1260 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Nachdruck vom 13. 8. 2002

Bericht

des Verfassungsausschusses


über die Regierungsvorlage (1182 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Religionsunterrichtsgesetz, das Über­brückungshilfengesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forst­wirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Landesvertragslehrergesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das EU‑Beamten-Sozial­versicherungsgesetz, das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, das Richterdienstgesetz, das Bundesbediensteten-Sozialplangesetz, das Einsatzzulagengesetz und das Bundesfinanz­gesetz 2002 geändert werden (Deregulierungsgesetz – Öffentlicher Dienst 2002)

und

über den Antrag (709/A) der Abgeordneten Hermann Reindl, Dr. Gottfried Feurstein, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienst­rechtsgesetz 1979, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Bundestheaterpensionsgesetz und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert werden

Zu 1182 der Beilagen:

Die wesentlichen Zielsetzungen der gegenständlichen Regierungsvorlage umfassen:

A. Entfall von Mitwirkungsbefugnissen und Deregulierung

Im Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht findet sich eine Reihe von Mitwirkungsbefugnissen des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport bzw. des Bundesministers für Finanzen. Im Hinblick auf eine Optimierung der Aufgabenverteilung ist der weit gehende Entfall von Mitwirkungsrechten und Mehrfachzuständigkeiten zwischen den Ressorts vorgesehen.

B. Aufhebung von Rechtsvorschriften

Die Novelle sieht die Aufhebung einer Fülle von Rechtsvorschriften des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes vor, die durch Zeitablauf oder durch Änderungen der Rechtsordnung gegenstandslos geworden sind oder deren Beibehaltung aus anderen Gründen nicht mehr gerechtfertigt erscheint. Damit soll ein weiterer Beitrag zur Schaffung einer übersichtlicheren Rechtsordnung geleistet werden.

C. Stellenplan

Seit der Beschlussfassung des Stellenplanes 2002 haben sich in der Zwischenzeit einige Änderungen ergeben, die eine Anpassung des Allgemeinen Teils des Stellenplans an die neuen Gegebenheiten erforderlich machen.

Die hier vorliegenden Änderungen umfassen insbesondere

      die Sozialplanregelung für Bundesbedienstete,

      eine Reduzierung der Mitwirkungsbefugnisse des BMöLS bei Planstellenbindungen,

      eine Reduktion der Mitwirkung des BMöLS bei den Gesamtjahresarbeitsleistungen,

      einen an den Euro angepassten Berechnungsmodus für Personalpunkte

      sowie vereinzelte Wortkorrekturen bzw. Ergänzungen.

D. Neuordnung der Ausbildung im Bundesdienst unter Optimierungs- und Deregulierungsaspekten

Die dienstliche Aus- und Weiterbildung ist ein zentrales Element der Personal- und Verwaltungsentwicklung. Die Anforderungen an den öffentlichen Dienst erfordern eine zielgerichtete Aus- und Weiterbildung sowie moderne Management-Trainings-Programme für die Bundesbediensteten. Es soll daher die Ausbildung sowohl inhaltlich auf den neuesten Stand gehoben, als auch die organisatorischen Strukturen geschaffen werden, die eine optimale Ausbildung für die Mitarbeiter im Bundesdienst gewährleisten. Im Mittelpunkt steht dabei sowohl die Orientierung der Grundausbildung an den konkreten Bedürfnissen des unmittelbaren Arbeitsbereiches als auch die verstärkte Zusammenarbeit aller Ressorts, um deren Weiterbildungsbedürfnissen, insbesondere im Bereich des Verwaltungsmanagements, seitens des BMöLS Rechnung tragen zu können.

In diesem Zusammenhang enthält der gegenständliche Entwurf eine Neuregelung der gesetzlichen Grundlagen zur Grundausbildung sowie die Neuorganisation für die Bereitstellung von Qualifizierungsprogrammen für das Verwaltungsmanagement. Die Verwaltungsakademie in ihrer derzeitigen Form als nachgeordnete Dienststelle des BMöLS wird nicht mehr weiter bestehen. Aus der Neuordnung der Ausbildungsaufgaben resultieren mehrere Einsparungspotentiale. Auf Grund der neuen gesetzlichen Ausrichtung kann die Anzahl der bisher als hauptberuflicher Lehrkörper tätigen Bediensteten der Verwaltungsakademie verringert werden. Ebenso fällt die in der Verwaltungsakademie anfallende Doppelverwaltung einschließlich Direktion im Hinblick auf das Betreiben einer nachgeordneten Dienststelle weg. Der verbesserten Auslastung des Schlosses Laudon samt den dazugehörigen Nebengebäuden soll in Zukunft ein besonderes Augenmerk gewidmet werden, wobei auch Nutzungsmöglichkeiten außerhalb einer Bildungseinrichtung nicht ausgeschlossen sein sollen.

E. Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens

a)     Artikel 1 Z 26 enthält eine Verfassungsbestimmung.

b)     Die Beschlussfassung des Artikels 8 (Änderung des Religionsunterrichtsgesetzes) bedarf gemäß Art. 14 Abs. 10 B-VG einer Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Nationalrates und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

c)     Nach der in der Regierungsvorlage enthaltenen Rechtsauffassung steht dem Bundesrat gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG hinsichtlich des Art. 21 – Änderung des Bundesfinanzgesetzes – keine Mitwirkung zu.

Zu 709/A:

Die Abgeordneten Hermann Reindl, Dr. Gottfried Feurstein, Kolleginnen und Kollegen haben am 13. Juni 2002 den gegenständlichen Antrag im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Mit dem gegenständlichen Antrag soll dem in den letzten Jahren bei den staatsnahen Unternehmen Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft und ÖBB aufgetretenen Wildwuchs an Ruhestandsversetzungen wegen Dienstunfähigkeit begegnet werden. Zu dem Zweck einer einheitlichen Vorgangsweise bei solchen krankheitsbedingten Ruhestandsversetzungen soll zukünftig für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit der den Unternehmen Post und Telekom AG und ÖBB zugewiesenen Beamten die Pensionsversicherungsanstalt zuständig sein. Damit ist gewährleistet, dass eine objektive unternehmensunabhängige Stelle und nicht mehr von den Unternehmen selbst ausgewählte Vertrauensärzte ohne Vergleichbarkeit derartige Gutachten erstellen.“

Der Verfassungsausschuss hat die gegenständlichen Vorlagen in seiner Sitzung am 4. Juli 2002 in Verhandlung genommen.

An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Hermann Reindl, Mag. Terezija Stoisits, Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer, Otto Pendl, Mag. Johann Maier, Dr. Peter Wittmann und MMag. Dr. Madeleine Petrovic sowie die Vizekanzlerin Dr. Susanne Riess-Passer.

Die Abgeordneten Hermann Reindl und Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer brachten einen Abänderungsantrag ein, der wie folgt begründet war:

„Zu Z 1 (Art. 1 Z 6a und 6b, § 14 Abs. 4 und 8 BDG 1979):

Der Post und Telekom Austria AG (nunmehr: den in § 17 Abs. 1a PTSG angeführten Unternehmen) zugewiesene Beamte waren bisher von den standardisierten Begutachtungen beim Bundespensionsamt in Verfahren betreffend Ruhestandsversetzung wegen dauernder Dienstunfähigkeit nach § 14 BDG 1979 ausgenommen. Diese Ausnahme soll nunmehr entfallen; für die Begutachtung soll jedoch nicht das Bundespensionsamt, sondern die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten (ab 1. Jänner 2003: Pensionsversicherungsanstalt) zuständig sein. Ein Eingriff in die freie Beweiswürdigung ist mit dieser verpflichtenden Begutachtung bei der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten – wie bisher – nicht verbunden.

