Vorblatt

Problemstellung:

Die Privilegien und Immunitäten der Internationalen Meeresbodenbehörde sind in den Artikeln 176 bis 183 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen nur teilweise geregelt. In Ergänzung zu den Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens wurde daher 1998 das Protokoll über die Privilegien und Immunitäten der Internationalen Meeresbodenbehörde ausgearbeitet, das insbesondere die Rechtsstellung der Vertreter der Mitglieder der Behörde, der Angestellten und der Sachverständigen regelt.

Problemlösung:

Mit dem Beitritt Österreichs zum Protokoll über die Privilegien und Immunitäten der Internationalen Meeresbodenbehörde wird dieses internationale Regime auch für Österreich in Kraft gesetzt.

Alternativen:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Im Hinblick darauf, dass sich der Sitz der Internationalen Meeresbodenbehörde nicht in Österreich, sondern in Kingston/Jamaika befindet, ist nur mit geringen finanziellen Auswirkungen des Protokolls auf Österreich zu rechnen.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Das Protokoll entspricht den gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen an übliche Vorrechte und Befreiungen, die von den EU-Mitgliedstaaten eingeräumt werden dürfen.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG;

Sonderkundmachung gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG der authentischen arabischen, chinesischen, französischen, russischen und spanischen Sprachfassung.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Das Protokoll über die Privilegien und Immunitäten der Internationalen Meeresbodenbehörde hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Es enthält keine verfassungsändernden oder verfassungsergänzenden Bestimmungen und hat nicht politischen Charakter. Es ist der unmittelbaren Anwendbarkeit im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Da durch dieses Protokoll Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereichs der Länder geregelt werden, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.

Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG erfolgt die Kundmachung der authentischen Sprachfassungen mit Ausnahme der englischen durch Auflage im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten.

Österreich ist Vertragspartei des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 sowie des Übereinkommens zur Durchführung des Teiles XI des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 28. Juli 1994, beide kundgemacht BGBl. Nr. 885/1995.

Mit Art. 156 des Seerechtsübereinkommens wurde die Internationale Meeresbodenbehörde mit Sitz in Kingston, Jamaika, geschaffen. Alle Vertragsstaaten des Seerechtsübereinkommens sind ipso facto Mitglieder dieser Behörde, deren Hauptaufgabe die Verwaltung der Ressourcen des Meeresbodens (insbesondere die Vergabe von Abbaurechten) ist.

Die Privilegien und Immunitäten der Internationalen Meeresbodenbehörde sind in den Art. 176 bis 183 des Seerechtsübereinkommens nur teilweise geregelt (nur hinsichtlich Rechtspersönlichkeit, Immunität von der Gerichtsbarkeit, Unverletzlichkeit der Archive, Steuer- und Zollfreiheit) Dies gilt auch für das vom Seerechtsübereinkommen vorgesehene Organ der Internationalen Meeresbodenbehörde, das Unternehmen (vgl. Anlage IV Art. 13). In Ergänzung zu den Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens wurde daher 1998 das Protokoll über die Privilegien und Immunitäten der Meeresbodenbehörde ausgearbeitet.

Wesentliche Grundzüge dieses Protokolls sind: Der Behörde wird Rechtspersönlichkeit eingeräumt, ihre Amtsräume sind unverletzlich. Die Vertreter der Mitglieder der Behörde, ihre Angestellten und die beauftragten Sachverständigen der Behörde genießen funktionelle Immunität, die beiden letzteren Personengruppen genießen Steuer- und Zollbefreiungen in einem jeweils durch das Protokoll festgelegten Umfang. Die Vertragsparteien des Protokolls verpflichten sich, die für die Angestellten der Behörde ausgestellten Reisedokumente der Vereinten Nationen anzuerkennen.

Das Protokoll über die Privilegien und Immunitäten der Internationalen Meeresbodenbehörde wurde bisher von 28 Staaten unterzeichnet (darunter die EU-Mitglieder Finnland, Griechenland, Italien, Niederlande, Portugal, Spanien und Vereinigtes Königreich) und von sechs dieser Staaten bereits ratifiziert
(Ägypten, Kroatien, Slowakei, Spanien, Tschechische Republik und Vereinigtes Königreich). Gemäß seinem Art. 18 Abs. 1 wird es nach Hinterlegung der zehnten Ratifikations-, Genehmigungs-, Annahme- oder Beitrittsurkunde in Kraft treten.

