einer dringenden Lösung bedürfen. Dazu zählen unter anderem die überdurchschnittlich langen Studienzeiten in Österreich, das Fehlen von ausreichenden Studienangeboten für Berufstätige, die fehlende Abstimmung des Lehrangebots, der oft fehlende Arbeitsmarktbezug bei den Studienplänen, Evaluierungsverfahren ohne Konsequenzen, unzureichende Investitionsmittel, unzureichende Mittel für den Ausbau der Fachhochschulen usw. Über weitere Schritte der Universitätsreform kann aber nur dann sinnvoll diskutiert werden, wenn ein konkreter Bezug zwischen den vorgeschlagenen Reformen und den dadurch zu lösenden Problemen hergestellt wird.

Dies ist bei den bisher bekannt gewordenen Vorstellungen der Bildungsministerin nirgends der Fall. Welche Probleme durch welche Reformschritte gelöst werden sollen, bleibt im Schlagwortkatalog des Bildungsministeriums völlig im Dunkeln.

Dazu kommt die Tendenz, Fragen der Universitätsreform ausschließlich aus einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise zu sehen. Offensichtlich soll ein möglichst hoher ,Output‘ an akademisch gebildeten Arbeitskräften für die Wirtschaft in möglichst kurzer Zeit und zu möglichst geringen Kosten produziert werden. Dieser Ansatz ist völlig unzureichend und geht an der gesellschaftlichen Bedeutung von Bildung vorbei. Universitäten haben in Lehre und Forschung eine gesamtgesellschaftliche Verantwortung und können daher nicht wie gewinnorientierte Unternehmen organisiert und geführt werden.

Die organisationsrechtlichen Vorstellungen der Bildungsministerin einschließlich der Einführung von ,Globalbudgets‘ lassen das definitive Ende des freien Hochschulzuganges in Österreich befürchten. Die Universitäten werden ,Globalbudgets‘ nur dann akzeptieren, wenn die damit zu finanzierenden Studienplätze – wie bereits im Fachhochschulsektor – streng kontingentiert werden. Das würde das Ende der seit den siebziger Jahren in Österreich erfolgten Bildungsexpansion bedeuten. Die Bundesregierung strebt den Umbau des freien und demokratischen Universitätssystems Österreichs in Bildungseinrichtungen für gesellschaftliche Eliten an, die durch Studiengebühren und Aufnahmeprüfungen dafür sorgen werden, dass der Anteil von Kindern aus Klein- und Mittelverdienerfamilien begrenzt bleibt.

Verschärft werden die Probleme im Universitätsbereich durch die außerordentlich restriktive Budgetpolitik, die sämtliche gesellschafts- und bildungspolitischen Ziele dem Mythos ,Null-Defizit‘ opfert. Laut Übersicht 20/2 der Beilagen zur Budgetrede des Finanzministers werden die Ausgaben für Forschung und Entwicklung von 2 937 Millionen Euro (2001) auf 2 451 Millionen Euro (2002) sinken. Die mehrfach angekündigten zusätzlichen sieben Milliarden Schilling für Forschung und Entwicklung sind immer noch nicht in konkreten Einzelprojekten realisiert. Entgegen der Ankündigung der Bildungsministerin in den Verhandlungen über den Bundesvoranschlag 2000 wurden auch die damals um zwei Drittel gekürzten Investitionsmittel für die Universitäten bis heute nicht kompensiert.“

Der Ausschuss für Wissenschaft und Forschung hat den gegenständlichen Entschließungsantrag in seiner Sitzung am 22. Juni 2001 in Verhandlung genommen.

Als Berichterstatter für den Ausschuss fungierte der Abgeordnete DDr. Erwin Niederwieser.

In der anschließenden Debatte ergriffen die Abgeordneten Dr. Gertrude Brinek und DDr. Erwin Niederwieser sowie die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur Elisabeth Gehrer das Wort.

Auf Antrag des Abgeordneten DDr. Erwin Niederwieser beschloss der Ausschuss einstimmig, die Verhandlung über die Vorlage zu vertagen.

Die Abgeordneten Mag. Walter Posch, Kolleginnen und Kollegen haben am 11. Mai 2001 den Antrag 444/A im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Die Einführung des Studienbeitrages in der Höhe von 363,36 € pro Semester für ordentliche Studierende stellt für diese eine beträchtliche finanzielle Belastung dar. Vor allem für Studierende aus sozial schwächeren Familien ist der Studienbeitrag finanziell kaum zu bewältigen. Daher stellt der Studienbeitrag einen sozialen numerus clausus dar. Der Studienbeitrag hat darüber hinaus eine Verlängerung der Studienzeiten zur Folge. Denn durch das Erfordernis, pro Semester 363,3 € aufbringen zu müssen, werden viele Studierende zu verstärkter Erwerbstätigkeit neben dem Studium gezwungen werden. Von dieser Maßnahme sind österreichische Studierende, Studierende aus den EU-Staaten sowie aus Island, Liechtenstein und Norwegen betroffen. Wegen der großen sozialen Härten ist der Studienbeitrag abzulehnen und muss wieder abgeschafft werden.

Noch härter trifft es Studierende aus anderen Staaten: Diese haben pro Semester einen Studienbeitrag von 726,72 € zu leisten. Zwar ist gemäß § 11 Hochschul-Taxengesetz unter Umständen der Erlass des Studienbeitrages möglich (zum Beispiel für Studierende aus Entwicklungsländern oder Konventionsflüchtlinge), doch kommen nur wenige Studierende aus Nicht-EU-Staaten in den Genuss dieser Maßnahme. Alle Studierenden, die nicht von § 11 leg. cit. erfasst werden, müssen somit jährlich 1 453,44 € an Studiengebühren aufbringen. Diese Summe ist für die Betroffenen nur schwer aufzubringen, verschärfend wirkt hier noch, dass legale Erwerbstätigkeit in Österreich auf Grund von anderen gesetzlichen Vorschriften nicht möglich ist. Der erhöhte Studienbeitrag für ausländische Studierende lässt sich sachlich nicht rechtfertigen und ist politisch höchst bedenklich. Daher wird der völlige Entfall des Studienbeitrages für die genannten ausländischen Studierenden beantragt.“

Der Ausschuss für Wissenschaft und Forschung hat den gegenständlichen Antrag in seiner Sitzung am 5. Dezember 2001 in Verhandlung genommen.

Als Berichterstatter für den Ausschuss fungierte der Abgeordnete Mag. Walter Posch.

An der anschließenden Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Mag. Walter Posch, Mag. Gerhard Hetzl, DDr. Erwin Niederwieser und Dr. Martin Graf.

Auf Antrag des Abgeordneten Mag. Gerhard Hetzl beschloss der Ausschuss mit Stimmenmehrheit, die Verhandlung über die Vorlage zu vertagen.

Die Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen haben am 7. Juni 2001 den Entschließungsantrag 451/A(E) im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„In den 60er Jahren wurden in Salzburg Nonntal provisorische Gebäude zur zeitweiligen Unterbringung einiger Institute der Geisteswissenschaftlichen Fakultät errichtet. Vorgesehene Nutzzeit der Anlage war damals zehn Jahre. 2001 sind diese Gebäude immer noch von den sprachwissenschaftlichen Instituten in Nutzung. Verfallsspuren wie massiv eindringender Regen bei Schlechtwetter oder sogar während Lehrveranstaltungen herabfallende Deckenplatten sind nur die äußeren Zeichen der Baufälligkeit. Das Ablaufdatum dieser Gebäude ist aus baulicher Sicht also längst überschritten, ein Neubau der Geisteswissenschaftlichen Fakultät nicht länger aufzuschieben.