Darüber hinaus soll für solche Ruhestandsversetzungen die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen erforderlich gemacht werden. Die geplante Mitwirkung des Bundesministers für Finanzen wird sich darauf zu beschränken haben, zu prüfen, ob bei geplanten Ruhestandsversetzungen die materiellrechtlichen Vorgaben (insbesondere § 14 Abs. 3 BDG 1979) und die verfahrensrechtlichen Vorgaben im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eingehalten worden sind; andere – beispielsweise budgetäre – Gründe werden dagegen keine Rolle spielen können.

Zu Z 2 (Art. 1 Z 9, § 30 BDG 1979):

Durch die Zuweisung der Anrechnung auf die Grundausbildung an die Dienstbehörde kann eine einheitliche Anrechnungspraxis beibehalten werden.

Zu Z 3, 13, 18, 25, 33, 37, 38 und 42 (Art. 1 Z 10 und 46, § 56 Abs. 3 bis 6 und § 284 Abs. 48 Z 1 BDG 1979; Art. 3 Z 8 und 47, § 5 Abs. 1 letzter Satz und § 100 Abs. 33 Z 1 VBG; Art. 10 Z 2 und 11, § 40 Abs. 3 bis 6 und § 123 Abs. 41 Z 1 LDG; Art. 11 Z 2 und 10, § 40 Abs. 3 bis 6 und § 127 Abs. 30 Z 1 LLDG):

Von der Änderung der Nebenbeschäftigungsregelung wird abgesehen. Die diesbezüglichen Bestimmungen entfallen.

Zu Z 4, 19, 34 und 39 (Art. 1 Z 10 bis 66, Art. 3 Z 8 bis 47, Art. 10 Z 2 bis 13 und Art. 11 Z 2 bis 12):

Der Entfall der jeweils vorangehenden Änderungsziffer bedingt eine Umnummerierung der folgenden Änderungsziffern im Gesetzestext.

Zu Z 5, 23, 36 und 41 (Art. 1 Z 12a, § 78d Abs. 1 BDG 1979; Art. 3 Z 18a, § 29k Abs. 1 VBG; Art. 10 Z 5a, § 59d Abs. 1 LDG; Art. 11 Z 4a, § 66d Abs. 1 LLDG).

Durch die Erweiterung des Rechtes auf Inanspruchnahme der Sterbebegleitung auf die Geschwister, Schwiegereltern und Schwiegerkinder soll die für den öffentlichen Dienst geltende Rechtslage an die mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 89/2002 erfolgte spätere Regelung für die Privatwirtschaft, die einen entsprechend weiteren Anwendungsbereich enthält, angepasst werden.

Zu Z 6 (Art. 1 Z 14, § 137 Abs. 10 BDG 1979):

Die Bewertung von Arbeitsplätzen der ausgegliederten Einrichtungen zugewiesenen Beamten durch die Geschäftsführung (Vorstand) dieser Einrichtung soll im Einvernehmen mit dem für die dienstbehördlichen Angelegenheiten der zugewiesenen Beamten zuständigen Bundesminister erfolgen.

Zu Z 7, 8, 10, 35 und 40 (Art. 1 Z 15a, 16a und 27e, Art. 10 Z 4a, Art. 11 Z 3a; § 140 Abs. 5, § 145a Abs. 8 und § 217 Abs. 3 BDG 1979; § 55 Abs. 7 LDG; § 62 Abs. 6 LLDG):

Die Berechtigung zur Führung bestimmter höherer Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen ist an die Erreichung einer bestimmten Gehaltsstufe oder Funktionsgruppe im Wege der Vorrückung gebunden. Wenn nun diese ex lege eintretende Wirkung der Erlangung eines höheren Amtstitels oder einer anderen Verwendungsbezeichnung während eines anhängigen Disziplinarverfahrens eintritt, könnte damit in der Öffentlichkeit der fälschliche Eindruck entstehen, dass der Bund als Dienstgeber trotzt der dem Beamten zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen diesen – statt ihn zur Rechenschaft zu ziehen – befördert, wodurch das Ansehen des Amtes bzw. das Vertrauen der Allgemeinheit in die Funktionsfähigkeit der Verwaltung empfindlich beschädigt werden könnte.

