Anlage

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Berufe und die Ausbildungen zum medizinischen Masseur und zum Heilmasseur (Medizinischer Masseur- und Heilmasseur­gesetz – MMHmG) erlassen wird, und mit dem das Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste, das Ausbildungs­vorbehaltsgesetz, das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz, das MTD-Gesetz, das Bildungs­dokumentationsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozial­versicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Bundesgesetz über die Berufe und die Ausbildungen zum medizinischen Masseur und
zum Heilmasseur

(Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG)

Inhaltsübersicht

1. Hauptstück

Gemeinsame Bestimmungen

§ 1          Allgemeine Bestimmungen

§ 2          Allgemeine Berufspflichten

§ 3          Allgemeine Dokumentationspflicht und Auskunftserteilung

§ 4          Verschwiegenheitspflicht

2. Hauptstück

Medizinischer Masseur

1. Abschnitt

Berufsbild und besondere Berufspflicht des medizinischen Masseurs

§ 5          Berufsbild – Medizinischer Masseur

§ 6          Berufsbezeichnung

§ 7          Meldepflicht

2. Abschnitt

Berufsberechtigung als medizinischer Masseur

§ 8          Berufsberechtigung – Medizinischer Masseur

§ 9          Qualifikationsnachweis – Medizinischer Masseur – Inland

§ 10        Qualifikationsnachweis – Medizinischer Masseur – EWR

§ 11        Qualifikationsnachweis – Medizinischer Masseur – außerhalb des EWR

§ 12        Nostrifikation – Medizinischer Masseur

§ 13        Ergänzungsausbildung und -prüfung – Medizinischer Masseur

§ 14        Berufsausübung als medizinischer Masseur

§ 15        Entziehung der Berufsberechtigung als medizinischer Masseur

§ 16        Einschränkung der Berufsberechtigung als medizinischer Masseur

3. Abschnitt

Ausbildung – Medizinischer Masseur

§ 17        Allgemeine Bestimmungen

§ 18        Aufnahme in die Ausbildung zum medizinischen Masseur

§ 19        Ausschluss von der Ausbildung zum medizinischen Masseur

§ 20        Ausbildungsablauf

§ 21        Ausbildungsinhalte – Modul A

§ 22        Ausbildungsinhalte – Modul B

§ 23        Ausbildungsleitung

§ 24        Kommissionelle Prüfung zum medizinischen Masseur

§ 25        Anrechnungen

§ 26        Verkürzte Ausbildung für Masseure

§ 27        Verkürzte Ausbildung für diplomierte medizinisch-technische Fachkräfte

§ 28        Ausbildungs- und Prüfungsverordnung

3. Hauptstück

Heilmasseur

1. Abschnitt

Berufsbild des Heilmasseurs

§ 29        Berufsbild – Heilmasseur

§ 30        Lehraufgaben

§ 31        Berufsbezeichnung

2. Abschnitt

Besondere Berufspflichten des Heilmasseurs

§ 32        Werbebeschränkung und Provisionsverbot

§ 33        Informationspflicht

§ 34        Besondere Dokumentationspflicht

§ 35        Besondere Verschwiegenheitspflicht, Anzeige- und Meldepflicht

3. Abschnitt

Berufsberechtigung als Heilmasseur

§ 36        Berufsberechtigung – Heilmasseur

§ 37        Berufsberechtigung – Lehraufgaben

§ 38        Qualifikationsnachweis – Heilmasseur – Inland

§ 39        Qualifikationsnachweis – Heilmasseur – EWR

§ 40        Lehraufgaben – EWR

§ 41        Qualifikationsnachweis – Heilmasseur und Lehraufgaben – außerhalb des EWR

§ 42        Nostrifikation – Heilmasseur und Lehraufgaben

§ 43        Ergänzungsausbildung und -prüfung – Heilmasseur und Lehraufgaben

§ 44        Fortbildung bei Ausbildung im Ausland

§ 45        Berufsausübung als Heilmasseur

§ 46        Freiberufliche Berufsausübung – Berufssitz

§ 47        Entziehung der Berufsberechtigung als Heilmasseur

§ 48        Einschränkung der Berufsberechtigung als Heilmasseur

§ 49        Berufsausweis

4. Abschnitt

Ausbildung – Heilmasseur

§ 50        Aufnahme in die Ausbildung zum Heilmasseur

§ 51        Ausschluss von der Ausbildung zum Heilmasseur

§ 52        Aufschulungsmodul

§ 53        Modulleitung

§ 54        Kommissionelle Abschlussprüfung zum Heilmasseur

§ 55        Anrechnungen

§ 56        Ausbildungs- und Prüfungsverordnung

5. Abschnitt

Ausbildung für Lehraufgaben

§ 57        Ausbildungsinhalt

§ 58        Anrechnungen

§ 59        Lehraufgabenausbildungs- und Prüfungsverordnung

4. Hauptstück

Spezialqualifikationen

1. Abschnitt

Berufsrechtliche Vorschriften

§ 60        Spezialqualifikationen – Tätigkeitsbereiche

§ 61        Zusatzbezeichnungen

§ 62        Berufsberechtigung – Spezialqualifikationen

§ 63        Spezialqualifikationen – EWR

§ 64        Qualifikationsnachweis – Spezialqualifikationen – außerhalb des EWR

§ 65        Nostrifikation – Spezialqualifikationen

§ 66        Ergänzungsausbildung und -prüfung – Spezialqualifikationen

§ 67        Entziehung der Berechtigung – Spezialqualifikationen

2. Abschnitt

Ausbildungen  Spezialqualifikationen

§ 68        Spezialqualifikationsausbildungen

§ 69        Spezialqualifikationsausbildung Elektrotherapie

§ 70        Spezialqualifikationsausbildung Hydro- und Balneotherapie

§ 71        Anrechnungen

§ 72        Spezialqualifikationsausbildungs- und Prüfungsverordnung

5. Hauptstück

Bewilligungen

§ 73        Bewilligung der Ausbildung zum medizinischen Masseur

§ 74        Bewilligung des Aufschulungsmoduls zum Heilmasseur

§ 75        Bewilligung von Spezialqualifikationsausbildungen

§ 76        Bewilligung der Ausbildungen für Lehraufgaben

§ 77        Gesamtbewilligung

6. Hauptstück

Strafbestimmungen, gewerberechtliche Bestimmungen sowie Übergangs- und
Schlussbestimmungen

1. Abschnitt

Strafbestimmungen

§ 78        Strafbestimmungen

2. Abschnitt

Gewerberechtliche Bestimmungen

§ 79        Gewerberechtliche Berechtigung

3. Abschnitt

Übergangsbestimmungen

§ 80        Heilbademeister und Heilmasseure

§ 81        Spezialqualifikation – Elektrotherapie

§ 82        Blinde

§ 83        Anrechnungen

§ 84        Gewerbliche Masseure

§ 85        Diplomierte medizinisch-technische Fachkräfte

§ 86        Lehraufgaben

§ 87        Verordnungsermächtigung

4. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 88        Vollziehung

§ 89        In-Kraft-Treten

1. Hauptstück

Gemeinsame Bestimmungen

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. (1) Durch dieses Bundesgesetz werden die Berufe und die Ausbildungen

           1. des medizinischen Masseurs und

           2. des Heilmasseurs

geregelt.

(2) Die Berufe des medizinischen Masseurs und des Heilmasseurs dürfen nur nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes ausgeübt werden.

(3) Hilfeleistungen im Rahmen der Nachbarschafts-, Familien- und Haushaltshilfe werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

(4) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(5) Auf die Ausübung der Berufe des medizinischen Masseurs und des Heilmasseurs findet die Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194, keine Anwendung.

(6) Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Die weibliche Form von „medizinischer Masseur“ lautet „medizinische Masseurin“. Die weibliche Form von „Heilmasseur“ lautet „Heilmasseurin“.

Allgemeine Berufspflichten

§ 2. (1) Medizinische Masseure und Heilmasseure haben ihren Beruf ohne Unterschied der Person gewissenhaft auszuüben. Sie haben das Wohl der Patienten unter Einhaltung der hiefür geltenden Vorschriften und nach Maßgabe der fachlichen und wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen zu wahren. Jede eigenmächtige Heilbehandlung ist zu unterlassen.

(2) Sie haben sich über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse der medizinischen und anderer berufsrelevanter Wissenschaften, die für den Tätigkeitsbereich maßgeblich sind, regelmäßig fortzubilden. Das Mindestmaß der Fortbildungsverpflichtung beträgt 40 Stunden innerhalb von fünf Jahren.

Allgemeine Dokumentationspflicht und Auskunftserteilung

§ 3. (1) Medizinische Masseure und Heilmasseure sind verpflichtet, Aufzeichnungen über jede in Behandlung übernommene Person, insbesondere über den tätigkeitsrelevanten Zustand der Person bei Übernahme der Behandlung, die ärztlichen Anordnungen, den Behandlungsverlauf sowie über Art und Umfang der angewandten Tätigkeiten, zu führen und hierüber

           1. der behandelten Person,

           2. der zu ihrer gesetzlichen Vertretung befugten Person und

           3. der von ihr allenfalls namhaft gemachten Person

alle Auskünfte zu erteilen. Sie sind verpflichtet, Personen gemäß Z 1 bis 3 über Verlangen Einsicht in die Dokumentation zu gewähren sowie gegen Kostenersatz die Herstellung von Abschriften zu ermöglichen.

(2) Medizinische Masseure und Heilmasseure sind zur automationsunterstützten Ermittlung und Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs. 1 zum Zwecke der Dokumentation berechtigt. Personen gemäß Abs. 1 haben das Recht auf Einsicht, Richtigstellung unrichtiger und Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten.

(3) Die Dokumentation im Sinne des Abs. 1 und 2 ist durch den Dienstgeber bzw. durch den freiberuflich tätigen Heilmasseur mindestens zehn Jahre aufzubewahren. Dies gilt auch im Falle der Niederlegung der beruflichen Tätigkeit.

(4) Im Falle einer automationsunterstützten Führung der Dokumentation sind die Daten durch den Dienstgeber bzw. durch den freiberuflich tätigen Heilmasseur auf geeigneten Datenträgern zur Einhaltung der Aufbewahrungspflicht zu sichern. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Daten durch den Dienstgeber bzw. durch den freiberuflich tätigen Heilmasseur unwiederbringlich zu löschen.

(5) Medizinische Masseure und Heilmasseure haben anderen Angehörigen der Gesundheitsberufe, die die betroffenen Patienten behandeln oder pflegen, die für die Behandlung und Pflege erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Verschwiegenheitspflicht

§ 4. (1) Medizinische Masseure und Heilmasseure sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufs anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet.

(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn

           1. nach gesetzlichen Vorschriften eine Meldung des medizinischen Masseurs oder des Heilmasseurs über den Gesundheitszustand bestimmter Personen vorgeschrieben ist,

           2. Mitteilungen an die Sozialversicherungsträger, Krankenfürsorgeanstalten oder sonstige Kostenträger in dem Umfang, als er für den Empfänger zur Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet, erforderlich sind,

           3. die durch die Offenbarung des Geheimnisses bedrohte Person den medizinischen Masseur oder den Heilmasseur von der Geheimhaltung entbunden hat,

           4. die Offenbarung des Geheimnisses nach Art und Inhalt zum Schutz höherwertiger Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege oder der Rechtspflege unbedingt erforderlich ist.

2. Hauptstück

Medizinischer Masseur

1. Abschnitt

Berufsbild und besondere Berufspflicht des medizinischen Masseurs

Berufsbild – Medizinischer Masseur

§ 5. (1) Der Beruf des medizinischen Masseurs umfasst die Durchführung von

           1. klassischer Massage,

           2. Packungsanwendungen,

           3. Thermotherapie,

           4. Ultraschalltherapie und

           5. Spezialmassagen

zu Heilzwecken nach ärztlicher Anordnung unter Anleitung und Aufsicht eines Arztes oder eines Angehörigen des physiotherapeutischen Dienstes.

(2) Bei Blindheit umfasst das Berufsbild des medizinischen Masseurs die Durchführung von

           1. klassischer Massage und

           2. Spezialmassagen

zu Heilzwecken nach ärztlicher Anordnung unter Anleitung und Aufsicht eines Arztes oder eines Angehörigen des physiotherapeutischen Dienstes.

(3) Die klassische Massage zu Heilzwecken umfasst Heilmassagen

           1. manueller und

           2. apparativer Art.

(4) Packungsanwendungen umfassen insbesondere

           1. Kataplasmen (Munari, Italienische Packung),

           2. Wärmepackungen und

           3. Kältepackungen.

(5) Die Thermotherapie umfasst die Anwendung von Wärme oder Kälte zu Heilzwecken, wie insbesondere durch

           1. Wärmeleitung,

           2. Wärmestrahlung,

           3. Energietransformation und

           4. Wärmeentzug.

(6) Die Ultraschalltherapie ist die Anwendung von Schwingungen mit einer Frequenz von 20 kHz bis 10 GHz zu Heilzwecken.

(7) Spezialmassagen zu Heilzwecken umfassen insbesondere

           1. Lymphdrainage,

           2. Reflexzonenmassagen und

           3. Akupunktmassage.

Berufsbezeichnung

§ 6. (1) Personen, die zur Berufsausübung als medizinischer Masseur berechtigt sind, dürfen die Berufsbezeichnung „medizinischer Masseur“/„medizinische Masseurin“ führen.

(2) Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Staatsangehörige), die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Berufsausübung als medizinischer Masseur berechtigt sind, dürfen an Stelle der Bezeichnung gemäß Abs. 1 die im Heimat- oder Herkunftsstaat gültigen rechtmäßigen Ausbildungsbezeichnungen bzw. deren Abkürzungen führen, sofern

           1. diese nicht mit der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 identisch sind und nicht mit einer Bezeichnung verwechselt werden können, die in Österreich eine zusätzliche oder andere Ausbildung voraussetzt, und

           2. neben der Bezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, angeführt werden.

(3) Die Führung

           1. einer Berufs- oder Ausbildungsbezeichnung gemäß Abs. 1 und 2 durch hiezu nicht berechtigte Personen oder

           2. anderer verwechselbarer Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen durch hiezu nicht berechtigte Personen oder

           3. anderer als der gesetzlich zugelassenen Berufsbezeichnungen

ist verboten.

Meldepflicht

§ 7. Ergibt sich für den medizinischen Masseur in Ausübung seines Berufs der Verdacht, dass

           1. durch eine gerichtlich strafbare Handlung der Tod oder eine schwere Körperverletzung herbei­geführt wurde,

           2. eine volljährige Person, die ihre Interessen nicht selbst wahrzunehmen vermag, misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht worden ist,

           3. ein Minderjähriger misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht worden ist,

so hat der medizinische Masseur unverzüglich Meldung an den Dienstgeber zu erstatten.

2. Abschnitt

Berufsberechtigung als medizinischer Masseur

Berufsberechtigung – Medizinischer Masseur

§ 8. (1) Zur Ausübung des Berufs des medizinischen Masseurs sind Personen berechtigt, die

           1. eigenberechtigt sind,

           2. die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche körperliche und geistige Eignung und Vertrauenswürdigkeit besitzen,

           3. über die für die Berufsausübung erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen und

           4. einen Qualifikationsnachweis (§§ 9, 10, und 11) erbringen.

(2) Zur Ausübung des Berufs des medizinischen Masseurs sind auch folgende Personen berechtigt:

           1. Angehörige des physiotherapeutischen Dienstes und

           2. Heilmasseure.

(3) Körperlich geeignet ist, wer die physische Fähigkeit besitzt, den Beruf des medizinischen Masseurs entsprechend den beruflichen Anforderungen fachgerecht auszuüben.

(4) Geistig geeignet ist, wer neben der entsprechenden Intelligenz und einer psychischen Stabilität auch die Fähigkeit besitzt, entsprechende Strategien zur persönlichen Bewältigung der psychischen Anforderungen des Berufs zu entwickeln und Sorge für die eigene Psychohygiene tragen zu können.

(5) Nicht vertrauenswürdig ist,

           1. wer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist, und

           2. wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder ähnlichen strafbaren Handlung bei Ausübung des Berufs des medizinischen Masseurs zu befürchten ist.

Qualifikationsnachweis – Medizinischer Masseur – Inland

§ 9. Als Qualifikationsnachweis gemäß § 8 Abs. 1 Z 4 gilt ein Zeugnis gemäß

           1. § 24 Abs. 3,

           2. § 26 Abs. 3 oder

           3. § 27 Abs. 5.

Qualifikationsnachweis – Medizinischer Masseur – EWR

§ 10. (1) Eine in einem EWR-Vertragsstaat von einem EWR-Staatsangehörigen erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung als medizinischer Masseur gilt als Qualifikationsnachweis, wenn diese

           1. einem Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstigen Befähigungsnachweis im Sinne der Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (89/48/EWG), CELEX Nr.: 389L0048, oder

           2. einem Diplom oder Prüfungszeugnis im Sinne der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG, CELEX-Nr.: 392L0051,

entspricht, sofern diese Ausbildung der österreichischen Ausbildung gleichwertig ist.

(2) EWR-Staatsangehörige, denen ein Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 ausgestellt wurde, ist vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen auf Antrag die Zulassung zur Berufsausübung als medizinischer Masseur zu erteilen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 und 2 vorliegen.

(3) Der Antragsteller hat neben dem Qualifikationsnachweis insbesondere ein Zeugnis der für die Erfüllung der Berufspflichten notwendigen körperlichen und geistigen Eignung sowie der Vertrauenswürdigkeit vorzulegen.

(4) Die Zulassung zur Berufsausübung ist an die Bedingung

           1. der erfolgreichen Absolvierung wahlweise eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung oder

           2. des Nachweises von Berufserfahrung

zu knüpfen, wenn sich die absolvierte Ausbildung unter Berücksichtigung der im Rahmen der Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse wesentlich von der österreichischen Ausbildung unterscheidet.

(5) Ein Anpassungslehrgang gemäß Abs. 4 Z 1 ist die Ausübung von Tätigkeiten des Berufs des medizinischen Masseurs in Österreich unter der Verantwortung einer fachkundigen Person. Der Anpassungslehrgang hat mit einer Zusatzausbildung einherzugehen, sofern diese fachlich erforderlich ist. Der Anpassungslehrgang ist zu bewerten.

(6) Eine Eignungsprüfung gemäß Abs. 4 Z 1 ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten des Antragstellers betreffende Prüfung, mit der die Fähigkeiten des Antragstellers, in Österreich den Beruf als medizinischer Masseur auszuüben, beurteilt werden.

(7) Die Entscheidung über die Zulassung zur Berufsausübung gemäß Abs. 2 hat innerhalb von vier Monaten nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen.

(8) Nähere Vorschriften über

           1. die Zulassung zur Eignungsprüfung und zum Anpassungslehrgang sowie

           2. die Durchführung und die Bewertung der Eignungsprüfung und des Anpassungslehrgangs

hat der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen durch Verordnung festzulegen.

Qualifikationsnachweis – Medizinischer Masseur  außerhalb des EWR

§ 11. (1) Eine von einem EWR-Staatsangehörigen außerhalb des EWR oder von einer Person, die nicht EWR-Staatsangehörige ist, erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung als medizinischer Masseur gilt als Qualifikationsnachweis, wenn

           1. die Gleichwertigkeit der Urkunde mit einem österreichischen Zeugnis gemäß § 12 (Nostrifika­tion) festgestellt und

           2. die im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind.

(2) Abweichend von Abs. 1 gilt § 10 für

           1. Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft, denen von der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder einem EWR-Vertragsstaat ein Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis über eine Ausbildung als medizinischer Masseur ausgestellt wurde, und

           2. EWR-Staatsangehörige, denen von der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis über eine Ausbildung als medizinischer Masseur ausgestellt wurde.

Nostrifikation – Medizinischer Masseur

§ 12. (1) Personen, die eine im Ausland staatlich anerkannte Ausbildung als medizinischer Masseur absolviert haben und beabsichtigen, in Österreich eine Tätigkeit als medizinischer Masseur auszuüben, sind berechtigt, die Anerkennung ihrer außerhalb Österreichs erworbenen Urkunden über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung als medizinischer Masseur beim Landeshauptmann, in dessen Bundesland

           1. der Hauptwohnsitz,

           2. dann der in Aussicht genommene Dienstort

gelegen ist, zu beantragen.

(2) Der Antragsteller hat folgende Nachweise vorzulegen:

           1. den Reisepass,

           2. den Nachweis über einen Hauptwohnsitz in Österreich oder über die Möglichkeit einer Anstellung in Österreich als medizinischer Masseur, für die die Nostrifikation eine der Voraussetzungen ist,

           3. den Nachweis, dass die im Ausland absolvierte Ausbildung in Inhalt und Umfang der österreichischen gleichwertig ist,

           4. den Nachweis über die an der ausländischen Ausbildungseinrichtung besuchten Lehrveranstaltungen, über die abgelegten Prüfungen und über allfällige wissenschaftliche Arbeiten und

           5. die Urkunde, die als Nachweis des ordnungsgemäßen Ausbildungsabschlusses ausgestellt wurde und die zur Berufsausübung in dem Staat, in dem sie erworben wurde, berechtigt.

(3) Die in Abs. 2 angeführten Unterlagen sind im Original oder in beglaubigter Abschrift samt Übersetzung durch einen gerichtlich beeidigten Übersetzer vorzulegen.

(4) Von der Vorlage einzelner Unterlagen gemäß Abs. 2 Z 3 und 4 kann abgesehen werden, wenn

           1. innerhalb angemessener Frist vom Antragsteller glaubhaft gemacht wird, dass die Urkunden nicht beigebracht werden können, und

           2. die vorgelegten Urkunden für eine Entscheidung ausreichen.

(5) Für Flüchtlinge, denen nach dem Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76, Asyl gewährt worden ist, entfällt das Erfordernis des Abs. 2 Z 1. Ist die Vorlage eines Nachweises gemäß Abs. 2 Z 5 nicht möglich, so ist der Nachweis der gleichwertigen Qualifikation durch eine mit Erfolg abgelegte kommissionelle Prüfung (§ 24) zum medizinischen Masseur zu erbringen.

(6) Der Landeshauptmann hat zu prüfen, ob die vom Antragsteller im Ausland absolvierte Ausbildung hinsichtlich des Gesamtumfangs und der Ausbildungsinhalte der österreichischen Ausbildung gleichwertig ist. Einschlägige Berufserfahrungen sind bei der Beurteilung der praktischen Ausbildung zu berücksichtigen, sofern diese die fehlenden Fachgebiete inhaltlich abdecken. Zur Beurteilung der ausländischen Ausbildung ist im Falle des Abs. 4 jedenfalls ein Sachverständigengutachten einzuholen.

(7) Bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen hat der Landeshauptmann die Gleichwertigkeit der ausländischen Ausbildung bescheidmäßig festzustellen.

(8) Sofern die Gleichwertigkeit nicht zur Gänze vorliegt, ist die Nostrifikation an eine oder beide der folgenden Bedingungen zu knüpfen:

           1. erfolgreiche Ablegung einer oder mehrerer kommissionellen Ergänzungsprüfungen,

           2. erfolgreiche Absolvierung eines Praktikums oder mehrerer Praktika.

Ergänzungsausbildung und -prüfung – Medizinischer Masseur

§ 13. (1) Über die Zulassung der Nostrifikanten zur kommissionellen Ergänzungsprüfung bzw. zur ergänzenden Ausbildung entscheidet der Träger der Ausbildung.

(2) Hinsichtlich

           1. des Ausschlusses von der Ausbildung,

           2. der Durchführung der Prüfungen,

           3. der Zusammensetzung der Prüfungskommission,

           4. der Wertung der Prüfungsergebnisse und

           5. der Voraussetzungen, unter denen Prüfungen wiederholt werden können,

gelten die Regelungen über die Ausbildung zum medizinischen Masseur.

(3) Die Erfüllung bzw. Nichterfüllung der auferlegten Bedingungen gemäß § 12 Abs. 8 ist vom Landeshauptmann im Nostrifikationsbescheid einzutragen. Die Berechtigung zur Ausübung des Berufs des medizinischen Masseurs entsteht erst mit der Eintragung.

Berufsausübung als medizinischer Masseur

§ 14. Eine Berufsausübung als medizinischer Masseur darf im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu

           1. einem Rechtsträger einer Krankenanstalt oder Kuranstalt oder

           2. einem Rechtsträger einer sonstigen unter ärztlicher Leitung oder Aufsicht stehenden Einrichtung, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten oder der Betreuung pflegebedürftiger Menschen dienen, oder

           3. einem freiberuflich tätigen Arzt oder einer Gruppenpraxis oder

           4. einem freiberuflich tätigen diplomierten Physiotherapeuten

erfolgen.

Entziehung der Berufsberechtigung als medizinischer Masseur

§ 15. (1) Die auf Grund

           1. des Hauptwohnsitzes,

           2. dann des Dienstortes

eines medizinischen Masseurs zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat die Berechtigung zur Berufsausübung zu entziehen, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen gemäß § 8 Abs. 1 bereits anfänglich nicht gegeben waren oder weggefallen sind.

(2) Anlässlich der Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 sind durch die Bezirksverwaltungsbehörde Qualifikationsnachweise im Sinne dieses Bundesgesetzes einzuziehen sowie die Landeshauptmänner und der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zu benachrichtigen.

(3) Wenn

           1. die Voraussetzungen gemäß § 8 Abs. 1 vorliegen und

           2. gegen die Wiederaufnahme der Berufsausübung keine Bedenken bestehen,

ist die Berufsberechtigung auf Antrag der Person, der die Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 entzogen wurde, durch die auf Grund des Hauptwohnsitzes, dann auf Grund des in Aussicht genommenen Dienstortes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde wieder zu erteilen. Die eingezogenen Urkunden sind wieder auszufolgen sowie die Landeshauptmänner und der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zu benachrichtigen.

(4) Gegen Bescheide gemäß Abs. 1 und 3 kann Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes erhoben werden.

Einschränkung der Berufsberechtigung als medizinischer Masseur

§ 16. (1) Die auf Grund

           1. des Hauptwohnsitzes,

           2. dann des Dienstortes

eines medizinischen Masseurs zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat die Berechtigung zur Berufsausübung auf die Durchführung von klassischer Massage und von Spezialmassagen zu Heilzwecken nach ärztlicher Anordnung unter Anleitung und Aufsicht eines Arztes oder eines Angehörigen des physiotherapeutischen Dienstes einzuschränken, wenn ein medizinischer Masseur erblindet und die sonstigen Voraussetzungen gemäß § 8 Abs. 1 erfüllt sind.

(2) Von der Einschränkung sind die Landeshauptmänner und der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu benachrichtigen.

(3) § 15 Abs. 3 und 4 ist anzuwenden.

3. Abschnitt

Ausbildung – Medizinischer Masseur

Allgemeine Bestimmungen

§ 17. (1) Die Ausbildung zum medizinischen Masseur umfasst

           1. einen theoretischen Unterricht einschließlich praktischer Übungen in der Dauer von insgesamt 815 Stunden sowie

           2. eine praktische Ausbildung in der Dauer von 875 Stunden,

somit insgesamt 1 690 Stunden.

(2) Die Ausbildung zum medizinischen Masseur kann

           1. im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses oder

           2. im Rahmen eines Dienstverhältnisses

absolviert werden. Eine Teilzeitausbildung ist zulässig.

(3) Die Ausbildung zum medizinischen Masseur ist längstens innerhalb von drei Jahren abzuschließen. Wird die Ausbildung nicht innerhalb von drei Jahren abgeschlossen, ist die Ausbildung neu zu beginnen. Absolvierte Ausbildungsinhalte gemäß §§ 21 und 22 sind im Umfang ihrer Gleichwertigkeit durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter anzurechnen.

Aufnahme in die Ausbildung zum medizinischen Masseur

§ 18. (1) Voraussetzungen für die Aufnahme zur Ausbildung zum medizinischen Masseur sind:

           1. ein Lebensalter von mindestens 17 Jahren,

           2. die zur Erfüllung der Berufspflichten notwendige körperliche und geistige Eignung (§ 8 Abs. 3 und 4),

           3. die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit (§ 8 Abs. 5) und

           4. die positive Absolvierung der 9. Schulstufe.

(2) Vom Erfordernis des Abs. 1 Z 4 kann in Einzelfällen abgesehen werden, wenn die Person, die sich um die Aufnahme bewirbt, ein solches Maß an Allgemeinbildung sowie an physischer und psychischer Reife nachweist, das erwarten lässt, dass sie der theoretischen und praktischen Ausbildung zu folgen vermag.

(3) Über die Aufnahme entscheidet der Träger der Ausbildung.

(4) Der Entscheidung über die Auswahl der Bewerber sind insbesondere die Schulbildung, die Schulzeugnisse, das Bewerbungsgespräch, der Lebenslauf und der Gesamteindruck der Bewerber im Hinblick auf die Eignung für den Beruf heran zu ziehen.

(5) Blindheit schließt eine Aufnahme zur Ausbildung zum medizinischen Masseur nicht aus.

Ausschluss von der Ausbildung zum medizinischen Masseur

§ 19. (1) Ein Teilnehmer ist vom weiteren Besuch der Ausbildung auszuschließen, wenn er sich aus folgenden Gründen während der Ausbildung zum medizinischen Masseur als untauglich erweist:

           1. mangelnde Vertrauenswürdigkeit gemäß § 8 Abs. 5 oder

           2. mangelnde körperliche oder geistige Eignung gemäß § 8 Abs. 3 oder 4 oder

           3. schwer wiegende Pflichtverletzung im Rahmen der theoretischen oder praktischen Ausbildung.

(2) Über den Ausschluss entscheidet der Träger der Ausbildung.

(3) Vor Entscheidung über den Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben und die Ausbildungsleitung zu hören.

(4) Ein Nichterreichen des Ausbildungsziels nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten bewirkt ein automatisches Ausscheiden und bedarf keiner Entscheidung gemäß Abs. 2.

Ausbildungsablauf

§ 20. Die Ausbildung zum medizinischen Masseur kann in zwei aufbauenden Modulen (Modul A und B) oder in einem durchgeführt werden.

Ausbildungsinhalte – Modul A

§ 21. Das Modul A umfasst eine theoretische Ausbildung in der Dauer von 360 Stunden in folgenden Fächern:

           1. Anatomie und Physiologie,

           2. Hygiene,

           3. Erste Hilfe und Verbandstechnik,

           4. Pathologie,

           5. Thermotherapie, Ultraschalltherapie und Packungsanwendung,

           6. Massagetechniken zu Heilzwecken.

Ausbildungsinhalte – Modul B

§ 22. (1) Das Modul B umfasst eine theoretische und praktische Ausbildung in der Dauer von 1 330 Stunden.

(2) Die theoretische Ausbildung umfasst einen theoretischen Unterricht und praktische Übungen in der Dauer von 455 Stunden in folgenden Fächern:

           1. Sanitäts-, Arbeits- und Sozialversicherungsrecht,

           2. Berufe und Einrichtungen des Gesundheitswesens,

           3. Dokumentation,

           4. Umweltschutz,

           5. Pathologie,

           6. Grundlagen der Kommunikation,

           7. Massagetechniken zu Heilzwecken einschließlich vertiefender spezieller Anatomie und Pathologie.

(3) Im Rahmen der theoretischen Ausbildung sind praktische Übungen ohne Patientenkontakt in den Fächern gemäß Abs. 2 Z 7 und § 21 Z 5 und 6 im Ausmaß von 205 Stunden durchzuführen.

(4) Die praktische Ausbildung hat in den Fächern gemäß Abs. 2 Z 7 und § 21 Z 5 und 6 zu erfolgen und umfasst Pflichtpraktika an Patienten im Ausmaß von 875 Stunden. Voraussetzung für die Absolvierung der Pflichtpraktika an Patienten ist die Absolvierung der entsprechenden theoretischen Ausbildung und der praktischen Übungen ohne Patientenkontakt.

(5) Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind die medizinischen Masseure in Ausbildung berechtigt, die zu erlernenden Tätigkeiten unter Anleitung und Aufsicht der Lehr- und Fachkräfte an Patienten durchzuführen.

Ausbildungsleitung

§ 23. (1) Die fachspezifische und organisatorische Leitung der Ausbildung zum medizinischen Masseur obliegt einer fachkompetenten und pädagogisch geeigneten Person, die die Berufsberechtigung als Heilmasseur und die Berechtigung zur Ausübung von Lehraufgaben (§ 37) besitzt.

(2) Die medizinisch-wissenschaftliche Leitung der Ausbildung zum medizinischen Masseur obliegt einem Arzt, der die hiefür erforderliche fachliche und pädagogische Eignung besitzt.

(3) Für den fachspezifischen und organisatorischen Leiter und den medizinisch-wissenschaftlichen Leiter ist jeweils ein Stellvertreter vorzusehen. Dieser hat die jeweiligen Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 zu erfüllen.

Kommissionelle Prüfung zum medizinischen Masseur

§ 24. (1) Die Lehrkräfte haben sich während der gesamten Ausbildungszeit vom Ausbildungserfolg der medizinischen Masseure in Ausbildung laufend zu überzeugen.

(2) Nach Abschluss der Gesamtausbildung zum medizinischen Masseur ist eine kommissionelle Prüfung abzulegen. Im Rahmen der Prüfung ist zu beurteilen, ob die für die Ausübung als medizinischer Masseur erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten angeeignet wurden und der Prüfungskandidat in der Lage ist, die berufliche Tätigkeit als medizinischer Masseur fachgerecht auszuüben.

(3) Personen, die die kommissionelle Prüfung mit Erfolg abgelegt haben, ist ein Prüfungszeugnis, in dem der Prüfungserfolg sowie die Berufsbezeichnung „medizinischer Masseur“/„medizinische Masseurin“ anzuführen sind, auszustellen.

Anrechnungen

§ 25. (1) Prüfungen und Praktika, die im Rahmen einer staatlich anerkannten Ausbildung zum medizinischen Masseur erfolgreich abgelegt wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen und Praktika einer Ausbildung zum medizinischen Masseur durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter der Ausbildung insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.

(2) Prüfungen und Praktika, die im Rahmen

           1. von Ausbildungen zu oder von Sonderausbildungen und Weiterbildungen von anderen Gesundheitsberufen oder

           2. eines Universitäts- oder Fachhochschulstudiums oder anderer universitärer Ausbildungen

erfolgreich absolviert wurden, sind auf die Prüfungen und Praktika einer Ausbildung zum medizinischen Masseur durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter der Ausbildung insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.

(3) Eine Anrechnung gemäß Abs. 1 und 2 befreit von der Verpflichtung zur Ablegung von theoretischen Prüfungen und der Teilnahme am theoretischen Unterricht und von der Absolvierung der Pflichtpraktika in den jeweiligen Fächern.

(4) Eine Anrechnung auf die kommissionelle Prüfung ist nicht zulässig.

Verkürzte Ausbildung für Masseure

§ 26. (1) Personen, die

           1. die Befähigung für das reglementierte Gewerbe der Massage gemäß der Verordnung über den Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Masseure, BGBl. Nr. 618/1993, auf Grund einer erfolgreich abgelegten Prüfung nach dem 1. Oktober 1986 nachgewiesen haben und

           2. die zur Erfüllung der Berufspflichten als medizinischer Masseur erforderliche körperliche und geistige Eignung sowie Vertrauenswürdigkeit besitzen,

sind berechtigt, eine verkürzte Ausbildung zum medizinischen Masseur zu absolvieren.

(2) Die Ausbildung besteht aus einer praktischen Ausbildung im Rahmen der Ausbildung zum medizinischen Masseur im Gesamtumfang von 875 Stunden.

(3) Personen, die die praktische Ausbildung gemäß Abs. 2 mit Erfolg abgelegt haben, ist durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter der Ausbildung ein Zeugnis, in dem der Erfolg sowie die Berufsbezeichnung „medizinischer Masseur“/„medizinische Masseurin“ anzuführen sind, auszustellen.

Verkürzte Ausbildung für diplomierte medizinisch-technische Fachkräfte

§ 27. (1) Diplomierte medizinisch-technische Fachkräfte sind berechtigt, eine verkürzte Ausbildung zum medizinischen Masseur zu absolvieren.

(2) Die Ausbildung besteht

           1. aus einer theoretischen Ausbildung einschließlich praktischer Übungen im Rahmen der Ausbildung zum medizinischen Masseur, insbesondere in den Fächern „Massagetechniken zu Heilzwecken“ und „Pathologie“ im Gesamtumfang von 370 Stunden, wobei praktische Übungen ohne Patientenkontakt im Ausmaß von 75 Stunden durchzuführen sind, und

           2. aus einer praktischen Ausbildung im Rahmen der Ausbildung zum medizinischen Masseur in der Dauer von 430 Stunden

unter Berücksichtigung der im Rahmen der Ausbildung im medizinisch-technischen Fachdienst erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten.

(3) Eine durch die medizinisch-technische Fachkraft abgeleistete praktische Tätigkeit im Bereich der physikalischen Medizin kann auf die praktische Ausbildung durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter der Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit angerechnet werden.

(4) Nach erfolgreicher Absolvierung der verkürzten Ausbildung ist die kommissionelle Prüfung zum medizinischen Masseur (§ 24) zu absolvieren.

(5) Personen, die die kommissionelle Prüfung mit Erfolg abgelegt haben, ist ein Prüfungszeugnis, in dem der Prüfungserfolg sowie die Berufsbezeichnung „medizinischer Masseur“/„medizinische Masseurin“ anzuführen sind, auszustellen.

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung

§ 28. Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Ausbildung zum medizinischen Masseur, insbesondere über

           1. den Lehrbetrieb und Lehrplan,

           2. die Art und Durchführung der Prüfungen,

           3. die Anrechnung von Prüfungen,

           4. die Wertung von Prüfungsergebnissen und Praktika,

           5. die Reprobationsfristen,

           6. die Voraussetzungen, unter denen eine Prüfung wiederholt werden kann, sowie die Anzahl der Wiederholungsmöglichkeiten,

           7. die Antrittsvoraussetzungen für die kommissionelle Prüfung,

           8. die Zusammensetzung der Prüfungskommission und deren Beschlusserfordernisse,

           9. die Festsetzung der Höhe der Prüfungsgebühren,

         10. die verkürzten Ausbildungen und

         11. die Form und den Inhalt der auszustellenden Zeugnisse

festzulegen.

3. Hauptstück

Heilmasseur

1. Abschnitt

Berufsbild des Heilmasseurs

Berufsbild – Heilmasseur

§ 29. (1) Der Beruf des Heilmasseurs umfasst die eigenverantwortliche Durchführung von

           1. klassischer Massage,

           2. Packungsanwendungen,

           3. Thermotherapie,

           4. Ultraschalltherapie und

           5. Spezialmassagen

zu Heilzwecken nach ärztlicher Anordnung.

(2) Bei Blindheit umfasst das Berufsbild des Heilmasseurs die eigenverantwortliche Durchführung von

           1. klassischer Massage und

           2. Spezialmassagen

zu Heilzwecken nach ärztlicher Anordnung.

(3) Der anordnende Arzt trägt die Verantwortung für die Anordnung (Anordnungsverantwortung), der Heilmasseur trägt die Verantwortung für die Durchführung der angeordneten Tätigkeit (Durchführungsverantwortung). Die ärztliche Anordnung hat schriftlich zu erfolgen. Die erfolgte Durchführung der angeordneten Tätigkeit ist durch den Heilmasseur durch Datum und Unterschrift zu bestätigen. Eine  Übermittlung der schriftlichen Anordnung per Telefax oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung ist zulässig, sofern die Dokumentation gewährleistet ist.

Lehraufgaben

§ 30. (1) Heilmasseure können die Berechtigung zur Ausübung von Lehraufgaben erwerben.

(2) Lehraufgaben umfassen

           1. Lehrtätigkeiten im Rahmen der Ausbildung zum medizinischen Masseur, des Aufschulungsmoduls zum Heilmasseur, der Spezialqualifikationsausbildungen und der Ausbildungen für Lehraufgaben und

           2. die Leitung von Ausbildungen zum medizinischen Masseur, von Aufschulungsmodulen zum Heilmasseur, von Spezialqualifikationsausbildungen und von Ausbildungen für Lehraufgaben.

(3) Die Lehrtätigkeit umfasst die Planung, Durchführung und Auswertung des theoretischen und praktischen Unterrichts.

(4) Die Leitung umfasst die fachliche, pädagogische und organisatorische Leitung und die Dienstaufsicht im Rahmen der theoretischen und praktischen Ausbildung.

Berufsbezeichnung

§ 31. (1) Personen, die zur Berufsausübung als Heilmasseur berechtigt sind, dürfen die Berufsbezeichnung „Heilmasseur“/„Heilmasseurin“ führen.

(2) Heilmasseure mit Berechtigung zur Durchführung von Lehraufgaben gemäß § 37 dürfen die Zusatzbezeichnung „Lehrberechtigter Heilmasseur“/„Lehrberechtigte Heilmasseurin“ führen.

(3) Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Staatsangehörige), die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Berufsausübung als Heilmasseur oder zur Ausübung von Lehraufgaben berechtigt sind, dürfen an Stelle der Bezeichnungen gemäß Abs. 1 und 2 die im Heimat- oder Herkunftsstaat gültigen rechtmäßigen Ausbildungsbezeichnungen bzw. deren Abkürzungen führen, sofern

           1. diese nicht mit der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 bzw. der Zusatzbezeichnung gemäß Abs. 2 identisch sind und nicht mit einer Bezeichnung verwechselt werden können, die in Österreich
eine zusätzliche oder andere Ausbildung voraussetzt, und

           2. neben der Bezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, angeführt werden.

(4) Die Führung

           1. einer Berufs- oder Ausbildungsbezeichnung gemäß Abs. 1 bis 3 durch hiezu nicht berechtigte Personen oder

           2. anderer verwechselbarer Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen durch hiezu nicht berechtigte Personen oder

           3. anderer als der gesetzlich zugelassenen Berufsbezeichnungen

ist verboten.

2. Abschnitt

Besondere Berufspflichten des Heilmasseurs

Werbebeschränkung und Provisionsverbot

§ 32. (1) Im Zusammenhang mit der freiberuflichen Berufsausübung ist eine dem beruflichen Ansehen abträgliche, insbesondere jede vergleichende, diskriminierende oder unsachliche Anpreisung oder Werbung verboten.

(2) Der Heilmasseur darf keine Vergütungen für die Zuweisung von Kranken sich oder einem anderen versprechen, geben, nehmen oder sich zusichern lassen. Rechtsgeschäfte, die gegen dieses Verbot verstoßen, sind nichtig. Leistungen aus solchen Rechtsgeschäften können zurückgefordert werden.

Informationspflicht

§ 33. Heilmasseure sind verpflichtet, den anordnenden Arzt unverzüglich über nicht dem Therapieverlauf entsprechende sowie für die weitere Behandlung bedeutsame gesundheitliche Auffälligkeiten zu informieren und die dafür notwendigen Daten zu übermitteln.

Besondere Dokumentationspflicht

§ 34. (1) Daten der Dokumentation dürfen

           1. an die Sozialversicherungsträger, Krankenfürsorgeanstalten oder sonstige Kostenträger in dem Umfang, als er für den Empfänger zur Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet, sowie

           2. an den anordnenden Arzt, in dessen Behandlung der Patient steht, mit Zustimmung des Patienten oder der zur gesetzlichen Vertretung befugten Person

übermittelt werden.

(2) Im Falle des Ablebens eines freiberuflich tätigen Heilmasseurs ist sein Erbe oder sonstiger Rechtsnachfolger unter Wahrung des Datenschutzes verpflichtet, die Dokumentation für die der Aufbewahrungspflicht entsprechende Dauer gegen Ersatz der Aufbewahrungskosten dem Amt der zuständigen Landesregierung oder einem von diesem Amt benannten Dritten zu übermitteln.

Besondere Verschwiegenheitspflicht, Anzeige- und Meldepflicht

§ 35. (1) Die Verschwiegenheitspflicht eines freiberuflich tätigen Heilmasseurs gemäß § 4 Abs. 1 besteht auch insoweit nicht, als die für die Honorarabrechnung gegenüber den Krankenversicherungsträgern, Krankenanstalten, sonstigen Kostenträgern oder Patienten erforderlichen Unterlagen zum Zweck der Abrechnung, auch im automationsunterstützten Verfahren, Dienstleistungsunternehmen überlassen werden. Eine allfällige Speicherung darf nur so erfolgen, dass Betroffene weder bestimmt werden können noch mit hoher Wahrscheinlichkeit bestimmbar sind.

(2) Ergibt sich für den freiberuflich tätigen Heilmasseur in Ausübung seines Berufs der Verdacht, dass durch eine gerichtlich strafbare Handlung der Tod oder die schwere Körperverletzung herbeigeführt wurde, so hat der Heilmasseur, sofern Abs. 3 nicht anders bestimmt, der Sicherheitsbehörde unverzüglich Anzeige zu erstatten. Gleiches gilt im Fall des Verdachts, dass eine volljährige Person, die ihre Interessen nicht selbst wahrzunehmen vermag, misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht worden ist.

(3) Ergibt sich für den freiberuflich tätigen Heilmasseur in Ausübung seines Berufs der Verdacht, dass ein Minderjähriger misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht worden ist, so hat der Heilmasseur Anzeige an die Sicherheitsbehörde zu erstatten. Richtet sich der Verdacht gegen einen nahen Angehörigen (§ 166 StGB), so kann die Anzeige so lange unterbleiben, als dies das Wohl des Minderjährigen erfordert und eine Zusammenarbeit mit dem Jugendwohlfahrtsträger und gegebenenfalls eine Einbeziehung einer Kinderschutzeinrichtung an einer Krankenanstalt erfolgt.

(4) In den Fällen einer vorsätzlich begangenen schweren Körperverletzung hat der freiberuflich tätige Heilmasseur auf bestehende Opferschutzeinrichtungen hinzuweisen. In den Fällen des Abs. 3 hat er überdies unverzüglich und nachweislich Meldung an den zuständigen Jugendwohlfahrtsträger zu erstatten.

(5) In den Fällen eines Verdachts im Sinne des Abs. 2 sind Aufzeichnungen über die den Verdacht begründenden Wahrnehmungen zu führen. Den gemäß Abs. 3 oder 4 verständigten Behörden oder öffentlichen Dienststellen ist hierüber Auskunft zu erteilen.

3. Abschnitt

Berufsberechtigung als Heilmasseur

Berufsberechtigung – Heilmasseur

§ 36. Zur Ausübung des Berufs des Heilmasseurs sind Personen berechtigt, die

           1. eigenberechtigt sind,

           2. die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche körperliche und geistige Eignung (§ 8 Abs. 3 und 4) und Vertrauenswürdigkeit (§ 8 Abs. 5) besitzen,

           3. über die für die Berufsausübung erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen und entweder

           4. einen Qualifikationsnachweis (§§ 38, 39 und 41) erbringen oder

           5. zur Ausübung des physiotherapeutischen Dienstes berechtigt sind.

Berufsberechtigung – Lehraufgaben

§ 37. Zur Ausübung von Lehraufgaben sind Heilmasseure berechtigt, die folgende Voraussetzungen besitzen:

           1. einen Qualifikationsnachweis über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung gemäß § 57 oder

           2. ein gleichwertiger Qualifikationsnachweis gemäß §§ 40 oder 41 oder

           3. die Berechtigung zur Ausübung von Lehraufgaben gemäß dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997, dem Hebammengesetz, BGBl. Nr. 310/1994, oder dem MTD-Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992.

Qualifikationsnachweis – Heilmasseur – Inland

§ 38. Als Qualifikationsnachweis gemäß § 36 Z 4 gilt ein Zeugnis gemäß § 54 Abs. 2.

Qualifikationsnachweis – Heilmasseur – EWR

§ 39. (1) Eine in einem EWR-Vertragsstaat von einem EWR-Staatsangehörigen erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung als Heilmasseur gilt als Qualifikationsnachweis, wenn diese

           1. einem Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstigen Befähigungsnachweis im Sinne der Richtlinie 89/48/EWG oder

           2. einem Diplom oder Prüfungszeugnis im Sinne der Richtlinie 92/51/EWG

entspricht, sofern diese Ausbildung der österreichischen Ausbildung gleichwertig ist.

(2) EWR-Staatsangehörige, denen ein Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 ausgestellt wurde, ist vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen auf Antrag die Zulassung zur Berufsausübung als Heilmasseur zu erteilen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 36 Z 1 und 2 vorliegen.

(3) Der Antragsteller hat neben dem Qualifikationsnachweis insbesondere ein Zeugnis der für die Erfüllung der Berufspflichten notwendigen körperlichen und geistigen Eignung (§ 8 Abs. 3 und 4) sowie der Vertrauenswürdigkeit (§ 8 Abs. 5) vorzulegen.

(4) Die Zulassung zur Berufsausübung ist an die Bedingung

           1. der erfolgreichen Absolvierung wahlweise eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung oder

           2. des Nachweises von Berufserfahrung

zu knüpfen, wenn sich die absolvierte Ausbildung unter Berücksichtigung der im Rahmen der Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse wesentlich von der österreichischen Ausbildung unterscheidet.

(5) Ein Anpassungslehrgang gemäß Abs. 4 Z 1 ist die Ausübung von Tätigkeiten des Berufs des Heilmasseurs in Österreich unter der Verantwortung einer fachkundigen Person. Der Anpassungslehrgang hat mit einer Zusatzausbildung einherzugehen, sofern diese fachlich erforderlich ist. Der Anpassungslehrgang ist zu bewerten.

(6) Eine Eignungsprüfung gemäß Abs. 4 Z 1 ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten des Antragstellers betreffende Prüfung, mit der die Fähigkeiten des Antragstellers, in Österreich den Beruf als Heilmasseur auszuüben, beurteilt werden.

(7) Die Entscheidung über die Zulassung zur Berufsausübung gemäß Abs. 2 hat innerhalb von vier Monaten nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen.

(8) Nähere Vorschriften über

           1. die Zulassung zur Eignungsprüfung und zum Anpassungslehrgang sowie

           2. die Durchführung und die Bewertung der Eignungsprüfung und des Anpassungslehrgangs

hat der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen durch Verordnung festzulegen.

Lehraufgaben – EWR

§ 40. (1) Eine in einem EWR-Vertragsstaat von einem EWR-Staatsangehörigen erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung von Lehraufgaben gilt als Qualifikationsnachweis zur Durchführung für Lehraufgaben, wenn diese

           1. einem Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstigen Befähigungsnachweis im Sinne der Richtlinie 89/48/EWG oder

           2. einem Diplom oder Prüfungszeugnis im Sinne der Richtlinie 92/51/EWG

entspricht, sofern diese Ausbildung der entsprechenden österreichischen Ausbildung gleichwertig ist.

(2) EWR-Staatsangehörigen, denen ein Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 ausgestellt wurde, ist vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen auf Antrag die Berechtigung zur Durchführung von Lehraufgaben zu erteilen. Voraussetzung für eine Zulassung ist eine Berufsberechtigung als Heilmasseur.

(3) § 39 Abs. 3 bis 7 ist anzuwenden.

(4) Nähere Vorschriften über

           1. die Zulassung zur Eignungsprüfung und zum Anpassungslehrgang sowie

           2. die Durchführung und die Bewertung der Eignungsprüfung und des Anpassungslehrgangs

hat der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen durch Verordnung festzulegen.

Qualifikationsnachweis – Heilmasseur und Lehraufgaben – außerhalb des EWR

§ 41. (1) Eine von einem EWR-Staatsangehörigen außerhalb des EWR oder von einer Person, die nicht EWR-Staatsangehörige ist, erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung als Heilmasseur oder für Lehraufgaben, gilt als Qualifikationsnachweis, wenn

           1. die Gleichwertigkeit der Urkunde mit einem österreichischen Zeugnis gemäß § 42 (Nostrifika­tion) festgestellt und

           2. die im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind.

(2) Abweichend von Abs. 1 gelten die §§ 39 und 40 für

           1. Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft, denen von der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder einem EWR-Vertragsstaat ein Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis über eine Ausbildung als Heilmasseur oder für Lehraufgaben ausgestellt wurde, und

           2. EWR-Staatsangehörige, denen von der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis über eine Ausbildung als Heilmasseur oder für Lehraufgaben ausgestellt wurde.

Nostrifikation – Heilmasseur und Lehraufgaben

§ 42. (1) Personen, die eine im Ausland staatlich anerkannte Ausbildung als Heilmasseur absolviert haben und beabsichtigen, in Österreich eine Tätigkeit als Heilmasseur auszuüben, sind berechtigt, die Anerkennung ihrer außerhalb Österreichs erworbenen Urkunden über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung als Heilmasseur beim Landeshauptmann jenes Landes, in dessen Bereich

           1. der Hauptwohnsitz,

           2. dann der in Aussicht genommene Wohnsitz,

           3. dann der in Aussicht genommene Berufssitz,

           4. dann der in Aussicht genommene Dienstort und

           5. schließlich der in Aussicht genommene Ort der beruflichen Tätigkeit

gelegen ist, zu beantragen. Dies gilt auch für die Nostrifikation von Lehraufgaben.

(2) Der Antragsteller hat folgende Nachweise vorzulegen:

           1. den Reisepass,

           2. den Nachweis eines Hauptwohnsitzes oder eines Zustellungsbevollmächtigten in Österreich,

           3. den Nachweis, dass die im Ausland absolvierte Ausbildung in Inhalt und Umfang der österreichischen gleichwertig ist,

           4. den Nachweis über die an der ausländischen Ausbildungseinrichtung besuchten Lehrveranstaltungen, über die abgelegten Prüfungen und über allfällige wissenschaftliche Arbeiten und

           5. die Urkunde, die als Nachweis des ordnungsgemäßen Ausbildungsabschlusses ausgestellt wurde und die zur Berufsausübung in dem Staat, in dem sie erworben wurde, berechtigt.

(3) Die in Abs. 2 angeführten Unterlagen sind im Original oder in beglaubigter Abschrift samt Übersetzung durch einen gerichtlich beeidigten Übersetzer vorzulegen.

(4) Von der Vorlage einzelner Unterlagen gemäß Abs. 2 Z 3 und 4 kann abgesehen werden, wenn

           1. innerhalb angemessener Frist vom Antragsteller glaubhaft gemacht wird, dass die Urkunden nicht beigebracht werden können, und

           2. die vorgelegten Urkunden für eine Entscheidung ausreichen.

(5) Für Flüchtlinge, denen nach dem Asylgesetz 1997 Asyl gewährt worden ist, entfällt das Erfordernis des Abs. 2 Z 1. Ist die Vorlage eines Nachweises gemäß Abs. 2 Z 5 nicht möglich, so ist der Nachweis der gleichwertigen Qualifikation durch eine mit Erfolg abgelegte kommissionelle Abschlussprüfung (§ 54) zum Heilmasseur zu erbringen.

(6) Der Landeshauptmann hat zu prüfen, ob die vom Antragsteller im Ausland absolvierte Ausbildung hinsichtlich des Gesamtumfangs und der Ausbildungsinhalte der österreichischen Ausbildung gleichwertig ist. Einschlägige Berufserfahrungen sind bei der Beurteilung der praktischen Ausbildung zu berücksichtigen, sofern diese die fehlenden Fachgebiete inhaltlich abdecken. Zur Beurteilung der ausländischen Ausbildung ist im Falle des Abs. 4 jedenfalls ein Sachverständigengutachten einzuholen.

(7) Bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen hat der Landeshauptmann die Gleichwertigkeit der ausländischen Ausbildung bescheidmäßig festzustellen.

(8) Sofern die Gleichwertigkeit nicht zur Gänze vorliegt, ist die Nostrifikation an eine oder beide der folgenden Bedingungen zu knüpfen:

           1. erfolgreiche Ablegung einer oder mehrerer kommissionellen Ergänzungsprüfungen,

           2. erfolgreiche Absolvierung eines Praktikums oder mehrerer Praktika.

(9) Die Nostrifikation einer Ausbildung für Lehraufgaben setzt die Berufsberechtigung als Heilmasseur voraus.

Ergänzungsausbildung und -prüfung – Heilmasseur und Lehraufgaben

§ 43. (1) Über die Zulassung der Nostrifikanten zur kommissionellen Ergänzungsprüfung bzw. zur ergänzenden Ausbildung entscheidet der Träger der Ausbildung.

(2) Hinsichtlich

           1. des Ausschlusses von der Ausbildung,

           2. der Zusammensetzung der Prüfungskommission,

           3. der Wertung der Prüfungsergebnisse und

           4. der Voraussetzungen, unter denen Prüfungen wiederholt werden können,

gelten die Regelungen über die Ausbildung zum Heilmasseur bzw. über die Ausbildung für Lehraufgaben.

(3) Die Erfüllung bzw. Nichterfüllung der auferlegten Bedingungen gemäß § 42 Abs. 8 ist vom Landeshauptmann im Nostrifikationsbescheid einzutragen. Die Berechtigung zur Ausübung des Berufs des Heilmasseurs bzw. zur Ausübung von Lehraufgaben entsteht erst mit der Eintragung.

Fortbildung bei Ausbildung im Ausland

§ 44. (1) Personen, die eine außerhalb Österreichs erworbene Urkunde über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung besitzen, die einer Ausbildung zum Heilmasseur gleichwertig ist und zur Berufsausübung in dem Staat, in dem sie erworben wurde, berechtigt, dürfen Tätigkeiten des Heilmasseurs unter Anleitung und Aufsicht einer fachkundigen Person zu Fortbildungszwecken bis zur Dauer von sechs Monaten ausüben, sofern ihnen vom Landeshauptmann des Bundeslandes, in dem die Fortbildung in Aussicht genommen ist, eine entsprechende Bewilligung erteilt worden ist.

(2) Der Antragsteller hat jedenfalls Nachweise gemäß § 42 Abs. 2 Z 1, 3 und 5 vorzulegen.

(3) Die Bewilligung ist unter Bedachtnahme auf die Kenntnisse und Fertigkeiten, die in der Ausbildung vermittelt worden sind, zu erteilen. Fehlendes Wissen in grundlegenden berufsspezifischen Fächern oder mangelnde Sprachkenntnisse schließen eine Tätigkeit zu Fortbildungszwecken aus.

(4) Die Bewilligung ist auf die Ausübung einer Tätigkeit gemäß Abs. 1 und 3

           1. an einer bestimmten Krankenanstalt oder Kuranstalten oder

           2. an einer bestimmten, sonstigen unter ärztlicher Leitung oder Aufsicht stehenden Einrichtung, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten oder der Betreuung pflegebedürftiger Menschen dient, oder

           3. bei einem bestimmten freiberuflich tätigen Arzt oder einer bestimmten Gruppenpraxis oder

           4. bei einem bestimmten freiberuflich tätigen diplomierten Physiotherapeuten

zu beschränken.

(5) Träger von Krankenanstalten oder Kuranstalten und Einrichtungen sowie Personen gemäß Abs. 4 haben nachzuweisen, dass

           1. sie über fachliche Einrichtungen und Ausstattungen, die das Erreichen des Fortbildungsziels gewährleisten, verfügen und

           2. eine kontinuierliche fachspezifische Anleitung und Aufsicht gewährleistet ist.

(6) Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 kann vom Landeshauptmann um sechs Monate verlängert werden. Eine weitere Fortbildung ist jeweils frühestens nach Ablauf von fünf Jahren für die Dauer von jeweils höchstens sechs Monaten möglich.

(7) Gegen Bescheide des Landeshauptmanns gemäß Abs. 1 und 6 ist eine Berufung nicht zulässig.

Berufsausübung als Heilmasseur

§ 45. Eine Berufsausübung als Heilmasseur darf

           1. freiberuflich oder

           2. im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einem Rechtsträger einer Krankenanstalt oder Kuranstalt oder

           3. im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einem Rechtsträger einer sonstigen unter ärztlicher Leitung oder Aufsicht stehenden Einrichtung, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten oder der Betreuung pflegebedürftiger Menschen dienen oder

           4. im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einem freiberuflich tätigen Arzt oder einer Gruppenpraxis oder

           5. im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einem freiberuflich tätigen diplomierten Physiotherapeuten

erfolgen.

Freiberufliche Berufsausübung – Berufssitz

§ 46. (1) Die beabsichtigte Aufnahme einer freiberuflichen Berufsausübung als Heilmasseur ist der auf Grund des in Aussicht genommenen Berufssitzes zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden, wobei folgende Unterlagen vorzulegen sind:

           1. ein Qualifikationsnachweis, der zur Berufsausübung als Heilmasseur in Österreich berechtigt,

           2. eine Strafregisterbescheinigung oder bei EWR-Staatsangehörigen ein gleichwertiger Nachweis des Heimat- oder Herkunftsstaates, die bzw. der nicht älter als drei Monate ist,

           3. ein ärztliches Zeugnis über die körperliche und geistige Eignung (§ 8 Abs. 3 und 4), das nicht älter als drei Monate ist, und

           4. der Berufsausweis (§ 49).

(2) Anlässlich der Meldung gemäß Abs. 1 hat die Bezirksverwaltungsbehörde das Vorliegen der Voraussetzungen für die Berufsausübung zu prüfen und die freiberufliche Berufsausübung unverzüglich, längstens binnen drei Monaten zu untersagen, sofern eine oder mehrere Voraussetzungen für die freiberufliche Berufsausübung nicht vorliegen. Im Falle der Untersagung der freiberuflichen Berufsausübung ist unverzüglich ein Verfahren gemäß § 47 einzuleiten. Im Falle der Nichtuntersagung ist die freiberufliche Berufsausübung durch die Bezirksverwaltungsbehörde in den Berufsausweis einzutragen.

(3) Eine Untersagung gemäß Abs. 2 kann durch Berufung unmittelbar beim unabhängigen Verwaltungssenat im jeweiligen Land angefochten werden.

(4) Die freiberufliche Berufsausübung als Heilmasseur hat persönlich und unmittelbar an oder ausgehend von einem bestimmten Ort (Berufssitz) zu erfolgen. Jeder freiberuflich tätige Heilmasseur hat einen oder höchstens zwei Berufssitze in Österreich zu bestimmen.

(5) Jede Begründung, Änderung oder Auflassung eines Berufssitzes ist unverzüglich der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.

(6) Der Berufssitz ist in einem solchen Zustand zu halten, dass er den hygienischen Anforderungen entspricht. Der Amtsarzt der Bezirksverwaltungsbehörde hat den Berufssitz zu überprüfen, dies insbesondere wenn Umstände vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er den hygienischen Anforderungen nicht entspricht. Entspricht der Berufssitz nicht den hygienischen Anforderungen, ist dem Heilmasseur die Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen.

(7) Kommt bei der Überprüfung gemäß Abs. 6 zu Tage, dass Missstände vorliegen, die für das Leben oder die Gesundheit von Patienten eine Gefahr mit sich bringen können, ist die Sperre des Berufssitzes bis zur Behebung dieser Missstände durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu verfügen.

Entziehung der Berufsberechtigung als Heilmasseur

§ 47. (1) Die auf Grund

           1. des Berufssitzes oder des Ortes der Berufsausübung eines freiberuflich tätigen Heilmasseurs oder

           2. des Hauptwohnsitzes eines im Dienstverhältnis tätigen Heilmasseurs

zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat die Berechtigung zur Berufsausübung als medizinischer Masseur und Heilmasseur zu entziehen, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen gemäß § 36 bereits anfänglich nicht gegeben waren oder weggefallen sind.

(2) Anlässlich der Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 sind durch die Bezirksverwaltungsbehörde

           1. Qualifikationsnachweise im Sinne dieses Bundesgesetzes und

           2. der Berufsausweis

einzuziehen sowie die Landeshauptmänner und der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zu benachrichtigen.

(3) Wenn

           1. die Voraussetzungen gemäß § 36 vorliegen und

           2. gegen die Wiederaufnahme der Berufsausübung keine Bedenken bestehen,

ist die Berufsberechtigung auf Antrag der Person, der die Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 entzogen wurde, durch die auf Grund des Wohnsitzes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde wieder zu erteilen. Die eingezogenen Urkunden sind wieder auszufolgen sowie die Landeshauptmänner und der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zu benachrichtigen.

(4) Gegen Bescheide gemäß Abs. 1 und 3 kann Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes erhoben werden.

Einschränkung der Berufsberechtigung als Heilmasseur

§ 48. (1) Die auf Grund

           1. des Berufssitzes eines freiberuflich tätigen Heilmasseurs oder

           2. des Hauptwohnsitzes eines im Dienstverhältnis tätigen Heilmasseurs

zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat die Berechtigung zur Berufsausübung auf die eigenverantwortliche Durchführung von klassischer Massage und von Spezialmassagen zu Heilzwecken nach ärztlicher Anordnung einzuschränken, wenn ein Heilmasseur erblindet und die sonstigen Voraussetzungen gemäß § 36 erfüllt sind.

(2) Von der Einschränkung sind die Landeshauptmänner und der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu benachrichtigen.

(3) § 47 Abs. 3 und 4 ist anzuwenden.

Berufsausweis

§ 49. (1) Heilmasseuren ist auf Antrag binnen drei Monaten von der

           1. nach dem Hauptwohnsitz des Antragstellers,

           2. dann nach dem Ort der Berufsausübung des Antragstellers

zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde ein mit einem Lichtbild versehener Berufsausweis auszustellen.

(2) Der Berufsausweis hat insbesondere zu enthalten:

           1. die Berufsbezeichnung,

           2. den Vor- und Familiennamen,

           3. Datum der Geburt,

           4. die Staatsangehörigkeit,

           5. den Vermerk über eine allfällige freiberufliche Berufsausübung,

           6. den Vermerk über allfällige Berechtigungen zur Durchführung von Spezialqualifikationen oder zur Ausübung von Lehraufgaben,

           7. den Vermerk über allfällige Einschränkungen.

(3) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat nähere Bestimmungen über Form und Inhalt der Berufsausweise durch Verordnung festzulegen.

4. Abschnitt

Ausbildung – Heilmasseur

Aufnahme in die Ausbildung zum Heilmasseur

§ 50. (1) Voraussetzungen für die Aufnahme zur Ausbildung zum Heilmasseur ist eine Berufsberechtigung als „medizinischer Masseur“/„medizinische Masseurin“.

(2) Über die Aufnahme entscheidet der Träger des Aufschulungsmoduls (§ 52).

(3) Blindheit schließt eine Aufnahme zur Ausbildung zum Heilmasseur nicht aus.

Ausschluss von der Ausbildung zum Heilmasseur

§ 51. (1) Ein Teilnehmer ist von der Ausbildung auszuschließen, wenn er sich aus folgenden Gründen während der Ausbildung zum Heilmasseur als untauglich erweist:

           1. mangelnde Vertrauenswürdigkeit gemäß § 8 Abs. 5 oder

           2. mangelnde körperliche oder geistige Eignung (§ 8 Abs. 3 oder 4) oder

           3. schwer wiegende Pflichtverletzung im Rahmen der Ausbildung.

(2) Über den Ausschluss entscheidet der Träger des Aufschulungsmoduls.

(3) Vor Entscheidung über den Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben und die Modulleitung zu hören.

(4) Im Falle eines Ausschlusses aus einem Grund des Abs. 1 Z 1 oder 2 hat der fachspezifische und organisatorische Leiter die Bezirksverwaltungsbehörde zwecks allfälliger Einleitung eines Verfahrens gemäß § 15 zu benachrichtigen.

(5) Ein Nichterreichen des Ausbildungsziels nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten bewirkt ein automatisches Ausscheiden und bedarf keiner Entscheidung gemäß Abs. 2.

Aufschulungsmodul

§ 52. (1) Die Ausbildung zum Heilmasseur besteht aus einem Aufschulungsmodul, das eine theoretische Ausbildung einschließlich praktischer Übungen im Gesamtumfang von 800 Stunden umfasst.

(2) Die theoretische Ausbildung umfasst einen theoretischen Unterricht in der Dauer von 720 Stunden in folgenden Fächern:

           1. Recht und Ethik,

           2. Anatomie und Physiologie,

           3. Pathologie,

           4. Hygiene und Umweltschutz,

           5. Erste Hilfe,

           6. Allgemeine Physik,

           7. Kommunikation,

           8. Dokumentation,

           9. Massagetechniken zu Heilzwecken.

(3) Im Rahmen der theoretischen Ausbildung sind praktische Übungen ohne Patientenkontakt im Fach gemäß Abs. 1 Z 9 im Ausmaß von 80 Stunden durchzuführen.

(4) Das Aufschulungsmodul kann

           1. im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses oder

           2. im Rahmen eines Dienstverhältnisses

absolviert werden. Eine Teilzeitausbildung ist zulässig.

Modulleitung

§ 53. (1) Die fachspezifische und organisatorische Leitung des Aufschulungsmoduls obliegt einer fachkompetenten und pädagogisch geeigneten Person, die die Berufsberechtigung als Heilmasseur und die Berechtigung zur Ausübung von Lehraufgaben besitzt.

(2) Die medizinisch-wissenschaftliche Leitung des Aufschulungsmoduls obliegt einem Arzt, der die hiefür erforderliche fachliche und pädagogische Eignung besitzt.

(3) Für den fachspezifischen und organisatorischen Leiter und den medizinisch-wissenschaftlichen Leiter ist jeweils ein Stellvertreter vorzusehen. Dieser hat die jeweiligen Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 zu erfüllen.

Kommissionelle Abschlussprüfung zum Heilmasseur

§ 54. (1) Nach Abschluss des Aufschulungsmoduls ist eine kommissionelle Abschlussprüfung vor einer Prüfungskommission abzulegen. Bei der kommissionellen Abschlussprüfung ist festzustellen, ob sich der Heilmasseur in Ausbildung die für die eigenverantwortliche Ausübung der beruflichen Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse angeeignet hat.

(2) Personen, die die kommissionelle Abschlussprüfung mit Erfolg abgelegt haben, ist ein Abschlussprüfungszeugnis, in dem der Prüfungserfolg sowie die Berufsbezeichnung „Heilmasseur“/„Heil­masseurin“ anzuführen sind, auszustellen.

Anrechnungen

§ 55. (1) Prüfungen, die im Rahmen einer staatlich anerkannten Ausbildung zum Heilmasseur erfolgreich abgelegt wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen einer Ausbildung zum Heilmasseur durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.

(2) Prüfungen, die im Rahmen

           1. von Ausbildungen zu oder Sonderausbildungen und Weiterbildungen von anderen Gesundheitsberufen oder

           2. eines Universitäts- oder Fachhochschulstudiums oder einer anderen hochschulähnlichen Ausbildung

erfolgreich absolviert wurden, sind auf die Ausbildung durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter des Aufschulungsmoduls insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.

(3) Eine Anrechnung auf die kommissionelle Abschlussprüfung ist nicht zulässig.

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung

§ 56. Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Ausbildung zum Heilmasseur, insbesondere über

           1. die Lehrinhalte,

           2. die Antrittsvoraussetzungen für die kommissionelle Abschlussprüfung,

           3. die Voraussetzungen, unter denen die kommissionelle Abschlussprüfung wiederholt werden kann, sowie die Anzahl der Wiederholungsmöglichkeiten,

           4. die Zusammensetzung der Prüfungskommission und deren Beschlusserfordernisse,

           5. die Festsetzung der Höhe der Prüfungsgebühren und

           6. die Form und den Inhalt der auszustellenden Zeugnisse

festzulegen.

5. Abschnitt

Ausbildung für Lehraufgaben

Ausbildungsinhalt

§ 57. (1) Die Ausbildung für Lehraufgaben umfasst eine Ausbildung in der Dauer von mindestens 120 Stunden, insbesondere in folgenden Fächern:

           1. Berufskunde und Ethik,

           2. Pädagogik, Psychologie und Soziologie,

           3. Unterrichtslehre und Lehrpraxis,

           4. Kommunikation, Verhandlungsführung und Konfliktbewältigung,

           5. Management, Organisationslehre und Statistik,

           6. Betriebsführung,

           7. Rechtskunde.

(2) Nach Abschluss der Ausbildung ist eine kommissionelle Abschlussprüfung abzunehmen. Über die erfolgreich abgelegte Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen.

Anrechnungen

§ 58. § 55 gilt auch für die Ausbildung für Lehraufgaben.

Lehraufgabenausbildungs- und Prüfungsverordnung

§ 59. Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Ausbildung für Lehraufgaben, insbesondere über

           1. die Lehrinhalte,

           2. die Antrittsvoraussetzungen für die kommissionelle Abschlussprüfung,

           3. die Voraussetzungen, unter denen die kommissionelle Abschlussprüfung wiederholt werden kann, sowie die Anzahl der Wiederholungsmöglichkeiten,

           4. die Zusammensetzung der Prüfungskommission und deren Beschlusserfordernisse,

           5. die Festsetzung der Höhe der Prüfungsgebühren und

           6. die Form und den Inhalt der auszustellenden Zeugnisse

festzulegen.

4. Hauptstück

Spezialqualifikationen

1. Abschnitt

Berufsrechtliche Vorschriften

Spezialqualifikationen  Tätigkeitsbereiche

§ 60. (1) Medizinische Masseure und Heilmasseure können die Berechtigung zur berufsmäßigen Durchführung folgender Spezialqualifikationen nach ärztlicher Anordnung erwerben:

           1. Elektrotherapie und

           2. Hydro- und Balneotherapie.

(2) Die Elektrotherapie umfasst die Anwendung von elektrischem Strom zu Heilzwecken, wie insbesondere durch Nieder-, Mittel- und Hochfrequenztherapie.