Zusammen mit den angrenzenden Sportstätten, dem Kulturgelände Nonntal sowie der Hypobank wurde durch Stadt und Land Salzburg sowie der Universität Salzburg ein Gesamtprojekt entwickelt, welches städtebaulich auf die Bedürfnisse der betroffenen Stadtteile eingeht. Aus dem Protokoll der Besprechung vom 29. August 2000 der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur mit Vertretern von Stadt und Land Salzburg geht hervor, dass Frau Bundesministerin Gehrer gemeinsam mit Bundesminister Dr. Bartenstein feststellte, dass der Neubau der Geisteswissenschaftlichen Fakultät im Zuge dieser ,Großen Lösung‘ von allen vier diskutierten Lösungsansätzen die städtebaulich als auch ökonomisch beste Alternative darstellt. Deshalb wurde dieses Projekt von Frau Bundesministerin Gehrer sowie Bundesminister Dr. Bartenstein als positiv und prioritär beurteilt.

Dieses Anliegen der Universität Salzburg, insbesondere der Geisteswissenschaftlichen und Naturwissenschaftlichen Fakultät, ist auch ein Anliegen von Stadt und Land Salzburg und aller politischen Parteien. Es geht nicht an, dass der Ruf Salzburgs als Universitätsstadt ebenso wie Lehrende und Studenten durch Dauerprovisorien belastet wird. Die Stadt Salzburg hat mit dem Projekt Unipark Nonntal ein realistisches Konzept vorgelegt, das auch städtebaulich von höchster Qualität ist. Sowohl auf Landes- als auch Stadtebene haben sich politische Vertreter aller Parteien zu vorliegendem Projekt bekannt.

Nach neuesten Informationen soll das Projekt Unipark redimensioniert werden. Inwieweit hier bereits Vereinbarungen zwischen Bund und Land Salzburg vorliegen, ist öffentlich nicht bekannt. Weiters wurde eine Arbeitsgruppe ,Standortbereinigung und Schwerpunktbildung‘ (nun: Arbeitsgruppe Profilentwicklung) eingerichtet. Dabei sollen die Universitätsstandorte Österreichs bewertet und drei künftige Schwerpunkt-Universitäten bzw. Universitätsschwerpunkte/-standorte bestimmt werden. Laut Überlegungen des Bundes sollen in diesem Zusammenhang die Unis in Salzburg und Linz als Standorte ,redimensioniert‘ werden.

Eine Einschränkung des Bildungsangebotes für über 13 000 Studierende in Salzburg wird befürchtet, ebenso wie negative wirtschaftliche Folgen für die rund 1 100 Beschäftigten. Eine derartige Einschränkung bzw. Redimensionierung des Universitätsstandortes Salzburg ist aus Salzburger Sicht schlichtweg abzulehnen.

In der Zwischenzeit sind auf Grund der Verzögerungspolitik des Bundes bereits potentielle Partner, wie zB die Hypobank Salzburg, verloren gegangen.

Für Bundesministerin Gehrer ist der ,Unipark Nonntal‘ nicht mehr prioritär, was den Ergebnissen von internen Gesprächen mit Vertretern von Land und Stadt Salzburg und der Beteiligung des Bundes an einem Wettbewerb ,Unipark Nonntal‘ widerspricht. Durch die Absiedelung des Molekularbiologischen Instituts aus Salzburg im Jahr 2003 wird der geplante Ausbau der Naturwissenschaftlichen Fakultät – insbesondere die Realisierung des Forschungskonzeptes für Itzling – in Frage gestellt. Auch die Absiedlung von einzelnen Instituten kann nicht mehr ausgeschlossen werden. Die im Rahmen dieses Projektes vorgesehenen Sportanlagen können ebenfalls nicht realisiert werden. Mit dem vorgesehenen Wettbewerb wird der Ausbau der Salzburger Universität auf die lange Bank geschoben – ein Ende der Diskussion ist nicht in Sicht!“

Der Ausschuss für Wissenschaft und Forschung hat den gegenständlichen Entschließungsantrag in seiner Sitzung am 5. Dezember 2001 in Verhandlung genommen.

Als Berichterstatter für den Ausschuss fungierte der Abgeordnete Mag. Johann Maier.

An der anschließenden Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Mag. Johann Maier, Dr. Gertrude Brinek und DDr. Erwin Niederwieser sowie die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur Elisabeth Gehrer.

Auf Antrag der Abgeordneten Dr. Gertrude Brinek beschloss der Ausschuss einstimmig, die Verhandlung über die Vorlage zu vertagen.

Die Abgeordneten Theresia Haidlmayr, Kolleginnen und Kollegen haben am 7. Juni 2001 den Antrag 453/A(E) im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Viele behinderte Menschen benötigen in der Regel für die Absolvierung eines Studiums wesentlich mehr Zeit als nicht behinderte Menschen. Durch regelmäßige Rehabilitationsmaßnahmen usw. muss das Studium öfters unterbrochen werden. Die Einführung der Studiengebühren trägt dazu bei, dass die Gruppe der behinderten Studierenden dadurch zusätzlich finanziell belastet wird. Einerseits fördert die Bundesregierung die Integration behinderter Menschen in den Arbeitsmarkt (Behindertenmilliarde, Nationaler Aktionsplan für Beschäftigung, Europäischer Sozialfonds – Ziel 3), wozu selbstverständlich eine fundierte Ausbildung gehört. Andererseits erschwert sie durch die Einführung von Studiengebühren den Zugang behinderter Menschen zur Universität. Die Befreiung behinderter Menschen von Studiengebühren wäre daher nur konsequent.“

Der Ausschuss für Wissenschaft und Forschung hat den gegenständlichen Entschließungsantrag in seiner Sitzung am 5. Dezember 2001 in Verhandlung genommen.

Als Berichterstatter für den Ausschuss fungierte der Abgeordnete DDr. Erwin Niederwieser, auf dessen Antrag der Ausschuss einstimmig beschloss, die Verhandlung über die Vorlage zu vertagen.

In seiner Sitzung am 27. Juni 2002 nahm der Ausschuss für Wissenschaft und Forschung die Verhandlung über die vier erwähnten Selbständigen Anträge wieder auf.

An der gemeinsamen Debatte über sämtliche Vorlagen in der Sitzung des Ausschusses für Wissenschaft und Forschung am 27. Juni 2002 beteiligten sich die Abgeordneten Mag. Dr. Udo Grollitsch, Dr. Kurt Grünewald, Dr. Gertrude Brinek, DDr. Erwin Niederwieser, Mag. Gisela Wurm und Mag. Heribert Donnerbauer.

Die Abgeordneten Dr. Gertrude Brinek und Dr. Martin Graf brachten einen Abänderungsantrag zu dem in der Regierungsvorlage enthaltenen Gesetzesvorschlag ein, der Art. I §§ 1, 3, 7, 11 bis 14, 16, 20 bis 22, 25 bis 30, 37, 40, 43, 45, 46, 51, 54, 55, 59 bis 61, 64, 75, 77, 79, 91, 94 bis 96, 100, 103, 109, 110, 112, 118 bis 122, 124 bis 126, 128, 132, 135, 141 sowie 143 bis 144 und das Inhaltsverzeichnis des vorgeschlagenen Universitätsgesetzes 2002 sowie Art. III § 77a KUOG betraf und der wie folgt begründet war:

„Zu Art. I:

Zu § 1 und § 3 Z 2:

Sprachliche Korrekturen.

Zu §§ 7 Abs. 3, 14 Abs. 7, 16 Abs. 6, 29 Abs. 5, 143 Abs. 8 und 144 Z 3:

Zitatänderungen auf Grund der Änderungen der §§ 12 bis 14.

Zu §§ 12 und 13:

Die bisherigen §§ 12 und 14 der Regierungsvorlage werden als §§ 12 und 13 neu gegliedert, sodass Bestimmungen über die Finanzierung und über die Gestaltung der Leistungsvereinbarung jeweils in einem Paragraphen zusammengefasst sind.

Die gegenüber der Regierungsvorlage abgeschwächte Kürzung im Falle des Nichtzustandekommens einer Leistungsvereinbarung erscheint vertretbar, da durch das formelgebundene Budget die leistungsorientierte Finanzierung sichergestellt ist.

Zu § 12 Abs. 2:

Das Einvernehmen wird über den Gesamtbetrag hergestellt, nicht jedoch über die einzelnen Leistungsvereinbarungen.

