Anlage 1

Bundesgesetz, mit dem das Gaswirtschaftsgesetz und das Bundesgesetz über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitätsbereich und die Errichtung der Elektrizitäts-Control GmbH und der Elektrizitäts-Control Kommis­sion geändert werden (GWG-Novelle 2002)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1:   Änderung des Gaswirtschaftsgesetzes

Artikel 2:   Änderung des Bundesgesetzes über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitätsbereich und die Errichtung der Elektrizitäts-Control GmbH und der Elektrizitäts-Control Kommission

Artikel 1

Änderung des Gaswirtschaftsgesetzes

(GWG-Novelle 2002)

Das Bundesgesetz, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz – GWG), BGBl. I Nr. 121/2000, in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2001, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis lautet:

„Inhaltsverzeichnis

1. Teil

Grundsätze

§ 1.      Verfassungsbestimmung

§ 1a.    Umsetzung von EU-Recht

§ 2.      Anwendungsbereich

§ 3.      Ziele

§ 4.      Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen

§ 5.      Grundsätze beim Betrieb von Erdgasunternehmen

§ 6.      Begriffsbestimmungen

2. Teil

Rechnungslegung, innere Organisation, Entflechtung und Transparenz der Buchführung von Erdgasunternehmen

§ 7.      Rechnungslegung

3. Teil

Auskunfts- und Einsichtsrechte, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Meldepflichten

§ 8.      Auskunfts- und Einsichtsrechte

§ 9.      Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse

§ 10.    Meldepflicht von Erdgaslieferungsverträgen

§ 11.    Informationspflicht

4. Teil

Betrieb von Netzen

1. Hauptstück

Regelzonen

§ 12.    Regelzonen

§ 12a.  Regelzonenführer

§ 12b.  Pflichten der Regelzonenführer

§ 12c.  Unabhängigkeit des Regelzonenführers

§ 12d.  Verwaltung der Transportkapazitäten in den Fernleitungen

§ 12e.  Berücksichtigung von Kapazitätsengpässen in der langfristigen Planung

§ 12f.   Entgelt für den Regelzonenführer

2. Hauptstück

Ausübungsvoraussetzungen

§ 13.    Genehmigung

§ 14.    Genehmigungsvoraussetzungen

§ 15.    Technischer Betriebsleiter

§ 16.    Geschäftsführer

3. Hauptstück

Rechte und Pflichten

1. Abschnitt

Allgemeine Rechte und Pflichten

1. Unterabschnitt

Netzzugang für inländische Kunden

§ 17.    Gewährung des Netzzugangs

§ 18.    Diskriminierungsverbot

§ 19.    Verweigerung des Netzzugangs

§ 19a.  Transparenz von Netzkapazitäten

§ 20.    Ausnahme von der Verpflichtung zur Gewährung des Netzzugangs

§ 21.    Streitbeilegungs- und Schlichtungsverfahren

§ 22.    Verwertung nicht absetzbarer Gasmengen

2. Unterabschnitt

Systemnutzungsentgelt

§ 23.    Zusammensetzung des Systemnutzungsentgelts

§ 23a.  Ermittlung des Netznutzungsentgelts

§ 23b.  Netzebenen und Netzbereiche

§ 23c.  Netze unterschiedlicher Betreiber

§ 23d.  Verfahren

§ 23e.  Entgelt für Gegenflüsse

2. Abschnitt

Verteilernetzbetreiber

§ 24.    Pflichten der Verteilerunternehmen

§ 25.    Allgemeine Anschlusspflicht

§ 26.    Bedingungen für den Netzzugang zu Verteilerleitungen

§ 27.    Änderung von Netzbedingungen

§ 28.    Lastprofile

§ 29.    Veröffentlichung der Allgemeinen Verteilernetzbedingungen

§ 30.    Informationspflichten

3. Abschnitt

Fernleitungsunternehmen

1. Unterabschnitt

Benennung von Fernleitungen, Rechte und Pflichten von Fernleitungsunternehmen

§ 31.    Fernleitungen

§ 31a.  Pflichten der Fernleitungsunternehmen

§ 31b.  Betriebspflicht

2. Unterabschnitt

Grenzüberschreitende Transporte

§ 31c.  Grenzüberschreitende Erdgastransporte

§ 31d.  Netzzugangsberechtigung bei grenzüberschreitenden Erdgastransporten

§ 31e.  Verfahren zur Feststellung der Rechtmäßigkeit einer Netzzugangsverweigerung

§ 31f.   Allgemeine Bedingungen für grenzüberschreitende Transporte

§ 31g.  Entgelt für grenzüberschreitende Transporte

§ 31h.  Erdgastransit

4. Abschnitt

Verrechnungsstelle für Transaktionen und Preisbildung für Ausgleichsenergie

§ 32.    Ausübungsvoraussetzungen

§ 33.    Konzessionsvoraussetzungen

§ 33a.  Konzessionsrücknahmen, Erlöschen der Konzession und besondere Bewilligungen

§ 33b.  Aufgaben

§ 33c.  Verfahren zur Ermittlung des Preises für Ausgleichsenergie

§ 33d.  Allgemeine Bedingungen

§ 33e.  Clearingentgelt

§ 33f.   Vorbereitung auf die Marktöffnung

4. Hauptstück

Haftpflicht

§ 34.    Haftungstatbestände

§ 35.    Haftungsgrenzen

§ 36.    Haftungsausschluss

§ 37.    Nachweis des Abschlusses einer Haftpflichtversicherung

5. Hauptstück

Erlöschen der Berechtigung zum Betrieb eines Erdgasunternehmens

§ 38.    Endigungstatbestände

§ 38a.  Entziehung und Untersagung

§ 38b.  Umgründung

§ 38c.  Auflösung einer Personengesellschaft des Handelsrechtes

§ 38d.  Zurücklegung der Genehmigung

§ 38e.  Maßnahmen zur Sicherung der Erdgasversorgung

6. Hauptstück

Speicherunternehmen

§ 39.    Zugang zu Speicheranlagen

§ 39a.  Speichernutzungsentgelte

§ 39b.  Vorlage von Verträgen

5. Teil

Netzbenutzer

1. Hauptstück

Erdgashändler

§ 40.    Erdgashändler

2. Hauptstück

Netzzugangberechtigte

§ 41.    Rechte der Netzzugangsberechtigten

§ 41a.  Beantragung des Netzzugangs durch Erdgasunternehmen

§ 41b.  Geltendmachung des Rechts auf Netzzugang

3. Hauptstück

Bilanzgruppen

§ 42.    Bildung von Bilanzgruppen

§ 42a.  Aufgaben und Pflichten der Bilanzgruppenverantwortlichen

§ 42b.  Allgemeine Bedingungen der Bilanzgruppenverantwortlichen

§ 42c.  Zulassung von Bilanzgruppenverantwortlichen

§ 42d.  Widerruf bzw. Erlöschen der Genehmigung

§ 42e.  Wechsel des Versorgers oder der Bilanzgruppe

§ 42f.   Zuweisung von Versorgern zu Bilanzgruppen

§ 42g.  Erdgasbörsen

6. Teil

Erdgasleitungsanlagen

1. Abschnitt

Beschaffenheit der Erdgasleitungsanlagen

§ 43.    Technische Mindestanforderungen an Leitungsanlagen

2. Abschnitt

Errichtung und Auflassung von Erdgasleitungsanlagen

§ 44.    Genehmigungspflicht

§ 45.    Voraussetzungen

§ 46.    Vorprüfung

§ 47.    Genehmigung von Erdgasleitungsanlagen

§ 48.    Parteien

§ 49.    Weitere Ausnahmen von der Genehmigungspflicht

§ 50.    Anzeigepflichten bei Betriebsbeginn und Betriebsende

§ 51.    Eigenüberwachung

§ 52.    Wechsel in der Person des Inhabers einer Erdgasleitungsanlage

§ 53.    Erlöschen der Genehmigung

§ 54.    Nicht genehmigte Erdgasleitungsanlagen

§ 55.    Einstweilige Sicherheitsmaßnahmen

§ 56.    Vorarbeiten zur Errichtung einer Erdgasleitungsanlage

3. Abschnitt

§ 57.    Enteignungsvoraussetzung

§ 58.    Zuständigkeit

7. Teil

Statistik

§ 59.    Anordnung und Durchführung statistischer Erhebungen

8. Teil

Behörden und Verfahren

1. Abschnitt

§ 60.    Zuständigkeit der Behörden in Gasangelegenheiten

§ 61.    Verschwiegenheitspflicht

2. Abschnitt

1. Unterabschnitt

Allgemeines

§ 62.    Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten

§ 63.    Auskunftspflicht

§ 64.    Automationsunterstützter Datenverkehr

§ 65.    Kundmachung von Verordnungen

2. Unterabschnitt

Vorprüfungsverfahren und Verfahren zur Genehmigung von Erdgasleitungsanlagen

§ 66.    Vorprüfungsverfahren

§ 67.    Einleitung des Genehmigungsverfahrens

§ 68.    Genehmigungsverfahren und Anhörungsrechte

§ 69.    Erteilung der Genehmigung

3. Unterabschnitt

Verfahren bei der Durchführung von Enteignungen

§ 70.    Enteignungsverfahren

9. Teil

Strafbestimmungen

§ 71.    Allgemeine Strafbestimmungen

§ 72.    Konsensloser Betrieb

§ 73.    Preistreiberei

§ 74.    Widerrechtliche Offenbarung oder Verwertung von Daten

10. Teil

Aufhebungs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 75.    Aufhebung von Rechtsvorschriften

§ 76.    Übergangsbestimmungen

§ 76a.  Übergangsbestimmungen zur GWG-Novelle 2002

§ 77.    Schlussbestimmungen

§ 78.    In-Kraft-Treten

§ 78a.  In-Kraft-Treten der GWG-Novelle 2002

§ 79.    Vollziehung“

2. § 1 erhält die Paragraphenbezeichnung „1a“.

2a. (Verfassungsbestimmung) Nach der Gliederungsbezeichnung „1. Teil“ mit der Überschrift „Grundsätze“ wird folgender § 1 samt Überschrift eingefügt:

„Verfassungsbestimmung

§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesen Vorschriften vorgesehenen Einrichtungen versehen werden.“

2b. § 2 lautet:

„Anwendungsbereich

§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz hat

           1. die Erlassung von Bestimmungen für die Fernleitung, die Verteilung, die Lieferung, den Kauf oder den Verkauf von Erdgas einschließlich des Netzzugangs für Kunden sowie des Speicherzugangs für Produzenten, Erdgashändler und Versorger mit Sitz innerhalb der Europäischen Union;

           2. die Regelung des Systemnutzungsentgelts sowie Vorschriften über die Rechnungslegung, die innere Organisation, Entflechtung und Transparenz der Buchführung von Erdgasunternehmen;

           3. die Festlegung von sonstigen Rechten und Pflichten für Erdgas- und Speicherunternehmen; sowie

           4. die Errichtung, die Erweiterung, die Änderung und den Betrieb von Erdgasleitungsanlagen

zum Gegenstand, sofern sich aus Abs. 2 nichts anderes ergibt.

(2)  Vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes sind ausgenommen:

           1. Jene Tätigkeiten, für deren Ausübung eine Gewinnungsberechtigung oder Speicherbewilligung nach den Vorschriften des Mineralrohstoffgesetzes (MinroG), BGBl. I Nr. 38/1999, erforderlich ist;

           2. Erdgasleitungsanlagen, die Bestandteil einer gewerblichen Betriebsanlage sind und sich innerhalb des Betriebsgeländes befinden sowie

           3. die Errichtung und der Betrieb von Erdgasleitungsanlagen ab dem Ende des Hausanschlusses. “

3. Im § 3 erhält die bisherige Z 3 die Ziffernbezeichnung „4.“. Als neue Z 3 wird eingefügt:

         „3. durch die Einführung der tarifmäßigen Berechnung des Systemnutzungsentgelts und eines Kostenwälzungsverfahrens eine angemessene Aufteilung der Netzkosten auf die Netzbenutzer zu bewirken;“

4. § 4 samt Überschrift lautet:

„Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen

§ 4. (1) Den Netzbetreibern werden nachstehende gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse auferlegt:

           1. Die Gleichbehandlung aller Kunden eines Netzes bei gleicher Charakteristik der Transportleistung;

           2. der Abschluss von privatrechtlichen Verträgen mit Endverbrauchern über den Anschluss an ihre Erdgasleitungsanlagen (Allgemeine Anschlusspflicht);

           3. die Erreichung der im § 3 angeführten Ziele mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln;

           4. die Errichtung und Erhaltung einer für die inländische Erdgasversorgung und für die Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen ausreichenden Erdgasinfrastruktur;

           5. die Erfüllung der durch Rechtsvorschriften auferlegten Pflichten im öffentlichen Interesse.

(2) Netzbetreiber haben die bestmögliche Erfüllung der ihnen gemäß Abs.1 im Allgemeininteresse auferlegten Verpflichtungen mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln anzustreben.“

5. § 6 samt Überschrift lautet:

„Begriffsbestimmungen

§ 6. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck

           1. „Ausgleichsenergie“ die Differenz zwischen Aufbringung und Abgabe einer Bilanzgruppe je definierter Messperiode, wobei die Energie je Messperiode tatsächlich erfasst oder rechnerisch ermittelt werden kann;

           2. „Bilanzgruppe“ die Zusammenfassung von Lieferanten und Kunden zu einer virtuellen Gruppe innerhalb derer ein Ausgleich zwischen Aufbringung (Bezugsfahrpläne, Einspeisungen) und Abgabe (Lieferfahrpläne, Ausspeisungen) erfolgt;

           3. „Bilanzgruppenkoordinator“ den Betreiber einer Verrechnungsstelle;

           4. „Bilanzgruppenverantwortlicher“ eine gegenüber anderen Marktteilnehmern und dem Bilanzgruppenkoordinator zuständige natürliche oder juristische Person, welche die Mitglieder einer Bilanzgruppe vertritt;

           5. „Direktleitung“ eine zusätzlich zum Verbundnetz errichtete Erdgasleitung;

           6. „Drittstaaten“ Staaten, die nicht dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum beigetreten oder nicht Mitglied der Europäischen Union sind;

           7. „Einspeiser“ einen Erzeuger von biogenen Gasen, einen Produzenten von Erdgas, ein Erdgasunternehmen oder ein Speicherunternehmen, der oder das Erdgas in ein Netz abgibt;

           8. „Endverbraucher“ einen Verbraucher, der Erdgas für den Eigenbedarf kauft;

           9. „Entnehmer“ einen Endverbraucher, ein Speicherunternehmen oder einen Netzbetreiber, der Erdgas aus dem Netz bezieht;

         10. „Erdgashändler“ eine natürliche oder juristische Person, die Erdgas kauft oder verkauft, ohne innerhalb oder außerhalb des Netzes, in dem sie eingerichtet ist, eine Fernleitungs- oder Verteilerfunktion wahrzunehmen;

         11. „Erdgasleitungsanlage“ eine Anlage, die zum Zwecke der Fernleitung, der Verteilung von Erdgas durch Rohrleitungen oder Rohrleitungsnetze oder als Direktleitungen errichtet oder betrieben wird, sofern es sich nicht um eine vorgelagerte Rohrleitungsanlage (Z 65) handelt; zu Erdgasleitungen zählen insbesondere auch Verdichterstationen, Molchschleusen, Schieberstationen, Messstationen und Gasdruckeinrichtungen;

         12. „Erdgaslieferant“ eine natürliche oder juristische Person, die Erdgas an Wiederverkäufer oder Endverbraucher liefert;

         13. „Erdgasunternehmen“ eine natürliche oder juristische Person, die in Gewinnabsicht von den Funktionen Fernleitung, Verteilung, Lieferung, Verkauf, Kauf oder Speicherung von Erdgas, einschließlich verflüssigtes Erdgas, mindestens eine wahrnimmt und für die kommerziellen, technischen oder wartungsbezogenen Aufgaben im Zusammenhang mit diesen Funktionen verantwortlich ist, mit Ausnahme der Endverbraucher; Unternehmen im Sinne der Z 20 und 48 sind Erdgasunternehmen;

         14. „Fahrplan“ jene Unterlage, die angibt, welche Leistung (Normalkubikmeter/Zeiteinheit) in einem konstanten Zeitraster (Messperioden) zwischen Bilanzgruppen kommerziell oder über Regelzonengrenzen ausgetauscht wird;

         15. „Fernleitung“ eine Anlage zum Zwecke des Transports von Erdgas durch eine Hochdruckleitung oder ein Hochdrucknetz, sofern diese Leitungsanlage auch für den Transit oder den Transport zu anderen Fernleitungs- oder Verteilerunternehmen bestimmt ist;

         16. „Fernleitungsunternehmen“ eine natürliche oder juristische Person, die eine Fernleitung betreibt und Träger einer Genehmigung gemäß § 13 ist oder die gemäß § 76 keiner Genehmigung gemäß § 13 bedarf;

         17. „grenzüberschreitender Transport“ einen Transport von Erdgas in einen Zielstaat, auch wenn in Österreich eine Zwischenspeicherung des Gases erfolgt;

         18. „Hausanschluss“ jenen Teil des Verteilernetzes, der die Verbindung des Verteilernetzes mit den Anlagen des Kunden ermöglicht; er beginnt ab dem Netzanschlusspunkt (Z 30) des zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses über die Herstellung des Anschlusses bestehenden Verteilernetzes und endet mit der Hauptabsperrvorrichtung oder – sofern vorhanden – mit dem Hausdruckregler;

         19. „horizontal integriertes Erdgasunternehmen“ ein Erdgasunternehmen, das von den Funktionen Fernleitung, Verteilung, Lieferung, Verkauf, Kauf oder Speicherung von Erdgas mindestens eine wahrnimmt und außerdem eine weitere Tätigkeit außerhalb des Erdgasbereichs ausübt;

         20. „Inhaber von Transportrechten“ ein Erdgasunternehmen, das bezüglich einer Fernleitungsanlage das alleinige Recht zum Transport von Erdgas oder zum Abschluss von Verträgen über den Transport von Erdgas innehat;

         21. „integriertes Erdgasunternehmen“ ein vertikal oder horizontal integriertes Erdgasunternehmen;

         22. „Kostenwälzung“ ein kalkulatorisches Rechenverfahren, welches angewendet wird, um einem Verbraucherkollektiv die Kosten aller über der Anschlussnetzebene liegenden Netzebenen anteilig zuzuordnen;

         23. „Kunden“ Endverbraucher, Erdgashändler oder Erdgasunternehmen, die Erdgas kaufen;

         24. „langfristige Planung“ die langfristige Planung der Versorgungs- und Transportkapazitäten von Erdgasunternehmen zur Deckung der Erdgasnachfrage des Netzes, zur Diversifizierung der Versorgungsquellen und zur Sicherung der Versorgung der Kunden;

         25. „Lastprofil“ eine in Zeitintervallen dargestellte Bezugsmenge oder Liefermenge eines Einspeisers oder Entnehmers;

         26. „Lieferant“ eine natürliche oder juristische Person, die Erdgas an Wiederverkäufer oder Endverbraucher liefert;

         27. „Marktregeln“ die Summe aller Vorschriften, Regelungen und Bestimmungen auf gesetzlicher oder vertraglicher Basis, die Marktteilnehmer im Erdgasmarkt einzuhalten haben, um ein geordnetes Funktionieren dieses Marktes zu ermöglichen und zu gewährleisten;

         28. „Marktteilnehmer“ Bilanzgruppenverantwortliche, Bilanzgruppenmitglieder, Erdgaslieferanten, Erdgashändler, Produzenten, Netzbenutzer, Kunden, Endverbraucher, Erdgasbörsen, Bilanzgruppenkoordinatoren, Fernleitungsunternehmen und Verteilerunternehmen, Regelzonenführer sowie Speicherunternehmen;

         29. „Netz“ alle Fernleitungs- oder Verteilernetze, die einem Erdgasunternehmen gehören oder von ihm betrieben werden, einschließlich seiner Anlagen, die zu Hilfsdiensten eingesetzt werden (zB Regel- und Messeinrichtungen), und der Anlagen verbundener Unternehmen, die für den Zugang zur Fernleitung und Verteilung erforderlich sind;

         30. „Netzanschlusspunkt“ die zur Entnahme oder Einspeisung von Erdgas technisch geeignete Stelle des zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses über die Herstellung des Anschlusses bestehenden Netzes, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen des Netzbenutzers;

         31.  „Netzbenutzer“ jede natürliche oder juristische Person, die in das Netz einspeist oder daraus versorgt wird;

         32. „Netzbereich“ jenen Teil eines Netzes, für dessen Benutzung dieselben Tarifansätze gelten;

         33. „Netzbetreiber“ jedes Fernleitungs- oder Verteilerunternehmen;

         34. „Netzebene“ einen im Wesentlichen durch das Druckniveau bestimmten Teilbereich des Netzes;

         35. „Netzzugang“ die Nutzung eines Netzsystems durch Kunden, Erzeuger von biogenen Gasen und Produzenten von Erdgas;

         36. „Netzzugangsberechtigte“ Kunden, Erzeuger von biogenen Gasen, die ein Recht auf Netzzugang haben und Produzenten von Erdgas, die ein Recht auf Netzzugang haben sowie Netzbetreiber und Regelzonenführer, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist;

         37. „Netzzugangsvertrag“ die nach Maßgabe des § 17 abgeschlossene individuelle Vereinbarung zwischen dem Netzzugangsberechtigten und einem Netzbetreiber, der den Netzanschlusspunkt und die Inanspruchnahme des Netzes regelt;

         38. „Netzzutritt“ die erstmalige Herstellung eines Netzanschlusses oder die Änderung der Kapazität eines bestehenden Netzanschlusses;

         39. „Produzent“ eine juristische oder natürliche Person oder eine Erwerbsgesellschaft, die Erdgas gewinnt;

         40. „Prognose“ jene Unterlage, die angibt, welche Leistung (Normkubikmeter/Zeiteinheit) in einem konstanten Zeitraster (Messperioden) an bestimmten Netzpunkten eingespeist und entnommen wird;

         41. „Regeln der Technik“ technische Regeln, die aus Wissenschaft oder Erfahrung auf technischem Gebiet gewonnene Grundsätze enthalten und deren Richtigkeit und Zweckmäßigkeit in der Praxis allgemein als erwiesen gelten; die Einhaltung der einschlägigen Regeln der Technik wird vermutet, wenn bei der Errichtung, bei der Erweiterung, bei der Änderung, beim Betrieb und bei der Instandhaltung die technischen Regeln des ÖVGW sowie die ÖNORMEN eingehalten werden;

         42. „Regelzone“ die räumliche Gliederung des aus Fernleitungen und Verteilleitungen mit Leistungs- und Druckregelung bzw. Druckhaltung sowie aus daran angeschlossenen Speicheranlagen gebildeten Systems in geografische Gebiete unter Berücksichtigung der bestehenden Netzstrukturen soweit sie für die Inlandsversorgung bestimmt sind;

         43. „Regelzonenführer“ denjenigen, der für die Druckregelung (Drucksteuerung) in einer Regelzone verantwortlich ist, wobei diese Funktion auch seitens eines Unternehmens erfüllt werden kann, das seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat;

         44. „Regelenergie“ jene Energie, die für den kurzfristigen Ausgleich von Druckschwankungen im Netz, die innerhalb eines bestimmten Intervalls auftreten, aufzubringen ist;

         45. „Sicherheit“ sowohl die Sicherheit der Versorgung mit und die Bereitstellung von Erdgas als auch die Betriebssicherheit und die technische Sicherheit;

         46. „Sonstige Marktregeln“ jenen Teil der Marktregeln, der gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitäts- und Erdgasbereich und die
Errichtung der Energie-Control GmbH und der Energie-Control Kommission (Energie-Regulie­rungsbehördengesetz – E-RBG) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2002 erstellt wird und auf Grund gesetzlicher Anordnung im Wege der genehmigten Allgemeinen Bedingungen Geltung erlangt;

         47. „Speicheranlage“ eine einem Erdgasunternehmen gehörende oder von ihm betriebene Anlage zur Speicherung von Erdgas, mit Ausnahme des Teils, der für eine Gewinnungstätigkeit genutzt wird;

         48. „Speicherunternehmen“ eine natürliche oder juristische Person, die Erdgasspeicher verwaltet;

         49. „Speicherzugangsberechtigte“ Produzenten, Erdgashändler und Versorger mit Sitz innerhalb der Europäischen Union;

         50. „Stand der Technik“ den auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhenden Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist; bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen;

         51. „standardisiertes Lastprofil“ ein durch ein geeignetes Verfahren für eine bestimmte Einspeiser- oder Entnehmergruppe charakteristisches Lastprofil;

         52. „Systemnutzungsentgelt“ das für die Durchführung des Transports von inländischen Endverbrauchern zu entrichtende Entgelt;

         53. „verbundenes Erdgasunternehmen“

                a) ein verbundenes Unternehmen im Sinne des § 228 Abs. 3 HGB;

               b) ein assoziiertes Unternehmen im Sinne des § 263 Abs. 1 HGB oder

                c) wenn die Aktionäre der beiden Unternehmen ident sind;

         54. „Verbundnetz“ eine Anzahl von Netzen, die miteinander verbunden sind;

         55. „verfügbare Leitungskapazität“ die Differenz der maximalen technischen Kapazität der Fern- oder Verteilleitung und der tatsächlichen Leistung zu einem bestimmten Zeitpunkt an den Ein- und Ausspeisepunkten der jeweiligen Erdgasleitunganlage;

         56. „Verrechnungsstelle für Transaktionen und Preisbildung für Ausgleichsenergie“ eine Einrichtung, die an Hand der von Netzbetreibern und Marktteilnehmern zur Verfügung gestellten Daten die für die einzelnen Netzbetreiber und Marktteilnehmer anfallende Ausgleichsenergie ermittelt sowie Bilanzgruppen in organisatorischer und abrechnungstechnischer Hinsicht verwaltet;

         57. „Versorger“ eine natürliche oder juristische Person, die die Versorgung wahrnimmt;

         58. „Versorgung“ die Lieferung oder den Verkauf von Erdgas, einschließlich verflüssigtes Erdgas, an Kunden;

         59. „Verteilergebiet“ ein von einem Verteilernetz abgedeckter, geografisch abgegrenzter Raum;

         60. „Verteilerleitungen“ Rohrleitungen, die vorwiegend oder ausschließlich dem Transport von Erdgas zur unmittelbaren Versorgung von Kunden dienen;

         61. „Verteilerunternehmen“ eine natürliche oder juristische Person, die die Funktion der Verteilung wahrnimmt;

         62. „Verteilung“ den Transport von Erdgas über örtliche oder regionale Verteilerleitungen im Hinblick auf die Versorgung von Kunden;

         63. „vertikal integriertes Erdgasunternehmen“ ein Erdgasunternehmen, das mindestens zwei der folgenden Funktionen wahrnimmt: Gewinnung, Fernleitung, Verteilung, Lieferung, Verkauf, Kauf oder Speicherung von Erdgas;

         64.  „Verwaltung von Erdgasspeichern“ den Abschluss von Verträgen mit Dritten über das Zurverfügungstellen von Speicherraum einschließlich der Einspeicher- und Ausspeicherrate;

         65. „vorgelagertes Rohrleitungsnetz“ Rohrleitungen oder ein Netz von Rohrleitungen, deren Betrieb oder Bau Teil eines Erdgasgewinnungs- oder Speichervorhabens ist oder die dazu verwendet werden, Erdgas von einem oder mehreren solcher Vorhaben zu einer Aufbereitungsanlage oder Übergabestation (Terminal) zu leiten; dazu zählen auch Speicherstationen;

         66. „Zielstaat“ ein außerhalb des Anwendungsbereiches dieses Bundesgesetzes liegender Mitgliedstaat der Europäischen Union, für den die Erdgaslieferung, für die eine Transportdienstleistung beantragt wurde, bestimmt ist.“

6. Die Überschrift des 2. Teils lautet:

„Rechnungslegung, innere Organisation, Entflechtung und Transparenz der Buchführung von Erdgasunternehmen“

7. § 7 Abs. 2 bis 5 lauten:

„(2) Netzbetreiber müssen darüber hinaus hinsichtlich Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von dem Tätigkeitsbereichen Lieferung und Verkauf von Erdgas integrierter Erdgasunternehmen sein. Eine Zusammenlegung von Netzen für elektrische Energie und Erdgas in einem Unternehmen ist zulässig. Die Energie-Control Kommission kann darüber hinaus durch Verordnung oder Bescheid die Ausübung anderer Tätigkeiten zulassen, wenn dadurch die Unabhängigkeit der Netzbetreiber nicht beeinträchtigt wird.

