1286 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Nachdruck vom 17. 10. 2002

Bericht und Antrag

des Finanzausschusses

betreffend den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem die Konkursordnung geändert wird, ein Bundesgesetz, mit dem eine Gerichtsgebührenbefreiung im Zusammenhang mit der Hochwasserhilfe gewährt wird, eingeführt wird, das Glücksspielgesetz und das Wasserrechtsgesetz geändert werden

Im Zuge der Vorberatung der Regierungsvorlage (1277 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem ein Hochwasseropferentschädigungs- und Wiederaufbau-Gesetz 2002 – HWG 2002 erlassen wird und das Kata­strophenfondsgesetz 1996, das Bundesfinanzgesetz 2002, das Umweltförderungsgesetz, das Altlastensanierungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988 und die Bundesabgabenordnung geändert werden, hat der Finanzausschuss auf Grund eines Antrages der Abgeordneten Hermann Böhacker und Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll einstimmig beschlossen, dem Nationalrat gemäß § 27 Abs. 1 GOG-NR den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem die Konkursordnung geändert wird, ein Bundesgesetz, mit dem eine Gerichtsgebührenbefreiung im Zusammenhang mit der Hochwasserhilfe gewährt wird, eingeführt wird, das Glücksspielgesetz und das Wasserrechtsgesetz geändert werden, vorzulegen.

Diesem liegen folgende Überlegungen zu Grunde:

„Zu Artikel 1 (Änderung der Konkursordnung):

Nach § 69 Abs. 2 KO hat der Schuldner, wenn die Voraussetzungen für die Konkurseröffnung vorliegen, diese ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber 60 Tage nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, zu beantragen. Bei einer Naturkatastrophe ist unklar, inwieweit der Schuldner von der öffentlichen Hand, von Versicherungsunternehmen oder von anderen Stellen Entschädigungsleistungen erhält. Die 60-Tage-Frist kann hiebei dazu führen, dass der Schuldner zum Konkursantrag verpflichtet ist, obwohl er in nächster Zeit Entschädigungszahlungen erhält, die es dem Schuldner ermöglichen, seinen Zahlungen nachzukommen und somit einen Konkursantrag entbehrlich machen. Es wird daher im Interesse von Unternehmern, die von Naturkatastrophen betroffen sind, die 60-Tage-Frist, innerhalb der der Konkursantrag zu stellen ist, auf 120 Tage verlängert, somit verdoppelt. Damit können nicht notwendige Konkursverfahren verhindert werden.

Voraussetzung der verlängerten Konkursantragsfrist ist nicht nur das Vorliegen einer Naturkatastrophe, sondern dass diese die Insolvenz des Schuldners auslöste. Dies muss nicht unmittelbar gegeben sein, sondern der Tatbestand ist auch dann erfüllt, wenn ein Unternehmer eine Forderung von einem anderen Unternehmer oder einem Privatschuldner nicht hereinbringt, weil dieser von einer Naturkatastrophe betroffen ist.

Bei Umschreibung der Naturkatastrophe folgt die Bestimmung dem bewährten Vorbild des § 1 des Bundesgesetzes über die Aufschiebung von Exekutionen bei Naturkatastrophen, BGBl. Nr. 152/1966. Diese Bestimmung, in der eine Exekutionsaufschiebung vorgesehen wird, hat sich bewährt. Es sind keine Auslegungsfragen aufgetreten.

Zu Artikel 2 (Gerichtsgebührenbefreiung):

Den durch die Hochwasserkatastrophe geschädigten Personen soll auch im Bereich der Gerichtsgebühren für die Eintragung von Pfandrechten im Grundbuch eine Erleichterung gewährt werden, nämlich die Befreiung von dieser Gebühr für solche Darlehen, die ausschließlich zur Behebung eines Hochwasserschadens (zB zur Wiedererrichtung eines durch das Hochwasser zerstörten Wohnhauses) aufgenommen werden.

Eine ,sonst geeignete Weise‘ zur Bescheinigung von Schadensursache und -höhe im Sinne des Abs. 1 zweiter Satz wäre etwa ein von einem Versicherungsunternehmen angefertigtes oder in Auftrag gegebenes Gutachten zur Schadenserhebung.

Abs. 2 enthält eine – zur Gewährleistung des Begünstigungszwecks in allen in Betracht kommenden Fällen erforderliche – Rückwirkungsregelung. Aus dem Zusammenhang mit Abs. 1, nämlich aus der Anknüpfung an das Hochwasser im August 2002, ergibt sich freilich von selbst, dass Pfandrechtseintragungen, die vor dem August 2002 beantragt wurden, nicht in den Genuss dieser Gebührenbefreiung kommen.

Zu Artikel 3 (Glücksspielgesetz):

Diese Novellierung des § 20 Abs. 4 schreibt den Subventionsbetrag des Jahres 2002 für das Jahr 2003 fort. Es soll damit sichergestellt werden, dass den Begünstigten des § 8 Abs. 3 des Bundes-Sportförde­rungsgesetzes, BGBl. Nr. 2/1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 43/2002, eine entsprechende Planung bei der Verwendung der Förderungsmittel ermöglicht und ein besonders wirtschaftlicher Mitteleinsatz gewährleistet wird, was insbesondere vor dem Hintergrund der Hochwasserschäden des Jahres 2002 dringend notwendig ist.

Zu Artikel 4 (Wasserrechtsgesetz 1959):

Die vergangene Hochwasserkatastrophe in weiten Teilen Österreichs bringt durch den Wassereinbruch in Kellern, Lagerräumen und überschwemmte Kfz eine massive – flächenhafte – Gewässerverunreinigung mit sich, wobei vielfach auch eine Gefährdung der Trinkwasserversorgung zu befürchten war.

Neben den in derartigen Katastrophenfällen anzuwendenden einschlägigen landesgesetzlichen Bestimmungen besteht im WRG 1959 im § 31 ein wirksames Regime zur Vorbeugung von einzelnen bzw. punktuellen Gewässerverunreinigungen. Hier sieht das Gesetz im Rahmen der allgemeinen Sorgfaltsverpflichtungen eines jedes Einzelnen die Vermeidung und Beseitigung der von seinen Anlagen oder Maßnahmen ausgehenden Gewässerverunreinigungen vor. Bei Gefahr in Verzug hat die Behörde unmittelbare Anordnungen zu treffen. Die für die Beseitigung der Gewässerverunreinigung erforderlichen finanziellen Mittel werden zunächst von der öffentlichen Hand vorgestreckt und besteht in der Folge die Verpflichtung des Staates verschuldensunabhängig vom Verpflichteten Regress zu fordern.

Ausgehend von

      dem Umstand, dass in Katastrophenfällen die zu treffenden Maßnahmen grundsätzlich entsprechend den einschlägigen landesgesetzlichen Katastrophenschutzbestimmungen getroffen wurden und Anordnungen nach § 31 Abs. 3 vermutlich nur vereinzelt herangezogen wurden;

      die Heranziehung unterschiedlicher Rechtsgrundlagen bei gleichen Sachverhalten für den von der Katastrophe Betroffenen zu unterschiedlichen finanziellen Verpflichtungen führen würde (Regresspflicht/kein Regress);

      und schließlich die wasserwirtschaftliche Erforderlichkeit von flächendeckenden Sicherungsmaßnahmen unabhängig von der Rechtsgrundlage der Anordnung besteht;

wird eine Ergänzung des § 31 WRG 1959 vorgeschlagen.

Die neue Bestimmung soll sowohl im Katastrophenfall des Hochwassers 2002 als auch hinkünftig in gleichgelagerten Fällen durch Konversion etwaiger wasserrechtlicher Anordnungen in Anordnungen nach den einschlägigen landesgesetzlichen Bestimmungen eine Gleichbehandlung der von den Anordnungen Betroffenen garantieren.“

Der Ausschuss beschloss einstimmig nachstehende Feststellung:

Der Finanzausschuss geht davon aus:

Die Erläuterungen zu Art. 4 „Änderung des Wasserrechtsgesetzes“ haben zum Ziel klarzustellen, dass die in § 31 Abs. 3 WRG 1959 vorgesehene Regresspflicht in Fällen von Naturkatastrophen nicht greifen soll:

Durch die Umdeutung von Anordnungen nach § 31 Abs. 3 WRG in Anordnungen nach den einschlägigen Katastrophenschutzbestimmungen (der Länder). welche Regresspflicht nicht vorsehen, werden Anordnungen nach § 31 Abs. 3 WRG jenen gleichgestellt und sind damit nicht regresspflichtig.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2002 09 18

     Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll      Dr. Kurt Heindl

       Berichterstatter                Obmann