1289 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Übergeben am 19.09.2002

Bericht

des Finanzausschusses

über den Antrag 754/A der Abgeordneten Hermann Böhacker, Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Entgeltfortzahlungsgesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, das Nachtschwer­arbeitsgesetz, das Energieabgabenvergütungsgesetz, das Familienlastenausgleichsgesetz, das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz, das Landarbeitsgesetz 1984, das Be­hinderteneinstellungsgesetz sowie das Versicherungssteuergesetz geändert werden und ein Bundesgesetz über die Gewährung einer Bundeszuwendung an den Verband der Volksdeutschen Landsmannschaften Österreichs (VLÖ-G) sowie ein Bundesgesetz, mit dem durch die Republik Österreich Garantien gegenüber dem Internationalen Olympischen Comitee (IOC) für die Durchführung der Olympischen Winterspiele 2010 übernommen werden, errichtet werden

Der gegenständliche Antrag ist wie folgt begründet:

Allgemeiner Teil zu Art. 1 bis 5

Vor dem Hintergrund der konjunkturellen Abschwächung in der zweiten Jahreshälfte 2001 und der ersten Jahreshälfte 2002 ist im Jahr 2002 von einer im Vorjahresvergleich rückläufigen Zahl an gemeldeten offenen Lehrstellen auszugehen, der nicht durch einen gegenläufigen demografischen Effekt (die entsprechende Altersgruppe wird im Jahr 2002 voraussichtlich um knapp 200 Personen zunehmen) bzw. erhöhte Schulbesuchsteilnahme nach der Pflichtschule kompensiert wird. Die Situation hat sich durch das Hochwasser im Sommer 2002, durch welches viele Unternehmer wegen ungewisser Zukunft von einer Aufnahme von Lehrlingen Abstand nehmen mussten, verschärft. Um einen Teil der daraus resultierenden Lücke zwischen angebotenen Lehrplätzen und ausbildungsbereiten Interessenten an einer Berufsausbildung abzudecken, ist die Fortführung der Maßnahmen nach dem JASG für den Schulentlassjahrgang 2002 und 2003 zweckmäßig. Es wird wie bisher davon ausgegangen, dass die Maßnahmen jeweils zur Hälfte vom jeweiligen Bundesland kofinanziert werden. Die vorgesehenen finanziellen Mittel stellen das Angebot von mindestens 3 000 Ausbildungsplätzen im Rahmen des JASG sicher.

Auf der Basis der bisherigen Erfahrung mit den Maßnahmen erscheint es zielführend, für bestimmte Lehrgangsteilnehmer neben der Lehrgangsvorbereitung, insbesondere während der Lehrgangsteilnahme selbst Lernhilfen und begleitende Unterstützung anzubieten (fachliche und pädagogische Zusatzhilfen zur Erreichung des Lehrgangszieles erfolgreicher Abschluss der Ausbildungsinhalte des ersten Lehrjahres), um dadurch die Effektivität und Effizienz der Lehrgänge mit dem Ziel des Übertritts auf reguläre Lehrstellen weiter zu steigern. Wie schon bei der letzten Novellierung des JASG vorgesehen, wird die besondere Berücksichtigung moderner Berufsbilder, vor allem im Bereich der IT-Anwendungen als auch die Berücksichtigung regionaler Disparitäten unter Beteiligung der betroffenen Bundesländer, beibehalten. Ein besonderer Schwerpunkt der Bundesregierung liegt in der Integration von Behinderten in die Berufs- und Arbeitswelt. In diesem Rahmen eröffnet die vorliegende Novelle dem Arbeitsmarktservice die zu­sätzliche Möglichkeit, unabhängig vom aktuellen Schulentlassjahrgang 2002 behinderte Jugendliche und Jugendliche mit vom Arbeitsmarktservice festgestellten besonderen Vermittlungsbeeinträchtigungen (zB auch Schulabbrecher weiterführender Schulen, die trotz intensiver Bemühungen keine Beschäftigung oder eine andere Ausbildungsmöglichkeit gefunden haben) in Maßnahmen nach dem JASG einzubeziehen und ihnen dadurch den Zugang zu einer berufsfachlichen Ausbildung zu eröffnen.

Durch die vollständige Befreiung von der Entrichtung von Arbeitslosenversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Insolvenz-Engeltsicherungsgesetz für Lehrlinge wird den Unternehmen das Angebot von Lehrstellen erleichtert.

Finanzielle Erläuterungen:

Für die Finanzierung sollen die im Rahmen der bisherigen Jugendausbildungsmaßnahmen noch nicht verbrauchten Mittel sowie Restmittel aus der Auflösung des Entgeltzahlungsfonds herangezogen werden.

Zur Finanzierung der neu geschaffenen Lehrausbildungsprämie sollen überdies Mittel vom Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds umgeschichtet werden können.

Besonderer Teil zu Art. 1 bis 5

Zu Art. 1 (Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz):

Zu Z 1 (§ 1 Abs. 1 dritter Satz):

Mit dieser Neufassung kann nunmehr der Schulentlassjahrgang 2002 und 2003 in Maßnahmen nach dem JASG einbezogen werden.

Zu Z 2 (§ 1 Abs. 5):

Durch diese Bestimmung wird im Rahmen des Behindertenschwerpunktes der Bundesregierung dem Arbeitsmarktservice die Möglichkeit eröffnet, behinderte Jugendliche und Jugendliche mit besonderen Vermittlungsbeeinträchtigungen (zB Schulabbrecher weiterführender Schulen, die trotz intensiver Bemühungen keine Beschäftigung oder eine andere Ausbildungsmöglichkeit gefunden haben) unabhängig von der Zugehörigkeit zum Schulentlassjahrgang 2002 in Maßnahmen nach dem JASG einzubeziehen, sofern sie die sonstigen Voraussetzungen für Teilnehmer gemäß § 5 JASG erfüllen.

Zu Z 3 (§ 3 Abs. 1 und Abs. 6):

Lehrgänge können im Oktober des jeweiligen Kalenderjahres beginnen. Unbeschadet des Ausmaßes der angebotenen Lehrgangsplätze hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit bereits im Juli des entsprechenden Jahres allgemeine Vorbereitungsarbeiten zu veranlassen. Mit der Ergänzung in Abs. 6 wird festgehalten, dass grundsätzlich bei aufbauenden Lehrgängen eine weitergehende Anrechnung bis zur Zulassung zur Lehrabschlussprüfung möglich ist

Zu Z 3a(§ 3 Abs. 7 und 8):

Durch diese Ergänzung wird sichergestellt, dass im Rahmen des JASG nicht nur Maßnahmen zur Vorbereitung auf die Lehrgangsteilnahme oder den Antritt einer Lehrstelle gesetzt werden können, sondern auch während der Lehrgangsteilnahme fachliche und pädagogische Zusatzhilfen gegeben werden können, um das Lehrgangsziel – den erfolgreichen Abschluss der Ausbildungsinhalte des ersten Lehrjahres – zu erreichen.

Die Möglichkeit der Führung von aufeinander aufbauenden Lehrgängen für jene Jugendlichen, die nach dem absolvierten Lehrgang trotz intensiver Bemühungen nicht auf einem Lehrplatz untergebracht werden konnten, soll ausdrücklich geregelt und die Möglichkeit des Antrittes zur Lehrabschlussprüfung klargestellt werden.

Zu Z 4 (§ 6 Abs. 7 und 8):

Mit der vorgesehenen Ausweitung des JASG auf die Schulentlassjahrgänge 2002 und 2003 sowie der Einbeziehung behinderter Jugendlicher und Jugendlicher mit besonderen Vermittlungsbeeinträchtigungen, ist eine entsprechende Finanzierung sicherzustellen. Diese erfolgt aus den unverbrauchten Mitteln aus der Auflösung des Entgeltfortzahlungsfonds. Besteht nach Erschöpfung dieser Mittel noch ein Bedarf an Lehrgangsmaßnahmen für Jugendliche, so soll die Möglichkeit bestehen, dass dieser Bedarf – ohne Schmälerung der sonstigen Aktivitäten des Arbeitsmarktservice – aus den für Jugendliche zur Verfügung stehenden Mitteln des Arbeitsmarktservice abgedeckt werden kann, da nur für Lehrgangsmaßnahmen nach dem JASG eine Anrechnung auf die Lehrzeit gewährleistet ist.

Zu Z 5 (§ 8 Abs. 1):

Mit der vorgesehenen Verlängerung der Geltungsdauer des JASG wird gewährleistet, dass Maßnahmen für Jugendliche zur Ermöglichung einer Berufsausbildung, insbesondere bei verzögertem Einstieg oder im Fall von Unterbrechungen, zB durch längere Krankheit, oder im Falle des Erfordernisses von Aufbaulehrgängen, noch bis zu deren vorgesehenem Ende fortgeführt werden können.

Zu Z 6 (§ 8 Abs. 7):

Die vorgesehene Erweiterungsregelung soll mit dem auf die Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft treten. Das Arbeitsmarktservice wird in Abstimmung mit dem jeweiligen Bundesland nach der Beschlussfassung insbesondere die entsprechenden Vorkehrungen zu treffen haben, um die begleitende Lern- und pädagogische Hilfe für Lehrgangsteilnehmerinnen (Lehrgangsteilnehmer) vorzubereiten, die vor allem auch für die Einbeziehung behinderter Jugendlicher von wesentlicher Bedeutung ist.

Zu Art. 2 (Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz):

Zu Z 1 (§ 1 Abs. 1 Z 5):

An die Stelle des Bundesbeitrages gemäß § 50 Abs. 3 KGG, der im Zuge der Einführung des Kinderbetreuungsgeldes durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 103/2001 (Art. 10 Z 25) mit 1. Jänner 2002 abgeschafft wurde, sollen sonstige bundesgesetzlich vorgesehene Beiträge treten (zum Beispiel die im Jahre 2003 vorgesehene Überweisung aus dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds).

Zu Z 2 (§ 1 Abs. 2 Z 2):

Dadurch soll im Sinne der geplanten Änderung des Jugendausbildungs-Sicherungsgesetzes klargestellt werden, dass Maßnahmen für Jugendliche nach dem JASG erforderlichenfalls wie jene nach dem AMSG finanziert werden können.

Zu Z 3 (§§ 1 Abs. 2 Z 6, 9, 12 und 13):

Diese Änderungen sehen ausschließlich formale Anpassungen vor, die durch den im Zuge der Einführung des Kinderbetreuungsgeldes durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 103/2001 (Art. 12 Z 2) beschlossenen Entfall der ersten drei Absätze im § 6 AMPFG ab 1. Jänner 2002 erforderlich sind.

Zu Z 4 (§ 6 Abs. 4):

Die Sistierung der Überweisung aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik an den Bund für Zwecke der unternehmensbezogenen Arbeitsmarktförderung im Jahr 2002 soll – ohne Einschränkung des Leistungsstandards der unternehmensbezogenen Arbeitsmarktforderung – entsprechend der Regierungserklärung das erreichte Mittelniveau der aktiven Arbeitsmarktpolitik für das Jahr 2002 gewährleisten.

Zu Z 5 (§ 10 Abs. 20):

Die Berichtigungen in den §§ l und 6, durch die kein Eingriff in irgendwelche Rechtspositionen erfolgt, sollen rückwirkend mit l. Jänner 2002 in Kraft treten.

Zu Art. 3 (Entgeltfortzahlungsgesetz):

Der zu überweisende Restbetrag aus dem Finanzvermögen des Erstattungsfonds beträgt 7 550 526,86 € zuzüglich der nach dem 31. Dezember 2001 angefallenen Zinsen.

Zu Art. 4 (Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz):

Hierdurch wird die gesetzliche Grundlage für die Heranziehung von Mitteln aus dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds zur unternehmerseitigen Förderung der Begründung von Lehrverhältnissen in den Jahren 2003 bis 2005 geschaffen.

Bei § 13d Abs. 2 erster Satz wird die Begrenzung der Insolvenzentgeltsicherung des Übertragungsbetrages entsprechend der Insolvenzentgeltsicherung für Abfertigungen geschaffen.

Zu Art. 5 (Nachtschwerarbeitsgesetz):

Zur Erreichung eines Deckungsgrades von 75 vH gemäß Art. XI Abs. 5 wäre eine Erhöhung des Beitragssatzes von bisher 2% auf 3,8% für das Jahr 2001 erforderlich gewesen; für die Jahre 2002, 2003 und 2004 sind voraussichtlich Erhöhungen auf 4,2%, 4,3% und 4,4% erforderlich.

Mit der Verlängerung der Sistierung des Beitragssatzes soll sichergestellt werden, dass sich für die Wirtschaft keine finanzielle Mehrbelastung durch eine ansonsten notwendige Anhebung des Beitragssatzes und einer damit verbundenen Lohnnebenkostenerhöhung ergibt.

Allgemeiner Teil zu Art. 6

Der EuGH hat in seinem Urteil vom 8. November 2001 im Vorabentscheidungsverfahren Adria – Wien GmbH und Wieterdorfer & Peggauer Zementwerke GmbH gegen die Finanzlandesdirektion für Kärnten (C-143/99) entschieden, dass die Beschränkung der Vergütung von Energieabgaben auf Unternehmen, deren Schwerpunkt in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht, eine staatliche Beihilfe im Sinne des Art. 93 (jetzt 87) EG-Vertrages darstellt.

Die Europäische Kommission hat in ihrer Entscheidung vom 22. Mai 2002 diese Beihilfe für den Zeitraum vom 1. Juni 1996 bis 31. Dezember 2001 als mit dem Gemeinschaftsrahmen für Umweltschutzbeihilfen vereinbar erklärt.

Daraus ergibt sich, dass die österreichische Energieabgabenvergütung für Zeiträume ab dem 1. Jänner 2002 neu geregelt werden muss.

Die vorliegende Novelle setzt das Urteil des EuGH um. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Europäische Rat von Barcelona vom 16. März 2002 und Sevilla vom 22. Juni den ECOFIN ersucht hat, bis Dezember 2002 ein Einvernehmen über die Annahme der Energiebesteuerungsrichtlinie zu erzielen. Aus diesem Grund wird die Energieabgabenvergütung auf Sachverhalte befristet, die vor dem l. Jänner 2003 stattfinden.

Besonderer Teil zu Art. 6

Zu Z l und 2 (§ 2 Abs. 1 und Abs. 3):

Der Kreis der vergütungsberechtigten Betriebe wird ausgeweitet, sodass auch alle Dienstleistungsbetriebe bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen das Recht auf Energieabgabenvergütung haben. Um eine mehrfache Inanspruchnahme zu verhindern, wird für Teile von Betrieben, die elektrische Energie, Erdgas oder aus diesen Energieträgern erzeugte Wärme (Warmwasser oder Dampf) liefern, die Möglichkeit der Energieabgabenvergütung nicht zugelassen. In diesen Fällen soll der Abnehmer der Energie, wenn er die Voraussetzungen erfüllt, die Vergütung geltend machen können.

Zu Z 3 (§ 3 Z 1):

Durch die Erweiterung des Kreises der Vergütungsberechtigten ist eine Umformulierung von „Produk­tionsprozess“ auf „betriebliche Zwecke“ erforderlich.

Zu Z 4 und 5 (§ 4 Abs. 1 und Abs. 3):

Die Änderung des Energieabgabenvergütungsgesetzes wird vorerst nur für das Jahr 2002 eingeführt. Auf Grund der Absicht des Europäischen Rates von Barcelona und Sevilla bis Ende 2002 eine Einigung über die Harmonisierung der Energiebesteuerung zu erreichen, wird die Energieabgabenvergütung befristet eingeführt, und zwar auf Sachverhalte, die vor dem 1. Jänner 2003 stattfinden.

Allgemeiner Teil zu Art. 7

Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes

Familien, die ihren Kindern eine Zweitunterkunft zu Ausbildungszwecken finanzieren müssen, sind erheblich finanziell belastet, wenn zusätzlich zu den Kosten für die Unterbringung noch jene für die Familienheimfahrten, insbesondere an Wochenenden, hinzukommen. Die Bundesregierung hat daher in ihrem Koalitionsübereinkommen die Einführung einer Fahrtenbeihilfe für diese Schüler und Lehrlinge vereinbart. Durch eine Fahrtenbeihilfe sollen diese Familien finanziell entlastet werden.

Außerdem wird damit der Feststellung des Familienausschusses zur Forderung des Familien-Volksbegehrens entsprochen, die Wiedereinführung einer Heimfahrtbeihilfe für Schüler und Lehrlinge, die ein wichtiges Anliegen der Regierungsfraktionen darstellt, umzusetzen.

Die Zuständigkeit des Bundes für die Erlassung des vorliegenden Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 17 B-VG.

Besonderer Teil zu Art. 7

Zu Z 1, 2 und 6 (§ 30a Abs. 1 und Abs. 2 jeweils letzter Satz, § 30m Abs. 3):

Die bisher geltende Regelung über den Mindestweg von 2 km gilt auch für die „Heimfahrtbeihilfe“.

Zu Z 3 und 7 (§ 30b Abs. l und § 30m Abs. 5):

Die bisher geltenden Ausschließungsgründe für eine Fahrtenbeihilfe gelten analog auch für die „Heimfahrtbeihlfe“. Auf behinderte Schüler und Lehrlinge treffen diese Ausschließungsgründe aber nur dann zu, wenn sie das Verkehrsmittel für die unentgeltliche Beförderung oder die Freifahrt auch tatsächlich benützen können.

Zu Z 4 und 8 (§ 30c Abs. 4 und § 30n Abs. 2):

Familien mit Schülern und Lehrlingen, die sie zu Ausbildungszwecken an einem Zweitwohnsitz unterbringen müssen, sollen für die Familienheimfahrten ihrer Kinder, die insbesondere an Wochenenden erfolgen, durch eine Fahrtenbeihilfe, die einen nach der Entfernung zwischen der elterlichen Wohnung und dem Zweitwohnsitz gestaffelten Pauschalbetrag vorsieht, finanziell entlastet werden.

Ein Sachleistungsmodell nach dem Muster der Schüler- und Lehrlingsfreifahrten wäre nur mit einem unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand zu vollziehen. Für Heimfahrten von Schülern und Lehrlingen ist nämlich eine gewisse Regelmäßigkeit für die Inanspruchnahme einer Beförderung nicht absehbar und daher eine Abrechnung über einen Fahrausweis in Form einer Zeitkarte schwer möglich.

Die Pauschbeträge wurden für die Entfernung über 100 km bis zu 14,7% gegenüber der „Heimfahrtbeihilfe“ im Schuljahr 1994/95 erhöht. Bei der Festsetzung der Höhe der Pauschbeträge wurden auch andere vergleichbare Leistungen wie zum Beispiel die Fahrtenbeihilfe im Rahmen der Heimbeihilfe nach dem Schülerbeihilfengesetz berücksichtigt.

Es liegt jedoch im Wesen eines jeden Pauschbetrages, dass Fälle möglich sind, in denen Fahrtkosten für den Schul- bzw. Arbeitsweg nicht restlos ersetzt werden, ebenso wie auch Fälle möglich sind, in denen die gewährte Leistung die effektiven Aufwendungen übersteigt.

Zu Z 5 und 9 (§ 30d Abs. 2 und § 30o Abs. 2 jeweils zweiter Satz):

Die bisherige Regelung, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung verschieden hoher Pauschbeträge, die Schulfahrtbeihilfe in Höhe des höheren Pauschbetrages zu gewähren ist, gilt auch für die „Heimfahrtbeihilfen“ gemäß § 30c Abs. 4 und § 30n Abs. 2.

Zu Z 10 (§ 30o Abs. 3):

Die Möglichkeit eine „Heimfahrtbeihilfe“ sowohl gemäß § 30c Abs. 4 als auch gemäß § 30n Abs. 2 in Anspruch zu nehmen, soll damit ausgeschlossen werden.

Zu Art. 8 (Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz):

Zu Z 1 bis 3 und 5 (§§ 6 Abs. 3, 9 Abs. 2, 10 Abs. 3 und 27 Abs. 8):

Mit diesen Regelungen soll an Stelle des bisher vorgesehenen Systems der Weiterleitung der Beiträge an die MV-Kassen nach einer in einer Verordnung festzulegenden Schlüsselzahl ein System der Vorfinanzierung der Abfertigungsbeiträge durch die Krankenversicherungsträger implementiert werden. Die Beiträge sind am zehnten des zweitfolgenden Kalendermonats nach deren Fälligkeit (§ 58 Abs. l ASVG) von den Krankenversicherungsträgern an die MV-Kassen zu überweisen (zB: die für den Jänner fälligen Beiträge sind am 10. März von den Krankenversicherungsträgern an die MV-Kassen zu zahlen). Entsprechend dem Vorfinanzierungsmodell werden die Verzugszinsenregelungen im BMVG angepasst.

Zu Z 4 (§ 25 Z 2):

Technische Klarstellungen.

Zu Z 6 (§ 30 Abs. 4):

Diese Bestimmung berücksichtigt, dass einzelne MV-Kassen überwiegend Verträge mit Arbeitgebern aus dem Bereich der Kreditinstitute abschließen werden.

Zu Z 7 (§ 30 Abs. 6):

Diese Bestimmung berücksichtigt, dass in der Anfangsphase einer Veranlagungsgemeinschaft die Überschreitung der Grenzen des Abs. 3 Z 1 bei kurzfristig eingehenden Übertragungen von Altabfertigungen kaum vermeidbar ist.

Zu Anlage 2 zu § 40 Formblatt B Punkt V:

Berichtigung eines Redaktionsversehens.

Zu Art. 9 (Landarbeitsgesetz 1984):

Zu Z l und 2 (§ 39j Abs. 3 sowie § 39m Abs. 4):

Siehe die Begründung zu Art. 10 (Änderung des BMVG).

Zu Z 3 und 4 (§ 239 Abs. 17 Z 5 und 8):

Anlässlich der Novelle BGBl. I Nr. 100/2002 wurde in diesen Bestimmungen auf das Monatsentgelt abgestellt. Dies führt jedoch zu Problemen für die Rechtsanwender, da nach § 31 die Höhe der „Abfertigung alt“ mit einen Prozentsatz des Jahresentgelts festgelegt wird. Dieses Versehen ist zu korrigieren.

Zu Art. 10 (Behinderteneinstellungsgesetz):

Durch diese Änderung soll einerseits in Hinblick auf die Belebung der Konjunkturlage, andererseits auf das herannahende „Europäische Jahr der Menschen mit Behinderungen“ 2003 Unternehmen ein weiterer Anreiz geboten werden, die Zugänglichkeit ihrer Betriebe für zu beschäftigende Menschen mit Behinderungen zu verbessern. Darüber hinaus soll durch diese Maßnahme die Möglichkeit geschaffen werden, dass den Menschen mit Behinderung ausreichend behindertengerechte Einrichtungen zur Verfügung stehen um ihren therapeutischen Bedürfnissen ohne zusätzliche Schwierigkeiten nachkommen können.

Bereits nach der geltenden Rechtslage hat der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen nähere Kriterien für die Gewährung von Zuschüssen und Darlehen in Form von Richtlinien festzulegen (§ 10 Abs. 6 lit. b BEinstG). Vor Erlassung dieser Richtlinien ist der Ausgleichstaxfonds-Beirat anzuhören.

Zu Art. 11 (Versicherungssteuergesetzes):

Mit der vorgesehenen Regelung sind sämtliche Versicherungsbeiträge, die im Rahmen des Zukunftsvorsorgemodells anfallen (sowohl in der Ansparphase als auch in Form der Überweisung eines Einmalbeitrages auf Grund einer Verfügung nach § 108i Abs. l Z 3 lit. a EStG 1988) von der Versicherungssteuer freigestellt.

Zu Art. 12 (Volksdeutschen Landsmannschaften Österreichs Gesetz):

Seit dem Jahr 2001 bestand die grundsätzliche Absicht des Bundesministers für Finanzen und der Landeshauptmänner, einen Vertriebenenfonds durch den Bund mit 55 Millionen Schilling und durch die Bundesländer mit 45 Millionen Schilling zu dotieren.

Die Landeshauptmännerkonferenz hat am 6. März 2002 die Bereitschaft der Länder erklärt, einen Vertriebenenfonds mit insgesamt 3 270 277,54 € (45 Millionen Schilling) unter der Voraussetzung zu dotieren, dass der Bund den von ihm zugesagten Anteil von 3 997 005,88 € (55 Millionen Schilling) übernimmt. Weiters stellt dieser Beschluss fest, dass aus den Erträgnissen dieser Mittel insbesondere der Betrieb des Begegnungszentrums Haus der Heimat finanziert werden soll.

In der Diskussion des Plenums des Nationalrates am 7. Juni 2001 (72. Sitzung) wurde im Zusammenhang mit der Kurzen Debatte über die Anfragebeantwortung 2197/AB der Verband der Volksdeutschen Landsmannschaften Österreichs als Empfänger dieser Mittel genannt.

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll nunmehr eine gesetzliche Grundlage für die Gewährung der im Beschluss der Landeshauptmännerkonferenz angesprochenen Dotierung des Bundes geschaffen werden.

Diese gesetzliche Grundlage ist erforderlich, um die Zuständigkeit des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen sicherzustellen. Die „Allgemeinen Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln“ (Amtsblatt der österreichischen Finanzverwaltung vom 24. Juni 1977) sind auf Grund dieser sondergesetzlichen Regelung nicht anzuwenden.

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 17 B-VG.

Der Finanzausschuss hat den erwähnten Antrag in seiner Sitzung am 19. September 2002 in Verhandlung genommen. Nach Berichterstattung durch den Abgeordneten Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll und Wortmeldungen der Abgeordneten Mag. Werner Kogler, Hermann Böhacker und Kurt Eder wurde der im Antrag 754/A enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung einer vom Berichterstatter im Ausschuss vorgetragenenen Korrektur in Art. 1 Z 3a teils einstimmig, teils mit wechselnden Mehrheiten angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2002 09 19

      Ing. Hermann Schultes Dr. Kurt Heindl

       Berichterstatter                Obmann