(3) Die Unabhängigkeit der Netzbetreiber ist auf der Grundlage der folgenden Kriterien sicherzustellen:

           a) in einem integrierten Erdgasunternehmen dürfen die für die Tätigkeit eines Netzbetreibers verantwortlichen Personen nicht Teil betrieblicher Einrichtungen sein, die direkt oder indirekt für den laufenden Betrieb in den Bereichen Erdgasgewinnung, Kauf, Lieferung oder Speicherung zuständig sind;

          b) es ist Vorsorge dafür zu treffen, dass die persönlichen Interessen der für die Tätigkeit eines Netzbetreibers verantwortlichen Personen so berücksichtigt werden, dass ihre Handlungsunabhängigkeit gewährleistet ist;

           c) der Netzbetreiber muss ein Übereinstimmungsprogramm aufstellen, aus dem hervorgeht, welche Maßnahmen zum Ausschluss diskriminierenden Verhaltens getroffen werden. In dem Programm muss dargelegt sein, welche besonderen Pflichten die Mitarbeiter im Hinblick auf dieses Ziel haben. Die Leitung des integrierten Erdgasunternehmens, zu dem der Netzbetreiber gehört, benennt einen Übereinstimmungsbeauftragten, der für die Aufstellung des Programms und die Überwachung seiner Einhaltung zuständig und ihr gegenüber zur Berichterstattung verpflichtet ist. Dieser Übereinstimmungsbeauftragte legt der Energie-Control GmbH jährlich einen Bericht über die getroffenen Maßnahmen vor, der veröffentlicht wird.

(4) Abs. 2 findet nur Anwendung auf integrierte Erdgasunternehmen, deren Netz vor dem 1. Oktober 2002 mehr als 50 000 Hausanschlüsse aufweist oder die eine Fernleitung betreiben. Alle sonstigen integrierten Erdgasunternehmen sind verpflichtet, im Rahmen ihrer internen Buchführung

           1. eigene Konten im Rahmen von getrennten Rechnungskreisen für ihre Erdgasfernleitungs-,
-verteilungs- und -speicherungstätigkeiten sowie

           2. konsolidierte Konten für ihre Tätigkeiten außerhalb des Erdgasbereiches (Z 1)

zu führen. Die interne Buchführung hat für jede Tätigkeit eine Bilanz sowie eine Ergebnisrechnung zu enthalten. Weiters sind in der internen Buchhaltung – unbeschadet der handelsrechtlichen und steuerrechtlichen Vorschriften – jene Regeln, einschließlich der Abschreibungsregeln, anzugeben, nach denen die Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens sowie die ausgewiesenen Aufwendungen und Erträge den gemäß Z 1 getrennt geführten Rechnungskreisen zugewiesen werden. Änderungen dieser Regeln sind nur in Ausnahmefällen zulässig. Diese Änderungen müssen erwähnt und ordnungsgemäß begründet werden.

(5) Im Anhang zum Jahresabschluss sind Geschäfte, deren Leistung, Entgelt oder sonstiger wirtschaftlicher Vorteil einen Wert von einer Million Euro übersteigt und die mit verbundenen Unternehmen (§ 6 Z 53) getätigt worden sind, gesondert aufzuführen. Besteht der Geschäftsgegenstand aus mehreren Teilen, für die jeweils ein gesondertes Geschäft abgeschlossen wird, so muss bei der Errechnung des Schwellenwertes der Wert eines jeden Teilgeschäftes berücksichtigt werden.“

8. § 8 samt Überschrift lautet:

„Auskunfts- und Einsichtsrechte

§ 8. Erdgasunternehmen sind verpflichtet, den Behörden, einschließlich der Energie-Control GmbH und der Energie-Control Kommission, jederzeit Einsicht in alle Unterlagen und Aufzeichnungen zu gewähren sowie Auskünfte über alle, den jeweiligen Vollzugsbereich betreffenden Sachverhalte zu erteilen, die sich aus den §§ 10 und 16a des E-RBG ergeben oder im Auftrag der Energie-Control Kommission für Betriebsprüfungen im Rahmen von Tarifverfahren angeordnet werden. Diese Pflicht zur Duldung der Einsichtnahme und Erteilung der Auskunft besteht ohne konkreten Anlassfall auch dann, wenn diese Unterlagen oder Auskünfte zur Klärung oder zur Vorbereitung der Klärung entscheidungsrelevanter Sachverhalte in künftig durchzuführenden Verfahren erforderlich sind.“

9. § 10 samt Überschrift lautet:

„Meldepflicht von Erdgaslieferungsverträgen

§ 10. Der Abschluss von Erdgaslieferungsverträgen mit einer ein Jahr übersteigenden Laufzeit und einem Umfang von mehr als 250 Millionen m3 im Jahr, bezogen auf den Normalzustand, die den Bezug von Erdgas aus dem Gebiet der Europäischen Union oder von Drittstaaten zum Gegenstand haben, sind der Energie-Control GmbH zu melden. Die Energie-Control GmbH hat diese Erdgaslieferungsverträge zu verzeichnen.“

10. § 11 samt Überschrift entfällt.

11. § 12 samt Überschrift erhält die Bezeichnung „§ 11“.

12. Die §§ 13 bis 43 samt Gliederungsbezeichnungen entfallen.

13. Nach § 11 wird folgender 4. Teil und 5. Teil eingefügt:

„4. Teil

Betrieb von Netzen

1. Hauptstück

Regelzonen

Regelzonen

§ 12. (1) Das österreichische Leitungsnetz besteht aus folgenden Regelzonen:

           1. Regelzone Ost;

           2. Regelzone Tirol und

           3. Regelzone Vorarlberg.

(2) Die Regelzone Ost umfasst die in den Ländern Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark und Wien gelegenen Netze.

(3) Die Regelzone Tirol umfasst die im Land Tirol gelegenen Netze.

(4) Die Regelzone Vorarlberg umfasst die im Land Vorarlberg gelegenen Netze.

Regelzonenführer

§ 12a. (1) Regelzonenführer sind für die

           1. Regelzone Ost: das von der OMV Erdgas GmbH benannte Erdgasunternehmen, das die Druck­steuerung der WAG, der TAG, der Penta West, der SOL, der HAG sowie des Primärverteilersystems tatsächlich durchführt;

           2. Regelzone Tirol: das von der Tiroler Ferngas AG benannte Erdgasunternehmen;

           3. Regelzone Vorarlberg: das von der Vorarlberger Ferngas AG benannte Erdgasunternehmen.

(2) Die im Abs. 1 angeführten Unternehmen haben die Regelzonenführer gegenüber der Energie-Control GmbH zu benennen.

Pflichten der Regelzonenführer

§ 12b. (1) Den Regelzonenführern sind folgende Aufgaben übertragen:

           1. Bereitstellung der Systemdienstleistung (Leistungs- und Druckregelung bzw. Druckhaltung) durch Vornahme des technisch-physikalischen Ausgleichs oder Abschluss entsprechender Verträge mit Dritten;

           2. Steuerung der Fernleitungsanlagen gemäß § 12a Abs.1;

           3. Fahrplanabwicklung;

           4. Erstellung einer langfristigen Planung;

           5. Erstellung von Summenlastprognosen zur frühzeitigen Erkennung von Ungleichgewichten;

           6. Messungen von Zustandsgrößen an Schnittstellen der ihm zur Steuerung übertragenen Erdgasleitungen und Übermittlung dieser Daten an den Bilanzgruppenkoordinator und andere Netzbetreiber;

           7. Veranlassung von Maßnahmen zur Überwindung von Engpässen im Zusammenwirken mit den Netzbetreibern und Speicherunternehmen;

           8. Erdgas zur Aufbringung von Ausgleichsenergie gemäß den Vorgaben des Bilanzgruppenkoordinators abzurufen; für den Fall dass keine Anbote für Ausgleichsenergie gemäß § 33b zustande kommen, hat der Regelzonenführer Vorsorgemaßnahmen zu treffen; diese sind der Energie-Control GmbH mit 1. Oktober jedes Jahres anzuzeigen;

           9. Durchführung einer Abgrenzung von Regelenergie zu Ausgleichsenergie nach transparenten und objektiven Kriterien; die Abgrenzungsmethode bedarf der Genehmigung der Energie-Control GmbH;

         10. im Zusammenwirken mit den Netzbetreibern den physikalischen Ausgleich zwischen Aufbringung und Bedarf in dem von ihnen abzudeckenden System sicherzustellen und die Beantwortung von Anträgen auf Netzzugang und die Zuteilung von Kapazitäten nach § 19 Abs. 2 zu koordinieren und entsprechende Verträge abzuschließen;             

         11. Engpassmanagement in den Fernleitungen seiner Regelzone;

         12. der Verrechnungsstelle sowie den Bilanzgruppenverantwortlichen die zur Durchführung der Verrechnung der Ausgleichsenergie erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen, wobei insbesondere jene Daten zu übermitteln sind, die für die Berechnung der Fahrplanabweichungen und der Abweichung vom Lastprofil jeder Bilanzgruppe benötigt werden;

         13. die Erstellung einer Lastprognose zur Erkennung von Engpässen;

         14. durch die Koordinierung der Transportleistungen eine optimale Ausnutzung der Leitungskapazitäten der Regelzone sowie das Funktionieren eines Marktes für Ausgleichsenergie zu gewährleisten;

         15. Verträge über den Datenaustausch mit den Netzbetreibern, den Bilanzgruppenverantwortlichen sowie dem Bilanzgruppenkoordinator und anderen Marktteilnehmern entsprechend den Marktregeln abzuschließen;

         16. den Anweisungen des Bilanzgruppenkoordinators Folge zu leisten, wenn keine Angebote für Ausgleichsenergie vorliegen;

         17. Erstellung eines einheitlichen Berechnungsschemas für verfügbare Leitungskapazitäten an den Ein- und Ausspeisepunkten im Fernleitungsnetz innerhalb der Regelzone; das Berechnungsmodell bedarf der Genehmigung der Energie-Control GmbH. Änderungen sind auf Verlangen der Energie-Control GmbH vorzunehmen;

         18. Veröffentlichung der Netzauslastung; zu veröffentlichen sind die jeweiligen maximalen Stundenmittelwerte (Nm³/h) pro Tag, ein Jahr zurückreichend an allen Ein- und Ausspeisungspunkten im Fernleitungsnetz der Regelzone auf der Internetseite des Regelzonenführers;

         19. die Koordination der Transportkapazitäten in den Fernleitungen im Zusammenhang mit der Beantwortung von Anträgen auf Netzzugang und die Zuteilung von Kapazitäten nach § 19 Abs. 2;

         20. die Weiterleitung der Beantwortung von Netzzugangsbegehren an den Verteilernetzbetreiber gemäß § 17 Abs. 1 binnen einer Frist von 14 Tagen;

         21. die Kenntnis der Netzauslastung in allen Fernleitungen gemäß Anlage 2 zu jedem Zeitpunkt, insbesondere bezüglich Flüssen und Druck.

(2) Dem Regelzonenführer sind von den Netzbetreibern und Bilanzgruppenverantwortlichen alle Informationen zu erteilen, die zur Erfüllung der Aufgaben und Pflichten der Regelzonenführer erforderlich sind. Insbesondere sind dem Regelzonenführer von den Fernleitungsunternehmen auch Informationen über die Kapazitätsauslastung zu erteilen. Die Bilanzgruppenverantwortlichen haben dem Regelzonenführer innerhalb einer vom Regelzonenführer zu bestimmenden Frist die Fahrpläne einer Bilanzgruppe im Vorhinein bekannt zu geben.

(3) Bei Streitigkeiten zwischen Fernleitungsunternehmen und dem Regelzonenführer über die zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 1 erforderlichen Maßnahmen und Informationen ergeht über Begehren eines Fernleitungsunternehmens oder des Regelzonenführers eine Schlichtungsentscheidung der
Energie-Control GmbH. Diese Entscheidung tritt außer Kraft, sobald eine der Parteien des Schlichtungs­verfahrens einen Antrag an die Energie-Control Kommission auf bescheidmäßige Feststellung richtet, ob die erforderlichen Maßnahmen und Informationen getroffen bzw. erteilt wurden.

Unabhängigkeit des Regelzonenführers

§ 12c. (1) Die Regelzonenführer müssen zumindest hinsichtlich Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von allen Tätigkeitsbereichen sein, die nicht mit der Ausübung der Tätigkeiten gemäß § 12b oder der Steuerung von Erdgasleitungs- oder Speicheranlagen, die nicht von § 12b erfasst sind, zusammenhängen. Die mit der Erbringung von nicht von § 12b erfassten Tätigkeiten verbundenen Kosten sind bei der Bestimmung des Entgeltes gemäß § 12f in Abzug zu bringen.

(2) Der Regelzonenführer der Regelzone Ost ist in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft einzurichten.

Verwaltung der Transportkapazitäten in den Fernleitungen

§ 12d. Die an Fernleitungen gemäß Anlage 2 bestehenden Leitungskapazitäten zum Transport von Erdgas oder zum Abschluss von Verträgen über den Transport von Erdgas werden vom Regelzonenführer in Zusammenarbeit mit den Netzbetreibern verwaltet. Das Eigentum an den Fernleitungen sowie der Betrieb der Fernleitungen bleiben unberührt. Die Fernleitungsunternehmen haben auf Anweisung des Regelzonenführers die für den Netzzugang erforderlichen Daten bereitzustellen.

Berücksichtigung von Kapazitätsengpässen in der langfristigen Planung

§ 12e. Im Falle von Kapazitätsengpässen in Leitungen, die nicht ausschließlich der Inlandsversorgung dienen, ist eine mögliche Erweiterung der für die Inlandsversorgung reservierten Kapazitäten in der langfristigen Planung zu berücksichtigen. Die langfristige Planung ist der Energie-Control Kommission zur Genehmigung vorzulegen. Die Genehmigung ist unter Vorschreibung von Auflagen oder Bedingungen zu erteilen, soweit diese zur Erfüllung der Zielsetzungen dieses Gesetzes erforderlich sind.

Entgelt für den Regelzonenführer

§ 12f. (1) Für die mit der Erfüllung der Aufgaben eines Regelzonenführers erbrachten Leistungen hat die Energie-Control Kommission durch Verordnung ein Entgelt zu bestimmen, welches von den Fernleitungsunternehmen zu entrichten ist. Diesem Entgelt sind die mit der Erfüllung der Aufgaben verbundenen Aufwendungen einschließlich eines angemessenen Gewinnzuschlages zugrunde zu legen. Die mit den Leistungen korrespondierenden Preisansätze sind kostenorientiert zu bestimmen. Dabei sind dem Regelzonenführer auch jene Kosten abzugelten, die sich aus dem Erfordernis ergeben, Lastschwankungen durch eine Leistungs- und Druckregelung oder Druckhaltung (Bereitstellung von Regelleistung) auszugleichen.

(2) Hinsichtlich des von jedem Fernleitungsunternehmen zu bezahlenden Anteils sowie der Weiterverrechnung an die Netzbenutzer gilt § 23a Abs. 4.

2. Hauptstück

Ausübungsvoraussetzungen für Netzbetreiber

Genehmigung

§ 13. Die Ausübung der Tätigkeit eines Fernleitungsunternehmens (§ 6 Z 16) oder eines Verteilerunternehmens (§ 6 Z 61) bedarf einer Genehmigung der Energie-Control Kommission nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

Genehmigungsvoraussetzungen

§ 14. (1) Die Genehmigung ist zu erteilen,

           1. wenn zu erwarten ist, dass der Genehmigungswerber in der Lage ist, den ihm

                a) gemäß § 4 auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen

                    sowie

               b) nach dem 2. Hauptstück auferlegten Verpflichtungen

zu entsprechen und in der Lage ist, die Funktion des Transports von Erdgas durch ein Hochdruckfernleitungsnetz wahrzunehmen;

           2. wenn der Genehmigungswerber den Abschluss einer Haftpflichtversicherung bei einem in Österreich oder einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaat zum Betrieb dieses Versicherungszweiges berechtigten Versicherers nachweist, bei der die Versicherungssumme pro Versicherungsfall für Personen- und Sachschäden zumindest den Betrag von 20 Millionen Euro beträgt, wobei die Versicherungssumme auf den Betrag von 40 Millionen Euro pro Jahr beschränkt werden kann;

           3.  sofern es sich um eine natürliche Person handelt, diese

                a) eigenberechtigt ist und das 24. Lebensjahr vollendet hat,

               b) die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder Staatsangehöriger eines anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaates ist,

                c) ihren Hauptwohnsitz im Inland oder einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaat hat und

               d) von der Ausübung der Genehmigung nicht ausgeschlossen ist;

           4. sofern es sich um eine juristische Person, um eine Personengesellschaft des Handelsrechtes oder um eine eingetragene Erwerbsgesellschaft handelt, diese

                a) ihren Sitz im Inland oder einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaat hat und

               b) für die Ausübung einen Geschäftsführer (§ 16) bestellt hat.

(2) Die Ausschließungsgründe gemäß § 13 GewO 1994 finden sinngemäß Anwendung.

(3) Geht die Eigenberechtigung (Abs. 1 Z 3 lit. a) verloren, so kann die Genehmigung durch einen, vom gesetzlichen Vertreter bestellten Geschäftsführer (§ 16) weiter ausgeübt werden.

(4) Die Behörde hat über Antrag vom Erfordernis der Vollendung des 24. Lebensjahres (Abs. 1 Z 3 lit. a), der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Staatsangehörigkeit eines anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaates (Abs. 1 Z 3 lit. b) sowie vom Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland oder in einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaat (Abs. 1 Z 3 lit. c) Nachsicht zu gewähren, wenn der Betrieb des Verteilernetzes für die Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit Gas im öffentlichen Interesse gelegen ist.

(5) Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes oder des Sitzes im Inland oder einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaat (Abs. 1 Z 3 lit. b) entfällt, wenn ein Geschäftsführer (§ 16) bestellt ist.

Technischer Betriebsleiter

§ 15. (1) Netzbetreiber sind verpflichtet, vor Aufnahme des Betriebes eines Netzes eine natürliche Person als Betriebsleiter für die technische Leitung und Überwachung des Betriebes der Netze zu bestellen. Die Bestellung mehrerer Betriebsleiter ist zulässig, wenn die Bereiche, für die die Betriebsleiter jeweils verantwortlich sind, abgegrenzt sind.

(2) Der Betriebsleiter muss den Voraussetzungen nach § 14 Abs. 1 Z 3 entsprechen und fachlich befähigt sein, den Betrieb einer Erdgasleitungsanlage zu leiten und zu überwachen. § 14 Abs. 4 gilt sinngemäß.

(3) Die fachliche Befähigung ist durch Zeugnisse über ein erfolgreich zurückgelegtes, einschlägiges Hochschulstudium und eine mindestens dreijährige einschlägige Praxis in einem Unternehmen, welches Güter in Rohrleitungen befördert, nachzuweisen. Dieser Nachweis wird auch durch Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Reifeprüfung an einer höheren technischen gewerblichen Lehranstalt oder den Abschluss eines Studiums an einer einschlägigen Fachhochschule sowie eine mindestens sechsjährige einschlägige Praxis in einem Unternehmen, welches Güter in Rohrleitungen befördert, erbracht.

(4) Vom Erfordernis des Abs. 3 kann die Behörde über Antrag des Netzbetreibers Nachsicht erteilen, wenn

           1. nach dem Bildungsgang und der bisherigen Tätigkeit angenommen werden kann, dass der vorgesehene Betriebsleiter die Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind, oder

           2. eine hinreichende tatsächliche Befähigung angenommen werden kann.

(5) Die Bestellung des Betriebsleiters ist vom Netzbetreiber innerhalb einer Frist von zwei Monaten der Behörde anzuzeigen. Mit dieser Anzeige sind Nachweise gemäß Abs. 2 und 3 vorzulegen.

(6) Scheidet der Betriebsleiter aus oder wird seine Bestellung widerrufen, so darf der Betrieb des Netzes bis zur Bestellung eines neuen Betriebsleiters, längstens jedoch während zweier Monate weiter ausgeübt werden. Das Ausscheiden des Betriebsleiters sowie das Wegfallen einer Voraussetzung seiner Bestellung ist der Behörde vom Netzbetreiber unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

Geschäftsführer

§ 16. (1) Der Netzbetreiber kann für die Ausübung seiner Tätigkeit einen Geschäftsführer bestellen, der der Behörde gegenüber für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes verantwortlich ist. Der Netzbetreiber bleibt jedoch insoweit verantwortlich, als er Rechtsverletzungen des Geschäftsführers wissentlich duldet oder es bei der Auswahl des Geschäftsführers an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen.

(2) Die Bestellung eines Geschäftsführers ist der Behörde innerhalb einer Frist von zwei Monaten vom Netzbetreiber unter Vorlage entsprechender Nachweise anzuzeigen. Der zu bestellende Geschäftsführer hat nachstehende Voraussetzungen zu erfüllen:

           1. Die Voraussetzungen gemäß § 14 Abs. 1 Z 3;

           2. eine selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis;

               und

           3. bei einer juristischen Person (§ 14 Abs. 1 Z 4) außerdem

                a) dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ angehört oder

               b) ein Arbeitnehmer ist, der mindestens die Hälfte der nach arbeitsrechtlichen Vorschriften geltenden wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigt ist, oder

           4. bei einer Personengesellschaft des Handelsrechtes (§ 14 Abs. 1 Z 4) persönlich haftender Gesellschafter ist, der nach dem Gesellschaftsvertrag zur Geschäftsführung und zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt ist.

§ 14 Abs. 4 gilt sinngemäß.

(3) Ist eine juristische Person persönlich haftende Gesellschafterin einer Personengesellschaft des Handelsrechtes, so wird dem Abs. 2 Z 4 auch entsprochen, wenn zum Geschäftsführer gemäß Abs. 1 dieser Personengesellschaft eine natürliche Person bestellt wird, die dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der betreffenden juristischen Person angehört oder sie ein Arbeitnehmer ist, der mindestens die Hälfte der nach arbeitsrechtlichen Vorschriften geltenden wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigt ist.

(4) Ist eine Personengesellschaft des Handelsrechtes persönlich haftende Gesellschafterin einer anderen solchen Personengesellschaft, so wird dem Abs. 2 Z 4 auch entsprochen, wenn zum Geschäftsführer gemäß Abs. 1 eine natürliche Person bestellt wird, die ein persönlich haftender Gesellschafter der betreffenden Mitgliedgesellschaft ist und die innerhalb dieser Mitgliedgesellschaft die im Abs. 2 Z 4 für den Geschäftsführer vorgeschriebene Stellung hat. Dieser Mitgliedgesellschaft muss innerhalb der Personengesellschaft des Handelsrechtes die im Abs. 2 Z 4 für den Geschäftsführer vorgeschriebene Stellung zukommen.

(5) Ist eine juristische Person persönlich haftende Gesellschafterin einer Personengesellschaft des Handelsrechtes und ist diese Personengesellschaft des Handelsrechtes persönlich haftende Gesellschafterin einer anderen solchen Personengesellschaft, so wird dem Abs. 2 Z 4 auch entsprochen, wenn zum Geschäftsführer gemäß Abs. 1 der zuletzt genannten Personengesellschaft eine Person bestellt wird, die dem zur gesetzlichen Vertretung befugten Organ der juristischen Person angehört, wenn weiters die juristische Person innerhalb der Mitgliedgesellschaft die im Abs. 2 Z 4 vorgeschriebene Stellung hat und wenn schließlich dieser Mitgliedgesellschaft innerhalb ihrer Mitgliedgesellschaft ebenfalls die im Abs. 2 Z 4 vorgeschriebene Stellung zukommt.

(6) Besteht eine Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers und scheidet der Geschäftsführer aus, so ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten die Bestellung eines neuen Geschäftsführers der Behörde anzuzeigen.

3. Hauptstück

Rechte und Pflichten

1. Abschnitt

Allgemeine Rechte und Pflichten

1. Unterabschnitt

Netzzugang für inländische Kunden

Gewährung des Netzzugangs

§ 17. (1) Der Netzbetreiber, an dessen Netz die Kundenanlage, für die Netzzugang begehrt wird, angeschlossen ist, ist verpflichtet, dem Netzzugangsberechtigten (§ 41) Netzzugang zu den Allgemeinen Bedingungen und den gesetzlich bestimmten Preisen zu gewähren. Insoweit sich das Netzzugangsbegehren auch auf die dem jeweiligen Verteilernetz vorgelagerten Erdgasleitungen bezieht, hat der Netzbetreiber das Netzzugangsbegehren auch dem Regelzonenführer unverzüglich zur weiteren Veranlassung zu übermitteln. Der Regelzonenführer hat den Transport über die dem jeweiligen Verteilnetz vorgelagerten Erdgasleitungen, die von dritten Erdgasunternehmen betrieben werden oder in deren Eigentum stehen, zu veranlassen. Die betroffenen Erdgasunternehmen haben zu diesem Zweck zivilrechtliche Verträge (§ 24 Abs. 1 Z 8, § 31a Abs. 2 Z 6) zu Gunsten des Netzzugangsberechtigten abzuschließen.. Die für den Kunden im Leitungsnetz verwendete Leitungskapazität steht dem Kunden auch im Falle eines Lieferantenwechsels zur Verfügung.

(2) Bei grenzüberschreitenden Transporten gemäß § 6 Z 17 finden die Vorschriften der §§ 31d bis 31h Anwendung.

Diskriminierungsverbot

§ 18. Netzbetreibern und Speicherunternehmen ist es untersagt,

           1. jene Personen, die ihre Anlagen nutzen oder zu nutzen beabsichtigen oder bestimmten Kategorien dieser Personen, insbesondere zugunsten ihrer verbundenen Unternehmen, diskriminierend zu behandeln;

           2. wirtschaftlich sensible Informationen, die sie von Dritten im Zusammenhang mit der Nutzung der Anlage erhalten, beim Verkauf oder Erwerb von Erdgas durch verbundene Unternehmen missbräuchlich zu verwenden.

Verweigerung des Netzzugangs

§ 19. (1) Der Netzzugang kann aus nachstehenden Gründen verweigert werden:

           1. außergewöhnliche Netzzustände (Störfälle);

           2. mangelnde Netzkapazitäten oder mangelnder Netzverbund;

           3. wenn der Netzzugang einen Netzbetreiber daran hindern würde, die ihm auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen gemäß § 4 zu erfüllen;

           4. wenn der Netzzugang für einen Kunden abgelehnt wird, der in dem Staat, in dem der Erdgaslieferant oder ein diesen beherrschendes Unternehmen seinen Sitz hat, mangels Rechtsanspruch keinen Netzzugang hätte und dies von der Energie-Control Kommission festgestellt wird;

           5.  wenn die technischen Spezifikationen nicht auf zumutbare Art und Weise miteinander in Übereinstimmung gebracht werden können;

           6. wenn durch den Netzzugang wegen einer im Rahmen eines oder mehrerer Erdgaslieferverträge eingegangenen unbedingten Zahlungsverpflichtung trotz einer Verwertung gemäß § 22 die Wettbewerbsfähigkeit eines Erdgasunternehmens spürbar beeinträchtigt wird oder eine solche Beeinträchtigung zu befürchten ist oder eine Verwertung gemäß § 22 nicht möglich ist.

Der Netzbetreiber, an dessen Netz die Kundenanlage angeschlossen ist, hat die Verweigerung des Netzzugangs gegenüber dem Netzzugangsberechtigten schriftlich zu begründen. Erfolgt die Netzzugangsverweigerung über Veranlassung eines dritten Erdgasunternehmens, ist in der Begründung auch jenes Erdgasunternehmen zu benennen, über dessen Veranlassung die Netzzugangsverweigerung erfolgt.

(2) Im Falle von mangelnden Netzkapazitäten oder mangelndem Netzverbund ist – unter der Voraussetzung der rechtzeitigen Anmeldung der in Anspruch genommenen Leitungskapazitäten (§ 26 Abs. 3 Z 11) – der Netzzugang unter Einhaltung nachstehender Grundsätze zu gewähren:

           1. Transporte auf Grund bestehender oder an deren Stelle tretender vertraglicher Verpflichtungen;

           2. Anträge auf Nutzung von zusätzlichen Kapazitäten sind in zeitlicher Reihung zu berücksichtigen;

           3. Transporte zur Belieferung von Kunden, die gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen zu erfüllen haben.

Nicht genutzte kommittierte Transportkapazitäten müssen Dritten zugänglich gemacht werden. Werden die Leitungskapazitäten nicht oder nicht rechtzeitig angemeldet, besteht ein Anspruch auf Netzzugang nur nach Maßgabe der freien Leitungskapazitäten.

(3) Insoweit eine Netzzugangsverweigerung unter Geltendmachung des Netzzugangsverweigerungstatbestandes gemäß Abs. 1 Z 6 erfolgt, hat der Netzbetreiber einen Antrag gemäß § 20 Abs. 1 zu stellen. Erfolgt die Netzzugangsverweigerung über Aufforderung eines dritten Erdgasunternehmens, trifft diese Verpflichtung dieses Unternehmen. Kommt ein Unternehmen dieser Verpflichtung nicht nach, hat die Energie-Control Kommission ohne weiteres Verfahren die Unzulässigkeit der Netzzugangsverweigerung festzustellen.