Diese Bestimmung sieht deshalb vor, dass während eines laufenden Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss ein höherer Amtstitel bzw. eine andere Verwendungsbezeichnung nicht erlangt werden kann. Diese Folge erscheint nicht gerechtfertigt, wenn das Disziplinarverfahren durch Einstellung, Freispruch oder Schuldspruch ohne Strafe endet. Ein höherer Amtstitel bzw. die andere Verwendungsbezeichnung soll daher im Sinne einer vollen Rehabilitierung des Beamten bei Einstellung des Disziplinarverfahren oder Freispruch des Beamten ex lege rückwirkend erlangt werden. Im Falle eines Schuldspruches ohne Strafe dagegen soll der Dienstbehörde die Möglichkeit eingeräumt werden, die Wirkung der Änderung des Amtstitels bzw. der Verwendungsbezeichnung bei Vorliegen berücksichtungswürdiger Gründe rückwirkend eintreten zu lassen. Als derartige Gründe kommen etwa geringe Schuld des Beamten, keine oder nur unbedeutende Tatfolgen sowie kein Entgegenstehen von dienstlichen Interessen in Betracht.

Zu Z 9 (Art. 1 Z 17a, § 152 Abs. 2 Z 1 und 2 und Abs. 3 BDG 1979):

Im Sinne der europäischen Zusammenarbeit hat sich die Notwendigkeit gezeigt, bei Organisationsformen, bei der Ausbildung und in der Terminologie die Vergleichbarkeit mit anderen Armeen herzustellen. In diesem Sinne sollen die international nicht gebräuchlichen Dienstgrade ,Divisionär‘ durch ,Generalmajor‘ und ,Korpskommandant‘ durch ,Generalleutnant‘ ersetzt werden.

Zu Z 10 (Art. 1 Z 27a bis 27d, § 203f Abs. 2 und 4, § 203g Abs. 2 und § 203k Abs. 1 BDG 1979):

Die bestehenden §§ 203d ff BDG 1979 regeln das Bewerbungsverfahren auf die Planstelle eines Bundeslehrers. Diese Bestimmungen enthalten derzeit eine komplizierte Regelung von Fristen, deren Einhaltung sich auf die Anstellungschancen für eine konkrete Stelle auswirkt, aber auch darauf, ob jemand überhaupt eine Anstellung im Lehrdienst an einer Bundesschule erhält oder nicht.

Der Entwurf sieht vereinfachte Bestimmungen für das Bewerbungsverfahren und für die Aufrechterhaltung einer gültigen Bewerbung vor, da bisher eine Fristversäumnis bzw. eine Unterbrechung der Lehrertätigkeit den Verfall früherer gültiger Bewerbungen bewirkt hat.

Zu den einzelnen Bestimmungen wird bemerkt:

Zu § 203f Abs. 2:

Die bisherige Regelung, wonach die Bewerbung gültig bleibt, wenn der Bewerber binnen einer Woche nach Erhalt das Unterrichtspraktikums(UP)-Zeugnis der für die Aufnahme zuständigen Stelle vorlegt, führt zu einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Administration. Der Bewerber muss nämlich bei der Vorlage des Unterrichtspraktikums-Zeugnisses gleichzeitig den Nachweis mitliefern, wann ihm dieses ausgehändigt wurde. Für den Fall, dass dieser Nachweis nicht erbracht wird, müssen aufwändige Rückfragen (speziell bei Bewerbern aus anderen Bundesländern) bei den Schulen durchgeführt werden. Darüber hinaus herrscht in manchen Fällen keine Klarheit darüber, ob die Bewerbung gültig ist oder nicht, da manche Unterrichtspraktikanten ihre UP-Zeugnisse sehr spät oder überhaupt nicht entgegennehmen.

Mit der neuen Regelung soll sichergestellt werden, dass unabhängig vom Zeitpunkt der Entgegennahme durch ein eindeutiges Vorlagedatum spätestens zum 30. September klar ist, ob ein Bewerber eine gültige Bewerbung aufweist oder nicht. Außerdem spielt es bei dieser Formulierung keine Rolle, ob das UP-Zeugnis vom Bewerber selbst oder von der Schule der für die Aufnahme zuständigen Dienststelle vorgelegt wird. Allerdings liegt die Verantwortung, dass das UP-Zeugnis rechtzeitig vorgelegt wird, ausschließlich beim Bewerber.

Zu § 203f Abs. 4:

Die unterschiedliche Gültigkeitsdauer bei der Erstbewerbung und bei den Folgebewerbungen erfordert nicht nur einen extrem hohen Verwaltungsaufwand (individuelle Gültigkeitsdauer bei der Erstbewerbung für jeden einzelnen Bewerber), sondern ist für die Betroffenen, wie die Erfahrung seit dem In-Kraft-Treten dieser Bestimmungen gezeigt hat, – wenn überhaupt – im Hinblick auf die komplizierte Fristenbestimmung nur sehr schwer nachvollziehbar. Dies hat immer wieder zu Irrtümern in der Berechnung, aber auch einfach zum Übersehen von Fristabläufen geführt. Hinzu kommt noch, dass sich, abgesehen von der individuellen Gültigkeitsdauer bei der Erstbewerbung für jeden einzelnen Bewerber, im Hinblick auf den unterschiedlichen Beginn des Schuljahres in den einzelnen Bundesländern gemäß § 2 des Schulzeitgesetzes 1985 für Bewerber, die sich in mehreren Bundesländern um eine Anstellung bewerben, eine weitere Schwierigkeit ergibt.

Die ausschließliche Verlängerungsmöglichkeit der Bewerbung in einem ,Zeitfenster‘ von zwölf bis vier Wochen vor Ablauf der Gültigkeit führt dazu, dass Bewerber, die diese Frist versäumen, aus der Bewerbungsliste herausfallen und bei einer Neubewerbung ein neues (weitaus schlechteres) Bewerbungsdatum erhalten. Bei der derzeitigen Arbeitsmarktsituation in einigen Fächern kann das für die Betroffenen zur Folge haben, dass ihre Chance auf Anstellung als Lehrer in einem auch pädagogisch unvertretbaren Ausmaß hinausgezögert oder unter Umständen ganz vereitelt wird. Dies ist vor allem in jenen Gegenständen schwerwiegend, in denen es Wartezeiten von bis zu zehn Jahren gibt. Gerade in pädagogischer Hinsicht ist es offenkundig, dass in der Regel mit dem längeren Zurückliegen der Lehramtsprüfung, ohne dass der Bewerber je im Schuldienst gestanden hat, auch die Qualität des Bewerbers, wenn er zum Zug kommt, nicht mehr vergleichbar ist mit der eines späteren Absolventen des Lehramtsstudiums.

Die vorgeschlagene Regelung soll sicherstellen, dass es keine individuellen Fristenläufe bei der Dauer der Gültigkeit der Bewerbung mehr gibt und ein Bewerber im gesamten Jahr vor und bis zum Ablauf der Gültigkeit seine Bewerbung verlängern kann. Dadurch soll die Ausfallsquote der Bewerber durch Fristversäumnis verhindert werden. Damit ist auch eine Entlastung der Personalsachbearbeiter verbunden.

Zu § 203g Abs. 2:

Nach der bestehenden Regelung gilt für eine zweite und weitere Bewerbung das Bewerbungsdatum der ersten gültigen Bewerbung, wenn die weiteren Bewerbungen innerhalb einer aufrecht bestehenden Gültigkeit der vorangegangenen Bewerbung eingebracht werden und der Bewerber darüber hinaus alle vorangegangenen Bewerbungen bekannt gibt.

Diese Regelung erscheint zu aufwändig und erschwert die Vollziehung in manchen Fällen insofern, als alte Bewertungsdaten rekonstruiert werden müssen.

Es reicht aus, dass für jedes weitere Bewerbungsgesuch desselben Bewerbers das Bewerbungsdatum der ersten gültigen Bewerbung gilt, wenn diese zum Zeitpunkt des Einlangens des weiteren Bewerbungsgesuches noch gültig ist.

