98/J XXI.GP
des Abgeordneten Mag. Johann Maier und Genossen
an den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr betreffend
,,Rechtsgleichstellung von Hebammen mit Ärzten u.a. im KFG und der StVO“
Der § 20 Kraftfahrgesetz 1967 regelt, unter welchen Voraussetzungen Warnleuchten mit
blauem Licht verwendet werden dürfen. Diese Bestimmung ist sehr detailliert und führt zu
dem unverständlichen Ergebnis, dass beispielsweise Tierärzte derartige Warnleuchten für den
Notfall anbringen dürfen, nicht jedoch Hebammen. In Salzburg wurde einem derartigen
Antrag einer Hebamme durch den Landeshauptmann daher keine Folge gegeben.
Die Zahl der Hausgeburten in Österreich ist zunehmend. Der Beruf der Hebamme bekommt
dadurch immer mehr an Bedeutung. Für zahlreiche Hebammen ist für die Ausübung ihres
Berufes ein Auto notwendig, da sie rasch zu den Geburten vor Ort kommen müssen.
Alleine aus Sicherheitsgründen für die Hebammen, anderer Verkehrsteilnehmer und der
werdenden Mütter wäre es notwendig, dass auch dieser Berufsgruppe des Gesundheitswesens
die Verwendung des Blaulichts im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit gestattet wird.
Laut § 20 Abs. 5 KFG dürfen Warnleuchten mit blauem Licht an Fahrzeugen bewilligt
werden, wenn ihre Verwendung im öffentlichen Interesse gelegen ist. Eine Voraussetzung die
bei der Tätigkeit von Hebammen wohl voll erfüllt ist.
Die Verwendung von Blaulicht im Straßenverkehr gilt nicht als „Erkennungsmerkmal“ für
bestimmte Berufsgruppen, sondern dient ausschließlich der Erhöhung der Sicherheit und zur
raschen Hilfe von Menschen.
Auch in der StVO sind Ärzte sowie Personen, die im diplomierten ambulanten Pflegedienst
zur Hauskrankenpflege eingesetzt sind gegenüber Hebammen bevorzugt (§ 24 Abs. 4 und 5
StVO) da diese während ihres Einsatz vom Halte - und Parkverbot ausgenommen sind (z.B.
„Ärzte im Dienst“).
Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für Wissenschaft und
Verkehr nachstehende Anfrage:
1. Teilen Sie die Meinung, dass neben Ärzten auch Hebammen einen Beruf ausüben der im
öffentlichen Interesse liegt?
2. Wenn ja, werden Sie sich in einer KFG Novelle für eine Aufnahme von Hebammen in die
taxativen Aufzählung des § 20 Abs. 5 KFG hinsichtlich von Fahrzeugen die Blaulicht
verwenden dürfen einsetzen?
3. Wenn nein, weshalb nicht?
4. Könnten Sie sich zumindest die Schaffung einer Generalklausel vorstellen, wodurch dem
Vollzug einen größeren Spielraum bei der Erteilung der Bewilligung zugebilligt wird?
5. Werden Sie in einer StVO Novelle im § 24 (Halte - und Parkverbote) auch eine
Ausnahmeregelung für „Hebammen im Dienst“ schaffen?