(4) Die Energie-Control Kommission hat über Antrag desjenigen, der behauptet, durch die Verweigerung des Netzzugangs in seinem gesetzlich eingeräumten Recht auf Gewährung des Netzzugangs verletzt worden zu sein, festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Verweigerung eines Netzzugangs gemäß Abs. 1 zutreffen. Antragsgegner sind

           1. in jenen Fällen, in denen der Zugang zum Netz, an das die Kundenanlage angeschlossen ist, verweigert wird, der Betreiber dieses Netzes;

           2. in allen übrigen Fällen der Regelzonenführer, in dessen Regelzone die Kundenanlage, für die Netzzugang begehrt wird, liegt sowie der Netzbetreiber, über dessen Veranlassung die Netzzugangsverweigerung erfolgt ist.

Die Frist, innerhalb der die Energie-Control Kommission zu entscheiden hat, beträgt in den Fällen des Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 ein Monat ab Einlangen des Antrags.

(5) Der Antragsgegner hat das Vorliegen der Verweigerungstatbestände gemäß Abs. 1 nachzuweisen. Erfolgt die Netzzugangsverweigerung über Veranlassung eines dritten Erdgasunternehmens, kann dieser Nachweis auch von diesem Erdgasunternehmen erbracht werden. Die Energie-Control Kommission hat in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung zwischen Netzzugangsberechtigtem und Netzbetreiber (Erdgasunternehmen) hinzuwirken.

(6) Wird festgestellt, dass der Netzzugang zu Unrecht verweigert worden ist, so haftet dem betroffenen Netzzugangsberechtigten das Erdgasunternehmen, welches den Netzzugang zu Unrecht verweigert hat, für den durch die Netzzugangsverweigerung nachweislich entstandenen Schaden. Die Energie-Control Kommission hat im Falle der Beteiligung mehrerer Erdgasunternehmen in ihrer Entscheidung festzustellen, welches Erdgasunternehmen den Netzzugang zu Unrecht verweigert hat.

(7) Bei Netzzugangsverweigerung über Verschulden eines dritten Erdgasunternehmens ist dem Regelzonenführer der Rückersatz des dem Netzzugangsberechtigten gewährten Schadenersatzes gemäß § 1313 ABGB vorbehalten. Mit einem Erdgasunternehmen verbundene Erdgasunternehmen (§ 6 Z 53) haften zu ungeteilter Hand.

Transparenz von Netzkapazitäten

§ 19a. Netzbetreiber haben die Auslastung der für die Inlandsversorgung reservierten Netzkapazitäten über Verlangen der Energie-Control Kommission zu melden. Dabei sind sowohl die Überlassung von Leitungsrechten als auch die jeweils bestehende tatsächliche physikalische Auslastung der genannten Netzkapazitäten anzugeben.

Ausnahme von der Verpflichtung zur Gewährung des Netzzugangs

§ 20. (1) Hat ein Netzbetreiber einem Netzzugangsberechtigten den Netzzugang gemäß § 19 Abs. 1 Z 6 verweigert, hat der betreffende Versorger, auf dessen Verlangen die Verweigerung des Netzzugangs erfolgte, unverzüglich, spätestens jedoch eine Woche nachdem die Ablehnung dem Netzzugangsberechtigten zugegangen ist, bei der Energie-Control Kommission einen Antrag auf Feststellung zu stellen, dass die Voraussetzungen für eine befristete Ausnahme von der Verpflichtung gemäß § 24 Abs. 1 Z 7 vorliegen. Erfolgt die Verweigerung über Aufforderung eines dritten Erdgasunternehmens, trifft diese Verpflichtung dieses Unternehmen. Dem Antrag sind alle erforderlichen Angaben über die Art und den Umfang des Problems und Angaben über die vom Versorger zu dessen Lösung unternommenen Anstrengungen anzuschließen. Insbesondere hat dieser Antrag nachstehende Unterlagen zu enthalten:

           1. das Ausmaß der Einschränkung des Rechtes auf Netzzugang sowie dessen voraussichtliche Dauer;

           2. den Kreis der von dieser Maßnahme betroffenen Kunden sowie das allenfalls nach Kundenkategorien differenzierte Ausmaß der Einschränkung ihrer Rechte gemäß § 41 sowie

           3. jene Beweismittel, die zur Beurteilung der im Abs. 5 angeführten Gesichtspunkte erforderlich sind.

(2) Sind dem Antrag gemäß Abs. 1 nicht alle unter Z 1 bis 3 angeführten Unterlagen angeschlossen, und werden diese auch nicht nach Aufforderung gemäß § 13 AVG beigebracht, ist der Antrag ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

(3) Mit der Einleitung des Feststellungsverfahrens (Abs. 1) sind die gemäß § 19 Abs. 4 anhängigen Verfahren, soweit sie die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer auf § 19 Abs. 1 Z 6 gestützten Begründung der Netzzugangsverweigerung zum Gegenstand haben, bis zur Entscheidung über den Feststellungsantrag ausgesetzt.

(4) Die Energie-Control Kommission hat über den Antrag gemäß Abs. 1 mittels Feststellungsbescheid zu entscheiden. Dem Antrag ist zu entsprechen, wenn der antragstellende Versorger nachweist, dass wegen seiner im Rahmen eines oder mehrerer Erdgaslieferverträge eingegangenen unbedingten Zahlungsverpflichtungen eine spürbare Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit entsteht und keine wirtschaftlich tragfähigen Alternativlösungen zur Verfügung stehen. Die Entscheidung hat insbesondere den Kreis der von dieser Maßnahme betroffenen Kunden, das jeweilige Ausmaß der Einschränkung ihres Rechtes auf freien Netzzugang sowie die Dauer, für die diese Ausnahme gewährt wird, zu enthalten.

(5) Die Energie-Control Kommission hat bei ihrer Entscheidung gemäß Abs. 4 insbesondere nachstehende Gesichtspunkte zu berücksichtigen:

           1. das Ziel der Vollendung eines wettbewerbsorientierten Erdgasmarktes nach den Bestimmungen der Erdgasbinnenmarktrichtlinie;

           2. die Notwendigkeit, gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen zu erfüllen und die Versorgungssicherheit zu gewährleisten;

           3. die Stellung des Versorgers auf dem Erdgasmarkt und die derzeitige Wettbewerbslage auf diesem Markt;

           4. die Schwere der Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit des Versorgers;

           5. den Zeitpunkt der Unterzeichnung sowie die Bedingungen des betreffenden Vertrags oder der betreffenden Verträge und inwieweit diese Marktänderungen berücksichtigt wurden;

           6. die zur Lösung des Problems unternommenen Anstrengungen;

           7. inwieweit das Unternehmen beim Eingehen der betreffenden unbedingten Zahlungsverpflichtungen unter Berücksichtigung der Erdgasbinnenmarktrichtlinie vernünftigerweise mit dem wahrscheinlichen Auftreten einer spürbaren Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit hätte rechnen können;

           8. das Ausmaß, in dem das Netz mit anderen Netzen verbunden ist, sowie den Grad an Interoperabilität dieser Netze;

           9. die Auswirkungen, die die Genehmigung einer Ausnahme von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Bezug auf das einwandfreie Funktionieren des Erdgasbinnenmarktes haben würde. Keine Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit liegt vor, wenn die Erdgasverkäufe nicht unter die in Erdgaslieferverträgen mit unbedingter Zahlungsverpflichtung vereinbarte garantierte Mindestabnahmemenge sinken oder sofern der betreffende Erdgasliefervertrag mit unbedingter Zahlungsverpflichtung angepasst werden oder das Erdgasunternehmen wirtschaftlich tragfähige Absatzalternativen finden kann.

(6) Wurde das Vorliegen der Voraussetzungen für eine befristete Ausnahme von einer Verpflichtung gemäß § 24 Abs. 1 Z 7 bescheidmäßig festgestellt (Abs. 4), hat die Energie-Control Kommission durch Verordnung zu bestimmen, dass einem Netzbetreiber zur Gänze oder teilweise eine befristete Ausnahme von seiner Verpflichtung gemäß § 24 Abs. 1 Z 7 gewährt wird. Die Verordnung hat insbesondere den Kreis der von dieser Maßnahme betroffenen Kunden, das jeweilige Ausmaß der Einschränkung ihres Rechtes auf freien Netzzugang sowie die Dauer, für die diese Ausnahme gewährt wird, zu enthalten. Eine Differenzierung der Einschränkung des Rechtes auf Netzzugang nach Kundenkategorien ist zulässig. Dabei ist insbesondere auf die aus Artikel 18 der Erdgasbinnenmarktrichtlinie ableitbaren Grundsätze Bedacht zu nehmen.

(7) Die gemäß Abs. 6 zu erlassende Verordnung ist im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen.

(8) Die Energie-Control Kommission hat ihre Entscheidung gemäß Abs. 4 sowie die Verordnung gemäß Abs. 6 zusammen mit allen einschlägigen Angaben unverzüglich der Kommission der Europäischen Union zu übermitteln.

(9) Verlangt die Kommission der Europäischen Union innerhalb von vier Wochen nach Einlangen der Mitteilung eine Abänderung oder Aufhebung der Entscheidung über die Genehmigung einer Ausnahme, kann die Energie-Control Kommission den Feststellungsbescheid gemäß § 68 Abs. 6 AVG beheben oder abändern und die gemäß Abs. 6 erlassene Verordnung aufheben oder abändern. Fasst die Kommission nach dem Verfahren I des Artikels 2 des Beschlusses 87/373/EWG einen endgültigen Beschluss, hat die Energie-Control Kommission nach Maßgabe dieses Beschlusses den gemäß Abs. 4 erlassenen Feststellungsbescheid gemäß § 68 Abs. 6 AVG zu beheben oder abzuändern und die gemäß Abs. 6 erlassene Verordnung aufzuheben oder abzuändern. Eine Behebung oder Abänderung des Feststellungsbescheides gemäß Abs. 4 hat auch dann zu erfolgen, wenn die gemäß Abs. 6 erlassene Verordnung vom Verfassungsgerichtshof teilweise oder zur Gänze aufgehoben wird.

Streitbeilegungs- und Schlichtungsverfahren

§ 21. (1) Ausgenommen in den Fällen des § 19 Abs. 1 sowie in jenen Fällen, in denen eine Zuständigkeit des Kartellgerichtes besteht, vermittelt in Streitigkeiten zwischen Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern über die aus diesem Verhältnis entspringenden Verpflichtungen, insbesondere die anzuwendenden Netzbedingungen und die Höhe des Systemnutzungsentgelts, für Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes die Schlichtungsstelle (§ 10a E-RBG). Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte bleibt davon unberührt.

(2) Eine Klage wegen Ansprüchen, die sich auf eine Verweigerung des Netzzugangs gemäß § 19 Abs. 4 gründen, kann erst nach Rechtskraft dieser Entscheidung eingebracht werden; sind die Parteien ident und bildet eine solche Entscheidung eine Vorfrage für das gerichtliche Verfahren, so ist dieses bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung oder einer Entscheidung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts über eine, gegen diese Entscheidung eingebrachte Beschwerde zu unterbrechen.

(3) Jede Partei hat das Recht, zur Vermittlung von Streitigkeiten mit einem Erdgasunternehmen, insbesondere die Qualität der Dienstleistungen betreffend und bei Zahlungsstreitigkeiten, die Energie-Control GmbH anzurufen. Diese hat innerhalb von sechs Wochen eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen oder den Parteien ihre Ansicht zum herangetragenen Fall mitzuteilen. Die Erdgasunternehmen sind verpflichtet, an einem solchen Verfahren mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Unterlagen vorzulegen. Die Möglichkeit, den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten, bleibt unberührt.

Verwertung nicht absetzbarer Gasmengen

§ 22. (1) Eine von der Energie-Control Kommission zu benennende Stelle hat über Antrag der in Anlage 1 angeführten Erdgasunternehmen einen durch Bescheid gemäß Abs. 2 näher zu bestimmenden Anteil der Erdgasmengen für die eine Abnahmeverpflichtung besteht, die mit den im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2002 bestehenden Erdgaslieferverträgen mit unbedingter Zahlungsverpflichtung, auf die in Anlage 1 angeführten Landesferngasgesellschaften überbunden worden sind, gegen Ersatz der tatsächlichen Aufbringungskosten abzukaufen. Tatsächliche Aufbringungskosten sind jene Kosten, die dem Erdgasunternehmen aus Verträgen mit unbedingter Zahlungsverpflichtung bis zur Übernahme in sein Netz entstehen. In die Berechnung der Kosten sind die mit der Erdgaslieferung in Zusammenhang stehenden Speicher- und Transportverträge einzurechnen. Zur Ermittlung der Aufbringungskosten sind alle Verträge eines Unternehmens mit unbedingter Zahlungsverpflichtung anteilsmäßig heranzuziehen. Die Energie-Control Kommission kann die in der Anlage 1 enthaltene Aufzählung der Erdgasunternehmen entsprechend den tatsächlichen Verhältnissen ändern. Diese Verordnungen sind im Bundesgesetzblatt zu verlautbaren.

(2) Der Anteil der gemäß Abs. 1 abzunehmenden Erdgasmengen wird durch Bescheid der Energie-Control Kommission festgelegt und darf die Hälfte der, der jeweiligen Landesferngasgesellschaft insgesamt vertraglich überbundenen Erdgasmengen nicht überschreiten. Bei der Festlegung des Anteils sind insbesondere das Ausmaß der vertraglich überbundenen Erdgasmengen, die Restlaufzeit der Verträge, die Kundenstruktur sowie die wirtschaftliche Situation der Landesferngasgesellschaft zu berücksichtigen. Die Landesferngasgesellschaften sind verpflichtet, der Energie-Control Kommission auf deren Verlangen die für die Wahrung dieser Aufgabe erforderlichen Unterlagen zu übermitteln sowie Einschau in ihre Bücher zu gewähren.

(3) Die gemäß Abs. 1 benannte Stelle ist berechtigt, die gemäß Abs. 1 und 2 erworbenen Erdgasmengen über eine Börse oder über zu versteigernde Lieferverträge mit einer Laufzeit von maximal einem Jahr zu verkaufen. Vertragliche Vereinbarungen betreffend das Verbot der Ausfuhr von Erdgas stehen einem Verkauf der Erdgasmengen an ausländische Anbieter nicht entgegen. Der Versteigerungstermin ist von der gemäß Abs. 1 benannten Stelle auf Kosten der benannten Stelle im Amtsblatt zur Wiener Zeitung sowie im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekannt zu machen. Eine zusätzliche Bekanntmachung in elektronischen Medien ist zulässig. Die Vorschriften der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, bleiben unberührt.

(4) Die Energie-Control Kommission hat durch Verordnung Richtlinien für Versteigerungsbedingungen festzulegen. Die Richtlinien haben den Grundsätzen der Nichtdiskriminierung und Transparenz zu entsprechen, die Voraussetzungen für das Vorliegen eines gültigen Gebotes sowie geeignete Sicherstellungen für die Gebote festzulegen und einen Hinweis auf den Bieterrechtsschutz gemäß Abs. 5 zu enthalten. Die Richtlinien haben eine Zuteilung an den Bestbieter vorzusehen. Das Bestgebot wird durch die Höhe des angebotenen Preises bestimmt. Die gemäß Abs.1 benannte Stelle hat der Energie-Control Kommission den Richtlinien entsprechende Versteigerungsbedingungen spätestens zwei Monate vor dem Versteigerungstermin anzuzeigen. Die Energie-Control Kommission kann innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Einlangen der Anzeige eine Änderung der Bedingungen verlangen, wenn durch die vorgelegten Versteigerungsbedingungen ein transparentes und die Gleichbehandlung aller möglichen Bieter gewährleistendes Verfahren nicht sicher gestellt ist.

(5) Übergangene Bieter sind berechtigt, binnen zwei Wochen ab Zuschlagserteilung durch einen mit einer Begründung versehenen schriftlichen Antrag an die Energie-Control Kommission die Nachprüfung der Entscheidung wegen Verletzung der Versteigerungsbedingungen zu beantragen, sofern ihnen dadurch ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Der Antrag hat zu enthalten

           1. eine Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes;

           2. Angaben über den behaupteten drohenden oder bereits eingetretenen Schaden für den Antragsteller;

           3. die Gründe, auf die sich die behauptete Verletzung der Versteigerungsbedingungen stützt sowie

           4. ein auf Feststellung der Verletzung der Versteigerungsbedingungen durch die Zuschlagserteilung gerichtetes Begehren.

(6) Die Energie-Control Kommission hat innerhalb einer Frist von zwei Monaten mit Bescheid festzustellen, ob bei der Erteilung des Zuschlages die Versteigerungsbedingungen verletzt wurden. Parteien des Verfahrens sind neben dem Antragsteller die gemäß Abs. 1 benannte Stelle und der Bieter, dem der Zuschlag erteilt wurde. Die Parteien können innerhalb einer Frist von einem Monat nach Rechtskraft des Bescheides eine Entscheidung durch die ordentlichen Gerichte begehren. Mit Anrufung des Gerichtes tritt der Bescheid der Energie-Control Kommission außer Kraft.

(7) Insoweit mit dem Erlös aus dem Verkauf über eine Börse oder über eine Versteigerung nicht die tatsächlichen Aufbringungskosten für die gemäß Abs. 1 erworbenen Erdgasmengen abgedeckt werden können, wird der Differenzbetrag durch einen Zuschlag zum Netzbenutzungsentgelt von den Endverbrauchern aufgebracht. Zu diesem Zweck hat die gemäß Abs. 1 benannte Stelle den beim Verkauf über eine Börse oder über eine Versteigerung erlittenen Ausfallsbetrag der Energie-Control Kommission innerhalb von vier Wochen nach Abschluss des Verkaufsverfahrens bei sonstigem Rechtsverlust zu melden.

(8) Die Energie-Control Kommission hat auf Grundlage der gemeldeten Ausfallsbeträge jährlich durch Verordnung den Zuschlag zum Netznutzungsentgelt durch Umlegung auf die in der Regelzone, in der Ausfallsbeträge angefallen sind, abgesetzte Gesamtmenge an Erdgas per Kubikmeter, für netzzugangsberechtigte Endverbraucher zu bestimmen. Die näheren Einzelheiten hinsichtlich der Einhebung, der Abführung und der Auszahlung des Zuschlages an die benannte Stelle sind durch Verordnung der Energie-Control Kommission festzulegen.

2. Unterabschnitt

Systemnutzungsentgelt

Zusammensetzung des Systemnutzungsentgelts

§ 23. (1) Das Systemnutzungsentgelt (§ 6 Z 52) bestimmt sich aus

           1. dem Netznutzungsentgelt;

           2. dem Entgelt für Messleistungen;

           3. dem Netzbereitstellungsentgelt sowie

           4. dem Netzzutrittsentgelt.

(2) Durch das Netznutzungsentgelt werden dem Netzbetreiber von den Kunden die Kosten insbesondere für

           1. die Errichtung, den Ausbau, die Instandhaltung und den Betrieb des Netzsystems;

           2. die Betriebsführung;

           3. den Versorgungswiederaufbau;

           4. die Aufwendungen für den Einsatz von Regelenergie;

           5. die Netzengpassbeseitigung sowie

           6. die Verdichtung von Erdgas

abgegolten.

(3) Durch das Entgelt für Messleistungen werden dem Netzbetreiber von den Kunden jene direkt zuordenbaren Kosten abgegolten, die mit der Errichtung und dem Betrieb von Zähleinrichtungen, der Eichung und der Datenauslesung verbunden sind. Soweit Messeinrichtungen von den Netzbenutzern selbst beigestellt werden, ist das Entgelt für Messleistungen entsprechend zu vermindern.

(4) Das Netzbereitstellungsentgelt ist als Pauschalbetrag für den vom Netzbetreiber zur Ermöglichung des Anschlusses bereits durchgeführten und vorfinanzierten Ausbau der in § 23b Z 2 und 3 umschriebenen Netzebenen, die für die Netznutzung im vereinbarten Ausmaß tatsächlich in Anspruch genommen werden, zu leisten. Das Netzbereitstellungsentgelt hat den Grundsätzen des Verursachungsprinzips und der einfachen Administration zu folgen. Das Netzbereitstellungsentgelt ist dem Kunden anlässlich der erstmaligen Herstellung eines Anschlusses an ein Netz oder der Änderung eines Anschlusses infolge der Änderung der Kapazität einmalig in Rechnung zu stellen.

(5) Durch das Netzzutrittsentgelt werden dem Netzbetreiber von den Kunden alle Aufwendungen abgegolten, die mit der erstmaligen Herstellung eines Anschlusses an ein Netz oder der Abänderung eines Anschlusses infolge der Änderung der Kapazität eines Netzbenutzers unmittelbar verbunden sind. Das Netzzutrittsentgelt entfällt insoweit, als die Kosten für den Netzanschluss oder die Abänderung vom Netzbenutzer selbst getragen werden. Das Netzzutrittsentgelt ist dem Kunden anlässlich der erstmaligen Herstellung eines Anschlusses an ein Netz oder der Änderung eines Anschlusses infolge der Änderung der Kapazität einmalig in Rechnung zu stellen.

(6) Erdgasunternehmen haben die einzelnen Komponenten des Entgelts gemäß Abs. 1, welches Endverbrauchern oder Netzbetreibern verrechnet wird oder die in den verrechneten Tarifpreisen enthalten sind, wie Steuern, Abgaben und Zuschläge auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften, gesondert auf den Rechnungen für die Netznutzung oder auf den Gasrechnungen auszuweisen.

(7) Bei grenzüberschreitenden Transporten finden die Vorschriften des § 31h Anwendung.

Ermittlung des Netznutzungsentgelts

§ 23a. (1) Das Netznutzungsentgelt (§ 23 Abs. 1 Z 1) ist unter Zugrundelegung eines Tarifes zu ermitteln, der von der Energie-Control Kommission durch Verordnung zu bestimmen ist (Netznutzungstarif). Dem Netznutzungsentgelt sind jene Preisansätze zugrunde zu legen, die für den Netzbereich sowie die Netzebene (§ 23b) bestimmt sind, an die die Anlage angeschlossen ist.

(2) Der Netznutzungstarif ist kostenorientiert zu bestimmen und hat den Grundsätzen der Kostenverursachung zu entsprechen. Die auf Grund des Netzbereitstellungsentgelts erzielten Erlöse sind bei der Bestimmung des Netznutzungstarifs zu berücksichtigen. Erlöse aus grenzüberschreitenden Transporten haben bei der Bemessung des Netznutzungstarifs unberücksichtigt zu bleiben. Die Bestimmung der Preise unter Zugrundelegung einer Durchschnittsbetrachtung, die von den Kosten eines rationell geführten, vergleichbaren Unternehmens ausgeht, ist zulässig. Weiters können der Preisbestimmung Zielvorgaben zugrunde gelegt werden, die sich am Einsparungspotential der Unternehmen orientieren (Produktivitätsabschläge). Aufwendungen für Schadenersatz infolge ungerechtfertigter Netzzugangsverweigerung sowie Kostenvorschreibungen infolge erhöhten Überwachungsaufwands, die integrierten Erdgasunternehmen vorgeschrieben werden, haben bei der Bestimmung der Tarife außer Betracht zu bleiben. Die den Preisansätzen zugrunde liegende Tarifstruktur ist einheitlich zu gestalten und hat eine Vergleichbarkeit der mit den Leistungen korrespondierenden Preisansätze aller Netzbetreiber zu ermöglichen.

(3) Die Bemessung des Netznutzungsentgeltes hat entweder arbeitsbezogen oder arbeits- und leistungsbezogen zu erfolgen. Der leistungsbezogene Anteil des Netznutzungsentgeltes ist grundsätzlich auf den Zeitraum eines Jahres zu beziehen. Die Tarife sind so zu gestalten, dass der leistungsbezogene Anteil 80% an den Netznutzungspreisen je Netzebene nicht übersteigt. Werden Preise für die Netznutzung zeitvariabel gestaltet, so sind höchstens jeweils zwei unterschiedliche Preise innerhalb eines Tages, innerhalb einer Woche sowie innerhalb eines Jahres zulässig. Zur Ermittlung der Basis für die Verrechnung des leistungsbezogenen Anteils des Netznutzungsentgelts ist das arithmetische Mittel der im Abrechnungszeitraum monatlich gemessenen höchsten stündlichen Durchschnittsbelastung heranzuziehen. Die Bestimmung von Mindestleistungen ist zulässig. Für eine kürzere Inanspruchnahme als ein Jahr sowie bei gänzlicher oder teilweiser nicht durchgehender Inanspruchnahme des Netzsystems sind höhere Preise zu verrechnen. Die Bestimmung mengenabhängiger Tarife ist zulässig. Die Energie-Control Kommission hat durch Verordnung die Kriterien festzulegen, nach denen bei der Berechnung der sich dabei ergebenden Basis für die Verrechnung des leistungsbezogenen Anteils des Netznutzungsentgelts vorzugehen ist.

(4) Das bei der Bestimmung der Tarife zugrunde zu legende Verfahren der Kostenwälzung ist von der Energie-Control Kommission unter Bezugnahme auf den Grundsatz der Kostenverursachung in den einzelnen Netzebenen und in den einzelnen Tarifbereichen durch Verordnung zu bestimmen. Dabei ist zu beachten, dass die Kosten sowohl von der verbrauchten Leistung sowie Arbeit als auch von der transportierten Leistung sowie Arbeit beeinflusst werden können.

(5) Der Netznutzungstarif hat dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Systembenutzer zu entsprechen. Die für den Netzzugang geltenden Netznutzungstarife sind als Festpreise zu bestimmen.

(6) Die Energie-Control Kommission hat jedenfalls Netznutzungstarife für die Netzebenen 2 und 3 (§ 23b Abs. 1 Z 2 und 3) für Entnehmer und Einspeiser von Erdgas durch Verordnung zu bestimmen. Netzbetreiber gelten dabei als Entnehmer. Die Kosten der Netzebene 1 (§ 23b Abs. 1 Z 1) einschließlich der mit der Entrichtung des Entgelts für den Regelzonenführer (§ 12f) verbundenen Kosten sind im Rahmen der Kostenwälzung (Abs. 4) zu berücksichtigen.

(7) Das Netzzutrittsentgelt (§ 23 Abs. 1 Z 4 und § 23 Abs. 5) ist aufwandsorientiert zu verrechnen, wobei dem Netzbetreiber eine Pauschalierung für jene Netzbenutzer, die an eine unter § 23b Abs. 1 Z 3 angeführte Netzebene angeschlossen sind, anheim gestellt ist.

(8) Das Entgelt für Messleistungen (§ 23 Abs. 1 Z 2) ist grundsätzlich aufwandsorientiert zu verrechnen, wobei von der Energie-Control Kommission durch Verordnung Höchstpreise bestimmt werden können.

Netzebenen und Netzbereiche

§ 23b. (1) Als Netzebenen, von denen bei der Bildung der Systemnutzungstarife auszugehen ist, werden bestimmt:

           1. Fernleitungen;

           2. Verteilerleitungen mit einem Druck > 6 bar;

           3. Verteilerleitungen mit einem Druck < 6 bar.

(2) Als Netzbereiche sind vorzusehen:

           1. Für die Netzebene 1:

                a) Ostösterreichischer Bereich: Die in Anlage 2 angeführten Fernleitungsanlagen; darüber hinaus sind jene Leitungen in die Ebene 1 einzubeziehen, die Eintritt und Austritt eines Netzbereiches oder einer Regelzone miteinander verbinden. Eine Fortsetzung einer Verteilleitung wird dann in die Ebene 1 miteinbezogen, wenn dadurch eine neue Verbindung in ein anderes Verteil-
oder Fernleitungsnetz oder in eine andere Regelzone begründet wird;

               b) Tiroler Bereich: Das die Bundesgrenze überschreitende Teilstück aller Leitungen in Tirol;

                c) Vorarlberger Bereich: Den grenzüberschreitenden Leitungsabschnitt von Deutschland nach Vorarlberg;

           2. für die anderen Netzebenen die jeweiligen, durch die Netze in den Netzebenen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 abgedeckten Gebiete der in der Anlage 3 angeführten Unternehmen, wobei die Netze unterschiedlicher Netzbetreiber mit dem Sitz innerhalb desselben Landes zu einem Netzbereich zusammengefasst werden können.

(3) Die in den Anlagen 2 und 3 enthaltenen Aufzählungen der Fernleitungsanlagen und Erdgasunternehmen sind durch Verordnung der Energie-Control Kommission, die im Bundesgesetzblatt zu verlautbaren ist, entsprechend den tatsächlichen Verhältnissen abzuändern.

Netze unterschiedlicher Betreiber

§ 23c. (1) Bei Netzen unterschiedlicher Betreiber innerhalb von Netzbereichen sind zur Ermittlung der Tarifpreise die Kosten je Netzebene für diese Netze zusammenzufassen, wobei die Erlöse aus der Nutzung dieser Netze innerhalb der Netzbereiche und Netzebenen von den jeweiligen Netzbetreibern nach Kostenanteilen aufzuteilen sind. Ausgleichszahlungen zwischen den Netzbetreibern sind erforderlichenfalls durchzuführen.

(2) Die organisatorische und technische Abwicklung der Ausgleichszahlungen gemäß Abs. 1 sind der Energie-Control GmbH zur Besorgung zugewiesen.