Zu § 12 Abs. 8:

Der Teilbetrag, der mittels der Formel auf die einzelnen Universitäten aufgeteilt wird, beträgt 20 vH. Damit wird der Gesamtbetrag, der über die Formel verteilt werden soll, explizit festgelegt und damit die für die Handhabbarkeit der formelgebundenen Finanzierung notwendige Klarheit geschaffen.

Zu § 13 Abs. 2 Z 1:

Mit der Neuformulierung soll der Forderung nach einer stärkeren Determinierung des Inhalts der Leistungsvereinbarung, insbesondere der von der Universität zu erbringenden Leistungen, entsprochen werden.

Die Änderungen der Überschriften zum 2. und 3. Unterabschnitt des 1. Abschnitts des I. Teils und die Verschiebung des bisherigen § 13 zu § 14 ist durch die Neugestaltung der §§ 12 und 13 notwendig geworden.

Zu § 14 Abs. 7:

Siehe zu § 122.

Zu § 20 Abs. 1:

Die Rektorin oder der Rektor hat zusätzlich zu ihrer oder seiner Funktion als Mitglied des Rektorats auch eigene Aufgaben als monokratisches Organ wahrzunehmen und soll daher bei der Aufzählung der Leitungsorgane auch ausdrücklich angeführt werden.

Zu § 20 Abs. 3:

Wie bereits im § 14 Abs. 5 UOG 1993 und im § 15 Abs. 5 KUOG festgelegt ist, sollen Kollegialorgane auch dann rechtmäßig zusammengesetzt sein, wenn eine der in diesem Kollegialorgan vertretenen Personengruppen ihre Vertreterinnen und Vertreter trotz Setzung einer Nachfrist nicht rechtzeitig wählt, entsendet oder nominiert.

Zu § 20 Abs. 4:

Im neu eingefügten Klammerausdruck werden Beispiele für mögliche Organisationseinheiten aufgezählt, die im Organisationsplan vorgesehen werden können. In die Gestaltungsfreiheit der Universitäten bei der Erstellung des Organisationsplans wird dadurch nicht eingegriffen.

Werden zB Fakultäten oder Departments errichtet, bleibt dem Senat die Entscheidung vorbehalten, einzelne seiner Aufgaben an Kollegialorgane im Bereich dieser Fakultäten oder Departments zu delegieren. Die Beschlüsse dieser Kollegialorgane bedürfen aber der Genehmigung des Senats (siehe § 25 Abs. 10 letzter Satz).

Zu § 21 Abs. 1 Z 9:

Diese Bestimmung soll um die Wissensbilanz ergänzt werden.

Zu §§ 22 Abs. 1 Z 2 und 3 sowie 25 Abs. 1 Z 2 und 3:

Das derzeit vorgesehene Recht des Senats zur Stellungnahme zu den vom Rektorat beschlossenen Entwürfen eines Entwicklungsplans und des Organisationsplans soll zu einem Zustimmungsrecht aufgewertet werden. Stimmt der Senat dem Entwicklungsplan oder dem Organisationsplan nicht innerhalb von zwei Monaten zu, sind diese Pläne dennoch dem Universitätsrat zuzuleiten.

Zu § 22 Abs. 1 Z 7, § 94 Abs. 1 und Abs. 3 Z 5, § 96, § 122 Abs. 2 Z 11, § 135 Abs. 3 sowie zur Überschrift über dem 2. Abschnitt des III. Teils:

Die in Facharztausbildung stehenden Ärztinnen und Ärzte sollen sich auf diese Ausbildung konzentrieren können. Die ärztliche Tätigkeit an einer Universitätsklinik oder an einem Universitätsinstitut erfolgt zwar in unmittelbarem Kontakt mit der Wissenschaft, die Jungärztinnen und Jungärzte sollen aber keine gesonderten Pflichten in Forschung und Lehre haben. Daraus folgt, dass sie der organisationsrechtlichen Gruppe des wissenschaftlichen Personals nicht zuzuordnen sind.

Hinsichtlich der Arbeitnehmervertretung stehen sie aber dem wissenschaftlichen Personal näher als dem allgemeinen Universitätspersonal und sollen daher zum Betriebsrat für das wissenschaftliche Personal wahlberechtigt sein. Ähnliches gilt für die in einem Arbeitsverhältnis zur Universität stehenden Ärztinnen und Ärzte, die ausschließlich zur Erfüllung von Aufgaben im Spitalsbetrieb eingesetzt sind.

Zu § 25 Abs. 1 Z 14:

Es soll klargestellt werden, dass sich die im Katalog der Senatskompetenzen als Z 14 genannte ,Einsetzung von Kollegialorganen mit und ohne Entscheidungsbefugnis‘ auf die in den Abs. 7 und 8 des § 25 näher umschriebenen Kollegialorgane bezieht. Der Senat kann selbstverständlich Kollegialorgane nur für seine Angelegenheiten einsetzen und damit nur seine Aufgaben delegieren.

Zu § 25 Abs. 3 und 4:

Siehe zu § 122.

Zu § 25 Abs. 9 und 10:

Die Zahl der Mitglieder der Kollegialorgane soll nur für jene entscheidungsbefugten Kollegialorgane mit der Hälfte der Zahl der Senatsmitglieder beschränkt sein, die vom Senat verpflichtend einzusetzen sind. Alle anderen vom Senat eingesetzten Kollegialorgane müssen hinsichtlich der zahlenmäßigen Relation der einzelnen Gruppen von Mitgliedern der Zusammensetzung des Senats entsprechen.

Zu § 25 Abs. 11:

Die Studierenden haben gemäß § 91 Abs. 8 das Recht, zwischen den vom Senat gemäß § 25 Abs. 1 Z 13 festgelegten Möglichkeiten der Zweckwidmung der Studienbeiträge zu wählen. Von diesen vom Staat vorgegebenen Möglichkeiten soll jedenfalls eine von den Vertreterinnen und Vertretern der Studierenden im Senat bestimmt werden.

Zu § 26 Abs. 4:

Klarstellung, unter welchen Voraussetzungen eine Untersagung eines Projekts erfolgen muss und erfolgen darf.

Zu § 27 und § 28 (neu):

Der Inhalt des bisherigen § 27 soll zwecks besserer Übersichtlichkeit auf zwei Paragraphen aufgeteilt werden. Daraus ergeben sich auch Zitatkorrekturen in den §§ 21 Abs. 1 Z 13, 22 Abs. 1 Z 16 und 23 Abs. 1 Z 10.

Zu § 28 (alt):

Der Koordinationsrat und damit der gesamte 3. Unterabschnitt sollen entfallen. Die Universität, aus der die Medizinische Universität herausgelöst wird, und die Medizinische Universität desselben Standorts haben auch ohne dieses Organ ihre Aktivitäten aufeinander abzustimmen, soweit der Wirkungsbereich beider Universitäten berührt wird.

Zu § 30 Abs. 3:

Die Geschäftsordnung der Ethikkommission soll keiner Genehmigung des Universitätsrats bedürfen, sondern diesem sowie dem Rechtsträger der Krankenanstalt nur mehr zur Kenntnis gebracht werden. Auf Grund der Kenntnisnahme ist es der Rektorin oder dem Rektor möglich, gemäß § 45 gegebenenfalls aufsichtsbehördliche Maßnahmen zu setzen.

Zu § 37:

An der Veterinärmedizinischen Universität wurde noch gemäß § 93 UOG (1975) ein Forschungsinstitut für Wildtierkunde (nunmehr Forschungsinstitut für Wildtierkunde und Ökologie) errichtet. Der gemeinsame Betrieb und die gemeinsame Finanzierung dieses Forschungsinstituts durch den Bund und die heutige Gesellschaft zur Förderung des Forschungsinstituts für Wildtierkunde und Ökologie sowie die Aufgaben dieser Einrichtung sind in einem Vertrag vom 22. Dezember 1977 geregelt. Die Betriebs- und Personalkosten des Instituts sowie die Kosten für die Ausstattung einschließlich der erforderlichen wissenschaftlichen Geräte werden zu zwei Dritteln durch das Universitätsbudget des Bundes und zu einem Drittel von der Förderungsgesellschaft durch finanzielle Beiträge bzw. Sachleistungen getragen. Der Weiterbestand dieser Organisationseinheit für Lehr- und Forschungsaufgaben soll gesichert und der bisherige Aufgabenbereich des Forschungsinstituts für Wildtierkunde und Ökologie von der Nachfolgeeinrichtung weitergeführt werden.