Die Frist für die Unterzeichnung des Protokolls ist am 16. August 2000 abgelaufen. Es kann ihm daher nur mehr gemäß seinem Art. 17 beigetreten werden.

Besonderer Teil

Zur Präambel:

Die Präambel erinnert an das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen, BGBl. Nr. 885/1995, mit welchem die Internationale Meeresbodenbehörde geschaffen wurde. Diese ist eine Einrichtung der Vertragsstaaten dieses Übereinkommens und keine direkte Einrichtung der Vereinten Nationen. Die privilegienrechtlichen Regelungen der Vereinten Nationen, wie insbesondere das Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen, BGBl. Nr. 126/1957, im folgenden „PIVN“, sind daher – anders als zB auf den Internationalen Gerichtshof – auf die Internationale Meeresbodenbehörde nicht anwendbar.

Die Präambel erinnert ferner an die bereits bestehenden privilegienrechtlichen Regelungen für die Behörde und das Unternehmen nach dem Seerechtsübereinkommen und daran, dass die Behörde zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben zusätzliche Privilegien und Immunitäten benötigt.

Zu Artikel 1:

Dieser Artikel enthält Begriffsbestimmungen. Zu den Fundstellen der angeführten Übereinkommen vgl. die Erläuterungen zur Präambel.

Zu Artikel 2:

Dieser Artikel stellt klar, dass die in diesem Protokoll vorgesehenen Privilegien und Immunitäten unbeschadet jener, die der Behörde und dem Unternehmen auf Grund des Seerechtsübereinkommens zukommen, gewährt werden.

Zu Artikel 3:

Die Regelung der Rechtspersönlichkeit entspricht Art. I Abschnitt 1 (im folgenden Art. I/1) PIVN und Art. II Abschnitt 3 des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten der Spezialorganisationen, BGBl. Nr. 248/1950, im folgenden „Art. II/3 PISO“.

Art. 3 verleiht der Behörde Rechtspersönlichkeit sowie ausdrücklich auch die Fähigkeit zur Vornahme bestimmter Rechtsgeschäfte und -handlungen. Die unter a) angeführte Vertragsfähigkeit bezieht sich auf den privatrechtlichen Bereich. Art. 3 ist keine abschließende Regelung, einerseits im Lichte der implied powers-Lehre, andererseits auch deshalb, weil etwa Art. 13 des Protokolls über Art. 3 hinausgehende Vereinbarungen zwischen der Behörde und ihren Mitgliedern vorsieht.

Zu Artikel 4:

Vergleichbare Bestimmungen über die Unverletzlichkeit der Räumlichkeiten enthalten Art. II/3 erster Satz PIVN, Art. III/5 erster Satz PISO und Art. 22 Abs. 1 erster Satz des Wiener Übereinkommens über diplomatische und konsularische Beziehungen (WDK), BGBl. Nr. 212/1967.

Zu Artikel 5:

Entsprechende Bestimmungen über finanzielle Erleichterungen finden sich in Art. II/5 PIVN und Art. III/7 PISO.

Abs. 1 enthält über Art. II/5 PIVN und Art. III/7 PISO hinausgehend außerdem noch eine ausdrückliche Ermächtigung für den Erwerb, Besitz und die Verfügung über jegliche Zahlungsmittel (Abs. 1 a).

Abs. 2 (Berücksichtigung von Vorstellungen der Mitgliedstaaten) beruht auf Art. II/6 PIVN und Art. III/8 PISO.

Zu Artikel 6:

Eine vergleichbare Bestimmung über die Berechtigung zur Verwendung von Flagge und Wappen findet sich in Art. 20 WDK.

Zu Artikel 7:

Dieser Artikel orientiert sich im wesentlichen an Art. IV/11 PIVN und Art. V/13 PISO (zu Abs. 1a und b vgl. Art. IV/11a PIVN und Art. V/13a PISO, zu Abs. 1c vgl. Art. IV/11 b PIVN und Art. V/13 b PISO, zu Abs. 1d vgl. Art. IV/11c PIVN und Art. V/13c PISO, zu Abs. 1e vgl. Art. IV/11d PIVN und Art. V/13d PISO, zu Abs. 1f vgl. Art. IV/11e PIVN und Art. V/13e PISO.

Zu Abs. 2 vgl. Art. IV/12 PIVN und Art. V/14 PISO.

Abs. 3 entspricht Art. IV/13 PIVN und Art. V/15 PISO.

Abs. 4 ist Art. IV/14 PIVN und Art. V/15 PISO nachgebildet.

Abs. 5: In PIVN, PISO und WDK findet sich keine vergleichbare Verpflichtung zum Abschluss von KFZ-Haftpflichtversicherungen, wohl aber in jüngeren privilegienrechtlichen Regelungen wie etwa dem Übereinkommen über die Vorrechte und Befreiungen des Internationalen Seegerichtshofs (Art. 5 Abs. 4, Art. 13 Abs. 5 und Art. 14 Abs. 3), BGBl. III Nr. 51/2002.

Abs. 6 entspricht Art. IV/15 PIVN und Art. V/ 17 PISO.

Zu Artikel 8:

Zu Abs. 1 (Bekanntgabe der Kategorien von Angestellten) vgl. Art. V/17 PIVN und Art. VI/18 PISO.

Abs. 2 regelt die Privilegien und Immunitäten der Angestellten der Behörde.

Lit. a) – Immunität von der Gerichtsbarkeit – entspricht Art. V/18a PIVN und Art. VI/19a PISO;

lit. b) – Schutz vor persönlicher Verhaftung oder Zurückhaltung – findet keine Entsprechung in PIVN und PISO hinsichtlich der Beamten, vgl. aber Art. VI/22a PIVN hinsichtlich der beauftragten Sachverständigen;

lit. c) – Steuerbefreiungen für Gehälter, Einkünfte und andere Zahlungsformen – entspricht Art. V/18b PIVN und Art. VI/19b PISO;

lit. d) – Befreiung vom nationalen Dienst – findet seine Entsprechung in Art. V/18c PIVN. Unter dem Begriff „nationaler Dienst“ wird nur die Leistung des Wehr- oder Zivildienstes verstanden. Sonstige, auf Wehr- oder Zivildienst beruhende Verpflichtungen, wie etwa Meldepflichten, fallen nicht unter diesen Begriff;

lit. e) – Immunität von Einwanderungsbeschränkungen und Ausländerregistrierung – vgl. Art. V/18d PIVN und Art. VI/ 19c PISO;

lit. f) – Geldwechselerleichterungen – vgl. Art. V/18e PIVN und Art. VI/19d PISO;

lit. g) – Einfuhr von Möbeln und persönlicher Habe – vgl. Art. V/18g und PIVN und Art. VI/19f PISO;

lit. h) – Schutz des persönlichen Gepäcks – findet keine Entsprechung in PIVN und PISO hinsichtlich der Beamten, ähnlich aber Art. VI/22f PIVN hinsichtlich der beauftragten Sachverständigen und gleichlautend Art. 14 Abs. 1 lit. c des Übereinkommens über die Vorrechte und Befreiungen des Internationalen Seegerichtshofs;

lit. i) – Heimbeförderungserleichterungen – vgl. Art. V/18f PIVN und Art. VI/19e PISO.

Um der hohen Verantwortung der leitenden Angestellten gebührend Rechnung zu tragen, werden diesen üblicherweise und daher auch in diesem Protokoll (vgl. Abs. 3) diplomatische Privilegien und Immunitäten eingeräumt. Ähnliche Bestimmungen enthalten Art. V/19 PIVN und Art. VI/21 PISO.

Abs. 4 – Zweck der Gewährung von Privilegien und Immunitäten sowie Verzicht auf die Immunität – ist Art. V/20 PIVN und Art. VI/22 PISO nachgebildet.

Abs. 5 normiert eine Verpflichtung der Behörde zur Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, um jeden Missbrauch von Privilegien und Immunitäten nach diesem Artikel zu unterbinden. Die Bestimmung erwähnt dabei auch ausdrücklich die Beachtung von Polizeivorschriften – vgl. Art. V/21 PIVN und Art. VI/23 PISO.

Abs. 6: In PIVN, PISO und WDK findet sich keine vergleichbare Verpflichtung zum Abschluss von KFZ- Haftpflichtversicherungen, wohl aber in jüngeren privilegienrechtlichen Regelungen wie etwa dem Übereinkommen über die Vorrechte und Befreiungen des Internationalen Seegerichtshofs (Art. 5 Abs. 4, Art. 13 Abs. 5 und Art. 14 Abs. 3).

Zu Artikel 9:

Abs. 1 regelt die den beauftragten Sachverständigen zustehenden Privilegien und Immunitäten:

lit. a) vgl. Art. VI/22a PIVN;

lit. b) vgl. Art. VI/22b PIVN;

lit. c) vgl. Art. VI/22c PIVN;

lit. d) vgl. Art. VI/22d PIVN;

lit. e) findet keine Entsprechung in Art. VI/22 PISO, vgl. aber V/18b PIVN und VI/19 b PISO, wobei die Steuerbefreiung nicht im Verhältnis zwischen einem Sachverständigen und dessen Heimatstaat gilt;

lit. f) – Erleichterungen bei Währungs- und Geldwechselbeschränkungen – vgl. Art. VI/22e PIVN.

Abs. 2 – Zweck der Gewährung von Privilegien und Immunitäten sowie Verzicht auf die Immunität – ist Art. V/20 PIVN und Art. VI/22 PISO nachgebildet.

Zu Artikel 10:

Dieser Artikel normiert eine Verpflichtung zur Beachtung der staatlichen Rechtsvorschriften und zur Nichteinmischung, vgl. Art. 41 Abs. 1 WDK.

Zu Artikel 11:

Abs. 1 betrifft die Anerkennung der Laissez-passer (Passierscheine) der Vereinten Nationen, die für die Angestellten der Behörde ausgestellt worden sind; zu den Laissez-passer (Passierscheinen) selbst, vgl. Art. VII PIVN und Art. VIII PISO.

Abs. 2 betrifft die erleichterte Sichtvermerkserteilung, vgl. Art. VII/25 PIVN und Art. VIII/28 PISO.

Zu Artikel 12:

Dieser Artikel regelt das Verhältnis der Bestimmungen des Protokolls zu jenen des Amtssitzabkommens. Regeln zwei Bestimmungen denselben Gegenstand, so greifen beide Platz, jedoch nur insoweit als keine die Wirkung der anderen einschränkt. Im Fall eines Konflikts gehen die Bestimmungen des Amtssitzabkommens vor.

Zu Artikel 13:

Art. 13 stellt klar, dass der Behörde von ihren Mitgliedern unabhängig vom Protokoll durch Zusatzabkommen zusätzliche Privilegien und Immunitäten im Hinblick auf den Sitz der Behörde oder eines ihrer Regionalbüros gewährt werden können. Dabei ist in wohl in erster Linie an Amtssitz- oder Konferenzabkommen gedacht.

Zu Artikel 14:

Streitigkeiten privatrechtlichen Charakters, in denen die Behörde oder eine in lit. b genannte Person beteiligt ist, werden gemäß Abs. 1 in einem von der Behörde festzulegenden Verfahren beigelegt. Dieses Verfahren kommt aber nur dann zur Anwendung, wenn die Behörde nicht auf die ihr oder den in lit. b genannten Personen zustehenden Privilegien und Immunitäten für den Einzelfall verzichtet. Vergleichbare Bestimmungen enthalten Art. VIII/29 PIVN, Art. IX/31 PISO und Art. XIV/45 UNIDO-Amtssitzab­kommen, BGBl. III Nr. 100/1998.

Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls, die nicht auf anderem Wege ausgetragen werden können, sind dem in Abs. 2 vorgesehenen Schiedsgericht zu unterbreiten.

Das Schiedsgericht wird sich bei der Beurteilung einer solchen Meinungsverschiedenheit von den üblichen Auslegungsregeln zwischenstaatlicher Verträge und der historischen Entwicklung allfälliger in Frage kommender Bestimmungen des vorliegenden Protokolls leiten lassen müssen.

Eine vergleichbare Schiedsgerichtsbarkeitsklausel enthält auch Art. XIV/46 des UNIDO-Amtssitzab­kommens.

Zu Artikel 15 bis 22:

Diese Artikel enthalten die üblichen Schlussklauseln. Eine Unterzeichnung des Protokolls war bis zum 16. August 2000 möglich (Art. 15). Das Protokoll wird am 30. Tag nach Hinterlegung der zehnten Ratifikations-, Genehmigungs-, Annahme-, oder Beitrittsurkunde in Kraft treten (Art. 18). Eine vorläufige Anwendung ist möglich (Art. 19).

Die Bundesregierung hat beschlossen, dem Nationalrat vorzuschlagen, anlässlich der Genehmigung des Staatsvertrages gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG zu beschließen, dass die arabischen, chinesischen, französischen, russischen und spanischen Sprachfassungen dadurch kundzumachen sind, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.

Daran anknüpfend wurde mit Rücksicht auf eine sparsame und zweckmäßige Verwaltung gemäß § 23 Abs. 2 GOG-NR von der Vervielfältigung und Verteilung dieser Sprachfassungen Abstand genommen.

Die gesamte Regierungsvorlage liegt in der Parlamentsdirektion zur Einsicht auf.