Verfahren zur Bestimmung von Systemnutzungstarifen und sonstigen Tarifen

§ 23d. (1) Die für die Netznutzung geltenden Festpreise (Netznutzungstarife) (§§ 23 bis 23c) und sonstigen Tarife können von Amts wegen oder auf Antrag betimmt werden. Anträge sind bei der Energie-Control GmbH einzubringen. Diese hat, soweit nichts anderes bestimmt ist, vor jeder Preisbestimmung ein der Begutachtung durch den Erdgasbeirat vorgelagertes Ermittlungsverfahren durchzuführen, in dem die Partei zu hören und den Vertretern der im § 26a E-RBG genannten Bundesministerien und Körperschaften Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist. Antragsberechtigt sind die betroffenen Unternehmen sowie die Wirtschaftskammer Österreich, die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, die Bundesarbeitskammer und der Österreichische Gewerkschaftsbund.

(2) Nach Abschluss des der Begutachtung im Erdgasbeirat vorglagerten Ermittlungsverfahrens sind sämtliche Unterlagen dem Erdgasbeirat zur Begutachtung bereit zu stellen und auf Wunsch zuzustellen. Der Vorsitzende kann zur Beratung im Erdgasbeirat auch Sachverständige beiziehen.

(3) Bei Gefahr im Verzug können die Anhörung der Vertreter der im Abs. 1 genannten Bundesministerien und Körperschaften sowie die Begutachtung durch den Erdgasbeirat entfallen. Dieser ist jedoch nachträglich unverzüglich mit der Angelegenheit zu befassen.

(4) Werden Betriebsprüfungen vorgenommen, so sind die Unterlagen hierüber, wenn die Betriebsprüfung in dem, der Begutachtung durch den Erdgasbeirat vorgelagerten Ermittlungsverfahren, vorgenommen wurde, außer im Fall des Abs. 3, den Vertretern der im Abs. 1 genannten Bundesministerien und Körperschaften, wenn die Betriebsprüfung aber im Verfahren vor dem Erdgasbeirat vorgenommen wurde, sowie im Fall des Abs. 3, den Mitgliedern des Erdgasbeirates gemäß § 26a Abs. 3 Z 1 und 3 E-RBG zur Stellungnahme zu übermitteln.

(5) Vertreter der überprüften Unternehmen können von der Energie-Control GmbH sowohl in dem, der Begutachtung des Erdgasbeirates vorgelagerten Ermittlungsverfahren als auch zum Erdgasbeirat zur weiteren Auskunftserteilung vorgeladen werden.

Entgelt für Gegenflüsse

§ 23e. Für die Anmeldung von Transportdienstleistungen, deren tatsächlicher oder vertraglicher Fluss gegen die – durch die Einspeisepunkte an der Bundesgrenze in das inländische Leitungsnetz technisch vordefinierte – Flussrichtung von Fernleitungen gerichtet ist, haben Versorger dem Netzbetreiber der Netzebene 1 (§ 23b Abs. 1 Z 1) ein angemessenes Entgelt zu entrichten. Die Energie-Control Kommission kann durch Verordnung Festpreise bestimmen.

2. Abschnitt

Verteilernetzbetreiber

Pflichten der Verteilerunternehmen

§ 24. (1) Verteilerunternehmen sind verpflichtet,

           1. die von ihnen betriebenen Anlagen nach dem Stand der Technik sicher, zuverlässig und leistungsfähig zu betreiben, zu erhalten und auszubauen sowie für die Bereitstellung aller unentbehrlichen Hilfsdienste zu sorgen;

           2. die zum Betrieb des Netzes erforderlichen technischen Voraussetzungen sicherzustellen;

           3. die Anlagen unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Umweltschutzes zu betreiben, zu erhalten und auszubauen, Sicherheitsberichte mit systematischer Gefahrenanalyse sowie Pläne für Maßnahmen zur Störfallvermeidung, zur Begrenzung oder Beseitigung von Störfällen (Maßnahmenplanung) zu erstellen sowie die Behörden und die betroffene Öffentlichkeit bei schweren Störfällen und Unfällen zu informieren;

           4. dem Betreiber von Leitungs- oder Speicheranlagen, die mit ihren eigenen Anlagen verbunden sind, ausreichende Informationen zu liefern, um den sicheren und leistungsfähigen Betrieb, den koordinierten Ausbau und die Interoperabilität der Netze und Systeme sicherzustellen und mit dem Betreiber der verbundenen Anlage über die Übergabe- und Übernahmemodalitäten Vereinbarungen zu schließen;

           5. unbeschadet der nach diesem Bundesgesetz bestehenden Informations-, Mitteilungs- und Auskunftspflichten sowie der gemäß § 8 festgelegten Verpflichtungen zur Gewährung der Einsichtnahme in die Geschäftsunterlagen, wirtschaftlich sensible Informationen, von denen sie bei der Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit Kenntnis erlangen, vertraulich zu behandeln;

           6. sich jeglicher Diskriminierung gegenüber den Netzbenutzern oder den Kategorien von Netzbenutzern, insbesondere zu Gunsten ihrer verbundenen Unternehmen zu enthalten;

           7. Netzzugangsberechtigten den Zugang zu ihren Anlagen zu den genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen (§ 26) und den von der Energie-Control Kommission bestimmten Netztarifen zu gewähren;

           8. mit dem Regelzonenführer Verträge abzuschließen, durch die den Netzzugangsberechtigten ein unmittelbares Recht auf Zugang zu den vorgelagerten Erdgasleitungen (§ 17 Abs. 1) eingeräumt wird;

           9. die Anweisungen des Regelzonenführers bei der Inanspruchnahme von Netzen zur Erfüllung der Ansprüche der Netzzugangsberechtigten auf Netzzugang insbesondere zur Abwicklung der Fahrpläne zu befolgen;

         10. Erzeugern von biogenen Gasen, die den in den Allgemeinen Netzbedingungen festgelegten Qualitätsanforderungen entsprechen, an ihr Erdgasnetz zum Zwecke der Kundenversorgung anzuschließen;

         11. Verträge über den Datenaustausch mit anderen Netzbetreibern, dem Regelzonenführer, den Bilanzgruppenverantwortlichen sowie dem Bilanzgruppenkoordinator und anderen Marktteilnehmern entsprechend den Marktregeln abzuschließen;

         12. eine besondere Bilanzgruppe für die Ermittlung der Netzverluste und des Eigenverbrauchs, die nur die dafür notwendigen Kriterien einer Bilanzgruppe zu erfüllen hat, einzurichten;

         13. ihre Allgemeinen Verteilernetzbedingungen innerhalb der Regelzone abzustimmen und zur Genehmigung durch die Energie-Control Kommission einzureichen;

         14. gemäß den Marktregeln Informationen betreffend Lieferantenwechsel zu übermitteln, um sicherzustellen, dass der Regelzonenführer seine Verpflichtungen erfüllen kann.

(2) Die Netzzugangsberechtigung im Sinne von Abs. 1 Z 7 bestimmt sich nach § 41.

(3) Kommt der Betreiber eines Verteilerunternehmens seinen Verpflichtungen gemäß Abs. 1 Z 8 nicht nach, ist er gegenüber dem Erdgasunternehmen zur vollen Schadloshaltung verpflichtet, das gemäß § 41b zum Schadenersatz gegenüber dem Kunden verpflichtet ist.

(4) Die Bilanzgruppe gemäß Abs. 1 Z 12 kann gemeinsam mit anderen Verteilunternehmen eingerichtet werden. Netzbetreiber, die sowohl Fernleitungs- als auch Verteilleitungen betreiben, können eine gemeinsame Verlustbilanzgruppe für beide Arten von Netzen einrichten.

Allgemeine Anschlusspflicht

§ 25. (1) Verteilunternehmen sind verpflichtet, zu den Allgemeinen Netzbedingungen (§ 26) innerhalb ihrer Verteilergebiete mit Endverbrauchern privatrechtliche Verträge über den Anschluss an das Erdgasverteilernetz sowie die Netznutzung abzuschließen (Allgemeine Anschlusspflicht). Die Anlage des Netzbenutzers ist grundsätzlich mit dem System des Verteilunternehmens am technisch geeigneten Punkt, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen des Netzbenutzers zu verbinden. Bei der Ausarbeitung des Anschlusskonzeptes sind jedoch die technischen Zweckmäßigkeiten, insbesondere die Vermeidung von technischen Überkapazitäten, die Versorgungsqualität und die wirtschaftlichen Interessen aller Netzbenutzer im Hinblick auf die Verteilung von Netzkosten auf alle Netzbenutzer sowie die berechtigten Interessen des anschlusswerbenden Netzbenutzers angemessen zu berücksichtigen sowie die gesetzlichen Anforderungen an das Verteilunternehmen hinsichtlich Ausbau, Betrieb und Sicherheit seines Netzes zu beachten.

(2) Die Allgemeine Anschlusspflicht besteht nicht, soweit der Anschluss dem Betreiber des Verteilernetzes unter Beachtung der Interessen der Gesamtheit der Kunden im Einzelfall wirtschaftlich nicht zumutbar ist.

(3) Kann über das Bestehen einer Anschlusspflicht zwischen einem Netzbetreiber und einem Endverbraucher keine Einigung erzielt werden, entscheidet über Antrag eines der Beteiligten der Landeshauptmann.

Bedingungen für den Netzzugang zu Verteilerleitungen (Allgemeine Verteilernetzbedingungen)

§ 26. (1) Die Allgemeinen Verteilernetzbedingungen sowie deren Änderungen bedürfen der Genehmigung der Energie-Control Kommission. Diese Genehmigung ist unter Auflagen oder befristet zu erteilen, soweit dies zur Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes erforderlich ist. Verteilerunternehmen sind verpflichtet, die zur Genehmigung eingereichten Allgemeinen Verteilernetzbedingungen auf Aufforderung der Energie-Control Kommission zu ändern oder neu zu erstellen.

(2) Die Allgemeinen Verteilernetzbedingungen dürfen nicht diskriminierend sein und keine missbräuchlichen Praktiken oder ungerechtfertigten Beschränkungen enthalten und weder die Versorgungssicherheit noch die Dienstleistungsqualität gefährden. Insbesondere sind sie so zu gestalten, dass

           1. die Erfüllung der dem Verteilerunternehmen obliegenden Aufgaben gewährleistet ist;

           2. die Leistungen der Netzbenutzer mit den Leistungen des Verteilerunternehmens in einem sachlichen Zusammenhang stehen;

           3. die wechselseitigen Verpflichtungen ausgewogen und verursachungsgerecht zugewiesen sind;

           4. sie Festlegungen über technische Anforderungen für den Anschluss an das Netz im Netzanschlusspunkt und für alle Vorkehrungen, um störende Rückwirkungen auf das Netz des Netzbetreibers oder andere Anlagen zu verhindern, enthalten;

           5. sie objektive Kriterien für die Übernahme von Erdgas aus einem anderen Netzbereich sowie die Nutzung von Verbindungsleitungen festlegen;

           6. sie Regelungen über die Zuordnung der Kostentragung enthalten, die sich an der Kostenverursachung orientieren;

           7. sie klar und übersichtlich gefasst sind;

           8. sie Definitionen der nicht allgemein verständlichen Begriffe enthalten;

           9. sie nicht im Widerspruch zu bestehenden Rechtsvorschriften stehen.

(3) Die Allgemeinen Verteilernetzbedingungen haben insbesondere zu enthalten:

           1. die Rechte und Pflichten der Vertragspartner, insbesondere zur Einhaltung der Sonstigen Marktregeln;

           2. die den einzelnen Netzbenutzern zugeordneten standardisierten Lastprofile;

           3. die technischen Mindestanforderungen für den Netzzugang;

           4. jene Qualitätsanforderungen, die für die Einspeisung und den Transport von Erdgas und biogenen Gasen gelten;

           5. die möglichen Einspeisepunkte für Erdgas und biogene Gase;

           6. die verschiedenen von den Verteilerunternehmen im Rahmen des Netzzugangs zur Verfügung zu stellenden Dienstleistungen;

           7. das Verfahren und die Modalitäten für Anträge auf Netzzugang;

           8.  das Verfahren und die Modalitäten für den Wechsel des Versorgers oder der Bilanzgruppe (§ 42e);

           9. die von den Netzbenutzern zu liefernden Daten;

         10. die Verpflichtung der Netzzugangsberechtigten, unter Einhaltung angemessener Fristen Leitungskapazität zu reservieren sowie die Verpflichtung der Bilanzgruppenverantwortlichen, Fahrpläne anzumelden;

         11. eine Frist von höchstens 14 Tagen ab Einlangen, innerhalb der das Verteilerunternehmen das Begehren auf Netzzugang zu beantworten hat;

         12. die grundlegenden Prinzipien für die Verrechnung;

         13. die Art und Form der Rechnungslegung;

         14. die Vorgangsweise bei der Meldung von technischen Gebrechen und Störfällen und deren Behebung;

         15. die Verpflichtung von Netzzugangsberechtigten zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung (Barsicherheit, Bankgarantie, Hinterlegung von nicht vinkulierten Sparbüchern) in angemessener Höhe, insoweit nach den Umständen des Einzelfalles zu erwarten ist, dass der Netzbenutzer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt.

In den Allgemeinen Verteilernetzbedingungen können auch Normen und Regelwerke der Technik (Regeln der Technik) in ihrer jeweils geltenden Fassung für verbindlich erklärt werden.

(4) Die in Ausführung des Abs. 2 Z 4 in den Allgemeinen Verteilernetzbedingungen enthaltenen Regelungen sind vor ihrer Genehmigung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 8 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl. Nr. L 204 vom 21. Juli 1998, S 37 ff, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, ABl. Nr. L 217 vom 5. August 1998, S 18 ff, mitzuteilen. Dies gilt nicht, soweit diesem Erfordernis bereits entsprochen ist.

Änderung von Netzbedingungen

§ 27. (1) Werden neue Allgemeine Netzbedingungen genehmigt, hat der Netzbetreiber dies den Netzbenutzern in geeigneter Weise bekannt zu geben und ihnen diese auf deren Wunsch zuzusenden. Mangels einer ausdrücklichen gegenteiligen Erklärung des Netzbenutzers gelten die neuen Allgemeinen Netzbedingungen als vereinbart. Der Netzbenutzer ist mit einem persönlich an ihn gerichteten Schreiben auf die Bedeutung seines Verhaltens hinzuweisen. Zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung muss ihm eine Frist von zumindest einem Monat eingeräumt werden. Die Änderungen gelten ab dem Monatsersten, der dem Tag des Endes der Frist folgt, als vereinbart.

(2) Die Allgemeinen Netzbedingungen sind den Kunden über Verlangen auszufolgen.

Lastprofile

§ 28. (1) Verteilerunternehmen sind unbeschadet der folgenden Bestimmungen zur Messung der Bezüge und Lastprofile der Netzbenutzer sowie zur Prüfung deren Plausibilität verpflichtet.

(2) Die Energie-Control GmbH hat durch Verordnung Verteilerunternehmen zu verpflichten, für Netzbenutzer, deren Anlagen an ein Verteilernetz angeschlossen sind, dessen Betriebsdruck ein bestimmtes Ausmaß unterschreitet und deren Jahresverbrauch oder Zählergröße ein bestimmtes Ausmaß unterschreiten, standardisierte Lastprofile zu erstellen und den einzelnen Netzbenutzern zuzuordnen. Die Bestimmung des jeweiligen Ausmaßes hat sich an der wirtschaftlichen Vertretbarkeit des Messaufwandes zu orientieren.

(3) In Anlagen von Netzbenutzern, die die Kriterien zur Zuweisung von standardisierten Lastprofilen gemäß Abs. 2 nicht erfüllen, hat der Netzbetreiber bis spätestens 1. Oktober 2002 Ein-Stunden-Last­profilzähler einzubauen. Falls der Einbau von Lastprofilzählern nicht vor dem 1. Oktober 2002 möglich ist, können in einer Übergangsphase bis zum 31. Dezember 2003 standardisierte Lastprofile zugewiesen werden.

(4) In dieser Verordnung sind im Interesse einer einheitlichen und vergleichbaren Vorgangsweise auch Form der Erstellung, Anzahl und Anpassung der standardisierten Lastprofile festzulegen. Dabei ist auf einfache Handhabbarkeit sowie Nachvollziehbarkeit des Vorganges Bedacht zu nehmen. Die Verteilerunternehmen dürfen in begründeten Einzelfällen hievon nur abgehen, sofern dies aus geografischen, klimatischen oder technischen Gegebenheiten erforderlich ist. In jedem Fall sind Lastprofile zwischen Verteilerunternehmen auf einander abzustimmen, sodass bei gleichen Bedingungen gleiche Lastprofile Verwendung finden.

(5) Die standardisierten Lastprofile sind dem Bilanzgruppenkoordinator zur Verwaltung (§ 33b) zu übermitteln. Die Lastprofile sind bis spätestens 31. August 2002 zu erstellen, um darauf aufbauend jene organisatorischen und technischen Maßnahmen und Vorkehrungen treffen zu können, die erforderlich sind, um bis spätestens 1. Oktober 2002 allen Kunden Netzzugang zu gewähren. Die erstellten und den einzelnen Netzbenutzern zugeordneten Lastprofile sind der Energie-Control GmbH unverzüglich in geeigneter elektronischer Form zur Kenntnis zu bringen. Das Verteilerunternehmen kann die angezeigten Lastprofile verwenden, solange die Energie-Control GmbH deren Verwendung nicht mit Bescheid untersagt.

(6) Kommt das Verteilerunternehmen seiner Verpflichtung nach den vorstehenden Bestimmungen nicht zeitgerecht nach, ist es von der Energie-Control GmbH mit Bescheid zu verhalten, innerhalb angemessener, von der Behörde zu bestimmender Frist auf seine Kosten die unterlassene Zuordnung nachzuholen. Bei Gefahr im Verzug hat die Energie-Control GmbH unmittelbar zur Wahrung des öffentlichen Interesses am zeitgerechten Funktionieren des Marktes die Erstellung und Zuordnung des jeweiligen Lastprofiles ersatzweise durch den neuen Versorger vornehmen zu lassen. Dieses ist der Abrechnung solange zugrunde zu legen, als das Verteilerunternehmen seiner Verpflichtung nicht nachkommt. Die Kosten für einen dadurch bedingten Anfall von Ausgleichsenergie sind vom Verteilerunternehmen zu tragen.

Veröffentlichung der Allgemeinen Verteilernetzbedingungen

§ 29. (1) Die in Anlage 3 angeführten Verteilerunternehmen sind verpflichtet, die für die Nutzung ihrer Anlagen geltenden Allgemeinen Verteilernetzbedingungen im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und im Internet kundzumachen. Die Kundmachung der Allgemeinen Verteilernetzbedingungen von sonstigen Verteilerunternehmen hat in dem für amtliche Bekanntmachungen (Verlautbarungen) bestimmten Verkündigungsblatt (Verlautbarungsblatt, Amtsblatt) desjenigen Bundeslandes zu erfolgen, in dem das betreffende Unternehmen seinen Sitz hat.

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist ermächtigt, die in Anlage 3 enthaltene Liste jener Erdgasunternehmen, die verpflichtet sind, die Allgemeinen Verteilernetzbedingungen im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen, durch Verordnung abzuändern.

(3) Die Allgemeinen Verteilernetzbedingungen sind den Netzbenutzern über Verlangen auszufolgen.

Informationspflichten

§ 30. Die Verteilerunternehmen sind verpflichtet, die Endverbraucher in ihrem Verteilergebiet über energiesparende Maßnahmen im Allgemeinen und über die Möglichkeiten zur Einsparung und effizienten Nutzung von Gas im Besonderen zu beraten.

3. Abschnitt

Fernleitungsunternehmen

1. Unterabschnitt

Benennung von Fernleitungen, Rechte und Pflichten von Fernleitungsunternehmen

Fernleitungen

§ 31. (1) Fernleitungen im Sinne des § 6 Z 15 sind die in Anlage 2 angeführten Leitungsanlagen.

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat durch Verordnung die in Anlage 2 angeführten Fernleitungen um jene Erdgasleitungsanlagen zu erweitern, auf die die im § 6 Z 15 angeführten Merkmale zutreffen.

(3) Fernleitungsunternehmen bedürfen zur Ausübung ihrer Tätigkeit einer Genehmigung gemäß § 13.

Pflichten der Fernleitungsunternehmen

§ 31a. (1) Fernleitungsunternehmen sind folgende Aufgaben übertragen:

           1. Die Fernleitungen nach den Vorgaben des Regelzonenführers nach dem Stand der Technik sicher, zuverlässig und leistungsfähig zu betreiben, zu erhalten und auszubauen sowie für die Bereitstellung aller unentbehrlichen Hilfsdienste zu sorgen;

           2. dem Betreiber von Leitungs- oder Speicheranlagen, die mit ihren eigenen Anlagen verbunden sind, ausreichende Informationen zu liefern, um den sicheren und leistungsfähigen Betrieb, den koordinierten Ausbau und die Interoperabilität der Netze sicherzustellen und mit dem Betreiber der verbundenen Anlage über die Übergabe- und Übernahmemodalitäten Vereinbarungen zu schließen;

           3. unbeschadet der nach diesem Bundesgesetz bestehenden Informations-, Mitteilungs- und Auskunftspflichten sowie der gemäß § 8 festgelegten Verpflichtungen zur Gewährung der Einsichtnahme in die Geschäftsunterlagen, wirtschaftlich sensible Informationen von denen sie bei der Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit Kenntnis erlangen, vertraulich zu behandeln;

           4. sich jeglicher Diskriminierung gegenüber den Netzbenutzern oder den Kategorien von Netzbenutzern, insbesondere zugunsten ihrer verbundenen Unternehmen zu enthalten;

           5. Steuerung der von ihnen betriebenen Fernleitungen nach den Vorgaben des Regelzonenführers;

           6. Messungen an der Netzgebietsgrenze, Datenaustausch;

           7. die Kenntnis der Netzauslastung zu jedem Zeitpunkt, insbesondere bezüglich Flüssen und Druck und Mitteilung an den Regelzonenführer.

(2) Betreiber von Fernleitungsanlagen sind verpflichtet,

           1. die von ihm betriebenen Fernleitungen nach dem Stand der Technik sicher, zuverlässig und leistungsfähig zu betreiben sowie für die Bereitstellung aller unentbehrlichen Hilfsdienste zu sorgen;

           2. die Anlagen unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Umweltschutzes zu betreiben, Sicherheitsberichte mit systematischer Gefahrenanalyse sowie Pläne für Maßnahmen zur Störfallvermeidung, zur Begrenzung oder Beseitigung von Störfällen (Maßnahmenplanung) zu erstellen sowie die Behörden und die betroffene Öffentlichkeit bei schweren Störfällen und Unfällen zu informieren;

           3. dem Betreiber von Leitungs- oder Speicheranlagen, die mit den von ihm betriebenen Anlagen verbunden sind, ausreichende Informationen zu liefern, um den sicheren und leistungsfähigen Betrieb, den koordinierten Ausbau und die Interoperabilität der Netze sicherzustellen und mit dem Betreiber der verbundenen Anlage über die Übergabe- und Übernahmemodalitäten Vereinbarungen zu schließen;

           4. Netzzugangsbegehren für die Belieferung von inländischen Kunden innerhalb einer Frist von längstens 14 Tagen zu behandeln und die Leitungskapazitäten nach § 19 Abs. 2 in Übereinstimmung mit den österreichischen und gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen zur Förderung des Wettbewerbs zuzuteilen;

           5. zur Durchführung grenzüberschreitender Transporte für die Belieferung von Kunden in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Maßgabe des mit dem Inhaber der Transportrechte abgeschlossenen Transportvertrags;

           6. mit dem Regelzonenführer Verträge abzuschließen, durch die den Netzzugangsberechtigten ein unmittelbares Recht auf Zugang zu den vorgelagerten Erdgasleitungen (§ 17 Abs. 1) eingeräumt wird;

           7. eine Haftpflichtversicherung bei einem in Österreich oder einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaat zum Betrieb dieses Versicherungszweiges berechtigten Versicherer abzuschließen, bei der die Versicherungssumme pro Versicherungsfall für Personen- und Sachschäden zumindest den Betrag von 20 Millionen Euro beträgt, wobei die Versicherungssumme auf den Betrag von 40 Millionen Euro pro Jahr beschränkt werden kann und dies gegenüber der Energie-Control GmbH nachzuweisen;

           8. unbeschadet der nach diesem Bundesgesetz bestehenden Informations-, Mitteilungs- und Auskunftspflichten sowie der gemäß § 8 festgelegten Verpflichtungen zur Gewährung der Einsichtnahme in die Geschäftsunterlagen, wirtschaftlich sensible Informationen, von denen sie bei der Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit Kenntnis erlangen, vertraulich zu behandeln;

           9. sich jeglicher Diskriminierung gegenüber den Netzbenutzern oder den Kategorien von Netzbenutzern, insbesondere zugunsten ihrer verbundenen Unternehmen zu enthalten;

         10. die Anweisungen des Regelzonenführers bei der Steuerung von Netzen zur Erfüllung der Ansprüche der Netzzugangsberechtigten auf Netzzugang, insbesondere hinsichtlich der Abwicklung der Fahrpläne zu befolgen;

         11. Verträge über den Datenaustausch mit anderen Netzbetreibern, dem Regelzonenführer, den Bilanzgruppenverantwortlichen sowie dem Bilanzgruppenkoordinator und anderen Marktteilnehmern entsprechend den Marktregeln abzuschließen;

         12. die Mitwirkung an der Erstellung einer langfristigen Planung gemeinsam mit dem Regelzonenführer (§ 12b Abs. 1 Z 4);

         13. gemäß den Marktregeln Informationen betreffend Lieferantenwechsel zu übermitteln, um sicherzustellen, dass der Regelzonenführer seine Verpflichtungen erfüllen kann.

(3) Die Netzzugangsberechtigung nach Abs. 2 Z 6 bestimmt sich nach § 41.

(4) Kommt ein Fernleitungsunternehmen seinen Verpflichtungen gemäß Abs. 2 Z 6 nicht nach, so hat es den Regelzonenführer, der gemäß § 19 Abs. 6 zum Schadenersatz verpflichtet ist, im Falle einer Leistung von Schadenersatz schadlos zu halten.

Betriebspflicht

§ 31b. Mit der Erteilung der Konzession gemäß § 13 ist ein Fernleitungsunternehmen verpflichtet, die von ihm betriebenen Fernleitungen in vollem Umfang zu betreiben. Betriebsunterbrechungen, Betriebseinschränkungen und die Einstellung des Betriebes sind dem Regelzonenführer, der Verrechnungsstelle für Transaktionen und Preisbildung und der Energie-Control Kommission anzuzeigen. Im Falle der beabsichtigten Einstellung des Betriebes einer Fernleitung ist dies auch dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und der Energie-Control Kommission drei Monate vor der in Aussicht genommenen Einstellung anzuzeigen.

2. Unterabschnitt

Grenzüberschreitende Transporte

Grenzüberschreitende Erdgastransporte

§ 31c. Auf grenzüberschreitende Transporte finden die Regelungen der §§ 18 bis 21 nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen Anwendung.

Netzzugangsberechtigung bei grenzüberschreitenden Erdgastransporten

§ 31d. (1) Die Berechtigung, die Durchführung von grenzüberschreitenden Transportdienstleistungen zu verlangen (Netzzugangsberechtigung), bestimmt sich nach den Vorschriften des Zielstaates.

(2) Netzzugangsberechtigte gemäß Abs. 1 haben die Durchführung von Transportdienstleistungen beim Fernleitungsunternehmen zu beantragen. Insoweit bezüglich Fernleitungsanlagen ein drittes Unternehmen Inhaber der Transportrechte ist, ist beim Inhaber der Transportrechte der Abschluss eines Transportvertrages zu beantragen. Vertragliche Vereinbarungen über die Durchführung grenzüberschreitender Transporte werden zwischen dem Netzzugangsberechtigten und dem Inhaber der Transportrechte zu den Allgemeinen Bedingungen für grenzüberschreitende Transporte abgeschlossen. Die Allgemeinen Bedingungen und das für die Durchführung des grenzüberschreitenden Transports verlangte Entgelt haben den Grundsätzen der §§ 31g und 31h zu entsprechen.

Verfahren zur Feststellung der Rechtmäßigkeit einer Netzzugangsverweigerung

§ 31e. Hat ein Verfahren zur Feststellung der Rechtmäßigkeit einer Netzzugangsverweigerung (§ 19 Abs. 4) grenzüberschreitende Transporte zum Gegenstand, haben sowohl das Fernleitungsunternehmen als auch der Inhaber der Transportrechte Parteistellung. Wird die Netzzugangsberechtigung bestritten oder wird die Netzzugangsverweigerung mit den Netzverhältnissen im Zielstaat begründet, hat die Energie-Control Kommission das Verfahren gemäß § 38 AVG auszusetzen und eine Stellungnahme von der gemäß Artikel 21 der Erdgasbinnenmarktrichtlinie benannten Stelle des Zielstaates über diese Fragen einzuholen. Die Energie-Control Kommission ist bei ihrer Entscheidung an diese Stellungnahme gebunden. Erfolgt innerhalb einer Frist von zwei Monaten keine Stellungnahme der benannten Stelle des Zielstaates, kann die Energie-Control Kommission die Frage der Netzzugangsberechtigung nach eigener Anschauung beurteilen. Die im § 19 Abs. 4 bestimmte Frist von einem Monat gilt nicht in Verfahren betreffend grenzüberschreitende Erdgastransporte.

Allgemeine Bedingungen für grenzüberschreitende Transporte

§ 31f. (1) Die Inhaber von Transportrechten haben die für grenzüberschreitende Transporte in einen Zielstaat geltenden Bedingungen im Internet zu veröffentlichen und über Verlangen jedem Interessenten bekannt zu geben.

(2) Die Allgemeinen Bedingungen für die Durchführung grenzüberschreitender Transporte dürfen nicht diskriminierend sein und keine missbräuchlichen Praktiken oder ungerechtfertigten Beschränkungen enthalten und weder die Versorgungssicherheit noch die Dienstleistungsqualität gefährden. Insbesondere sind sie so zu gestalten, dass

           1. die Erfüllung der dem Fernleitungsunternehmen obliegenden Aufgaben gewährleistet ist;

           2. die Leistungen der Netzbenutzer mit den Leistungen des Fernleitungsunternehmens und des Inhabers der Leitungsrechte in einem sachlichen Zusammenhang stehen;

           3. die wechselseitigen Verpflichtungen ausgewogen und verursachungsgerecht zugewiesen sind;

           4. sie Festlegungen über technische Anforderungen für den Anschluss an das Netz im Netzanschlusspunkt und für alle Vorkehrungen, um störende Rückwirkungen auf das Netz des Fernleitungsunternehmens oder andere Anlagen zu verhindern, enthalten;

           5. sie Regelungen über die Zuordnung der Kostentragung enthalten, die sich an der Kostenverursachung orientieren;

           6. sie klar und übersichtlich gefasst sind und

           7. sie Definitionen der nicht allgemein verständlichen Begriffe enthalten.

Entgelt für grenzüberschreitende Transporte

§ 31g. (1) Inhaber von Leitungsrechten sind verpflichtet, mit Netzzugangsberechtigten gemäß § 31d Netzbenutzungsentgelte zu vereinbaren, die dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung sowie der Kostenorientierung entsprechen.

(2) Netzbetreiber sind verpflichtet, die für die Nutzung ihrer Anlagen geltenden Allgemeinen Netzbedingungen (§ 31g) sowie die bei der Bemessung des Netzbenutzungsentgelts zugrunde zu legenden Grundsätze der Tarifierung und Verrechnung offenzulegen.

(3) Die Allgemeinen Netzbedingungen, die der Bemessung des Netzbenutzungsentgelts zugrunde liegenden Preisansätze sowie die der Bemessung des Netzbenutzungsentgelts zugrunde zu legenden Grundsätze der Tarifierung sind den Kunden über Verlangen auszufolgen.

(4) Für die Durchführung eines grenzüberschreitenden Transports von Erdgas aus inländischer Produktion hat die Energie-Control Kommission über Antrag des Netzbenutzers ein Systemnutzungsentgelt für die Inanspruchnahme des gesamten Leitungsweges zu bestimmen. Die §§ 23 ff sind sinngemäß anzuwenden.

Erdgastransit

§ 31h. (1) Die OMV Erdgas GmbH ist verpflichtet, mit den im Anhang der Richtlinie des Rates 91/296/EWG vom 31. Mai 1991 über den Transit von Erdgas über große Netze (ABl. L 147 vom 12. Juni 1991, S 37; Erdgastransitrichtlinie) angeführten Unternehmen, die einen Antrag auf Erdgastransit im Sinne dieser Richtlinie stellen, gemäß den Vorschriften des Abs. 2 Netzzugang zu gewähren. Insoweit bezüglich Fernleitungsanlagen, an denen die OMV Erdgas GmbH die Betriebsfunktion wahrnimmt, Dritten das alleinige Recht zum Transport von Erdgas oder zum Abschluss von Verträgen über den Transport von Erdgas eingeräumt ist, trifft diese Verpflichtung auch diese Unternehmen.

(2) Die im Abs. 1 angeführten Unternehmen sind verpflichtet, unverzüglich der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und der Energie-Control Kommission jeden Antrag auf Erdgastransit, dem ein Vertrag mit einer Mindestdauer von einem Jahr zugrunde liegt, mitzuteilen und Verhandlungen über die Bedingungen des beantragten Erdgastransits aufzunehmen. Die Bedingungen dürfen nicht diskriminierend sein. Sie dürfen keine missbräuchlichen Praktiken oder ungerechtfertigten Beschränkungen enthalten und nicht die Versorgungssicherheit und die Dienstleistungsqualität gefährden.

(3) Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und die Energie-Control Kommission sind über den Abschluss eines Erdgastransitvertrages gemäß Abs. 2 zu unterrichten.

(4) Kommt innerhalb von zwölf Monaten nach der Mitteilung gemäß Abs. 2 ein Abschluss eines Erdgastransitvertrages nicht zustande, sind der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und der Energie-Control Kommission die Gründe hiefür mitzuteilen.

(5) Die im Abs. 1 angeführten Unternehmen sind verpflichtet, an einem von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Mitteilung der Gründe gemäß Abs. 4 eingeleiteten Schlichtungsverfahren mitzuwirken und insbesondere ihren, bei diesen Verhandlungen über den Abschluss eines Erdgastransitvertrages eingenommenen Standpunkt in diesem Schlichtungsverfahren zu vertreten.

4. Abschnitt

Verrechnungsstelle für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie

Ausübungsvoraussetzungen

§ 32. (1) Der Betrieb einer Verrechnungsstelle für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie (Bilanzgruppenkoordinator) bedarf einer Konzession des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit. Eine Konzession wird in der Regel nur für eine Regelzone erteilt. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis ist jedoch die Erteilung der Konzession für zwei Regelzonen zulässig.

(2) Die Konzession ist schriftlich zu erteilen und kann mit den zur Sicherstellung der Aufgaben erforderlichen Bedingungen und Auflagen versehen werden.

(3) Der Antragsteller hat dem Antrag auf Erteilung einer Konzession folgende Unterlagen anzuschließen:

           1. Angaben über den Sitz und die Rechtsform;

           2. die Satzung oder den Gesellschaftsvertrag;

           3. den Geschäftsplan, aus dem der organisatorische Aufbau des Unternehmens und die internen Kontrollverfahren hervorgehen; weiters hat der Geschäftsplan eine Budgetvorschau für die ersten drei Geschäftsjahre zu enthalten;

           4. eine Beschreibung des zur Verfügung stehenden Verrechnungs- und Preisbildungssystems für die Ausgleichsenergie in technischer und organisatorischer Hinsicht;

           5. die Höhe des den Geschäftsführern im Inland unbeschränkt und ohne Belastung zur freien Verfügung stehenden Anfangskapitals;

           6. die Identität und die Höhe des Beteiligungsbetrages der Eigentümer, die eine qualifizierte Beteiligung am Unternehmen halten, sowie die Angabe der Konzernstruktur, sofern diese Eigentümer einem Konzern angehören;

           7. die Namen der vorgesehenen Geschäftsführer und deren Qualifikation zum Betrieb des Unternehmens.

(4) Liegen für eine Regelzone mehrere Anträge auf Konzessionserteilung vor, ist die Konzession demjenigen Konzessionswerber zu erteilen, der den Konzessionsvoraussetzungen und dem volkswirtschaftlichen Interesse an einem funktionierenden Erdgasmarkt bestmöglich entspricht.

Konzessionsvoraussetzungen

§ 33. (1) Eine Konzession gemäß § 32 darf nur erteilt werden, wenn

           1. der Konzessionswerber die in den §§ 33b und 33c angeführten Aufgaben kostengünstig und sicher zu erfüllen vermag;

           2. für die Regelzone, für den die Konzession beantragt wird, kein Konzessionsträger vorhanden ist;

           3. die Personen, die eine qualifizierte Beteiligung am Unternehmen halten, den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Unternehmens zu stellenden Ansprüchen genügen;

           4. durch enge Verbindungen des Unternehmens mit anderen natürlichen oder juristischen Personen die Aufsichtsbehörden an der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufsichtspflicht nicht gehindert werden;

           5. Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Drittlandes, denen eine mit dem Unternehmen in enger Verbindung stehende natürliche oder juristische Person unterliegt, oder Schwierigkeiten bei der Anwendung dieser Vorschriften die Aufsichtsbehörden nicht an der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Überwachungspflicht hindern;

           6. das Anfangskapital mindestens 3 Millionen Euro beträgt und den Geschäftsführern unbeschränkt und ohne Belastung zur freien Verfügung steht und die materielle und personelle Ausstattung des Unternehmens die Leitung und Verwaltung der Verrechnungsstelle bestmöglich gewährleistet ist;

           7. bei keinem der Geschäftsführer ein Ausschließungsgrund im Sinne des § 13 Abs. 1 bis 6 GewO 1994 vorliegt;

           8. gegen keinen Geschäftsführer eine gerichtliche Voruntersuchung wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung eingeleitet worden ist, bis zu der Rechtskraft der Entscheidung, die das Strafverfahren beendet;

           9. die Geschäftsführer auf Grund ihrer Vorbildung fachlich geeignet sind und die für den Betrieb des Unternehmens erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen haben. Die fachliche Eignung eines Geschäftsführers setzt voraus, dass dieser in ausreichendem Maße theoretische und praktische Kenntnisse in der Abrechnung von Ausgleichsenergie sowie Leitungserfahrung hat; die fachliche Eignung für die Leitung einer Verrechnungsstelle ist anzunehmen, wenn eine zumindest dreijährige leitende Tätigkeit auf dem Gebiet der Tarifierung oder des Rechnungswesens nachgewiesen wird;

         10. mindestens ein Geschäftsführer den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich hat;

         11. das Unternehmen mindestens zwei Geschäftsführer hat und in der Satzung die Einzelvertretungsmacht, eine Einzelprokura oder eine Einzelhandlungsvollmacht für den gesamten Geschäftsbetrieb ausgeschlossen ist;

         12. kein Geschäftsführer einen anderen Hauptberuf außerhalb dieses Unternehmens ausübt, der geeignet ist, Interessenkonflikte hervorzurufen;

         13. der Sitz und die Hauptverwaltung im Inland liegen;

         14. wenn das zur Verfügung stehende Abwicklungssystem den Anforderungen eines zeitgemäßen Abrechnungssystems genügt;

         15. die Neutralität, Unabhängigkeit und die Datenvertraulichkeit gegenüber Marktteilnehmern gewährleistet ist.

(2) Ein Bilanzgruppenkoordinator darf als Firma nur dann in das Firmenbuch eingetragen werden, wenn die entsprechenden rechtskräftigen Bescheide in Urschrift oder beglaubigter Abschrift (Kopie) vorliegen. Das zuständige Gericht hat Beschlüsse über solche Firmenbucheintragungen auch dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit als oberster Energiebehörde und der Energie-Control GmbH als Aufsichtsbehörde zuzustellen.

Konzessionsrücknahmen, Erlöschen der Konzession und sonstige Anzeigepflichten und Bewilligungen

§ 33a. Hinsichtlich der Konzessionsrücknahme und Erlöschen der Konzession finden die Bestimmungen der §§ 5 und 6 des Bundesgesetzes, mit dem die Ausübungsvoraussetzungen, die Aufgaben und die Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie geregelt werden, BGBl. I Nr. 121/2000, sinngemäß Anwendung. Darüber hinaus finden auch die Bestimmungen der §§ 7 und 8 leg. cit. auf Bilanzgruppenkoordinatoren im Sinne dieses Bundesgesetzes Anwendung.

Aufgaben

§ 33b. (1) Aufgaben des Bilanzgruppenkoordinators sind:

           1. die Verwaltung der Bilanzgruppen in organisatorischer und abrechnungstechnischer Hinsicht;

           2. die Berechnung, Zuordnung und Verrechnung der Ausgleichsenergie;

           3. der Abschluss von Verträgen

                a) mit Bilanzgruppenverantwortlichen, Netzbetreibern, Erdgashändlern, Produzenten, Speicher­unternehmen sowie dem Regelzonenführer;

               b) mit Einrichtungen zum Zwecke des Datenaustausches zur Erstellung eines Indexes;

                c) mit Erdgasbörsen über die Weitergabe von Daten;

               d) mit Erdgashändlern, Produzenten und Speicherunternehmen über die Weitergabe von Daten;

                e) mit im vorgelagerten ausländischen Leitungsnetz tätigen Erdgas- oder Speicherunternehmen oder anderen geeigneten Personen über die Bereitstellung von Ausgleichsenergie in den Netzgebieten Tirol und Vorarlberg (Abs. 4).

(2) Die Verwaltung der Bilanzgruppen in organisatorischer und abrechnungstechnischer Hinsicht umfasst insbesondere

           1. die Vergabe von Identifikationsnummern der Bilanzgruppen;

           2. die Bereitstellung von Schnittstellen im Bereich Informationstechnologie;

           3. die Verwaltung der Fahrpläne zwischen Bilanzgruppen;

           4. die Übernahme der von den Verteilerunternehmen in vorgegebener Form übermittelten Messdaten, deren Auswertung und Weitergabe an die betroffenen Marktteilnehmer und anderen Bilanzgruppenverantwortlichen entsprechend den in den Verträgen enthaltenen Vorgaben;

           5. die Übernahme von Fahrplänen der Bilanzgruppenverantwortlichen und die Weitergabe an die betroffenen Marktteilnehmer entsprechend den in den Verträgen enthaltenen Vorgaben;

           6. die Bonitätsprüfung der Bilanzgruppenverantwortlichen;

           7. die Mitarbeit bei der Ausarbeitung und Adaptierung von Regelungen im Bereich Kundenwechsel, Abwicklung und Abrechnung;

           8. die Abrechnung und die organisatorischen Maßnahmen bei Auflösung von Bilanzgruppen;

           9. die Aufteilung und Zuweisung der sich auf Grund der Verwendung von standardisierten Lastprofilen ergebenden Differenz auf die am Netz eines Netzbetreibers angeschlossenen Marktteilnehmer nach Vorliegen der Messwerte nach transparenten Kriterien;

         10. die Verrechnung des Clearingentgelts (§ 33e) an die Bilanzgruppenverantwortlichen.

(3) Im Netzgebiet Ost hat der Bilanzgruppenkoordinator Angebote für Ausgleichsenergie von Erdgashändlern, Produzenten, Speicherunternehmen und Großkunden einzuholen und zu übernehmen und nach Prüfung alternativer Flexibilisierungsinstrumente eine Abrufreihenfolge zu erstellen.

(4) Für die Bereitstellung von Ausgleichsenergie in den Netzgebieten Tirol und Vorarlberg haben die Regelzonenführer Vereinbarungen mit im vorgelagerten ausländischen Leitungsnetz tätigen Erdgas- oder Speicherunternehmen oder anderen geeigneten Personen zu treffen.

(5) Im Rahmen der Berechnung, Zuweisung und Verrechnung der Ausgleichsenergie hat der Bilanzgruppenkoordinator

           1. die Differenz von Fahrplänen zu Messdaten zu übernehmen und daraus die Ausgleichsenergie zu errechnen;

           2. die Preise für Ausgleichsenergie entsprechend dem im § 33c beschriebenen Verfahren zu ermitteln und in geeigneter Form ständig zu veröffentlichen;

           3. die Entgelte für Ausgleichsenergie zu berechnen und den Bilanzgruppenverantwortlichen sowie Netzbetreibern (§ 24 Abs. 1 Z 12) zu verrechnen;

           4. besondere Maßnahmen zu ergreifen, wenn keine Angebote für Ausgleichsenergie vorliegen;

           5. die verwendeten standardisierten Lastprofile zu verzeichnen, zu archivieren und in geeigneter Form zu veröffentlichen.

Verfahren zur Ermittlung des Preises für Ausgleichsenergie

§ 33c. (1) Die Preise für die Ausgleichsenergie in der Regelzone Ost sind unter Zugrundelegung des in Abs. 2 und 3 vorgesehenen Verfahrens zu ermitteln; die Preise in den Regelzonen Tirol und Vorarlberg sind unter Bedachtnahme auf Abs. 3 auszuhandeln.

(2) Die Preise für Ausgleichsenergie sind in der Regelzone Ost aus den Angeboten der für Ausgleichsenergielieferungen der in Frage kommenden Erdgashändler, Produzenten und Speicherunternehmen (Bieterkurve) und der nachgefragten Ausgleichsenergie (Nachfragekurve) je Ausgleichsperiode zu ermitteln.

(3) Die Preise für die Ausgleichsenergie sind unter Bedachtnahme eines marktorientierten Modells zu ermitteln. Dieses Modell ist vom Bilanzgruppenkoordinator zu erarbeiten und bedarf der Genehmigung der Energie-Control GmbH.

Allgemeine Bedingungen

§ 33d. (1) Der Bilanzgruppenkoordinator hat die in § 33b Abs. 1 Z 3 angeführten Verträge unter Zugrundelegung von Allgemeinen Bedingungen abzuschließen. Die Allgemeinen Bedingungen bedürfen der Genehmigung durch die Energie-Control GmbH.

(2) Die Allgemeinen Bedingungen haben insbesondere zu enthalten:

           1. eine Beschreibung der für die Berechnung der für die einzelnen Marktteilnehmer und Verteilerunternehmen anfallenden Ausgleichsenergie anzuwendenden Methode;

           2. die Kriterien, die für die Bildung der Abrufreihenfolge herangezogen werden;

           3. die für die Preisermittlung der Ausgleichsenergie angewandte Methode;

           4. die Grundsätze, nach denen die Bilanzgruppen in organisatorischer Hinsicht verwaltet werden;

           5. die von den Marktteilnehmern, Verteilerunternehmen und Bilanzgruppenverantwortlichen bereitzustellenden Daten;

           6. die wesentlichen, bei der Erfüllung der Aufgaben des Bilanzgruppenkoordinators zur Anwendung gelangenden Marktregeln einschließlich der Verpflichtung der Vertragspartner zu deren Einhaltung sowie

           7. die Verpflichtung von Bilanzgruppenverantwortlichen zur Sicherheitsleistung (Barsicherheit, Bankgarantie, Hinterlegung von nicht vinkulierten Sparbüchern) in angemessener Höhe, insoweit nach den Umständen des Einzelfalles zu erwarten ist, dass der Bilanzgruppenverantwortliche seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt.

(3) Diese Genehmigung ist, gegebenenfalls unter Auflagen oder befristet, zu erteilen, wenn die Allgemeinen Bedingungen dem volkswirtschaftlichen Interesse an einem funktionsfähigen Erdgasmarkt entsprechen und zur Erfüllung der im § 33b umschriebenen Aufgaben geeignet sind.

(4) Der Bilanzgruppenkoordinator ist verpflichtet, die zur Genehmigung eingereichten Allgemeinen Bedingungen über Aufforderung der Energie-Control GmbH zu ändern oder neu zu erstellen.

Clearingentgelt

§ 33e. (1) Für die mit der Erfüllung der Aufgaben eines Bilanzgruppenkoordinators erbrachten Leistungen hat die Energie-Control GmbH eine Gebühr tarifmäßig zu bestimmen. Dieser Gebühr sind die mit der Erfüllung der Aufgaben verbundenen Aufwendungen einschließlich eines angemessenen Gewinnzuschlages zugrunde zu legen. Die mit den Leistungen korrespondierenden Preisansätze sind kostenorientiert zu bestimmen. Bemessungsgrundlage ist der Umsatz an Erdgas der jeweiligen Bilanzgruppe und der Grad der Inanspruchnahme der Leistungen des Bilanzgruppenkoordinators durch die jeweilige Bilanzgruppe. Ausgenommen von der Entrichtung eines Clearingentgeltes ist die Sonderbilanzgruppe für Netzverluste und Eigenverbrauch.

(2) Die Verlautbarung des zur Bestimmung der Clearinggebühr bestimmten Tarifes ist auf Kosten des Bilanzgruppenkoordinators von der Energie-Control GmbH im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veranlassen.

Vorbereitung auf die Marktöffnung

§ 33f. Der Bilanzgruppenkoordinator hat Vorsorge zu treffen, dass die für die Aufnahme seiner Tätigkeit erforderlichen organisatorischen und technischen Einrichtungen am 1. Oktober 2002 gegeben sind.

4. Hauptstück

Haftpflicht

Haftungstatbestände

§ 34. (1) Netzbetreiber (§ 6 Z 33) haften für den Ersatz der durch einen schädigenden Vorgang beim Betrieb ihrer Anlagen verursachten Schäden insoweit, als dadurch ein Mensch getötet, an seinem Körper oder an seiner Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt wird.

(2) Der § 5 Abs. 2 und die §§ 6 bis 8, 10 bis 14, 15 Abs. 2 und die §§ 17 bis 20 und 23 Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 48/1959, gelten sinngemäß.

Haftungsgrenzen

§ 35. (1) Die in diesem Bundesgesetz festgesetzte Haftung ist hinsichtlich jedes schädigenden Vorgangs in folgender Weise begrenzt:

           1. hinsichtlich der Tötung oder der Verletzung von Menschen mit einem Kapitalsbetrag von 292 000 € oder mit einem Rentenbetrag von jährlich 17 520 € für den einzelnen Verletzten; diese Begrenzung gilt nicht für Heilungs- und Beerdigungskosten;

           2. hinsichtlich der Schäden an Sachen mit einem Betrag von 8 760 000 €, auch wenn mehrere Sachen beschädigt worden sind; sind Schäden an Liegenschaften darunter, so erhöht sich dieser Betrag auf 18 250 000 €, wobei der Mehrbetrag 9 490 000 € nur für den Ersatz dieser Schäden verwendet werden darf.

(2) Sind auf Grund desselben Ereignisses an mehrere Geschädigte Ersätze zu leisten, die insgesamt die im Abs. 1 Z 2 genannten Höchstbeträge übersteigen, so verringern sich die einzelnen Ersätze in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zum Höchstbetrag steht.

(3) Unberührt bleiben Vorschriften, nach welchen Netzbetreiber für den verursachten Schaden in einem weiteren Umfang, als nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes haften oder nach denen ein anderer zum Schadenersatz verpflichtet ist.

Haftungsausschluss

§ 36. Netzbetreiber haften insoweit nicht, als

           1. der Verletzte oder Getötete zur Zeit des schädigenden Vorganges beim Betrieb der Anlage tätig gewesen ist,

           2. die beschädigte Sache zur Zeit des schädigenden Vorganges in der Anlage, von der der Vorgang ausgegangen ist, befördert oder zur Beförderung in dieser Anlage übernommen worden ist oder

           3. der schädigende Vorgang durch Krieg, ein kriegerisches Unternehmen, Bürgerkrieg, Aufruhr, Aufstand oder Terroranschlag verursacht worden ist.

Nachweis des Abschlusses einer Haftpflichtversicherung

§ 37. (1) Genehmigungswerber gemäß § 13 haben ihrem Antrag eine schriftliche Erklärung eines Versicherungsunternehmens anzuschließen, in dem der Abschluss einer Haftpflichtversicherung gemäß § 14 Abs. 1 Z 2 bestätigt wird und in dem sich das Versicherungsunternehmen verpflichtet, jeden Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung der vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung zur Folge hat, der Genehmigungsbehörde anzuzeigen.

(2) Bei Einlangen einer Anzeige über einen Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung der vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung zur Folge hat, hat die Behörde, sofern der Netzbetreiber nicht innerhalb einer von der Behörde festzusetzenden Frist den Bestand einer entsprechenden Haftpflichtversicherung nachweist, die Genehmigung gemäß § 38a zu entziehen.

5. Hauptstück

Erlöschen der Berechtigung zum Betrieb eines Erdgasunternehmens

Endigungstatbestände

§ 38. Die Genehmigung gemäß § 13 endet:

           1. Durch Entziehung oder Untersagung der Genehmigung gemäß § 38a;

           2. durch Zurücklegung der Genehmigung;

           3. durch den Tod des Inhabers der Genehmigung, wenn dieser eine natürliche Person ist;

           4. durch den Untergang der juristischen Person oder mit der Auflösung der Personengesellschaft des Handelsrechtes sofern sich aus § 38b nichts anderes ergibt;

           5. durch Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Rechtsträgers oder die Abweisung des Konkurses mangels Masse;

           6. durch Untersagung des Betriebes gemäß § 38e (Einweisung);

           7. wenn auf ein Unternehmen nicht mehr die im § 6 Z 16 oder Z 61 umschriebenen Merkmale zutreffen.

Entziehung und Untersagung

§ 38a. (1) Die Energie-Control Kommission hat die Genehmigung gemäß § 13 zu entziehen, wenn

           1. die für die Erteilung der Genehmigung bestimmten Voraussetzungen (§ 14) nicht mehr vorliegen;

           2. ein Fernleitungs- oder Verteilerunternehmen seiner Verpflichtung, den Bestand einer Haftpflichtversicherung gemäß § 37 nachzuweisen, nicht nachkommt;

           3. der Inhaber der Genehmigung oder der Geschäftsführer infolge schwerwiegender Verstöße gegen Vorschriften dieses Gesetzes bestraft worden ist und ein weiteres vorschriftswidriges Verhalten zu befürchten ist.

(2) Die Energie-Control GmbH hat einem Erdgashändler die Ausübung seiner Tätigkeit bescheidmäßig zu untersagen, wenn er wegen schwerwiegender Verstöße gegen Vorschriften dieses Bundesgesetzes bestraft worden und ein weiteres vorschriftswidriges Verhalten zu befürchten ist oder bezüglich eines Erdgashändlers infolge von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung Maßnahmen ergriffen wurden oder unmittelbar bevorstehen.

Umgründung

§ 38b. (1) Bei Übertragung von Unternehmen und Teilunternehmen durch Umgründung (insbesondere durch Verschmelzungen, Umwandlungen, Einbringungen, Zusammenschlüsse, Realteilungen und Spaltungen) gehen die zur Fortführung des Betriebes erforderlichen Genehmigungen auf den Rechtsnachfolger nach Maßgabe der in den Abs. 2 und 4 festgelegten Bestimmungen sowie die für den Betrieb erforderlichen Rechte über. Die bloße Umgründung stellt keinen Endigungstatbestand dar, insbesondere rechtfertigt sie keine Entziehung.

(2) Die Berechtigung zur weiteren Ausübung der Genehmigung im Sinne des Abs. 1 entsteht mit dem Zeitpunkt der Eintragung der Umgründung im Firmenbuch, wenn der Rechtsnachfolger die Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 14 erfüllt. Der Rechtsnachfolger hat der Behörde den Übergang unter Anschluss eines Firmenbuchauszugs und der zur Herbeiführung der Eintragung im Firmenbuch eingereichten Unterlagen in Abschrift längstens innerhalb von sechs Monaten nach Eintragung im Firmenbuch anzuzeigen.

(3) Die Umwandlung einer offenen Handelsgesellschaft in eine Kommanditgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft in eine offene Handelsgesellschaft berührt nicht die Ausübungsberechtigung. Die Gesellschaft hat die Umwandlung innerhalb von vier Wochen nach der Eintragung der Umwandlung in das Firmenbuch der Behörde anzuzeigen.

(4) Die Berechtigung des Rechtsnachfolgers endigt nach Ablauf von sechs Monaten ab Eintragung der Umgründung im Firmenbuch, wenn er innerhalb dieser Frist den Rechtsübergang nicht angezeigt hat oder im Falle des § 14 Abs. 1 Z 4 lit. b kein Geschäftsführer innerhalb dieser Frist bestellt wurde.

Auflösung einer Personengesellschaft des Handelsrechtes

§ 38c. Die Ausübungsberechtigung (Genehmigung gemäß § 13) einer Personengesellschaft des Handelsrechtes endigt, wenn keine Liquidation stattfindet, mit der Auflösung der Gesellschaft, sonst im Zeitpunkt der Beendigung der Liquidation; die Genehmigung einer Personengesellschaft des Handelsrechtes endigt nicht, wenn die Gesellschaft fortgesetzt wird. Der Liquidator hat die Beendigung der Liquidation innerhalb von zwei Wochen der Behörde anzuzeigen.

Zurücklegung der Genehmigung

§ 38d. Die Zurücklegung der Genehmigung wird mit dem Tag wirksam, an dem die schriftliche Anzeige über die Zurücklegung bei der Behörde einlangt, sofern nicht der Inhaber der Genehmigung die Zurücklegung für einen späteren Zeitpunkt anzeigt. Eine bedingte Zurücklegung ist unzulässig. Die Anzeige ist nach dem Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Behörde unwiderruflich.

Maßnahmen zur Sicherung der Erdgasversorgung

§ 38e. (1) Kommt ein Netzbetreiber seinen ihm nach dem 3. Hauptstück auferlegten Pflichten nicht nach, hat ihm die Energie-Control Kommission aufzutragen, die hindernden Umstände innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen.

(2) Soweit dies zur Beseitigung einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schäden notwendig ist, kann die Behörde – außer es handelt sich beim säumigen Unternehmen um ein Fernleitungsunternehmen – einen anderen Netzbetreiber zur vorübergehenden Erfüllung der Aufgaben dieses Unternehmens ganz oder teilweise heranziehen (Einweisung). Sind

           1. die hindernden Umstände derart, dass eine gänzliche Erfüllung der dem Unternehmen nach dem 2. Hauptstück auferlegten gesetzlichen Pflichten nicht zu erwarten ist oder

           2. kommt das Unternehmen dem Auftrag der Energie-Control Kommission auf Beseitigung der hindernden Umstände nicht nach,

so ist dem Unternehmen der Betrieb ganz oder teilweise zu untersagen und unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des 2. Hauptstücks und des 3. Hauptstücks ein anderer Netzbetreiber zur dauernden Übernahme des Netzbetriebes zu verpflichten.

(3) Der gemäß Abs. 2 verpflichtete Netzbetreiber tritt in die Rechte und Pflichten aus den Verträgen des Unternehmens, das von der Untersagung betroffen wird, ein.

(4) Dem gemäß Abs. 2 verpflichteten Netzbetreiber hat die Energie-Control Kommission auf dessen Antrag den Gebrauch der Anlagen des Unternehmens, das von der Untersagung betroffen wird, gegen angemessene Entschädigung soweit zu gestatten, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendig ist.

(5) Nach Rechtskraft des Bescheides gemäß Abs. 2 hat die Energie-Control Kommission auf Antrag des verpflichteten Netzbetreibers das in Gebrauch genommene Netz zu dessen Gunsten gegen angemessene Entschädigung zu enteignen.

(6) Auf das Enteignungsverfahren und die behördliche Ermittlung der Entschädigungen sind die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.

6. Hauptstück

Speicherunternehmen

Zugang zu Speicheranlagen

§ 39. (1) Speicherunternehmen haben den Speicherzugangsberechtigten (§ 6 Z 49) den Zugang zu ihren Anlagen zu nichtdiskriminierenden und transparenten Bedingungen zu gewähren.

(2) Der Speicherzugang kann aus nachstehenden Gründen verweigert werden:

           1. Störfälle;

           2. mangelnde Speicherkapazitäten;

           3. wenn der Speicherzugangsberechtigte oder ein mit dem Speicherzugangsberechtigten verbundenes Unternehmen, das einen beherrschenden Einfluss ausübt, seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat, in dem ein Rechtsanspruch des Speicherzugangsberechtigten auf Speicherzugang nicht gewährt wird oder ein Speicherzugang aus im Tatsächlichen gelegenen Gründen nicht möglich ist;

           4. wenn die technischen Spezifikationen nicht auf zumutbare Art und Weise miteinander in Übereinstimmung gebracht werden können;

           5. wegen wirtschaftlicher Unzumutbarkeit.

Das Speicherunternehmen hat die Verweigerung des Speicherzuganges gegenüber dem Speicherzugangsberechtigten schriftlich zu begründen.

(3) Im Falle von mangelnden Speicherkapazitäten ist der Speicherzugang unter Einhaltung nachstehender Grundsätze zu gewähren:

           1. Ein- und Ausspeisungen im Rahmen der Bereitstellung von Ausgleichsenergie haben Vorrang gegenüber allen anderen Speicherzugangsberechtigten;

           2. Ein- und Ausspeisungen auf Grund bestehender und an deren Stelle tretender vertraglicher Verpflichtungen in zeitlicher Reihung.

(4) Die Energie-Control Kommission hat über Antrag desjenigen, der behauptet, durch die Verweigerung des Speicherzuganges in seinem gesetzlich eingeräumten Recht auf Gewährung des Speicherzuganges verletzt worden zu sein, festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Verweigerung eines Speicherzuganges gemäß Abs. 1 zutreffen. Die Frist, innerhalb der die Energie-Control Kommission zu entscheiden hat, beträgt zwei Monate ab Einlangen des Antrags.

(5) Das Speicherunternehmen hat das Vorliegen der Verweigerungstatbestände gemäß Abs. 2 nachzuweisen. Die Energie-Control Kommission hat in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung zwischen Speicherzugangsberechtigtem und Speicherunternehmen hinzuwirken.

(6) Stellt die Energie-Control Kommission fest, dass das Recht auf Gewährung des Speicherzuganges verletzt worden ist, hat das Speicherunternehmen dem Antragsteller nach Zustellung der Entscheidung der Energie-Control Kommission unverzüglich Speicherzugang zu gewähren.

(7) Eine Klage wegen Ansprüchen, die sich auf eine Verweigerung des Speicherzuganges gemäß Abs. 2 gründen, kann erst nach Rechtskraft der Entscheidung der Energie-Control Kommission eingebracht werden; sind die Parteien ident und bildet eine solche Entscheidung eine Vorfrage für das gerichtliche Verfahren, so ist dieses bis zur Entscheidung der Energie-Control Kommission zu unterbrechen.

Speichernutzungsentgelte

§ 39a. (1) Speicherunternehmen sind verpflichtet, mit Speicherzugangsberechtigten Speichernutzungsentgelte zu vereinbaren, die den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Kostenorientierung entsprechen. Die nachgewiesenen technischen und geologischen Risken sind ebenso wie allfällige Opportunitätskosten angemessen zu berücksichtigen.

(2) Liegen die von einem Speicherunternehmen verlangten Speichernutzungsentgelte mehr als 20% über den für vergleichbare Leistungen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union verlangten durchschnittlichen Entgelten, so kann die Energie-Control Kommission zur Sicherstellung der Vergleichbarkeit der Speichernutzungsentgelte durch Verordnung bestimmen, wie die Kostenkomponenten gemäß Abs. 1 den Preisansätzen der Speicherunternehmen zugrunde zu legen sind.

(3) Über Antrag des Speicherzugangsberechtigten hat die Energie-Control Kommission festzustellen, ob die dem Speichernutzungsvertrag zugrundeliegenden Bedingungen dem Grundsatz der Gleichbehandlung entsprechen. Wird dem Grundsatz der Gleichbehandlung nicht entsprochen, so hat das Speicherunternehmen unverzüglich den diesem Grundssatz entsprechenden Zustand herzustellen.

Vorlage von Verträgen

§ 39b. (1) Die Speicherunternehmen haben bis spätestens 15. Oktober 2002 alle zum 30. September 2002 geltenden Verträge über die Bereitstellung von Speicherleistung vorzulegen und zu erläutern. Nach dem 30. September 2002 abgeschlossene Verträge sind der Energie-Control GmbH unmittelbar nach Vertragsabschluss vorzulegen.

5. Teil

Netzbenutzer

1. Hauptstück

Erdgashändler

Erdgashändler

§ 40. (1) Die Tätigkeit eines Erdgashändlers (§ 6 Z 10), der Erdgas für Kunden im Bundesgebiet kauft oder verkauft, ist der Energie-Control GmbH vor Aufnahme anzuzeigen.

(2) Erdgashändler, die Erdgas an Endverbraucher verkaufen, auf die die Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes Anwendung finden, haben jedenfalls die Möglichkeit zum Abschluss von nichtunterbrechbaren Erdgaslieferungsverträgen vorzusehen.

(3) Änderungen von Lieferbedingungen sind den Netzbenutzern in geeigneter Weise bekannt zu geben. Die geänderten oder neuen Lieferbedingungen sind den Kunden auf deren Verlangen auszufolgen. Mangels einer ausdrücklichen gegenteiligen Erklärung des Netzbenutzers gelten die neuen Allgemeinen Netzbedingungen als vereinbart. Der Netzbenutzer ist mit einem persönlich an ihn gerichteten Schreiben auf die Bedeutung seines Verhaltens hinzuweisen. Zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung muss ihm eine Frist von zumindest einem Monat eingeräumt werden. Der Kunde ist auf die Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen. Die Änderungen gelten ab dem Monatsersten, der dem Tag des Endes der Frist folgt, als vereinbart.

2. Hauptstück

Netzzugangsberechtigte

Rechte der Netzzugangsberechtigten

§ 41. Kunden sind berechtigt, mit Produzenten, Erdgashändlern und Erdgasunternehmen unter Beachtung der für Altverträge geltenden Kündigungsfristen Verträge über die Lieferung von Erdgas zur Deckung des Bedarfes inländischer Endverbraucher zu schließen und hinsichtlich dieser Erdgasmengen ab dem 1. Oktober 2002 Netzzugang zu begehren. Hinsichtlich grenzüberschreitender Transporte richtet sich die Netzzugangsberechtigung nach den Bestimmungen des Zielstaates (§ 31e).

Beantragung des Netzzuganges durch Erdgasunternehmen

§ 41a. Erdgasunternehmen können den Netzzugang im Namen ihrer Kunden begehren. Erzeuger von biogenen Gasen (Bio- und Holzgas) können im Namen ihrer Kunden den Netzzugang begehren, sofern hiedurch die Interoperabilität der Netze nicht beeinträchtigt wird.

Geltendmachung des Rechts auf Netzzugang

§ 41b. Das Recht auf Netzzugang (§ 17) ist gegenüber demjenigen Netzbetreiber geltend zu machen, an dessen Netz die im Inland gelegene Kundenanlage angeschlossen ist. Wurde der Netzzugang zu Unrecht verweigert, haftet der Netzbetreiber gegenüber dem Netzzugangsberechtigten für den durch die rechtswidrige Netzzugangsverweigerung entstandenen Schaden gemäß § 19 Abs. 6. Ist die Kundenanlage in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegen, sind die §§ 31d bis 31i anzuwenden.

3. Hauptstück

Bilanzgruppen

Bildung von Bilanzgruppen

§ 42. (1) Netzbenutzer sind verpflichtet, sich einer Bilanzgruppe anzuschließen oder eine eigene Bilanzgruppe zu bilden. Netzbenutzer sind verpflichtet, entsprechend ihren gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen Daten, Zählerwerte und sonstige zur Ermittlung ihres Verbrauches dienende Angaben an Regelzonenführer, Netzbetreiber, Bilanzgruppenverantwortliche sowie den Bilanzgruppenkoordinator gemäß den sich aus den vertraglichen Vereinbarungen ergebenden Verpflichtungen bereitzustellen und zu übermitteln, soweit dies zur Aufrechterhaltung eines wettbewerbsorientierten Gasmarktes und zur Wahrung des Konsumentenschutzes erforderlich ist.

(2) Die Bildung und Veränderung von Bilanzgruppen erfolgt durch den Bilanzgruppenverantwortlichen. Bilanzgruppen können über Bundesländergrenzen hinaus, innerhalb der Regelzonen gebildet werden.

(3) Die Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichen darf eine natürliche oder juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland oder einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Vertragsstaat ausüben.

(4) Kommt ein Versorger seiner gesetzlichen Verpflichtung gemäß Abs. 1 nicht nach, so gilt § 9 E‑RBG mit der Maßgabe, dass der verpflichtete Versorger mit Verfahrensanordnung aufzufordern ist, innerhalb angemessener, von der Behörde zu bestimmender Frist dieser Verpflichtung zu entsprechen. Kommt der Versorger auch dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, ist der gesetzmäßige Zustand dadurch herzustellen, dass der Versorger mit Bescheid einer Bilanzgruppe zugewiesen wird (§ 42f).

Aufgaben und Pflichten der Bilanzgruppenverantwortlichen

§ 42a. (1) Der Bilanzgruppenverantwortliche ist zur Erfüllung seiner Aufgaben und Pflichten sowie der Einhaltung der Marktregeln verpflichtet. Der Bilanzgruppenverantwortliche hat folgende Aufgaben:

           1. die Erstellung von Fahrplänen und Übermittlung derer an den Bilanzgruppenkoordinator und Regelzonenführer;

           2. den Abschluss von Vereinbarungen betreffend Reservehaltung sowie die Versorgung von Kunden jener Versorger, die der Bilanzgruppe gemäß § 42f durch die Energie-Control GmbH zugewiesen wurden;

           3. die Meldung bestimmter Aufbringungs- und Verbrauchsdaten für technische Zwecke;

           4. die Meldung von Aufbringungs- und Abnahmefahrplänen von Großabnehmern und Einspeisern nach definierten Regeln für technische Zwecke;

           5. die Entrichtung von Entgelten (Gebühren) an den Bilanzgruppenkoordinator;

           6. die Entrichtung der Entgelte für Ausgleichsenergie an den Bilanzgruppenkoordinator sowie die Weiterverrechnung der Entgelte an die Bilanzgruppenmitglieder.

(2) Die Bilanzgruppenverantwortlichen sind verpflichtet,

           1. Verträge mit dem Bilanzgruppenkoordinator, den Netzbetreibern und den Bilanzgruppenmitgliedern über den Datenaustausch abzuschließen;

           2. eine Evidenz der Bilanzgruppenmitglieder zu führen;

           3. entsprechend den Marktregeln Daten an den Bilanzgruppenkoordinator, den Regelzonenführer, die Netzbetreiber und die Bilanzgruppenmitglieder weiterzugeben;

           4. Fahrpläne zwischen Bilanzgruppen zu erstellen und dem Bilanzgruppenkoordinator zu melden; die Meldung kann auch im Nachhinein von einem Bilanzgruppenverantwortlichen bis zu einem vom Bilanzgruppenkoordinator festgesetzten Zeitpunkt erfolgen;

           5. Ausgleichsenergie für die Bilanzgruppenmitglieder – im Sinne einer Versorgung mit dieser – zu beschaffen;

           6. die genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen der Netzbetreiber einzuhalten;

           7. der Energie-Control GmbH Allgemeine Bedingungen zur Genehmigung vorzulegen und über Aufforderung dieser abzuändern oder neu zu erstellen, sofern dies zur Erreichung eines wettbewerbsorientierten Marktes erforderlich ist.

(3) Wechselt ein Bilanzgruppenmitglied die Bilanzgruppe oder den Versorger, sind die Daten des Bilanzgruppenmitgliedes der neuen Bilanzgruppe oder dem neuen Versorger weiterzugeben.

Allgemeine Bedingungen der Bilanzgruppenverantwortlichen

§ 42b. (1) Die Allgemeinen Bedingungen für Bilanzgruppenverantwortliche sowie deren Änderungen bedürfen der Genehmigung der Energie-Control GmbH. Die Genehmigung ist unter Auflagen oder befristet zu erteilen, wenn dies zur Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes notwendig ist. Bilanzgruppenverantwortliche sind verpflichtet, die zur Genehmigung eingereichten Allgemeinen Bedingungen auf Aufforderung der Energie-Control GmbH zu ändern oder neu zu erstellen.

(2) Die Allgemeinen Bedingungen dürfen nicht diskriminierend sein und keine missbräuchlichen Praktiken oder ungerechtfertigten Beschränkungen enthalten. Insbesondere sind sie so zu gestalten, dass

           1. die Erfüllung der dem Bilanzgruppenverantwortlichen obliegenden Aufgaben gewährleistet ist;

           2. die Leistungen der Bilanzgruppenmitglieder mit den Leistungen des Bilanzgruppenverantwortlichen in einem sachlichen Zusammenhang stehen;

           3. die wechselseitigen Verpflichtungen ausgewogen und verursachungsgerecht zugewiesen sind;

           4. die Verpflichtung der Vertragspartner zur Einhaltung der Marktregeln;

           5. sie klar und übersichtlich gefasst sind;

           6. sie Definitionen der nicht allgemein verständlichen Begriffe enthalten.

(3) Die Allgemeinen Bedingungen haben insbesondere zu enthalten

           1. die näheren Bestimmungen über die Bildung von Bilanzgruppen;

           2. die wesentlichen Merkmale jener Bilanzgruppenmitglieder, für die der Verbrauch von Erdgas durch einen Lastprofilzähler zu ermitteln ist;

           3. die Aufgaben und Pflichten der Bilanzgruppenverantwortlichen;

           4. die Grundsätze der Fahrplanerstellung;

           5. die Frist, innerhalb der die Fahrpläne einer Bilanzgruppe den Verteilerunternehmen und dem Fernleitungsunternehmen bekannt zu geben sind.

Zulassung von Bilanzgruppenverantwortlichen

§ 42c. (1) Die Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichen bedarf einer Genehmigung durch die Energie-Control GmbH. Dem Antrag auf Erteilung der Genehmigung sind nachstehende Unterlagen anzuschließen:

           1. Vereinbarungen mit dem Bilanzgruppenkoordinator sowie dem Regelzonenführer, die zur Erfüllung der in diesem Gesetz festgelegten Aufgaben und Verpflichtungen, insbesondere in administrativer und kommerzieller Hinsicht, erforderlich sind;

           2. Nachweise über die Eintragung ins Firmenbuch (Firmenbuchauszug) oder eines gleichwertigen Registers und über den Sitz (Hauptwohnsitz);

           3. Nachweise, dass der Antragsteller und seine nach außen vertretungsbefugten Organe

                a) eigenberechtigt sind und das 24. Lebensjahr vollendet haben;

               b) die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder Staatsangehörige eines anderen EU-Mitgliedstaates oder EWR-Vertragsstaates sind;

                c) nicht gemäß Abs. 4 bis 7 von der Ausübung der Genehmigung ausgeschlossen sind;

           4. Nachweise, dass der Bilanzgruppenverantwortliche, mindestens ein Gesellschafter bzw. Komplementär oder mindestens ein Geschäftsführer oder ein Vorstand oder ein leitender Angestellter fachlich geeignet ist;

           5. Nachweis, dass der Bilanzgruppenverantwortliche für die Ausübung seiner Tätigkeit als Bilanzgruppenverantwortlicher über ein Haftungskapital von mindestens 50 000 € etwa in Form einer Bankgarantie oder einer entsprechenden Versicherung, verfügt, unbeschadet einer auf Grund der Art und des Umfanges der Geschäftstätigkeit allenfalls erforderlichen höheren Kapitalausstattung gemäß der nach Z 1 vorzulegenden Vereinbarung;

           6. ein aktueller Auszug aus dem Strafregister oder eine gleichwertige Bescheinigung einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Herkunftslandes des Zulassungswerbers (der natürlichen Personen, denen ein maßgeblicher Einfluss auf den Zulassungswerber zukommt), aus der hervorgeht, dass kein Ausschließungsgrund im Sinne der Abs. 3 und 4 vorliegt.

(2) Die fachliche Eignung ist gegeben, wenn im ausreichenden Maße theoretische und praktische Kenntnisse in der Abwicklung von Erdgasgeschäften oder in einer leitenden Tätigkeit auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft, insbesondere im Erdgashandel, in der Gewinnung von Erdgas oder im Betrieb eines Netzes oder eines Speichers, vorliegen.

(3) Die Genehmigung ist erforderlichenfalls unter Auflagen zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen gemäß Abs. 1 vorliegen. Ab Vorliegen der vollständigen Antragsunterlagen hat die Energie-Control GmbH binnen zwei Monaten zu entscheiden, andernfalls ist der Antragsteller berechtigt, die Tätigkeit als Bilanzgruppenverantwortlicher vorläufig auszuüben. Eine Untersagung der Tätigkeit erfolgt in sinngemäßer Anwendung des § 42d.

(4) Von der Ausübung der Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichen ist ausgeschlossen, wer von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden ist, wenn die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt. Dies gilt auch, wenn mit dem angeführten Ausschlussgrund vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.

(5) Wer wegen der Finanzvergehen des Schmuggels, der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben, der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes, der Hinterziehung von Monopoleinnahmen, des vorsätzlichen Eingriffes in ein staatliches Monopolrecht oder der Monopolhehlerei nach § 46 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes bestraft worden ist, ist von der Ausübung der Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichen ausgeschlossen, wenn über ihn wegen eines solchen Finanzvergehens eine Geldstrafe von mehr als 7 300 € oder neben einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe verhängt wurde und wenn seit der Bestrafung noch nicht fünf Jahre vergangen sind. Dies gilt auch, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.

(6) Rechtsträger, über deren Vermögen bereits einmal der Konkurs oder ein Ausgleichsverfahren eröffnet wurde oder gegen die der Antrag auf Konkurseröffnung gestellt, der Antrag aber mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde, sind von der Ausübung einer Konzession ausgeschlossen. Dies gilt auch, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.

(7) Eine natürliche Person ist von der Ausübung einer Konzession ausgeschlossen, wenn über ihr Vermögen ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet wurde, oder ihr ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte eines anderen Rechtsträgers als einer juristischen Person zusteht oder zugestanden ist, auf die der Abs. 6 anzuwenden ist oder anzuwenden war.

Widerruf und Erlöschen der Genehmigung

§ 42d. (1) Die Energie-Control GmbH kann die dem Bilanzgruppenverantwortlichen erteilte Genehmigung widerrufen, wenn er

           1. seine Tätigkeit nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Erteilung der Genehmigung aufnimmt oder

           2. seine Tätigkeit länger als ein Monat nicht ausübt.

(2) Die Energie-Control GmbH hat die dem Bilanzgruppenverantwortlichen erteilte Genehmigung zu widerrufen, wenn

           1. eine im § 42c Abs. 1 festgelegte Voraussetzung nicht oder nicht mehr vorliegt oder

           2. er zumindest dreimal wegen Verletzung seiner Aufgaben und Pflichten (§ 42a) rechtskräftig bestraft worden und der Widerruf im Hinblick auf die Übertretungen nicht unverhältnismäßig ist.

(3) Bescheide gemäß Abs. 2 sind jedenfalls unaufschiebbare Maßnahmen im Sinne des § 57 Abs. 1 AVG.

(4) Die Genehmigung erlischt, wenn über das Vermögen des Bilanzgruppenverantwortlichen ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren oder ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet wird oder wenn der Antrag auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens hinreichenden Vermögens rechtskräftig abgewiesen wird.

(5) Wird die Genehmigung einer Bilanzgruppe widerrufen oder erlischt sie oder will der Bilanzgruppenverantwortliche die Bilanzgruppe auflösen, so sind die der Bilanzgruppe angehörigen Versorger durch Bescheid der Energie-Control GmbH einer anderen Bilanzgruppe zuzuweisen (§ 42f). Die Auflösung der Bilanzgruppe ist erst nach Rechtskraft der Zuweisung zulässig.

Wechsel des Versorgers oder der Bilanzgruppe

§ 42e. Die Energie-Control GmbH ist ermächtigt, das für den Wechsel des Versorgers und der Bilanzgruppe maßgebliche Verfahren einschließlich der in diesem Zusammenhang zu beachtenden Fristen und Termine durch Verordnung näher zu regeln. Bei der Ausgestaltung des Verfahrens ist insbesondere auf die im Zusammenhang mit einem Wechsel vom Netzbetreiber (Bilanzgruppenverantwortlichen) zu treffenden technischen Vorkehrungen, die Vereinbarkeit der Fristen und Termine mit der Bilanzierung nach dem Bilanzgruppensystem, die Gewährleistung der Versorgungssicherheit sowie die Durchsetzbarkeit des Kundenwillens Bedacht zu nehmen.

Zuweisung von Versorgern zu Bilanzgruppen

§ 42f. (1) Die Zuweisung von Netzbenutzern,

           1. die keiner Bilanzgruppe angehören oder

           2. die keine eigene Bilanzgruppe bilden,

zu einer Bilanzgruppe hat durch Bescheid der Energie-Control GmbH zu erfolgen. Vertragliche Vereinbarungen, die das Verhältnis zwischen den zugewiesenen Versorgern und deren Kunden gestalten, werden durch den Akt der Zuweisung nicht berührt. Die Allgemeinen Bedingungen des Bilanzgruppenverantwortlichen gelten als integrierender Bestandteil der durch den Akt der Zuweisung konstitutiv begründeten Rechtsbeziehung der unmittelbaren Mitgliedschaft zur Bilanzgruppe. Die im Zeitpunkt der Zuweisung in Vertragsbeziehungen zu den Versorgern stehenden Kunden haben keine Parteistellung im Verfahren.

(2) Die Versorgung der Kunden der einer Bilanzgruppe gemäß Abs. 1 zugewiesenen Versorger durch den Bilanzgruppenverantwortlichen hat zu marktüblichen Preisen erfolgen.

Erdgasbörsen

§ 42g. (1) Ein Börseunternehmen oder eine Abwicklungsstelle für Börsegeschäfte am Erdgasmarkt hat die hiefür notwendigen Kriterien einer Bilanzgruppe zu erfüllen, sobald es in die Vertragsverhältnisse der Marktteilnehmer als Vertragspartner eintritt und die Erfüllung der Börsegeschäfte bzw. deren physikalische Abwicklung durch die Übermittlung von Fahrplänen an die Verrechnungsstellen, die Regelzonenführer und die betreffenden Bilanzgruppenkoordinatoren dokumentiert wird. Dies gilt insbesondere hinsichtlich Fahrplanabwicklung, Engpassmanagement, Datenaustausch und Risikotragung bezüglich des Anfalles von Ausgleichsenergie.

(2) Diese Kriterien werden grundsätzlich in den Allgemeinen Bedingungen des Bilanzgruppenkoordinators geregelt. Darüber hinaus hat das Börseunternehmen bzw. die Abwicklungsstelle mit der Verrechnungsstelle, dem Regelzonenführer und dem Bilanzgruppenverantwortlichen erforderlichenfalls Vereinbarungen abzuschließen, welche die Möglichkeiten einer Vermeidung bzw. einer Minimierung des Risikos eines Anfalles von Ausgleichsenergie beim Börseunternehmen bzw. bei der Abwicklungsstelle zum Inhalt haben. Diese Vereinbarungen haben auch Regelungen für einen ausnahmsweisen Anfall von Ausgleichsenergie und dessen Folgen zu beinhalten.

(3) Die Überwachung der Einhaltung der für Bilanzgruppenverantwortliche geltenden Vorschriften durch das Börseunternehmen bzw. die Abwicklungsstelle obliegt der Energie-Control GmbH. Die Zuständigkeit der Börseaufsicht durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit bleibt hiervon unberührt.“

14. Im 6. Teil erhalten der 1. Abschnitt und der 2. Abschnitt die Abschnittsbezeichnungen „2“ und „3“.

15. Nach der Gliederungsbezeichnung „6. Teil“ mit der Überschrift „Erdgasleitungsanlagen“ wird folgender 1. Abschnitt eingefügt:

„1. Abschnitt

Beschaffenheit von Erdgasleitungsanlagen

Technische Mindestanforderungen an Leitungsanlagen

§ 43. Zur Sicherstellung der den Netzbetreibern (§ 6 Z 33) auferlegten Verpflichtungen kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung Vorschriften erlassen, in denen die dem Stand der Technik entsprechenden Mindestanforderungen umschrieben werden, die bei der Errichtung, der Herstellung und dem Betrieb von Anlagen einzuhalten sind. Diese Verordnungen können weiters nähere Bestimmungen insbesondere über die Erstellung von Sicherheitsberichten und Sicherheitsanalysen, die Anforderungen an Pläne zur Störfallvermeidung, -begrenzung und -beseitigung zum Inhalt haben. Insoweit diese Verordnungen Angelegenheiten des Umweltschutzes betreffen, ist zur Erlassung das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft herzustellen. In dieser Verordnung können auch österreichische und internationale Normen und Regelwerke der Technik in ihrer jeweils geltenden Fassung für verbindlich erklärt werden. Insbesondere können in solchen Verordnungen auch Bestimmungen aufgenommen werden, die eine Umsetzung völkerrechtlicher Verpflichtungen durch die Republik Österreich darstellen.“

16. § 44 samt Überschrift lautet:

„Genehmigungspflicht

§ 44. (1) Unbeschadet der nach anderen Vorschriften bestehenden Genehmigungs- oder Bewilligungspflichten bedarf die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb von Erdgasleitungsanlagen einer gasrechtlichen Genehmigung durch die Behörde.

(2) Von der Genehmigungspflicht sind Erdgasleitungsanlagen mit einem Druckbereich bis einschließlich 0,6 MPa ausgenommen, sofern beim Inhaber der Leitungsanlage

           1. Lage- und Ausführungspläne, technische Beschreibungen der Leitungsanlage sowie Aufzeichnungen, aus denen hervorgeht, dass die Leitungsanlage entsprechend den einschlägigen Regeln der Technik errichtet und betrieben wird, und in denen die maßgebenden Regeln der Technik beschrieben und ihre Einhaltung belegt wird oder

           2. die kompletten Zertifizierungsunterlagen nach ÖNORM EN ISO 9000 ,,Qualitätsmanagement- und Qualitätssicherungsnormen; Leitfaden zur Auswahl und Anwendung“ vom 1. September 1994, ÖNORM EN ISO 9001 ,,Qualitätssicherungssysteme; Modell zur Darlegung der Qualitätssicherung in Design/Entwicklung, Produktion, Montage und Kundendienst“ vom 1. September 1994, ÖNORM EN ISO 9002 ,,Qualitätssicherungssysteme; Modell zur Darlegung der Qualitätssicherung in Produktion und Montage“ vom 1. September 1994, ÖNORM EN ISO 9003 ,,Quali­tätssicherungssysteme; Modell zur Darlegung der Qualitätssicherung bei der Endprüfung“ vom 1. September 1994 und ÖNORM EN ISO 9004 ,,Qualitätsmanagement und Elemente eines Qualitätssicherungssystems-Leitfaden“ vom 1. September 1994, alle erhältlich beim Österreichischen Institut für Normenwesen, 1020 Wien, Heinestraße 38, sowie

           3. ein Sicherheitskonzept gemäß den §§ 24 Abs. 1 Z 3, 31a Abs. 2 Z 2 und § 67 Abs. 2 Z 12 sowie der Haftpflichtversicherungsnachweis gemäß § 37

zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörde aufliegen und keine Zwangsrechte gemäß § 57 in Anspruch genommen werden. Erdgasleitungsanlagen mit einem Druckbereich über 0,1 MPa sind drei Monate vor der geplanten Errichtung der Behörde unter Anschluss der im § 67 Abs. 2 Z 1, 5, 12 und 13 angeführten Unterlagen anzuzeigen. Die Behörde hat die Ausführung über Antrag eines Netzbetreibers binnen drei Monaten zu untersagen, wenn die Voraussetzungen des § 47 Abs. 3 vorliegen. § 48 Abs. 1 Z 4 gilt sinngemäß. Sind der Anzeige die Unterlagen gemäß § 67 Abs. 2 Z 1, 5, 12 und 13 nicht beigeschlossen und werden diese auch nicht nach Aufforderung gemäß § 13 AVG der Behörde vorgelegt, ist die Anzeige innerhalb einer Frist von drei Monaten zurückzuweisen.

(3) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist ermächtigt, jene im Abs. 2 bestimmten Voraussetzungen, unter denen Erdgasleitungsanlagen von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind, durch Verordnung abzuändern oder zu ergänzen, wenn nach für verbindlich erklärten Regeln der Technik keine nachteiligen Auswirkungen auf die gemäß § 45 geschützten rechtlichen Interessen zu erwarten ist.“

17. § 47 samt Überschrift lautet:

„Genehmigung von Erdgasleitungsanlagen

§ 47. (1) Erdgasleitungsanlagen dürfen unbeschadet der Bestimmung des § 44 Abs. 3 nur mit Genehmigung der Behörde errichtet, erweitert, geändert und betrieben werden.

(2) Die Genehmigung ist, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von bestimmten und geeigneten Auflagen, zu erteilen,

           1. wenn nach dem Stand der Technik (§ 6 Z 50) sowie der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 45 Abs. 1 Z 1 oder Z 2 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 45 Abs. 1 Z 3 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden;

           2. wenn die Errichtung, die Erweiterung, die Änderung und der Betrieb der Anlage unter Einhaltung der geltenden sicherheitstechnischen Rechtsvorschriften und einschlägigen Regeln der Technik erfolgt und

           3. wenn der Abschluss einer Haftpflichtversicherung und das Bestehen eines Sicherheitskonzeptes in ausreichendem Ausmaß nachgewiesen wird.

(3) Die Genehmigung einer Erdgasleitungsanlage ist zu versagen, wenn die Errichtung, Erweiterung oder Änderung der Anlage mit den Zielen des § 3 unvereinbar ist oder einen Netzbetreiber daran hindern würde, die ihm auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen gemäß § 4 zu erfüllen und diese Versagungsgründe nicht durch die Vorschreibung von Auflagen beseitigt werden können. Die Energie-Control Kommission hat über Antrag eines Netzbetreibers das Vorliegen zumindest eines dieser Versagungsgründe innerhalb von zwei Monaten ab Einlangen des Antrags bescheidmäßig festzustellen. Der antragstellende Netzbetreiber hat das Vorliegen dieser Versagungsgründe nachzuweisen. Bis zur Entscheidung der Energie-Control Kommission hat die Behörde das Genehmigungsverfahren gemäß § 38 AVG auszusetzen.

(4) Eine Versagung gemäß Abs. 3 ist unzulässig, wenn die Erdgasleitungsanlage ausschließlich zur Versorgung eines einzigen Endverbrauchers errichtet und betrieben wird.

(5) Durch Auflagen ist eine Abstimmung mit bereits vorhandenen oder bewilligten anderen Energieversorgungseinrichtungen, der Landeskultur, des Forstwesens, des Wasserrechtes, der Raumplanung, der Wasserwirtschaft, der Wildbach- und Lawinenverbauung, des Natur- und Landschaftsschutzes, des Denkmalschutzes, der Bodenkultur, des öffentlichen Verkehrs sowie der Landesverteidigung herbeizuführen. Zur Wahrung dieser Interessen sind die dazu berufenen Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften zu hören.

(6) Die Behörde kann bei Auflagen, deren Einhaltung aus Sicherheitsgründen vor Inbetriebnahme einer Überprüfung bedarf, zunächst nur die Genehmigung zur Errichtung erteilen und sich die Erteilung der Betriebsgenehmigung vorbehalten.

(7) Ergibt sich nach der Genehmigung einer Erdgasleitungsanlage, dass die gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 bis 3 zu wahrenden Interessen trotz Einhaltung der in der gasrechtlichen Genehmigung oder in einer allfälligen Betriebsgenehmigung vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, so hat die Behörde die nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben. Dies gilt auch für Anlagen, die von der Genehmigungspflicht gemäß § 44 Abs. 2 ausgenommen sind, sinngemäß. Die Behörde hat solche Auflagen nicht vorzuschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht. Dabei sind insbesondere die Nutzungsdauer und die technischen Besonderheiten zu berücksichtigen.“

18. Im § 56 Abs. 9 und im § 58 Abs. 1 wird jeweils das Zitat „§ 73“ durch das Zitat „§ 71“ ersetzt.

19. Im § 59 Abs.1 entfällt der letzte Satz; der Ausdruck „Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten“ wird durch die Wortfolge „Die Energie-Control GmbH“ ersetzt.

20. § 60 samt Überschrift lautet:

„Zuständigkeit der Behörden in Gasangelegenheiten

§ 60. (1) Die Zuständigkeit der Behörden in Gasangelegenheiten wird, soweit in den nachstehenden Absätzen nicht anderes bestimmt wird, durch das E-RBG festgelegt.

(2) Unbeschadet der Regelungen in Abs. 1 und 3 sind als Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes in erster Instanz zuständig:

           1. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für

                a) die Erteilung von Genehmigungen für die Errichtung, die Änderung, die Erweiterung von Fernleitungsanlagen im Sinne des § 6 Z 15;

               b) die Erteilung von Genehmigungen für die Errichtung, die Änderung, die Erweiterung von die Bundesländergrenzen überschreitenden Erdgasleitungsanlagen;

           2. der Landeshauptmann

                a) für die Erteilung von Genehmigungen für die Errichtung, die Änderung, die Erweiterung aller sonstigen Erdgasleitungsanlagen;

               b) zur Feststellung über das Bestehen einer Anschlusspflicht gemäß § 25 Abs. 3.

(3) Verwaltungsstrafen gemäß dem 9. Teil sind von der Bezirksverwaltungsbehörde zu verhängen.

(4) In Verwaltungssachen, die die Genehmigung für die Errichtung, die Änderung oder die Erweiterung von Erdgasleitungsanlagen gemäß Abs. 2 Z 1 zum Gegenstand haben oder die Zulässigkeit, den Inhalt sowie den Gegenstand einer Enteignung für deren Errichtung zum Gegenstand haben, kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einzelfall die örtlich zuständigen Landeshauptmänner zur Vornahme von Amtshandlungen, insbesondere auch zur Erlassung von Bescheiden, ganz oder zum Teil ermächtigen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. Die Landeshauptmänner treten für den betreffenden Fall vollständig an die Stelle des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit.“

21. Die §§ 61 und 62 samt Überschriften entfallen. Die §§ 63 bis 65 erhalten die Paragraphenbezeichnung „61“ bis „63“.

22. § 63 Abs. 1 lautet:

„(1) Die für die Durchführung von Verfahren zuständigen Behörden sind berechtigt, durch ihre Organe von den gemäß Abs. 2 Auskunftspflichtigen Auskunft über alles zu verlangen, was für die Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist und zu diesem Zweck auch in die Wirtschafts- und Geschäftsaufzeichnungen Einsicht zu nehmen.“

23. § 66 entfällt. Die §§ 67 bis 76 erhalten die Paragraphenbezeichnung „64“ bis „73“.

24. § 64 samt Überschrift lautet:

„Automationsunterstützter Datenverkehr

§ 64. (1) Personenbezogene Daten, die für die Durchführung von Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlich sind, die die Behörde in Erfüllung ihrer Aufsichtstätigkeit benötigt oder die der Behörde gemäß § 8 oder § 10 zur Kenntnis gelangt sind, dürfen automationsunterstützt ermittelt und verarbeitet werden.

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, die Energie-Control GmbH sowie die Energie-Control Kommission sind ermächtigt, verarbeitete Daten im Rahmen von Verfahren in Angelegenheiten, die in diesem Bundesgesetz geregelt sind, zu übermitteln an

           1. die Beteiligten an diesem Verfahren;

           2. Sachverständige, die dem Verfahren beigezogen werden;

           3. die Mitglieder des Erdgasbeirates;

           4. ersuchte oder beauftragte Behörden (§ 55 AVG);

           5. die für die Durchführung des gasrechtlichen Genehmigungsverfahrens zuständige Behörde, soweit diese Daten im Rahmen dieses Verfahrens benötigt werden.

(3) Die Behörden sind ermächtigt, den Organen der Europäischen Union verarbeitete Daten zu
übermitteln, soweit für die Übermittlung dieser Daten auf Grund des Vertrags über die Europäische Union oder auf Grund von Rechtsakten der Europäischen Union eine derartige Verpflichtung besteht.“

25. § 65 samt Überschrift lautet:

„Kundmachung von Verordnungen

§ 65. Verordnungen der Energie-Control GmbH und der Energie-Control Kommission auf Grund dieses Bundesgesetzes sind – unbeschadet der Bestimmungen der §§ 22 Abs.1 und 23b Abs. 3 – im ,,Amtsblatt zur Wiener Zeitung” kundzumachen. Sie treten, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt für ihr In-Kraft-Treten bestimmt ist, mit Beginn des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Ist eine Kundmachung im ,,Amtsblatt zur Wiener Zeitung” nicht oder nicht zeitgerecht möglich bzw. auf Grund des Umfanges der Verordnung nicht tunlich, so sind die Verordnungen in anderer geeigneter Weise – insbesondere durch Rundfunk, Internet oder Veröffentlichung in einem oder mehreren periodischen Medienwerken, die Anzeigen veröffentlichen, insbesondere in Tageszeitungen – kundzumachen.“

26. Im § 66 Abs. 2 Z 2 und § 67 Abs. 2 Z 1 entfällt jeweils der Ausdruck „im Maßstab 1 : 50 000“.

27. Im § 67 Abs. 2 Z 4 wird das Zitat „§ 6 Z 4“ durch das Zitat „§ 6 Z 11“ ersetzt.

28. Im § 67 Abs. 2 Z 13 wird das Zitat „§ 35 Abs. 2“ durch das Zitat „§ 37 Abs. 1“ ersetzt.

29. Im § 68 Abs. 1 wird das Zitat „§ 70 Abs. 2 Z 6“ durch das Zitat „§ 67 Abs. 2 Z 6“ ersetzt.

30. § 71 samt Überschrift lautet:

„Allgemeine Strafbestimmungen

§ 71. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 14 600 € zu bestrafen, wer

           1. den im § 7 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;

           2. seiner Verpflichtung zur Auskunft und Gewährung der Einsichtnahme gemäß § 8 nicht nachkommt;

           3. seinen Meldepflichten gemäß § 10 oder § 11 nicht nachkommt;

           4. seiner Informationspflicht gemäß § 11 nicht nachkommt;

           5. seiner Verpflichtung zur Bestellung eines technischen Betriebsleiters gemäß § 15 Abs. 1 oder Abs. 6 nicht nachkommt;

           6. seiner Verpflichtung zur Anzeige gemäß § 15 Abs. 5 und 6, § 16 Abs. 2, § 40, § 50 Abs. 1 oder § 50 Abs. 3 nicht nachkommt;

           7. seinen Pflichten als

                a) Verteilernetzbetreiber gemäß § 24 oder

               b) Fernleitungsunternehmen gemäß § 31a und § 31b

               nicht nachkommt;

           8. seiner Verpflichtung als Erdgashändler gemäß § 40 Abs. 2 nicht nachkommt;

           9. seiner Verpflichtung als Bilanzgruppenverantwortlicher gemäß § 42a nicht nachkommt;

         10. den auf Grund einer Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 43 statuierten Verpflichtungen nicht entspricht;

         11. dem Diskriminierungsverbot gemäß § 18 zuwiderhandelt;

         12. der Verpflichtung des § 23 Abs. 5 nicht entspricht;

         13. den auf Grund einer Verordnung der Energie-Control Kommission gemäß § 20 Abs. 6 statuierten Bestimmungen nicht entspricht;

         14. seinen Veröffentlichungspflichten gemäß § 22 Abs. 3 oder § 29 nicht nachkommt;

         15. seiner allgemeinen Anschlusspflicht gemäß § 25 nicht nachkommt;

         16. den auf Grund einer Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 44 Abs. 3 bestimmten Voraussetzungen nicht entspricht;

         17. seiner Verpflichtung als Bilanzgruppenkoordinator zur Einrichtung Allgemeiner Bedingungen gemäß § 33d Abs. 1 nicht nachkommt;

         18. seiner Verpflichtung zur Eigenüberwachung gemäß § 51 nicht nachkommt;

         19. seinen Verpflichtungen gemäß § 53 Abs. 4 nicht nachkommt;

         20. den auf Grund einer Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 59 Abs. 2 angeordneten statistischen Erhebungen nicht nachkommt;

         21. seiner Verpflichtung zur Auskunft gemäß § 63 nicht nachkommt oder

         22. den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheiden sowie den darin enthaltenen Bedingungen, Befristungen und Auflagen nicht entspricht;

         23. den auf Grund der § 10a Abs. 2 und § 16a Abs. 1 des E-RBG für den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheiden oder den darin enthaltenen Bedingungen, Befristungen und Auflagen nicht entspricht.

(2) Die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 VStG) beträgt ein Jahr.“

31. § 73 samt Überschrift lautet:

„Preistreiberei

§ 73. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer für eine Netzdienstleistung einen höheren Preis als den von der Energie-Control Kommission nach diesem Bundesgesetz bestimmten Höchst- oder Festpreis oder einen niedrigeren Preis als den von der Energie-Control Kommission nach diesem Bundesgesetz bestimmten Mindest- oder Festpreis auszeichnet, fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, und ist mit Geldstrafe bis zu 36 500 € – im Wiederholungsfall jedoch mit Geldstrafe bis zu 58 400 € – zu bestrafen.

(2) Der unzulässige Mehrbetrag ist für verfallen zu erklären.

(3) Die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 VStG) beträgt ein Jahr.“

32. Die §§ 77 bis 82 erhalten die Paragraphenbezeichnung „74“ bis „79“.

33. Im § 74 Abs. 1 wird die Wortfolge „des § 18 Z 2 oder des § 63“ durch die Wortfolge „des § 18 Z 2 oder des § 61“ ersetzt.

34. Nach § 76 wird folgender § 76a samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsbestimmungen zur GWG-Novelle 2002

§ 76a. (1) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2 gehen Verfahren, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des GWG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2002 anhängig sind, auf die Behörde über, die nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2002 zuständig ist. Die gemäß erster Satz zuständige Behörde hat auf die zu diesem Zeitpunkt anhängigen Verfahren jene Vorschriften anzuwenden, die sich aus der Fassung des GWG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2002, sowie des E-RBG ergeben.

(2) Vor dem 10. August 2000 anhängige Verfahren betreffend die Genehmigung der Errichtung, der Erweiterung, der Änderung oder die Bewilligung des Betriebes von Erdgasleitungsanlagen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2002 noch nicht abgeschlossen sind, sind nach den zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Bestimmungen durchzuführen.

(3) Bei In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2002 anhängige Preisverfahren für die Lieferung von Erdgas sind nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2002 zu Ende zu führen.

(4) Die auf Grund preisrechtlicher Regelungen vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2002 erlassenen Bescheide bleiben – ausgenommen hinsichtlich der in diesen Bescheiden enthaltenen Preisansätze – als Bescheide auf Grund des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2002 bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 23a aufrecht.

(5) Die auf Grund früherer gesetzlicher Bestimmungen erteilte Genehmigung für die Ausübung der Tätigkeit eines Fernleitungsunternehmens oder Verteilerunternehmens erlischt, wenn auf den Träger der Genehmigung nicht mehr die im § 6 Z 16 oder Z 61 umschriebenen Merkmale zutreffen.

(6) Die Regelzonenführer und Netzbetreiber haben jene rechtlichen, organisatorischen und technischen Maßnahmen und Vorkehrungen, die erforderlich sind, so zeitgerecht zu treffen, dass bis spätestens 1. Oktober 2002 allen Kunden Netzzugang gewährt werden kann. Die Netzzugangsberechtigten sind berechtigt, einen ihnen durch den verspäteten Netzzugang erwachsenen Schaden gegenüber den Erdgasunternehmen, die diese Maßnahmen und Vorkehrungen nicht rechtzeitig getroffen haben, im Zivilrechtswege geltend zu machen.

(7) Netzbetreiber haben der Behörde innerhalb von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes der Energie-Control GmbH den Abschluss einer Haftpflichtversicherung im Umfang des § 14 Abs. 1 Z 2 nachzuweisen.“

35. Im § 78 entfallen die Absätze 2 und 3.

36. § 78 Abs. 1 erhält die Bezeichnung „§ 78“.

37. (Verfassungsbestimmung) Nach § 78 wird folgender § 78a samt Überschrift eingefügt:

„In-Kraft-Treten der GWG-Novelle 2002

§ 78a. (1) (Verfassungsbestimmung) § 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2002 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

37a. Dem § 78a werden folgende Abs. 2 bis 7 angefügt:

„(2) Die §§ 6, 12, 13, 14, 19 Abs. 4, 20 Abs. 4, 22, 25 und 26 nach Maßgabe von Abs. 4, die §§ 28, 31f, 32 bis 33d, 33f, 42 bis 42e, 65, 66 sowie 79 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2002 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Hinsichtlich der §§ 42 bis 42e gilt dies nur insoweit, als dies für die Vorbereitung zu Vollliberalisierung per 1. Oktober 2002 erforderlich ist.

(3) § 7 Abs. 2 bis 4 treten mit 30. September 2003 in Kraft und finden auf alle nach diesem Zeitpunkt beginnenden Geschäftsjahre Anwendung. Die Regelzonenführer haben die im § 7 Abs. 2 sowie im § 12c vorgesehene Unabhängigkeit hinsichtlich der Rechtsform bis 1. Jänner 2003 herzustellen. Auf in diesem Zusammenhang (§ 7 Abs. 2 und § 12c) durchgeführten Umgründungsvorgänge ist das Umgründungssteuergesetz auch dann anzuwenden, wenn kein Teilbetrieb im Sinne des Umgründungssteuergesetzes vorliegt.

(4) Das In-Kraft-Treten des § 60 Abs. 1 bestimmt sich nach § 29 E-RBG.

(5) Die übrigen Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2002 treten – nach Maßgabe von Abs. 6 – mit 1. Oktober 2002 in Kraft. Verordnungen auf Grund dieser Bestimmungen können bereits ab dem, auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2002 folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Oktober 2002 in Kraft gesetzt werden.

(6) Die Allgemeinen Verteilernetzbedingungen (§ 26) können bereits ab dem der Kundmachung folgenden Tag bei der Energie-Control GmbH eingereicht werden. Diese hat die Anträge nach Errichtung der Energie-Control Kommission an diese weiterzuleiten.

(7) § 22 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2002 tritt mit 31. Dezember 2008 außer Kraft.“

38. § 79 lautet:

„Vollziehung

§ 79. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

           1. hinsichtlich des § 7 und der §§ 34 bis 37 der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit;

           2. hinsichtlich des § 21, des § 75 und – insoweit diese Bestimmung Angelegenheiten den Gerichten zu Besorgung zuweist – des § 71 der Bundesminister für Justiz;

           3. hinsichtlich des § 43 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;

           4. im Übrigen der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.“

39. Soweit in den, nicht durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2002, geänderten Bestimmungen des Gaswirtschaftsgesetzes, BGBl. I Nr. 121/2000, noch die Wortfolge „wirtschaftliche Angelegenheiten“ enthalten ist, wird diese durch die Wortfolge „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.

40. Als Anlagen 1 bis 3 werden eingefügt:

Anlage 1

(zu § 22 Abs. 1)

           1. Wiengas GmbH

           2. EVN AG

           3. Oberösterreichische Ferngas AG

           4. Salzburger AG für Energiewirtschaft

           5. BEGAS-Burgenländische Erdgasversorgungs-AG

           6. Steirische Ferngas-AG

           7. KELAG-Kärntner Elektrizitäts AG

Anlage 2

(zu den §§ 12b, 12d, 23b und 31)

Fernleitungsanlagen

           1. die Trans-Austria-Gasleitung (TAG);

           2. die West-Austria-Gasleitung (WAG);

           3. das Primärverteilungssystem (PVS);

           4. die EVN-West, Fortsetzung bis zu den Speichern Thann und Puchkirchen;

           5. die EVN-Süd, Fortsetzung bis TAG-Weitendorf;

           6. die Leitung zwischen Reitsham und der Anbindungsleitung des Speichers Puchkirchen;

           7. die Leitung zwischen WAG-Rainbach und der Anbindungsleitung der Speicher Thann und Puchkirchen;

           8. die Verbindungsleitung Reichersdorf bis Eggendorf;

           9. die Hungaria-Austria-Leitung (HAG), Penta West, March-Baumgarten-Gasleitung (MAB);

         10. die Süd-Ost-Leitung (SOL).

Anlage 3

(zu § 23b und § 29 Abs. 1)

           1. Wiengas GmbH

           2. EVN AG

           3. Oberösterreichische Ferngas AG

           4. Salzburger AG für Energiewirtschaft

           5. TIGAS-Erdgas Tirol GmbH

           6. VEG Vorarlberger Erdgas GmbH

           7. BEGAS-Burgenländische Erdgasversorgungs-AG

           8. Steirische Ferngas-AG

           9. KELAG-Kärntner Elektrizitäts AG

         10. Stadtwerke Bregenz GmbH

         11. Stadtwerke Korneuburg GmbH

         12. Linz Gas- und Wärme GmbH

         13. Elektrizitätswerke Wels AG

         14. Versorgungsbetriebe Gas u. Verkehr (Steyr)

         15. Energie Ried GmbH

         16. Salzburger Stadtwerke AG

         17. Innsbrucker Kommunalbetriebe AG

         18. Grazer Stadtwerke AG

         19. Stadtwerke Leoben

         20. Stadtwerke Kapfenberg

         21. Stadtwerke Klagenfurt

         22. EVA-Erdgasversorgung Außerfern GmbH

Artikel 2

Änderung des Bundesgesetzes über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitätsbereich und die Errichtung der Elektrizitäts-Control GmbH und der Elektrizitäts-Control Kommission

Das Bundesgesetz  über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitätsbereich und die   Errichtung der Elektrizitäts-Control GmbH und der Elektrizitäts-Control Kommission, BGBl. I Nr. 121/2000, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel lautet:

Bundesgesetz über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitäts- und Erdgasbereich und die Errichtung der Energie-Control GmbH und der Energie-Control Kommission (Energie-Regulierungsbehördengesetz – E-RBG)

2. (Verfassungsbestimmung) § 1 samt Überschrift lautet:

„Verfassungsbestimmung

§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B‑VG etwas anderes bestimmt. Die in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesen Vorschriften vorgesehenen Einrichtungen versehen werden.“

3. Als § 2a samt Überschrift wird eingefügt:

„Erdgasbehörde

§ 2a. In Angelegenheiten des Gaswesens ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit oberste Erdgasbehörde.“

4. § 3 lautet:

„§ 3. (1) Der örtliche Wirkungsbereich der obersten Elektrizitäts- und Erdgasbehörde umfasst das gesamte Bundesgebiet.

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit (oberste Elektrizitäts- und Erdgasbehörde) ist zuständig für

           1. die Aufsicht über die Tätigkeit der Energie-Control GmbH;

           2. die Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an der Energie-Control GmbH;

           3. grundsätzliche Vorgaben für die Tätigkeit der Energie-Control GmbH (Richtlinienkompetenz);

           4. die Erlassung und Handhabung der zur Durchführung von internationalen Verträgen erforderlichen Vorschriften, wie etwa Grundsätze über die Handhabung von grenzüberschreitenden Lieferungen;

           5. die Entscheidung in Angelegenheiten des Art. 12 Abs. 3 B-VG sowie

           6. die Entscheidung in Angelegenheiten des Starkstromwegerechts, soweit sich die Anlage auf zwei oder mehrere Bundesländer erstreckt.

(3) Im Rahmen seiner Richtlinienkompetenz ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit insbesondere ermächtigt

           1. Verordnungen

                a) über die Höhe des von der Energie-Control GmbH einzuhebenden Entgelts (§ 6);

               b) über die Veröffentlichung von Entscheidungen (§ 22);

                c) über die Grundsätze, die bei der Bestimmung der Systemnutzungstarife gemäß § 25 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz (ElWOG), BGBl. I Nr. 143/1998, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000 und der §§ 23 bis 23e Gaswirtschaftsgesetz (GWG), BGBl. I Nr.121/2000, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2002 einschließlich der Produktivitätsabschläge (Preis-Cap-Verfahren) anzuwenden sind,

zu erlassen.

           2. Grundsätze

                a) für die Ausgestaltung von Allgemeinen Bedingungen für Netzbetreiber, Stromhändler, Erdgashändler und die Verrechnungsstellen;

               b) bezüglich der Behandlung erneuerbarer Energien

               auszuarbeiten;

           3. Stellungnahmen zu den im Rahmen der Tätigkeit der Energie-Control GmbH auftretenden grund­sätzlichen energierechtlichen und energiewirtschaftlichen Fragen abzugeben.

(4) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat im Rahmen der ihm gemäß Abs. 3 zur Besorgung zugewiesenen Tätigkeiten jeweils den Elektrizitätsbeirat (§ 26) oder den Erdgasbeirat (§ 26a) zu befassen und ihn vor Erlassung von Verordnungen anzuhören.“

5. § 4 samt Überschrift lautet:

„Regulierungsbehörden

§ 4. Regulierungsbehörden sind die Energie-Control GmbH und die Energie-Control Kommission.“

6. § 5 samt Überschrift lautet:

„Energie-Control GmbH

Errichtung

§ 5. (1) Zur Wahrung der Regulierungsaufgaben im Bereich der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft wird eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital von 3 700 000 € gegründet. Der Sitz der Gesellschaft ist Wien. Die Gesellschaft ist nicht gewinnorientiert.

(2) Die Gesellschaft führt die Firma „Energie-Control Österreichische Gesellschaft für die Regulierung in der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft mit beschränkter Haftung“ (Energie-Control GmbH). Ihre Anteile sind zu 100% dem Bund vorbehalten. Die Verwaltung der Anteilsrechte für den Bund obliegt dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.

(3) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Kapitalerhöhungen zuzustimmen.

(4) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat dafür zu sorgen, dass dem Aufsichtsrat der
Energie-Control GmbH auch ein Vertreter des Bundesministers für Finanzen angehört.

(5) Sofern nicht anderes bestimmt ist, ist das Gesetz über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, anzuwenden.

(6) Die Energie-Control GmbH hat alle organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, um ihre Aufgaben erfüllen zu können und der Energie-Control Kommission die Erfüllung deren Aufgaben zu ermöglichen.“

7. § 6 samt Überschrift lautet:

„Entgelt

§ 6. (1) Die Energie-Control GmbH ist berechtigt, zur Finanzierung ihrer den Elektrizitätsmarkt betreffenden Aufgaben von den Betreibern der Höchstspannungsnetze (Netzebene 1 gemäß § 25 Abs. 6 Z 1 ElWOG) sowie zur Erfüllung ihrer den Erdgasmarkt betreffenden Aufgaben von den Regelzonenführern (§ 6 Z 43 GWG) ein die Kosten ihrer Tätigkeit deckendes Finanzierungsentgelt in vier gleichen Teilbeträgen jeweils zu Beginn jedes Quartals des Geschäftsjahres in Rechnung zu stellen und individuell vorzuschreiben.

(2) Die Gesamthöhe des Finanzierungsentgelts bemisst sich nach den auf Grund einer Vorschaurechnung für das jeweilige Geschäftsjahr (Budget) der Energie-Control GmbH ergebenden Aufwendungen. Überschüsse oder Fehlbeträge aus Vorjahren sind in der Vorschaurechnung zu berücksichtigen. Die Vorschaurechnung ist von der Energie-Control GmbH zu erstellen und vom Aufsichtsrat vor Beginn des betreffenden Geschäftsjahres zu genehmigen.

(3) Der Anteil eines Betreibers eines Höchstspannungsnetzes (Netzebene 1) bzw. der Regelzonenführer an der Gesamthöhe des Finanzierungsentgelts bemisst sich nach dem Verhältnis zwischen der bundesweiten Gesamtabgabe an Endverbraucher und der Abgabe seines Netzes und aller untergelagerten Netzebenen an Endverbraucher und ist durch Bescheid der Energie-Control GmbH vorzuschreiben.

(4) Eine Verringerung der Teilbeträge kann vorgenommen werden, wenn geringere Aufwendungen als in der Vorschaurechnung zu erwarten sind. Eine Erhöhung der Teilbeträge kann nur nach Genehmigung einer neuerlichen Vorschaurechnung (Abs. 2) erfolgen.

(5) Die Betreiber der Höchstspannungsnetze sowie die Regelzonenführer sind berechtigt, das von der Energie-Control GmbH in Rechnung gestellte Finanzierungsentgelt als Kosten der Höchstspannungsebene bzw. Fernleitungsebene im Verhältnis der Gesamtabgabe an die Endverbraucher in allen jeweils unterlagerten Netzebenen nach der elektrischen Arbeit (kWh) bzw. Erdgasmenge (m³) den Betreibern der unterlagerten Netzen weiterzuverrechnen. Die maßgeblichen Regelungen der nach § 25 ElWOG und § 23a GWG erlassenen Verordnungen haben sinngemäß Anwendung zu finden. Die Betreiber der Höchstspannungsnetze sowie die Regelzonenführer können die Kosten, die aus der Verrechnung, dem verspäteten oder verringerten Ersatz des Finanzierungsentgelts entstehen, bei der Kostenermittlung ihren Netzkosten zurechnen.

(6) Die Energie-Control GmbH hat die erforderlichen finanziellen und organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, um die den Erdgasmarkt betreffenden Vollzugsaufgaben wahrnehmen zu können. Die für die Tätigkeitsbereiche Elektrizität und Erdgas erforderlichen Aufwendungen sind verursachungsgerecht abzugrenzen.

(7) Das Finanzierungsentgelt des Geschäftsjahres 2002 kann, soweit es sich auf die den Erdgasmarkt betreffenden Aufgaben bezieht, ab 1.Oktober 2002 von der Energie-Control GmbH in Rechnung gestellt werden.

(8) Mehraufwendungen, die sich aus dem höheren Überwachungsaufwand gegenüber integrierten Elektrizitäts- und Erdgasunternehmen ergeben, sind diesen gegenüber gesondert in Rechnung zu stellen. Dies betrifft insbesondere jene Barauslagen, die der Energie-Control GmbH aus der Beauftragung von Sachverständigen für die Überwachung der Entflechtung erwachsen.“

8. § 7 samt Überschrift lautet:

„Aufgaben der Energie-Control GmbH

§ 7. (1) Die Energie-Control GmbH hat sämtliche Aufgaben, die

           1. im Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz und in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen;

           2. im Bundesgesetz, mit dem die Ausübungsvoraussetzungen, die Aufgaben und die Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie geregelt werden, und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen,

           3. im Gaswirtschaftsgesetz und in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen;

           4. in diesem Bundesgesetz und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen sowie

           5. im Ökostromgesetz

der Regulierungsbehörde übertragen sind, wahrzunehmen, sofern hiefür nicht die Energie-Control Kommission (§ 16) zuständig ist. Die Energie-Control GmbH hat alle organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, um ihre Aufgaben erfüllen zu können und der Energie-Control Kommission die Erfüllung deren Aufgaben zu ermöglichen.

(2) Zu den Geschäften, die der Energie-Control GmbH zur Besorgung zugewiesen sind, zählt auch die Erstellung von Gutachten und Stellungnahmen über die Markt- und Wettbewerbsverhältnisse im
Elektrizitäts- und Erdgasbereich sowie die Wahrnehmung der den Regulatoren durch das Kartellgesetz eingeräumten Antrags- und Stellungnahmerechte für diesen Bereich. Darüber hinaus obliegt der Energie-Control GmbH die Wahrnehmung von Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Behandlung von Stromerzeugung in Anlagen aus erneuerbaren Energieträgern und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen. Im Rahmen der, der Energie-Control GmbH zugewiesenen Sachgebiete können auch Angehörige ihres Personalstandes als unabhängige Sachverständige in Gerichts- und Verwaltungsverfahren beigezogen werden.

(3) Die Energie-Control GmbH wirkt an der Zusammenarbeit zum Zweck der Weiterentwicklung des Europäischen Energiebinnenmarktes mit.

(4) Eine Zuständigkeit der Energie-Control GmbH besteht nicht bei Verträgen gemäß § 70 Abs. 2 ElWOG.“

9. § 9 samt Überschrift lautet:

„Schaffung von Rahmenbedingungen

§ 9. (1) Im Rahmen ihrer den Elektrizitätsmarkt und den Erdgasmarkt betreffenden Regulierungsfunktion hat die Energie-Control GmbH jeweils die Aufgabe,

           1. in Zusammenarbeit mit den Marktteilnehmern Sonstige Marktregeln für die Marktteilnehmer zu erstellen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen;

           2. in Zusammenarbeit mit den Netzbetreibern Vorschläge für technische und organisatorische Regeln für Betreiber und Benutzer von Netzen zu erarbeiten und diesen zur Verfügung zu stellen;

           3. Strom- bzw. Erdgaspreisvergleiche für Endverbraucher zu erstellen und zu veröffentlichen;

           4. im Bereich grenzüberschreitender Lieferungen jene Vorkehrungen zu treffen, die zur Erfüllung der Vorgaben der Europäischen Union erforderlich sind sowie

           5. in geeigneter Weise allgemeine Informationen über ihren Tätigkeitsbereich zu veröffentlichen.

(2) Die Energie-Control GmbH hat bei ihrer Tätigkeit gemäß Abs. 1 von den mit der Erhaltung und der Verbesserung des Elektrizitäts- bzw. Erdgasbinnenmarktes verbundenen Erfordernissen auszugehen.“

10. § 10 samt Überschrift lautet:

„Überwachungs- und Aufsichtsfunktion

§ 10. (1) Der Energie-Control GmbH sind im Rahmen der Elektrizitäts- bzw. Erdgasaufsicht nachstehende Aufsichts- und Überwachungsaufgaben zur Besorgung zugewiesen:

           1. Wettbewerbsaufsicht über alle Marktteilnehmer und Netzbetreiber, insbesondere hinsichtlich der Gleichbehandlung aller Marktteilnehmer; die Zuständigkeit des Kartellgerichtes bleibt dabei unberührt;

           2. Überwachung der Entflechtung (Unbundling);

           3. Aufsicht über Bilanzgruppenverantwortliche, Bilanzgruppenkoordinatoren und Regelzonenführer;

           4. Aufsicht über die Einfuhr von elektrischer Energie und Erdgas aus dem Gebiet der Europäischen Union und aus Drittstaaten.

(2) Im Rahmen ihrer Aufsichts- und Überwachungsaufgaben gemäß Abs. 1 kann die Energie-Control GmbH einen Marktteilnehmer, der Bestimmungen aus den in Abs. 1 genannten Bereichen übertreten hat, mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der Behörde zu bestimmenden Frist auffordern. Kommt der Verpflichtete dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes zu verfügen.

(3) Die Energie-Control GmbH kann ferner zur Wahrung der gesetzlichen Interessen der Marktteilnehmer alle Anordnungen treffen, die erforderlich sind, um in den in Abs. 1 genannten Bereichen den gesetzmäßigen Zustand herzustellen und sicherzustellen.

(4) Aus der Übertretung der jeweiligen Bestimmungen resultierende Rechtsfolgen bleiben unberührt und werden nach jenen Regeln wahrgenommen, denen die übertretene Bestimmung angehört.“

11. Nach § 10 wird folgender § 10a samt Überschrift eingefügt:

„Schlichtung von Streitigkeiten

§ 10a. (1) Unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte kann jede Partei, einschließlich Netzbenutzer, Lieferanten, Netzbetreiber, sonstige Erdgasunternehmen oder Interessenvertretungen Streit- oder Beschwerdefälle, insbesondere betreffend Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Netzbetreibern und Marktteilnehmern, von Streitigkeiten aus der Abrechnung von Ausgleichsenergie, von Streitigkeiten aus der Abrechnung von Elektrizitäts- und Erdagslieferungen sowie von Systemnutzungsentgelten, der Energie-Control GmbH vorlegen, sofern darüber nicht die Energie-Control Kommission zu entscheiden hat (§ 16). Die Energie-Control GmbH hat sich zu bemühen, innerhalb einer Frist von sechs Wochen eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen. In Streitschlichtungsfällen, die Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 140/1979, in der geltenden Fassung betrifft, ist die Bundesarbeitskammer seitens der Energie-Control GmbH verpflichtend mit einzubinden. Die Erdgasunternehmen sind verpflichtet, an einem solchen Verfahren mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Die Energie-Control GmbH kann dem Schlichtungsverfahren von den Parteien unabhängige Sachverständige beiziehen. Sie kann diese ihrem Personalstand entnehmen.

(3) Wird die Energie-Control GmbH als Schlichtungsstelle angerufen (Abs. 1), so wird ab diesem Zeitpunkt die Fälligkeit des in Rechnung gestellten Betrages bis zur Streitbeilegung aufgeschoben. Unabhängig davon kann aber ein Betrag, der dem Durchschnitt der letzten drei Rechnungsbeträge entspricht, auch sofort fällig gestellt werden. Zuviel eingehobene Beträge sind samt den gesetzlichen Zinsen ab Inkassotag zu erstatten.

(4) Die Energie-Control GmbH hat über die anhängig gemachten Schlichtungsfälle jährlich einen Bericht zu erstellen, der dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, dem Bundesministerium für Justiz sowie dem Erdgasbeirat zuzuleiten ist.“

12. § 14 samt Überschrift lautet:

„Statistische Arbeiten

§ 14. Der Energie-Control GmbH sind im Rahmen der Elektrizitätsstatistik sowie der Erdgasstatistik die Durchführung der statistischen Erhebungen und sonstigen statistischen Arbeiten zur Besorgung zugewiesen.“

13. § 15 samt Überschrift lautet:

„Energie-Control Kommission

§ 15. (1) Zur Erfüllung der im § 16 genannten Aufgaben wird eine Energie-Control Kommission eingerichtet.

(2) Die Energie-Control Kommission ist bei der Energie-Control GmbH angesiedelt. Die Geschäftsführung der Energie-Control Kommission obliegt der Energie-Control GmbH. Im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Energie-Control Kommission ist das Personal der Energie-Control GmbH an die Weisungen des Vorsitzenden oder des in der Geschäftsordnung bezeichneten Mitgliedes gebunden. Die mit der Tätigkeit der Energie-Control Kommission verbundenen Aufwendungen sind von der Energie-Control GmbH zu tragen.“

14. (Verfassungsbestimmung) § 16 Abs. 1 samt Überschrift lautet:

„Aufgaben der Energie-Control Kommission

§ 16. (1) (Verfassungsbestimmung) Der Energie-Control Kommission sind folgende Aufgaben zugewiesen:

           1. Genehmigung der allgemeinen Bedingungen der Netzbetreiber für Inanspruchnahme der Über­tragungs- und Verteilernetze (§§ 24 und 31 ElWOG);

           2. die Bestimmung der Systemnutzungstarife und sonstiger Tarife gemäß § 25 ElWOG sowie die Bestimmung von Tarifen und Verrechnungsgrundsätzen bei Regelzonen überschreitenden Lieferungen von elektrischer Energie;

           3. die Untersagung der Anwendung von Bedingungen, die auf Endverbraucher Anwendung finden und die gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen;

           4. die Entscheidungen über Netzzugangsverweigerung im Verfahren gemäß § 20 Abs. 2 ElWOG;

           5. die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Marktteilnehmern (§ 21 ElWOG);

           6. die Schlichtung von Streitigkeiten aus der Abrechnung von Ausgleichsenergie;

           7. die Festlegung des Zuschlags zum Systemnutzungstarif gemäß § 34 Abs. 5 ElWOG;

           8. die Erteilung von Genehmigungen zur Ausübung der Tätigkeit eines Fernleitungsunternehmens und eines Verteilerunternehmens (§ 13 GWG) und Entziehung gemäß § 38a GWG;

           9. die Bestimmung des Anteils der gemäß § 22 Abs. 1 GWG abzunehmenden Erdgasmengen (§ 22 Abs. 2 GWG);

         10. die Feststellungen gemäß § 22 Abs. 6 GWG;

         11. die Maßnahmen zur Sicherung der Erdgasversorgung (§ 38e GWG);

         12.  die Genehmigung der Allgemeinen Bedingungen der Verteilerunternehmen (§ 26 GWG);

         13. die Bestimmung von Tarifen (§§ 23a und 23d GWG);

         14. die Entscheidung über Streitigkeiten zwischen Fernleitungsunternehmen und dem Regelzonenführer gemäß § 12b Abs. 3 GWG;

         15. die Entscheidungen über Netzzugangsverweigerung im Verfahren gemäß § 19 Abs. 4 GWG;

         16. die Feststellung, ob hinsichtlich eines Staates die Voraussetzungen für die Anwendung des Netzverweigerungstatbestands gemäß § 19 Abs. 1 Z 4 GWG vorliegen (§ 67 GWG);

         17. die Entscheidung über die Ausnahme von der Verpflichtung zur Gewährung des Netzzugangs gemäß § 20 Abs. 4 GWG;

         18. die Festlegung von Festpreisen gemäß § 23e GWG;

         19. die Feststellung, ob die Errichtung, Erweiterung oder Änderung einer Erdgasleitungsanlage mit dem Ziel des § 3 GWG unvereinbar ist oder der Netzbetreiber daran gehindert wird, die ihm auferlegten Verpflichtungen gemäß § 4 zu erfüllen (§ 47 Abs. 3 GWG);

         20. die Erlassung von Verordnungen gemäß § 12f GWG;

         21. die Genehmigung der langfristigen Planung des Netzausbaus (§ 12e GWG);

         22. die Erlassung von Richtlinien für Versteigerungsbedingungen durch Verordnung gemäß § 22 Abs. 4 GWG;

         23. die Bestimmung von Speicherkomponenten durch Verordnung gemäß § 39a Abs. 2 GWG;

         24. die Erlassung von Verordnungen zur Änderung der im GWG enthaltenen Anlagen.“

14a. § 16 Abs. 2 bis 4 lauten:

„(2) Die Energie-Control Kommission ist Berufungsbehörde gegen Entscheidungen der Energie-Control GmbH, sofern im Abs. 3 nicht anderes bestimmt wird.

(3) Die Energie-Control Kommission hat in den Fällen des Abs. 1 Z 1  sowie 3 bis 6, 8 bis 12, 14 bis 17, 19 und 21 und des Abs. 2 bescheidmäßig zu entscheiden. Die Partei, die sich mit Entscheidungen gemäß Abs. 1 Z 3, 5, 6 und 9 nicht zufrieden gibt, kann die Sache innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides bei Gericht anhängig machen. Durch die Anrufung des Gerichts tritt die Entscheidung der Energie-Control Kommission außer Kraft. Sie tritt jedoch wieder in Kraft, wenn der Antrag auf Entscheidung des Gerichts zurückgezogen wird. Die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung gegen den Ablauf der Anrufungsfrist obliegt dem Gericht; der Wiedereinsetzungsantrag ist unmittelbar bei Gericht einzubringen.

(4) Die Bestimmung von Tarifen gemäß Abs. 1 Z 13 und von Festpreisen gemäß Abs. 1 Z 18 erfolgt durch Verordnung.“

15. Die §§ 17 bis 20 samt Überschriften lauten:

„Zusammensetzung der Energie-Control Kommission

§ 17. (1) Die Energie-Control Kommission besteht aus drei Mitgliedern, die durch die Bundesregierung ernannt werden. Ein Mitglied der Kommission hat dem Richterstand anzugehören. Bei seiner Bestellung hat die Bundesregierung auf einen Dreiervorschlag des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Bedacht zu nehmen. Die Bestellung der beiden anderen Mitglieder erfolgt über Vorschlag des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass ein Mitglied über einschlägige technische, das andere Mitglied über juristische und ökonomische Kenntnisse verfügt. Die Funktionsperiode der Mitglieder der Energie-Control Kommission beträgt fünf Jahre. Eine Wiederbestellung ist zulässig.

(2) Für jedes Mitglied ist vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ein Ersatzmitglied zu bestellen. Das Ersatzmitglied tritt bei Verhinderung eines Mitgliedes an dessen Stelle.

(3) Der Energie-Control Kommission dürfen nicht angehören:

           1. Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung sowie Staatssekretäre;

           2. Personen, die in einem rechtlichen oder faktischen Naheverhältnis zu jenen stehen, die eine Tätigkeit der Energie-Control Kommission in Anspruch nehmen;

           3. Personen, die zum Nationalrat nicht wählbar sind.

(4) Hat ein Mitglied der Energie-Control Kommission Einladungen zu drei aufeinander folgenden Sitzungen ohne genügende Entschuldigung keine Folge geleistet oder tritt bei einem Mitglied ein Ausschließungsgrund gemäß Abs. 3 nachträglich ein, so hat dies nach seiner Anhörung die Energie-Control Kommission festzustellen. Diese Feststellung hat den Verlust der Mitgliedschaft zur Folge.

(5) Auf die Ersatzmitglieder finden die Abs. 1, 3 und 4 sinngemäß Anwendung.

(6) Scheidet ein Mitglied wegen Todes, freiwillig oder gemäß Abs. 5 vorzeitig aus, so wird das betreffende Ersatzmitglied Mitglied der Energie-Control Kommission. Bis zum Ablauf der Funktionsperiode der Mitglieder ist unter Anwendung der Abs. 1 und 2 ein neues Ersatzmitglied zu bestellen.

(7) Die Mitglieder der Energie-Control Kommission haben Anspruch auf Ersatz der angemessenen Reisekosten und Barauslagen sowie auf ein Sitzungsgeld, das vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Bedeutung und den Umfang der von der Energie-Control Kommission zu besorgenden Aufgaben festzusetzen ist.

Vorsitzender und Geschäftsordnung

§ 18. (1) Das richterliche Mitglied führt den Vorsitz in der Kommission.

(2) Die Energie-Control Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, in der eines ihrer Mitglieder mit der Führung der laufenden Geschäfte zu betrauen ist.

(3) Für einen gültigen Beschluss der Energie-Control Kommission ist Einstimmigkeit notwendig; Stimmenthaltung ist unzulässig.

Weisungsfreiheit

§ 19. Die Mitglieder der Energie-Control Kommission sind gemäß Art. 20 Abs. 2 B-VG bei der Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.

Verfahrensvorschriften, Instanzenzug

§ 20. (1) Sofern dieses Bundesgesetz, das ElWOG oder das GWG nichts anderes bestimmen, wendet die Energie-Control Kommission das AVG an.

(2) Die Energie-Control Kommission entscheidet jeweils in oberster Instanz. Ihre Entscheidungen unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg; die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ist jedoch zulässig.“

16. § 22 samt Überschrift lautet:

„Transparenz

§ 22. Entscheidungen der Energie-Control GmbH und der Energie-Control Kommission von grundsätzlicher Bedeutung sowie Weisungen gemäß § 21 Abs. 2 sind unter Berücksichtigung datenschutzrecht­licher Bestimmungen in geeigneter Weise zu veröffentlichen.“

16a. § 25 dritter Satz lautet:

„Der Bericht ist vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Wege des Ministerrates dem Nationalrat vorzulegen und darüber hinaus in geeigneter Weise zu veröffentlichen.“

16b. § 26 samt Überschrift lautet:

„Elektrizitätsbeirat

§ 26. (1) Zur Beratung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit und der Regulierungsbehörde, insbesondere

           1. in allgemeinen und grundsätzlichen Angelegenheiten der Elektrizitätspolitik;

           2. in Angelegenheiten, in denen die Energie-Control GmbH in erster Instanz entscheidet, ausgenommen in Entscheidungen oder Verordnungen gemäß §§ 13 und 20 Abs. 2 ElWOG, sowie

           3. in den Fällen des § 3 Abs. 3 Z 1

wird beim Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ein Elektrizitätsbeirat eingerichtet.

(2) Dem Beirat obliegen im Sinne des Abs. 1 Z 1 insbesondere:

           1. die Erörterung der Harmonisierung von Allgemeinen Bedingungen für die Betreiber von Über­tragungs- und Verteilernetzen und von Allgemeinen Bedingungen für die Bilanzgruppenverantwortlichen, insbesondere im Hinblick auf die bestmögliche Handhabung des Netzzugangs im
österreichischen Wirtschaftsgebiet und die Wahrung der Interessen des Konsumentenschutzes;

           2. die Erörterung der Kriterien, von denen bei der Erfüllung der gemäß § 8 ElWOG den Elektrizitätsunternehmen auferlegten Verpflichtungen auszugehen ist;

           3. die Erörterung der Harmonisierung der Konzessionsvoraussetzungen gemäß § 26 ElWOG;

           4. die Erstattung von Vorschlägen über die Festsetzung von Tarifstrukturen und Tarifgrundsätzen gemäß § 25 ElWOG;

           5. die Erstattung von Vorschlägen für sonstige Verordnungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit und der Energie-Control GmbH in Elektrizitätsangelegenheiten;

           6. die Begutachtung von Verordnungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit und der Energie-Control GmbH nach dem ElWOG und dem E-RBG in Elektrizitätsangelegenheiten;

           7. die Begutachtung von Verordnungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit nach dem Ökostromgesetz;

           8. die Beratung über Berichte, die angefallene Beschwerden im Zusammenhang mit der Lieferung von elektrischer Energie und deren Erledigung zum Gegenstand haben.

(3) Dem Beirat haben neben dem Vorsitzenden anzugehören:

           1. je zwei Vertreter der Bundesministerien für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und für Wirtschaft und Arbeit;

           2. je ein Vertreter der Bundesministerien für Finanzen und für Justiz;

           3. ein Vertreter jedes Bundeslandes sowie je ein Vertreter des Österreichischen Städtebundes, des Österreichischen Gemeindebundes und der Vereinigung österreichischer Industrieller sowie

           4. je ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, der Bundesarbeitskammer und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes.

In Angelegenheiten der Preisbestimmung – ausgenommen der Begutachtung von Verordnungen gemäß Abs. 2 Z 7 – haben dem Beirat neben dem Vorsitzenden nur gemäß Z 1, 2 und 4 ernannte Mitglieder anzugehören. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(4) Der Vorsitzende wird vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, die Vertreter der in Abs. 3 Z 1 und 2 angeführten Bundesministerien werden von den zuständigen Bundesministern und alle übrigen Mitglieder werden auf Vorschlag der entsendenden Stellen vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ernannt.

(5) Die Mitglieder des Beirats sowie die Ersatzmitglieder sind, soweit sie nicht beamtete Vertreter sind, vom Vorsitzenden des Beirats zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten. Die Tätigkeit der Mitglieder des Beirats ist eine ehrenamtliche.“

17. Nach § 26 wird folgender § 26a samt Überschrift  eingefügt:

„Erdgasbeirat

§ 26a. (1) Zur Beratung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit in allgemeinen und grundsätzlichen Angelegenheiten der Erdgaswirtschaft ist ein Erdgasbeirat einzurichten.

(2) Dem Beirat obliegen im Sinne des Abs. 1 insbesondere:

           1. die Erörterung der Harmonisierung der Allgemeinen Netzbedingungen sowie der für die Bemessung des Netzbenutzungsentgelts maßgeblichen Preisansätze, insbesondere im Hinblick auf die bestmögliche Handhabung des Netzzugangs im österreichischen Wirtschaftsgebiet und die Wahrung der Interessen des Konsumentenschutzes;

           2. die Erörterung der Harmonisierung von Bedingungen für die Lieferung von Erdgas an Endverbraucher, auf die die Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes Anwendung finden;

           3. die Erörterung der Kriterien, von denen bei der Erfüllung der gemäß § 7 den Erdgasunternehmen auferlegten Verpflichtungen auszugehen ist;

           4. die Erstattung von Vorschlägen über die Festsetzung von Grundsätzen für die Bestimmung der Preisansätze gemäß den §§ 23 bis 23d GWG;

           5. die Erstattung von Vorschlägen für sonstige Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes;

           6. die Begutachtung von Verordnungen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen werden;

           7. die Beratung über Berichte, die angefallene Beschwerden im Zusammenhang mit der Lieferung von Erdgas und deren Erledigung zum Gegenstand haben.

(3) Dem Beirat haben neben dem Vorsitzenden anzugehören:

           1. je ein Vertreter der Bundesministerien für Wirtschaft und Arbeit, für Finanzen, für Justiz, für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;

           2. ein Vertreter jedes Bundeslandes sowie je ein Vertreter des Österreichischen Städtebundes, des Österreichischen Gemeindebundes und der Vereinigung Österreichischer Industrieller;

           3. je ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, der Bundesarbeitskammer und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes.

Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(4) Der Vorsitzende wird vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, die Vertreter der in Abs. 3 Z 1 angeführten Bundesministerien werden von den zuständigen Bundesministern und alle übrigen Mitglieder werden auf Vorschlag der entsendenden Stellen vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ernannt.

(5) Mitglieder des Beirates sowie die Ersatzmitglieder sind, soweit sie nicht beamtete Vertreter sind, vom Vorsitzenden des Beirats zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten. Die Tätigkeit der Mitglieder des Beirates ist eine ehrenamtliche.“

18. Die §§ 27 und 28 samt Überschrift lauten:

„Auskunfts- und Einsichtsrechte

§ 27. Insoweit dies zur Erfüllung ihrer Tätigkeit erforderlich ist, haben die Regulierungsbehörden das Recht, in alle Unterlagen von Marktteilnehmern, Netzbetreibern, Speicherunternehmen, Bilanzgruppenverantwortlichen sowie Bilanzgruppenkoordinatoren Einsicht zu nehmen und Auskunft über alle auf ihre Tätigkeit Bezug habenden Umstände zu verlangen. Die Auskunftspflicht umfasst insbesondere auch die laufende Bekanntgabe von Daten, die zur Evidenzhaltung von Unterlagen erforderlich sind, die als Grundlage für die Erfüllung der Aufsichtstätigkeit erforderlich sind. Diese Unterlagen können erforderlichenfalls auch für die Erstellung von Gutachten zur Erfüllung der den Regulierungsbehörden zur Besorgung zugewiesenen Aufgaben herangezogen werden.

Verschwiegenheitspflicht

§ 28. Wer an einem Verfahren in Elektrizitäts- bzw. Erdgasangelegenheiten teilnimmt, darf Amts-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihm in dieser Eigenschaft anvertraut oder zugänglich geworden sind, weder während des Verfahrens noch nach dessen Abschluss offenbaren oder verwerten.“

19. (Verfassungsbestimmung) Nach § 29 wird folgender § 29a Abs. 1 samt Überschrift eingefügt:

„In-Kraft-Treten der Novelle des Bundesgesetzes über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitätsbereich und die Errichtung der Elektrizitäts-Control GmbH und Elektrizitäts-Control Kommission

§ 29a. (1) (Verfassungsbestimmung) § 1 samt Überschrift sowie § 16 Abs. 1 Z 2, 8 bis 10, 12 und 13, 15 bis 19 samt Überschrift, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2002 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 16 Abs. 1 Z 11 und 14 sowie 20 bis 24 tritt mit 1. Oktober 2002 in Kraft.“

19a. Dem § 29a werden folgende Abs. 2 bis 4 angefügt:

„(2) Die Änderung des Titels und die §§ 2a, 3, 4 samt Überschrift, 6 samt Überschrift, 7 samt Überschrift, 9 und 10 samt Überschriften, 10a samt Überschrift, 15 samt Überschrift, 16 Abs. 2 bis 4, 17 bis 20 samt Überschriften, 22 samt Überschrift, 26a samt Überschrift, 27 und 28 samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2002 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die auf Grund des § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000 erlassene Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit betreffend das Entgelt für die Elektrizitäts-Control GmbH, BGBl. II Nr. 453/2001, bleibt bis zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens einer Verordnung auf Grund des § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2002, insoweit damit die Höhe des von der Energie-Control GmbH zur Finanzierung ihrer den Elektrizitätsmarkt betreffenden Aufgaben einzuhebenden Entgelts festgelegt wird, als Bundesgesetz in Kraft.

(3) § 14 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2002 tritt mit 1. Oktober 2002 in Kraft.

(4) Die Elektrizitäts-Control Kommission führt ihre Tätigkeit im bisher ihr zugewiesenen Umfang solange weiter, bis die Energie-Control Kommission eingerichtet ist und ihre Tätigkeit aufnimmt.“

20. Soweit in den, nicht durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2002 geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitätsbereich und die Errichtung der Elektrizitäts-Control GmbH und der Elektrizitäts-Control Kommission, BGBl. I Nr. 121/2000, noch die Wortfolgen „Elektrizitäts-Control GmbH“ oder „Elektrizitäts-Control Kommission“ enthalten sind, werden diese durch die Wortfolgen „Energie-Control GmbH“ und „Energie-Control Kommission“ in der jeweils grammatikalisch korrekten Form ersetzt.

21. (Verfassungsbestimmung) § 30 Abs. 1 Z 1 lautet:

         „1. (Verfassungsbestimmung) der §§ 1, 16 Abs. 1, 29 Abs. 5 und 29a Abs. 1 die Bundesregierung;“