99/J XXI.GP

 

ANFRAGE

 

des Abgeordneten Mag. Johann Maier und Genossen

an die Bundesministerin für Arbeit, Soziales und Gesundheit betreffend

,,Rechtsgleichstellung von Hebammen mit Ärzten u.a. im KFG und der StVO“

 

Der § 20 Kraftfahrgesetz 1967 regelt, unter welchen Voraussetzungen Warnleuchten mit

blauem Licht verwendet werden dürfen. Diese Bestimmung ist sehr detailliert und führt zu

dem unverständlichen Ergebnis, dass beispielsweise Tierärzte derartige Warnleuchten für den

Notfall anbringen dürfen, nicht jedoch Hebammen. In Salzburg wurde einem derartigen

Antrag einer Hebamme durch den Landeshauptmann daher keine Folge gegeben.

 

Die Zahl der Hausgeburten in Österreich ist zunehmend. Der Beruf der Hebamme bekommt

dadurch immer mehr an Bedeutung. Für zahlreiche Hebammen ist für die Ausübung ihres

Berufes ein Auto notwendig, da sie rasch zu den Geburten vor Ort kommen müssen.

Alleine aus Sicherheitsgründen für die Hebammen, anderer Verkehrsteilnehmer und der

werdenden Mütter wäre es notwendig, dass auch dieser Berufsgruppe des Gesundheitswesens

die Verwendung des Blaulichts im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit gestattet wird.

 

Laut § 20 Abs. 5 KFG dürfen Warnleuchten mit blauem Licht an Fahrzeugen bewilligt

werden, wenn ihre Verwendung im öffentlichen Interesse gelegen ist. Eine Voraussetzung die

bei der Tätigkeit von Hebammen wohl voll erfüllt ist.

Die Verwendung von Blaulicht im Straßenverkehr gilt nicht als „Erkennungsmerkmal“ für

bestimmte Berufsgruppen, sondern dient ausschließlich der Erhöhung der Sicherheit und zur

raschen Hilfe von Menschen.

 

Auch in der StVO sind Ärzte sowie Personen, die im diplomierten ambulanten Pflegedienst

zur Hauskrankenpflege eingesetzt sind gegenüber Hebammen bevorzugt (§ 24 Abs. 4 und 5

StVO) da diese während ihres Einsatz vom Halte - und Parkverbot ausgenommen sind (z.B.

"Ärzte im Dienst").

 

Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an die Bundesministerin für Arbeit, Soziales

und Gesundheit nachstehende Anfrage:

 

1. Wie hat sich die Anzahl der Hausgeburten in Österreich in den letzten 10 Jahren

    entwickelt?

 

2. Teilen Sie die Meinung, dass neben Ärzten auch Hebammen einen Beruf ausüben der im

    öffentlichen Interesse liegt?

 

3. Wenn ja, werden Sie in eine KFG Novelle für eine Aufnahme von Hebammen in die

    taxativen Aufzählung des § 20 Abs. 5 KFG hinsichtlich von Fahrzeugen die Blaulicht

    verwenden dürfen zustimmen?

 

4. Wenn nein, weshalb nicht?

 

5. Könnten Sie sich zumindest die Schaffung einer Generalklausel vorstellen, wodurch dem

    Vollzug einen größeren Spielraum bei der Erteilung der Bewilligung zugebilligt wird?

 

6. Werden Sie sich für eine StVO Novelle nach der im § 24 (Halte - und Parkverbote) auch

    eine Ausnahmeregelung für „Hebammen im Dienst“ geschaffen wird einsetzen?