Gemäß § 136 Abs. 3 ist die Veterinärmedizinische Universität Wien die Gesamtrechtsnachfolgerin nach diesem Forschungsinstitut. § 140 ist anzuwenden.

Zu § 40:

Die bestehenden Universitäts-Sportinsitute werden hiemit wieder errichtet, sie sollen als spezielle Dienstleistungseinrichtung hinsichtlich der Budgetierung und Verrechnung gesondert ausgewiesen werden.

Zu § 43 Abs. 1 Z 2:

Da es auch Diskriminierungsfälle geben kann, die Personen betreffen, die noch nicht Angehörige der Universität sind (vgl. § 42 Abs. 9 und § 43 Abs. 5), soll in Z 2 (nicht jedoch in Z 1) die Einschränkung auf Universitätsangehörige entfallen.

Zu § 45 Abs. 5:

Diese Bestimmung dient der Übernahme einer bewährten Bestimmung aus dem geltenden Recht (§ 8 Abs. 6 UOG 1993 bzw. § 9 Abs. 6 KUOG):

Zu § 46 Abs. 3:

Übernahme einer bewährten Regelung aus dem geltenden Recht.

Zu §§ 51 Abs. 2 Z 18, 64 Abs. 5 und 124 Abs. 9:

Alle Änderungen dienen der Bereinigung von Redaktionsversehen (in § 51 Abs. 2 Z 18 fehlt der Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache, in § 64 Abs. 5 sind zur Klarstellung auch die Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengänge aufzunehmen, in § 124 Abs. 9 sind die Zitate unrichtig).

Zu § 51 Abs. 3 und 4:

Die Definition der ,Studierenden‘ soll aus systematischen Gründen textlich unverändert von § 95 in den Studienrechtsteil transferiert werden.

Zu § 54 Abs. 2:

In Ergänzung zu § 124 Abs. 1 soll mit der Neufassung des Abs. 2 klargestellt werden, dass bei einem künftigen Studienangebot in Form eines Diplomstudiums die entsprechenden akademischen Grade, die das UniStG für die jeweilige Studienrichtung festgelegt hatte, in den Curricula vorzusehen sind.

Zu § 54 Abs. 8:

Im Curriculum sollen – wie bisher – bei Lehrveranstaltungen mit beschränkten Plätzen die Zahl der Plätze sowie das Verfahren zur Vergabe dieser Plätze festgelegt werden. Das Recht der Studierenden, dass ihnen bei beschränkten Plätzen keine Verlängerung der Studienzeit erwächst, ist weiterhin festzulegen.

Zu § 55 Abs. 4:

Für den Abschluss individueller Diplom- und Magisterstudien, die ihren Schwerpunkt im Bereich der Ingenieurwissenschaften haben, ist abweichend von der vorgesehenen Verleihung des akademischen Grades ,Magistra‘ bzw. ,Magister‘ der akademische Grad ,Diplom-Ingenieurin‘ bzw. Diplom-Ingenieur‘ zu verleihen.

Zu § 59 Abs. 3:

Durch die Umformulierung, die in der Einfügung des Wortes ,jedenfalls‘ besteht, wird klargestellt, dass neben den obligatorischen drei Prüfungsterminen am Anfang, zur Mitte und am Ende jedes Semesters weitere Prüfungstermine zulässig sind.

Zu §§ 60 Abs. 6 und 75 Abs. 6:

Zweck des vorliegenden § 60 Abs. 6 ist die Koordination zwischen dem Studienzulassungsverfahren und dem Verfahren zur Erlangung eines ersten Aufenthaltstitels für das Studium.

Im ersten Satz wird klargestellt, dass der Zulassungsbescheid den ausländischen Antragstellerinnen und Antragstellern, die zur sichtvermerksfreien Einreise nach Österreich berechtigt sind oder über einen gültigen Aufenthaltstitel für Österreich verfügen, auch weiterhin direkt zugestellt werden kann. Zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigt sind Angehörige aus Staaten gemäß Anhang II der Verordnung (EG) 539/2001 des Rates vom 15. März 2002 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 081/2001. Aufenthaltstitel werden in Form einer Vignette entsprechend der gemeinsamen Maßnahme des Rates der Europäischen Union zur einheitlichen Gestaltung der Aufenthaltstitel vom 16. Dezember 1996, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 007/1997, erteilt.

Die im zweiten Satz enthaltene Verpflichtung der Universität, Studienzulassungsbescheide über die zuständige österreichische Berufsvertretungsbehörde zuzustellen, ist auf die Universitäten der Wissenschaften eingeschränkt. An den Universitäten der Künste soll die bisherige Vorgangsweise beibehalten werden, da die Studienzulassung unmittelbar im Anschluss an die bestandene Zulassungsprüfung erfolgt und die Studierenden die Möglichkeit haben sollen, den bereits vor der Einreise beantragen Aufenthaltstitel gegen Nachweis der Studienzulassung bei der zuständigen Inlandsbehörde in Empfang zu nehmen. Der zweite Satz bezieht sich auf jene Fälle, in denen eine Antragstellerin oder ein Antragsteller den Antrag auf Zulassung zum Studium nicht direkt der österreichischen Universität übermittelt, sondern bei der zuständigen Berufsvertretungsbehörde einreicht. In diesem Fall ist die erforderliche Unterstützung seitens der Berufsvertretungsbehörde und die Weiterleitung des vollständigen Antrages an die Universität im Inland vorgesehen. Darüber hinaus ist vorgesehen, dass eine österreichische Universität einen ihr direkt zugegangenen Antrag auf Zulassung zum Studium zwecks Klärung von Voraussetzungen der zuständigen Berufsvertretungsbehörde übermitteln kann. Im Zuge der Umsetzung der vorgeschlagenen Bestimmung ist vorgesehen, dass das Bundesministerium für Inneres den Universitäten ein aktuelles Verzeichnis jener Staaten zur Verfügung stellt, deren Angehörige zur Einreise in das österreichische Bundesgebiet einen Sichtvermerk benötigen. Umgekehrt werden die Universitäten den Berufsvertretungsbehörden im Wege des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten Informationen an die Hand geben, anhand derer die Berufsvertretungsbehörde in die Lage versetzt wird, auf die Vollständigkeit und Schlüssigkeit eines Antrages auf Zulassung zum Studium hinzuwirken.

Studiennachweis:

Anlässlich des Wirksamwerdens des seinerzeitigen Aufenthaltsgesetzes wurde in das damalige Allgemeine Hochschul-Studiengesetz eine Bestimmung über den Studienerfolgsnachweis für studierende Fremde aufgenommen. Diese sollte sicherstellen, dass für die Verlängerung eines Aufenthaltstitels mit dem Zweck Studium eine hinreichende Studienintensität nachgewiesen wird. Nach Außer-Kraft-Treten des AHStG wurden diese Bestimmungen den Fremdenbehörden in Form von Richtlinien an die Hand gegeben. Nun soll im Zuge der aktuellen Novellierungen des Fremdengesetzes 1997 und des Ausländerbeschäftigungsgesetzes wieder eine klare gesetzliche Grundlage für diesen Nachweis einer tatsächlichen Studientätigkeit geschaffen werden. Die vorliegende Bestimmung lehnt sich inhaltlich an die Erfordernisse des § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 an. Dadurch wird auch vermieden, die Universitäten mit einer neuen Verwaltungsaufgabe zu belasten.

Zu § 61 Abs. 1:

Da die Festlegung der allgemeinen Zulassungsfrist auch eine für die gesamte Universität bedeutsame Angelegenheit ist, soll dem Senat die Möglichkeit gegeben werden, dazu Stellung zu nehmen, das Rektorat hat daher den Senat vor der Festlegung dieser Frist jedenfalls zu hören.

Zu § 77 Abs. 5:

Nicht nur die Zulassungsprüfung für den Nachweis der künstlerischen Eignung, sondern auch die Ergänzungsprüfung für den Nachweis der körperlich-motorischen Eignung soll unbeschränkt wiederholbar sein.

Zu § 79 Abs. 4:

Im Sinne der Rechtssicherheit sind im Gesetz nähere Bestimmungen über den Ablauf von Prüfungen und insbesondere über das Prüfungsprotokoll aufzunehmen.

Zu § 79 Abs. 5 und § 84 Abs. 2:

Die Studierenden sollen jedenfalls das Recht haben, von den Unterlagen Fotokopien anzufertigen. Da das Wort ,Kopien‘ auch eine Interpretation dahin gehend, dass auch nur (handschriftliche) Abschriften angefertigt werden dürfen, zulässt, hat eine Klarstellung zu erfolgen.

Zu § 91 Abs. 5 und 6:

Der Studienbeitrag von Studierenden, die an mehreren Universitäten Studien in der Form mehrerer unabhängiger Studien oder durch den Besuch einzelner Lehrveranstaltungen betreiben, soll zwischen den beteiligten Universitäten aufgeteilt werden. So ist davon auszugehen, dass Universitäten, an denen Studierende nur einzelne Lehrveranstaltungen im Rahmen der Rechte der Studierenden gemäß § 59 Abs. 1 Z 3 besuchen, vom entrichteten Studienbeitrag einen geringeren Anteil erhalten als von Studierenden, die an mehreren Universitäten verschiedene Studien betreiben.

Zur Überschrift des 5. Abschnitts des III. Teils:

Mit Ausnahme der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren hat die Habilitation keinen rechtlichen Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis zur Universität, dies schließt aber nicht aus, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Universität die Verleihung der Lehrbefugnis als Privatdozentin oder Privatdozent beantragen.

Zu § 94 Abs. 2:

Siehe zu § 122.

Zu § 100:

Siehe zu § 122.

Zu § 103 Abs. 2:

Wie bisher soll auch bei den Voraussetzungen für die Habilitation zwar die Forschungsleistung (Leistung bei der Entwicklung und Erschließung der Künste) im Vordergrund stehen, die Habilitationswerberin oder der Habilitationswerber muss aber auch ausreichende didaktische Fähigkeiten besitzen.

Zu § 103 Abs. 5:

Die Gutachterinnen und Gutachter sollen die vorgelegten Nachweise über Forschungsleistungen (Leistungen in der Entwicklung und Erschließung der Künste) begutachten. Die Begutachtung der didaktischen Fähigkeiten ist nicht Aufgabe dieser – zum Teil von außen kommenden – Gutachterinnen und Gutachter. Die Prüfung dieser Fähigkeiten hat die Habilitationskommission im Rahmen ihrer Entscheidung über den Habilitationsantrag vorzunehmen. Sie kann dabei ergänzende Stellungnahmen einholen. Abweichend von der Regierungsvorlage sollen in Übereinstimmung mit der Regelung der Berufungskommission je zwei Gutachter(innen) aus der betreffenden Universität und von außerhalb kommen.

Zu § 109:

Befristete Arbeitsverhältnisse sollen höchstens sechs Jahre dauern. Arbeitsverträge, die entgegen dieser Bestimmung für einen längeren Zeitraum abgeschlossen werden, sind zur Gänze rechtsunwirksam. Abweichend davon kann ein Arbeitsverhältnis zum Zweck der Facharztausbildung allenfalls über diese zeitliche Obergrenze hinausreichen.

Die Obergrenze für mehrere unmittelbar aufeinander folgende befristete Arbeitsverhältnisse von sechs Jahren soll im Falle einer längeren Teilbeschäftigung auf acht Jahre erhöht werden. Davon sind in erster Linie Lehrbeauftragte betroffen, die derzeit nicht selten über viele Jahre hindurch semesterweise bestellt werden.

In beiden Fällen führt eine anschließende Verlängerung zu einem unbefristeten Dienstverhältnis, das nach Maßgabe der Bestimmungen des Angestelltengesetzes aufgelöst werden kann.

Zu § 110 Abs. 1:

Zitatkorrektur.

Zu § 110 Abs. 2 Z 5, Abs. 7 und Abs. 8:

Anpassung an die Regierungsvorlage betreffend EU-Nachtarbeitsanpassungsgesetz. Darin sind Änderungen des Arbeitszeitgesetzes enthalten, das auf die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Universität anzuwenden ist, soweit nicht § 110 davon abweichende Regelungen enthält.

Zu § 118:

Die bisherigen §§ 118 und 119 sind textlich fast ident und sollen daher in einer Bestimmung zusammengefasst werden.

Zu § 119:

Der Wissenschaftsrat ist in Anlehnung an eine Anregung des Universitätenkuratoriums als Beratungsgremium der Bundesregierung konzipiert, damit soll auch der Bedeutung der Wissenschaften für die Entwicklung unserer Gesellschaft entsprochen werden. Erfahrungen aus dem benachbarten Ausland zeigen, dass die Wirksamkeit von Beratungsgremien auch von der Möglichkeit der direkten Berichterstattung an das zur Entscheidung befugte Organ abhängt.

Die Umschreibung der Kompetenzen des Wissenschaftsrats wurde bewusst knapp gehalten. Dies entspricht der Grundlinie des Gesetzes, Detailregelungen zu vermeiden; gleichzeitig wird damit aber auch deutlich gemacht, dass der Wissenschaftsrat nur durch Expertise und Überzeugungskraft Gewicht bekommt. Seine Aufgaben bestehen im Wesentlichen darin, den einschlägigen Institutionen mit seiner Expertise zur Verfügung zu stehen, Vorschläge für die Grundlinien der österreichischen Wissenschafts- und Universitätspolitik sowie Ideen zur Unterstützung der gesellschaftlichen Entwicklung zu erarbeiten.

Mit der Verpflichtung zur Veröffentlichung der Beschlüsse, Empfehlungen und Stellungnahmen des Wissenschaftsrats soll die erforderliche Transparenz geschaffen werden.

Dem Nationalrat ist Bericht zu legen. Da der Bericht auch Aussagen über die Grundausrichtung der Leistungsvereinbarungen zu enthalten hat und die Möglichkeit bietet, das Leistungsspektrum der Universitäten interuniversitär zu qualifizieren, sowie eine Basis dafür bietet, die jeweils bilateral abzuschließenden Leistungsvereinbarungen mit Blick auf den Gesamtzusammenhang zu verhandeln, kommt ihm besondere Bedeutung für die Weiterentwicklung des Universitätswesens zu.

Mit der vorgesehenen Bestellung der Mitglieder wird eine Balance zwischen möglichst großer Unabhängigkeit des Gremiums und ausreichender Akzeptanz der Zusammensetzung durch die zu beratenden politischen Instanzen angestrebt. Es soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass dieses Gremium der Politik und dem Wissenschaftssystem verpflichtet ist. Der Wissenschaftsrat kann nur dann nachhaltig wirksam werden, wenn er Auffassungen vertritt, die von den Wissenschafterinnen und Wissenschaftern als fachlich-sachlich vertretbare und politisch unabhängige Auffassung angesehen werden. Aus dieser Überlegung ergeben sich die Bestimmungen über die Funktionsperiode und den Austausch der Mitglieder, die durch das Vorschlagsrecht gegenüber der Bundesministerin oder dem Bundesminister Elemente einer weitgehenden Selbstergänzung des Wissenschaftsrats vorsehen. Ähnlich den akademischen Funktionären der Universitäten sollen auch Repräsentanten anderer Einrichtungen der Wissenschaft und der Kunst nicht zu Mitgliedern bestellt werden, deren Institution sich in einem Konkurrenzverhältnis zum Universitätsbereich befindet.

