Anlage

Bundesgesetz, mit dem die Konkursordnung geändert wird, ein Bundesgesetz, mit dem eine Gerichtsgebührenbefreiung im Zusammenhang mit der Hochwasserhilfe gewährt wird, eingeführt wird, das Glücksspielgesetz und das Wasserrechtsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung der Konkursordnung

Die Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 75/2002, wird wie folgt geändert:

In § 69 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Bei einer durch eine Naturkatastrophe (Hochwasser, Lawine, Schneedruck, Erdrutsch, Bergsturz, Orkan, Erdbeben oder ähnliche Katastrophe vergleichbarer Tragweite) eingetretenen Zahlungsunfähigkeit verlängert sich die Frist des Abs. 2 auf 120 Tage.“

Artikel 2

Bundesgesetz mit dem eine Gerichtsgebührenbefreiung im Zusammenhang mit der Hochwasser­hilfe gewährt wird

§ 1. Pfandrechtseintragungen zur Besicherung von Darlehen, die ausschließlich zur Beseitigung von Schäden aus dem Hochwasser im August 2002 aufgenommen werden, sind von den Gerichtsgebühren befreit, sofern der Antrag, mit dem die Eintragung begehrt wird, noch vor dem 1. September 2003 bei Gericht eingelangt ist. Die Verursachung des Schadens durch das Hochwasser und die Schadenshöhe sind durch eine Bestätigung der zur Schadensfeststellung eingerichteten Kommission, bei Fehlen einer solchen Kommission durch eine Bestätigung der Gemeinde oder auf sonst geeignete Weise zu bescheinigen.

§ 2. § 1 gilt auch für Pfandrechtseintragungen, die vor seinem In-Kraft-Treten beantragt wurden.

Artikel 3

Änderung des Glücksspielgesetzes

Das Glücksspielgesetz BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2001, wird wie folgt geändert:

1. § 20 Abs. 4 lautet:

„(4) Abweichend von den Regelungen der Abs. 1 bis 3 stellt der Bund für die Jahre 2000 bis 2003 für Zwecke der besonderen Sportförderung nach den §§ 8 bis 10 des Bundes-Sportförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 2/1970, in der Fassung des Art. I des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 43/2002 jährlich einen Betrag in der Höhe von 3,5 vH der Umsatzerlöse (§ 232 Abs. 1 HGB) der Österreichischen Lotterien aus den Ausspielungen gemäß den §§ 6 bis 12b zur Verfügung. Dieser Betrag darf in den Jahren 2000 bis 2003 jeweils 31 976 074 Euro (440 Millionen Schilling) nicht unterschreiten und im Jahre 2000 33 429 504 Euro (460 Millionen Schilling), im Jahre 2001 34 882 960 Euro (480 Millionen Schilling) und in den Jahren 2002, 2003 36 336 400 Euro nicht überschreiten. Als Umsatzerlöse sind jeweils die in der Bilanz des Vorjahres der Österreichischen Lotterien ausgewiesenen Umsätze heranzuziehen. Bis zum Vorliegen der jeweiligen Vorjahresbilanz wird der Betrag des Vorjahres [das sind für das Jahr 2000 31 976 074 Euro (440 Millionen Schilling)] monatlich in gleich bleibenden Raten an die Subventionsempfänger akontiert. Danach erhöht/verringert sich die monatliche Zuteilung umgehend um den neu errechneten Betrag.“

2. Dem § 59 wird folgender Abs. 15 angefügt:

„(15) § 20 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2002 tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Wasserrechtsgesetzes 1959

Das Wasserrechtsgesetz, BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2002, wird wie folgt geändert:

In § 31 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Soweit in außergewöhnlichen Katastrophenereignissen, insbesondere Hochwässern, Erdrutschen, Vermurungen und Lawinen, auch Anordnungen gemäß Abs. 3 getroffen werden oder wurden, gelten diese als Anordnungen nach den einschlägigen Katastrophenschutzbestimmungen.“