1243 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Nachdruck vom 26. 7. 2002

Bericht und Antrag

des Wirtschaftsausschusses


betreffend den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energieträgern und auf dem Gebiet der Kraft-Wärme-Kopplung erlassen werden (Ökostromgesetz) sowie das Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz (ElWOG) und das Energieförderungsgesetz 1979 (EnFG) geändert werden

Im Zuge der Beratungen über die Regierungsvorlage 1116 der Beilagen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Gaswirtschaftsgesetz, die Gewerbeordnung 1994 und das Bundesgesetz über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitätsbereich und die Errichtung der Elektrizitäts-Control GmbH und der Elektrizitäts-Control Kommission geändert werden, hat der Wirtschaftsausschuss über Antrag der Abgeordneten Karlheinz Kopf, Dipl.-Ing. Maximilian Hofmann und Georg Oberhaidinger mit Stimmenmehrheit beschlossen, dem Nationalrat gemäß § 27 Abs. 1 des Geschäftsordnungsgesetzes einen Selbständigen Antrag vorzulegen, der ua. zum Ziel hat, den Anteil der Erzeugung von elektrischer Energie in Anlagen auf Basis erneuerbarer Energieträger zu erhöhen.

Einstimmig wurde ein Entschließungsantrag der Abgeordneten Karlheinz Kopf, Dipl.-Ing. Maximilian Hofmann und Georg Oberhaidinger angenommen, der wie folgt begründet war:

„Die Zuschläge zum Systemnutzungstarif für Ökostromanlagen sind derzeit in den Bundesländern unterschiedlich geregelt. Das vorliegende Gesetz, das die Zuschläge bundeseinheitlich gestaltet, versucht einen Mittelweg zu beschreiten, um einen gerechten Ausgleich der Belastungen zwischen den Benutzergruppen herzustellen.

Aus diesen Erwägungen wurde in § 22 Abs. 2 Ökostromgesetz die Regelung aufgenommen, dass eine Differenzierung der Förderbeiträge nach Netzebenen gemäß § 25 ElWOG zulässig ist.“

Weiters beschloss der Ausschuss einstimmig folgende Feststellungen:

„Der Ausschuss ist der Ansicht, dass dem § 46 Abs. 1 ElWOG durch § 15 Abs. 1 Z 4 und § 32 Abs. 4 Ökostromgesetz nicht derogiert wird und der Bestand der Regelzonen gemäß § 22 ElWOG auch dann gegeben ist, wenn die technischen Voraussetzungen für eine bundesweite Ökobilanzgruppe zu einem späteren Zeitpunkt gegeben sind. Die Bildung einer bundesweiten Ökobilanzgruppe hat somit auch eine Änderung der Landeselektrizitätsgesetze zur Voraussetzung.“

„Der Ausschuss geht davon aus, dass der im § 4 Abs. 1 Z 1 Ökostromgesetz als Referenzwert angegebene Zielwert von 78,1% von der Annahme ausgeht, dass im Jahr 2010 der Bruttoinlandsstromverbrauch 56,1 TWh betragen wird.“

„Unbeschadet der Verankerung eines Anteils von 4%, den die Erzeugung von elektrischer Energie aus erneuerbaren Energieträgern, gemessen an der gesamten jährlichen Stromabgabe im Jahre 2008, zu erreichen haben wird, wird der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit aufgefordert, die Möglichkeit zu evaluieren, den Anteil von erneuerbaren Energieträgern im Jahre 2008 auf 5% zu steigern.“

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Wirtschaftsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle

        1. dem angeschlossenen Gesetzentwurf (Anlage 1) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen,

        2. die beigedruckte Entschließung (Anlage 2) annehmen.

Wien, 2002 07 03

    Karlheinz Kopf        Dr. Reinhold Mitterlehner

       Berichterstatter                Obmann