Für ein derartiges Gremium muss es selbstverständlich sein, die Sachkenntnis unabhängiger Experten auch aus dem Ausland und die Erfahrung mit ausländischen Systemen einzuholen. Dem Wissenschaftsrat muss zwar keine bestimmte Anzahl ausländischer Mitglieder angehören, durch die Berechtigung des Wissenschaftsrats, ausländische Expertinnen und Experten einzuladen, wird jedoch der entsprechende Ausgleich geschaffen.

Zu § 120 Abs. 2 und 7:

Siehe zu § 122.

Zu § 120 Abs. 5:

Die Vorsitzenden der derzeitigen Senate und Universitätskollegien sollen nicht von der Mitgliedschaft im Gründungskonvent ausgeschlossen sein.

Zu § 120 Abs. 8:

Neben der Universitätsdirektorin oder dem Universitätsdirektor und der Bibliotheksdirektorin oder dem Bibliotheksdirektor soll auch die Leiterin oder der Leiter der dritten großen Dienstleistungseinrichtung (Zentraler Informatikdienst) dem Gründungskonvent mit beratender Stimme angehören.

Zu §§ 120 Abs. 10 und 12, 121 Abs. 1, 7, 17 bis 25, 124 Abs. 1 und 3, 6 bis 8, 141 Abs. 1 bis 5, 143 Abs. 2 und 5 bis 10 sowie zu Art. III:

Das Universitätsgesetz 2002 soll an den (wissenschaftlichen) Universitäten und an den Universitäten der Künste voll wirksam werden. Eine längere Übergangsphase an den Universitäten der Künste erscheint nicht zweckmäßig und angesichts der Größe der Universitäten auch nicht unabdingbar.

Zu § 121 Abs. 2:

Das UOG 1993 und das KUOG sind noch bis 31. Dezember 2003 auf den laufenden Betrieb anzuwenden (§ 121 Abs. 1), daher sind die Organe nach diesen beiden Bundesgesetzen auch nach dem In-Kraft-Treten des UG 2002 am 1. Oktober 2002 weiterhin erforderlich. Eine Ausnahme besteht nur bezüglich der Rektoren und Vizerektoren, deren Amt mit der Konstituierung des neuen Rektorats am 1. Oktober 2003 enden soll. Bis zu diesem Zeitpunkt sollen diese Funktionsträger ihr Amt weiter ausüben. Würde die Funktionsperiode einer oder eines dieser akademischen Funktionärinnen oder Funktionäre früher enden, verlängert sie sich von Gesetzes wegen bis zur Konstituierung des neuen Rektorats.

Die Erfahrungen bei der Implementierung des UOG 1993 und des KUOG an einzelnen Universitäten und Universitäten der Künste lassen eine solche Sonderregelung gerechtfertigt erscheinen. Das neue Rektorat wird in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2003 auch die dem Rektor und den Vizerektoren nach UOG 1993 bzw. nach KUOG obliegenden Aufgaben übernehmen. Eine vorzeitige Ablösung der Dekaninnen und Dekane, Studiendekaninnen und Studiendekane sowie der Studienkommissionen könnte das Rektorat jedoch auf Grund der Aufgabenfülle zu sehr belasten, daher sollen die Dekaninnen und Dekane, Studiendekaninnen und Studiendekane, die Studienkommissionen sowie die Senate, Universitäts- bzw. Fakultätskollegien bis zum 31. Dezember 2003 im Amt bleiben.

Zu § 121 Abs. 10:

Die Bestimmungen des UOG 1993 bzw. des KUOG bleiben gemäß § 121 Abs. 1 bis 31. Dezember 2003 voll in Geltung, soweit nicht gesetzlich anderes angeordnet ist (vgl. zB Abs. 2). Das bedeutet, dass auch die auf Grund der Satzung gemäß UOG 1993 bzw. KUOG bestehende Organisationsstruktur (Fakultäten, Institute, Dienstleistungseinrichtungen) bis zu diesem Zeitpunkt vorhanden ist. Die Universität hat aber rechtzeitig dafür zu sorgen, dass mit dem Tag des vollen Wirksamwerdens dieses Bundesgesetzes am 1. Jänner 2004 eine auf der Basis des Universitätsgesetzes 2002 erlassene Satzung und ein Organisationsplan in Kraft treten. Vom Zeitplan des § 121 wird dies möglicherweise noch nicht die endgültige Satzung und der endgültige Organisationsplan sein können (vgl. § 121 Abs. 13).

Eine noch vom Gründungskonvent zu erlassende provisorische Satzung und ein vom Rektorat zu erlassender provisorischer Organisationsplan sollen den Zeitraum zwischen dem 1. Jänner 2004 und der Erlassung der endgültigen Satzung und des endgültigen Organisationsplans überbrücken.

Dieser (provisorische) Organisationsplan hat sämtliche Organisationseinheiten zu enthalten, also sowohl die Lehr- und Forschungseinrichtungen als auch die Organisation der Dienstleistungsbereiche festzulegen.

Zu § 121 Abs. 17 und § 144 Z 3:

Diese Regelung korrespondiert als Übergangsbestimmung mit § 14 Abs. 1, der die Dauerregelung ab der zweiten Leistungsvereinbarungsperiode enthält.

Zu § 121 Abs. 24:

Die derzeitigen Fakultätsvertretungen der Hochschülerschaft an den Medizinischen Fakultäten sollen bis zum 1. Jänner 2004 für den Implementierungsprozess auch die Funktion der Universitätsvertretung der Studierenden an den neuen Medizinischen Universitäten übernehmen. Mit diesem Zeitpunkt werden die Fakultätsvertretungen zu Universitätsvertretungen der Studierenden an den Medizinischen Universitäten.

Zu § 122 Abs. 3 bis 7 sowie zu §§ 13 Abs. 7, 25 Abs. 3, 25 Abs. 4 Z 2, 94 Abs. 2 Z 2, 100 Abs. 1, 120 Abs. 2 und 7 Z 2 sowie 122 Abs. 2 Z 4:

Die derzeit in einem Bundesdienstverhältnis stehenden Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten (§ 170 BDG 1979, § 55 VBG) sollen zwecks besserer Unterscheidbarkeit auch künftig diese ihrem Amtstitel entsprechende organisationsrechtliche Bezeichnung behalten. Die Wissenschafterinnen und Wissenschafter sowie Künstlerinnen und Künstler, die sich außerhalb eines Arbeitsverhältnisses zur Universität oder neben einem solchen Arbeitsverhältnis gemäß § 103 habilitieren, sollen organisationsrechtlich als ,Privatdozentinnen und Privatdozenten‘ bezeichnet werden. Bereits in der Regierungsvorlage wurden die Rechte der nach bisherigem Organisationsrecht habilitierten Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten fortgeschrieben. Zur Vermeidung weiterer Missverständnisse soll diese Regelung nun auch durch eine Umschreibung der wesentlichen Aufgaben der in einem Bundesdienstverhältnis stehenden Dozenten ergänzt werden. Die nähere Ausgestaltung dieser Pflichten finden sich unverändert im § 172 BDG 1979, für Vertragsdozenten in Verbindung mit § 55 Abs. 3 VBG.

Hinsichtlich der Wahl in Kollegialorgane gehören die in einem Bundesdienstverhältnis stehenden Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten (§ 170 BDG 1979, § 55 VBG) zu der im § 94 Abs. 2 Z 2 zusammengefassten Gruppe der Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten sowie der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb.

Zu § 125 Abs. 1:

Anpassung an die Regierungsvorlage betreffend ein Deregulierungsgesetz – Öffentlicher Dienst 2002 (Änderung des Dienstrechtsverfahrensgesetzes). Die nachgeordneten Dienststellen des Bundes sollen künftig nicht mehr nur für die in der Dienstrechtsverfahrensverordnung angeführten Angelegenheiten zuständig sein, sondern volle Dienstbehörden erster Instanz werden. Dies soll auch für die Ämter der Universitäten gelten.

Zu § 125 Abs. 2, 4 und 5:

Die Zuweisung dieser Beamtinnen und Beamten für die Dauer ihres Dienststandes zum Amt der Universität, deren Aufgaben sie vor dem Stichtag überwiegend besorgt haben bzw. zum Amt jener Universität, welche die Nachfolgeeinrichtung nach der Medizinischen Fakultät oder der interuniversitären Einrichtung ist, deren Aufgaben sie vor dem Stichtag überwiegend besorgt haben, bedeutet nicht, dass diese Beamtinnen oder Beamten nunmehr unversetzbar sind. Der Verweis auf den Dienststand dient der Klarstellung, dass die Zuweisung zum Amt der Universität nur bis zum Übertritt oder zur Versetzung in den Ruhestand bzw. bis zum Wirksamwerden einer allfälligen Option zum Übertritt in ein Arbeitsverhältnis zur Universität nach Angestelltengesetz aufrecht sein kann. Ein Wechsel der Beamtin oder des Beamten während des Dienststands im Wege einer Versetzung an eine andere Universität ist ebenso möglich wie ein Wechsel an eine andere Bundesdienststelle.

In desem Zusammenhang wird ausdrücklich festgehalten, dass die dienst- und besoldungsrechtlichen Bestimmungen des Bundes für alle Beamtinnen und Beamten unverändert weiter bestehen. Das heißt, dass alle ihre Rechte und Pflichten aus dem Beamtendienstverhältnis aufrecht bleiben. Daher tritt zB auch bezüglich der Dienstpflichtenregelungen für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren (§ 165 BDG 1979) und für Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten (§§ 172 und 172a BDG 1979) sowie der speziellen Versetzungsbestimmungen (§ 169 Abs. 3 bzw. § 173 Abs. 3 BDG 1979) keine Änderung ein.

Zu § 126 Abs. 4 und § 128:

Mit Rücksicht auf die Judikatur zum Kollektivvertragsrecht betreffend ,dynamische‘ Verweisungen in Kollektivverträgen sind diese Änderungen erforderlich.

Zu § 132 Abs. 1:

Die Ergänzung entspricht der Regelung bei den anderen Personalkategorien und dient der Klarstellung.

Zu § 135 Abs. 3:

Es ist zweckmäßig – und entspricht einer Forderung der Österreichischen Ärztekammer –, alle an den Medizinischen Universitäten tätigen Ärzte (einschließlich der Ärztinnen und Ärzte in Facharztausbildung sowie der nur für Spitalsaufgaben eingesetzten Ärztinnen und Ärzte) einem Betriebsrat zuzuordnen. Im Hinblick auf die Zugehörigkeit der zum wissenschaftlichen Personal zählenden Ärztinnen und Ärzte soll der Betriebsrat für das wissenschaftliche Personal diese Zuständigkeit erhalten. Damit wird gleichzeitig vermieden, dass der Betriebsrat für das allgemeine Universitätspersonal vorrangig mit Vertretungsaufgaben aus dem Bereich der Ärztinnen und Ärzte befasst wird.

Zu § 141 Abs. 3:

Diese Regelung korrespondiert als Übergangsbestimmung mit § 13 Abs. 9.

Zu § 141 Abs. 6:

Die Universitäten haben insbesondere auf Grund des Hochschultaxengesetzes (BGBl. Nr. 76/1972) aus verschiedenen Rechtstiteln zweckgebundene Mittel erwirtschaftet. Dazu zählen beispielsweise Nostrifizierungsentgelte, Exkursionsbeiträge, Beiträge für Kurse an den Universitätssportinstituten, Kostenersätze für Kopien.

Die Universitäten, die diese Einnahmen erwirtschaftet haben, haben auch weiterhin Bedarf daran. Sie sollen ihnen daher auch in der Vollrechtsfähigkeit erhalten bleiben. Dieses Vermögen ist durch eine eigene gesetzliche Regelung im Universitätsgesetz 2002 an die Rechtsnachfolger zu übertragen.

Es sind daher einerseits die im Bereich der Universitäten (finanzgesetzliche Ansätze 1421* und 1431*) bestehenden Rücklagen (entsprechend § 53 Abs. 2 BHG) und andererseits die von den Universitäten im autonomen Bereich veranlagten Mittel aus zweckgebundenen Einnahmen zum Zeitpunkt des vollen Wirksamwerdens dieses Bundesgesetzes zu übertragen.

Zu § 143 Abs. 3:

Zur rechtzeitigen Bildung des Gründungskonvents ist es erforderlich, auch die Regelung der organisationsrechtlichen Überleitung der Universitätsangehörigen gleichzeitig mit den Bestimmungen über den Gründungskonvent und über den Implementierungsprozess in Kraft zu setzen.“

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzesvorschlag unter Berücksichtigung des Abänderungsantrages der Abgeordneten Dr. Gertrude Brinek und Dr. Martin Graf mit Stimmenmehrheit angenommen.

Ebenfalls mit Stimmenmehrheit traf der Ausschuss folgende Feststellungen:

„Zu § 2 UG 2002:

Entsprechend einem ihrer leitenden Grundsätze (§ 2 Z 11) haben die Universitäten in allen ihren Aufgabenbereichen auf die behinderten Menschen Rücksicht zu nehmen. Sie haben daher vor allem in der Lehre, aber auch in der Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste sowie in den Dienstleistungsbereichen den Erfordernissen von behinderten Menschen Rechnung zu tragen (behindertengerechtes Bauen, behindertengerechte Lehrangebote, behindertengerechte Arbeits- und Studienplätze). Auch im Rahmen der Leistungsvereinbarung sind entsprechende Angebote zu verhandeln.

Zu § 8 UG 2002:

Eine Verordnung über den Auftrag zur Einrichtung eines Studiums muss nicht nur eine Kostenschätzung, sondern soll auch einen entsprechenden Bedeckungsvorschlag enthalten.

Zu § 14 UG 2002:

Die Evaluierung wird im Universitätsgesetz 2002 als wesentliches Instrument der Qualitätssicherung und des Qualitätsmanagements verankert. Zur Unterstützung der Universitäten soll eine Evaluierungsagentur als privatrechtliche Einrichtung (Verein oder Ges. m. b. H.) errichtet werden.

Die Evaluierungsagentur soll folgende Aufgabenbereiche wahrnehmen:

      Organisatorische Unterstützung bei der Auftragsvergabe und begleitende Kontrolle von Evaluierungsprojekten bis zum Publikationsmanagement;

      Bereitstellung von internationalem Know-how und entsprechenden personellen Kontakten; (Expertenpool, Einbindung in den europäischen und internationalen inhaltlichen Diskurs zum Bereich Qualitätssicherung und -management);

      Vertretung Österreichs in der ENQA;

      Durchführung von Veranstaltungen, Start-Ups sowie Einrichtung einer interaktiven Informationsplattform im Internet, um die nationale und internationale Kommunikation zum Thema Evaluierung zu unterstützen und zu fördern;

      Einrichtung einer Dokumentation zu den Schwerpunktthemen Evaluierung und Qualitätssicherung.

Evaluierungsergebnisse sollen nicht nur veröffentlicht werden, sondern auch weiteren Maßnahmen mit dem Ziel einer Beseitigung allfälliger Mängel und einer Verbesserung der Qualität von Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) und Lehre dienen. Als Konsequenzen einer Evaluierung mit negativen oder nicht zufriedenstellenden Ergebnissen sollen zum Beispiel folgende Maßnahmen vorgesehen werden:

      die Intensivierung der Führung von Mitarbeitergesprächen;

      verpflichtende Weiterbildung.

Zu § 17 UG 2002:

Der Ausschuss geht davon aus, dass sich die Universitäten auch der Dienstleistungen der Bundesbeschaffung GmbH unter Beachtung der in § 3 Abs. 3 BB-GmbH-Gesetz genannten Voraussetzungen bedienen werden.

Zu § 21 UG 2002:

Auf Betriebe, die wissenschaftlichen Zwecken dienen, finden einzelne Bestimmungen der Betriebsverfassung keine Anwendung. Der Gesetzgeber respektiert, dass ihre Eigenart in bestimmten Belangen einer Mitwirkung von Belegschaftsorganen entgegensteht. Daher gilt dies auch für die voll rechtsfähigen Universitäten. Dieser Tendenzschutz ist notwendig, weil Universitäten einen umfassenden Bildungs- und Forschungsauftrag haben und diese Interessen bei der Betriebsführung entsprechend berücksichtigt werden müssen.

Die Universitäten sind nicht als Kapitalgesellschaften organisiert, der Universitätsrat ist kein Aufsichtsrat, daher haben die Betriebsräte der Universitäten nicht die den Betriebsräten in Aufsichtsräten von Kapitalgesellschaften zustehenden Mitbestimmungsrechte. Die Vorsitzenden der Betriebsräte der Universitäten sind zwar zu allen Sitzungen des Universitätsrats zu laden, ihnen steht aber nur ein Anhörungsrecht in jenen Angelegenheiten zu, die nach dem Arbeitsverfassungsgesetz zu ihren Aufgaben zählen.

Der Ausschuss für Wissenschaft und Forschung geht davon aus, dass die sachlich zuständigen Universitätsorgane alle jene Rechte beachten, die den Betriebsräten der Universitäten auf Grund der auf die Universität anzuwendenden Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes zustehen. Dies gilt auch für das Recht auf Information durch die zuständigen operativen Organe über Angelegenheiten der Gebarung, über Personalangelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung und über Strukturentscheidungen.

Zu § 22 UG 2002:

Die für die Universitätsbibliothek erforderliche Benutzerordnung soll auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters dieser Organisationseinheit vom Rektorat erlassen werden. Der Wissenschaftsausschuss geht davon aus, dass die Bestände der Universitätsbibliotheken insbesondere für die Studierenden und die anderen Angehörigen der Universität zur Verfügung stehen, aber auch – wie bisher – für Personen, die nicht zu den Angehörigen der Universität zählen.

Zu § 25 UG 2002:

Der Wissenschaftsausschuss geht davon aus, dass die vom Senat zu erlassenden Curricula gemäß § 25 Abs. 1 Z 10 von den Kollegialorganen nach Abs. 8 Z 3 vorgeschlagen werden.

Zu § 26 Abs. 4 UG 2002:

Der Wissenschaftsausschuss geht davon aus, dass die Rektorin oder der Rektor bei dieser Entscheidung die Leiterin oder den Leiter der betroffenen Organisationseinheit einbezieht oder diese Entscheidung im Rahmen des Organisationsplans gemäß § 20 delegiert.

Zu §§ 37 Abs. 2 und 3 sowie 39 und 40 UG 2002:

Der Wissenschaftsausschuss geht davon aus, dass die für diese Einrichtungen in den Leistungsvereinbarungen gesondert ausgewiesenen Mittel diesen auch tatsächlich zufließen.

Zu § 54 Abs. 3 UG 2002:

Die Festsetzung von 180 ECTS-Anrechnungspunkten für Bakkalaureatsstudien folgt den Empfehlungen der Bologna-Deklaration. Darin wird eine Studienarchitektur vorgeschlagen, die für Bakkalaureatsstudien drei Jahre, somit 180 ECTS-Anrechnungspunkte vorsieht. Die Entwicklung der diesbezüglichen Studienarchitektur in Europa ist zu beobachten, um gegebenenfalls Schritte zur Anpassung an eine abweichende europäische Entwicklung einzuleiten.

Zu § 59 Abs. 6 UG 2002:

Die Information der Studierenden über die Lehrveranstaltungen hat jedenfalls auch eine genaue Beschreibung der Lehrveranstaltung im Sinne des European Credit Transfer System (,ECTS‘) zu enthalten und durch die Leiterinnen und Leiter so zeitgerecht zu erfolgen, dass es den Studierenden möglich ist, Dispositionen über die im jeweils folgenden Semester zu absolvierenden Lehrveranstaltungen gemäß § 59 Abs. 1 Z 2 zu treffen. Diese Information ist, nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, auch elektronisch verfügbar zu machen.

Zu § 77 Abs. 3 UG 2002:

Wird in der Satzung die Möglichkeit weiterer Prüfungswiederholungen vorgesehen, kann auch die Art der Ablegung der Prüfungen bestimmt werden. Insbesondere sind Bestimmungen zulässig, dass die letzte Wiederholung einer Prüfung, aber auch schon frühere Wiederholungen, wieder kommissionell abgehalten werden.

Zu § 81 Abs. 1, § 82 Abs. 1 und § 83 Abs. 2 UG 2002:

Wenngleich in diesen Bestimmungen festgelegt wird, dass nähere Bestimmungen über das Thema der jeweiligen wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeit im jeweiligen Curriculum festzulegen sind, ist dabei jedenfalls § 59 Abs. 1 Z 5 und 6 zu beachten, wonach im Sinne der Lernfreiheit der Studierenden jedenfalls die Möglichkeit bestehen muss, dass die Studierenden selbst das Thema dieser Arbeiten vorschlagen dürfen.

Zu § 100 Abs. 2 und § 101 Abs. 2 UG 2002:

Diese Bestimmungen sollen die Universitäten verpflichten, Angebote zur beruflichen Weiterbildung zu konzipieren und zu finanzieren. Es geht in diesen Bestimmungen nicht um die Verpflichtung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Universitäten zur Teilnahme an solchen Weiterbildungsveranstaltungen. Die Verpflichtung zur laufenden beruflichen Weiterbildung ergibt sich nicht aus dem Organisationsrecht, sondern aus dem Dienstrecht (§ 155 Abs. 3 BDG 1979 und § 49b Abs. 3 VBG).

Zu § 109 UG 2002:

Die Dauer der Arbeitsverhältnisse von Personen in einem Ausbildungsverhältnis zum Facharzt richtet sich nach den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen. Es ist daher möglich, dass in bestimmten Fällen die Obergrenze für die Befristungen von Arbeitsverträgen von sechs Jahren überschritten werden muss.

Zu § 115 UG 2002:

Für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren in einem vertraglichen Bundesdienstverhältnis wurde bereits in der ,Dienstrechtsnovelle 2001 – Universitäten‘ im § 78a Abs. 4 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 eine spezielle Pensionskassenzusage vorgesehen.

Der Ausschuss für Wissenschaft und Forschung hält fest, dass die für den Wissenschaftsstandort Österreich unabdingbare Mobilität im Lehr- und Forschungsbereich auch von attraktiven Einkommensregelungen begleitet werden soll.

Die als Ergänzung zur bereits bestehenden Entgeltregelung für Universitätsprofessoren im vertraglichen Dienstverhältnis geplante Pensionskassenvorsorge, die auch eine angemessene Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung berücksichtigen soll, wird sich zur Erfüllung dieser Vorgaben am bewährten Zusatzpensionssystem für Politiker zu orientieren haben.

Zu § 124 Abs. 5 UG 2002:

Wird neben einem bereits eingerichteten Diplomstudium ein Studium auch in der Form von Bakkalaureats- und Magisterstudien angeboten, so liegt bei einem freiwilligen Übertritt von Studierenden des Diplomstudiums zum Curriculum für die Bakkalaureats- und Magisterstudien kein Studienwechsel im Sinne des § 17 Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG) vor.

Zu § 125 und zu § 122 Abs. 3 UG 2002:

In diesem Zusammenhang wird ausdrücklich festgehalten, dass die dienst- und besoldungsrechtlichen Bestimmungen des Bundes für alle Beamtinnen und Beamten unverändert weiter bestehen. Das heißt, dass alle ihre Rechte und Pflichten aus dem Beamtendienstverhältnis aufrecht bleiben. Daher tritt zB auch bezüglich der Dienstpflichtenregelungen für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren (§ 165 BDG 1979) und für Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten (§§ 172 und 172a BDG 1979) sowie der speziellen Versetzungsbestimmungen (§ 169 Abs. 3 bzw. § 173 Abs. 3 BDG 1979) keine Änderung ein.“

Die Stenographischen Protokolle der parlamentarischen Enqueten III-146 der Beilagen und III-104 der Beilagen sowie die Selbständigen Anträge 398/A(E), 444/A, 451/A(E) und 453/A(E) gelten als miterledigt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Wissenschaft und Forschung somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2002 06 27

                            Dr. Andrea Wolfmayr                                                            Dr. Martin Graf

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann