Anlage

Bundesgesetz, mit dem das Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz, das Arbeitsmarkt­politik-Finanzierungsgesetz, das Entgeltfortzahlungsgesetz, das Insolvenz-Entgeltsiche­rungsgesetz, das Nachtschwerarbeitsgesetz, das Energieabgabenvergütungsgesetz, das Familienlastenausgleichsgesetz, das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz, das Landar­beitsgesetz 1984, das Behinderteneinstellungsgesetz sowie das Versicherungssteuergesetz geändert werden und ein Bundesgesetz über die Gewährung einer Bundeszuwendung an den Verband der Volksdeutschen Landsmannschaften Österreichs (VLÖ-G) sowie ein Bundesgesetz, mit dem durch die Republik Österreich Garantien gegenüber dem Internationalen Olympischen Comitee (IOC) für die Durchführung der Olympischen Winterspiele 2010 übernommen werden, errichtet werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Jugendausbildungs-Sicherungsgesetzes

Das Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz, BGBl. I Nr. 91/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2001, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 Abs. 1 lautet der dritte Satz:

„Für die Schulentlassjahrgänge 2001 bis 2003 sind beginnend in den Ausbildungsjahren 2001/2002 bis 2003/2004 insbesondere in jenen Bundesländern, in denen auf dem Ausbildungsmarkt ein besonderes Ungleichgewicht herrscht, vom Arbeitsmarktservice unter Mitwirkung und angemessener finanzieller Beteiligung des jeweiligen Bundeslandes Projekte zur Akquisition von Lehrplätzen, Projekte zur Vorbereitung auf den Beginn einer Berufsausbildung und zur Ausbildung in Lehrgängen mit verstärkter Ausrichtung auf die neuen Technologien bereitzustellen und durchzuführen; Abs. 2 und § 2 Abs. l bis 5 sind auf diese Projekte nicht anzuwenden.“

2. Dem § 1 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Unabhängig von Abs. 1 können in Maßnahmen gemäß § 3 auch behinderte Jugendliche und Jugendliche mit besonderen Vermittlungshemmnissen einbezogen werden, wenn sie die Schulpflicht abgeschlossen haben und die Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 2 erfüllen.“

3. Im § 3 wird im Abs. 1 der Ausdruck „haben Mitte November des jeweiligen Kalenderjahres zu“ durch den Ausdruck „können im Oktober des jeweiligen Kalenderjahres“ ersetzt und wird im Abs. 6 folgender Satz ergänzt:

„Ergibt sich auf Grund der Anrechnung die volle Lehrzeit eines Lehrberufs, ist der betreffende Lehrgangsteilnehmer von der Lehrlingsstelle zur entsprechenden Lehrabschlussprüfung zuzulassen.“

3a. Dem § 3 werden folgende Abs. 7 und 8 angefügt:

„(7) Zur Sicherung des Maßnahmenerfolgs gemäß Abs. 1 können für Lehrgangsteilnehmer begleitende Unterstützungsmaßnahmen bereitgestellt und gemäß § 6 Abs. 7 und 8 finanziert werden.

(8) Bei Bedarf ist für Jugendliche, die bereits an einem Lehrgang teilgenommen, jedoch trotz intensiver Vermittlungsversuche keinen Ausbildungsplatz angeboten bekommen haben, jeweils ein auf den zuletzt absolvierten Lehrgang aufbauender Lehrgang einzurichten.

4. Dem § 6 werden folgende Abs. 7 und 8 angefügt:

„(7) Der Aufwand für Förderungen für Lehrgänge (§ 3) kann nach Erschöpfung der nach den Abs. 5 und 6 zur Verfügung stehenden Mittel in dem Ausmaß bestritten werden, in dem der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit dem Bund übertragene Mittel nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz, BGBl. Nr. 399/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 bereitstellt.

(8) Der Aufwand für Förderungen für Lehrgänge (§ 3) kann nach Erschöpfung der nach Abs. 7 zur Verfügung stehenden Mittel in dem Ausmaß bestritten werden, in dem der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Mittel nach dem Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG), BGBl. Nr. 315/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2002 bereitstellt.“

5. Im § 8 Abs. 1 wird im ersten Satz die Jahreszahl „2003“ durch die Jahreszahl „2005“ und im zweiten Satz die Jahreszahl „2004“ durch die Jahreszahl „2006“ ersetzt.

6. Dem § 8 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) § 1 Abs. 1 dritter Satz und Abs. 5, § 3 Abs. 1, 7 und 8 sowie § 6 Abs. 7 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2002 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes

Das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG), BGBl. Nr. 315/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 103/2001, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 Z 5 und 6 lauten:

         „5. sonstigen bundesgesetzlich vorgesehenen Beiträgen und

           6. einem Beitrag des Arbeitsmarktservice an den Bund gemäß § 6 Abs. l“

2. Im § 1 Abs. 2 Z 2 wird der Ausdruck „gemäß dem 2. Teil, 3. Hauptstück AMSG,“ durch den Ausdruck „gemäß dem 2. Teil, 3. Hauptstück AMSG und nach dem Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz (JASG), BGBl.1 Nr. 91/1998,“ ersetzt.

3. Im § 1 Abs. 2 wird in den Z 6 und 9 jeweils der Ausdruck „§ 6 Abs. 7“ durch den Ausdruck „§ 6 Abs. 4“ in der Z 12 der Ausdruck „§ 6 Abs. 6“ durch den Ausdruck „§ 6 Abs. 3“ und in der Z 13 der Ausdruck „§ 6 Abs. 5“ durch den Ausdruck „§ 6 Abs. 2“ ersetzt.

4. Im § 6 Abs. 4 wird vor dem Ausdruck „jährlich“ der Ausdruck „ab 2003“ eingefügt.

5. Dem § 10 wird folgender Abs. 20 angefügt:

„(20) § 1 Abs. l und 2 sowie § 6 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.1 Nr. xxx/2002 treten rückwirkend mit l. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Entgeltfortzahlungsgesetzes

Das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG), BGBl. Nr. 399/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird wie folgt geändert:

§ 19a Abs. 8 letzter Satz lautet:

„Verbleibt auch danach ein Restbetrag, ist dieser zuzüglich der nach dem 31. Dezember 2001 angefallenen Zinsen zu Gunsten von Maßnahmen der beruflichen Ausbildung für arbeitslose, insbesondere behinderte Jugendliche (Kapitel 63) an den Bund zu überweisen.“

Artikel 4

Änderung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes

Das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG), BGB1. Nr. 324/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2002, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 12 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds hat dem Bund in den Jahren 2003 bis 2005 jeweils die zum Zwecke der besonderen Förderung der Beschäftigung von Lehrlingen („Lehrausbildungsprämie“) benötigten Mittel bis zum Höchstausmaß der bei einem in der Höhe von 0,2 vH festgesetzten Zuschlag gemäß Abs. l Z 4 im jeweiligen Kalenderjahr zufließenden Mittel zur Verfügung zu stellen.“

2. § 13d Abs. 2 erster Satz lautet:

„Für die vom Arbeitgeber zu leistenden Übertragungsbeträge gemäß § 47 Abs. 3 BMVG oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften schuldet der Fonds der MV-Kasse die vom Arbeitgeber nicht bezahlten Beträge bis zu dem im § l Abs. 4a angeführten Ausmaß.“

3. Dem § 17a wird folgender Abs. 32 angefügt:

„(32) § 12 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2002 und § 13d in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. I Nr. 100/2002 und BGBl. I Nr. xxx/2002 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.“

Artikel 5

Änderung des Nachtschwerarbeitsgesetzes

Das Nachtschwerarbeitsgesetz, BGBl. Nr. 354/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert:

Art. XIII Abs. 11 lautet:

„(11) Art. XI Abs. 5 ist in den Kalenderjahren 1997 bis 2004 nicht anzuwenden.“

Artikel 6

Änderung des Energieabgabenvergütungsgesetzes

Das Energieabgabenvergütungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2000, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 lautet:

„(1) Ein Anspruch auf Vergütung besteht für alle Betriebe, soweit sie nicht Erdgas und elektrische Energie liefern oder Wärme (Dampf oder Warmwasser) liefern, das aus Erdgas oder elektrischer Energie erzeugt wurde.“

2. In § 2 Abs. 3 wird die Wortfolge „einen Produktionsprozess“ durch die Wortfolge „betriebliche Zwecke“ ersetzt.

3. § 3 Z 1 lautet:

          „l. insoweit das Erdgas oder die elektrische Energie für die Erzeugung von Wärme, Dampf oder Warmwasser verwendet wird, ausgenommen unmittelbar für betriebliche Zwecke.“

4. In § 4 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„§ 2 Abs. l und § 3 Z l in der Fassung des BGBl I Nr. xxx/2002 ist auf Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 und vor dem 1. Jänner 2003 stattfinden.“

5. In § 4 wird als Abs. 3 angefügt:

„(3) Das Energieabgabenvergütungsgesetz ist auf Sachverhalte anzuwenden, die vor dem l. Jänner 2003 stattfinden.“

Artikel 7

Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes

Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl I. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/2002, wird wie folgt geändert:

1. § 30a Abs. 1 letzter Absatz lautet:

„… der kürzeste Weg zwischen der Wohnung im Inland und der Schule in einer Richtung (Schulweg) bzw. der kürzeste Weg zwischen der Wohnung im Inland und dem Zweitwohnsitz am Ort oder in der Nähe des Ortes der Schule in einer Richtung mindestens 2 km lang ist. Für behinderte SchülerInnen besteht Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe auch dann, wenn dieser Weg weniger als 2 km lang und die Zurücklegung dieses Weges ohne Benutzung eines Verkehrsmittels nicht zumutbar ist.“

2. § 30a Abs. 2 letzter Absatz lautet:

„… und der Schulweg bzw. der kürzeste Weg zwischen der Wohnung im Inland und dem Zweitwohnsitz am Ort oder in der Nähe des Ortes der Schule mindestens 2 km lang ist. Behinderte Vollwaisen haben auch dann Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe, wenn dieser Weg weniger als 2 km lang und die Zurücklegung dieses Weges ohne Benutzung eines Verkehrsmittels nicht zumutbar ist.“

3. § 30b Abs. l lautet:

„(1) Kein Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe besteht für den Teil des Schulweges, auf dem der Schüler/die Schülerin eine unentgeltliche Beförderung oder die SchülerInnenfreifahrt in Anspruch nehmen kann. Es besteht auch kein Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe für den Teil des Weges zwischen der Wohnung im Hauptwohnort und der Zweitunterkunft (§ 30c Abs. 4), auf dem der Schüler/die Schülerin eine unentgeltliche Beförderung in Anspruch nehmen kann. Für den verbleibenden Teil des Weges besteht Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe jeweils dann, wenn dieser Teil des Weges mindestens 2 km lang ist; in diesen Fällen richtet sich die Höhe der Schulfahrtbeihilfe (§ 30c Abs. l, 2 und 4) nach der Länge dieses Teiles des Weges.“

4. Nach § 30c Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die Schulfahrtbeihilfe beträgt, wenn der Schüler/die Schülerin für Zwecke des Schulbesuches notwendigerweise eine Zweitunterkunft außerhalb seines/ihres inländischen Hauptwohnortes am Schulort oder in der Nähe des Schulortes bewohnt, bei einer Entfernung zwischen der Wohnung im Hauptwohnort und der Zweitunterkunft

           a) bis einschließlich 50 km monatlich....................................................................................................

19 €,

          b) über 50 km bis einschließlich 100 km monatlich..............................................................................

32 €,

           c) über 100 km bis einschließlich 300 km monatlich............................................................................

42 €,

          d) über 300 km bis einschließlich 600 km monatlich............................................................................

50 €,

           e) über 600 km monatlich........................................................................................................................

58 €.

Die Entfernung ist nach der Wegstrecke des zwischen der Wohnung im Hauptwohnort und der Zweitunterkunft verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels zu messen. Sofern ein öffentliches Verkehrsmittel auf der Strecke nicht verkehrt, ist die Entfernung nach der kürzesten Straßenverbindung zu messen.“

5. § 30d Abs. 2 zweiter Satz lautet:

„Liegen in einem Monat die Voraussetzungen für die Gewährung verschieden hoher Pauschbeträge für die Fahrt zu und von der Schule (§ 30c Abs. l und 2) vor, so ist diese Schulfahrtbeihilfe in Höhe des höheren Pauschbetrages zu gewähren. Liegen in einem Monat die Voraussetzungen für die Gewährung verschieden hoher Pauschbeträge für die Fahrt zwischen der Wohnung im Hauptwohnort und der Zweitunterkunft (§ 30c Abs. 4) vor, so ist diese Schulfahrtbeihilfe in Höhe des höheren Pauschbetrages zu gewähren.“

6. § 30m Abs. 3 lautet:

„(3) Die Fahrtenbeihilfe wird gewährt, wenn der kürzeste Weg zwischen der Wohnung im Inland und der betrieblichen Ausbildungsstätte bzw. der kürzeste Weg zwischen der Wohnung im Inland und dem Zweitwohnsitz am Ort oder in der Nähe des Ortes der betrieblichen Ausbildungsstätte in einer Richtung mindestens 2 km lang ist; für behinderte Lehrlinge wird Fahrtenbeihilfe auch dann gewährt, wenn dieser Weg weniger als 2 km lang und die Zurücklegung dieses Weges ohne Benutzung eines Verkehrsmittels nicht zumutbar ist.“

7. § 30m Abs. 5 lautet:

„(5) Kein Anspruch auf Fahrtenbeihilfe besteht für Lehrlinge und behinderte Lehrlinge, welche eine unentgeltliche Beförderung oder die Lehrlingsfreifahrt auf dem Weg zwischen der Wohnung und der betrieblichen Ausbildungsstätte oder auf einem Teil dieses Weges in Anspruch nehmen können. Es besteht auch kein Anspruch auf Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge und behinderte Lehrlinge, welche eine unentgeltliche Beförderung auf dem Weg zwischen der Wohnung und der Zweitunterkunft (§ 30n Abs. 2) oder auf einem Teil dieses Weges in Anspruch nehmen können.“

8. § 30n erhält die Bezeichnung „§ 30n Abs. 1“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Die Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge beträgt, wenn der Lehrling für Zwecke seiner Lehre notwendigerweise eine Zweitunterkunft außerhalb seines inländischen Hauptwohnortes am Ort der betrieblichen Ausbildungsstätte oder in der Nähe des Ortes der betrieblichen Ausbildungsstätte bewohnt, bei einer Entfernung zwischen der Wohnung im Hauptwohnort und der Zweitunterkunft

           a) bis einschließlich 50 km monatlich....................................................................................................

19 €,

          b) über 50 km bis einschließlich 100 km monatlich..............................................................................

32 €,

           c) über 100 km bis einschließlich 300 km monatlich............................................................................

42 €,

          d) über 300 km bis einschließlich 600 km monatlich............................................................................

50 €,

           e) über 600 km monatlich........................................................................................................................

58 €.

Die Entfernung ist nach der Wegstrecke des zwischen der Wohnung im Hauptwohnort und der Zweitunterkunft verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels zu messen. Sofern ein öffentliches Verkehrsmittel auf der Strecke nicht verkehrt, ist die Entfernung nach der kürzesten Straßenverbindung zu messen.“

9. § 30o Abs. 2 zweiter Satz lautet:

„Liegen in einem Monat die Voraussetzungen für die Gewährung verschieden hoher Pauschbeträge gemäß § 30n Abs. l vor, so ist diese Fahrtenbeihilfe in Höhe des höheren Pauschbetrages zu gewähren. Liegen in einem Monat die Voraussetzungen für die Gewährung verschieden hoher Pauschbeträge für die Fahrt zwischen der Wohnung im Hauptwohnort und der Zweitunterkunft (§ 30n Abs. 2) vor, so ist diese Fahrtenbeihilfe in Höhe des höheren Pauschbetrages zu gewähren.“

10. Nach § 30o Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Liegen in einem Monat die Voraussetzungen für die Gewährung der Schulfahrtbeihilfe gemäß § 30c (4) und der Fahrtenbeihilfe gemäß § 30n (2) für Lehrlinge vor, so ist die Fahrtenbeihilfe in Höhe des höheren Pauschbetrages zu gewähren.“

11. Nach § 39 Abs. 5 lit. e wird folgende lit. f eingefügt:

          „f) durch Ersatz des jährlichen Aufwandes für die Heimfahrtbeihilfe für Lehrlinge aus allgemeinen Budgetmitteln.“

12. Nach § 50t wird folgender § 50u eingefügt:

§ 50u. Die §§ 30a Abs. l letzter Absatz, 30a Abs. 2 letzter Absatz, 30b Abs. l, 30c Abs. 4, 30d Abs. 2 zweiter Satz, 30m Abs. 3, 30m Abs. 5, 30n Abs. 2, 30o Abs. 2 zweiter Satz, 30o Abs. 3, 39 Abs. 5 lit. f und 51 Abs. 2 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGB1. I Nr. XXX/2002 treten mit 1. September 2002 in Kraft.“

13. Im § 51 Abs. 2 Z 4 wird das Zitat „§ 39 Abs. 5 lit. a“ durch das Zitat „§ 39 Abs. 5 lit. a und f“ ersetzt.

Artikel 8

Änderung des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes

Das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz, BGBl. I Nr. 100/2002, wird wie folgt geändert:

1. § 6 Abs. 3 lautet:

„(3) Sind nach einer Sozialversicherungsprüfung gemäß § 41a ASVG vom Arbeitgeber noch Beiträge zu leisten, sind diese Beiträge samt Verzugszinsen an die MV-Kasse weiterzuleiten, wobei § 63 ASVG mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass an Stelle der Wortfolge „Träger der Unfall- und Pensionsversicherung“ der Begriff „MV-Kasse“ tritt.“

2. § 9 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Sind bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch Beiträge nach den §§ 6 und 7 samt Verzugszinsen nach einer Sozialversicherungsprüfung gemäß § 41 a ASVG zu leisten, sind diese Beiträge samt Verzugszinsen vom jeweiligen Träger der Krankenversicherung an die MV-Kasse des bisherigen Arbeitgebers weiterzuleiten.“

3. § 10 Abs. 3 erster Satz lautet:

„Sind bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch Beiträge nach den §§ 6 und 7 samt Verzugszinsen nach einer Sozialversicherungsprüfung gemäß § 41a ASVG zu leisten, sind diese Beiträge samt Verzugszinsen vom jeweiligen Träger der Krankenversicherung an die MV-Kasse des bisherigen Arbeitgebers weiterzuleiten.“

4. § 25 Z 2 lautet:

         „2. die für das Geschäftsjahr vom Arbeitgeber geleisteten Beiträge,“

5. § 27 Abs. 8 lautet:

„(8) Die jeweils zuständigen Träger der Krankenversicherung sind verpflichtet, die Beiträge nach den §§ 6 und 7 jeweils am Zehnten des zweitfolgenden Kalendermonats nach deren Fälligkeit (§ 6 Abs. l und 2) an die MV-Kasse unabhängig davon, ob der Arbeitgeber die Beiträge ordnungsgemäß geleistet hat, zur Gänze entsprechend den vorhandenen Beitragsnachweisungen (Abs. 5) abzuführen.“

6. § 30 Abs. 4 lautet:

„(4) Mit Ausnahme von Veranlagungen in Vermögenswerten des Bundes und der Länder, Guthaben bei Kreditinstituten mit Sitz in EWR-Mitgliedstaaten sowie in Schuldverschreibungen, die von einem Kreditinstitut mit Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat ausgegeben wurden, das in Bezug auf diese Schuldverschreibungen einer besonderen staatlichen Aufsicht unterliegt, ist die Rückveranlagung bei Arbeitgebern, die Beiträge zur Veranlagungsgemeinschaft leisten, nur bei Veranlagungen gemäß Abs. 2 Z 5 zulässig.“

7. Dem § 30 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Die Höchstsätze des Abs. 3 Z l dürfen während des ersten Jahres ab Bildung einer Veranlagungsgemeinschaft und nach Beginn der Abwicklung des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens vorübergehend überschritten werden.“

8. In der Anlage 2 zu § 40 Formblatt B wird dem Punkt V. angefügt:

          „– Überweisung an ein Kreditinstitut zum Erwerb von Anteilen an Pensionsinvestmentfonds

            Überweisung an eine Pensionskasse“

Artikel 9

Änderung des Landarbeitsgesetzes 1984

Das Landarbeitsgesetz 1984, BGB1. Nr. 287, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 143/2002, wird wie folgt geändert:

1. (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) § 39j Abs. 3 lautet:

„(3) (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Sind nach einer Sozialversicherungsprüfung gemäß § 41a ASVG vom Dienstgeber noch Beiträge zu leisten, sind diese Beiträge samt Verzugszinsen an die MV-Kasse weiterzuleiten, wobei § 63 ASVG mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass an Stelle der Wortfolge „Träger der Unfall- und Pensionsversicherung“ der Begriff „MV-Kasse“ tritt.“

2. (Grundsatzbestimmmung) § 39m Abs. 4 erster Satz lautet:

„Sind bei Beendigung des Dienstverhältnisses noch Beiträge nach den §§ 39j und 39k samt Verzugszinsen nach einer Sozialversicherungsprüfung gemäß § 41 a ASVG zu leisten, sind diese Beiträge samt Verzugszinsen vom jeweiligen Träger der Krankenversicherung an die MV-Kasse des bisherigen Dienstgebers weiterzuleiten.“

3. (Grundsatzbestimmung) § 239 Abs. 17 Z 5 lautet:

         „5. für den Fall, dass in der Vereinbarung nach den Ausführungsbestimmungen zu Z 4 keine Übertragung der Altabfertigungsanwartschaft nach den Ausführungsbestimmungen zu Z 6 festgelegt wird, bis zum Stichtag weiterhin die Ausführungsbestimmungen zu § 31 mit der Maßgabe Anwendung finden, dass sich das Ausmaß der Abfertigung aus dem bis zum Zeitpunkt des Stichtags fiktiv erworbenen Prozentsatz des Jahresentgelts ergibt; der Berechnung des Jahresentgelts ist das für das letzte Monat des Dienstverhältnisses gebührende Entgelt zu Grunde zu legen;“

4. (Grundsatzbestimmung) § 239 Abs. 17 Z 8 lautet:

         „8. im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Ausführungsgesetzes bestehende Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Einzelvereinbarungen, die Abfertigungsansprüche über dem gesetzlich festgelegten Ausmaß vorsehen, durch die Ausführungsbestimmungen nicht berührt werden. Solche Regelungen treten für Dienstverhältnisse, deren vertraglich vereinbarter Beginn nach dem In-Kraft-Treten des Ausführungsgesetzes liegt, oder für Dienstverhältnisse, bei denen eine Vereinbarung gemäß Z 4 geschlossen wird, ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit dieser Vereinbarung insoweit außer Kraft, als sie nicht einen die Höhe des gesetzlichen Abfertigungsanspruches unter Anwendung der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Abfertigungsbestimmungen      übersteigenden Anspruch bezogen auf den Prozentsatz des zustehenden Jahresentgelts vorsehen. Wird bei einer Vereinbarung gemäß Z 4 und 5 dieser übersteigende Anspruch in ausdrücklicher Form berücksichtigt, treten insoweit die vorangeführten Regelungen außer Kraft. Bei Beendigung von Dienstverhältnissen, in denen eine Übertrittsvereinbarung gemäß Z 4 abgeschlossen wurde, gebührt ein solcher Mehranspruch nur in jenem Anteil, der über das zum Übertrittszeitpunkt (Stichtag) zu berücksichtigende Ausmaß (Z 6) hinausgeht;“

5. (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Dem § 239 wird folgender Abs. 19 angefügt:

„(19) (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 39m Abs. 4 sowie § 239 Abs. 17 Z 5 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.“

Artikel 10

Änderung des Behinderteneinstellungsgesetzes

„Das Behinderteneinstellungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 150/2002, wird wie folgt geändert:

1. Im § l0a Abs. 1 wird der Punkt nach der lit. i durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. j angefügt

          „j) die Gewährung von Zuschüssen und Darlehen für bis 31. Dezember 2003 durchgeführte investive Maßnahmen in Betrieben, die der Verbesserung der Zugänglichkeit für zu beschäftigende Menschen mit Behinderungen oder die der Betreuung/Gesundheitsvorsorge für Menschen mit Behinderung dienen.“

2. Dem § 25 Abs. 7 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) § 10a Abs. l lit. j in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2002 tritt mit 1. Oktober 2002 in Kraft.“

Artikel 11

Änderung des Versicherungssteuergesetzes 1953

Das Versicherungssteuergesetz 1953, BGB1. Nr. 133/1953, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr. 100/2002, wird wie folgt geändert:

In § 4 Abs. 1 Z 11 wird folgender Satzteil angefügt:

„… weiters für Versicherungen im Rahmen der Zukunftsvorsorge gemäß § 108g ff des Einkommensteuergesetzes 1988.“

Artikel 12

Bundesgesetz über die Gewährung einer Bundeszuwendung an den Verband der Volksdeutschen Landsmannschaften Österreichs (VLÖ-G)

§ l. Dem Verband der Volksdeutschen Landsmannschaften Österreichs (VLÖ) wird zum Zwecke der Vertretung der Interessen der deutschsprachigen Heimatvertriebenen in Österreich, insbesondere für den Betrieb des Begegnungszentrums Haus der Heimat, aus Bundesmitteln im Jahre 2002 ein einmaliger Betrag von 4 Millionen Euro überwiesen. Voraussetzung ist die Abgabe einer schriftlichen Verpflichtungserklärung des VLÖ, die Bedingungen gemäß §§ 2 bis 4 zu erfüllen.

§ 2. Die Mittel gemäß § l sind zu veranlagen. Die geplante Veranlagungsform unterliegt der Zustimmung des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen. Die Veranlagung der Mittel ist so vorzunehmen, dass eine Rücküberweisung der Mittel an den Bund bei Eintritt eines Grundes gemäß § 4 erfolgen kann. Für den im § l genannten Zweck sind die Veranlagungserträgnisse zu verwenden. Bis zur Erzielung von Veranlagungserträgnissen ist ein Vorgriff auf die zur Verfügung gestellten Mittel bis zum Ausmaß eines zu erwartenden Zinsengewinnes aus der Veranlagung des im § l genannten Betrages möglich.

§ 3. Der VLÖ hat die verwendbaren Mittel gemäß § 2 auch anderen gemeinnützigen privaten Vereinen zuzuwenden, die sich überwiegend die Vertretung der Interessen der deutschsprachigen Heimatvertriebenen in Österreich zur Aufgabe gestellt haben und diese aus eigenen Mitteln nicht zu finanzieren vermögen.

§ 4. Im Falle des Wegfalls der Voraussetzungen (insbesondere der Einstellung der Vereinstätigkeit bzw. Auflösung des Vereins, des Wegfalls der finanziellen Notwendigkeit, der widmungswidrigen Verwendung der Mittel oder des Zuwiderhandelns gegen gesetzliche Vorschriften) ist der Betrag gemäß § l samt nicht verbrauchten Zinsen dem Bund zurückzuerstatten. Dem Bund ist es vorbehalten, die Verwendung der Mittel jederzeit zu überprüfen. Der VLÖ ist verpflichtet, sämtliche dazu nötigen Informationen dem Bund zur Verfügung zu stellen sowie eine Kontrolle an Ort und Stelle zu gewährleisten.

§ 5. Weitere Förderungen für die in den §§ l und 3 genannten Zwecke durch den Bund sind für den Zeitraum der Mittelverwendung ausgeschlossen.

§ 6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

Artikel 13

Bundesgesetz, mit dem durch die Republik Österreich Garantien gegenüber dem Internationalen Olympischen Comitee (IOC) für die Durchführung der Olympischen Winterspiele 2010 übernommen werden

§ 1. Die Bundesregierung wird ermächtigt, im erforderlichen Ausmaß für Zwecke der Durchführung der Olympischen Winterspiele 2010 in Salzburg gegenüber dem Internationalen Olympischen Comitee (IOC) Haftungen für Leistungen des Bundes für Investitionen durch den Bund abzugeben und hiebei auf die innerösterreichisch entsprechend vereinbarte Kostentragung abzustellen, wobei die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit zu berücksichtigen sind.

§ 2. Die Vorschriften des Bundeshaushaltsgesetzes bleiben unberührt.

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.

§ 4. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober 2002 in Kraft.