Anlage 2

Entschließung

Die Bundesregierung wird aufgefordert, in Kooperation mit den betroffenen Ländern ehestmöglich eine wirksame Beschwerdemöglichkeit geschädigter natürlicher und juristischer Personen gegen Entscheidungen der Länder betreffend die Auszahlung von finanziellen, gemäß § 3 Z 3 lit. a Katastrophenfondsgesetz 1996 bezuschussten Hilfen dadurch sicherzustellen, dass

1.      gegen die Entscheidung der Länder über die Gewährung derartiger finanzieller Hilfen jedenfalls Beschwerden an die Volksanwaltschaft zulässig sein sollen und

2.      allfällige Empfehlungen der Volksanwaltschaft als Kollegialorgan, insbesondere bei Feststellung einer Ungleichbehandlung oder einer Verletzung fundamentaler Grundsätze eines rechtsstaatlichen Verfahrens von den betroffenen Ländern nach Möglichkeit, auch durch entsprechende Ausgleichszahlungen, umgesetzt werden sollen.