(3) Die Hydro- und Balneotherapie umfasst

           1. die Anwendung natürlicher Heilvorkommen, wie insbesondere Heilwässer und Peloide,

           2. Medizinalbäder,

           3. Unterwassermassagen und

           4. Unterwasserdruckstrahlmassagen.

Zusatzbezeichnungen

§ 61. (1) Medizinische Masseure und Heilmasseure, die zur Durchführung einer Spezialqualifikation gemäß § 62 Abs. 1 berechtigt sind, dürfen nach ihrer Berufsbezeichnung in Klammer die Zusatzbezeichnung „Elektrotherapie“ anfügen.

(2) Medizinische Masseure und Heilmasseure, die zur Durchführung einer Spezialqualifikation gemäß § 62 Abs. 2 berechtigt sind, dürfen nach ihrer Berufsbezeichnung in Klammer die Zusatzbezeichnung „medizinischer Bademeister“/„medizinische Bademeisterin“ anfügen.

(3) Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Staatsangehörige), die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Ausübung von Spezialqualifikationen berechtigt sind, dürfen an Stelle der Bezeichnungen gemäß Abs. 1 bis 2 die im Heimat- oder Herkunftsstaat gültigen rechtmäßigen Ausbildungsbezeichnungen bzw. deren Abkürzungen führen, sofern

           1. diese nicht mit den Zusatzbezeichnungen gemäß Abs. 1 bis 2 identisch sind und nicht mit einer Bezeichnung verwechselt werden können, die in Österreich eine zusätzliche oder andere Ausbildung voraussetzt, und

           2. neben der Bezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, angeführt werden.

(4) Die Führung

           1. einer Bezeichnung gemäß Abs. 1 bis 3 durch hiezu nicht berechtigte Personen oder

           2. anderer verwechselbarer Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen durch hiezu nicht berechtigte Personen oder

           3. anderer als der gesetzlich zugelassenen Zusatzbezeichnungen

ist verboten.

Berufsberechtigung – Spezialqualifikationen

§ 62. (1) Zur berufsmäßigen Durchführung der Elektrotherapie sind Personen berechtigt, die zur Berufsausübung als medizinischer Masseur oder Heilmasseur berechtigt sind, und

           1. ein Qualifikationsnachweis über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung gemäß § 69 oder

           2. ein gleichwertiger Qualifikationsnachweis gemäß §§ 63 oder 64 besitzen, oder

           3. eine Berufsberechtigung im physiotherapeutischen Dienst oder

           4. eine Berufsberechtigung im medizinisch-technischen Fachdienst besitzen.

(2) Zur berufsmäßigen Durchführung der Hydro- und Balneotherapie sind Personen berechtigt, die zur Berufsausübung als medizinischer Masseur oder Heilmasseur berechtigt sind, und

           1. ein Qualifikationsnachweis über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung gemäß § 70 oder

           2. ein gleichwertiger Qualifikationsnachweis gemäß §§ 63 oder 64 besitzen, oder

           3. eine Berufsberechtigung im physiotherapeutischen Dienst oder

           4. eine Berufsberechtigung im medizinisch-technischen Fachdienst besitzen.

(3) Medizinische Masseure mit einer Berechtigung gemäß Abs. 1 oder 2 dürfen die entsprechenden Spezialqualifikationen nach ärztlicher Anordnung und unter Anleitung und Aufsicht eines Arztes oder eines Angehörigen des physiotherapeutischen Dienstes durchführen.

(4) Heilmasseure mit einer Berechtigung gemäß Abs. 1 oder 2 dürfen die entsprechenden Spezialqualifikationen nach ärztlicher Anordnung eigenverantwortlich durchführen.

Spezialqualifikationen – EWR

§ 63. (1) Eine in einem EWR-Vertragsstaat von einem EWR-Staatsangehörigen erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung in der Elektrotherapie oder in der Hydro- und Balneotherapie gilt als Qualifikationsnachweis zur Durchführung von Spezialqualifikationen, wenn diese

           1. einem Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstigen Befähigungsnachweis im Sinne der Richtlinie 89/48/EWG oder

           2. einem Diplom oder Prüfungszeugnis im Sinne der Richtlinie 92/51/EWG

entspricht, sofern diese Ausbildung der entsprechenden österreichischen Ausbildung gleichwertig ist.

(2) EWR-Staatsangehörigen, denen ein Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 ausgestellt wurde, ist vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen auf Antrag die Berechtigung zur Durchführung

           1. der Spezialqualifikation Elektrotherapie oder

           2. der Spezialqualifikation Hydro- und Balneotherapie

zu erteilen. Voraussetzung für eine Zulassung gemäß Z 1 bis 2 ist eine Berufsberechtigung als medizinischer Masseur oder als Heilmasseur.

(3) Der Antragsteller hat neben dem Qualifikationsnachweis insbesondere einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten notwendigen körperlichen und geistigen Eignung (§ 8 Abs. 3 und 4) sowie der Vertrauenswürdigkeit (§ 8 Abs. 5) vorzulegen.

(4) Die Berechtigung zur Durchführung von Spezialqualifikationen ist an die Bedingung

           1. der erfolgreichen Absolvierung wahlweise eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung oder

           2. des Nachweises von Berufserfahrung

zu knüpfen, wenn sich die absolvierte Ausbildung unter Berücksichtigung der im Rahmen der Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse wesentlich von der österreichischen Ausbildung unterscheidet.

(5) Ein Anpassungslehrgang gemäß Abs. 4 Z 1 ist die Ausübung von Tätigkeiten gemäß Abs. 2 Z 1, 2 oder 3 in Österreich unter der Verantwortung einer fachkundigen Person. Der Anpassungslehrgang hat mit einer Zusatzausbildung einherzugehen, sofern diese fachlich erforderlich ist. Der Anpassungslehrgang ist zu bewerten.

(6) Eine Eignungsprüfung gemäß Abs. 4 Z 1 ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten des Antragstellers betreffende Prüfung, mit der die Fähigkeiten des Antragstellers, in Österreich eine Tätigkeit gemäß Abs. 2 Z 1 oder 2 auszuüben, beurteilt werden.

(7) Die Entscheidung über die Zulassung zur Berufsausübung gemäß Abs. 2 hat innerhalb von vier Monaten nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen.

(8) Nähere Vorschriften über

           1. die Zulassung zur Eignungsprüfung und zum Anpassungslehrgang sowie

           2. die Durchführung und die Bewertung der Eignungsprüfung und des Anpassungslehrgangs

hat der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen durch Verordnung festzulegen.

Qualifikationsnachweis – Spezialqualifikationen  außerhalb des EWR

§ 64. (1) Eine von einem EWR-Staatsangehörigen außerhalb des EWR oder von einer Person, die nicht EWR-Staatsangehörige ist, erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung in Spezialqualifikationen, gilt als Qualifikationsnachweis, wenn

           1. die Gleichwertigkeit der Urkunde mit einem österreichischen Zeugnis gemäß § 65 (Nostrifikation) festgestellt und

           2. die im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind.

(2) Die Nostrifikation einer Ausbildung für eine Spezialqualifikation setzt die Berufsberechtigung als medizinischer Masseur oder als Heilmasseur voraus.

(3) Abweichend von Abs. 1 gilt § 63 für

           1. Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft, denen von der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder einem EWR-Vertragsstaat ein Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis über eine Ausbildung in der Elektrotherapie oder in der Hydro- und Balneotherapie ausgestellt wurde, und

           2. EWR-Staatsangehörige, denen von der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis über eine Ausbildung in der Elektrotherapie oder in der Hydro- und Balneotherapie ausgestellt wurde.

Nostrifikation  Spezialqualifikationen

§ 65. (1) Medizinische Masseure und Heilmasseure, die eine im Ausland staatlich anerkannte Ausbildung von Spezialqualifikationen absolviert haben, sind berechtigt, die Anerkennung ihrer außerhalb Österreichs erworbenen Urkunden über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung beim Landeshauptmann, in dessen Bundesland

           1. der Hauptwohnsitz,

           2. dann der Wohnsitz,

           3. dann der Berufssitz,

           4. dann der Dienstort und

           5. schließlich der Ort der Berufsausübung

gelegen ist, zu beantragen.

(2) Der Antragsteller hat folgende Nachweise vorzulegen:

           1. den Reisepass,

           2. den Nachweis eines Hauptwohnsitzes, Wohnsitzes, Berufssitzes, Dienstortes oder eines Zustellungsbevollmächtigten in Österreich,

           3. den Nachweis, dass die im Ausland absolvierte Ausbildung in Inhalt und Umfang der österreichischen gleichwertig ist,

           4. den Nachweis über die an der ausländischen Ausbildungseinrichtung besuchten Lehrveranstaltungen, über die abgelegten Prüfungen und über allfällige wissenschaftliche Arbeiten und

           5. die Urkunde, die als Nachweis des ordnungsgemäßen Ausbildungsabschlusses ausgestellt wurde und die zur Berufsausübung in dem Staat, in dem sie erworben wurde, berechtigt.

(3) Die in Abs. 2 angeführten Unterlagen sind im Original oder in beglaubigter Abschrift samt Übersetzung durch einen gerichtlich beeidigten Übersetzer vorzulegen.

(4) Von der Vorlage einzelner Unterlagen gemäß Abs. 2 Z 3 und 4 kann abgesehen werden, wenn

           1. innerhalb angemessener Frist vom Antragsteller glaubhaft gemacht wird, dass die Urkunden nicht beigebracht werden können, und

           2. die vorgelegten Urkunden für eine Entscheidung ausreichen.

(5) Für Flüchtlinge, denen nach dem Asylgesetz 1997 Asyl gewährt worden ist, entfällt das Erfordernis des Abs. 2 Z 1. Ist die Vorlage eines Nachweises gemäß Abs. 2 Z 5 nicht möglich, so ist der Nachweis der gleichwertigen Qualifikation durch eine mit Erfolg abgelegte kommissionelle Abschlussprüfung (§§ 69 oder 70) zu erbringen.

(6) Der Landeshauptmann hat zu prüfen, ob die vom Antragsteller im Ausland absolvierte Ausbildung hinsichtlich des Gesamtumfangs und der Ausbildungsinhalte der österreichischen Ausbildung gleichwertig ist. Einschlägige Berufserfahrungen sind bei der Beurteilung der praktischen Ausbildung zu berücksichtigen, sofern diese die fehlenden Fachgebiete inhaltlich abdecken. Zur Beurteilung der ausländischen Ausbildung ist im Falle des Abs. 4 jedenfalls ein Sachverständigengutachten einzuholen.

(7) Bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen hat der Landeshauptmann die Gleichwertigkeit der ausländischen Ausbildung bescheidmäßig festzustellen.

(8) Sofern die Gleichwertigkeit nicht zur Gänze vorliegt, ist die Nostrifikation an eine oder beide der folgenden Bedingungen zu knüpfen:

           1. erfolgreiche Ablegung einer oder mehrerer kommissionellen Ergänzungsprüfungen,

           2. erfolgreiche Absolvierung eines Praktikums oder mehrerer Praktika.

Ergänzungsausbildung und -prüfung  Spezialqualifikationen

§ 66. (1) Über die Zulassung der Nostrifikanten zur kommissionellen Ergänzungsprüfung bzw. zur ergänzenden Ausbildung entscheidet der Träger der Ausbildung.

(2) Hinsichtlich

           1. des Ausschlusses von der Ausbildung,

           2. der Durchführung der Prüfungen,

           3. der Zusammensetzung der Prüfungskommission,

           4. der Wertung der Prüfungsergebnisse und

           5. der Voraussetzungen, unter denen Prüfungen wiederholt werden können,

gelten die Regelungen über die Ausbildung in den Spezialqualifikationen.

(3) Die Erfüllung bzw. Nichterfüllung der auferlegten Bedingungen gemäß § 65 Abs. 8 ist vom Landeshauptmann im Nostrifikationsbescheid einzutragen. Die Berechtigung zur Ausübung der Spezialqualifikationen entsteht erst mit der Eintragung.

Entziehung der Berechtigung  Spezialqualifikationen

§ 67. (1) Die auf Grund

           1. des Berufssitzes oder Ortes der Berufsausübung eines freiberuflich tätigen Heilmasseurs oder

           2. des Hauptwohnsitzes eines im Dienstverhältnis tätigen Heilmasseurs oder

           3. des Hauptwohnsitzes eines im Dienstverhältnis tätigen medizinischen Masseurs

zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat die Berechtigung zur Durchführung von Spezialqualifikationen zu entziehen, wenn ein medizinischer Masseur bzw. ein Heilmasseur erblindet.

(2) Anlässlich der Entziehung der Berechtigung gemäß Abs. 1 sind durch die Bezirksverwaltungsbehörde die Qualifikationsnachweise einzuziehen sowie die Landeshauptmänner und der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zu benachrichtigen.

(3) Wenn

           1. die körperlichen Voraussetzungen für eine Wiedererteilung vorliegen und

           2. gegen die Wiederaufnahme der Berufsausübung keine Bedenken bestehen,

ist die Berechtigung auf Antrag der Person, der die Berechtigung gemäß Abs. 1 entzogen wurde, durch die auf Grund des Wohnsitzes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde wieder zu erteilen. Die eingezogenen Urkunden sind wieder auszufolgen sowie die Landeshauptmänner und der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zu benachrichtigen.

(4) Gegen Bescheide gemäß Abs. 1 und 3 kann Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes erhoben werden.

(5) Anlässlich einer

           1. Entziehung der Berufsberechtigung als medizinischer Masseur,

           2. Einschränkung der Berufsberechtigung als medizinischer Masseur,

           3. Entziehung der Berufsberechtigung als Heilmasseur oder

           4. Einschränkung der Berufsberechtigung als Heilmasseur

sind auch allfällige Berechtigungen zur Durchführung von Spezialqualifikationen durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu entziehen.

2. Abschnitt

Ausbildungen – Spezialqualifikationen

Spezialqualifikationsausbildungen

§ 68. (1) Medizinische Masseure und Heilmasseure können Spezialqualifikationsausbildungen in folgenden Gebieten absolvieren:

           1. Elektrotherapie und

           2. Hydro- und Balneotherapie.

Spezialqualifikationsausbildungen haben die zur Ausübung von Spezialqualifikationen gemäß § 60 erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.

(2) Spezialqualifikationsausbildungen gemäß Abs. 1 können

           1. im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses oder

           2. im Rahmen eines Dienstverhältnisses

absolviert werden. Eine Teilzeitausbildung ist zulässig.

(3) Nach Abschluss einer Spezialqualifikationsausbildung gemäß Abs. 1 ist eine kommissionelle Abschlussprüfung abzunehmen. Über die erfolgreich abgelegte Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen.

Spezialqualifikationsausbildung Elektrotherapie

§ 69. (1) Die Spezialqualifikationsausbildung in Elektrotherapie umfasst eine theoretische und praktische Ausbildung von insgesamt 140 Stunden. Die theoretische Ausbildung umfasst 80 Unterrichtsstunden, die praktische Ausbildung umfasst 60 Stunden Pflichtpraktika an Patienten.

(2) Sie beinhaltet insbesondere folgende Fächer:

           1. Spezielle Anatomie und Pathologie,

           2. Grundlagen der Elektrotherapie einschließlich Physik und Anlagetechniken.

(3) Die Spezialqualifikationsausbildung in Elektrotherapie darf frühestens nach Absolvierung des Moduls A, sofern die Ausbildung zum medizinischen Masseur in einem durchgeführt wird, nach Absolvierung der Ausbildungsinhalte des Moduls A, begonnen werden. Voraussetzung für die Absolvierung der praktischen Ausbildung ist die Absolvierung der theoretischen Ausbildung.

(4) Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind die Auszubildenden berechtigt, die zu erlernenden Tätigkeiten unter Anleitung und Aufsicht der Lehr- und Fachkräfte an Patienten durchzuführen.

Spezialqualifikationsausbildung Hydro- und Balneotherapie

§ 70. (1) Die Spezialqualifikationsausbildung in Hydro- und Balneotherapie umfasst eine theoretische und praktische Ausbildung von insgesamt 120 Stunden. Die theoretische Ausbildung umfasst 55 Unterrichtsstunden, die praktische Ausbildung umfasst 65 Stunden Pflichtpraktika an Patienten.

(2) Sie beinhaltet insbesondere folgende Fächer:

           1. Spezielle Anatomie und Pathologie,

           2. Physik,

           3. Spezielle Hygiene,

           4. Balneotherapie,

           5. Hydrotherapie,

           6. Unterwasserdruckstrahlmassage.

(3) Die Spezialqualifikationsausbildung in Hydro- und Balneotherapie darf frühestens nach Absolvierung des Moduls A, sofern die Ausbildung zum medizinischen Masseur in einem durchgeführt wird, nach Absolvierung der Ausbildungsinhalte des Moduls A, begonnen werden. Voraussetzung für die Absolvierung der praktischen Ausbildung ist die Absolvierung der theoretischen Ausbildung.

(4) Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind die Auszubildenden berechtigt, die zu erlernenden Tätigkeiten unter Anleitung und Aufsicht der Lehr- und Fachkräfte an Patienten durchzuführen.

Anrechnungen

§ 71. § 55 gilt auch für die Spezialqualifikationsausbildungen.

Spezialqualifikationsausbildungs- und Prüfungsverordnung

§ 72. Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Spezialqualifikationsausbildungen, insbesondere über

           1. den Lehrbetrieb und Lehrplan,

           2. die Art und Durchführung der Prüfungen,

           3. die Anrechnung von Prüfungen,

           4. die Wertung von Prüfungsergebnissen und Praktika,

           5. die Reprobationsfristen,

           6. die Voraussetzungen, unter denen eine Prüfung wiederholt werden kann, sowie die Anzahl der Wiederholungsmöglichkeiten,

           7. die Zusammensetzung der Prüfungskommission und deren Beschlusserfordernisse,

           8. die Festsetzung der Höhe der Prüfungsgebühren und

           9. die Form und den Inhalt der auszustellenden Zeugnisse

festzulegen.

5. Hauptstück

Bewilligungen

Bewilligung der Ausbildung zum medizinischen Masseur

§ 73. (1) Die Ausbildung zum medizinischen Masseur bedarf hinsichtlich der theoretischen und praktischen Ausbildung der Bewilligung durch den Landeshauptmann. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn

           1. die für die Abhaltung des theoretischen Unterrichts erforderlichen Räumlichkeiten und Lehrmittel sowie Sozialräume zur Verfügung stehen bzw. die erforderliche technische Ausstattung gegeben ist,

           2. das für die theoretische Ausbildung erforderliche Lehrpersonal, welches hiezu fachlich und pädagogisch geeignet ist und über die notwendige Berufserfahrung verfügt, vorhanden ist,

           3. eine Ausbildungsleitung namhaft gemacht worden ist und

           4. eine Krankenanstalt oder eine Kuranstalt zur Verfügung steht, die über eine Einrichtung für physikalische Medizin verfügt, oder

           5. Pflichtpraktika an Patienten auch außerhalb von Krankenanstalten oder Kuranstalten nachweislich sichergestellt sind.

(2) Sind die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 bereits anfänglich nicht gegeben oder liegen diese nicht mehr vor, ist die Bewilligung nach erfolglosem Verstreichen einer zur Behebung der Mängel gesetzten angemessenen Frist durch den Landeshauptmann zurückzunehmen.

(3) Gegen Bescheide des Landeshauptmanns gemäß Abs. 1 und 2 ist eine Berufung nicht zulässig.

Bewilligung des Aufschulungsmoduls zum Heilmasseur

§ 74. (1) Die Abhaltung von Ausbildungen zum Heilmasseur in Aufschulungsmodulen bedarf der Bewilligung durch den Landeshauptmann. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn

           1. die für die Abhaltung des Unterrichts erforderlichen Räumlichkeiten und Lehrmittel sowie Sozialräume zur Verfügung stehen bzw. die erforderliche technische Ausstattung gegeben ist,

           2. das für die Ausbildung erforderliche Lehrpersonal, welches hiezu fachlich und pädagogisch geeignet ist und über die notwendige Berufserfahrung verfügt, vorhanden ist und

           3. eine Modulleitung namhaft gemacht wurde.

(2) Sind die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 bereits anfänglich nicht gegeben oder liegen diese nicht mehr vor, ist die Bewilligung nach erfolglosem Verstreichen einer zur Behebung der Mängel gesetzten angemessenen Frist durch den Landeshauptmann zurückzunehmen.

(3) Gegen Bescheide des Landeshauptmanns gemäß Abs. 1 und 2 ist eine Berufung nicht zulässig.

Bewilligung von Spezialqualifikationsausbildungen

§ 75. (1) Die Abhaltung einer Spezialqualifikationsausbildung bedarf der Bewilligung durch den Landeshauptmann. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn

           1. die für die Abhaltung des Unterrichts erforderlichen Räumlichkeiten und Lehrmittel sowie Sozialräume zur Verfügung stehen bzw. die erforderliche technische Ausstattung gegeben ist,

           2. das für die Ausbildung erforderliche Lehrpersonal, welches hiezu fachlich und pädagogisch geeignet ist und über die notwendige Berufserfahrung verfügt, vorhanden ist,

           3. die praktische Ausbildung an Patienten gewährleistet ist und

           4. ein fachkompetenter und pädagogisch geeigneter Leiter namhaft gemacht wurde.

(2) Sind die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 bereits anfänglich nicht gegeben oder liegen diese nicht mehr vor, ist die Bewilligung nach erfolglosem Verstreichen einer zur Behebung der Mängel gesetzten angemessenen Frist durch den Landeshauptmann zurückzunehmen.

(3) Gegen Bescheide des Landeshauptmanns gemäß Abs. 1 und 2 ist eine Berufung nicht zulässig.

Bewilligung der Ausbildung für Lehraufgaben

§ 76. (1) Die Abhaltung einer Ausbildung für Lehraufgaben bedarf der Bewilligung durch den Landeshauptmann. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn

           1. die für die Abhaltung des Unterrichts erforderlichen Räumlichkeiten und Lehrmittel sowie Sozialräume zur Verfügung stehen bzw. die erforderliche technische Ausstattung gegeben ist,

           2. das für die Ausbildung erforderliche Lehrpersonal, welches hiezu fachlich und pädagogisch geeignet ist und über die notwendige Berufserfahrung verfügt, vorhanden ist und

           3. ein fachkompetenter und pädagogisch geeigneter Leiter namhaft gemacht wurde.

(2) Sind die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 bereits anfänglich nicht gegeben oder liegen diese nicht mehr vor, ist die Bewilligung nach erfolglosem Verstreichen einer zur Behebung der Mängel gesetzten angemessenen Frist durch den Landeshauptmann zurückzunehmen.

(3) Gegen Bescheide des Landeshauptmanns gemäß Abs. 1 und 2 ist eine Berufung nicht zulässig.

Gesamtbewilligung

§ 77. (1) Abweichend von §§ 73 bis 75 kann eine Gesamtbewilligung für die Abhaltung von

           1. Ausbildungen zum medizinischen Masseur und

           2. Aufschulungsmodulen zum Heilmasseur und

           3. Spezialqualifikationsausbildungen

beantragt werden. Die Bewilligung ist durch den Landeshauptmann zu erteilen, wenn die Voraussetzungen gemäß §§ 73 bis 75 erfüllt sind.

(2) Sind die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 bereits anfänglich nicht gegeben oder liegen diese nicht mehr vor, ist die Bewilligung nach erfolglosem Verstreichen einer zur Behebung der Mängel gesetzten angemessenen Frist durch den Landeshauptmann zurückzunehmen.

(3) Gegen Bescheide des Landeshauptmanns gemäß Abs. 1 und 2 ist eine Berufung nicht zulässig.

6. Hauptstück

Strafbestimmungen, gewerberechtliche Bestimmungen sowie Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Abschnitt

Strafbestimmungen

Strafbestimmungen

§ 78. (1) Wer

           1. berufsmäßig eine unter dieses Bundesgesetz fallende Tätigkeit ausübt, ohne hiezu berechtigt zu sein, oder jemanden, der hiezu nicht berechtigt ist, zu einer derartigen Tätigkeit heranzieht oder

           2. eine Tätigkeit unter einer unter der in diesem Bundesgesetz festgelegten Berufsbezeichnung ausübt, ohne hiezu berechtigt zu sein, oder

           3. einer oder mehreren in

               § 1 Abs. 2,

               § 2,

               § 3,

               § 4,

               § 6 Abs. 3,

               § 31 Abs. 4,

               § 32,

               § 33,

               § 34,

               § 35 Abs. 1,

               § 44,

               § 46 Abs. 4, 5 oder 6 oder

               § 61 Abs. 4

enthaltenen Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt,

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.

(2) Wer den Anordnungen zuwiderhandelt, die in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthalten sind, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.

2. Abschnitt

Gewerberechtliche Bestimmungen

Gewerberechtliche Berechtigung

§ 79. (1) Personen, die einen Qualifikationsnachweis

           1. im physiotherapeutischen Dienst oder

           2. als Heilmasseur

erworben haben, erbringen nach Ablegung der Unternehmerprüfung gemäß § 23 GewO 1994 den Befähigungsnachweis für das reglementierte Gewerbe der Massage (§ 94 Z 48 GewO 1994).

(2) Unbeschadet § 23 Abs. 2 GewO 1994 entfällt für Personen gemäß Abs. 1 bei Nachweis einer ununterbrochenen dreijährigen freiberuflichen Tätigkeit als diplomierter Physiotherapeut oder als Heilmasseur die Unternehmerprüfung.

3. Abschnitt

Übergangsbestimmungen

Heilbademeister und Heilmasseure

§ 80. (1) Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes eine Berufsberechtigung als „Heilbademeister und Heilmasseur“ gemäß dem MTF-SHD-G, BGBl. Nr. 102/1961, besitzen, sind zur Ausübung des Berufs des medizinischen Masseurs und zur Führung der Berufsbezeichnung „Medizinischer Masseur“/„Medizinische Masseurin“ berechtigt.

(2) Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes eine Berufsberechtigung als „Heilbademeister und Heilmasseur“ gemäß dem MTF-SHD-G besitzen, sind zur Ausübung der Spezialqualifikation der Hydro- und Balneotherapie und zur Führung der Zusatzbezeichnung „medizinischer Bademeister“/„medizinische Bademeisterin“ in Klammer berechtigt.

Spezialqualifikation – Elektrotherapie

§ 81. (1) Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes eine Berufsberechtigung als „Heilbademeister und Heilmasseur“ gemäß dem MTF-SHD-G besitzen, sind berechtigt, bis zum Ablauf des dritten dem In-Kraft-Treten folgenden Jahres zu einer kommissionellen Prüfung im Bereich der Spezialqualifikation Elektrotherapie anzutreten.

(2) Die Prüfung ist durch die Österreichische Ärztekammer in Zusammenarbeit mit den Ärztekammern in den Bundesländern zu organisieren und vor einer Prüfungskommission abzulegen, welcher folgende Personen angehören:

           1. ein von der Österreichischen Ärztekammer namhaft gemachter Facharzt für physikalische Medizin,

           2. ein fachkundiger Berufsvertreter, namhaft gemacht von der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer, und

           3. ein fachkundiger Berufsvertreter, namhaft gemacht von der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstgeber.

(3) Personen, die die Prüfung gemäß Abs. 1 mit Erfolg abgelegt haben, ist ein Zeugnis, in dem jedenfalls die gesetzliche Grundlage für die Antrittsberechtigung, der Prüfungserfolg sowie die Zusatzbezeichnung „Elektrotherapie“ in Klammer anzuführen sind, auszustellen.

(3) Die kommissionelle Prüfung gemäß Abs. 1 darf zweimal wiederholt werden. Wird die zweite Wiederholungsprüfung nicht erfolgreich absolviert, ist die Absolvierung der Spezialqualifikationsausbildung in Elektrotherapie zulässig. In diesem Fall ist eine Anrechnung ausgeschlossen.

(4) Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes eine Berufsberechtigung als „Heilbademeister und Heilmasseur“ gemäß dem MTF-SHD-G besitzen, dürfen bis zum Ablauf des dritten dem In-Kraft-Treten folgenden Jahres die Spezialqualifikation Elektrotherapie berufsmäßig bereits vor Absolvierung der Prüfung gemäß Abs. 1 ausüben. Nach diesem Zeitpunkt erlischt die Berufsberechtigung.

Blinde

§ 82. Blinde, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes eine Berufsberechtigung als „Heilmasseur“ gemäß dem MTF-SHD-G besitzen, sind zur Ausübung des Berufs des medizinischen Masseurs und zur Führung der Berufsbezeichnung „Medizinischer Masseur“/„Medizinische Masseurin“ nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes berechtigt.

Anrechnungen

§ 83. (1) Prüfungen und Praktika, die in Österreich im Rahmen einer Ausbildung zum

           1. Heilbadegehilfen gemäß dem MTF-SHD-G oder

           2. Heilbademeister und Heilmasseur gemäß dem MTF-SHD-G

erfolgreich abgelegt wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen und Praktika einer Ausbildung zum medizinischen Masseur durch den Leiter der Ausbildung insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.

(2) Eine Anrechnung gemäß Abs. 1 befreit von der Verpflichtung

           1. zur Ablegung von theoretischen Prüfungen,

           2. der Teilnahme an der theoretischen Ausbildung und

           3. der Teilnahme an Pflichtpraktika

in den jeweiligen Fächern.

(3) Eine Anrechnung auf die kommissionelle Prüfung ist nicht zulässig.

(4) Gegen Entscheidungen gemäß Abs. 1 ist eine Berufung nicht zulässig.

Gewerbliche Masseure

§ 84. (1) Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes

           1. die Befähigung für das reglementierte Gewerbe der Massage gemäß der Verordnung über den Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Masseure, BGBl. Nr. 618/1993, auf Grund einer erfolgreich abgelegten Prüfung nach dem 1. Oktober 1986 nachgewiesen haben und

           2. das reglementierte Gewerbe der Massage (§ 94 Z 48 GewO 1994) tatsächlich und rechtmäßig selbständig über einen Zeitraum von mindestens sechs Jahren ausgeübt haben,

sind berechtigt, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 eine Aufschulung zum Heilmasseur gemäß diesem Bundesgesetz zu absolvieren.

(2) Personen, die

           1. vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes das reglementierte Gewerbe der Massage tatsächlich und rechtmäßig selbständig über einen Zeitraum von mindestens sechs Jahren ausgeübt haben und

           2. die Befähigung für das reglementierte Gewerbe der Massage ohne Absolvierung einer entsprechenden fachlichen Prüfung rechtmäßig erlangt haben und

           3. bis zum Ablauf des vierten dem In-Kraft-Treten folgenden Jahres die Befähigungsprüfung gemäß § 2 der Verordnung über den Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Masseure, BGBl. Nr. 618/1993, erfolgreich absolvieren,

sind berechtigt, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 eine Aufschulung zum Heilmasseur gemäß diesem Bundesgesetz zu absolvieren.

(3) Die Aufschulung gemäß Abs. 1 und 2 besteht aus

           1. einer theoretischen Ausbildung in der Dauer von 360 Stunden und einer praktischen Ausbildung in der Dauer von 80 Stunden sowie

           2. der kommissionellen Abschlussprüfung (§ 54).

(4) Personen, die die kommissionelle Abschlussprüfung gemäß Abs. 3 Z 2 mit Erfolg abgelegt haben, ist ein Zeugnis, in dem jedenfalls die gesetzliche Grundlage für die Antrittsberechtigung, der Prüfungserfolg sowie die Berufsbezeichnung „Heilmasseur“/„Heilmasseurin“ anzuführen sind, auszustellen.

(5) Die Ausbildung und die kommissionelle Abschlussprüfung gemäß Abs. 3 dürfen zweimal wiederholt werden. Wird die zweite Wiederholungsprüfung nicht erfolgreich absolviert, ist die Absolvierung der verkürzten Ausbildung zum medizinischen Masseur gemäß § 26 und in weiterer Folge die Absolvierung des Aufschulungsmoduls zum Heilmasseur zulässig.

(6) Ein Zeugnis gemäß Abs. 4 gilt als Qualifikationsnachweis gemäß § 36 Z 4.

(7) Gewerbliche Masseure, deren qualifizierte Leistungserbringung durch Abrechnung mit den gesetzlichen Krankenversicherungsträgern zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes nachgewiesen ist, können auch ohne Aufschulung eine Tätigkeit als Heilmasseur ausüben.

Diplomierte medizinisch-technische Fachkräfte

§ 85. (1) Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes eine Berufsberechtigung als „diplomierte medizinisch-technische Fachkraft“ gemäß dem MTF-SHD-G besitzen, sind auch zur Ausübung des Berufs des medizinischen Masseurs und zur Führung der Berufsbezeichnung „Medizinischer Masseur“/„Medizinische Masseurin“ berechtigt.

(2) Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes eine Berufsberechtigung als „diplomierte medizinisch-technische Fachkraft“ gemäß dem MTF-SHD-G besitzen, sind im Rahmen einer Berufsausübung als medizinischer Masseur auch zur Ausübung der Spezialqualifikation der Hydro- und Balneotherapie und zur Führung der Zusatzbezeichnung „medizinischer Bademeister“/„medizinische Bademeisterin“ in Klammer berechtigt.

(3) Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes eine Berufsberechtigung als „diplomierte medizinisch-technische Fachkraft“ gemäß dem MTF-SHD-G besitzen, sind im Rahmen einer Berufsausübung als medizinischer Masseur auch zur Ausübung der Spezialqualifikation der Elektrotherapie und zur Führung der Zusatzbezeichnung „Elektrotherapie“ in Klammer berechtigt.

Lehraufgaben

§ 86. Heilmasseure dürfen bis zum Ablauf des zweiten dem In-Kraft-Treten folgenden Jahres Lehraufgaben im Sinne dieses Bundesgesetzes berufsmäßig vor Absolvierung der Ausbildung für Lehraufgaben ausüben. Nach diesem Zeitpunkt erlischt die Berechtigung.

Verordnungsermächtigung

§ 87. Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über

           1. die Art und Durchführung der Prüfung gemäß § 81,

           2. die Festsetzung der Höhe der Prüfungsgebühren für die Prüfung gemäß § 81 und

           3. die Aufschulung gemäß § 84,

           4. die Form und den Inhalt der auszustellenden Zeugnisse gemäß §§ 81 und 84

festzulegen.

4. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Vollziehung

§ 88. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen betraut.

In-Kraft-Treten

§ 89. (1) Dieses Bundesgesetz, mit Ausnahme der §§ 11 Abs. 2, 41 Abs. 2 und 64 Abs. 3, tritt mit 1. März 2003, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung folgenden Monatsersten, in Kraft.

(2) §§ 11 Abs. 2, 41 Abs. 2 und 64 Abs. 3 treten mit In-Kraft-Treten des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, frühestens jedoch mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in Kraft.

(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie treten frühestens mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in Kraft.

Artikel II

Änderung des MTF-SHD-Gesetzes

Das Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste – MTF-SHD-G, BGBl. Nr. 102/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/2002, wird wie folgt geändert:

1. § 44 lit. h entfällt.

2. § 45 Abs. 6 letzter Satz entfällt.

3. § 45 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Ausbildungen und Kursabschlussprüfungen (§ 48) in dem im § 44 lit. g angeführten Hilfsdienst dürfen nur mehr bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 durchgeführt bzw. abgelegt werden.“

4. § 47 Abs. 5 entfällt.

5. § 49 lautet:

„§ 49. (1) Kursteilnehmern und Kursteilnehmerinnen, die eine Kursabschlussprüfung mit Erfolg abgelegt haben, ist ein Kursabschlusszeugnis, in dem der Prüfungserfolg, die Tätigkeit, für die es gilt, und die Berufsbezeichnung anzuführen sind, auszustellen. Der Nachweis über eine mit Erfolg abgeschlossene Sanitätsgrundausbildung oder eine weitere Sanitätsausbildung im Bundesheer ist vom Landeshauptmann als dem Zeugnis über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung einer der in § 44 lit. c, d, f oder k umschriebenen Tätigkeiten gleichwertig anzuerkennen, wenn die Ausbildung im Bundesheer die für die Ausübung dieser Tätigkeiten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt hat.

(2) Die ausbildenden Stellen haben dem Landeshauptmann über ihre Tätigkeiten und den Ausbildungserfolg zu berichten.“

6. § 51 lit. h entfällt.

7. In § 52 Abs. 7 erster Satz entfällt die Wortfolge „– die in lit. h des § 44 genannten Tätigkeiten ausgenommen –“.

8. § 52 Abs. 8 lautet:

„(8) Ein bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 ausgestelltes Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss des ersten Ausbildungsjahres im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt zur berufsmäßigen Ausübung der im § 44 lit. g genannten Tätigkeit. Ein ausgestelltes Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss des ersten Ausbildungsjahres im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt zur berufsmäßigen Ausübung der im § 44 lit. f genannten Tätigkeit.“

9. § 68 wird folgender Abs. 15 angefügt:

„(15) Der Entfall der §§ 44 lit. h, 45 Abs. 6 letzter Satz, 47 Abs. 5, 51 lit. h sowie §§ 49, 52 Abs. 7 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/xxxx treten mit 1. März 2003, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung folgenden Monatsersten, in Kraft.“

Artikel III

Änderung des Ausbildungsvorbehaltsgesetzes

Das Bundesgesetz, mit dem die Ausbildung zu Tätigkeiten, die durch Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Gesundheitswesens geregelt sind, hiezu nicht berechtigten Einrichtungen untersagt wird (Ausbildungsvorbehaltsgesetz), BGBl. Nr. 378/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/2002, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 Z 11 wird folgende Z 12 angefügt:

       „12. Bundesgesetz über die Berufe und die Ausbildungen zum medizinischen Masseur und zum Heilmasseur (Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG), BGBl. I Nr. xxx/xxxx,“

2. § 2c wird folgender § 2d angefügt:

„§ 2d. § 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx tritt mit 1. März 2003, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx folgenden Monatsersten, in Kraft.“

Artikel IV

Änderung des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes

Das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz, BGBl. I Nr. 8/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/xxxx, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 Z 11 und 12 lautet:

       „11. Sanitäter/Sanitäterinnen sowie Sanitäter/Sanitäterinnen in Ausbildung gemäß Sanitätergesetz, BGBl. I Nr. 30/2002,

         12. medizinische Masseure/Masseurinnen sowie medizinische Masseure/Masseurinnen in Ausbildung und Heilmasseure/Heilmasseurinnen sowie Heilmasseure/Heilmasseurinnen in Ausbildung gemäß Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz, BGBl. I Nr. xxx/xxxx.“

2. § 3 Abs. 3 lautet:

„(3) Im Rahmen seiner Mitwirkungsbefugnis bei der Arbeitszeitgestaltung hat das jeweils zuständige betriebliche Vertretungsorgan das Einvernehmen mit Vertreter/innen der betroffenen Dienstnehmer/innen (§ 1 Abs. 2 Z 1 bzw. Z 2 bis 12), die den Verhandlungen beizuziehen sind, herzustellen.“

3. § 15 wird folgender Abs. 2f eingefügt:

„(2f) § 1 Abs. 2 Z 11 und 12 sowie § 3 Abs. 3 in der Fassung des BGBl. I Nr. xxx/xxxx treten mit 1. März 2003, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx folgenden Monatsersten, in Kraft.“

Artikel V

Änderung des MTD-Gesetzes

Das Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992, zuletzt geändert durch das Verwaltungsreformgesetz 2001, BGBl. I Nr. 65/2002, wird wie folgt geändert:

1. § 7a Abs. 4 lautet:

„(4) Die freiberufliche Berufsausübung hat persönlich und unmittelbar zu erfolgen. Die freiberufliche Berufsausübung darf auch in Zusammenarbeit mit anderen gehobenen medizinisch-technischen Diensten oder sonstigen Angehörigen von Gesundheitsberufen erfolgen.“

2. § 36 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) § 7a Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx tritt mit 1. März 2003, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx folgenden Monatsersten, in Kraft.“

Artikel VI

Änderung des Bildungsdokumentationsgesetzes

Das Bundesgesetz über die Dokumentation im Bildungswesen (Bildungsdokumentationsgesetz), BGBl. I Nr. 12/2002, wird wie folgt geändert:

1. Im § 2 Abs. 1 Z 1 lauten lit. k und l und werden folgende lit. m und n angefügt:

              „k) Hebammenakademien und Sonderausbildungskurse gemäß Hebammengesetz – HebG, BGBl. Nr. 310/1994;

                 l) Schulen und Kurse gemäß Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste – MTF-SHD-G, BGBl. Nr. 102/1961;

               m) Ausbildungsmodule gemäß Sanitätergesetz  SanG, BGBl. I Nr. 30/2002, sowie

               n) Ausbildungen, Aufschulungsmodule, Spezialqualifikationsausbildungen und Ausbildungen für Lehraufgaben gemäß Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG, BGBl. I Nr. xxx/xxxx;“

2. Im § 2 Abs. 1 Z 3 wird die Wendung „h bis l“ durch die Wendung „h bis n“ ersetzt.

3. Im § 12 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) § 2 Abs. 1 Z 1 lit. k bis n und Z 3 sowie § 15 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx treten mit 1. März 2003, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx folgenden Monatsersten, in Kraft.“

4. § 15 Z 3 lautet:

         „3. hinsichtlich der in § 2 Abs. 1 Z 1 lit. i bis n genannten Bildungseinrichtungen der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen,“

Artikel VII

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2002, wird wie folgt geändert:

1. Im § 135 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 3 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 4 wird angefügt:

         „4. eine auf Grund ärztlicher Verschreibung erforderliche Leistung eines Heilmasseurs, der nach § 46 des Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/xxxx, zur freiberuflichen Berufsausübung berechtigt ist.“

2. Im § 338 Abs. 1 erster Satz wird nach dem Ausdruck „Psychotherapeuten,“ der Ausdruck „freiberuflich tätigen Heilmasseuren,“ eingefügt.

3. Nach § 601 wird folgender § 602 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Art. VII des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx

§ 602. Die §§ 135 Abs. 1 und 338 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx treten mit 1. März 2003, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx folgenden Monatsersten, in Kraft.“

Artikel VIII

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/xxxx, wird wie folgt geändert:

1. Im § 91 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 3 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 4 wird angefügt:

         „4. eine auf Grund ärztlicher Verschreibung erforderliche Leistung eines Heilmasseurs, der nach § 46 des Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/xxxx, zur freiberuflichen Berufsausübung berechtigt ist.“

2. Im § 193 wird nach dem Ausdruck „Psychotherapeuten,“ der Ausdruck „freiberuflich tätigen Heilmasseuren,“ eingefügt.

3. Nach § 296 wird folgender § 297 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Art. VIII des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx

§ 297. Die §§ 91 Abs. 1 und 193 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx treten mit 1. März 2003, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx folgenden Monatsersten, in Kraft.“

Artikel IX

Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/xxxx, wird wie folgt geändert:

1. Im § 85 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 3 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 4 wird angefügt:

         „4. eine auf Grund ärztlicher Verschreibung erforderliche Leistung eines Heilmasseurs, der nach § 46 des Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/xxxx, zur freiberuflichen Berufsausübung berechtigt ist.“

2. Im § 181 wird nach dem Ausdruck „Psychotherapeuten,“ der Ausdruck „freiberuflich tätigen Heilmasseuren,“ eingefügt.

3. Nach § 285 wird folgender § 286 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Art. IX des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx

§ 286. Die §§ 85 Abs. 1 und 181 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx treten mit 1. März 2003, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx folgenden Monatsersten, in Kraft.“

Artikel X

Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/xxxx, wird wie folgt geändert:

1. Im § 63 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 3 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 4 wird angefügt:

         „4. eine auf Grund ärztlicher Verschreibung erforderliche Leistung eines Heilmasseurs, der nach § 46 des Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/xxxx, zur freiberuflichen Berufsausübung berechtigt ist.“

2. Im § 128 wird nach dem Ausdruck „Psychotherapeuten,“ der Ausdruck „freiberuflich tätigen Heilmasseuren,“ eingefügt.

3. Nach § 205 wird folgender § 206 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Art. X des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx

§ 206. Die §§ 63 Abs. 1 und 128 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx treten mit 1. März 2003, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx folgenden Monatsersten, in Kraft.“