Die Daten sind ohnehin bei den Personalabteilungen evident. Gleichzeitig wird Unsicherheit bei den Bewerbern verhindert und den Personalabteilungen die zeitaufwändige Bearbeitung von Anfragen erspart.

Zu § 203k Abs. 1:

Durch die vorgeschlagene Bestimmung wird einerseits gewährleistet, dass der Zweck dieser Novelle erreicht wird, nämlich Zeiten einer früheren gültigen Bewerbung anzurechnen; andererseits stellt diese Bestimmung sicher, dass eine dem Verlust an Wartezeit entsprechende Rückreihung in der Warteliste und damit eine Art ,Reißverschlusssystem‘ bei der neuerlichen Einreihung auf Grund einer neuerlichen Bewerbung erfolgt.

Die vorgeschlagene Regelung hat den durchaus erwünschten Effekt, dass im Fall des Ablaufs der Gültigkeit einer Bewerbung bei einer späteren Bewerbung Bewerbern, die die Aufrechterhaltung der Gültigkeit einer früheren Bewerbung versäumt haben, die Dauer der Gültigkeit der früheren Bewerbung gewahrt bleibt, nicht jedoch die Zeit zwischen dem Ende der Gültigkeit der früheren Bewerbung und der neuerlichen Bewerbung. Die vorgeschlagene Regelung bedeutet jedenfalls ein Zurückfallen des Bewerbers von seinem bisher inne gehabten Rang in der Bewerberliste, weil jene Zeiten, die zwischen dem Ablauf der Gültigkeit der früheren Bewerbung und der neuerlichen Bewerbung liegen, nicht eingerechnet werden.

Mit dieser Bestimmung wird auf das Datum des In-Kraft-Tretens der BDG-Novelle BGBl. I Nr. 61/1997 (1. September 1997) abgestellt, in der erstmals detaillierte Bestimmungen für Bewerbungen als Bundeslehrer und Bestimmungen über die Gültigkeit solcher Bewerbungen und die damit zusammenhängenden Fristen erlassen worden sind.

Zu Z 11 (Art. 1 Z 32a, § 240 BDG 1979):

Übergangsbestimmung zu § 14 Abs. 4 und 8 BDG 1979, wonach die verpflichtende Begutachtung bei der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten für ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des § 14 Abs. 4 neu eingeleitete, die Mitwirkungspflicht des Bundesministers für Finanzen jedoch auch für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren gelten soll.

Zu Z 12 (Art. 1 Z 33, § 242 Abs. 1 BDG 1979):

Diese Änderung der Fundstelle betrifft die 2002 erfolgte Änderung der Heimaturlaubsverordnung.

Zu Z 15 (Art. 1 Z 48a, Anlage 1 Z 12.3 lit. g bis j BDG 1979):

Im Zuge der Reorganisation werden verschiedene Bereiche unter Reduzierung des Gesamtpersonalstandes der Zentralleitung des Bundesministeriums für Landesverteidigung sowie der Neustrukturierung der oberen Führung unter besonderer Berücksichtigung internationaler Aufgaben neu gestaltet. Die Funktionsträger dieser Bereiche sind daher einer entsprechenden Bewertung zuzuführen. Das In-Kraft-Treten erfolgt gleichzeitig mit der neu zu erlassenden Geschäftseinteilung.

Zu Z 16 und 17 (Art. 2 Z 9 und 9a, § 23 Abs. 1 bis 5 GehG):

Beseitigung eines Redaktionsversehens im Zusammenhang mit der Dienstrechts-Novelle 2002.

Zu Z 20 und 21 (Art. 3 Z 10 und 10a, § 25 Abs. 1 bis 5 VBG):

Beseitigung eines Redaktionsversehens im Zusammenhang mit der Dienstrechts-Novelle 2002.

Zu Z 22 (Art. 3 Z 16, § 29 Abs. 5 VBG):

Beseitigung eines Redaktionsversehens.

Zu Z 24 (Art. 3 Z 44, § 82a Abs. 1 VBG):

Diese Änderung der Fundstelle betrifft die 2002 erfolgte Änderung der Heimaturlaubsverordnung.

Zu Z 26 (Art. 4 Z 9, § 35 PG 1965):

Diese Änderung soll gewährleisten, dass die aus Sicherheitsgründen erforderliche Voraussetzung der alleinigen Verfügungsberechtigung bei Überweisungen auf Auslandskonten bereits ab dem Zeitpunkt der Ermöglichung solcher Überweisungen (1. Jänner 2003) und nicht erst ab der in § 102 Abs. 42 PG 1965 (Art. 4 Z 33 der RV) vorgesehenen, mit Auslandsüberweisungen in keinem Zusammenhang stehenden Kundmachung wirksam wird.

Zu Z 27 und 28 (Art. 5 Z 2, 2a und 6a, §§ 2a bis 2d, § 2b Abs. 4 und § 18i Abs. 3 BThPG):

Verpflichtende Zuweisung der unter das BThPG fallenden Bundestheaterbediensteten zur ärztlichen Begutachtung bei der Pensionsversicherungsanstalt (der Angestellten) in Ruhestandsversetzungsverfahren aus gesundheitlichen Gründen analog der geplanten Regelung für Beamte des PT-Bereichs. Vgl. die Erläuterungen zu Z 1 und 11.

Der Entfall des § 2b Abs. 4 letzter Satz entspricht dem Art. 5 Z 2 der Regierungsvorlage (Entfall des Mitwirkungsrechts des Bundesministers für Finanzen bei der Vereinbarung des Fortbestandes des Dienstverhältnisses über die Altergrenze hinaus) unter Berücksichtigung der geänderten Paragrafenbezeichnung.

Zu Z 29 und 30 (Art. 6 Z 1 bis 4 und 6, § 2 Abs. 3 und 4 und § 60 Abs. 4 BB-PG):

Verpflichtende Zuweisung der unter das BB-PG fallenden Bundesbahnbeamten zur ärztlichen Begutachtung bei der Pensionsversicherungsanstalt (der Angestellten) in Ruhestandsversetzungsverfahren aus gesundheitlichen Gründen analog der geplanten Regelung für Beamte des PT-Bereichs sowie Mitwirkung des Bundesministers für Finanzen bei solchen Ruhestandsversetzungen. Vgl. die Erläuterungen zu Z 1 und 11.

Zu Z 31 (Art. 7 Z 15a, § 13 Abs. 1 BLVG):

Die für die Betreuung des UPIS-RAP vorgesehene Einrechnung gemäß § 13 Abs. 1 BLVG, die bis zum Ende des Unterrichtsjahres 2001/2002 befristet war, muss um ein Unterrichtsjahr verlängert werden, da von den damit befassten Administratoren nach wie vor ein zeitlicher Mehraufwand zu leisten ist, der sich durch noch durchzuführende Systemumstellungen ergibt.

Zu Z 43 (Art. 21 Z 3, Punkt 3 Abs. 2 des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes für das Jahr 2002 – Anlage II):

Diese Regelung entfällt; die derzeit für die Aufnahme von sur-place-Kräften vorgesehenen Regelungen bleiben unverändert.

Zu Z 45 (Art. 21 Z 12, Punkt 8 Abs. 2 des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes für das Jahr 2002 – Anlage II):

Einfügung der mit der Dienstrechts-Novelle 2001 – Universitäten geschaffenen und durch ein Redaktionsversehen nicht in das BFG 2002 übernommenen Abs. 4 bis 7, davon Abs. 5 in der Fassung der Regierungsvorlage.“

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf in der Fassung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Hermann Reindl und Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer teils einstimmig, teils mit Stimmenmehrheit angenommen. Ein vom Abgeordneten Dr. Peter Wittmann eingebrachter Abänderungsantrag fand nicht die Zustimmung der Ausschussmehrheit.

Der Antrag 709/A gilt damit als miterledigt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verfassungsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2002 07 04

                                Hermann Reindl                                                             Dr. Peter Wittmann

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann