1285 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Nachdruck vom 11. 10. 2002

Bericht

des Finanzausschusses

über die Regierungsvorlage (1277 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem ein Hochwasseropferentschädigungs- und Wiederaufbau-Gesetz 2002 – HWG 2002 erlassen wird und das Katastrophenfondsgesetz 1996, das Bundesfinanzgesetz 2002, das Umwelt­förderungsgesetz, das Altlastensanierungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungs­gesetz, das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988 und die Bundesabgabenordnung geändert werden

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Im Jahre 2002 sind österreichweit außergewöhnliche Hochwässer durch dauerhafte Regenfälle verursacht worden. Besonders betroffen sind die Länder Niederösterreich, Oberösterreich und Salzburg. Die Mittel des Katastrophenfonds müssen angesichts des außergewöhnlichen Ausmaßes der Hochwasserkatastrophe verstärkt werden, um die Hilfeleistung durch den Fond sicherzustellen.

Weiters wurden zahlreiche siedlungswasserwirtschaftliche Einrichtungen (Trinkwasserversorgungen und Abwasserentsorgungen) dramatisch in Mitleidenschaft gezogen. Das Ausmaß der dadurch verursachten Schäden und Folgeschäden ist derzeit noch nicht absehbar. Mit einem zusätzlichen Förderzusagevolumen im Ausmaß von 50 Millionen Euro soll die Finanzierung der erforderlichen Sanierungsmaßnahmen an diesen Einrichtungen ermöglicht und deren unverzügliche Inangriffnahme gewährleistet werden.

Durch Änderungen im steuerlichen Bereich wird den Betroffenen auch hier die Solidarität und Hilfe des Bundesstaates gesichert.

Es wurde das Sonderprogramm Betriebliche Hochwasserhilfe eingerichtet. 100 Millionen Euro werden aus vorhandenen Budgetmitteln zur Hilfe für hochwassergeschädigte Betriebe gebündelt.

Finanzielle Auswirkungen:

Dem Bund entsteht durch das Hochwasseropferentschädigungs- und Wiederaufbau-Gesetz 2002 ein Mehraufwand in Höhe von bis zu 250 Millionen Euro für die Zweckzuschüsse zum Wiederaufbau der Infrastruktur der Länder und der Gemeinden sowie zum selben Wiederaufbau im Bundesbereich.

Weiters entsteht dem Bund ein Mehraufwand in Höhe von bis zu 250 Millionen Euro für die Unterstützung von Hilfeleistungen der Länder an Private.

Mehrausgaben von Ländern und Gemeinden werden durch das Gesetz insoweit verursacht, als die Hilfeleistungen des Bundes aufgestockt werden.

Durch die Änderung des Umweltförderungsgesetzes ist im Jahre 2003 mit 1,33 Millionen Euro, im Jahre 2004 mit 2,67 Millionen Euro und im Jahre 2005 mit 5,78 Millionen Euro zu rechnen, insgesamt wird ein Barwert von 50 Millionen Euro ausbezahlt. Die Bedeckung der angeführten Ausgaben (Zusagen und Abwicklungskosten) erfolgt über den Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds. Auf die diesbezüglichen Ausführungen bei den Erläuterungen – Besonderer Teil wird verwiesen.

Durch die Novelle des Altlastensanierungsgesetzes sind verminderte Erträge an Altlastenbeiträgen von bis zu 0,5 Millionen Euro zu erwarten.

Die Maßnahmen nach dem Einkommensteuergesetz in Höhe von über 400 Millionen Euro werden mit Schwergewicht in den Jahren 2002 und 2003 wirksam.

Auswirkungen auf die Beschäftigungssituation und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Das Maßnahmenpaket lässt insgesamt durch die rasche Hilfeleistung und die Sicherung des Wiederaufbaus bedeutende positive Wirkungen auf die Beschäftigungssituation erwarten. Die zusätzlichen Förderungszusagen mit einem Barwert von 50 Millionen Euro in der Siedlungswasserwirtschaft bis 2004 bewirken eine Absicherung bzw. Schaffung von etwa 2 000 Arbeitsplätzen. Mit dieser Sondertranche wird das in der Siedlungswasserwirtschaft ausgelöste Investitionsvolumen um bis zu 200 Millionen Euro ansteigen.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Der vorliegende Entwurf widerspricht keinen europarechtlichen Vorgaben.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG sowie auf § 12 F-VG 1948.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Art. 1, 2, 4, 5 und 6: Keine.

Art. 3 des Gesetzentwurfes betrifft die Änderung des Bundesfinanzgesetzes, weshalb gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG dem Bundesrat keine Mitwirkung zusteht.

Der Finanzausschuss hat die erwähnte Regierungsvorlage am 18. September 2002 in Verhandlung genommen.

An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter die Abgeordneten Dipl.-Kfm. Dr. Hannes Bauer, Karl Öllinger, Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll, Mag. Kurt Gaßner, Mag. Reinhard Firlinger, Rudolf Edlinger, Mag. Maria Kubitschek, Mag. Werner Kogler, Marianne Hagenhofer, Heinz Gradwohl und Jakob Auer sowie der Staatssekreteär im Bundesministerium für Finanzen Dr. Alfred Finz.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung eines Abänderungsantrages der Abgeordneten Hermann Böhacker und Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll teils einstimmig, teils mit Mehrheit angenommen.

Dem erwähnten Abänderungsantrag war folgende Begründung angeschlossen:

„Zu Art. 1:

Die öffentliche Hand wendet anlässlich der Hochwasserkatastrophe im August 2002 beträchtliche Mittel auf, um den Geschädigten die notwendige Hilfe zukommen zu lassen. Diese Entschädigungen erfolgen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung, sodass eine gleichheitswidrige Mittelverteilung nur im Rechtsweg vor den Zivilgerichten mit allen damit verbundenen Schwierigkeiten und Problemen bekämpft werden könnte. Da die Schäden bei vielen Betroffenen existenzbedrohende Ausmaße erreichen, erscheint es aus rechtsstaatlichen Erwägungen dringen geboten, ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, die Entscheidungen des betreffenden Landes über finanzielle Entschädigungen rasch und unbürokratisch überprüfen zu lassen, wenn der Hilfeleistung gravierende Mängel in der Entscheidungsfindung zugrunde liegen. Zum einen kommen hier Leistungen in Betracht, die dem Gleichheitsgrundsatz widersprechen, etwa bei einer willkürlichen Bevorzugung oder Benachteiligung eines Betroffenen. Zum anderen ist aber auch an die Verletzung fundamentaler Grundsätze eines rechtsstaatlichen Verfahrens (beispielsweise keine sachverständige Prüfung, Verletzung des Parteiengehörs, begründungslose Entscheidungen) zu denken. Im Allgemeinen wird bei der Einhaltung der vom betreffenden Land für solche Fälle aufgestellten Richtlinie eine Beschwerde nicht erfolgreich sein.

Daher sollen Bestimmungen in das Hochwasseropferentschädigungs- und Wiederaufbau-Gesetz 2002 – HWG 2002 aufgenommen werden, nach denen die Länder für Beschwerden Kommissionen zuständig zu machen haben, die nicht nur über Beschwerden der Geschädigten entscheiden, sondern auch ausgleichende finanzielle Hilfen zusprechen können. Die Kommission hat dabei zu prüfen, ob bei der Hilfeleistung der Gleichheitsgrundsatz und die fundamentalen rechtsstaatlichen Verfahrensgrundsätze eingehalten worden sind. Der Kommission gehören auch Vertreter der vier primär zuständigen Ressorts der Bundesregierung an, die vom jeweiligen Ressortleiter zu entsenden sind. Die Möglichkeit der Betroffenen, wegen der Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes den Zivilrechtsweg zu beschreiten, bleibt davon unberührt.

Kompetenzrechtlich ist Folgendes zu beachten: Die Abwicklung der Entschädigung erfolgt im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung der Länder. Bei den Leistungen des Bundes an die Länder aus dem Katastrophenfonds, mit denen diesen ein Teil ihrer Hilfeleistungen refundiert wird, handelt es sich um Zweckzuschüsse gemäß § 12 Finanz-Verfassungsgesetz 1948 (F-VG 1948). Gemäß § 13 F-VG 1948 kann die Gewährung von Zweckzuschüssen an Bedingungen geknüpft werden, die ua. mit dem mit der Zuschussleistung verfolgten Zweck zusammenhängen. Derartige Bedingungen werden mit dem neu eingefügten § 5 HWG 2002 vorgesehen.

Die Kommission hat die Befugnis, über die Entscheidung einer Hilfeleistung durch das jeweilige Land abzusprechen. Kommt sie zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer durch diese Entscheidung verkürzt worden ist, so ist das betreffende Land verpflichtet, ihm den entsprechenden Ausgleich zu leisten. Hiefür haben die Länder eine ausreichende budgetäre Vorsorge zu ergreifen. Damit soll verhindert werden, dass die Arbeit der Kommission durch ungenügende Finanzmittel behindert wird. Dieser Bedingung kann vom Land insbesondere dadurch entsprochen werden, dass ein Teil seiner Katastrophenfondsmittel für die Hilfeleistungen auf Grund der Entscheidungen der Kommission reserviert wird. Die Kostenteilung zwischen dem Bund und den Ländern im Rahmen des Katastrophenfonds gilt auch für diese Beschwerdefälle.

Kommt die Kommission zum Ergebnis, dass bei der Entscheidung sonst (also ohne dass der Beschwerdeführer unmittelbar benachteiligt worden wäre) gegen den Gleichheitsgrundsatz oder gegen fundamentale rechtsstaatliche Grundsätze verstoßen wurde (etwa wenn überhöhte Schadensmeldungen eines anderen Geschädigten ohne nähere Prüfung anerkannt und beglichen wurden), so hat sie dem betreffenden Land eine entsprechende Mitteilung zu erstatten und sonstige geeignete Schritte in die Wege zu leiten.

Zu Art. 3 Z 2 bis 4:

Der Konjunkturrückgang des Jahres 2002 gegenüber jenem Wirtschaftswachstum, das ursprünglich dem Bundesvoranschlagsentwurf 2002 zugrunde gelegt wurde, verursacht insbesondere Mindereinnahmen bei den Abgaben und lässt die automatischen Stabilisatoren wirksam werden. Der höhere Abgang im allgemeinen Haushalt (inklusive der bereits im Art. II Abs. 2 Z 3 BFG 2002 idF dieser Regierungsvorlage vorgesehenen Finanzierung von zusätzlichen Katastrophenfondsmitteln) erfordert deshalb eine vorsorgliche Ermächtigung zur zusätzlichen Finanzierung im Artikel II Abs. 5 des BFG 2002.

Zusätzliche Budgetmittel sollen – jeweils gegen Bedeckung im Ressortbereich – durch Anfügung weiterer Überschreitungsermächtigungen im Artikel V zur Verfügung gestellt werden:

Ziffer 22: Für die Ausstattung privater Unterrichtsräume in privaten Bildungsinstitutionen sollen die erforderlichen Mittel bereitgestellt werden.

Ziffer 23: Zur verstärkten Förderung des neuen österreichischen Films werden zusätzliche finanzielle Mittel für das Österreichische Filminstitut bereitgestellt.

Ziffer 24 und 25: Zusätzliche Mittel werden zur Förderung von Arbeitnehmerorganisationen und anderer Aktivitäten im Zusammenhang mit der EU-Erweiterung sowie zur Abgeltung der Normverbrauchsabgabe bereitgestellt.

Ziffer 26: Zusätzliche Mittel gemäß § 12 Abs. 5 des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 63/2002, insbesondere für Erneuerungs- und Erweiterungsinvestitionen sowie für die Modernisierung der EDV sollen bereitgestellt werden.

Ziffer 27 und 28: Gesundheitsförderungsmaßnahmen (vor allem im Zusammenhang mit Mental health, HIV und Alkohol) sowie Zahlungen im Zuge der Vorbereitung für die Veräußerung von Bundesvermögen erfordern zusätzliche Mittel.

Ziffer 29: Der Vollzug der Verordnung (EG) Nr. 1583/2002 über den Verkauf von 30 600 Tonnen Getreide zu einem verringerten Preis aus Beständen der österreichischen Interventionsstelle an die von den Überschwemmungen geschädigten Erzeuger mit Tierhaltung in Österreich erfordert zusätzliche Budgetmittel.

Ziffer 30: Zusätzliche Ausgaben ergeben sich für Förderungen von Projekten im Zusammenhang mit dem ,Jahr der Berge 2002‘.

Zu Art. 3 Z 5:

Ziffer 25 bis 27: stehen im Zusammenhang mit der Hochwasserkatastrophe 2002 und sind gegenüber der Regierungsvorlage jeweils durch den Hinweis auf die Bedeckung und im Hinblick darauf angepasst, dass die Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH zu gleichen Teilen aus den Kapiteln 17 und 60 finanziert wird.

Ziffer 28: Für zusätzlich anfallende Individualzahlungen an Opfer des Nationalsozialismus sowie für vermehrten Personal- und Sachaufwand in Folge des gestiegenen Arbeitsaufwandes im Zusammenhang mit Restitutionszahlungen sollen zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Ziffer 29: Mehraufwendungen sind insbesondere für Mobile Computing, E-Recht sowie Umbaumaßnahmen von Klubsitzungsräumlichkeiten erforderlich.

Ziffer 30: Für diese Überschreitungsermächtigung werden zusätzliche Mittel für den Denkmalschutz bereitgestellt, wovon 2,180 Millionen Euro aus der Rubbelaktion der österreichischen Lotterien für den Denkmalschutz und 0,988 Millionen Euro aus dem Konjunkturbelebungsprogramm (Ministerratsbeschlüsse vom 11. Dezember 2001) zur Verfügung gestellt werden.

Ziffer 31: Mit dieser Überschreitungsermächtigung werden Mittel für die Sicherung des permanenten Konzert- und Theaterbetriebes des Festspielvereins Erl in Tirol bereitgestellt.

Ziffer 32: Mit der zusätzlichen Überschreitungsermächtigung soll für die Förderung der wissenschaftlichen Tätigkeit des Hayek-Instituts vorgesorgt werden.

Ziffer 33: Das Forschungsprojekt soll mit Hilfe von schriftlichen und mündlichen Quellen die Struktur sowie die militärischen, wirtschaftlichen, politischen und ideologischen Aufgaben der Roten Armee in Österreich untersuchen.

Ziffer 34: Für die Rückerstattung von Studienbeiträgen an Angehörige bestimmter Entwicklungsländer wird mit dieser Überschreitungsermächtigung vorgesorgt.

Ziffer 35: Es besteht die grundsätzliche Absicht des Bundes, an den Verband der Volksdeutschen Landsmannschaften Österreichs eine Zahlung von rund 4 Millionen Euro zu leisten. Im Hinblick darauf hat auch die Landeshauptleutekonferenz am 6. März 2002 die Bereitschaft der Länder erklärt, insgesamt rund 3,27 Millionen Euro zu bezahlen. In diesem Sinne haben sich im Übrigen auch Abgeordnete aller politischen Parteien im Rahmen ihrer Beiträge zur Kurzen Debatte im Plenum des Nationalrates am 7. Juni 2001 ausdrücklich für diesen finanziellen Beitrag des Bundes ausgesprochen. Mit der gegenständlichen Überschreitungsermächtigung soll die finanzgesetzliche Vorsorge für die Bereitstellung der erforderlichen Budgetmittel geschaffen werden.

Ziffer 36: Zur Abdeckung von Zahlungen im Zusammenhang mit Rechtsanwaltskosten zur Erlangung der Rechtssicherheit nach dem Entschädigungsfondsgesetz bzw. der Umsiedlung des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten nach 1010 Wien, Herrengasse 11–13, sind bis zu 0,4 Millionen Euro bzw. 1,8 Millionen Euro erforderlich.

Ziffer 37: Der Mehrbedarf bei den Vertretungsbehörden im Ausland ist zurückzuführen auf die weltweit steigenden Kosten beim Sachaufwand. Diese machen sich besonders bemerkbar bei den Mieten, auf dem Energiesektor, Auslandszulagen einschließlich der Wohnkostenzuschüsse, bei jeder Art von Dienstleistungen, im Transportbereich (Übersiedlungskosten) sowie auch im Rahmen der vermehrt erforderlichen Objektbewachung und sonstigen Sicherheitsvorkehrungen bzw. -einrichtungen.

Ziffer 38: Die Republik Österreich stellt für militärische und zivile Hilfeleistung an Afghanistan für die Jahre 2002 bis 2004 insgesamt einen Betrag von 10 Millionen Euro zur Verfügung, wovon 5,5 Millionen Euro auf Wiederaufbaumaßnahmen in Afghanistan entfallen. Dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten, welches die österreichischen Wiederaufbaumaßnahmen in Afghanistan koordiniert, sollen im Jahr 2002 3 Millionen Euro zur Verfügung gestellt werden.

Ziffer 39 und 40: Zur Neukonzeptionierung des Betriebes der EDV-Applikation für Gerichte und Justizanstalten sowie für Baumaßnahmen zur Fertigstellung von Bauten in den Justizanstalten und auf Grund der geänderten Gerichtsorganisation sollen zusätzliche Mittel zur Verfügung gestellt werden.

Ziffer 41 und 42: Für den Einsatz des österreichischen Bundesheeres in Afghanistan und für den Hochwassereinsatz sollen zusätzliche Mittel sowie Mehreinnahmen auf Grund des Verkaufs der Wilhelmskaserne in Wien für Baumaßnahmen in der Rossauer Kaserne in Wien bereitgestellt werden.

Ziffer 43: Im Rahmen der Umsetzung des Konjunkturbelebungsprogramms der Bundesregierung soll die Aufbringung von Eigenkapital für Unternehmensgründungen besonders gefördert werden.

Ziffer 44: Für Baumaßnahmen in der KZ-Gedenkstätte Mauthausen (Mauthausen Memorial), die von der Burghauptmannschaft Österreich durchgeführt werden, sind Budgetmittel aus dem Kapitel 11 umzuschichten.

Ziffer 45: Die Stabsstelle IKT-(Informations- und Kommunikationstechnologie)Strategie des Bundes wurde im Juli 2001 im Rahmen der Umsetzung des Ministerratsvortrages vom 6. Juni 2001 betreffend ,Neustrukturierung der IT-Strategie des Bundes‘ beim Bundesministeriums für öffentliche Leistung und Sport eingerichtet. Der Auftrag an die Stabsstelle ist im Einklang mit den e-Europe-Programmen auf den Zeitraum bis 2005 ausgerichtet. Die Österreichische Bundesregierung hat zur Sicherstellung einer klaren strategischen Koordination im Bereich des Einsatzes der IKT in der Verwaltung beim Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport ein Strategiegremium (IKT-Board) eingerichtet, das sich aus Chief Information Officers aller Ressorts zusammensetzt.

Ziffer 46: Die Bundesregierung hat dem Behindertensport in ihrem Regierungsprogramm einen eigenen Schwerpunkt gewidmet. In Zusammenarbeit zwischen den österreichischen Lotterien und dem Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport wurde ein neues Sonder-Rubbelspiel namens ,Rubbel-Champion‘ vorbereitet. Aus dieser Rubbel-Aktion sollen dem Behindertensport rund 2,18 Millionen Euro in drei Tranchen zu je 0,726 Millionen Euro zugute kommen.

Ziffer 47: Für die Errichtung privater  Lehranstalten sollen zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Zu Art. 3 Z 6 bis 10:

Durch die Änderung des Datums ,31. Dezember 2002‘ in Artikel IX Abs. 1 Z 7 idF BGBl. I Nr. 88/2002, auf ,30. Juni 2003‘ soll der Bundesminister für Finanzen ermächtigt werden, bei unabweisbarem Bedarf die Haftung für Schäden aus Terror- und Kriegsereignissen im bisherigen Umfang und jedenfalls nur im Einklang mit entsprechenden Beschlüssen auf EU-Ebene zu verlängern.

Im Übrigen sieht diese Ziffer des Abänderungsantrages die Rücklagefähigkeit von Voranschlagsansätzen vor, die hauptsächlich im Zusammenhang mit Zahlungen auf Grund des Bundesimmobiliengesetzes stehen.

Die Änderungen in den Z 7 und 8 sind zur ordnungsgemäßen Verrechnung notwendig.

Zu Art. 6:

Zu Z 2 (§ 53b ASVG):

Zur teilweisen Vergütung des Entgeltfortzahlungsaufwandes, der den Dienstgebern auf Grund von Unfällen ihrer Dienstnehmer erwächst, soll der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt ermöglicht werden, Zuschüsse an die Dienstgeber zu leisten. Voraussetzung für die Zuschusserlangung ist die regelmäßige Beschäftigung von höchstens 50 Dienstnehmern. Weiters wird das Ausmaß des Zuschusses auf 50% des fortgezahlten Entgelts beschränkt und der Zuschuss für höchstens sechs Wochen der Entgeltfortzahlung pro Arbeitsjahr gewährt. Für Arbeitnehmer deren Entgeltfortzahlung sich nicht nach dem Arbeitsjahr, sondern nach dem Kalenderjahr richtet, ist dieses als Referenzzeitraum heranzuziehen. Das Nähere ist durch Verordnung zu regeln.

Durch diese Maßnahme wird die Tätigkeit der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt zur vollen Erbringung ihrer Leistungen im Bereich der Leistungen nach Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, wie insbesondere die Erbringung von Unfallheilbehandlung, Prävention, Versehrtenrenten und Rehabilitation sowie auf dem Gebiet der Forschung, nicht beeinträchtigt.

Die Kosten für diese Maßnahmen betragen zirka 100 Millionen Euro pro Jahr und verringern ausschließlich den Gebarungserfolg der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt.

Die Gewährung der Zuschüsse an die Dienstgeber und die Abwicklung des Verfahrens soll im Rahmen einer Verordnung, die vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu erlassen ist, näher geregelt werden. Im Wege der unverzüglich zu erlassenden Verordnung wird zusätzlich sichergestellt, dass kein Missbrauch der Dienstgeber erfolgen kann, und zwar dadurch, dass entsprechende Meldeverpflichtungen und Kontrollen eingerichtet werden.

Zu den Z 3 und 4 (§§ 57a und 575 Abs. 7 ASVG):

Lehrbetriebe sollen finanziell entlastet werden, indem die Kosten für den Unfallversicherungsschutz in Hinkunft zur Gänze aus allgemeinen Mitteln der Unfallversicherung getragen werden. Diese Regelung soll unbefristet gelten.

Im Bereich der Krankenversicherung der Lehrlinge bleibt es für die Dauer der ersten zwei Lehrjahre bei der ,Befreiung von der Beitragspflicht‘ (dh. Tragung des Beitrages aus allgemeinen Mitteln der Krankenversicherung); ab dem dritten Lehrjahr soll sowohl für den Dienstgeber als auch für den Lehrling ein begünstigter Beitragssatz Platz greifen.

Die Befreiung der Dienstgeber von der Beitragspflicht im Bereich der Unfallversicherung für Lehrlinge führen in der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt zu Mindereinnahmen von rund 20 Millionen Euro. Umgekehrt aber führt die Beitragspflicht der Dienstgeber für Lehrlinge in der Krankenversicherung nunmehr ab dem dritten Lehrjahr zu Mehreinnahmen in der Krankenversicherung von ebenfalls 20 Millionen Euro.

Zu Art. 7:

Zu § 3 Abs. 1 Z 16 und § 6 Z 10 EstG 1988:

Zu § 3 Abs. 1 Z 16 EstG 1988:

Freiwillige Zuwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden sollen auf der Empfängerseite steuerfrei sein. Darunter fallen zB freiwillige Zuwendungen (Geld oder geldwerte Vorteile – zB auch der Vorteil aus der Einräumung eines zinsenlosen Darlehens) des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer zur Beseitigung von Katastrophenschäden, weiters freiwillige Zuwendungen und Spenden zur Beseitigung von Katastrophenschäden an Privatpersonen und Unternehmen. Entsprechend gewidmete Zuwendungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 16 EstG 1988 kürzen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten (siehe § 6 Z 10 EstG 1988), bei anderen Aufwendungen ist § 20 Abs. 2 EstG 1988 anzuwenden. Freiwillige soziale Zuwendungen des Arbeitgebers an den Betriebsratsfonds bleiben wie bisher steuerfrei. Dieser Teil der bisherigen Bestimmung des § 3 Abs. 1 Z 16 EstG 1988 wird unverändert übernommen, während der restliche Teil (,freiwillige soziale Zuwendungen des Arbeitgebers an alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen seiner Arbeitnehmer‘) entfällt, zumal dieser Wortfolge nach ständiger Rechtsprechung kein Anwendungsbereich zukommt.

Zu § 6 Z 10 EstG 1988:

Freiwillige Zuwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden sind gemäß § 3 Abs. 1 Z 16 EstG 1988 von der Einkommensteuer befreit, daher kürzen sie ebenso wie steuerfreie Subventionen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten.

Zu § 4 Abs. 4 Z 4a, § 108c Abs. 2 Z 1 EstG 1988 und § 24 KStG 1988:

Als Anreiz zur Belebung der Konjunktur wird der Forschungsfreibetrag auf 15% und die Forschungsprämie auf 5% erhöht.

Zu § 4 Abs. 4 Z 7 und § 16 Abs. 1 Z 10 EstG 1988:

Mit den Ergänzungen in den §§ 4 Abs. 4 Z 7 und 16 Abs. 1 Z 10 EstG 1988 sollen insbesondere Aufwendungen für Umschulungsmaßnahmen von Personen aus Branchen mit rückläufigen Arbeitsplatzchancen abzugsfähig sein. Die Abzugsfähigkeit ist insbesondere für Aufwendungen des Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit Umschulungsmaßnahmen, die aus öffentlichen Mitteln (AMS) oder von Arbeitsstiftungen gefördert werden, gegeben. Aufwendungen für Umschulungsmaßnahmen sind ergänzend zur bisherigen Regelung des § 16 Abs. 1 Z 10 EstG 1988 abzugsfähig, wenn sie derart umfassend sind, dass sie einen Einstieg in eine neue berufliche Tätigkeit ermöglichen, die mit der bisherigen Tätigkeit nicht verwandt ist (zB Ausbildung einer Arbeitnehmerin aus dem Druckereibereich zur Krankenpflegerin). Ausbildungsaufwendungen für einzelne Kurse oder Kursmodule für eine ,nicht verwandte‘ berufliche Tätigkeit sind daher weiter hin nicht abzugsfähig (zB ein einzelner Krankenpflegekurs, der für sich alleine keinen Berufsumstieg sicherstellt). Der Begriff ,Umschulung‘ setzt eine bestehende berufliche Tätigkeit voraus.

Zu § 4 Abs. 4 Z 10 EstG 1988:

Neben dem bestehenden Bildungsfreibetrag für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen, angeboten von vom Arbeitgeber verschiedenen Aus- und Fortbildungseinrichtungen sollen Bildungsaufwendungen, wenn sie im Rahmen von innerbetrieblichen Aus- und Fortbildungseinrichtungen erbracht werden, ebenfalls mit dem Bildungsfreibetrag steuerlich gefördert werden.

Die innerbetriebliche Aus- und Fortbildungseinrichtung muss nach bestimmten Kriterien abgrenzbar sein. Eine gewisse Selbständigkeit dieses Betriebsteils sowie organische Geschlossenheit ist Voraussetzung (zB eigener Rechnungskreis). Das Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen eines Teilbetriebs im Sinne der Rechtsprechung (insbesondere eigene Lebensfähigkeit) wird jedoch nicht verlangt.

Die Aus- und Fortbildungsleistungen müssen einen formalisierten Lehrinhalt in organisierter Form (zB Kurs, Seminar, Lehrgang usw.) betreffen und nachweisbar (zB Teilnehmerliste, Einladung, Stundenanzahl usw.) sein.

Weiters wird eine pauschale Höchstgrenze von 2 000 Euro pro Kalendertag der Aus- und Fortbildungsmaßnahme eingeführt. Die innerbetrieblichen Bildungsaufwendungen betreffen nur die Bildungsleistung selbst, nicht jedoch die Zahl der Arbeitnehmer, die an der Aus- oder Fortbildungsmaßnahme teilnehmen.

 

Beispiel:

 

An einem innerbetrieblichen Seminar (Sprachkurs für Business English) nehmen 15 Arbeitnehmer teil, die Aufwendungen betragen für einen Kalendertag 1 500 Euro. Der Bildungsfreibetrag ist vom Bildungsaufwand von 1 500 Euro geltend zu machen. Betragen die Aufwendungen der Bildungsleistung 3 000 Euro, so sind – unabhängig von der Teilnehmerzahl – höchstens 2 000 Euro für die Inanspruchnahme des Bildungsfreibetrags anzusetzen.

Zu § 14 Abs. 1 und § 124b Z 67 EstG 1988:

Die Zeiträume, in denen eine steuerneutrale Übertragung (Auflösung) von Abfertigungsrückstellungen möglich ist bzw. in denen der Rückstellungssatz von 50% auf 47,5 bzw. 45% abgesenkt wird, werden um ein Jahr vorgezogen.

Zu § 10a, § 10c EstG 1988:

Im Hinblick auf den Beginn der Hochwasserkatastrophe in Teilen Niederösterreichs bereits im Juni 2002 soll die besondere vorzeitige Abschreibung für Ersatzbeschaffungen (und damit auch die besondere Investitionsprämie) bereits für Anschaffungen (Herstellungen) nach dem 31. Mai 2002 gelten. Im Übrigen werden Redaktionsversehen beseitigt und Klarstellungen vorgenommen.

Zu § 18 Abs. 1 Z 2 EstG 1988:

Beiträge zu Versicherungen aller Art, die im Bereich des BMVG anfallen können, weiters solche, die dem Modell der Zukunftsvorsorge im Sinne des §§ 108g ff zuzurechnen sind, sollen von der Sonderausgabenbegünstigung ausgenommen werden. Im Bereich des BMVG handelt es sich dabei um Verfügungen gemäß § 17 Abs. 1 Z 4 lit. a BMVG, im Rahmen der Zukunftsvorsorge können dies Beiträge zu Versicherungen gemäß § 108g sein oder eine Verfügung nach § 108i Z 3 lit. a. Es sollen damit Doppelförderungen ausgeschlossen sein.

Zu § 25 Abs. 1 Z 2 lit. a EstG 1988:

Gleich den Pensionen aus Pensionskassen, die nach § 108a EstG 1988 ,prämiert‘ sind, sollen auch Pensionen, die auf eine Verfügung nach § 108i Z 3 lit. c EstG 1988 zurückgehen, also aus der geplanten Zukunftsvorsorge resultieren, steuerfrei gestellt sein. Die Steuerfreiheit ist in der Form limitiert, dass die Pensionen auf Beiträge zurückzuführen sein müssen, die bei Beitragsleistung eine Prämie nach § 108g ausgelöst haben. Waren die seinerzeitigen Beiträge höher als die in § 108g definierte Bemessungsgrundlage, sind sie insoweit steuerpflichtig.

Zu § 29 Z 1 EstG 1988:

So wie Renten aus Pensionszusatzversicherungen im Sinne des § 108a sollen auch Renten aus der Zukunftsvorsorge gemäß § 108g ff steuerfrei gestellt sein. Diese Steuerfreiheit steht allerdings nur insoweit zu, als die ausgezahlten Renten auf Beiträge zurückzuführen sind, für die ursprünglich eine Prämie nach § 108g in Anspruch genommen werden konnte. Haben die seinerzeitigen Beitragsleistungen die Bemessungsgrundlage für die Vorsorgeprämie überstiegen, tritt die Steuerfreiheit nur anteilig ein.

Zu § 34 Abs. 6 EstG 1988:

Die Ergänzung um die Wortfolge ,im Ausmaß der erforderlichen Ersatzbeschaffungskosten‘ bewirkt, dass die Ersatzbeschaffung von Wirtschaftsgütern, die praktisch nicht im gebrauchten Zustand erhältlich sind (zB Einrichtungsgegenstände, nicht hingegen PKW) mit den tatsächlichen Wiederbeschaffungskosten (Neupreise) absetzbar ist. Die nach Rechtsprechung und Verwaltungspraxis bisher geltenden Beschränkungen bezüglich Luxusgütern uä. werden dadurch nicht berührt.

Zu § 63 Abs. 4 EstG 1988:

Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden im Sinne des § 34 Abs. 6 EstG 1988 konnten bisher nicht im Rahmen eines Freibetragsbescheides, sondern nur bei der Veranlagung berücksichtigt werden. Durch die Neuregelung im § 63 Abs. 4 EstG 1988 wird erreicht, das für derartige Aufwendungen während des laufenden Jahres ein Freibetragsbescheid auszustellen ist, wenn der Antrag bis zum 31. Oktober gestellt wird. Die Ausstellung eines Freibetrages für das Folgejahr bedarf eines weiteren Antrages (im Folgenden ,laufenden‘ Jahr), weil eine Automatik wie bei Sonderausgaben oder Werbungskosten, die in gleicher oder zumindest ähnlicher Höhe immer wieder auftreten, nicht vorliegt. Aus diesem Grunde werden Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden auch nicht in den ,automatischen‘ Freibetragsbescheid übernommen. Aus Gründen der Vereinheitlichung kann ein Freibetragsbescheid für das laufende Kalenderjahr auch für zusätzliche Werbungskosten im Sinne des § 64 Abs. 1 Z 1 EstG 1988 von mindestens 900 Euro bis zum 31. Oktober beantragt werden.

Mit dem Antrag auf einen Freibetragsbescheid (auf Grund von Katastrophenschäden oder höherer Werbungskosten) können wie bisher (zusätzliche) Sonderausgaben oder (zusätzliche) außergewöhnliche Belastungen beantragt werden.

Zu § 67 Abs. 7:

Im Hinblick auf die Anhebung des Forschungsfreibetrages und der Forschungsprämie wird auch die für die Erfindungen von Dienstnehmern bestehende Begünstigung ausgebaut.

Zu § 108d EstG 1988:

Die Neufassung stellt klar, dass die Prämie im Falle einer Sofortabschreibung gemäß § 13, weiters bei Voll- und Ausgabenpauschalierungen, bei denen die Abschreibung für Abnutzung nicht gesondert abgesetzt werden kann, nicht zusteht. Die Bestimmungen betreffend die Antragstellung (Verzeichnisvorlage) werden präzisiert.

Zu § 108e EstG 1988:

Als Anreiz für Investitionen wird eine befristete steuerliche Förderung von Investitionszuwächsen in der Form einer Investitionszuwachsprämie von 10% gewährt. Diese Prämie berechnet sich von der Differenz zwischen den Anschaffungs- oder Herstellungskosten von ungebrauchten (neuen), beweglichen körperlichen Wirtschaftsgütern, die im Kalenderjahr 2002 bzw. 2003  angefallen sind und dem Durchschnitt der Anschaffungs- oder Herstellungskosten vergleichbarer Wirtschaftsgüter der jeweils drei Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2002 bzw. 1. Jänner 2003 enden. Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die in den Rumpfwirtschaftsjahren angefallen sind, sind nicht zu berücksichtigen.

 

Beispiel:

 

In den Kalenderjahren (Das Wirtschaftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.) 2000 bis 2003 wurden folgende Investitionen in bewegliche Wirtschaftsgüter getätigt:

 

 

2000

2001

2002

2003

 

Investitionen bewegl. WG

100

60

80

120

 

   GWG, gemäß § 13

5

4

8

20

 

   gebrauchte WG

2

 

   ausl. BSt. verwendete WG

5

6

 

Basis

90

50

70

100

 

Der Durchschnitt der Wirtschaftsjahre 1999, 2000 und 2001 beträgt daher 70 und der Zuwachs damit 30.

 

 

Variante 1

Variante 2

Variante 3

 

 

2003

2003

2003

 

Investitionen bewegl. WG

120

120

120

 

   GWG, gemäß § 13

20

20

20

 

   gebrauchte WG

 

   in ausl. BSt verwendete WG

 

Basis

100

100

100

 

§ 10c Abs. 2

20

50

50

 

§ 108d Abs. 2 Z 2

 

20

30

 

Summe

80

30

20

 

Investitionszuwachs

30

30

30

 

Kürzung Investitionszuwachs

nein

nein

–10

 

In diesem Beispiel kommt es lediglich bei der Variante 3 zu einer Kürzung des Investitionszuwachses um 10. Als Bemessungsgrundlage für die 10%ige Investitionszuwachsprämie sind bei der Variante 3 daher nur 20 zugrunde zu legen. Bei den Varianten 1 und 2 beträgt die Bemessungsgrundlage 30.

Methodisch ist zunächst der Investitionszuwachs im Sinne der obigen Ausführungen zu ermitteln. Im nächsten Schritt ist dieser Investitionszuwachs den hiefür in Betracht kommenden Wirtschaftsgütern zuzuordnen. Bei dieser Zuordnung besteht ein Wahlrecht. Es ist auch ,anteilige‘ Zuordnung zulässig (insbesondere bei Zuteilung einer Restgröße an Investitionszuwachs). Sodann ist von dem den Wirtschaftsgütern zugeordneten Investitionszuwachs die Prämie zu berechnen.

Zu § 108f EstG 1988:

Anstelle des bisherigen Lehrlingsfreibetrages soll eine Lehrlingsausbildungsprämie treten. Diese soll einerseits einen verstärkten Anreiz zur Ausbildung von Lehrlingen in Betrieben schaffen und somit einem Lehrstellenmangel entgegenwirken. Andererseits soll sie auch Betrieben zugute kommen können, die wegen eines Verlustes oder geringen Gewinnes keine Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) zu entrichten haben.

Die Voraussetzungen für die Lehrlingsausbildungsprämie sind jenen nachgebildet, wie sie für den Lehrlingsfreibetrag gegolten haben. Anders als der Lehrlingsfreibetrag stellt die Lehrlingsausbildungsprämie nicht auf Beginn oder Ende eines Lehrverhältnisses bzw. die Lehrabschlussprüfung ab, sondern steht für jedes Rumpfwirtschaftsjahr (Wirtschaftsjahr) zu, in dem das Lehrverhältnis besteht.

Zu §§ 108g bis 108i EStG 1988:

Zu § 108g:

Die Zukunftsvorsorge ist von ihrer Konzeption eine ,Weiterentwicklung‘ der im BMVG geregelten ,Abfertigung-Neu‘. Ziel ist es, alle Steuerpflichtige, und zwar unabhängig davon, ob sie tatsächlich Einkommensteuer bezahlen, in den Genuss einer geförderten Zukunftsvorsorge kommen zu lassen. Die Förderung soll im Sinne einer gleichmäßigen Wirkung als Prämie ausgestaltet sein. Die Beitragshöhe, bis zu der eine Prämie gutgebracht wird, wird von der Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG abgeleitet. Auch hier soll es zu einer Gleichbehandlung aller Gruppen von Steuerpflichtigen (Unternehmer, Arbeitnehmer einschließlich Beamte, Hausfrauen- bzw. Hausmänner usw.) kommen. Ausgeschlossen sind lediglich Personen, die das 62. Lebensjahr bereits vollendet haben. Die ,technische‘ Abwicklung der Prämienauszahlung folgt dem Konzept des § 108a EstG 1988.

Die Prämie steht nur dann zu, wenn sich der Steuerpflichtige unwiderruflich zu einer mindestens zehnjährigen Kapitalbindung verpflichtet. Innerhalb dieser Frist ist es dem Steuerpflichtigen absolut nicht möglich – auch nicht durch Inkaufnahme einer Prämienrückzahlung bzw. einer Nachversteuerung –, sein Kapital abzuziehen.

Nach Ablauf der Zehnjahresfrist kann der Steuerpflichtige über sein Kapital nach Maßgabe des § 108i Z 1, Z 2 oder 3 EstG 1988 verfügen. Demgemäß ist auch eine Herausnahme des Kapitals möglich. In diesem Fall sind

      die gutgebrachten Prämien zurückzuzahlen und überdies

      die in der Zukunftsvorsorgeeinrichtung steuerfrei vereinnahmten Kapitalerträge (Grundlage für die Steuerfreiheit sind § 6 KStG 1988 für Mitarbeitervorsorgekassen, § 41 Abs. 1 Z 1 und 2 InvFG 1993 für Pensionsinvestmentfonds sowie § 17 Abs. 3 KStG 1988 für Versicherungsunternehmen), soweit sie auf den Steuerpflichtigen entfallen, nachzuversteuern. Der Steuersatz beträgt in Anlehnung an jenen für Abfertigungen 6% von den Auszahlungen (§ 67 Abs. 3 EstG 1988).

      die Ansprüche auf Kapitalgarantie verwirkt (§ 108h Abs. 1 Z 3).

Zu § 108h:

Die Voraussetzungen für die Annahme einer Zunkunftsvorsorgeeinrichtung sind allgemein formuliert. Bei den in § 108h genannten Einrichtungen kann es sich, sofern diese die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, um Veranlagungskreise in Pensionsinvestmentsfonds, in Mitarbeitervorsorgekassen sowie in Pensionszusatzversicherungen handeln.

Im Interesse der Förderung der eigenständigen Zukunftsvorsorge und des Kapitalmarktes in kapitalmarktschwächeren EWR-Ländern soll vorgesehen werden, dass die Veranlagung zumindestens 60% in Unternehmen zu erfolgen hat, die an Börsen in kapitalmarktschwächeren EWR-Staaten notieren. Die EU-Konformität einer derartigen Regelung erscheint aus folgenden Gründen gegeben:

      Die besonderen Produktmerkmale ,Kapitalgarantie‘ und ,Ausstiegsmöglichkeit‘ sind bei einem hohen Anteil von Veranlagungen in unterentwickelten Kapitalmärkten des EWR sachlich gerechtfertigt. Diese stellen lediglich punktuelle Maßnahmen dar, um den volkswirtschaftlichen Nachteil eines unterentwickelten Kapitalmarktes bei Veranlagungen zum Zwecke der Altersvorsorge auszugleichen. Im Hinblick auf die Dienstleistungsfreiheit und die Niederlassungsfreiheit können auch Unternehmen aus dem EWR-Raum das Produkt anbieten.

      Das Produkt soll Bürger an die Teilnahme an den Kapitalmärkten heranführen. Die Einführung der Aktien in den österreichischen Kapitalmarkt erfolgt im Rahmen der gemeinschaftsrechtlichen Richtlinien zum öffentlichen Angebot von Wertpapieren und zur Börsezulassung durch die Prospektveröffentlichung. Bürger sollen damit angeregt werden, ihr Kapital in Gesellschaften anzulegen, die entsprechend den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben öffentlich angeboten werden.

      Die Adressaten der Förderung sind die Bürger und nicht einzelne Unternehmen. Ein Effekt, der über den Ausgleich von Nachteilen, die sich aus einem unterentwickelten Kapitalmarkt ergeben, hinausgeht, besteht nicht.

      Überdies ist der Ausgleich des volkswirtschaftlichen Nachteils eines unterentwickelten Kapitalmarktes als Maßnahme der allgemeinen Wirtschaftsförderung und nicht als Begünstigung bestimmter Produktionszweige anzusehen.

      Schließlich ist auf die nichtdiskriminierende Technik der Herstellung des Österreichbezugs zu verweisen.

Die Zukunftsvorsorgeeinrichtung hat die erzielten Kapitalerträge zu thesaurieren. Damit ist sichergestellt, dass ein möglichst großes Kapitalvolumen für eine spätere Verrentung zur Verfügung steht.

Weitere Voraussetzung ist die Einräumung einer Kapitalgarantie. Diese umfasst die eingezahlten Beiträge und die dafür gewährten Prämien. Zum Erlöschen der Garantie siehe § 108h Abs. 1 Z 3.

Zu § 108i:

Die Verfügungsmöglichkeiten des Steuerpflichtigen nach Ablauf der zehnjährigen Mindestfrist für die Kapitalbindung sind § 17 BMVG nachgebildet.

Zu Art. 8 (§ 17 Abs. 3 KStG 1988):

Mit der vorgenommenen Ergänzung wird bewirkt, dass die Kapitalerträge im Rahmen einer von einem Versicherungsunternehmen „betreuten“ Zukunftsvorsorgeeinrichtung steuerfrei gestellt sind.

Zu Art. 9 (§ 206 lit. a BAO):

Die vorgeschlagene Änderung dient der Klarstellung.

Der Ausschuss traf einstimmig folgende Feststellung:

Einnahmen-Ausgaben-Rechner haben – abgesehen von Verlusten, die in den ersten drei Veranlagungszeiträumen ab Eröffnung eines Betriebes entstehen (Anlaufverlusten) – keine Möglichkeit des Verlustvortrages. In Zusammenhang mit der Schadensbeseitigung auf Grund der Hochwasserkatastrophe im August 2002 kann dies zu Härten führen, wenn Ausgaben bzw. Ersatzbeschaffungen zu tätigen sind, die entsprechenden Versicherungsleistungen oder andere Ersatzleistungen jedoch erst im folgenden Kalenderjahr vereinnahmt werden.

Der Finanzminister wird daher aufgefordert, die bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern im Zuge der steuerlichen Abwicklung der Schadensbeseitigung in Folge der Hochwasserkatastrophe vom August 2002 allenfalls auftretenden Härten im Vollzugswege zu vermeiden. Im Vollzug soll eine Lösung angestrebt werden, die durch Verschiebung von Zahlungsströmen im Bereich der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung vermeidet, dass sich ein zeitliches Auseinanderfallen dieser Zahlungsströme steuerlich nachteilig auswirkt.

Auf Grund eines Antrages der Abgeordneten Hermann Böhacker und Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll beschloss der Ausschuss weiters einstimmig, dem Nationalrat den Entwurf einer Entschließung betreffend Gleichbehandlung bei der Wiederaufbauhilfe nach der Jahrhundertflut vorzulegen.

Der diesbezügliche Antrag war wie folgt begründet:

„Österreich wurde im August von einer ungeheuren Hochwasserflut betroffen. Erst nach den ersten Aufräumungsarbeiten konnte der Gesamtschaden festgestellt werden. Nach Schätzungen sind die Bundesländer Niederösterreich und Oberösterreich mit je 3 Milliarden Euro und Salzburg mit 200 000 Euro betroffen.

Sowohl die Länder wie auch der Bund selbst haben rasch reagiert und Maßnahmen gesetzt, die für die Opfer eine rasche und unbürokratische Hilfe ermöglichten. Ferner zeitigt die österreichische Initiative zur Schaffung eines Europäischen Katastrophenfonds Erfolg; auch von Seiten der Europäischen Union ist einerseits mit Hilfeleistung für die Hochwasseropfer zu rechnen, andererseits werden direkte Förderungen in den betroffenen Gebieten erlaubt.

Nach ersten Akontierungen werden nach Erfassung der Schäden durch die Länder die von Bund und Ländern zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel nach klaren Richtlinien ausbezahlt. In dieser Phase soll sichergestellt werden, dass die Hochwasseropfer gleich behandelt werden.“


Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle

1.      dem angeschlossenen Gesetzentwurf (Anlage 1) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen,

2.      die beigedruckte Entschließung (Anlage 2) annehmen.

Wien, 2002 09 18

                             Hermann Böhacker                                                              Dr. Kurt Heindl

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann