78/J XXI.GP
der Abgeordneten Mag. Franz Steindl
und Kollegen
an den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr
betreffend ,,Parkpickerl" - Problematik
Die Ausweitung der ,,Parkpickerl" - Zonen in Wien führt zu einer verstärkten
Abwanderung der burgenländischen Pendler aus ihrer Heimat. Denn gemäß § 45
Abs. 4 StVO 1960 kann eine Ausnahmebewilligung von der Kurzparkzonen -
Verordnung nur der erhalten, der im betroffenen Gebiet wohnt und dort auch den
Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hat. Das bedeutet wiederum, daß für ein
,,Parkpickerl" ein Hauptwohnsitz nach dem Meldegesetz verlangt wird. Somit sind
viele burgenländische Pendler gezwungen, ihren Hauptwohnsitz nach Wien zu
verlagern. Schon jetzt ist aus der Wanderungsstatistik ersichtlich, daß der Saldo vor
allem bei den 15 - bis 30 - Jährigen stark negativ ist.
In weiterer Folge wird sich das ,,Parkpickerl" auch auf die bevorstehende
Volkszählung im Jahr 2001 und den daraus resultierenden Finanzausgleich
auswirken. Im Zentrum dieser Problematik steht vor allem der abgestufte
Bevölkerungsschlüssel, der schon jetzt zu einer Benachteiligung der ländlichen
Gemeinden führt.
Bei einer Ausweitung des ,,Parkpickerls“ ist dann mit einer zunehmenden
Abwanderung der burgenländischen Bevölkerung in Richtung Wien zu rechnen, die
wiederum durch den abgestuften Bevölkerungsschlüssel zu einer stärkeren
Belastung der Gemeindebudgets führt.
Zweiter Ansatzpunkt dieser Problematik ist die Volkszählung selber. War es früher
möglich, z.B. in Wien hauptgemeldet zu sein und sich im Burgenland zählen zu
lassen, so wird jeder bei der Volkszählung 2001 dort gezählt werden, wo er seinen
Hauptwohnsitz nach dem Meldegesetz hat. Dazu kommt noch, daß Reklamationen
nicht wie bisher anonym behandelt werden. Damit ist zu befürchten, daß
Zählstreitigkeiten zwischen zwei Gemeinden auf Kosten der Bürger gehen: Behält
eine burgenländische Gemeinde Oberhand gegen Wien, kann der betroffene
burgenländische Pendler sein ,,Parkpickerl“ oder seine Gemeindewohnung verlieren.
Eine greifende Maßnahme zur Trendumkehr wäre in diesem Zusammenhang die
Erwirkung einer Ausnahmebestimmung des § 45 Abs. 4 StVO, um auch Personen
mit einem Nebenwohnsitz in Wien den Zugang zu einem ,,Parkpickerl" zu
ermöglichen.
Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher an den Bundesminister für
Wissenschaft und Verkehr folgende
ANFRAGE:
1) Erachten Sie eine Ausnahmebestimmung des § 45 Abs. 4 StVO zugunsten der
Pendler und der betroffenen Gemeinden als durchführbar?
2) Wenn nein, was spricht dagegen?