Anlage

Bundesgesetz, mit dem das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2001, wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Abs. 2 lit. a wird die Wortfolge „(Art. 137 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung der Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 1946 vom 9. Oktober 1946, BGBl. Nr. 211); (BGBl. Nr. 132/1947, Art. I Z 1)“ durch den Ausdruck „(Art. 137 des Bundes-Verfassungsgesetzes);“ ersetzt.

2. § 13 lautet:

§ 13. (1) Unbeschadet des Art. 65 Abs. 2 lit. a B-VG werden die Angelegenheiten, die das dem Verfassungsgerichtshof angehörende Verwaltungspersonal und die sachlichen Erfordernisse betreffen, vom Präsidenten geführt.

(2) Vor wichtigen Personalmaßnahmen, insbesondere vor Aufnahmen in den Personalstand und vor der Betrauung von Angehörigen des Verwaltungspersonals mit leitenden Funktionen, ist der aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und den ständigen Referenten des Verfassungsgerichtshofes bestehende Personalsenat zu hören.“

3. Die Überschrift zu den §§ 37 bis 41 lautet:

„B. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen an den Bund, die Länder, die Bezirke, die Gemeinden und Gemeindeverbände, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind (Art. 137 des Bundes-Verfassungsgesetzes)“

4. § 71 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Abs. 1 bis 3 sind sinngemäß anzuwenden, wenn der Antrag auf Mandatsverlust gemäß den §§ 9 und 10 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 330, gestellt wird.“

5. In § 71a Abs. 5 wird der Ausdruck „Bestimmungen des § 82 Abs. 3 und 4, der §§“ durch den Ausdruck „§§ 82 Abs. 2 und 3,“ ersetzt.

6. In den §§ 72 Abs. 3, 74 Abs. 5 und 80 Abs. 3 wird der Ausdruck „lit. d bis g“ durch den Ausdruck „lit. e bis h“ ersetzt.

7. In § 80 Abs. 2 wird der Ausdruck „lit. a bis c“ durch den Ausdruck „lit. a bis d“ ersetzt.

8. § 82 Abs. 4 erhält die Absatzbezeichnung „(3)“.

9. § 89 wird folgender Abs. 15 angefügt:

„(15) § 7 Abs. 2 lit. a, § 13, die Überschrift zu den §§ 37 bis 41, § 71 Abs. 4, § 71a Abs. 5, § 72 Abs. 3, § 74 Abs. 5, § 80 Abs. 2 und 3, § 82 Abs. 3 und § 90 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2002 treten mit 1. Oktober 2002 in Kraft.“

10. § 90 lautet:

§ 90. Soweit in den vorstehenden Bestimmungen nichts anderes vorgesehenen ist, ist mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes der Präsident des Verfassungsgerichtshofes betraut.“