1257 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Nachdruck vom 18. 7. 2002

Bericht

des Verfassungsausschusses


über den Antrag 234/A der Abgeordneten Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer, Dr. Michael Krüger, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das  Verfas­sungsgerichtshofgesetz 1953 geändert wird

Die Abgeordneten Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer, Dr. Michael Krüger, Kolleginnen und Kollegen haben am 6. Juli 2000 den gegenständlichen Antrag im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Mit Erkenntnis vom 10. März 2000, G 19/99, hat der Verfassungsgerichtshof § 18 VwGG als verfassungswidrig aufgehoben. § 13 VfGG, dessen Abs. 1 eine analoge Regelung enthält, soll vor dem Hintergrund dieses Erkenntnisses entsprechend angepasst werden. In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 1 B-VG (,Verfassungsgerichtsbarkeit‘).

Zu Z 1 (§ 7 Abs. 2 lit. a) und Z 3 (Überschrift zu den §§ 37 bis 41):

Vor dem Hintergrund der in Z 14 vorgeschlagenen generellen Verweisungsbestimmung des § 91 kann die Angabe der Fundstelle der B-VG-Novelle entfallen.

Zu Z 2 (§ 13):

Mit Erkenntnis vom 10. März 2000, G 19/99, hat der Verfassungsgerichtshof § 18 VwGG als verfassungswidrig aufgehoben. § 13 VfGG, dessen Abs. 1 eine analoge Regelung enthält, soll vor dem Hintergrund dieses Erkenntnisses entsprechend angepasst werden.

Zu Z 4 (§ 71 Abs. 4):

Es handelt sich um eine Zitierungsanpassung (Wiederverlautbarung des Unvereinbarkeitsgesetzes 1925 als Unvereinbarkeitsgesetz 1983 durch die Kundmachung BGBl. Nr. 330/1983).

Zu Z 5 (§ 71a Abs. 5) und 8 (§ 82 Abs. 4):

Es handelt sich um die Bereinigung von Redaktionsversehen, die anlässlich der Aufhebung des § 82 Abs. 2 durch Art. 1 Z 14 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 329/1990 unterlaufen sind.

Zu Z 6 (§§ 72 Abs. 3, 74 Abs. 5 und 80 Abs. 3) und Z 7 (§ 80 Abs. 2):

Es handelt sich um Zitierungsanpassungen im Hinblick auf die Einfügung einer neuen lit. c in Art. 142 Abs. 2 B-VG durch Art. 1 Z 24 der Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle 1994, BGBl. Nr. 1013.

Zu Z 11 (§ 91):

Nach dem Vorbild der Richtlinie 62 der Legistischen Richtlinien 1990 soll eine generelle Verweisungsbestimmung geschaffen werden.“

Der Verfassungsausschuss hat den Initiativantrag in seinen Sitzungen am 26. Jänner, 28. Februar und 19. April 2001 in Verhandlung genommen und die Beratungen jeweils vertagt.

Die vertagten Verhandlungen wurden vom Verfassungsausschuss am 4. Juli 2002 wieder aufgenommen.

An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer, Dr. Johannes Jarolim, Dr. Michael Krüger, Mag. Terezija Stoisits, Dr. Sylvia Papházy, MBA, und der Obmann des Ausschusses Dr. Peter Wittmann sowie der Staatssekretär im Bundeskanzleramt Franz Morak.

Im Zuge der Debatte brachten die Abgeordneten Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer und Dr. Michael Krüger einen Abänderungsantrag ein, der sich auf die Promulgationsklausel, § 89 Abs. 15 sowie die Streichung der Z 11 bezieht.

Bei der Abstimmung wurde der Initiativantrag 234/A in der Fassung des oberwähnten Abänderungs­antrages einstimmig angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verfassungsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2002 07 04

                 Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer                                             Dr. Peter Wittmann

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann